{"id":4009,"date":"2008-06-19T17:00:30","date_gmt":"2008-06-19T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4009"},"modified":"2016-04-29T12:27:01","modified_gmt":"2016-04-29T12:27:01","slug":"4b-o-16807-planetwalzenextruder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4009","title":{"rendered":"4b O 168\/07 &#8211; Planetwalzenextruder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>905<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Juni 2008, Az. 4b O 168\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patens DE 197 20 xxx (Klagepatent), welches am 17.05.1997 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 19.11.1998 offengelegt und die Erteilung des Patents wurde am 05.07.2007 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Planetwalzenextruder mit Anlaufring. Hauptanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201ePlanetwalzenextruder mit einer Zentralspindel, Planetenspindeln und einer innen verzahnten Geh\u00e4usebuchse bzw. einem innen verzahnten Geh\u00e4use, wobei die Planetenspindeln mit den in Richtung des Schmelzestromes vorderen Stirnfl\u00e4chen an einem Anlaufring gleiten und wobei eine Druck- und \/ oder Temperaturmessvorrichtung an dem Extruder vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Druckf\u00fchler und \/ oder Temperaturf\u00fchler der Messvorrichtung an dem Anlaufring befinden.\u201c<\/p>\n<p>Des Weiteren ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des aus dem Klagepatent abgezweigten Gebrauchsmusters DE 297 24 xxx (Anlage K 5, Klagegebrauchsmuster), dessen Eintragung vom 11.03.2004 am 15.04.2004 bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31.05.2007 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Sein Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201ePlanetwalzenextruder mit einer Zentralspindel, Planetenspindeln und einer innen verzahnten Geh\u00e4usebuchse bzw. einem innen verzahnten Geh\u00e4use, wobei die Planetenspindeln mit den in Richtung des Schmelzestromes vorderen Stirnfl\u00e4chen an einem Anlaufring gleiten und wobei eine Druck- und \/ oder Temperaturmessung der Schmelze vorgesehen, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschl\u00fcsse f\u00fcr die Druck- und Temperaturmessung gleich sind und \/ oder Anschl\u00fcsse f\u00fcr die Druck- und \/ oder Temperaturmessung und \/ oder f\u00fcr Injektoren am Anlaufring vorgesehen sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren der Klageschutzrechte zeigen einen Extruder mit einem \u00fcberlangen Planetwalzenteil und einer Einlaufschnecke (Fig. 1), eine Einzelheit der Verbindung zweier Module (Fig. 2) mit gleichen Anschl\u00fcssen (22, 23) sowie eine weitere Ansicht der Anschl\u00fcsse (22, 23) (Fig.3):<\/p>\n<p>Gegen beide Klageschutzrechte hat die Beklagte Einspruch erhoben bzw. L\u00f6schungsantrag gestellt. Entscheidungen hier\u00fcber stehen derzeit noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Planetwalzenextruder. Aufgrund einer von einem konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen herausgegebenen Pressemitteilung ver\u00f6ffentlichte die Fachzeitschrift \u201eExtrusion\u201c in der Ausgabe 03\/2006 auf Seite 42 einen Artikel, in dem es u.a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eGanz neu ist der Multifunktionsring, der zwischen den einzelnen Zylindersegmenten des Planetwalzenteils eingesetzt wird und eine Reihe von Aufgaben \u00fcbernehmen kann. Bisher war es nicht m\u00f6glich, im Planetwalzenteil Druck und Temperatur genau zu bestimmen. \u00dcber den Multifunktionsring kann jetzt ein Druck- und \/ oder Temperaturf\u00fchler in das Planetwalzenteil eingebracht werden.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte ist bzw. war daneben eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 18 525 sowie des deutschen Patents DE 103 56 356, die sich mit der konkreten Ausgestaltung von Multifunktionsringen in Planetwalzenextrudern befassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, aus den auf die Beklagte zur\u00fcckgehenden Ver\u00f6ffentlichungen folge, dass die von dieser hergestellten und vertriebenen Planetwalzenextruder die technische Lehre der Klageschutzrechte verletzten. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz sowie auf Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es zu unterlassen, Planetwalzenextruder mit folgenden Merkmalen<\/p>\n<p>Planetwalzenextruder mit einer Zentralspindel, Planetenspindeln und einer innen verzahnten Geh\u00e4usebuchse bzw. einem innen verzahnten Geh\u00e4use,<br \/>\nwobei die Planetenspindeln mit den in Richtung des Schmelzestromes vorderen Stirnfl\u00e4chen an einem einteiligen oder mehrteiligen Anlaufring gleiten und wobei eine Druck- und \/ oder Temperaturmessung mittels Druckf\u00fchler bzw. Temperaturf\u00fchler an dem Anlaufring vorgesehen ist<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot nach Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, angedroht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Streitpatentes am 19.11.1998 und<br \/>\nf\u00fcr die Zeit ab der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Streitpatentes am 05.08.2007<br \/>\nRechnung zu legen, in welchem Umfang Planetwalzenextruder mit den unter I. bis I.5 beschriebenen Merkmalen hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht worden sind, und zwar<\/p>\n<p>&#8211; unter Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeit einschlie\u00dflich der Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern<br \/>\n&#8211; unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\n&#8211; unter Angabe der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, einschlie\u00dflich Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und sofern die Beklagte durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Auskunft eidesstattlich versichert.<\/p>\n<p>III.1<br \/>\nHilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab der Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung des Streitgebrauchsmusters am 15.05.2004 bis zum Ablauf des Streitgebrauchsmusters am 17.05.2007<br \/>\nRechnung zu legen, in welchem Umfang Planetwalzenextruder mit den Merkmalen der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 6 des Streitgebrauchsmusters hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht worden sind, und zwar<\/p>\n<p>&#8211; unter Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeit einschlie\u00dflich der Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern<br \/>\n&#8211; unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\n&#8211; unter Angabe der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, einschlie\u00dflich Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und sofern die Beklagte durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Auskunft eidesstattlich versichert.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nFestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen ab Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung zum Streipatent am 19.11.1998 f\u00fcr die Benutzung der Erfindung eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen hat<br \/>\nund<br \/>\nf\u00fcr die unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen ab Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 05.08.2007 und f\u00fcr die Verletzung des Streitpatentes angemessenen Schadenersatz zu zahlen hat,<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>f\u00fcr die unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen ab Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung des Streitgebrauchsmusters am 15.05.2004 bis zum Ablauf des Streitgebrauchsmusters am 17.05.2007 f\u00fcr die Verletzung des Gebrauchsmusters angemessenen Schadenersatz zu zahlen hat.<\/p>\n<p>Wegen der daneben hilfsweise geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung der Unteranspr\u00fcche des Klagepatents sowie der mittelbaren Patentverletzung wird auf den Inhalt der Schrifts\u00e4tze vom 06.11.2007 (Bl. 33 &#8211; 35 d.A.) und vom 28.05.2008 (Bl. 116 &#8211; 119 d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt sie,<\/p>\n<p>das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis \u00fcber den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent und \u00fcber den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster entschieden wurde.<\/p>\n<p>Sie behauptet, dass die von ihr hergestellten Planetwalzenextruder nicht \u00fcber Anlaufringe mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druck- und \/ oder Temperaturf\u00fchlern verf\u00fcgten. Dies folge insbesondere nicht aus den von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Schriftst\u00fccken, die eine konkrete Ausgestaltung nicht belegen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Beide Klageschutzrechte w\u00fcrden sich zudem nicht als schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vortrag zum Rechtsbestand der Klageschutzrechte entgegen und beantragt, den Aussetzungsantrag der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nBeide Klageschutzrechte betreffen einen Planetwalzenextruder mit einem Anlaufring. Solche Extruder werden vorzugsweise bei der Verarbeitung von Kunststoff verwendet. Die nachfolgend wiedergegebene Darstellung (Figur 1 der Anl. K 4) zeigt einen solchen Extruder dem Stand der Technik entsprechend mit seinen Walzenteilen.<\/p>\n<p>Die Planetenspindeln laufen gegen einen in Str\u00f6mungsrichtung der Schmelze (also von oben nach unten in der obigen Darstellung) am Ende der Planetenspindeln angeordneten Anlaufring (6). Sie gleiten mit ihren Stirnfl\u00e4chen entlang der Stirnfl\u00e4che dieses Ringes.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bearbeitung des Kunststoffes ist es wichtig zu wissen, wie hoch der Schmelzedruck und wie hoch die Schmelzetemperatur ist. Deshalb sind diese Extruder im Stand der Technik mit Temperatur- und Druckf\u00fchlern ausgestattet, wobei diese \u00fcblicherweise so angebracht werden, dass die Druck- und die Temperaturspitzen gemessen werden und die F\u00fchler am Extrudergeh\u00e4use verteilt sind. F\u00fcr die Messstellen werden Bohrungen vorgesehen, die den Geh\u00e4usemantel durchdringen, so dass Schmelze in die Bohrung dringen kann. Die Messf\u00fchler werden in die Bohrungen eingeschraubt und k\u00f6nnen den Schmelzedruck und die Schmelzetemperatur in der Bohrung aufnehmen.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte stellen sich vor diesem Stand der Technik die Aufgabe, zu einer Reduzierung des wirtschaftlichen Aufwandes beizutragen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Planetwalzenextruder<\/p>\n<p>1. mit einer Zentralspindel (9),<\/p>\n<p>2. Planetenspindeln (10) und<\/p>\n<p>3. a) einer innen verzahnten Geh\u00e4usebuchse (29)<br \/>\nbzw.<br \/>\nb) einem innen verzahnten Geh\u00e4use (5),<\/p>\n<p>4. die Planetenspindeln (10) gleiten mit den in Richtung des Schmelzestromes vorderen Stirnfl\u00e4chen an einem Anlaufring (8).<\/p>\n<p>5. An dem Extruder sind eine Druck- und \/ oder Temperaturmessvorrichtung vorgesehen, wobei<\/p>\n<p>6. sich die Druckf\u00fchler und \/ oder Temperaturf\u00fchler der Messvorrichtung an dem Anlaufring befinden.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sieht demgegen\u00fcber die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Planetwalzenextruder<\/p>\n<p>1. mit einer Zentralspindel (9),<\/p>\n<p>2. Planetenspindeln (10) und<\/p>\n<p>3. a) einer innen verzahnten Geh\u00e4usebuchse (29)<br \/>\nbzw.<br \/>\nb) einem innen verzahnten Geh\u00e4use (5),<\/p>\n<p>4. die Planetenspindeln (10) gleiten mit den in Richtung des Schmelzestromes vorderen Stirnfl\u00e4chen an einem Anlaufring (8).<\/p>\n<p>5. An dem Extruder sind eine Druck- und \/ oder Temperaturmessvorrichtung vorgesehen, wobei<\/p>\n<p>6. die Anschl\u00fcsse (18, 22, 23) f\u00fcr die Druck- und Temperaturmessung gleich sind<br \/>\nund \/ oder<\/p>\n<p>7. Anschl\u00fcsse (18, 22, 23) f\u00fcr die Druck- und \/ oder Temperaturmessung und \/ oder f\u00fcr Injektoren (32) am Anlaufring vorgesehen sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters sei an dieser Stelle ausgef\u00fchrt, dass \u2013 obwohl der Wortlaut der Anspruchsformulierung \u201eund\/oder\u201c bei rein philologischer Betrachtung dies zulie\u00dfe \u2013 die Merkmale 6 und 7 den Schutzbereich nicht dahingehend erweitern, dass auch eine lediglich gleiche Ausgestaltung der Anschl\u00fcsse f\u00fcr die Druck- und Temperaturmessung bereits die Erfindung der Klagegebrauchsmusters abschlie\u00dfend beschreiben w\u00fcrde. Der Fachmann, der die Klagegebrauchsmusterschrift verst\u00e4ndig liest, wird vor dem Hintergrund der f\u00fcr die Auslegung mit zu ber\u00fccksichtigenden Beschreibung, wie auch der Figuren, den Wortsinn ohne weiteres nur so verstehen, dass diese gleichen Anschl\u00fcsse am Anlaufring vorgesehen sein m\u00fcssen, um der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zu entsprechen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDass die Beklagte mit den von ihr hergestellten Extrudern die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht, kann die Kammer nicht feststellen, da die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargelegt hat, wie diese von der Beklagten stammenden Extruder tats\u00e4chlich ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass sich die konkrete Ausgestaltung von der Beklagten vertriebener Extruder aus dem Artikel \u201ePlanetwalzenextruder optimiert \u2013 Aussto\u00df deutlich erh\u00f6ht\u201c in der Zeitschrift EXTRUSION Ausgabe 3\/ 2006 (Anl. K 7) und der wortgleichen Pressemitteilung aus dem Hause der Beklagten gem. Anl. K 8 sowie den einzelnen von der Beklagten erworbenen bzw. beantragten Schutzrechten gem. Anl. K 15 (DE 103 55 748), K 4 (DE 298 18 525) und K 13 (DE 103 56 356) ergibt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten. Trotz des Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung, hat die Kl\u00e4gerin die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 und solche k\u00f6nnen nur tats\u00e4chlich hergestellte, in Verkehr gebrachte oder angebotene Extruder sein \u2013 nicht dargelegt. Eine Verwirklichung der Klageschutzrechte durch von der Beklagten hergestellte und vertriebene Extruder ergibt sich \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 aber auch nicht aus den von ihr herangezogenen Schutzrechten oder Presseverlautbarungen der Beklagten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Angebotshandlung der Beklagten an die A AG (Bl. 7, 8 d.A.) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin selber vor, dass durch die Anlaufringe hindurch eine Materialeinspritzung erfolgen sollte. Dass diese Extruder \u00fcber Anlaufringe verf\u00fcgten, die \u00fcber eine den Merkmalen 6 entsprechende Anordnung von Druck- oder Temperaturf\u00fchlern (oder auch nur der M\u00f6glichkeit hierzu) verf\u00fcgten, ist seitens der Kl\u00e4gerin nicht einmal behauptet, so dass es sich bei den der Firma A AG angebotenen Extrudern nicht um schutzrechtsverletzende Gegenst\u00e4nde gehandelt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas \u2013zwischenzeitlich gel\u00f6schte\u2013 Gebrauchsmuster der Beklagten DE 298 18 xxx (Anl. K 4) kann ebenfalls eine Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung nicht begr\u00fcnden. Dass die Beklagte Extruder in den Verkehr gebracht oder angeboten hat, die so ausgestaltet waren, wie dieses Gebrauchsmuster es lehrt, wird von der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Die Beklagte hat solches bestritten. Hinzu tritt, dass sich dieses Gebrauchsmuster mit der Erfassung von Druck- oder Temperaturwerten an den Anlaufringen in der durch die Klageschutzrechte beanspruchten Weise nicht befasst.<br \/>\nDas Gebrauchsmuster \u00b4525 betrifft zwar ebenfalls Planetwalzenextruder. Gegenstand dieses Gebrauchsmusters ist jedoch (gewesen), dass dem Kunststoff, welches i.d.R. als Granulat in den F\u00fcllzylinder des Extruders eingegeben wird, noch weitere Stoffe beigemischt werden sollen, um das gew\u00fcnschte Endprodukt zu erhalten. Als nachteilig an dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik bezeichnet dieses Gebrauchsmuster es, dass diese Zusatzstoffe \u00fcblicherweise bereits mit in den F\u00fcllzylinder gegeben werden, was dazu f\u00fchrt, dass die Stoffe sich nicht ideal mit dem Kunststoff vermischen, da dieser zun\u00e4chst noch kalt ist. Um dies zu verbessern, stellt das Gebrauchsmuster \u00b4525 eine Vorrichtung bereit, bei der erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, wenn also das Granulat sich bereits zwischen den Planetwalzen und der Zentralspindel befand und bereits durch Erhitzung fl\u00fcssig geworden war, diese zus\u00e4tzlichen Komponenten eingebracht wurden. Dies geschah durch Injektoren, die in den Anlaufringen einbringbar waren, da sich in diesen Ringen entsprechende Bohrungen befanden. Zu Recht wurde dieses Gebrauchsmuster gel\u00f6scht, denn das \u00e4ltere Klagegebrauchsmuster offenbart bereits Injektoren, die schon von der Wortwahl her eine Material-Injektion implizieren.<\/p>\n<p>Dies hat aber nichts mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Frage einer Druck- oder Temperaturmessung im Bereich der Anlaufringe zu tun, dem Gegenstand der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGleiches hat f\u00fcr die Offenlegungsschrift DE 103 56 356 (Anl. K 13) zu gelten. Diese befasst sich mit der Austauschbarkeit der Walzenteile eines Extruders sowie deren Verdrehbarkeit um eine Symmetrie-Achse, die zum einen die Flexibilit\u00e4t und zum anderen die Standzeiten deutlich verl\u00e4ngern k\u00f6nnen soll. Nicht ansatzweise befasst sich diese Offenlegungsschrift mit irgend einer Art von Messgr\u00f6\u00dfenerfassung. Auch daher ist eine Verwirklichung der Merkmale 5 und 6 (Klagepatent) bzw. 5, 6 und 7 (Klagegebrauchsmuster) nicht nachvollziehbar dargetan.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch wenn die Beklagte Extruder herstellen und vertreiben w\u00fcrde, die entsprechend der Patentschrift DE 103 55 xxx (Anl. K 15) ausgestaltet w\u00e4ren, ist eine Verwirklichung der technischen Lehre der Klageschutzrechte nicht substantiiert dargetan.<\/p>\n<p>Auch diese Patentschrift befasst sich mit Planetwalzenextrudern in einer modularen Bauweise, d.h. mit mehreren hintereinandergeschalteten Walzenteilen. Als aus dem Stand der Technik bekannt bezeichnet werden unter anderem Verbindungsringe zwischen den einzelnen Walzenteilen, die auch als Stauringe fungieren k\u00f6nnen und entsprechend bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Aufgabe dieser Erfindung ist es, einen Verbindungsring dahingehend weiterzuentwickeln, dass mindestens die Funktionen Zentrieren, Stauen, Entgasen und Einspritzen mit einem Ring erf\u00fcllt werden (Anl. K 15, Abschn. [0009]). Hierbei handelt es sich um den Multifunktionsring, der in dem Artikel gem. Anl. K 7 beschrieben wird.<\/p>\n<p>Dieser Verbindungsring ist anspruchsgem\u00e4\u00df als Multifunktionsring ausgelegt, \u00fcber den die Walzenteile zueinander zentrierbar sind. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm angeordnete Bohrungen zur Aufnahme von Staustiften und \/ oder Entgasungsstiften vorgesehen sind, deren Eindringtiefe in das Walzenteil stufenlos ver\u00e4nderbar sind.<\/p>\n<p>Zwar hat ein solcher Verbindungsring erfindungsgem\u00e4\u00df durchgreifende Bohrungen (zum Zwecke der Entgasung), in denen sich Bolzen befinden, durch deren Entnahme dann auch Fl\u00fcssigkeit, Schmelze oder \u00e4hnliches in den Innenraum eingebracht werden kann [Abschn. 0014]. Es fehlt aber bereits ein Hinweis darauf, dass eine Temperatur- oder Druckmessung an den Ringen durchgef\u00fchrt werden kann oder soll.<\/p>\n<p>Insbesondere fehlt es aber an der Offenbarung einer M\u00f6glichkeit, dass solches an einem Ring geschehen kann, der als Anlaufring ausgestaltet ist. In Abschnitt [0016] ist beschrieben, dass der Verbindungsring auch als Anlaufring eingesetzt werden kann. Hierbei werden lange Schraubenbolzen in alle Bohrungen eingebracht, so dass Stifte in den Walzeninnenraum hineinragen. An diesen Walzeninnenraum kann sich eine Anlaufscheibe abst\u00fctzen, die wiederum als Anlauf f\u00fcr die Spindeln dient. Hieraus folgt dann aber, dass in diesem Anlaufring keine weiteren Bohrungen mehr zur Verf\u00fcgung stehen, die der Aufnahme irgendwelcher Sensoren oder Injektoren dienen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Diejenigen Verbindungsringe, die dieses leisten k\u00f6nnen, sind keine Anlaufringe, sondern k\u00f6nnen \u2013 wie f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben \u2013 an ihrem Innendurchmesser eine Innenverzahnung aufweisen, so dass die Planetwalzen hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen und gerade kein \u201eAnlaufen\u201c stattfindet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann im Anschluss an die vorstehend zu 4. gemachten Ausf\u00fchrungen in dem Artikel gem\u00e4\u00df Anl. K 7 keine Angebotshandlung f\u00fcr einen patentverletzenden Gegenstand gesehen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein Extruder, der \u00fcber einen Multifunktionsring im Sinne der \u00b4748 verf\u00fcgt, an den Ringen, die als Anlaufringe fungieren, zus\u00e4tzliche Bohrungen aufweist, in die Sensoren oder Injektoren eingebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatzpunkt, dass auch solche Presseverlautbarungen bereits eine Angebotshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG darstellen k\u00f6nnen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.03.07, Az. 4 b O 59\/06 \u2013 K\u00fccheneckschrank). Unter Anbieten wird jede im Inland begangene Handlung verstanden, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Aus dem Angebot m\u00fcssen sich nicht einmal s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). In diesem, letzteren Fall ist es dann aber erforderlich, dass deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann. Dies ist meist nur zu bejahen, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder f\u00fcr sie ermittelbar ist (K\u00fchnen, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Aufl. RN 92).<\/p>\n<p>Diese sonstigen objektiven Gesichtspunkte sind von dem Patentinhaber darzutun, der eine Verletzungshandlung behauptet. Hierzu ist es erforderlich, substantiiert vorzutragen, aus welchen Umst\u00e4nden heraus es folgen soll, dass die in einem Prospekt oder einem Zeitschriftenartikel beschriebene Vorrichtung \u00fcber s\u00e4mtliche erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale verf\u00fcgt. Es ist hierbei nicht ausreichend, sich auf die Schutzrechtslage des Verletzers zu berufen, aus der sich ergeben soll, dass die Verwirklichung der in dessen Schutzrechten offenbarten Technologien zu einer Verwirklichung der Klageschutzrechte f\u00fchrt. Denn es ist nicht zwingend, dass die tats\u00e4chlich hergestellten und vertriebenen Produkte auch die der \u00d6ffentlichkeit offenbarte Technologie aufweisen. Erst recht ist eine ausreichende Substantiierung einer Verletzungshandlung dann nicht gegeben, wenn die Schutzrechte des vermeintlichen Verletzers technische L\u00f6sungen zeigen, die von der technischen Lehre des Klageschutzrechts keinen Gebrauch machen, sondern alternative L\u00f6sungen hierzu bereitstellen. Der von der Kl\u00e4gerin hierzu angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens liefe auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinaus, da der Sachverst\u00e4ndige zun\u00e4chst \u2013 ohne einen dahingehend substantiierten Sachvortrag \u2013 Feststellungen dazu zu treffen h\u00e4tte, wie die Extruder der Beklagten tats\u00e4chlich ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich rechtfertigt auch die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 (Bl. 119 d.A.) erstmalig vorgetragene Lieferung der Beklagten an eine Firma B AG in H keine andere Entscheidung. Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, dass die Beklagte an die B AG Anlaufringe geliefert habe, die eine Vielzahl von Bohrungen aufwiesen, die f\u00fcr diverse Anschl\u00fcsse von Druckf\u00fchlern, Temperaturf\u00fchlern und Injektoren geeignet seien. Die Beklagte hat bestritten, dass sie solche Ringe, die f\u00fcr die Aufnahme von Messsensoren geeignet seien, als Anlaufringe vertreiben w\u00fcrde. Im Hinblick darauf h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, ihre Behauptung ordnungsgem\u00e4\u00df unter Beweis zu stellen. Dieses ist mit dem Beweisantritt: Auskunft der Firma B AG nicht erfolgt, da es sich hierbei nicht um ein in der ZPO vorgesehenes Beweismittel handelt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 905 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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