{"id":3981,"date":"2008-12-09T17:00:55","date_gmt":"2008-12-09T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3981"},"modified":"2016-05-25T14:55:40","modified_gmt":"2016-05-25T14:55:40","slug":"4b-o-12807-bildprojektor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3981","title":{"rendered":"4b O 128\/07 &#8211; Bildprojektor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1050<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Dezember 2008, Az. 4b O 128\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4968\">2 U 7\/09<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf \u20ac 150.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 799 XXX B2 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1), welches eine Priorit\u00e4t des Patents DE 295 15 XXX U vom 20. September 1995 in Anspruch nimmt und zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland z\u00e4hlt. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 13. Januar 1999. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hielt das Klagepatent mit Beschluss vom 01. August 2002 im ge\u00e4nderten Umfang aufrecht (Anlage K 3).<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung eines Bildprojektors, einer reflektierenden Fl\u00e4che und einer glatten transparenten und teilreflektierenden Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer B\u00fchne oder dergleichen, wobei die reflektierende Fl\u00e4che auf dem Boden der B\u00fchne in deren mittlerem Bereich angeordnet ist und die Folie zwischen dem Boden und der Decke der B\u00fchne \u00fcber deren gesamter Breite derart verl\u00e4uft, dass ihr unteres Ende an einer Stelle zwischen der reflektierenden Fl\u00e4che und dem Hintergrund der B\u00fchne und ihr oberes Ende an der Decke an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist, und der Bildprojektor an der Decke vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie angeordnet und auf die reflektierende Fl\u00e4che gerichtet ist, so dass das vom Bildprojektor projizierte Licht zuerst von der reflektierenden Fl\u00e4che teilweise reflektiert wird, so dass aus dem reflektierten Licht ein virtuelles Bild im Hintergrund der B\u00fchne entsteht, wobei die Folie eine Fl\u00e4che von mindestens 3 m mal 4m aufweist und unter Zugspannung steht.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 des Klagepatents eingeblendet. Die Figur 1 enth\u00e4lt eine vereinfachte schematische Seitenansicht der Anordnung. Die Figur 2 zeigt eine ausf\u00fchrlichere schematische Seitenansicht der Anordnung mit gleichzeitiger Darstellung des Zuschauerraumes.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, betreut ihre Kunden in Fragen des Kommunikation-Know-Hows wie etwa strategischer Markenkommunikation, Produktpr\u00e4sentation und Events.<\/p>\n<p>Im Jahr 2003 schlossen die Parteien einen Lizenvertrag \u00fcber das Klagepatent, den der Kl\u00e4ger nach Streitigkeiten \u00fcber eine etwaige Vertragsverletzung der Beklagten zum 06. August 2004 ordentlich k\u00fcndigte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet drei Produkt-\/Dienstleistungsgruppen an, die sie \u201eA\u201c, \u201eB\u201c sowie \u201eC\u201c nennt (vgl. den Auszug aus der Internetseite D in Anlage K 7). Die Internetseite der Beklagten beschreibt das Produkt A (vgl. den Internetauszug gem. Anlagen K 8 und K 9) als eine Vorrichtung zum Hervorrufen von Visionen. Die Vorrichtung hat eine Standardgr\u00f6\u00dfe zwischen 4 und 14 Metern, verf\u00fcgt \u00fcber eine mobile Technik sowie eine flexible Ausstattung. Mit Hilfe einer speziellen Projektion werden virtuelle Personen oder Objekte scheinbar real auf die B\u00fchne gespiegelt, wobei die eigentliche Projektionsfl\u00e4che f\u00fcr den Zuschauer nicht sichtbar ist. F\u00fcr den Betrachter entsteht der Eindruck, die Personen t\u00e4uschend echt und dreidimensional auf der B\u00fchne zu erleben. Die Beklagte zu 1) bietet das Produkt A sowohl als Gesamtvorrichtung als auch einzelne Komponenten der Vorrichtung an.<br \/>\nIm Oktober 2006 bot die Beklagte zu 1) der K\u00f6lnMesse f\u00fcr die Messe \u201eOrgatec Ultima Office\u201c die gesamte Vorrichtung A (Bildprojektor, reflektierende Fl\u00e4che sowie eine glatte, transparente Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer B\u00fchne; nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c, Anlagen K 10) an, wobei die Verwendung der Vorrichtung &#8211; deren konkrete Konstruktion zwischen den Parteien streitig ist &#8211; durch die K\u00f6lnMesse selbst erfolgte.<br \/>\nAnl\u00e4sslich der IAA 2007 statteten die Beklagten den Messestand der Thyssen Krupp Steel AG mit einem Bildprojektor, einer reflektierenden Fl\u00e4che sowie einer glatten, transparenten Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer B\u00fchne aus (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c), wobei auch insoweit die Einzelheiten der konstruktiven Gestaltung zwischen den Parteien streitig ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verletzte den Hauptanspruch 1 des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz unmittelbar; hinsichtlich der Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verweist der Kl\u00e4ger auf die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 11. Die Beklagten h\u00e4tten auch alle notwendigen Teile des B\u00fchnenaufbaus bereits sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung durch die K\u00f6lnMesse hergerichtet. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte zu 1) auch einzelne Bestandteile f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung an Dritte geliefert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 habe in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht. Hierzu behauptet der Kl\u00e4ger unter anderem, dass der Bildprojektor an der Decke vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie angeordnet gewesen sei. Er nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>einen Bildprojektor und\/oder eine reflektierende Fl\u00e4che und\/oder eine glatte transparente Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer B\u00fchne oder dergleichen<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern oder hierzu bereitzustellen<\/p>\n<p>wobei die reflektierende Fl\u00e4che auf dem Boden oder an der Decke der B\u00fchne in deren mittlerem Bereich angeordnet ist und die Folie zwischen dem Boden und der Decke der B\u00fchne \u00fcber deren gesamte Breite verl\u00e4uft, das untere oder obere Ende der Folie an einer Stelle zwischen der reflektierenden Fl\u00e4che und dem Hintergrund der B\u00fchne gehalten ist und ihr oberes oder unteres Ende an der Decke oder an dem Boden an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist und der Bildprojektor an der Decke oder an dem Boden an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist, wobei der Bildprojektor an der Decke oder an dem Boden vor dem dort gehaltenen oberen oder unteren Ende der Folie angeordnet und auf die reflektierende Fl\u00e4che gerichtet ist, so dass das vom Bildprojektor projizierte Licht zuerst von der reflektierenden Fl\u00e4che teilweise reflektiert wird und so dass aus dem reflektierten Licht ein virtuelles Bild im Hintergrund der B\u00fchne entsteht, wobei die Folie eine Fl\u00e4che von mindestens 3 m x 4m aufweist und unter Zugspannung steht;<\/p>\n<p>b) dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu a) bezeichneten Handlungen seit dem 07. August 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der einzelnen Bereitstellungen, Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Bereitstellungs- und Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>cc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>dd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter a) bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>und dabei die zu a) geh\u00f6rigen Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kl\u00e4ger durch die unter Ziffer 1a) bezeichneten, seit dem 07. August 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger gesamtschuldnerisch 4.835,00 \u20ac zuz\u00fcglich der gesetzlichen Verzinsung seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den kl\u00e4gerischen Vortrag zur konstruktiven Ausge-staltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 gem\u00e4\u00df Anlage K 11 und behaupten unter Verweis auf die Anlagen rop 2 \u2013 rop 4 insoweit, der Projektor sei nicht vor, sondern unter der Verblendung angeordnet gewesen. Zus\u00e4tzlich zur Verblendung in horizontaler Verl\u00e4ngerung sei eine kleine weitere Blende angeordnet gewesen. Der Projektor sei nicht vertikal angeordnet gewesen. Die Unterkante der Folie sei unterhalb des Projektors angebracht gewesen. Zudem seien die Lichtstrahlen \u2013 wie anhand Anlage rop 4 ersichtlich \u2013 zweifach reflektiert worden. Die Folie sei lediglich 2,80 m x 3,90 m gro\u00df gewesen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sei die reflektierende Fl\u00e4che nicht auf dem Boden der B\u00fchne in deren mittlerem Bereich angeordnet gewesen sei. Die Folie sei auch nicht zwischen dem Boden und der Decke der B\u00fchne \u00fcber deren gesamte Breite verlaufen. Das untere Ende der Folie sei nicht an einer Stelle zwischen der reflektierenden Fl\u00e4che und dem Hintergrund der B\u00fchne gehalten gewesen, das obere Ende der Folie sei nicht an der Decke an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten gewesen. Der Bildprojektor sei weder an der Decke an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten noch an der Decke vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie angeordnet und auf die reflektierende Fl\u00e4che gerichtet gewesen. Auch sei das vom Bildprojektor projizierte Licht nicht zuerst von der reflektierenden Fl\u00e4che teilweise reflektiert worden. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 behaupten die Beklagten, dass der Bildprojektor aus der Zuschauerperspektive hinter der Folie positioniert gewesen sei, so dass das projizierte Licht zuerst auf die R\u00fcckseite der Folie projiziert und daran teilreflektiert worden sei.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung gem\u00e4\u00df den Beweisbeschl\u00fcssen vom 15.01. und 27.02.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 01.04.2008 und vom 29. 10.2008 Bezug genommen (Blatt 105 ff. und Blatt 197 ff d.A.).<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent nicht verletzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft die Verwendung eines Bildprojektors, einer reflektierenden Fl\u00e4che und einer glatten transparenten und teilreflektierenden Fl\u00e4che zum Darstellen sich bewegender Bilder im Hintergrund einer B\u00fchne oder dergleichen unter Verwendung eines Bildprojektors.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent als Stand der Technik Diavortr\u00e4ge, bei welchen der Vortragende feststehende Bilder auf eine Leinwand projiziert und &#8211; selbst au\u00dferhalb des Lichtkegels zwischen Projektor und Leinwand stehend &#8211; die Bilder kommentiert. W\u00fcrde der Vortragende in den Lichtkegel hineintreten, erschiene aufgrund eines (teilweise) verdeckten Lichtstrahls statt des Bildes sein Schatten auf der Leinwand. Will der Vortragende die Zuschauer auf bestimmte Bildstellen hinweisen, muss er bei dieser Vortragstechnik einen Zeigestock oder eine Lampe mit geb\u00fcndeltem Lichtstrahl verwenden.<\/p>\n<p>Daran kritisiert das Klagepatent die mangelnde Eignung des Systems f\u00fcr Vortr\u00e4ge, bei denen entweder das Interesse des Zuschauers f\u00fcr die gezeigten Gegenst\u00e4nde erst noch geweckt werden muss, oder bei denen der Filmvortrag aus \u00fcbergeordneten Gr\u00fcnden auf hohem technischen Niveau ablaufen soll, oder bei denen der Vortrag aufgelockert werden soll.<\/p>\n<p>Als bekannt schildert das Klagepatent den sogenannten \u201eGeistertrick\u201c. Darunter versteht man eine Theatervorf\u00fchrung, bei der eine Glasscheibe im vorderen B\u00fchnenbereich schr\u00e4g aufgestellt ist und sich unter dieser im abgesenkten B\u00fchnenteil ein Schauspieler befindet, der von einem ebenfalls unter der B\u00fchne befindlichen Scheinwerfer angestrahlt wird, so dass er den Zuschauern hinter der Glasscheibe als virtuelles Bild erscheint.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik z\u00e4hlt das Klagepatent die FR-A-2 714 741, die eine Vorrichtung lehrt, bei welcher ein Bildprojektor ein Bild auf einen vor der B\u00fchne angeordneten sogenannten ebenen horizontalen Bildschirm wirft. \u00dcber dem Bildschirm befindet sich mindestens eine um 45\u00ba geneigte sogenannte optische Fl\u00e4che, die einerseits wie ein Spiegel und andererseits wie eine vollst\u00e4ndig transparente Scheibe wirkt. Mehrere Lichtquellen beleuchten die auf der B\u00fchne befindlichen Gegenst\u00e4nde. Der Bildprojektor befindet sich unmittelbar \u00fcber der optischen Fl\u00e4che bzw. dem Bildschirm.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE-A-3808XXX, welche eine Vorrichtung zeigt, bei der zwecks Erzeugung von durch Spiegelung entstehender Luftbilder eine im 45\u00ba-Winkel angeordnete teilreflektierende Scheibe verwendet wird.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine lockere Gestaltung von Film- und Bildvortr\u00e4gen zu erm\u00f6glichen, bei denen der Vortragende oder die Vortragenden selbst in das Bild hineintreten k\u00f6nnen, so dass die Aufmerksamkeit der Zuschauer erregt und\/oder verst\u00e4rkt wird und das Bild oder einzelne Bildelemente sich besser erl\u00e4utern lassen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 die Verwendung eines Bildprojektors mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1) Verwendung eines Bildprojektors (12), einer reflektierenden Fl\u00e4che (18) und einer glatten, transparenten Folie (20) zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer B\u00fchne (28) oder dergleichen.<\/p>\n<p>2) Die reflektierende Fl\u00e4che (18) ist auf dem Boden (30) der B\u00fchne (28) in deren mittlerem Bereich angeordnet.<\/p>\n<p>3) Die Folie (20) verl\u00e4uft zwischen dem Boden (30) und der Decke (32) der B\u00fchne (28) \u00fcber deren gesamte Breite.<\/p>\n<p>a) Das untere Ende der Folie (20) ist an einer Stelle zwischen der reflektierenden Fl\u00e4che (18) und dem Hintergrund der B\u00fchne (28) gehalten.<br \/>\nb) Das obere Ende der Folie (20) ist an der Decke (32) an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten.<br \/>\nc) Die Folie weist eine Fl\u00e4che von mindestens 3 m mal 4 m auf und steht unter Zugspannung.<\/p>\n<p>4) Der Bildprojektor (12)<br \/>\na) ist an der Decke (32) an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten,<br \/>\nb) ist an der Decke (32) vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie (20) angeordnet und auf die reflektierende Fl\u00e4che (18) gerichtet,<br \/>\nc) so dass das vom Bildprojektor (12) projizierte Licht zuerst von der reflektierenden Fl\u00e4che (18) teilweise reflektiert wird und so dass aus dem reflektierten Licht ein virtuelles Bild (26) im Hintergrund der B\u00fchne (28) entsteht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verletzt das Klagepatent jedenfalls mangels einer Verwirklichung der Merkmale 2, 3a) und b) sowie 4a) und b) nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie der Kl\u00e4ger auch selbst in rechtlicher Hinsicht einr\u00e4umt, scheitert eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung daran, dass nach seinem eigenen tats\u00e4chlichen Angaben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so beschaffen ist, dass<\/p>\n<p>&#8211; die reflektierende Fl\u00e4che an der Decke und nicht am Boden angeordnet ist (entgegen Merkmal 2),<br \/>\n&#8211; das obere und nicht das untere Ende der Folie an einer Stelle zwischen der refelektierenden Fl\u00e4che und dem Hintergrund der B\u00fchne gehalten ist (entgegen Merkmal 3a),<br \/>\n&#8211; das untere und nicht das obere Ende der Folie an der Decke an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist (entgegen Merkmal 3b) und<br \/>\n&#8211; der Bildprojektor am Boden und nicht an der Decke angeordnet ist (entgegen Merkmalen 4a und b).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 erweist sich zudem &#8211; und zwar bereits allein auf der Basis des kl\u00e4gerischen Tatsachvortrages zum konkreten B\u00fchnenaufbau &#8211; auch nicht als \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, da sie jedenfalls keine gleichwertige L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems darstellt.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcberhaupt nahe lag. Es fehlt jedenfalls am Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit, so dass die Voraussetzungen einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz nicht bejaht werden k\u00f6nnen. Es gen\u00fcgt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit f\u00fcr die Bejahung der \u00c4quivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das oder die Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Vielmehr ist notwendig, dass er zu der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientiert. Die fehlende Gleichwertigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ergibt sich hier aus nachfolgenden \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>Es kann unterstellt werden, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt dank seines allgemeinen Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik in der Lage war, die schlichte \u201ekinematische Umkehr\u201c ohne wirklichen Eingriff in die Grundstruktur des B\u00fchnenaufbaus entsprechend dem in Anspruch 1 gelehrten Verfahren anzusehen. Aber er findet daf\u00fcr bei Orientierung am Sinngehalt der patentierten Lehre des Anspruchs 1 keinen Anhalt. Dabei ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass dieser gerade nicht nur die \u201egrunds\u00e4tzliche\u201c Anordnung des Bildprojektors, der reflektierenden Fl\u00e4che und der Folie zueinander lehrt, sondern ganz konkret vorgibt, wo sich diese Einzelbestandteile befinden sollen. Hierzu macht der Anspruch 1 eindeutige Ortsvorgaben wie \u201eam Boden\u201c oder \u201ean der Decke\u201c. Allein die Aufnahme dieser Ortsvorgaben in den Anspruchswortlaut verdeutlicht dem Fachmann, dass es f\u00fcr die technische Nachbearbeitung der technischen Lehre von wesentlicher Bedeutung sein soll, wo sich diese Bestandteile befinden. Das Klagepatent selbst enth\u00e4lt keine Ausf\u00fchrungen, die den Fachmann abweichend davon veranlassen k\u00f6nnten, gleichwohl davon auszugehen, dass die betreffenden Ortsvorgaben unerheblich seien. Zum Grund der Auswahl dieser Ortsvorgaben sagt die Patentschrift \u00fcberhaupt nichts, weshalb hier auch der Gedanke der Rechtssicherheit der Annahme einer gleichwertigen L\u00f6sung entgegensteht. Der Patentinhaber hat es n\u00e4mlich selbst in der Hand, seine Anspr\u00fcche zu formulieren und damit den Umfang des Schutzbereichs zu bestimmen. Nimmt er dabei \u2013 wie hier \u2013 bestimmte Konkretisierungen vor, m\u00fcssen Dritte sich auf den so gew\u00e4hlten Schutzumfang verlassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Fachmann ohne weitere \u00dcberlegungen auf Anhieb einleuchtete, dass die Ortsvorgaben ohne jeglichen technischen Sinn seien. Vielmehr wird der Fachmann die Vorgabe einer Anordnung der reflektierenden Fl\u00e4che auf dem Boden als Hinweis darauf verstehen, dass dies dem Ziel, eine leicht von Ort zu Ort zu transportierende und an verschiedenen Orten aufstellbare Anordnung zu schaffen (vgl. Sp. 4, Z. 22 \u2013 24 des Klagepatents), dient: Weil ein B\u00fchnenboden in der Regel plan verl\u00e4uft, kann eine reflektierende Fl\u00e4che leicht so auf diesem angeordnet werden, dass sie eben liegt und mit wenig Aufwand befestigt werden kann, w\u00e4hrend an der Decke die Anordnung der Fl\u00e4che komplizierter ist, so dass eine unverzerrte Reflektion mit mehr Konstruktionsaufwand verbunden ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist nicht tatrichterlich feststellbar. Der Kl\u00e4ger vermochte nicht den ihm obliegenden Beweis f\u00fcr seine Behauptung, wonach die Beklagten anl\u00e4sslich der IAA 2007 in Frankfurt eine B\u00fchne in der Weise mit einem Bildprojektor, einer reflektierenden Fl\u00e4che und einer glatten, transparenten und teilreflektierenden Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer B\u00fchne ausstatteten, dass der Bildprojektor an der Decke vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie angeordnet war. Nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme und der m\u00fcndlichen Verhandlung steht die Wahrheit dieser Behauptung nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer im Sinne von \u00a7 286 ZPO fest. Vielmehr bestehen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden kl\u00e4gerischen Behauptung.<\/p>\n<p>Der \u00dcberzeugung davon, der betreffende Kl\u00e4gervortrag entspreche der Wahrheit, steht vor allem die glaubhafte Aussage des Zeugen E entgegen, da aufgrund dessen Bekundungen Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage insbesondere des Zeugen F, welcher den Kl\u00e4gervortrag best\u00e4tigte, bestehen. Vor diesem Hintergrund ist den Beklagten zumindest der Gegenbeweis gelungen, der bereits dann gef\u00fchrt ist, wenn \u2013 wie hier &#8211; vern\u00fcnftige Zweifel an der Richtigkeit des zu beweisenden Sachvortrages bestehen; einer festen \u00dcberzeugung vom Gegenteil der zu beweisenden Behauptung bedarf es hingegen nicht.<\/p>\n<p>Der Zeuge E, der f\u00fcr die Beklagte zu 1) als Projektleiter auf der IAA 2007 t\u00e4tig und damit f\u00fcr den Aufbau der B\u00fchnenbox sowie die Anordnung der einzelnen Bestandteile der B\u00fchnenbox verantwortlich war, bekundete unter Hinweis auf die als Anlage 2 zum Protokoll der Beweisaufnahme vom 01.04.2008 \u00fcberreichten Fotos 1 \u2013 5 im Ergebnis in glaubhafter Weise, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 der Bildprojektor hinter der Folie angeordnet war, so dass das von diesem projizierte Licht zun\u00e4chst an der R\u00fcckseite der Folie teilreflektiert wurde. Der Zeuge E, von dem die gesamte zur Entscheidung berufene Kammer sich anl\u00e4sslich des Ortsterminsam 29.10.2008 einen pers\u00f6nlichen Eindruck verschaffen konnte, lieferte zu der von ihm vorgenommen Konstruktion des B\u00fchnenaufbaus sehr detaillierte Angaben. Er war sowohl auf Nachfragen des Gerichts als auch der Prozessbevollm\u00e4chtigten, insbesondere auch derjenigen des Kl\u00e4gers, in der Lage, nachvollziehbare, plausible Angaben zum B\u00fchnenaufbau zu machen.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger gegen die Glaubhaftigkeit seier Aussage und gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen E vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, vern\u00fcnftige Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen aufkommen zu lassen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die Aussage des Zeugen E nicht widerspr\u00fcchlich ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nInsbesondere vermag die Kammer sich nicht der Beweiseinrede des Kl\u00e4gers anzuschlie\u00dfen, wonach die Bekundung des Zeugen E zum Abstand zwischen der Linse des Projektors und der Folie (etwa 20 bis 30 cm), unglaubhaft sei. Aufgrund des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme im Termin vom 29.10.2008 h\u00e4lt die Kammer es durchaus f\u00fcr m\u00f6glich, dass der Zeuge mittels der Verwendung von Molton-Tuch in der Lage war, ein konstruktionsbedingt entstehendes \u201eSt\u00f6rbild\u201c in Form eines auf die teilreflektierende Folie projizierten Bildes nach hinten in den B\u00fchnenraum abzuschirmen.<\/p>\n<p>Zutreffend geht der Kl\u00e4ger davon aus, dass das St\u00f6rbild, welches im Rahmen des Ortstermins gemessen wurde, 71 cm betrug (Seite 2 des Protokolls vom 29.10.2008), und ferner nicht nur ein \u2013 wie erw\u00fcnscht \u2013 virtueller Moderator im Hintergrund der Folie erschien, sondern ferner ein \u201ezweiter Moderator\u201c auf der hinteren Leinwand, so dass auch der \u201ezweite Moderator\u201c mittels Molton-Tuchs unsichtbar gemacht werden musste. Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass der Zeuge E unter den auf Seite 2 des Protokolls vom 29.10.2008 genannten Bedingungen zu beiden Ma\u00dfnahmen in der Lage war; es gelang dem Zeugen E, mittels der vorhandenen Moltont\u00fccher die Abdeckung st\u00f6render Reflexionen zu simulieren; beide Reflektionen waren aus der Zuschauerperspektive nicht mehr erkennbar.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger vorbringt, die vom Zeugen E im Rahmen des Ortstermins vorgenommene Moltontuch-Konstruktion sei vom Zuschauerraum &#8211; anders als in den Fotos 1 \u2013 5 gem\u00e4\u00df Anlage 2 zum Protokoll vom 01.04.2008 vorgelegten Lichtbildern des Zeugen &#8211; aus sichtbar gewesen, ist auf folgenden Umstand zu verweisen: Nach der Bekundung des Zeugen war der B\u00fchneninnenraum ebenfalls mit dunklen Moltont\u00fcchern ausgestattet, so dass selbst unter Ber\u00fccksichtigung eines zweiten, ein weiteres Bild auf die hintere Leinwand projizierenden Projektors es m\u00f6glich erscheint, dass die Zuschauer eine solche Moltontuch-Konstruktion aufgrund der dunklen Auskleidung der B\u00fchnenbox nicht wahrnehmen konnten. Auch der kl\u00e4gerseits benannte Zeuge G best\u00e4tigte im Beweisaufnahmetermin vom 01.04.2008, dass die B\u00fchnenbox mit Moltont\u00fcchern dunkel ausgestattet war (S. 3 des betreffenden Protokolls).<\/p>\n<p>Das tats\u00e4chliche Vorbringen des Kl\u00e4gers unter Verweis auf die Lichtbilder gem\u00e4\u00df Seite 6, Seite 7 und Seite 8 des Schriftsatzes vom 21.11.2008 erfolgte nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung. Insbesondere war das betreffende Foto, welches der Zeuge G anl\u00e4sslich der IAA 2007 angefertigt haben soll, nicht Gegenstand des fr\u00fcher vorgelegten Anlagenkonvoluts K 15. Da der betreffende Vortrag auch nicht erst durch den Inhalt des Ortstermins vom 29.10.2008 veranlasst war, sondern schon mit R\u00fccksicht auf die vorangegangene Beweisaufnahme vom 01.04.2008 und das dort bereits vorgelegte Foto 5 der Anlage 2 h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen, besteht insoweit auch kein Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO). Insofern ist nicht feststellbar, dass die vom Zeugen E beschriebene Moltontuch-Konstruktion nicht unterhalb der oberen Kante des B\u00fchnenfensters zu sehen gewesen sein kann und deren Dimensionierung damit nicht ausreichend gewesen w\u00e4re, um ein zweites Bild des Moderators an der hinteren Leinwand zu verdecken.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nAuf das hilfsweise Vorbringen des Kl\u00e4gers einschlie\u00dflich der Anlagen K 20 und K 21, wonach die Angaben des Zeugen E selbst dann nicht glaubhaft seien, wenn das St\u00f6rbild auf der Folie beim Aufbau auf der IAA k\u00fcrzer als 71 cm gewesen sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nDie Beweiseinrede unter c) auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 21.11.2008 enth\u00e4lt wiederum neues, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgtes tats\u00e4chliches Vorbringen, das ebenfalls keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gibt. Insbesondere ist der Schriftzug \u201eInCar\u201c, der im zus\u00e4tzlich auf die hintere Leinwand projizierten Bild enthalten ist, bereits auf dem am 01.04.2008 vorgelegten Foto 5 der Anlage 2 zum Protokoll zu erkennen gewesen, so dass dieser Aspekt auch vorher zum Gegen-stand der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tte gemacht werden k\u00f6nnen, um die Angaben der Beklagten zum B\u00fchnenaufbau zu widerlegen.<\/p>\n<p>ddd)<br \/>\nSchlie\u00dflich rechtfertigt der sich im Ortstermin ergebende Abstand der Moltontuch-Konstruktion vom Projektor von bis zu 54 cm keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, es bestehe ein erheblicher Unterschied zu der aus Anlage rop 7 ersichtlichen Fotografie, kann dies ohne entsprechende Ma\u00dfangaben nicht \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>eee)<br \/>\nDass der Zeuge H beim Abbau des B\u00fchnenaufbaus kein Moltontuch &#8211; und zwar auch nicht im Bereich der Abschirmung des Beamers &#8211; wahrnahm, bedeutet keineswegs, dass solches nicht dennoch verwendet worden war. Daf\u00fcr spricht bereits der Umstand, dass selbst der vom Kl\u00e4ger benannte Zeuge G sinngem\u00e4\u00df die Verwendung von Moltontuch f\u00fcr die Konstruktion der streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fchne best\u00e4tigte (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 01.04.2008). Im \u00dcbrigen erscheint es durchaus m\u00f6glich, dass der Zeuge G, der f\u00fcr den rasch durchzuf\u00fchrenden B\u00fchnenabbau zust\u00e4ndig war, auf f\u00fcr ihn uninteressante Details wie die Verwendung von Moltontuch nicht achtete und deshalb folgerichtig nicht wahrnahm.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch sind die Bekundungen des Zeugen H mit dem Sachvortrag der Beklagten und der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen I einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vor dem LG Frankfurt (Anlage K 17) in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nEs ist richtig, dass der Zeuge I Termin zur Beweisaufnahme vom 01.04.2008 (siehe S. 12 des Protokolls) angab, die B\u00fchnenh\u00f6he von 5 m nahezu ausgesch\u00f6pft zu haben, w\u00e4hrend er in der als Anlage K 17 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, welche er im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vor dem LG Frankfurt abgegeben hatte, eine B\u00fchnenh\u00f6he von 4 m genannt hatte. Allerdings hat der Zeuge im Rahmen des Ortstermins vom 29.10.2008 glaubhaft bekundet, dass seine erste Aussage im vorliegenden Rechtsstreit insoweit auf einem Versehen beruhte (S. 7 des Protokolls vom 29.10.2008). Dies begr\u00fcndete der Zeuge nachvollziehbar damit, dass er h\u00e4ufiger unterschiedlich dimensionierte Messest\u00e4nde auf- bzw. abbaue, weshalb ihm die genauen Ma\u00dfe des hier interessierenden B\u00fchnenaufbaus nicht erinnerlich gewesen seien und seine Angabe wohl auf einer seinerzeitigen Verwechslung der Breite und der Tiefe des B\u00fchnenaufbaus beruht h\u00e4tten. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundung zu zweifeln. W\u00e4re es dem Zeugen E in Absprache mit den Beklagten darum gegangen, eine zu den Angaben im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren v\u00f6llig \u00fcbereinstimmende Aussage zu pr\u00e4sentieren, w\u00e4re es ein Leichtes gewesen, sich auf solche Angaben gezielt vorzubereiten; zumindest die Beklagten mussten davon ausgehen, dass dem Zeugen E detaillierte Fragen wie etwa zu Ma\u00dfen gestellt werden. Das Versehen des Zeugen verdeutlicht vielmehr, dass er gerade um seiner Erinnerung nach richtige Angaben bem\u00fcht war. Im \u00dcbrigen haben die Beklagten unter Vorlage der Anlage rop 10 unwidersprochen vorgetragen, dass die Halle 4.1 der IAA 2007, in welcher sich die streitgegenst\u00e4ndliche B\u00fchne befand, nur eine H\u00f6he von 4,5 m aufweist. All dies ber\u00fccksichtigend, passen die Angaben des Zeugen E zur B\u00fchnenh\u00f6he und Folienbreite \u2013 zu letzterer gab der Zeuge ein Ausma\u00df von 3,90 m an &#8211; mathematisch sehr wohl zusammen, so dass das Vorbringen des Kl\u00e4gers unter Bezugnahme auf Anlage K 20 der Plausibilit\u00e4t der Aussage des Zeugen E nicht entgegen zu stehen vermag. Insbesondere bedurfte die vom Zeugen E geschilderte Konstruktion damit nicht der Verwendung von Spanngurten mit einer L\u00e4nge von mehr als 1m, so dass es auch nicht erforderlich war, dass der an der Decke befindliche Projektor das Bild nach unten durch die Spanngurte hindurch projizierte.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nDer Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen E zu seiner Moltontuch-Konstruktion steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vor dem LG Frankfurt zu einer Verwendung von Moltontuch nichts vortrugen (vgl. Anlage K 19) und die vom Zeugen E gemachten Lichtbilder (Anlage 2 des Protokolls vom 01.04.2008) erstmals im vorliegenden Rechtsstreit pr\u00e4sentiert wurden. Im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren bestand f\u00fcr die Beklagten kein konkreter Anlass daf\u00fcr, zur Verwendung von Moltontuch vorzutragen oder die Lichtbilder des Zeugen E vorzulegen. Insofern findet der Vorwurf des Kl\u00e4gers, die Beklagten h\u00e4tten sich die Moltontuch-Konstruktion nachtr\u00e4glich einfallen lassen und \u201enach und nach\u201c entwickelt, nachdem zun\u00e4chst nur von einem Moltontuch die Rede gewesen sei, keine Grundlage.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nInsofern bedarf es keiner weiteren Aufkl\u00e4rung dazu, ob \u2013 was die Beklagten in Abrede stellen \u2013 der anl\u00e4sslich des Ortstermins vorgefundene B\u00fchnenaufbau exakt demjenigen auf der IAA 2007 entsprach.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nOhne Erfolg versucht der Kl\u00e4ger, die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen E dadurch in Frage zu stellen, dass er geltend macht, der Zeuge stehe in wirtschaftlicher Abh\u00e4ngigkeit von der Beklagten zu 1). Der Zeuge E r\u00e4umte zwar ein, als freiberuflicher Projektleiter 90 % seiner Gesamtums\u00e4tze mit Auftr\u00e4gen der Beklagten zu 1) zu erzielen beziehungsweise 90 % seiner Arbeitszeit auf Auftr\u00e4ge der Beklagten zu 1) verwenden. Das l\u00e4sst aber nicht den Schluss zu, dass der Zeuge wahrheitswidrige Angaben get\u00e4tigt habe, um seinen Hauptauftraggeber nicht zu verlieren. Auch wenn der Zeuge E unabweisbar ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat, besteht f\u00fcr die Kammer kein Zweifel daran, dass der Zeuge E in jeder Hinsicht nach seinem besten Wissen und Gewissen wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Angaben machte. Im Rahmen des Ortstermins vom 29.10.2008 hatten alle Kammermitglieder Gelegenheit, sich einen pers\u00f6nlichen Eindruck vom Zeugen E zu machen und sich dabei von dessen Glaubw\u00fcrdigkeit zu \u00fcberzeugen. Der positive Eindruck beruht insbesondere darauf, dass der Zeuge E trotz zahlreicher Nachfragen der kl\u00e4gerischen Rechts- und Patentanw\u00e4lte und zum Teil auch massiver Vorhalte des Kl\u00e4gers in Person sachliche Angaben machte und geduldig reagierte. Der Zeuge blieb stets ruhig und vermittelte so keineswegs den Eindruck, eine in Wahrheit auf der IAA 2007 nicht vorgenommene B\u00fchnenkonstruktion vort\u00e4uschen zu wollen. Seine Aussage wies vor allem auch keine einseitige Entlastungstendenz zugunsten der Beklagten auf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 14.11.2008 und des Kl\u00e4gers vom 21.11.2008 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1050 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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