{"id":3987,"date":"2008-06-19T17:00:16","date_gmt":"2008-06-19T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3987"},"modified":"2016-04-29T12:16:20","modified_gmt":"2016-04-29T12:16:20","slug":"4b-o-13008-stabilisierung-von-foerderstrecken-druckprodukten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3987","title":{"rendered":"4b O 130\/08 &#8211; Stabilisierung von F\u00f6rderstrecken-Druckprodukten II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>895<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Juni 2008, Az. 4b O 130\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 50.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die weltweit t\u00e4tigen in der Schweiz gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Druckmaschinen und Druckweiterverarbeitungssystemen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 481 xxx (Anlage rop 1, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent), welches ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Stabilisierung und Positionierung von Druckprodukten w\u00e4hrend ihrer F\u00f6rderung betrifft. Die Anspr\u00fcche 1, 6 und 16, die im vorliegenden Verfahren von besonderem Interesse sind, lauten in der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Stabilisierung und Positionierung von fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nden, die von F\u00f6rdermitteln (10) gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten (11), die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden, dadurch gekennzeichnet, dass \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden und dass die F\u00fchrungselemente (12) die Druckprodukte (11) \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit, unabh\u00e4ngige Lage haben.<\/p>\n<p>6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungselemente (12) von oben in den F\u00f6rderstrom von h\u00e4ngenden Druckprodukten (11) eingef\u00fchrt und gegen oben wieder aus dem F\u00f6rderstrom ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>16. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass sie F\u00fchrungselemente (12) aufweist, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element (41) befestigt sind, und dass das angetriebene Element (41) derart angeordnet ist, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom hineinragt.<\/p>\n<p>Wegen des Inhalts der \u00fcbrigen der insgesamt 23 Anspr\u00fcche wird auf die Verf\u00fcgungspatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des in Anspruch 1 beschriebenen Verfahrens zeigende Figur 4 des Verf\u00fcgungspatents abgebildet.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Mit Urteil vom 28. September 2006 (Anlage rop 3) erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit f\u00fcr teilweise nichtig, als es \u00fcber die Anspr\u00fcche 6 bis 23 in der erteilten Fassung hinausgeht. Gegen dieses Urteil haben sowohl die dortige Nichtigkeitskl\u00e4gerin wie auch die dortige Beklagte Berufung eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u00fcber die Rechtsmittel liegt bislang nicht vor.<\/p>\n<p>Zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der Verf\u00fcgungsbeklagten kam es in der Vergangenheit zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. Die (hiesige) Verf\u00fcgungsbeklagte nahm die (hiesige) Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin u. a. wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch Vertrieb der Einsteckhilfe \u201eA\u201c in einem Eilverfahren erfolgreich in Anspruch (Landgericht D\u00fcsseldorf, 4b O 199\/04; OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 55\/05).<\/p>\n<p>Auf der Messe NEXPO in Washington\/USA Mitte April diesen Jahres stellte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Positionierungselemente f\u00fcr die Einsteckmaschine \u201eB\u201c aus. Deren Ausgestaltung ergibt sich aus den von der (hiesigen) Verf\u00fcgungsbeklagten im Verfahren 4b O 131\/08 \u00fcberreichten Anlagen Ast 23 und Ast 24, von denen nachfolgend die Anlage Ast 23 eingeblendet ist.<\/p>\n<p>Am 26. April 2008 erfuhr die Verf\u00fcgungsbeklagte, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beabsichtigte, Positionierungselemente f\u00fcr die Einsteckmaschine \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) auf der vom 29. Mai bis 11. Juni 2008 in D\u00fcsseldorf stattfindenden Messe DRUPA auszustellen. Mittels einer provisorischen Ma\u00dfnahme vor dem Handelsgericht des Kantons Z\u00fcrich (Anlage rop 6) versuchte die Verf\u00fcgungsbeklagte, die Ausfuhr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der Schweiz zum Zwecke der Zurschaustellung auf der Messe DRUPA zu verhindern. Eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber die beantragte Ma\u00dfnahme lag bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren nicht vor.<\/p>\n<p>Am 6. Mai 2008 stellte die Verf\u00fcgungsbeklagte bei der Bundesfinanzdirektion S\u00fcdost einen Antrag auf T\u00e4tigwerden gem\u00e4\u00df Art. 5, Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383\/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 (im folgenden: VO (EG)). Dem Antrag (Anlage rop 7) f\u00fcgte sie das Verf\u00fcgungspatent und Fotografien der auf der Messe NEXPO ausgestellten Positionierungselemente bei.<br \/>\nAntragsgem\u00e4\u00df hielt die Zollabfertigungsstelle Messe D\u00fcsseldorf am 13. Mai 2008 beim Aufbau des Messestandes der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Bezugnahme auf den Beschluss vom selben Tage \u00fcber die Aussetzung der \u00dcberlassung\/Zur\u00fcckhaltung der Ware (Anlage rop 8) zur\u00fcck. Die bereits an der Gesamtvorrichtung angebrachte angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde abmontiert, in Kisten verpackt und an eine Speditionsfirma zur Verwahrung gegeben. Mittlerweile befindet sie sich im Gewahrsam des Hauptzollamtes D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin forderte zun\u00e4chst die Verf\u00fcgungsbeklagte auf, ihr Einverst\u00e4ndnis zur R\u00fcckgabe der beschlagnahmten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Zollbeh\u00f6rde zu erkl\u00e4ren. Dies lehnte die Verf\u00fcgungsbeklagte ab.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wandte sich sodann mit Schreiben vom 21. Mai 2008 an die Bundesfinanzdirektion S\u00fcdost mit dem Antrag, einen etwaigen Antrag der Verf\u00fcgungsbeklagten auf Verl\u00e4ngerung der 10-t\u00e4gigen Frist f\u00fcr den Nachweis der Einleitung des Verfahrens nach Art. 10 VO (EG) nicht zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>Danach legte sie mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 gegen den Beschluss der Zollbeh\u00f6rde vom 13. Mai 2008 beim Hauptzollamt D\u00fcsseldorf Einspruch (Anlage rop 13) ein. Sie beantragte, den Beschluss \u00fcber die Aussetzung der \u00dcberlassung\/Zur\u00fcckhaltung von Waren aufzuheben und die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes unverz\u00fcglich auszusetzen und ihr den Einbau sowie das Vorf\u00fchren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe DRUPA zu gestatten. Das Hauptzollamt k\u00fcndigte an, sowohl den Einspruch wie auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abschl\u00e4gig zu bescheiden (Anlage rop 14; in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichtes Schreiben vom 28. Mai 2008).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellte beim Hauptzollamt D\u00fcsseldorf ferner einen Antrag gem\u00e4\u00df Art. 14 VO (EG) auf \u00dcberlassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen Leistung einer Sicherheit. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wurde in diesem Zusammenhang zum Erwirken einer Sicherungsma\u00dfnahme \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Frist bis zum 10. Juni 2008 und zur Vorlage eines Gutachtens zur H\u00f6he der Sicherheitsleistung bis zum 30. Mai 2008 gesetzt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe das zollrechtliche Verfahren f\u00fcr ihre Zwecke instrumentalisiert. Obwohl der Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, deren Ausgestaltung sich aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2007 008 680 (Anlage rop 5) ergebe, seit circa einem Jahr hinl\u00e4nglich bekannt sei und sie infolge dessen auch wisse, dass diese Ausf\u00fchrungsform wegen der nur seitlich von unten in den F\u00f6rderstrom ein- bzw. ausschwenkbaren Positionierungselemente nicht in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents eingreife, habe sie einen Antrag auf Aussetzung der \u00dcberlassung gestellt. Bei diesem Antrag habe die Verf\u00fcgungsbeklagte zudem \u2013 insoweit unstreitig \u2013 das Urteil des Bundespatentgerichts unerw\u00e4hnt gelassen und somit dar\u00fcber hinweg get\u00e4uscht, dass das Verf\u00fcgungspatent nicht in vollem Umfang rechtsbest\u00e4ndig sei. Dieses Vorgehen der Verf\u00fcgungsbeklagten diene allein dem Zweck, die Rechtsposition der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin endg\u00fcltig und erheblich w\u00e4hrend der Dauer der Messe DRUPA zu beeintr\u00e4chtigen sowie der faktischen Geltendmachung eines ihr \u2013 der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 nicht zustehenden patentrechtlichen Verf\u00fcgungsanspruchs. Die Zollbeh\u00f6rde werde nach Antrag und ausschlie\u00dflich auf der Grundlage der Angaben der Verf\u00fcgungsbeklagten t\u00e4tig; eine (eigenst\u00e4ndige) \u00dcberpr\u00fcfung der Frage, ob \u00fcberhaupt eine Schutzrechtsverletzung vorliege, erfolge zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Der Zollbeh\u00f6rde gen\u00fcge zur Aussetzung der \u00dcberlassung die schlichte Erf\u00fcllung von Formalien; materielle Einw\u00e4nde gegen die Zur\u00fcckhaltung der Ware blieben ungeh\u00f6rt. Infolge dessen st\u00fcnde ihr \u2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 im Rahmen des zollrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der behaupteten Schutzrechtsverletzung kein effektiver Rechtsschutz zur Seite. Rechtliches Geh\u00f6r werde ihr nicht gew\u00e4hrt. Dies wiege vorliegend umso schwerer, weil w\u00e4hrend der Dauer der Messe keine Entscheidung der Zollbeh\u00f6rde erfolgen k\u00f6nne bzw. werde. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte sich dieser Gegebenheiten bewusst bedient habe und die Freigabe der nicht schutzrechtsverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezielt verz\u00f6gere, sei von einem vors\u00e4tzlichen, rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb auszugehen, der vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt unter Nennung der gesetzlichen Ordnungsmittel,<\/p>\n<p>I. der Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen,<br \/>\ngest\u00fctzt auf das europ\u00e4ische Patent 0 481 xxx einen Antrag auf T\u00e4tigwerden der Zollbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Art. 5, Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1381\/2003 zu stellen und\/oder aufrecht zu halten, wenn dieser sich auf F\u00fchrungselemente, auch Beschickungshilfen oder Positionierungselemente genannt, bezieht, die f\u00fcr die Einsteckmaschine \u201eB\u201c der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bestimmt sind und die seitlich in die Freir\u00e4ume zwischen den Druckprodukten ein- bzw. ausschwenkbar gesteuert sind,<\/p>\n<p>II. der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben,<br \/>\ngegen\u00fcber der Bundesfinanzdirektion S\u00fcdost, Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz, Sophiestra\u00dfe 6, 80333 M\u00fcnchen, sowie gegen\u00fcber der Zollabfertigungsstelle Messe D\u00fcsseldorf, Messeplatz 1, 40474 D\u00fcsseldorf, schriftlich zu erkl\u00e4ren, und zwar am Tag der Zustellung dieser Verf\u00fcgung vorab per Telefax<br \/>\n1. dass der Antrag der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 06.05.2008 auf T\u00e4tigwerden der Zollbeh\u00f6rde gem. Art. 5 und der Antrag gem. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1381\/2003, beide gest\u00fctzt auf das Europ\u00e4ische Patent 0 481 914, zur\u00fcckgenommen werden,<br \/>\n2. dass auf die Rechte aus der Aussetzung der \u00dcberlassung\/Zur\u00fcckhaltung von Waren (Teile der Einsteckmaschine \u201eB\u201c) der Zollabfertigungsstelle Messe D\u00fcsseldorf vom 13.05.2008 (betreffend Zollbeleg VO 2590, GB 10 Nr. 22495 vom 07.05.2008 Zollamt Weil am Rhein) verzichtet wird,<br \/>\n3. dass Einverst\u00e4ndnis mit der R\u00fcckgabe der Ware in den zwei Kartons, welche mit \u201eHP\u201c und \u201eVP\u201c gekennzeichnet sind und welche sich gegenw\u00e4rtig im Gewahrsam des Hauptzollamtes befinden, an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin besteht,<br \/>\nhilfsweise gegen Leistung einer Sicherheit durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac, wobei diese Sicherheit durch eine B\u00fcrgschaft einer Schweizer Bank erbracht werden kann.<\/p>\n<p>III. hilfsweise zu Ziffer II., der Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen,<br \/>\ndie Freigabe auf dem Messegel\u00e4nde D\u00fcsseldorf mit Beschluss der Zollbeh\u00f6rde vom 13.05.2008 (betreffend Zollbeleg VO 2590, GB 10 Nr. 22495 vom 07.05.2008 Zollamt Weil am Rhein) zur\u00fcckgehaltenen Waren (Teile der Einsteckmaschine \u201eB\u201c) an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dadurch zu behindern oder zu verz\u00f6gern, dass die mit Schreiben des Hauptzollamtes vom 27.05.2008 gesetzte weitere die Sicherungsma\u00dfnahme betreffende Frist f\u00fcr mehr als zwei Tage ab heute genutzt wird;<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte r\u00fcgt die Unzust\u00e4ndigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Eine b\u00fcrgerlich-rechtliche Streitigkeit sei nicht gegeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin versuche im Kern nichts anderes, als gegen das Grenzbeschlagnahmeverfahren vorzugehen. Dar\u00fcber hinaus fehle es an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Es sei unklar, auf welcher Grundlage die Zollbeh\u00f6rden eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zum Anlass nehmen sollten, das zollbeh\u00f6rdliche Verfahren einzustellen. Zudem st\u00fcnden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einfachere M\u00f6glichkeiten zur Rechtsdurchsetzung zur Seite, wie insbesondere der Antrag auf Herausgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen Sicherheitsleistung zeige. Ferner sei der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerichtet auf eine nur vor\u00fcbergehende Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung generell unzul\u00e4ssig.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung sei zudem unbegr\u00fcndet. Es sei bereits nicht zu erkennen, wie die Beschlagnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unmittelbar beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen sollte. Es mangele des weiteren an einem rechtswidrigen Eingriff. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sehe lediglich \u201ekosmetische\u201c Ver\u00e4nderungen im Vergleich zu ihrem Vorg\u00e4ngermodell vor; nach wie vor griffen die Positionierungselemente von oben in den F\u00f6rderstrom ein und w\u00fcrden auch nach oben wieder aus diesem herausgef\u00fchrt. Eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents, welches sich im \u00fcbrigen im Nichtigkeitsberufungsverfahren als vollumf\u00e4nglich rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde, sei gegeben. Abgesehen davon habe sie mit dem Antrag auf Aussetzung der \u00dcberlassung lediglich ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren entsprechend der daf\u00fcr geltenden Regeln in Anspruch genommen. Dies sei weder rechtsmissbr\u00e4uchlich noch sittenwidrig. Sie treffe insbesondere auch weder die Pflicht, allein vor den zust\u00e4ndigen Patentstreitkammern Rechtsschutz im Hinblick auf das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe DRUPA zu suchen, noch bestehe f\u00fcr sie eine besondere, gesteigerte Sorgfaltspflicht. Die Grenzbeschlagnahme verfolge auch nicht den alleinigen Zweck, einem Schutzrechtsinhaber die M\u00f6glichkeit der Besichtigung zu vermitteln, sondern solle ebenso verhindern, dass schutzrechtsverletzende Ware in den Warenverkehr der Gemeinschaft gelangt. Da sie nicht gewillt sei, die Messe DRUPA abzuwarten und erst sp\u00e4ter eine Entscheidung zu erlangen, habe sie die ihr vom Gesetzgeber einger\u00e4umte Schutzm\u00f6glichkeit zul\u00e4ssigerweise genutzt. Eine Verz\u00f6gerungsabsicht ihrerseits sei nicht gegeben, wie insbesondere der \u2013 insoweit unstreitig \u2013 fristgerechte am 23. Mai 2008 bei der Kammer eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung im Verfahren 4b O 131\/08 gegen die (hiesige) Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (Anlage ROKH 2) zeige. Schlie\u00dflich sei nicht zu erkennen, welcher Schaden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konkret \u00fcberhaupt durch die Beschlagnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstehen w\u00fcrde. Die Einsteckmaschine \u201eB\u201c werde \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auch ohne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe DRUPA ausgestellt und betrieben.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist unbegr\u00fcndet. Der gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend gemachte Unterlassungs- und\/oder Beseitigungsanspruch steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gem\u00e4\u00df \u00a7 13 GVG gegeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat tats\u00e4chliche Behauptungen aufgestellt, die \u2013 ihre Richtigkeit unterstellt \u2013 Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, f\u00fcr welche die Zust\u00e4ndigkeit der Zivilgerichte besteht.<\/p>\n<p>Auch wenn Anlass des hiesigen Rechtsstreits der Beschluss der Zollabfertigungsstelle Messe D\u00fcsseldorf vom 13. Mai 2008 (Anlage rop 8) ist, mit dem die Aussetzung der \u00dcberlassung bzw. die Zur\u00fcckhaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnet wurde, und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Ergebnis die Aufhebung dieses Beschlusses bzw. die Beseitigung seiner Folgen begehrt, handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht um eine den Finanzrechtsweg er\u00f6ffnende Streitigkeit.<br \/>\nMit dem hiesigen Antrag wendet sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht gegen den in dem Beschluss der Zollabfertigungsstelle zu sehenden belastenden Verwaltungsakt. Die Zollbeh\u00f6rde ist nicht Antragsgegnerin; die \u00dcberpr\u00fcfung ihrer hoheitlichen Ma\u00dfnahme erfolgt (allein) infolge des mit Schreiben vom 26. Mai 2008 (Anlage rop 13) eingelegten und nach \u00a7 347 AO vorgesehenen Einspruchs. Diese Pr\u00fcfung obliegt der Zollbeh\u00f6rde bzw. dem im weiteren daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Finanzgericht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt vorliegend vielmehr die Verf\u00fcgungsbeklagte als gleichrangiges Privatrechtssubjekt unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb in Anspruch, den sie mit dem Stellen des Antrages auf T\u00e4tigwerden der Zollbeh\u00f6rde trotz angeblich bekannter Nichtverletzung des Verf\u00fcgungspatents begr\u00fcndet. Sie st\u00fctzt ihr Begehren mithin auf Deliktsnormen des b\u00fcrgerlichen Rechts sowie auf Vorschriften des Patentrechts. Zur Entscheidung hier\u00fcber sind unzweifelhaft die ordentlichen Gerichte und hier insbesondere die Gerichte f\u00fcr Patentstreitsachen berufen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist auch zul\u00e4ssig. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist nicht das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zu versagen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Begehren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist nicht objektiv sinnlos. Mit der von ihr beantragten Eilma\u00dfnahme kann das von ihr begehrte (End-)Ziel, die Freigabe der zur\u00fcckbehaltenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, grunds\u00e4tzlich erreicht werden.<br \/>\nDass mit der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung allein die Verf\u00fcgungsbeklagte verpflichtet werden kann, nicht aber unmittelbar die Zollbeh\u00f6rde, ist unsch\u00e4dlich.<br \/>\nStellt der Rechtsinhaber eines Schutzrechtes nach Art. 5 VO (EG) einen Antrag auf T\u00e4tigwerden der Zollbeh\u00f6rde und gibt die zust\u00e4ndige Zollbeh\u00f6rde diesem Antrag nach Art. 8 VO (EG) statt, so werden die zust\u00e4ndigen Zollstellen innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes entsprechend den Vorgaben des Kapitel III VO (EG) t\u00e4tig.<br \/>\nAusgehend von dem Antrag des Rechtsinhabers setzen die Zollbeh\u00f6rden bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 VO (EG) die \u00dcberlassung der Waren aus oder halten diese zur\u00fcck. Der Rechtsinhaber wird hiervon unterrichtet. Von da an steht ihm entsprechend Absatz 3 des genannten Artikels innerhalb der von Art. 13 VO (EG) vorgesehenen Fristen die M\u00f6glichkeit zu, festzustellen, ob sein Schutzrecht nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates tats\u00e4chlich verletzt ist und bei Bejahung dieser Frage ein Verfahren nach Art. 10 VO (EG) einzuleiten. Die Verordnung (EG) Nr. 1381\/2003 legt mithin nach der Aussetzung der \u00dcberlassung der Waren das weitere Verfahren im Hinblick auf die Verifizierung der bef\u00fcrchteten Schutzrechtsverletzung in die H\u00e4nde des Rechtsinhabers bzw. Antragstellers. Er ist hierf\u00fcr allein verantwortlich. Er hat gegebenenfalls ein Verfahren zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung einzuleiten. Wird der Rechtsinhaber seinen Obliegenheiten nicht gerecht, erfolgt \u2013 bei Erf\u00fcllung der Zollf\u00f6rmlichkeiten \u2013 die Aufhebung der Zur\u00fcckhaltung der Waren, Art. 13 VO (EG).<br \/>\nIn dieser Situation sieht die Verordnung (EG) Nr. 1381\/2003 keine \u00dcberpr\u00fcfung der zur\u00fcckgehaltenen Ware auf eine Schutzrechtsverletzung hin durch die Zollbeh\u00f6rde vor. Insoweit ist ihr keine Entscheidungskompetenz zugewiesen. Herr des weiteren Vorgehens in dieser Phase des Grenzbeschlagnahmeverfahrens ist allein der Rechtsinhaber bzw. Antragsteller. Seine Handlungen und Erkl\u00e4rungen bestimmen den weiteren Fortgang des Verfahrens. Nimmt der Rechtsinhaber bspw. seinen Antrag zur\u00fcck oder erkl\u00e4rt er, die von ihm untersuchte zur\u00fcckgehaltene Ware sei nicht schutzrechtsverletzend und\/oder er werde kein entsprechendes Verfahren einleiten, hat die zollbeh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahme keine Berechtigung mehr. Die zur\u00fcckgehaltene Ware ist in diesem Fall \u2013 bei Vorliegen der Zollf\u00f6rmlichkeiten \u2013 ohne weiteres freizugeben.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDas Rechtsschutzbed\u00fcrfnis entf\u00e4llt ebenso wenig wegen des \u2013 im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung noch nicht beschiedenen \u2013 Antrages der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beim Hauptzollamt gem\u00e4\u00df Art. 14 VO (EG) auf \u00dcberlassung der zur\u00fcckbehaltenen Ware gegen Leistung einer Sicherheit.<br \/>\nZwar kann auch mittels eines solchen Antrages die tats\u00e4chliche Freigabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erwirkt werden, und dies sogar ohne \u201eUmweg\u201c \u00fcber die Verf\u00fcgungsbeklagte. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass dieser Weg einfacher, billiger und in wenigstens vergleichbar sicherer und wirkungsvoller Weise zum begehrten Ziel f\u00fchrt (vgl. BGH NJW 1998, 1636; BGH NJW 1994, 1351; BGH NJW 1971, 656), so dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht von vornherein ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme der Zivilgerichte abgesprochen werden kann.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, die \u00dcberlassung der Ware oder die Aufhebung ihrer Zur\u00fcckhaltung gegen Sicherheitsleistung zu erwirken, bietet sich bei der vorliegend relevanten Konstellation nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) erst, nachdem der Rechtsinhaber die Zollstelle dar\u00fcber unterrichtet hat, dass fristgem\u00e4\u00df ein Verfahren eingeleitet wurde, in dem festgestellt werden soll, ob das Schutzrecht, dessen wegen die Zur\u00fcckhaltung der Ware ausgesprochen wurde, verletzt ist. Stellt der die Ware Einf\u00fchrende sodann einen Freigabeantrag, h\u00e4ngt dessen positive Bescheidung von den weiteren Handlungen bzw. der Mitwirkung des Rechtsinhabers ab. Dieser kann zum einen mittels einer Sicherungsma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 a) VO (EG) die Freigabe der Ware insgesamt verhindern. Zum anderen sind seine Angaben f\u00fcr die H\u00f6he der zu leistenden Sicherheit entscheidend, wobei f\u00fcr den Fall, dass zwischen den Parteien keine Einigung \u00fcber die H\u00f6he der Sicherheitsleistung erzielt werden kann, die Zollbeh\u00f6rde die angemessene Sicherheitsleistung zu ermitteln hat. Die Entscheidung der Zollbeh\u00f6rde h\u00e4ngt demnach von den Handlungen des Rechtsinhabers ab. Keineswegs wird die ausgesetzte \u00dcberlassung der Ware durch schlichte Stellung des Antrages auf Freigabe der Ware gegen Sicherheitsleistung aufgehoben. In Anbetracht der dem Rechtsinhaber zur Verf\u00fcgung stehenden Fristen nach Artt. 13, 14 VO (EG) kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Weg im Vergleich zum einstweiligen Rechtsschutz durch die Zivilgerichte per se der schnellere ist.<br \/>\nBei dieser Entscheidung der Zollbeh\u00f6rde findet ferner keine Pr\u00fcfung der Schutzrechtssituation statt. Ob sich die im Raum stehende widerrechtliche Benutzung eines Schutzrechts bewahrheitet, ist f\u00fcr die Freigabe gegen Sicherheitsleistung ohne Belang. Eine Pr\u00fcfung unter patentrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich diese Entscheidung der Zollbeh\u00f6rde demnach qualitativ von der vorliegend begehrten Eilma\u00dfnahme.<br \/>\nNicht au\u00dfer Betracht bleiben kann schlie\u00dflich, dass der Einf\u00fchrende eine Sicherheit leisten muss, die \u2013 damit die Interessen des Rechtsinhabers gewahrt sind \u2013 eine erhebliche H\u00f6he erreichen kann und diese Sicherheit erst dann wieder heraus gegeben werden kann, wenn von den dazu berufenen Zivilgerichten festgestellt ist, dass die zur\u00fcckbehaltenen Waren das Schutzrecht nicht verletzen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Unterlassung und\/oder Beseitigung wegen unerlaubten Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nIn der durch den Antrag der Verf\u00fcgungsbeklagten verursachten Aussetzung der \u00dcberlassung bzw. Zur\u00fcckbehaltung der Ware gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 1 VO (EG) ist allerdings ein unmittelbarer Eingriff in den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu sehen.<br \/>\nDie zollbeh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahme ist betriebsbezogen. Sie richtet sich gegen den Gewerbebetrieb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als solchen und betrifft nicht nur vom Gewerbebetrieb ohne weiteres abl\u00f6sbare Rechte oder Rechtsg\u00fcter (vergl. hierzu: BGH GRUR 2006, 433 (435) \u2013 unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung; BGH NJW 2003, 1040 (1041); BGH NJW 1983, 2313; Palandt\/Sprau, BGB, 67. Aufl., \u00a7 823 Rn. 128; M\u00fcKo\/Wagner, BGB, 4. Aufl., \u00a7 823 Rn. 185). Da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf der alle 3 bis 5 Jahre stattfindenden Messe DRUPA, die unstreitig weltweit die wichtigste Messe f\u00fcr das Druckgewerbe ist, ausstellen und potentiellen Abnehmern gegenst\u00e4ndlich pr\u00e4sentieren kann, wird ihr Absatz beeintr\u00e4chtigt (BGH GRUR 2006, 433 (435) \u2013 unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung; BGHZ 14, 286 (292) \u2013 Farina Belgien).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs fehlt jedoch an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs.<br \/>\nErfolgt ein Eingriff in einen eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb mittels Erhebung einer Klage oder der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Rechtspflegeverh\u00e4ltnisses zur Durchsetzung (vermeintlicher) Rechte, ist dieser Eingriff grunds\u00e4tzlich rechtm\u00e4\u00dfig. Dies auch dann, wenn sich das Begehren als sachlich nicht gerechtfertigt erweist und dem anderen Teil aus dem Verfahren \u00fcber dieses hinaus Nachteile erwachsen. Eine Verpflichtung, vor Ingangsetzung des Verfahrens die eigene sachliche Berechtigung mit besonderer Sorgfalt zu pr\u00fcfen, besteht nicht. Demjenigen, der ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Anspruch nimmt, ist grunds\u00e4tzlich ein Recht auf Irrtum zuzubilligen. Die Verletzung des gesch\u00fctzten Rechtsgutes indiziert in diesem Fall die Rechtswidrigkeit nicht. Das schadensurs\u00e4chliche Verhalten tr\u00e4gt angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalit\u00e4t vielmehr zun\u00e4chst die Vermutung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit in sich. F\u00fcr die Folgen einer nur fahrl\u00e4ssigen Fehleinsch\u00e4tzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber wie jeder anderer Kl\u00e4ger oder Antragsteller au\u00dferhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen deshalb grunds\u00e4tzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung. Eine andere Beurteilung w\u00fcrde die freie Zug\u00e4nglichkeit der staatlichen Klage bzw. Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse besteht, in bedenklicher Weise einengen. Eine Deliktshaftung kommt deshalb in den hier in Rede stehenden Konstellationen nur dann in Betracht, wenn in dem betriebenen Verfahren nach dessen gesetzlicher Ausgestaltung kein ausreichender Schutz der Interessen des Prozess- bzw. Verfahrensgegners gew\u00e4hrleistet ist und\/oder sich der das Verfahren Einleitende unlauterer und damit sittenwidriger Mittel bedient, er mithin subjektiv unredlich handelt (BGH NJW 2008, 1147; BGH GRUR 2006, 433 (435) \u2013 unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung; BGH GRUR 2006, 219 (221) \u2013 Detektionseinrichtung II; BGH GRUR 2005, 882 (884) \u2013 unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH NZV 2004, 134 (135); BGH JuS 2003, 817; BGH NJW 1985, 1959 (1961); BGHZ 74, 9 (13); BGHZ 36, 18 (21)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei dem Verfahren der Aussetzung der \u00dcberlassung bzw. Zur\u00fcckhaltung der Waren gem\u00e4\u00df der VO (EG) Nr. 1383\/2003 handelt es sich um ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren zur Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach seiner gesetzlichen Ausgestaltung sieht dieses Verfahren auch die Wahrung der Interessen desjenigen, dessen Waren zur\u00fcckgehalten werden, in einer die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit im obigen Sinne herbeif\u00fchrenden Weise vor.<\/p>\n<p>Art. 9 Abs. 1 VO (EG) normiert als Voraussetzung f\u00fcr die Aussetzung der \u00dcberlassung der Waren oder dessen Zur\u00fcckhaltung die Feststellung der Zollbeh\u00f6rde, dass die Waren im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen.<br \/>\nAuch wenn damit anders als nach den nationalen Vorschriften keine offensichtliche Rechtsverletzung f\u00fcr das T\u00e4tigwerden der Zollbeh\u00f6rden erforderlich ist, die Eingriffsschwelle folglich niedriger ist, muss gleichwohl eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung vorliegen (Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 142a R. 20; Cordes, GRUR 2007, 483 (485); Hermsen, Mitt. 2006, 261 (262) spricht von einem \u201ehinreichend begr\u00fcndeten Verdacht\u201c). Die Schutzrechtsverletzung darf nicht nur eine blo\u00dfe oder entfernte M\u00f6glichkeit darstellen, sondern es m\u00fcssen konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die angehaltenen Waren in \u00fcberwiegend wahrscheinlicher Weise tats\u00e4chlich von dem genannten Schutzrecht Gebrauch machen.<br \/>\nDie Entscheidung, dass im konkreten Fall eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, die zur Aussetzung der \u00dcberlassung f\u00fchrt, ist von der Zollbeh\u00f6rde selbst zu treffen (Art. 9 Abs. 1 VO (EG): \u201eStellt eine Zollbeh\u00f6rde &#8230; fest, dass in der Entscheidung genannte Waren &#8230; im Verdacht stehen &#8230; ). Angesichts des Umstandes, dass es in diesem Zeitpunkt des Verfahrens um den Erlass einer hoheitlichen Ma\u00dfnahme der Zollbeh\u00f6rde geht, erscheint dies auch selbstverst\u00e4ndlich. In diesem Verfahrensstadium obliegt es somit der Zollbeh\u00f6rde, die behauptete Schutzrechtsverletzung zu beurteilen und in eigener Zust\u00e4ndigkeit zu entscheiden, ob eine solche \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, so dass die hoheitliche Ma\u00dfnahme erlassen werden kann.<br \/>\nDass bei der Beurteilung insbesondere einer Patentrechtsverletzung oftmals schwierige und komplexe rechtliche sowie tats\u00e4chliche Fragen zu kl\u00e4ren sind, die au\u00dferhalb des Zollrechts angesiedelt sind, er\u00f6ffnet zwar eine R\u00fcckgriffsm\u00f6glichkeit auf den Antrag und die vom Schutzrechtsinhaber zur Verf\u00fcgung gestellten Unterlagen, aus denen sich eine Schutzrechtsverletzung ergeben soll bzw. kann. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die Zollbeh\u00f6rde keinerlei eigene Pr\u00fcfung anstellen muss. Die erw\u00e4hnten und durchaus bekannten Schwierigkeiten haben den Verordnungsgeber n\u00e4mlich nicht davon abgehalten, vor Erlass der zollbeh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahme eine Feststellung durch die Zollbeh\u00f6rde selbst vorzusehen. Die Zollbeh\u00f6rde wird, wie Art. 9 Abs. 1 VO (EG) zeigt, gerade nicht nur mit der schlichten Pr\u00fcfung betraut, ob \u00fcberhaupt ein entsprechender Antrag vorliegt und\/oder weitere zollrechtliche Formalit\u00e4ten eingehalten sind. Die Verordnung bestimmt nicht, dass jeder f\u00f6rmlich korrekte Antrag automatisch zu einer Zur\u00fcckhaltung von Waren f\u00fchrt.<br \/>\nDie Versagung einer Pr\u00fcfung durch die Zollbeh\u00f6rde selbst kann auch nicht aus den Artt. 10, 11 VO (EG) abgeleitet werden, wonach sich die Frage, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften richtet und die Feststellung einer Schutzrechtsverletzung in einem Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten zu treffen ist. Diese Kompetenzzuweisung betrifft den Zeitpunkt nach der Entscheidung der Zollbeh\u00f6rde, die Aussetzung der \u00dcberlassung bzw. der Zur\u00fcckbehaltung der Ware anzuordnen, und damit allein die endg\u00fcltige Feststellung einer Schutzrechtsverletzung. Vor Erlass der hier diskutierten zollbeh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmen greift sie nicht.<br \/>\nIm Rahmen der Pr\u00fcfung, ob eine Aussetzung der \u00dcberlassung bzw. Zur\u00fcckhaltung der Waren gerechtfertigt ist, ist nach der VO (EG) Nr. 1383\/2003 demnach eine ausreichende Interessenwahrung des Betroffenen vorgesehen. Dass eine solche \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragen hat \u2013 in der Praxis der Zollbeh\u00f6rde tats\u00e4chlich nicht gegeben sei, kann keine Ber\u00fccksichtigung finden. Es kommt auf die gesetzliche Ausgestaltung des in Anspruch genommenen Verfahrens an. Zudem ist als Rechtsbehelf gegen die zollbeh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahme ein Einspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 347 AO vorgesehen und gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten er\u00f6ffnet. Sowohl im Einspruchsverfahren wie auch im finanzgerichtlichen Verfahren wird die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des zollbeh\u00f6rdlichen Handelns \u00fcberpr\u00fcft und damit auch die Frage, ob in zutreffender Weise der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung festgestellt worden ist. Rechtliches Geh\u00f6r wird jedenfalls im Rahmen dieser Rechtsbehelfe gew\u00e4hrt.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus das Fehlen eines effektiven Rechtsschutzes in dem zollbeh\u00f6rdlichen Verfahren mit dem Verweis begr\u00fcndet, jedenfalls w\u00e4hrend der Dauer der Messe DRUPA sei keine Entscheidung von der Zollbeh\u00f6rde zu erwarten, gebietet auch dies nicht die Annahme, dass es sich bei dem Verfahren nach Artt. 9 ff VO (EG) um ein solches handelt, das nicht (mehr) den oben genannten Anforderungen gen\u00fcgt. Abgesehen davon, dass den gesetzlichen Regelungen keine Fristen zu entnehmen sind, die definitiv und von vornherein eine Einspruchsentscheidung w\u00e4hrend der Messe ausschlie\u00dfen, ist auch vor den Finanzgerichten einstweiliger Rechtsschutz oder ein Antrag auf Aussetzung der Zur\u00fcckhaltung der Waren m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Interessen des von der Aussetzung der \u00dcberlassung bzw. Zur\u00fcckhaltung der Waren Betroffenen werden nach der VO (EG) Nr. 1383\/2003 des weiteren durch Artikel 6 gewahrt. Hiernach hat der Rechtsinhaber, der einen Antrag auf T\u00e4tigwerden der Zollbeh\u00f6rden stellt, seinem Antrag eine Erkl\u00e4rung beizuf\u00fcgen, mit der er die etwaige Haftung gegen\u00fcber dem Betroffenen f\u00fcr den Fall \u00fcbernimmt, dass das nach Art. 9 Abs. 1 VO (EG) eingeleitete Verfahren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Rechtsinhabers eingestellt oder dass festgestellt wird, dass die betreffenden Waren kein Recht des geistigen Eigentums verletzen. In diesen Konstellationen ist der Rechtsinhaber gegen\u00fcber dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet, was nach der Vorstellung der VO (EG) Nr. 1383\/2003 offenbar als ausreichend angesehen wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat das ihr zur Verf\u00fcgung stehende gesetzliche Verfahren ergriffen und hierbei s\u00e4mtliche Anforderungen, welche die Zollbeh\u00f6rde stellt bzw. gestellt hat, ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Dass sie hierbei subjektiv unredlich handelte, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Aussetzung der \u00dcberlassung bzw. Zur\u00fcckhaltung der Waren gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 1 VO (EG) sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (sp\u00e4testens) seit der Messe NEXPO gekannt habe, eine Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mithin gar nicht erforderlich gewesen sei, verf\u00e4ngt nicht.<\/p>\n<p>Es kann bereits aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen eine subjektive Unredlichkeit nicht begr\u00fcnden. Zutreffend ist zwar, dass die Aussetzung der \u00dcberlassung bzw. die Zur\u00fcckhaltung der Waren \u2013 wie die Artt. 9 Abs. 2, 3, 10, 13 VO (EG) zeigen \u2013 vorrangig dem Zweck dient, dem Rechtsinhaber die M\u00f6glichkeit einer Inspizierung der vermeintlich schutzrechtsverletzenden Ware an die Hand zu geben. Er soll in die Lage versetzt werden, die angehaltene Ware zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Feststellung deren Schutzrechtswidrigkeit einzuleiten. Auf diesen Zweck ist die VO (EG) Nr. 1383\/2003 jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Sie beinhaltet nicht nur ein (weiteres) Besichtigungsverfahren f\u00fcr einen Rechtsinhaber, sondern hat auch das Bestreben, schutzrechtsverletzende Waren nicht auf den Markt kommen zu lassen. In den vorangestellten Erw\u00e4gungen der Verordnung hei\u00dft es unter (2), dass wegen des bei dem Rechtsinhaber entstehenden Schadens und der m\u00f6glicherweise aufgrund einer T\u00e4uschung f\u00fcr den Verbraucher bestehenden Gefahren \u201esoweit wie m\u00f6glich verhindert werden (soll), dass solche Waren auf dem Markt gelangen, und es sollten Ma\u00dfnahmen zur wirksamen Bek\u00e4mpfung dieser illegalen Praktiken ergriffen werden, &#8230;\u201c. Mit der Zur\u00fcckhaltung der Waren wird ein rechtswidriges Verbringen dieser Waren in den Markt wirksam verhindert.<\/p>\n<p>\u00dcberdies erkl\u00e4rte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, er k\u00f6nne nicht sagen, ob die Elemente der auf der Messe DRUPA beschlagnahmten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform identisch ausgestaltet seien wie bei der auf der Messe NEXPO ausgestellten Positionierungshilfe f\u00fcr die Einsteckmaschine \u201eB\u201c. Die Erkl\u00e4rung mag sich auf m\u00f6gliche Abweichungen bezogen haben, die f\u00fcr die technische Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Bedeutung haben. Gleichwohl kann angesichts dieser Erkl\u00e4rung und des Umstandes, dass einen Vergleich der zur\u00fcckgehaltenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der auf der Messe NEXPO ausgestellten Positionierungshilfe zulassende Unterlagen der Kammer nicht vorgelegt wurden, nicht die sichere Feststellung getroffen werden, dass der Verf\u00fcgungsbeklagten die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur G\u00e4nze und vollst\u00e4ndig bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nTats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine zeitliche Verschleppung und\/oder ungerechtfertige Verz\u00f6gerung des Grenzbeschlagnahmeverfahrens durch die Verf\u00fcgungsbeklagte mit dem Ziel, die hiesige Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen, sind nicht ersichtlich. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die ihr von der Verordnung zugestandenen Fristen nicht ausgesch\u00f6pft.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEine subjektive Unredlichkeit der Verf\u00fcgungsbeklagten kann auch nicht \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint \u2013 daraus abgeleitet werden, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte um die Nichtverletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform positiv wisse. Die angegriffene Ausf\u00fchrung macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft mit seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 15 ein Verfahren, mit seinen Anspr\u00fcchen 16 bis 20 eine Vorrichtung zum Stabilisieren und Positionieren von Druckprodukten w\u00e4hrend ihrer F\u00f6rderung und mit seinen Anspr\u00fcchen 21 und 22 die Verwendung eines solchen Verfahrens zur Zuf\u00fchrung h\u00e4ngend gef\u00f6rderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Verf\u00fcgungspatents ist eine Vorrichtung dieser Art aus der Schweizer Patentschrift 668 244 (Anlage rop 4) bekannt. Nach dieser Offenbarung werden Druckprodukte h\u00e4ngend in einen F\u00f6rderstrom transportiert, indem an der Oberkante jedes Druckproduktes ein F\u00f6rdermittel in Form einer Klammer oder eines Greifers anfasst. Die Druckprodukte werden unter Ausnutzung der Schwerkraft durch einfaches \u00d6ffnen des F\u00f6rdermittels einzeln nach unten einem nachfolgenden Verarbeitungsschritt zugef\u00fchrt, w\u00e4hrend sich die F\u00f6rdermittel selbst im wesentlichen gradlinig weiterbewegen. Zur Verbesserung der \u00dcbergabe von dem F\u00f6rdermittel an die n\u00e4chste Verarbeitungsstation ist \u00fcberdies vorgesehen, die Unterkanten der h\u00e4ngenden Druckprodukte unmittelbar vor der Zuf\u00fchrungsstelle mit einem parallel zur F\u00f6rderrichtung laufenden F\u00f6rderband zu erfassen und dadurch die Druckprodukte zu stabilisieren.<\/p>\n<p>Diese Art der Zuf\u00fchrung ist \u2013 wie die Verf\u00fcgungspatentschrift weiter ausf\u00fchrt \u2013 f\u00fcr ausreichend steife und relativ langsam gef\u00f6rderte Druckprodukte brauchbar. Die f\u00fcr eine st\u00f6rungsfreie \u00dcbergabe an die Verarbeitungstrommel notwendige definierte Position der Unterkante ergibt sich bei solchen Druckprodukten daraus, dass sich die Unterkante unter den genannten Bedingungen immer senkrecht unter der Oberkante befindet.<br \/>\nBei weniger steifen Druckprodukten und h\u00f6heren F\u00f6rdergeschwindigkeiten erachtet das Verf\u00fcgungspatent das bekannte Verfahren jedoch als verbesserungsbed\u00fcrftig, weil der auftretende betr\u00e4chtliche Luftwiderstand die Druckprodukte unterhalb der festgehaltenen Oberkante gegen die F\u00f6rderrichtung nach hinten wegbiegt, wobei das Ma\u00df des Wegbiegens mit steigender Entfernung von der Oberkante zunimmt. Da die Position der Unterkante, mit der die Druckprodukte voran an den n\u00e4chstfolgenden Verarbeitungsschritt \u00fcbergeben werden sollen, nicht definiert ist, ergibt sich die Notwendigkeit, die Abst\u00e4nde zwischen den einzelnen Druckprodukten im F\u00f6rderstrom sehr gro\u00df und die Zuf\u00fchrstelle (z. B. die Aufnahmetasche der Verarbeitungstrommel) gleichzeitig sehr weit zu dimensionieren. Bei gleicher Positionsleistung w\u00fcrde dies zu h\u00f6heren F\u00f6rdergeschwindigkeiten und dadurch bedingt zu noch h\u00f6heren Luftwiderst\u00e4nden f\u00fchren. Eine pr\u00e4zise Zuf\u00fchrung der Druckprodukte sei mit dieser Konstruktion folglich nicht m\u00f6glich.<br \/>\nDas in der CH-PS 668 244 (Anlage rop 4) parallel zur F\u00f6rderrichtung laufende F\u00f6rderband stabilisiert die wenig Eigensteifigkeit aufweisenden Druckprodukte nicht in ausreichendem Ma\u00dfe. Die nur auf dem mitlaufenden F\u00f6rderband mit ihrer Unterkante aufliegenden Druckprodukte werden n\u00e4mlich auf ihrer zwischen Ober- und Unterkante liegenden Fl\u00e4che weiter gegen die F\u00f6rderrichtung gebogen; dadurch entsteht die Gefahr, dass die W\u00f6lbung ein Ma\u00df erreicht, bei dem die Unterkante zu weit angehoben wird und nicht mehr an das F\u00f6rderband heran reicht. Entsprechend vergr\u00f6\u00dferte Abst\u00e4nde der Druckprodukte und eine entsprechend weitere Ausbildung der Zuf\u00fchrstelle erh\u00f6hen bei gleicher Produktion die F\u00f6rderungsgeschwindigkeiten und auch die Luftwiderst\u00e4nde und werden daher nicht als geeigneter Ausweg gesehen.<br \/>\nZus\u00e4tzliche Klammern oder Greifer zur Erfassung der Unterkante werden vom Verf\u00fcgungspatent als zu aufw\u00e4ndig beanstandet, weil sie die Druckprodukte schon vor dem Einwirken des Luftwiderstandes erfassen und \u00fcber die ganze F\u00f6rderstrecke mitlaufen m\u00fcssen; insbesondere empfindliche Druckprodukte sollten nicht mit mehr Klammern als unbedingt notwendig festgehalten werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die technische Aufgabe zugrunde, ein Verfahren aufzuzeigen, mit dem Druckprodukte, die von einzelnen F\u00f6rdermitteln gehalten, transportiert werden, an bestimmten Stellen der F\u00f6rderstrecke stabilisiert und exakt positioniert werden k\u00f6nnen. Insbesondere soll die Position einer nicht vom F\u00f6rdermittel gehaltenen Kante des Druckproduktes relativ zu der durch die F\u00f6rdermittel gehaltenen Kante an einem Punkt der F\u00f6rderstrecke genau definiert und stabil sein. Das Verfahren soll namentlich f\u00fcr wenig steife Gegenst\u00e4nde, die mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden, anwendbar und f\u00fcr empfindliche Druckprodukte schonend sein. Die Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens soll unkompliziert, einfach und robust sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes in seiner erteilten Fassung ein Verfahren mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde (insbesondere Druckprodukte (11), die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden), die von F\u00f6rdermitteln (10) gehalten, gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>2. \u00dcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke werden F\u00fchrungselemente (12) eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt.<\/p>\n<p>3. \u00dcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes der F\u00f6rderstrecke f\u00fchren die F\u00fchrungselemente (12) die Druckprodukte (11) derart, dass die Druckprodukte (11) an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile und von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben.<\/p>\n<p>In Anspruch 6 sieht das Verf\u00fcgungspatent ein Verfahren vor, das sich durch folgende weitere Merkmale auszeichnet:<\/p>\n<p>1. Verfahren nach (mittelbar auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenem) Anspruch 5,<\/p>\n<p>2. bei dem die F\u00fchrungselemente (12)<br \/>\na) von oben in den F\u00f6rderstrom von h\u00e4ngenden Druckprodukten (11) eingef\u00fchrt und<br \/>\nb) gegen oben wieder aus dem F\u00f6rderstrom ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Anspruch 16 stellt zudem eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen unter Schutz:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 15.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung weist F\u00fchrungselemente (12) auf, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element (41) befestigt sind.<\/p>\n<p>3. Das angetriebene Element (41) ist derart angeordnet, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom hineinragt.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist geeignet, das in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents unter Schutz gestellte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen. Dar\u00fcber hinaus macht sie wortsinngem\u00e4\u00df von den Merkmalen des Vorrichtungsanspruchs 16 Gebrauch. Beides hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Verweis auf das deutsche Gebrauchsmuster 20 2007 008 680 (Anlage rop 5) vorgetragen hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform greife wegen der nur seitlich von unten in den F\u00f6rderstrom ein- bzw. ausschwenkbaren Positionierungselemente nicht in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents ein, erlangt dieses Vorbringen nur f\u00fcr die Frage einer Verletzung von Anspruch 6 Bedeutung. Allein dieser Verfahrensanspruch sieht n\u00e4mlich das Ein- und Ausf\u00fchren der F\u00fchrungselemente von bzw. nach oben aus dem F\u00f6rderstrom der Druckprodukte vor.<\/p>\n<p>Anspruch 1 fordert dies nicht. Der Wortlaut des Anspruchs verh\u00e4lt sich nicht dazu, aus welcher Richtung die F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in welche Richtung sie ausgef\u00fchrt werden sollen. Er ist mit Blick auf derartige Richtungsangaben vielmehr denkbar weit gefasst und l\u00e4sst offen, von wo nach wo das Ein- und\/oder Ausf\u00fchren der F\u00f6rderelemente erfolgen soll.<br \/>\nEin einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis folgt auch nicht aus dem allgemeinen Beschreibungsteil des Verf\u00fcgungspatents, in dem (Anlage rop 1, Spalte 3, Zeilen 12 bis 20) als \u201eGrundprinzip\u201c des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gelehrt wird, dass \u201evor einer Positionierungsstelle, an der die beispielsweise h\u00e4ngenden Druckprodukte eines F\u00f6rderstroms eine ganz bestimmte Lage haben sollen, F\u00fchrungselemente von oben (d.h. von derjenigen Seite des F\u00f6rderstromes, an der die Druckprodukte von den F\u00f6rdermitteln gehalten werden) in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt werden&#8230;..\u201c, oder aus dem Umstand, dass alle Figuren des Verf\u00fcgungspatents ein Einf\u00fchren der F\u00f6rderelemente in den F\u00f6rderstrom von oben und ein Ausf\u00fchren nach oben zeigen.<br \/>\nMa\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis nicht so deutlich in den Wortlaut einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend anerkannt wird, kann den Gegenstand des Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch \u2013 was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist \u2013 zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patents festgelegten Gegenstandes f\u00fchren (BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 \u2013 Mehrgangnabe; BGH GRUR 2007, 778 (779) \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH GRUR 2007, 309 (310 f) \u2013 Schussf\u00e4dentransport; BGH GRUR 2004, 1023 (1024) \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass nur bei Befolgung einer \u2013 auf der genannten Beschreibungsstelle und den Zeichnungen basierenden \u2013 engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt werden kann, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll. Die Stabilisierung und exakte Positionierung der h\u00e4ngend transportierten wenig steifen Druckprodukte an bestimmten Stellen der F\u00f6rderstrecke mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mitteln ist \u2013 wie im \u00fcbrigen auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt \u2013 nicht zwingend und ausschlie\u00dflich davon abh\u00e4ngig, dass die F\u00f6rderelemente von oben in den F\u00f6rderstrom eingreifen und dass sie sodann von unten nach oben wieder ausgef\u00fchrt werden. Auch wenn ein Eingreifen der F\u00f6rdermittel von der Seite her in den F\u00f6rderstrom erfolgt, ist die Position der Unterkante der Druckprodukte zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stabilisieren und genau zu bestimmen.<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen sind zudem die mittelbar auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche des Verf\u00fcgungspatents. Wenn nicht schon Anspruch 4 so stellt doch jedenfalls Anspruch 6 das Ein- und Ausf\u00fchren der F\u00fchrungselemente von bzw. nach oben in bzw. aus dem F\u00f6rderstrom von h\u00e4ngenden Druckprodukten gesondert unter Schutz. Dies entbehrt eines technischen Sinns, wenn bereits der Hauptanspruch 1 gleiches zwingend erfordern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 16 verwirklicht, bedarf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Anspruch 6 des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht, keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDies gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Bundespatentgericht mit Urteil vom 28. September 2006 (Anlage rop 3) das Verf\u00fcgungspatent wegen neuheitssch\u00e4dlicher Vorwegnahme durch die CH-PS 668 244 (Anlage rop 4) insoweit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, als es \u00fcber die Anspr\u00fcche 6 bis 23 in der erteilten Fassung hinausgeht. Abgesehen davon, dass diese Teilvernichtung nicht rechtskr\u00e4ftig ist, das Verf\u00fcgungspatent mithin nach wie vor in der erteilten Fassung in Kraft steht, ist derzeit nicht mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vernichtung des Anspruchs 1 im Nichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben wird.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist zu bemerken, dass die vom Bundespatentgericht als neuheitssch\u00e4dlich eingestufte CH-PS 668 244 (Anlage rop 4) weder in ihren Anspr\u00fcchen noch in ihrer Beschreibung von Druckprodukten etc. spricht, die \u201ewenig steif sind\u201c. Die Notwendigkeit einer Stabilisierung der in H\u00e4ngelage befindlichen Druckprodukte vor dem Einbringen in die Abteile der dortigen Verarbeitungstrommel wird im Rahmen dieser Entgegenhaltung allein im Zusammenhang mit hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten diskutiert (vgl. insbesondere S. 4, rechte Spalte, Zeilen 6 ff.). Die dort vorgesehene Abst\u00fctzvorrichtung w\u00fcrde bei wenig steifen Druckprodukten auch keine Stabilisierung erzielen k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund erkl\u00e4rt sich auch die vom Verf\u00fcgungspatent formulierte und oben bereits wiedergegebene Aufgabenstellung, die explizit (siehe Anlage rop 1, Spalte 2, Zeilen 40 f.) wenig steife Produkte erw\u00e4hnt und sich so vom gattungsbildenden Stand der Technik abgrenzt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist es zweifelhaft, ob \u2013 unabh\u00e4ngig von der sogleich abgehandelten Frage nach der Eigenschaft der Abteilw\u00e4nde 6 als F\u00fchrungselemente \u2013 mittels der in der CH-PS 668 244 (Anlage rop 4) offenbarten technischen Lehre eine Positionierung der Druckb\u00f6gen erreicht werden kann beziehungsweise \u00fcberhaupt erzielt werden soll. An der entscheidenden Stelle \u2013 n\u00e4mlich vor der Einf\u00fchrung der Druckprodukte in die Abteile 3 \u2013 ist die Abst\u00fctzvorrichtung aufgrund ihrer konstruktiven Ausgestaltung nicht in der Lage, eine exakte Positionierung zu gew\u00e4hrleisten. Anschlie\u00dfend \u2013 also wenn die Druckprodukte sich bereits innerhalb der Abteile 3 der Verarbeitungstrommel befinden \u2013 bedarf es dar\u00fcber hinaus auch keiner Positionierung mehr.<\/p>\n<p>Es erscheint \u00fcberdies zumindest als fraglich, ob dem Bundespatentgericht darin zu folgen ist, dass die Eintrittskante 7a und die Abteilwand 6 als \u201eF\u00fchrungselemente\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents betrachtet werden k\u00f6nnen. Das Verf\u00fcgungspatent weist den F\u00fchrungselementen die Funktion zu, sicher zu stellen, dass die \u2013 nur an der Oberkante gehaltenen \u2013 fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nde, die wenig steif, instabil und einer Verformung durch den Luftwiderstand ausgesetzt sind, an einem bestimmten Punkt so zu stabilisieren und zu positionieren, dass sie auch bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten problemlos etwa von einer Verarbeitungstrommel aufgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund \u00fcberzeugen auch die Ausf\u00fchrungen des im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Dr. Wilken im Gutachten gem\u00e4\u00df der in dem Verfahren 4b O 131\/08 \u00fcberreichten Anlage Ast 11a, denen die Kammer sich nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung anschlie\u00dft und welche die Neuheitssch\u00e4dlichkeit der CH-PS 668 244 verneint. Weder die Abst\u00fctzvorrichtung noch das F\u00f6rderband im Sinne von Anspruch 10 der schweizerischen Druckschrift dienen der Korrektur von Lagefehlern, die in schnell bewegten Druckprodukten durch Luftdruck erzeugt werden, sondern dem Ausrichten in bezug auf die F\u00e4cher der Weiterverarbeitungstrommel. Zudem gew\u00e4hrleisten beide genannten Elemente auch keine definierte und stabile Lage der Druckprodukte, weil bereits geringf\u00fcgige Ma\u00dfabweichungen zur Folge haben, dass sich unterschiedliche Nachbarabst\u00e4nde auf der Abst\u00fctzvorrichtung bzw. auf dem F\u00f6rderband einstellen. Dies l\u00e4sst erkennen, dass die Transportvorrichtung eher f\u00fcr Bahngeschwindigkeiten konzipiert ist, die noch keine nennenswerten Formabweichungen der Druckprodukte durch Luftausdruck mit sich bringen, und insofern auch nicht f\u00fcr wenig steife Gegenst\u00e4nde ausgelegt sind.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nAuch die weiteren gegen den Rechtsbestand vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen eine Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents nicht als \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen.<\/p>\n<p>Die CH-PS 593 797 betrifft schon ihrer Gattung nach eine g\u00e4nzlich andersartige Vorrichtung, da bei ihr die Druckprodukte auf einem F\u00f6rderband liegend im Schuppenstrom transportiert werden und sich daher die im Verf\u00fcgungspatent diskutierten Lage-, Stabilisierungs- und Positionierungsprobleme gar nicht erst stellen (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts, Anlage rop 3, Seite 19, 3. Absatz).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragte Sachverst\u00e4ndige Dr. Wilken \u00fcberzeugend auf folgenden Unterschied zum Verf\u00fcgungspatent hingewiesen: W\u00e4hrend beim Verf\u00fcgungspatent die F\u00fchrungselemente von allen Seiten des F\u00f6rderstroms aus eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, muss dies in der genannten Entgegenhaltung zwingend von der Seite aus erfolgen, weil der Falz ansonsten nicht zug\u00e4nglich w\u00e4re (Seite 8 des Gutachtens gem\u00e4\u00df der im Verfahren 4b O 131\/08 eingereichten Anlage Ast 11a, 2. Absatz unter Ziffer 2).<br \/>\nErg\u00e4nzend wird insoweit auf die den Parteien bekannten Ausf\u00fchrungen der Kammer im Rechtsstreit 4b O 199\/04 (Urteil vom 15.04.2005, Seite 14 unten bis Seite 17, 2. Absatz, Anlage Ast 1) sowie der Berufungsinstanz OLG D\u00fcsseldorf I \u2013 2 U 55\/05 (Urteil vom 23.03.2006, Seite 23, letzter Absatz, bis Seite 24, Mitte, Anlage Ast 2) verwiesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des EP 0 241 634 gilt, dass der Fachmann dieser Druckschrift zur L\u00f6sung des im Verf\u00fcgungspatent behandelten Problems nicht mehr entnehmen konnte, als ihm bereits aus der CH-PS 668 244 (Anlage rop 4) bekannt war. Die in der in Figur 7 dargestellten, auf dem F\u00f6rderband befindlichen Vorspr\u00fcnge k\u00f6nnen bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten, bei denen sich die h\u00e4ngenden Druckprodukte entgegen der F\u00f6rderrichtung zur\u00fcckbiegen, keine Stabilisierung bewirken, weil sie den Druckprodukten in F\u00f6rderrichtung voraus laufen. Auch bei d\u00fcnnen und biegeweichen Druckprodukten ist mit der L\u00f6sung dieser Entgegenhaltung keine hinreichend zuverl\u00e4ssige Positionierung zu erreichen (vgl. Gutachten gem\u00e4\u00df der im Verfahren 4b O 131\/08 \u00fcberreichten Anlage Ast 11a, Seite 9, 3. Absatz am Ende).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich vermag auch das EP 0 380 921 der Neuheit des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit entgegen zu stehen. Die dort vorgesehenen nacheilenden Klemmplatten des F\u00e4cherrades sind keine F\u00fchrungsmittel im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Sie stellen vielmehr zusammen mit den vorauseilenden Klemmplatten Greifelemente dar, welche die von den F\u00f6rdermitteln losgelassenen Druckprodukte ergreifen, festklemmen und dann erst der Verarbeitungstrommel zuf\u00fchren. Das F\u00e4cherrad stellt bei dieser Entgegenhaltung ein weiteres Funktionsteil dar, das zwischen F\u00f6rderstrom und Verarbeitungstrommel zwischengeschaltet ist und das die Druckprodukte zus\u00e4tzlich passieren muss, bevor sie aus dem F\u00f6rderstrom in die Verarbeitungstrommel gelangen. Zudem lehnt die Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (Anlage rop 1, Spalte 2, Zeilen 24 bis 26) zus\u00e4tzliche Klammern speziell f\u00fcr empfindliche Druckprodukte als nicht vorteilhaft ab, so dass sie deshalb auch keine F\u00fchrungselemente im Sinne der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents unter dem Gesichtspunkt einer offenkundigen Vorbenutzung in Frage gestellt wird, bleibt dies letztlich ohne Erfolg f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit. Die behauptete offenkundige Vorbenutzung ist nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt, sondern zumindest teilweise auch auf Zeugenbeweis angewiesen (vergl. OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilbohrvorrichtung). Somit m\u00fcsste selbst dann, wenn den Ausf\u00fchrungen des vom BGH beauftragten Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten auf Seiten 11 f. unter Ziffer 2.c) (im Verfahren 4b O 131\/08 vorgelegte Anlage Ast 11a) beizutreten w\u00e4re, \u00fcber die insoweit in tats\u00e4chlicher Hinsicht streitigen Fragen eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durchgef\u00fchrt werden. Erg\u00e4nzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf in dem den Parteien bekannten Rechtsstreit I \u2013 2 U 55\/05 (Urteil vom 23.03.2006, Seiten 27 \u2013 32) Bezug genommen.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nAufgrund des zuvor Gesagten er\u00fcbrigen sich \u00dcberlegungen dazu, ob es der Verf\u00fcgungsbeklagten oblegen h\u00e4tte, der Zollbeh\u00f6rde das Urteil des Bundespatentgerichts vom 28. September 2006 zur Kenntnis zu bringen, oder ob die Nichtvorlage des Urteils als unvollst\u00e4ndige Information und T\u00e4uschung der Zollbeh\u00f6rde \u00fcber den mangelnden Rechtsbestand anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAngesichts der Ausf\u00fchrungen unter III. ist schlie\u00dflich keine Auseinandersetzung mit den weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen vonn\u00f6ten. Insbesondere dahin stehen kann, ob die Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren unter dem Blickwinkel des Verbots einer unzul\u00e4ssigen Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend ausscheiden w\u00fcrde (vergl. hierzu: OLG Dresden GRUR-RR 2003, 226; OLG K\u00f6ln NJW-RR 1997, 59; OLG Stuttgart NJW 1973, 908; Bernecke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 44; Musielak\/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., \u00a7 894 Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Regelung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/p>\n<p>Die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bei Gericht eingereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 2. Juni 2008 und 12. Juni 2008 fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Schriftsatznachl\u00e4sse waren nicht gew\u00e4hrt worden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung verbietet sich angesichts des Eilcharakters des Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 895 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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