{"id":398,"date":"2005-10-27T17:00:15","date_gmt":"2005-10-27T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=398"},"modified":"2016-04-19T13:49:21","modified_gmt":"2016-04-19T13:49:21","slug":"4a-o-32204-rolladen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=398","title":{"rendered":"4a O 322\/04 &#8211; Rolladen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0365<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 322\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen \u2013 verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nRolladen f\u00fcr von der Rechteckform abweichende, insbesondere trapez- oder dreieckf\u00f6rmige Geb\u00e4ude\u00f6ffnungen, mit einer parallel zum oberen \u00d6ffnungsrand angeordneten Wickelwelle und einem auf diese aufwickelbaren Panzer, dessen ebenfalls parallel zum oberen \u00d6ffnungsrand angeordnete Lamellen im unteren Panzerbereich als Kurzlamellen ausgebildet sind, die mit lediglich einem Ende in einer lotrechten, seitlichen F\u00fchrungsschiene gehalten sind und andererseits im Bereich des unteren Randes des Panzers enden, wobei die auf ihrem Hub- und Wickelweg entgegen der in Lamellenl\u00e4ngsrichtung wirkenden Schwerkraftkomponente abgest\u00fctzten Kurzlamellen im Bereich der oberen Enden eine Kr\u00f6pfung aufweisen, die in einem hinterschnittenen F\u00fchrungskanal der l\u00e4ngeren F\u00fchrungsschiene aufnehmbar und oberhalb der F\u00fchrungsschiene an einer eine Verl\u00e4ngerung der St\u00fctzkante der F\u00fchrungsschiene bildenden, in einer zur Wickelwelle etwa lotrechten Ebene verlaufenden Halteeinrichtung abst\u00fctzbar sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Halteeinrichtung einen Abstand zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgenommenen Panzerwicklung \u00fcberbr\u00fcckenden St\u00fctze aufweist, und bei denen die Wickelwelle als in Richtung auf die St\u00fctze verschiebbare Welle ausgebildet ist, die an ihren endseitigen Lagern verschiebbar gelagert ist und die mit ihrer Panzerwicklung unter der Wirkung einer Andr\u00fcckeinrichtung an der St\u00fctze anliegt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08. April 1990 begangenen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt<br \/>\nund wobei die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind.<\/p>\n<p>Der Beklagten bleibt vorbehalten nach ihrer Wahl, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 08. April 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\nwobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt<br \/>\nund wobei die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 15. Oktober 1997 eingetragene Inhaberin des am 3. M\u00e4rz 1988 angemeldeten deutschen Patents 38 06 xxx (nachfolgend Klagepatent, Anlage K 2). Ver\u00f6ffentlichungstag der Anmeldung war der 5. Oktober 1989. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 8. M\u00e4rz 1990. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Anmelderin und zun\u00e4chst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH &amp; Co. KG. Deren Gesamtrechtsnachfolgerin, die Firma B Vermietung und Verpachtung, trat die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen Verletzung des Klagepatents am 11. Mai 2005 an die Kl\u00e4gerin ab, welche diese Abtretungserkl\u00e4rung annahm (Anlage K 9).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Rolladen. Anspruch 1 lautet:<br \/>\n\u201eRolladen f\u00fcr von der Rechteckform abweichende, insbesondere trapez- oder dreieckf\u00f6rmige Geb\u00e4ude\u00f6ffnungen, mit einer parallel zum oberen \u00d6ffnungsrand angeordneten, vorzugsweise zumindest an ihrem der im Bereich der k\u00fcrzeren Seite der Geb\u00e4ude\u00f6ffnung liegenden Ende mit einer Flanschscheibe (14) versehende Wickelwelle (5) und einem auf diese aufwickelbaren Panzer, dessen ebenfalls parallel zum oberen \u00d6ffnungsrand angeordnete Lamellen (8a, 8b) im unteren Panzerbereich als Kurzlamellen ausgebildet sind, die mit lediglich einem Ende in einer lotrechten, seitlichen F\u00fchrungsschiene (1) gehalten sind und andererseits im Bereich des unteren Randes (9) des Panzers enden, wobei die auf ihrem Hub- und Wickelweg entgegen der in Lamellenl\u00e4ngsrichtung wirkenden Schwerkraftkomponente abgest\u00fctzten Kurzlamellen (8b) im Bereich der oberen Enden eine Kr\u00f6pfung (15) aufweisen, die in einem hinterschnittenen F\u00fchrungskanal der l\u00e4ngeren F\u00fchrungsschiene (1) aufnehmbar und oberhalb der F\u00fchrungsschiene (1) an einer eine Verl\u00e4ngerung der St\u00fctzkante (16) der F\u00fchrungsschiene bildenden, in einer zur Wickelwelle (5) etwa lotrechten Ebene verlaufenden Halteeinrichtung abst\u00fctzbar sind, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Halteeinrichtung eine den Abstand zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene (1) und der auf der Wickelwelle (5) aufgenommenen Panzerwicklung (21) \u00fcberbr\u00fcckende St\u00fctze (28) aufweist, die zumindest teilweise als Schwenkarm (28) ausgebildet ist, der an seinem f\u00fchrungsschienenseitigen Ende schwenkbar gelagert und mit seinem anderen Ende unter der Wirkung einer Andr\u00fcckeinrichtung an der Panzerwicklung (21) anliegt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen zur Erl\u00e4uterung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispieles. Figur 1 zeigt eine schematische Au\u00dfenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rolladens bei heruntergelassenem Panzer, Figur 2 einen Teill\u00e4ngsschnitt durch den die Wickelwelle umgebenden Rolladenkasten und Figur 3 einen Radialschnitt durch den Rolladenkasten.<\/p>\n<p>Figuren 1, 2 und 3<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Typenbezeichnung \u201eX\u201c Schr\u00e4grolladen (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform) f\u00fcr von der Rechteckform abweichende Geb\u00e4ude\u00f6ffnungen mit einer Wickelwelle, einem auf- und abwickelbaren Panzer aus Lamellen und Kurzlamellen, die mittels Kr\u00f6pfungen in einer seitlichen F\u00fchrungsschiene gehalten und durch eine Schwerkraftkomponente abgest\u00fctzt werden. An der R\u00fcckseite des Rolladenkastens ist ein starres F\u00fchrungsprofil angebracht, das lotrecht zur Wickelwelle angeordnet ist. Die Wickelwelle besitzt an einer Seitenwand des Rolladenkastens in einer Richtung senkrecht zur Behangebene eine bewegliche Lagerung, welche dazu f\u00fchrt, dass beim Aufwickeln der Rolladenpanzerung und dem dadurch bedingten zunehmenden Wickeldurchmesser die Wickelwelle von der R\u00fcckwand des Rolladenkastens weg wandert und beim Abwickeln infolge der Verringerung des Wickeldurchmessers zur R\u00fcckwand des Rolladenkastens hin wandert.<br \/>\nZur Erl\u00e4uterung der Ausgestaltung und der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 eine Beschreibung in einer Werbeschrift und als Anlage K 8 von ihr erstellte und mit Bezugszeichen versehene Zeichnungen vor. Die Beklagte \u00fcberreichte als Anlage X 8 die Kopie eine Fotografie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und im Rahmen der Anlage X 10 mehrere Zeichnungen, die in den Figuren 3 und 4 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform darstellen. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Nachfolgend werden zum Teil verkleinert die Anlagen K 8 und X 8 wiedergegeben.<\/p>\n<p>K 8 und X 8<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents zum Teil wortsinngem\u00e4\u00df und zum Teil mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Abweichung, anstatt einer beweglichen St\u00fctze und einer starren Wickelwelle, umgekehrt eine feste St\u00fctze und eine flexible Wickelwelle vorzusehen, stelle lediglich eine kinematische Umkehr der vom Klagepatent vorgesehenen Bewegungsabl\u00e4ufe dar. Diese L\u00f6sung sei sowohl gleichwirkend als auch vom Fachmann als der gegenst\u00e4ndlichen naheliegend und gleichwertig auffindbar gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt, ohne Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei kein zu \u00fcberbr\u00fcckender Zwischenraum zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene und der Wickelwelle gegeben, weshalb auch keine diesen Zwischenraum \u00fcberbr\u00fcckende Halteeinrichtung vorhanden sei. Zudem fehle es an einer durchg\u00e4ngigen Abst\u00fctzung durch eine solche. Ferner reiche das obere Ende des vorhandenen F\u00fchrungsprofils nicht bis zur Anlagestelle der Panzerwicklung. Ebensowenig sei die schwimmend gelagerte Wickelwelle als \u00e4quivalentes Mittel zur vom Klagepatent vorgesehenen St\u00fctze, die zumindest teilweise als Schwenkarm ausgebildet ist, anzusehen. Eine Gleichwirkung sei nicht zu erkennen. Es werde vielmehr ein vollst\u00e4ndig anderer L\u00f6sungsansatz verwirklicht; das elementare L\u00f6sungsprinzip des Klagepatents finde sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade nicht. Schlie\u00dflich beruft sich die Beklagte auf den Formstein-Einwand.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nach den \u00a7\u00a7 139, 9 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und \u00a7 140 b PatG zu. Abzuweisen war die Klage lediglich insoweit als sie auf eine Verurteilung zur Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung eines Wirtschaftsvorbehalts gerichtet war.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Rolladen f\u00fcr von der \u00fcblichen Rechteckform abweichende, insbesondere trapez- oder dreieckf\u00f6rmige Geb\u00e4ude\u00f6ffnungen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent zu Beginn seiner Beschreibung ausf\u00fchrt, ist ein Rolladen dieser Art aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 25 378 bekannt. Bei dieser bekannten Anordnung ist zur Bildung der Halteeinrichtung ein am oberen Ende der F\u00fchrungsschiene vorbeigef\u00fchrtes, zwischen die Panzerwicklungen einwickelbares Band vorgesehen, an dem sich die Kurzlamellen einh\u00e4ngen k\u00f6nnen. Nachteilig hieran ist die bestehende Gefahr des seitlichen Ausweichens des zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene und der Panzerwicklungen gespannten Bandes. Aufgrund dessen kann es zu Funktionsst\u00f6rungen kommen.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik benennt das Klagepatent des weiteren die deutsche Patentschrift 27 31 771, bei der eine station\u00e4re Halteeinrichtung vorgesehen ist, die eine in einem geschlossenen Bogen \u00fcber das obere Ende der F\u00fchrungsschiene hinaus- und um die Wickelwelle umherlaufende F\u00fchrungseinrichtung aufweist. Die so bekannte Anordnung erweist sich jedoch als sehr aufwendig und st\u00f6ranf\u00e4llig und ist zudem nicht universell verwendbar, da die im Bogen \u00fcber das obere Ende der F\u00fchrungsschiene hinauslaufende F\u00fchrungseinrichtung den zul\u00e4ssigen Durchmesser der Panzerwicklung vorgibt.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, unter Vermeidung der Nachteile der bekannten Anordnungen einen Rolladen eingangs erw\u00e4hnter Art zu schaffen, bei dem die Halteeinrichtung sich jedem Wickeldurchmesser anpassen kann und die Kurzlamellen dennoch im Bereich zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgenommenen Panzerwicklung zuverl\u00e4ssig gef\u00fchrt und abgest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 einen Rolladen mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Rolladen f\u00fcr von der Rechteckform abweichende, insbesondere trapez- oder dreieckf\u00f6rmige Geb\u00e4ude\u00f6ffnungen,<\/p>\n<p>2. mit einer Wickelwelle (5)<br \/>\n2.1 die parallel zum oberen \u00d6ffnungsrand angeordnet ist;<br \/>\n2.2 die vorzugsweise zumindest an ihrem der im Bereich der k\u00fcrzeren Seite der Geb\u00e4ude\u00f6ffnungen liegenden Ende mit einer Flanschscheibe (14) versehen ist;<\/p>\n<p>3. mit einem auf diese aufwickelbaren Panzer aus ebenfalls parallel zum oberen \u00d6ffnungsrand angeordneten Lamellen (8a, 8b);<br \/>\n3.1 die Lamellen (8a, 8b) sind im unteren Panzerbereich als Kurzlamellen (8b) ausgebildet;<\/p>\n<p>4. die Kurzlamellen (8b)<br \/>\n4.1 sind mit lediglich einem Ende in einer lotrechten, seitlichen F\u00fchrungsschiene (1) gehalten und enden andererseits im Bereich des unteren Randes (9);<br \/>\n4.2 sind auf ihrem Hub- und Wickelweg entgegen der in Lamellenl\u00e4ngsrichtung wirkenden Schwerkraftkomponente abgest\u00fctzt;<br \/>\n4.3 weisen im Bereich ihrer oberen Enden eine Kr\u00f6pfung (15) auf;<\/p>\n<p>5. die Kr\u00f6pfungen (15),<br \/>\n5.1 sind in einem hinterschnittenen F\u00fchrungskanal der l\u00e4ngeren F\u00fchrungsschiene (1) aufnehmbar;<br \/>\n5.2 sind oberhalb der F\u00fchrungsschiene (1) an einer eine Verl\u00e4ngerung der St\u00fctzkante (16) der F\u00fchrungsschiene (1) bildenden, in einer zur Wickelwelle (5) etwa lotrechte Ebene verlaufende Halteeinrichtung abst\u00fctzbar;<\/p>\n<p>6. die Halteeinrichtung weist eine den Abstand zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene (1) und der auf der Wickelwelle (5) aufgenommenen Panzerwicklung (21) \u00fcberbr\u00fcckende St\u00fctze (28) auf;<\/p>\n<p>7. die St\u00fctze (28) ist zumindest teilweise als Schwenkarm (30) ausgebildet,<br \/>\n7.1 der an seinem f\u00fchrungsschienenseitigen Ende schwenkbar gelagert ist;<br \/>\n7.2 der mit seinem anderen Ende unter der Wirkung einer Andr\u00fcckeinrichtung an der Panzerwicklung anliegt (21).<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent werden mit diesen Ma\u00dfnahmen die Nachteile der bekannten Anordnungen vollst\u00e4ndig vermieden. Aufgrund seiner Schwenkbarkeit kann sich der unter der Wirkung der Andr\u00fcckeinrichtung stehende Schwenkarm selbstt\u00e4tig jedem Wickeldurchmesser anpassen. Die mit ihrer Kr\u00f6pfung am Schwenkarm sich einh\u00e4ngenden Kurzlamellen werden dementsprechend in jedem Fall, d. h. v\u00f6llig unabh\u00e4ngig vom sich ergebenden Wickeldurchmesser, von der F\u00fchrungsschiene \u00fcbernommen und zwangfrei an die Panzerwicklung \u00fcbergeben, was eine schonende Betriebsweise und damit eine hohe Betriebssicherheit gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre des Klagepatents teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 bis 4 sowie des Merkmals 5.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform au\u00dfer Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht dar\u00fcber hinaus dem Wortsinn nach auch den Erfordernissen der Merkmale 5.2 und 6.<\/p>\n<p>Merkmal 5.2 fordert zun\u00e4chst Kr\u00f6pfungen, die oberhalb der F\u00fchrungsschiene (1) an einer eine Verl\u00e4ngerung der St\u00fctzkante (16) der F\u00fchrungsschiene (1) bildenden, in einer zur Wickelwelle (5) etwa lotrechte Ebene verlaufende Halteeinrichtung abst\u00fctzbar sind. Im Anschluss daran sieht Merkmal 6 eine Halteeinrichtung vor, die eine den Abstand zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene (1) und der auf der Wickelwelle (5) aufgenommenen Panzerwicklung (21) \u00fcberbr\u00fcckende St\u00fctze (28) aufweist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen zu \u00fcberbr\u00fcckenden Zwischenraum zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene und der Wickelwelle bestreitet, weshalb auch keine diesen Zwischenraum \u00fcberbr\u00fcckende Halteeinrichtung vorhanden sei und ferner eine hieraus resultierende Abst\u00fctzbarkeit verneint, kann dem nicht gefolgt werden.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der rechten Seite der Anlage K 8 richtig von der Kl\u00e4gerin coloriert wurde, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einem Abstand zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene und der Wickelwelle auszugehen. Ein solcher ist n\u00e4mlich auch auf der von der Beklagten als X 8 vorgelegten Fotografie wie auch aus den Figuren 1 bis 4 der Anlage X 10 zu sehen. Die Anlagen lassen zudem erkennen, dass dieser Zwischenraum durch eine Halteeinrichtung im Sinne dieser Merkmale \u00fcberbr\u00fcckt wird.<br \/>\nDie in den Anlagen X 8 und X 10 gezeigte F\u00fchrungsschiene, von der Beklagten mit der Bezugsziffer (26) bzw. 210 versehen, endet unterhalb der Wickelwelle, die die Bezugsziffer (12) bzw. 202 tr\u00e4gt. Zwischen beiden besteht ein Abstand. Oberhalb der F\u00fchrungsschiene ist des weiteren ein von der Beklagten mit (24) bzw. 212 bezeichnetes starres F\u00fchrungsprofil zu erkennen, welches oberhalb der St\u00fctzkante der F\u00fchrungsschiene abgewinkelt und im 45\u00ba Winkel zur Wickelwelle angebracht ist. Entlang dieses F\u00fchrungsprofils werden die Kurzlamellen mittels ihrer Kr\u00f6pfungen in dem Bereich zwischen dem F\u00fchrungschienenende und der Wickelwelle gef\u00fchrt. Ersichtlich ist dies aus der Fotografie Anlage X 8, auf welcher in dem vorhandenen Abstand Lamellen gezeigt werden, die, nachdem sie das obere Ende der F\u00fchrungsschiene verlassen haben, \u00fcber das F\u00fchrungsprofil laufen und zur Wickelwelle gef\u00fchrt werden. Gleiches und insbesondere f\u00fcr die Kurzlamellen ist auf den von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Fotografien der bei ihr befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit den Nummern 16, 22, 23 und 41 zu erkennen. Die dort abgebildeten F\u00fchrungszapfen der Kurzlamellen laufen an dem dort gr\u00fcn gestalteten starren F\u00fchrungsprofil entlang. Eine entsprechende F\u00fchrung hat die Beklagte zudem selbst auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 28.02.2005 (Bl. 37 d. A.) zugestanden. Mit Hilfe dieses starren F\u00fchrungsprofils wird folglich der vorhandene Abstand \u00fcberbr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die \u00dcberbr\u00fcckung des vorhandenen Abstandes geschieht auch in der vom Klagepatent geforderten Weise. Unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe des Klagepatents (Anlage K 2, Sp. 1, Z. 50 \u2013 57) kommt der Halteeinrichtung der technische Sinn zu, die Kurzlamellen trotz der unterschiedlichen Wickeldurchmesser im Bereich zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgewickelten Panzerwicklung zuverl\u00e4ssig und abgest\u00fctzt zu f\u00fchren. Sie sollen unabh\u00e4ngig vom jeweiligen Wickeldurchmesser von der F\u00fchrungsschiene \u00fcbernommen und zwangfrei an die Panzerwicklung \u00fcbergeben bzw. abgegeben werden, wodurch eine schonende Betriebsweise und hohe Betriebssicherheit gew\u00e4hrleistet wird (Anlage K 2, Sp. 2, Z. 3-10). Um dies zu erreichen, fordert Merkmal 5.2., dass die Kr\u00f6pfungen an der Halteeinrichtung abst\u00fctzbar sind; womit nicht gefordert wird, dass sie stets und zwangsl\u00e4ufig tats\u00e4chlich dort abgest\u00fctzt werden.<br \/>\nDie in Merkmal 5.2 zu Tage tretende technische Funktion wird auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Hilfe des starren F\u00fchrungsprofils erreicht. Zun\u00e4chst ist jedenfalls die Eignung dieses Abst\u00fctzens auf den von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Fotografien der bei ihr befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit den Nummern 16 und 41 zu sehen; entsprechendes hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst zugestanden. Zwar hat sie unter Bezugnahme auf das von ihr in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgef\u00fchrte Modell \u2013 dessen starres F\u00fchrungsprofil allerdings nicht lotrecht zur Wickelwelle war \u2013 ihre Ansicht bekr\u00e4ftigt, das starre F\u00fchrungsprofil habe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an sich gar keine (F\u00fchrungs-)Funktion, weshalb aus technischen Erw\u00e4gungen eigentlich darauf verzichtet werden k\u00f6nne, zugleich hat sie jedoch ausgef\u00fchrt, es sei m\u00f6glich und sie k\u00f6nne nicht ausschlie\u00dfen, dass sich beim Auf- und\/oder Abwickeln der Panzerwicklung einige F\u00fchrungszapfen der Kurzlamellen an dem starren F\u00fchrungsprofil abst\u00fctzen. Weiterhin sind Betriebs- bzw. Funktionsbeeintr\u00e4chtigungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem Bereich zwischen starrem F\u00fchrungsprofil und Panzerwicklung weder zu erkennen noch von der Beklagten vorgetragen. Die \u201eSchnittstelle\u201c zwischen oberem Ende der F\u00fchrungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgewickelten Panzerwicklung funktioniert vielmehr reibungslos. Schlie\u00dflich kommt dem starren F\u00fchrungsprofil selbst nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls die Funktion einer Absturzsicherung zu und es soll dazu dienen, verrutschte Lamellen axial in den oberen F\u00fchrungsschieneneintritt einzuf\u00fchren. Dies gen\u00fcgt. Soweit die Beklagte des weiteren meint, die \u201eeigentliche Axialsicherung\u201c der Lamellen erfolge durch eine Abst\u00fctzung an benachbarten Lamellen bzw. durch Halter entsprechend der DE 103 39 919 (Anlage X 11), ist dies unbeachtlich. Dass es neben der abst\u00fctzenden und f\u00fchrenden Wirkung infolge des starren F\u00fchrungsprofils noch weitere abst\u00fctzende Elemente gibt bzw. geben soll, steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen.<\/p>\n<p>Gleichfalls ohne Erfolg ist das Vorbringen der Beklagten, das obere Ende des vorhandenen F\u00fchrungsprofils reiche nicht bis zur Anlagelinie der Panzerwicklung \u2013 von ihr in der Anlage X 10 mit der Bezugsziffer 212 gekennzeichnet \u2013, vielmehr verbleibe ein erheblicher Abstand x 10\u00ba x 45 \u00ba .<br \/>\nAnspruch 1 sieht seinem Wortlaut nach keinen bestimmten zu \u00fcberbr\u00fcckenden Abstand, auch kein Enden der Halteeinrichtung und\/oder der St\u00fctze in H\u00f6he einer Anlagelinie des Rolladenpanzers vor. Dies ist auch nicht aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise zu fordern. Wie bereits zur technischen Funktion der Halteeinrichtung ausgef\u00fchrt, kommt es darauf an, dass diese ein zuverl\u00e4ssiges Abgeben bzw. Aufnehmen der (Kurz-)Lamellen zwischen F\u00fchrungsschiene und Panzerwicklung, ein reibungsloses \u00dcbergeben, eine schonende Betriebsweise und damit hohe Betriebssicherheit gew\u00e4hrleistet. Ma\u00dfgeblich ist demnach allein, ob dies auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben ist. Davon ist auszugehen. Die Beklagte selbst hat nichts Gegenteiliges vorgetragen; insbesondere hat sie die tats\u00e4chlichen Ausma\u00dfe der \u201eerheblichen\u201c Abst\u00e4nde offen gelassen und eine m\u00f6glicherweise daraus resultierende Funktionsbeeintr\u00e4chtigung nicht erl\u00e4utert. Dar\u00fcber hinaus ist sie dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in deren Schriftsatz vom 22.08.2005 (Bl. 72 ff. d. A.) hinsichtlich der Ma\u00dfe ebensowenig entgegen getreten wie der mit diesem Schriftsatz zugleich als Anlage K 11 \u00fcberreichten und diese Ma\u00dfe visualisierenden Zeichnung. Unstreitig ist folglich ein Abstand von 1 cm, eine Breite der Lamellen von ca. 4 cm und eine Breite der bez\u00fcglich der Lamellenbreite mittig vorgesehene Kr\u00f6pfung von ca. 7 mm. Die Oberkante einer (Kurz-)Lamelle, deren Kr\u00f6pfung sich noch im Bereich des als St\u00fctze anzusehenden starren F\u00fchrungsprofils befindet, liegt deshalb bereits an der Panzerwicklung an. Verl\u00e4\u00dft die Kr\u00f6pfung den Bereich der St\u00fctze, so findet sich das obere Ende der Lamelle dementsprechend bereits etwa 23,5 mm oberhalb des oberen Endes der St\u00fctze und damit etwa 13,5 mm oberhalb der von der Beklagten vorgebrachten Anlagelinie. Anlage K 11 veranschaulicht dies.<\/p>\n<p>Die Merkmale 5.2 und 6 sind folglich wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht ferner von der sich in Merkmal 7 widerspiegelnden technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<br \/>\nZwar ist unstreitig insoweit nicht von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung auszugehen, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine bewegliche, zum Teil als Schwenkarm ausgebildete St\u00fctze vorsieht, die an ihrem nicht schwenkbar gelagerten Ende unter der Wirkung einer Andr\u00fcckvorrichtung an der Panzerwicklung anliegt. Die Verwendung der schwimmend gelagerten Wickelwelle stellt jedoch eine Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln dar.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449 \u2013 Monokausaler Maus-Antik\u00f6rper).<br \/>\nDanach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz sind hier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Gleichwirkung ist gegeben.<br \/>\nAufgabe des Klagepatents ist unter Vermeidung der Nachteile der im Stand der Technik bekannten Anordnungen einen Rolladen zu schaffen, bei dem die Halteeinrichtung sich jedem Wickeldurchmesser anpassen kann und die Kurzlamellen dennoch im Bereich zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgenommenen Panzerwicklung zuverl\u00e4ssig gef\u00fchrt und abgest\u00fctzt sind. Insbesondere ein bei der Anordnung nach der deutschen Offenlegungsschrift 27 25 378 bekanntes seitliches Ausweichen soll vermieden werden (Anlage K 2, Sp. 1, Z. 31-35, 50-57). Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine St\u00fctze vor, die zumindest teilweise als Schwenkarm ausgebildet ist, mit der der Zwischenraum zwischen dem oberen Ende der lotrechten, seitlichen F\u00fchrungsschiene und der parallel zum oberen \u00d6ffnungsrand angeordneten Wickelwelle \u00fcberbr\u00fcckt wird und zwar in einer Weise, dass sich diese selbstt\u00e4tig jedem Wickeldurchmesser anpasst und zugleich ein zwangloses \u00dcbergeben der Lamellen sichergestellt ist. (Anlage K 2, Sp. 2, Z. 1-10). Erfindungsgem\u00e4\u00df wird dies erreicht durch eine Ausgestaltung der St\u00fctze entsprechend Merkmal 7.<br \/>\nDie vom Klagepatent geforderte selbstt\u00e4tige Anpassung an den Wickeldurchmesser wird in gleicher Weise durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erzielt. Anstatt die St\u00fctze beweglich auszugestalten, ist die Wickelwelle an einer Seitenwand des Rolladenkastens in einer Richtung senkrecht zur Behangebene bewegliche gelagert. Dies f\u00fchrt zu einer Flexibilit\u00e4t der Wickelwelle in der Art, dass sich diese je nach Wickeldurchmesser zur R\u00fcckwand hin oder weg bewegt. Sie passt sich selbstt\u00e4tig dem variierenden Wickeldurchmesser an und liegt dabei an dem starr ausgebildeten F\u00fchrungsprofil an. Ein solches Anliegen ergibt sich aus den oberen bereits erw\u00e4hnten, unstreitigen Ma\u00dfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie zudem in Anlage K 11 bildlich dargestellt sind. Hieraus folgt unter Beachtung des bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Austauschmittels und der daraus resultierenden Umkehr der Bewegungsrichtung bzw. -f\u00e4higkeit, dass eine Andr\u00fcckeinrichtung wirkt. Das hierf\u00fcr erforderlich Widerlager bildet das obere Ende der F\u00fchrungsschiene bzw. das starre F\u00fchrungsprofil und soweit die St\u00fctze unterhalb der Anlagelinie liegt, die oberhalb der St\u00fctze angeordneten Gleitpads. Angedr\u00fcckt wird durch die flexible Wickelwelle.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas abgewandelte Mittel war f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auffindbar und f\u00fcr diesen auch aufgrund an der Lehre des Klagepatents ausgerichteter \u00dcberlegungen gleichwertig.<br \/>\nAus dem im Klagepatent erw\u00e4hnten Stand der Technik (deutsche Offenlegungsschrift 37 25 378 und deutsche Patentschrift 27 31 771) war bekannt, dass die \u00dcberbr\u00fcckung eines aufgrund des unterschiedlichen Wickeldurchmessers variablen Abstandes zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene und der auf der Wickelwelle befindlichen Panzerwicklung problematisch und st\u00f6rungsanf\u00e4llig ist, weshalb bereits die dortigen Erfindungen besonders ausgestaltete Halteeinrichtungen in diesem Bereich vorsahen. Das Klagepatent hebt die im Stand der Technik auftretenden zu beseitigenden Nachteile hervor; das Problem des sicheren und zuverl\u00e4ssigen F\u00fchrens der Lamellen in dem Bereich zwischen dem oberen Ende der F\u00fchrungsschiene und der auf der Wickelwelle befindlichen Panzerwicklung wird klar herausgestellt. Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass es entscheidend auf die \u00dcberbr\u00fcckung dieses Abstandes unter Ber\u00fccksichtigung des Wickeldurchmessers ankommt und schl\u00e4gt hierf\u00fcr das Vorsehen einer starren Wickelwelle und einer teilweise flexiblen St\u00fctze vor. Das Erfordernis des Zusammenwirkens eines unbeweglichen Teils mit einem beweglichen Teil, wodurch sich das Klagepatent vom Stand der Technik abgrenzt, ist ihm deutlich zu entnehmen. Wenn der Fachmann, der eine alternative Ausgestaltung sucht, erkennt, dass es entscheidend auf die \u00dcberwindung dieses variierenden Abstandes mit Hilfe eines beweglichen und eines unbeweglichen Teils ankommt, dann ist es f\u00fcr ihn ohne weiteres naheliegend, die Beweglichkeit der notwendigerweise vorhandenen Teile \u2013 Wickelwelle und St\u00fctze oberhalb der F\u00fchrungsschiene \u2013 auszutauschen und statt der unbeweglichen eine bewegliche Wickelrolle und statt der teilweise beweglichen eine unbewegliche St\u00fctze vorzusehen.<br \/>\nEinen Anhalt f\u00fcr die Anordnung der St\u00fctze als unbewegliches Teil findet der Fachmann ebenso im Klagepatent. Im Anspruch selbst ist von einer St\u00fctze die Rede, die entsprechend Merkmal 7 zumindest teilweise als Schwenkarm ausgebildet ist. Dies impliziert, dass die St\u00fctze auch als zumindest teilweises starres Element ausgebildet sein kann. Hinzu tritt, dass es in der Beschreibung als zweckm\u00e4\u00dfig angesehen wird, dass die St\u00fctze ein an die F\u00fchrungsschiene anschlie\u00dfendes, station\u00e4res F\u00fchrungsst\u00fcck aufweist (Anlage K 2, Sp. 2, Z. 1 ff.). Auch infolge dessen erh\u00e4lt der Fachmann einen Hinweis auf ein starres F\u00fchrungs- bzw. St\u00fctzelement, wenn er den sich variierenden Wickeldurchmesser mit Hilfe eines anderen flexiblen Elements \u00fcberbr\u00fccken kann.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt der Einwand, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Wickelwelle sowohl auf der hohen als auch auf der niedrigen Anlagenseite linear beweglich gef\u00fchrt, w\u00e4hrend das Klagepatent nur auf der oberen Anlagenseite getroffene Ma\u00dfnahmen vorsehe. Es versteht sich von selbst, das eine sich dem Wickeldurchmesser anpassende Wickelwelle sowohl an ihrem oberen als auch an ihrem unteren Ende schwimmend gelagert sein muss.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer von der Beklagten erhobene Formstein-Einwand greift nicht durch.<br \/>\nNach diesem f\u00e4llt eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patents, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus dem Stand der Technik naheliegend ergibt (BGH, GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Voraussetzung f\u00fcr die Pr\u00fcfung dessen w\u00e4re ein substantiierte Vortrag der Beklagten, aus dem sich ergibt, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergibt, das hei\u00dft, es h\u00e4tte jedes einzelne Merkmal unter Er\u00f6rterung der vermeintlich einschl\u00e4gigen Druckschriften dargelegt werden m\u00fcssen. Dies ist nicht erfolgt, die Beklagte hat sich auf pauschale Hinweise auf vorbekannte Druckschriften beschr\u00e4nkt. Da sie zudem auf mehrere Schriften abgestellt hat, h\u00e4tte sie auch darlegen m\u00fcssen, dass die Kombination dieser Schriften f\u00fcr den Fachmann naheliegend war.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte hat zudem \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<br \/>\nHinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger war zugunsten der Beklagten wie beantragt ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen. \u00a7 140 b PatG, der einen solchen grunds\u00e4tzlich nicht geboten erscheinen l\u00e4sst, findet keine Anwendung. Blo\u00dfe Angebotsempf\u00e4nger und nicht gewerbliche Abnehmer werden von der vertriebswegbezogenen Auskunftspflicht nicht erfasst (BGH GRUR 1995, 338 \u2013 Kleiderb\u00fcgel; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. \u00a7 140 b, Rdnr. 15).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.10.2005 und der Schriftsatz der Beklagten vom 25.10.2005 gingen nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bei Gericht ein. Sie sind versp\u00e4tet und fanden keine Ber\u00fccksichtigung. Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gaben sie nicht (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 100.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0365 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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