{"id":3995,"date":"2008-03-13T17:00:41","date_gmt":"2008-03-13T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3995"},"modified":"2016-04-29T12:21:10","modified_gmt":"2016-04-29T12:21:10","slug":"4b-o-14007-regensensor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3995","title":{"rendered":"4b O 140\/07 &#8211; Regensensor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>899<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2008, Az. 4b O 140\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2355\">2 U 26\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, welche vormals als A Co. firmierte, ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 460 xxx B 1 (zur Fassung in der englischen Verfahrenssprache siehe die Anlage K 1; zur deutschen \u00dcbersetzung in Form der DE 690 11 xxx T2 siehe die Anlage K 2, auf die sich Verweisungen beziehen, wenn nachfolgend das \u201eKlagepatent\u201c zitiert wird). Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27. Juli 1994.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 29. November 2006 wies das Bundespatentgericht die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage ab (Az.: 4 Ni 56\/05 (EU), Anlage K 3). Gegen dieses Urteil legte die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung ein, \u00fcber die der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in deutscher \u00dcbersetzung ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSteuerschaltung zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils, enthaltend einen optischen Sensor zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitstr\u00f6pfchen auf einer durchsichtigen Oberfl\u00e4che und zum Erzeugen eines elektrischen Signals und Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet, dadurch gekennzeichnet, dass das elektrische Signal eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der \u00c4nderung von die Sensorvorrichtung erreichendem Umgebungslicht aufweist und das elektrische Signal eine Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts enth\u00e4lt; Mittel zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind; Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts vorhanden ist, wobei das erste und das zweite Intervall zeitlich eng zueinander genommen werden; Differentialverst\u00e4rkermittel zum Bilden einer Differentialsummierung der w\u00e4hrend des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale; und Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverst\u00e4rkermittel den vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1, 4 und 5 des Klagepatents. Die Figur 1 enth\u00e4lt ein Blockschaltbild des auf Regen ansprechenden Scheibenwischer-Steuersystems nach der Lehre des Klagepatents. Die Figur 4 zeigt eine Perspektivansicht und die Figur 5 eine Querschnittsansicht eines an einer Windschutzscheibe montierten Sensormoduls.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Steuerungsschaltungen insbesondere f\u00fcr Scheibenwischer. Es handelt sich um sogenannte Regensensoren, die sie an verschiedene Automobilhersteller liefert. Die nachfolgend eingeblendeten Anlagen K 9A und K 9B enthalten fotografische Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Das Klagepatent setze in seinem Anspruch 1 insbesondere nicht die Verwendung mehrerer Sensoren und auch nicht einen Zustand voraus, bei dem \u201enur\u201c das Umgebungslicht gemessen werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch \u00fcber Mittel zum Abtasten sowie \u00fcber eine Differentialverst\u00e4rkerschaltung im Sinne des Klagepatents. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung des Vertriebs, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Vernichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Steuerschaltungen zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils, enthaltend einen optischen Sensor zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitstr\u00f6pfchen auf einer durchsichtigen Oberfl\u00e4che und zum Erzeugen eines elektrischen Signals und Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet, dadurch gekennzeichnet, dass das elektrische Signal eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der \u00c4nderung von die Sensorvorrichtung erreichendem Umgebungslicht aufweist und das elektrische Signal eine Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts enth\u00e4lt; Mittel zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind; Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts vorhanden ist, wobei das erste und das zweite Intervall zeitlich eng zueinander genommen werden; Differentialverst\u00e4rkermittel zum Bilden einer Differentialsummierung der w\u00e4hrend des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale; und Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverst\u00e4rkermittel den vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 26. August 1994 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I 1 bezeichneten und seit dem 27. August 1994 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf jede erhaltene Lieferung der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu I 1 genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 27. August 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber ihre gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. So verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 insoweit in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig &#8211; lediglich \u00fcber einen Sensor, was einer Verwirklichung des &#8211; ihrer Ansicht nach &#8211; mehrere Sensoren voraussetzenden Klagepatents entgegenstehe. Bei ihren Regensensoren enthalte das elektrische Signal \u2013 anders als das Klagepatent es voraussetze &#8211; zu keiner Zeit ausschlie\u00dflich \u201eeine Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts\u201c. Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das erhaltene Signal als solches komplett und permanent dem Integrator eines Regelkreises zugef\u00fchrt werde, w\u00fcrden Momentanwerte nicht ben\u00f6tigt und deshalb keine \u201eMittel zum Abtasten\u201c im Sinne des Klagepatents eingesetzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge zudem nicht \u00fcber \u201eDifferentialverst\u00e4rker, die eine Differentialsummierung durchf\u00fchren\u201c, sondern verwende vielmehr einen Operationsverst\u00e4rker, der als Komparator und nicht als Differenzverst\u00e4rker geschaltet sei, so dass er bereits aus prinzipiellen Gr\u00fcnden keine Differenz zwischen zwei Signalen bilden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag im Hinblick auf die beim Bundesgerichtshof eingereichte Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts begr\u00fcndet die Beklagte damit, dass es der technischen Lehre des Klagepatents an der technischen Anwendbarkeit und an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he fehle.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Vernichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung bestehen nicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Steuerschaltung zur Verwendung mit dem Scheibenwischermotor eines Fahrzeugs, insbesondere eine Schaltung, die die Anwesenheit von Feuchtigkeitstr\u00f6pfchen auf einer Verglasung des Fahrzeugs erfasst, um den Scheibenwischermotor zu aktivieren und seine Geschwindigkeit in Beziehung zu der Intensit\u00e4t des festgestellten Niederschlages einzustellen.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik betrachtet das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen die US 4 620 141, die eine elektronische Steuerschaltung f\u00fcr einen Scheibenwischermotor offenbart, welche ein an der Windschutzscheibe befestigtes Sensormodul enth\u00e4lt. Das Sensormodul weist mehrere Strahlungsenergiequellen auf, die mit einem vorgegebenen Taktverh\u00e4ltnis im Pulsbetrieb ein- und ausgeschaltet werden, sowie mehrere Strahlungsenergiesensoren, die relativ zu Licht\u00fcbertragungskan\u00e4len derart ausgerichtet sind, dass sie sich an der Au\u00dfenfl\u00e4che der Windschutzscheibe kreuzen. Die mehreren Sensoren sind in einer Br\u00fcckenkonfiguration verbunden. Wenn Wassertr\u00f6pfchen auf die Windschutzscheibe auftreffen, wird das Licht der Quellen gebrochen, so dass die zwischen den Sensoren gebildete Br\u00fccke aus dem Gleichgewicht ger\u00e4t. Das dadurch von der Br\u00fccke ausgel\u00f6ste Ausgangssignal wird an eine synchrone Demodulatorschaltung gesandt, deren Schaltung in Phase mit der gepulsten Erregung der Strahlungsenergiequellen im Sensormodul steht. Der synchrone Demodulator gibt das Ausgangssignal weiter an einen Regelverst\u00e4rker, der es mit einem vorbestimmten Bezugswert vergleicht. Das Ausgangssignal wird zu einem Fensterkomparator gef\u00fchrt, der ein bin\u00e4res Signal \u2013 und zwar ungeachtet der Richtung der durch Feuchtigkeit der Scheibe bewirkten Strahlungs\u00e4nderung \u2013 erzeugt. Dieses bin\u00e4re Signal wird dann integriert und zu einem spannungsgesteuerten Oszillator gef\u00fchrt, der betriebsm\u00e4\u00dfig mit den Scheibenwischer-Relaisschaltungen gekoppelt ist, um die Wischer mit einer Geschwindigkeit anzutreiben, die als eine Funktion des Pegels der festgestellten Wahrnehmung ver\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>Im n\u00e4chstliegenden Stand der Technik sieht das Klagepatent insbesondere folgenden Nachteil begr\u00fcndet: Pl\u00f6tzliche oder impulsartige \u00c4nderungen des auf das Sensormodul auftreffenden Umgebungslichts bewirkten h\u00e4ufig eine falsche Ausl\u00f6sung und Aktivierung der Wischer, ohne dass es regne. Als \u201et\u00e4uschungsbedingtes\u201c Beispiel f\u00fcr eine Aktivierung der Wischer trotz fehlender Scheibenfeuchtigkeit nennt das Klagepatent beispielsweise durch Telefonmasten geworfene Schatten, die w\u00e4hrend der Fahrt \u00fcber die Windschutzscheibe gleiten. Der erw\u00fcnschte kommerzielle Einsatz einer optisch funktionierenden Wischersteuerung bedinge, dass durch Verschiebungen des Umgebungslichts bewirkte \u201eFalschausl\u00f6sungen\u201c der Wischer vermieden w\u00fcrden. Bei dem vorbekannten System sei das Problem des Umgebungslichts schwierig zu behandeln, weil die verwendeten F\u00fchlerschaltungen nicht in der Lage seien, zwischen der durch auf die Windschutzscheibe auftreffenden Regen bewirkten Infrarotenergiemodulation und der sich \u00e4ndernden Infrarotenergie der Sonne, die durch Schatten und dergleichen moduliert sei, zu differenzieren.<\/p>\n<p>Die im Stand der Technik vorgenommenen Versuche zur L\u00f6sung des genannten Problems seien ungeeignet gewesen: Insbesondere sei der Versuch, eine Eliminierung des Umgebungslichteinflusses dadurch zu bewirken, dass \u2013 neben einem optischen Regensensor &#8211; ein von diesem getrennter optischer Lichtsensor verwendet wird und dann dessen Ausgangssignal eingesetzt wird, um den Schwellenwertpegel, bei dem die Anwesenheit von Regen bestimmt wird, zu verschieben, ungeeignet. Die letztgenannte Methode versage n\u00e4mlich \u2013 so die Kritik des Klagepatents \u2013 im Falle lediglich kleiner Regenmengen auf der Windschutzscheibe bei gleichzeitiger Anwesenheit gro\u00dfer Lichtmengen, da der digitale Vergleich lediglich anzeige, dass mehr Regen als Licht vorhanden sei. Deshalb tauge ein solches System nicht f\u00fcr eine kommerzielle Verwendung, zumal der Einsatz eines separaten Sensors f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung von Umgebungslicht sich auch kostenerh\u00f6hend auswirke. Ein entscheidender Nachteil bestehe jedoch darin, dass das wirksame Umgebungslicht auf dem Lichtsensorelement nicht das gleiche sein m\u00fcsse wie auf dem Regensensorelement, weshalb der n\u00e4chstliegende Stand der Technik schweren Einschr\u00e4nkungen in seiner Verwendbarkeit insoweit unterliege, als er stark davon abh\u00e4nge, wie genau er die Umgebungslichtst\u00f6rungen messen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Hinsichtlich weiterer, f\u00fcr die L\u00f6sung des vorliegenden Falles nicht relevanter Nachteile, die das Klagepatent im Stand der Technik verwirklicht sieht, wird auf Seite 5, Zeilen 14 ff. bis Seite 6, Zeilen 1 \u2013 16 des Klagepatents verwiesen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund benennt das Klagepatent es als seine Hauptaufgabe (Seite 6, Zeilen 25 \u2013 29 des Klagepatents), ein Steuersystem f\u00fcr eine elektrische motorgetriebene Vorrichtung zu schaffen, welches bewirkt, dass die Vorrichtung in Abh\u00e4ngigkeit von auf eine durchsichtige Oberfl\u00e4che auftretendem Regen arbeitet.<\/p>\n<p>Als weitere Aufgaben stellt sich das Klagepatent unter anderem die Schaffung<\/p>\n<p>&#8211; eines verbesserten, zuverl\u00e4ssigeren, auf Scheibenwischerfeuchtigkeit ansprechenden Steuersystems (Seite 6, Zeilen 31 \u2013 34 des Klagepatents);<\/p>\n<p>&#8211; eines Steuersystems f\u00fcr einen Scheibenwischermotor, das allein auf Feuchtigkeitstr\u00f6pfchen, die auf die Windschutzscheibe treffen, anspricht und welches durch \u00c4nderungen des auf die Windschutzscheibe auftreffenden Umgebungslichtes nicht beeinflussbar ist;<\/p>\n<p>&#8211; einer feuchtigkeitsempfindlichen Scheibenwischersteuerung, welche in der Lage ist, selbst bei Anwesenheit von gro\u00dfen Umgebungslichtst\u00f6rungen die Empfindlichkeit f\u00fcr Regen aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich weiterer dem Klagepatent zugrunde liegender Aufgaben, die f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung sind, wird auf Seite 7, Zeilen 15 \u2013 29 des Klagepatents verwiesen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der oben n\u00e4her erw\u00e4hnten Aufgaben schl\u00e4gt das Klagepatent die Kombination der nachfolgend wiedergegebenen Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents vor:<\/p>\n<p>A. Steuerschaltung zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils.<\/p>\n<p>B. Die Steuerschaltung enth\u00e4lt<\/p>\n<p>B.1. einen optischen Sensor zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitstr\u00f6pfchen auf einer durchsichtigen Oberfl\u00e4che und zum Erzeugen eines elektrischen Signals,<\/p>\n<p>B.2. Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>C. Das elektrische Signal weist eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der \u00c4nderung von die Sensorvorrichtung erreichendem Umgebungslicht auf.<\/p>\n<p>D. Das elektrische Signal enth\u00e4lt eine Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts.<\/p>\n<p>E. Die Steuerschaltung enth\u00e4lt<\/p>\n<p>E.1. Mittel zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind,<\/p>\n<p>E.2. Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts vorhanden ist.<\/p>\n<p>F. Das erste und das zweite Intervall werden zeitlich eng zueinander genommen.<\/p>\n<p>G. Die Steuerschaltung enth\u00e4lt<\/p>\n<p>G.1. Differentialverst\u00e4rkermittel zum Bilden einer Differentialsummierung der w\u00e4hrend des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale,<\/p>\n<p>G.2. Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverst\u00e4rkermittel den vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einer (wortsinngem\u00e4\u00dfen) Verwirklichung der Merkmale D. und E.2.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal E.2. setzt voraus, dass die Steuerschaltung Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall enth\u00e4lt, wenn nur die Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts vorhanden ist. Nach dem Wortlaut des letzten Halbsatzes des Merkmals E.2. ist in dem zweiten Intervall \u201enur\u201c die Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts vorhanden, w\u00e4hrend nach Merkmal E.1. in einem ersten Intervall \u201ebeide Komponenten\u201c anwesend sind. Welche Komponenten gemeint sind, entnimmt der Fachmann dem Merkmal C., welches zwischen einer Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit einerseits und einer Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts andererseits differenziert. In diesem Zusammenhang spricht das Klagepatent auf Seite 28, Zeilen 4 \u2013 8, anschaulich von einem \u201eRegenerfassungsintervall\u201c und einem \u201eLichterfassungsintervall\u201c. Im \u201eRegenerfassungsintervall\u201c sind beide Komponenten Bestandteil des Signals. Im \u201eLichterfassungsintervall\u201c, welches in zeitlich engem Abstand zum ersten genommen wird (Merkmal F.), ist allein die Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts vorhanden, w\u00e4hrend die Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit im zweiten Intervall kein Bestandteil des Signals ist. Letzteres wird durch eine systematische Gegen\u00fcberstellung der Merkmale E.1. und E.2. belegt: D\u00fcrfte auch im zweiten Intervall eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit vorhanden sein, w\u00e4re das Merkmal E.2. im Hinblick auf das Merkmal E.1. obsolet, da es denselben Inhalt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird den letzten Halbsatz des Merkmals E.2. so verstehen, dass in dem zweiten Intervall ausschlie\u00dflich Umgebungslicht und keinerlei k\u00fcnstlich erzeugtes Licht vorhanden sein darf. Der Kl\u00e4gerin ist zwar zuzugestehen, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents sich insoweit nicht ausdr\u00fccklich mit zeitweilig vorhandenem oder nicht vorhandenem LED-Licht befasst, sondern mit der Verarbeitung von Signalen, die mehrere Komponenten aufweisen (k\u00f6nnen). Jedoch wird der Fachmann das Merkmal E.2. gleichwohl zwingend in der Weise auslegen, dass entsprechend seinem technischen Sinngehalt im zweiten Intervall kein k\u00fcnstlich erzeugtes Licht vorhanden sein darf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt letzteres insbesondere der nachfolgend wiedergegebenen Passage auf Seite 7, Zeilen 31 ff. \u2013 Seite 8, Zeile 3:<\/p>\n<p>\u201eDie vorhergehenden Merkmale und Aufgaben der Erfindung werden erreicht durch Teilen des Arbeitszyklus der pulsierenden Erregung der Strahlungsenergiequellen in ein Regen erfassendes Intervall, wenn die Quellen eingeschaltet sind, und ein Umgebungslicht erfassendes Intervall, wenn die Strahlungsenergiequellen ausgeschaltet sind.\u201c<\/p>\n<p>Anhand dieser Erl\u00e4uterung, die das Klagepatent unter der \u00dcberschrift \u201eZusammenfassung der Erfindung\u201c vornimmt, kommt bereits das elementare Prinzip des Klagepatents mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, wonach in demjenigen Intervall, in welchem nur das Umgebungslicht erfasst werden soll, k\u00fcnstliche Lichterzeugungsquellen ausgeschaltet sind. Diese Pr\u00e4misse gilt nach der technischen Lehre des Klagepatents f\u00fcr alle seiner denkbaren Ausf\u00fchrungsformen. Denn die Erl\u00e4uterung auf S. 7, Zeilen 31 ff. \u2013 Seite 8, Zeile 3 ist allgemeiner Art; erst ab Seite 8, Zeilen 19 ff. besch\u00e4ftigt sich das Klagepatent mit einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs finden sich weitere Textstellen in der Beschreibung des Klagepatents, welche die Richtigkeit des hier vertretenen Verst\u00e4ndnisses des Merkmals E.2 belegen:<\/p>\n<p>Seite 13, Zeilen 21 \u2013 26 :<br \/>\n\u201eAn dieser Stelle ist es wichtig, festzustellen, dass das Tastverh\u00e4ltnis der vom Generator 300 ausgegebenen Impulse vorgesehen ist f\u00fcr ein Regenerfassungsintervall, wenn die LED-Anordnung 302 erregt ist, und ein Umgebungslichterfassungsintervall, wenn die LED-Anordnung 302 nicht erregt ist\u201c.<\/p>\n<p>Seite 15, Zeilen 8 \u2013 14:<br \/>\n\u201eDie erste Abtastung reflektiert die Wirkung nur von Licht auf den Sensor, w\u00e4hrend die zweite Abtastung die Wirkung sowohl von Licht als auch von Regen auf diesen Sensor reflektiert. Durch lineare Subtraktion des Umgebungslichtsignals von dem Signal aufgrund von Licht und Regen ergibt sich nur die Wirkung von Regen auf den Sensor.\u201c<\/p>\n<p>Seite 28, Zeilen 4 \u2013 8:<br \/>\n\u201eDie Periode, in der die LEDs 23 eingeschaltet sind, kann als \u201eRegenerfassungsintervall\u201c bezeichnet werden, w\u00e4hrend die Periode, in der die LEDs ausgeschaltet sind, als \u201eLichterfassungsintervall\u201c bezeichnet werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Insbesondere die erste und die dritte der zuletzt wiedergegebenen Textstellen des Klagepatents zeigen, dass das technische Prinzip des Klagepatents darauf beruht, dass im zweiten Intervall jegliches k\u00fcnstliches Licht ausgeschaltet ist. Es handelt sich um eine grunds\u00e4tzliche Voraussetzung, ohne welche die technische Lehre des Klagepatents auch gar nicht umsetzbar w\u00e4re, wie nachfolgend n\u00e4her erl\u00e4utert wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents stellt es sich als unabdingbare technische Notwendigkeit dar, dass in dem zweiten Intervall gem\u00e4\u00df Merkmal E.2 die k\u00fcnstlichen Lichtquellen ausgeschaltet sind. Anderenfalls k\u00f6nnte das auf eine Differentialsummierung abzielende Prinzip der L\u00f6sung des Klagepatents nicht zur Entfaltung kommen, weil bei Anwesenheit von k\u00fcnstlichem Licht auch im zweiten Intervall eine lineare Subtraktion [nach der \u201eFormel\u201c: (Lichtsender + Umgebungslicht) \u2013 Umgebungslicht = Lichtsender] des reinen Umgebungslichtsignals von dem Signal aufgrund von Licht und Regen ins Leere ginge. Ist in beiden Messintervallen auch ein Lichtsender aktiv, kann mit der Methode des Klagepatents die um die Umgebungslicht\u00e4nderungskomponente bereinigte alleinige Wirkung von Regen auf den Sensor nicht ermittelt werden. Ohne ein vom Umgebungslicht bereinigtes Lichtsendersignal k\u00f6nnte nach der technischen Lehre des Klagepatents n\u00e4mlich nicht unterschieden werden, ob eine \u00c4nderung im Messergebnis durch das Auftreffen eines Regentropfens oder durch eine Ver\u00e4nderung des Umgebungslichts bedingt ist. Entsprechend der Lehre des Klagepatents m\u00fcssen zwingend zwei Messungen in kurzem zeitlichen Abstand vorgenommen werden: zun\u00e4chst das gesamte Licht, also Umgebungslicht plus reflektiertes Licht aus der LED-Quelle, und kurzzeitig danach das reine Umgebungslicht, also unter Eliminierung des Lichts der LED-Quelle. Dabei betrachtet das Klagepatent die Komponente aufgrund von \u201e\u00c4nderungen des Umgebungslichts\u201c als St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe, welche das Nutzsignal \u2013 die Komponente aufgrund des Vorhandenseins von Feuchtigkeit \u2013 \u00fcberlagert und zu nicht gew\u00fcnschten Wischerausl\u00f6sungen f\u00fchren kann. Deshalb soll das Nutzsignal von dem St\u00f6rsignal befreit werden, indem letzteres im Wege einer Differentialsummierung eliminiert wird. Das setzt aber voraus, dass Umgebungslicht als St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe im zweiten Messintervall isoliert ermittelt wird.<\/p>\n<p>Die hier vertretene Auslegung des Merkmals E.2. korrespondiert auch mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts (Anlage K 3), in welcher es im hier interessierenden Zusammenhang hei\u00dft:<\/p>\n<p>Seite 12, 3. Absatz:<br \/>\n\u201eDieses Fachwissen \u00fcbertragen auf D1 oder D2 gibt dem Fachmann jedoch keine Anregung, eine Vergleichsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Intensit\u00e4t in einem zweiten Messintervall zu gewinnen, wenn ein und derselbe Sensor nur mit Umgebungslicht beaufschlagt wird. Sowohl die D1 als auch die D2 kennen nur ein Messintervall, in dem Komponenten der Messgr\u00f6\u00dfe (reflektiertes Licht der Senderdioden) und der St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe (Umgebungslicht) gleichzeitig aufgenommen werden und in einem elektrischen Signal vorkommen.\u201c<\/p>\n<p>Seite 15, erster Absatz:<br \/>\n\u201eEs findet sich jedoch kein einziger Hinweis, wie die Signale gewonnen werden, insbesondere ist das Prinzip der Gewinnung eines Nutzsignals durch Differenzbildung eines in einem ersten Messintervall erfassten Summensignals mit einem Signalanteil f\u00fcr eine St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe und eines in einem zweiten Messintervall erfassten Signals nur f\u00fcr die St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe allein beschrieben.\u201c<\/p>\n<p>Auch das Bundespatentgericht hat es also als ganz wesentlichen Aspekt der Lehre des Klagepatents betrachtet, dass in einem zweiten Messintervall nur die St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe des Umgebungslichts ermittelt wird und dass die mittels des reflektierten Lichts der Senderdioden erzeugte Komponente der Messgr\u00f6\u00dfe im zweiten Intervall nicht erfasst wird. Die Differenzbildung zwischen Messgr\u00f6\u00dfe und St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe setzt demnach voraus, dass die Senderdioden im zweiten Intervall abgeschaltet sind, damit nur die St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe ermittelt wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, der nachfolgend wiedergegebenen Passage des Klagepatents sei zu entnehmen, dass das Merkmal E.2. nicht voraussetze, dass ausschlie\u00dflich Umgebungslicht vorhanden sei, vermag die Kammer diese Auffassung nicht zu teilen.<\/p>\n<p>Seite 17, Zeilen 31 ff. \u2013 Seite 18, Z. 23 des Klagepatents:<\/p>\n<p>\u201eDer Block 12 ist zur haftenden Verbindung mit der inneren Oberfl\u00e4che der Windschutzscheibe 38 des Fahrzeugs ausgebildet. Wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass Windschutzscheibenglas im allgemeinen eine Dicke von 0,230 Zoll hat und wenn der Winkel, unter dem die jeweiligen Bohrungen 18 bis 20 und 26 bis 32 gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che der Windschutzscheibe 38 stehen, genommen wird, befindet sich der Kreuzungspunkt des durch die Lichtleiter 22 hindurchgehenden Lichts mit der imagin\u00e4ren Achse der Sensorbohrungen 26 bis 32 an der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che 40 der Glasscheibe 38. Somit ist die Geometrie derart, dass, wenn die \u00c4nderung des Brechungsindex zwischen Glas und Luft an der Oberfl\u00e4che (40) in Betracht gezogen wird, Licht von den LEDs (23) nach oben durch die Lichtleiter (34) und auf die zugeh\u00f6rigen Fototransistorsensoren (36), die in den Bohrungen (26) bis (32) enthalten sind, reflektiert sind. Die Anwesenheit von Wassertr\u00f6pfchen auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che (40) am Kreuzungspunkt des Lichts von den LEDs (23) \u00e4ndert den Winkel und die Position des reflektierten Lichts und bewirkt, dass das Licht zerstreut wird, so dass es nicht l\u00e4nger gleichf\u00f6rmig durch die mit den Fototransistoren (36) verbundenen Lichtleiter (34) hindurchgeht. Wie sp\u00e4ter im Einzelnen erl\u00e4utert wird, ist es diese \u00c4nderung der die Sensoren erreichenden Lichtintensit\u00e4t, die schlie\u00dflich die Bet\u00e4tigung des Motors der gesteuerten Vorrichtung, z.B. Scheibenwischer, ausl\u00f6st.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann wird diese Passage des Beschreibungstexts schon deshalb nicht in dem von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Sinne verstehen, da sie sich ausschlie\u00dflich mit der optischen Funktionsweise des Sensors befasst. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt sie keine technischen Erl\u00e4uterungen zu der Frage, welche Art von Licht in den beiden unterschiedlichen Intervallen vorherrschen darf \u2013 diese wird vielmehr in den oben unter a) und b) bereits zitierten Beschreibungsstellen in der Weise beantwortet, dass im zweiten Intervall kein k\u00fcnstlich erzeugtes Licht vorhanden sein darf.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals E.2. nicht tatrichterlich festgestellt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte hat zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen folgendes vorgebracht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwei Lichtsender auf, die abwechselnd \u201eblinkten\u201c: wenn der eine leuchte, sei der andere ausgeschaltet und umgekehrt. Das Licht beider Sender werde von einem einzigen Lichtempf\u00e4nger erfasst. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform basiere auf einer \u201eRegelschleife\u201c, die bestrebt sei, die Lichtsignale anzupassen, welche von zwei Lichtsendern abwechselnd auf einen einzigen Sensor abgegeben w\u00fcrden. Sobald das von einem der abwechselnd eingeschalteten Lichtsender auf dem Sensor empfangene Licht ein wenig schw\u00e4cher sei als dasjenige vom jeweils anderen Lichtsender, werde die Lichtintensit\u00e4t erh\u00f6ht, bis die Differenz verschwinde. Um die Unterschiede auszuregeln, erh\u00f6he die Steuerschaltung die Intensit\u00e4t eines Lichtsenders, wenn von ihm weniger Licht empfangen werde als von dem anderen, und gleichzeitig vermindere die Steuerschaltung die Intensit\u00e4t des Lichtsenders, von dem mehr Licht empfangen werde. Es werde dabei keine Differenz ermittelt, sondern diese werde weggeregelt, wobei der Umfang der Herausregelung das Kriterium f\u00fcr die Einschaltung des Scheibenwischers sei. Der Regelkreis enthalte einen Synchrondemodulator und einen Integrator. Letzterer habe zwei Eing\u00e4nge mit entgegen gesetzten Vorzeichen. Das verst\u00e4rkte Signal des Lichtempf\u00e4ngers werde durch den Synchrondemodulator abwechselnd im Takt mit der abwechselnden Ansteuerung der Lichtsender an den einen oder anderen Eingang angelegt, so dass der Integrator abwechselnd positive und negative Signalbeitr\u00e4ge integriere, die sich aufh\u00f6ben, solange sie gleich seien. Befinde sich an einem Lichtsender ein Regentropfen, \u00e4ndere sich dessen Signalintensit\u00e4t, weil dessen Licht durch den Regentropfen gebrochen werde. Wenn das von den Lichtsendern empfangene Signal \u00fcber mehrere Perioden verschieden sei, liefere der Integrator ein langsam anwachsendes Ausgangssignal, solange das Ungleichgewicht anhalte, wobei die Regelkreise sich vollkommen symmetrisch verhielten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Sachvortrag der Beklagten zur Funktionsweise ist diesbez\u00fcglich insoweit unstreitig geblieben, als dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber zwei Lichtsender verf\u00fcgt, die alternierend ein- und ausgeschaltet werden. Da demzufolge zu jeder Zeit einer der beiden Lichtsender eingeschaltet ist, kommt es nie zu der Situation, dass in einem Intervall reines Umgebungslicht vorhanden ist. Weil aber kein Messintervall ohne k\u00fcnstlich erzeugtes LED-Licht existiert, erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal E.2 entsprechend den Ausf\u00fchrungen zu 1a) \u2013 e) nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin kann in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht darin zugestimmt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in gleicher Weise wie das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Ma\u00dfgabe der Figuren 4 und 5 des Klagepatents arbeite. Die Kl\u00e4gerin meint, ein f\u00fcr die Verletzungsfrage nicht erheblicher Unterschied zum Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 5 bestehe allein darin, dass die beiden Gruppen von Lichtsendern mit nur einem Sensor zusammenarbeiteten; da der Lichtstrahl des anderen Senders einen anderen Weg zum Sensor nehme und vor allem auch einen anderen Auftreffort am Sensor habe, an dem \u2013 zumindest regelm\u00e4\u00dfig &#8211; kein Regentropfen vorhanden sei und er damit eine andere \u201eRegenkomponente\u201c als der erste Lichtsender erzeuge, verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal E.2. wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verkennt hierbei, dass zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und den genannten Ausf\u00fchrungsbeispielen nach den Figuren 4 und 5 folgender entscheidender Unterschied besteht: Die Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 wie auch allgemein der Wortsinn des Anspruchs 1 des Klagepatents \u2013 setzen entsprechend den vorherigen Ausf\u00fchrungen voraus, dass im zweiten Messintervall die in den Figuren 4 und 5 enthaltenen LEDs (23) abgeschaltet sind. Es verh\u00e4lt sich bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen gerade nicht so, dass \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 verschiedene Lichtsender alternierend ein- und ausgeschaltet werden.<\/p>\n<p>Zudem ist der Auffassung der Kl\u00e4gerin insoweit entgegen zu treten, als sie offenbar meint, es gen\u00fcge f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals E.2. bereits, dass jedenfalls die \u201eRegenkomponente des ersten Intervalls\u201c im zweiten Intervall nicht mehr vorliege. Das Prinzip des Klagepatents beruht n\u00e4mlich darauf, dass im zweiten Intervall \u00fcberhaupt keine \u201eRegenkomponente\u201c mehr vorhanden ist, da jede weitere Komponente der M\u00f6glichkeit entgegenst\u00fcnde, das Umgebungslicht isoliert zu erfassen, um so die intendierte Differentialsummierung durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Die Deutungsweise der Kl\u00e4gerin ist mit dem Anspruchswortlaut, wonach im zweiten Intervall \u201enur die Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts vorhanden ist\u201c, nicht in Einklang zu bringen. Des weiteren ist zu bedenken, dass bei Richtigkeit des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei starkem Regen kaum funktionst\u00fcchtig w\u00e4re, da dann in der Regel auch am Auftreffort des Lichtstrahls des zweiten Lichtsenders ein Regentropfen vorhanden sein d\u00fcrfte; es entst\u00fcnde dann trotz auf der Scheibe vorhandenem Wasser kein Ausl\u00f6sesignal &#8211; solches ist im Hinblick darauf, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von renommierten Automobilherstellern verwendet wird, kaum anzunehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst auch das Testergebnis gem\u00e4\u00df Anlage K 12 nicht den Schluss auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals E.2. zu. Dass mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das St\u00f6rsignal im Ergebnis ausgeschaltet wird, bedeutet nicht zwingend, dass dies auch gerade entsprechend der L\u00f6sung des Klagepatents erfolgt. Letzteres ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 gerade nicht tatrichterlich feststellbar, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Messintervall ohne k\u00fcnstlich erzeugtes Licht besteht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAus den unter 1) enthaltenen Ausf\u00fchrungen folgt unmittelbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht das Merkmal D. in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verletzt.<\/p>\n<p>Ebenso wie das Merkmal E.1. auf das Merkmal C. r\u00fcckbezogen ist, gilt dies auch f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen den Merkmalen E.2. und D. Im zweiten Intervall soll ein Signal mit der in Merkmal D. enthaltenen Komponente abgetastet werden. Aufgrund des engen systematischen Zusammenhangs der beiden Merkmale und des oben n\u00e4her beschrieben Funktionsprinzips des Klagepatents wird der Fachmann das lediglich in Merkmal E.2. enthaltene Wort \u201enur\u201c bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung auch in das Merkmal D. hineinlesen.<\/p>\n<p>Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu keiner Zeit reines Umgebungslicht gemessen wird, entspricht sie auch nicht der Voraussetzung des Merkmals D.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung hat die Kl\u00e4gerin weder geltend gemacht noch ist eine solche sonst wie ersichtlich. Es w\u00fcrde insoweit zumindest an der Voraussetzung der Gleichwertigkeit fehlen, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein v\u00f6llig anderes L\u00f6sungsprinzip verfolgt als das in den Merkmalen D. und E.2. zum Ausdruck kommende. Der Anspruchswortlaut legt eine Ausf\u00fchrungsform, w\u00e4hrend deren gesamten Betriebes immer k\u00fcnstliches Licht vorhanden ist, nicht nahe, sondern h\u00e4lt den Fachmann durch den Wortlaut der Merkmale D. und E.2. vielmehr ab von der Wahl einer derartigen L\u00f6sung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1, Satz 1, 1. Hs. ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 899 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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