{"id":3999,"date":"2008-06-10T17:00:59","date_gmt":"2008-06-10T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3999"},"modified":"2016-04-29T12:22:43","modified_gmt":"2016-04-29T12:22:43","slug":"4b-o-14907-loetvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3999","title":{"rendered":"4b O 149\/07 &#8211; L\u00f6tvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>901<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juni 2008, Az. 4b O 149\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum L\u00f6ten mit einem Beh\u00e4lter f\u00fcr fl\u00fcssiges L\u00f6tzinn, mit mindestens je einer aus dem Beh\u00e4lter aufragenden Leitung f\u00fcr L\u00f6tzinn, einer Pumpe zum Hochpumpen des L\u00f6tzinns durch die Leitung, einem am oberen Ende der Leitung angeordneten L\u00f6tkopf zur Ausbildung einer L\u00f6twelle, einer in dem Beh\u00e4lter oberhalb der Oberfl\u00e4che des L\u00f6tzinns endenden Leitung f\u00fcr Schutzgas und mit einer den Beh\u00e4lter nach oben abdeckenden Wand mit einer \u00d6ffnung f\u00fcr den L\u00f6tkopf und f\u00fcr von der L\u00f6twelle zur\u00fcckstr\u00f6mendes, \u00fcbersch\u00fcssiges L\u00f6tzinn und f\u00fcr frei ausstr\u00f6mendes Schutzgas<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und \/ oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>&#8211; die den Beh\u00e4lter nach oben abdeckende Wand eine Arbeitsfl\u00e4che bildet,<\/p>\n<p>&#8211; der L\u00f6tkopf derart angeordnet ist, dass er vom Schutzgas umstr\u00f6mt und gleichzeitig f\u00fcr die vorzunehmenden L\u00f6tarbeiten zug\u00e4nglich ist,<\/p>\n<p>&#8211; der L\u00f6tkopf mit seiner L\u00f6twelle und das freie, obere Ende des Schutzgasf\u00fchrungskanals h\u00fclsenf\u00f6rmig ist,<\/p>\n<p>&#8211; der Schutzgasf\u00fchrungskanal innen einen sich nach oben verj\u00fcngenden Querschnitt und au\u00dfen eine vom freien Ende zur Arbeitsfl\u00e4che hin abfallende Kontur besitzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten und \/ oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.07.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; \u20ac, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 9.11.2005 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 43 14 xxx (Klagepatent, Anlage K1), welches ihr von dem Erfinder und urspr\u00fcnglichen Patentinhaber \u00fcbertragen worden ist. Der urspr\u00fcngliche Patentinhaber hat der Kl\u00e4gerin alle Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und \/ oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, die sich aus dem Klagepatent gegen die Beklagte ergeben und die vor der \u00dcbertragung des Klagepatents entstanden sind, abgetreten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 30.4.1993 angemeldet und seine Erteilung am 9.12.1999 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum L\u00f6ten.<\/p>\n<p>Die in dem vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche 1, 4, 5 und 6 des Klagepatents haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVorrichtung zum L\u00f6ten mit einem Beh\u00e4lter (2) f\u00fcr fl\u00fcssiges L\u00f6tzinn (3), mit mindestens je einer aus dem Beh\u00e4lter (2) aufragenden Leitung (22) f\u00fcr L\u00f6tzinn (3), einer Pumpe (23) zum Hochpumpen des L\u00f6tzinns (3) durch die Leitung (22), einem am oberen Ende der Leitung (22) angeordneten L\u00f6tkopf (4) zur Ausbildung einer L\u00f6twelle (5), einer in dem Beh\u00e4lter (2) oberhalb der Oberfl\u00e4che (9) des L\u00f6tzinns (3) endenden Leitung (11) f\u00fcr Schutzgas (10) und mit einer den Beh\u00e4lter (2) nach oben abdeckenden Wand (20) mit einer \u00d6ffnung (19) f\u00fcr den L\u00f6tkopf (4) und f\u00fcr von der L\u00f6twelle (5) zur\u00fcckstr\u00f6mendes, \u00fcbersch\u00fcssiges L\u00f6tzinn (6) und f\u00fcr frei ausstr\u00f6mendes Schutzgas (10), dadurch gekennzeichnet,<br \/>\na) da\u00df die den Beh\u00e4lter (2) nach oben abdeckende Wand (20) eine Arbeitsfl\u00e4che (17) bildet und<br \/>\nb) da\u00df der L\u00f6tkopf (4) derart angeordnet ist,<br \/>\nc) da\u00df er vom Schutzgas umstr\u00f6mt und gleichzeitig f\u00fcr die vorzunehmenden L\u00f6tarbeiten zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVorrichtung nach einem und \/ oder mehreren der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der L\u00f6tkopf (4) mit seiner L\u00f6twelle (5) und das freie, obere Ende (31) des Schutzgasf\u00fchrungskanals (15) \u00fcber die Arbeitsfl\u00e4che (17) ragen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nVorrichtung nach einem und \/ oder mehren der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Schutzgasf\u00fchrungskanal (15) h\u00fclsenf\u00f6rmig ist.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nVorrichtung nach einem und \/ oder mehreren der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Schutzgasf\u00fchrungskanal (15) innen einen sich nach oben verj\u00fcngenden Querschnitt (30) und au\u00dfen eine vom freien Ende (31) zur Arbeitsfl\u00e4che (17) hin abfallende Kontur besitzt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und vertreibt L\u00f6tvorrichtungen unter anderem unter den Bezeichnungen \u201eSelektiv-L\u00f6tsysteme X 1 \/ 2\u201c, deren konkrete Ausgestaltung sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 zur Akte gereichten Prospekt der Beklagten zu 1. ergibt, von dem nachfolgend zum Zwecke der Veranschaulichung auszugsweise Abbildungen wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Die Innenansicht einer solchen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 zur Akte gereichten \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit schriftlichen Bezeichnungen versehenen \u2013 Lichtbild, welches nachfolgend eingeblendet wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere stelle die Abdeckung des Zinnbades bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe, den Beh\u00e4lter nach oben abdeckende Wand dar, die zugleich als Arbeitsfl\u00e4che diene. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt,<\/p>\n<p>jedoch ohne den ausgeurteilten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt,<\/p>\n<p>wobei sie weiter hilfsweise den Unterlassungsantrag gestellt hat,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der \u2013 n\u00e4her bezeichneten \u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum L\u00f6ten mit einem Beh\u00e4lter f\u00fcr fl\u00fcssiges L\u00f6tzinn, mit mindestens je einer aus dem Beh\u00e4lter aufragenden Leitung f\u00fcr L\u00f6tzinn, einer Pumpe zum Hochpumpen des L\u00f6tzinns durch die Leitung, einem am oberen Ende der Leitung angeordneten L\u00f6tkopf zur Ausbildung einer L\u00f6twelle, einer in dem Beh\u00e4lter oberhalb der Oberfl\u00e4che des L\u00f6tzinns endenden Leitung f\u00fcr Schutzgas und mit einer den Beh\u00e4lter nach oben abdeckenden Wand mit einer \u00d6ffnung f\u00fcr den L\u00f6tkopf und f\u00fcr von der L\u00f6twelle zur\u00fcckstr\u00f6mendes, \u00fcbersch\u00fcssiges L\u00f6tzinn und f\u00fcr frei ausstr\u00f6mendes Schutzgas<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und \/ oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>&#8211; die den Beh\u00e4lter nach oben abdeckende Wand seitlich nach unten herabgezogene R\u00e4nder aufweist, mit denen sie in das im Beh\u00e4lter befindliche L\u00f6tzinn eintaucht, so dass unterhalb der Wand ein Raum definiert wird, der mit Schutzgas beaufschlagt wird, um in diesem Raum eine Oxidation des L\u00f6tzinns zu verhindern,<\/p>\n<p>&#8211; die den Beh\u00e4lter nach oben abdeckende Wand eine Arbeitsfl\u00e4che bildet, indem sie aus Stahl gefertigt und auf zwei Bolzen, die aus dem Beh\u00e4lter emporragen, mittels Schrauben befestigt ist,<\/p>\n<p>&#8211; der L\u00f6tkopf derart angeordnet ist, dass er vom Schutzgas umstr\u00f6mt und gleichzeitig f\u00fcr die vorzunehmenden L\u00f6tarbeiten zug\u00e4nglich ist,<\/p>\n<p>&#8211; der L\u00f6tkopf mit seiner L\u00f6twelle und das freie, obere Ende des Schutzgasf\u00fchrungskanals h\u00fclsenf\u00f6rmig ist,<\/p>\n<p>&#8211; der Schutzgasf\u00fchrungskanal innen einen sich nach oben verj\u00fcngenden Querschnitt und au\u00dfen eine vom freien Ende zur Arbeitsfl\u00e4che hin abfallende Kontur besitzt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nihnen einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen und<\/p>\n<p>ihnen notfalls zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie behaupten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten \u00fcber Schutzhauben, die das L\u00f6tzinn abdeckten. Solche Hauben k\u00f6nnten keine nach oben abdeckende W\u00e4nde sein, da die erfindungsgem\u00e4\u00dfen oberen W\u00e4nde das L\u00f6tzinn soweit abdecken sollten, dass eine Oxidation desselben nicht mehr m\u00f6glich sei. Die von ihnen vorgesehene Haube lasse in den Randbereichen aber jeweils noch Luftspalten frei, in deren Bereiche es zu solchen Oxidationen komme. Des Weiteren stelle diese Schutzhaube auch keine Arbeitsfl\u00e4che dar, da sie sich auf die Temperatur des L\u00f6tzinns von mindestens 200\u00b0 C aufheize, was eine Ber\u00fchrung der Fl\u00e4che durch den Anwender ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen verwirklichen die technische Lehre der geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 4, 5 und 6 des Klagepatents ihrem Wortsinn nach, weswegen die Beklagten insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Den Beklagten war lediglich ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum L\u00f6ten mit einer von Schutzgas umstr\u00f6mten, an einem L\u00f6tkopf ausgebildeten L\u00f6twelle von fl\u00fcssigem L\u00f6tzinn.<\/p>\n<p>In dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik ist eine solche Vorrichtung zum L\u00f6ten von elektrischen und elektronischen Bauteilen auf Leiterplatten bereits vorbekannt gewesen.<\/p>\n<p>Diese aus der US 5,203,489 (Anlage K 3) vorbekannte Vorrichtung weist auf: Einen Beh\u00e4lter f\u00fcr fl\u00fcssiges L\u00f6tzinn, eine aus dem Beh\u00e4lter aufragende, das L\u00f6tzinn f\u00fchrende Leitung, einen an deren oberen Ende angeordneten L\u00f6tkopf zur Ausbildung einer L\u00f6twelle, eine in dem Beh\u00e4lter oberhalb der Oberfl\u00e4che des L\u00f6tzinns endende Leitung f\u00fcr Schutzgas und eine den Beh\u00e4lter nach oben abdeckende Wand mit einer \u00d6ffnung f\u00fcr den L\u00f6tkopf und f\u00fcr von der L\u00f6twelle zur\u00fcckstr\u00f6mendes, \u00fcbersch\u00fcssiges L\u00f6tzinn sowie f\u00fcr frei ausstr\u00f6mendes Schutzgas (vgl. Anl. K 1, Spalte 1, Zeilen 9 \u2013 17). Der Gegenstand dieses vorbekannten Standes der Technik wird durch die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Anlage K 3 veranschaulicht:<\/p>\n<p>\u00dcber die L\u00f6twelle ist ein F\u00f6rderband gef\u00fchrt (26), welches das L\u00f6tgut entweder leicht steigend oder horizontal \u00fcber eine (oder mehrere) L\u00f6twelle(n) f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Diese Vorrichtung ist f\u00fcr die Massenproduktion geeignet, wenn es darum geht, in gro\u00dfer Zahl gleichartige L\u00f6tstellen zu bearbeiten.<\/p>\n<p>Daneben w\u00fcrdigt das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung eine weitere Vorrichtung zum maschinellen L\u00f6ten von elektrischen oder elektronischen Bauteilen auf gedruckte Leiterplatten oder dergleichen, bei denen sich die L\u00f6tk\u00f6pfe mit der das L\u00f6tgut transportierenden F\u00f6rdereinrichtung in einem geschlossenen, Schutzgas enthaltenden Kanal befinden. Hierbei ragen die L\u00f6tk\u00f6pfe nicht \u00fcber eine Abdeckplatte nach oben, die den das Zinn enthaltenden Beh\u00e4lter bedeckt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine einfach gestaltete Vorrichtung zum L\u00f6ten zu schaffen, mit der sich qualitativ hochwertige L\u00f6tstellen wie bei der Massenproduktion auch bei Einzelteilen oder Kleinserien herstellen lassen. Insbesondere die Einzelteilbearbeitung gestattet es bisher nicht oder nur mit sehr gro\u00dfem technischen Aufwand, qualitativ hochwertige L\u00f6tstellen herzustellen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 41 \u2013 48).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die vorliegend geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 4, 5 und 6 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum L\u00f6ten mit<br \/>\n1. einem Beh\u00e4lter (2) f\u00fcr fl\u00fcssiges L\u00f6tzinn (3)<br \/>\n2. einer Leitung (22) f\u00fcr L\u00f6tzinn (3), die aus dem Beh\u00e4lter (2) aufragt,<br \/>\n3. einer Pumpe (23) zum Hochpumpen des L\u00f6tzinns (3) durch die Leitung (22),<br \/>\n4. einem L\u00f6tkopf (4) zur Ausbildung einer L\u00f6twelle (5), der am oberen Ende der Leitung (22) angeordnet ist,<br \/>\n5. einer Leitung f\u00fcr Schutzgas (10), die im Beh\u00e4lter (2) oberhalb der Oberfl\u00e4che (9) des L\u00f6tzinns (3) endet,<br \/>\n6. einer Wand (20), die den Beh\u00e4lter (2) nach oben abdeckt,<br \/>\n7. einer \u00d6ffnung (19) in der Wand (20)<br \/>\na. f\u00fcr den L\u00f6tkopf (4)<br \/>\nb. f\u00fcr von der L\u00f6twelle (5) zur\u00fcckstr\u00f6mendes, \u00fcbersch\u00fcssiges L\u00f6tzinn (6),<br \/>\nc. f\u00fcr ausstr\u00f6mendes Schutzgas (10),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>8. die den Beh\u00e4lter (2) nach oben abdeckende Wand (20) eine Arbeitsfl\u00e4che (17) bildet,<br \/>\n9. der L\u00f6tkopf (4) derart angeordnet ist, dass er vom Schutzgas (10) umstr\u00f6mt und gleichzeitig f\u00fcr die vorzunehmenden L\u00f6tarbeiten zug\u00e4nglich ist,<br \/>\n10. der L\u00f6tkopf (4) mit seiner L\u00f6twelle (5) und das freie, obere Ende (31) des Schutzgasf\u00fchrungskanals (15) \u00fcber die Arbeitsfl\u00e4che (17) ragen,<br \/>\n11. der Schutzgasf\u00fchrungskanal (15) h\u00fclsenf\u00f6rmig ist,<br \/>\n12. der Schutzgasf\u00fchrungskanal (15) innen einen sich nach oben verj\u00fcngenden Querschnitt (30) und au\u00dfen eine vom freien Ende (31) zur Arbeitsfl\u00e4che (17) hin abfallende Kontur (32) besitzt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eX 1\/2\u201c verwirklichen die technische Lehre der Anspr\u00fcche 1, 4, 5 und 6 des Klagepatents ihrem Wortsinn nach. Dies steht f\u00fcr die Merkmale 1 bis 5, 7, 9 und 11 zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, weswegen es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten, werden aber auch die Merkmale 6, 8, 10 und 12 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen entsprechend Merkmal 6 W\u00e4nde auf, die den jeweiligen Beh\u00e4lter nach oben abdecken.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen die Verwirklichung dieses Merkmals in Abrede mit der Begr\u00fcndung, dass es sich bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wand nur um eine solche handeln k\u00f6nne, die den Beh\u00e4lter vollst\u00e4ndig nach oben hin abschlie\u00dfe, um zu verhindern, dass das in dem Beh\u00e4lter befindliche L\u00f6tzinn oxidieren k\u00f6nne. Dies folge aus der Wahl des Begriffes \u201eWand\u201c sowie der graphischen Darstellung in der Figur 1 des Klagepatents. Das Klagepatent wolle sich von dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik abgrenzen und dies insbesondere im Hinblick auf die obere Abdeckung, die zudem die Funktion einer Arbeitsfl\u00e4che \u00fcbernehmen solle.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffes \u201eWand\u201c schr\u00e4nkt den Schutzbereich des Anspruches 1 jedoch in unzul\u00e4ssiger Weise ein. Der Schutzbereich wird zun\u00e4chst durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind, \u00a7 14 PatG. Der Wortlaut des Anspruchs 1 verlangt zun\u00e4chst lediglich, dass eine \u201eWand\u201c den Beh\u00e4lter nach oben abdecken soll. N\u00e4here Angaben hierzu entnimmt der Fachmann dem Anspruchsinhalt nicht. Eine Wand ist nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis zun\u00e4chst einmal ein Bauteil, das einen umschlossenen Raum begrenzt. Dass es sich hierbei zwingend um eine gasdichte Begrenzung handeln soll oder muss, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Zwar ist der Figur 1 des Klagepatents und dem diese Figur beschreibenden Text eine solche Wand zu entnehmen, die einen vollst\u00e4ndigen Abschluss herstellt. Hierbei handelt es sich aber nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches zwar erfindungsgem\u00e4\u00df ist, aber den Schutzbereich nicht auf diese konkrete Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nken kann.<br \/>\nDer Fachmann wird bei der gebotenen funktionalen Auslegung erkennen, dass eine exakte, hermetische Abdichtung des L\u00f6tzinnbeh\u00e4lters \u2013 nach dem Klagepatent \u2013nicht erforderlich ist. Dass auch das Klagepatent dies nicht als zwingend ansieht, entnimmt er der allgemeinen Beschreibung in Spalte 1 Zeilen 14 \u2013 20 und dann noch einmal den Zeilen 51 \u2013 54. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e(&#8230;) eine den Beh\u00e4lter nach oben abdeckende Wand mit einer \u00d6ffnung f\u00fcr den L\u00f6tkopf und f\u00fcr von der L\u00f6twelle zur\u00fcckstr\u00f6mendes, \u00fcbersch\u00fcssiges L\u00f6tzinn sowie f\u00fcr frei ausstr\u00f6mendes Schutzgas. Die den Beh\u00e4lter \u00fcber dem fl\u00fcssigen L\u00f6tzinn nach oben abdeckende Wand ist eine Schutzhaube, die nach Art einer Tauchsch\u00fcrze mit freien R\u00e4ndern in das fl\u00fcssige L\u00f6tzinn eintaucht.\u201c<\/p>\n<p>\u201e(&#8230;) dass eine Vorrichtung der eingangs genannten und f\u00fcr die Massenproduktion bestimmten Art anstelle der den Beh\u00e4lter f\u00fcr das Zinn nach oben lediglich abdeckenden Wand zus\u00e4tzlich eine Arbeitsfl\u00e4che aufweist (&#8230;).\u201c<\/p>\n<p>Diese Beschreibungsstelle, bzw. Aufgabenformulierung, bezieht sich jeweils auf die als Stand der Technik gew\u00fcrdigte US \u00b4489 (Anlage K 3), die eine Schutzhaube aufweist, die den Beh\u00e4lter mit fl\u00fcssigem L\u00f6tzinn nach oben hin abdeckt und nach Art einer Tauchsch\u00fcrze in das fl\u00fcssige L\u00f6tzinn eintaucht.<\/p>\n<p>Diese Ausgestaltung wird von dem Klagepatent auch \u2013 jedenfalls in dieser Hinsicht \u2013 nicht als nachteilig kritisiert. Es geht dem Klagepatent gerade nicht darum, einen vollst\u00e4ndigen Abschluss des in dem Beh\u00e4lter befindlichen fl\u00fcssigen L\u00f6tzinns von der Umgebungsluft zu erreichen. Nachteilig an diesem Stand der Technik ist nach der Diktion des Klagepatents alleine, dass diese Wand lediglich als Abdeckung dient, \u00fcber die ein F\u00f6rderband gef\u00fchrt wird, so dass die L\u00f6twelle nicht frei zug\u00e4nglich ist. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass nach dem Wortlaut des Klagepatents, welches insoweit sein eigenes Lexikon darstellt, auch eine solche Abdeckung entsprechend der US \u00b4489 eine Wand im Sinne des Merkmals 6 darstellt.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spricht im \u00fcbrigen auch \u2013 jedenfalls indiziell f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns \u2013, dass Merkmal 6 ein solches des Oberbegriffs ist, mit dem im wesentlichen gerade dieser Stand der Technik beschrieben wird.<\/p>\n<p>Eine solche erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wand, die in Form einer Schutzhaube ausgebildet ist und die mit ihren freien R\u00e4ndern in das fl\u00fcssige L\u00f6tzinn eintaucht, weisen unstreitig auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf.<\/p>\n<p>Es kommt f\u00fcr diese Frage \u2013 entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht \u2013 auch nicht darauf an, ob die Verwirklichung des Merkmals \u201eWand\u201c bereits daran scheitere, dass die Spalten an den R\u00e4ndern die Gefahr mit sich br\u00e4chten, dass dort Gegenst\u00e4nde in den Beh\u00e4lter hereinfallen k\u00f6nnten. Denn zum einen befasst sich das Klagepatent an keiner Stelle mit diesem Problem und zum anderen hat der Kl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zus\u00e4tzliche Leisten auf die R\u00e4nder aufgelegt seien, die solches gerade verhinderten. Werden diese Leisten funktional der nach oben abdeckenden Wand zugeordnet, so wird dieser von den Beklagten angef\u00fchrte Nachteil von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht einmal realisiert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese den Beh\u00e4lter nach oben abdeckende Wand bildet auch eine Arbeitsfl\u00e4che entsprechend Merkmal 8 des Anspruchs 1.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung des Begriffes Arbeitsfl\u00e4che wird der Fachmann, den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen entsprechend, der Beschreibung des Klagepatents entnehmen, dass eine<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung der eingangs genannten und f\u00fcr die Massenproduktion bestimmten Art anstelle der den Beh\u00e4lter f\u00fcr das Zinn nach oben lediglich abdeckende Wand zus\u00e4tzlich eine Arbeitsfl\u00e4che aufweist, wobei der L\u00f6tkopf derart angeordnet ist, dass er vom Schutzgas umstr\u00f6mt und gleichzeitig f\u00fcr die vorzunehmenden L\u00f6tarbeiten zug\u00e4nglich ist.\u201c (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 49 \u2013 57)<\/p>\n<p>und weiter<\/p>\n<p>\u201eMit Hilfe dieser Merkmale wurde ein L\u00f6tarbeitsplatz geschaffen, der die Herstellung von Kleinserien und Einzelteilen unter Beachtung h\u00f6chster Qualit\u00e4tsanforderungen gestattet. Erreicht wurde dies mit Hilfe eines permanent von Schutzgas umstr\u00f6mten und f\u00fcr die Einzelteilbearbeitung dennoch frei zug\u00e4nglichen L\u00f6tkopfes. (&#8230;), so dass die Wand im Gegensatz zum Stand der Technik eine Doppelfunktion besitzt. Sie dient (&#8230;) zugleich als Arbeitsfl\u00e4che und ist entsprechend diesem weiteren Zweck gestaltet.\u201c (Anl. K 1, Spalte 1, Zeile 58 \u2013 Spalte 2, Zeile 1)<\/p>\n<p>Hierauf beschr\u00e4nkt sich die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent in dem geltend gemachten Umfang, dass die aus der US \u00b4489 bekannte Vorrichtung dergestalt abgewandelt wird, dass das F\u00f6rderband entfernt und die Schutzhaube fixiert wird. Hierdurch wird eine Arbeitsfl\u00e4che geschaffen, die es erm\u00f6glicht, dass der L\u00f6tkopf f\u00fcr<br \/>\nvorzunehmende L\u00f6tarbeiten frei zug\u00e4nglich ist (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 8,9).<\/p>\n<p>Es kommt im Hinblick auf den im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung aufgetretenen Streit nicht darauf an, ob ein \u201eL\u00f6ten von Hand\u201c tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist oder nicht. Der Kl\u00e4gervertreter hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung unter Beweisantritt vorgetragen, dass eine zu l\u00f6tende Platine bei ge\u00f6ffneter Abdeckung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von Hand \u00fcber die L\u00f6twelle gef\u00fchrt werden k\u00f6nne, um dort die L\u00f6tarbeiten auszuf\u00fchren. Dies hat die Beklagtenvertreterin bestritten und vorgetragen, dass sich nach ihrem Kenntnisstand die gesamte Anlage abschalte, wenn die Abdeckung ge\u00f6ffnet werde. Ob dem tats\u00e4chlich so ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn das Klagepatent beschr\u00e4nkt sich gerade nicht auf die M\u00f6glichkeit einer Heranf\u00fchrung von Platinen mit der Hand des Bedieners. Es geht darum, eine freie Zug\u00e4nglichkeit der L\u00f6twelle f\u00fcr ein zu bearbeitendes Einzelst\u00fcck oder mehrere zu bearbeitende Teile einer Kleinserie zu gew\u00e4hrleisten. Solches ist mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig der Fall. Auch wenn dies mittels einer gesonderten Zuf\u00fchrvorrichtung geschehen sollte, handelte es sich hierbei allenfalls um eine Zutat, die nicht aus dem Wortlaut der Patentanspr\u00fcche herausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Da die Verwirklichung des Merkmals 8 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin durch die Kammer festgestellt werden kann, ist auch die Verwirklichung der weiteren in Streit stehenden Merkmale 10 und 12 zu bejahen, da sich das Bestreiten der Beklagten insofern alleine auf das dort jeweils enthaltene Teilmerkmal der \u201eArbeitsfl\u00e4che\u201c beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte zu 1. patentverletzende L\u00f6tvorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben hat, ist sie der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die Haftung der Beklagten zu 2. und 3. folgt aus ihrer organschaftlichen Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1., die sie in die Lage versetzt, das Handeln der Beklagten zu 1. zu bestimmen. Der Urteilstenor war vorliegend entsprechend dem Hauptantrag abzufassen, der dem Wortlaut der Anspr\u00fcche des Klagepatents entspricht, da diese Fassung die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass nur diejenigen Details enthalten sind, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind und sie verhindert, dass solche Ge-staltungsmerkmale in den Urteilstenor Eingang finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Aufl., Rn 383).<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits geschehenen Verletzungshandlungen sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem zum Schadenersatz verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent und dessen Benutzung voraussehen und vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen. Den Beklagten war jedoch ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>Die nach ordnungsgem\u00e4\u00dfem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen<br \/>\n\u2013 nicht nachgelassenen \u2013 Schrifts\u00e4tze der Beteiligten boten keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, da sie zu den Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO nichts vorgetragen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 901 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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