{"id":3997,"date":"2008-04-10T17:00:21","date_gmt":"2008-04-10T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3997"},"modified":"2016-04-29T12:21:50","modified_gmt":"2016-04-29T12:21:50","slug":"4b-o-14807-fliesenabschlussprofil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3997","title":{"rendered":"4b O 148\/07 &#8211; Fliesenabschlussprofil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>900<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. April 2008, Az. 4b O 148\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 197 22 xxx (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage rop 1) betreffend Winkelabschlussprofile. Der Hinweis auf die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents erfolgte am 19. Dezember 2002.<\/p>\n<p>Am 18. Oktober 2007 reichte die Beklagte die aus der Anlage B1 ersichtliche, gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage ein.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eUntergrundseitig anzuklebendes Winkelprofil zum Abschlie\u00dfen von verlegten Keramikplatten oder dergleichen mit einem ersten mit Durchbrechungen versehenen Schenkel zur Befestigung und einem daran etwa senkrecht angebundenen zweiten Schenkel, an dem zu den benachbarten Keramikplatten gerichtet die sichtbare Fugenbreite zwischen dem zweiten Schenkel und den benachbarten Keramikplatten bestimmende abstandshaltende Mittel angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass am freien Ende des zweiten Schenkels eine Verbreiterung angeformt ist, die zusammen mit den ebenfalls an dem zweiten Schenkel angeformten abstandshaltenden Mitteln eine zur abschlie\u00dfenden Keramikplattenseite hin einseitig offene Kammer bildet, wobei die Verbreiterung um die Breite (B) der zu bildenden Fuge k\u00fcrzer ist als das mit Abstand dazu angeformte abstandshaltende Mittel (24).\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1 und 2 des Klagepatents, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Winkelprofils zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben Winkelprofile \u00fcber das Internet, darunter das Fliesenabschlussprofil \u201eA\u201c (Anlagen rop 6 und 9; siehe die unten in den Entscheidungsgr\u00fcnden eingeblendete Ablichtung). Zugunsten des Beklagten zu 2) wurden am 18.01.2007 das Gebrauchsmuster DE 20 2006 016 xxx (Anlage rop 7) und am 22.02.2007 das Gebrauchsmuster DE 20 2006 xxx 163 (Anlage rop 8) eingetragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt einer \u201eFliesenanschlagsfl\u00e4che\u201c \u00fcber \u201eabstandshaltende Mittel\u201c im Sinne des Klagepatents. Ferner verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber eine Verbreiterung, welche um die Breite (B) der zu bildenden Fuge k\u00fcrzer sei als das mit Abstand dazu angeformte abstandshaltende Mittel. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Vernichtung in Anspruch; ferner begehrt sie \u2013 aus nicht n\u00e4her dargelegten Gr\u00fcnden &#8211; Zahlung von EUR 3.288,80.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>untergrundseitig anzuklebende Winkelprofile zum Abschlie\u00dfen von verlegten Keramikplatten oder dergleichen mit einem ersten mit Durchbrechungen versehenen Schenkel zur Befestigung und einem daran etwa senkrecht angebundenen zweiten Schenkel, an dem zu den benachbarten Keramikplatten gerichtet die sichtbare Fugenbreite zwischen dem zweiten Schenkel und den benachbarten Keramikplatten bestimmende abstandshaltende Mittel angeformt sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen am freien Ende des zweiten Schenkels eine Verbreiterung angeformt ist, die zusammen mit den ebenfalls an dem zweiten Schenkel angeformten abstandshaltenden Mitteln eine zur abschlie\u00dfenden Keramikplattenseite hin einseitig offene Kammer bildet, wobei die Verbreiterung um die Breite (B) der zu bildenden Fuge k\u00fcrzer ist als mit Abstand dazu angeformte abstandshaltende Mittel;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I 1 genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 04.01.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten au\u00dferdem zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin<br \/>\n\u20ac 3.288.80 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede und machen insoweit im Wesentlichen geltend: Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Fliesenanschlagsfl\u00e4che sei kein abstandshaltendes Mittel im Sinne des Klagepatents, welches zu den benachbarten Keramikplatten gerichtet die sichtbare Fugenbreite zwischen dem zweiten Schenkel und den benachbarten Keramikplatten bestimme und mit der \u2013 unstreitig am zweiten Schenkel angeformten \u2013 Verbreiterung eine Kammer bilde. Insofern sei die Verbreiterung auch nicht um die Breite (B) der zu bildenden Fuge k\u00fcrzer als das mit Abstand dazu angeformte abstandshaltende Mittel. Der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag ist nach Auffassung der Beklagten deshalb begr\u00fcndet, weil Stand der Technik vorhanden sei, welcher der Neuheit des Klagepatents entgegen stehe; zumindest jedoch fehle es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen s\u00e4mtliche geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Winkelabschlussprofile. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist es bekannt, am Boden oder an einer Wand verlegte Keramikplatten an ihren freiliegenden Au\u00dfenkanten durch derartige Abschlussprofile zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Derartige bereits aus der DE-PS 31 21 823 (Anlage rop 2, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B2) bekannte Profile haben im Wesentlichen einen L-f\u00f6rmigen Querschnitt. Der l\u00e4ngere Schenkel (Befestigungsschenkel) ist mit Durchbrechungen versehen und wird bei sogenannter D\u00fcnnbettverlegung in einem Kleber zwischen dem Untergrund und darauf verlegter Keramikplatten untergebracht. Der zu diesem Schenkel senkrecht angebrachte zweite Schenkel ist ein Abschlussschenkel. Am freien Ende des Abschlussschenkels ist nach innen zur Plattenseite hin gerichtet eine Verbreiterung vorgesehen, unter der eine Kammer gebildet ist. In der Regel wird zun\u00e4chst das Winkelprofil auf dem Untergrund aufgesetzt, mit Klebem\u00f6rtel befestigt und danach die Keramikplatte aufgesetzt. Dabei wird bereits der untere Bereich der gebildeten Fuge bzw. der Kammer mit dem Klebem\u00f6rtel verf\u00fcllt. Die nach au\u00dfen sichtbare Fuge jedoch wird mit Fugenm\u00f6rtel ausgef\u00fcllt, der eine andere Konsistenz als der Klebem\u00f6rtel hat. An dem so gestalteten Winkelprofil kritisiert das Klagepatent: Bei dessen Verwendung seien erstens die Einhaltung einer gew\u00fcnschten und gleichbleibenden Fuge zwischen der Verbreiterung des Abschlussprofiles und der zu sch\u00fctzenden Keramikplattenkante sowie zweitens die Verf\u00fcllung des Fugenraums mit Fugenm\u00f6rtel schwierig.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik betrachtet das Klagepatent die GB 2 203 996 A1 (Anlage rop 3, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B3). Diese schl\u00e4gt ein Abschlussprofil f\u00fcr die Eckausbildung eines Wandbereiches, an dem senkrecht zueinander Keramikplattenbel\u00e4ge anzubringen sind, vor. Dieses Profil weist beabstandet zueinander senkrechte Befestigungsschenkel auf, die jeweils an beiden W\u00e4nden unter den entsprechenden \u00e4u\u00dferen Keramikplatten unterzubringen sind. Die Verbindung bildet ein etwa viertelzylinderf\u00f6rmiger Abschnitt, der aus zwei senkrecht zueinander stehenden Abschlussschenkeln und einem diese an ihren \u00e4u\u00dferen Enden verbindenden gew\u00f6lbten Steg besteht. Im Interesse eines gleichbleibenden Fugenabstandes zwischen den Abschlussschenkeln und den zu sch\u00fctzenden Keramikplattenkanten sind etwa mittig vorstehende Stegleisten angeformt, deren St\u00e4rke den Fugenabstand zwischen dem Abschlussschenkel und der benachbarten Plattenkante bestimmt. An dieser Ausf\u00fchrung kritisiert das Klagepatent, dass ein solches Profil mit zwei Befestigungsschenkeln nur \u00e4u\u00dferst schwierig einzubringen sei und nur dann m\u00f6glich erscheine, wenn die Untergrundfl\u00e4chen im Eckbereich exakt in einem rechten Winkel zueinander st\u00fcnden. Ein Winkeltoleranzausgleich sei nicht m\u00f6glich, da bei Festsetzung eines Befestigungsschenkels der andere Befestigungsschenkel nur unter Druck an seinem Untergrund gehalten werden k\u00f6nne. Die R\u00fcckfederung des Profils aber w\u00fcrde die in diesem Bereich \u00fcber dem Befestigungsschenkel aufzubringenden Platten abheben.<br \/>\nVor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein Winkelprofil vorzuschlagen, welches sich spannungsfrei unter Keramikplatten einbauen l\u00e4sst und welches eine die Fugenausf\u00fcllung sichernde und damit die Plattenkanten sch\u00fctzende und abst\u00fctzende Funktion erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird mit einem Winkelprofil, welches die nachfolgend wiedergegebenen Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents aufweist, gel\u00f6st.<\/p>\n<p>(1) Untergrundseitig anzuklebendes Winkelprofil (2,3) zum Abschlie\u00dfen von verlegten Keramikplatten oder dergleichen mit<br \/>\n(2) einem ersten mit Durchbrechungen (22, 32) versehenen Schenkel (21) zur Befestigung und<br \/>\n(3) einem daran etwa senkrecht angebundenen zweiten Schenkel (23),<br \/>\n(3a) an dem abstandshaltende Mittel (24) angeformt sind,<br \/>\n(3b) die zu den benachbarten Keramikplatten gerichtet die sichtbare Fugenbreite zwischen dem zweiten Schenkel (23) und den benachbarten Keramikplatten bestimmen.<br \/>\n(4) Am freien Ende des zweiten Schenkels (23) ist eine Verbreiterung (26) angeformt.<br \/>\n(5) Die Verbreiterung (26) bildet zusammen mit den ebenfalls an dem zweiten Schenkel (23) angeformten abstandshaltenden Mitteln (24) eine Kammer .<br \/>\n(6) Die Kammer ist zur abschlie\u00dfenden Keramikplattenseite hin einseitig offen,<br \/>\n(7) wobei die Verbreiterung (26) um die Breite (B) der zu bildenden Fuge k\u00fcrzer ist als das mit Abstand dazu angeformte abstandshaltende Mittel (24).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie weist jedenfalls keine \u201eabstandshaltenden Mittel\u201c im Sinne des Klagepatents auf, so dass es an einer Verwirklichung der Merkmale 3a), 3b), 5, 6 und 7 fehlt. Die Merkmale 3a), 3b), 5 und 7 setzen \u201eabstandshaltende Mittel\u201c ausdr\u00fccklich nach ihrem jeweiligen Wortlaut voraus. Hinsichtlich des Merkmals 6 ergibt sich f\u00fcr den Fachmann deren Notwendigkeit inzident dadurch, dass dieses &#8211; die \u201eKammer\u201c n\u00e4her definierende Merkmal &#8211; auf das Merkmal 5 r\u00fcckbezogen ist, nach dem n\u00e4mlich unter anderem die abstandshaltenden Mittel zu der Bildung der Kammer beitragen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gervortrag rechtfertigt nicht die tatrichterliche Feststellung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber \u201eabstandshaltende Mittel\u201c im Sinne des Klagepatents verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses des Klagepatents vom \u201eabstandshaltenden Mittel\u201c nimmt der Fachmann zun\u00e4chst zur Kenntnis, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 zwischen dem zweiten Schenkel \u2013 also dem Abschlussschenkel \u2013, den abstandshaltenden Mitteln und der Verbreiterung differenziert. Die \u201eabstandshaltenden Mittel\u201c einerseits und die Verbreiterung andererseits sollen an dem zweiten Schenkel \u201eangeformt sein\u201c. Bereits die Wortwahl \u201eangeformt\u201c deutet darauf hin, dass dem Klagepatent die Vorstellung zugrunde liegt, der \u2013 senkrecht zum ersten Schenkel (Befestigungsschenkel) angebundene &#8211; zweite Schenkel enthalte neben dem zweiten Schenkel als solchem weitere Elemente in der Weise, dass am Schenkel zus\u00e4tzliches Material angebracht wird.<\/p>\n<p>Dieses durch den Anspruchswortlaut nahegelegte Verst\u00e4ndnis wird dadurch erh\u00e4rtet, dass das Klagepatent dem zweiten Schenkel einerseits und den abstandshaltenden Mitteln andererseits auch verschiedene Funktionen zuweist. Der sich senkrecht erstreckende zweite Schenkel dient dem Abschluss zur Keramikplatte. Demgegen\u00fcber kommt den abstandshaltenden Mitteln zum einen eine Abstandshaltefunktion im Verh\u00e4ltnis zur benachbarten Keramikplatte und zum anderen \u2013 gemeinsam mit der Verbreiterung \u2013 die Funktion zu, eine Kammer auszubilden. Auch diese funktionale Aufgabenverteilung signalisiert dem Fachmann, dass sich die verschiedenen Funktionen in unterschiedlichen Elementen des Winkelabschlussprofils widerspiegeln.<\/p>\n<p>Dass die abstandshaltenden Mittel nach der Lehre des Klagepatents nicht identisch sein k\u00f6nnen mit dem zweiten Schenkel als solchem, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch anhand folgender Kontroll\u00fcberlegung: Da die abstandshaltenden Mittel f\u00fcr eine r\u00e4umlich sichtbare Trennung zwischen dem zweiten Schenkel und der benachbarten Keramikplatte sorgen sollen, ist es denknotwendig ausgeschlossen, dass die abstandshaltenden Mittel selbst integraler Bestandteil des zweiten Schenkels \u2013 als demjenigen Element, zu dem Abstand in Bezug zur Keramikplatte geschaffen werden soll &#8211; sind. Vielmehr soll gerade durch die k\u00f6rperlich ausgestalteten abstandshaltenden Mittel eine Distanz zwischen zweitem Schenkel und benachbarter Keramikplatte geschaffen werden. Insoweit kann der zweite Schenkel nicht selbst zugleich das f\u00fcr die Abstandsschaffung zust\u00e4ndige Mittel sein.<\/p>\n<p>Allein dieses Verst\u00e4ndnis wird auch der in Abschnitt [0005] des Klagepatents genannten Teilaufgabe, wonach ein Winkelprofil geschaffen werden soll, das eine die Fugenausf\u00fcllung sichernde und damit die Plattenkante sch\u00fctzende und abst\u00fctzende Funktion erf\u00fcllt, gerecht. Gem\u00e4\u00df Abschnitt [0007, 2. Satz ff.] geschieht dies entsprechend der Lehre des Klagepatents dadurch, dass eine am Ende des zweiten Schenkels des Profils vorgesehene Verbreiterung jeweils zusammen mit den Abstand haltenden Mitteln zur Ausbildung der Fugen eine Kammer bildet, so dass die einfache Einhaltung des Abstandes f\u00fcr die auszubildende sichtbare Fuge erreicht wird und kein Klebem\u00f6rtel in den Fugenm\u00f6rtel einzudringen vermag. Auch dies best\u00e4tigt, dass neben dem zweiten Schenkel und der Verbreiterung ein weiteres Element vorhanden sein muss, welches durch Material gebildet wird, welches nicht zugleich auch den zweiten Schenkel ausf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Diese am Anspruchswortlaut orientierte Auslegung findet weitere Anhaltspunkte in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents und ihren zugeh\u00f6rigen Zeichnungen, auf die der Gegenstand des Klagepatents zwar nicht beschr\u00e4nkt ist, die aber nach \u00a7 14 PatG f\u00fcr die Auslegung heranzuziehen sind. In den Abschnitten [0012] und [0013] des Klagepatents ist n\u00e4mlich insoweit von einem \u201eAbstandssteg\u201c (24) die Rede, der an die Innenseite der Keramikplatte angeformt wird und eine \u201eL\u00e4nge\u201c aufweist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann die \u2013 in der nachfolgend eingeblendeten Anlage rop 6 mit einem Pfeil markierte &#8211; \u201eFliesenanschlagsfl\u00e4che\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht als abstandshaltendes Mittel im Sinne des Klagepatents einordnen.<\/p>\n<p>Die Fliesenanschlagsfl\u00e4che erweist sich als nichts anderes als die \u201enormale\u201c Kante des Abschlussschenkels, welche mit der benachbarten Keramikplatte direkt in Anschlag ger\u00e4t, so dass sie gerade nicht f\u00fcr einen Abstand zwischen der Keramikplatte und dem Abschlussschenkel sorgt. Gegenteiliges l\u00e4sst sich auch nicht der oben wiedergegebenen Anlage rop 6 entnehmen. Der von der Kl\u00e4gerin angesprochene rote Pfeil zeigt auf die Kante des zweiten Schenkels. Die Fliesenanschlagsfl\u00e4che ist integraler Bestandteil des zweiten Schenkels als solchem, ohne dass f\u00fcr diese zus\u00e4tzliches \u2013 also nicht bereits den zweiten Schenkel bildendes &#8211; Material verwendet wird. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt selbst aus, dass der zweite Schenkel direkt an den ersten Schenkel angebunden ist, senkrecht zu diesem verl\u00e4uft und dabei in etwa halber H\u00f6he einen kleinen Versatz aufweist, um alsdann wieder senkrecht zum ersten Schenkel zu verlaufen. Insoweit liegt kein vom zweiten Schenkel differenzierbares Element vor. Auch die vorgelegten Gebrauchsmusterschriften des Beklagten zu 2) (Anlagen rop 7 und rop 8) best\u00e4tigen diese Feststellung. Sowohl die jeweiligen Figuren als auch der jeweilige Beschreibungstext dieser beiden Gebrauchsmuster (Abschnitte [0025] und [0034] der Anlage rop 7; Abschnitte [0016] und [0019]) der rop 8) belegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Anschlagfl\u00e4che identisch ist mit der ebenen Au\u00dfenkante des zweiten Schenkels.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin im Termin vom 27.03.2008 die Auffassung vertreten hat, der Anspruchswortlaut lasse es zu, den Abschlussschenkel in zwei parallel zueinander versetzte Schenkelh\u00e4lften aufzuteilen, mag dies zutreffen. Jedoch m\u00fcsste auch dann hinzukommen, dass an die senkrecht an den Befestigungsschenkel angebundene untere Abschlussschenkelh\u00e4lfte abstandshaltende Mittel angeformt sind. Das untere Teilst\u00fcck des zweiten Schenkels kann nicht selbst zugleich abstandshaltendes Mittel im Sinne des Klagepatents sein. Denn das Verst\u00e4ndnis eines r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmals darf nicht allein auf seine Funktion reduziert werden, da andernfalls die Gefahr best\u00fcnde, bei der Verletzungspr\u00fcfung die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung und gleichwirkender Verletzungsform zu \u00fcberschreiten (Meyer-Beck, in: GRUR 2003, 905, 907). Aus den einleitend genannten Gr\u00fcnden verlangt der Anspruchswortlaut im Hinblick auf die den einzelnen Elementen beigemessenen Funktionen, dass die abstandshaltenden Mittel vom zweiten Schenkel als solchem verschiedenes Material aufweisen. Soweit die Kl\u00e4gerin insoweit geltend macht, \u201eder Anspruchswortlaut sei angesichts der den abstandshaltenden Mitteln zugewiesenen technischen Funktion verfehlt\u201c, ist dies nicht mit \u00a7 14 PatG in Einklang zu bringen. Dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich von der Figur 1 lediglich dadurch unterscheide, dass der zweite Schenkel nach rechts zur benachbarten Keramikplatte hin verschoben sei, vermag nicht dar\u00fcber hinweg zu helfen, dass der Wortsinn des Anspruchs 1 \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht erfasst. Letztere l\u00f6st die vom Klagepatent aufgezeigten, unter I. erw\u00e4hnten technischen Probleme auf andere Weise: Die gleichm\u00e4\u00dfige Fugenbildung und die Trennung von Kleber- und Fugenm\u00f6rtel werden \u2013 teils zusammen mit der ebenfalls vorgesehenen Verbreiterung &#8211; dadurch erreicht, dass die untere H\u00e4lfte des Abschlussschenkels unmittelbar an die benachbarte Keramikplatte angelegt wird, w\u00e4hrend die obere, seitlich versetzte H\u00e4lfte des Abschlussschenkels von der Keramikplatte weggerichtet ist.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin selbst nicht geltend gemacht hat, verwendet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine zu jenen des Klagepatents \u00e4quivalenten Mittel. Es fehlt zumindest an der erforderlichen objektiven Gleichwertigkeit. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hlt geradezu eine im Vergleich zum Klagepatent entgegen gesetzte L\u00f6sung, indem der Abschlussschenkel (teilweise) an die benachbarte Keramikplatte angelegt wird anstatt zus\u00e4tzliche Elemente an diesen anzuformen, welche f\u00fcr einen Abstand zwischen diesem und der Platte sorgen sollen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1, Satz 1, 1. Hs. ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 900 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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