{"id":4001,"date":"2008-06-27T17:00:02","date_gmt":"2008-06-27T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4001"},"modified":"2016-04-29T12:23:41","modified_gmt":"2016-04-29T12:23:41","slug":"4b-o-15607-beleuchtungseinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4001","title":{"rendered":"4b O 156\/07 &#8211; Beleuchtungseinheit"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>902<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juni 2008, Az. 4b O 156\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Flachglasfolienverb\u00fcnde oder Isolierglasverb\u00fcnde mit integrierten Leuchtdioden<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder von der Bundesrepublik Deutschland aus im Ausland anzubieten oder in Verkehr zu bringen,<br \/>\nbei denen die eigentliche Beleuchtungseinheit aus einer transparenten Tr\u00e4gerplatte besteht, die auf einer Seite mit elektrisch leitf\u00e4higen Strukturen versehen ist, sowie oberfl\u00e4chenmontierten Leuchtdioden, deren Anschl\u00fcsse beiderseits einer ersten von zwei ihrer lichtabstrahlenden Seiten angeordnet sind und die mit ihren Anschl\u00fcssen in Kontakt mit den leitf\u00e4higen Strukturen und mit der ersten lichtabstrahlenden Seite der Tr\u00e4gerplatte zugewandt auf dieser montiert sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Lieferorte und Baustellen bzw. Projekte, f\u00fcr die die Lieferungen bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die entsprechenden Belege (Rechnungen und Lieferscheine) vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und bez\u00fcglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1) bis 6) f\u00fcr den von der Beklagten zu 1) verursachten Schaden gesamtschuldnerisch haften, die Beklagten zu 2) und 3) jedoch nur f\u00fcr solchen Schaden, der durch die Handlungen der Beklagten zu 1) entstanden ist, die nach dem 28.12.2006 stattgefunden haben.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilstenors zu I.1. vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 800.000, hinsichtlich des Urteilstenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000 und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 198 54 xxx C1 (fortan: Klagepatent, Anlage K 1), welches am 27.11.1998 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 30.12.1999.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eBeleuchtungseinheit, bestehend aus einer transparenten Tr\u00e4gerplatte (2), die auf einer Seite (1) mit elektrisch leitf\u00e4higen Strukturen (5) versehen ist, und oberfl\u00e4chenmontierbaren Leuchtdioden (6) mit Anschl\u00fcssen (7,8) beiderseits einer lichtabstrahlenden Seite (11), die mit ihren Anschl\u00fcssen (7, 8) in Kontakt mit den leitf\u00e4higen Strukturen (5) und mit der lichtabstrahlenden Seite (11) der Tr\u00e4gerplatte (2) zugewandt auf dieser montiert sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die einzige Figur der Klagepatentschrift eingeblendet.<\/p>\n<p>Auf der website stellt die Beklagte zu 1) einen aus der Anlage K 6 ersichtlichen Prospekt zum Herunterladen zur Verf\u00fcgung, in dem unter anderem ein mit LED`s best\u00fcckter Flachglasverbund aus zwei bzw. drei Glasscheiben, die \u00fcber eine transparente Kunststofffolie miteinander verbunden sind, unter der Marke \u201eA\u201c angeboten wird. Der n\u00e4here Aufbau dieses Produkts (fortan: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) wird aus der nachfolgend teilweise wiedergegebenen Seiten der Anlage K 7 ersichtlich.<\/p>\n<p>In dem der Anlage K 7 vorgelegten Datenblatt hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, dass die Beklagte zu 1) auf Anfrage bereit sei, die oben erw\u00e4hnten Scheiben auch als Isolierglasverb\u00fcnde anstatt als Folienverb\u00fcnde zu liefern.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4) stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrem Werk her und bietet diese auch in eigener Person an; auf den Bericht der Beklagten zu 4) f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2005\/06 und die Brosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlage K 9 wird verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 5) bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer website an; auf den aus der Anlage K 11 ersichtlichen Pressebericht wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auch die Beklagte zu 6) bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer website an; insoweit wird auf die Anlagen K 12 \u2013 K 14 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere wiesen die Leuchtdioden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beiderseits einer lichtabstrahlenden Seite Anschl\u00fcsse auf und sie seien mit der lichtabstrahlenden Seite der Tr\u00e4gerplatte zugewandt auf dieser montiert. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise sinngem\u00e4\u00df, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber ihre gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage vom 18.04.2008 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede. Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag begr\u00fcnden die Beklagten damit, dass das Klagepatent auf ihre Nichtigkeitsklage hin wegen fehlender Neuheit, zumindest aber wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Klagepatents Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Beleuchtungseinheit mit Leuchtdioden, bei denen \u00fcblicherweise die Leuchtdioden mit passenden Strombegrenzungswiderst\u00e4nden auf einer Leiterplatte befestigt sind und zum Schutz der Leuchtdioden sowie gegebenenfalls im Interesse einer besseren Lichtverteilung vor den Leuchtdioden eine Schutzoptik, im einfachsten Falle eine Glasplatte, angeordnet ist.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent als Stand der Technik zun\u00e4chst die JP 5-119706 A1, bei der Leuchtdioden-Chips auf einer Glasplatte montiert sind. Nach der Lehre dieses Schutzrechts ist die Glasplatte auf einer Seite mit einer Indium-Zinn-Oxid-(ITO) Schicht belegt, die in einem photolithographischen Prozess strukturiert wird. An den f\u00fcr die Leuchtdioden-Chips vorgesehenen Stellen werden erste Kontaktfl\u00e4chen und an benachbarten Stellen zweite Kontaktfl\u00e4chen jeweils in Form einer Goldschicht aufgebracht. Die Lichtabstrahlung der Leuchtdioden-Chips erfolgt aufgrund ihres Aufbaus und ihrer Befestigung in Richtung von der sie tragenden Glasplatte weg.<\/p>\n<p>Des weiteren betrachtet das Klagepatent als Stand der Technik die JP 4- 199754 A1, die sich von dem soeben erw\u00e4hnten Schutzrecht in der Weise unterscheidet, dass auf der strukturierten ITO-Schicht eine Nickel-Phosphor-Schicht und auf dieser eine Goldschicht aufgebracht sind. Der Nickel-Phosphor-Schicht kommt dabei die Funktion eines Strombegrenzungswiderstandes f\u00fcr die einzelnen Leuchtdioden zu. Auch nach der Lehre dieses Schutzrechts erfolgt die Lichtabstrahlung der Leuchtdioden-Chips in Richtung von der sie tragenden Glasplatte weg.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent Leuchtdioden der Unternehmen C Inc. und Siemens AG als bekannt, die bei ihrer Montage auf Leiterplatten mit der lichtabstrahlenden Seite der Leiterplatte zugewandt sind, wobei das Licht durch ein Loch in der Leiterplatte hindurchstrahlt.<\/p>\n<p>Ohne konkrete Kritik hinsichtlich des erw\u00e4hnten Standes der Technik vorzubringen, formuliert das Klagepatent die Aufgabe, den Herstellungs- und Konstruktionsaufwand f\u00fcr Beleuchtungseinheiten mit Leuchtdioden, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Formen und Abmessungen der Beleuchtungseinheiten, zu verringern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Beleuchtungseinheit mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Beleuchtungseinheit, bestehend aus<\/p>\n<p>(a) einer transparenten Tr\u00e4gerplatte (2) und<br \/>\n(b) oberfl\u00e4chenmontierbaren Leuchtdioden (6).<\/p>\n<p>(2) Die transparente Tr\u00e4gerplatte (2) ist auf einer Seite (1) mit elektrisch leitf\u00e4higen Strukturen (5) versehen.<\/p>\n<p>(3) Die Leuchtdioden (6)<\/p>\n<p>(a) weisen beiderseits einer lichtabstrahlenden Seite (11) Anschl\u00fcsse (7, 8) auf,<br \/>\n(b) stehen mit ihren Anschl\u00fcssen (7, 8) in Kontakt mit den leitf\u00e4higen Strukturen (5),<br \/>\n(c) sind mit der lichtabstrahlenden Seite (11) der Tr\u00e4gerplatte (2) zugewandt auf dieser montiert.<\/p>\n<p>Als mit seiner technischen Lehre einhergehende Vorteile hebt das Klagepatent hervor, dass<\/p>\n<p>&#8211; die Tr\u00e4gerplatte unabh\u00e4ngig von ihrer jeweiligen Form und Gr\u00f6\u00dfe auf einfachste Weise mit den Leuchtdioden, und dabei auch unterschiedliche Bereiche der Tr\u00e4gerplatte mit unterschiedlichen, z.B. unterschiedlich farbigen, mit minimalem Herstellungsaufwand best\u00fcckt werden k\u00f6nne;<\/p>\n<p>&#8211; die Beleuchtungseinheit sich durch eine besonders geringe Bauh\u00f6he auszeichne;<\/p>\n<p>&#8211; die transparente Tr\u00e4gerplatte k\u00f6nne mit zus\u00e4tzlichen Aufdrucken versehen werden, ohne dass sich Justierprobleme hinsichtlich der Lage der Leuchtdioden und der Aufdrucke erg\u00e4ben.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1, 1a), 1b), 2 sowie 3b) zu Recht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht und insofern keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung durch die Kammer bedarf. Dar\u00fcber hinaus unterf\u00e4llt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch auch dem Wortsinn der weiteren Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine lichtabstrahlende Seite im Sinne der Merkmale 3a) und 3c) des Anspruchs 1 des Klagepatents. Das Merkmal 3a) setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass die Leuchtdioden im Sinne von Merkmal 1b) beiderseits einer lichtabstrahlenden Seite Anschl\u00fcsse aufweisen. Das Merkmal 3c) verlangt eine der lichtabstrahlenden Seite der Tr\u00e4gerplatte zugewandte Montage der Leuchtdioden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Fachmann interpretiert die Merkmale 3a) und 3c) keineswegs in der Weise, dass das Klagepatent die Beleuchtungseinheit zwingend auf eine einzige lichtabstrahlende Seite &#8211; von gegebenenfalls mehreren Leuchtfl\u00e4chen &#8211; beschr\u00e4nken wolle. Der unbestimmte Artikel \u201eeiner\u201c in Merkmal 3a) ist insoweit nicht als Zahlwort zu verstehen und l\u00e4sst daher die Verwendung mehrerer lichtabstrahlender Seiten einer Leuchtdiode zu. Ebenso wenig entnimmt der Fachmann dem in Merkmal 3c) verwendeten bestimmten Artikel \u201eder\u201c eine zahlenm\u00e4\u00dfige Begrenzung. Denn ihm ist unmittelbar einsichtig, dass das Wort \u201eder\u201c auf die bereits im Merkmal 3a) vorbeschriebene lichtabstrahlende Seite r\u00fcckbezogen ist: Der bestimmte Artikel \u201eder\u201c bezieht sich auf diejenige \u2013 von gegebenenfalls mehreren \u2013 lichtabstrahlenden Seite, an der beiderseits Anschl\u00fcsse angeordnet sind. Daf\u00fcr spricht, dass der Anspruch 1 zun\u00e4chst von \u201eeiner\u201c lichtabstrahlenden Seite spricht und sp\u00e4ter dann von \u201eder\u201c lichtabstrahlenden Seite die Rede ist. Insofern ist der Verwendung des bestimmten Artikels in Merkmal 3c) nicht die Bedeutung zuzumessen, dass die technische Lehre des Anspruchs 1 die Koexistenz mehrerer lichtabstrahlender Seiten im Sinne des Klagepatents auszuschlie\u00dfen beabsichtige. Der Beklagten mag darin zuzustimmen sein, dass eine Diktion wie etwa \u201emindestens eine lichtabstrahlende Seite\u201c diesbez\u00fcglich deutlicher gewesen w\u00e4re \u2013 eine einschr\u00e4nkende Auslegung gebietet die davon abweichende Formulierung in Anspruch 1 des Klagepatents gleichwohl nicht, da auch sie die Verwendung mehrerer lichtabstrahlender Seiten im Sinne des Klagepatents zul\u00e4sst. Soweit die Beklagten hier f\u00fcr sich die Entscheidung \u201eSchneidmesser\u201c (BGH, GRUR 2002, 515, 517) f\u00fcr ihre Argumentation in Anspruch nehmen, ist dem zu widersprechen, weil aus oben genannten Gr\u00fcnden der Wortlaut des Anspruchs 1 den Einbau von Leuchtdioden mit mehreren lichtabstrahlenden erfasst.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass auch im Beschreibungstext die lichtabstrahlende Seite stets nur im Singular verwendet wird (vgl. etwa Sp. 2, Z. 59 und Sp. 3, Z. 11 des Klagepatents), vermag angesichts des offenen Wortlauts ebenso wenig zu einer zahlenm\u00e4\u00dfigen Begrenzung zu f\u00fchren wie der Umstand, dass die Lichtpfeile der Figur 1 des Klagepatents nur in eine Richtung zeigen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs nach \u00a7 14 PatG vorgesehene Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen des betreffenden Patents darf n\u00e4mlich weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch \u2013 was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist \u2013 zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2007, 778 (779) \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2007, 309 (310 f.) \u2013 Schussf\u00e4dentransport; BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Beklagten f\u00fcr ihre Auslegung auf die Patentanmeldung WO 97\/28565 verweisen, ist zu beachten, dass diese nicht zum im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik geh\u00f6rt und das Klagepatent sein \u201eeigenes Lexikon\u201c f\u00fcr die Ermittlung des Sinngehaltes des Merkmalsbestandteils \u201elichtabstrahlende Seite\u201c enth\u00e4lt (vgl. nur BGH, GRUR 1999, 909 ff. \u2013 Spannschraube). Zutreffend verweist die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die nachfolgend unter e) vorzunehmende funktionsorientierte Auslegung dem \u2013 so die Beklagte \u2013 in der WO 97\/28565 wiedergegebenen allgemeinen Fachwissen des Fachmanns vorgeht.<\/p>\n<p>Die auf die vorbekannten Leuchtdioden \u201eB\u201c und \u201eC Inc.\u201c bezogene Argumentation der Beklagten, wonach sich anhand des Standes der Technik ergebe, dass das Klagepatent nur Leuchtdioden mit einer einzigen lichtabstrahlenden Seite erfasse, \u00fcberzeugt schon deshalb nicht, weil die Beklagte letztlich selbst geltend macht (Seite 18, 3. Absatz der Klageerwiderung; Seite 6, 2. Absatz des Schriftsatzes vom 26.05.2008), dass auch der Stand der Technik (etwa die JP 5-119706) bereits Leuchtdioden kannte, die beidseitig Licht abstrahlten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist den Beklagten nicht darin zu folgen, dass der Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf den Stand der Technik so zu verstehen sei, dass mit \u201elichtabstrahlender Seite\u201c jene zu verstehen sei, \u201edurch die der gr\u00f6\u00dfte Teil des Lichtes austrete\u201c. Schon gar nicht ist im Rahmen der Auslegung auf die \u2013 noch dazu nachver\u00f6ffentlichte \u2013 Stellungnahme eines Konkurrenten der Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage B 8) abzustellen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagten aus den Einsatzbereichen der Beleuchtungsplatten darauf schlie\u00dfen wollen, dass klagepatentgem\u00e4\u00df nur eine lichtabstrahlende Seite vorhanden sein d\u00fcrfe, verbietet sich diese Interpretation bereits im Hinblick darauf, dass das Klagepatent in Sp. 2, Z. 12 \u2013 19 nur Beispiele nennt, auf welche die technische Lehre des Klagepatents gerade nicht beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer Fachmann wird im Wege der funktionellen Betrachtung als \u201elichtabstrahlend\u201c im Sinne des Klagepatents eine solche Seite auffassen, die \u201enutzbares\u201c Licht abstrahlt. Als nutzbares Licht wird er ein Licht auffassen, dessen Intensit\u00e4t f\u00fcr die Verwendung zu den im Klagepatent angef\u00fchrten Beleuchtungszwecken geeignet ist (siehe dazu den die Beschreibung des Klagepatents in Sp. 2, Zeilen 12 \u2013 19).<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDies vorausgeschickt, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrere lichtabstrahlende Seiten im Sinne des Klagepatents auf, wobei eine der beiden auch der Tr\u00e4gerplatte zugewandt ist. Dies gilt selbst dann, wenn man den Vortrag der Beklagten zur konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als zutreffend unterstellt, so dass sich diese unter Ber\u00fccksichtigung auch des unstreitigen Parteivortrages wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden Leuchtdioden verwendet, die nach zwei Seiten hin Licht emittieren, wobei die weniger Licht abstrahlende Seite der Tr\u00e4gerplatte zugewandt montiert ist. Wie die nachfolgend eingeblendeten Anlagen B3 und B4 zeigen, bestehen die verwendeten Leuchtdioden aus einem Geh\u00e4use mit einer Vorderseite, bei der das Licht<\/p>\n<p>durch eine ovale \u00d6ffnung nach au\u00dfen tritt, sowie einer R\u00fcckseite mit einer d\u00fcnnen, ebenfalls \u2013 wenn auch (deutlich) weniger &#8211; Licht durchlassenden d\u00fcnnen Schicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der Behauptung der Kl\u00e4gerin (70% der Lichtintensit\u00e4t des durch die Vorderseite austretenden Lichts, vgl. Anlagen K 15 f.) oder denen der Beklagten (nur 23 \u2013 27 % des Lichts gelangen durch die R\u00fcckseite hindurch, vgl. Anlage B6) zur Lichtintensit\u00e4t, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die R\u00fcckseite abgegeben wird, in tats\u00e4chlicher Hinsicht zu folgen w\u00e4re. Die Beklagten bestreiten jedenfalls nicht, dass diejenige Lichtmenge, welche durch die R\u00fcckseite der Diode austritt, mit dem blo\u00dfen menschlichen Auge im Wesentlichen ebenso gut wahrnehmbar ist wie die zur Vorderseite austretende. Von diesen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen konnte die Kammer sich im \u00dcbrigen auch anl\u00e4sslich des Haupttermins im Wege der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Betriebszustand \u00fcberzeugen. Vor diesem Hintergrund geben die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Leuchtdioden auch an der der Tr\u00e4gerplatte zugewandten Seite nutzbares Licht ab, so dass auch diese eine \u201elichtabstrahlende\u201c im Sinne des Klagepatents ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob man das Bauteil an der R\u00fcckseite der Diode der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als \u201eHaltemembran\u201c oder anders bezeichnet. Entscheidend ist nicht die Terminologie, sondern vielmehr, dass diese Schicht nutzbares Licht durchl\u00e4sst.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Richtigkeit des hiesigen Verst\u00e4ndnisses wird auch dadurch indiziert, dass der Rechtsvortrag der Beklagten nicht mit dem aus Anlage K 6 ersichtlichen Werbeprospekt (dort S. 4) in Einklang zu bringen ist. Dort hei\u00dft es (Hervorhebung durch die Kammer):<\/p>\n<p>\u201eEine transparente stromleitende Grundglasscheibe wird mit LEDs best\u00fcckt\u2026 Die LEDS sind in den Farben Wei\u00df, Blau und Gr\u00fcn beidseitig, in \u2026 einseitig abstrahlend individuell einsetzbar.\u201c<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDen Beklagten ist auch darin zu widersprechen, dass mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabenstellung nicht gel\u00f6st und die \u2013 oben n\u00e4her erw\u00e4hnten &#8211; klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorteile nicht erzielt w\u00fcrden, weil bei beidseitig lichtabstrahlenden Leuchtdioden eine zus\u00e4tzliche Schutzoptik vonn\u00f6ten sei. Wie etwa die Zeichnung auf Blatt 72 d.A. (Seite 3 der Replik) illustriert, l\u00e4sst sich der gew\u00fcnschte Effekt der Verringerung des Herstellungs- und Konstruktionsaufwandes selbstverst\u00e4ndlich auch dann erzielen, wenn eine Leuchtdiode ihr Licht sowohl zur Tr\u00e4gerplatte hin als auch von dieser weg emittiert. Eine zus\u00e4tzliche Schutzoptik zum Schutz der das Licht durchlassenden Schicht an der R\u00fcckseite der Leuchtdioden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird dadurch entbehrlich, dass die eine der beiden gl\u00e4sernen Tr\u00e4gerplatten diese Funktion ausf\u00fcllt. Der Kl\u00e4gerin ist darin zu folgen, dass es einer Schutzoptik f\u00fcr die R\u00fcckseite jedenfalls insoweit bedarf, als dass deren lichtdurchl\u00e4ssiger Bereich infolge des Brennens unter Spannung gesetzt wird und dadurch Risse drohen.<\/p>\n<p>Zutreffend verweist die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verletzung des Klagepatents nicht dadurch \u201eungeschehen\u201c gemacht werden kann, dass eine Leuchtdiode zus\u00e4tzlich auch Licht in die zur transparenten Tr\u00e4gerplatte entgegen gesetzte Richtung ausstrahlt und daher eine zus\u00e4tzliche Tr\u00e4gerplatte notwendig wird, die zu einer h\u00f6heren Bauh\u00f6he f\u00fchrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 3a) auch insoweit wortsinngem\u00e4\u00df, als dass Anschl\u00fcsse beiderseits einer lichtabstrahlenden Seite vorausgesetzt werden.<\/p>\n<p>Zur betreffenden Auslegung findet der Fachmann hinreichende Anhaltspunkte im vom Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Als oberfl\u00e4chenmontierbare Leuchtdioden erw\u00e4hnt das Klagepatent etwa solche mit der Bezeichnung \u201eD\u201c (vgl. die nachfolgend eingeblendete Schnittzeichnung).<\/p>\n<p>Dem l\u00e4sst sich \u2013 wie die Kl\u00e4gerin zu Recht ausf\u00fchrt \u2013 entnehmen, dass das Klagepatent unter einer Leuchtdiode ein von einem Geh\u00e4use gehaltenes lichtemittierendes Halterelement versteht, wobei das Geh\u00e4use an der linken und rechten Seite der Lichtaustritts\u00f6ffnung liegende Anschl\u00fcsse aufweist, mittels derer es an den Leiterbahnen der Tr\u00e4gerplattenoberfl\u00e4che befestigt wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten unter Hinweis auf die Seite 10 der aus der Anlage B9 ersichtlichen Produktbeschreibung geltend machen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bef\u00e4nden sich die Anschl\u00fcsse \u201eunterhalb\u201c (an der R\u00fcckseite) der lichtabstrahlenden Seite, f\u00fchrt diese Argumentation \u2013 ihre Richtigkeit in tats\u00e4chlicher Hinsicht unterstellt &#8211; nicht aus der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung heraus. Denn der Anspruch 1 verlangt nicht, dass die Anschl\u00fcsse beiderseits des Geh\u00e4uses, sondern einer lichtabstrahlenden Seite liegen. Letzteres ist aber auch dann der Fall, wenn man \u2013 wie hier vertreten \u2013 auch die R\u00fcckseite als lichtabstrahlende Seite einstuft und mit den Beklagten die Anode und die Kathode, nicht jedoch die L\u00f6tpads der Leuchtdioden als \u201eAnschl\u00fcsse\u201c im Sinne des Klagepatents einstuft, wie die nachfolgende Abbildung verdeutlicht:<\/p>\n<p>Blatt 138<\/p>\n<p>Auch eine Anbringung der Anschl\u00fcsse \u201eauf\u201c der Geh\u00e4user\u00fcckseite entspricht dabei einer solchen \u201ebeiderseits\u201c der lichtabstrahlenden Seite, ohne dass darin eine unzul\u00e4ssige Gleichsetzung der lichtabstrahlenden \u201eSeite\u201c mit der lichtabstrahlenden \u201eFl\u00e4che\u201c verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus<br \/>\n\u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 830 Abs. 1 S. 1, 840 BGB. Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten das Klagepatent in zumindest fahrl\u00e4ssiger Weise verletzt, so dass sie gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 840 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sind. Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) folgt unmittelbar aus ihrer Stellung als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1), weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 354). Da die konkrete Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die entsprechenden Verpflichtungen der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, diese Anspr\u00fcche zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf ihre Nichtigkeitsklage vom 18.04.2008 (Anlage B 12) war nicht stattzugeben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung steht im Ermessen des<br \/>\nVerletzungsgerichtes, wobei dieses summarisch anhand des ihm vorgelegten Sachverhaltes die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>Die Prognose, ob sich das Klageschutzrecht im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, kann notwendigerweise nur vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes in eben diesem Verfahren angestellt werden.<\/p>\n<p>Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nach der derzeit g\u00fcltigen Rechtsprechung in der I. Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n<p>Vorliegend wird das Aussetzungsermessen noch erheblich dadurch reduziert, dass die Beklagte erst am 18.04.2008 Nichtigkeitsklage einreichte, obwohl der Verletzungsstreit schon seit Juli 2007 anh\u00e4ngig war (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 617). Damit gibt die Beklagte zu erkennen, dass sie ihrer Nichtigkeitsklage \u2013 zu Recht &#8211; selbst nur geringe Erfolgsaussicht beimisst, was im Rahmen der Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen zu ber\u00fccksichtigen ist, da eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann nicht veranlasst ist, wenn die Nichtigkeitsklage erst so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsprozess erhoben wird, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr m\u00f6glich ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsohle). Eine Aussetzung w\u00e4re vor diesem Hintergrund nur dann veranlasst, wenn die Prognoseentscheidung eindeutig zugunsten der Beklagten ausginge. Eine solche Situation liegt hier jedoch gerade nicht vor.<br \/>\n1)<br \/>\nBei der Leuchtdiode gem. Anl. NK 13 handelt es sich um die von der Firma C Inc. vertriebene Diode des \u201eREVERSE MOPUNTING TYPE\u201c, die im Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigt wird. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Entscheidung der Erteilungsbeh\u00f6rde g\u00e4nzlich unvertretbar sei. Es bestehen hinreichende Zweifel daran, dass diese Entgegenhaltung eine \u201etransparente Tr\u00e4gerplatte\u201c im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents offenbart, da dort vorgeschlagen wird, dass die LED auf einer mit Stromkreisen bedruckten Leiterplatte montiert sein soll, die ein Loch aufweist, durch die das Licht der LED hindurch scheint. Dass dieses Loch m\u00f6glicherweise optischen oder \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden dient, mag denkbar sein, rechtfertigt nach den einleitend dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben gerade hier keine Aussetzung.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nSoweit die Beklagte dar\u00fcber hinaus mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit geltend macht, indem sie auf eine Kombination der DE 38 27 083 A1 mit den seit den neunziger Jahren erh\u00e4ltlichen Leuchtdioden verweist, gen\u00fcgt auch dies jedenfalls nicht den hier zu stellenden besonders hohen Anforderungen an eine Aussetzung. Dies gilt vor allem mit R\u00fccksicht auf das Argument der Kl\u00e4gerin, wonach die DE `083 A1 ausdr\u00fccklich lehrt, dass die LEDs m\u00f6glichst kein Licht unmittelbar durch die transparente Tr\u00e4gerplatte nach au\u00dfen abstrahlen sollen \u2013 insofern erscheint eine Ersetzung der dort vorgesehenen LEDs durch zur transparenten Tr\u00e4gerplatte hin abstrahlende LEDs eher fernliegend.<br \/>\nVI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1, Satz 1, 1. Hs. ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Schlie\u00dfung der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 26.05.2008, 28.05.2008 und 04.06.2008 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 902 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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