{"id":3985,"date":"2008-06-27T17:00:30","date_gmt":"2008-06-27T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3985"},"modified":"2016-04-29T12:15:04","modified_gmt":"2016-04-29T12:15:04","slug":"4b-o-12908-steckmuffenverbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3985","title":{"rendered":"4b O 129\/08 &#8211; Steckmuffenverbindung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>894<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juni 2008, Az. 4b O 129\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte, die im Jahre 1995 als A GmbH firmierte, ist gemeinsam mit der Firma B AG eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 479 xxx (nachf. Verf\u00fcgungspatent, Anl. A 2). Das Verf\u00fcgungspatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 28.09.1990 am 28.09.1991 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatentes wurde am 19.07.1995 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine aktivierbare Steckmuffenverbindung, insbesondere f\u00fcr den Einsatz im Kanalbau, bestehend aus einer Muffe aus erh\u00e4rtetem Material, und zwar aus Beton, Stahlbeton oder Kunstharz, einem Spitzende eines Rohres als Steckteil und einem Dichtring aus elastomerem Werkstoff, der einen inneren Hohlraum aufweist, wobei durch Einpressen von Luft oder eines plastischen oder dauerelastischen Mediums durch wenigstens eine Leitung in diesen Hohlraum bei gleichzeitiger Verformung des Dichtringes der verbleibende Restspalt zwischen Muffe und Spitzende \u00fcberbr\u00fcckbar und somit abdichtbar ist.<\/p>\n<p>An der Entwicklung des Verf\u00fcgungspatents war die Firma C GmbH beteiligt. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 12. \/ 15. \/ 19.09.1995 schlossen die Patentinhaber des Verf\u00fcgungspatents (nachf. Lizenzgeber) mit der C Betonwerk GmbH (nachf. Lizenznehmerin) einen Kooperations- und Lizenzvertrag f\u00fcr eine aktivierbare Dichtung (nachf. nur Vertrag, Anl. AG 2). Der Lizenznehmerin wurde mit dieser Vereinbarung eine ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr die Herstellung von Betonrohren und Betonrohrteilen unter Verwendung des Lizenzgegenstandes und den Gebrauch und Vertrieb dieser Betonrohre einger\u00e4umt. Nach \u00a7 4 dieser Vereinbarung war die Lizenznehmerin berechtigt, f\u00fcr ihr Vertragsgebiet (i.e. weltweit, \u00a7 6 des Vertrages) Unterlizenzen zu vergeben. Der jeweilige Unterlizenzvertrag musste danach den im Teil II des Vertrages f\u00fcr Unterlizenzen genannten Bedingungen entsprechen.<\/p>\n<p>In Teil II des Vertrages wurde in \u00a7 24 unter Ziffer 1. festgelegt, dass die Lizenznehmerin beabsichtige, Unterlizenzvertr\u00e4ge mit weiteren Lizenznehmern f\u00fcr folgende Gebiete abzuschlie\u00dfen:<br \/>\nRegion 1: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz<br \/>\nRegion 2: (&#8230;)<\/p>\n<p>Ziffer 2. dieses Vertragsparagraphen lautet:<br \/>\nDie Vertr\u00e4ge f\u00fcr die in Absatz 2. bezeichneten Gebiete sind nach dem als Anlage &#8230; beigef\u00fcgten Muster abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten unterzeichnete am 15.09.1995 ein Muster eines Unterlizenzvertrages \u00fcber eine aktivierbare Dichtung.<\/p>\n<p>In der Folgezeit firmierte die Lizenznehmerin mehrfach um und \u00e4nderte durch gesellschaftsrechtliche Umwandlungen mehrmals die Rechtsform.<\/p>\n<p>Unter dem 15.03.2004 k\u00fcndigte die Verf\u00fcgungsbeklagte den mit der Lizenznehmerin geschlossenen Vertrag zum 31.12.2004. Die Lizenznehmerin wies diese K\u00fcndigung zur\u00fcck. In der Folgezeit wurde der Vertrag fortgef\u00fchrt und die Vertragsparteien verhandelten \u00fcber eine Beendigung desselben. Im Dezember 2006 haben die Lizenzgeber den Vertrag zum 31.12.2007 gek\u00fcndigt. Hiergegen hat die Lizenznehmerin keine Einw\u00e4nde erhoben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, am 22.01.2004 mit der Firma C GmbH &amp; Co. KG i.L. einen Unterlizenzvertrag \u00fcber eine aktivierbare Dichtung f\u00fcr die Region 01 geschlossen zu haben. Hierzu hat die C GmbH &amp; Co. KG i.L. \u2013 insoweit unstreitig \u2013 das von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten unterzeichnete Vertragsmuster als Kopiervorlage verwendet und die jeweiligen Firmenbezeichnungen der dort bezeichneten Lizenzgeber und Vertragsh\u00e4ndler aktualisiert. Eine Ablichtung dieser Vertragsurkunde hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage A 5 zur Akte gereicht. Wegen des weiteren Inhalts dieses \u201eUnterlizenzvertrages\u201c wird auf diese Anlage verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24.01.2007 zeigte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dem au\u00dfergerichtlichen anwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten an, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich auf den mit der C GmbH &amp; Co. KG i.L. abgeschlossenen Unterlizenzvertrag berufe und ihre vertraglichen Rechte hieraus in Anspruch nehmen wolle (Anl. AG 10). Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2007 stellte der anwaltliche Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten eine solche Berechtigung in Abrede und k\u00fcndigte an, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte ab dem 01.01.2008 beginnen werde, Dritte mit den patentierten aktivierbaren Dichtungen zu beliefern (Anl. A 12).<\/p>\n<p>Mit Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 13.02.2008 wurde die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert (Anl. AG 4).<\/p>\n<p>Der anwaltliche Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten antwortete mit Schreiben vom 15.02.2008 hierauf, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte an die Firma D keine Produkte geliefert habe (Anl. A 13). Nach zweimalig stillschweigend gew\u00e4hrter Fristverl\u00e4ngerung, lehnten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab und stellten die Wirksamkeit der Unterlizenzvereinbarung in Abrede (Anl. A 6). Mit Schreiben vom 17.04.2008 k\u00fcndigten sie den Unterlizenzvertrag vorsorglich au\u00dferordentlich gegen\u00fcber dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die C GmbH &amp; Co. KG i.L. sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den Vertrag eingetreten und habe daher wirksam am 22.01.2004 den Unterlizenzvertrag abschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Sie sei zudem befugt gewesen, hierzu das im Jahre 1995 von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten unterzeichnete Muster als Vorlage zu verwenden. Da der Unterlizenzvertrag in ungek\u00fcndigter Zeit des Vertrages abgeschlossen worden sei, sei dieser auch wirksam zustande gekommen. Der Abschluss des Unterlizenzvertrages sei der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht verheimlicht worden. Es habe vielmehr kein Bed\u00fcrfnis bestanden, sie hier\u00fcber ausdr\u00fccklich in Kenntnis zu setzen, weil die Lieferung der patentgem\u00e4\u00dfen Produkte seit diesem Zeitpunkt von der Verf\u00fcgungsbeklagten an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolgt seien, so dass sie \u2013 die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 davon habe ausgehen d\u00fcrfen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte positive Kenntnis hiervon gehabt habe. Aufgrund des Unterlizenzvertrages sei es der Verf\u00fcgungsbeklagten verwehrt, Lieferungen in das Vertragsgebiet zu leisten. Von einer solchen Lieferung habe sie erstmalig am 22.04.2008 Kenntnis erhalten, da ihr an diesem Tage die entsprechenden Angebotsunterlagen der Firma Beton D per Fax \u00fcbermittelt worden seien. In der Folgezeit sei es nur zu abwesenheitsbedingten Verz\u00f6gerungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten bzw. des Prozessbevollm\u00e4chtigten bei der Vorbereitung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gekommen. Etwaige ungew\u00f6hnlich lange dauernde Postlaufzeiten habe sie nicht zu vertreten, so dass die Dringlichkeit nicht wegen zu langen Zuwartens ihrerseits entfallen sei.<\/p>\n<p>Mit bei Gericht am 23. Mai 2008 eingehendem, auf den 05. Mai 2008 datierenden, Schriftsatz<\/p>\n<p>beantragt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, die Belieferung Dritter mit dem Sitz oder Produktionsst\u00e4tten in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz mit folgenden Gegenst\u00e4nden, die durch Patentanspr\u00fcche des Europ\u00e4ischen Patentes Nr. 0 479 xxx B1 gesch\u00fctzt sind, zu unterlassen:<\/p>\n<p>Dichtring aus elastomerem Werkstoff, der einen inneren Hohlraum aufweist, wobei der Dichtring durch Einpressen von Luft oder eines plastischen oder dauerelastischen Mediums durch wenigstens eine verschlie\u00dfbare Leitung in diesen Hohlraum von einem nicht aktivierten Zustand \u00fcberf\u00fchrbar ist und bei der dabei auftretenden Verformung des Dichtrings ein verbleibender Restspalt zwischen Muffe und Spitzende zweier Rohre \u00fcberbr\u00fcckbar und somit abdichtbar ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Antragsgegnerin anzudrohen, dass f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur H\u00f6he von 250.000,&#8211; \u20ac oder eine Ordnungshaft bis zu zwei Jahren gegen sie festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, der Unterlizenzvertrag sei fr\u00fchestens am 02.08.2006 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vertragsverh\u00e4ltnis bereits gek\u00fcndigt gewesen, weswegen es treuwidrig sei, sich auf diesen Unterlizenzvertrag zu berufen. Es m\u00fcsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Lizenznehmerin und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kollusiv zusammengewirkt h\u00e4tten, um die Verf\u00fcgungsbeklagte zu benachteiligen. Auch deshalb k\u00f6nne die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus dem Unterlizenzvertrag keine Rechte gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte herleiten. Zudem sei der Unterlizenzvertrag schon deshalb nicht wirksam abgeschlossen worden, weil die C GmbH &amp; Co. KG i.L. nicht die Gesamtrechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin sei, weswegen sie nicht befugt gewesen sei, solche Unterlizenzvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Solches sei ihr ohnehin nicht unter Verwendung eines mehr als acht Jahre alten Musters m\u00f6glich gewesen, ohne eine \u2013 erforderliche \u2013 Unterschrift der Verf\u00fcgungsbeklagten neu einzuholen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu lange zugewartet, da sie bereits aufgrund der eindeutigen Ank\u00fcndigung des anwaltlichen Vertreters vom 01.12.2007 Anlass gehabt habe, seit dem 01.01.2008 gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist unzul\u00e4ssig, da es der Angelegenheit an der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines gerichtlichen Eilverfahrens erforderlichen Dringlichkeit fehlt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nUm Anspr\u00fcche vorl\u00e4ufig zu sichern oder Rechtsverh\u00e4ltnisse vorl\u00e4ufig zu regeln sieht die Zivilprozessordnung in den \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO den Erlass einstweiliger Verf\u00fcgungen auf Grund eines summarischen Verfahrens vor.<\/p>\n<p>Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung f\u00fcr den Antragsteller auf Grund eines solchen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung, des Verf\u00fcgungsgrunds. Der Antragsteller hat einen Grund, im Eilverfahren vorzugehen, wenn der alsbaldige Erlass einer vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahme zur Sicherung seines Anspruchs oder zur Regelung eines Rechtsverh\u00e4ltnisses notwendig ist, der Antragsteller also nicht auf das langwierige Klageverfahren verwiesen werden darf, soll die Verwirklichung seines Rechts nicht vereitelt oder wesentlich erschwert werden (Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn 48). Der Verf\u00fcgungsgrund wird kurzgefasst als die Dringlichkeit der Sache bezeichnet.<\/p>\n<p>\u00dcber den Verf\u00fcgungsgrund ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu entscheiden. Nach \u00a7 920 Abs. 1 und 2, \u00a7 936 ZPO hat der Antragsteller den Verf\u00fcgungsgrund, das hei\u00dft dessen tats\u00e4chliche Voraussetzungen, darzulegen und glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Verfahren kommt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht die Dringlichkeitsvermutung des \u00a7 12 Abs. 2 UWG zugute. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendungsbereich nicht \u00fcber die in dem Gesetz genannten F\u00e4lle hinaus ausgedehnt werden sollte. Es hat vielmehr bei der Pr\u00fcfung des Verf\u00fcgungsgrundes nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles zu verbleiben (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 54, Rn 19 f.). Insbesondere ist eine analoge Anwendung von \u00a7 12 Abs. 2 UWG auf Anspr\u00fcche auf Unterlassung von Schutzrechtsverletzungen nicht gerechtfertigt, da es an einer f\u00fcr eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungsl\u00fccke fehlt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79 (80) \u2013 AHF Konzentrat; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1980, 117; LG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 692).<\/p>\n<p>Vorliegend handelt es sich um eine solche Schutzrechtsverletzung, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend macht, als Unterlizenznehmerin alleine berechtigt zu sein, die Erfindung des Verf\u00fcgungspatents in dem Vertragsgebiet zu verwenden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Dringlichkeit ist vorliegend aber nicht gegeben, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr selbst die Sache nicht so eilig ist. Als nicht eilig kennzeichnen kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Sache vor allem durch ein Z\u00f6gern bei der Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs, wenn er n\u00e4mlich in Kenntnis der schutzrechtswidrigen Handlung und der ihm noch drohenden Nachteile gegen den Versto\u00df nicht vorgeht, er den Verf\u00fcgungsbeklagten also nicht in angemessener Zeit abmahnt und bei Erfolglosigkeit der Abmahnung nicht alsbald eine einstweilige Verf\u00fcgung beantragt (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., \u00a7 12, Rn 3.15).<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ist vor der Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung ausreichend Zeit zuzubilligen, sich \u00fcber die Schutzrechtsverletzung Gewissheit zu verschaffen. Er muss alle tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde kennen, die die Schutzrechtsverletzung begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Wenn der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vorab so zuverl\u00e4ssig von einem schutzrechtswidrigen Vorhaben wei\u00df, dass er bereits gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann \u2013 Erstbegehungsgefahr \u2013, beginnt die Frist schon zu diesem Zeitpunkt (Berneke, a.a.O., Rn 69).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen gilt f\u00fcr den zur Entscheidung anstehenden Fall das Folgende:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat aufgrund des Schreibens des anwaltlichen Vertreters der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits durch das Schreiben vom 01.12.2007 Kenntnis davon erhalten, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte beabsichtigte, die aktivierbaren Dichtungen \u2013 nach Wirksamwerden der K\u00fcndigung des Vertrages mit der Lizenznehmerin zum 31.12.2007 \u2013 ab dem 01.01.2008 selber an Dritte zu liefern. Diesem Schreiben ist bereits eindeutig zu entnehmen, dass die \u2013 anwaltlich beratene \u2013 Verf\u00fcgungsbeklagte davon ausging, dass der Unterlizenzvertrag keine Wirksamkeit entfalten k\u00f6nne. Vom allein ma\u00dfgeblichen objektivierten Empf\u00e4ngerhorizont aus betrachtet, konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diese Ank\u00fcndigung auch nur auf das \u201eVertragsgebiet\u201c des Unterlizenzvertrages beziehen, da f\u00fcr Lieferungen an Dritte in nicht von dem Unterlizenzvertrag erfassten Gebieten keinerlei Verbietungsrechte bestanden. Es bestand f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch kein gerechtfertigter Anlass, davon auszugehen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte mit dieser Ank\u00fcndigung das Feld f\u00fcr erneute Verhandlungen vorbereiten wollte, da diese nach der wirksamen K\u00fcndigung des Vertrages mit der Lizenznehmerin aus ihrer Sicht hierzu keinerlei Veranlassung mehr gehabt haben durfte. Gegen eine solche Annahme spricht weiterhin, dass von den Parteien nicht vorgetragen wurde, dass es w\u00e4hrend des Bestehens des urspr\u00fcnglichen Vertrages bereits zu Aufforderungen zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen gekommen sei, so dass die Situation nicht mit vorherigen Lagen vergleichbar ist. Aufgrund dessen gab es kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darauf, dass der Unterlizenzvertrag von der Verf\u00fcgungsbeklagten respektiert werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der eidesstattlichen Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Klostermann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 14.05.2008 ist zu entnehmen, dass diese zum Ende des Jahres 2007 erkannte, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die Belieferung anderer Hersteller mit der aktivierbaren Dichtung vorbereitete. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer versicherte weiter an Eides statt:<\/p>\n<p>\u201eDie Anzeichen daf\u00fcr ergaben sich aus \u00c4u\u00dferungen von Marktteilnehmern, die ank\u00fcndigten, ab dem Jahre 2008 ebenfalls Betonrohre und Betonrohrteile mit aktivierbaren Dichtungen herstellen und liefern zu k\u00f6nnen.\u201c (Bl. 11 d.A.)<\/p>\n<p>Diese Anzeichen, die der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorlagen, nahm diese zum Anlass, die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.02.2008, gerichtet an den au\u00dfergerichtlichen anwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten, abzumahnen. Hier f\u00fchrte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus:<\/p>\n<p>\u201eangesichts der Eindeutigkeit der zugunsten unserer Mandantin bestehenden Rechtssituation waren wir nicht davon ausgegangen, dass Ihre Mandantin entsprechend Ihrer Ank\u00fcndigung vom 01.12.2007 die Belieferung Dritter innerhalb des r\u00e4umlichen Gebietes des Unterlizenzvertrages ausf\u00fchrt. Nun musste unsere Mandantin allerdings zur Kenntnis nehmen, dass Ihre Mandantin offenkundig diese Belieferung aufgenommen hat. Die Firma Betonwerk D bietet inzwischen eindeutig ihre Produkte unter Verwendung von ihrer Mandantin gelieferter Dichtungen an.\u201c (Anl. AG 4)<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mithin selber glaubhaft gemacht, dass sie bereits im Februar 2008 eine solch hinreichende Kenntnis von Umst\u00e4nden hatte, die eine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcndeten, dass sie sich veranlasst sah, die Verf\u00fcgungsbeklagte abzumahnen. Es ist daher auf diesen Zeitpunkt, den 13.02.2008, f\u00fcr den Beginn der Frist abzustellen.<\/p>\n<p>Diese einmal begr\u00fcndete Erstbegehungsgefahr ist auch nicht etwa dadurch wieder entfallen, dass der au\u00dfergerichtliche anwaltliche Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten in erster Reaktion auf die Abmahnung mit Schreiben vom 15.02.2008 erwiderte, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte an die Firma Betonwerk D keine Produkte geliefert hat. Dieser Erkl\u00e4rung fehlt es an jeder die Begehungsgefahr entfallen lassende Ernsthaftigkeit, da sie nicht einmal zum Zwecke der Erf\u00fcllung eines hierauf gerichteten Auskunftsanspruches erteilt wurde.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die mit ihrer Abmahnung gesetzte Frist vom 21.02.2008 offenkundig zweimal stillschweigend verl\u00e4ngert, ohne dass von ihr vorgetragen worden w\u00e4re, weshalb hierzu Anlass bestanden habe. Mit Schreiben vom 17.03.2008, welches ausweislich des Eingangsstempels am 19.03.2008 bei den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einging, lehnten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten die Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die bereits seit dem 13.02.2008 hinreichende Kenntnis von der bestehenden Erstbegehungsgefahr hatte, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Statt dessen hat sie 2 \u00bd Wochen verstreichen lassen, bevor sie der Verf\u00fcgungsbeklagten erneut Gelegenheit zur Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gab. Hierzu bestand indes keinerlei Anlass, da die Prozessbevollm\u00e4chtigten unmissverst\u00e4ndlich ihre Rechtsposition dargelegt hatten, nach der sie von einer Berechtigung der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgingen.<br \/>\nAuch nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nichts weiter unternommen und insbesondere keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht angebracht. Sie hat stattdessen abgewartet, bis ihr am 22.04.2008 entsprechende Unterlagen \u00fcbermittelt wurden, anhand derer sie eine Belieferung der Verf\u00fcgungsbeklagten in das Vertragsgebiet des Unterlizenzvertrages nachweisen konnte.<\/p>\n<p>Erst im Anschluss hieran hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Vorbereitungen getroffen, eine einstweilige Verf\u00fcgung zu beantragen. Dies ist aber, da sie bereits mit Kenntnis des Bestehens einer Erstbegehungsgefahr h\u00e4tte t\u00e4tig werden m\u00fcssen, zu sp\u00e4t, um eine Dringlichkeit noch bejahen zu k\u00f6nnen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Zeit seit dem 22.04.2008 bis zum Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 23.05.2008 von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin so genutzt wurde, dass ihr eine fr\u00fchere Einreichung des Antrages nicht m\u00f6glich gewesen sei. Gerechnet ab dem 13.02.2008 sind bis zu der Anh\u00e4ngigkeit des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens mehr als 14 Wochen verstrichen. Es kommt vor diesem Hintergrund auch nicht darauf an, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Postlaufzeit von 4 Tagen zu vertreten hat, da sie f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, die Antragsschrift \u201ebereits\u201c am 19.05.2008 auf den Postweg gebracht zu haben.<\/p>\n<p>Eine solch lange Zeitspanne l\u00e4sst die Feststellung nicht mehr zu, dass es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer \u2013 vermeintlichen \u2013 Anspr\u00fcche so eilig ist, dass eine Entscheidung in einem summarischen Verfahren erforderlich ist und nicht der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann.<\/p>\n<p>Entgegen der von dem Verf\u00fcgungskl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, durfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich vorliegend mit der Rechtsverfolgung auch nicht deshalb Zeit lassen, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte sie weiterhin mit den aktivierbaren Dichtungen beliefert habe. Die Belieferung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit patentgem\u00e4\u00dfen Dichtungen stand zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Gegenstand der Auseinandersetzung war stets und alleine nur das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 11.06.2008 und vom 24.06.2008 boten keinen Anlass, die ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossene m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 894 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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