{"id":3967,"date":"2008-10-07T17:00:28","date_gmt":"2008-10-07T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3967"},"modified":"2016-05-25T13:35:13","modified_gmt":"2016-05-25T13:35:13","slug":"4a-o-9507-mpeg2-standard-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3967","title":{"rendered":"4a O 95\/07 &#8211; MPEG2-Standard V"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>962<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 95\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4843\">2 U 129\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 630 xxx zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) optische Datentr\u00e4ger mit codierten Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder aus Videobildern repr\u00e4sentieren, als unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei dem die Videodaten f\u00fcr jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enth\u00e4lt:<br \/>\n(a) Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und<br \/>\n(b) Separieren der Daten f\u00fcr jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder, wobei das Verfahren ferner die folgenden Schritte enth\u00e4lt:<br \/>\n(c) Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet ist;<br \/>\n(d) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes zugeordnet ist;<br \/>\n(e) Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes, des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (c) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, die im Schritt (d) abgeleitet wurden;<br \/>\n(f) Bestimmen von Informationen bez\u00fcglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Bewegungsvektoren und\/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Bl\u00f6cke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;<br \/>\n(g) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Bl\u00f6cken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repr\u00e4sentieren;<br \/>\n(h) Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bez\u00fcglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repr\u00e4sentieren;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) optische Datentr\u00e4ger anzubieten und\/oder zu liefern, die f\u00fcr Decodierungssysteme f\u00fcr codierte Videodaten geeignet und bestimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repr\u00e4sentieren, wobei die Videodaten f\u00fcr jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das System enth\u00e4lt:<br \/>\n(a) eine Eingangsschaltung, die codierte Videodaten empf\u00e4ngt und die codierten Daten f\u00fcr jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und\/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repr\u00e4sentieren, sowie (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes separiert;<br \/>\n(b) eine Blockauswahleinrichtung, die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empf\u00e4ngt und einen oder mehrere Bl\u00f6cke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und\/oder einen oder mehrere Bl\u00f6cke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, ausw\u00e4hlt;<br \/>\n(c) einen Blockprozessor, der den einen oder die mehreren ausgew\u00e4hlten Bl\u00f6cke von Pixeldaten empf\u00e4ngt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgew\u00e4hlt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Bl\u00f6cke von Pixeldaten bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;<br \/>\n(d) einen Blockaddierer, der den einen oder die mehreren Bl\u00f6cke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten f\u00fcr denselben Block oder dieselben mehreren Bl\u00f6cke von Pixeldaten empf\u00e4ngt und ein vorhergesagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes erzeugt, und<br \/>\n(e) einen Vollbildgenerator, der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empf\u00e4ngt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) optische Datentr\u00e4ger anzubieten und\/oder zu liefern, die f\u00fcr ein Decodierungsverfahren f\u00fcr codierte Videodaten geeignet und bestimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repr\u00e4sentieren, wobei die Videodaten f\u00fcr jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enth\u00e4lt:<br \/>\n(a) Empfangen codierter Videodaten f\u00fcr aufeinander folgende Vollbilder, wobei das Verfahren ferner die Schritte enth\u00e4lt:<br \/>\n(b) Separieren der codierten Daten f\u00fcr jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und\/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repr\u00e4sentieren, und (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;<br \/>\n(c) Ausw\u00e4hlen eines oder mehrerer Bl\u00f6cke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und\/oder eines oder mehrerer Bl\u00f6cke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind;<br \/>\n(d) Ableiten aus dem Block oder den Bl\u00f6cken von Pixeldaten, die im Schritt (c) ausgew\u00e4hlt werden, eines oder mehrerer Bl\u00f6cke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;<br \/>\n(e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes aus dem einen oder den mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten f\u00fcr denselben Block oder dieselben mehreren Bl\u00f6cke von Pixeldaten, und<br \/>\n(f) Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei<br \/>\nhinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 94 % und der Kl\u00e4gerin zu 6 % auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 EUR. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 630 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 03.12.1991 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 03.12.1990 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.06.1998 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf Systeme und Verfahren zur Kodierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 11, 21 und 25 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>11. Verfahren zum Codieren von Videodaten, die aufeinanderfolgende Vollbilder von Videobildern repr\u00e4sentieren, wobei die Videodaten f\u00fcr jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enth\u00e4lt: (a) Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und (b) Separieren der Daten f\u00fcr jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren ferner die folgenden Schritte enth\u00e4lt:<br \/>\n(c) Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren (FMV), wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)) zugeordnet ist;<br \/>\n(d) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren (CMV), wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t &#8211; 1)) zugeordnet ist;<br \/>\n(e) Speicher des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)), des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (E1(t)), des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t &#8211; 1)), eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (c) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, die im Schritt (d) abgeleitet wurden;<br \/>\n(f) Bestimmen von Informationen bez\u00fcglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Bewegungsvektoren und\/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Bl\u00f6cke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;<br \/>\n(g) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Bl\u00f6cken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repr\u00e4sentieren; und<br \/>\n(h) Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bez\u00fcglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p>21. Decodierungssystem f\u00fcr codierte Videodaten, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repr\u00e4sentieren, wobei die Videodaten f\u00fcr jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das System enth\u00e4lt:<br \/>\n(a) eine Eingangsschaltung (82, 84, 89, 91, 107), die codierte Videodaten empf\u00e4ngt und die codierten Daten f\u00fcr jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t &#8211; 1)) und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und\/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repr\u00e4sentieren, sowie (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes separiert;<br \/>\n(b) ein Blockauswahleinrichtung (88), die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empf\u00e4ngt und einen oder mehrere Bl\u00f6cke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und\/oder einen oder mehrere Bl\u00f6cke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, ausw\u00e4hlt;<br \/>\n(c) einen Blockprozessor (85), der den einen oder die mehreren ausgew\u00e4hlten Bl\u00f6cke von Pixeldaten empf\u00e4ngt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgew\u00e4hlt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Bl\u00f6cke von Pixeldaten bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;<br \/>\n(d) einen Blockaddierer (87), der den einen oder die mehreren Bl\u00f6cke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten f\u00fcr denselben Block oder dieselben mehreren Bl\u00f6cke von Pixeldaten empf\u00e4ngt und ein vorhergesagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) erzeugt; und<br \/>\n(e) einen Vollbildgenerator (90), der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empf\u00e4ngt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt.<\/p>\n<p>25. Decodierungsverfahren f\u00fcr codierte Videodaten, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repr\u00e4sentieren, wobei die Videodaten f\u00fcr jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enth\u00e4lt: (a) Empfangen codierter Videodaten f\u00fcr aufeinanderfolgende Vollbilder, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren fern die Schritte enth\u00e4lt:<br \/>\n(b) Separieren der codierten Daten f\u00fcr jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und\/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t) repr\u00e4sentieren, und (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;<br \/>\n(c) Ausw\u00e4hlen eines oder mehrerer Bl\u00f6cke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und\/oder eines oder mehrerer Bl\u00f6cke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind;<br \/>\n(d) Ableiten aus dem Block oder den Bl\u00f6cken von Pixeldaten, die im Schritt (c) ausgew\u00e4hlt werden, eines oder mehrerer Bl\u00f6cke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;<br \/>\n(e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) aus dem einen oder den mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten f\u00fcr denselben Block oder dieselben mehreren Bl\u00f6cke von Pixeldaten; und<br \/>\n(f) Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden.<\/p>\n<p>A ist die 1988 im Rahmen der International Organisation for Standards (ISO) gegr\u00fcndete Expertengruppe (A). Sie besch\u00e4ftigt sich mit Kompression- und Dekompressionsstandards in der digitalen \u00dcbertragungstechnik und entwickelte unter anderem den A-2-Standard, der insbesondere im Zusammenhang mit der (De-)Komprimierung bei der Speicherung oder \u00dcbertragung von Bilddaten Anwendung findet. Der A-2-Standard tr\u00e4gt die Bezeichnung B-1 \u201eSystems\u201c f\u00fcr die Kombination eines oder mehrerer Datenstr\u00f6me zwecks Speicherung und \u00dcbertragung (\u201eSystem-Teil\u201c) und B-2 \u201eVideo\u201c f\u00fcr (De-)Komprimierung von Video-Daten (\u201eVideo-Teil\u201c). Die f\u00fcr die Verwirklichung dieser beiden A-2-Standards ma\u00dfgeblichen Patente wurden von den jeweiligen Patentinhabern in einen Patentpool eingebracht, der von der A LA LLC, (nachfolgend A LA) verwaltet wird. Aufgabe der A LA LLC ist es unter anderem, Unterlizenzen an den Patenten aus diesem Pool zu erteilen. Sie hat sich verpflichtet, jedem Interessierten an dem Patentpool eine Lizenz zu festgelegten und jeweils gleichen Bedingungen zu erteilen. Unter den 25 Patentinhabern, deren insgesamt \u00fcber 800 Patente aus 57 L\u00e4ndern Bestandteil des Patentpools sind, befindet sich auch die Kl\u00e4gerin, die das Klagepatent in den Patentpool einbrachte. Die Nutzung des A-2-Standards setzt die Benutzung des Klagepatents zwingend voraus.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt optische Datentr\u00e4ger mit Videoinhalten, die nach dem A-2-Standard codiert wurden. Sie ist die gr\u00f6\u00dfte Produzentin von DVDs in Griechenland mit einer Produktion von 28 Mio. St\u00fcck im Jahr 2007. Die DVDs werden schwerpunktm\u00e4\u00dfig in Griechenland, aber auch im europ\u00e4ischen Ausland und an arabische Kunden vertrieben.<\/p>\n<p>Am 09.02.2007 nahm eine Frau C f\u00fcr das Unternehmen \u201eD C\u201c per Email Kontakt zur Beklagten auf und bat um Abgabe eines Angebots zur Lieferung von 500 DVDs. Sie gab als Gesch\u00e4ftsanschrift eine Anschrift in F. an. Eine Mitarbeiterin der Beklagten wickelte die Anfrage ab. Sie wies in der ersten Email darauf hin, dass die Preise keine Copyright-Rechte oder Lizenzgeb\u00fchren beinhalten. Daraufhin erkl\u00e4rte \u201eD C\u201c, die Daten seien GEMA-frei. Sie bestellte 500 DVDs und verlangte Lieferung an ein Lager mit einer Anschrift in K.. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die angegebene Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht mit der \u201eD C\u201c \u00fcbereinstimmte. Frau C wies darauf hin, dass sich die USt.-ID auf ihre Wohnanschrift in L. beziehe. Am 26.04.2007 best\u00e4tigte D den Erhalt der Lieferung in K.. Anschlie\u00dfend war es der Beklagten nicht mehr m\u00f6glich, Kontakt zu Frau C aufzunehmen. Die Gesch\u00e4ftsadresse in F. hat keinen Briefkasten und keine Klingel. In K. ist Frau C nicht ans\u00e4ssig und betreibt dort auch kein Gewerbe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Aufgrund der Produktionskapazit\u00e4ten der Beklagten und des gesamten Bestell- und Liefervorgangs sei erkennbar, dass die Beklagte DVDs nicht nur f\u00fcr den griechischen Markt produziere, sondern auch ins Ausland, unter anderem in die Bundesrepublik Deutschland liefere. Daher sei die Beklagte durch die Bestellung seitens der \u201eD C\u201c nicht in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise hereingelegt worden. Ebenso werde der Gerichtsstand beim Landgericht D\u00fcsseldorf zu Recht in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden und dar\u00fcber hinaus unter Ziffer<\/p>\n<p>I. 3. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter I. 1. a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, im Falle des Unterliegens die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt das Fehlen der internationalen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Sie behauptet dazu, sie vertreibe die von ihr hergestellten DVDs nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterhalte auch keine gesch\u00e4ftlichen Beziehungen in Deutschland und beabsichtige auch keine Ausweitung der T\u00e4tigkeit nach Deutschland. Bei der Lieferung an \u201eD Frau C\u201c habe es sich um die einzige Lieferung nach Deutschland im Zeitraum seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit keine Bestellungen aus Deutschland akzeptiert worden. Die Mitarbeiter w\u00fcrden dementsprechend unterrichtet und instruiert.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe sich die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf rechtsmissbr\u00e4uchlich erschlichen, indem sie den Sachverhalt manipuliert habe. Bei der \u201eD C\u201c handele es sich um eine Scheinfirma. Durch eine Bestellung von nur 500 DVDs habe die Kl\u00e4gerin die betriebsinternen Kontrollmechanismen der Kl\u00e4gerin umgangen. Eine Lieferung nach K. sei nur verlangt worden, um einen Gerichtsstand beim Landgericht D\u00fcsseldorf begr\u00fcnden und dadurch ein Gericht anrufen zu k\u00f6nnen, bei dem die Kl\u00e4gerin ihr Schutzrecht bereits erfolgreich habe durchsetzen k\u00f6nnen. Auf solche sachfremden Erw\u00e4gungen k\u00f6nnen die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts nicht gest\u00fctzt werden.<br \/>\nWeiterhin stellt die Beklagte die Prozess- und Parteif\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin in Abrede. Eine Gesellschaftsform der Kl\u00e4gerin sei im Rubrum nicht angegeben.<br \/>\nDie Beklagte h\u00e4lt die Klage au\u00dferdem f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien wegen Rechtsmissbrauchs zu verneinen. Der einzige Zweck der Bestellung sei es gewesen, einen Wettbewerbsversto\u00df der Beklagten zu provozieren und die Beklagte hereinzulegen. Im \u00dcbrigen werde das Klagepatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Die Beklagte bestreitet insofern eine Verletzung des Klagepatents.<br \/>\nSelbst wenn \u2013 so die Ansicht der Beklagten \u2013 die Lehre der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht w\u00fcrde, sei das Schutzrecht ersch\u00f6pft. Die Maschine zur Herstellung der DVDs sei mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin von der in der Schweiz ans\u00e4ssigen N GmbH an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert worden. Bei der Herstellung der DVDs k\u00e4men alle streitgegenst\u00e4ndlichen Patente zum Einsatz. Da es sich um Verfahrensanspr\u00fcche handele, trete mit der Ver\u00e4u\u00dferung Ersch\u00f6pfung ein.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Klagebegehren international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>1. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit eines deutschen Gerichts ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Beklagte als Unternehmen mit Sitz in Griechenland wird vor einem deutschen Gericht in Anspruch genommen. Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung, mithin deliktische Anspr\u00fcche geltend. Ein Gerichtsstand ist gem\u00e4\u00df Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dort er\u00f6ffnet, wo das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist. Das ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort des urs\u00e4chlichen Geschehens. Im vorliegenden Fall ist zumindest der Schaden in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten, weil die Beklagte nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin DVDs, die von dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren Gebrauch machen, in die Bundesrepublik Deutschland lieferte. Dass die Kl\u00e4gerin selbst keinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG hat, ist unbeachtlich. Die Zust\u00e4ndigkeitsverordnung gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgew\u00e4hrung haben (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 26. Aufl.: Art. 2 EuGVVO Rn 13).<\/p>\n<p>2. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO i.V.m. \u00a7 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1998 (GV NW S. 106) \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, da der Erfolgsort der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Patentverletzungshandlung in Nordrhein-Westfalen liegt. Nach der Regelung in \u00a7 32 ZPO ist das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die sch\u00e4digende Handlung begangen wurde, also eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde. Im vorliegenden Fall liegt der Erfolgsort der Handlung in K., weil die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs unstreitig an eine Lieferanschrift in K. sandte, wo sie auch ausgeliefert wurden. Die ausschlie\u00dfliche \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Patentstreitigkeiten f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus der entsprechenden Verordnung vom 31.01.1998 (GV NW S. 106).<\/p>\n<p>3. Die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf kann nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, die Kl\u00e4gerin habe sich rechtsmissbr\u00e4uchlich verhalten, indem sie \u00fcber Dritte die Beklagte veranlasst habe, die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs nach K. in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Es ist anerkannt, dass auch das Prozessrecht und damit die Gerichtsstandsregelungen dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen, wie er f\u00fcr das materielle Recht in \u00a7 242 BGB seinen Ausdruck gefunden hat. Danach kann einer Klage, die formal gesehen alle Zust\u00e4ndigkeitsvoraussetzungen erf\u00fcllt, gleichwohl der gerichtliche Rechtsschutz versagt werden, weil der Kl\u00e4ger treuwidrig oder missbr\u00e4uchlich handelt, wenn er formal gegebene Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen zu seinen Gunsten ausnutzt (OLG Hamm NJW 1987, 138).<\/p>\n<p>a) Ein Kl\u00e4ger handelt in F\u00e4llen treuwidrig oder rechtsmissbr\u00e4uchlich, in denen er die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr seine Klage gewisserma\u00dfen manipuliert, um eine gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit zu erreichen, die ihm sonst verschlossen w\u00e4re. (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 26. Aufl.: \u00a7 12 Rn 19 m.w.N.). Ebenso ist anerkannt, dass sich ein Kl\u00e4ger nicht auf \u00a7 32 ZPO berufen kann, wenn er eine unerlaubte Handlung provoziert hat. (OLG M\u00fcnchen NJW 1990, 3097, 3098). Von einer solchen Provokationsbestellung, durch die eine Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf nicht begr\u00fcndet werden k\u00f6nnte, kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.<\/p>\n<p>aa) Es ist bereits unklar, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt Frau C veranlasste, die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs bei der Beklagten zu bestellen und nach Deutschland liefern zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im Besitz von DVDs und der zugeh\u00f6rigen Rechnung ist, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Frau C f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig wurde und das Geschehen anl\u00e4sslich der Bestellung der DVDs der Kl\u00e4gerin zugerechnet werden kann. Selbst wenn aber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin bestellt wurden, handelt es sich nicht um eine unbeachtliche Provokationsbestellung. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Testk\u00e4ufe und -bestellungen ein weithin unentbehrliches Mittel zur \u00dcberpr\u00fcfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern sind (BGH GRUR 1999, 1017, 1019 &#8211; Kontrollnummernbeseitigung). Die Ausf\u00fchrung einer Bestellung, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, zeigt im Allgemeinen die grunds\u00e4tzliche Lieferbereitschaft des Anbieters. Als unbeachtlich k\u00f6nnte allenfalls eine Einzellieferung angesehen werden, die au\u00dferhalb des regelm\u00e4\u00dfigen Absatzgebietes nur ausnahmsweise aufgrund einer ausdr\u00fccklichen Bestellung vorgenommen worden w\u00e4re (vgl. auch BGH GRUR 1980, 227, 229 \u2013 Monumenta Germaniae Historica). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr durfte die Kl\u00e4gerin in zul\u00e4ssiger Weise von einer allgemeinen Lieferbereitschaft der Beklagten ins Ausland und insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland ausgehen, die sich in der streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferung lediglich manifestierte. Dass es sich dabei gegebenenfalls um die erste Lieferung der Beklagten nach Deutschland handelte, ist unbeachtlich. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit eines Testkaufs und die wirksame Begr\u00fcndung eines internationalen Gerichtsstandes in der Bundesrepublik Deutschland sind fr\u00fchere Lieferungen seitens der Beklagten nach Deutschland grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich. Vielmehr gen\u00fcgt die allgemeine Lieferbereitschaft.<\/p>\n<p>bb) Der Erfolg des Testkaufs zeigt, dass die Beklagte durchaus gewillt und in der Lage ist, Gesch\u00e4fte mit deutschen Kunden abzuschlie\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit einer Produktion von 28 Mio. DVDs im Jahr 2007 und einer Produktionskapazit\u00e4t von 29 Mio. DVDs im Jahr 2008 zu den gr\u00f6\u00dferen DVD-Herstellern Europas geh\u00f6rt. Aufgrund der Menge der hergestellten DVDs ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte allein f\u00fcr den griechischen Markt produziert. Vielmehr haben auch der Leiter der Finanzen und der General Manager bei der Beklagten in ihren Erkl\u00e4rungen lediglich mitgeteilt, dass der Schwerpunkt der Unternehmensaktivit\u00e4ten in Griechenland liege. Dies schlie\u00dft Lieferungen ins Ausland nicht aus. F\u00fcr solche Lieferungen ins Ausland spricht zudem der Ablauf des Auftrags- und Liefervorgangs. Ausgangspunkt des Liefergesch\u00e4fts war keine ausdr\u00fcckliche Bestellung, sondern lediglich eine Bitte um die Erstellung eines Angebots. Auf diese Anfrage einer ihr unbekannten Person aus dem deutschen Ausland reagierte die Beklagte durch ihre Sachbearbeiterin G mit einer Selbstverst\u00e4ndlichkeit, die eine Auslandst\u00e4tigkeit der Beklagten nahe legt. Die Sachbearbeiterin erteilte der anfragenden Frau C per Email in englischer Sprache alle erbetenen Informationen. Der Auftrag von Frau C wurde anstandslos angenommen. Der Umgang der Beklagten mit dem Erfordernis der Umsatzsteueridentifikationsnummer zeigt Erfahrungen im internationalen Gesch\u00e4ft. Auf ein internationales Tagesgesch\u00e4ft weisen auch die standardm\u00e4\u00dfig zweisprachig gehaltenen Gesch\u00e4ftspapiere hin, die zudem alle Angaben f\u00fcr den internationalen Bankenverkehr enthalten. Schlie\u00dflich schlie\u00dft auch die Art der von der Beklagten angebotenen Leistung \u2013 also die Herstellung von DVDs \u2013 die Bereitschaft f\u00fcr Lieferungen nach Deutschland nicht aus. Vielmehr k\u00f6nnen DVDs ohne Einschr\u00e4nkung f\u00fcr den internationalen Markt hergestellt werden. Vielmehr h\u00e4ngt allein vom Inhalt der DVD ab, ob sie auf dem griechischen oder dem deutschen Markt angeboten wird. Die Leistung der Beklagten beschr\u00e4nkt sich jedoch auf die Herstellung von DVDs mit vorgegebenen Inhalten.<\/p>\n<p>cc) Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, sie habe kein Interesse und keine Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig zu werden, und instruiere dementsprechend ihre Mitarbeiter, greift dies nicht durch. Betriebsinterne Kontrollmechanismen, die in zuverl\u00e4ssiger Weise eine Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte in die Bundesrepublik verhindern k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Sie hat lediglich eine von H, dem General Manager der DVD-Produktionsanlage der Beklagten, an Mitarbeiter der Beklagten versandte Email vom 04.07.2006 vorgelegt (Anlage B23). Darin hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, dass alle Auftr\u00e4ge mit einem Volumen von \u00fcber 400 St\u00fcck DVDs\/CDs mit allen erforderlichen Informationen Herrn H vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner schriftlichen Best\u00e4tigung ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. In allen F\u00e4llen sollen die Mitarbeiter zwingend vor der Ausf\u00fchrung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und Geb\u00fchren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urherberrechte gekl\u00e4rt sind und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden (\u201e(&#8230;) that all licenses and royalties in relation to intellectual and industrial property rights (copyrights, neighbouring rights, patents, trademarks etc.) shall be cleared and paid (&#8230;) by our clients\u201c \u2013 Anlage B 23).<\/p>\n<p>Aus der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung an die Mitarbeiter der Beklagten geht nicht hervor, dass seitens der Beklagten kein Interesse an Lieferungen von DVDs in die Bundesrepublik Deutschland besteht und solche Lieferungen nicht gewollt sind. Der Sinn und Zweck der Regelung, Auftragsvolumina von \u00fcber 400 DVDs\/CDs dem General Manager mitzuteilen und erst nach schriftlicher Genehmigung ausf\u00fchren zu d\u00fcrfen, erschlie\u00dft sich aus der Email nicht. Es ist beispielsweise auch m\u00f6glich, dass diese Mitteilungspflicht lediglich dazu dient, die Auslastung der Anlage besser zu koordinieren oder die Bonit\u00e4t der Kunden \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Es ist aber fernliegend anzunehmen, der General Manager werde in jedem Einzelfall pr\u00fcfen, ob es sich um eine Lieferung nach Deutschland handelt. Denn es w\u00e4re einfacher, den Mitarbeitern eine Weisung zu erteilen, Auftr\u00e4ge aus Deutschland zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Weisung, Auftr\u00e4ge erst nach Kl\u00e4rung der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte auszuf\u00fchren, bestehen Zweifel, ob mit den genannten Immaterialg\u00fcterrechten auch die mit der technischen Herstellung von DVDs verbundenen Schutzrechte \u2013 also nicht solche Schutzrechte, die auf den Content der DVD bezogen sind \u2013 gemeint sind. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht aus der Weisung nicht hervor, dass Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland weder gewollt, noch beabsichtigt sind. Vielmehr zeigt diese Email eine allgemeine Lieferbereitschaft der Beklagten in das Ausland, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Die Auftragserf\u00fcllung soll lediglich davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass die Schutzrechtslage gekl\u00e4rt ist und etwaige Lizenzzahlungen von den Kunden der Beklagten geleistet werden. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei der Weisung des General Manager nicht um einen wirksamen Kontrollmechanismus, um Patentverletzungen im Ausland zu vermeiden, weil den Mitarbeitern nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Rechte betroffen sein k\u00f6nnen und unter welchen Bedingungen von einer Kl\u00e4rung der Schutzrechtslage auszugehen ist. Dar\u00fcber hinaus ist auch nichts dazu vorgetragen, ob die Weisungen im Einzelnen \u00fcberwacht werden.<\/p>\n<p>dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Verhalten der Kl\u00e4gerin beziehungsweise von Frau C keine Manipulation des Sachverhalts dar. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass f\u00fcr die Wohnanschrift der Frau C kein Gewerbe angemeldet ist und f\u00fcr die angegebenen Anschriften in F. und K. nicht festgestellt werden kann, ob dort von Frau C \u00fcberhaupt ein Gewerbe betrieben wird. Denn f\u00fcr den Erfolg von Testk\u00e4ufen ist es regelm\u00e4\u00dfig unerl\u00e4sslich, dass ihr Zweck verheimlicht wird (BGH GRUR 1999, 1017, 1019 &#8211; Kontrollnummernbeseitigung). In dieser Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob der Testkauf durch die Kl\u00e4gerin selbst, ihren Rechtsanwalt oder durch Dritte erfolgt (vgl. auch BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe GRUR 1994, 130 131 \u2013 Testpatient). Schlie\u00dflich kann die Beklagte der Kl\u00e4gerin auch nicht vorwerfen, sie habe die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf erschlichen, indem sie nur 500 DVDs bestellt habe und infolgedessen keine R\u00fccksprache mit Vorgesetzten erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, woher die Kl\u00e4gerin oder Frau C Kenntnis von den internen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernissen der Beklagten haben sollte. Von einer Umgehung von Kontrollmechanismen kann ohne deren Kenntnis keine Rede sein.<\/p>\n<p>b) Die Beklagte tr\u00e4gt vor, der Kl\u00e4gerin sei es mit dem Testkauf und dem Verlangen, die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs an eine Anschrift in K. statt an die Gewerbeniederlassung in F. am Main liefern zu lassen, allein darum gegangen, die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf zu begr\u00fcnden, weil sich dieses Gericht bereits in anderen F\u00e4llen mit dem Klagepatent befasst habe und die Rechtsprechung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorteilhaft sei. Sie ist der Ansicht, dieses Verhalten sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, und beruft sich auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 15.05.1986 (NJW 1987, 138). Die vom OLG Hamm angestellten Erw\u00e4gungen sind auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbar. Der Besteller ist im Rahmen eines Testkaufs grunds\u00e4tzlich frei, an welchen Ort er sich die bestellte Ware liefern l\u00e4sst. Dementsprechend wurde der Gerichtsstand beim LG D\u00fcsseldorf erst durch die freiwillige Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs durch die Beklagte nach K. er\u00f6ffnet. Infolgedessen standen der Kl\u00e4gerin aufgrund des ersten Angebots und die Lieferung der DVDs allenfalls die Gerichtsst\u00e4nde beim Landgericht F. und beim Landgericht D\u00fcsseldorf zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Wahl zwischen den beiden Gerichtsst\u00e4nden erfolgte nicht in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise. Insofern kann den vom OLG Hamm in der Entscheidung vom 15.05.1986 (NJW 1987, 138) aufgestellten Grunds\u00e4tzen nicht gefolgt werden. Soweit der Kl\u00e4ger zwischen mehreren Gerichtsst\u00e4nden gem\u00e4\u00df \u00a7 35 ZPO die Wahl hat, kommt eine Einschr\u00e4nkung der Wahlm\u00f6glichkeit nach dem Schutzzweck der Gerichtsstandsregelungen nicht in Betracht (so aber OLG Hamm NJW 1987, 138). Vielmehr kann die Wahl eines bestimmten Gerichtsstands nur dann als rechtsmissbr\u00e4uchlich angesehen werden, wenn sie aus sachfremden Erw\u00e4gungen erfolgt (so auch KG Berlin GRUR 2008, 212 \u2013 Fliegender Gerichtsstand). Demnach ist es grunds\u00e4tzlich nicht als missbr\u00e4uchlich anzusehen, wenn der Kl\u00e4ger das ihm bequemste oder genehmste Gericht ausw\u00e4hlt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am g\u00fcnstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Insbesondere ist es dem Kl\u00e4ger im Patentverletzungsprozess unbenommen, dasjenige Gericht auszuw\u00e4hlen, das aus seiner Sicht \u00fcber eine besondere Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung patentrechtlicher Streitigkeiten verf\u00fcgt und bei dem entsprechend spezialisierte und qualifizierte Anw\u00e4lte zugelassen sind. War ein bestimmtes Gericht in der Vergangenheit bereits mit dem fraglichen Schutzrecht befasst, kann es sich schlie\u00dflich anbieten, auch weitere Rechtsstreitigkeiten gegen andere Verletzer vor diesem Gericht auszutragen, dessen Auffassung vom Inhalt und der Reichweite des Patents dem Kl\u00e4ger aus dem Vorprozess bereits bekannt ist (K\u00fchnen: Kann der Entsch\u00e4digungsanspruch im besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden? In: GRUR 1997, 19, 20). Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist im vorliegenden Fall ein missbr\u00e4uchliches Verhalten der Kl\u00e4gerin zu verneinen. Es ist nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich anzusehen, wenn sie den Gerichtsstand beim Landgericht D\u00fcsseldorf allein deswegen w\u00e4hlte, weil sie das Klagepatent bei diesem Gerichtsstand bereits fr\u00fcher erfolgreich durchgesetzt hatte. Andere Anhaltspunkte f\u00fcr ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten hat die Beklagte nicht dargelegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist partei- und prozessf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Auf das Verfahren, an dem eine US-amerikanische Partei beteiligt ist, findet nach den Grunds\u00e4tzen des internationalen Zivilprozessrechts (lex fori) die ZPO Anwendung (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO 26. Aufl.: IZPR Rn 1). F\u00fcr die Frage der Partei- und Prozessf\u00e4higkeit gilt daher deutsches Recht. Allerdings verweist dieses teilweise auf ausl\u00e4ndisches Recht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 50 ZPO ist parteif\u00e4hig, wer rechtsf\u00e4hig ist, also Tr\u00e4ger von Rechten und Pflichten sein kann. F\u00fcr ausl\u00e4ndische Parteien gilt nach aktueller Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig, dass sich die Rechts- und Parteif\u00e4higkeit nach ihrem Heimatrecht richtet (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 26. Aufl.: \u00a7 50 Rn 9, 9a). Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um Trustees (Treuh\u00e4nder) nach amerikanischem Recht. Nach dem Gesetz bez\u00fcglich des Columbia College in der Stadt New York (\u201eAn Act Relative to Columbia College in the City of New York\u201c, vorgelegt als Anlage KB 18) ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin nach ihrem Heimatrecht rechts- und parteif\u00e4hig ist. Darin hei\u00dft es, dass die gegenw\u00e4rtigen Trustees des College eine K\u00f6rperschaft mit dem Namen \u201eThe Trustees of Columbia College in the City of New York\u201c (sp\u00e4ter umbenannt in \u201e&#8230; Columbia University &#8230;\u201c) bilden sollen, unter anderem mit der F\u00e4higkeit, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden (\u201e(&#8230;) shall be able in law to sue and be sued (&#8230;)\u201c der Anlage KB 18). Die Kl\u00e4gerin hat zudem eine Kopie eines Urteils eines amerikanischen Gerichts (des f\u00fcr Patentstreitigkeiten zust\u00e4ndigen \u201eUnited States Court of Appeals for the Federal Circuit\u201c) vorgelegt, in dem die Kl\u00e4gerin als Berufungsbeklagte Partei des betreffenden Verfahrens war.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Kl\u00e4gerin auch prozessf\u00e4hig gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Prozessf\u00e4higkeit ist die F\u00e4higkeit, vor Gericht zu stehen und selbst Prozesshandlungen vornehmen zu k\u00f6nnen. Sie bestimmt sich grunds\u00e4tzlich nach den Regeln des b\u00fcrgerlichen Rechts. Gem\u00e4\u00df \u00a7 52 ZPO ist eine Person insoweit prozessf\u00e4hig, als sie sich durch Vertr\u00e4ge verpflichten kann. F\u00fcr einen Ausl\u00e4nder gen\u00fcgt es, wenn er entweder nach dem Recht seines Heimatstaates oder nach deutschem Recht prozessf\u00e4hig ist, \u00a7 55 ZPO. Die Prozessf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin ergibt sich im vorliegenden Fall wiederum aus dem Gesetz bez\u00fcglich des Columbia College. Denn mit diesem Gesetz wurde den Trustees auch das Recht einger\u00e4umt, selbst Prozesshandlungen vorzunehmen (\u201e(&#8230;) shall be able in law (&#8230;) to answer and be answered unto, defend and be defended, in all courts and places whatsoever\u201c der Anlage KB 18). \u00dcblicherweise wird die Kl\u00e4gerin ausweislich des von ihr vorgelegten Auszugs aus dem Internetauftritt durch den Chef-Syndikus (\u201eGeneral Counsel\u201c) und dessen B\u00fcro (\u201eOffice of the General Counsel\u201c) vertreten. Dementsprechend hat die Kl\u00e4gerin auf die R\u00fcge der Beklagten eine Prozessvollmacht einschlie\u00dflich einer Genehmigung der bisherigen Prozessf\u00fchrung vorgelegt, die von J, \u201eGeneral Counsel\u201c der Kl\u00e4gerin, wirksam erteilt wurde. Dies ist von der Beklagten auch nicht weiter angegriffen worden.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist bis auf den Antrag zu I. 3. begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde das Klagepatent verletzt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Kl\u00e4gerin mache die Anspr\u00fcche in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise geltend. Auch der Ersch\u00f6pfungseinwand greift nicht durch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Systeme und Verfahren zur Codierung und Decodierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen, also die Codierung beziehungsweise Decodierung abwechselnder Teilbilder verschachtelter Videosequenzen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt die verschachtelte Abtastung als ein bereits effizientes Verfahren der Bandbreitenkompression f\u00fcr die Fernseh\u00fcbertragung. Bei der verschachtelten Abtastung werden gerade und ungerade Halbbilder in alternierender Reihenfolge abgetastet, um die geraden und ungeraden Zeilen ineinander zu verschachteln und daraus in korrekter Abfolge ein Vollbild zu bilden. Jedes Vollbild eines Fernsehbildes setzt sich aus einer Vielzahl horizontaler Zeilen zusammen, die in ein ungerades Halbbild (bestehend aus den Zeilen 1, 3, 5, &#8230;) und ein gerades Halbbild (bestehend aus den Zeilen 2, 4, 6, &#8230;) aufgeteilt sind. Die verschachtelte Abtastung von geraden und ungeraden Halbbildern war aus der analogen Fernsehbild\u00fcbertragung bekannt und erreicht bereits eine gewisse Datenreduktion. Nach der einleitenden Bemerkung der Klagepatentschrift kann eine weitere Datenreduktion (auch Bandbreitenkompression genannt) dadurch erzielt werden, dass bei Abw\u00e4rtsabtastung der verschachtelten Videosequenz entweder alle geraden oder alle ungeraden Teilbilder gel\u00f6scht werden. Bei der digitalen Fernsehbild\u00fcbertragung kann zum Zwecke einer weiteren Datenreduktion der Umstand ausgenutzt werden, dass zwischen geraden und ungeraden Teilbildern eine starke Korrelation (\u00dcbereinstimmung) besteht, wodurch es m\u00f6glich wird, gerade und ungerade Teilbilder in dem Sinne nur teilweise zu \u00fcbertragen, dass nur dasjenige Halbbild einer weiteren Bearbeitung unterzogen wird, von dem eine Information zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist eine auf diesem Prinzip beruhende Verfahrensweise als so genannte Blockanpassung bekannt, welche die Klagepatentschrift auf Seite 2 der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage KB 2) n\u00e4her beschreibt. Das Prinzip der Blockanpassung besteht grunds\u00e4tzlich darin, die Position der besten Anpassung des Blockinhalts innerhalb einer Zone eines vollst\u00e4ndig \u00fcbertragenen Teilbildes und f\u00fcr jeden dieser Bl\u00f6cke die Verschiebung zwischen ihnen zu bestimmen, wobei die am besten angepasste Stellung im nicht vollst\u00e4ndig \u00fcbertragenen Teilbild \u00fcbertragen wird. Das nicht vollst\u00e4ndig \u00fcbertragene Teilbild wird sodann durch Zusammensetzen der Bl\u00f6cke an der entsprechenden Stelle dieses Teilbildes zusammengefasst.<\/p>\n<p>1. Patentanspruch 11<br \/>\nAus dem Stand der Technik war mithin ein Codierverfahren, wie es Patentanspruch 11 sch\u00fctzt, mit den folgenden Merkmalen bekannt:<br \/>\n(1) Verfahren zur Codierung von Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repr\u00e4sentieren,<br \/>\n(2) wobei die Videodaten f\u00fcr jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen,<br \/>\n(3) wobei das Verfahren die folgenden Schritte enth\u00e4lt:<br \/>\n(a) Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und<br \/>\n(b) Separieren der Daten f\u00fcr jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder.<\/p>\n<p>F\u00fcr diesen Stand der Technik geht das Klagepatent jedoch davon aus, dass die Blockanpassung die hohe Korrelation zwischen geraden und ungeraden Teilbildern noch nicht ausreichend nutzt. Das ergibt sich aus der in der Beschreibung genannten Aufgabenstellung (Anlage KB 2, Seite 1, vorletzter Absatz), Verfahren und Systeme f\u00fcr das effiziente Codieren eines Teilbildes eines verschachtelten Videos zu schaffen. Diese Aufgabe l\u00f6st Klagepatentanspruch 11 dadurch, dass dem Verfahren zum Codieren gem\u00e4\u00df Merkmal (1) die folgenden weiteren Verfahrensschritte unter Merkmal (3) hinzugef\u00fcgt werden:<br \/>\n(c) Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren (FMV), wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)) zugeordnet ist;<br \/>\n(d) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren (CMV), wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) zugeordnet ist;<br \/>\n(e) Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)), des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (E1(t)), des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)), eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (c) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, die im Schritt (d) abgeleitet wurden;<br \/>\n(f) Bestimmen von Informationen bez\u00fcglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Bewegungsvektoren und\/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Bl\u00f6cke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;<br \/>\n(g) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen (mit Blick auf die nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche englischsprachige Fassung muss es richtig hei\u00dfen: die jeden) Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Bl\u00f6cken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repr\u00e4sentieren; und<br \/>\n(h) Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bez\u00fcglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p>Patentanspruch 11 erzielt eine verbesserte Kompressionseffizienz, indem die codierten Daten f\u00fcr jedes Vollbild in erste und zweite Bewegungsvektordaten, in Pixelfehlerdaten und in das eine Teilbild des vorhergehenden und des momentanen Vollbildes separiert werden. Dies erm\u00f6glicht es dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren, sowohl die Korrelation zwischen dem einen geraden oder ungeraden Teilbild mit einem anderen ungeraden oder geraden Teilbild als auch die Korrelation zwischen einem geraden oder ungeraden Teilbild innerhalb des momentanen Vollbildes und zumindest einem geraden oder ungeraden Teilbild eines vorhergehenden Vollbildes auszunutzen.<\/p>\n<p>2. Patentanspruch 25<br \/>\nAnspruch 25 des Klagepatents betrifft das zum Codierverfahren des Anspruchs 11 komplement\u00e4re Decodierungsverfahren. Hinsichtlich des aus dem Stand der Technik bekannten Verfahrens der Blockanpassung besteht das Prinzip f\u00fcr die Dekompression darin, wie die Klagepatentschrift (Anlage KB 2) auf Seite 2 unten ausf\u00fchrt,<br \/>\n&#8211; f\u00fcr jeden Block den Blockvektor zur Auswahl des geeigneten blockgro\u00dfen Abschnitts der entsprechenden Zone aus dem Bezugsteilbild zu verwenden und<br \/>\n&#8211; das (als solches nicht \u00fcbertragene) gerade Teilbild durch Zusammensetzen dieser blockgro\u00dfen Abschnitte der Zonen in den entsprechenden Bl\u00f6cken jenes Teilbildes aufzubauen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik war damit ein Decodierungsverfahren mit folgenden Merkmalen bereits bekannt:<br \/>\nDecodierungsverfahren f\u00fcr codierte Videodaten;<br \/>\n(1) die Videodaten repr\u00e4sentieren eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern,<br \/>\n(2) wobei die Videodaten f\u00fcr jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen,<br \/>\n(3) wobei das Verfahren den folgenden Schritt enth\u00e4lt:<br \/>\n(a) Empfangen codierter Videodaten f\u00fcr aufeinander folgende Vollbilder.<\/p>\n<p>Auch insoweit geht das Klagepatent davon aus, dass sich die Blockanpassung die hochgradige Korrelation zwischen geraden und ungeraden Teilbildern noch nicht ausreichend zunutze macht. Aufgabe der Erfindung ist es ausweislich der Klagepatentschrift nicht nur, Verfahren und Systeme f\u00fcr das effiziente Codieren eines Teilbildes eines verschachtelten Videos zu schaffen, sondern auch (Anlage KB 2, Seite 1, letzter Absatz) Verfahren und Systeme zum Codieren verschachtelter Videodaten zu schaffen, um ein effizientes und genaues Decodieren unter Verwendung von Verfahren und Systemen zu gestatten.<\/p>\n<p>Zum Zwecke der L\u00f6sung dieser Aufgabe f\u00fcgt Patentanspruch 25 den soeben genannten Merkmalen zu (1) bis (3) (a) unter (3) die folgenden weiteren Verfahrensschritte hinzu:<br \/>\n(b) Separieren der codierten Daten f\u00fcr jedes Vollbild in<br \/>\n(i) erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind;<br \/>\n(ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind;<br \/>\n(iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen (richtig: jeden) Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und\/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repr\u00e4sentieren, und<br \/>\n(iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;<br \/>\n(c) Ausw\u00e4hlen eines oder mehrerer Bl\u00f6cke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und\/oder eines oder mehrerer Bl\u00f6cke von Pixeldaten des ersten Teilbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind;<br \/>\n(d) Ableiten aus dem Block oder den Bl\u00f6cken von Pixeldaten, die im Schritt (c) ausgew\u00e4hlt werden, eines oder mehrerer Bl\u00f6cke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;<br \/>\n(e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) aus dem einen oder den mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet wurden, und aus den Pixelfehlerdaten f\u00fcr denselben Block oder dieselben mehreren Bl\u00f6cke von Pixeldaten; und<br \/>\n(f) Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden.<\/p>\n<p>3. Patentanspruch 21<br \/>\nPatentanspruch 21 beschreibt das zu dem Decodierverfahren nach Anspruch 25 parallele Decodiersystem mit folgenden Merkmalen:<br \/>\nDecodiersystem f\u00fcr codierte Videodaten;<br \/>\n(1) die Videodaten repr\u00e4sentieren eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern,<br \/>\n(2) wobei die Videodaten f\u00fcr jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen.<br \/>\n(3) Das System enth\u00e4lt:<br \/>\n(a) eine Eingangsschaltung (82, 84, 89, 91, 107), die codierte Daten empf\u00e4ngt und die codierten Daten f\u00fcr jedes Vollbild separiert in<br \/>\n(i) erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind,<br \/>\n(ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind,<br \/>\n(iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen (richtig: jeden) Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und\/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repr\u00e4sentieren, sowie<br \/>\n(iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;<br \/>\n(b) eine Blockauswahleinrichtung (88), die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empf\u00e4ngt und einen oder mehrere Bl\u00f6cke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und\/oder einen oder mehrere Bl\u00f6cke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, ausw\u00e4hlt;<br \/>\n(c) einen Blockprozessor (85), der den einen oder die mehreren ausgew\u00e4hlten Bl\u00f6cke von Pixeldaten empf\u00e4ngt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgew\u00e4hlt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Bl\u00f6cke bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;<br \/>\n(d) einen Blockaddierer (87), der den einen oder die mehreren Bl\u00f6cke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten f\u00fcr denselben Block oder die dieselben mehreren Bl\u00f6cke von Pixeldaten empf\u00e4ngt und ein vorhergesagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) erzeugt; und<br \/>\n(e) einen Vollbildgenerator (90), der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empf\u00e4ngt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass die angegriffenen DVDs ihre Entstehung (u.a.) der Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Codierverfahrens nach Anspruch 11 verdanken. Zugleich sind sie allein dazu bestimmt und geeignet, f\u00fcr ein Decodierungssystem nach Anspruch 21 benutzt zu werden, wobei sodann das Decodierungsverfahren f\u00fcr codierte Videodaten nach Anspruch 25 benutzt wird. Bei dem Klagepatent handelt es sich um ein f\u00fcr den A-2-Standard wesentliches Patent und es ist angesichts des Umfangs der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Beklagte in keinem einzelnen Fall von den Optionen, durch die der Standard die technische Lehre des Klagepatents benutzt, Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>1. Der von der Internationalen Organisation f\u00fcr Standardisierung (ISO) ausgearbeitete A-2-Standard befasst sich u.a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenstr\u00f6me zum Zwecke der Speicherung oder \u00dcbertragung (B-1 \u201eSystems\u201c). Speziell f\u00fcr die Verarbeitung von Videosignalen enth\u00e4lt er dar\u00fcber hinaus technische Vorschriften f\u00fcr die Bildkomprimierung und -dekomprimierung (B-2 \u201eVideo\u201c). Die Vorgaben des A-2-Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie stets lediglich eine einzige Vorgehensweise &#8211; unter Ausschluss aller anderen &#8211; tolerieren. Im Gegenteil enth\u00e4lt der Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d.h. bei der Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen hingegen nicht.<\/p>\n<p>Dass die dem Anwender im Standard zur Verf\u00fcgung gestellten Verhaltensoptionen &#8211; d.h. einzelne von ihnen &#8211; rein theoretischer Natur w\u00e4ren und in der Praxis keine Anwendung f\u00e4nden, tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. Wenn aber von dem gesamten Standard (einschlie\u00dflich seiner Optionen) bei der Datencodierung Gebrauch gemacht wird, so ist grunds\u00e4tzlich auch der Standard mit seinem gesamten Inhalt (einschlie\u00dflich der Optionen) geeignet, eine Aussage dar\u00fcber zu treffen, in welcher technischen Weise bei Einhaltung des A-2-Standards verfahren wird. Steht &#8211; wie hier &#8211; fest, dass ein Benutzer den A-2-Standard beachtet, und ist des weiteren gesichert, dass eine m\u00f6gliche, dem Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten) Benutzung des Klagepatents f\u00fchrt, so ist deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, wenn der Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Beklagten (oder sonstige vom Kl\u00e4ger darzulegende Umst\u00e4nde) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben des Standards bei Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in ihrer gesamten Breite ausgesch\u00f6pft worden sind. Dem Beklagten obliegt unter solchen Umst\u00e4nden der konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung f\u00fchrende Option keinesfalls angewandt hat (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, Az. 4b O 508\/05, InstGE 7, 70, 79, Rn. 26 \u2013 Videosignal-Codierung I).<\/p>\n<p>2. Das Verfahren zur Codierung von Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repr\u00e4sentieren, gem\u00e4\u00df Anspruch 11 des Klagepatents ist zwingender Bestandteil des A-2-Standards.<\/p>\n<p>Der A-2-Video-Standard macht im Rahmen der Halbbildpr\u00e4diktion nach Abschnitt 7.6.2.1, bei der weder ausschlie\u00dflich Halbbilder noch ausschlie\u00dflich Vollbilder verarbeitet werden, sondern eine Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Codierung erfolgt, von Anspruch 11 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es handelt sich um ein Verfahren zur Codierung von Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repr\u00e4sentieren und die f\u00fcr jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen (Merkmale (1) und (2)). Wird eine Sequenz von Vollbildern von Videodaten empfangen, werden die Daten f\u00fcr jedes Vollbild in dessen erste und zweite Halbbilder separiert (Merkmale (3a) und (3b)). Bei der Halbbildpr\u00e4diktion werden die Referenzhalbbilder der beiden zuletzt codierten Halbbilder, ein oberes und ein unteres, verwendet. Ist das zweite Halbbild eines codierten Vollbildes unter Verwendung der beiden zuletzt decodierten Referenzhalbbilder (eines oberen und eines unteren) zu codieren, wurde das zuletzt decodierte Referenzhalbbild durch Decodieren des ersten Halbbildes des codierten Vollbildes erhalten (vgl. den A-2-Video-Standard, Abschnitt 7.6.2.1, zweiter Absatz, erster Satz). In dieser Situation zeigen Figuren 7-7 und 7-8 zu Abschnitt 7.6.2.1, dass die Pr\u00e4diktion des zweiten Halbbildes aus dem anderen Halbbild des momentanen Vollbildes (bei Figur 7-7 ist dies das obere Referenzhalbbild, bei Figur 7-8 das untere Referenzhalbbild) und aus einem ersten Teilbild des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (bei Figur 7-7 ist dies das untere Referenzhalbbild, bei Figur 7-8 das obere Referenzhalbbild) erfolgt. In Abschnitt Intro 4.1 (zweiter Absatz) spricht die Einleitung des A-2-Standards ausdr\u00fccklich davon, dass eine verwendete Technik zur Erreichung einer hohen Kompression im Algorithmus die Bewegungskompensation auf Blockbasis sei, um die vor\u00fcbergehende Redundanz zu verringern. Dem ist die Ableitung von Bewegungsvektoren im Sinne der Merkmale (3c) und (3d) zu entnehmen. Auch die Bestimmung von Pixelfehlerdaten ist als \u201ePr\u00e4diktionsfehler\u201c in dem Abschnitt Intro 4.1 (zweiter Absatz) angesprochen. Das weitere Merkmal (3e), das die Speicherung der Teilbilder und der Bewegungsvektoren betrifft, liest der Fachmann, der sich mit der Implementierung des A-2-Standards befasst, als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt mit.<\/p>\n<p>Auch Merkmal (3f) wird durch den A-2-Video-Standard verwirklicht. Dieses Merkmal l\u00e4sst es durch die \u201eund\/oder\u201c-Verkn\u00fcpfung ausdr\u00fccklich offen, ob der \u201ebeste Modus\u201c aus dem einen oder den mehreren ersten Bewegungsvektoren (abgeleitet nach Merkmal (3c)) und den einen oder mehreren zweiten Bewegungsvektoren (abgeleitet nach Merkmal (3d)) oder aus den einen oder den anderen bestimmt wird. Beide Varianten verwirklicht der A-2-Video-Standard. Indem der Dual-Prime-Modus bei der Halbbildpr\u00e4diktion zwei Bewegungsvektoren ableitet und verwendet, um Pr\u00e4diktionen aus zwei Referenzhalbbildern zu bilden (eines oben, eines unten), die sodann gemittelt werden, um die endg\u00fcltige Pr\u00e4diktion zu bilden, beschreibt der Standard eine Interpolation zweier Pr\u00e4diktionen im Sinne der \u201eund\u201c-Verkn\u00fcpfung des Merkmals (3f). Die Auswahl nach der \u201eoder\u201c-Verkn\u00fcpfung nimmt der Standard durch den Parameter \u201emotion_vertical_field_select[r][s]\u201c (vgl. dessen Definition in Abschnitt 6.3.17.2 des A-2-Video-Standards) vor, der bestimmt, auf welches der alternativ zur Verf\u00fcgung stehenden Referenzhalbbilder zur Pr\u00e4diktion zur\u00fcckgegriffen werden soll. Im Sinne des Merkmals (3g) werden Pixelfehlerdaten, die jeden Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Bl\u00f6cken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Bl\u00f6cken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repr\u00e4sentieren, bestimmt (vgl. Intro 4.1, zweiter Absatz, vierter Satz des A-2-Video-Standards, wonach der Pr\u00e4diktionsfehler unter Verwendung der diskreten Cosinus Transformation (DCT) weiter komprimiert wird, um eine r\u00e4umliche Korrelation zu entfernen). Schlie\u00dflich werden Signale erzeugt, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bez\u00fcglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repr\u00e4sentieren (Merkmal (3h). Das zweite Teilbild kann auch lediglich durch die \u00dcbertragung von Bewegungsvektoren und Differenzinformationen dargestellt werden.<\/p>\n<p>3. Die Benutzung der den Klagepatentanspr\u00fcchen 11, 21 und 25 zugrundeliegenden Erfindung ist unstreitig. Die Beklagte hat eine Benutzung der unter Schutz gestellten Lehre nicht substantiiert bestritten, so dass die Kl\u00e4gerin eines weiteren Tatsachenvortrags enthoben und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich war.<\/p>\n<p>Da der A-2-Standard das Klagepatent umfasst und ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von der technischen Lehre des Klagepatents und insbesondere auch von den das Klagepatent betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat, w\u00e4re es Sache der Beklagten, darzutun, dass es trotz Befolgung des A-2-Standards nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung gekommen ist. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich darauf beschr\u00e4nkt, einfach zu bestreiten, dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente bei der Produktion ihrer DVDs einsetzt. Dieses einfache Bestreiten ist nicht ausreichend. Nachdem feststeht, dass die Anwendung des A-2-Standards die Benutzung des Klagepatents voraussetzt, und nachdem die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift konkret vorgetragen hat, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von jedem Merkmal der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche Gebrauch macht, war es Aufgabe der Beklagten darzulegen, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht worden sein soll. Nur wenn die Beklagte sich in diesem Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass die Kl\u00e4gerin erst dann ihre Behauptung weiter ausf\u00fchren, d.h. mitteilen m\u00fcsste, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu welchen die Patentverletzung best\u00e4tigenden Ergebnissen gelangt ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>1. Die angegriffenen optischen Datentr\u00e4ger stellen unmittelbare (k\u00f6rperliche) Erzeugnisse des durch Patentanspruch 11 gesch\u00fctzten Verfahrens (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) dar.<\/p>\n<p>2. Angebot und Vertrieb der angegriffenen DVDs mit Videoinhalten, die dem A-2-Video-Standard entsprechen, stellen eine mittelbare Verletzung der Anspr\u00fcche 25 und 21 des Klagepatents dar (\u00a7 10 Abs. 1 PatG). Bei den genannten DVDs handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des in Anspruch 25 des Klagepatents unter Schutz gestellten Verfahrens sowie des in Anspruch 21 des Klagepatents gesch\u00fctzten Decodiersystems beziehen, \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Sie sind dar\u00fcber hinaus geeignet, die in den Patentanspr\u00fcchen 21 und 25 unter Schutz gestellten Gegenst\u00e4nde wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen. Aus den Darlegungen unter II. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde ergibt sich, dass der A-2-Video-Standard bei der Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Codierung Anspruch 11 des Klagepatents benutzt. Daraus folgt zugleich, dass bei der Decodierung der betreffenden Daten im Zuge des Abspielens der optischen Datentr\u00e4ger das Decodierverfahren nach Anspruch 25 in einem Decodiersystem nach Anspruch 21 ausge\u00fcbt wird. Denn Anspr\u00fcche 11 (Codierung) und 25 (Decodierung) verhalten sich spiegelbildlich zueinander und Anspruch 21 beschreibt das f\u00fcr die Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 25 ben\u00f6tigte Decodierungssystem. Soweit die DVDs Daten enthalten, die nach Patentanspruch 11 codiert wurden, wird bei ihrer Decodierung automatisch auch von dem Verfahren nach Anspruch 25 Gebrauch gemacht und der DVD-Player, der zu ihrer Decodierung eingesetzt wird, verwirklicht die Merkmale des Patentanspruchs 21.<\/p>\n<p>Wenn die Benutzer die DVDs mit Videodaten abspielen, werden diese von den Verwendern auch zur Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Decodierverfahrens (Anspruch 25) in einem patentgem\u00e4\u00dfen Decodiersystem (Anspruch 21) bestimmt. Soweit die DVDs Videodaten enthalten, die in dem Verfahren nach Anspruch 11 codiert wurden, machen sie bei ihrem Abspielen zwangsl\u00e4ufig von dem Decodierverfahren nach Anspruch 25 Gebrauch und werden in einem Decodiersystem nach Anspruch 21 benutzt. Aufgrund der Umst\u00e4nde war es f\u00fcr die Beklagte schlie\u00dflich zumindest offensichtlich, dass die angegriffenen A-2-kompatiblen DVDs mit Videodaten dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden.<br \/>\nIV.<br \/>\nAufgrund der Benutzung des Klagepatents ergeben sich die nachstehend dargestellten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, das im Klagepatentanspruch 11 beschriebenen Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu benutzen beziehungsweise mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Mittel anzubieten oder zu liefern, die sich auf ein wesentliches Element der mit den Klagepatentanspr\u00fcchen 21 und 25 gesch\u00fctzten Erfindung beziehen.<\/p>\n<p>Das Verhalten der Beklagten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte im Rahmen des Bestellvorganges in einer Email vom 12.02.2007 an die \u201eD C\u201c (Anlage B5) darauf hinwies, dass die genannten Preise keine Urheberrechte oder Nutzungsgeb\u00fchren umfassten (\u201e&#8230; do not include any copyrights or royalty fees, for which you should secure us.\u201c). Denn eine zwischen dem Hersteller oder Lieferanten einerseits und dem Abnehmer andererseits getroffene Abrede ist nicht geeignet, die Haftung des Herstellers oder Lieferanten f\u00fcr die Verletzung von Schutzrechten Dritter auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2. Weiterhin steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu.<\/p>\n<p>a) Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagte kann sich nicht dadurch vom Schuldvorwurf befreien, dass sie alles ihr m\u00f6gliche getan habe, um sicherzustellen, dass durch die Lieferung keine Schutzrechte verletzt werden. Sie macht insoweit geltend, dass sie in der Email vom 12.02.2007 an die \u201eD C\u201c darauf hingewiesen habe, dass die genannten Preise keine Urheberrechte oder Nutzungsgeb\u00fchren umfassen (\u201e&#8230; do not include any copyrights or royalty fees, for which you should secure us\u201c). Die in diesem Vortrag zu Tage tretende Ansicht der Beklagten, sie habe durch diese Mitteilung der Bestellerin die Verantwortung f\u00fcr die Wahrung gewerblicher Schutzrechte \u00fcbertragen, so dass sie kein Verschuldensvorwurf treffe, greift nicht durch. Denn die Erkl\u00e4rung betrifft erkennbar lediglich die Rechte an den audiovisuellen Inhalten der DVD (hier: Erdbebenmessungen), nicht aber die Rechte an dem zur Herstellung der DVD genutzten Verfahren und Vorrichtungen. Dies folgt aus der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, xxx BGB vorzunehmenden Auslegung der Erkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Emailempf\u00e4ngers spricht schon der Wortlaut der Erkl\u00e4rung (\u201ecopyrights\u201c) daf\u00fcr, dass lediglich Nutzungsrechte an den auf die DVD gepressten Inhalten betroffen sind. Der Gesch\u00e4ftsverkehr wird im Allgemeinen erwarten, dass der tats\u00e4chliche Hersteller der DVD die f\u00fcr die technische Herstellung einer DVD erforderlichen technischen Schutzrechte kl\u00e4rt, weil der Auftraggeber nicht mit dem Herstellungsvorgang vertraut ist und in der Regel nicht wei\u00df, welche Programmschritte f\u00fcr die einem Standard entsprechende Codierung von Daten erforderlich sind. Andererseits wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass f\u00fcr die auf die DVD zu brennenden Inhalte der Auftraggeber verantwortlich zeichnet, weil der Hersteller keine Verantwortung f\u00fcr die audiovisuellen Inhalte der DVD \u00fcbernehmen will, die er nur im Auftrag des Bestellers vervielf\u00e4ltigt. In diesem Sinne hat auch die \u201eD C\u201c die Email der Beklagten verstanden und per Email vom 27.02.2007 geantwortet (Anlage B6), dass die Video-Daten GEMA-frei seien (\u201eabove video data is GEMA-free\u201c). Da die GEMA nur Verwertungsrechte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten verwaltet, war aus der Antwort auch f\u00fcr die Beklagte ersichtlich, dass keine technischen Schutzrechte gemeint waren. Selbst wenn daher die Beklagte mit der Email vom 12.02.2007 die Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung technischer Schutzrecht auf die Bestellerin \u00fcbertragen wollte, musste sie anhand der Antwort in der Email vom 27.02.2007 erkennen, dass ein Missverst\u00e4ndnis vorlag, das von ihr h\u00e4tte aufgekl\u00e4rt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>b) Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie vorstehend genannten Anspr\u00fcche sind nicht aufgrund der Umst\u00e4nde, unter denen die Bestellung und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgte, ausgeschlossen. Ebenso wenig greift der Einwand der Ersch\u00f6pfung durch.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe in unlauterer Weise die Patentverletzung veranlasst und verhalte sich nun durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen rechtsmissbr\u00e4uchlich. Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Kl\u00e4gerin ein unlauteres Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich rechtsmissbr\u00e4uchlich verh\u00e4lt, wer Unterlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsversto\u00dfes begehrt (BGH GRUR 1985, 447, 450 \u2013 Provisionsweitergabe; GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola). Allerdings liegt ein unlauteres oder sonst gesetzwidriges Verhalten nicht schon bei einem normalen Testkauf durch einen Mitbewerber oder einen von ihm Beauftragten vor (BGH GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola). Denn Testk\u00e4ufe sind ein weithin unentbehrliches Mittel zur \u00dcberpr\u00fcfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern und f\u00fcr ihren Erfolg ist es unvermeidlich, den Zweck zu verheimlichen (BGH GRUR 1999, 1017, 1019 &#8211; Kontrollnummernbeseitigung). Unzul\u00e4ssig ist ein Testkauf jedoch dann, wenn f\u00fcr einen begangenen oder drohenden Wettbewerbsversto\u00df keine Anhaltspunkte vorliegen und er nur dazu dient, einen Mitbewerber \u201ehereinzulegen\u201c (BGH GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; GRUR 1999, 1017, 1019 &#8211; Kontrollnummernbeseitigung). Ebenso ist ein Testkauf unzul\u00e4ssig, wenn verwerfliche, insbesondere rechtswidrige oder strafbare Mittel angewandt werden, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren (BGH GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; OLG Karlsruhe GRUR 1994, 130, 131 \u2013 Testpatient). Beide Fallgruppen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>a) Die Unzul\u00e4ssigkeit des Testkaufs kann nicht damit begr\u00fcndet werden, f\u00fcr einen drohenden Wettbewerbsversto\u00df habe es keinen Anhalt gegeben; der Testkauf habe nur dazu gedient, die Beklagte hereinzulegen. Insofern kann dahinstehen, ob die \u201eD C\u201c auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig wurde und ihr Verhalten der Kl\u00e4gerin zugerechnet werden kann. Denn auch wenn dies der Fall ist, durfte die Kl\u00e4gerin aufgrund der Produktionszahlen der Beklagten davon ausgehen, dass die Beklagte nicht nur f\u00fcr den griechischen Markt produziert, sondern auch ins Ausland, unter Umst\u00e4nden nach Deutschland liefert. Letztlich hat sich diese Annahme in der anstandslosen Entgegennahme der Bestellung und Auslieferung der Ware durch die Beklagte bewahrheitet. Das gesamte Geschehen ausgehend von der Bestellung bis zur Auslieferung macht deutlich, dass eine grunds\u00e4tzliche Lieferbereitschaft der Beklagten vorhanden war und die Kl\u00e4gerin zu Recht von einer drohenden Patentverletzung ausgehen durfte. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird im \u00dcbrigen ohne Einschr\u00e4nkung auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit der internationalen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Abschnitt A I. 3.) Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>b) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Kl\u00e4gerin habe verwerfliche, insbesondere rechtswidrige oder strafbare Mittel angewandt, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren. Der blo\u00dfe Umstand, dass der Testkauf geheim gehalten wurde, ist unbeachtlich, weil eine Mitteilung des Kaufzwecks den Erfolg des Testkaufs vereiteln w\u00fcrde. Infolgedessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass gegebenenfalls aus Geheimhaltungszwecken eine Scheinfirma t\u00e4tig wird, die tats\u00e4chlich keine Niederlassung an der angegebenen Anschrift hat. Solange ein solches Vorgehen keinen anderen Zweck als die berechtigte Geheimhaltung \u2013 solche anderen Zwecke sind von der Beklagten nicht vorgetragen \u2013 hat, handelt es sich nicht um ein unlauteres Verhalten. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, wenn f\u00fcr die Umsatzsteueridentifikationsnummer die Wohnanschrift des vermeintlichen Firmeninhabers angegeben wird. Weiterhin ist die Weitergabe von Bestellunterlagen, Rechnungen und Lieferscheinen rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung handelt es sich bei diesen Unterlagen grunds\u00e4tzlich nicht um vertrauliche Dokumente.<\/p>\n<p>2. Die Rechte aus dem Klagepatent sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ersch\u00f6pft, dass die Kl\u00e4gerin nach dem Vortrag der Beklagten die Maschine \u201eM\u201c zur Herstellung der DVDs in den Verkehr brachte beziehungsweise zustimmte, dass die Maschine von N GmbH hergestellt und ver\u00e4u\u00dfert wurde. Der Einwand der Ersch\u00f6pfung greift nicht durch.<\/p>\n<p>Ersch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgesch\u00fctzten Verfahren wird grunds\u00e4tzlich nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren; a.a.O. \u2013 Bodenwaschanlage). Durch das Inverkehrbringen der zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Aus\u00fcbung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 25).<\/p>\n<p>Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten dar\u00fcber auseinander, ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent ersch\u00f6pft sind, wenn eine patentgesch\u00fctzte Vorrichtung, das sich zur Aus\u00fcbung eines ebenfalls patentgesch\u00fctzten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 1998, 130 \u2013 Handhabungsger\u00e4t; GRUR 2001, 407, 409 \u2013 Bauschuttsortieranlage; LG D\u00fcsseldorf Entscheidungen 1998, 115 \u2013 Levitationsmaschine; LG Hamburg Urteil vom 27.07.2000, Az. 315 O 645\/99; ablehnend: Kra\u00dfer, Patentrecht 5. Aufl., S. 829 m.w.N.). Es kann jedoch dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da in beiden F\u00e4llen eine Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Klagepatent durch ein Inverkehrbringen des \u201eMs\u201c nicht bejaht werden kann.<\/p>\n<p>a) Die Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargelegt, in welcher Weise die Kl\u00e4gerin der N GmbH beziehungsweise der O GmbH ihre Zustimmung erteilte, das \u201eM\u201c in den Verkehr zu bringen. Der diesbez\u00fcglich Vortrag der Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert. Sie hat lediglich dargelegt, dass die Maschine von dem in der Schweiz ans\u00e4ssigen Unternehmen N GmbH \u2013 derzeit unter O GmbH firmierend \u2013 hergestellt und nach Griechenland an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert worden sei, ohne dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 auf bestehende Patente oder erforderliche Lizenzzahlungen hingewiesen worden sei. Das \u201eM\u201c sei mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht worden. Diese Darlegungen hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, in welcher Weise sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 Lizenzen oder sonstige Berechtigungen f\u00fcr das Inverkehrbringen oder die Nutzung des \u201eMs\u201c erteilt habe. Es h\u00e4tte der Beklagten oblegen, ihren Vortrag daraufhin n\u00e4her zu konkretisieren, was sie jedoch nicht getan hat.<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus greift der Ersch\u00f6pfungseinwand auch deswegen nicht durch, weil nicht nachvollziehbar ist, dass mit dem \u201eM\u201c die durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen beziehungsweise die Maschine die Merkmale des Klagepatentanspruchs 21 aufweise. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass gerade durch das \u201eM\u201c die durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren nach den Patentanspr\u00fcchen 11 und 25 angewandt werden beziehungsweise die Lehre des Klagepatentanspruchs 21 verwirklicht wird. Vielmehr hat die Beklagte mit gleichlautendem Wortlaut in den allen sie betreffenden parallelen Verfahren vor dieser Kammer (4a O 93\/07, 4a O 94\/07 und 4a O 95\/07) lediglich vorgetragen, dass die Maschine \u201eM\u201c alle streitgegenst\u00e4ndlichen Patent enthalte beziehungsweise verwirkliche. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung diesen Vortrag bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass die Beklagte eine Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspr\u00fcche durch das \u201eM\u201c nicht dargelegt habe. Abgesehen davon hat die Beklagte mit ihrem Vortrag lediglich das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung wiedergegeben. Erforderlich ist jedoch die konkrete Darlegung, inwiefern die \u201eM\u201c die in den Klagepatentanspr\u00fcchen 11, 21 und 25 genannten Merkmale verwirklicht. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p>c) Das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.09.2008 rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. In dem Schriftsatz nimmt die Beklagte zu Fragen einer m\u00f6glichen Versp\u00e4tung ihres Vorbringens Stellung. Der Einwand der Ersch\u00f6pfung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht wegen Versp\u00e4tung zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des Antrags zu I. 3. unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vernichtung von DVDs aus \u00a7 140a PatG. Sie hat nicht dargelegt, dass die Beklagte als im Ausland ans\u00e4ssiges Unernehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland DVDs im Besitz oder Eigentum hat, die unmittelbar durch das gesch\u00fctzte Verfahren hergestellt wurden (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). Dazu hat die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte Betriebsst\u00e4tten oder Lager in Deutschland unterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.000.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 1.: 1.320.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 2.: 120.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 3.: 120.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 962 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 95\/07 Rechtsmittelinstanz: 2 U 129\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-3967","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3967","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3967"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3967\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4847,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3967\/revisions\/4847"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3967"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3967"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3967"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}