{"id":3963,"date":"2008-10-07T17:00:56","date_gmt":"2008-10-07T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3963"},"modified":"2016-05-25T13:28:18","modified_gmt":"2016-05-25T13:28:18","slug":"4a-o-9307-mpeg2-standard-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3963","title":{"rendered":"4a O 93\/07 &#8211; MPEG2-Standard III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>960<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 93\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4832\">2 U 126\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\noptische Datentr\u00e4ger als Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei das genannte lokale, decodierte Signal durch das Zusammenf\u00fcgen eines decodierten Fehlersignals mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal erzeugt wird, und das genannte decodierte Fehlersignal durch Decodieren eines codierten Datums, das ein codiertes Vorhersagefehlersignal, das aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signales, das f\u00fcr erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repr\u00e4sentativ ist, gewonnen wurde, ist, erzeugt wird, mit folgenden Verfahrensschritten:<br \/>\n&#8211; Speichern des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher;<br \/>\n&#8211; Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers;<br \/>\n&#8211; Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals, das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird;<br \/>\n&#8211; wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal erhalten wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.05.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nhinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 02.05.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 94 % und der Kl\u00e4gerin zu 6 % auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 EUR. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nTatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 984 xx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 21.10.1992 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Priorit\u00e4ten vom 22.10.1991 und vom 02.04.1992 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 02.04.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf Systeme und Verfahren zur Kodierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, dekodierten Signals, wobei das genannte lokale, dekodierte Signal durch das Zusammenf\u00fcgen eines dekodierten Fehlersignals (207) mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal (210) erzeugt wird, und das genannte dekodierte Fehlersignal (207) durch Dekodieren von eines kodierten Datums (206), das ein kodiertes Vorhersagefehlersignal, das aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signales (201), das f\u00fcr erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repr\u00e4sentativ ist, gewonnen wurde, ist, erzeugt wird,<br \/>\ndurch die Verfahrensschritte gekennzeichnet:<br \/>\nSpeichern des lokalen, dekodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher (28, 29);<br \/>\nErzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen (204a, 204b) aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers;<br \/>\nErzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals (204c), das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird;<br \/>\nwobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal (210) aus der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) und dem interpolierten Vorhersagesignal (204c) erhalten wird.<br \/>\nA ist die 1988 im Rahmen der International Organisation for Standards (ISO) gegr\u00fcndete Expertengruppe. Sie besch\u00e4ftigt sich mit Kompressions- und Dekompressionsstandards in der digitalen \u00dcbertragungstechnik und entwickelte unter anderem den A-2-Standard, der insbesondere im Zusammenhang mit der (De-)Komprimierung bei der Speicherung oder \u00dcbertragung von Bilddaten Anwendung findet. Der A-2-Standard tr\u00e4gt die Bezeichnung B-1 \u201eSystems\u201c f\u00fcr die Kombination eines oder mehrerer Datenstr\u00f6me zwecks Speicherung und \u00dcbertragung (\u201eSystem-Teil\u201c) und B-2 \u201eVideo\u201c f\u00fcr (De-) Komprimierung von Video-Daten (\u201eVideo-Teil\u201c). Die f\u00fcr die Verwirklichung dieser beiden A-2-Standards ma\u00dfgeblichen Patente wurden von den jeweiligen Patentinhabern in einen Patentpool eingebracht, der von der A LA LLC (nachfolgend A LA) verwaltet wird. Aufgabe der A LA LLC ist es unter anderem, Unterlizenzen an den Patenten aus diesem Pool zu erteilen. Sie hat sich verpflichtet, jedem Interessierten an dem Patentpool eine Lizenz zu festgelegten und jeweils gleichen Bedingungen zu erteilen. Unter den 25 Patentinhabern, deren insgesamt \u00fcber 800 Patente aus 57 L\u00e4ndern Bestandteil des Patentpools sind, befindet sich auch die Kl\u00e4gerin, die das Klagepatent in den Patentpool einbrachte. Die Nutzung des A-2-Standards setzt die Benutzung des Klagepatents zwingend voraus.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt optische Datentr\u00e4ger mit Videoinhalten, die nach dem A-2-Standard codiert wurden. Sie ist die gr\u00f6\u00dfte Produzentin von DVDs in Griechenland mit einer Produktion von 28 Mio. St\u00fcck im Jahr 2007. Die DVDs werden schwerpunktm\u00e4\u00dfig in Griechenland, aber auch im europ\u00e4ischen Ausland und an arabische Kunden vertrieben.<\/p>\n<p>Am 09.02.2007 nahm eine Frau C f\u00fcr das Unternehmen \u201eD C\u201c per Email Kontakt zur Beklagten auf und bat um Abgabe eines Angebots zur Lieferung von 500 DVDs. Sie gab als Gesch\u00e4ftsanschrift eine Anschrift in F. an. Eine Mitarbeiterin der Beklagten wickelte die Anfrage ab. Sie wies in der ersten Email darauf hin, dass die Preise keine Copyright-Rechte oder Lizenzgeb\u00fchren beinhalten. Daraufhin erkl\u00e4rte \u201eD C\u201c, die Daten seien GEMA-frei. Sie bestellte 500 DVDs und verlangte Lieferung an ein Lager mit einer Anschrift in K.. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die angegebene Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht mit der \u201eD C\u201c \u00fcbereinstimmte. Frau C wies darauf hin, dass sich die USt.-ID auf ihre Wohnanschrift in L. beziehe. Am 26.04.2007 best\u00e4tigte D den Erhalt der Lieferung in K.. Anschlie\u00dfend war es der Beklagten nicht mehr m\u00f6glich, Kontakt zu Frau C aufzunehmen. Die Gesch\u00e4ftsadresse in F. hat keinen Briefkasten und keine Klingel. In K. ist Frau C nicht ans\u00e4ssig und betreibt dort auch kein Gewerbe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Aufgrund der Produktionskapazit\u00e4ten der Beklagten und des gesamten Bestell- und Liefervorgangs sei erkennbar, dass die Beklagte DVDs nicht nur f\u00fcr den griechischen Markt produziere, sondern auch ins Ausland, unter anderem in die Bundesrepublik Deutschland liefere. Daher sei die Beklagte durch die Bestellung seitens der \u201eD C\u201c nicht in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise hereingelegt worden. Ebenso werde der Gerichtsstand beim Landgericht D\u00fcsseldorf zu Recht in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden und dar\u00fcber hinaus unter Ziffer<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, im Falle des Unterliegens die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt das Fehlen der internationalen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Sie behauptet dazu, sie vertreibe die von ihr hergestellten DVDs nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterhalte auch keine gesch\u00e4ftlichen Beziehungen in Deutschland und beabsichtige auch keine Ausweitung der T\u00e4tigkeit nach Deutschland. Bei der Lieferung an \u201eD Frau C\u201c habe es sich um die einzige Lieferung nach Deutschland im Zeitraum seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit keine Bestellungen aus Deutschland akzeptiert worden. Die Mitarbeiter w\u00fcrden dementsprechend unterrichtet und instruiert.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe sich die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf rechtsmissbr\u00e4uchlich erschlichen, indem sie den Sachverhalt manipuliert habe. Bei der \u201eD C\u201c handele es sich um eine Scheinfirma. Durch eine Bestellung von nur 500 DVDs habe die Kl\u00e4gerin die betriebsinternen Kontrollmechanismen der Kl\u00e4gerin umgangen. Eine Lieferung nach K. sei nur verlangt worden, um einen Gerichtsstand beim Landgericht D\u00fcsseldorf begr\u00fcnden und dadurch ein Gericht anrufen zu k\u00f6nnen, bei dem die Kl\u00e4gerin ihr Schutzrecht bereits erfolgreich habe durchsetzen k\u00f6nnen. Auf solche sachfremden Erw\u00e4gungen k\u00f6nnen die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts nicht gest\u00fctzt werden.<br \/>\nDie Beklagte h\u00e4lt die Klage au\u00dferdem f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien wegen Rechtsmissbrauchs zu verneinen. Der einzige Zweck der Bestellung sei es gewesen, einen Wettbewerbsversto\u00df der Beklagten zu provozieren und die Beklagte hereinzulegen. Im \u00dcbrigen werde das Klagepatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Die Beklagte bestreitet insofern eine Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 17.09.2008 hat die Beklagte erstmals die Ansicht vertreten, dass im Falle einer Benutzung der technischen Lehre die Rechte aus dem Klagepatent zumindest ersch\u00f6pft seien. Dazu hat die Beklagte schrifts\u00e4tzlich vorgetragen, die Maschine zur Herstellung der DVDs sei mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin von der in der Schweiz ans\u00e4ssigen E GmbH an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert worden. Bei der Herstellung der DVDs k\u00e4men alle streitgegenst\u00e4ndlichen Patente zum Einsatz. Da es sich um Verfahrensanspr\u00fcche handele, trete mit der Ver\u00e4u\u00dferung Ersch\u00f6pfung ein.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Klagebegehren international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>1. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit eines deutschen Gerichts ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Beklagte als Unternehmen mit Sitz in Griechenland wird vor einem deutschen Gericht in Anspruch genommen. Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung, mithin deliktische Anspr\u00fcche geltend. Ein Gerichtsstand ist gem\u00e4\u00df Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dort er\u00f6ffnet, wo das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist. Das ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort des urs\u00e4chlichen Geschehens. Im vorliegenden Fall ist zumindest der Schaden in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten, weil die Beklagte nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin DVDs, die von dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren Gebrauch machen, in die Bundesrepublik Deutschland lieferte. Dass die Kl\u00e4gerin selbst keinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG hat, ist unbeachtlich. Die Zust\u00e4ndigkeitsverordnung gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgew\u00e4hrung haben (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 26. Aufl.: Art. 2 EuGVVO Rn 13).<\/p>\n<p>2. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO i.V.m. \u00a7 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1998 (GV NW S. 106) \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, da der Erfolgsort der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Patentverletzungshandlung in Nordrhein Westfalen liegt. Nach der Regelung in \u00a7 32 ZPO ist das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die sch\u00e4digende Handlung begangen wurde, also eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde. Im vorliegenden Fall liegt der Erfolgsort der Handlung in K., weil die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs unstreitig an eine Lieferanschrift in K. sandte, wo sie auch ausgeliefert wurden. Die ausschlie\u00dfliche \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Patentstreitigkeiten f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus der entsprechenden Verordnung vom 31.01.1998 (GV NW S. 106).<\/p>\n<p>3. Die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf kann nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, die Kl\u00e4gerin habe sich rechtsmissbr\u00e4uchlich verhalten, indem sie \u00fcber Dritte die Beklagte veranlasst habe, die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs nach K. in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Es ist anerkannt, dass auch das Prozessrecht und damit die Gerichtsstandsregelungen dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen, wie er f\u00fcr das materielle Recht in \u00a7 242 BGB seinen Ausdruck gefunden hat. Danach kann einer Klage, die formal gesehen alle Zust\u00e4ndigkeitsvoraussetzungen erf\u00fcllt, gleichwohl der gerichtliche Rechtsschutz versagt werden, weil der Kl\u00e4ger treuwidrig oder missbr\u00e4uchlich handelt, wenn er formal gegebene Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen zu seinen Gunsten ausnutzt (OLG Hamm NJW 1987, 138).<\/p>\n<p>a) Ein Kl\u00e4ger handelt in F\u00e4llen treuwidrig oder rechtsmissbr\u00e4uchlich, in denen er die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr seine Klage gewisserma\u00dfen manipuliert, um eine gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit zu erreichen, die ihm sonst verschlossen w\u00e4re. (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 26. Aufl.: \u00a7 12 Rn 19 m.w.N.). Ebenso ist anerkannt, dass sich ein Kl\u00e4ger nicht auf \u00a7 32 ZPO berufen kann, wenn er eine unerlaubte Handlung provoziert hat. (OLG M\u00fcnchen NJW 1990, 3097, 3098). Von einer solchen Provokationsbestellung, durch die eine Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf nicht begr\u00fcndet werden k\u00f6nnte, kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.<\/p>\n<p>aa) Es ist bereits unklar, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt Frau C veranlasste, die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs bei der Beklagten zu bestellen und nach Deutschland liefern zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im Besitz von DVDs und der zugeh\u00f6rigen Rechnung ist, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Frau C f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig wurde und das Geschehen anl\u00e4sslich der Bestellung der DVDs der Kl\u00e4gerin zugerechnet werden kann. Selbst wenn aber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin bestellt wurden, handelt es sich nicht um eine unbeachtliche Provokationsbestellung. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Testk\u00e4ufe und -bestellungen ein weithin unentbehrliches Mittel zur \u00dcberpr\u00fcfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern sind (BGH GRUR 1999, 1017, 1019 &#8211; Kontrollnummernbeseitigung). Die Ausf\u00fchrung einer Bestellung, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, zeigt im Allgemeinen die grunds\u00e4tzliche Lieferbereitschaft des Anbieters. Als unbeachtlich k\u00f6nnte allenfalls eine Einzellieferung angesehen werden, die au\u00dferhalb des regelm\u00e4\u00dfigen Absatzgebietes nur ausnahmsweise aufgrund einer ausdr\u00fccklichen Bestellung vorgenommen worden w\u00e4re (vgl. auch BGH GRUR 1980, 227, 229 \u2013 Monumenta Germaniae Historica). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr durfte die Kl\u00e4gerin in zul\u00e4ssiger Weise von einer allgemeinen Lieferbereitschaft der Beklagten ins Ausland und insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland ausgehen, die sich in der streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferung lediglich manifestierte. Dass es sich dabei gegebenenfalls um die erste Lieferung der Beklagten nach Deutschland handelte, ist unbeachtlich. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit eines Testkaufs und die wirksame Begr\u00fcndung eines internationalen Gerichtsstandes in der Bundesrepublik Deutschland sind fr\u00fchere Lieferungen seitens der Beklagten nach Deutschland grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich. Vielmehr gen\u00fcgt die allgemeine Lieferbereitschaft.<\/p>\n<p>bb) Der Erfolg des Testkaufs zeigt, dass die Beklagte durchaus gewillt und in der Lage ist, Gesch\u00e4fte mit deutschen Kunden abzuschlie\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit einer Produktion von 28 Mio. DVDs im Jahr 2007 und einer Produktionskapazit\u00e4t von 29 Mio. DVDs im Jahr 2008 zu den gr\u00f6\u00dferen DVD-Herstellern Europas geh\u00f6rt. Aufgrund der Menge der hergestellten DVDs ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte allein f\u00fcr den griechischen Markt produziert. Vielmehr haben auch der Leiter der Finanzen und der General Manager bei der Beklagten in ihren Erkl\u00e4rungen lediglich mitgeteilt, dass der Schwerpunkt der Unternehmensaktivit\u00e4ten in Griechenland liege. Dies schlie\u00dft Lieferungen ins Ausland nicht aus. F\u00fcr solche Lieferungen ins Ausland spricht zudem der Ablauf des Auftrags- und Liefervorgangs. Ausgangspunkt des Liefergesch\u00e4fts war keine ausdr\u00fcckliche Bestellung, sondern lediglich eine Bitte um die Erstellung eines Angebots. Auf diese Anfrage einer ihr unbekannten Person aus dem deutschen Ausland reagierte die Beklagte durch ihre Sachbearbeiterin G mit einer Selbstverst\u00e4ndlichkeit, die eine Auslandst\u00e4tigkeit der Beklagten nahe legt. Die Sachbearbeiterin erteilte der anfragenden Frau C per Email in englischer Sprache alle erbetenen Informationen. Der Auftrag von Frau C wurde anstandslos angenommen. Der Umgang der Beklagten mit dem Erfordernis der Umsatzsteueridentifikationsnummer zeigt Erfahrungen im internationalen Gesch\u00e4ft. Auf ein internationales Tagesgesch\u00e4ft weisen auch die standardm\u00e4\u00dfig zweisprachig gehaltenen Gesch\u00e4ftspapiere hin, die zudem alle Angaben f\u00fcr den internationalen Bankenverkehr enthalten. Schlie\u00dflich schlie\u00dft auch die Art der von der Beklagten angebotenen Leistung \u2013 also die Herstellung von DVDs \u2013 die Bereitschaft f\u00fcr Lieferungen nach Deutschland nicht aus. Vielmehr k\u00f6nnen DVDs ohne Einschr\u00e4nkung f\u00fcr den internationalen Markt hergestellt werden. Vielmehr h\u00e4ngt allein vom Inhalt der DVD ab, ob sie auf dem griechischen oder dem deutschen Markt angeboten wird. Die Leistung der Beklagten beschr\u00e4nkt sich jedoch auf die Herstellung von DVDs mit vorgegebenen Inhalten.<\/p>\n<p>cc) Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, sie habe kein Interesse und keine Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig zu werden, und instruiere dementsprechend ihre Mitarbeiter, greift dies nicht durch. Betriebsinterne Kontrollmechanismen, die in zuverl\u00e4ssiger Weise eine Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte in die Bundesrepublik verhindern k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Sie hat lediglich eine von H, dem General Manager der DVD-Produktionsanlage der Beklagten, an Mitarbeiter der Beklagten versandte Email vom 04.07.2006 vorgelegt (Anlage B23). Darin hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, dass alle Auftr\u00e4ge mit einem Volumen von \u00fcber 400 St\u00fcck DVDs\/CDs mit allen erforderlichen Informationen Herrn H vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner schriftlichen Best\u00e4tigung ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. In allen F\u00e4llen sollen die Mitarbeiter zwingend vor der Ausf\u00fchrung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und Geb\u00fchren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urherberrechte gekl\u00e4rt sind und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden (\u201e(&#8230;) that all licenses and royalties in relation to intellectual and industrial property rights (copyrights, neighbouring rights, patents, trademarks etc.) shall be cleared and paid (&#8230;) by our clients\u201c \u2013 Anlage B 23).<\/p>\n<p>Aus der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung an die Mitarbeiter der Beklagten geht nicht hervor, dass seitens der Beklagten kein Interesse an Lieferungen von DVDs in die Bundesrepublik Deutschland besteht und solche Lieferungen nicht gewollt sind. Der Sinn und Zweck der Regelung, Auftragsvolumina von \u00fcber 400 DVDs\/CDs dem General Manager mitzuteilen und erst nach schriftlicher Genehmigung ausf\u00fchren zu d\u00fcrfen, erschlie\u00dft sich aus der Email nicht. Es ist beispielsweise auch m\u00f6glich, dass diese Mitteilungspflicht lediglich dazu dient, die Auslastung der Anlage besser zu koordinieren oder die Bonit\u00e4t der Kunden \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Es ist aber fernliegend anzunehmen, der General Manager werde in jedem Einzelfall pr\u00fcfen, ob es sich um eine Lieferung nach Deutschland handelt. Denn es w\u00e4re einfacher, den Mitarbeitern eine Weisung zu erteilen, Auftr\u00e4ge aus Deutschland zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Weisung, Auftr\u00e4ge erst nach Kl\u00e4rung der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte auszuf\u00fchren, bestehen Zweifel, ob mit den genannten Immaterialg\u00fcterrechten auch die mit der technischen Herstellung von DVDs verbundenen Schutzrechte \u2013 also nicht solche Schutzrechte, die auf den Content der DVD bezogen sind \u2013 gemeint sind. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht aus der Weisung nicht hervor, dass Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland weder gewollt, noch beabsichtigt sind. Vielmehr zeigt diese Email eine allgemeine Lieferbereitschaft der Beklagten in das Ausland, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Die Auftragserf\u00fcllung soll lediglich davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass die Schutzrechtslage gekl\u00e4rt ist und etwaige Lizenzzahlungen von den Kunden der Beklagten geleistet werden. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei der Weisung des General Manager nicht um einen wirksamen Kontrollmechanismus, um Patentverletzungen im Ausland zu vermeiden, weil den Mitarbeitern nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Rechte betroffen sein k\u00f6nnen und unter welchen Bedingungen von einer Kl\u00e4rung der Schutzrechtslage auszugehen ist. Dar\u00fcber hinaus ist auch nichts dazu vorgetragen, ob die Weisungen im Einzelnen \u00fcberwacht werden.<\/p>\n<p>dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Verhalten der Kl\u00e4gerin beziehungsweise von Frau C keine Manipulation des Sachverhalts dar. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass f\u00fcr die Wohnanschrift der Frau C kein Gewerbe angemeldet ist und f\u00fcr die angegebenen Anschriften in F. und K. nicht festgestellt werden kann, ob dort von Frau C \u00fcberhaupt ein Gewerbe betrieben wird. Denn f\u00fcr den Erfolg von Testk\u00e4ufen ist es regelm\u00e4\u00dfig unerl\u00e4sslich, dass ihr Zweck verheimlicht wird (BGH GRUR 1999, 1017, 1019 &#8211; Kontrollnummernbeseitigung). In dieser Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob der Testkauf durch die Kl\u00e4gerin selbst, ihren Rechtsanwalt oder durch Dritte erfolgt (vgl. auch BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe GRUR 1994, 130 131 \u2013 Testpatient). Schlie\u00dflich kann die Beklagte der Kl\u00e4gerin auch nicht vorwerfen, sie habe die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf erschlichen, indem sie nur 500 DVDs bestellt habe und infolgedessen keine R\u00fccksprache mit Vorgesetzten erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, woher die Kl\u00e4gerin oder Frau C Kenntnis von den internen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernissen der Beklagten haben sollte. Von einer Umgehung von Kontrollmechanismen kann ohne deren Kenntnis keine Rede sein.<\/p>\n<p>b) Die Beklagte tr\u00e4gt vor, der Kl\u00e4gerin sei es mit dem Testkauf und dem Verlangen, die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs an eine Anschrift in K. statt an die Gewerbeniederlassung in F. am Main liefern zu lassen, allein darum gegangen, die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf zu begr\u00fcnden, weil sich dieses Gericht bereits in anderen F\u00e4llen mit dem Klagepatent befasst habe und die Rechtsprechung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorteilhaft sei. Sie ist der Ansicht, dieses Verhalten sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, und beruft sich auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 15.05.1986 (NJW 1987, 138). Die vom OLG Hamm angestellten Erw\u00e4gungen sind auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbar. Der Besteller ist im Rahmen eines Testkaufs grunds\u00e4tzlich frei, an welchen Ort er sich die bestellte Ware liefern l\u00e4sst. Dementsprechend wurde der Gerichtsstand beim LG D\u00fcsseldorf erst durch die freiwillige Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs durch die Beklagte nach K. er\u00f6ffnet. Infolgedessen standen der Kl\u00e4gerin aufgrund des ersten Angebots und die Lieferung der DVDs allenfalls die Gerichtsst\u00e4nde beim Landgericht F. und beim Landgericht D\u00fcsseldorf zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Wahl zwischen den beiden Gerichtsst\u00e4nden erfolgte nicht in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise. Insofern kann den vom OLG Hamm in der Entscheidung vom 15.05.1986 (NJW 1987, 138) aufgestellten Grunds\u00e4tzen nicht gefolgt werden. Soweit der Kl\u00e4ger zwischen mehreren Gerichtsst\u00e4nden gem\u00e4\u00df \u00a7 35 ZPO die Wahl hat, kommt eine Einschr\u00e4nkung der Wahlm\u00f6glichkeit nach dem Schutzzweck der Gerichtsstandsregelungen nicht in Betracht (so aber OLG Hamm NJW 1987, 138). Vielmehr kann die Wahl eines bestimmten Gerichtsstands nur dann als rechtsmissbr\u00e4uchlich angesehen werden, wenn sie aus sachfremden Erw\u00e4gungen erfolgt (so auch KG Berlin GRUR 2008, 212 \u2013 Fliegender Gerichtsstand). Demnach ist es grunds\u00e4tzlich nicht als missbr\u00e4uchlich anzusehen, wenn der Kl\u00e4ger das ihm bequemste oder genehmste Gericht ausw\u00e4hlt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am g\u00fcnstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Insbesondere ist es dem Kl\u00e4ger im Patentverletzungsprozess unbenommen, dasjenige Gericht auszuw\u00e4hlen, das aus seiner Sicht \u00fcber eine besondere Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung patentrechtlicher Streitigkeiten verf\u00fcgt und bei dem entsprechend spezialisierte und qualifizierte Anw\u00e4lte zugelassen sind. War ein bestimmtes Gericht in der Vergangenheit bereits mit dem fraglichen Schutzrecht befasst, kann es sich schlie\u00dflich anbieten, auch weitere Rechtsstreitigkeiten gegen andere Verletzer vor diesem Gericht auszutragen, dessen Auffassung vom Inhalt und der Reichweite des Patents dem Kl\u00e4ger aus dem Vorprozess bereits bekannt ist (K\u00fchnen: Kann der Entsch\u00e4digungsanspruch im besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden? In: GRUR 1997, 19, 20). Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist im vorliegenden Fall ein missbr\u00e4uchliches Verhalten der Kl\u00e4gerin zu verneinen. Es ist nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich anzusehen, wenn sie den Gerichtsstand beim Landgericht D\u00fcsseldorf allein deswegen w\u00e4hlte, weil sie das Klagepatent bei diesem Gerichtsstand bereits fr\u00fcher erfolgreich durchgesetzt hatte. Andere Anhaltspunkte f\u00fcr ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten hat die Beklagte nicht dargelegt.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist bis auf den Antrag zu III. begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde das Klagepatent verletzt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Kl\u00e4gerin mache die Anspr\u00fcche in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise geltend. Auch der Ersch\u00f6pfungseinwand greift nicht durch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Codiersystem zum Codieren eines Signals mit hoher Effizienz. Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, ist es bereits im Stand der Technik bekannt, zum Codieren eines Bildsignals redundante Komponenten, die in einem Bildsignal enthalten sind, zu eliminieren. Ein typischer Ansatz zum Codieren eines Bildes sei die Transformations-Codierungsmethode, bei der ein Bild in Bl\u00f6cke unterteilt, eine orthogonale Transformation f\u00fcr jeden dieser Bl\u00f6cke durchgef\u00fchrt werde und die Transformationskoeffizienten codiert w\u00fcrden (\u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 984 635 B1, DE 692 32 993 T2, Anlage K2, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>So w\u00fcrden im Falle von Fernsehsignalen Zeilensprungverfahren verwendet, wobei das Bildsignal eines Vollbildes zwei Mal abgetastet werde, einmal im ungeraden Halbbild, das andere Mal in dem geraden Halbbild, so dass die beiden Halbbilder verschiedene, aber komplement\u00e4re R\u00e4ume eines Bildes abtasteten (Abschnitt [0003]). Die Halbbilder enthielten Bildinformationen zu verschiedenen Zeitpunkten, wobei es jedoch eine starke Korrelation zwischen ihnen gebe, weil die abgetasteten Zeilen der beiden Halbbilder alternierend und benachbart seien. Es gebe bereits eine Technik zum Codieren eines durch Zeilensprungverfahren erzeugten Bildsignals, bei der das Codieren nach dem Kombinieren der Halbbilder und deren Unterteilung in Bl\u00f6cke durchgef\u00fchrt werde (Anlage K2, Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>Bei der in der Klagepatentbeschreibung gew\u00fcrdigten vorbekannten Codiertechnik wird die Bewegung eines Objektes zwischen dem gegenw\u00e4rtigen Halbbild und dem Halbbild des gleichen Typs des vorangehenden Vollbildes Block f\u00fcr Block ermittelt. Ein interpoliertes Vorhersagesignal kennt der Stand der Technik nicht. Beide Halbbilder werden zwingend und ausschlie\u00dflich aus dem entsprechenden (geraden oder ungeraden) Halbbild des bereits codierten Vollbildes vorhergesagt und das lokale decodierte Signal konnte ausschlie\u00dflich aus dem einen oder dem anderen Vorhersagesignal gewonnen werden. Daran r\u00fcgt die Klagepatentschrift die geringe Codierungseffizienz; das bekannte System nutze die zwischen zwei Feldern existierende r\u00e4umliche Korrelation, die durch das Zeilensprungverfahren produziert werde, nicht (Anlage K2, Abschnitt [0010]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezeichnet es als Ziel der ihm zugrunde liegenden Erfindung, eine Methode zur Verf\u00fcgung zu stellen, die Verschl\u00fcsselung mit einer h\u00f6heren Vorhersageeffizienz zu erm\u00f6glichen (Anlage K2, Abschnitt 0012]).<\/p>\n<p>In seinem der vorliegenden Verletzungsklage zugrunde liegenden Anspruch 1 schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals;<br \/>\n(2) das genannte lokale, decodierte Signal wird durch das Zusammenf\u00fcgen eines decodierten Fehlersignals (207) mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal (210) erzeugt;<br \/>\n(3) das genannte decodierte Fehlersignal (207) wird erzeugt durch Decodieren eines codierten Datums (206), das ein codiertes Vorhersagefehlersignal ist, welches aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals (201), das f\u00fcr erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repr\u00e4sentativ ist, gewonnen wurde,<br \/>\numfassend die weiteren Schritte:<br \/>\n(4) Speichern des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher (28, 29);<br \/>\n(5) Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen (204a, 204b) aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers;<br \/>\n(6) Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals (204c), das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird,<br \/>\n(7) wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal (210) aus der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) und dem interpolierten Vorhersagesignal (204c) erhalten wird.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift als wesentlich hervorhebt, kann das beanspruchte Verfahren eine stabilisierte Vorhersageeffizienz unabh\u00e4ngig von der Bewegung eines Objektes dadurch zur Verf\u00fcgung stellen, dass es sich zur Vorhersage auf beide Halbbilder des bereits codierten Vollbildes bezieht (vgl. Anlage K2, Abschnitt [0015]). Dadurch, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren ein Vorhersagesignal benutzt, das durch Interpolation der Vorhersagesignale beider Halbbilder des bereits codierten Vollbildes erzeugt wird, kann Bewegung an dem Punkt zwischen Raum und Zeit der beiden zur Vorhersage verwendeten Halbbilder ber\u00fccksichtigt werden (vgl. Anlage K2, Abschnitt [0016]).<\/p>\n<p>Die erstrebte h\u00f6here Vorhersageeffizienz erreicht die technische Lehre des Klagepatents dadurch, dass den bewegungskompensierten Vorhersagesignalen, die aus dem geraden und dem ungeraden Halbbild gewonnen werden, ein interpoliertes Vorhersagesignal hinzugef\u00fcgt wird, das sich von den beiden halbbildbasierten Vorhersagesignalen, aus denen es erzeugt wird, unterscheidet (Merkmal 6). Merkmal 7 verlangt dann lediglich, dass dieses interpolierte Vorhersagesignal f\u00fcr die Erzeugung des bewegungskompensierten Vorhersagesignals muss herangezogen werden k\u00f6nnen (dass dieses also auch unter Einschluss des interpolierten Vorhersagesignals \u201eerhalten wird\u201c), weil sich das interpolierte Vorhersagesignal nur dann im erstrebten Endsubstrat des Verfahrens, einem lokalen, decodierten Signal mit h\u00f6herer Vorhersageeffizienz, niederschlagen kann. Eine freie Auswahl zwischen allen drei Signalen als gleichzeitig nebeneinander vorliegenden Entscheidungsalternativen verlangt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre hingegen nicht. Anspruchsgem\u00e4\u00df und zur Erreichung des mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren erstrebten Vorteils ausreichend ist es vielmehr, wenn es f\u00fcr das Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals zu dem Zeitpunkt, wo es aus den halbbildbasierten Vorhersagesignalen ein interpoliertes Vorhersagesignal bildet, bereits feststeht, dass das interpolierte Vorhersagesignal anschlie\u00dfend automatisch als bewegungskompensiertes Vorhersagesignal verwendet wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass die angegriffenen DVDs ihre Entstehung (u.a.) der Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Codierverfahrens verdanken. Bei dem Klagepatent handelt es sich um ein f\u00fcr den A-2-Standard wesentliches Patent und es ist angesichts des Umfangs der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Beklagte in keinem einzelnen Fall von den Optionen, durch die der Standard die technische Lehre des Klagepatents benutzt, Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>1. Der von der Internationalen Organisation f\u00fcr Standardisierung (ISO) ausgearbeitete A-2-Standard befasst sich u.a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenstr\u00f6me zum Zwecke der Speicherung oder \u00dcbertragung (B-1 \u201eSystems\u201c). Speziell f\u00fcr die Verarbeitung von Videosignalen enth\u00e4lt er dar\u00fcber hinaus technische Vorschriften f\u00fcr die Bildkomprimierung und -dekomprimierung (B-2 \u201eVideo\u201c). Die Vorgaben des A-2-Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie stets lediglich eine einzige Vorgehensweise &#8211; unter Ausschluss aller anderen &#8211; tolerieren. Im Gegenteil enth\u00e4lt der Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d.h. bei der Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen hingegen nicht.<\/p>\n<p>Dass die dem Anwender im Standard zur Verf\u00fcgung gestellten Verhaltensoptionen &#8211; d.h. einzelne von ihnen &#8211; rein theoretischer Natur w\u00e4ren und in der Praxis keine Anwendung f\u00e4nden, tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. Wenn aber von dem gesamten Standard (einschlie\u00dflich seiner Optionen) bei der Datencodierung Gebrauch gemacht wird, so ist grunds\u00e4tzlich auch der Standard mit seinem gesamten Inhalt (einschlie\u00dflich der Optionen) geeignet, eine Aussage dar\u00fcber zu treffen, in welcher technischen Weise bei Einhaltung des A-2-Standards verfahren wird. Steht &#8211; wie hier &#8211; fest, dass ein Benutzer den A-2-Standard beachtet, und ist des weiteren gesichert, dass eine m\u00f6gliche, dem Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten) Benutzung des Klagepatents f\u00fchrt, so ist deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, wenn der Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Beklagten (oder sonstige vom Kl\u00e4ger darzulegende Umst\u00e4nde) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben des Standards bei Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in ihrer gesamten Breite ausgesch\u00f6pft worden sind. Dem Beklagten obliegt unter solchen Umst\u00e4nden der konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung f\u00fchrende Option keinesfalls angewandt hat (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, Az. 4b O 508\/05, InstGE 7, 70, 79, Rn. 26 \u2013 Videosignal-Codierung I).<\/p>\n<p>2. Das Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents ist zwingender Bestandteil des A-2-Video-Standards. Dieser verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 durch den Pr\u00e4diktionsmodus des \u201eDual Prime\u201c, wie er in Abschnitt 7.6.1 des A-2-Video-Standards geregelt ist.<\/p>\n<p>Das Codierungsverfahren nach dem A-2-Video-Standard beinhaltet als einzelnen Verfahrensschritt auch ein Verfahren zum Erzeugen eines lokalen, decodierten Signals (Merkmal (1), vgl. Abschnitt 3.86 des Standards, wo die lokale Decodierung erw\u00e4hnt wird). Das lokale, decodierte Signal nach Merkmal 1, das nach den weiteren Merkmalen (4) bis (7) zur Referenzbildung dient, wird durch Decodierung eines vorher codierten Signals gewonnen. Er wird ferner im Sinne des Merkmals (2) erzeugt durch das Zusammenf\u00fcgen eines decodierten Fehlersignals mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal, wenn als Referenzbilder P-Bilder eingesetzt werden. Zur Gewinnung dieser Referenzbilder ist es erforderlich, dass der Pr\u00e4diktionsfehler als decodiertes Fehlersignal und ein bewegungskompensiertes I- oder P-Bild als Vorhersagesignal zusammengef\u00fcgt werden (vgl. Intro 4.1.1 des A-2-Video-Standards). Das decodierte Fehlersignal wird auch nach dem A-2-Video-Standard im Sinne des Merkmals (3) erzeugt durch Decodieren eines Datums in Gestalt eines codierten Vorhersagefehlersignals, das gewonnen wurde aus einer Differenz zwischen einem ersten und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals. Das decodierte Fehlersignal entspricht dem Vorhersage- oder Pr\u00e4diktionsfehler nach dem A-2-Video-Standard. Der Pr\u00e4diktionsfehler wird f\u00fcr ein P-Bild dadurch erzeugt, dass eine Differenz gebildet wird zwischen einem ersten und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals im Sinne des Merkmals (3) (vgl. Abschnitt 3.100 des A-2-Video-Standards), wobei die Pr\u00e4diktionen aus dem zuletzt codierten oberen und dem zuletzt codierten unteren Referenzhalbbild gewonnen werden (vgl. Abschnitt 7.6.2.1 des A-2-Video-Standards).<\/p>\n<p>Jedenfalls bei einer Halbbild-Pr\u00e4diktion gem\u00e4\u00df Abschnitt 7.6.2.1 des A-2-Video-Standards wird das lokale, decodierte Signal als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher gespeichert (Merkmal (4)). Es ist seitens der Beklagten nicht dargetan, dass bei dem bei der Herstellung der angegriffenen optischen Datentr\u00e4ger verwendeten Codierungsverfahren ausschlie\u00dflich die Vollbild-Pr\u00e4diktion mit einem Referenzvollbild, das aus einem einzelnen Vollbild rekonstruiert wurde, zur Anwendung gekommen ist und kommt. Im Rahmen der Pr\u00e4diktion nach dem A-2-Video-Standard werden die vielfachen Vorhersagesignale aus den vielfachen im Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des Halbbildspeichers erzeugt (Merkmal (5)), wie sich aus Figur 7-5 des Standards entnehmen l\u00e4sst. Im Rahmen des \u201eDual Prime\u201c-Pr\u00e4diktionsmodus (vgl. Abschnitt 7.6.1 des A-2-Video-Standatds) wird zudem Merkmal (6) verwirklicht, wonach durch Interpolieren der Vielzahl von Vorhersagesignalen gem\u00e4\u00df Merkmal 5 ein interpoliertes Vorhersagesignal erzeugt wird, das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale unterscheidet. In diesem Pr\u00e4diktionsmodus wird aus den Pr\u00e4diktionen aus zwei Referenzhalbbildern (einem oberen und einem unteren) ein Mittel gebildet, um die endg\u00fcltige Pr\u00e4diktion zu erhalten (Interpolation), was sicherstellt, dass sich die so ermittelte (endg\u00fcltige) Pr\u00e4diktion von einer jeden der beiden verwendeten Pr\u00e4diktionen unterscheidet. Schlie\u00dflich wird das bewegungskompensierte Vorhersagesignal auch gem\u00e4\u00df Merkmal (7) aus der Vielzahl der (halbbildbasierten) Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal erhalten. Dass im Rahmen des \u201eDual Prime\u201c-Modus schon bei der Bildung des interpolierten Vorhersagesignals festliegen mag, dass dieses auch die endg\u00fcltige Pr\u00e4diktion darstellt, steht der Verwirklichung des Merkmals (7) nicht entgegen, weil dieses &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; eine \u201eergebnisoffene\u201c Auswahl aus mehreren Entscheidungsalternativen nicht voraussetzt.<\/p>\n<p>3. Die Benutzung der im Klagepatentanspruch 1 beschriebenen Erfindung ist unstreitig. Die Beklagte hat eine Benutzung der unter Schutz gestellten Lehre nicht substantiiert bestritten, so dass die Kl\u00e4gerin eines weiteren Tatsachenvortrags enthoben und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich war.<\/p>\n<p>Da der A-2-Standard das Klagepatent umfasst und ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von der technischen Lehre des Klagepatents und insbesondere auch von den das Klagepatent betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat, w\u00e4re es Sache der Beklagten gewesen, darzutun, dass es trotz Befolgung des A-2-Standards nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung gekommen ist. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich darauf beschr\u00e4nkt, einfach zu bestreiten, dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente bei der Produktion ihrer DVDs einsetzt. Dieses einfache Bestreiten ist nicht ausreichend. Nachdem feststeht, dass die Anwendung des A-2-Standards die Benutzung des Klagepatents voraussetzt, und nachdem die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift konkret vorgetragen hat, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von jedem Merkmal der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche Gebrauch macht, war es Aufgabe der Beklagten darzulegen, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht worden sein soll. Nur wenn die Beklagte sich in diesem Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass die Kl\u00e4gerin erst dann ihre Behauptung weiter ausf\u00fchren, d.h. mitteilen m\u00fcsste, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu welchen die Patentverletzung best\u00e4tigenden Ergebnissen gelangt ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht. Die angegriffenen optischen Datentr\u00e4ger stellen unmittelbare (k\u00f6rperliche) Erzeugnisse des durch Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) dar. Aufgrund der Benutzung des Klagepatents ergeben sich die nachstehend dargestellten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, das im Klagepatentanspruch 1 beschriebenen Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu benutzen.<\/p>\n<p>Das Verhalten der Beklagten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte im Rahmen des Bestellvorganges in einer Email vom 12.02.2007 an die \u201eD C\u201c (Anlage B5) darauf hinwies, dass die genannten Preise keine Urheberrechte oder Nutzungsgeb\u00fchren umfassten (\u201e&#8230; do not include any copyrights or royalty fees, for which you should secure us.\u201c). Denn eine zwischen dem Hersteller oder Lieferanten einerseits und dem Abnehmer andererseits getroffene Abrede ist nicht geeignet, die Haftung des Herstellers oder Lieferanten f\u00fcr die Verletzung von Schutzrechten Dritter auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2. Weiterhin steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu.<\/p>\n<p>a) Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagte kann sich nicht dadurch vom Schuldvorwurf befreien, dass sie alles ihr m\u00f6gliche getan habe, um sicherzustellen, dass durch die Lieferung keine Schutzrechte verletzt werden. Sie macht insoweit geltend, dass sie in der Email vom 12.02.2007 an die \u201eD C\u201c darauf hingewiesen habe, dass die genannten Preise keine Urheberrechte oder Nutzungsgeb\u00fchren umfassen (\u201e&#8230; do not include any copyrights or royalty fees, for which you should secure us\u201c). Die in diesem Vortrag zu Tage tretende Ansicht der Beklagten, sie habe durch diese Mitteilung der Bestellerin die Verantwortung f\u00fcr die Wahrung gewerblicher Schutzrechte \u00fcbertragen, so dass sie kein Verschuldensvorwurf treffe, greift nicht durch. Denn die Erkl\u00e4rung betrifft erkennbar lediglich die Rechte an den audiovisuellen Inhalten der DVD (hier: Erdbebenmessungen), nicht aber die Rechte an dem zur Herstellung der DVD genutzten Verfahren und Vorrichtungen. Dies folgt aus der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Erkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Emailempf\u00e4ngers spricht schon der Wortlaut der Erkl\u00e4rung (\u201ecopyrights\u201c) daf\u00fcr, dass lediglich Nutzungsrechte an den auf die DVD gepressten Inhalten betroffen sind. Der Gesch\u00e4ftsverkehr wird im Allgemeinen erwarten, dass der tats\u00e4chliche Hersteller der DVD die f\u00fcr die technische Herstellung einer DVD erforderlichen technischen Schutzrechte kl\u00e4rt, weil der Auftraggeber nicht mit dem Herstellungsvorgang vertraut ist und in der Regel nicht wei\u00df, welche Programmschritte f\u00fcr die einem Standard entsprechende Codierung von Daten erforderlich sind. Andererseits wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass f\u00fcr die auf die DVD zu brennenden Inhalte der Auftraggeber verantwortlich zeichnet, weil der Hersteller keine Verantwortung f\u00fcr die audiovisuellen Inhalte der DVD \u00fcbernehmen will, die er nur im Auftrag des Bestellers vervielf\u00e4ltigt. In diesem Sinne hat auch die \u201eD C\u201c die Email der Beklagten verstanden und per Email vom 27.02.2007 geantwortet (Anlage B6), dass die Video-Daten GEMA-frei seien (\u201eabove video data is GEMA-free\u201c). Da die GEMA nur Verwertungsrechte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten verwaltet, war aus der Antwort auch f\u00fcr die Beklagte ersichtlich, dass keine technischen Schutzrechte gemeint waren. Selbst wenn daher die Beklagte mit der Email vom 12.02.2007 die Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung technischer Schutzrecht auf die Bestellerin \u00fcbertragen wollte, musste sie anhand der Antwort in der Email vom 27.02.2007 erkennen, dass ein Missverst\u00e4ndnis vorlag, das von ihr h\u00e4tte aufgekl\u00e4rt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>b) Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie vorstehend genannten Anspr\u00fcche sind nicht aufgrund der Umst\u00e4nde, unter denen die Bestellung und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgte, ausgeschlossen. Ebenso wenig greift der Einwand der Ersch\u00f6pfung durch.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe in unlauterer Weise die Patentverletzung veranlasst und verhalte sich nun durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen rechtsmissbr\u00e4uchlich. Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Kl\u00e4gerin ein unlauteres Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich rechtsmissbr\u00e4uchlich verh\u00e4lt, wer Unterlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsversto\u00dfes begehrt (BGH GRUR 1985, 447, 450 \u2013 Provisionsweitergabe; GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola). Allerdings liegt ein unlauteres oder sonst gesetzwidriges Verhalten nicht schon bei einem normalen Testkauf durch einen Mitbewerber oder einen von ihm Beauftragten vor (BGH GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola). Denn Testk\u00e4ufe sind ein weithin unentbehrliches Mittel zur \u00dcberpr\u00fcfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern und f\u00fcr ihren Erfolg ist es unvermeidlich, den Zweck zu verheimlichen (BGH GRUR 1999, 1017, 1019 &#8211; Kontrollnummernbeseitigung). Unzul\u00e4ssig ist ein Testkauf jedoch dann, wenn f\u00fcr einen begangenen oder drohenden Wettbewerbsversto\u00df keine Anhaltspunkte vorliegen und er nur dazu dient, einen Mitbewerber \u201ehereinzulegen\u201c (BGH GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; GRUR 1999, 1017, 1019 &#8211; Kontrollnummernbeseitigung). Ebenso ist ein Testkauf unzul\u00e4ssig, wenn verwerfliche, insbesondere rechtswidrige oder strafbare Mittel angewandt werden, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren (BGH GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; OLG Karlsruhe GRUR 1994, 130, 131 \u2013 Testpatient). Beide Fallgruppen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>a) Die Unzul\u00e4ssigkeit des Testkaufs kann nicht damit begr\u00fcndet werden, f\u00fcr einen drohenden Wettbewerbsversto\u00df habe es keinen Anhalt gegeben; der Testkauf habe nur dazu gedient, die Beklagte hereinzulegen. Insofern kann dahinstehen, ob die \u201eD C\u201c auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig wurde und ihr Verhalten der Kl\u00e4gerin zugerechnet werden kann. Denn auch wenn dies der Fall ist, durfte die Kl\u00e4gerin aufgrund der Produktionszahlen der Beklagten davon ausgehen, dass die Beklagte nicht nur f\u00fcr den griechischen Markt produziert, sondern auch ins Ausland, unter Umst\u00e4nden nach Deutschland liefert. Letztlich hat sich diese Annahme in der anstandslosen Entgegennahme der Bestellung und Auslieferung der Ware durch die Beklagte bewahrheitet. Das gesamte Geschehen ausgehend von der Bestellung bis zur Auslieferung macht deutlich, dass eine grunds\u00e4tzliche Lieferbereitschaft der Beklagten vorhanden war und die Kl\u00e4gerin zu Recht von einer drohenden Patentverletzung ausgehen durfte. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird im \u00dcbrigen ohne Einschr\u00e4nkung auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit der internationalen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Abschnitt A I. 3.) Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>b) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Kl\u00e4gerin habe verwerfliche, insbesondere rechtswidrige oder strafbare Mittel angewandt, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren. Der blo\u00dfe Umstand, dass der Testkauf geheim gehalten wurde, ist unbeachtlich, weil eine Mitteilung des Kaufzwecks den Erfolg des Testkaufs vereiteln w\u00fcrde. Infolgedessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass gegebenenfalls aus Geheimhaltungszwecken eine Scheinfirma t\u00e4tig wird, die tats\u00e4chlich keine Niederlassung an der angegebenen Anschrift hat. Solange ein solches Vorgehen keinen anderen Zweck als die berechtigte Geheimhaltung \u2013 solche anderen Zwecke sind von der Beklagten nicht vorgetragen \u2013 hat, handelt es sich nicht um ein unlauteres Verhalten. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, wenn f\u00fcr die Umsatzsteueridentifikationsnummer die Wohnanschrift des vermeintlichen Firmeninhabers angegeben wird. Weiterhin ist die Weitergabe von Bestellunterlagen, Rechnungen und Lieferscheinen rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung handelt es sich bei diesen Unterlagen grunds\u00e4tzlich nicht um vertrauliche Dokumente.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte hat weiterhin vorgetragen, die Rechte aus dem Klagepatent seien ersch\u00f6pft, weil die Kl\u00e4gerin \u2013 so die Beklagte \u2013 die Maschine \u201eJ\u201c zur Herstellung der DVDs in den Verkehr gebracht habe beziehungsweise zugestimmt habe, dass die Maschine von E GmbH hergestellt und ver\u00e4u\u00dfert wurde. Abgesehen davon, dass der Ersch\u00f6pfungseinwand versp\u00e4tet ist, greift er auch in der Sache nicht durch.<\/p>\n<p>a) Der von der Beklagten erhobene Einwand der Ersch\u00f6pfung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO versp\u00e4tet, weil zur Ersch\u00f6pfung erstmals im Schriftsatz vom 17.09.2008 und damit nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen worden ist. Die letzte m\u00fcndliche Verhandlung fand am 21.08.2008 statt. Der Beklagten war zwar in der Verhandlung eine Schriftsatzfrist anl\u00e4sslich des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 18.08.2008 einger\u00e4umt worden. Der Schriftsatznachlass bezog sich jedoch nur auf das neue tats\u00e4chliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin in diesem Schriftsatz. Da Fragen der Ersch\u00f6pfung des Patentrechts im Schriftsatz vom 18.08.2008 nicht angesprochen wurden, gab es auch f\u00fcr die Beklagte keinen Anlass, nunmehr den Ersch\u00f6pfungseinwand zu erheben.<\/p>\n<p>b) Unabh\u00e4ngig von der Versp\u00e4tung des Vortrags zur Ersch\u00f6pfung greift der Einwand auch in der Sache nicht durch. Ersch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgesch\u00fctzten Verfahren wird grunds\u00e4tzlich nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren; a.a.O. \u2013 Bodenwaschanlage). Durch das Inverkehrbringen der zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Aus\u00fcbung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 25).<\/p>\n<p>Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten dar\u00fcber auseinander, ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent ersch\u00f6pft sind, wenn eine patentgesch\u00fctzte Vorrichtung, das sich zur Aus\u00fcbung eines ebenfalls patentgesch\u00fctzten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 1998, 130 \u2013 Handhabungsger\u00e4t; GRUR 2001, 407, 409 \u2013 Bauschuttsortieranlage; LG D\u00fcsseldorf Entscheidungen 1998, 115 \u2013 Levitationsmaschine; LG Hamburg Urteil vom 27.07.2000, Az. 315 O 645\/99; ablehnend: Kra\u00dfer, Patentrecht 5. Aufl., S. 829 m.w.N.). Es kann jedoch dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da in beiden F\u00e4llen eine Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Klagepatent durch ein Inverkehrbringen des \u201eJs\u201c nicht bejaht werden kann.<\/p>\n<p>aa) Die Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargelegt, in welcher Weise die Kl\u00e4gerin der E GmbH beziehungsweise der L GmbH ihre Zustimmung erteilte, das \u201eJ\u201c in den Verkehr zu bringen. Der diesbez\u00fcglich Vortrag der Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert. Sie hat lediglich dargelegt, dass die Maschine von dem in der Schweiz ans\u00e4ssigen Unternehmen E GmbH \u2013 derzeit unter L GmbH firmierend \u2013 hergestellt und nach Griechenland an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert worden sei, ohne dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 auf bestehende Patente oder erforderliche Lizenzzahlungen hingewiesen worden sei. Das \u201eJ\u201c sei mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht worden. Dieser Vortrag gen\u00fcgt nicht f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung einer Zustimmung der Kl\u00e4gerin zum Inverkehrbringen des \u201eJs\u201c. Es ist nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die Kl\u00e4gerin Lizenzen oder sonstige Berechtigungen f\u00fcr das Inverkehrbringen oder die Nutzung des \u201eJs\u201c erteilt haben soll. Unklar ist auch, in welchem Land die Maschine erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Dies ist jedoch wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Beurteilung des Ersch\u00f6pfungseinwands. Es h\u00e4tte der Beklagten oblegen, ihren Vortrag daraufhin n\u00e4her zu konkretisieren, was sie jedoch nicht getan hat.<\/p>\n<p>bb) Dar\u00fcber hinaus greift der Ersch\u00f6pfungseinwand auch deswegen nicht durch, weil nicht nachvollziehbar ist, dass mit dem \u201eJ\u201c das durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren ausge\u00fcbt werden kann. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass gerade durch das \u201eJ\u201c das durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren nach Patentanspruch 1 angewandt wird. Vielmehr hat die Beklagte mit gleichlautendem Wortlaut in allen sie betreffenden parallelen Verfahren vor dieser Kammer (4a O 93\/07, 4a O 94\/07 und 4a O 95\/07) lediglich vorgetragen, dass die Maschine \u201eJ\u201c alle streitgegenst\u00e4ndlichen Patente enthalte beziehungsweise verwirkliche. Mit diesem Vortrag hat die Beklagte lediglich das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung wiedergegeben. Erforderlich ist jedoch die konkrete Darlegung, inwiefern das \u201eJ\u201c die in im Klagepatentanspruch 1 genannten Merkmale verwirklicht. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p>c) Das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.09.2008 rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. In dem Schriftsatz nimmt die Beklagte zu Fragen einer m\u00f6glichen Versp\u00e4tung ihres Vorbringens Stellung. Soweit sie dabei auf die Versp\u00e4tungsr\u00fcge des Kl\u00e4gervertreters in einer m\u00fcndlichen Verhandlung abstellt (Ziffer 3), bezieht sich dieser Vortrag erkennbar nicht auf das vorliegende Verfahren, weil nach dem 21.08.2008 keine weitere m\u00fcndliche Verhandlung mehr stattfand. Soweit die Beklagte gleichwohl die Auffassung vertritt, der von ihr vorgebrachte Einwand der Ersch\u00f6pfung sei nicht versp\u00e4tet, verkennt sie, dass ihr ein Schriftsatznachlass nur im Hinblick auf das neue tats\u00e4chliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 18.08.2008 gew\u00e4hrt worden war. Da dieser Schriftsatz sich nicht zu Fragen der Ersch\u00f6pfung verhielt, war es der Beklagten verwehrt, neue Verteidigungsmittel in Form des Ersch\u00f6pfungseinwands vorzutragen.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des Antrags zu III. unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vernichtung von DVDs aus \u00a7 140a PatG. Sie hat nicht dargelegt, dass die Beklagte als im Ausland ans\u00e4ssiges Unernehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland DVDs im Besitz oder Eigentum hat, die unmittelbar durch das gesch\u00fctzte Verfahren hergestellt wurden (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). Dazu hat die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte Betriebsst\u00e4tten oder Lager in Deutschland unterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.000.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 1.: 1.320.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 2.: 120.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu II.: 440.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu III.: 120.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 960 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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