{"id":4003,"date":"2008-03-27T17:00:59","date_gmt":"2008-03-27T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4003"},"modified":"2016-04-29T12:24:35","modified_gmt":"2016-04-29T12:24:35","slug":"4b-o-15907-rfid-karte-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4003","title":{"rendered":"4b O 159\/07 &#8211; RFID-Karte II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>903<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. M\u00e4rz 2008, Az. 4b O 159\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 6.11.2007 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 880 xxx (Klagepatent, Anl. K 1), welches unter Inanspruchnahme dreier deutscher Priorit\u00e4ten vom 12.02.1996, 17.05.1996 und 20.05.1996 am 12.02.1997 von den Erfindern A und B in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents, unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, wurde am 17.05.2000 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Kontaktierung eines Drahtleiters.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Verfahrensanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Kontaktierung eines auf einem Substrat (111) angeordneten Drahtleiters (113) bei der Herstellung einer auf einem Substrat (111) angeordneten, eine Drahtspule (112) und eine Chipeinheit (115) aufweisenden Transpondereinheit, bei dem in einer ersten Phase der Drahtleiter (113) \u00fcber eine Anschlussfl\u00e4che (118, 119) der Chipeinheit oder einen die Anschlussfl\u00e4che aufnehmenden Bereich hinweggef\u00fchrt und relativ zur Anschlussfl\u00e4che (118, 119) bzw. dem der Anschlussfl\u00e4che zugeordneten Bereich auf dem Substrat (111) fixiert wird, und in einer zweiten Phase die Verbindung des Drahtleiters (113) mit der Anschlussfl\u00e4che (118, 119) mittels einer Verbindungseinrichtung erfolgt. \u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen des Klagepatents zeigen eine schematische Darstellung der Verlegung eines Drahtleiters auf einem Substrat mittels Ultraschall (Figur 1), ein Karteninlet einer Chipkarte mit einer aus einer Drahtspule und einer Chipeinheit gebildeten Transpondereinheit (Figur 13) sowie eine Schnittdarstellung des in Figur 13 dargestellten Karten-inlets gem\u00e4\u00df Schnittlinienverlauf II \u2013 II zur Erl\u00e4uterung des Herstellungsverfahrens (Figur 14).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, deren Entscheidung noch aussteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich auf die Herstellung von Produktionsautomaten und<br \/>\n-l\u00f6sungen f\u00fcr sogenannte Smartcards und Smartlabels spezialisiert. Sie stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Herstellungsvorrichtungen unter den Bezeichnungen \u201eXL 2\/S\u201c und \u201eXL 2\/E\u201c, deren n\u00e4here Ausgestaltungen sich aus dem Prospekt der Beklagten gem. Anl. K 12 b ergeben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird und von dem zur Veranschaulichung des Gegenstandes des Angriffs der Kl\u00e4gerin nachfolgend die Seite 2 eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Daneben stellt die Beklagte her und vertreibt eine weitere Vorrichtung unter der Typenbezeichnung \u201eC\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei Erwerberin und materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents. Der urspr\u00fcngliche Mitinhaber B habe seine Anteile an der Erfindung am 10.03.2007 auf sie \u00fcbertragen. Der weitere urspr\u00fcngliche Mitinhaber A habe seinen Anteil an dieser Erfindung zun\u00e4chst auf die Firma D AB \u00fcbertragen, welche ihrerseits diese Anteile mit Vertrag vom 13.03.2007 \u00fcber die Firma E auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen habe. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf das von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Anlagenkonvolut 15 Bezug genommen. Soweit dort angef\u00fchrt sei, dass die Schutzrechte mit allen Rechten und Pflichten \u00fcbertragen w\u00fcrden, sei dies dahin zu verstehen, dass hiermit auch alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schadenersatzanspr\u00fcche gemeint seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte verwirkliche bei Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eXL 2\/E\u201c und \u201eC\u201c s\u00e4mtliche Merkmale des mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten Anspruchs. Der Vertrieb dieser Anlagen an Dritte stelle dem gem\u00e4\u00df eine mittelbare Patentverletzung dar. Eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen der in dem Prospekt nach Anl. K 12 beworbenen Vorrichtung \u201eXL 2\/S\u201c sei mit der Klageerhebung nicht bezweckt gewesen, da diese Anlage das streitgegenst\u00e4ndliche Verfahren nicht anwende.<\/p>\n<p>Sie beantragt daher,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der \u2013n\u00e4her bezeichneten\u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Verfahren mit folgenden Schritten:<\/p>\n<p>a) Verfahren zur Kontaktierung eines auf einem Substrat angeordneten Drahtleiters bei der Herstellung einer auf einem Substrat angeordneten Transpondereinheit;<\/p>\n<p>b) die Transpondereinheit weist eine Drahtspule und eine Chipeinheit auf;<\/p>\n<p>c) bei dem Verfahren wird in einer ersten Phase der Drahtleiter \u00fcber<\/p>\n<p>c1) eine Anschlussfl\u00e4che der Chipeinheit; oder<\/p>\n<p>c2) einen die Anschlussfl\u00e4che aufnehmenden Bereich hinweggef\u00fchrt;<\/p>\n<p>d) der Drahtleiter wird relativ zur Anschlussfl\u00e4che bzw. dem der Anschlussfl\u00e4che zugeordneten Bereich auf dem Substrat fixiert;<\/p>\n<p>e) in einer zweiten Phase erfolgt die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfl\u00e4che mittels einer Verbindungseinrichtung<\/p>\n<p>anzuwenden oder durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu besitzen oder Dritten Vorrichtungen zur Anwendung dieses Verfahrens in Deutschland anzubieten oder zu liefern.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 17.06.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Herstellungskosten bzw. Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und ihren Rechtsvorg\u00e4ngern aus den Handlungen der Beklagten gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 17.06.2000 bereits entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragt sie hilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, dass das Klagepatent materiell nicht wirksam auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden sei, weswegen sie keine Anspr\u00fcche daraus herleiten k\u00f6nne. Mit der Klageschrift habe die Kl\u00e4gerin eindeutig auch die Vorrichtungen mit der Typenbezeichnung XL 2\/ S angegriffen, die jedoch \u2013insoweit unstreitig- ein ganz anderes Verfahren anwenden. Auch die anderen angegriffenen Vorrichtungen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfl\u00e4che der Chipeinheit unmittelbar im Anschluss an die Positionierung des Drahtes \u00fcber der Anschlussfl\u00e4che erfolge.<br \/>\nZudem werde das Klagepatent sich in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren aufgrund des in der Nichtigkeitsklage entgegengehaltenen Standes der Technik als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weswegen der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt auch dem Vortrag zur Nichtigkeit des Klagepatents entgegen und beantragt insoweit,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen mit den Typenbezeichnungen \u201eXL 2\/E\u201c,<br \/>\n\u201eXL 2\/ S\u201c und \u201eC\u201c machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weswegen die Klage insgesamt abzuweisen war. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zun\u00e4chst hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und f\u00fcr einen Schadenersatzanspruch sowie hiermit korrespondierenden Rechnungslegungs- und Auskunftsanspr\u00fcchen nur f\u00fcr die Zeit ab dem 13.3.2007 aktiv legitimiert, da ihr nicht der Nachweis daf\u00fcr gelungen ist, dass ihr f\u00fcr einen vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt aus dem Klagepatent herr\u00fchrende Schadenersatzanspr\u00fcche abgetreten worden sind.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin am 6.11.2007 als Inhaberin des Klagepatents eingetragen wurde (vgl. Anl. K 14), ist sie allein aufgrund dieser formalen Stellung gem. \u00a7 30 Abs. 3 PatG zur gerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Auskunftsanspr\u00fcche prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des mit der vorliegenden Klage ebenfalls geltend gemachten Schadenersatzanspruches kommt es demgegen\u00fcber nicht alleine auf die formale Legitimation zur gerichtlichen Geltendmachung an, sondern auf die Frage, wer zum Zeitpunkt der den Schadenersatzanspruch begr\u00fcndenden Benutzungshandlung materiellrechtlich Inhaber des Klagepatents war.<\/p>\n<p>Ausweislich der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Anl. K 15 waren urspr\u00fcnglich materiell berechtigt die Erfinder A und B. Letzterer hat seine Anteile an dem Klagepatent am 10. \/ 13.3.2007 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen (Anl. K 15 letztes Blatt). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann die Kl\u00e4gerin Schadenersatzanspr\u00fcche als Mitinhaberin geltend machen. Zwar hat die Beklagte insoweit geltend gemacht, dass der Erfinder B als Angestellter der Firma F den Bestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes unterlegen hat, mit der Folge, dass zun\u00e4chst diese Firma einen Anspruch auf die Erfindung gehabt habe. Der Kl\u00e4gervertreter hat jedoch im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013unwidersprochen\u2013 geltend gemacht, dass der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Arbeitgeberin des Herrn B, Herr A, als Miterfinder positive Kenntnis von der Erfindung hatte und dass eine Inanspruchnahme der Erfindung durch die Firma F zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. \u00a7 5 ArbNErfG sieht vor, dass zun\u00e4chst der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, diese unverz\u00fcglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen hat, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Es ist jedoch nach Ansicht des BGH eine solche Meldung (ausnahmsweise) dann entbehrlich, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der \u2013ihm auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangten\u2013 erfinderischen Lehre zum technischen Handeln zum Patent angemeldet hat und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt (BGH, GRUR 2006, xxx \u2013 Haftetikett). In diesen F\u00e4llen beginnt die 4-monatige Inanspruchnahmefrist mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzrechts zu laufen. In dem vorliegenden Fall waren die Erfinder der Diensterfindung der Gesellschafter und (zum Zeitpunkt der Erfindung) alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer A sowie Herr B. Aufgrund dessen hat die Arbeitgeberin der Herrn B auch positive Kenntnis von der Erfindung als solcher gehabt. In entsprechender Anwendung der vorstehenden BGH-Rechtsprechung folgt f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass es einer ausdr\u00fccklichen gesonderten Erfindungsmeldung nicht bedurfte, da die Arbeitgeberin \u2013vermittelt durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u2013 entsprechende Kenntnis von der Diensterfindung erlangt hat. Dass eine Inanspruchnahme erfolgt sei, ist von der Beklagten nicht konkret behauptet worden, so dass vorliegend davon auszugehen ist, dass der Miterfinder B seinen Anteil an dem Klagepatent auch \u00fcbertragen konnte.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin sind ihr f\u00fcr den davor liegenden Zeitraum aber keine Schadenersatzanspr\u00fcche abgetreten worden. Nach der Entscheidung des BGH (BGH, GRUR 1958, 288 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen) ist zu unterscheiden zwischen der \u00dcbertragung des Patents gem. \u00a7\u00a7 413, 398 BGB und einer Abtretung etwaiger Schadenersatzanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Klageschrift behauptet, dass sie die Schadenersatzanspr\u00fcche ihrer Rechtsvorg\u00e4nger umfassend erworben habe. Dies kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Die Rechtsvorg\u00e4nger \/ Mitinhaber des Klagepatents haben in den \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen gem. Anl. K 15, die der Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Patentregister dienen sollten, jeweils erkl\u00e4rt, dass sie ihre Anteile an dem Klagepatent \u201emit allen Rechten und Pflichten\u201c auf die jeweilige Erwerberin \u00fcbertragen. In dieser Formulierung kann nur eine \u00dcbertragung des (Schutz-)Rechts gesehen werden. Die nach der BGH-Rechtsprechung, der die Kammer sich anschlie\u00dft, erforderliche Abtretung der in diesem Zeitpunkt bereits entstandenen (Schadenersatz-) Anspr\u00fcche folgt hieraus nicht. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin liegt die \u00dcbertragung \u201ealler Pflichten\u201c nicht bereits darin, dass umfassend alle Anspr\u00fcche auch f\u00fcr die Vergangenheit \u00fcbertragen werden sollten, denn mit diesen Pflichten k\u00f6nnen ohne weiteres auch die zu zahlenden Geb\u00fchren oder sich aus etwaigen Lizenzvertr\u00e4gen ergebende Bindungen gemeint sein. Jedenfalls ist aufgrund dessen die von der Kl\u00e4gerin behauptete Schlussfolgerung nicht zwingend. Es h\u00e4tte ihr daher im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten oblegen, Beweis f\u00fcr die Behauptung anzubieten, dass die jeweiligen Vertragsparteien gerade auch bereits bestehende Schadenersatzanspr\u00fcche abtreten wollten. Ein solcher Beweisantritt ist von der darlegungspflichtigen Kl\u00e4gerin nicht erfolgt, was vorliegend zu ihren Lasten geht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren sowie Vorrichtungen zur Kontaktierung eines Drahtleiters bei einer Transpondereinheit.<\/p>\n<p>Ein Transponder ist nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein Funk-Kommunikationsger\u00e4t, welches eingehende Signale aufnimmt und automatisch beantwortet. Der Begriff Transponder ist zusammengesetzt aus den Begriffen Transmitter und Responder. Transponder k\u00f6nnen passiv oder aktiv sein. Heutzutage wird dieser Begriff im Wesentlichen auch f\u00fcr die sog. RFID (Radio Frequency Identification) Technologie verwendet. Diese Transponder werden seit Beginn des Einsatzes f\u00fcr diese Technologie vorwiegend als passive produziert und eingesetzt. Sie werden in kreditkartengro\u00dfen \u201eSmartcards\u201c oder Chips eingebaut und f\u00fcr Zwecke der Zutrittskontrolle, bargeldlosen Zahlung und Zeiterfassung verwendet. Ein weiteres Einsatzgebiet sind Transponder in Form von Etiketten, die beispielsweise die Mediensicherung und Verbuchung in Bibliotheken oder Diebstahlsicherung in Kaufh\u00e4usern erleichtern.<\/p>\n<p>Transponder bestehen aus:<br \/>\n\u2022 Mikrochip<br \/>\n\u2022 Antenne<br \/>\n\u2022 Tr\u00e4ger oder Geh\u00e4use und<br \/>\n\u2022 optional einer Energiequelle<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Baugr\u00f6\u00dfe sind die Antenne und das Geh\u00e4use. Die Form und Gr\u00f6\u00dfe der Antenne ist abh\u00e4ngig von der Frequenz bzw. Wellenl\u00e4nge. Die Reichweite von passiven Transpondern ist neben der Frequenz auch ma\u00dfgeblich von der Spulengr\u00f6\u00dfe (Inlaygr\u00f6\u00dfe) abh\u00e4ngig. Die Reichweite sinkt sowohl bei UHF als auch bei HF mit kleineren Antennen rapide ab.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Herstellung entsprechender Transponder ist es erforderlich, die Antenne und den Chip elektrisch leitend miteinander zu verbinden. Im in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik war es aus der WO 91\/16718 bekannt, eine direkte Kontaktierung der Spulendrahtenden mit den Anschlussfl\u00e4chen einer Chipeinheit dadurch zu umgehen, dass als Kopplungselement zwischen den Spulendrahtenden einer auf einem Spulensubstrat angeordneten Drahtspule und den Anschlussfl\u00e4chen der Chipeinheit ein vergr\u00f6\u00dferte Anschlussfl\u00e4chen aufweisendes Kontaktsubstrat verwendet wurde. Aufgrund der im Vergleich zum Spulendrahtdurchmesser sehr gro\u00df bemessenen Kontaktfl\u00e4chen des Kontaktsubstrats ist so eine Kontaktierung ohne gro\u00dfe Anforderungen an die Genauigkeit der Relativpositionierung zwischen den Spulendrahtenden und den Kontaktfl\u00e4chen m\u00f6glich. Da die Chipeinheiten bei diesem Stand der Technik mit zus\u00e4tzlichen Kontaktleitern versehen sind, sind bei dem bekannten Herstellungsverfahren mindestens drei Kontaktierungsschritte erforderlich (n\u00e4mlich Kontaktleiter an Chipeinheit, Drahtenden des Spulendrahtes an die Kontaktfl\u00e4chen des Kontaktsubstrats und schlie\u00dflich Kontaktfl\u00e4chen des Kontaktsubstrats an die Kontaktleiter der Chipeinheit).<\/p>\n<p>Daneben war in dem Stand der Technik aus der DE A 44 10 732 ein Verfahren bekannt, bei dem die Ausbildung und Fixierung der Spule sowie die Verbindung von Spulendr\u00e4hten mit Anschlussfl\u00e4chen eines Chips ineinander \u00fcbergehend erfolgt. Hierzu wird in diesem Verfahren der Chip vor der Kontaktierung mit den Spulendr\u00e4hten auf dem Spulensubstrat angeordnet.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung vorzuschlagen, die die unmittelbare Kontaktierung auf den Anschlussfl\u00e4chen einer Chipeinheit erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem vorliegend allein interessierenden Verfahrensanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Verfahren zur Kontaktierung<\/p>\n<p>1. eines auf einem Substrat (111) angeordneten Drahtleiters (113)<\/p>\n<p>2. bei der Herstellung einer auf einem Substrat (111) angeordneten Transpondereinheit,<\/p>\n<p>a) die Transpondereinheit weist eine Drahtspule (112) auf<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) die Transpondereinheit weist eine Chipeinheit (115) auf.<\/p>\n<p>3. In einer ersten Phase wird<\/p>\n<p>a) der Drahtleiter (113) \u00fcber eine Anschlussfl\u00e4che (118, 119) der Chipeinheit oder einen die Anschlussfl\u00e4che aufnehmenden Bereich hinweggef\u00fchrt<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) relativ zur Anschlussfl\u00e4che (118, 119) bzw. dem der Anschlussfl\u00e4che zugeordneten Bereich auf dem Substrat (111) fixiert.<\/p>\n<p>4. In einer zweiten Phase erfolgt die Verbindung des Drahtleiters (113) mit der Anschlussfl\u00e4che (118, 119) mittels einer Verbindungseinrichtung (125, 137).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die vorstehend dargestellte technische Lehre von einer der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten mit den Typenbezeichnungen \u201eXL 2\/E\u201c, \u201eXL 2\/S\u201c bzw. \u201eC\u201c verwirklicht werden kann, konnte die Kammer nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit der Klageschrift geltend gemacht, dass die Beklagte insbesondere mit dem Herstellungsprozess und den entsprechenden Herstellungsvorrichtungen der Beklagten mit der Bezeichnung \u201eXL 2\/ E\u201c und \u201eXL 2\/S\u201c, wie sie in dem Prospekt der Beklagten \u201eG\u201c Version 03\/ 05, dargestellt sind, die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen.<\/p>\n<p>Dieser Prospekt ist von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 12 zur Akte gereicht worden und befasst sich tats\u00e4chlich auf Seiten 2 und 3 mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eXL 2\/E\u201c und auf den Seiten 4 und 5 mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eXL 2\/S\u201c. Damit hat die Kl\u00e4gerin den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens eindeutig bestimmt. Diese Festlegung auf diese beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellt mithin die Bestimmung dessen dar, was mit dem Klageantrag begehrt wird. Nach \u00a7 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Fehlt es der Klageschrift an diesen Voraussetzungen, ist sie unzul\u00e4ssig. Grund des Anspruchs ist der vom Kl\u00e4ger darzulegende Sachverhalt, aus dem er den Klageantrag herleitet. Dieser ist konkretisiert darzulegen. Mit den erforderlichen Angaben wird der Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens umrissen. Der Kl\u00e4ger begehrt den richterlichen Ausspruch einer f\u00fcr sich in Anspruch genommenen Rechtslage, die er aus einem angegebenen Lebenssachverhalt ableitet (Z\u00f6ller \u2013 Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. Einl. RN 63). \u00dcber die Berechtigung dieser Rechtsfolgenbehauptung wird im Prozess gestritten, sie ist der Streitgegenstand.<\/p>\n<p>In Patentverletzungsklagen wird nach diesen Grunds\u00e4tzen der Streitgegenstand regelm\u00e4\u00dfig durch den in dem Antrag wiedergegebenen Wortlaut des geltend gemachten Schutzrechts sowie der detaillierten Bezeichnung derjenigen Verletzungshandlungen gebildet, die die aus dem Schutzrecht herr\u00fchrenden Untersagungsrechte begr\u00fcnden. Hierzu ist es erforderlich, diese Verletzungshandlungen genau zu bezeichnen und f\u00fcr jede Verletzungshandlung substantiiert vorzutragen, wieso das Schutzrecht hierdurch verletzt wird. Dies f\u00fchrt dazu, dass in den F\u00e4llen, in denen mehrere Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten angegriffen werden, dem Rechtsstreit auch mehrere Streitgegenst\u00e4nde zugrunde liegen, die \u2013ausnahmsweise\u2013 durch einen Klageantrag erfasst werden.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Verfahren hat die Kl\u00e4gerin mit der Klageschrift mithin bezeichnet, dass dem Verfahren die beiden Streitgegenst\u00e4nde zugrunde liegen sollen, die sich auf die beiden bezeichneten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beziehen sollen, im Hinblick auf das insoweit geltend gemachte Schutzrecht, dem Klagepatent. Bilden mehrere Streitgegenst\u00e4nde den Gegenstand eines Verfahrens, so liegt eine objektive Klageh\u00e4ufung vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der Replik die Klage teilweise insoweit zur\u00fcckgenommen, als sie dort \u201eklargestellt\u201c hat, dass die Maschine mit der Typenbezeichnung \u201eXL 2\/S\u201c nicht angegriffen werde. Zu dieser teilweisen Klager\u00fccknahme hat die Beklagte ihre nach \u00a7 269 Abs. 2 ZPO erforderliche Zustimmung verweigert hat. Dies hat zur Folge, dass die Klager\u00fccknahme wirkungslos ist und die Klage insoweit, da die Nichtverwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents unstreitig ist, abzuweisen war.<\/p>\n<p>Zudem hat die Kl\u00e4gerin in der Replik die Klage erweitert um eine weitere Ausf\u00fchrungsform mit der Typenbezeichnung \u201eC\u201c. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin jedoch keinerlei weitere Angaben gemacht. Weder hat sie Unterlagen zur Akte gereicht, aus denen sich die konkrete Ausgestaltung dieser Vorrichtung ergibt, noch hat sie schrifts\u00e4tzlich dargelegt, welches Verfahren von dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Einzelnen, Merkmal f\u00fcr Merkmal, angewendet wird. Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert, dass sich die Vorrichtungen \u201eXL 2\/E\u201c und \u201eC\u201c in verschiedenen \u2013weiteren\u2013 Punkten unterscheiden, die von dem Klagepatent betroffen sind. Er habe sich lediglich darauf beschr\u00e4nkt, die ohnehin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eXL 2\/E\u201c zu er\u00f6rternden Merkmale f\u00fcr die weitere Ausf\u00fchrungsform zu bestreiten, da er prozessual zu weiterem Vortrag nicht verpflichtet sei, solange die Kl\u00e4gerin nicht ihren Klagevortrag substantiiert habe. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch auch diesen Vortrag nicht zum Anlass genommen, ihren Verletzungsvorwurf bez\u00fcglich der Vorrichtungen \u201eC\u201c in irgend einer Weise zu spezifizieren. Hinsichtlich dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Klage mithin unschl\u00fcssig geblieben und war insoweit ebenfalls abzuweisen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eXL 2\/E\u201c die Merkmale 1. und 2. des Verfahrensanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen kann, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Das Bestreiten der Beklagten beschr\u00e4nkt sich darauf, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Aufteilung in zwei Phasen,<\/p>\n<p>also der ersten Phase, in welcher der Drahtleiter \u00fcber eine Anschlussfl\u00e4che hinweggef\u00fchrt und auf dem Substrat fixiert wird<\/p>\n<p>und der<\/p>\n<p>zweiten Phase, in der die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfl\u00e4che des Chips erfolgt<\/p>\n<p>nicht verwirkliche, da der Drahtleiter vielmehr \u00fcber der Anschlussfl\u00e4che positioniert und sofort mit dieser verbunden werde.<\/p>\n<p>Dieses Bestreiten bezieht sich auf die Merkmalsgruppen 3. und 4.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat in der Duplik vorgetragen, dass das Verfahren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dergestalt abl\u00e4uft,<\/p>\n<p>\u2022 dass der Draht in das Substrat bis zu der ersten Anschlussfl\u00e4che des Chipmoduls eingebettet wird und<br \/>\n\u2022 sodann das Verlegen und gleichzeitige Befestigen des Drahtes auf der ersten Anschlussfl\u00e4che des Chipmoduls erfolgt,<br \/>\n\u2022 im Anschluss wird der Draht in das Substrat zur Herstellung der Spule eingebettet,<br \/>\n\u2022 danach wird der Draht auf der zweiten Anschlussfl\u00e4che des Chipmoduls verlegt und gleichzeitig befestigt,<br \/>\n\u2022 schlie\u00dflich wird der Draht nach der zweiten Anschlussfl\u00e4che des Chipmoduls weitergef\u00fchrt ohne in das Substrat eingebettet zu werden.<\/p>\n<p>Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei der von ihm so bezeichneten Befestigung auf der Anschlussfl\u00e4che des Chipmoduls jeweils um die endg\u00fcltige elektrische Verbindung handele.<\/p>\n<p>Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht erheblich entgegengetreten. Sie ist f\u00fcr die Frage der Verletzung des Klagepatents darlegungs- und beweisbelastet. Zwar ist es f\u00fcr die Schl\u00fcssigkeit des Kl\u00e4gervortrags zun\u00e4chst ausreichend gewesen, auf die Beschreibungsstellen in dem Prospekt der Beklagten nach Anl. K 12 zu verweisen. Nachdem die Beklagte ihr Bestreiten aber so substantiiert hat, dass sie den tats\u00e4chlichen Verfahrensablauf mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen im einzelnen vorgetragen hat, h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen darzutun, dass im Tats\u00e4chlichen ein anderer Verfahrensablauf realisiert wird. Dies hat die Kl\u00e4gerin jedoch unterlassen, so dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Beklagtenvortrag entsprechend arbeitet.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt dazu, dass eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Das Klagepatent legt sich -wie zun\u00e4chst der Wortlaut und systematische Aufbau des Anspruchs zeigt- insoweit fest, dass zun\u00e4chst die Fixierung des Drahtleiters relativ zur Anschlussfl\u00e4che zu erfolgen hat, bevor anschlie\u00dfend die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfl\u00e4che mittels einer Verbindungseinrichtung erfolgt.<br \/>\nDer Fachmann wird diese Reihenfolge auch ernst nehmen, denn er entnimmt der Beschreibung des Klagepatents, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren es erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>\u201eaufgrund der auf dem Spulensubstrat fixierten Drahtleiter eine vereinfachte Kontaktierung der Drahtleiter mit den Anschlussfl\u00e4chen der Chipeinheit\u201c [0009]<\/p>\n<p>vorzunehmen.<\/p>\n<p>Diese strikte Einhaltung der Reihenfolge wird dem Fachmann auch noch einmal in der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 14 (die zun\u00e4chst erneut eingeblendet wird)<\/p>\n<p>gezeigt:<br \/>\n\u201e[0077] Ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung der Kontaktierung der Drahtenden 116, 117 mit den Anschlussfl\u00e4chen 118, 119 des Chips 115 soll nachfolgend unter Bezugnahme auf Fig. 14 n\u00e4her erl\u00e4utert werden. Das in Fig. 14 n\u00e4her dargestellte Verfahren erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Phasen, die hier zur Unterscheidung mit I und II gekennzeichnet sind. In der mit I bezeichneten Phase erfolgt eine Fixierung des hier abgebildeten Drahtendes 116 auf dem Spulensubstrat 111, wobei gleichzeitig infolge des vorgenannten Verlegeverfahrens zur Aufbringung des Drahtleiters 113 auf die Oberfl\u00e4che des Spulensubstrats 111 der Drahtleiter 113 \u00fcber den in der Ausnehmung 114 aufgenommenen Chip 115 hinweggef\u00fchrt wird. Zur Durchf\u00fchrung des in Fig. 14 dargestellten Verfahrens ist das Spulensubstrat 111 zusammen mit dem in der Ausnehmung 114 aufgenommenen Chip 115 auf einem Tisch 120 angeordnet.<\/p>\n<p>[0078] Als Verlegeeinrichtung wird bei dem in Fig. 14 dargestellten Verfahrensbeispiel eine Ultraschalleinrichtung 121 verwendet, die mit einem Schwingungsstempel 122 den kontinuierlich aus einem Drahtf\u00fchrer 123 herausgef\u00fchrten Drahtleiter 113 in die Oberfl\u00e4che des Spulensubstrats 111 einbettet und dabei gleichzeitig eine Horizontalbewegung 124 auf der Oberfl\u00e4che des Spulensubstrats 111 ausf\u00fchrt. Diese mit dem Begriff \u201everlegen\u201c beschriebene Applikation des Drahtleiters 113 auf der Oberfl\u00e4che des Spulensubstrats 111 erfolgt zun\u00e4chst in dem mit Ia bezeichneten Bereich links der Ausnehmung 114, anschlie\u00dfend wird der Drahtleiter 113 mit dem Drahtf\u00fchrer 123 \u00fcber den in der Ausnehmung 114 angeordneten Chip 115 hinweggef\u00fchrt, um schlie\u00dflich rechtsseitig der Ausnehmung 114 in dem mit Ib \u00fcberschriebenen Bereich mit der Fixierung des Drahtleiters 113 mittels Ultraschallbeaufschlagung des Drahtleiters \u00fcber den Schwingungsstempel 122 fortzufahren. Obwohl bei Verwendung der vorstehend beschriebenen Ultraschalleinrichtung 121 zur Verlegung des Drahtleiters 113 auf dem Spulensubstrat 111 eine sich im wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Drahtleiters 113 erstreckende Fixierung desselben auf dem Spulensubstrat 111 ergibt, ist es zur Realisierung des Verfahrensprinzips ausreichend, wenn eine Fixierung des Drahtleiters 113 auf dem Spulensubstrat 111 lediglich in zwei Punkten links und rechts der Ausnehmung 114 erfolgt, um die in Fig. 14 dargestellte lineare Ausrichtung des Drahtleiters 113 \u00fcber die Anschlussfl\u00e4chen 118, 119 des Chips 115 zu erzielen.<\/p>\n<p>[0079] Nachdem sich der Drahtleiter 113 in der die zugeordnete Anschlussfl\u00e4che 118 des Chips 115 \u00fcberspannenden Position befindet, erfolgt in der mit II gekennzeichneten Phase die Verbindung des Drahtleiters 113 mit der Anschlussfl\u00e4che 118. Hierzu wird bei dem in Fig. 14 dargestellten Verfahrensbeispiel eine weitere Ultraschalleinrichtung 125 verwendet, die, wie insbesondere aus Fig. 15 zu ersehen ist, ein mit einer konkaven Ausnehmung versehenes Profilende 126 eines Schwingungsstempels aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann findet an keiner Stelle der Patentschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es in sein Belieben gestellt sein k\u00f6nnte, die Einhaltung der beiden zeitlich voneinander getrennten Phasen (i.e. (1) Verlegung des Drahtes und (2) Verbindung des Drahtes mit der Kontaktstelle) einzuhalten oder von dieser Anweisung abzuweichen. Er wird im Gegenteil hiervon auch dadurch abgehalten, dass das Klagepatent durchaus eine Zusammenziehung einer Verlegung und sofortigen \u201eEinbettung\u201c kennt, in der Beschreibung der Zuf\u00fchrung des Drahtleiters (vgl. Anl. K1 Abs. [0044] bis [0045]). Im Umkehrschluss wird er daher die Anweisung, die vorgegebene Reihenfolge einzuhalten, auch besonders ernst nehmen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat jedoch einen hiervon abweichenden Weg eingeschlagen, der aus der allein geltend gemachten wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Klagepatents herausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Entgegen der von dem Kl\u00e4gervertreter ge\u00e4u\u00dferten Ansicht stellt es auch keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieses Merkmals des Klagepatents dar, wenn, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst der Drahtleiter in Form einer Spule auf das Karteninlet eingebettet wird, bevor er dann an der zweiten Kontaktfl\u00e4che des Chipmoduls befestigt wird. Eine solche zeitliche Abfolge ist von dem Klagepatent gerade nicht gemeint, wenn die beiden Phasen (Verlegung \u2013Befestigung) bezeichnet werden. Es geht, wie vielmehr aus der zeichnerischen Darstellung in Figur 14 des Klagepatents gezeigt wird, gerade darum, dass in der ersten Phase der Drahtleiter \u00fcber die Kontaktfl\u00e4che hinweggef\u00fchrt wird, bevor er dann in der zweiten Phase elektrisch leitend mit dieser verbunden wird. Insoweit l\u00e4sst das Klagepatent an dieser Stelle die Verlegung des Drahtleiters als Spule bzw. das Hinwegf\u00fchren \u00fcber das Subtrat als solches au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die Beklagte kann aber auch nicht alleine anhand der Darstellung in Anl. K 12 festgestellt werden.<\/p>\n<p>Entgegen der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Kl\u00e4gerin stellt diese Prospektbeschreibung keine eigenst\u00e4ndige, eine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcndende Verletzungshandlung des Klagepatents dar, da mit dem Prospekt nicht das gesch\u00fctzte Verfahren angeboten wird. F\u00fcr Erzeugnisse ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegen muss, das \u2013wortsinngem\u00e4\u00df oder unter Verwendung eines oder mehrerer abgewandelter Mittel\u2013 von der Lehre des Patents Gebrauch macht; ein derartiges Erzeugnis muss als solches oder als Bestandteil eines oder mehrerer anderer Erzeugnisse angeboten werden (vgl. Benkard \u2013 Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rn 42). Ob bzw. dass dies der Fall ist, muss anhand der bestehenden objektiven Gegebenheiten festgestellt werden und kann nur dann bejaht werden, wenn diese in vergleichbarer Weise wie etwa der produzierte k\u00f6rperliche Gegenstand bei der Herstellung eine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). \u00dcbertragen auf das patentverletzende Anbieten eines Verfahrens bedeutet dies, dass nach den objektiven Gegebenheiten dem Prospekt zu entnehmen sein muss, welche einzelnen Verfahrensschritte ausgef\u00fchrt werden. Hinzu tritt in dem vorliegenden Fall, dass zudem ersichtlich sein muss, in welcher Reihenfolge diese Verfahrensschritte ausgef\u00fchrt werden, da dies \u2013wie vorstehend ausgef\u00fchrt\u2013 gerade nicht in das Belieben des Fachmannes gestellt ist.<\/p>\n<p>Der Prospekt nach Anlage K 12 ist aus der Sicht der angesprochenen Fachkreise bei der gebotenen objektivierten Betrachtungsweise aber gerade nicht dazu geeignet, letzteres zu zeigen. Es erscheint zun\u00e4chst schon fraglich, ob die angesprochenen Verkehrskreise diesem Prospekt \u00fcberhaupt den Erkl\u00e4rungswert beimessen, das mit ihm eine exakte Darstellung des von den dort beschriebenen Produktionsanlagen ausgef\u00fchrten Verfahrens gezeigt wird. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass es sich bei den gezeigten Bildern auf Seite 2 des Prospekts um eine blo\u00df schematische Darstellung handelt. Es ist zudem keine Reihenfolge der einzelnen Schritte angegeben, die dem Empf\u00e4nger anzeigt, dass exakt in der dort dargestellten Weise gearbeitet werden soll. Es ist vielmehr Anliegen des Prospektes, die einzelnen Prozesse zu demonstrieren. Dies ist gerade auch vor dem Hintergrund einleuchtend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Kombikopf aufweist, der s\u00e4mtliche Werkzeuge enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Drahtverlegung, die Einbettung in das Substrat, die Befestigung des Drahtes mit den Anschlussfl\u00e4chen und die Abtrennung des Drahtes erforderlich sind. Will man die einzelnen Arbeitsschritte eines solchen Kombikopfes anschaulich darstellen, so ist eine schematisierte Darstellung das Mittel der Wahl. Eine solche Darstellung erfordert aber zugleich, dass gleichzeitig ablaufende Verfahrensschritte separiert dargestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dem Betrachter kommt es nicht auf die Einhaltung einer exakten Reihenfolge an, sondern auf die Anzahl und die Art der Verfahrensschritte, die ausgef\u00fchrt werden. Er wird von daher der ihm pr\u00e4sentierten Darstellung schon nicht von Haus aus einen solchen Erkl\u00e4rungswert zugrunde legen, dass hiermit eine bestimmte Reihenfolge vorgegeben werden soll.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird er auch keine Veranlassung haben, der Textstelle auf Seite 2 des Prospektes<\/p>\n<p>\u201eThe wire is finally connected to the microchip module via a thermocompression process.\u201d<\/p>\n<p>(in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eDer Draht wird schlie\u00dflich mit dem Mikrochipmodul durch ein Thermokompressionsverfahren verbunden.\u201c)<\/p>\n<p>den Bedeutungsgehalt beizumessen, den die Kl\u00e4gerin ihm zu Grunde legt. Dass die Verwendung des Wortes \u201eschlie\u00dflich\u201c bei objektiver Betrachtung tats\u00e4chlich in dem Sinne verwendet wird, dass hiermit eine zeitliche Abfolge definiert werden soll, ist nicht zwingend. Dies hat insbesondere f\u00fcr die Verbindung des Drahtleiters mit der ersten Anschlussfl\u00e4che des Mikrochipmoduls zu gelten, zu der dieser Prospekt sich in keiner Weise verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Infolge dessen stellt auch dieser Prospekt keine patentverletzende Angebotshandlung dar, da er gerade nicht die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Anspruchs 1 zeigt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aus einem Prospekt heraus nicht bereits s\u00e4mtliche Merkmale einer gesch\u00fctzten technischen Lehre erkennbar sein m\u00fcssen. Dies setzt aber stets voraus, dass die den Prospekten entsprechenden Vorrichtungen dann s\u00e4mtliche Merkmale verwirklichen. Da im vorliegenden Fall die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich nicht patentverletzend ausgestaltet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits ausreichend ist, wenn im Werbemittel die patentgem\u00e4\u00dfen Mittel nicht so zum Ausdruck kommen, dass ein Fachmann allein auf Grund der Befassung mit diesem Werbemittel von ihrem Vorhandensein ausgeht. Denn es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Fachmann die von dem Klagepatent gew\u00e4hlte Reihenfolge als zwingend annimmt, weswegen er sie bei Betrachtung des Prospektes quasi \u201emitliest\u201c.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Auf die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents kommt es f\u00fcr die Entscheidung mithin nicht an, so dass Ausf\u00fchrungen zu dieser Frage nicht veranlasst sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 108, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 903 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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