{"id":3973,"date":"2008-10-07T17:00:38","date_gmt":"2008-10-07T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3973"},"modified":"2016-05-25T13:29:54","modified_gmt":"2016-05-25T13:29:54","slug":"4b-o-11107-mpeg2-standard-x","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3973","title":{"rendered":"4b O 111\/07 &#8211; MPEG2-Standard X"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>976<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4b O 111\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4836\">2 U 127\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>optische Datentr\u00e4ger mit komprimierten Videosignalen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die f\u00fcr Vorrichtungen zum Empfang eines komprimierten Videosignals geeignet sind, das Informationen DT \/ DF enth\u00e4lt, die die Reihenfolge der Anzeige von dekomprimierten Halbbildern angeben,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Mittel zum Empfang des komprimierten Videosignals,<\/p>\n<p>&#8211; Mittel, die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um die Information DT \/ DF abzutrennen,<\/p>\n<p>&#8211; Mittel, die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um das komprimierte Videosignal zu dekomprimieren und Ausgangs-Vollbilder des Videosignals zu erzeugen, und<\/p>\n<p>&#8211; Mittel, die auf die Information DT \/ DF ansprechen, um die dekomprimierten Halbbilder in eine vorbestimmte Reihenfolge einzuordnen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.07.1998 begangen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>o der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 03.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 2.000.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 2.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 14.01.1993 am 10.01.1994 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 679 xxx B 1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen Erteilung am 03.06.1998 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVorrichtung zur Eliminierung von Halbbildern f\u00fcr ein Videokompressions-\/Dekompressionssystem&#8220;. Patentanspruch 5, der im Rechtsstreit vornehmlich interessiert, lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Empfang eines komprimierten Videosignals, das Informationen DT\/DF enth\u00e4lt, die die Reihenfolge der Anzeige von dekomprimierten Halbbildern angeben, wobei die Vorrichtung umfasst:<br \/>\no Mittel zum Empfang des komprimierten Videosignals;<br \/>\no Mittel (60), die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um die Information DT\/DF abzutrennen;<br \/>\no Mittel (61, 62, 66), die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um das komprimierte Videosignal zu dekomprimieren und Ausgangs- Vollbilder des Videosignals zu erzeugen; und<br \/>\no Mittel (63, 65, 66), die auf die Information DT\/DF ansprechen, um die dekomprimierten Halbbilder in eine vorbestimmte Reihenfolge einzuordnen.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 6 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>TO &#8220; DISPLAY<\/p>\n<p>FIG. 6<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in G., stellt her und vertreibt DVDs. Sie hat am 30. M\u00e4rz 2007 500 von ihr hergestellte DVDs mit dem Titel \u201eErdbebenmessung in Deutschland\u201c (Anl. KA 2) an die Lieferadresse G.weg in K. geliefert. Anlass f\u00fcr diese Lieferung war eine von der Kl\u00e4gerin initiierte Bestellung einer Frau A, die diese unter der Bezeichnung \u201eX A\u201c am 27. Februar 2007 aufgab. Als Firmenanschrift wurde S.stra\u00dfe 10 in F angegeben. Die Lieferung erfolgte auftragsgem\u00e4\u00df an die angegebene Lageradresse der \u201eX A\u201c (vgl. Anl. B 7) und wurde mit auf den 29.03.2007 datiertem Schreiben, welches einen Gesamtbetrag von 705,00 \u20ac (einschlie\u00dflich Transportkosten) ausweist, in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die von der Beklagten hergestellten DVDs das Klagepatent mittelbar verletzen. Die Belieferung europ\u00e4ischer und mithin auch deutscher DVD-Kunden geh\u00f6re zu dem Standardgesch\u00e4ft der Beklagten.<\/p>\n<p>Da das Codierverfahren des Klagepatents zum MPEG 2-Standard geh\u00f6re und f\u00fcr die Einhaltung dieses Standards essentiell sei, sei \u2013 so meint die Kl\u00e4gerin \u2013 nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei der Verwendung der von der Beklagten erstellten DVDs vielfach auch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewandt werde. Die rekursive Struktur des MPEG 2-Standards erfordere, dass bereits bei der Codierung von P- und B-Bildern das Referenzbild decodiert werde, um anhand von dessen Bilddaten eine Berechnung des (P- oder B-)Differenzbildes vorzunehmen.<\/p>\n<p>Aus dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten vorliegend auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf.<br \/>\nSie behauptet, die Kl\u00e4gerin habe die Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs nach K. allein zu dem Zweck provoziert, sich den Gerichtsstand des Landgerichts D\u00fcsseldorf zu erschleichen. Sie, die Beklagte, unterhalte keine gesch\u00e4ftlichen Beziehungen nach Deutschland. Bei der Lieferung an Frau A habe es sich um die einzige Lieferung nach Deutschland in dem Zeitraum seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit auch keine Bestellungen akzeptiert worden. Die Bestellung der Frau A sei von der Kl\u00e4gerin initiiert worden, die sich einer \u201eScheinperson\u201c bedient habe. Es sei der Beklagten trotz intensiver Recherche nicht gelungen, die Firma X zu ermitteln. Diese sei weder unter der Gesch\u00e4ftsanschrift in F. noch unter der in K. angegebenen Lageranschrift bekannt gewesen. Auch sei eine Kontaktaufnahme zu Frau A nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Nur aufgrund der mit 500 St\u00fcck als gering zu bezeichnenden St\u00fcckzahl h\u00e4tten interne Kontrollmechanismen bei der Beklagten umgangen werden k\u00f6nnen. Die Sachbearbeiterin bei der Beklagten h\u00e4tte bei einem gr\u00f6\u00dferen Bestellvolumen R\u00fccksprache mit ihrem Vorgesetzten gehalten und sich danach erkundigt, ob eine Lieferung nach Deutschland \u00fcberhaupt ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe die patentverletzende Handlung in Nordrhein-Westfalen deshalb provoziert, weil sie das Klageschutzrecht bereits in der Vergangenheit erfolgreich vor dem angerufenen Gericht durchgesetzt habe. Bei dieser Wahl des Gerichts handele es sich aber um sachfremde Erw\u00e4gungen, die einen Gerichtsstand nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin handele schlie\u00dflich rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn sie \u2013 ohne Anhaltspunkte f\u00fcr einen drohende Verletzungshandlung \u2013 eine Lieferung patentverletzender DVDs nach Deutschland provoziere, um die Beklagte hereinzulegen. Aufgrund dessen sei die Klage auch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zudem sei mit den von ihr hergestellten DVDs eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht gegeben.<\/p>\n<p>Selbst wenn \u2013 so die Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 die Lehre der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht w\u00fcrde, sei das Schutzrecht ersch\u00f6pft. Die Maschine zur Herstellung der DVDs sei mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin von der in der Schweiz ans\u00e4ssigen B GmbH an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert worden. Bei der Herstellung der DVDs k\u00e4men alle streitgegenst\u00e4ndlichen Patente zum Einsatz. Da es sich um Verfahrensanspr\u00fcche handele, trete mit der Ver\u00e4u\u00dferung Ersch\u00f6pfung ein.<\/p>\n<p>Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist nach Art. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 gegeben. Nach dieser Vorschrift kann ein Angeh\u00f6riger eines Vertragsstaates (G., der Sitzstaat der Beklagten, ist ein solcher Vertragsstaat) vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates in Anspruch genommen werden, wenn dieser dort eine unerlaubte Handlung begangen hat, wobei es ohne Belang ist, dass die Kl\u00e4gerin selbst keine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG ist. Die Zust\u00e4ndigkeitsverordnung gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgew\u00e4hrung haben (vgl. Z\u00f6ller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 2 EuGVVO RN 13).<\/p>\n<p>Zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndend ist sowohl der Handlungs- wie auch der Erfolgsort des Schadenseintritts. F\u00fcr die Begr\u00fcndung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit gen\u00fcgt die Behauptung einer zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndenden Verletzungshandlung durch den Kl\u00e4ger. Eine solche ist mit der vorgetragenen \u2013 unstreitigen \u2013 Lieferung (patentverletzender) DVDs durch die Beklagte nach K. gegeben.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist vorliegend gem. \u00a7 32 ZPO i.V.m. \u00a7 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.01.1998 (GV NW S. 106) zu bejahen, denn die Beklagte hat eine patentverletzende Handlung in Nordrhein-Westfalen begangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Gerichtsstand des \u00a7 32 ZPO wird dadurch begr\u00fcndet, dass der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig Tatsachen behauptet, aus denen sich ergibt, dass im Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen worden ist. Es ist unstreitig, dass die Beklagte (patentverletzende) DVDs aus ihrer Produktion nach K. ausgeliefert hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSich auf diesen Gerichtsstand zu berufen, ist der Kl\u00e4gerin nicht wegen rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens verwehrt. Es ist anerkannt, dass auch das Prozessrecht und damit auch die Gerichtsstandsregelungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stehen, wie er f\u00fcr das materielle Recht in \u00a7 242 BGB seinen Ausdruck gefunden hat. Danach kann einer Klage, die formal gesehen alle Zust\u00e4ndigkeitsvoraussetzungen erf\u00fcllt, gleichwohl der gerichtliche Rechtsschutz versagt werden, weil der Kl\u00e4ger im konkreten Fall treuwidrig oder missbr\u00e4uchlich handelt, wenn er formal gegebene Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen aus sachfremden Erw\u00e4gungen heraus zu seinen Gunsten ausnutzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gervertreter haben im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden, dass die Bestellung der Frau A eine von den Kl\u00e4gerinnen initiierte Handlung war. Eine solche Einschaltung einer dritten Person ist f\u00fcr den grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen Testkauf unabdingbar, wenn potentielle Schutzrechtsverletzer \u00fcberf\u00fchrt werden sollen und der Schutzrechtsinhaber in den Besitz liquider Beweismittel kommen will. W\u00fcrde er selber auftreten, w\u00fcrde dies in aller Regel dazu f\u00fchren, dass er keine schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde angeboten oder geliefert bekommt.<\/p>\n<p>Die Aufgabe einer Bestellung \u2013 auch durch einen eigens hierf\u00fcr geworbenen Strohmann \u2013 und deren Ausf\u00fchrung in das Gebiet Nordrhein-Westfalens zeigt im allgemeinen zun\u00e4chst einmal die grunds\u00e4tzliche Lieferbereitschaft (vgl. OLG M\u00fcnchen, NJW 1990, 3097, 3098) des Beklagten und ist ein grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssiges Mittel im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. F\u00fcr den Erfolg des Testkaufs ist es dabei unvermeidlich, den Zweck zu verbergen und begr\u00fcndet alleine noch keine Unzul\u00e4ssigkeit (BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild). Es ist wettbewerbsrechtlich auch grunds\u00e4tzlich unbedenklich, wenn Testk\u00e4ufe nicht von dem Wettbewerber selbst sondern von einem Dritten durchgef\u00fchrt werden (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs ist weiterhin nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, einen solchen Testkauf durchzuf\u00fchren, um hierdurch einen Gerichtsstand in D\u00fcsseldorf zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nSolche Testk\u00e4ufe sind nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als sittenwidrig anzusehen, wenn mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber \u201ehereinzulegen\u201c, oder wenn verwerfliche Mittel angewandt werden, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren (BGH, GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola; OLG Karlsruhe, GRUR 1994, 130, 131 \u2013 Testpatient; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. \u00a7 11, Rn 2.41). Nach der Rspr. des BGH fallen hierunter insbesondere in den Bereich der Strafbarkeit reichende oder anderweit verwerfliche Mittel, unter anderem auch die Anwendung besonderer Verf\u00fchrungskunst (BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola). Verwerfliche Mittel sind auch rechtswidrige Handlungen des testenden Mitbewerbers, und zwar nicht nur Straftaten, sondern auch sonstige von der Rechtsordnung verbotene Handlungen, weil grunds\u00e4tzlich nicht deshalb Rechtsverletzungen hingenommen werden k\u00f6nnen, damit konkurrierende Unternehmen ihre wettbewerblichen Interessen besser verfolgen k\u00f6nnen (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nIm vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin sich durch eine Beauftragung der Frau A in irgendeiner Art und Weise solcher verwerflicher Mittel bedient h\u00e4tte oder dass Frau A selber solche Mittel angewandt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kann es insbesondere nicht als verwerflich angesehen werden, dass die Bestellung nur ein Volumen von 500 St\u00fcck umfasste. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass diese geringe St\u00fcckzahl es erm\u00f6glicht habe, die Kontrollmechanismen der Beklagten zu umgehen. Die Sachbearbeiterin h\u00e4tte bei einem gr\u00f6\u00dferen Bestellvolumen zumindest eine interne Absicherung durch R\u00fccksprache mit dem Vorgesetzten durchgef\u00fchrt. Dieser Vortrag, wie auch die zur Akte gereichten Anlagen B 1 bis B 3 und B 21 bis B 23 lassen aber nicht erkennen, dass bei der Beklagten tats\u00e4chlich solche Kontrollmechanismen installiert worden seien, die eine Lieferung von DVDs nach Deutschland wirksam h\u00e4tten verhindern k\u00f6nnen und sollen.<\/p>\n<p>Betriebsinterne Kontrollmechanismen, die in zuverl\u00e4ssiger Weise eine Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte in die Bundesrepublik verhindern k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Sie hat lediglich eine von C, dem General Manager der DVD-Produktionsanlage der Beklagten, an Mitarbeiter der Beklagten versandte Email vom 04.07.2006 vorgelegt (Anlage B23). Darin hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, dass alle Auftr\u00e4ge mit einem Volumen von \u00fcber 400 St\u00fcck DVDs\/CDs mit allen erforderlichen Informationen Herrn C vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner schriftlichen Best\u00e4tigung ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. In allen F\u00e4llen sollen die Mitarbeiter zwingend vor der Ausf\u00fchrung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und Geb\u00fchren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urherberrechte gekl\u00e4rt sind und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden (\u201e(&#8230;) that all licenses and royalties in relation to intellectual and industrial property rights (copyrights, neighbouring rights, patents, trademarks etc.) shall be cleared and paid (&#8230;) by our clients\u201c \u2013 Anlage B 23).<br \/>\nAus der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung an die Mitarbeiter der Beklagten geht nicht hervor, dass seitens der Beklagten kein Interesse an Lieferungen von DVDs in die Bundesrepublik Deutschland besteht und solche Lieferungen nicht gewollt sind. Der Sinn und Zweck der Regelung, Auftragsvolumina von \u00fcber 400 DVDs\/CDs dem General Manager mitzuteilen und erst nach schriftlicher Genehmigung ausf\u00fchren zu d\u00fcrfen, erschlie\u00dft sich aus der Email nicht. Es ist durchaus m\u00f6glich, dass diese Mitteilungspflicht lediglich dazu dient, die Auslastung der Anlage besser zu koordinieren oder die Bonit\u00e4t der Kunden \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Es erscheint demgegen\u00fcber nicht der allgemeinen Lebenserfahrung zu entsprechen, dass der General Manager eines solchen Unternehmens in jedem Einzelfall pr\u00fcft, ob es sich bei einer eingehenden Bestellung um eine solche f\u00fcr eine Lieferung nach Deutschland handelt. Naheliegend ist es vielmehr, den Mitarbeitern eine Weisung zu erteilen, Auftr\u00e4ge aus Deutschland zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Weisung, Auftr\u00e4ge erst nach Kl\u00e4rung der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte auszuf\u00fchren, bestehen Zweifel, ob mit den genannten Immaterialg\u00fcterrechten auch die mit der technischen Herstellung von DVDs verbundenen Schutzrechte \u2013 also nicht solche Schutzrechte, die auf den Inhalt der DVD bezogen sind \u2013 gemeint sind. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht aus der Weisung nicht hervor, dass Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland weder gewollt, noch beabsichtigt sind. Vielmehr zeigt diese Email eine allgemeine Lieferbereitschaft der Beklagten in das Ausland, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Die Auftragserf\u00fcllung soll lediglich davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass die Schutzrechtslage gekl\u00e4rt ist und etwaige Lizenzzahlungen von den Kunden der Beklagten geleistet werden. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei der Weisung des General Manager nicht um einen wirksamen Kontrollmechanismus, um Patentverletzungen im Ausland zu vermeiden, weil den Mitarbeitern nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Rechte betroffen sein k\u00f6nnen und unter welchen Bedingungen von einer Kl\u00e4rung der Schutzrechtslage auszugehen ist. Dar\u00fcber hinaus ist auch nichts dazu vorgetragen, ob die Weisungen im Einzelnen \u00fcberwacht werden.<br \/>\nZuzugestehen ist der Beklagten allerdings, dass die Verwendung der deutschen Sprache allein noch keinen zwingenden Schluss auf eine Verbreitung in Deutschland zul\u00e4sst, da es auch andere deutschsprachige Staaten gibt. Hierauf kommt es aber f\u00fcr die zur Entscheidung stehende Frage nicht an, da die Bestellung aus Deutschland kam und die Lieferung auch hierhin erfolgen sollte. Von daher w\u00e4re es fernliegend, bei der Auftragsbearbeitung seitens der Beklagten anzunehmen, die Bestellung sei nicht f\u00fcr eine Verwendung in Deutschland bestimmt. Schlie\u00dflich ist nicht geltend gemacht, dass der Kl\u00e4gerin oder Frau A bekannt gewesen sei, dass mit einer Bestellung von \u201enur\u201c 500 St\u00fcck eine Bearbeitung des Auftrages wahrscheinlicher sei. Eine solche positive Kenntnis und deren bewusste Ausnutzung zum Zwecke des \u201eErschleichens\u201c der beanstandeten Lieferung w\u00e4re aber erforderlich, um der Kl\u00e4gerin ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten vorwerfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nEs ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der Testkauf nur dazu gedient hat, die Beklagte hereinzulegen, ohne dass Anhaltspunkte f\u00fcr eine bereits begangene oder drohende Patentverletzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Es ist unstreitig, dass die Beklagte ein auf dem betreffenden Markt bedeutendes Unternehmen in G. ist, mit einer Produktion von 28 Millionen DVDs im Jahr 2007. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten, dass die Belieferung europ\u00e4ischer DVD-Kunden zu ihrem Standardgesch\u00e4ft geh\u00f6rt. Sie hat insoweit lediglich geltend gemacht, dass der tats\u00e4chliche und strategische Schwerpunkt ihrer Unternehmensaktivit\u00e4ten in G. liege und als Begr\u00fcndung hierzu angegeben, die hohe Inlandsnachfrage w\u00fcrde die Produktionskapazit\u00e4ten der Beklagte bereits binden. Bestritten hat die Beklagte lediglich, dass sie seit Juni 1995 Bestellungen aus Deutschland akzeptiert oder Lieferungen nach Deutschland vorgenommen habe. Die Beklagtenvertreterin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auch zugestanden, dass die Beklagte international t\u00e4tig ist. Dies spricht bereits daf\u00fcr, dass patentverletzende DVDs aus der Produktion der Beklagten auch in Deutschland Verbreitung finden, da es sich hierbei um eine fl\u00fcchtige Ware handelt, deren Vertrieb von der Beklagten nicht gesteuert oder ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Hierf\u00fcr sprechen im \u00fcbrigen auch die weiteren \u2013 durch den Testkauf an den Tag getretenen \u2013 Umst\u00e4nde, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten offensichtlich problemlos in der Lage war, in der englischen Sprache zu korrespondieren und ihr auch die steuerlichen Verfahrensschritte f\u00fcr Auslandsgesch\u00e4fte durchaus gel\u00e4ufig waren (Anforderung der Gewerbesteuernummer und Kontrolle beim griechischen Finanzministerium in Athen). Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt den Auftrag der Frau A hinterfragt. Vor diesem Hintergrund kann aber schon nicht davon gesprochen werden, dass es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine patentverletzende Handlung der Beklagten in Deutschland gab. Bei der Gr\u00f6\u00dfe eines solchen Unternehmens ist eine internationale Bet\u00e4tigung gerade nicht fernliegend.<\/p>\n<p>(dd)<br \/>\nAuch das von der Kl\u00e4gerin initiierte Veranlassen einer Lieferung nach K. um eine f\u00fcr sie vermeintlich \u201eg\u00fcnstige Rechtsprechung\u201c des Landgerichts D\u00fcsseldorf auszunutzen, f\u00fchrt nicht zu der Annahme einer rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehensweise.<\/p>\n<p>Insoweit kann der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1987, 138) nicht gefolgt werden. Den dortigen Erw\u00e4gungen steht entgegen, dass es grunds\u00e4tzlich nicht als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist, wenn der Kl\u00e4ger das ihm bequemste oder genehmste Gericht ausw\u00e4hlt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am g\u00fcnstigsten erscheinenden Rechtsprechung. \u00a7 32 ZPO erlaubt es dem Berechtigten, eine Klage aus unerlaubter Handlung bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Ist das patentverletzende Erzeugnis &#8211; wie meist &#8211; bundesweit angeboten oder vertrieben worden, er\u00f6ffnet sich f\u00fcr den Patentinhaber hiermit die M\u00f6glichkeit, seine Verletzungsklage wahlweise bei jedem der f\u00fcr Patentstreitsachen zust\u00e4ndigen Gerichte anh\u00e4ngig zu machen. Darin besteht der besondere Vorteil dieses Wahlgerichtsstandes gegen\u00fcber anderen, die ansonsten in der Regel nur einen einzigen zus\u00e4tzlichen Gerichtsort zur Verf\u00fcgung stellen. F\u00fcr den Patentinhaber (oder dessen Lizenznehmer) sind die Vorz\u00fcge einer erweiterten Wahlm\u00f6glichkeit, wie sie \u00a7 32 ZPO bietet, offensichtlich. Beide k\u00f6nnen gegebenenfalls an ihrem eigenen Wohn- und Firmensitz klagen und sich im Prozess durch ihre sie st\u00e4ndig beratenden Rechtsanw\u00e4lte vertreten lassen. Unabh\u00e4ngig von einem inl\u00e4ndischen Domizil steht es ihnen frei, (zumindest) dasjenige Gericht auszuw\u00e4hlen, das aus ihrer Sicht \u00fcber eine besondere Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung patentrechtlicher Streitigkeiten verf\u00fcgt und bei dem entsprechend spezialisierte und qualifizierte Anw\u00e4lte zugelassen sind. Sie k\u00f6nnen ihre Gerichtswahl weiter danach treffen, mit welcher Verfahrensdauer voraussichtlich bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zu rechnen ist. War ein bestimmtes Gericht in der Vergangenheit bereits mit dem fraglichen Schutzrecht befasst, kann es sich schlie\u00dflich anbieten, auch weitere Rechtsstreitigkeiten gegen andere Verletzer vor diesem Gericht auszutragen, dessen Auffassung vom Inhalt und der Reichweite des Patents dem Schutzrechtsinhaber (oder dessen Lizenznehmer) aus dem Vorprozess bereits bekannt ist (K\u00fchnen, GRUR 1997, 19, 20).<\/p>\n<p>Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungew\u00f6hnlich noch anr\u00fcchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den h\u00e4ufig er\u00f6ffneten \u201efliegenden Gerichtsstand\u201c das gerichtliche Forum w\u00e4hlen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf \u00a7 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 369; a. M. OLG Hamm NJW 1987,138). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden \u201eRechtsprechungsgef\u00e4lles\u201c gest\u00fctzte Beschr\u00e4nkung der zur Entscheidung zust\u00e4ndigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (KG WRP 1992, 34, 36; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, \u00a7 14 Rdn. 19). Die Ausnutzung des \u201efliegenden\u201c Gerichtsstands nach \u00a7 14 Abs. 2 UWG, \u00a7 35 ZPO ist also grunds\u00e4tzlich keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung. Denn die Gerichtswahl nach \u00a7 35 ZPO kennt grunds\u00e4tzlich keine Einschr\u00e4nkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbez\u00fcglicher M\u00f6glichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen \u201etestet\u201c (vgl. KG, Beschl. vom 25.01.2008 \u2013 5 W 371\/07 Beck RS 2008 04442).<\/p>\n<p>(ee)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass es einer tats\u00e4chlichen Lieferung nach K. gar nicht bedurft h\u00e4tte, um die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungstenors zu begr\u00fcnden. Nach der g\u00e4ngigen Rechtsprechung der Kammer h\u00e4tte eine Lieferung an die angegebene Firmenanschrift in F. bereits ausgereicht, eine Erstbegehungsgefahr auch f\u00fcr Lieferungen nach Nordrhein-Westfalen anzunehmen. Auch insoweit w\u00e4re die Kammer dann zur Entscheidung berufen.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein System zur Beseitigung \u00fcberz\u00e4hliger Halbbilder eines Videosignals an einem Codierer und zur Wiederherstellung solcher (entfernter) Halbbilder an einem Decodierer.<\/p>\n<p>Sinn des Herausschneidens \u00fcberz\u00e4hliger Halbbilder ist es, den Komprimierungsgrad beim Codieren von Videosignalen zu optimieren. Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert insofern, dass z.B. bei der Film-in-Video-Umwandlung &#8211; wenn also ein Kinofilm Vorlage f\u00fcr die Videodaten ist &#8211; eine 3:2-Herabsetzung notwendig werden kann, bei der von 5 Video-Halbbildern, die aus zwei Film-Vollbildern gew\u00f6nnen werden, eines \u00fcberz\u00e4hlig ist. Die Entfernung solcher \u00fcberz\u00e4hligen Halbbilder f\u00fchre &#8211; so hei\u00dft es &#8211; zu einer 20 %-igen Kompressionswirksamkeit. Aber auch dann, wenn Ausgangsmaterial kein Film, sondern die Aufzeichnung einer Videokamera sei, erg\u00e4ben sich h\u00e4ufig \u00fcberz\u00e4hlige \u201estehende&#8220; Bilder, die zum Zwecke der Datenkompression entfernt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>In seinem Patentanspruch 1 schl\u00e4gt das Klagepatent dementsprechend eine Videosignal-Kompressionsvorrichtung vor, bei der Code-Worte DT\/DF verwendet werden, um herausgeschnittene (\u00fcberz\u00e4hlige) Halbbilder zu kennzeichnen. Patentanspruch 5 befasst sich alsdann mit einer Vorrichtung, die das Wiedereinf\u00fcgen der beim Komprimieren entfernten Halbbilder im Zuge der Decodierung erlaubt. Er sch\u00fctzt in diesem Sinne eine<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Empfang eines komprimierten Videosignals.<br \/>\n(2) Das Videosignal enth\u00e4lt Informationen DT\/DF, die die Reihenfolge der Anzeige von dekomprimierten Halbbildern angeben.<br \/>\n(3) Die Vorrichtung umfasst:<br \/>\na) Mittel zum Empfang des komprimierten Videosignals,<br \/>\nb) Mittel (60), die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um die Informationen DT\/DF abzutrennen,<br \/>\nc) Mittel (61, 62, 66), die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um das komprimierte Videosignal zu dekomprimieren und Ausgangs-Vollbilder des Videosignals zu erzeugen,<br \/>\nd) Mittel (63, 65, 66), die auf die Information DT\/DF ansprechen, um die dekomprimierten Halbbilder in eine vorbestimmte Reihenfolge einzuordnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Durchschnittsfachmann ist es hierbei evident, dass sich Merkmal (3a) nicht auf eine (antennenartige) Vorrichtung zum Empfang elektromagnetischer Wellen bei einer terrestrischen Signal\u00fcbertragung beschr\u00e4nkt. Bereits in der Beschreibungseinleitung findet sich der ausdr\u00fcckliche Hinweis nicht nur auf das Einsatzgebiet der Fernsehsignal\u00fcbertragung, sondern gleicherma\u00dfen auf \u201eMultimediazwecke, d.h. Computer-Verwendung&#8220;. Dar\u00fcber hinaus ist es offensichtlich, dass die technischen Wirkungen der im Klagepatent unter Schutz gestellten Kompressions- und Dekompressionsein-richtungen sich nicht nur im Falle terrestrischer \u00dcbermittlung einstellen, sondern genauso dann, wenn die Videodaten auf einem Speichermedium (DVD) enthalten sind. Angesichts dessen fehlt nicht nur jeder Anlass f\u00fcr eine letztlich rein willk\u00fcrliche Beschr\u00e4nkung des Patentschutzes; mit R\u00fccksicht auf Aufgabe und L\u00f6sung verbietet sie sich sogar. Danach bezeichnen die \u201eMittel zum Empfang des komprimierten Videosignals&#8220; jedes Vorrichtungsteil, das in der Lage ist, ein komprimiertes Videosignal &#8211; in welcher \u00e4u\u00dferen Form auch immer es vorliegt &#8211; in einer Weise aufzunehmen, dass es anschlie\u00dfend (nach Ma\u00dfgabe der weiteren Anspruchsmerkmale des Klagepatents) weiterverarbeitet werden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mit dem Angebot und Vertrieb von DVD-ROM&#8217;s haben die Beklagten das Klagepatent mittelbar (\u00a7 10 PatG) verletzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei ihrer DVD-Herstellung auf ein Codierverfahren zur\u00fcckgreift, das f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bildwiedergabe eine patentgem\u00e4\u00dfe Empfangseinrichtung in einem DVD-Player erfordert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer von der Internationalen Organisation f\u00fcr Standardisierung (ISO) ausgearbeitete MPEG 2-Standard befasst sich u.a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenstr\u00f6me zum Zwecke der Speicherung oder \u00dcbertragung (ISO\/IEC 13818-1 \u201eSystems&#8220;). Speziell f\u00fcr die Verarbeitung von Videosignalen enth\u00e4lt er dar\u00fcber hinaus technische Vorschriften f\u00fcr die Bildkomprimierung und -dekomprimierung (ISO\/IEC 13818-2 \u201eVideo&#8220;). Die Vorgaben des MPEG 2-Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie lediglich eine einzige Vorgehensweise \u2013 unter Ausschluss aller anderen \u2013 tolerieren. Im Gegenteil enth\u00e4lt der Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d.h. bei der Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen hingegen nicht. Das gilt auch f\u00fcr den Video-Standardteil, der sich mit der vorliegend streitbefangenen Komprimierungstechnik befasst Die Kl\u00e4gerin selbst macht geltend, dass es einer durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Kompressions- und Dekompressionsvorrichtung nur bedarf, wenn im Zuge der Codierung der Videosignale eine 3:2-Herabsetzung erforderlich ist, bei der \u00fcberz\u00e4hlige Halbbilder anfallen. Notwendigkeiten zu einer Herabsetzung ergeben sich mit R\u00fccksicht auf die unterschiedlichen Frequenzen von Kino- und Fernsehbildern namentlich dann, wenn als Vorlage f\u00fcr die Videosignale von einem Filmmaterial ausgegangen wird.<\/p>\n<p>Entsprechend seiner Funktion, das technische Handeln auf dem betreffenden Gebiet zu vereinheitlichen, ist grunds\u00e4tzlich der gesamte, Standard (einschlie\u00dflich seiner Optionen) geeignet, eine Aussage dar\u00fcber zu treffen, in welcher Weise bei Einhaltung des MPEG 2-Standards verfahren wird. Steht fest, dass ein Benutzer den MPEG 2-Standard beachtet, und ist des weiteren gesichert, dass eine m\u00f6gliche dem Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten) Benutzung des Klagepatents f\u00fchrt, so ist deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, wenn der Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Beklagten (oder sonstige vom Kl\u00e4ger darzulegende Umst\u00e4nde) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben des Standards bei Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in ihrer gesamten Breite ausgesch\u00f6pft worden sind. Dem Beklagten obliegt unter solchen Umst\u00e4nden der konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung f\u00fchrende Option keinesfalls angewandt hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer MPEG 2-Standard sieht f\u00fcr den Bedarfsfall ein Heraustrennen und sp\u00e4teres Wiedereinf\u00fcgen \u00fcberz\u00e4hliger Halbbilder vor, wie dies Gegenstand des Klagepatents ist. Zu verweisen ist insoweit auf Ziffer 6.3.10 \u201eBildcodierungsextension&#8220; des Standards.<\/p>\n<p>AaO hei\u00dft es unter \u201eprogressive_frame&#8220; (2. Abs.), \u201etop_field_firsf (4. Abs.) und \u201ere-peat_first_field&#8220; (5. Abs.):<\/p>\n<p>&#8222;Wenn progressive_frame auf 1 eingestellt ist, zeigt es an, dass die beiden Halbbilder (des Vollbildes) tats\u00e4chlich vom selben zeitlichen Moment wie das andere sind&#8230;.&#8220;<\/p>\n<p>\u201eBei einem Vollbild zeigt top_field_first, die auf 1 eingestellt jst, an, dass das obere Halbbild des rekonstruierten Vollbildes das erste Halbbild ist, das vom Decodierungsverfahren ausgegeben wird&#8230;.&#8220;<\/p>\n<p>Wenn progressive_sequence gleich 0 ist und progressive_frame gleich 1 ist:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Wenn es (repeat_first_field) auf 1 eingestellt ist, besteht die Ausgabe des Decodierungsverfahrens, die diesem rekonstruierten Vollbild entspricht, aus drei Halbbildern. Das erste Halbbild (oberes oder unteres Halbbild, wie durch top_field_first identifiziert) wird von dem anderen Halbbild gefolgt, daraufhin wird das erste Halbbild wiederholt.&#8220;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa der MPEG 2-Standard somit das Klagepatent umfasst und ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auch von den das Klagepatent betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat, ist es Sache der Beklagten darzutun, dass es trotz Befolgung des MPEG 2-Standards nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung gekommen ist. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich darauf beschr\u00e4nkt, einfach zu bestreiten, dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente bei der Produktion ihrer DVDs einsetzt. Dieses einfache Bestreiten ist aber nicht ausreichend. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst darzulegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht. Ihrer Darlegungslast ist sie bereits dadurch nachgekommen, dass sie in der Klageschrift die konkrete Behauptung aufgestellt hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche Gebrauch. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Um diesen Patentverletzungsvorwurf erheblich zu bestreiten, ist es dann seitens der Beklagten erforderlich, dass sie der Wahrheit gem\u00e4\u00df (\u00a7 138 ZPO) erkl\u00e4rt, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werden soll. Nur wenn die Beklagte sich in diesem Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass die Kl\u00e4gerin erst dann ihre Behauptung weiter ausf\u00fchren, d.h. mitteilen m\u00fcsste, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu welchen die Patentverletzung best\u00e4tigenden Ergebnissen gelangt ist (vgl. K\u00fchnen, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Aufl. Rn 522).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von der Beklagten angebotenen und gelieferten DVD-ROM&#8217;s erf\u00fcllen die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie DVD-ROM&#8217;s der Beklagten stellen \u201eMittel&#8220; dar, \u201edie sich auf ein wesentliches Element der Erfindung&#8220; des Klagepatents \u201ebeziehen&#8220;. Ma\u00dfgeblich ist allein das Vorhandensein von codierten Videodaten.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nZwar sind typische und in der Rechtsprechung anerkannte F\u00e4lle mittelbarer Patentverletzung denkbar, bei denen das Mittel als solches eines (oder mehrere) der Anspruchsmerkmale des geltend gemachten Patentanspruchs benutzt. Derartiges ist z.B. bei einem Kombinationspatent gegeben, wenn ein Vorrichtungsteil angeboten oder geliefert wird, das mit weiteren Vorrichtungsteilen (die sich bereits im Besitz des Angebotsempf\u00e4ngers bzw. Abnehmers befinden oder diesem von dritter Seite zugeliefert werden sollen) zu der patentgesch\u00fctzten Gesamtkombination zusammengef\u00fcgt werden kann. Als mittelbare Patentverletzung werden &#8211; dar\u00fcber hinaus &#8211; aber auch solche Sachverhaltsgestaltungen behandelt, bei denen sich in dem angebotenen oder gelieferten Mittel nicht notwendigerweise ein Anspruchsmerkmal unmittelbar verwirklicht. Exemplarisch ist auf die Lieferung einer Vorrichtung zu verweisen, mit der ein patentgesch\u00fctztes Verfahren ausge\u00fcbt werden kann, oder auf das Anbieten einer Maschine, mit der sich ein patentgesch\u00fctzter Gegenstand herstellen l\u00e4sst. Insbesondere im zuletzt genannten Fall wird sich an der Produktionsvorrichtung im Zweifel kein Anspruchsmerkmal des auf das Produktionsergebnis bezogenen Patentanspruchs feststellen lassen.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2004, 758 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; 2004, 845 &#8211; Drehzahlermittler) ist die geforderte Beziehung des Mittels zu einem wesentlichen Erfindungselement bereits dann gegeben, wenn sich das Mittel dazu eignet, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. In den Urteilsgr\u00fcnden (Fl\u00fcgelradz\u00e4hler, aaO zu II.2.b) ist dieser Gedanke dahin ausgef\u00fchrt, dass \u00a710 PatG einen Gef\u00e4hrdungstatbestand zum Inhalt hat, der darauf abzielt, den Schutzrechtsinhaber im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung (\u00a7 9 PatG) vor einem drohenden Eingriff in sein Patent zu sch\u00fctzen. Das \u201eVorfeldverbot&#8220; &#8211; so hei\u00dft es &#8211; beziehe sich auf die Lieferung solcher Mittel (Gegenst\u00e4nde), die nach ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen (unmittelbaren) Eingriff in den Schutzgegenstand des Patents nach sich zu ziehen. Auch bei Ber\u00fccksichtigung dieser Erw\u00e4gungen kommt es nicht darauf an, ob das Mittel f\u00fcr sich ein Anspruchsmerkmal realisiert. Entscheidend ist allein, ob das Mittel imstande ist, in der Hand des Abnehmers zu einer unmittelbaren Benutzung des Patents beizutragen oder diese zu f\u00f6rdern (BGH &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler, aaO zu ll.2.b am Ende).<\/p>\n<p>Mit Blick auf die streitbefangenen DVDs ist solches zweifelsfrei der Fall. Entsprechen die DVDs den ma\u00dfgeblichen Teilen des MPEG 2-Standards und werden sie in ein DVD-Ger\u00e4t eingelegt, das &#8211; serienm\u00e4\u00dfig &#8211; mit einer erfindungsgetreuen Empfangs- und Dekompressionsvorrichtung ausgestattet ist, so kommt es unweigerlich dazu, dass die patentgesch\u00fctzte Decodierungsvorrichtung in Funktion genommen wird. Patentrechtlich betrachtet liegt darin ein Gebrauchen des im Anspruch 5 des Klagepatents unter Schutz gestellten Gegenstandes &#8211; womit eine unmittelbare Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gegeben ist, die durch den Vertrieb der DVDs nicht nur irgendwie gef\u00f6rdert, sondern sogar entscheidend veranlasst wird.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nBei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen DVDs handelt es sich auch um Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG. F\u00fcr die rechtliche Betrachtung ist n\u00e4mlich nicht auf die Videosignale oder Daten im Sinne rein virtueller Gedanken ohne jegliche Materialisierung abzustellen. Schutz wird von der Kl\u00e4gerin vielmehr zu Recht f\u00fcr die mittels der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Empfangsvorrichtung zu dekomprimierenden Informations- und Aufzeichnungsstrukturen reklamiert, die auf einem Aufzeichnungstr\u00e4ger \u2013 hier den DVDs \u2013 vorhanden und erst aufgrund dessen f\u00fcr die Dekompressionseinrichtung verarbeitbar sind.<\/p>\n<p>Anspruch 5 des Klagepatents betrifft eine Empfangsvorrichtung, die in der Lage ist, \u00fcberz\u00e4hlige Halbbilder, die bei der Codierung des Videosignals entfernt worden sind, beim Dekomprimieren der Videodaten wieder einzuf\u00fcgen. Die patentgesch\u00fctzte Einrichtung setzt damit &#8211; erst recht, soweit sie ihre Verwendung im Bereich der DVD-Technik findet &#8211; eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften voraus, welche die optische Auswertbarkeit der mittels der Aufzeichnungsstruktur gespeicherten Informationen verbessern (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 &#8211; Aufzeichnungstr\u00e4ger). Bei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Informations- bzw. Aufzeichnungsstrukturen handelt es sich um Speicherkapazit\u00e4ten beanspruchende Informationseinheiten, die auf dem jeweiligen Speichermedium k\u00f6rperlich durch Speichereinheiten festgehalten werden und \u2013 nur \u2013 infolge des Speicherplatzes existieren. Die zu \u00fcbertragenden, aufzunehmenden, zu speichernden und wiederzugebenden Videodaten sind Informationen in Folge von Zeichen, die auf einem Magnetband als \u00dcbergang zwischen zwei Zust\u00e4nden von Magnetisierung oder auf einer optisch auslesbaren Platte als \u00dcbergang zwischen Orten optisch unterschiedlich aktiver Bereiche vorhanden sind. Die Aufzeichnungstr\u00e4gerweisen eine durch verschiedene Magnetisierungszust\u00e4nde oder durch bestimmte Vertiefungen (\u201ePits&#8220;) und Erhebungen (\u201eLands&#8220;) in der Laufspur hervorgerufene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Struktur auf, weswegen die codierte bzw. komprimierte Informationsstruktur auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger gegenst\u00e4ndlich vorhanden ist. Die Ausbildung dieser gegenst\u00e4ndlichen Informations- und Aufzeichnungsstruktur ist Voraussetzung f\u00fcr das Wirken der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, welche die zun\u00e4chst in patentgem\u00e4\u00dfer Weise codierten und komprimierten Daten auf Empf\u00e4ngerseite dekomprimieren soll. Um eine solche Dekompression fehlerfrei zu erm\u00f6glichen, bedarf es einer Materialisierung bzw. Perpetuierung der codierten sowie komprimierten Daten. Die Codierung darf &#8211; mit anderen Worten &#8211; nicht nur rein gedanklicher oder fl\u00fcchtiger Art sein, da anderenfalls die Wiedergabe des Videofilms auf einem beliebigen Abspielger\u00e4t nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Wie die Informations- und Aufzeichnungsstruktur bzw. die magnetisch aktiven \u00f6der nicht aktiven bzw. optisch aktiven bzw. nicht aktiven Bereiche \u201ezu lesen&#8220; sind, ergibt sich aus der technischen Konvention.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nAus dem unter (bb) Ausgef\u00fchrten ergibt sich zugleich, dass die angegriffenen DVDs objektiv dazu geeignet sind, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung von Patentanspruch 5 des Klagepatents (in der Handlungsalternative des Gebrauchens der patentgesch\u00fctzten Empfangsvorrichtung) verwendet zu werden.<\/p>\n<p>(dd)<br \/>\nEs ist des weiteren unbestreitbar, dass die Beklagte die DVDs im Falle einer Auftragsvergabe auch liefert, wie der Bestellvorgang der X beweist. F\u00fcr diese Feststellung gen\u00fcgt ein einziger Angebots- oder Lieferfall, der den Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 10 PatG gen\u00fcgt. Dass es einen solchen gegeben hat, ist offensichtlich und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>(ee)<br \/>\nDie Auftraggeber der Beklagten bestimmen die ihnen gelieferten DVDs subjektiv zu einer \u2013 direkten oder (vermittelt \u00fcber weitere Handelsstufen) indirekten \u2013 Weitergabe an Personen, welche die DVD&#8217;s \u2013 sei es im gewerblichen oder im privaten Bereich \u2013 bestimmungsgem\u00e4\u00df abspielen. Sind die auf der betreffenden DVD gespeicherten Videosignale nach den Vorgaben des Klagepatents komprimiert, so werden sie in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Empfangsvorrichtung des DVD-Players unwillk\u00fcrlich dekomprimiert. Weil der besagte Ursachenzusammenhang ein unausweichlicher ist, rechtfertigt sich bereits mit Bezug auf die Abnehmer der Beklagten die Feststellung, dass ihr Benutzungswille f\u00fcr nach Ma\u00dfgabe des Klagepatents hergerichtete DVDs dahin geht, die patentgem\u00e4\u00dfe Dekompressionsvorrichtung \u2013 unmittelbar patentbenutzend \u2013 in Gebrauch zu setzen (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 10 PatG Rn., 8; Scharen, GRUR 2001, 995).<\/p>\n<p>(ff)<br \/>\nOb diese Verwendungsabsicht den Beklagten bekannt ist, bedarf im Entscheidungsfall keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn jedenfalls ist der auf einen unmittelbar patentbenutzenden Gebrauch der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dekompressionsvorrichtung bezogene Verwendungswille der von der Beklagten belieferten Abnehmer aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich. Die Offensichtlichkeit ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit zweifellos DVDs gepresst hat, bei denen von dem patentgem\u00e4\u00dfen Kompressions- und Dekompressionsprozedere Gebrauch gemacht worden ist, und folgt zum anderen daraus, dass eine derartige DVD, wenn sie abgespielt wird, unvermeidlich zum Gebrauch der in jedem DVD-Player vorhandenen Empfangsvorrichtung nach Anspruch 5 des Klagepatents f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht hierauf gilt im Streitfall die in der Rechtsprechung anerkannte Regel, dass die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tats\u00e4chlich beim Abnehmer ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet wird (BGH, GRUR 2005, 848 -Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Rechte aus dem Klagepatent sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ersch\u00f6pft, dass die Kl\u00e4gerin die Maschine \u201eD\u201c zur Herstellung der DVDs in den Verkehr brachte beziehungsweise zustimmte, dass die Maschine von B GmbH hergestellt und ver\u00e4u\u00dfert wurde. Der Einwand der Ersch\u00f6pfung greift nicht durch. Aufgrund dessen kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass der hierauf bezogene, erstmalige Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2008 nach \u00a7 296 Abs. 1 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen w\u00e4re, da sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Beklagtenvertreterin die Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist nur zur Erwiderung auf den gegnerischen Schriftsatz vom 18.08.2008 beantragt hat, was ihr einger\u00e4umt wurde. Der Schriftsatz der Kl\u00e4gervertreter vom 18.08.2008 enth\u00e4lt jedoch keinen Tatsachenvortrag, der zu der nunmehr eingewendeten Ersch\u00f6pfung Anlass gegeben h\u00e4tte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte erst nun bzw. erst in ihrem versp\u00e4teten Schriftsatz die M\u00f6glichkeit hatte, zu dem Ersch\u00f6pfungseinwand vorzutragen. Die von ihr nun vorgebrachten Tatsachen bestanden bereits im Zeitpunkt der Klageerwiderung.<\/p>\n<p>Ersch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht haben (BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl., \u00a7 9 Rn. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgesch\u00fctzten Verfahren wird grunds\u00e4tzlich nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren; a.a.O. \u2013 Bodenwaschanlage). Durch das Inverkehrbringen der zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Aus\u00fcbung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl., \u00a7 9 Rn 25).<\/p>\n<p>Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten dar\u00fcber auseinander, ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent ersch\u00f6pft sind, wenn eine patentgesch\u00fctzte Vorrichtung, die sich zur Aus\u00fcbung eines ebenfalls patentgesch\u00fctzten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 1998, 130 \u2013 Handhabungsger\u00e4t; LG D\u00fcsseldorf Entscheidungen 1998, 115 \u2013 Levitationsmaschine; LG Hamburg Urteil vom 27.07.2000, Az. 315 O 645\/99; ablehnend: Kra\u00dfer, Patentrecht 5. Aufl., S. 829 m.w.N.). Es kann jedoch dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da in beiden F\u00e4llen eine Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Klagepatent nicht bejaht werden kann.<\/p>\n<p>Ohne n\u00e4heren Vortrag der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit den Klagepatentanspr\u00fcchen gesch\u00fctzten Verfahren durch das \u201eD\u201c angewandt werden. Es ist nichts daf\u00fcr dargetan, dass ein \u201eD\u201c die Merkmale patentgem\u00e4\u00dfer (De-\/) Codiersysteme aufweist. Der Vortrag, in der Maschine zur Herstellung der DVDs seien \u201es\u00e4mtliche streitgegenst\u00e4ndlichen Patente enthalten und verwirklicht\u201c, gen\u00fcgt insofern offensichtlich nicht. Damit hat die Beklagte lediglich das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung wiedergegeben. Erforderlich ist jedoch die konkrete Darlegung, inwiefern die \u201eD\u201c die in den Klagepatentanspr\u00fcchen genannten Merkmale verwirklicht.<br \/>\nHinzu tritt, dass, auch wenn die Maschine \u201eD\u201c mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert worden sein sollte, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kl\u00e4gerin damit zugleich eine stillschweigende Lizenz f\u00fcr den Vertrieb von Erzeugnissen in die Bundesrepublik Deutschland erteilte, die durch das in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00fctzte Verfahren hergestellt wurden. Denn in G. stehen die Klagepatente nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht in Kraft. Unterstellt man diese \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittene Behauptung \u2013 zugunsten der Beklagten als wahr, kann, eben weil das in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00fctzte Verfahren in G. patentfrei angewandt werden d\u00fcrfte, nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin mit der von der Beklagten vorgetragenen Zustimmung zur Herstellung und Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eDs\u201c in das patentfreie Ausland zugleich die Einfuhr von mit dem Verfahren hergestellter Erzeugnisse nach Deutschland erlauben wollte. Vielmehr kann ein solches Verhalten nur so verstanden werden, dass eine Nutzung des Verfahrens einschlie\u00dflich des Vertriebs der mit dem Verfahren hergestellten Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin verboten beziehungsweise von einer Lizenzerteilung der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig sein sollte.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2008 unter dem Gliederungspunkt I. Ausf\u00fchrungen zu dem Inhalt einer m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.08.2008 vor der 4 a. Zivilkammer gemacht und in diesem Zusammenhang beantragt hat, eine \u00c4u\u00dferung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in das Protokoll gem\u00e4\u00df \u00a7 510 ZPO aufzunehmen, war in dem vorliegenden Verfahren hier\u00fcber nicht zu entscheiden, da dieser Vortrag sich offensichtlich nicht mit Vorg\u00e4ngen in der Verhandlung zu diesem Rechtsstreit am 26.08.2008 befasst.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Klage ist auch nicht deshalb als unbegr\u00fcndet abzuweisen, weil die Kl\u00e4gerin etwa die streitgegenst\u00e4ndliche Verletzungshandlung provoziert h\u00e4tte, weswegen \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 die Rechtsverfolgung einen Rechtsmissbrauch darstelle. Wegen dieser unzutreffenden Rechtsauffassung kann auf die vorstehend zu I.2. gemachten Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG schlechthin zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Da die mittelbare Patentverletzung bei Beachtung der von der Beklagten als Fachunternehmer im Gesch\u00e4ftsverkehr zu verlangenden Sorgfalt erkennbar und vermeidbar gewesen w\u00e4re, trifft sie ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden, das ihre Schadenersatzhaftung begr\u00fcndet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/p>\n<p>Der Schuldvorwurf entf\u00e4llt auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagte alles ihr m\u00f6gliche getan habe, um sicherzustellen, dass es durch die Lieferung nicht zu einer Schutzrechtsverletzung komme. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass sie vor Lieferung der DVDs die Bestellerin darauf hingewiesen habe, dass ihre Preise weder Urheberrechte noch Lizenzen beinhalteten, f\u00fcr welche die Bestellerin zu sorgen habe (vgl. Anl. B 5). Sie ist damit offensichtlich der Ansicht, der Bestellerin die Verantwortung f\u00fcr die Wahrung gewerblicher Schutzrechte \u00fcbertragen zu haben, weswegen ihr kein (Schuld-) Vorwurf zu machen sei.<\/p>\n<p>Dem kann nicht gefolgt werden. Der Erkl\u00e4rungsgehalt dieses Hinweises auf \u201eCopyrights und royalty fees\u201c ist vom objektivierten Empf\u00e4ngerhorizont aus zu bestimmen. Bei dem der Beklagten angetragenen Gesch\u00e4ft ging es darum, die von dem Besteller zur Verf\u00fcgung gestellten Inhalte auf eine Anzahl von 500 DVDs zu kopieren und diese dann in anzufertigende Cover zu verpacken. Dem Besteller eines solchen Auftrages kommt es alleine darauf an, sein Werk so zu vervielf\u00e4ltigen, dass es verbreitet werden kann. Er wird sich keine Gedanken dar\u00fcber machen, wie die technische Umsetzung erfolgt. Insbesondere nicht dar\u00fcber, welche Programmschritte im Einzelnen zu durchlaufen sind, um die Daten so zu codieren, dass sie einem bestimmten Standard entsprechend abgespielt werden k\u00f6nnen. Er wird infolge dessen auch nicht dar\u00fcber nachdenken, ob es m\u00f6glicherweise irgendwelche technischen Schutzrechte gibt, die von seiner Auftragnehmerin bei der Durchf\u00fchrung ihrer Arbeiten verletzt werden k\u00f6nnen. Er wird daher \u2013 ohne n\u00e4here Angaben der Auftragnehmerin \u2013 deren Hinweis auf \u201eCopyrights und royalty fees\u201c alleine auf urheberrechtliche Belange beziehen, da er insoweit die Verantwortung f\u00fcr die Inhalte tr\u00e4gt, die von der Herstellerin lediglich in seinem Auftrag vervielf\u00e4ltigt werden.<\/p>\n<p>Diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis entsprechend hat auch vorliegend die Bestellerin diesen Hinweis offensichtlich verstanden. Deshalb teilte sie der Beklagten mit E-mail vom 27.02.2007 mit, dass das von ihr georderte Material \u201eGEMA-frei\u201c sei. Von etwaigen Lizenzen f\u00fcr die Verwendung der MPEG \u2013 Technologie, die alleine von der Beklagten bei der Herstellung der DVDs angewendet wurde, war erkennbar keine Rede.<\/p>\n<p>Sollte die Beklagte dies mit ihrem Hinweis gemeint haben wollen, so h\u00e4tte sie die Bestellerin in Reaktion auf deren dann gegebenes offensichtliches Missverst\u00e4ndnis hierauf hinweisen m\u00fcssen. Es ist gerade nicht so, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Bestellerin \u201ef\u00fcr die Beachtung der inl\u00e4ndischen nationalen Rechtsvorschriften Sorge\u201c (Bl. 105 d.A.) tragen werde. Dies liegt nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont alleine im Verantwortungsbereich der Beklagten als Herstellerin der DVDs. Der Besteller ist allenfalls bereit und geht bei entsprechender Anfrage davon aus, dass er die Verantwortung f\u00fcr den Inhalt der DVDs \u00fcbernimmt. Hierauf hat sich auch die Bestellerin alleine bezogen, als sie die Mitteilung hinsichtlich der \u201eGEMA-Geb\u00fchren\u201c machte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte weiterhin vortr\u00e4gt, sie habe kein Interesse und keine Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig zu werden, und instruiere dementsprechend ihre Mitarbeiter, vermag auch dieser Einwand nicht, den Schuldvorwurf entfallen zu lassen. Wegen des unzureichenden Vortrages hinsichtlich betriebsinterner Kontrollen, die eine Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern geeignet w\u00e4ren, wird zur Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholungen auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu I.2.b) bb) verwiesen.<\/p>\n<p>Mangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber das genaue Ausma\u00df der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin \u2013 wie zuerkannt \u2013 Rechnung zu legen, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Der weitere Vortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.09.2008 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und bot keinen Anlass, die ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossene Hauptverhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 976 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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