{"id":4005,"date":"2008-07-22T17:00:43","date_gmt":"2008-07-22T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4005"},"modified":"2016-04-29T12:25:20","modified_gmt":"2016-04-29T12:25:20","slug":"4b-o-16006-paneelelement-befestigungsklammer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4005","title":{"rendered":"4b O 160\/06 &#8211; Paneelelement-Befestigungsklammer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>904<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juli 2008, Az. 4b O 160\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden unter Klageabweisung im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nPaneelelemente mit jeweils einer Vorder- und einer R\u00fcckseite sowie mit zwei gegen\u00fcberliegenden Kanten, von denen die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder sowie eine zus\u00e4tzliche Nut aufweist, wobei die Feder gegen\u00fcber der Vorderseite des Paneelelements nach hinten versetzt angeordnet und zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements dergestalt ausgebildet ist, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, wobei die zus\u00e4tzliche Nut zwischen der Feder und der R\u00fcckseite des Paneelelements parallel zur Feder verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBefestigungsklammern mit zwei entgegengesetzten Fl\u00fcgeln, deren einer sich in eine zus\u00e4tzliche Nut eines Paneelelements erstreckt und deren Abstand voneinander die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>f\u00fcr Wand- oder Deckenverkleidungen mit Paneelelementen, die jeweils eine Vorder- und eine R\u00fcckseite, sowie zwei gegen\u00fcberliegende Kanten aufweisen, wobei die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder sowie eine zus\u00e4tzliche Nut aufweist, wobei ferner die Feder gegen\u00fcber der Vorderseite des Paneelelements nach hinten versetzt angeordnet und zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements dergestalt ausgebildet ist, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt und wobei die zus\u00e4tzliche Nut zwischen der Feder und der R\u00fcckseite des Paneelelements parallel zur Feder verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>ohne ausdr\u00fccklich und blickfangm\u00e4\u00dfig hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass die Befestigungsklammern nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Deutschen Patents DE 43 37 xxx f\u00fcr Wand- oder Deckenverkleidungen verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses einschlie\u00dflich der Vorlage entsprechender Rechnungs- und Lieferscheine in Kopie dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und<br \/>\n-preisen, unter Einschluss von benutzten Marken- und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, unter Einschluss von benutzten Marken- und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung (aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet),<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen den unter 1. bezeichneten Wand- und Deckenverkleidungen sowie Befestigungsklammern unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 5. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist hinsichtlich des Urteilstenors zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 330.000 und hinsichtlich des Urteilstenors zu I.2. gegen eine solche in H\u00f6he von \u20ac 55.000 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Deutschen Patents DE 43 37 xxx C5 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c; Anlage K 1). Das Klagepatent wurde am 5. November 1993 beim deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 5. Juni 1997. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2004 (Anlage K 2) wurde das Klagepatent unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage, welche von dritter Seite eingereicht worden war, teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents wird auf die Anlage K 3 verwiesen.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit allein interessierende Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat in der aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eWand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) mit jeweils einer Vorder- und einer R\u00fcckseite, sowie mit zwei gegen\u00fcberliegenden Kanten (3, 5), von denen die eine Kante (3) eine Nut (4) und die andere Kante (5) eine Feder (6) zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements dergestalt, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, aufweist, wobei die Feder (6) gegen\u00fcber der Vorderseite (2) nach hinten versetzt angeordnet ist und mit einer zus\u00e4tzlichen Nut (9) in der die Feder (6) aufweisenden Kante (5), die parallel zur Feder zwischen der Feder und der R\u00fcckseite des Paneelelements verl\u00e4uft, und mit Befestigungsklammern (10) mit jeweils zwei entgegengesetzten Fl\u00fcgeln (12), deren einer sich in die zus\u00e4tzliche Nut (9) erstreckt, wobei der Abstand zwischen den beiden Fl\u00fcgeln (12) die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen<br \/>\nzwei benachbarten Paneelelementen bestimmt.\u201c<\/p>\n<p>Am 6. Dezember 2006 reichte die Beklagte zu 1. die aus der Anlage B 5 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, \u00fcber die das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen zwei benachbarte Paneelelemente mit einer zugeordneten Metallklammer, wobei Figur 1 diese im noch nicht miteinander verbundenen Zustand zeigt, w\u00e4hrend sie in der Figur 2 als miteinander verbunden abgebildet sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und vertreiben Paneelelemente f\u00fcr Wand- und Deckenverkleidungen unter der Bezeichnung \u201eD\u201c und vertreiben unter der Marke \u201eE\u201c dazugeh\u00f6rige Befestigungsklammern. Die Beklagte zu 1. bewirbt diese Produkte auf ihrer Internetseite unter der Rubrik \u201eProdukte-Dekorpaneele\u201c. Die nachfolgend abgebildete Anlage K 10 zeigt einen Ausdruck der Webseite der Beklagten zu 1.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Anlage K 12 zeigt eine Ablichtung eines Produkteinlegers f\u00fcr die \u201eD\u201c der Beklagten zu 1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei die Kl\u00e4gerin eine umfassendere Belegvorlage begehrt und keinen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt vorgesehen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nweiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber ihre gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten, welche einr\u00e4umen, von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents mittelbar Gebrauch zu machen, berufen sich auf ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von \u00a7 12 Abs. 1 Patentgesetz und behaupten insoweit im Wesentlichen:<\/p>\n<p>Im Oktober 1992 sei der Beklagte zu 2. auf die Idee gekommen, Paneele mit festen Federn (Nut-Feder-Verbindungen) auszustatten, die eine beliebige Nutbreite erm\u00f6glichen. Hierzu verweisen die Beklagten auf die der Anlage B 2 zu entnehmenden Zeichnungen. Die Beklagte zu 1. habe entsprechende Fugenkrallen und Profilbrettkrallen bereits im Jahre 1992 bezogen; hierzu nehmen die Beklagten auf die aus der Anlage B 3 ersichtlichen Schreiben Bezug. F\u00fcr die aus den betreffenden Seiten 1 und 3 ersichtlichen Nut-Federverbindungen h\u00e4tten auch hergebrachte Befestigungsklammern zum Einsatz kommen sollen. Sie h\u00e4tten die den Zeichnungen Seiten 1 und 3 der Anlage B 2 zugrunde liegende Idee auch weiterverfolgt und Dritten entsprechende Paneele angeboten. Insoweit verweisen die Beklagten auf das Angebotsschreiben gem\u00e4\u00df Anlage B 4. Parallel seien einer Firma L\u00fcghausen entsprechende Paneelbretter angeboten worden. Seit 1992 h\u00e4tten entsprechende Paneele mit Vario-Profil zu ihrem Produktprogramm geh\u00f6rt. Bis in das Jahr 2007 hinein habe sie entsprechende Paneele vertrieben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich ihres hilfsweise gestellten Aussetzungsantrages machen die Beklagten geltend, der Schutzbereich des Klagepatents sei unzul\u00e4ssig erweitert worden, es fehle dem Klagepatent an der erforderlichen Neuheit bzw. zumindest an der erfinderischen T\u00e4tigkeit; des weiteren berufen die Beklagten sich auf eine offenkundige Vorbenutzung.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 16.04.2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 31.05.2007 (Bl. 113 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nE n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Paneelelemente sowie der Befestigungsklammern machen die Beklagten widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie sind der Kl\u00e4gerin deshalb im Hinblick auf die Paneelelemente uneingeschr\u00e4nkt und im Hinblick auf die Befestigungsklammern eingeschr\u00e4nkt zur Unterlassung sowie zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet. Unbegr\u00fcndet ist die Klage lediglich hinsichtlich des Umfangs der begehrten Auskunft und der Belegvorlage sowie insoweit, als die Kl\u00e4gerin von den Beklagten eine Rechnungslegung ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt begehrt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Wand- oder Deckenverkleidung, die Paneelelemente sowie die Paneelelemente verbindende Befestigungsklammern umfasst. Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen zun\u00e4chst das Buch \u201eReparieren leichtgemacht\u201c, Verlag Das Beste, 1976, ISDN 3870701005, Seiten 45 und 46. Danach sind Paneelelemente als sogenannte Nut- und Federbretter, Leisten oder Riemen bekannt. Dabei kann die Breite der Federn gr\u00f6\u00dfer sein als die Tiefe der Nut, so dass zwischen zwei gleichartigen Paneelelementen eine sichtbare Fuge erzielt wird, da die Feder nicht vollkommen in die Nut des benachbarten Paneelelements eingef\u00fchrt werden kann. Um unterschiedliche Fugenbreiten zu erzielen, m\u00fcssen bei dieser Paneelart unterschiedlich gestaltete Nut- und Federleisten verwendet werden. Die parallele Ausrichtung benachbarter Paneelelemente wird sichergestellt, indem das eine bis zum Anschlag in das andere Paneelelement eingef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Aus dieser Fundstelle sind ferner Leisten bekannt, die beidseitig eine Nut aufweisen, wobei jeweils zwei gleichartige Leisten zwischen sich Federn aufnehmen, die als separate Einzelteile lose erh\u00e4ltlich sind. Der Abstand zweier benachbarter Leisten zueinander und somit die Breite der sichtbaren Nut wird durch die Federbreite und durch zus\u00e4tzlich verwendete Metallklammern vorgegeben, die mittels zweier entgegengesetzter Fl\u00fcgel eine gleichm\u00e4\u00dfig breite Nut zwischen zwei benachbarten Leisten und damit deren parallele Ausrichtung zueinander sicherstellen. Um unterschiedlich breite Nuten zu erhalten, sind dabei unterschiedlich breite Federn sowie korrespondierende Befestigungsklammern erforderlich. Daran kritisiert das Klagepatent, dass diese Paneelart zwar die Ausbildung verschieden breiter Fugen unter Verwendung derselben Leisten erm\u00f6glicht, jedoch einen umfangreichen Platzbedarf bei der Lagerhaltung und der Produktpr\u00e4sentation mit Leisten, Federn und Befestigungsklammern erforderlich mache.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE 3012041A1. Diese zeigt ein Paneelelement mit schr\u00e4g zur Vorderseite verlaufenden Kanten, so dass sich eine V-f\u00f6rmige Fuge ergibt. Die Schr\u00e4ge einer der beiden Kanten bildet unmittelbar die Feder aus. Die Bewegung eines Paneelelementes quer zu seiner L\u00e4ngsachse bewirkt eine \u00d6ffnung der Fuge und damit einen Spalt. F\u00fcr die Erzielung unterschiedlich breiter sichtbarer Fugen zwischen den einzelnen Leisten sind ebenfalls unterschiedlich gestaltete Paneelelemente mit entsprechend bemessenen Nuten und Federn n\u00f6tig.<\/p>\n<p>Aus der DE-U6918158 ist ein Paneelelement bekannt, welches an beiden Kanten jeweils sowohl eine Nut als auch eine Feder vorsieht. Hierdurch soll eine unsichtbare Verschraubung oder Nagelung erm\u00f6glicht werden, wobei die Verwendung von Befestigungsklammern mit zwei entgegengesetzten Fl\u00fcgeln nicht m\u00f6glich ist. Zur Erzielung unterschiedlich breiter sichtbarer Fugen zwischen den einzelnen Leisten sind auch hier unterschiedlich gestaltete Paneelelemente mit entsprechend bemessenen Nuten und Federn erforderlich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent Schalungsbretter f\u00fcr eine Dachbedeckung als aus der US-PS 4065902 bekannt, die als Nut- und Federbretter ausgestaltet sind. Auch hier ist die Verwendung der bekannten Befestigungsklammern mit zwei entgegengesetzten Fl\u00fcgeln nicht m\u00f6glich. Es sind vor Nut und Feder zus\u00e4tzliche Nuten vorgesehen, um einen Witterungsschutz in Form einer Blechabdeckung aufzunehmen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Paneelelement dahin zu verbessern, dass mit einem einheitlich ausgebildeten Paneelelement unterschiedlich breite sichtbare Fugen erzielt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Wand- oder Deckenverkleidung, bestehend aus<\/p>\n<p>a) Paneelelementen (1) mit jeweils einer Vorder- und einer R\u00fcckseite sowie mit zwei gegen\u00fcberliegenden Kanten (3, 5) und<br \/>\nb) mit Befestigungsklammern (10).<\/p>\n<p>2. Von den gegen\u00fcberliegenden Kanten (3, 5) der Paneelelemente (1) weist<\/p>\n<p>a) die eine Kante (3) eine Nut (4) und<br \/>\nb) eine andere Kante (5) eine Feder (6) sowie eine zus\u00e4tzliche Nut (9) auf.<\/p>\n<p>3. Die Feder (6)<\/p>\n<p>a) ist gegen\u00fcber der Vorderseite (2) des Paneelelements (1) nach hinten versetzt angeordnet und<br \/>\nb) zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements (1) dergestalt ausgebildet, dass die Feder (6) auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut (4) eingesteckt bleibt.<\/p>\n<p>4. die zus\u00e4tzliche Nut (9) verl\u00e4uft<\/p>\n<p>a) zwischen der Feder (6) und der R\u00fcckseite des Paneelelements (1) und<br \/>\nb) parallel zur Feder(ebene).<\/p>\n<p>5. Die Befestigungsklammern (10) weisen zwei entgegengesetzte Fl\u00fcgel (12) auf,<\/p>\n<p>a) deren einer sich in die zus\u00e4tzliche Nut (9) erstreckt und<br \/>\nb) deren Abstand voneinander die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen (1) bestimmt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs ist mit Recht zwischen den Parteien unstreitig, dass das Angebot und der Vertrieb der Paneelelemente das Klagepatent mittelbar verletzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 Patentgesetz ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, dass die unmittelbare Benutzungshandlung, d. h. die Herstellung von Wand- oder Deckenverkleidung aus Paneelelementen und Befestigungsklammern \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 im privaten Bereich geschehen.<\/p>\n<p>Zu Recht beansprucht die Kl\u00e4gerin insoweit auch eine uneingeschr\u00e4nkte Verurteilung der Beklagten. Von einer solchen w\u00e4re n\u00e4mlich nur dann abzusehen, wenn die \u2013 erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Paneelelemente der Beklagten auch patentfrei verwendet werden k\u00f6nnten. Daf\u00fcr gen\u00fcgt allerdings nicht die rein theoretisch denkbare M\u00f6glichkeit eines Einsatzes au\u00dferhalb der patentierten Kombination. Vielmehr w\u00e4re eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Gebrauchsm\u00f6glichkeit jenseits des Patents von N\u00f6ten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitteilungen 2003, 264, 268 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Derartiges haben die Beklagten hier nicht aufzeigen k\u00f6nnen. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus einer Montage der Paneelelemente mit einfl\u00fcgeligen Befestigungsklammern. Der Fl\u00fcgel einer einfl\u00fcgeligen Befestigungsklammer kann nicht in die zus\u00e4tzliche Nut des mit der Feder ausgebildeten Paneelelements eingef\u00fchrt werden; vielmehr muss der Fl\u00fcgel in die die Feder aufnehmende Nut des anderen Paneelelementes eingreifen, weil die Befestigungsklammer ansonsten nicht mehr auf dem Untergrund befestigt werden k\u00f6nnte. Insofern ist die von den Beklagten ins Feld gef\u00fchrte patentfreie Verwendung mit einfl\u00fcgeligen Befestigungsklammern nicht auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe zus\u00e4tzliche Nut angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist eine uneingeschr\u00e4nkte Verurteilung der Beklagten gerechtfertigt. Die Paneelelemente k\u00f6nnen auch, ohne dass ihre Tauglichkeit f\u00fcr einen gemeinfreien Einsatz verloren ginge oder eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde, problemlos so abgewandelt werden, dass sie kein Mittel zur Benutzung des Klagepatents mehr darstellen, n\u00e4mlich in der Weise, dass die zus\u00e4tzliche Nut entf\u00e4llt. Da den Paneelen durch eine solche Ma\u00dfnahme ausschlie\u00dflich ihre Eignung zur patentverletzenden Verwendung genommen wird, besteht auf Seiten der Beklagten keinerlei anerkennenswertes Interesse daran, die Paneelelemente weiterhin in einer die widerrechtliche Benutzung des Klagepatents erm\u00f6glichten Ausgestaltung anzubieten und zu vertreiben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist es zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass Angebot und Vertrieb der zweifl\u00fcgeligen Befestigungsklammern eine mittelbare Verletzung des Klagepatents darstellen. Zutreffend macht die Kl\u00e4gerin selbst insoweit lediglich eine eingeschr\u00e4nkte Verurteilung geltend, da die Befestigungsklammern au\u00dferhalb des Klagepatents gebraucht werden k\u00f6nnen. Sie ist vorliegend \u2013 im Wesentlichen wie beantragt \u2013 in der mildesten Form eines Warnhinweises auf das Klagepatent geboten. Dass die unmittelbaren Benutzungshandlungen teilweise im privaten Bereich stattfinden, steht dem ausgeurteilten Verbot nicht entgegen (vgl. LG D\u00fcsseldorf InstGE 5, Seite 173, 178).<br \/>\nDer im Klageantrag zu I) 1) b) begehrte Warnhinweis war allerdings \u2013 wie geschehen \u2013 umzuformulieren, da der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \u201eHaubenstretchautomat\u201c (GRUR 2007, 679, 685) ausf\u00fchrte, dass \u2013 entgegen der bisherigen, bew\u00e4hrten und tolerierten Praxis der Instanzgerichte \u2013 das Unterlassungsgebot einschr\u00e4nkende Zus\u00e4tze wie die Forderung nach \u201eausdr\u00fccklichen und un\u00fcbersehbaren\u201c Hinweisen dem Bestimmtheitsgebot nicht gen\u00fcgen. Insoweit hat die Kammer sich an einer entsprechenden, k\u00fcrzlich gew\u00e4hlten Formulierung des 2. Senats des OLG D\u00fcsseldorf (Az.: I-2 U 118\/06) orientiert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSowohl hinsichtlich des Angebots und des Vertriebs der Paneelelemente als auch hinsichtlich des Angebots und des Vertriebs der zweifl\u00fcgeligen Befestigungsklammern steht den Beklagten kein privates Vorbenutzungsrecht im Sinne von \u00a7 12 Abs. 1 PatG zu. Die Beklagten vermochten die Kammer nicht im Sinne von \u00a7 286 ZPO davon zu \u00fcberzeugen, dass die hierf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Ergebnis der Beweisaufnahme l\u00e4sst nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass die Beklagten vor der Anmeldung des Klagepatents sogenannten Erfindungsbesitz inne- hatten (vgl. zu diesem Erfordernis Rogge in: Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 12 Rdnr. 5). Solches w\u00fcrde n\u00e4mlich voraussetzen, dass die Beklagten bei Vornahme der Vorbenutzungshandlung den Erfindungsgedanken der sp\u00e4ter zum Patent angemeldeten Erfindung bereits erfasst h\u00e4tten. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die erhobenen Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Tatsachen sehr kritisch zu w\u00fcrdigen sind (vgl. Rogge in: Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 12 Rdnr. 27 m.w.N.). Es ist insoweit stets der Erfahrungssatz zu beachten, dass nach der Offenbarung einer Erfindung nicht selten von anderen Personen behauptet wird, schon \u00e4hnliches gemacht zu haben (BGH GRUR 1963, 311, 312 \u2013 Stapelpresse). Die Zweifel der Kammer gr\u00fcnden sich vor allem auf die nachfolgend wiedergegebenen Gesichtspunkte:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Aussage des Zeugen Klinkhammer ist nicht geeignet, die Kammer von den Voraussetzungen des notwendigen Erfindungsbesitzes zu \u00fcberzeugen. Zwar hat der Zeuge Klinkhammer im Wesentlichen bekundet, auf Bitten des Herrn F im Zeitraum September\/Oktober 1992 eine Handzeichnung zu einer Paneele mit variabler Nut, bei der man wahlweise eine Verkleidung mit Federsichtfl\u00e4che und ohne Federsichtfl\u00e4che unter Verwendung verschiedener Profilklammern herstellen konnte, und einige Tage sp\u00e4ter auch eine entsprechende CAD-Zeichnung entworfen zu haben. Jedoch ist die Aussage des Zeugen Klinkhammer unglaubhaft, was sich aus nachfolgenden Umst\u00e4nden ergibt.<br \/>\naa)<br \/>\nDer relevante Zeitraum (Herbst 1992) lag im Zeitpunkt der im Mai 2000 durchgef\u00fchrten Zeugenvernehmung bereits fast 15 Jahre zur\u00fcck. Der Zeuge Klinkhammer vermochte keine plausible Erkl\u00e4rung daf\u00fcr abzugeben, warum er sich gleichwohl relativ detailliert an die relevanten Zusammenh\u00e4nge erinnerte. Insbesondere ist es nicht \u00fcberzeugend, wenn der Zeuge darauf verweist, seinerzeit seine T\u00e4tigkeit bei der Beklagten gerade erst begonnen zu haben \u2013 solches vermag n\u00e4mlich nicht zu erkl\u00e4ren, warum der Zeuge sich nach 15 Jahren noch an derartige Zeichnungen erinnerte, selbst wenn die Anfertigung solcher Zeichnungen die Basis f\u00fcr seine Einstellung gewesen sein soll und er die betreffende Zeichnungstechnik erst noch habe erlernen m\u00fcssen. Unstreitig war der Erwerb eines CAD-Programms im Jahre 1992 auch sehr teuer und in mittelst\u00e4ndischen Unternehmen eher un\u00fcblich; von daher bestehen erhebliche Bedenken gegen die Annahme, dass die Beklagte zu 1. seinerzeit bereits \u00fcber ein derartiges Programm verf\u00fcgte.<br \/>\nEbenso ist unstreitig, dass es f\u00fcr die Benutzung eines derartigen CAD-Programms eines leistungsstarken PC\u00b4s bedurfte: Angesichts dessen, dass beispielsweise das aus der Anlage B 4 ersichtliche Schreiben mit einer Schreibmaschine verfasst wurde, erscheint es zweifelhaft, ob der Beklagten zu 1. die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p>Zudem spricht gegen die Annahme, dass die Beklagte zu 1. seinerzeit bereits \u00fcber ein derartiges CAD-Programm verf\u00fcgte, der Umstand, dass im Zeitpunkt des Erwerbs kein Mitarbeiter der Beklagten zu 1. in der Lage war, ein derartiges Programm zu bedienen (vgl. Seite 5 des Protokolls). \u00dcberdies erscheint es widerspr\u00fcchlich, dass man gerade den Zeugen Klinkhammer mit der Zielsetzung einstellte, derartige CAD-Zeichnungen zu entwerfen, obwohl dieser im betreffenden Zeitpunkt noch \u00fcber keine praktischen Erfahrungen mit einer CAD-Software verf\u00fcgte. Es erscheint der Kammer zudem fraglich, ob der Zeuge Klinkhammer sich die Anwendung eines komplizierten Grafikprogramms mittels \u201elearning by doing\u201c an seinem Heim-PC in der Weise beibringen konnte, dass er nicht einmal zwei Monate sp\u00e4ter in der Lage war, die streitgegenst\u00e4ndlichen Zeichnungen zu erstellen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nGegen eine entsprechende \u00dcberzeugungsbildung der Kammer spricht auch, dass der Zeuge Klinkhammer selbst bekundete, dass die angeblich von ihm erstellten Zeichnungen nachtr\u00e4glich leicht ver\u00e4nderbar waren (vgl. Seite 6, 2. Absatz des Protokolls). Im Hinblick darauf erh\u00e4lt der Umstand, dass die beiden Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage B 7, die am selben Tag von derselben Person erstellt worden sein sollen, zahlreiche Unterschiede aufweisen (wie etwa: verschiedenartige Abk\u00fcrzungen des Namens des Zeugen Klinkhammer; unterschiedliche Dateibezeichnungen; unterschiedliche Strichst\u00e4rken bei den verwendeten Hilfslinien), besondere Bedeutung. Ebenso befremdet angesichts dessen der Umstand, dass die aus der Anlage B 2 ersichtlichen Zeichnungen unterschiedliche Handschriften zeigen (beispielsweise ist die in der Datumsangabe 1992 enthaltene Ziffer 2 mal mit einer und mal ohne eine \u201eSchleife\u201c versehen).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nZudem verwundert es, warum die Originale zu den Anlagen B 2 und B 4 trotz vorheriger Ank\u00fcndigung pl\u00f6tzlich nicht mehr vorgelegt werden konnten (vgl. Blatt 195 ff. d. GA); es erscheint vor diesem Hintergrund insbesondere fraglich, woher dann die zur Akte gereichten Kopien stammen.<br \/>\ndd)<br \/>\nSoweit der Zeuge Klinkhammer bekundete, dass zwei verschiedene Arten von Klammern zum Einsatz kommen sollten \u2013 diese konnte er auf Vorhalt der Anlage K 1 auch angeben \u2013 ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Zeuge Klinkhammer auch aussagte, mit dem damaligen Stand der Technik nicht vertraut gewesen zu sein, weshalb es fraglich erscheint, inwiefern er dann beurteilen k\u00f6nnen sollte, dass die Befestigungsklammern zuvor entsprechend dem Stand der Technik bei der Beklagten zu 1. benutzt worden seien.<br \/>\nb)<br \/>\nGegen die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten spricht auch, dass die Bekundungen des pers\u00f6nlich nach \u00a7 141 ZPO angeh\u00f6rten Beklagten zu 2. sehr vage waren \u2013 insbesondere konnte er die Musterherstellung nicht einmal mehr jahrgangsm\u00e4\u00dfig einordnen; selbst auf Vorhalt der Anlage B 2 wollte er sich pl\u00f6tzlich \u2013 entgegen seiner anderslautenden eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens &#8211; nicht einmal mehr auf das Jahr 1992 festlegen.<br \/>\nc)<br \/>\nDa insofern bereits erhebliche Zweifel der Kammer gegen die Annahme des notwendigen Erfindungsbesitzes der Beklagten bestehen, kommt es auf die Frage, ob dar\u00fcber hinaus auch die notwendigen Benutzungshandlungen i.S.v. \u00a7 12 PatG gegeben w\u00e4ren, nicht an. Ebenso wenig bedarf es der Aufkl\u00e4rung hinsichtlich des gegenbeweislich erfolgten Vortrages der Kl\u00e4gerin, wonach die als Anlage B 12 im Original vorgelegte Diskette manipuliert worden sei.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Klageanspr\u00fcche sind nach allem \u2013 wie aus dem Urteilstenor ersichtlich \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1, 2, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gerechtfertigt. Der auf \u00a7 140 b Patentgesetz gest\u00fctzte Auskunftsanspruch umfasst dabei auch die Vorlage entsprechender Belege (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ein \u2013 und dieselben Liefervorf\u00e4lle eine \u00fcber Rechnungs- und Lieferscheine hinausgehende Belegvorlage begehrt hat, war die Klage aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit abzuweisen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 421); die Kammer hat den Urteilsausspruch insoweit auf die \u00fcblicherweise verlangte Vorlage der Kopien der Rechnungs- und Lieferscheine beschr\u00e4nkt. Der Abweisung hatte die Klage auch insoweit zu unterliegen, als die Kl\u00e4gerin trotz blo\u00df mittelbarer Verletzung des Klagepatentes Auskunft und Rechnungslegung auch unter Angabe der Herstellungsmengen und \u2013zeiten begehrt hat, obwohl \u00a7 10 Abs. PatG lediglich die Benutzungshandlungen des Anbietens und Lieferns untersagt; auch f\u00fcr die Ermittlung ihres Schadensersatzanspruches ist Kl\u00e4gerin nicht auf diese Angaben angewiesen. Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger war den Beklagten zudem ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InsGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Dem hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. war nicht zu entsprechen.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Aussetzung steht im Ermessen des Verletzungsgerichtes. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der langen Verfahrensdauer von Einspr\u00fcchen und Nichtigkeitsklagen in einer erheblichen Einschr\u00e4nkung ihrer Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nach der derzeitig g\u00fcltigen Rechtsprechung in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es im hohen Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (vgl. BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug). Insbesondere kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nVorliegend spricht zun\u00e4chst gegen eine Aussetzung, dass das Klagepatent in seiner nunmehr g\u00fcltigen Fassung bereits ein Nichtigkeitsverfahren \u201e\u00fcberstanden\u201c hat (vgl. das aus der Anlage K 2 ersichtliche Urteil des Bundesgerichtshofs), weshalb alle Einwendungen, die schon in jenem Nichtigkeitsverfahren Ber\u00fccksichtigung fanden, dem Aussetzungsantrag der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nFerner rechtfertigen die in der nunmehr von der Beklagten zu 1. erhobenen Nichtigkeitsklage vorgebrachten, dar\u00fcber hinausgehenden Einwendungen keine Aussetzung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsbesondere erscheint das von der Beklagten zu 1. im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachte Argument einer unzul\u00e4ssigen Schutzbereichserweiterung des Hauptanspruchs 1 in seiner jetzt g\u00fcltigen Fassung (\u00a7 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG) nicht erfolgversprechend. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Aufnahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung in den Patentanspruch ohne weiteres zul\u00e4ssig ist, wenn diese f\u00fcr den Fachmann als zu deren Patent unter Schutz gestellten Lehre geh\u00f6rig zu erkennen gewesen sind, solange dadurch an die Stelle der Erfindung kein wesensverschiedenes aliud tritt (BGH GRUR 1990, 432, 433 \u2013 Splei\u00dfkammer; BGH GRUR 2000, 591, 592 \u2013 Inkrustierungsinhibitoren).<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1. geltend macht, das Klagepatent in seiner aufrechterhaltenen Fassung sei nunmehr auf eine Wand- oder Deckenverkleidung und nicht nur auf ein isoliertes Paneelelement gerichtet und es seien die Befestigungsklammern als eigenst\u00e4ndiges Merkmal in Anspruch 1 aufgenommen worden, \u00fcberzeugt dies nicht. Die Beschr\u00e4nkung auf eine Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen stellt keine Schutzbereichserweiterung dar, da bereits der Oberbegriff in der urspr\u00fcnglichen Fassung auf ein \u201ePaneelelement zur Wand- und Deckenverkleidung\u201c gerichtet war. Daf\u00fcr spricht nicht zuletzt, dass der in der Einleitung des Klagepatents (Abschnitte [0004] bis [0006]) erl\u00e4uterte Stand der Technik zwar einzelne Paneele beschreibt, dies jedoch immer in ihrer Ausgestaltung als Teil einer Gesamtverkleidung. Insofern ist bei der Pr\u00fcfung der Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents in seiner nunmehr g\u00fcltigen Fassung kein andersartiger Gegenstand zu pr\u00fcfen als in der urspr\u00fcnglichen Fassung.<br \/>\nAuch die Aufnahme der Befestigungsklammern als zus\u00e4tzlich beschr\u00e4nkendes Merkmal in den Anspruch 1 des Klagepatents begr\u00fcndet keine unzul\u00e4ssige Schutzbereichserweiterung. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch in der urspr\u00fcnglich ma\u00dfgeblichen Fassung des Patentanspruchs 1 das funktionale Zusammenwirken einer Befestigungsklammer mit den Paneelelementen ausdr\u00fccklich hervorgehoben wurde und sich dort bereits das weitere Merkmal befand, \u201edass die sichtbare Fugenbreite durch die Ausf\u00fchrung der Befestigungsklammer (10) bestimmbar ist\u201c. Dem entnahm der Durchschnittsfachmann bereits, dass das Zusammenspiel von Befestigungsklammer und Paneelelementen eine zentrale Rolle f\u00fcr das Klagepatent spielte.<br \/>\nInsofern handelte es sich bei den Befestigungsklammern auch nach dem urspr\u00fcnglichen Anspruchswortlaut um solche Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der gesch\u00fctzten Erfindung bezogen, so dass ein Anbieter derartiger Befestigungsklammern, der diese zur bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Paneelelemente angeboten oder geliefert h\u00e4tte, eine mittelbare Patentverletzung begangen h\u00e4tte.<br \/>\nUmgekehrt gilt, dass \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 ein Innenausbaubetrieb, der patentgem\u00e4\u00dfe Paneelelemente erwirbt, bei denen das Patent jedoch ersch\u00f6pft ist, weil sie von der Kl\u00e4gerin oder einer Lizenznehmerin stammen, auch nach dem jetzigen Anspruchswortlaut keine Patentverletzung beginge, wenn er diese Paneelelemente mit Befestigungsklammern verbaut, die nicht von der Patentinhaberin stammen. Eine Patentverletzung l\u00e4ge n\u00e4mlich in diesem Falle erst dann vor, wenn auch die Paneelelemente nicht von der Kl\u00e4gerin (oder einer Lizenznehmerin) stammten. \u00dcberdies ist zu ber\u00fccksichtigen, dass derartige Befestigungsklammern allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse im Sinne des \u00a7 10 Abs. 2 Patentgesetz sind, so dass eine mittelbare Patentverletzung auch nach dem jetzt g\u00fcltigen Anspruchswortlaut 1 nur dann in Betracht k\u00e4me, wenn der Anbieter derartiger Klammern die Belieferten bewusst veranlasste, in patentverletzender Weise zu handeln, also diese Klammern mit Paneelelementen zu verwenden, die nicht von der Patentinhaberin oder ihren Lizenznehmern in Verkehr gebracht wurden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auf die vermeintliche Verpflichtung von Holzgro\u00dfhandlungen und Baum\u00e4rkten, bei dem Betrieb von Befestigungsklammern auf das Klagepatent hinzuweisen abstellt, ergibt sich auch daraus keine unzul\u00e4ssige Schutzbereichserweiterung. Diese Hinweispflicht besteht n\u00e4mlich nur f\u00fcr solche Dritte, die die Befestigungsklammern im Sinne des \u00a7 10 Abs. 2 Patentgesetz bewusst zur Benutzung mit unlizenzierten, patentverletzenden Paneelelementen anbieten oder liefern.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch der Einwand der Beklagten, der neue Patentanspruch 1 stelle eine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Sinne von \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 Patentgesetz dar, vermag keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents zu begr\u00fcnden.<br \/>\nDer technische Sinngehalt des jetzigen Merkmals 5a, wonach einer der zwei entgegengesetzten Fl\u00fcgel der Befestigungsklammern sich in die zus\u00e4tzliche Nut erstreckt, war bereits in Spalte 2, Zeilen 49 ff der Offenlegungsschrift sowie in s\u00e4mtlichen Figuren offenbart. Das danach jeweils auch der zweite Fl\u00fcgel in die gegen\u00fcberliegende Nut eingreifen sollte, besagt nicht, dass es der offenbarten Lehre darauf angekommen w\u00e4re, dass stets beide Fl\u00fcgel in die beiderseitigen Nuten eingreifen.<br \/>\nAuch das jetzige Merkmal 3b war in der urspr\u00fcnglichen Offenbarung bereits an mehreren Stellen gezeigt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Figuren 2 und 4 und vor allem auf Spalte 2, Zeilen 57 \u2013 60 der urspr\u00fcnglichen Anmeldung. Letzterer Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann ohne weiteres, dass das Ma\u00df der Feder, also deren Ausbildung, f\u00fcr die maximale Fugenbreite entscheidend ist, was nur dann der Fall sein kann, wenn es gerade darauf ankommt, dass die Feder auch bei unterschiedlichen Fugenbreiten in der Nut verbleibt.<\/p>\n<p>Auch das jetzige Merkmal 2b war der urspr\u00fcnglichen Offenbarung durch den Fachmann zu entnehmen. Die Beklagte verkennt, dass das Wort \u201ezus\u00e4tzlich\u201c nicht als Abgrenzung zum Stand der Technik dient, sondern als sprachlich vereinfachende Bezeichnung der gegen\u00fcber der \u201enormalen\u201c Nut (4) einer Nut-Feder-Kombination \u201ezus\u00e4tzlich\u201c vorhandenen zweiten Nut (99) zu verstehen ist.<br \/>\nc)<br \/>\nSoweit die Beklagte sich auf eine offenkundige Vorbenutzung beruft, besteht entsprechend zu den Ausf\u00fchrungen der Kammer zum privaten Vorbenutzungsrecht eine solche nicht.<br \/>\nd)<br \/>\nAuch der Neuheitseinwand der Beklagten erscheint nicht erfolgversprechend.<br \/>\naa)<br \/>\nSoweit sich der Neuheitseinwand der Beklagten auf die Entgegenhaltung D 12 bezieht, gilt, dass die dort prim\u00e4r beschriebene erste Ausf\u00fchrungsform schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten den Gegenstand des Klagepatents nicht vorwegnimmt, da dort keine Nut-\/Feder-Verbindung gezeigt ist. Hinsichtlich der dort gezeigten zweiten Ausf\u00fchrungsform geht der Neuheitseinwand deshalb fehl, weil insoweit jedenfalls nicht der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gedanke der Variabilit\u00e4t der Fugenbreite gezeigt ist, so dass es an einer Offenbarung der Merkmale 3b und 5b des Klagepatents mangelt. Mit Recht verweist die Kl\u00e4gerin darauf, dass sowohl der Anspruch 1 als auch der Anspruch 2 der D 12 ausdr\u00fccklich einen Zwischenraum zwischen beiden Paneelelementen verlangen. Da der D 12 als wesentlicher Erf\u00fcllungsgedanke die Gew\u00e4hrleistung einer Bel\u00fcftung beim Einsatz der Paneelen in Feuchtr\u00e4umen zugrunde liegt, ist die Ausgestaltung einer Nullfuge ausgeschlossen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die weiter entgegengehaltene Druckschrift D 13 entfaltet keine neuheitssch\u00e4dliche Wirkung. Es bestehen im Vergleich zum Klagepatent gewichtige Unterschiede in der geometrischen Konstruktion. Zum einen greifen dort zwei Paneelelemente keilf\u00f6rmig ineinander, so dass keine klassische Nut-Feder-Verbindung vorliegt. Dies f\u00fchrt jedenfalls dazu, dass das Merkmal 3a des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht erf\u00fcllt wird: Denn bei einer Konstruktion entsprechend der D 13 ist die Feder nicht gegen\u00fcber der Vorderseite des Paneelelements nach hinten versetzt angeordnet. Der keilf\u00f6rmige Vorsprung der Federseite entspricht nicht der Versetzung der gesamten Feder nach hinten, wie sie das Klagepatent vorsieht, um ein bestimmtes Fugenbild zu erzeugen. Zum anderen zeigt sich ein wesentlicher Konstruktionsunterschied darin, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents die erste Nut eine Doppelfunktion aus\u00fcbt: Sie soll n\u00e4mlich sowohl die Feder des gegen\u00fcberliegenden Paneels aufnehmen als auch einen Fl\u00fcgel der jeweiligen Befestigungsklammer. Im Gegensatz dazu zeigt die D 13 zwei eigene Einkerbungen f\u00fcr die Fl\u00fcgel der Befestigungsklammer und die keilf\u00f6rmige Spitze der Feder greift unabh\u00e4ngig davon in eine entsprechend ausgestaltete keilf\u00f6rmige Vertiefung des gegen\u00fcberliegenden Paneels.<br \/>\ne)<br \/>\nSchlie\u00dflich gebietet auch der Einwand fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit keine Aussetzung.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) begr\u00fcndet diesen Einwand \u00fcberwiegend mit bereits im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik. Dar\u00fcber hinaus ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass der Fachmann den Entgegenhaltungen D4, D9, D11 und D12 irgendeinen Anhalt daf\u00fcr entnimmt, mit einem einheitlich ausgebildeten Paneelelement unterschiedlich breite Fugen zu erzielen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO, wobei die Kammer die Sicherheitsleistung antragsgem\u00e4\u00df f\u00fcr die einzelnen vollstreckbaren Urteilsgegenst\u00e4nde gesondert ausgesprochen hat.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 24. Juni 2008 sowie der Beklagten vom 27.06.2008 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des genannten kl\u00e4gerischen Schriftsatzes gilt dies bereits deshalb, weil er lediglich Rechtsvortrag beinhaltet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 904 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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