{"id":3977,"date":"2008-12-23T17:00:18","date_gmt":"2008-12-23T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3977"},"modified":"2016-04-29T12:11:59","modified_gmt":"2016-04-29T12:11:59","slug":"4b-o-11803-klebstoffabgabevorrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3977","title":{"rendered":"4b O 118\/03 &#8211; Klebstoffabgabevorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1036<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 23. Dezember 2008, Az. 4b O 118\/03<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/376\">Teilurteil vom 15.04.2004<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 32,5 Prozent und der Beklagten zu 67,5 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhob unter dem 24.03.2003 Klage aus dem Gebrauchsmuster DE 298 24 XXX (Klagegebrauchsmuster), dessen Inhaberin sie ist. Sie machte gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Sie st\u00fctzte ihre Klage zun\u00e4chst auf die urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 1, 2, 12 und 19 des Klagegebrauchsmuster, indem sie hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs beantragte,<\/p>\n<p>\u201eI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Abgeben eines Hei\u00dfschmelzklebstoffs, wie beispielsweise das Modell A,<br \/>\nund\/oder<br \/>\neines Kaltklebstoffs (cold glue), wie beispielsweise das Modell B,<br \/>\numfassend: ein Geh\u00e4use mit einer darin ausgebildeten Bohrung, welche ein erstes und ein zweites Ende aufweist; einen Einlass zum Koppeln der Bohrung an eine Klebstoffquelle; einen Pol der sich von dem ersten Ende der Bohrung so erstreckt, dass ein Abschnitt einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Pols in Fluidverbindung mit dem Klebstoff ist; eine Spule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, die um einen Abschnitt des Pols und der Bohrung angeordnet ist; umfassend einen ein erstes und ein zweites Ende aufweisenden Kolben, welcher innerhalb der Bohrung angeordnet ist und f\u00fcr eine reziproke Bewegung zwischen einer geschlossenen Position und einer offenen Position montiert ist, wobei in der offenen Position Klebstoff aus der Abgabe\u00f6ffnung abgegeben wird und in der geschlossenen Position der Klebstoff daran gehindert wird, aus der Abgabe\u00f6ffnung abgegeben zu werden<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\na) bei denen vorgesehen ist ein Paar an den Enden des Geh\u00e4uses angeordneter, magnetischer Endkappen; wobei eine an jedem Ende der Spule angeordnet ist; ein Flussf\u00fchrungselement, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Geh\u00e4use gebildet ist und welches zwischen die Endkappen gekoppelt ist zum nicht-gleichf\u00f6rmigen F\u00fchren von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen den Endkappen, wobei eine Endkappe den Fluss zwischen dem Polst\u00fcck und dem Flussf\u00fchrungselement verteilt, w\u00e4hrend die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussf\u00fchrungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird; wobei weiterhin der Kolben einen gestuften \u00e4u\u00dferen Durchmesser aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmessers, wobei der erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung aufweist und angewinkelte Str\u00f6mungskan\u00e4le, die sich mit der Bohrung schneiden und in die Fluidkammer \u00f6ffnen, (Schutzanspruch 1),<br \/>\ninsbesondere wenn der erste Abschnitt des Kolbens Y-f\u00f6rmige Querschnitte aufweisende Bohrungen enth\u00e4lt, welche sich von einem Ende des Abschnitts erstrecken; (Schutzanspruch 2);<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb) bei denen vorgesehen ist ein Paar an den Enden des Geh\u00e4uses angeordneter, magnetischer Endkappen; wobei eine an jedem Ende der Spule angeordnet ist; ein Flussf\u00fchrungselement, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Geh\u00e4use gebildet ist und welches zwischen die Endkappen gekoppelt ist zum nicht-gleichf\u00f6rmigen F\u00fchren von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen den Endkappen, wobei eine Endkappe den Fluss zwischen dem Polst\u00fcck und dem Flussf\u00fchrungselement verteilt, w\u00e4hrend die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussf\u00fchrungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird (Schutzanspruch 12);<br \/>\nund\/oder<br \/>\nc) bei denen der Kolben einen gestuften \u00e4u\u00dferen Durchmesser aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmessers, wobei der erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung aufweist und angewinkelte Str\u00f6mungskan\u00e4le, die sich mit der Bohrung schneiden und in die Fluidkammer \u00f6ffnen, (Schutzanspruch 19).\u201c<\/p>\n<p>Ferner beantragte die Kl\u00e4gerin eine entsprechende Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 31.10.2003 (Bl. 122ff. GA) machte die Kl\u00e4gerin sodann Unterlassungsanspr\u00fcche aus den in dem gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsverfahren neu formulierten Anspr\u00fcchen 1, 10 und 17 mit folgenden Antr\u00e4gen geltend:<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Abgeben eines Hei\u00dfschmelzklebstoffs, wie beispielsweise das Modell A,<br \/>\nund\/oder<br \/>\neines Kaltklebstoffs (cold glue), wie beispielsweise das Modell B,<br \/>\numfassend: ein Geh\u00e4use mit einer darin ausgebildeten Bohrung, welche ein erstes und ein zweites Ende aufweist; einen Einlass zum Koppeln der Bohrung an eine Klebstoffquelle; einen Pol der sich von dem ersten Ende der Bohrung erstreckt, so dass ein Abschnitt einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Pols in Fluidverbindung mit dem Klebstoff ist; eine Spule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, die um einen Abschnitt des Pols und der Bohrung angeordnet ist, eine Abgabe\u00f6ffnung, welche mit dem zweiten Ende der Bohrung gekoppelt ist, umfassend einen ein erstes und ein zweites Ende aufweisenden Kolben, welcher innerhalb der Bohrung angeordnet ist und f\u00fcr eine reziproke Bewegung zwischen einer geschlossenen Position und einer offenen Position montiert ist, wobei in der offenen Position Klebstoff aus der Abgabe\u00f6ffnung abgegeben wird und in der geschlossenen Position der Klebstoff daran gehindert wird, aus der Abgabe\u00f6ffnung abgegeben zu werden<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\na) bei denen der Kolben einen gestuften \u00e4u\u00dferen Durchmesser aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmesser, wobei der erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung aufweist und angewinkelte Str\u00f6mungskan\u00e4le, die sich mit der Bohrung schneiden und in die Fluidkammer \u00f6ffnen, wobei der erste Abschnitt eine im wesentlichen einen Y-f\u00f6rmigen Querschnitt aufweisende Bohrung enth\u00e4lt, welche sich von einem Ende des ersten Abschnitts erstreckt,<br \/>\nmit einem Paar an den Enden des Geh\u00e4uses angeordneter, magnetischer Endkappen, wobei eine an jedem Ende der Spule angeordnet ist, wobei eine Endkappe den Fluss zwischen dem Polst\u00fcck und dem Flussf\u00fchrungselement verteilt, w\u00e4hrend die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussf\u00fchrungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird und wobei die Endkappen kreisf\u00f6rmig sind und eine durchg\u00e4ngige Bohrung aufweisen, und<br \/>\nmit einem Flussf\u00fchrungselement, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Geh\u00e4use gebildet ist und eine Durchgangsbohrung aufweist und welches zwischen die Endkappen gekoppelt ist zum nicht-gleichf\u00f6rmigen F\u00fchren von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen den Endkappen (Schutzanspruch 1):<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb) bei denen vorgesehen ist ein Paar an den Enden des Geh\u00e4uses angeordneter, magnetischer Endkappen; wobei eine an jedem Ende der Spule angeordnet ist; ein Flussf\u00fchrungselement, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Geh\u00e4use gebildet ist und eine Durchgangsbohrung aufweist und welches zwischen die Endkappen gekoppelt ist zum nicht-gleichf\u00f6rmigen F\u00fchren von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen den Endkappen, wobei eine Endkappe den Fluss zwischen dem Polst\u00fcck und dem Flussf\u00fchrungselement verteilt, w\u00e4hrend die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussf\u00fchrungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird (Schutzanspruch 10);<br \/>\nund\/oder<br \/>\nc) bei denen der Kolben einen gestuften \u00e4u\u00dferen Durchmesser aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmessers, wobei der erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung aufweist und angewinkelte Str\u00f6mungskan\u00e4le, die sich mit der Bohrung schneiden und in die Fluidkammer \u00f6ffnen, (Schutzanspruch 17).\u201c<\/p>\n<p>Ebenso machte die Kl\u00e4gerin wiederum entsprechende Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend.<\/p>\n<p>Mit \u2013 mittlerweile rechtskr\u00e4ftigem \u2013 Teilurteil vom 15.01.2004 (Bl. 191ff. GA) verurteilte die Kammer die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df (allerdings unter Aufnahme eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts bei den geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcchen) hinsichtlich der aus den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 10 geltend gemachten Klageanspr\u00fcche. Im \u00fcbrigen wurde der Rechtsstreit am 16.12.2003 im Einverst\u00e4ndnis der Parteien hinsichtlich der aus Schutzanspruch 17 geltend gemachten Anspr\u00fcche bis zur Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren ausgesetzt (Bl. 189 GA).<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 05.04.2006 (Anlage K 25, Bl. 253ff. GA) l\u00f6schte die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster teilweise, soweit es \u00fcber die neu eingereichten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 16 und \u00fcber die hilfsweise im Rahmen des L\u00f6schungsverfahrens formulierten Schutzanspr\u00fcche 17 bis 21 hinausgeht. Die Kosten des L\u00f6schungsverfahrens wurden der hiesigen Kl\u00e4gerin zu drei F\u00fcnfteln und der hiesigen Beklagten zu zwei F\u00fcnfteln auferlegt. Die Kl\u00e4gerin nahm hierauf mit Schriftsatz vom 15.09.2008 (Bl. 251f. GA) die Klage im Hinblick auf Anspr\u00fcche aus dem Schutzanspruch 17 zur\u00fcck; dem stimmte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.10.2008 (Bl. 267f. GA) zu.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nun zu treffenden Kostenentscheidung ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, die Kosten des Rechtsstreits seien der Beklagten zu 85 Prozent aufzuerlegen. Diese Quote entspreche in etwa dem Anteil der Anspr\u00fcche 1 und 10 des Klagegebrauchsmusters am gesamten Wert des Streitgegenstandes, da der unabh\u00e4ngige Anspruch 17 lediglich eine besondere Ausf\u00fchrungsform betreffe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 85 Prozent, im \u00fcbrigen der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu zwei F\u00fcnfteln, im \u00fcbrigen der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Kostenquotelung m\u00fcsse entsprechend der Kostenentscheidung im L\u00f6schungsverfahren erfolgen, da die Klageanspr\u00fcche im Umfang der Aufrechterhaltung des Klagegebrauchsmusters zuerkannt worden seien. Auch treffe die Kl\u00e4gerin eine Kostenquote im Hinblick darauf, dass ihre Klageantr\u00e4ge nur in einem gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Klageantrag eingeschr\u00e4nkten Umfang nach Ma\u00dfgabe des Schriftsatzes vom 31.10.2003 zugesprochen worden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin wirksam gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 1 ZPO, n\u00e4mlich mit Zustimmung der Beklagten, die Klage im Hinblick auf die aus Schutzanspruch 17 geltend gemachten Anspr\u00fcche zur\u00fcckgenommen hat, also insoweit als \u00fcber die Klage noch nicht durch Teilurteil vom 15.01.2004 (Bl. 191ff. GA) rechtskr\u00e4ftig entschieden worden ist, bedarf es keiner Entscheidung in der Sache mehr. Zu entscheiden ist nunmehr nur noch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits waren der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit einer Quote von 32,5 Prozent aufzuerlegen, im \u00fcbrigen der Beklagten.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Bei der Findung der Kostenquote war zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren in zwei Schritten eingeschr\u00e4nkt und damit jeweils die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Zum einen geschah eine teilweise Klager\u00fccknahme dadurch, dass sie in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 16.12.2003 die Klageantr\u00e4ge nicht in dem Umfang des fr\u00fchen ersten Termins vom 06.05.2003 (Bl. 35 GA) gestellt hat, n\u00e4mlich nicht nach Ma\u00dfgabe der Klageschrift vom 24.03.2003 (Bl. 2 bis 4 GA), sondern nach Ma\u00dfgabe des Schriftsatzes vom 31.10.2003 (Bl. 123 bis 125 GA). In dieser ver\u00e4nderten Antragsstellung liegt eine teilweise Klager\u00fccknahme. Die Kl\u00e4gerin hat, wie sie selber ausf\u00fchrt, das Klagegebrauchsmuster in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend gemacht und auf dieser Grundlage die Antr\u00e4ge im Schriftsatz vom 31.10.2003 gestellt. Im einzelnen ist der in diesem Schriftsatz geltend gemachte Schutzanspruch 1 erweitert worden um das Merkmal 1.6.4 (\u201ewobei der erste Abschnitt &#8230; erstreckt\u201c), welches dem urspr\u00fcnglich geltend gemachten Schutzanspruch 2 entspricht. Dar\u00fcber hinaus ist Schutzanspruch 1 um zwei weitere Merkmale erweitert worden, die zuvor nicht geltend gemacht wurden, n\u00e4mlich die Merkmale 1.7.4 (\u201ewobei die Endkappen kreisf\u00f6rmig sind und eine durchg\u00e4ngige Bohrung aufweisen\u201c) und 1.8.1 (\u201eein Flussf\u00fchrungselement, welches &#8230; und eine Durchgangsbohrung aufweist\u201c). Ferner entspricht der geltend gemachte Schutzanspruch 10 dem urspr\u00fcnglichen Schutzanspruch 12 erweitert um das Merkmal 1.8.1; der geltend gemachte Schutzanspruch 17 entspricht unver\u00e4ndert dem urspr\u00fcnglich geltend gemachten Schutzanspruch 19. Durch diese Neufassung der Anspr\u00fcche ist der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters eingeschr\u00e4nkt worden. Das Klagebegehren ist materiell insofern eingeschr\u00e4nkt worden, als dass die zwei neuen, auch in sonstiger Weise nicht geltend gemachten Merkmale 1.7.4 und 1.8.1 in Schutzanspruch 1 aufgenommen wurden. In der Aufnahme des urspr\u00fcnglichen Schutzanspruchs 2 als neues Merkmal 1.6.4 liegt demgegen\u00fcber keine teilweise Klager\u00fccknahme, weil dieser Schutzanspruch bereits durch die Verbindung mit \u201eund\/oder\u201c im urspr\u00fcnglichen Klageantrag enthalten war.<\/p>\n<p>Diese erste teilweise Klager\u00fccknahme ist gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 1 ZPO dadurch wirksam geworden, dass die Beklagte stillschweigend ihre Einwilligung erkl\u00e4rte, indem sie im Hinblick auf den nicht zur\u00fcckgenommenen Teil der Klage Klageabweisung beantragte. Die Einwilligung in die Klager\u00fccknahme kann auch konkludent erfolgen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 269 Rn. 15). Indem die Beklagte vollst\u00e4ndig zur Sache verhandelte, n\u00e4mlich Abweisung des nicht zur\u00fcckgenommen Teils der Klage beantragte, brachte sie erkennbar zum Ausdruck, eine Sachentscheidung herbeif\u00fchren zu wollen und nicht die nur eingeschr\u00e4nkte Weiterverfolgung des Klagebegehrens zu r\u00fcgen. Eine stillschweigende Einwilligung der Beklagten liegt \u00fcberdies darin, dass sie ihren Antrag auf teilweise Auferlegung der Kosten auf die Kl\u00e4gerin auch mit dieser ersten Teilklager\u00fccknahme begr\u00fcndet hat (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O.).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Eine weitere teilweise Klager\u00fccknahme liegt darin, dass die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 15.09.2008 (Bl. 251f. GA) die Klage im noch nicht entschiedenen Umfange zur\u00fccknahm, worin die Beklagte durch Schriftsatz vom 13.10.2008 (Bl. 267f. GA) einwilligte. Diese zweite teilweise Klager\u00fccknahme betraf Schutzanspruch 17 des Klagegebrauchsmusters, welcher die Merkmale des Schutzanspruchs 1 mit Ausnahme der Merkmale der Merkmalsgruppen 1.7 und 1.8 enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Verteilung der Kostenquote war auf dieser Grundlage in zwei Stufen vorzunehmen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>In einer ersten Stufe ist eine Quotelung im Hinblick auf die erste Klager\u00fccknahme erforderlich. Diese Quote war mit einem Zehntel zu Lasten der Kl\u00e4gerin zu bemessen. Die Klage ist insoweit nur in einem geringen Umfang zur\u00fcckgenommen worden, n\u00e4mlich durch die einschr\u00e4nkende Aufnahme der Merkmale 1.7.4 und 1.8.1 in Schutzanspruch 1 und des Merkmals 1.8.1 in Schutzanspruch 10. Hingegen f\u00fchrte die Aufnahme des urspr\u00fcnglich in Schutzanspruch 2 enthaltenen Merkmals 1.6.4 aus den genannten Gr\u00fcnden nicht zu einer teilweisen Klager\u00fccknahme.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Eine weitere Quotenbildung ist hinsichtlich der weiteren Klager\u00fccknahme vorzunehmen. Hierbei ist eine Quote zu Lasten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von einem Viertel anzunehmen. Einerseits ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der geltend gemachte Schutzanspruch 17 im Hinblick auf die konkret angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht hat \u2013 lediglich ein Detail derselben betrifft. Andererseits ist der Schutzanspruch 17 in der mit den Antr\u00e4gen aus dem Schriftsatz vom 31.10.2003 im Vergleich zu den beiden anderen geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen recht weit gefasst, da er s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 mit Ausnahme der Merkmale der Merkmalsgruppen 1.7 und 1.8 enth\u00e4lt. Damit liegt die auch wertm\u00e4\u00dfige Bedeutung dieses Schutzanspruchs nur wenig unterhalb der weiteren geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die Kostenquote war insofern nicht gem\u00e4\u00df der Kostenquotelung im Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 05.04.2006 (Anlage K 25, Bl. 253ff. GA) vorzunehmen. Im Zivilprozess geschieht die Kostenverteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs.1 ZPO im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnis des Prozesserfolges (Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., Rn. 92 Rn. 2). Dabei ist f\u00fcr die Kostenfolge zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der Gebrauchsmusterverletzungsprozess gegen eine konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform richtet, so dass sich der Wert des mit der Klage verfolgten Interesses auch im Hinblick auf diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestimmt (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 3 Rn. 2). Diese Bestimmung des Kosteninteresses ist wiederum zu ber\u00fccksichtigen bei der Findung von Kostenquoten, welche aus diesem Grunde nicht mit der Kostenquotelung im L\u00f6schungsverfahren \u00fcbereinstimmen m\u00fcssen: Das L\u00f6schungsverfahren richtet sich \u2013 unter Umst\u00e4nden mit umgekehrtem Rubrum zum Verletzungsverfahren \u2013 gegen das Schutzrecht in seinem Bestand, so dass das Kosteninteresse ein anderes als im Verletzungsverfahren ist.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Aus diesen beiden Kostenquotelungen ist die einheitliche Kostenquote im Wege der Addition zu berechnen. Von der urspr\u00fcnglichen Kostentragungslast entfallen wegen der ersten teilweisen Klager\u00fccknahme ein Zehntel, also 10 Prozent der Kosten auf die Kl\u00e4gerin. Durch die weitere Klager\u00fccknahme fallen der Kl\u00e4gerin ein Viertel der Kosten zur Last, nach der ersten Klager\u00fccknahme bezogen allerdings auf nur neun Zehntel des urspr\u00fcnglichen Klageinteresses. Daraus ergibt sich, dass durch die zweite Klager\u00fccknahme auf die Kl\u00e4gerin ein Viertel von neun Zehntel der Kosten zur Last fallen, mithin neun Vierzigstel, also 22,5 Prozent der Kosten. Insgesamt sind die Kosten der Kl\u00e4gerin damit zu 32,5 Prozent (= 10 Prozent plus 22,5 Prozent) aufzuerlegen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1036 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 23. 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