{"id":3989,"date":"2008-06-10T17:00:00","date_gmt":"2008-06-10T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3989"},"modified":"2016-04-29T12:19:09","modified_gmt":"2016-04-29T12:19:09","slug":"4b-o-13107-kappenfugenband","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3989","title":{"rendered":"4b O 131\/07 &#8211; Kappenfugenband"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>896<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juni 2008, Az. 4b O 131\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.06.2007 bleibt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens werden den Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Betonabdichtung t\u00e4tig ist. Ein Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein Kappenfugenband, welches unter anderem bei Bauwerksfugen im Br\u00fcckenbau, beispielsweise im Eisenbahnbr\u00fcckenbau, eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Die Deutsche Bahn gibt Richtlinien f\u00fcr die Erstellung unter anderem von Bauwerken heraus, die von den Auftragnehmern der Bahn bei der Ausf\u00fchrung von Gewerken zu ber\u00fccksichtigen sind. Unter anderem hat die Deutsche Bahn eine Richtlinie mit der \u00dcberschrift \u201eBauwerke abdichten, Hinweise f\u00fcr die Abdichtung von Ingenieurbauwerken (AIB)\u201c mit der Nummer 835.9101 herausgegeben. Die Neufassung dieser Richtlinie erfolgte im Jahr 1999. Bild 22 dieser Richtlinie, welches nachfolgend eingeblendet wird, hat ein Kappenfugenband zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Diese Abbildung entspricht einer Richtlinie 804.6101, die von der A Knoten K\u00f6ln V-RRX Nord (nachf. nur A) der B AG, einem Tochterunternehmen der C, f\u00fcr die Ausschreibung eines Bauvorhabens \u201eKnoten K\u00f6ln RRX\u201c verwendet wurde.<\/p>\n<p>Nachdem die B AG die Richtlinie 835.9101 der C im M\u00e4rz 2000 an einen breiten Verteilerkreis \u00fcbersandt hatte, setzte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diese Richtlinie innerbetrieblich um und nahm in ihr Angebot ein Br\u00fcckenbauprofil mit der Bezeichnung \u201eD X1\u201c auf, wor\u00fcber sie mit einer Au\u00dfendienstinformation im November 2000 informierte. Auf Seite 2 dieser Information ist eine Zeichnung dieses Profils wiedergegeben welches nachfolgend verkleinert eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2. meldete am 02.08.2001 eine Vorrichtung zum Schutz von Bauwerksteilen aus Beton gegen Feuchtigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent an, dessen Erteilung mit der Registernummer DE 101 37 xxx B4 (Anl. ASt 7, Verf\u00fcgungspatent) am 22.06.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bot f\u00fcr das Bauvorhaben Knoten K\u00f6ln ihr Kappenfugenband D X1 an. Dieses Angebot wurde von der A angenommen.<\/p>\n<p>Die A erhielt ein auf den 23.04.2007 datiertes Schreiben der die Verf\u00fcgungsbeklagten vertretenden Patentanw\u00e4lte, mit dem diese die A auf das Verf\u00fcgungspatent hinwiesen. Des Weiteren wiesen sie darauf hin, dass das in der Ausschreibung angegebene Kappenfugenband der mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten Vorrichtung entspreche, weswegen die Annahme eines Angebots f\u00fcr ein Nachahmerprodukt eine Patentverletzung darstelle. Der A wurde Gelegenheit gegeben, den Auftrag f\u00fcr das Nachahmerprodukt zu widerrufen, und sie wurde daneben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert.<\/p>\n<p>Die A leitete das Schreiben an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiter, die dieses am 27.04.2007 erhielt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie habe von einer solchen Vorgehensweise der Verf\u00fcgungsbeklagten erstmalig am 27.04.2007 Kenntnis erhalten.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 30.05.2007, der am selben Tag bei Gericht einging, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, es der Verf\u00fcgungsbeklagten durch einstweilige Anordnung unter Androhung der n\u00e4her bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel, zu untersagen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegen\u00fcber Abnehmern und potentiellen Abnehmern der Antragstellerin w\u00f6rtlich und \/ oder sinngem\u00e4\u00df zu behaupten,<\/p>\n<p>1. das Kappenfugenband gem\u00e4\u00df der Richtlinie 804.6101 Bild 1 der B AG sei f\u00fcr die Antragsgegner durch das patent DE 101 37 877 gesch\u00fctzt,<\/p>\n<p>und \/ oder<\/p>\n<p>2. Nachahmerprodukte des Kappenfugenbandes gem\u00e4\u00df der Richtlinie 804.6101 der B AG stellten einen Patentverletzungstatbestand dar,<\/p>\n<p>jeweils insbesondere, wenn dies nach Ma\u00dfgabe des nachstehend wiedergegebenen Schreibens geschieht:<\/p>\n<p>Die Kammer hat die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung nach Anh\u00f6rung der Verf\u00fcgungsbeklagten am 19.06.2007 erlassen. Diese ist dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten am 27.06.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.02.2008 haben die Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die einstweilige Verf\u00fcgung Widerspruch erhoben.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.06.2007 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>unter Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 19.06.2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, es fehle f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung an der erforderlichen Dringlichkeit. Sie behaupten, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe bereits seit dem 08.06.2005 Kenntnis davon gehabt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten aus dem Verf\u00fcgungspatent auch gegen Abnehmer vorgehen wollten. Seit November 2006 seien die Abnehmer, die entsprechende Ausschreibungen get\u00e4tigt h\u00e4tten, jeweils auch darauf hingewiesen worden, dass das Verf\u00fcgungspatent und hieraus resultierende Verbietungsrechte best\u00fcnden. Wegen des begrenzten Marktes an Anbietern habe dies der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht verborgen bleiben k\u00f6nnen. Jedenfalls sei ihr diese Kenntnis von der Firma E aus Dresden im November 2006 vermittelt worden.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 19.06.2007 war aufrecht zu erhalten. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. hat eine unberechtigte Abmahnung an eine Auftraggeberin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gesandt, \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10, 8 UWG. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass sie erstmals am 27.04.2007 Kenntnis von dem beanstandeten Handeln der Verf\u00fcgungsbeklagten erlangt habe. Die einmal begr\u00fcndete Dringlichkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach Kenntniserlangung mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche zu lange zugewartet hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat glaubhaft gemacht, dass die Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1. gegen\u00fcber der A Knoten K\u00f6ln V-RRX Nord der B AG unberechtigt war im Sinne der \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10, 8 UWG. Unlautere Wettbewerbshandlungen sind solche, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Wettbewerber nicht nur unerheblich zu beeintr\u00e4chtigen. Unlauter handelt insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert. Der Hinweis in dem Schreiben vom 23.04.2007 an die A, dass das Kappenfugenband der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das zugunsten des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. erteilte Patent verletze, stellt eine solche Behinderung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dar. Das gesetzlich geforderte Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien besteht offenkundig. Unlauter ist diese Behinderung jedenfalls auf Grund des Umstandes, dass das Kappenfugenband der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits vor dem Anmeldezeitpunkt des Verf\u00fcgungspatents von dieser im Markt angeboten wurde. Dies wird von den Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellt, so dass der Verf\u00fcgungsanspruch von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausreichend glaubhaft gemacht ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass der Erlass der einstweiligen Regelung im Sinne der \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringlich ist. Die Dringlichkeit wird in den F\u00e4llen des unlauteren Wettbewerbs vermutet, \u00a7 12 Abs. 2 UWG. Sie kann wieder entfallen, wenn der Wettbewerber in Kenntnis der wettbewerbsverletzenden Handlung zu lange zuwartet, bevor er rechtliche Schritte gegen die beanstandete Handlung ergreift, da er durch dieses Abwarten zu erkennen gibt, dass ihm die Rechtsverfolgung nicht dringlich ist. Eine festgeschriebene, zwingend zu beachtende Frist gibt es f\u00fcr diese Frage nicht, es ist aber nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf ein Zuwarten von einem Monat \u2013 ohne das Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde \u2013 f\u00fcr die Frage der Dringlichkeit noch unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch die eidesstattliche Versicherung des Produktmanagers Wolfgang J glaubhaft gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von dem beanstandeten Schreiben der Patentanw\u00e4lte der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1. an die A am 27.04.2007 erstmals Kenntnis erlangte. In seiner eidesstattlichen Versicherung f\u00fchrte er hierzu an:<\/p>\n<p>\u201eAn diesem Tag haben wir zum ersten Mal erfahren, dass die F GmbH oder Herr F gegen\u00fcber unseren Kunden schriftlich behaupten, dass das Kappenfugenband gem\u00e4\u00df der Richtlinie 804.6101 Bild 1 der B AG f\u00fcr sie durch das Patent DE 101 37 xxx gesch\u00fctzt sei und dass Nachahmerprodukte dieses Kappenfugenbandes einen Patentverletzungstatbestand darstellten. Derartige Vorw\u00fcrfe gegen\u00fcber Kunden unseres Unternehmens sind uns bis dahin nicht bekannt geworden.\u201c (Anl. AST 11, Bl. 14 d.A.)<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ging am 30.05.2007 bei Gericht ein, so dass nach den vorstehend angef\u00fchrten Grunds\u00e4tzen die Dringlichkeit zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht wieder entfallen war.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten l\u00e4sst auch die gew\u00e4hlte Formulierung, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum ersten Mal erfahren habe, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte schriftlich die beanstandeten Behauptungen aufstelle, nicht den Schluss zu, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits zu einem wesentlich fr\u00fcheren Zeitpunkt Kenntnis von dem beanstandeten Verhalten hatte. Die Formulierung ist erkennbar im Hinblick auf die schriftliche Abmahnung durch die Patentanw\u00e4lte G, H u.a. abgefasst worden, die gerade eine solche schriftliche Behauptung enth\u00e4lt. Hieraus l\u00e4sst sich aber nicht der Schluss ziehen, dass eine solche (m\u00fcndliche) Behauptung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch zuvor bereits bekannt gewesen sein muss. Hinzu tritt noch, dass auch die Intensit\u00e4t des Vorgehens mit einem patentanwaltlichem Schreiben eine ganz andere ist, als wenn etwaige \u00c4u\u00dferungen m\u00fcndliche gemacht werden. Der Empf\u00e4nger eines solchen patentanwaltlichen Schreibens wird viel eher Veranlassung haben, diesem ein solches Gewicht beizumessen, dass er sein Verhalten darauf einstellt. Sp\u00e4testens durch die Versendung eines solchen (patent-) anwaltlichen Schreibens wird die Erheblichkeitsschwelle des unlauteren Wettbewerbseingriffs \u00fcberschritten, so dass dies auch ohne Weiteres der Anlass f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gewesen sein kann, nunmehr ihrerseits Gegenma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten haben demgegen\u00fcber nicht glaubhaft gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 ihrem glaubhaft gemachten Vortrag zuwider \u2013 bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt positive Kenntnis von dem beanstandeten Verhalten gehabt hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO sind in einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren die geltend gemachten Anspr\u00fcche und auch die hiergegen gerichtete Widerlegung und der Nachweis von Einwendungen glaubhaft zu machen. Als Glaubhaftmachungsmittel dienen s\u00e4mtliche in der ZPO benannten Beweismittel (Zeugen, Sachverst\u00e4ndigengutachten, Urkunden, Parteivernehmung) und die Versicherung an Eides statt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgetragenen Einwendungen gilt im Einzelnen das folgende:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der Anlage EVB 1 der Verf\u00fcgungsbeklagten, einer Aktennotiz des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. anl\u00e4sslich eines Treffens vom 08.06.2005, an dem auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin teilgenommen hat, handelt es sich zun\u00e4chst schon nicht um ein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel. Urkundsbeweis f\u00fcr den dort aufgeschriebenen Inhalt kann dieses Dokument nicht erbringen, da es sich hierbei nicht einmal um eine Privaturkunde im Sinne des \u00a7 416 ZPO handelt.<\/p>\n<p>Zudem l\u00e4sst sich aus dem dort wiedergegebenen Inhalt:<\/p>\n<p>\u201eDa in der Vergangenheit von D ein X1 \u201ePlagiat\u201c als DAB 400 nach DS 835.9101 C AG angeboten und geliefert wurde, hat Herr F vorgeschlagen eine einvernehmliche L\u00f6sung zu finden, da seitens der F GmbH gegen Schutzrechtsverletzungen der Entwicklungen sei es aus dem Kreis der Marktteilnehmer oder der Verwender vorgegangen wird.\u201c (Anl. EVB 1)<\/p>\n<p>gerade nicht die erforderliche positive Kenntnis entnehmen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten ihre Ank\u00fcndigung auch wirklich in die Tat umsetzten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer eidesstattlichen Versicherung des Vertriebsleiters der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1., Herrn J\u00fcrgen I, vom 08.02.2008 (vgl. Anl. EVB 2) l\u00e4sst sich diese positive Kenntnis ebenfalls nicht entnehmen. Herr I gibt seine eigene Meinung wieder, nach der er es \u201eausschlie\u00dft\u201c, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Kenntnis von seiner Praxis gehabt habe, im Rahmen von Ausschreibungen, an denen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin teilnahm, auf das Verf\u00fcgungspatent des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. hinzuweisen. Zum einen best\u00e4tigt Herr I bereits nicht, dass seine Praxis mit dem beanstandeten Schreiben \u00fcbereinstimmte und zum anderen kann seine blo\u00dfe Meinung die glaubhaft gemachte Unkenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGleiches hat schlie\u00dflich auch f\u00fcr die Unterlagen nach Anlagenkonvolut EVB 3 zu gelten. Eine positive Kenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten ein Schreiben in der Art des Schreibens der Patentanw\u00e4lte vom 23. April 2007 an die Firma E in Dresden gesandt haben, l\u00e4sst sich diesen Unterlagen gerade nicht entnehmen. Es ergibt sich bestenfalls hieraus, dass ein Telefonat zwischen der Firma E und Herrn J von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stattgefunden hat, bei dem die Patentrechte der Firma F Gegenstand waren. Dass die Firma E auf ein entsprechendes Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten oder der deren Interessen wahrnehmenden Patentanw\u00e4lte hingewiesen hat, folgt hieraus gerade nicht. Auch die b\u00fcrointernen Konsequenzen der Firma E sind f\u00fcr die Kenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin g\u00e4nzlich ohne Belang.<\/p>\n<p>Auch mit der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung von dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung \u00fcber ein mit Herrn K von der Firma E gef\u00fchrtes Telefonat vom 14.05.2008 ist den Unterlagen der Anlage EVB 3 nicht mehr zu entnehmen, als vorstehend wiedergegeben, so dass insgesamt nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits deutlich vor dem 27.04.2007 Kenntnis von der Vorgehensweise der Verf\u00fcgungsbeklagten erlangt hatte, die Gegenstand der einstweiligen Verf\u00fcgung der Kammer ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 896 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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