{"id":4007,"date":"2008-05-06T17:00:31","date_gmt":"2008-05-06T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4007"},"modified":"2016-04-29T12:26:20","modified_gmt":"2016-04-29T12:26:20","slug":"4b-o-16707-sicherheitsschalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4007","title":{"rendered":"4b O 167\/07 &#8211; Sicherheitsschalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>955<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Mai 2008, Az. 4b O 167\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 400.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 920 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 25.11.1997 am 25.09.1998 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 6. Mai 2004. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt u.a. auch die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSicherheitsschalter (1) mit einem in einem Schaltergeh\u00e4use (2) axial verschiebbar gelagerten und mit einer Schaltbr\u00fccke (4) versehenen, federbelasteten St\u00f6\u00dfel (3), der an einem seiner Enden eine Bet\u00e4tigungsvorrichtung in Form einer Schaltklinke (8) aufweist, die im Bereich einer Einf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr einen b\u00fcgelartigen Bet\u00e4tiger (6) liegt und derart mit dem Bet\u00e4tiger (6) zusammenwirkt, dass der St\u00f6\u00dfel (3) und damit auch die Schaltbr\u00fccke (4) bei eingefahrenem Bet\u00e4tiger (6) in Einschaltstellung und bei herausgefahrenem Bet\u00e4tiger (6) in Ausschaltstellung verschoben ist, wobei die Schaltklinke (8) aus einem im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen B\u00fcgel besteht, dadurch gekennzeichnet, dass der im Wesentlichen U-f\u00f6rmige B\u00fcgel im Bereich seines Mittelsteges (9) schwenkbar im Geh\u00e4use (2) gelagert ist und mit einem seiner Seitenschenkel (11) in einer Ausnehmung (12) des St\u00f6\u00dfels (3) eingreift und dessen anderer Seitenschenkel (13) oberhalb des St\u00f6\u00dfels (3) liegt, wobei der letztgenannte Seitenschenkel (13) bei eingefahrenem Bet\u00e4tiger (6) diesen hintergreift und ein vollst\u00e4ndiges Herausziehen des Bet\u00e4tigers (6) aus dem Geh\u00e4use (2) erst in der Ausschaltstellung gestattet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents veranschaulicht einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsschalter in seiner Einschaltstellung anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, stellt her, bietet an und vertreibt Sicherheitsschalter mit der Artikelbezeichnung ES 14 AZ 1 \u00d6 (14.9.66.9.02). Die Kl\u00e4gerin hat ein Exemplar eines solchen Schalters als Anlage K 5 im Original zur Akte gereicht.<br \/>\nDie konstruktive Ausgestaltung dieses Sicherheitsschalters ist aus den von den Beklagten als Anlage B 7 zur Akte gereichten Lichtbildern 4, 5 und 6, die nachfolgend eingeblendet werden, ersichtlich, wobei die Beklagtenvertreter in diesen Lichtbildern Bezugsziffern gem\u00e4\u00df dem Klagepatent eingef\u00fcgt haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Sicherheitsschalter der Beklagten machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere weise auch dieser Sicherheitsschalter einen U-f\u00f6rmigen B\u00fcgel auf, der im Bereich seines Mittelsteges schwenkbar im Geh\u00e4use gelagert sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Schaltklinke auch eine weitere Befestigung am St\u00f6\u00dfel aufweise. Jedenfalls sei in einer solchen L\u00f6sung eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Lehre des Klagepatents zu sehen. Sie nimmt die Beklagten aufgrund dessen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der \u2013 n\u00e4her bezeichneten \u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sicherheitsschalter mit einem in einem Schaltergeh\u00e4use axial verschiebbar gelagerten und mit einer Schaltbr\u00fccke versehenen, federbelasteten St\u00f6\u00dfel, der an einem seiner Enden eine Bet\u00e4tigungsvorrichtung in Form einer Schaltklinke aufweist, die im Bereich einer Einf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr einen b\u00fcgelartigen Bet\u00e4tiger liegt und derart mit dem Bet\u00e4tiger zusammenwirkt, dass der St\u00f6\u00dfel \u2013 und damit auch die Schaltbr\u00fccke \u2013 bei eingefahrenem Bet\u00e4tiger in Einschaltstellung und bei herausgefahrenen Bet\u00e4tiger in Ausschaltstellung verschoben ist, wobei die Schaltklinke aus einem im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen B\u00fcgel besteht,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des EP 0 920 043 B1 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der im Wesentlichen U-f\u00f6rmige B\u00fcgel im Bereich seines Mittelsteges schwenkbar im Geh\u00e4use gelagert ist und mit einem seiner Seitenschenkel in einer Ausnehmung des St\u00f6\u00dfels eingreift und dessen anderer Seitenschenkel oberhalb des Seitenschenkels liegt, wobei der letztgenannte Seitenschenkel bei eingefahrenem Bet\u00e4tiger diesen hintergreift und ein vollst\u00e4ndiges Herausziehen des Bet\u00e4tigers aus dem Geh\u00e4use erst in der Ausschaltstellung gestattet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn diese k\u00f6nnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 6. Juni 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend, dass die Schaltklinke bei den von ihnen hergestellten und vertriebenen Sicherheitsschaltern nicht am Geh\u00e4use, sondern am St\u00f6\u00dfel schwenkbar gelagert sei. Zus\u00e4tzlich hierzu sei an dem Geh\u00e4use des Schalters ein F\u00fchrungsstift vorgesehen, der ein Langloch der Schaltklinke durchgreife und hierdurch beim Verschwenken der Schaltklinke eine zus\u00e4tzliche F\u00fchrung erm\u00f6gliche. Diese F\u00fchrungsvorrichtung stelle aber keine Lagerung im Sinne des Klagepatentes dar, weswegen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents vorliegend ausscheide. Die von ihr gew\u00e4hlte Ausgestaltung entspreche vielmehr dem vorbekannten Stand der Technik, der in dem Klagepatent bereits zitiert sei und von dem das Klagepatent sich gerade abgrenzen wolle, weshalb vorliegend auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht in Betracht komme. Einer solchen stehe im \u00dcbrigen der Formstein-Einwand entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder dem Wortsinn nach noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Sicherheitsschalter mit einem in einem Schaltergeh\u00e4use axial verschiebbar gelagerten und mit einer Schaltbr\u00fccke versehenen, federbelasteten St\u00f6\u00dfel, der an einem seiner Enden eine Bet\u00e4tigungsvorrichtung in Form einer Schaltklinke aufweist. Diese liegt im Bereich einer Einf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr einen b\u00fcgelartigen Bet\u00e4tiger und wirkt derart mit dem Bet\u00e4tiger zusammen, dass der St\u00f6\u00dfel bei eingefahrenem Bet\u00e4tiger in Einschaltstellung und bei herausgezogenem Bet\u00e4tiger in Ausschaltstellung verschoben ist. Die Schaltklinke besteht bei alledem aus einem im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen B\u00fcgel. Als vorbekannter Stand der Technik wird alleine die \u2013 ebenfalls von der Kl\u00e4gerin stammende \u2013 Gebrauchsmusterschrift DE 296 09 012 U 1 angef\u00fchrt, ohne im Einzelnen darzulegen, was dieser Schrift zu entnehmen sein soll. Des weiteren wird eine Anforderung benannt, die an gattungsgem\u00e4\u00dfe Sicherheitsschalter gestellt werden, wonach in jedem Fall sichergestellt sein soll, dass bei herausgezogenem Bet\u00e4tiger die Ausschaltstellung gegeben ist, auch dann, wenn die den St\u00f6\u00dfel an sich in Ausschaltrichtung belastenden Federn besch\u00e4digt worden und somit nicht mehr funktionsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>Nur der Aufgabenstellung ist zu entnehmen, was am Stand der Technik als nachteilig kritisiert wird, n\u00e4mlich dessen konstruktiv aufwendige Ausgestaltung. Denn das Klagepatent stellt sich die Aufgabe,<\/p>\n<p>einen Sicherheitsschalter der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art so zu gestalten, dass der vorgenannten Forderung mit besonders einfachen konstruktiven Mitteln entsprochen werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Sicherheitsschalter (1) mit einem St\u00f6\u00dfel (3)<\/p>\n<p>(1.1) der St\u00f6\u00dfel ist in dem Schaltergeh\u00e4use (2) axial verschiebbar gelagert;<\/p>\n<p>(1.2) der St\u00f6\u00dfel ist mit einer Schaltbr\u00fccke (4) versehen;<\/p>\n<p>(1.3) der St\u00f6\u00dfel ist federbelastet;<\/p>\n<p>(2) der St\u00f6\u00dfel weist an einem seiner Enden eine Bet\u00e4tigungsvorrichtung in Form einer Schaltklinke (8) auf,<\/p>\n<p>(2.1) die Bet\u00e4tigungsvorrichtung liegt im Bereich einer Einf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr einen b\u00fcgelartigen Bet\u00e4tiger (6);<\/p>\n<p>(2.2) die Bet\u00e4tigungsvorrichtung wirkt derart mit dem Bet\u00e4tiger (6) zusammen,<br \/>\n(2.3) dass der St\u00f6\u00dfel (3) und damit auch die Schaltbr\u00fccke (4) bei einem eingefahrenen Bet\u00e4tiger (6) in Einschaltstellung und bei herausgefahrenem Bet\u00e4tiger (6) in Ausschaltstellung verschoben ist,<\/p>\n<p>(3) die Schaltklinke (8) besteht aus einem im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen B\u00fcgel;<\/p>\n<p>(4) der im Wesentlichen U-f\u00f6rmige B\u00fcgel ist im Bereich seines Mittelsteges (9) schwenkbar im Geh\u00e4use (2) gelagert;<\/p>\n<p>(5) der U-f\u00f6rmige B\u00fcgel greift mit einem seiner Seitenschenkel (11) in einer Ausnehmung (12) des St\u00f6\u00dfels ein;<\/p>\n<p>(6) der andere Seitenschenkel (13) des U-f\u00f6rmigen B\u00fcgels liegt oberhalb des St\u00f6\u00dfels (3);<\/p>\n<p>(7) der letztgenannte Seitenschenkel (13) hintergreift bei eingefahrenem Bet\u00e4tiger (6) den Bet\u00e4tiger (6);<\/p>\n<p>(8) ein vollst\u00e4ndiges Herausziehen des Bet\u00e4tigers (6) aus dem Geh\u00e4use (2) gestattet erst die Ausschaltstellung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie weist jedenfalls keine im Bereich ihres Mittelsteges schwenkbar im Geh\u00e4use gelagerte Schaltklinke auf, so dass es an einer Verwirklichung des Merkmals 4 fehlt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 4 kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, dann es fehlt an einer schwenkbaren Lagerung des im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen B\u00fcgels (der Schaltklinke) im Geh\u00e4use des Sicherheitsschalters.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits ist zun\u00e4chst festzustellen, welcher Schutzbereich dem Klagepatent zukommt. Nach Artikel 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Europ\u00e4ischen Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die Beschreibung und die Zeichnungen jedoch zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen.<\/p>\n<p>Wendet man diese Auslegungsregeln auf das vorliegende Klagepatent an, so entnimmt der Fachmann der Forderung, dass die Schaltklinke schwenkbar im Geh\u00e4use gelagert sein muss, zun\u00e4chst einmal nach dem allgemeinen Wortsinn des Begriffes einer Lagerung, dass eine Verbindung von Maschinenteilen hergestellt werden soll, die eine Bewegung dieser Maschinenteile relativ zueinander zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>In diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis wird er best\u00e4rkt, wenn er \u2013 da er der allgemeinen Beschreibung als solcher keine Anhaltspunkte entnehmen kann \u2013 die Figuren 1 bis 3 des Klagepatents betrachtet. Denn die dort jeweils gezeigten schwenkbaren Lagerungen mit dem Bezugszeichen (10) sind anspruchsgem\u00e4\u00df an einer Stelle des Mittelsteges am Geh\u00e4use des Sicherheitsschalters realisiert. Er wei\u00df auch, dass es sich bei dem dort gezeigten Muster um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, welches erfindungsgem\u00e4\u00df ist, den Schutzbereich des Anspruchs aber nicht insoweit einschr\u00e4nken darf, als nur solche dort gezeigte L\u00f6sungen der technischen Lehre der Erfindung entsprechen.<\/p>\n<p>Er wird zudem \u2013 zul\u00e4ssigerweise \u2013 den im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik heranziehen und der Gebrauchsmusterschrift DE 296 09 012, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 3 zur Anlage gereicht wurde, ein dort offenbartes, besonderes Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 in Betracht ziehen, welches nachfolgend eingeblendet wird,<\/p>\n<p>und diesem entnehmen, dass die dort gezeigte Schaltklinke (8) am St\u00f6\u00dfel (2) drehbar gelagert ist und dass diese Schaltklinke (8) mit einer von einem geh\u00e4useseitig festgelegten F\u00fchrungsstift (13) durchtretenen Schaltkulisse (12) ausgestattet ist.<\/p>\n<p>Der Aufgabenstellung des Klagepatents entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent sich von einer solchen Ausgestaltung insofern abgrenzen will, als ein Sicherheitsschalter der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art geschaffen werden soll, der den bestehenden Sicherheitsanforderungen mit besonders einfachen konstruktiven Mitteln entsprechen kann. Unmittelbar im Anschluss an diese Aufgabenstellung entnimmt der Fachmann dem Klagepatent in Abschnitt [0005] (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 33 \u2013 37), dass diese Aufgabe dadurch gel\u00f6st wird, dass der im Wesentlichen U-f\u00f6rmige B\u00fcgel im Bereich seines Mittelsteges schwenkbar im Geh\u00e4use gelagert ist und mit einem seiner Seitenschenkel in einer Ausnehmung des St\u00f6\u00dfels eingreift. In Abschnitt [0006] (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 43 bis 46) liest der Fachmann dazu weiter, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sicherheitsschalter sich dadurch auszeichnet, dass er eine besonders einfache Gestaltung der Schaltklinke als U-f\u00f6rmigen B\u00fcgel und deren einfache Lagerung im Geh\u00e4use aufweist. Er wird vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass das technische Problem des Klagepatents gerade dadurch gel\u00f6st wird, dass die Schaltklinke nur noch einen Lagerungspunkt aufweist, der sich am Geh\u00e4use befinden soll.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin hierzu geltend macht, dass die konstruktiv einfache Ausgestaltung eines Sicherheitsschalters gem\u00e4\u00df dem Klagepatent sich von dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 3 dadurch abgrenze, dass die Schaltklinke nicht mehr \u2013 wie in Anlage K 3 gezeigt \u2013 an der Au\u00dfenseite des St\u00f6\u00dfels angreife, sondern statt dessen in eine Ausnehmung des St\u00f6\u00dfels eingreife, kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Beklagtenvertreterin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zutreffend geltend gemacht hat, ist die von dem Kl\u00e4gervertreter aufgestellte Behauptung, dass ein Sicherheitsschalter gem\u00e4\u00df Anlage K 3 eine Schaltklinke lehre, die an der Au\u00dfenseite des St\u00f6\u00dfels angreife, der Anlage K 3 nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Zutreffend hat die Beklagtenvertreterin darauf hingewiesen, dass die Formulierung in Schutzanspruch 1 der Anlage K 3, wonach der Drehpunkt der Schaltklinke gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse (11) des St\u00f6\u00dfels (2) seitlich versetzt angeordnet sei, nicht die von der Kl\u00e4gerin gezogene Schlussfolgerung trage. Vielmehr ist damit nichts anderes gemeint \u2013 wie insbesondere aus der Figur 1 der Anlage K 3 ersichtlich \u2013, als dass der dort mit dem Bezugszeichen (10) bezeichnete Drehpunkt seitlich, n\u00e4mlich nach links, aus der L\u00e4ngsachse des St\u00f6\u00dfels heraus versetzt ist.<\/p>\n<p>Gegen die gegenteilige Annahme der Kl\u00e4gerin spricht zudem, dass die Pr\u00fcfungsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Pr\u00fcfungsverfahren vor Erteilung des Klagepatentes in einem Bescheid vom 05.06.2003 Bedenken hinsichtlich der Patentf\u00e4higkeit des in der Anmeldung enthaltenen Anspruchs 2 ge\u00e4u\u00dfert hat. Mit diesem Anspruch 2 wurde eine zweite Variante eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsschalters beansprucht, dessen konkrete Ausgestaltung sich aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 4 \u2013 6 gem\u00e4\u00df Anlage B 1 ergibt.<\/p>\n<p>Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist erkennbar, dass die Schaltklinke im Bereich eines ihrer Seitenschenkel gelenkig am St\u00f6\u00dfel angeschlossen ist und im Bereich ihres Mittelsteges ein von einem geh\u00e4useseitigen Stift durchtretenes Langloch aufweist. Dieser zweiten Variante eines beanspruchten Sicherheitsschalters hat die Einspruchsabteilung entgegengehalten, dass die Erfindung gem\u00e4\u00df Anlage K 3 bereits einen solchen Sicherheitsschalter offenbare, der eine Schaltklinke aufweise, die im Bereich eines ihrer Seitenschenkel gelenkig am St\u00f6\u00dfel angeschlossen sei und im Bereich ihres Mittelsteges ein von einem geh\u00e4useseitigen Stift durchtretendes Langloch aufweise.<\/p>\n<p>Zwar ist der Kl\u00e4gerin insoweit zuzustimmen, dass das Erteilungsverfahren sowie hierin von dem Patentanmelder gemachte Erkl\u00e4rungen keine zul\u00e4ssigen Auslegungsmittel darstellen. Aber es ist in diesem Bescheid jedenfalls eine fachm\u00e4nnische Stellungnahme darin zu sehen, welchen Offenbarungsgehalt die Anlage K 3 einerseits und die in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung enthaltene zweite Variante eines Sicherheitsschalters andererseits enth\u00e4lt. W\u00e4re die von der Kl\u00e4gerin vertretene Ansicht zutreffend, dass die Erfindung nach dem Klagepatent sich dadurch auszeichnet, dass die Schaltklinke nicht mehr an der Au\u00dfenseite des St\u00f6\u00dfels gelenkig befestigt sei \u2013 wof\u00fcr es bereits, wie vorstehend ausgef\u00fchrt, keine Anhaltspunkte gibt \u2013, dann h\u00e4tte die fachkundige Pr\u00fcfungsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes keine Veranlassung gehabt, an der Patentf\u00e4higkeit der zweiten Variante der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung zu zweifeln, da hierin dann ein technisch relevanter Unterschied gelegen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Es verbleibt daher bei der eingangs dargestellten Auslegung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schaltklinke eine schwenkbare Lagerung im Geh\u00e4use aufweisen muss. Eine solche schwenkbare Lagerung ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber nicht im Bereich des Geh\u00e4uses realisiert, sondern im St\u00f6\u00dfel des Sicherheitsschalters. Hieran \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass zus\u00e4tzlich zu dieser Drehlagerung im Bereich des St\u00f6\u00dfels noch eine F\u00fchrungsvorrichtung vorgesehen ist, die ein Verkanten der Schaltklinke bei der Auf- und Abbewegung des St\u00f6\u00dfels verhindern kann.<\/p>\n<p>Nach dem vorstehend zum Stand der Technik Ausgef\u00fchrten ist es offensichtlich, dass eine solche zus\u00e4tzliche F\u00fchrungsvorrichtung in den F\u00e4llen erforderlich ist, in denen die schwenkbare Lagerung am St\u00f6\u00dfel erfolgt. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der zweite \u2013 obere \u2013 Schenkel der Schaltklinke tats\u00e4chlich beim Verschwenken seine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Position einnimmt.<\/p>\n<p>Entgegen der von den Vertretern der Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, ist bei der von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisierten Konstruktion die Lagerung nicht in dem Langloch der Schaltklinke verwirklicht. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass eine schwenkbare Lagerung der Schaltklinke realisiert werden soll. Es mag zutreffend sein, dass auch eine Ausgestaltung der F\u00fchrungskulisse im Bereich des Mittelsteges als eine Lagerung im technischen Sinne bezeichnet werden kann, wenn man mit einem allgemeinen technischen Verst\u00e4ndnis auch eine solche Konstruktion als Lagerung bezeichnet, die nicht ausschlie\u00dflich eine Rotation, sondern zus\u00e4tzlich auch eine Verschwenkung mit vertikaler Komponente zul\u00e4sst. Mit einem solchen allgemeinen Verst\u00e4ndnis stellt dann aber auch der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Eingriff des einen Schenkels der Schaltklinke in den St\u00f6\u00dfel des Sicherheitsschalters eine (zweite) Lagerung der Schaltklinke dar. Der Fachmann wird aber bei der Feststellung des Schutzbereichs des Klagepatents nicht dieses allgemeine technische Verst\u00e4ndnis zugrunde legen, sondern erkennt, dass das Klagepatent sich festlegt und mit der schwenkbaren Lagerung gerade nur diejenige meint, die sich auf die blo\u00dfe Rotation der Schaltklinke bezieht. Deswegen wird er mit diesem Verst\u00e4ndnis auch nicht davon ausgehen, dass die F\u00fchrung der Schaltklinke bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lagerung darstellt.<\/p>\n<p>Aufgrund dessen ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Merkmals 4 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht gegeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei der von den Beklagten gew\u00e4hlten Ausgestaltung des Sicherheitsschalters kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass diese Ausgestaltung das Klagepatent mit \u00e4quivalenten Mitteln verletzt.<\/p>\n<p>Vorrichtungen, die von der Lehre eines Schutzrechtes nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, k\u00f6nnen unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz dennoch unter dessen Schutzbereich zu subsumieren sein. Eine Benutzung einer Erfindung liegt n\u00e4mlich auch dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d. h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mitteln mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein). Eine solche m\u00f6gliche \u2013 \u00e4quivalente \u2013 Verletzung des Schutzbereichs des Klagepatents scheitert vorliegend aber jedenfalls daran, dass die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisierte Ausgestaltung nicht gleichwertig ist.<\/p>\n<p>Diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Hierbei m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren.<\/p>\n<p>Den vorstehenden unter II. 1. gemachten Ausf\u00fchrungen folgend, wird der Fachmann vorliegend davon abgehalten, vom Klagepatent aus zu der von den Beklagten realisierten Ausf\u00fchrung zu gelangen. Denn diese Ausf\u00fchrung, mit einer schwenkbaren Lagerung am St\u00f6\u00dfel und einer zus\u00e4tzlichen F\u00fchrung durch ein von einem geh\u00e4useseitigen Stift durchtretenen Langloch im Bereich der Schaltklinke, war in dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik bereits vorbekannt und wurde von diesem als nachteilig kritisiert. Der Aufgabenstellung ist gerade zu entnehmen, dass die dortige \u2013 im Stand der Technik offenbarte \u2013 L\u00f6sung mit konstruktiv einfacheren Mitteln gel\u00f6st werden solle. Dies schlie\u00dft es vorliegend bereits aus, dass der Fachmann diese Kritik am Stand der Technik ignoriert und gleichwohl \u2013 um eine gleichwertige L\u00f6sung f\u00fcr das technische Problem des Klagepatents zu finden \u2013 wieder zu der dortigen Ausf\u00fchrung zur\u00fcckkehrt und die abgelehnte Lagerung und F\u00fchrung f\u00fcr seine Ausf\u00fchrungsform realisiert.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 108, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 955 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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