{"id":3983,"date":"2008-02-07T17:00:40","date_gmt":"2008-02-07T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3983"},"modified":"2016-04-29T12:14:16","modified_gmt":"2016-04-29T12:14:16","slug":"4b-o-12907-absperrschieber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3983","title":{"rendered":"4b O 129\/07 &#8211; Absperrschieber"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>893<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Februar 2008, Az. 4b O 129\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 1.456 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere EUR 7.032,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 4\/5 und die Beklagte 1\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf EUR 41.012,80 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 42 24 xxx sowie des europ\u00e4ischen Patents EP 0 609 xxx (nachfolgend: Klagepatente I und II, Anlagen MBP 1 und MBP 2).<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 beider Klagepatente lautet:<\/p>\n<p>\u201eAbsperrschieber, bestehend aus einem mit einem Durchflusskanal versehenen Geh\u00e4use, in welchem zwei in Durchflussrichtung und mit Abstand zueinander angeordnete geh\u00e4usefeste Dichtsitze ausgebildet sind, zwischen welche eine Absperrplatte einschiebbar ist, die zwei in Durchflussrichtung mit Abstand zueinander angeordnete, in Durchflussrichtung unter der Wirkung elastischer Elemente gegen die ortsfesten Dichtsitze spreizbare Plattenteile aufweist, wobei das Abheben der Plattenteile von den ortsfesten Dichtsitzen durch druckmittelbet\u00e4tigte L\u00fcftelemente erfolgt, die zu diesem Zweck gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Umfang verteilt zwischen randseitigen Ans\u00e4tzen der beiden Plattenteile angeordnet und wirksam sind, dadurch gekennzeichnet, dass jedem L\u00fcftelement zwei unabh\u00e4ngig voneinander wirksame Druckmittelkreise zugeordnet sind\u201c,<\/p>\n<p>wobei sich im Klagepatent II noch folgende Erg\u00e4nzung am Ende des kennzeichnenden Teils befindet: \u201e&#8230;,derart, dass bei Ausfall des einen Druckmittelkreises der andere Druckmittelkreis wirksam ist.\u201c<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der beiden Klagepatente mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit dem aus der Anlage MBP 3 ersichtlichen Schreiben vom 08. Februar 2006 wegen Herstellung und Vertriebs eines Absperrschiebers mit einem Zweikreis-Hydraulik-Zylinder TF19 ab. Am 10. M\u00e4rz 2006 gaben die Beklagte und ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage MBP 4) ab, in der sie sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin unter anderem verpflichteten:<\/p>\n<p>\u201e1. es bei Meidung &#8230; zu unterlassen,<\/p>\n<p>Absperrschieber, bestehend aus einem mit einem Durchflusskanal versehenen Geh\u00e4use, in welchem zwei in Durchflussrichtung und mit Abstand zueinander angeordnete geh\u00e4usefeste Dichtsitze ausgebildet sind, zwischen welche eine Absperrplatte einschiebbar ist, die zwei in Durchflussrichtung mit Abstand zueinander angeordnete, in Durchflussrichtung unter der Wirkung elastischer Elemente gegen die ortsfesten Dichtsitze spreizbare Plattenteile aufweist, wobei das Abheben der Plattenteile von den ortsfesten Dichtsitzen durch druckmittelbet\u00e4tigte L\u00fcftelemente erfolgt, die zu diesem Zweck gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Umfang verteilt zwischen randseitigen Ans\u00e4tzen der beiden Plattenteile angeordnet und wirksam sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei denen jedem L\u00fcftelement zwei unabh\u00e4ngig voneinander wirksame Druckmittelkreise zugeordnet sind,<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4. Z &amp; J allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 09.01.1994 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>5. die H\u00e4lfte der durch die Einschaltung der Rechts- und Patentanw\u00e4lte der Kanzlei Meissner, Bolte &amp; Partner entstandenen Geb\u00fchren betreffend das Abmahnschreiben vom 08.02.2006 zu erstatten, und zwar in H\u00f6he des h\u00e4lftigen Betrages einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf einen Gegenstandswert von \u20ac 800.000 zzgl. erstattungsf\u00e4higer Auslagen, insgesamt \u20ac 7.032,80.\u201c<\/p>\n<p>In dem ebenfalls aus der Anlage MBP 4 ersichtlichen Begleitschreiben f\u00fchrte die Beklagte aus, dass mit der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht die Anerkennung eines bestimmten Streitwerts und einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he verbunden sei.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 (Anlage MBP 5) nahm die Kl\u00e4gerin die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten an, wobei sie sich die Geltendmachung weitergehender Anspr\u00fcche vorbehielt.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 04. August 2006 Rechnung \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen; danach betrug der Gesamtauftragswert f\u00fcr von der Beklagten ver\u00e4u\u00dferte Absperrschieber mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftsystemen EUR 339.800; wegen der Einzelheiten der Rechnungslegung wird auf die Anlage MBP 6 verwiesen.<\/p>\n<p>Am 07. Juli 2007 \u00fcberwies die Beklagte zwecks Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf ein Konto der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 7.032,80, welcher der Kl\u00e4gerin anschlie\u00dfend gutgeschrieben wurde. Weitere Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, im Wege der Lizenzanalogie stehe ihr gegen die Beklagte im Hinblick auf Ziffer 4. i.V.m. Ziffer 1. der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ein Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von EUR 33.980,00 nebst Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Vertragschlusses zwischen der Beklagten und deren Abnehmern zu. Ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Ermittlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr seien vorliegend die angebotenen Absperrschieber als solche. Derartige Absperrschieber w\u00fcrden \u00fcblicherweise als Gesamtvorrichtung geliefert und seien im Regelfall nicht in Einzelteilen erh\u00e4ltlich. Das L\u00fcftsystem stelle einen integralen Bestandteil eines Absperrschiebers dar, der je nach dem konkreten Einsatzzweck angepasst werden m\u00fcsse. Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung habe Auswirkungen auf andere Teile des Absperrschiebers \u2013 wie etwa auf die Gr\u00f6\u00dfe des Schieberrahmens, der Geh\u00e4use und der Hauben. Ihre Kunden seien bereit, f\u00fcr Absperrschieber mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftelementen erhebliche Mehrpreise zu zahlen. Vorliegend sei ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 10 % des von der Beklagten mit den Absperrschiebern erzielten Umsatzes angemessen. Ein Absperrschieber erfahre durch den Zweikreis-Hydraulik-Zylinder TF 19 eine Wertsteigerung. Lizenzs\u00e4tze im Bereich von 10 % und mehr seien in der Maschinenindustrie durchaus \u00fcblich. Zudem sei es hier lizenzerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Absperrschieber eine Sonderkonstruktion darstelle und die Beklagte den Hauptanspruch der Klagepatente \u201ein identischer Weise\u201c benutzt habe. Ebenfalls lizenzerh\u00f6hend m\u00fcsse sich der f\u00fcr sie mit dem Klagepatent verbundene kaum absch\u00e4tzbare immaterielle Wert auswirken. Bei patentgem\u00e4\u00dfer Herstellung der hydraulischen L\u00fcftelemente w\u00fcrden Herstellungskosten eingespart und gleichwohl potentielle Ausfallkosten von bis zu EUR 1 Million vermieden. Absperrschieber mit patentgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftungssystemen h\u00e4tten eine l\u00e4ngere Lebensdauer. Der zu bemessende angemessene Lizenzsatz m\u00fcsse zudem einen Abschreckungseffekt gegen k\u00fcnftige Patentverletzungen erzielen. Aus Ziffer 4. der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung stehe ihr ein Anspruch auf Zahlung weiterer Anwaltskosten in H\u00f6he von EUR 7.032,80 nebst Verzugszinsen ab dem 11. Juli 2006 zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in H\u00f6he von<br \/>\n\u20ac 41.012,80 nebst Zinsen aus einem Betrag von \u20ac 33.980,00 seit dem 01.02.2005 sowie aus einem Betrag von \u20ac 7.032,80 in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, es bestehe bereits kein Kausalzusammenhang zwischen ihren Benutzungshandlungen und etwaigen Sch\u00e4den der Kl\u00e4gerin, da eine Ausgestaltung entsprechend den Klagepatenten keinen Einfluss auf die Vermarktbarkeit der Absperrschieber entfaltet habe. Hilfsweise macht sie geltend, die ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Ermittlung der angemessenen Lizenzgeb\u00fchr sei vorliegend der Wert der ver\u00e4u\u00dferten L\u00fcftelemente, welcher hier \u2013 insoweit unstreitig \u2013 EUR 36.400 betragen habe. Die Klagepatente seien nur auf die L\u00fcftelemente eines Absperrschiebers bezogen; der Hydraulikbetrieb der L\u00fcftelemente sei ein von der Gesamtvorrichtung eines Absperrschiebers unabh\u00e4ngiges, selbst\u00e4ndiges technisches Problem. Der Wert der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftelemente, die selbst\u00e4ndige verkehrsf\u00e4hige Einheiten darstellten, sei ohne weiteres selbst\u00e4ndig ermittelbar und betrage ca. 10 % des Auftragswertes im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferung eines Absperrschiebers. Letzteres sei auch daraus abzuleiten, dass die L\u00fcftelemente mit ca. 10 % der Herstellungskosten eines Absperrschiebers zu Buche schl\u00fcgen. Unter anderem bei der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten Zweikreis-Hydrauliksysteme einzeln bezogen werden; hierzu verweist die Beklagte jeweils auf die Seite 2, Spalte 2 der Anlagen rop 6 und rop 7. Wenn man gleichwohl einen Absperrschieber als Gesamtvorrichtung als ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe betrachte, sei jedenfalls von einem Lizenzsatz von h\u00f6chstens 1 % auszugehen. Im relevanten Marktsegment betr\u00fcgen die markt\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze nur zwischen 0,76 % bis 3 %. Die Klagepatente h\u00e4tten keine wirtschaftliche Bedeutung, was sich bereits daran zeige, dass sie \u2013 die Beklagte &#8211; nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung ohne wirtschaftliche Einbu\u00dfe auf L\u00fcftelemente entsprechend dem Stand der Technik habe zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen; dies w\u00e4re ihr notfalls auch bereits im Jahr 2004 m\u00f6glich gewesen. Auch w\u00e4re ihr ein Wechsel von hydraulischen zu mechanischen L\u00f6sungen jederzeit m\u00f6glich gewesen, da der Markt diese als austauschbar betrachte. Die in den Klagepatenten beschriebenen Vorteile spielten in der Praxis keine Rolle; ihr sei insbesondere kein Fall bekannt, in dem in der Praxis jemals ein Reservekreislauf tats\u00e4chlich benutzt worden sei. Die am Markt zu erzielende Gewinnspanne sei \u2013 bedingt durch eine hohe Nachfragermacht &#8211; unterdurchschnittlich; so kalkuliere die Kl\u00e4gerin mit einer solchen von 5 \u2013 10 % ihres Nettoumsatzes. Die streitgegenst\u00e4ndlichen L\u00fcftelemente stellten im Prinzip austauschbare Standard-Baugruppen dar. Einzelne Marktteilnehmer b\u00f6ten sogar ausschlie\u00dflich hydraulische L\u00fcftelemente an. Hilfsweise erheben die Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten am 25. Mai 2007 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist lediglich teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Klagepatentes nach der Methode der Lizenzanalogie in H\u00f6he von lediglich EUR 1.456 zu. Ferner kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von EUR 7.032,80 verlangen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klagepatente betreffen nach dem kennzeichnenden Teil ihres jeweiligen Anspruchs 1 hydraulische L\u00fcftelemente f\u00fcr Absperrschieber entsprechend ihrem jeweiligen Oberbegriff.<\/p>\n<p>Derartige Absperrschieber sind nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatente in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen bekannt. Es hat sich gezeigt, dass nach l\u00e4ngerer Gebrauchsdauer Leckagen an der Hydraulik f\u00fcr die L\u00fcftelemente auftreten k\u00f6nnen mit der Folge, dass die Plattenteile an den ortsfesten Dichtsitzen regelrecht anbacken k\u00f6nnen, so dass zum Abheben bzw. L\u00fcften der Plattenteile ein erh\u00f6hter Druck erforderlich ist. Zwecks Reduzierung dieses Problems war bereits vorgesehen worden, die L\u00fcftelemente \u00fcber den Umfang abwechselnd mit je einem gesonderten, also insgesamt zwei unabh\u00e4ngig voneinander wirksamen Hydraulikkreisen zu verbinden. Diesbez\u00fcglich betrachten die Klagepatente es als nachteilig, dass beide Hydraulikkreise f\u00fcr die Ausfallsituation dimensioniert werden m\u00fcssen, was bei gro\u00dfen Differenzdr\u00fccken eine hohe Anzahl von vorzusehenden L\u00fcftelementen zur Folge habe.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formulieren beide Klagepatente die Aufgabe, einen Absperrschieber der bekannten Art zu schaffen, der bez\u00fcglich der Anordnung zum L\u00fcften der Plattenteile die Vorteile des reinen Einkreissystems mit nur einem einzigen Druckmittelkreis mit den Vorteilen des beschriebenen Zweikreissystems mit zwei unabh\u00e4ngig voneinander wirkenden Druckmittelkreisen verbindet, um ein sicheres L\u00fcften der Plattenteile bei minimalem Konstruktionsaufwand zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die Klagepatente unter anderem in den kennzeichnenden Ma\u00dfnahmen ihres jeweiligen Anspruchs 1.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Ziffer 4. der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung in H\u00f6he von EUR 1.456.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass der Einbau erfindungsgem\u00e4\u00dfer L\u00fcftelemente in die von der Beklagten ver\u00e4u\u00dferten Absperrschieber f\u00fcr die Ums\u00e4tze der Beklagten kausal war, ist unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach der \u00dcberzeugung der Kammer anzunehmen (\u00a7 287 ZPO). Daf\u00fcr, dass der Einbau erfindungsgem\u00e4\u00dfer L\u00fcftelemente auf die Kaufentscheidung der Abnehmer Einfluss hatte, spricht bereits die relativ gro\u00dfe Anzahl der von der Beklagten ver\u00e4u\u00dferten Ger\u00e4te mit derartiger Konstruktion, auch wenn es sich insoweit nur um wenige Abnehmer handelte. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferungen durch die Beklagte f\u00fcr ihre Abnehmer alternativ die M\u00f6glichkeit bestand, andere als die erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftelemente zu verwenden \u2013 sie entschlossen sich aber gleichwohl f\u00fcr letztere. Die Frage der Austauschbarkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung mit anderen Konstruktionen vermag insofern nicht schon den Haftungsgrund zu beseitigen, sondern ist vielmehr lediglich f\u00fcr die Schadensh\u00f6he relevant.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, das Klagepatent I sei wegen Identit\u00e4t mit dem Klagepatent II unter dem Gesichtspunkt des Doppelschutzverbots (Art. II \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG) wirkungslos, bedarf dies keiner Kl\u00e4rung durch die Kammer, da zum einen die Beklagte unter Ziffer 4. der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ihre Schadensersatzverpflichtung f\u00fcr dort unter Ziffer 1. n\u00e4her beschriebene Handlungen anerkannte, und zum anderen jedenfalls das Klagepatent II Schutzwirkung entfaltet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihr hinsichtlich der Schadensberechnung zustehendes Wahlrecht dahingehend ausge\u00fcbt, dass sie ihren Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Nach dieser in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethode kann der Inhaber eines Patentrechts von einem Verletzer als Schadensersatz eine angemessene Lizenz in der H\u00f6he verlangen, wie sie von vern\u00fcnftigen Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart worden w\u00e4re, wenn diese die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Patentbenutzung vorausgesehen h\u00e4tten (BGH, GRUR 1962, 401 [404] \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke III; 1980, 841 \u2013 Tolbutamid; 1990, 1008 [1009] \u2013 Lizenzanalogie; 1993, 897 [898] \u2013 Mogul-Anlage). Die H\u00f6he der im Einzelfall angemessenen Lizenz kann in der Regel nicht exakt berechnet oder \u201ebewiesen\u201c werden, sondern ist aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles vom Gericht gem.<br \/>\n\u00a7 287 Abs. 1 ZPO nach freier \u00dcberzeugung zu bestimmen (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 27 [29] &#8211; Hub-Kipp-Vorrichtung).<\/p>\n<p>Aus den nachfolgend unter aa) und bb) im Einzelnen wiedergegebenen Gr\u00fcnden erscheint der Kammer im vorliegenden Falle ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 4 %, und zwar bezogen auf den Wert der von den Beklagten ver\u00e4u\u00dferten L\u00fcftelemente, als angemessen (vgl. zur regelm\u00e4\u00dfigen Ma\u00dfgeblichkeit des mit der Vorrichtung oder Sachgesamtheit erzielten Umsatzes etwa BGH GRUR 1975, 85 [87] \u2013 Clarissa; 1993, 897 [898] \u2013 Mogul-Anlage). Der Gesamtwert der ver\u00e4u\u00dferten L\u00fcftelemente betrug unstreitig EUR 36.400; unwidersprochen hat die Beklagte im Termin vom 15. Januar 2008 erl\u00e4utert, dass der urspr\u00fcnglich in der Anlage MBP 8 zugrunde gelegte h\u00f6here Wert von EUR 60.000 auf einer seinerzeit erfolgten groben Sch\u00e4tzung beruhte. Auf dieser Basis errechnet sich bei Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 4 % ein der Kl\u00e4gerin zu ersetzender Schaden in H\u00f6he von EUR 1.456.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZur Bestimmung der angemessenen Lizenzgeb\u00fchr ist in einem ersten Schritt die Bezugsgr\u00f6\u00dfe festzulegen, die der Berechnung zu Grunde gelegt werden soll. Vor allem bei zusammengesetzten Vorrichtungen oder solchen, die zumeist nur gemeinschaftlich mit anderen Gegenst\u00e4nden verkehrsf\u00e4hig sind, ist zu ermitteln, nach welchem Wert die Lizenz zu berechnen ist &#8211; nach dem des gesch\u00fctzten Teils oder aber der Gesamtvorrichtung beziehungsweise Sachgemeinschaft. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Verkehrs\u00fcblichkeit und Verkehrsanschauung; von Bedeutung ist insbesondere, ob die Gesamtvorrichtung \u00fcblicherweise als Ganzes geliefert wird beziehungsweise ob sie durch den gesch\u00fctzten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erf\u00e4hrt oder ihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge erh\u00e4lt (BGH, GRUR 1992, 432 [435] und 1995, 578 [579] \u2013 Steuereinrichtung I und II; Bartenbach, Patentlizenz und Know-how, 6. Auflage, Rn 1743). Entscheidend kann auch sein, ob das gesch\u00fctzte Teil f\u00fcr sich selbst \u00fcberhaupt verkehrsf\u00e4hig ist, sich ein Wert f\u00fcr dieses Bauteil also ohne Weiteres ermitteln l\u00e4sst. Ist dies nicht der Fall, spricht dies f\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf die Gesamtvorrichtung. In der Praxis ist bei der Festlegung des Wertes zu ber\u00fccksichtigen, dass dieser und die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren in einer Wechselwirkung zueinander stehen: Wird der Wert nur des gesch\u00fctzten Teiles f\u00fcr die Lizenzberechnung zu Grunde gelegt, kann f\u00fcr diesen die Lizenzgeb\u00fchr h\u00f6her angesetzt werden als bei Zugrundelegung der Gesamtvorrichtung (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 794).<\/p>\n<p>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze stellen vorliegend die erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftelemente und nicht der Absperrschieber als Gesamtvorrichtung die ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe dar.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nDem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist zwar darin zu folgen, dass Absperrschieber nach der entsprechenden Verkehrs\u00fcbung wohl regelm\u00e4\u00dfig als Gesamtvorrichtung vertrieben werden. Daf\u00fcr, dass der Absperrschieber als solcher in der Regel das ma\u00dfgebliche Wirtschaftsgut ist, spricht auch, dass die Beklagte selbst \u2013 wie unter anderem die von ihr erstellte Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlage MBP 5 zeigt \u2013 nur die Gesamtvorrichtung und nicht einzelne L\u00fcftelemente ver\u00e4u\u00dferte; die Beklagte behauptet zudem nicht, dass sie nunmehr \u2013 nach Umstellung auf den Einbau nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfer L\u00fcftelemente \u2013 letztere als Einzelteile ver\u00e4u\u00dfere. Dar\u00fcber hinaus deuten die vorgelegten Anlagen rop 6 und rop 7 darauf hin, dass auch die Kl\u00e4gerin Absperrschieber nur als Gesamtvorrichtung auf den Markt bringt; soweit es in ihren Prospekten jeweils hei\u00dft \u201eZweikreis-Hydrauliksystem lieferbar\u201c, fasst der verst\u00e4ndige Kunde dies im Kontext des Gesamtprospekts so auf, dass die Kl\u00e4gerin es ihm anbietet, in die als Gesamtvorrichtung gehandelten Absperrschieber alternativ \u201eZweikreis-Hydrauliksysteme\u201c zu integrieren. Auf einen eigenst\u00e4ndigen Markt f\u00fcr L\u00fcftelemente l\u00e4sst sich aus diesen Unterlagen jedenfalls nicht schlie\u00dfen. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die A GmbH biete hydraulische L\u00fcftelemente als Einzelvorrichtung an, gibt auch dieser Einzelfall keinen Anlass zu einer abweichenden Wertung, so dass offen bleiben kann, ob dieser &#8211; von der Kl\u00e4gerin bestrittene &#8211; Vortrag in tats\u00e4chlicher Hinsicht zutrifft. Die Beklagte hat keinen einzigen konkreten Fall vorgetragen, in dem L\u00fcftelemente als selbst\u00e4ndige verkehrsf\u00e4hige Einheiten gehandelt worden sind. Zudem ist zu beachten, dass L\u00fcftelemente durchaus einen gewissen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung eines Absperrschiebers haben \u2013 auch wenn die Beklagte dies grunds\u00e4tzlich in Abrede stellt, hat sie gleichwohl einr\u00e4umen m\u00fcssen (Schriftsatz vom 31.08.2007, Seite 17 unter d)), dass die Austauschbarkeit der L\u00fcftelemente zumindest gleiche Abmessungen voraussetzt.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nUngeachtet dessen h\u00e4tten vern\u00fcnftige Lizenzvertragspartner bei Vertragsschluss dennoch auf die L\u00fcftelemente als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchrberechnung abgestellt.<\/p>\n<p>Es darf n\u00e4mlich nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass Absperrschieber aus einer Vielzahl von Komponenten bestehen (wie bspw. Geh\u00e4use, Verfahrrahmen, Hauben, Antriebe, L\u00fcftelemente, vgl. Anlage rop 2). Auf all diese anderen Komponenten bezieht sich die Lehre der Klagepatente aber gerade nicht. Zwar hei\u00dft es einleitend im Anspruch 1 der Klagepatente \u201eAbsperrschieber, bestehend aus &#8230;\u201c, jedoch wird an mehreren Stellen in den Beschreibungen der Klagepatente ausgef\u00fchrt, dass Absperrschieber nach dem Oberbegriff des Klagepatents als solche bekannt sind (siehe etwa Sp. 1, Z. 5 \u2013 17 sowie Sp. 4, Z. 6 ff. des Klagepatents II). Die Klagepatente befassen sich vielmehr ganz gezielt mit dem selbst\u00e4ndigen technischen Problem des Hydraulikbetriebs der L\u00fcftelemente: Es geht der Erfindung darum, die Vorteile des reinen Einkreissystems mit nur einem einzigen Druckmittelkreis mit den Vorteilen des Zweikreissystems mit zwei unabh\u00e4ngig voneinander wirkenden Druckmittelkreisen zu verbinden, um ein sicheres L\u00fcften der Plattenteile bei minimalem Konstruktionsaufwand zu gew\u00e4hrleisten. Die L\u00f6sung der Klagepatente liegt darin, dass jedem einzelnen L\u00fcftelement zwei unabh\u00e4ngig voneinander wirksame Druckmittelkreise zugeordnet sind, damit beim Ausfall des einen das andere vollwirksam ist (Sp. 2, Z. 7 \u2013 20; Z. 39 \u2013 43 des Klagepatents II). Daran wird deutlich, dass der Fokus der technischen Lehre des Klagepatents eindeutig auf der Ausgestaltung der L\u00fcftelemente liegt und diese die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit darstellen, die noch in ihrer Funktion von der Erfindung beeinflusst werden (vgl. zu diesem Kriterium Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 4. Auflage, \u00a7 9 Rn 126 m.w.N.). Diese erhalten aufgrund der Lehre der Klagepatente ihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge, w\u00e4hrend der Absperrschieber als solcher nicht Gegenstand des betreffenden technischen Problems ist. So besch\u00e4ftigt sich der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 ausschlie\u00dflich mit der konstruktiven Gestaltung der L\u00fcftelemente.<\/p>\n<p>Die Klagepatente weisen zudem ausdr\u00fccklich auf den Vorteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftsystems hin, dass es n\u00e4mlich ohne weiteres bei vorhandenen Absperrschiebern, insbesondere auch Brillenschiebern, nachr\u00fcstbar sei \u2013 die erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eZweikreis-L\u00fcftelemente\u201c k\u00f6nnen mit im Vergleich zu den bekannten \u201eEinkreis-L\u00fcftelementen\u201c gleicher Baugr\u00f6\u00dfe, insbesondere Baul\u00e4nge, hergestellt werden (Sp. 2, Z. 32 \u2013 38 des Klagepatents II). Insofern eignen sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweikreis-L\u00fcftelemente auch zur Nachr\u00fcstung herk\u00f6mmlicher Absperrschieber (Sp. 6, Z. 44 \u2013 46 des Klagepatents II). Dass eine derartige Nachr\u00fcstung eine Abstimmung auf die Ausma\u00dfe der vorhandenen Absperrschieber voraussetzt, liegt in der Natur der Sache und steht einem selbst\u00e4ndigen Vertrieb der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftelemente keineswegs entgegen. Es mag jeder Absperrschieber als Gesamtvorrichtung je nach konkretem Einsatzgebiet bestimmte Ausma\u00dfe haben; dies rechtfertigt es jedoch nicht, ihn als nicht zu erg\u00e4nzende \u201eSonderkonstruktion\u201c anzusehen. Jede Gesamtvorrichtung bedingt immer eine funktionale Abstimmung der einzelnen Komponenten, weshalb aus diesem Umstand kein ma\u00dfgeblicher Gesichtspunkt f\u00fcr die Frage nach der ma\u00dfgeblichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe herzuleiten ist. Die eigenen Prospekte der Kl\u00e4gerin (Anlagen rop 6 und rop 7), in denen Zweikreis-Hydrauliksysteme als eine Alternative zu herk\u00f6mmlichen L\u00fcftsystemen angeboten werden, sprechen nicht f\u00fcr die Annahme, dass bei deren Einbau die \u00fcbrigen beschriebenen Bestandteile eines Absperrschiebers wesentlich ge\u00e4ndert werden m\u00fcssten. Der Einbau erfindungsgem\u00e4\u00dfer L\u00fcftelemente macht einen Absperrschieber auch nicht zu einem solchen Spezialprodukt, das nur in kleiner St\u00fcckzahl gefertigt wird und nur einen speziellen Kreis von Abnehmern anspricht.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Abstellen auf die L\u00fcftelemente als die ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe spricht zudem ganz entscheidend, dass deren Wert grunds\u00e4tzlich selbst\u00e4ndig bestimmbar ist. Die Kl\u00e4gerin r\u00e4umt selbst ein (Schriftsatz vom 07. Januar 2008, S. 11), dass der Wert der Herstellungskosten f\u00fcr die L\u00fcftelemente selbst\u00e4ndig ermittelbar ist, wobei der Anteil an den Gesamtkosten jeweils in Abh\u00e4ngigkeit von der Ausgestaltung des Absperrschiebers im \u00dcbrigen variiert. Auf den Streit der Parteien \u00fcber den konkreten prozessualen Anteil der Herstellungskosten der L\u00fcftelemente in den streitgegenst\u00e4ndlichen F\u00e4llen kommt es im hier interessierenden Zusammenhang nicht an. Allein der Umstand der grunds\u00e4tzlich m\u00f6glichen Ermittlung der spezifisch f\u00fcr die L\u00fcftelemente anfallenden Herstellungskosten spricht daf\u00fcr, dass auch deren Wert selbst\u00e4ndig ermittelbar ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kammer erachtet vorliegend einen Lizenzsatz in H\u00f6he von 4 % als angemessen.<\/p>\n<p>Bei der Frage nach dem angemessenen Lizenzsatz ist zu kl\u00e4ren, was vern\u00fcnftige Vertragspartner vereinbart h\u00e4tten, wenn sie bei Abschluss eines Lizenzvertrages die Entwicklung des Nutzungsverh\u00e4ltnisses, also vor allem sein Ausma\u00df und seine Dauer, gekannt h\u00e4tten (BGH, GRUR 1992, 432 [435] und 1995, 578 [579] \u2013 Steuereinrichtung I und II). In erster Linie ist dabei von etwaigen markt\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen auszugehen. Darauf aufbauend k\u00f6nnen im Einzelfall verschiedene lizenzerh\u00f6hende und \u2013 mindernde Faktoren ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Unstreitig vergibt die Kl\u00e4gerin selbst keine Lizenzen an den Klagepatenten, so dass hier keine entsprechende Lizenzierungspraxis der Kl\u00e4gerin als Anhaltspunkt f\u00fcr die zu ermittelnde Lizenzgeb\u00fchr besteht. Auch im \u00dcbrigen haben die Parteien der Kammer keine konkret vergleichbaren Lizenzs\u00e4tze dargetan, sondern allgemein auf die Rechtsprechung und Literatur zur Lizenzierungspraxis im Bereich der Maschinenindustrie Bezug genommen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin sich dabei zwecks Begr\u00fcndung des von ihr beanspruchten Lizenzsatzes von 10 % (dies bezogen auf Absperrschieber als Gesamtvorrichtung) auf die Entscheidung \u201eHub-Kipp-Vorrichtung\u201c des OLG D\u00fcsseldorf (Mitt. 1998, 27 ff.) beruft, verkennt sie, dass jene Entscheidung einen Sonderfall betrifft, in welcher der dem verletzten Schutzrecht zugrunde liegenden technischen Lehre deshalb eine \u00fcberdurchschnittlich gro\u00dfe Bedeutung zukam, weil sie sich dem dort bekannten Stand der Technik sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als deutlich \u00fcberlegen erwies und geradezu optimal war (vgl. GRUR 1998, 27 [31]). Insofern ist die genannte Entscheidung jedenfalls nicht zum Beleg daf\u00fcr geeignet, dass im Bereich der Maschinenindustrie regelm\u00e4\u00dfig zweistellige Lizenzs\u00e4tze zuerkannt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der technischen Lehre der Klagepatente kommt keineswegs eine derart \u00fcberragende Bedeutung wie dem in der Entscheidung \u201eHub-Kipp-Vorrichtung\u201c streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrecht zu. Die Innovation der technischen Lehre Klagepatente besteht darin, dass ein L\u00fcftungselement an zwei unabh\u00e4ngige Druckmittelkreisl\u00e4ufe angeschlossen wird, wobei einer der beiden als Reservekreislauf dient. So werden kumulativ die Vorteile des bekannten Einkreislaufsystems \u2013 geringe Anzahl vorzusehender L\u00fcftelemente \u2013 mit denen des ebenfalls vorbekannten Zweikreislaufsystems \u2013 erh\u00f6hte Ausfallsicherheit \u2013 mit m\u00f6glichst geringem Konstruktionsaufwand erzielt. Der erzielte technische Innovationsgrad aufgrund der Kombination zweier vorbekannter L\u00fcftsysteme stellt allerdings keinen derart \u201erevolution\u00e4ren\u201c Fortschritt dar, dass ihm gegen\u00fcber dem Stand der Technik eine deutlich \u00fcberlegene Bedeutung attestiert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dass im hier einschl\u00e4gigen Bereich in der Praxis deutlich niedrigere als zweistellige Lizenzs\u00e4tze in Ansatz gebracht werden, l\u00e4sst sich der \u00dcbersicht bei Hellebrand\/Kaube\/von Falckenstein, Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen, 3. Auflage, entnehmen, wo sich f\u00fcr die hier einschl\u00e4gige Klassifikation \u201eF16K\u201c Entscheidungen ab dem Jahre 1974 finden, die zuerkannte Lizenzs\u00e4tze in H\u00f6he von 1 \u2013 4 % aufweisen. Auf der Basis dieser Entscheidungspraxis erweisen sich 4 % bereits als hoher Wert. Dass die betroffenen F\u00e4lle zum Teil aus dem Bereich des Arbeitnehmererfindungsrechts stammen, spricht auch nicht gegen ihre Eignung als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr den vorliegenden Fall: Den Besonderheiten des Arbeitnehmererfindungsrechts wird in der Praxis n\u00e4mlich nicht etwa durch eine Veranschlagung niedrigerer Lizenzs\u00e4tze als in Verletzungsstreitigkeiten, sondern mittels Ber\u00fccksichtigung des sog. Anteilsfaktors Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer \u2013 auch mit R\u00fccksicht auf die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen zu lizenzerh\u00f6henden bzw. \u2013 mindernden Faktoren \u2013 kein h\u00f6herer Lizenzsatz als ein solcher in H\u00f6he von 4 % angemessen.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nAls lizenzerh\u00f6hender Faktor ist es anzusehen, dass das Klagepatent den \u2013 bereits erw\u00e4hnten \u2013 technischen Vorteil aufweist, dass die Vorz\u00fcge des Einkreissystems und des bereits bekannten Zweikreissystems bei kaum h\u00f6herem Konstruktionsaufwand erreicht werden. Dass bei Anwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung weniger L\u00fcftelemente als bei Verwendung des herk\u00f6mmlichen Zweikreislaufsystems ben\u00f6tigt werden und dadurch Herstellungskosten eingespart werden, hat die Beklagte nur unsubstantiiert bestritten. Es leuchtet unmittelbar ein, dass ein herk\u00f6mmliches Zweikreislaufsystem doppelt so viele L\u00fcftelemente voraussetzt und daher ein h\u00f6herer Materialaufwand entsteht. In den dadurch bedingten niedrigeren Materialkosten ist zudem ein lizenzerh\u00f6hender wirtschaftlicher Faktor zu sehen. Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Bestimmung der einschl\u00e4gigen Bezugsgr\u00f6\u00dfe ausgef\u00fchrt, stellt ein Absperrschieber mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftelementen keine \u201eSonderkonstruktion\u201c dar, so dass unter diesem Gesichtspunkt auch kein lizenzerh\u00f6hender Umstand anzunehmen ist.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht in substantiierter Weise dargetan, dass mit dem Vertrieb der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftelemente eine au\u00dferordentlich hohe Gewinnaussicht verbunden sei. Sie hat lediglich pauschal, insbesondere ohne Angabe konkreter Zahlen dargetan, ihre Kunden seien zur Zahlung erheblicher Mehrpreise f\u00fcr Absperrschieber mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftelementen bereit. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Kl\u00e4gerin selbst kalkuliere wegen einer hohen Nachfragermacht auf dem Markt lediglich mit einer Gewinnspanne zwischen 5 und 10 %, hat die Kl\u00e4gerin dies in unzul\u00e4ssiger Weise lediglich mit Nichtwissen bestritten (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO). Da es sich bei dem betreffenden Sachverhalt um einen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Kl\u00e4gerin handelt, h\u00e4tte sie diesen Sachverhalt nur durch eine bezifferte Offenlegung ihrer Gewinnkalkulation und eine substantiierte Darstellung der von ihr behaupteten Marktverh\u00e4ltnisse wirksam bestreiten k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund ist der zugrunde liegende Beklagtenvortrag gem. \u00a7 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden anzusehen, so dass im Hinblick auf eine deshalb anzunehmende unterdurchschnittliche Gewinnspanne sogar ein lizenzmindernder Gesichtspunkt zu veranschlagen ist.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nLizenzerh\u00f6hend kann auch nicht ber\u00fccksichtigt werden, dass die Beklagte sich im Hinblick auf die Verwendung der technischen Lehre des Klagepatents eigene Forschungs- und Entwicklungskosten erspart habe. Die Beklagte hat n\u00e4mlich im Verhandlungstermin vom 15. Januar 2008 unter Bezugnahme auf die Anlage MBP 6 nachvollziehbar dargetan, dass ihr erhebliche eigene Forschungs- und Entwicklungskosten entstanden waren. So belegen die \u2013 von der Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogenen \u2013 Angaben unter 2e) der erfolgten Rechnungslegung, dass im Rahmen des Auftrags \u201eKFM-Korn Nr. K0301650\u201c die Kosten f\u00fcr Konstruktion inklusive Arbeitsvorbereitung noch EUR 32.400 ausmachten, w\u00e4hrend im Rahmen des sp\u00e4teren Auftrags \u201eKFM-Korn Nr. K 0401760\u201c diesbez\u00fcglich nur noch EUR 13.000 anfielen. Es ist plausibel, dass dieser Unterschied ma\u00dfgeblich darin begr\u00fcndet liegt, dass vor der ersten Auftragswelle hohe Forschungs- und Entwicklungskosten anfielen.<\/p>\n<p>ddd)<br \/>\nEbenso wenig ist eine Lizenzerh\u00f6hung unter dem Gesichtspunkt einer \u201eidentischen Verletzung\u201c seitens der Beklagten angebracht. Zun\u00e4chst verweist die Kl\u00e4gerin zwar zutreffend darauf, dass sich nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Markenrechts die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr unter anderem nach der N\u00e4he der Nachbildung richtet (vgl. BGH, GRUR 1975, 85 [87]; vgl. zum Geschmacksmusterrecht BGH, GRUR 2006, 143 [145] &#8211; Catwalk). Auf patentrechtliche Sachverhalte ist dieser Grundsatz jedoch allenfalls dann \u00fcbertragbar, wenn ein Verletzter ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel identisch nachbaut. Allein in Bezug auf einen abstrakt formulierten Patentanspruch, der verschiedene Ausf\u00fchrungsformen erfasst, ist der Grad der N\u00e4he einer konkreten Verletzungsform zur gesch\u00fctzten technischen Lehre nicht bestimmbar. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, wie die konkrete konstruktive Ausgestaltung der von der Beklagten vertriebenen L\u00fcftelemente aussah, so dass die Kammer eine Identit\u00e4t zu nach den Klagepatenten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen kann.<\/p>\n<p>eee)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin wird von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ein pr\u00e4ventiver bzw. poenaler Verletzerzuschlag gerade nicht anerkannt (BGH, GRUR 1980, 841, 844 \u2013 Tolbutamid; BGH, GRUR 1982, 286, 287 \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung; vgl. BGH, GRUR 2006, 143 \u2013 Catwalk; auch die herrschende Literatur lehnt solches ab: Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, 2003, \u00a7 139 Rn 153; Rogge\/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rn 63a; K\u00fchnen\/Geschke, Rn 797). Dem liegt die zutreffende Pr\u00e4misse zugrunde, dass der Verletzer bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie weder besser noch schlechter gestellt werden darf als ein vertraglicher Lizenznehmer. Der Kl\u00e4gervortrag zum vorliegenden Einzelfall l\u00e4sst keine Besonderheiten erkennen, die Anlass zur Abweichung vom genannten Grundsatz geben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>fff)<br \/>\nEinen lizenzmindernden Faktor stellt es jedoch dar, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00fcftelemente jedenfalls durch \u2013 aus dem Stand der Technik bekannte \u2013 hydraulische L\u00fcftelemente im Wesentlichen ersetzbar sind. Wie bereits ausgef\u00fchrt, deutet die eigene Werbung der Kl\u00e4gerin (Anlagen rop 6 und rop 7) darauf hin, dass ein Zweikreis-Hydrauliksystem ohne nennenswerte Schwierigkeiten anstelle herk\u00f6mmlicher L\u00fcftelemente einzubauen ist. Es deutet zudem nichts darauf hin, dass herk\u00f6mmliche L\u00fcftsysteme in nennenswertem Umfang eine geringere Sicherheit f\u00fcr den Absperrschieber bedeuteten. Die Kl\u00e4gerin selbst hat keinen einzigen Fall vorgetragen, in dem ein Reservekreislauf einmal in der Praxis zum Einsatz gekommen ist, und lediglich pauschal behauptet, im Einzelfall k\u00f6nnten durch die Verwendung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausfallkosten in H\u00f6he von bis zu EUR 1 Million vermieden werden.<\/p>\n<p>ggg)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend, ihr Verletzungsverhalten sei nicht \u201ehartn\u00e4ckig\u201c gewesen. Dies kann nicht lizenzmindernd ber\u00fccksichtigt werden. Wer (erst) nach Abmahnung die Verletzung unterl\u00e4sst, verdient keine Besserstellung gegen\u00fcber demjenigen, welcher sich rechtstreu verh\u00e4lt und a priori eine Lizenz nimmt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.456 seit dem 01. Februar 2006 zu.<\/p>\n<p>Da gedachte Lizenzvertragsparteien eine Abrechnung \u00fcber die Lizenzgeb\u00fchren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart h\u00e4tten, verbunden mit einer F\u00e4lligkeit der Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche zum 1. Februar (\u00a7 286 Abs. 2 BGB), erkennt die Rechtsprechung dem Verletzten als Teil der Schadensersatzlizenz einen Zinsanspruch zu, der ab dem 1. Februar des Folgejahres f\u00fcr die im vergangenen Kalenderjahr entstandenen Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen ist (BGH, GRUR 1982, 286, 288 f. &#8211; Fersenabst\u00fctzvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 165 \u2013 Spulkopf II). Da die Kl\u00e4gerin nicht dargetan hat, wie sich der Gesamtwert der ver\u00e4u\u00dferten L\u00fcftelemente in H\u00f6he von EUR 36.400 auf die unterschiedlichen Ver\u00e4u\u00dferungszeitr\u00e4ume aufteilt, kann ein Zinsanspruch \u2013 und zwar auch hinsichtlich bereits im Jahre 2004 erzielter Ums\u00e4tze &#8211; erst mit Wirkung ab dem 01. Februar 2006 festgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die Ermittlung des Beginns der Verzinsungspflicht insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses zwischen der Beklagten und ihren Abnehmern abzustellen. Dies gilt bereits im Hinblick darauf, dass vor erfolgter Lieferung Entgeltanspr\u00fcche der Beklagten noch gar nicht f\u00e4llig waren.<\/p>\n<p>Nachdem der gesetzliche Verzugszinssatz f\u00fcr seit dem 1.1.2002 f\u00e4llig gewordene Entgeltforderungen aus Rechtsgesch\u00e4ften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, auf acht Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz erh\u00f6ht worden ist (Art. 229, \u00a7 5 EGBGB, \u00a7 288 Abs. 2 BGB), erscheint es der Kammer folgerichtig, dementsprechende Zinss\u00e4tze zuzusprechen (vgl. bereits LG M\u00fcnchen I, InstGE 6, 274 \u2013 Zeitungs-Dummy). Insofern ist jedenfalls der von der Kl\u00e4gerin beantragte Zinssatz in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz gerechtfertigt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von weiteren EUR 7.032,80 aus<br \/>\n\u00a7 139 Abs. 2 PatG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc) nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit der am 27.05.2007 erfolgten Klagezustellung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten enth\u00e4lt der in der Replik enthaltene kl\u00e4gerische Vortrag zu den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten keine teilweise Klager\u00fccknahme in Verbindung mit einer Klageerweiterung. Der Streitgegenstand eines Klagebegehrens bestimmt sich gem\u00e4\u00df dem unter anderem vom Bundesgerichtshof angewandten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff nach dem Klageantrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt (siehe nur BGH, NJW 2004, 1252 (1253); Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, Einl. Rn 83 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin \u00e4nderte ihren Klageantrag nicht. Ebenso wenig \u00e4nderte sie den vorgetragenen Klagegrund. Zum Lebenssachverhalt sind n\u00e4mlich alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer nat\u00fcrlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Kl\u00e4gers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh\u00f6ren (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, Einl. Rn 83). Bereits in der Klageschrift brachte die Kl\u00e4gerin zumindest durch Bezugnahme auf die Anlagen MBP 3 und MBP 4 zum Ausdruck, dass sie von der Beklagten von vornherein die Erstattung s\u00e4mtlicher ihr vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten begehrte. In der Replik stellte die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die von der Beklagten eingewandte \u2013 unstreitige &#8211; Zahlung von EUR 7.032,80 im Juli 2007 lediglich klar, dass sich ihr Begehren auf die Zahlung weiterer EUR 7.032,80 richtete. Dass die Kl\u00e4gerin dies in rechtlicher Hinsicht nunmehr \u2013 anders als im Rahmen der Klageschrift \u2013 nicht mehr auf Ziffer 5. der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung, sondern auf deren Ziffer 4. st\u00fctzte, steht dem hier vertretenen Umfang des Streitgegenstandes bereits ab Einreichung der Klageschrift nicht entgegen, da dies nur eine im hier interessierenden Zusammenhang unerhebliche \u00c4nderung des Rechtsvortrages darstellte.<\/p>\n<p>Allerdings ergibt sich der Erstattungsanspruch nicht aus Ziffer 4. der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung, sondern aus den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen. Der Umfang des Anerkenntnisses der Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist gem\u00e4\u00df der insoweit gegen\u00fcber Ziffer 4. speziellen Ziffer 5. abschlie\u00dfend bestimmt worden. Da die Kl\u00e4gerin die Erkl\u00e4rung in dieser beschr\u00e4nkten Form angenommen hat, kann ihr kein weiterreichender vertraglicher Erstattungsanspruch zustehen. Weil die Kl\u00e4gerin sich in ihrer Annahmeerkl\u00e4rung allerdings die Geltendmachung weitergehender Anspr\u00fcche vorbehielt, ist sie nicht gehindert, einen dar\u00fcber hinausgehenden (gesetzlichen) Erstattungsanspruch mit Erfolg einzuklagen. Insbesondere kann in der Annahmeerkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten Vorbehalt kein konkludenter Verzicht auf eine h\u00f6here Erstattung erblickt werden. Schlie\u00dflich ist es auch der Kammer nicht \u2013 insbesondere nicht aufgrund \u00a7 308 Abs. 1 ZPO &#8211; verwehrt, dem betreffenden Klagebegehren unter Heranziehung einer anderen rechtlichen Anspruchsgrundlage zu entsprechen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte mit der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Absperrschieber jedenfalls das Klagepatent II verletzte, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Andere Gesichtspunkte, die der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Abmahnung entgegenstehen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich, so dass der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihr insoweit entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht. Auch wenn die Beklagte im Begleitschreiben zur Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung betonte, weder einen bestimmten Streitwert noch eine bestimmte Geb\u00fchrenh\u00f6he anerkennen zu wollen, erscheinen sowohl der in Ansatz gebrachte Streitwert von EUR 800.000 als auch die veranlagte Geb\u00fchrenh\u00f6he von 1,8 angemessen. Die Beklagte bringt auch keine Gesichtspunkte vor, die gegen die Angemessenheit eines solchen Streitwertes sprechen. Soweit sie darauf verweist, dass die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich in der Abmahnung ihr Begehren auch auf einen Anspruch aus<br \/>\n\u00a7 4 Nr. 9 c) UWG st\u00fctzte, begr\u00fcndet dies keinen Umstand, der Anlass g\u00e4be, das bereits allein im Hinblick auf die Patentverletzung bestehende Unterlassungs- und Schadensersatzinteresse der Kl\u00e4gerin entsprechend niedriger zu bewerten, nachdem sie wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche nicht weiter verfolgte. Die in Ansatz gebrachte Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1,8 bewegt sich in dem Rahmen, welchen die Kammer nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung in Patentstreitigkeiten als angemessen erachtet (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 37 ff. \u2013 Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOhne Erfolg erheben die Beklagten die Verj\u00e4hrungseinrede gem. \u00a7 214 BGB. Da die Abmahnung, welche die Anwaltskosten verursachte, im Februar 2006 erfolgte, war die gem. \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB geltende dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist vor Klageerhebung nicht abgelaufen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Zinsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Einen fr\u00fcheren Verzugseintritt hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan, insbesondere bezieht sich die im Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage MBP 5 enthaltene Fristsetzung eindeutig allein auf den in Ziffer 5. der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung anerkannten Betrag von EUR 7.032,80 und nicht auf einen dar\u00fcber hinausgehenden Erstattungsanspruch. H\u00f6here Verzugszinsen entsprechend \u00a7 288 Abs. 2 BGB sind wegen \u00a7 308 Abs. 1 ZPO nicht zuzusprechen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 893 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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