{"id":3993,"date":"2008-02-19T17:00:57","date_gmt":"2008-02-19T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3993"},"modified":"2016-04-29T12:20:32","modified_gmt":"2016-04-29T12:20:32","slug":"4b-o-13507-siebdrucksystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3993","title":{"rendered":"4b O 135\/07 &#8211; Siebdrucksystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>898<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Februar 2008, Az. 4b O 135\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSiebdruckmaschinen des Typs A anzubieten und \/ oder zu liefern, die f\u00fcr ein Verfahren zur Herstellung von Siebdruckformen durch selektive Belichtung von deren lichtempfindlichem Schablonenmaterial geeignet und bestimmt sind, bei dem ein Belichtungssystem mit einer einen Lichtstrahl erzeugenden Lichtquelle mittels einer digitale Signale liefernden Signalquelle derart gesteuert wird, dass die gew\u00fcnschten Stellen des Schablonenmaterials belichtet werden, und bei dem die Siebdruckform anschlie\u00dfend entwickelt wird, wobei der Lichtstrahl durch ein mikroelektromagnetisches Spiegelsystem mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln gelenkt wird, die in Abh\u00e4ngigkeit von den digitalen Signalen derart stellungsgesteuert werden, dass der Lichtstrahl selektiv auf das Schablonenmaterial gespiegelt wird, Schablonenmaterial und Belichtungssystem kontinuierlich relativ zueinander bewegt werden und die Lichtquelle kontinuierlich leuchtet;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBelichtungsvorrichtungen zur Durchf\u00fchrung des vorstehend zu I.1.a) beschriebenen Verfahrens mit einer Halterung f\u00fcr die Siebdruckform, einem Belichtungssystem, das eine einen Lichtstrahl erzeugende Lichtquelle und einen Lichtausgang aufweist, und mit einer digitale Signale liefernden Signalquelle, welche mit dem Belichtungssystem in der Weise in Verbindung steht, dass entsprechend den Signalen die gew\u00fcnschten Stellen des Schablonenmaterials belichtbar sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das Belichtungssystem ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln aufweist, auf die der Lichtstrahl gelenkt ist, und dass die Stellung der beweglichen Mikrospiegel in Abh\u00e4ngigkeit von den Signalen derart ver\u00e4nderbar ist, dass der jeweils gespiegelte Teil des Lichtstrahls entweder in den Lichtausgang geht oder nicht, Halterung und Belichtungssystem kontinuierlich relativ zueinander bewegbar sind und die Lichtquelle ein Dauerlicht erzeugt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten zu 1., 2. und 3., die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.01.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Bekagten zu 2. und 3. werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter I.1.b) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013der Beklagten zu 2. und 3.\u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 10.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und die Gerichtskosten werden der Kl\u00e4gerin zu 25 % und den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 75 % auferlegt.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. tragen diese selbst.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte zu 4.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 953 xxx (Anl. K 1, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 29.04.1998 am 26.04.1999 angemeldet und dessen Erteilung am 10.12.2003 ver\u00f6ffentlicht wurde. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem auch die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren und hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung von Siebdruckformen durch selektive Belichtung von deren lichtempfindlichen Schablonenmaterial (29), bei dem ein Belichtungssystem (15) mit einer einen Lichtstrahl (22) erzeugenden Lichtquelle (16) mittels einer digitale Signale liefernden Signalquelle derart gesteuert wird, dass die gew\u00fcnschten Stellen des Schablonenmaterials (29) belichtet werden, und bei dem die Siebdruckform anschlie\u00dfend entwickelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Lichtstrahl (22) durch ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem (17) mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln (19, 20, 21) gelenkt wird, die in Abh\u00e4ngigkeit von den digitalen Signalen derart stellungsgesteuert werden, dass der Lichtstrahl (22) selektiv auf das Schablonenmaterial (29) gespiegelt wird, Schablonenmaterial (29) und Belichtungssystem (15) kontinuierlich relativ zueinander bewegt werden und die Lichtquelle (16) kontinuierlich leuchtet. \u201c<\/p>\n<p>Nebenanspruch 6, der eine Vorrichtung zum Gegenstand hat, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eBelichtungsvorrichtung (1) der Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5 mit einer Halterung (7, 8) f\u00fcr die Siebdruckform (9), einem Belichtungssystem (15), das eine einen Lichtstrahl (22) erzeugende Lichtquelle (16) und einen Lichtausgang (25) aufweist, und mit einer digitale Signale liefernden Signalquelle, welche mit dem Belichtungssystem (15) in der Weise in Verbindung steht, dass entsprechend den Signalen die gew\u00fcnschten Stellen des Schablonenmaterials (29) belichtbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Belichtungssystem (15) ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem (17) mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln (19, 20, 21) aufweist, auf die der Lichtstrahl (22) gelenkt ist, und dass die Stellung der beweglichen Mikrospiegel (19, 20, 21) in Abh\u00e4ngigkeit von den Signalen derart ver\u00e4nderbar ist, dass der jeweils gespiegelte Teil des Lichtstrahls (22) entweder in den Lichtausgang geht oder nicht, Halterung (7, 8) und Belichtungssystem (15) kontinuierlich relativ zueinander bewegbar sind und die Lichtquelle ein Dauerlicht erzeugt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend \u2013verkleinert\u2013 wiedergegebenen Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines schematisch gehaltenen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 des Klagepatents zeigt hierbei eine Seitenansicht einer Belichtungsvorrichtung und Figur 2 eine Prinzipdarstellung des Belichtungssystems f\u00fcr diese Belichtungsvorrichtung:<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent ist unter dem 10.09.2004 seitens einer Firma D Einspruch eingelegt worden, \u00fcber den bislang noch nicht entschieden wurde. Zu diesem Einspruchsverfahren haben die Beklagten zu 1. und 2. ihren Beitritt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., die ihren Sitz in der Schweiz hat, stellt her und vertreibt Siebdrucksysteme mit der Bezeichnung \u201eA\u201c, mit denen Siebdruckschablonen angefertigt werden k\u00f6nnen. Eine solche Anlage wurde von der Beklagten zu 1. auch auf der vom 5. \u2013 9.06.2007 in Berlin stattfindenden Fach-Messe \u201eFESPA 2007\u201c beworben.<br \/>\nDie Belichtungseinheit einer solchen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat das nachfolgend wiedergegebene Aussehen, welches dem Internet-Auftritt der Beklagten zu 1. entnommen ist:<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Funktionsweise wird die dem Internet-Auftritt eines Abnehmers der Beklagten zu 1. entnommene Darstellung wiedergegeben, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 zur Akte gereicht wurde:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 3. ist, ist die exklusive H\u00e4ndlerin der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die technische Lehre des Vorrichtungsanspruchs des Klagepatents unmittelbar. Insbesondere werde die Belichtungseinheit kontinuierlich relativ zu der Siebdruckschablone bewegt. Zudem werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eine kontinuierlich leuchtende Lichtquelle verwendet. Angebot und Vertrieb dieser Belichtungsvorrichtungen stellten zudem eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 dar. Sie nimmt die Beklagten zu 1. \u2013 3. daher auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagten zu 2. und 3.) und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die gegen die Beklagte zu 4. gerichteten Klageanspr\u00fcche hat die Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen. Die Beklagte zu 4. hat der Klager\u00fccknahme zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu 1., 2. und 3. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1., 2. und 3. beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragen sie,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf den anh\u00e4ngig gemachten Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend, dass aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten mit denen die Lichtquelle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hin- und hergefahren werde, nicht von einer kontinuierlichen Bewegung gesprochen werden k\u00f6nne. Zudem fehle es an einer kontinuierlich leuchtenden Lichtquelle, da das verwendete Beleuchtungsmittel mit gepulsten Lichtstrahlen arbeite, wobei die Pulsfrequenz \u00fcber 80 Hz liege.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent in dem anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da unter anderem die technische Lehre des Klagepatents im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Der Beitritt zu dem Einspruchsverfahren der Einsprechenden D sei rechtzeitig erfolgt, da \u00fcber diesen Einspruch bis zum Eingang der Beitrittserkl\u00e4rung noch nicht abschlie\u00dfend von der Einspruchsabteilung entschieden worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt auch dem Vortrag zur Nichtigkeit des Klagepatents entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Bezeichnung \u201eA\u201c durch die Beklagten zu 1. und 2. stellen eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 6 des Klagepatents im Sinne des Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 PatG dar. Bei diesen Vorrichtungen handelt es sich zudem um wesentliche Elemente zur Verwirklichung der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 PatG, so dass die Beklagten, der Beklagte zu 3. unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Haftung, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139, 140a, 140b PatG, \u00a7 242 BGB zur Unterlassung und zum Schadenersatz sowie zu Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung (nur die Beklagten zu 2. und 3.) verpflichtet sind. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das gegen das Klagepatent gerichtete Einspruchsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Siebdruckformen durch selektive Belichtung von deren lichtempfindlicher Beschichtung, bei dem ein Belichtungssystem mit einer einen Lichtstrahl erzeugenden Lichtquelle mittels einer digitale Signale liefernden Signalquelle derart gesteuert wird, dass die gew\u00fcnschten Stellen der Beschichtung belichtet werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Siebdruck ist die Anfertigung von Druckschablonen erforderlich, die im Stand der Technik entweder als ebene Siebdruckformen f\u00fcr den Flachsiebdruck oder als zylindrische Druckformen f\u00fcr den Rotationsdruck bekannt waren. Beide Formen werden nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents hergestellt, indem der aus einem feinen Kunststoff- oder Metallgewebe bestehende Schablonentr\u00e4ger durch \u201eRakeln, Spritzen, Tauchen, Streichen, etc.\u201c (Anl. K 1, Spalte 1, Zeilen 35 \u2013 38) mit einem fl\u00fcssigen Schablonenmaterial beaufschlagt wird. Dieses Schablonenmaterial ist entweder so beschaffen, dass die Bereiche, die belichtet werden, photochemisch geh\u00e4rtet werden, so dass die unbelichteten Bereiche in einem nachfolgenden Schritt ausgewaschen werden k\u00f6nnen. Oder das Schablonenmaterial wird erst durch die Belichtung auswaschbar, w\u00e4hrend der nicht belichtete Teil wasser- und alkalifest ist.<\/p>\n<p>Die Belichtung erfolgte im Stand der Technik gew\u00f6hnlich mit Hilfe eines Diapositivs als Kopiervorlage. F\u00fcr die Belichtung wurden vorzugsweise Lichtquellen mit hohen UV- und blau-aktinischen Lichtanteilen verwendet (letzteres Licht ist aus der Blitzlichtfotografie bekannt).<br \/>\nNach dem Beschreibungstext des Klagepatents wurden \u201ein neuerer Zeit\u201c technische Entwicklungen durchgef\u00fchrt, bei denen nicht mehr mit dem Diapositiv gearbeitet wurde. Hier wurde die Vorlage digitalisiert und mit Hilfe dieser digitalen Signale dann ein Laser gesteuert, der jeweils ein- und ausgeschaltet wurde (Anl. K 1 Spalte 2, Zeilen 1 \u2013 13). Durch eine fortschreitende Bewegung des Lasers wurde dann die gesamte Schablonenform selektiv belichtet. Da hierbei nur Laserlicht \u2013 mit einer bestimmten Wellenl\u00e4nge \u2013 verwendet werden konnte, ist die Wahl des zur Verf\u00fcgung stehenden Schablonematerials stark eingeschr\u00e4nkt, da man nur solches verwenden kann, das in genau diesem Lichtwellenl\u00e4ngenbereich lichtempfindlich ist.<\/p>\n<p>Daneben war im Stand der Technik bereits bekannt, einen Steuerrechner zu verwenden, der einen Laser und einen Umlenkspiegel mustergem\u00e4\u00df vor der Druckform entlang verschiebt und das Laserlicht ein- und ausschaltet.<br \/>\nNeben dem vorstehend bereits angef\u00fchrten Nachteil der Einschr\u00e4nkung des zur Verf\u00fcgung stehenden Schablonenmaterials kritisiert das Klagepatent am Stand der Technik weiterhin als nachteilig, dass in beiden F\u00e4llen der apparative Aufwand sehr hoch sei.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung von Siebdruckformen bereitzustellen, das trotz Verwendung digitaler Signale mit relativ geringem apparativen Aufwand auskommt und zudem f\u00fcr die handels\u00fcblichen Schablonenmaterialien geeignet ist. Eine weitere Aufgabe besteht darin, eine Belichtungsvorrichtung so zu konzipieren, dass digitalisierte Signale bei niedrigem apparativem Aufwand verarbeitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht einerseits der vorliegend geltend gemachte Verfahrensanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>a) Verfahren zur Herstellung von Siebdruckformen<\/p>\n<p>aa) durch selektives Belichten deren lichtempfindlichen Schablonenmaterials, bei welchem<\/p>\n<p>b) ein Belichtungssystem mit einer einen Lichtstrahl erzeugenden Lichtquelle mit einer digitale Signale liefernden Signalquelle gesteuert wird,<\/p>\n<p>c) die gew\u00fcnschten Stellen des Schablonenmaterials belichtet werden,<\/p>\n<p>d) die Siebdruckform anschlie\u00dfend entwickelt wird,<\/p>\n<p>e) der Lichtstrahl durch ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem gelenkt wird, wobei<br \/>\nea) das Spiegelsystem eine Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln aufweist,<br \/>\nf) die Mikrospiegel in Abh\u00e4ngigkeit von den digitalen Signalen stellungsgesteuert werden, wobei<\/p>\n<p>fa) die Lichtstrahlen selektiv auf das Schablonenmaterial gespiegelt werden,<\/p>\n<p>g) das Schablonenmaterial und das Belichtungssystem kontinuierlich zueinander bewegt werden und<\/p>\n<p>h) die Lichtquelle kontinuierlich leuchtet.<\/p>\n<p>Andererseits offenbart Anspruch 6 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a\u00b4) Belichtungsvorrichtung zur Belichtung von Siebdruckformen mit<\/p>\n<p>aa\u00b4) einer Halterung f\u00fcr Siebdruckformen,<\/p>\n<p>ab\u00b4) mit einem Belichtungssystem, wobei<\/p>\n<p>aba\u00b4) das Belichtungssystem eine einen Lichtstrahl erzeugende Lichtquelle und einen Lichtausgang aufweist,<\/p>\n<p>ac\u00b4) mit einer digitale Signale liefernden Signalquelle, wobei<\/p>\n<p>aca\u00b4) die Signalquelle mit dem Belichtungssystem in Verbindung steht, so dass gew\u00fcnschte Stellen des Schablonenmaterials in Abh\u00e4ngigkeit von den Signalen belichtbar sind,<\/p>\n<p>ad\u00b4) das Belichtungssystem weist ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln auf,<\/p>\n<p>b\u00b4) der Lichtstrahl ist auf das Mikrospiegelsystem gelenkt,<\/p>\n<p>c\u00b4) die Stellung der Mikrospiegel ist in Abh\u00e4ngigkeit der Signale ver\u00e4nderbar, so dass der gespiegelte Teil des Lichtstrahls in den Lichtausgang geht oder nicht,<\/p>\n<p>d\u00b4) die Halterung und das Belichtungssystem sind kontinuierlich relativ zueinander bewegbar und<\/p>\n<p>e\u00b4) die Lichtquelle erzeugt ein Dauerlicht.<\/p>\n<p>Mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung kann durch die Verwendung eines mikroelektromechanischen Spiegelsystems eine kontinuierlich leuchtende Lichtquelle verwendet werden, die \u00fcber eine Vielzahl von Mikrospiegeln (mehrere Hunderttausend) umgelenkt wird, die \u2013 zumindest teilweise \u2013 einzeln beweglich und steuerbar sind. Durch eine kontinuierliche Bewegung des Belichtungssystems und des Schablonenmaterials relativ zueinander, kann somit das gesamte Schablonenmaterial selektiv belichtet werden, ohne die Lichtquelle ein- und ausschalten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nAngebot und Lieferung der Belichtungsanlage \u201eA\u201c verletzen den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das hei\u00dft einen k\u00f6rperlichen Gegenstand, der sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Als wesentlich werden allgemein diejenigen Elemente angesehen, die nach der Patentschrift f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der gesch\u00fctzten technischen Lehre erforderlich sind und diese vom Stand der Technik unterscheiden. Regelm\u00e4\u00dfig ist die Wesentlichkeit bereits dann zu bejahen, wenn das Element Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Vorliegend bezieht sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ein Belichtungssystem im Sinne des Merkamls b), so dass ohne weiteres die Wesentlichkeit des Elements der Erfindung, auf dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht, festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieses Mittel ist auch objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet ist, ein Verfahren mit den Merkmalen a) \u2013 f) der vorstehenden Merkamlsanalyse auszuf\u00fchren, steht zwischen den Parteien zu recht au\u00dfer Streit, weswegen es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden auch das Schablonenmaterial und das Belichtungssystem kontinuierlich zueinander bewegt (Merkmal g)).<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1., 2.und 3. stellen dies zum einen mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Schablone selber w\u00e4hrend der Belichtungsphase feststeh und gerade nicht bewegt wird, was von der Kl\u00e4gerin auch nicht bestritten wird. Eine solche Bewegung beider Elemente wird von dem Klagepatent entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht vorausgesetzt. Der Anspruchswortlaut fordert nur eine kontinuierliche Bewegung der genannten Bestandteile zueinander, ohne weitere Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise wie dies zu geschehen habem zu benennen. Ob sich das Schablonenmaterial, das Belichtungssystem oder beides bewegen muss, gibt der Wortlaut daher nicht zwingend vor. Sinn und Zweck des Bewegungserfordernisses des Klagepatents erschlie\u00dfen sich dem Fachmann aus dem allgemeinen Beschreibungsteil des Klagepatents in Spalte 4, Zeilen 36 ff.. Dort wird ihm gelehrt, dass wegen der auftretenden Probleme bei einer Komplettbelichtung der gesamten Schablone (ausreichende Aufl\u00f6sung der Abbildung nur mit hohem apparativem Aufwand zu erreichen), es zweckm\u00e4\u00dfig sei,<\/p>\n<p>\u201emit einem oder mehreren Chips jeweils ein Teilbild zu erzeugen und das Schablonenmaterial nach und nach durch Relativbewegungen zwischen Schablonenmaterial und Belichtungssystem zu belichten. Dies kann durch kontinuierliche Bewegung geschehen, wobei die digitalen Signale ein Scrollen des jeweiligen Teilbildes erzeugen m\u00fcssen.\u201c<\/p>\n<p>Der Begriff der \u201erelativen Bewegung zueinander\u201c stellt aber lediglich die Forderung auf, dass das Belichtungssystem zu allen Bereichen der Schablone gelangen kann und nicht \u2013 relativ zur Schablone \u2013 station\u00e4r bleibt.<br \/>\nDies und der offen gehaltene Wortlaut stellen es mithin v\u00f6llig in das Belieben des Fachmannes, die relative Bewegbarkeit zu realisieren. Dieser kann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens aus den ihm bekannten M\u00f6glichkeiten die jeweils f\u00fcr ihn g\u00fcnstigste L\u00f6sung ausw\u00e4hlen. Prinizipiell besteht hier stets die Alternative entweder beide Teile (Schablone und Belichtungssystem) gegeneinander beweglich anzubringen oder nur jeweils eine der beiden Baugruppen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform realisiert letztere der beiden, vom Wortsinn des Patentanspruchs 1 umfassten, Alternativen. Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch Unteranspruch 10, der auf den Vorrichtungsanspruch 6 zur\u00fcckbezogen ist und eine Vorrichtung unter Schutz stellt, bei der das Belichtungssystem in einer Richtung und die Halterung in einer dazu senkrechten Richtung bewegbar sind. Gesondert unter Schutz gestellt wird hier mithin die Bewegbarkeit beider Komponenten. Dies w\u00e4re jedoch technisch ohne Sinn, w\u00fcrde bereits Anspruch 1 die Beweglichkeit sowohl der Halterung als auch des Belichtungssystems zwingend voraussetzen. Schlie\u00dflich ist insoweit auf Unteranspruch 11 zu verweisen, der auf Unteranspruch 10 zur\u00fcckbezogen ist und eine Vorrichtung sch\u00fctzt, bei der die Halterung drehbar ist. Da folglich von Anspruch 6 auch eine Vorrichtung erfasst wird, deren Halterung nicht drehbar ist, muss bei dieser Variante das Belichtungssystem zeilenf\u00f6rmig bzw. senkrecht entlang des Schablonentr\u00e4gers verfahren werden, um sicherzustellen, dass jeder Bereich der Schablone belichtet werden kann.<br \/>\nLediglich f\u00fcr die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels stellt die Klagepatentschrift auf eine Rundschablone ab, die in der apparativen Halterung selber auch gedreht werden kann (Spalte 7, Zeilen 18 \u2013 22).<\/p>\n<p>Zum anderen machen die Beklagten zu 1., 2. und 3. geltend, dass dieses Merkmal auch insoweit nicht verwirklicht werde, als die Bewegung kontinuierlich erfolgen m\u00fcsse. Dies k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht festgestellt werden, da das Belichtungssystem nicht mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit bewegt werde. Diesem von den Beklagten zugrundegelegten Verst\u00e4ndnis des Begriffs Kontinuit\u00e4t steht bereits der allgemeine Sprachgebrauch entgegen. Die Kontinuit\u00e4t (von lat. continuitas, \u201egleichbedeutend\u201c) bezeichnet einen l\u00fcckenlosen Zusammenhang, eine Stetigkeit, einen flie\u00dfenden \u00dcbergang, einen durch keine Grenze unterbrochenen Zusammenhang. Sie zeichnet Abl\u00e4ufe und Prozesse aus, die stetig laufen und sich dabei gleichm\u00e4\u00dfig in eine Richtung ver\u00e4ndern k\u00f6nnen. Abrupte, sprunghafte Ver\u00e4nderungen sind nicht zu erwarten, solange die Einflussfaktoren konstant bleiben. Daraus ergibt sich eine erh\u00f6hte Vorhersagbarkeit und damit Sicherheit gegen\u00fcber dem Ablauf. Dem gegen\u00fcber steht der Begriff der Diskontinuit\u00e4t, der im Gegensatz zu der vorstehenden Begriffsdefinition in allen Sprachbereichen gerade eine \u201eUnstetigkeit\u201c bedeutet. In der Mathematik ist beispielsweise eine Funktion an einem Punkt unstetig, wenn sie dort einen Sprung macht, d. h., wenn sich der Wert an dieser Stelle von einem zu einem ganz anderen Wert ver\u00e4ndert und somit der Graph der Funktion \u201enicht durchgezogen werden kann\u201c. Nach diesem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis ist das ma\u00dfgebliche Abgrenzungskriterium, ob ein Fortlaufen, eine Gleichm\u00e4\u00dfigkeit vorliegt oder ob ein \u201eSprung\u201c bzw. eine abrupte Ver\u00e4nderung gegeben ist.<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent, welches sein eigenes Lexikon bildet, eine hiervon abweichende Bedeutung des Begriffs Kontinuit\u00e4t vorsieht, sind nicht gegeben. Die Geschwindigkeit und \/ oder das stetige Beibehalten einer (bestimmten) Geschwindigkeit der Bewegung wird an keiner Stelle thematisiert. In Spalte 4, Zeilen 36 \u2013 44 des Klagepatents wird \u2013wie oben dargestellt\u2013 vielmehr erl\u00e4uert, dass das Erzeugen eines Teilbildes durch kontinuierliches Bewegen im Wege des Scrollens als erfindungsgem\u00e4\u00df angesehen wird. Im Anschluss daran gibt das Klagepatent dem Fachmann Auskunft dar\u00fcber, was es als Gegensatz dazu, als Diskontinuit\u00e4t versteht:<\/p>\n<p>\u201eAlternativ dazu kann vorgesehen sein, dass Schablonenmaterial und Belichtungssystem diskontinuierlich relativ zueinander bewegt werden, so dass Teilbild neben Teilbild gesetzt wird und dann auch diskontinuierlich beleuchtet wird.\u201c<\/p>\n<p>In diesem alternativ geschilderten Fall kommt es mithin zu Unterbrechungen der Bewegung, zu einem Anhalten bevor jeweils eine neue Belichtung erfolgt. Auch hieraus entnimmt der Fachmann, selbst wenn diese Beschreibungsstelle aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung erhalten blieb und die beschriebene Alternative keinen Niederschlag in den erteilten Anspr\u00fcchen gefunden hat, dass der Begriff der Kontinuit\u00e4t und Diskontinuit\u00e4t nicht in dem Sinne verstanden werden will, dass hiermit gleiche bzw. unterschiedliche Geschwindigkeiten einer stetigen Bewegung beschrieben werden sollen.<br \/>\nDass dieses Verst\u00e4ndnis des Klagepatents f\u00fcr den Begriff der Kontinuit\u00e4t zutreffend ist, folgt weiter aus den Beschreibungsstellen in Spalte 7, Zeilen 5 \u2013 26, denen der Fachmann entnimmt:<\/p>\n<p>\u201eDie Steuereinrichtung sorgt daf\u00fcr, dass der Schlitten 12 beim Belichtungsvorgang mittels Schrittmotor 14 intermittierend und zeilenf\u00f6rmig \u00fcber die Rundsiebschablone 9 gef\u00fchrt wird. Nach jedem Bewegungsschritt werden die Mikrospiegel 19, 20, 21 entsprechend dem zugef\u00fchrten digitalen Signalen gekippt, und es erfolgt eine Belichtung mit dem UV-Strahler 16. Dabei wird ein Bildausschnitt bzw. Teilbild von etwa 1,5 x 2 cm erzeugt, sofern alle Spiegel den UV-Strahl 22 in Richtung auf die Optik 25 reflektieren. Danach wird der Schlitten 12 durch Ansteuerung des Schrittmotores 14 um die Ausdehnung dieses Lichtpunktes in Zeilenrichtung verschoben und erneut belichtet. Nach Abfahren einer Zeile wird die Rundsiebschablone 9 durch Ansteuerung des Drehantriebs 5 um die Ausdehnung eines Lichtpunktes in dieser Richtung verdreht und damit erneut eine Zeile abgefahren. Alternativ kann die Rundsiebschablone 9 schrittweise oder kontinuierlich in Umfangsrichtung bewegt werden, so dass in dieser Richtung Zeile neben Zeile gesetzt wird. Auch andere Bewegungskombinationen sind selbstverst\u00e4ndlich m\u00f6glich.\u201c<\/p>\n<p>Auch aus dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann mithin, dass mit kontinuierlicher \u201elediglich\u201c eine stetige Bewegung gemeint ist und in keinem Fall eine solche mit konstanter, d.h. gleichbleibender Geschwindigkeit.<\/p>\n<p>Eine solche ununterbrochene Bewegung wird aber auch von dem angegriffenen Belichtungssystem ausgef\u00fchrt. Die von den Beklagten geltend gemachten Geschwindigkeitsunterschiede in dieser gleichwohl ununterbrochenen Bewegung sind nach den vorstehenden Erl\u00e4uterungen ohne Belang.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auch entsprechend Merkmal h) eine Lichtquelle verwendet, die kontinuierlich leuchtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1., 2. und 3. stellen die Verwirklichung dieses Merkmals mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine UV-Lampe verwende, die in der Lage sei gepulst zu werden. Im Takt dieser Pulsfrequenz w\u00fcrden Lichtblitze emittiert, wodurch \u2013wie aus dem Stand der Technik vorbekannt\u2013 Teilbilder erzeugt w\u00fcrden, die nebeneinander gesetzt w\u00fcrden. Diese Lichtblitze k\u00f6nnten dadurch erzeugt werden, dass die verwendeten Lampen kurzzeitig \u00fcberlastbar seien, weswegen die Blitze eine wesentlich st\u00e4rkere Lichtenergie bes\u00e4\u00dfen als die sonstige Lichtintensit\u00e4t der Lampe. Dies f\u00fchre zu einer deutlich verbesserten Bildqualit\u00e4t, als beispielsweise mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anlage erzielbar sei.<br \/>\nAuch eine solche, pulsierend Lichtblitze aussendende Lichtquelle ist aber eine kontinuierlich leuchtende im Sinne des Klagepatents. Die Kl\u00e4gerin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Quecksilber-Dampflampe des Typs \u201eC\u201c verwendet wird. Hierbei handelt es sich um eine Wechselstromlampe, die immer eine Sockelintensit\u00e4t aufweist, die bei etwa 60 % der Leuchtdichte liegt, im Vergleich zu den pulsierend ausgesendeten Lichtblitzen. Dies bedeutet, dass stets Licht ausgesendet wird, welches auf die Mikrospiegel trifft. Dieses Dauerleuchten wird dann von \u201eLichtblitzen\u201c \u00fcberlagert, die in einer steuerbaren Frequenz auftreten und die Belichtung der Schablone in diesen Momenten intensivieren.<br \/>\nHierduch wird aber nichts anderes als eine Dauerleuchte im Sinne des Klagepatents verwendet, denn das Klagpatent versteht unter kontinuierlich leuchtender Lichtquelle eine solche, die nicht st\u00e4ndig an- und ausgeschaltet wird. Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann einerseits aufgrund der Beschreibungsstelle des Standes der Technik in Spalte 2, Zeilen 14 \u2013 19, in denen f\u00fcr die europ\u00e4ische Patentschrift EP 0 785 474 angef\u00fchrt wird, dass dort das Laser ein- und ausgeschaltet wird, wie auch der weiteren Beschreibungsstelle in Spalte 5, Zeilen 41 \u2013 48, in denen die \u2013 nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u2013 Alternative beschrieben wird, bei der Halterung und Belichtungssystem diskontinuierlich relativ zueinander bewegt werden und dabei auch die Lichtquelle diskontinuierlich ein- und ausgeschaltet wird.<br \/>\nEin solches Ein- und Ausschalten wird aber bei der seitens der Beklagten verwendeten UV-Lampe gerade nicht durchgef\u00fchrt, da die Lampe selber stets mit mindestens 60 % ihrer maximalen Leuchtkraft lichtemittierend eingeschaltet bleibt und mit einer einstellbaren Pulsfrequenz \u201e\u00fcberlastet\u201c wird, was zu \u2013f\u00fcr die Belichtung\u2013 vorteilhaften Lichtblitzen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnstreitig finden Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nur in bzw. nach Deutschland statt, sondern finden auch mit diesen Ausf\u00fchrungsformen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahrensanwendungen in der Bundesrepublik Deutschalnd statt, so dass der f\u00fcr die Feststellung einer mittelbaren Patentverletzung erforderliche doppelte Inlandsbezug gegeben ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass die Abnehmer der Beklagten zu 1. und 2. zur Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens berechtigt seien, ist weder ersichtlich noch ist solches von den Beklagten geltend gemacht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDa eine anderweitige als die patentgem\u00e4\u00dfe Verfahrensanwendung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erkennbar ist, ist es aufgrund der Umst\u00e4nde auch offensichtlich, dass die Abnehmer diese zur Benutzung der Erfindung subjektiv bestimmen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist den Beklagten einerseits die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents bewusst. Andererseits ist es aufgrund der Werbung f\u00fcr diese Anlage \u2013zur Durchf\u00fchrung der Belichtung der Schablonen mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren\u2013 offensichtlich, dass die Beklagten den Willen haben, ihre Abnehmer auch gerade f\u00fcr die Benutzung des \u201eA\u201c zur Durchf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens zu bestimmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen zudem eine unmittelbare Verletzung des geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs 6 dar, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 9 PatG.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale a\u00b4) bis c\u00b4) steht dies zwischen den Parteien ebenfalls zu recht au\u00dfer Streit.<br \/>\nAuch die Verwirklichung der Merkmale d\u00b4) und e\u00b4) kann im Anschluss an die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter II.1.b) festgestellt werden, da diese Merkmale sowohl in Anspruch 6 wie auch in Anspruch 1 (dort Merkmale g) und h)) identisch sind. Insoweit wird zur Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSoweit die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre mittelbar verletzen, sind sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 PatG. Der f\u00fcr das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung erforderliche doppelte Inlandsbezug ist \u2013entgegen der anderslautenden Ansicht der Beklagten \u2013 nicht im Urteilstenor auszusprechen gewesen, da es sich hierbei um eine selbstverst\u00e4ndliche Folge aus dem Territorialit\u00e4tsprinzip handelt (Benkard-Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 RN 35). Zur Reichweite des Tenors gilt folgendes: Zu unterlassen sind nur diejenigen Angebote und Lieferungen, hinsichtlich derer die Vornahme einer Benutzungshandlung durch den Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferten im Inland vorgesehen ist (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 82, 87 \u2013 Lasthebemagnet). Eine Unterlassungsverpflichtung ergibt sich daneben auch aus dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Patentverletzung gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG. Die Haftung des Beklagten zu 3. als dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2. ist gegeben, da er kraft seiner Stellung im Unternehmen der Beklagten zu 2. f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Schadenersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Voraussetzung f\u00fcr die Entstehung eines Schadenersatzanspruches bei mittelbarer Patentverletzung ist, dass es unter Verwendung des gelieferten Mittels zu einer unmittelbaren Patentverletzung kommt. Die mittelbaren Verletzer, die Beklagten, haben denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber, der Kl\u00e4gerin, durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung eines Schadenersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlug besteht (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 &#8211; Deckenheizung). Im vorliegenden Fall sprechen das Angebot auf der Messe und die Internetauftritte bereits daf\u00fcr, dass es in der Bundesrepublik Deutschland bei den Abnehmern der Beklagten zur Anwendung des Verfahrens kommt. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1., 2. und 3. findet ihre Rechtsgrundlage in \u00a7 830 BGB.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Beklagten zu 2. und 3. auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Vernichtung der in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum stehenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 a PatG. Dem Antrag auf Vernichtung ist hinsichtlich solcher Gegenst\u00e4nde stattzugeben, f\u00fcr die hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen werden k\u00f6nnen, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenst\u00e4nde nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung f\u00fcr den Verletzer nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 504 \u2013 Parf\u00fcmtestkauf). Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die genannten kumulativ notwendigen Voraussetzungen ist der Verletzer (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). Der Vortrag der Beklagten hierzu ist nicht ausreichend. Es ist nicht dargetan, dass es eine \u2013und wenn ja welche konkrete\u2013 M\u00f6glichkeit gibt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so abzu\u00e4ndern, dass sie nicht mehr in der Lage ist, patentgem\u00e4\u00df verwendet zu werden. Der \u2013unbestritten\u2013 hohe Anlagewert selber kann alleine eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht begr\u00fcnden.<br \/>\nIV.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten.<br \/>\nSie kommt regelm\u00e4\u00dfig nur dann in Betracht, wenn ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent anh\u00e4ngig ist und das Verletzungsgericht bei summarischer Pr\u00fcfung zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass das Klageschutzrecht in der erteilten Fassung keinen Rechtsbestand haben wird. Dies kann im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Beitritt der Beklagten zu 1. fehlt es \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht bereits deshalb an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Beitrittserkl\u00e4rung zu dem von der Firma D eingeleiteten Einspruchsverfahren ins Leere gegangen sei.<br \/>\nNach Art. 105 EP\u00dc kann jeder Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist einem Einspruchsverfahren beitreten, das gegen ein europ\u00e4isches Patent anh\u00e4ngig ist. Eine Beteiligung in Form des Beitritts ist solange m\u00f6glich, wie ein Einspruchsverfahren, an dem der Beitretende sich beteiligen kann, noch anh\u00e4ngig und nicht durch Endentscheidung abgeschlossen ist (Benkard, Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 105 RN 7). Die Kl\u00e4gerin hat selber den Zwischenbescheid des EPA vom 16.8.2007 (Anl. K 12) zur Akte gereicht, aus dessen Inhalt auf Seite 4 sich ergibt, dass nach Ablauf einer dort gesetzten Frist von 4 Monaten die Einspruchsabteilung feststellen werde, ob der Einspruch noch vertreten wird und ob das Einspruchsverfahren einzustellen oder mit der Firma D als Einsprechender fortzuf\u00fchren ist. Hintergrund dessen ist ein in dem dortigen Verfahren geltend gemachter Rechts\u00fcbergang von der Firma D auf die hiesige Beklagte zu 1.. Jedenfalls innerhalb dieser gesetzten Frist hat die Beklagte zu 1. ihren Beitritt erkl\u00e4rt. Zu dieser Zeit hat die Einspruchsabteilung jedoch noch keine das Verfahren abschlie\u00dfende Entscheidung getroffen, so dass davon auszugehen ist, dass der Beitritt rechtzeitig erfolgte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass das Klagepatent in dem anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, Art. 100 c EP\u00dc, widerrufen werden wird, scheint nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc ist es verboten, Anmeldung und Patent so zu ver\u00e4ndern, dass deren Gegenstand \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Ma\u00dfgebend ist der Inhalt, wie er sich am zuerkannten Anmeldetag darstellt (26.04.1999).<br \/>\nIm vorliegenden Fall wurden w\u00e4hrend des Erteilungsverfahren in den Anspruch 1 des Klagepatents Merkmale aus den urspr\u00fcnglichen Unteranspr\u00fcchen 6 und 7 aufgenommen. Hierbei handelt es sich \u2013ausweislich der von den Beklagten als Anl. B 1 zur Akte gereichten Ursprungsfassung\u2013 um die Merkmale g) und h), also die kontinuierliche Bewegbarkeit von Schablone und Belichtungssystem einerseits und die kontinuierlich leuchtende Lichtquelle. Beide Merkmale waren aber auch schon aus der urspr\u00fcnglichen Beschreibung gem. Spalte 4, Zeilen 34 \u2013 37 (entspr. Anl. K 1, Sp. 4 Zeilen 41 \u2013 44) bekannt und zwar in einer Weise, die dem Fachmann nicht aufzwingt, dass es sich bei dieser Beschreibungsstelle um eine andere Erfindung des Klagepatents handelt, die nicht Gegenstand des Hauptanspruchs ist. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass es sich hierbei um besondere Ausgestaltungen ein und derselben Erfindung handelt, die ohne Weiteres zu einem Bestandteil der Erfindung gem. Anspruch 1 gemacht werden k\u00f6nnen, ohne dass diese \u00fcber den urpr\u00fcnglichen Inhalt hinausgeht. Vielmehr wird hierdurch das urspr\u00fcnglich schutzbeanspruchte Verfahren in zul\u00e4ssiger Weise durch die Aufnahme bereits offenbarter Merkmale eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Erfindung ist auch hinreichend offenbart, so dass es nicht wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent in dem Einspruchsverfahren wegen unzureichender Offenbarung, Art. 100 b EP\u00dc, widerrufen werden wird.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr die Patentierbarkeit ist, dass die Erfindung so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart sein muss, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann. Die Beklagten machen hierzu geltend, dass der Fachmann aufgrund der Forderung des Unteranspruchs 9:<\/p>\n<p>\u201eBelichtungsvorrichtung nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Mikrospiegel abwechslend starr angeordnet und abwechselnd beweglich sind.\u201c<\/p>\n<p>nicht wisse, wie eine solche Konstruktion hergestellt werden k\u00f6nne. Dem steht jedoch entgegen, dass der Fachmann eine Patentschrift mit Verstand liest und jeweils auch den technisch-konstruktiven Zusammenhang solcher Merkmale nicht aus den Augen verliert. Er wird daher selbstverst\u00e4ndlich sehen, dass mit diesem Unteranspruch Bezug auf das in Spalte 3 Zeilen 50 ff. beschriebene \u201eandere Spiegelsystem\u201c genommen wird, welches als \u201eGrating Light Valve\u201c bezeichnet wird. Jedenfalls mit diesem Verst\u00e4ndnis hat der Fachmann keine Schwierigkeiten, die Erfindung des Klagepatents nachzuarbeiten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des in dem Einspruchsverfahren geltend gemachten Einspruchsgrundes der fehlenden Neuheit, Art. 100 a EP\u00dc, begr\u00fcndet ebenfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Klagepatent widerrufen werden wird. Neuheitssch\u00e4dlich ist nur solcher Stand der Technik, durch den die beanspruchte Erfindung in ihrer Gesamtheit vorweggenommen wird. Die einzelne Quelle aus dem Stand der Technik muss \u2013Merkmal f\u00fcr Merkmal\u2013 die gleiche technische Lehre offenbaren, wie sie mit der Anmeldung beansprucht wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung Annex A 2 (WO 98\/04950) betrifft ein System zur nahtlosen Projektionslithographie, bei dem durch Verwendung eines programmierbaren r\u00e4umlichen Lichtmodulators mit gro\u00dfer paralleler Verarbeitungsleistung Masken \u00fcberfl\u00fcssig werden. Diese am 05.02.1998 ver\u00f6ffentlichte PCT &#8211; Anmeldung kann nach den Grunds\u00e4tzen der Neuheitspr\u00fcfung vorliegend bereits nicht eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der technischen Lehre des Klagepatents begr\u00fcnden, weil es schon an der Offenbarung des Merkmals a) fehlt, denn der Fachmann kann dieser Schrift nicht entnehmen, dass das dort gezeigte Verfahren f\u00fcr die Herstellung von Siebdruckformen geeignet ist. Es wird in der Entgegenhaltung vielmehr ein Verfahren gelehrt, das bei der Herstellung und Produktion diverser elektronischer und optoelektronischer Produkte anwendbar ist (deutsche \u00dcbersetzung gem. Anl. B 5, S. 7 Z. 20 ff.). Dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bei dieser Schrift quasi mitliest, dass dieses Verfahren auch f\u00fcr die Herstellung von Siebdruckschablonen geeignet ist, ist von den Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan worden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Gebrauchsmuster DE 297 06 985 (Annex A4 ) nimmt die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die dortige Erfindung bezieht sich auf eine Anordnung eines computergespeicherten Rasterbildes auf einen ebenen lichtempfindlichen Aufzeichnungstr\u00e4ger. Derartige Anordnungen dienen z.B. zur Herstellung fotographischer Vorlagen f\u00fcr gedruckte Leiterplatten. Bei dieser Anordnung werden Lichtstrahlen durch eine Lochmatrix auf eine zu belichtende Fl\u00e4che aufgebracht und diese Lochmatrix wird verschiebbar angeordnet. Zwar kennt diese Entgegenhaltung auch Kippspiegel\u2013 Halbleiter\u2013Chips, die erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzt werden k\u00f6nnen. Diese Entgegenhaltung offenbart aber nicht, dass bei Verwendung solcher Kippspiegel auch ein Dauerlicht eingesetzt werden kann. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung auf Seite 25 der Anl. Annex A 4, dass die Beaufschlagung des Kippspiegel-Halbleiter- Chips im Blitzbetrieb erfolgt. Damit ist jedenfalls Merkmal h) des Anspruchs 1 nicht offenbart.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann nach dem bisherigen Vorbringen auch nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht aufrecht erhalten werden wird.<br \/>\nDie Beklagten argumetieren zu diesem Widerrufsgrund, dass \u2013ausgehend von der Entgegenhaltung Annex A 2\u2013 der Fachmann durch Hinzuziehung weiteren Standes der Technik (DE 42 43 759 (Annex A 6), DE 42 27 325 (Annex A3), DE 297 06 985 (Annex A4)) auf naheliegende Weise zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangt sei.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Offenlegungsschrift DE 42 27 xxx A 1 (Annex A 3) wurde am 24.2.1984 offengelegt und betrifft einen Projektionsformenbelichter. Das abzubildende Original wird bei diesem Stand der Technik durch ein LCD-System wiedergegeben, das sich in dem Strahlengang der Belichtungsquelle befindet. Durch einen Computer gesteuert, kann das (alternativ) reflektierende oder transparente LCD-Sytem, die in dem Computer gespeicherten Originale abbilden und hierdurch die Schablonenform an den gew\u00fcnschten Stellen belichten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie vorstehend bereits angef\u00fchrt, hat die Gebrauchsmusterschrift DE 297 06 xxx (Annex A 4), die am 24.7.1997 bekannt gemacht wurde, eine Anordnung zur Aufzeichnung eines computergespeicherten Rasterbildes auf einen ebenen lichtempfindlichen Aufzeichnungstr\u00e4ger zum Gegenstand, der z.B. zur Herstellung fotographischer Vorlagen f\u00fcr gedruckte Leiterplatten dient. Hier erfolgt die Originalabbildung durch Passieren von Lichtstrahlen durch entweder eine LCD-Matrix oder durch Verwendung eines Mikrospiegel-Halbleiter-Chips. Bei dem letzteren offenbart diese Entgegenhaltung jedoch nur die Verwendung von Blitzlicht. Eine Tauglichkeit dieser Elemente, eine ausreichende Belichtung auch durch Dauerlicht zu erreichen, wird in dieser Entgegenhaltung nicht gezeigt. Zudem ist auch nicht offenbart, dass diese Anordnung, die der Herstellung von Halbleiterplatten dient, auch f\u00fcr wesentlich gr\u00f6\u00dfere Ma\u00dfst\u00e4be geeignet sein kann, wie dies f\u00fcr die in Rede stehenden Siebdruckschablonen erforderlich ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Offenlegungsschrift DE 42 43 xxx (Annex A 6), welche am 30.6.1994 offengelegt wurde, betrifft ein Verfahren zur Hertsellung einer Druckform f\u00fcr den Tiefdruck, Siebdruck, Flexodruck oder Offsetdruck. Nach dem in dieser Entgegenhaltung offenbarten Verfahren, wird eine photopolymere Schicht auf die herzustellende Schablonenform aufgebracht, die ihrerseits als Maske dient und zun\u00e4chst in einem ersten Schritt durch einen Laser belichtet wird, indem der Laser zeilen- und spaltenweise relativ zum Druckzylinder bewegt und der Laserstrahl dabei den digitalisierten Daten der Druckvorlage entsprechend ein- und ausgeschaltet wird. Im Anschluss hieran wird dann in einem weiteren Verfahrensschritt die eigentliche Druckschablone belichtet und weiterbearbeitet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagten ihre Argumentation auch auf einen als Annex A 7 zur Akte gereichten ausl\u00e4ndischen Aufsatz st\u00fctzen, war dieser nicht zu ber\u00fccksichtigen, da er \u2013weisungswidrig\u2013 nicht in deutscher \u00dcbersetzung zur Akte gereicht wurde, und die Kammer nicht einmal erkennen konnte, um welche Sprache es sich \u00fcberhaupt handelt. Ob und wenn ja welcher relevanter Sachverhalt diesem Aufsatz zu entnehmen sein soll, konnte daher nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der herangezogenen Kombinationen, die den Fachmann naheliegend zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung gef\u00fchrt haben sollen, l\u00e4sst sich zusammenfassend anf\u00fchren, dass die Argumentation der Beklagten nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise auszugehen scheint. Es ist sicherlich zutreffend, dass dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt aus dem Stand der Technik hinreichend viele M\u00f6glichkeiten bekannt waren, Schablonen f\u00fcr Siebdruckverfahren herzustellen. Solche M\u00f6glichkeiten werden in dem Klagepatent selber ja bereits beschrieben und kritisiert. Des weiteren kannte der Fachmann die \u2013relativ junge\u2013 technische Entwicklung der Mikrospiegelsysteme. Welche \u2013wenn nicht erfinderische\u2013 \u00dcberlegungen den Fachmann aber dazu veranlasst haben sollen, diese Techniken miteinander in der Weise zu kombinieren, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren hierdurch entwickelt wird, ist von den Beklagten nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan worden. Aus den Entgegenhaltungen selber lassen sich, wie dargestellt, solche Anregungen auch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, Satz 2 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 898 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. Februar 2008, Az. 4b O 135\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-3993","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3993","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3993"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3993\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3994,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3993\/revisions\/3994"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3993"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3993"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3993"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}