{"id":3961,"date":"2008-09-11T17:00:09","date_gmt":"2008-09-11T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3961"},"modified":"2016-04-29T12:05:47","modified_gmt":"2016-04-29T12:05:47","slug":"4a-o-8107-mpeg2-standard-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3961","title":{"rendered":"4a O 81\/07 &#8211; MPEG2-Standard II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1152<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. September 2008, Az. 4a O 81\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) optische Datentr\u00e4ger mit Bilddaten eines Verfahrens zur \u00dcbertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; Jedes Bild wird mittels eines Codierungsalgorithmus in ein Bilddatenblock umgewandelt, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann,<\/p>\n<p>&#8211; die Bilder der Reihe einer hierarchischen Codierung ausgesetzt werden,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die urspr\u00fcngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Gr\u00f6\u00dfe zunehmenden Rangordnung betrachtet wird,<\/p>\n<p>&#8211; und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt werden,<\/p>\n<p>&#8211; jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugef\u00fcgt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist;<\/p>\n<p>b) optische Datentr\u00e4ger in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>auf denen eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert ist, die nach dem unter I. 1. a) beschriebenen Codierverfahren erhalten worden sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zu 1) und 4) f\u00fcr den Zeitraum ab dem 30. Juni 1995,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagte zu 2) f\u00fcr den Zeitraum ab dem 14. M\u00e4rz 2005,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagte zu 3) f\u00fcr den Zeitraum vom 20. September 2005 bis zum 31. Mai 2007,<\/p>\n<p>jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen und Lieferscheine in Kopie),<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar in den unter I. 2. f\u00fcr die einzelnen Beklagten n\u00e4her bezeichneten Zeitr\u00e4umen, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents &#8230; (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Unionspriorit\u00e4t vom 22. Februar 1990 am 18. Februar 1991 angemeldet, seine Erteilung &#8211; unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland &#8211; am 03. Mai 1995 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE &#8230; gef\u00fchrt. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf Anspr\u00fcche 1 und 3 des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren und Anordnung zum Codieren\/Decodieren eines Videosignals\u00fcbertragungssystem f\u00fcr digitalisierte Fernsehbilder\u201c. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 3, der die im Rechtsstreit allein interessieren, lautet lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum \u00dcbertragen einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene, wobei mittels eines Codierungsalgorithmus jedes Bild in ein Bilddatenblock umgewandelt wird, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Bilder der Reihe einer hierarchischen Codierung ausgesetzt werden, wobei die urspr\u00fcngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen betrachtet wird mit einer in der Gr\u00f6\u00dfe zunehmenden Rangordnung und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt werden [und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt werden], und dass zu jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugef\u00fcgt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist.<\/p>\n<p>3. Optisch auslesbare Platte, auf der eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert ist, die nach dem Verfahren nach Anspruch 1 erhalten worden sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 5 10 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die Zeile (D) die Bilderfolge vor und die Zeile (E) die Bilderfolge nach der Umordnung wiedergibt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent in einen Patentpool zur Benutzung eingebracht, der von der &#8230;, verwaltet wird (nachfolgend &#8230;). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen f\u00fcr Patente, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung MPEG-2 zur \u00dcbertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung der MPEG-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, also Patenten f\u00fcr die Herstellung von Ger\u00e4ten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen, sowie der &#8230; und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u. a. die Einf\u00fchrung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteienmitglieder der &#8230; eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. &#8230; verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die MPEG-2-Norm einf\u00fchren m\u00f6chte, einfache (Unter-)Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Die Kl\u00e4gerin trat der Vereinbarung als Inhaberin (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt haben 25 Lizenzgeber insgesamt \u00fcber 800 Patente f\u00fcr 57 L\u00e4nder in den MPEG-2-Patentpool eingebracht. Gegenw\u00e4rtig sind mehr als 1.200 Lizenznehmer weltweit nach dem Standardvertrag lizenziert.<\/p>\n<p>Die &#8230; bietet Unternehmen, die den MPEG-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Ma\u00dfgabe des als Anlage B1 (ohne den Anhang \u201eMPEG-2 PACKAGED MEDIUM AMENDMENT TO THE MPEG-2 PATENT PORTFOLIO LICENSE\u201c auch in Anlage KR-18, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage KR-19) vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach betr\u00e4gt die Lizenzgeb\u00fchr gegenw\u00e4rtig (seit dem 01. Januar 2008) nicht mehr als 0,026 USD je DVD, die nach dem MPEG-2-Standard codiert ist, und sinkt bis zum Jahre 2011 schrittweise auf 0,020 USD (Ziffer 2. des Anhangs, Anlage B1). Gegenw\u00e4rtig sind mehr als 1.200 Lizenznehmer weltweit nach dem Standardvertrag lizenziert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorliegenden Vertragstext gem\u00e4\u00df Anlage B1 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4) ist ein in D\u00e4nemark ans\u00e4ssiges, im Jahre 1986 gegr\u00fcndetes, in der heutigen Form durch den Zusammenschluss von &#8230; und &#8230; im Jahre 2005 bestehendes Unternehmen. Sie stellte unter anderem DVDs und CDs her und vertrieb diese; ob sie gegenw\u00e4rtig noch in der DVD-Herstellung t\u00e4tig ist, steht zwischen den Parteien in Streit. Unstreitig hat die vorrangig auf dem skandinavischen Markt t\u00e4tige Beklagte zu 4) jedenfalls bis zum Jahre 2006 auch Abnehmer in Deutschland mit DVDs beliefert.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), gegr\u00fcndet im Jahre 1991, ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 4) und beliefert den deutschen Markt mit DVDs, die mit dem MPEG-2-Standard kompatibel sind. Der Beklagte zu 2) ist gegenw\u00e4rtiger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Er \u00fcbt diese Funktion seit dem 14. M\u00e4rz 2005 aus. Der Beklagte zu 3) war seit dem 20. September 2005 Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1)., wobei er f\u00fcr die Bereiche Finanzen und Controlling zust\u00e4ndig war. Ob er zwischenzeitlich wirksam aus dieser Position ausgeschieden ist, ist zwischen den Parteien umstritten.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich Vergleichsgespr\u00e4chen am 03. August 2007 suchten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten vergeblich um eine auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkte Standardlizenz f\u00fcr die Beklagte zu 4) und die gesamte X-Gruppe nach.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bem\u00fchte sich dar\u00fcber hinaus ohne Erfolg wiederholt um eine (weltweite) Standardlizenz f\u00fcr alle von ihr vertriebenen DVDs, unter anderem durch \u00dcbersendung eines ihrerseits ausgef\u00fcllten und unterschriebenen Vertrages im August 2007 an die &#8230; (vgl. Anlage B11). Hierzu war die &#8230; jedoch ohne eine gleichzeitige weltweite Lizenznahme durch die Beklagte zu 4) nicht bereit.<\/p>\n<p>A<\/p>\n<p>Aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten vorliegend auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, das Klagepatent sei ein f\u00fcr die Benutzung des MPEG-2-Standards wesentliches Schutzrecht, so dass die von den Beklagten angebotenen DVDs als optische Bilddatentr\u00e4ger sowohl unmittelbare Erzeugnisse des von Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahrens (\u00a7 9 Satz 1 Nr. 3 PatG) als auch optisch auslesbare Platten im Sinne des Klagepatentanspruchs 3 (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) darstellten.<\/p>\n<p>Sie meint, die Beklagten zu 14) und zu 14) wirkten bei dem das Klagepatent verletzenden DVD-Vertrieb in Deutschland mitt\u00e4terschaftlich-kollusiv zusammen. Dies ergebe sich bereits aus der im Internetauftritt der Beklagten zu 4) beworbenen Unternehmensstruktur. Zudem binde die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 4) bei der Erf\u00fcllung und Abwicklung der ihr erteilten DVD-Auftr\u00e4ge ein. Urspr\u00fcnglich habe ausschlie\u00dflich die Beklagte zu 4) als Muttergesellschaft s\u00e4mtliche von den Tochtergesellschaften, einschlie\u00dflich der Beklagten zu 1), vertriebenen DVDs hergestellt. Dies ergebe sich aus den SID-Codes (SID: Source Identification Code), der auf den von der Beklagten zu 1) in Deutschland vertriebenen DVDs angebracht und der bis heute der Beklagten zu 4) als Herstellerin zuzuordnen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ohne zeitliche Einschr\u00e4nkung jeweils seit dem 30. Juni 1995 begehrt sowie auch hinsichtlich des Beklagten zu 3) einen Vernichtungsanspruch geltend macht,<\/p>\n<p>hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von den MPEG-LA Lizenzgebern Sony Corp, Mitsubishi Denki und Koninklijke Philips gegen die Beklagte zu 4) in D\u00e4nemark erhobenen Patentverletzungsklagen gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Sie stellen in Abrede, dass die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen DVDs hinsichtlich eines jeden einzelnen Merkmals von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen; die Kl\u00e4gerin habe dies schon nicht in der erforderlichen Weise substantiiert dargetan. Insbesondere seien Abwandlungen vom Standard m\u00f6glich, die aus der Lehre des Klagepatents hinausf\u00fchren k\u00f6nnten, ohne die Standardkonformit\u00e4t der DVDs zu gef\u00e4hrden. Die Feststellungen der Kammer in den Urteilen gegen die &#8230; seien schon deswegen nicht auf die Erzeugnisse der Beklagten zu \u00fcbertragen, weil nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass zwischenzeitlich Alternativen zur technischen L\u00f6sung des Klagepatents entwickelt worden sind, die zum Verlust seiner Wesentlichkeit f\u00fcr den MPEG-2-Standard gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4) sei auf dem deutschen Markt inzwischen gar nicht mehr aktiv und ben\u00f6tige daher auch keine Lizenz am Klagepatent. Lieferungen von DVDs nach Deutschland, die in der Vergangenheit unstreitig stattgefunden haben, habe sie vollst\u00e4ndig eingestellt. Der deutsche Markt werde heute ausschlie\u00dflich von der Beklagten zu 1) bedient, die von der die Beklagten zu 4) auch nicht mehr beliefert werde. Den au\u00dferskandinavischen Markt bediene seit Ende 2007 vielmehr ausschlie\u00dflich die neu gegr\u00fcndete &#8230;, deren alleinige Gesellschafterin &#8211; unstreitig &#8211; die Beklagte zu 4) ist. Die von der Beklagten zu 1) in Deutschland gegenw\u00e4rtig vertriebenen DVDs stammten zu einem kleinen Teil von der Dicentia International A\/S, weit \u00fcberwiegend von Drittunternehmen in Deutschland und Polen, die Lizenznehmer der &#8230; seien.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) sei am 31. Mai 2007 wirksam aus der Position des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten zu 1) ausgeschieden. Da er seitdem bei einem branchenfremden Unternehmen t\u00e4tig sei, bestehe insofern keine Wiederholungsgefahr. F\u00fcr etwaige Patentverletzungen w\u00e4hrend seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit sei er aufgrund seiner &#8211; unstreitigen &#8211; damaligen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Bereiche Finanzen und Controlling, die von der Kl\u00e4gerin nicht bestritten wurde, ohnehin nicht verantwortlich.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich gegen\u00fcber den Klageanspr\u00fcchen auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aus Benutzungshandlungen vor dem 01. Januar 2004 auf die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben gegen die Klageanspr\u00fcche den kartellrechtlichen Lizenzeinwand. Obwohl sie nach Einstellung ihrer Vertriebst\u00e4tigkeit nach Deutschland keiner Lizenz am Klagepatent bed\u00fcrfe, habe sich die Beklagte zu 4) bereits seit langem um eine Lizenz bem\u00fcht. Die &#8230; habe ihr jedoch, wie im Tats\u00e4chlichen unstreitig ist, in kartellrechtswidriger Weise lediglich eine (weltweite) Standardlizenz angeboten, die an ihre Bed\u00fcrfnisse &#8211; die Bed\u00fcrfnisse der Beklagten zu 4) &#8211; nicht angepasst gewesen sei. Sie ben\u00f6tige nur eine Lizenz f\u00fcr das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Der seit Ende 2005 unternommene Versuch, individuelle Lizenzen von &#8230; zu erhalten, sei bislang gescheitert.<\/p>\n<p>Auch diese Weigerung, der Beklagten zu 1) eine Standardlizenz zu erteilen, stellt nach Auffassung der Beklagten ein kartellrechtswidriges Verhalten der Kl\u00e4gerin bzw. der &#8230; dar. Diese missbrauchten dadurch das deutsche Rechtssystem, um die Beklagten zu einer weltweiten Lizenz an s\u00e4mtlichen von &#8230; lizenzierten Patenten zu zwingen.<\/p>\n<p>Die Verweigerung einer Lizenzerteilung an die Beklagte zu 1) sei zudem diskriminierend, weil in anderen F\u00e4llen Tochtergesellschaften Poollizenzen erhalten h\u00e4tten, ohne dass zugleich auch deren Muttergesellschaft eine solche innehatte.<\/p>\n<p>Zudem entspreche der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag auch nicht den Anforderungen an eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden (FRAND-)Bedingungen. Es fehle an einer gebotenen Individualisierung auf die Bed\u00fcrfnisse und konkreten Umst\u00e4nde bei den Beklagten. Die Lizenzgeb\u00fchr sei weit \u00fcberh\u00f6ht, insbesondere wenn man ber\u00fccksichtige, dass wesentliche Teile des MPEG-2-Standards nicht von der Kl\u00e4gerin oder &#8230;, sondern von anderen Unternehmen zu lizenzieren seien. Dar\u00fcber hinaus sei es unangemessen, dass das (weltweite) Standard-Lizenzangebot keinerlei Unterscheidung f\u00fcr die einzelnen L\u00e4nder mit oder ohne Patentrechtsschutz enthalte. Die H\u00f6he der geforderten (St\u00fcck-)Lizenz sei nicht angemessen, zumal die Beklagten zur DVD-Herstellung auch an anderen Schutzrechten (Pool-)Lizenzen nehmen m\u00fcssten. Daraus ergebe sich insgesamt eine gesamte Lizenzbelastung von 0,1285 USD, was einem Anteil von 45% des Umsatzes entspreche und den Beklagten eine gewinnbringende wirtschaftliche Bet\u00e4tigung unm\u00f6glich mache. Dar\u00fcber hinaus benachteilige der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag die Lizenznehmer in unangemessener Weise, weil er keine Obergrenze f\u00fcr die potentielle Gesamtbeanspruchung hinsichtlich aller essentiellen Patente enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Standardlizenzvertrag sei dar\u00fcber hinaus auch deshalb ausbeutend, weil er eine St\u00fcck- anstatt einer Umsatzlizenz vorsehe, keine Differenzierung hinsichtlich der notwendigen Technologien sowie keine Kappungsgrenze hinsichtlich der potentiellen Gesamtbeanspruchung durch s\u00e4mtliche essentiellen Patente aufweise.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gew\u00e4hrten sich &#8211; so die Beklagten &#8211; sowohl die Mitglieder des MPEG-2-Pools untereinander als auch die Mitglieder der 4C- und 6C-Pools sowie Thomson untereinander lizenzfreie Kreuzlizenzen, was einer diskriminierungsfreien Lizenzierungspraxis entgegenstehe und den Wettbewerb weiter verzerre.<\/p>\n<p>D<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Sie meint, es sei ihr nicht zumutbar, allein der Beklagten zu 1) eine weltweite Lizenz nach dem Standard-Lizenzvertrag zu erteilen, w\u00e4hrend die Beklagte zu 4) lediglich eine Lizenz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland begehre, mit der Folge, dass erhebliche Vertriebsgebiete unlizenziert blieben. Zu einer Abweichung von dem MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag sei die MPEG LA gegen\u00fcber den Patentinhabern nicht befugt: Ihr sei lediglich die Befugnis einger\u00e4umt, allen interessierten Benutzern eine weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz an den f\u00fcr den MPEG-2-Standard wesentlichen Patenten gem\u00e4\u00df dem Standard-Lizenzvertrag zu erteilen. Isolierte Lizenzen an Einzelgesellschaften im Rahmen eines Konzernverbundes k\u00f6nne sie nur dann akzeptieren, wenn und soweit die nicht lizenzierten Gesellschaften ihrerseits keines der f\u00fcr den Standard wesentlichen Patente nutzen, also keine DVD-Aktivit\u00e4ten entfalten.<\/p>\n<p>Insbesondere sei es ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; sowie der &#8230; unzumutbar, die nachgesuchten Lizenzen zu erteilen, ohne zugleich eine vertragliche Regelung f\u00fcr die Zahlung von Lizenzen f\u00fcr Benutzungshandlungen der X-Gruppe in der Vergangenheit zu erzielen. Nach eigenen Berechnungen schulde die Dicentia-Unternehmensgruppe den MPEG-2-Poolpatentinhabern f\u00fcr rund 200 Mio. DVDs MPEG-2-Standard-Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 6 Mio. USD. Es stelle ein legitimes Zumutbarkeitskriterium im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe dar, wenn die Patentinhaber gleichzeitig auch eine Regelung der Zahlung von Lizenzaltschulden anstreben.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4gerin bzw. &#8230; eine Lizenzerteilung in der Form, wie von den Beklagten zu 1) und 4) erstrebt, nicht zumutbar sei, ergebe sich zudem aus dem Verhalten der Beklagten zu 4), st\u00e4ndig neue Firmen auszugr\u00fcnden, auf die DVD-Produktion und -Vertrieb \u00fcbertragen werden, um sich der Verantwortung f\u00fcr in der Vergangenheit aufgelaufene Lizenzzahlungen zu entziehen. Wegen des weiteren Vortrags der Kl\u00e4gerin zu diesem Punkt wird an dieser Stelle auf die TR Bl. 220ff. GA und die Akten der einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Bezug genommen. Bereits dies begr\u00fcnde die Notwendigkeit, in zumutbarer Weise nur der gesamten X-Unternehmensgruppe eine MPEG-2-Standardlizenz zu gew\u00e4hren. Andernfalls sei &#8211; belegt durch das bisherige Verhalten der Beklagten &#8211; zu bef\u00fcrchten, dass die Unternehmensgruppe auch weiterhin versuchen werde, das eigentliche DVD-Gesch\u00e4ft \u00fcber nicht lizenzierte Aus- und Neugr\u00fcndungen zu betreiben.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in dem tenorierten Umfang zu. Auf den kartellrechtlichen Lizenzeinwand k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen. Die Einrede der Verj\u00e4hrung greift nicht durch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene in einem Digitalformat und eine optisch auslesbare Platte, auf der die genannten Bilder gespeichert sind.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt einen vorbekannten Stand der Technik in Form einer optisch auslesbaren Platte, auf der au\u00dfer Audiosignalen auch analoge Videosignale aufgezeichnet sind. Diese Platte &#8211; als Video-Long-Play (VLP) bezeichnet &#8211; stelle eine Erg\u00e4nzung zur bekannten Audio-Long-Play (ALP) dar. Gegen\u00fcber Videob\u00e4ndern wiesen derartige Platten &#8211; so die Klagepatentbeschreibung &#8211; den Vorteil auf, dass ihre Qualit\u00e4t durch wiederholten Gebrauch nicht beeintr\u00e4chtigt werde. Nachteilig sei demgegen\u00fcber, dass sie nicht \u00fcberschreibbar seien.<\/p>\n<p>Als neuer Trend wurden nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift optisch auslesbare Audio-Platten &#8211; allgemein unter der Bezeichnung CD-Audio bekannt &#8211; entwickelt. Infolge ihrer allgemeinen Akzeptanz und dem Wunsch nach Integration von Audio- und Videoapparatur seien in der Folgezeit optisch auslesbare Platten entstanden, auf denen au\u00dfer digitalisierten Audiosignalen ein analoges Videosignal vorhanden war, das einer Vollbewegungsvideoszene mit einer Dauer von einigen Minuten entsprach.<\/p>\n<p>Zur Verl\u00e4ngerung der Spieldauer der Videoszene sei das urspr\u00fcnglich analoge Videosignal digitalisiert worden. Dabei werde eine Vollbewegungsvideoszene als eine endliche Reihe von Bildern betrachtet, von denen beispielsweise f\u00fcnfzig oder sechzig je Sekunde auftreten. Ein derartiges Bild bestehe beispielsweise aus 288 Bildzeilen zu je 352 Bildelementen. Mittels eines Codierungsalgorithmus werde jedes Bild in einen Bilddatenblock umgewandelt, der so viele digitale Informationen aufweise, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann, gegebenenfalls mit Hilfe der Informationen aus anderen Bilddatenbl\u00f6cken. Der Codierungsalgorithmus werde dabei derart gew\u00e4hlt, dass aufeinanderfolgende Bilddatenbl\u00f6cke eine minimale Redundanzinformation aufweisen. Da die L\u00e4nge jedes Bilddatenblockes (Anzahl Bits in diesem Bilddatenblock) auf diese Weise verk\u00fcrzt werde und sehr begrenzt sei, k\u00f6nne eine Vielzahl derartiger Bilddatenbl\u00f6cke auf einer optisch auslesbaren Platte angebracht werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass der Preis einer Video-Verarbeitungsschaltung eines Wiedergabeger\u00e4tes exponentiell mit der Anzahl der Operationen, welche die Schaltungsanordnung je Sekunde durchf\u00fchren kann, zunimmt (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K2, Seite 3, Zeilen 1-3), und die im Stand der Technik bekannten Verfahren eine hohe Anzahl von durchzuf\u00fchrenden Operationen verlangen, die nur mittels einer sehr \u201ekr\u00e4ftigen\u201c Video-Verarbeitungsschaltung verwirklicht werden k\u00f6nnen (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K2, Seite 3, Zeilen 3-8), hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Beitrag zur Digitalisierung und Kompression von Bilddaten zu leisten, um insbesondere ein Wiedergabeger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen, das f\u00fcr ein sehr breites Publikum finanziell erschwinglich ist (Klagepatentschrift, Anlage K2, Seite 2, Zeilen 13-16).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen Anspruch 1 des Klagepatents ein Codierverfahren und Anspruch 3 des Klagepatents eine optisch auslesbare Platte mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>Verfahren zum \u00dcbertragen einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene.<\/p>\n<p>Jedes Bild wird mittels eines Codierungsalgorithmus in ein(en) Bilddatenblock umgewandelt, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann.<\/p>\n<p>Die Bilder der Reihe werden einer hierarchischen Codierung ausgesetzt, wobei die urspr\u00fcngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Gr\u00f6\u00dfe zunehmenden Rangordnung betrachtet wird, und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt werden,<\/p>\n<p>wobei die urspr\u00fcngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Gr\u00f6\u00dfe zunehmenden Rangordnung betrachtet wird,<\/p>\n<p>und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Jedem Bilddatenblock wird ein Paketanfangsblock zugef\u00fcgt, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Anspruch 3:<\/p>\n<p>Optisch auslesbare Platte,<\/p>\n<p>auf der eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert ist,<\/p>\n<p>wobei die Bilddatenbl\u00f6cke nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 erhalten worden sind.<\/p>\n<p>Mittels des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens kann &#8211; wie das Klagepatent hervorhebt &#8211; das Wiedergabeger\u00e4t eine Selektion innerhalb der angebotenen Bilddatenpakete vornehmen mit der Folge, dass nur solche Bilddatenpakete der Video-Verarbeitungsschaltung zur Weiterverarbeitung zugef\u00fchrt werden, die bestimmte Anfangsbl\u00f6cke besitzen. Nur auf diese Weise selektierte Bilddatenbl\u00f6cke werden in der Video-Verarbeitungsschaltung einer hierarchischen Decodierung ausgesetzt, und zwar zur Erzeugung von Signalen, die zur Wiedergabe des Bildes an einem Bildschirm geeignet sind. Dies erm\u00f6glicht eine wesentlich weniger umfangreiche Ausgestaltung der Video-Verarbeitungsschaltung, so dass der Preis f\u00fcr die Schaltungsanordnung und damit auch der Preis f\u00fcr das Wiedergabeger\u00e4t \u00e4u\u00dferst g\u00fcnstig ist (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K2, Seite 2, Zeilen 25-30; Seite 3, Zeilen 11-17).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass die angegriffenen DVDs ihre Entstehung (u. a.) der Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Codierverfahrens verdanken. Bei dem Klagepatent handelt es sich um ein f\u00fcr den MPEG-2-Standard wesentliches Patent und es ist angesichts des Umfangs der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Beklagten in keinem einzelnen Fall von den Optionen, durch die der Standard die technische Lehre des Klagepatents benutzt, Gebrauch gemacht haben.<\/p>\n<p>1. Der von der Internationalen Organisation f\u00fcr Standardisierung (ISO) ausgearbeitete MPEG-2-Standard befasst sich u. a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenstr\u00f6me zum Zwecke der Speicherung oder \u00dcbertragung (ISO\/IEC 13818-1 \u201eSystems\u201c). Speziell f\u00fcr die Verarbeitung von Videosignalen enth\u00e4lt er dar\u00fcber hinaus technische Vorschriften f\u00fcr die Bildkomprimierung und -dekomprimierung (ISO\/IEC 13818-2 \u201eVideo\u201c). Die Vorgaben des MPEG-2-Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie stets lediglich eine einzige Vorgehensweise &#8211; unter Ausschluss aller anderen &#8211; tolerieren. Im Gegenteil enth\u00e4lt der Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d. h. bei der Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen hingegen nicht. Das gilt auch f\u00fcr den Video-Standardteil, welcher sich mit der \u201ezeitlichen Verarbeitung\u201c der Daten befasst. A. a. O. (Intro 4.1.1) hei\u00dft es (Hervorhebung hier):<\/p>\n<p>\u201eAufgrund des Konflikts zwischen dem Erfordernis des Direktzugriffs und der hocheffizienten Kompression werden drei Hauptbildarten definiert. Intracodierte Bilder (I-Bilder) werden ohne Bezugnahme auf andere Bilder &#8230; mit nur m\u00e4\u00dfiger Kompression codiert. Pr\u00e4diktiv codierte Bilder (P-Bilder) werden effizienter codiert unter Verwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion aus einem vergangenen intracodierten oder pr\u00e4diktiv codierten Bild &#8230; Bidirektional-pr\u00e4diktiv codierte Bilder (B-Bilder) liefern den h\u00f6chsten Kompressionsgrad, erfordern jedoch sowohl vergangene als auch zuk\u00fcnftige Bezugsbilder f\u00fcr die Bewegungskompensation. &#8230; Die Anordnung der drei Bildarten in einer Sequenz ist sehr flexibel. Die Wahl wird dem Codierer \u00fcberlassen und h\u00e4ngt von den Anforderungen der Anwendung ab Figur I-1 veranschaulicht ein Beispiel der Beziehung zwischen den drei verschiedenen Bildarten.\u201c<\/p>\n<p>Ausgehend von der \u00c4hnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder beruht die Datenkompression nach dem MPEG-2-Standard auf dem Prinzip, nicht jedes Videobild mit seiner gesamten Datenmenge zu \u00fcbertragen, sondern Einzelbilder im Bildstrom zur Kompression anderer, ihm \u00e4hnlicher Bilder heranzuziehen. Dieses als \u201einterframe-dropping\u201c bezeichnete Verfahren basiert auf drei Kategorien von Bildtypen, die verschiedene Codierungsverfahren verwenden und einen signifikant variierenden Komprimierungsgrad aufweisen. Zu unterscheiden sind intrarahmen-codierte Bilder (I-Bilder) von interrahmen-codierten Bildern, wobei letztere wiederum P-Bilder (\u201epredicted pictures\u201c) oder B-Bilder (\u201ebidirectional pictures\u201c) sein k\u00f6nnen. I-Bilder stellen Referenzbilder f\u00fcr die von ihnen abh\u00e4ngigen P- und B-Bilder dar. Sie werden unter Verwendung von Informationen nur von sich selbst codiert und stellen Zugriffspunkte auf die codierte Sequenz bereit, an denen die Decodierung beginnen kann. Ihre Kompression ist gering. P-Bilder sind demgegen\u00fcber solche, die in Anwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion von einem vergangenen Referenzvollbild oder -teilbild, und zwar einem I- oder einem P-Bild, codiert sind. Sie erm\u00f6glichen im Vergleich zu I-Bildern eine deutlich h\u00f6here Kompressionsrate und werden im Allgemeinen als Referenz f\u00fcr weitere Pr\u00e4diktion verwendet. B-Bilder schlie\u00dflich sind unter Verwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion aus einem bzw. mehreren vergangenen und\/oder zuk\u00fcnftigen Referenzvollbildern codiert. Sie liefern den h\u00f6chsten Kompressionsgrad.<\/p>\n<p>Dass die dem Anwender im Standard zur Verf\u00fcgung gestellten Verhaltensoptionen &#8211; d. h. einzelne von ihnen &#8211; rein theoretischer Natur w\u00e4ren und in der Praxis keine Anwendung f\u00e4nden, tragen auch die Beklagten nicht vor. Wenn aber von dem gesamten Standard (einschlie\u00dflich seiner Optionen) bei der Datencodierung Gebrauch gemacht wird, so ist grunds\u00e4tzlich auch der Standard mit seinem gesamten Inhalt (einschlie\u00dflich der Optionen) geeignet, eine Aussage dar\u00fcber zu treffen, in welcher technischen Weise bei Einhaltung des MPEG-2-Standards verfahren wird. Steht &#8211; wie hier &#8211; fest, dass ein Benutzer den MPEG-2-Standard beachtet, und ist des Weiteren gesichert, dass eine m\u00f6gliche, dem Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten) Benutzung des Klagepatents f\u00fchrt, so ist deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, wenn der Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Beklagten (oder sonstige vom Kl\u00e4ger darzulegende Umst\u00e4nde) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben des Standards bei Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in ihrer gesamten Breite ausgesch\u00f6pft worden sind. Dem Beklagten obliegt unter solchen Umst\u00e4nden der konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung f\u00fchrende Option keinesfalls angewandt hat (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, Az. 4b O 508\/05, InstGE 7, 70, 79, Rn. 26 &#8211; Videosignal-Codierung I).<\/p>\n<p>2. Der MPEG-2-Standard kennt ein Verfahren zur \u00dcbertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene, wie es das Klagepatent in Anspruch 1 lehrt.<\/p>\n<p>a) Standardgem\u00e4\u00df ist insbesondere eine hierarchische Codierung der Bilder entsprechend den Merkmalen (3a) und (3b) des Klagepatents. Die ma\u00dfgeblichen Vorgaben dazu finden sich in dem bereits angef\u00fchrten Abschnitt \u201eIntro 4.1.1 Zeitliche Verarbeitung\u201c sowie in dem Abschnitt \u201e6.1.1.5 Bildarten\u201c des MPEG-2-Standards. A. a. O. werden die drei Arten von Bildern jeweils in der oben dargelegten Weise n\u00e4her definiert. Die nur m\u00e4\u00dfig komprimierten I-Bilder werden als Referenzbilder beschrieben, die als Basis f\u00fcr die von ihnen abh\u00e4ngigen, jeweils deutlich h\u00f6here Kompressionsraten aufweisenden P- und B-Bilder dienen.<\/p>\n<p>Die standardgem\u00e4\u00dfen B-Bilder unterliegen einer dem Klagepatent entsprechenden hierarchischen Codierung. Die B-Bilder sind als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bilder einer Teilreihe mit h\u00f6herer bzw. hoher Rangordnung anzusehen, bei deren Codierung mehrere Bilder aus Teilreihen niedriger Rangordnung (I- und P-Bilder) ber\u00fccksichtigt werden. Dass nach dem Standard (Video-)Sequenzen &#8211; wie insbesondere die Abschnitte \u201e6.1.1.11 Vollbildneuanordnung\u201c und \u201e6.3.5 Sequenzextension\u201c zeigen &#8211; m\u00f6glich sind, die keine B-Bilder aufweisen, ist f\u00fcr die hier in Rede stehende Frage ohne Belang. eine Umordnung der Einzelbilder zum Zwecke ihrer Codierung. Die ma\u00dfgeblichen Vorgaben hierzu enth\u00e4lt Ziffer 6.1.11 \u201eVollbildneuordnung\u201c. Zwar trifft es zu, dass eine Umordnung nicht stattfindet, wenn die betrachtete Bild- oder Rahmengruppe keine B-Bilder aufweist. Absatz 4 f\u00fchrt in diesem Sinne aus:<\/p>\n<p>\u201eWenn die Sequenz keine codierten B-Vollbilder enth\u00e4lt, ist die codierte Anordnung (d. h. diejenige Anordnung, in der die Bilder \u00fcbertragen und decodiert werden, vgl. Ziffer 3 Definitionen, 3.26) dieselbe wie die Wiedergabeanordnung (d. h. diejenige Anordnung, in der die decodierten Bilder wiedergegeben werden, vgl. Ziffer 3 Definitionen, 3.45).\u201c<\/p>\n<p>Das Fehlen von B-Bildern stellt jedoch nur einen m\u00f6glichen Anwendungsfall innerhalb der grunds\u00e4tzlich \u201esehr flexiblen Anordnung der Bildarten in einer Sequenz\u201c (vgl. Intro 4.1.1) dar. Erst und speziell B-Bilder erm\u00f6glichen aber den vom MPEG-2-Standard angestrebten hohen Komprimierungsgrad von \u00fcber 90%. Derartige Werte sind ohne die Verwendung von B-Bildern nicht zu erreichen.<\/p>\n<p>Vom Klagepatent nicht erfasst werden hingegen I- und\/oder P-Bilder entsprechend dem MPEG-2-Standard. Bei ihrer Codierung wird Merkmal (3b) des Anspruchs 1 nicht benutzt. Ein I-Bild, welches unstreitig nach der Nomenklatur des Klagepatents ein Bild niedriger Rangordnung ist, wird nur aus sich heraus codiert. Ein standardgem\u00e4\u00dfes P-Bild, das im Sinne des Klagepatents einen Bestandteil einer Teilreihe mittlerer Rangordnung darstellt, wird entweder aus einem vorhergehenden I-Bild oder aus vorherigen P-Bildern pr\u00e4diziert. Im ersten Fall erfolgt lediglich der R\u00fcckgriff auf ein (I-)Bild, im zweiten Fall nur der R\u00fcckgriff auf ein Bild einer Teilreihe gleicher Rangordnung. Beides gen\u00fcgt nicht. Denn nach der Lehre des Klagepatents sind zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe mehrere Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Dies macht bereits der Anspruchswortlaut hinreichend deutlich, und zwar nicht nur in der deutschen \u00dcbersetzung, die insoweit in Merkmal (3b) den Plural (\u201eBilder\u201c) verwendet und allein den R\u00fcckgriff auf (eine) Teilreihe(n) niedriger Rangordnung erw\u00e4hnt. Zu derselben Erkenntnis zwingt die f\u00fcr die Auslegung nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche englische Fassung des Klagepatents, in welcher es hei\u00dft: \u201e\u2026in which images from one or more sub-series having a lower ranking order are considered for encoding an image of a sub-series &#8230;\u201c.<\/p>\n<p>Dass die Anweisung des Merkmals (3b) im oben genannten Sinne zu verstehen ist, erw\u00e4chst f\u00fcr den Fachmann \u00fcberdies aus dem in der Klagepatentschrift dargestellten Stand der Technik, aus der zu l\u00f6senden Aufgabe und dem technischen Zweck der in Merkmal (3b) normierten hierarchischen Codierung. Dem Klagepatent zufolge sind verschiedene Verfahren bekannt, um die Anzahl der Bits, die erforderlich sind, um ein Bild darzustellen, und damit die Anzahl der Videopakete, die je Bild erforderlich sind, zu verringern. Beispielhaft f\u00fcr diesen Stand der Technik erl\u00e4utert die Klagepatentbeschreibung das in Figur 2 schematisch dargestellte Verfahren, bei dem f\u00fcr jedes Bild einer Reihe aufeinanderfolgender Bilder ein Vorhersagebild und davon ausgehend ein Differenzbild bestimmt wird (Anlage K2, Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 30). Obschon dadurch eine wesentliche Biteinsparung m\u00f6glich ist mit der Folge, eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Bildern auf der Platte zu speichern und die Zeit, die zum Auslesen aller erforderlichen Informationen notwendig ist, wesentlich zu verk\u00fcrzen, erachtet das Klagepatent das bekannte Prozedere als nicht ausreichend. Als nachteilig wird vielmehr hervorgehoben, dass bei den herk\u00f6mmlichen Verfahren jedes Differenzbild von dem vorhergehenden Bild abh\u00e4ngig ist, so dass in dem Wiedergabeger\u00e4t jedes Bild der Reihe rekonstruiert werden muss. Dies ist deshalb unvorteilhaft, weil die Zeitaufl\u00f6sung der von dem Wiedergabeger\u00e4t darzustellenden Szenen der Zeitaufl\u00f6sung der Aufnahme entspricht, was f\u00fcr das Wiedergabeger\u00e4t die Notwendigkeit einer sehr kr\u00e4ftigen Video-Verarbeitungsschaltung nach sich zieht (Anlage K2, Seite 5, Zeile 31 bis Seite 6, Zeile 5). Um sie zu vermeiden, beeinflusst das Klagepatent &#8211; entsprechend der Aufgabenstellung &#8211; die Zeitaufl\u00f6sung. Die Echtzeitcodierung wird aufgegeben; stattdessen erfolgt eine hierarchische Codierung, wobei eine solche, wie sie beispielsweise in Figur 3 des Klagepatents gezeigt ist, als bekannt gilt (vgl. Anlage K2, Seite 6, Zeilen 6ff.). Damit beim Codieren nicht (mehr) ein R\u00fcckgriff auf jedes Bild der Reihe erfolgen muss, sondern einzelne Bilder zur Optimierung der Speicherkapazit\u00e4ten weggelassen werden k\u00f6nnen, erfordert die Erfindung eine hierarchische Codierung, die auf die bekannte Abh\u00e4ngigkeit und die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Bilder verzichtet. Gew\u00e4hrleistet wird die M\u00f6glichkeit, einzelne Bilder einer Teilreihe auszulassen, nach der Lehre des Klagepatents gerade dadurch, dass mehrere Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Einen weiteren Anhalt f\u00fcr das besagte Verst\u00e4ndnis von der Erfindung bieten die erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiele. Soweit sie nicht lediglich den Stand der Technik wiedergeben, wie z. B. die in den Figuren 2 bis 4 dargestellten Varianten, beschreiben sie solche Verfahren, bei denen die f\u00fcr Merkmal (3b) ma\u00dfgeblichen Bilder der Teilreihen S2 ansteigend bis zur Teilreihe S5 &#8211; in Figur 10 sind dies beispielsweise die Bilder B2, \u201eB7\u201c (richtig: B3), B4, B5, B7, B8, B9, B10 &#8211; nur solche Bilder sind, die unmittelbar aus jeweils zwei Bildern und (mit Ausnahme der Bilder B3 und B8) aus mehreren Teilreihen niedrigerer Rangordnung rekonstruiert werden. Soweit kein R\u00fcckgriff (B1 in Figur 10) oder nur ein R\u00fcckgriff auf lediglich ein Bild (Bilder B6 und B11 in Figur 10) gezeigt wird, handelt es sich um Bilder der Teilreihe niedrigster Rangordnung, die Merkmal (3b) erkennbar gerade nicht zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>b) Der MPEG-2-Standard sieht im Rahmen einer hierarchischen Codierung vor, zu jedem Bilddatenblock einen Paketanfangsblock hinzuzuf\u00fcgen, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist (Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1). In Abschnitt 6.3.9 des Standards hei\u00dft es, dass der Bilddateianfangssatz einen sogenannten \u201epicture_coding_type\u201c besitzt. Dieser identifiziert definitionsgem\u00e4\u00df, ob ein Bild ein I-Bild, ein P-Bild oder ein B-Bild ist. Da sich ein codiertes Bild, wie der Abschnitt 6.1.1.4 zeigt, aus einem Bilddatenanfangssatz, aus optionalen Extensionen, die unmittelbar aufeinander folgen, und aus den folgenden Bilddaten zusammensetzt, weist mithin jedes Bild einen Bilddatenanfangssatz auf. Daraus folgt in Ansehung des Abschnittes 6.3.9 weiter, dass jedes Bild auch einen solchen Anfangssatz mit der Information zur Rangordnung enth\u00e4lt. Selbst wenn dies (nur) als eine standardgem\u00e4\u00dfe Option anzusehen w\u00e4re, und es daneben nach dem Standard auch m\u00f6glich w\u00e4re, einen Anfangsblock f\u00fcr mehrere Bilder zu verwenden, so f\u00fchrt dies mit Blick auf die obigen Erw\u00e4gungen nicht zu einem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>3. Da der MPEG-2-Standard somit das Klagepatent umfasst und ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Beklagten zu 1) und 4) im Rahmen ihrer umfangreichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auch von den das Klagepatent betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht haben, w\u00e4re es Sache der Beklagten gewesen, darzutun, dass es trotz Befolgung des MPEG-2-Standards nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung gekommen ist.<\/p>\n<p>Zum einen bestreiten aber die Beklagten die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents im Rahmen der alternativen Vorgaben des MPEG-2-Standards nicht substantiiert. Insbesondere tragen sie nicht vor, ausschlie\u00dflich von den nicht durch das Klagepatent gesch\u00fctzten technischen Alternativen Gebrauch gemacht zu haben. Die Beklagten weisen in anderem Zusammenhang selbst darauf hin, dass eine DVD, die den MPEG-2-Standard nutzt, f\u00fcr die Speicherung und Wiedergabe von Audio- und Videodaten inzwischen unumg\u00e4nglich geworden sei. Der MPEG-2-Standard beschreibt damit unstreitig Technologien, mit denen eine heutzutage in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt gebrachte DVD kompatibel sein muss, um vermarktet werden zu k\u00f6nnen, zumal er jedenfalls das in der Praxis dominierende Codierverfahren darstellt. Ein substantiierter Vortrag, mit dem die Benutzung der technischen Varianten des MPEG-2-Standards, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, in Abrede gestellt wird, h\u00e4tte sich mit den patentfreien Alternativtechniken befassen m\u00fcssen. Es w\u00e4re von den Beklagten aufzuzeigen gewesen, welche schutzrechtsfreien Techniken als Alternative zum Klagepatent konkret in Betracht kamen, worin diese bestehen sollen und auf welche Weise sie &#8211; die Beklagten &#8211; sichergestellt haben wollen, dass ausschlie\u00dflich diese und nicht die vom Klagepatent gesch\u00fctzte Technik angewendet wurde. All dies enth\u00e4lt der Vortrag der Beklagten jedoch nicht.<\/p>\n<p>Zum anderen l\u00e4sst entgegen der von den Beklagten (erstmals) in der Duplik vertretenen Auffassung insbesondere der Umfang ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, wie die Kl\u00e4gerin ihn vorgetragen hat, den hinreichend sicheren Schluss zu, dass die Vorgaben des Standards in ihrer gesamten Breite ausgesch\u00f6pft wurden. F\u00fcr eine in diesem Sinne ausreichend umfangreiche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit spricht bereits, dass sich die Beklagte zu 1), die bereits im Jahre 1991 gegr\u00fcndet wurde (vgl. Anlage B6), bereits schon \u00fcber lange Jahre hinweg mit dem Vertrieb von DVDs in der Bundesrepublik Deutschland befasst hat. Allein die in Anlage B7 dokumentierten DVD-Bez\u00fcge durch die Beklagte zu 1) liegen im siebenstelligen Bereich. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten ihren eigenen Vortrag als zutreffend unterstellt, dass die in Anlagenkonvolut B7 dokumentierten Vorg\u00e4nge den DVD-Erwerb seitens der Beklagten zu 1) von lizenzierten Dritten betreffen sollen, w\u00e4hrend demgegen\u00fcber ihr DVD-Bezug von der Beklagten zu 4) nur von untergeordnetem Umfang gewesen sein soll, verbleibt eine ausreichend gro\u00dfe Anzahl von konzernintern erworbenen DVDs, die die Beklagte zu 1) in Deutschland vertrieben hat. F\u00fcr die Beklagte zu 4) gilt, dass Deutschland zwar nur einen Teilbereich ihres sich im \u00dcbrigen auf den skandinavischen Raum erstreckenden Vertriebsgebietes darstellen soll, der noch dazu &#8211; wie beklagtenseits vorgetragen &#8211; von untergeordneter Bedeutung sei. Sie lieferte tr\u00e4gt jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen jedoch selbst vor, im Jahre 2005 etwa 115.000 DVDs und im Jahre 2006 etwa 18.000 DVDs selbst nach Deutschland. geliefert zu haben. Zudem spricht &#8211; unabh\u00e4ngig von diesen Zahlen &#8211; ein Gesamtvolumen von konzernweit insgesamt 200 Millionen MPEG-2-konformen DVDs auch unabh\u00e4ngig von diesen Zahlen daf\u00fcr, dass die Lieferungen der Beklagten zu 4) nach Deutschland seit Erteilung des Klagepatents einen solchen Umfang erreicht haben m\u00fcssen, der den dass der sicheren Schluss gerechtfertigt ist, dabei seien die Vorgaben des Standards in ihrer gesamten Breite (unter Einschluss der das Klagepatent verwirklichenden Optionen) ausgesch\u00f6pft worden.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden war die Kl\u00e4gerin des Vortrags enthoben, dass und warum jede der von den Beklagten in Deutschland angebotenen und vertriebenen DVDs in jedem einzelnen Merkmal auch standardgem\u00e4\u00df ist, indem sie genau diejenigen Teile des MPEG-2-Standards nutzen, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Vielmehr h\u00e4tte den Beklagten der konkrete Vortrag dazu oblegen, dass und weshalb sie bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung f\u00fchrenden Optionen keinesfalls angewandt haben sollten. Dem haben die Beklagten mit ihrem schlichten Verweis darauf, es sei nicht zwingend davon auszugehen, dass jede standardkonforme DVD jedes einzelne standardwesentliche Patent benutzt, weil Abwandlungen leicht denkbar seien, ohne die Standardkonformit\u00e4t zu gef\u00e4hrden, nicht gen\u00fcgt. Es w\u00e4re stattdessen erforderlich gewesen, die nach den Umst\u00e4nden gerechtfertigte Vermutung einer Benutzung in zumindest einem Fall durch substantiierten Sachvortrag zu entkr\u00e4ften. Dass es nicht gerechtfertigt sei, die Feststellungen der Parallelkammer bzw. der Kammer (so in den anderen hiesigen in den vorangegangenen Verfahren gegen ODS auf die Erzeugnisse der Beklagten zu \u00fcbertragen, weil die DVDs der ODS-Gruppe hinsichtlich der relevanten Eigenschaften mit denen der Beklagten nicht identisch sein m\u00fcssten, ist insoweit nicht von Bedeutung. Denn eine \u00dcbertragung der damaligen Feststellungen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt wird gerade nicht vorgenommen. Ansatzpunkt der hier zu treffenden Feststellungen ist allein der Umfang der von den Beklagten selbst entfalteten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und die Tatsache, dass sie eine Benutzung (auch) der technischen Lehre des Klagepatents nicht substantiiert und in konkreter Auseinandersetzung mit etwaigen technischen Alternativen bestritten haben.<\/p>\n<p>Auch der weitere Vortrag der Beklagten, aufgrund des Zeitablaufs seit Erlass der X-Urteile m\u00fcsse die damals festgestellte Einstufung des Klagepatents als f\u00fcr den MPEG-2-Standard wesentliches Patent f\u00fcr den heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffen, weil die vorangegangenen Urteile nicht mehr den aktuellen Stand des MPEG-2-Standards widerspiegelten, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten tragen vor, es sei \u201enicht auszuschlie\u00dfen\u201c (Seite 8 des Duplikschriftsatzes), dass zwischenzeitlich Alternativen zur technischen L\u00f6sung des Klagepatents entwickelt worden sind, so dass dieses seinen standardessentiellen Status mittlerweile eingeb\u00fc\u00dft haben k\u00f6nne. Dieser Vortrag der Beklagten erf\u00fcllt nicht die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Ein solcher h\u00e4tte sich vielmehr dazu verhalten m\u00fcssen, zu welchen konkreten \u00c4nderungen im Standard es gekommen sein soll, aufgrund deren das Klagepatent nicht mehr wesentlich f\u00fcr den Standard sei. Der nebul\u00f6se pauschale Verweis auf \u201ezahlreiche [&#8230;] Innovationen auf dem Gebiet der MPEG-2 Technologie\u201c vermag einen solchen substantiierten Vortrag nicht zu ersetzen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen optischen Datentr\u00e4ger stellen \u201eoptisch auslesbare Platten\u201c im Sinne von Patentanspruch 3 (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) sowie unmittelbare (k\u00f6rperliche) Erzeugnisse des durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) dar.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand. Der von ihnen erhobene Einwand kartellrechtlichen Missbrauchs und Versto\u00dfes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 82 EGV, \u00a7\u00a7 19, 20 GWB). ist nicht begr\u00fcndet, auch wenn die Kl\u00e4gerin mit Recht nicht in Abrede stellt, auf dem europ\u00e4ischen und deutschen Markt f\u00fcr DVDs mit Videoinhalten eine marktbeherrschende Stellung zu haben.<\/p>\n<p>1. Zutreffend Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass der Kartellrechtseinwand im Prozess \u00fcber die Verletzung eines Patentes zu ber\u00fccksichtigen ist. Dies entspricht der \u00fcbereinstimmenden Rechtsprechung beider D\u00fcsseldorfer Patentkammern (vgl. nur die unver\u00f6ffentlichten Urteile der 4a. Zivilkammer vom 11. Januar 2007, Az. 4a O 343\/05, 345\/05, 347\/05, 348\/05, 351\/05, 511\/05 sowie stellvertretend f\u00fcr die Urteile der 4b. Zivilkammer vom 30. November 2006 die LG D\u00fcsseldorf, in: in InstGE 7, 70 ff. ver\u00f6ffentlichte Entscheidung &#8211; Videosignal-Codierung I) und wird von der Kl\u00e4gerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Danach w\u00e4re die Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche rechtsmissbr\u00e4uchlich nach \u00a7 242 BGB, wenn die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, den Beklagten eine Lizenz am Klageschutzrecht zu erteilen, kraft deren diese sodann zur Benutzung der technischen Lehre berechtigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den dolo-petit-Einwand ist freilich, dass der beklagte Patentbenutzer bei dem Patentinhaber um die Erteilung einer Lizenz zu angemessenen Bedingungen nachgesucht hat, was in der Regel beinhaltet, dass er Letzterem ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet hat, welches sich sachlich als interessengerecht und damit f\u00fcr den Patentinhaber annehmbar erweist. Ist solches geschehen, was im Streitfall vom Beklagten darzulegen ist, so setzt sich der Patentinhaber dem Vorwurf rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens aus, wenn er das Lizenzangebot entweder kategorisch zur\u00fcckweist oder aber den Vertragsschluss von Bedingungen abh\u00e4ngig macht, die ihrerseits (kartell-)rechtswidrig sind und auf die sich deshalb der Beklagte redlicherweise nicht einzulassen braucht.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin verweigert den Beklagten nicht generell den Abschluss eines das Klagepatent umfassenden Lizenzvertrags, so dass der Tatbestand einer Lizenzverweigerung nicht vorliegt. Ist der Schutzrechtsinhaber wie hier prinzipiell zur Lizenzierung gewillt, stellt sich unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten allein die Frage, ob seine Lizenzierungspraxis diskriminierend ist (weil Lizenzsucher ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden) oder ob unangemessene Lizenzgeb\u00fchren verlangt werden (sog. Ausbeutungsmissbrauch). Einschl\u00e4gig sind insoweit Art. 82 EGV und \u00a7\u00a7 19 Abs. 4 Nr. 2, 3; 20 GWB. Ob die Beklagten daneben zugleich einen vertraglichen Anspruch auf Lizenzierung zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden (FRAND-)Bedingungen haben, weil sich die Kl\u00e4gerin im Zuge der Erstellung des MPEG-2-Standards auf der Grundlage der ISO\/IEC\/ITU Common Patent Policy bereit erkl\u00e4rt habe, mit anderen Parteien auf nicht diskriminierender Basis \u00fcber Lizenzen zu vern\u00fcnftigen Bedingungen und Konditionen zu verhandeln, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. F\u00fcr die Lizenzierung durch Patentpools, d. h. Zusammenschl\u00fcsse mehrerer Schutzrechtsinhaber zur gemeinsamen Lizenzierung der von ihnen gehaltenen Patente, gilt im Grundsatz auch dann nichts anderes, wenn die Schutzrechte zusammen einen Industriestandard bilden und Dritten eine Lizenzierung nur im Paket zu festen Lizenzgeb\u00fchren angeboten wird (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 93, Rn. 90 &#8211; Videosignal-Codierung I).<\/p>\n<p>a) Der Beklagten zu 4) stand und steht im Ausgangspunkt (unabh\u00e4ngig von der Frage einer Poollizenz) die M\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung, bei der Kl\u00e4gerin eine Einzellizenz am Klagepatent f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland zu nehmen, um den Verbietungsrechten der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent zu entgehen.<\/p>\n<p>aa) Entgegen der von der Beklagten zu 4) schrifts\u00e4tzlich vertretenen Auffassung w\u00fcrde selbst eine (kl\u00e4gerseits bestrittene) \u201eendg\u00fcltige\u201c Einstellung ihrer Vertriebshandlungen nach Deutschland eine Lizenznahme am Klagepatent nicht entbehrlich machen. Insbesondere w\u00fcrde sie nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr f\u00fchren. Die Beklagte zu 4) hat unstreitig jedenfalls bis zum Jahre 2006 auch selbst MPEG-2-kompatible DVDs nach Deutschland geliefert, was die Wiederholungsgefahr bereits unabh\u00e4ngig davon begr\u00fcndet, ob der Beklagten zu 4) Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) in Deutschland nach den Grunds\u00e4tzen deliktsrechtlicher Beteiligung zuzurechnen sind. Zugleich war die Beklagte zu 4) jedenfalls bis vor dem Jahr 2007 unstreitig in den Vertrieb der Beklagten zu 1) eingebunden, wie sich ihrem Vortrag in der Duplik, dies sei seit 21007 nicht mehr der Fall, im Umkehrschluss entnehmen l\u00e4sst. Die dadurch einmal begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr h\u00e4tte die Beklagte zu 4) lediglich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung oder durch Einholung einer Genehmigung (Lizenzierung) seitens der Patentinhaberin ausr\u00e4umen k\u00f6nnen. Anerkannterma\u00dfen wird die Wiederholungsgefahr hingegen nicht schon durch die blo\u00dfe Einstellung der Verletzung, noch nicht einmal ohne weiteres durch die Einstellung des Gesch\u00e4ftsbetriebes des Verletzers und seinen Eintritt ins Liquidationsstadium beseitigt (vgl. BGH, GRUR 1992, 318; GRUR 2000, 605; GRUR 2001, 453; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG, Rn. 30 m. w. N.). Es kann daher an dieser Stelle zugunsten der Beklagten zu 4) unterstellt werden, dass sie eigene Vertriebshandlungen nach Deutschland seit dem Jahre 2007 eingestellt hat, weil auch dies nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr und zur Entbehrlichkeit einer Lizenznahme am Klagepatent f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>bb) Es kann nicht festgestellt werden, jedoch dass die Beklagte zu 4) um die Erteilung einer (Individual- oder Pool-)Lizenz am Klagepatent zu angemessenen Bedingungen in der erforderlichen Weise nachgesucht habe. Dies w\u00fcrde voraussetzen, dass sie der Kl\u00e4gerin ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet hat, welches sich sachlich als interessengerecht und damit f\u00fcr den Patentinhaber annehmbar erweist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 93, Rn. 90 &#8211; Videosignal-Codierung I). Hier hat die Beklagte zu 4) lediglich vorgetragen, seit Ende 2005 versucht zu haben, Einzellizenzen von den Patentinhabern Philips und Sony zu erhalten. Dar\u00fcber hinaus deutet der weitere Vortrag der Beklagten zu 4), es habe bis Juli 2007 gedauert, bis sie von &#8230; ein Lizenzangebot erhalten habe, darauf hin, dass sie selbst von der Unterbreitung eines konkreten Angebotes abgesehen hat. Dass die Beklagte zu 4) ein konkretes Einzellizenzangebot unterbreitet habe, ist jedenfalls nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, die Beklagte zu 4) habe sich in der gebotenen Weise um eine Einzellizenzierung f\u00fcr das Klagepatent in Deutschland bem\u00fcht, die die Kl\u00e4gerin zu Unrecht &#8211; weil interessengerecht und f\u00fcr sie annehmbar &#8211; und damit in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise zur\u00fcckgewiesen habe.<\/p>\n<p>cc) Die Kl\u00e4gerin allerdings bietet die Kl\u00e4gerin \u00fcber ihre Lizenzverwalterin &#8230; interessierten Patentnutzern alternativ die M\u00f6glichkeit an, eine das Klagepatent umfassende Poollizenz nach Ma\u00dfgabe des MPEG-2-Standard-Lizenzvertrages zu nehmen, die den Benutzer gleichfalls zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents unter anderem in Deutschland berechtigt. Die Kl\u00e4gerin verschafft dem Lizenzsuchenden auf diese Weise die eine zus\u00e4tzliche Option, eine Poollizenz \u201eaus einer Hand\u201c nicht nur am Klagepatent, sondern auch an allen weiteren zum Pool geh\u00f6renden wesentlichen Patenten zu erhalten. Angesichts dieser zus\u00e4tzlichen Option kann die Beklagte zu 4) keine weitere Modifikation derselben verlangen, weil das seitens der MPEG LA vorgehaltene geb\u00fcndelte Lizenzangebot nicht zu beanstanden ist.<\/p>\n<p>In einem geb\u00fcndelten Lizenzangebot der am Standard beteiligten Schutzrechtsinhaber als solchem liegt nichts Kartellrechtswidriges. Im Gegenteil dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis f\u00fcr den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird. Sie werden, weil sie damit der Notwendigkeit (und Last) enthoben werden, den m\u00fchsamen Weg einer Einzellizenzierung zu gehen und bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz f\u00fcr dessen Patent(e) nachsuchen zu m\u00fcssen. In ihren \u201eLeitlinien zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen\u201c \u00e4u\u00dfert dementsprechend auch die Europ\u00e4ische Kommission keine prinzipiellen Vorbehalte gegen\u00fcber Technologiepools, selbst wenn sie &#8211; de facto oder de jure &#8211; einen bestehenden Industriestandard unterst\u00fctzen (Rn. 210-211). In Rn. 214 wird vielmehr ausdr\u00fccklich die den Wettbewerb st\u00e4rkende Funktion von Technologiepools mit der Bemerkung hervorgehoben:<\/p>\n<p>\u201eTechnologiepools k\u00f6nnen aber auch wettbewerbsf\u00f6rdernde Wirkungen haben, insbesondere, indem sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgeb\u00fchren Grenzen setzen, so dass eine doppelte Gewinnmaximierung vermieden wird. Sie erm\u00f6glichen eine zentrale Lizenzvergabe f\u00fcr die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Sektoren wichtig, in denen Rechte an geistigem Eigentum von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung sind, und es f\u00fcr die Marktpr\u00e4senz erforderlich ist, von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen zu erhalten.\u201c<\/p>\n<p>Soweit der Pool lediglich aus Technologien besteht, zu denen es kein Substitut gibt und die f\u00fcr die Herstellung der Produkte oder die Anwendung der Verfahren, auf die sich der Pool bezieht, unerl\u00e4sslich sind, gelangt die Kommission (Rn. 216, 220) zu der abschlie\u00dfenden Erkenntnis, dass die Einrichtung eines solchen Pools unabh\u00e4ngig von der Marktstellung der beteiligten Parteien in der Regel nicht unter das Kartellverbot nach Art. 81 Abs. 1 EGV f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Wettbewerbsrechtliche Bedenken k\u00f6nnen sich auch nach Auffassung der Kommission erst ergeben, wenn substituierbare Techniken in einem gewissen (dominierenden) Umfang Eingang in den Pool finden. Die Leitlinien f\u00fchren hierzu in den Rn. 213 und 221 aus:<\/p>\n<p>\u201eTechnologiepools k\u00f6nnen den Wettbewerb beschr\u00e4nken, denn ihre Gr\u00fcndung impliziert zwangsl\u00e4ufig den gemeinsamen Absatz der verbundenen Technologien, was bei Pools, die ausschlie\u00dflich oder vorwiegend aus substituierbaren Technologien bestehen, zu einem Preiskartell f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Technologiepools nicht nur den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien verringern, insbesondere, wenn sie einen Industriestandard unterst\u00fctzen oder de facto begr\u00fcnden, sondern durch den Ausschluss alternativer Technologien auch den Innovationswettbewerb. Ein vorhandener Standard und ein entsprechender Technologiepool k\u00f6nnen den Marktzugang f\u00fcr neue und verbesserte Technologien erschweren.\u201c<\/p>\n<p>\u201eWerden nicht wesentliche, aber sich erg\u00e4nzende Patente in den Pool einbezogen, besteht die Gefahr des Ausschlusses fremder Technologien. Denn sobald eine Technologie Bestandteil eines Pools ist und als Teil eines Pakets in Lizenz vergeben wird, d\u00fcrfte es f\u00fcr die Lizenznehmer wenig Anreize geben, Lizenzen f\u00fcr konkurrierende Technologien zu erwerben, zumal dann, wenn die f\u00fcr das Paket gezahlten Lizenzgeb\u00fchren bereits eine substituierbare Technologie umfassen. Dar\u00fcber hinaus zwingt die Einbeziehung von Technologien, die f\u00fcr die Herstellung von Produkten oder die Anwendung von Verfahren, auf die sich der Technologiepool bezieht, nicht notwendig sind, die Lizenznehmer, auch f\u00fcr Technologien zu zahlen, die sie m\u00f6glicherweise nicht ben\u00f6tigen. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Unterhalb dieser Schwelle \u00fcberwiegen hingegen die Vorteile f\u00fcr den Wettbewerb und die nach Poollizenzen an vom Pool erfassten Schutzrechten suchende Partei, wie sie in Rn. 214 der Leitlinien hervorgehoben werden. Eingedenk dieser Vorteile sowie der Tatsache, dass es sich bei der M\u00f6glichkeit einer das Klagepatent umfassenden Poollizenz um ein \u201ePlus\u201c gegen\u00fcber einer Vielzahl von Einzellizenzen handelt, das der Patentinhaber dem Lizenzsucher auch zu dessen eigenem Vorteil einr\u00e4umt, ist es gerechtfertigt, dem Patentinhaber bei der Gestaltung der Poollizenz weitgehende gewisse Freiheiten einzur\u00e4umen. Dies betrifft etwa die Frage, ob dem Lizenzsucher auch nationale Lizenzen gew\u00e4hrt werden sollen, die es ihm erm\u00f6glichen, \u201ema\u00dfgeschneiderte\u201c Lizenzen f\u00fcr das von ihm bediente Vertriebsgebiet zu erwerben, oder ob im Gegenteil nur eine weltweite Paketlizenz angeboten werden soll. Hier haben sich die Inhaber von Standardpatenten bei der vertraglichen Vereinbarung mit der &#8230; dazu entschieden, ausschlie\u00dflich eine weltweite Poollizenz an s\u00e4mtlichen f\u00fcr wesentlich erachteten Schutzrechten zu erteilen und den Lizenzverwalter &#8230; auch nur zur Erteilung solcher weltweiter Lizenzen zu erm\u00e4chtigen. Dies ergibt sich, wie die Beklagten zu Recht nicht bestritten haben, aus der Pr\u00e4ambel des MPEG-2-Patentportfolio-Lizenzvertrages (Anlage B1 und KR-18, \u00dcbersetzung: B1b und KR-19, jeweils Seite 2, dritter Absatz), wo es hei\u00dft, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzverwalter &#8230; eine weltweite, nicht-ausschlie\u00dfliche Lizenz oder Unterlizenz erteilt habe, um es diesem zu erm\u00f6glichen, weltweite, nicht-ausschlie\u00dfliche Unterlizenzen an den standardwesentlichen Patenten zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Dass mit dieser Entscheidung der Poolpatentinhaber f\u00fcr eine lediglich mit weltweiter Geltung erh\u00e4ltliche Poollizenz notwendigerweise gewisse Pauschalierungen zulasten der Poollizenznehmer verbunden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedenfalls haben die Beklagten nicht aufgezeigt, dass die vorgenommenen Pauschalierungen f\u00fcr die Lizenznehmer unzumutbar seien. Sie rechtfertigen es nicht, dass die Beklagten einen Anspruch auf eine gezielt auf ihre Bed\u00fcrfnisse zugeschnittene Lizenz geltend machen k\u00f6nnten. So r\u00fcgen die Beklagten, es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Lizenzsucher dar, wenn &#8230; immer die gleiche Lizenzgeb\u00fchr unabh\u00e4ngig davon verlangt, in welchem Land die DVD auf den Markt gebracht wurde, obwohl die Anzahl der in den einzelnen L\u00e4ndern in Kraft stehenden Schutzrechte variiere. Es m\u00fcsse daher zwischen L\u00e4ndern mit einem umfangreichen, mit geringem oder ohne jeglichen Patentschutz unterschieden werden. Auch stehe mangels Pr\u00fcfung eines zum Pool geh\u00f6rigen Schutzrechtes auf seine Wesentlichkeit f\u00fcr den Standard gar nicht fest, ob es sich tats\u00e4chlich um eine technische Lehre handelt, von der bei Benutzung des Standards zwingend Gebrauch gemacht wird. Diese Einw\u00e4nde \u00fcberzeugen nicht.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst darf die Zahl der in einem Land in Kraft stehenden Schutzrechte schon deshalb nicht \u00fcberbewertet werden, weil auch schon ein einziges Patent in der Lage ist, einen Interessenten von dem standarddefinierten Markt fernzuhalten. Ob daneben auch weitere Schutzrechte f\u00fcr den lokalen Markt lizenziert werden m\u00fcssen, um die standardisierte Technologie im betreffenden Vertriebsgebiet vermarkten zu k\u00f6nnen, kann f\u00fcr das Interesse des Lizenzsuchers, einen legalen Marktzutritt zu erlangen, dann nur eine untergeordnete Rolle spielen.<\/p>\n<p>Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Patentinhaber mit der Poollizenz (auch) zugunsten des Lizenzsuchers eine zus\u00e4tzliche Option schafft, die \u00fcber die (fortbestehende) M\u00f6glichkeit der Einzellizenzierung hinausgehend wesentliche Vereinfachungen f\u00fcr den Patentbenutzer mit sich bringt. Denn dieser kann vermittels der Poollizenz \u201eaus einer Hand\u201c zumindest all jene Patente lizenziert bekommen, die in den Pool als wesentlich f\u00fcr die Benutzung des Standards eingebracht wurden, und ist auf diese Weise der Last einer andernfalls erforderlichen aufw\u00e4ndigen Einzellizenzierung enthoben. Auch wenn es richtig ist, dass die &#8230; nicht garantieren kann, dass von der Poollizenz s\u00e4mtliche essentiellen Patente erfasst werden, schon weil die Teilnahme an der Poollizenz f\u00fcr die Inhaber wesentlicher Patente freiwillig ist, so m\u00fcssen die Beklagten anerkennen, dass ihnen die Poollizenz zumindest die M\u00f6glichkeit verschafft, soviel essentielles geistiges Eigentum wie nur m\u00f6glich in einem einzigen Akt lizenziert zu bekommen. Dies stellt eine bequeme Lizenzalternative zur aufw\u00e4ndigen Einzellizenzierung dar und verringert die Transaktionskosten.<\/p>\n<p>dd) Die von der Beklagten zu 4) gew\u00fcnschte territoriale Beschr\u00e4nkung des Poollizenzvertrages auf Benutzungshandlungen in Deutschland liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass ihr eine weitere (dritte) Option der Lizenznahme einger\u00e4umt werden m\u00fcsste, die neben (in ihrer Reichweite gleichsam zwischen) die Einzellizenzierung und die weltweite Poollizenz treten und letztere faktisch entwerten w\u00fcrde. Denn kein Lizenzsucher s\u00e4he mehr eine Veranlassung, die weltweite Poollizenz in unmodifizierter Form zu nehmen, wenn er einen Anspruch darauf geltend machen k\u00f6nnte, die urspr\u00fcnglich als weltweite konzipierte Lizenz auf sein Vertriebsgebiet \u201eherunterbrechen\u201c und so zu einer f\u00fcr seine individuellen Bed\u00fcrfnisse ma\u00dfgeschneiderten Lizenz zu kommen. F\u00fcr ein derartiges Vorgehen besteht auch mit Blick auf schutzw\u00fcrdige Interessen des Lizenzsuchers keine Veranlassung: Wenn ihm eine weltweite Lizenz angesichts seines Vertriebsgebietes unangemessen weit erscheint, so mag er sich auf eine Einzellizenznahme f\u00fcr die L\u00e4nder seines Vertriebsgebietes zur\u00fcckziehen. Diese M\u00f6glichkeit steht ihm auch angesichts der Option, den MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, weiterhin zu Gebote (vgl. nur den MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag in Anlagen B1\/B1b bzw. KR-18\/KR-19, Seite 2, sechster Absatz). Von dieser M\u00f6glichkeit hat die Beklagte zu 4) allerdings &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; keinen Gebrauch gemacht. Demgegen\u00fcber verh\u00e4lt sie sich widerspr\u00fcchlich, wenn sie nunmehr Modifikationen des Standard-Poollizenzvertrages verlangt, die sie auch auf dem Wege einer Einzellizenzierung h\u00e4tte realisieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>ee) Soweit die Beklagte zu 4) geltend macht, die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse ihr Lizenzangebot an ihre &#8211; der Beklagten zu 4) &#8211; Bed\u00fcrfnisse anpassen, begegnet es bereits Bedenken, ob ein Abweichen von der Standardpoollizenz \u00fcberhaupt in der Verf\u00fcgungsgewalt der Kl\u00e4gerin liegt. Letzteres w\u00fcrde n\u00e4mlich bedingen, dass die Kl\u00e4gerin andere Poolpatentinhaber zwingen k\u00f6nnte, die gew\u00fcnschte Individualisierung mitzutragen. Ob der Kl\u00e4gerin dies m\u00f6glich ist, kann allerdings dahinstehen.<\/p>\n<p>Denn allerdings darf die Kl\u00e4gerin bzw. die f\u00fcr sie in die Poollizenzierung eingeschaltete MPEG LA haben eine Anpassung des Standard-Lizenzvertrages an individuelle Bed\u00fcrfnisse der Beklagten zu 4) jedenfalls s. Lizenzsuchenden nicht willk\u00fcrlich verweigert, weil dies ist hinsichtlich der Beklagten zu 4) jedoch auch nicht der Fall, denn die Kl\u00e4gerin kann sich auf nachvollziehbare und legitime Gr\u00fcnde berufen kann, weshalb sie die Poollizenz nur als weltweite \u201eOne-Stop-Lizenz\u201c anbieten l\u00e4sst und der Lizenzverwalterin MPEG LA Modifikationen versagt.<\/p>\n<p>Dies gebietet zum einen das Gebot der Gleichbehandlung, das es der Kl\u00e4gerin untersagt, verschiedene Lizenznehmer ohne rechtfertigenden Grund ungleich zu behandeln. So hat die &#8230; Modifikationen vergleichbar den von der Beklagten zu 4) verlangten bislang keinem ihrer Poollizenznehmer einger\u00e4umt, jedenfalls ist derartiges nicht vorgetragen. Gesch\u00e4he dies nun bei der Beklagten zu 4), s\u00e4he sich die &#8230; in naheliegender Weise dem Einwand anderer Poollizenznehmer ausgesetzt, die Beklagte zu 4) ohne rechtfertigenden Grund zu bevorzugen. Die Beklagten sehen zwar etwa in unterschiedlichen geografischen T\u00e4tigkeitsbereichen gerade eine Grundlage daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin bzw. die &#8230; zwischen verschiedenen Lizenznehmern unterscheiden k\u00f6nne und m\u00fcsse. Ein kartellrechtliches Gebot, Lizenznehmer in unterschiedlicher wirtschaftlicher Situation auch unterschiedlich zu behandeln, l\u00e4sst sich daraus entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht ableiten. Die Kl\u00e4gerin darf bei ihrem Angebot eines Poollizenzvertrages durchaus Pauschalierungen vornehmen, schon um der Missbrauchsgefahr zu begegnen, die mit einer auf ein konkretes Vertriebsgebiet ma\u00dfgeschneiderten Lizenzierung einherginge. So weist sie zu Recht darauf hin, dass es sich bei DVDs um eine \u201efl\u00fcchtige Ware\u201c handelt, deren &#8211; vertragswidrigem &#8211; Vertrieb in anderen als den lizenzierten L\u00e4ndern kaum praktische Hindernisse entgegenstehen. Eine etwa im Sinne einer \u201egerechten Ungleichbehandlung\u201c vorgenommene Lizenzierung nur f\u00fcr bestimmte Vertriebsgebiete w\u00fcrde daher eine kaum noch zu kontrollierende Missbrauchsgefahr mit sich bringen. Zum anderen erleichtert es eine weltweite Lizenz den Schutzrechtsinhabern bzw. der Lizenzverwalterin &#8230;, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Lizenznehmer nachzuvollziehen. Die von der Beklagten zu 4) jedenfalls in der Vergangenheit praktizierte Herstellung der angegriffenen DVDs in D\u00e4nemark macht die andernfalls zu bef\u00fcrchtenden Probleme anschaulich: Der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde bei einer auf das deutsche Vertriebsgebiet beschr\u00e4nkten Lizenz zugemutet, patentverletzende Herstellungshandlungen in D\u00e4nemark zu dulden bzw. zumindest nachtr\u00e4glich hinzunehmen; entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht existieren zu insgesamt f\u00fcnf der zw\u00f6lf vor den Patentstreitkammern geltend gemachten Patente auch d\u00e4nische Teile, wie sich der Anlage B1b f\u00fcr &#8230; entnehmen l\u00e4sst. Eine solche territoriale Beschr\u00e4nkung der Poollizenz der Beklagten zu 4) auf Deutschland, unter Ausklammerung des Herstellungsstaates, in dem ebenfalls ein patentrechtlicher Schutz besteht, w\u00e4re der Kl\u00e4gerin daher nicht zuzumuten.<\/p>\n<p>ff) Soweit die Beklagte zu 4) geltend macht, die Kammer d\u00fcrfe nur \u00fcber Verletzungen des Klagepatents in Der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag, den die Kl\u00e4gerin bzw. die MPEG LA der Beklagten zu 4) [bzw. der Beklagten zu 1)] angeboten hat [nicht im Falle der Beklagten zu 1): und deren Modifikation diese zu Unrecht verlangt], ist weder unter dem Aspekt der Angemessenheit noch unter demjenigen der Diskriminierungsfreiheit zu beanstanden.<\/p>\n<p>Dass in den von der weltweiten Lizenz erfassten L\u00e4ndern notwendigerweise eine unterschiedliche Zahl an Patenten in Kraft steht, kann die Angemessenheit der Poollizenz nicht in Frage stellen. Die Beklagten haben die damit einhergehende Pauschalierung schon deshalb hinzunehmen, weil sie die gew\u00fcnschte Differenzierung durch eine Individuallizenznahme unschwer h\u00e4tten zur Geltung bringen k\u00f6nnen. Wenn sie jedoch von den Vorteilen der Poollizenz profitieren wollen, haben sie im Gegenzug auch die Nachteile der mit ihr einhergehenden Pauschalierung hinzunehmen. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen oben [zur Beklagten zu 4)] verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bem\u00e4ngeln es zu Unrecht als unangemessen, dass der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag eine St\u00fccklizenz anstelle einer umsatzabh\u00e4ngigen Lizenz vorsieht. Sie r\u00fcgen, der zwischenzeitlich eingetretene Preisverfall bei DVDs werde durch die vom Standard-Lizenzvertrag vorgesehene Staffelung der absoluten Lizenzbetr\u00e4ge nicht in ausreichender Weise abgebildet; bezogen auf den Kaufpreis stiegen die errechneten prozentualen Lizenzs\u00e4tze unangemessen an. Eine St\u00fccklizenz sei jedenfalls dann unangemessen, wenn ihr Anteil an den Gestehungskosten so gro\u00df werde, dass dem Lizenznehmer eine Produktion nicht mehr m\u00f6glich ist. Dies sei hier der Fall.<\/p>\n<p>Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Es ist nicht zu erkennen, dass in einem vorgelagerten Markt f\u00fcr die Lizenzierung patentierter Technologien zwingend eine Lizenzgeb\u00fchr vereinbart worden w\u00e4re, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserl\u00f6se bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Zun\u00e4chst ist es nicht von vornherein als Ausdruck eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin anzusehen, dass der Standard-Lizenzvertrag nur eine st\u00fcck- und keine umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenz vorsieht. Wie die Kammer aus einer Vielzahl von F\u00e4llen wei\u00df, sind im Wirtschaftsleben st\u00fcck- wie umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenzen gleicherma\u00dfen \u00fcblich. Bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz ist das Lizenzgeb\u00fchrenaufkommen neben den verkauften St\u00fcckzahlen auch an die Entwicklung des Verkaufspreises des Lizenzgegenstandes gekoppelt, der entsprechend der Marktsituation steigen oder fallen kann, w\u00e4hrend das Lizenzgeb\u00fchrenaufkommen bei einer St\u00fccklizenz allein von den Produktions- bzw. Vertriebszahlen abh\u00e4ngt, ohne dass es auf die Entwicklung des Verkaufspreises ankommt. Die St\u00fccklizenz entspricht dem legitimen Interesse des Lizenzgebers, den Umfang der erzielten Lizenzgeb\u00fchren von der konkreten Preisgestaltung des Lizenznehmers, auf die der Lizenzgeber unmittelbar keinen Einfluss hat, abzukoppeln. Der Lizenzgeber m\u00fcsste bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz das Risiko auf sich nehmen, nicht mehr angemessen f\u00fcr seine Erfindung entlohnt zu werden, wenn die prozentual vom Umsatz berechneten Lizenzgeb\u00fchren im Falle eines Preisverfalls auf dem Markt f\u00fcr die Lizenzprodukte nachhaltig sinken. Dies w\u00e4re ihm unzumutbar, weil jeder Lizenzgeber &#8211; auch der marktbeherrschende &#8211; einen Anspruch auf Lizenzgeb\u00fchren hat, die seinen Investitionen und seiner Innovationsleistung geb\u00fchrend Rechnung tragen. Eine Lizenzgeb\u00fchrenregelung, die etwa durch die Vereinbarung einer St\u00fccklizenz diesem legitimen Anliegen dient, ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zudem vermag eine St\u00fccklizenzgeb\u00fchr in besonderem Ma\u00dfe die kartellrechtlich gebotene Gleichbehandlung aller Lizenznehmer sicherzustellen, weil die feste St\u00fccklizenz f\u00fcr jeden Wettbewerber denselben preisbildenden Kostenfaktor schafft. Da eine Umsatzlizenz demgegen\u00fcber zur Folge h\u00e4tte, dass sich die Lizenzgeb\u00fchr proportional mit sinkenden Abgabepreisen reduziert, w\u00fcrden vor allem umsatzstarke Lizenznehmer beg\u00fcnstigt und ihnen ein Preiskampf zulasten kleinerer Lizenznehmer erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Das Angebot einer St\u00fccklizenz bei einem Markt mit tendenziell fallenden Preisen kann daher nicht von vornherein als unangemessen und deshalb als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des Schutzrechtsinhabers angesehen werden. Vielmehr ist allein entscheidend, ob die St\u00fccklizenz infolge marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Erzeugnisses erreicht, dass dem Lizenznehmer eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vern\u00fcnftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann und die St\u00fccklizenz deshalb als nicht mehr angemessen anzusehen ist. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, w\u00fcrde bei wirksamem Wettbewerb ein an der Lizenzierung interessierter Schutzrechtsinhaber die Lizenzgeb\u00fchren auf ein angemessenes Niveau absenken, weil er sonst bef\u00fcrchten m\u00fcsste, dass der Lizenznehmer die Produktion und den Vertrieb des Erzeugnisses einstellt.<\/p>\n<p>Das ist vor dem Hintergrund der von den Beklagten vorgetragenen Umst\u00e4nde (noch) nicht anzunehmen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Lizenzsatz nach dem MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag gegenw\u00e4rtig (seit dem 01. Januar 2008) 0,026 USD je MPEG-2-DVD betr\u00e4gt und bis zum Jahre 2011 schrittweise weiter auf schlie\u00dflich 0,020 USD sinken wird. Zugleich sei &#8211; so die Beklagten unter Verweis auf die in Anlage B22 enthaltenen statistischen Angaben des Marktforschungsinstituts U &amp; S Ltd. weiter &#8211; der durchschnittliche Fabrikverkaufspreis f\u00fcr eine DVD 5 von 2,65 USD im Jahre 1997 auf 0,42 USD im Jahre 2006 gefallen, was einem Preisr\u00fcckgang um 84% entspreche. Aufgrund dieses erheblichen Preisverfalls von DVDs k\u00f6nnten sie &#8211; die Beklagten &#8211; inzwischen f\u00fcr eine DVD 5 auf dem Markt nur noch einen Preis von 0,20 EUR erzielen, so dass schon allein die von MPEG LA verlangte Lizenzgeb\u00fchr etwa 15% des Umsatzes ausmache. Hinzu k\u00e4men weitere Lizenzbelastungen, die sie f\u00fcr die Herstellung von DVDs auf sich nehmen m\u00fcssten: F\u00fcr eine 4C-Poollizenz seien 0,0375 USD, f\u00fcr eine 6C-Poollizenz 0,045 USD, f\u00fcr eine AC3-Lizenz 0,003 und f\u00fcr eine Thomson-Lizenz 0,015 USD aufzuwenden, woraus sich folgende Gesamtlizenzbelastung ergebe:<\/p>\n<p>MPEG LA (seit dem 01. Januar 2008): 0,0260 USD<\/p>\n<p>4C: 0,0375 USD<\/p>\n<p>6C: 0,0450 USD<\/p>\n<p>AC3: 0,0030 USD<\/p>\n<p>Thomson: 0,0150 USD<\/p>\n<p>Summe: 0,1265 USD<\/p>\n<p>Bezogen auf einen (von den Beklagten in der Klageerwiderung ausdr\u00fccklich f\u00fcr eine DVD 5 vorgetragenen) Preis von 0,20 EUR errechnet sich damit unter Zugrundelegung eines USD\/EUR-Kurses von 1,50 USD = 1,00 EUR eine prozentuale Gesamtlizenzbelastung von 40%. Soweit sich die Beklagten auf einen Anteil von 45% berufen, beruht dies (rechnerisch zutreffend) auf dem im Jahre 2007 g\u00fcltigen MPEG-Lizenzsatz von 0,02 8 USD und einer daraus resultierenden vorgetragenen Gesamtbelastung von 0,12 8 5 USD. Die Kl\u00e4gerin ist diesem Anteil in der Replik mit dem Argument entgegengetreten, die Beklagten stellten bei ihrer Berechnung in unzul\u00e4ssiger Weise auf den Fabrikabgabepreis von sog. Covermounts ab, der deutlich unter den sonstigen Fabrikabgabepreisen f\u00fcr DVD 5 und DVD 9 liegen k\u00f6nne, denen gegen\u00fcber Covermounts jedoch nur einen verschwindend geringen Marktanteil einn\u00e4hmen. Covermounts sind DVDs, die etwa als kostenlose Zeitschriftenbeilagen oder sonstige Werbetr\u00e4ger f\u00fcr Konsumg\u00fcter vertrieben werden und die etwa auch Gegenstand der in Anlagenkonvolut B7 enthaltenen Rechnungen waren. Die Kl\u00e4gerin behauptet, Covermounts w\u00fcrden nur in Ausnahmef\u00e4llen zur Speicherung von MPEG-2-codierten Daten verwendet und k\u00f6nnten schon aus diesem Grund zur Ermittlung der Gesamtlizenzbelastung nicht herangezogen werden. Demgegen\u00fcber behaupten die Beklagten in der Duplik, Covermounts enthielten heutzutage in der Regel MPEG-2-f\u00e4hige Inhalte, was auch bei den von der Beklagten zu 1) vertriebenen DVDs gem\u00e4\u00df Anlage B7 der Fall gewesen sei. Bezugspunkt f\u00fcr die Berechnung eines Lizenzanteils von 45% (d. h. ein DVD-Fabrikabgabepreis von 0,20 EUR) sei entgegen der kl\u00e4gerischen Behauptung nicht der Preis von Covermounts, \u201esondern der Umsatz\u201c gewesen. Worauf die Beklagten damit abstellen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Die von den Beklagten selbst als Anlage B22 vorgelegte statistische Erhebung der U &amp; S Ltd., auf welche die Beklagten hinsichtlich des R\u00fcckgangs der Fabrikabgabepreise ausdr\u00fccklich Bezug nehmen, ber\u00fccksichtigt ausschlie\u00dflich die Fabrikabgabepreise von DVD 5 und DVD 9; f\u00fcr erstere gibt sie eine prozentuale Gesamtlizenzbelastung von 28%, f\u00fcr letztere von 19% an. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten in der Duplik, Grundlage f\u00fcr die Berechnung des Lizenzanteils von 45% sei \u201eder Umsatz\u201c (womit?!) gewesen, nicht schl\u00fcssig. Dass sie damit nicht den Umsatz mit allen Arten von DVDs meinen k\u00f6nnen, ergibt sich schon aus der von ihnen selbst in der Duplik angegebenen Vergleichsberechnung, wonach sich mit einem St\u00fcckpreis von Covermounts von 0,20 EUR eine prozentuale Gesamtlizenzbelastung (mit absolut 0,1285 USD) von 41% ergebe. Wenn auf die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu einem sinkenden Durchschnittspreis von DVDs f\u00fchrenden Covermounts ein Lizenzanteil von 41% entf\u00e4llt, kann der Lizenzanteil bei dem Durchschnitt aller DVDs (einschlie\u00dflich Nicht-Covermounts) nicht h\u00f6her, n\u00e4mlich bei 45%, liegen. Der Vortrag der Beklagten zu einem von den Berechnungen in Anlage B22 nach oben abweichenden Anteil der Lizenzbelastung (28% bei DVD 5, 19% bei DVD 9) ist daher nicht nachvollziehbar, eine der H\u00f6he nach unzumutbare Gesamtlizenzbelastung nicht schl\u00fcssig dargetan. Es entspricht dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass mit den in Anlage B22 enthaltenen Angaben \u201ePercentage Represented By Royalty\u201c (28% und 19%) die gesamte Lizenzbelastung durch alle von den Beklagten angesprochenen Pools gemeint ist. Mangels schl\u00fcssigen Vortrags der Beklagten zu einer h\u00f6heren prozentualen Lizenzbelastung ist daher davon auszugehen, dass diese bei 28% (DVD 5) bzw. 19% (DVD 9) liegt. Im Schnitt ergibt sich daraus unter Ber\u00fccksichtigung der Verteilung auf DVD 5 (44% Marktanteil) und DVD 9 (54% Marktanteil), dass der durchschnittliche Wert der prozentualen Lizenzbelastung deutlich unter 25% liegt.<\/p>\n<p>Ein Lizenzgeb\u00fchrenanteil in dieser H\u00f6he mag prima facie hoch erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den lizenzpflichtigen DVDs um Massenprodukte handelt, bei denen im Allgemeinen nur geringe Lizenzs\u00e4tze vereinbart zu werden pflegen, weil sich hinreichende Lizenzsummen f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber im Ergebnis \u00fcber die erheblichen St\u00fcck- und Umsatzzahlen seines Lizenznehmers einstellen. Zu bedenken ist jedoch, dass der Lizenzanteil nicht nur eine einzelne Erfindung verg\u00fctet, sondern eine Vielzahl von Patenten verschiedener Inhaber abdeckt. Allein mit Blick auf den MPEG 2-Standard handelt es sich um \u00fcber 800 Schutzrechte aus 134 Patentfamilien. Hinzuzurechnen sind die Schutzrechte (unbekannter Anzahl), welche von den weiteren Pools und von Philips (AC3) verwaltet werden. Jeder der an einem der streitigen Technologiepools beteiligten Schutzrechtsinhaber hat f\u00fcr jede seiner in den Pool eingebrachten und benutzten Erfindungen Anspruch auf ein Entgelt, das nicht nur seine Entwicklungskosten amortisiert, sondern ihm dar\u00fcber hinaus auch eine angemessene Belohnung f\u00fcr seine Innovationsleistung verschafft. Dass angesichts dieser zugunsten der Schutzrechtsinhaber einzustellender Bemessungsfaktoren die geforderte St\u00fccklizenz &#8211; zumindest inzwischen &#8212; unangemessen w\u00e4re, gibt das Vorbringen der Beklagten nicht her.<\/p>\n<p>Dem von den Beklagten in der Duplik angetretenen Sachverst\u00e4ndigenbeweis \u201e[z]um Nachweis der Auswirkungen von Covermounts auf den gegenw\u00e4rtigen Marktpreis und derzeitigen Verkaufspreis von DVDs\u201c war mangels ankn\u00fcpfungstauglichen Sachvortrags der Beklagten nicht nachzugehen. Ohne vorrangigen Sachvortrag zum derzeitigen tats\u00e4chlichen (sei es auch nur durchschnittlichen) DVD-Fabrikabgabepreis liefe die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens auf einen dem Zivilprozess fremden Ausforschungsbeweis hinaus.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten bietet daher keine Anhalt daf\u00fcr, dass die Lizenzgeb\u00fchren aus den erzielbaren Ums\u00e4tzen nicht mehr unter Wahrung eines ausreichenden Eigengewinns bestritten werden k\u00f6nnen. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es nicht auf die individuelle Situation bei den Beklagten ankommt, sondern darauf, wie sich die Herstellungskosten bei den Presswerken &#8211; unter Aussch\u00f6pfung m\u00f6glicher und zumutbarer Einsparpotentiale &#8211; allgemein darstellen. Nur durch eine auf den Durchschnitt abstellende Betrachtung wird sichergestellt, dass der Vorwurf des Ausbeutungsmissbrauchs nicht ungerechtfertigt an die betriebswirtschaftlichen Sonderbedingungen eines einzelnen Wettbewerbers ankn\u00fcpft, sondern an die f\u00fcr den beherrschten Markt typischen Produktions- und Vertriebsbedingungen. Mit ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen, das Marktsegment der Covermounts wirke sich &#8211; in nicht n\u00e4her spezifizierter Weise &#8211; auf den gegenw\u00e4rtigen Marktpreis und derzeitigen Verkaufspreis aus, haben die Beklagten nicht schl\u00fcssig dargetan, dass sich die erzielbaren Preise in einem solchen Ma\u00dfe reduziert haben, dass ihnen Herstellung und Vertrieb von DVDs mit Videoinhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann, weil die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag geforderte St\u00fccklizenz unangemessen hoch ist. Schlie\u00dflich belegt auch die Tatsache, dass eine weit \u00fcberwiegende Vielzahl von DVD-Presswerken mit einem Marktanteil von fast 100 Prozent die Poollizenz genommen hat und am Markt bestehen kann, eindr\u00fccklich, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb durch die geforderten Lizenzen offenbar nicht in Frage gestellt wird.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bem\u00e4ngeln die Beklagten des Weiteren, der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag sei deshalb unangemessen, weil er nicht in zureichender Weise zwischen verschiedenen Technologien unterscheide. Der MPEG-2-Standard umfasse auch verschiedene real time- und live-\u00dcbertragungen mit Schritten, die bei einer DVD nicht anfielen, mittels einer Poollizenz jedoch nutzloser Weise auch dort mitlizenziert w\u00fcrden. Dass der MPEG-2-Portfolio-Lizenzvertrag die speziellen Bed\u00fcrfnisse nicht angemessen ber\u00fccksichtige, trifft nicht zu. Eine solche Ber\u00fccksichtigung erfolgt dadurch, dass f\u00fcr unterschiedliche Produkte unterschiedliche Lizenzgeb\u00fchren f\u00e4llig werden. Artikel 2 unterscheidet insoweit zwischen verschiedenen Produkten, von denen f\u00fcr DVD-Hersteller Artikel 2.4 \u201eMPEG-2 Packaged medium\u201c von Relevanz ist. Darunter sind ausweislich Artikel 1.21 Speichermedien wie beispielsweise Magnetb\u00e4nder, Magnetscheiben oder optische Scheiben zu verstehen, auf denen ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse gespeichert sind (vgl. die \u00dcbersetzung in Anlage KR-19). In Artikel 3.1 werden die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr jedes Produkt gesondert festgesetzt, f\u00fcr ein \u201eMPEG-2 Packaged medium\u201c im Sinne des Artikels 2.4 geschieht dies in Artikel 3.1.6 bis 3.1.8 (sowie durch Artikel 3.1.9 in der Fassung der Erg\u00e4nzung zu Ziffer 2. f\u00fcr den Zeitraum seit dem 01. Januar 2007). Bereits durch diese Unterscheidung zwischen verschiedenen Produkten, f\u00fcr die spezifische Lizenzgeb\u00fchren geschuldet werden, wird den unterschiedlichen Technologien, die vom MPEG-2-Standard gleicherma\u00dfen erfasst werden, hinreichend Rechnung getragen. Einer weitergehenden Differenzierung hinsichtlich solcher Patente, die ein lediglich in Europa t\u00e4tiger DVD-Hersteller und -Vertreiber unter Umst\u00e4nden gar nicht nutzen muss, jedoch gleichwohl mitlizenziert erh\u00e4lt, bedarf es nicht. Auch insoweit ist nicht dargetan, dass notwendige Pauschalierungen, die aus der Zusammenstellung eines weltweit zu lizenzierenden Patentportfolios resultieren, der Lizenzsucherin nicht zuzumuten w\u00e4ren. Gleiches gilt f\u00fcr eine im Ausgangspunkt zwar denkbare, aber nicht notwendigerweise vorzunehmende Differenzierung zwischen verschiedenen Benutzungshandlungen wie dem Herstellen und Verwenden von DVDs. Auch eine weitergehende Differenzierung zwischen DVD 5 und DVD 9 als unterschiedlichen Typen vorbespielter DVDs ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich. Denn die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass es f\u00fcr beide Typen unterschiedliche M\u00e4rkte gebe, die eine solche Differenzierung rechtfertigen oder gar erforderlich machen k\u00f6nnte, so dass die auf der Ebene des Standards getroffene Vereinheitlichung kartellrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten im MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag eine Kappungsgrenze (Obergrenze) f\u00fcr die potentielle Gesamtbeanspruchung der Lizenznehmer durch s\u00e4mtliche essentiellen Patente vermissen, vermag dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Standard-Lizenzbedingungen zu f\u00fchren. Nach der Rechtsprechung der Kammer\/4a. Zivilkammer im Falle eines f\u00fcr den GSM-\/GPRS-Standard wesentlichen Patentes (Urteil vom 13. Februar 2007, Az. 4a O 124\/05, \u201eSiemens .\/. Amoi\u201c) begr\u00fcndet es Zweifel an der Angemessenheit eines Lizenzangebotes, wenn darin keine Obergrenze f\u00fcr die potentielle Gesamtbeanspruchung des Lizenznehmers durch Lizenzen an solchen Patenten vorgesehen ist, die als essentielle Patente dem GSM-\/GRPS-Standard unterliegen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch Lizenzzahlungen f\u00fcr die Benutzung standardwesentlicher Patente ein unter den Bedingungen des freien Marktes angemessenes Ma\u00df nicht \u00fcberschreitet. Diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall unbesehen zu \u00fcbertragen, hie\u00dfe die Besonderheiten beider F\u00e4lle zu missachten. In der zitierten Entscheidung war Grundlage des Klageantrags ein f\u00fcr den GSM-Standard wesentliches Patent, an dem der Benutzer ausschlie\u00dflich im Wege der Einzellizenzierung ein Benutzungsrecht erwerben konnte, weil ihm die M\u00f6glichkeit einer \u201eGSM-Poollizenz\u201c nicht er\u00f6ffnet war. Denn eine solche gab und gibt es nicht. Dadurch bestand f\u00fcr den Benutzer die Notwendigkeit, sich bei s\u00e4mtlichen Inhabern standardwesentlicher Patente eine Benutzungserlaubnis im Wege der Einzellizenz zu besorgen, und dadurch die besondere, bereits im Fehlen eines Patentpools begr\u00fcndete Gefahr, sich durch kumulierte Einzellizenzen im Ergebnis einer Gesamtlizenzbelastung ausgesetzt zu sehen, die ihm eine Benutzung des Standards wirtschaftlich unm\u00f6glich machen w\u00fcrde. Um dieser Gefahr von vornherein wirkungsvoll zu begegnen, hielt und h\u00e4lt die Kammer\/4a. Zivilkammer eine Kappungsgrenze f\u00fcr die maximal zul\u00e4ssige Gesamtlizenzbelastung f\u00fcr kartellrechtlich erforderlich.<\/p>\n<p>Die aufgezeigte Gefahr besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht in derselben Weise: In Gestalt der MPEG-2-Poollizenz steht es den Beklagten frei, eine Lizenz jedenfalls an einer Vielzahl aller f\u00fcr den MPEG-2-Standard wesentlicher Patente \u201eaus einer Hand\u201c zu erhalten. Sie sind von vornherein nicht auf den m\u00fchsamen Weg der Einzellizenznahme verwiesen. In welchem Umfang es neben den Poolpatenten noch weitere f\u00fcr die Benutzung des MPEG-2-Standards wesentliche Patente geben mag, haben die Beklagten nicht substantiiert aufgezeigt, ist jedoch f\u00fcr die Beurteilung auch nicht entscheidend. Denn obwohl die MPEG LA selbst keine Garantie daf\u00fcr geben kann, dass die Standardlizenz jedes essentielle Patent umfasst, weil die Poolteilnahme f\u00fcr jeden Patentinhaber freiwillig ist, erhalten die Lizenzsucher jedenfalls die M\u00f6glichkeit, gegen Zahlung einer Paketlizenz einen Gro\u00dfteil der f\u00fcr den Standard wesentlichen Patente nutzen zu d\u00fcrfen, was die Gefahr einer der H\u00f6he nach unzumutbaren Gesamtlizenzbelastung entscheidend verringert. Dies rechtfertigt es, die vorsorgliche Aufnahme einer Kappungsgrenze in den (Pool-)Lizenzvertrag unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten dann nicht zu verlangen, wenn dem Lizenzsucher neben der Einzellizenznahme die M\u00f6glichkeit der Poollizenz er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten schlie\u00dflich darauf verweisen, neben dem MPEG-2-Patentpool b\u00f6ten noch zumindest vier weitere Patentpools \u201estandardessentielle Patente\u201c (so in der Duplik) oder jedenfalls f\u00fcr die DVD-Herstellung notwendige Patente (so ihr Vorbringen in der Klageerwiderung) an, kann dies die Notwendigkeit einer Obergrenze f\u00fcr die maximale Lizenzbelastung bereits in jedem einzelnen Poollizenzvertrag nicht begr\u00fcnden. Denn selbst dann, wenn die Lizenzgeb\u00fchren aller von den Beklagten zitierten Patentpools akkumuliert werden, erreicht der Gesamtbetrag die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit noch nicht. Insofern kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden, mit denen bereits begr\u00fcndet wurde, dass und warum die gegenw\u00e4rtige prozentuale Gesamtlizenzbelastung der Beklagten noch nicht kartellrechtlich unangemessen ist. Die Frage einer unangemessenen Benachteiligung durch das Fehlen einer vertraglichen Kappungsgrenze stellt sich daher jedenfalls zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt nicht.<\/p>\n<p>Einen Kartellversto\u00df unter Diskriminierungsgesichtspunkten haben die Beklagten ebenso wenig nachgewiesen. Eine Diskriminierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Zugang zu einem nachgelagerten Markt aufgrund einer Norm oder norm\u00e4hnlichen Rahmenbedingung von der Einhaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist und der Patentinhaber diesen Umstand dazu ausnutzt, den Marktzutritt nach Kriterien zu beschr\u00e4nken, die der Zielsetzung des GWB, die Freiheit des Wettbewerbs zu gew\u00e4hrleisten, widersprechen (BGH, GRUR 2004, 966 Urt. v 13.7.2004 &#8211; KZR 40\/02 &#8211; Standard-Spundfass). Will der Patentinhaber Lizenzinteressenten unterschiedlich behandeln, indem er einzelne von ihnen entweder vollst\u00e4ndig von einer Lizenzerteilung ausschlie\u00dft oder Lizenzen zu schlechteren Konditionen anbietet als anderen Lizenznehmern, muss er hierf\u00fcr sachliche Gr\u00fcnde anf\u00fchren k\u00f6nnen, an die keine zu geringen Anforderungen gestellt werden d\u00fcrfen. Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder aber auf Willk\u00fcr bzw. wirtschaftlich\/unternehmerisch unvern\u00fcnftigem Handeln beruht (BGH, GRUR 2004, 966, 969 &#8211; Standard-Spundfass). Die Beweislast f\u00fcr die Ungleichbehandlung tr\u00e4gt der Beklagte, der sich auf den Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot beruft; sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ungleichbehandlung sind vom marktbeherrschenden Patentinhaber nachzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben bereits die Voraussetzungen einer Diskriminierung seitens der Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan. Sie behaupten zum einen, Thomson und die Mitglieder der 4C- und 6C-Pools h\u00e4tten untereinander lizenzfreie Kreuzlizenzen vereinbart und seien dadurch der Zahlung aller \u00fcber die MPEG-2-Lizenzen hinausgehenden Poollizenzen enthoben. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Inhaber der im MPEG-2-Pool enthaltenen Patente untereinander trotz unterschiedlicher Beitr\u00e4ge zum MPEG-2-Standard unentgeltliche gegenseitige Lizenzen gew\u00e4hrt h\u00e4tten. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin dies nicht &#8211; wie geschehen &#8211; mit Nichtwissen bestreiten d\u00fcrfe, da es in beiderlei Hinsicht (die Kl\u00e4gerin ist am 4C-Pool beteiligt) um behauptete Vorg\u00e4nge geht, die der eigenen unmittelbaren Wahrnehmung der Kl\u00e4gerin unterliegen. Aus dem Verweis der Kl\u00e4gerin in der Replik auf die Entscheidung Videosignal-Codierung I (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70ff.), in der festgehalten sei, dass es derartige lizenzfreie Kreuzlizenz-Vereinbarungen nicht gebe, geht jedoch hinreichend deutlich hervor, dass sie die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens jedenfalls einfach bestreiten will. Da die Beklagten \u00fcber die schlichte Behauptung hinaus auch in der Duplik keinerlei Tatsachen vorgetragen haben, die ihren Vorwurf zu st\u00fctzen geeignet und unter Umst\u00e4nden einer Beweiserhebung zug\u00e4nglich w\u00e4ren, gen\u00fcgte dieses einfache Bestreiten der Kl\u00e4gerin, um die Beklagten beweisf\u00e4llig sein zu lassen. Eine &#8211; von Amts wegen m\u00f6gliche, hier von den Beklagten beantragte bzw. angeregte &#8211; Vorlageanordnung nach \u00a7\u00a7 142; 144 ZPO, mit der der Kl\u00e4gerin aufgegeben wird, ihre Vertr\u00e4ge mit MPEG LA bzw. den anderen Patentinhabern der von MPEG LA lizenzierten Patente vorzulegen, kam unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht in Betracht. Sie liefe auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinaus, nachdem die Beklagten nicht ansatzweise vorgetragen haben, aufgrund welcher tragf\u00e4higen Erkenntnisse sie zu der Annahme gekommen sind, die Poolmitglieder h\u00e4tten sich wechselseitig Freilizenzen einger\u00e4umt. Es steht nicht zur Darlegungs- und Beweislast der Kl\u00e4gerin, dass Presswerke von der MPEG LA gleich behandelt werden; vielmehr w\u00e4re es umgekehrt Sache der Beklagten gewesen, eine Ungleichbehandlung in wenigstens einem Fall darzutun. Insofern gen\u00fcgen keine blo\u00dfen Verd\u00e4chtigungen, sondern belastbare Tatsachen, die eine Nichtzahlung von Lizenzgeb\u00fchren mindestens wahrscheinlich machen. Solche Umst\u00e4nde haben die Beklagten nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>Videosignal-Codierung I<\/p>\n<p>b) Auch dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (Art. 82 EG, \u00a7\u00a7 19, 20 GWB) der Beklagten zu 1) ist der Erfolg versagt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zu Recht dem konkreten Ersuchen der Beklagten zu 1) um Erteilung einer globalen Lizenz gem\u00e4\u00df den vertraglichen Konditionen der MPEG LA, L.L.C., (MPEG-2 Patentportfolio-Lizenz gem\u00e4\u00df Anlage B 1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage KR-19) nicht entsprochen, so dass der dolo-petit-Einwand (\u00a7 242 BGB) der Beklagten zu 1) mangels rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens der Kl\u00e4gerin nicht durchgreift.<\/p>\n<p>Unstreitig bot die Beklagte zu 1) der MPEG-LA mit Email vom 03.08.2007 bzw. mit Fax vom 13.08.2007 den Abschluss eines Lizenzvertrages an, indem sie dieser ein um fehlende Angaben erg\u00e4nztes Muster des Standard-Lizenzvertrages \u00fcbersandte. Dar\u00fcber hinaus bekr\u00e4ftigten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 19.09.2007 (Anlage B 14) die entsprechende Bereitschaft der Beklagten zu 1). An sich haben die Beklagten damit dargetan, ein Lizenzangebot zu angemessenen Bedingungen unterbreitet zu haben.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Gleichwohl ist die Verweigerung dieses &#8211; durchaus ernsthaften und konkreten &#8211; Lizenzansinnens durch die Kl\u00e4gerin weder kartellrechtswidrig i. S. v. Art. 82 EG, \u00a7 19, 20 GWB noch widerspricht sie den Regeln der Internationalen Organisation f\u00fcr Standardisierung (ISO, vgl. Anlagen B15 und B 16). Es kann der Kl\u00e4gerin und den weiteren Poolmitgliedern schlechthin nicht zugemutet werden, allein der Beklagten zu 1) als Tochterunternehmen eine weltweite Lizenz zu erteilen, w\u00e4hrend ihre Konzernmutter die Lizenznahme f\u00fcr den skandinavischen Raum kategorisch ablehnt. Die mangelnde Bereitschaft der MPEG LA., L.L.C., der Beklagten zu 1) eine \u201eisolierte\u201c Standardlizenz zu erteilen, solange nicht auch ihre Konzernmutter &#8211; die Beklagte zu 4) &#8211; eine weltweit g\u00fcltige MPEG-2-Lizenz nimmt, hat vielmehr anerkennenswerte sachliche Gr\u00fcnde, welche die Ablehnung des Angebotes der Beklagten zu 1) rechtfertigen.<\/p>\n<p>aaa)<\/p>\n<p>Der Beklagten zu 1) mag zwar zuzugestehen sein, dass &#8211; anders als die Kl\u00e4gerin dies im Schreiben vom 10.09.2007 (Anlage B 13) anklingen l\u00e4sst &#8211; der Abschluss eines Lizenzvertrages f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und die weiteren Poolmitglieder nicht zwangsl\u00e4ufig die Verpflichtung nach sich z\u00f6ge, auch gegen die Beklagte zu 4) wegen etwaiger weiterer Verletzungen der zum Standardpool geh\u00f6renden Schutzrechte nicht vorzugehen. Trotzdem brauchen die Poolmitglieder sich nicht darauf einzulassen, nur an ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Tochterunternehmen der Dicentia-Gruppe eine Standard-Lizenz zu vergeben, w\u00e4hrend insbesondere die Konzernmutter zumindest im skandinavischen Bereich weiterhin entsprechende DVDs vertreibt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst zu beachten, dass f\u00fcnf der insgesamt zw\u00f6lf der in den vor den Patentstreitkammern des Landgerichts D\u00fcsseldorf am 19.08.2008 verhandelten Parallelverfahren geltend gemachten Schutzrechte auch in D\u00e4nemark in Kraft stehen, so dass bereits vor diesem Hintergrund ein anerkennenswertes Interesse der Kl\u00e4gerin und der anderen Poolmitglieder an einer weltweiten Standardlizenznahme auch durch die Beklagte zu 4) nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. die Ausf\u00fchrungen zur Beklagten zu 4), wo die d\u00e4nischen Patente im Einzelnen aufgef\u00fchrt sind).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten diesbez\u00fcglich geltend machen, dass die betreffenden Schutzrechte in Skandinavien nicht rechtsbest\u00e4ndig seien und die Beklagte zu 4) diese Schutzrechte in Skandinavien nicht verletze, ist dieser Einwand ohne sachliche Substanz. Hinsichtlich der Frage nach der Rechtsbest\u00e4ndigkeit dieser Schutzrechte haben die Beklagten nicht im Ansatz aufgezeigt, aus welchen konkreten Gr\u00fcnden es an dieser jeweils mangeln sollte. Hinsichtlich eines Gro\u00dfteils [konkrete Angaben?] der betroffenen Schutzrechte ist die Kammer im \u00dcbrigen bereits in den den Parteien bekannten, im Jahre 2006 verhandelten ODS-Verfahren nach eingehender Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung derselben im Bereich des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland eine Aussetzung nicht geboten war.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag zudem nicht nachzuvollziehen, inwiefern es hinsichtlich der Vertriebeshandlungen der Beklagten zu 4) im skandinavischen Raum an einer Patentverletzung fehlen sollte. Da es sich jeweils um europ\u00e4ische Patente handelt, sind die skandinavischen Gerichte an die ma\u00dfgeblichen Auslegungsgrunds\u00e4tze des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens gebunden. Angesichts der oben getroffenen Ausf\u00fchrungen zur Frage der Patentverletzung ist nicht ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden die skandinavischen Gerichte insoweit zu einem anderen Ergebnis als die Kammer gelangen sollten. Aus diesem Grunde ist auch keine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur &#8230; geboten.<\/p>\n<p>Hinzu kommt noch, dass die Beklagte zu 4) die auf dem deutschen Markt t\u00e4tige Beklagte zu 1) unstreitig zumindest in der Vergangenheit mit von ihr hergestellten DVDs belieferte. Soweit die Beklagten dahingehend argumentieren, dass den Poolmitgliedern &#8211; betrachte man die Gesamtzahlungen der Dicentia-Gruppe &#8211; letztlich keine Lizenzgeb\u00fchren entgingen, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen; diese Sichtweise l\u00e4sst n\u00e4mlich unber\u00fccksichtigt, dass die Beklagte zu 4) in Skandinavien eigenem Vorbringen nach DVDs ohne Zwischenschaltung eines ihrer Tochterunternehmen vertreibt.<\/p>\n<p>bbb)<\/p>\n<p>Zu Recht verweigert die MPEG LA die Erteilung einer isolierten Standardlizenz an die Beklagte zu 1) auch mit der Begr\u00fcndung, dass die Dicentia-Gruppe der MPEG LA im Hinblick auf in der Vergangenheit erfolgte Patentverletzungen Lizenzgeb\u00fchren in nicht unwesentlichem Umfang schulde. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Kl\u00e4gerin zutrifft, die Dicentia-Gruppe schulde dem MPEG-2-Lizenzpool Lizenzgeb\u00fchren in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von insgesamt sechs Millionen Dollar f\u00fcr Herstellung und Vertrieb von rund 200 Millionen DVDs mit MPEG-2-Videoinhalten. Unabh\u00e4ngig von der Richtigkeit dieser Zahlen steht jedenfalls fest, dass die Beklagte zu 4) in erheblichem Umfang in Skandinavien und in Deutschland herstellte und vertrieb. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber argumentieren, in Skandinavien sei der Beklagten zu 4) keine Patentverletzung zur Lst gefallen, gelten die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen unter aa) entsprechend. Der Kl\u00e4gerin und den weiteren Poolmitgliedern ist die Vergabe eines Standardlizenzvertrages &#8211; noch dazu lediglich an ein Tochterunternehmen eines Konzerns &#8211; schlechthin unzumutbar, ohne dass in dem Lizenzvertrag eine Regelung vorgesehen ist, inwieweit Lizenzgeb\u00fchren r\u00fcckwirkend f\u00fcr vergangene Patentverletzungen. Andernfalls liefen die Schutzrechtsinhaber n\u00e4mlich Gefahr, dass andere (potentielle) Lizenznehmer geradezu dazu animiert w\u00fcrden, zun\u00e4chst ebenfalls ohne Lizenznahme von deren technischen Lehren Gebrauch zu machen und nach Entdeckung der Benutzungshandlungen nur f\u00fcr die Zukunft lizenzbereit zu sein. Indem die Beklagte zu 4) den Standardlizenzvertrag nur f\u00fcr das Territorium der Bundesrepublik Deutschland abschlie\u00dfen m\u00f6chte, verweigert sie zugleich die Begleichung von in der Vergangenheit angefallener Lizenzgeb\u00fchren entsprechend Ziffer 3.3.2 des Standardvertrages.<\/p>\n<p>Ohne dass im hiesigen Einzelfall n\u00e4here Feststellungen dazu getroffen werden m\u00fcssten, ob &#8211; wie die Kl\u00e4gerin geltend macht &#8211; die Beklagten gezielt eine Strategie im Sinne einer Lizenzvermeidungspolitik betreiben, liegt objektiv die Gefahr auf der Hand, dass im Falle der Annahme einer Verpflichtung zur isolierten Lizenzvergabe an ein einzelnes Tochterunternehmen Konzerne dazu geneigt w\u00e4ren, durch Gr\u00fcndung neuer Tochterunternehmen der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr vergangene Benutzungshandlungen zu entgehen. Das Interesse der Poolmitglieder, derartigen Umgehungshandlungen wirksam dadurch zu entgehen, dass einzelne Tochterunternehmen nur dann in den Genuss einer Standardlizenz kommen, wenn auch eine im selben Gesch\u00e4ftsfeld t\u00e4tige Konzernmutter einen entsprechenden Standardlizenzvertrag abschlie\u00dft, kann nicht mit dem Argument geleugnet werden, dass keine Vermutung f\u00fcr ein zuk\u00fcnftig vertragswidriges Verhalten angenommen werden d\u00fcrfe. Vergangene Patentverletzungen mehrerer Konzernunternehmen im hier verwirklichten Ausma\u00df rechtfertigen das Bestreben der Schutzrechtsinhaber am kumulativen Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen mit allen konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen, die im entsprechenden Gesch\u00e4ftsfeld aktiv sind, und an einer r\u00fcckwirkenden Lizenzzahlung. Dieses Ansinnen ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Lizenznehmer geboten; rechtstreue Lizenznehmer w\u00fcrden erheblich benachteiligt, wenn man es ihren Konkurrenten &#8211; wirtschaftlich gest\u00e4rkt durch die Einsparung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Vergangenheit &#8211; erm\u00f6glichte, sie preislich zu unterbieten, so dass Wettbewerbsverzerrungen drohen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>ccc)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, sie habe keinen Einfluss darauf, zu welchen Bedingungen ihre Konzernmutter &#8211; die Beklagte zu 4) &#8211; zu einer Lizenznahme bereit sei, vermag auch dies nicht den Vorwurf einer unsachlichen Lizenzverweigerung seitens der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden. Unstreitig ist die Beklagte zu 1) ein 100%-iges Tochterunternehmen der Beklagten zu 4). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) unstreitig kein Beherrschungsvertrag besteht und dass die Beklagte ein rechtlich vollkommen selbstst\u00e4ndiges Unternehmen ist. Denn allein ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage der Zumutbarkeit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ist der Umstand, dass die Beklagte zu 4) als Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1) deren etwaige Gewinne absch\u00f6pfen kann. Die Kl\u00e4gerin bzw. die MPEG, LA, L.L.C. selbst haben anders als die Beklagte zu 1) keinerlei rechtliche Handhabe, die Beklagte zu 4) zum Abschluss eines angemessenen Lizenzvertrages zu bewegen: Demgegen\u00fcber steht der Beklagten zu 1) immerhin die M\u00f6glichkeit offen, die Beklagte zu 4) auf deren gegen\u00fcber ihr bestehende konzernrechtliche Treuepflicht zu verweisen.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Ebenso ohne Erfolg macht die Beklagte zu 1) eine Diskriminierung dergestalt geltend, dass die gesonderte Lizenzerteilung an einzelne Tochterunternehmen eines Konzernverbundes der bisherigen Lizenzpraxis der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Erteilung von MPEG-2 Standardlizenzen entspreche. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit darauf verwiesen, dass gesonderte Lizenzen nur dann vergeben worden seien, wenn einzelne Konzernunternehmen nicht auf dem relevanten Gesch\u00e4ftsgebiet t\u00e4tig seien. Soweit die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Anlagen B19, B19a, B32 und B33 konkrete Beispiele in Bezug auf andere Konzerne vorbringt, erlaubt der Vortrag der Beklagten zu 1) allerdings keine Feststellungen dazu, dass in jenen F\u00e4llen die jeweiligen Konzernm\u00fctter ihrerseits \u00fcberhaupt DVDs herstellen und\/oder vertreiben. F\u00fcr die &#8230; Media GmbH tragen die Beklagten vielmehr selbst ausdr\u00fccklich vor, dass die Konzernmutter (&#8230; AG) ihrerseits deshalb nicht lizenziert sei, weil sie f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer eigenen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit keiner Lizenz bedarf. Gleiches gelte f\u00fcr die Heim Systems GmbH und ihre Mutterunternehmen. In diesem Falle ist eine unsachliche Ungleichbehandlung aber zu verneinen, weil der Gesch\u00e4ftsgegenstand der Beklagten zu 4) &#8211; unstreitig zumindest in Skandinavien &#8211; der Vertrieb von DVDs ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, einzelne Unternehmen der ODS-Gruppe h\u00e4tten gesonderte Standardlizenzvertr\u00e4ge erhalten, hat sie trotz des Vortrages der Kl\u00e4gerin, wonach kein einziges ODS-Unternehmen lizenziert sei, keinen Beweis f\u00fcr ihre gegenteilige Behauptung angetreten, obwohl ihr die Beweislast f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen einer Ungleichbehandlung obliegt. Eines Hinweises auf die bestehende Beweislastverteilung bedurfte es nicht, da den Beklagten bzw. ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten das Urteil \u201eVideosignal-Codierung I\u201c offenkundig bekannt ist; aus ihm ergibt sich, dass die Beweislast f\u00fcr die Ungleichbehandlung derjenige tr\u00e4gt, der sich auf den Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot beruft (InstGE 7, 70, 105, Rn. 125). Deutschland urteilen und sei nicht zu einer \u201e cross-border-Jurisdiktion\u201c befugt, l\u00e4sst dies keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, ob die Angemessenheit des Angebotes eines Lizenzsuchenden auch die Einbeziehung von Benutzungshandlungen im Ausland erfordert. Die Frage der Berechtigung des Kartellrechtseinwandes beurteilt sich allein nach der Zumutbarkeit eines auf Deutschland beschr\u00e4nkten Lizenzangebotes, ohne dass die Kammer sich damit anma\u00dft, \u00fcber Benutzungshandlungen im Ausland zu entscheiden; insbesondere erfolgt keine Verurteilung der Beklagten zu 4) zum Abschluss eines weltweit g\u00fcltigen Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>b) Auch dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (Art. 82 EGV, \u00a7\u00a7 19, 20 GWB) der Beklagten zu 1) ist der Erfolg versagt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zu Recht dem konkreten Ersuchen der Beklagten zu 1) um Erteilung einer globalen Lizenz gem\u00e4\u00df den vertraglichen Konditionen der &#8230; (MPEG-2 Patentportfolio-Lizenz gem\u00e4\u00df Anlage B1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage KR-19) nicht entsprochen, so dass der dolo-petit-Einwand (\u00a7 242 BGB) der Beklagten zu 1) mangels rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens der Kl\u00e4gerin nicht durchgreift.<\/p>\n<p>Unstreitig bot die Beklagte zu 1) der &#8230; mit Email vom 03. August 2007 bzw. mit Fax vom 13. August 2007 den Abschluss eines Lizenzvertrages an, indem sie dieser ein um fehlende Angaben erg\u00e4nztes Muster des Standard-Lizenzvertrages \u00fcbersandte. Dar\u00fcber hinaus bekr\u00e4ftigten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 19. September 2007 (Anlage B14) die entsprechende Bereitschaft der Beklagten zu 1). An sich hat die Beklagte zu 1) damit dargetan, ein Lizenzangebot zu angemessenen Bedingungen unterbreitet zu haben.<\/p>\n<p>aa) Gleichwohl ist die Verweigerung dieses &#8211; durchaus ernsthaften und konkreten &#8211; Lizenzansinnens durch die Kl\u00e4gerin weder kartellrechtswidrig i. S. v. Art. 82 EGV, \u00a7\u00a7 19, 20 GWB noch widerspricht sie den Regeln der Internationalen Organisation f\u00fcr Standardisierung (ISO, vgl. Anlagen B15 und B16). Es kann der Kl\u00e4gerin und den weiteren Poolmitgliedern schlechthin nicht zugemutet werden, allein der Beklagten zu 1) als Tochterunternehmen eine weltweite Lizenz zu erteilen, w\u00e4hrend ihre Konzernmutter die Lizenznahme f\u00fcr den skandinavischen Raum kategorisch ablehnt. Die mangelnde Bereitschaft der &#8230; der Beklagten zu 1) eine \u201eisolierte\u201c Standardlizenz zu erteilen, solange nicht auch ihre Konzernmutter &#8211; die Beklagte zu 4) &#8211; eine weltweit g\u00fcltige MPEG-2-Lizenz nimmt, hat vielmehr anerkennenswerte sachliche Gr\u00fcnde, welche die Ablehnung des Angebotes der Beklagten zu 1) rechtfertigen.<\/p>\n<p>aaa) Der Beklagten zu 1) mag zwar zuzugestehen sein, dass &#8211; anders als die Kl\u00e4gerin dies im Schreiben vom 10. September 2007 (Anlage B13) anklingen l\u00e4sst &#8211; der Abschluss eines Lizenzvertrages f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und die weiteren Poolmitglieder nicht zwangsl\u00e4ufig die Verpflichtung nach sich z\u00f6ge, auch gegen die Beklagte zu 4) wegen etwaiger weiterer Verletzungen der zum Standardpool geh\u00f6renden Schutzrechte nicht vorzugehen. Trotzdem brauchen die Poolmitglieder sich nicht darauf einzulassen, nur an ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Tochterunternehmen der X-Gruppe eine Standard-Lizenz zu vergeben, w\u00e4hrend insbesondere die Konzernmutter zumindest im skandinavischen Bereich weiterhin entsprechende DVDs vertreibt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst zu beachten, dass f\u00fcnf der insgesamt zw\u00f6lf der in den vor den Patentstreitkammern des Landgerichts D\u00fcsseldorf am 19. August 2008 verhandelten Parallelverfahren geltend gemachten Schutzrechte auch in D\u00e4nemark in Kraft stehen, so dass bereits vor diesem Hintergrund ein anerkennenswertes Interesse der Kl\u00e4gerin und der anderen Poolmitglieder an einer weltweiten Standardlizenznahme auch durch die Beklagte zu 4) nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. die Ausf\u00fchrungen zur Beklagten zu 4) unter IV. 2. a) ee), wo die d\u00e4nischen Patente im Einzelnen aufgef\u00fchrt sind) .<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten diesbez\u00fcglich geltend machen, dass die betreffenden Schutzrechte in Skandinavien nicht rechtsbest\u00e4ndig seien und die Beklagte zu 4) diese Schutzrechte in Skandinavien nicht verletze, ist dieser Einwand ohne sachliche Substanz. Hinsichtlich der Frage nach der Rechtsbest\u00e4ndigkeit dieser Schutzrechte haben die Beklagten nicht aufgezeigt, aus welchen konkreten Gr\u00fcnden es an dieser jeweils mangeln sollte. Hinsichtlich eines Gro\u00dfteils der betroffenen Schutzrechte ist die Kammer bzw. die Parallelkammer im \u00dcbrigen bereits in den den Parteien bekannten, im Jahre 2006 verhandelten X-Verfahren nach eingehender Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung der Schutzrechte im Bereich des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland eine Aussetzung nicht geboten war.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag zudem nicht nachzuvollziehen, inwiefern es hinsichtlich der Vertriebshandlungen der Beklagten zu 4) im skandinavischen Raum an einer (wortsinngem\u00e4\u00dfen) Patentverletzung fehlen sollte und die dortigen Teile des Klagepatents nicht rechtsbest\u00e4ndig sein sollten. Da es sich jeweils um europ\u00e4ische Patente handelt, sind auch die skandinavischen Gerichte an die ma\u00dfgeblichen Auslegungsgrunds\u00e4tze und Nichtigkeitsgr\u00fcnde des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens gebunden. Angesichts der oben getroffenen Ausf\u00fchrungen zur Frage der Patentverletzung ist nicht ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden die skandinavischen Gerichte insoweit zu einem anderen Ergebnis als die Kammer gelangen sollten. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen die Beklagte zu 4) in D\u00e4nemark erhobenen Patentverletzungsklagen ist deshalb nicht geboten.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 4) die auf dem deutschen Markt t\u00e4tige Beklagte zu 1) unstreitig zumindest in der Vergangenheit mit von ihr hergestellten DVDs belieferte. Soweit die Beklagten dahingehend argumentieren, dass den Poolmitgliedern &#8211; betrachte man die Gesamtzahlungen der X-Gruppe &#8211; letztlich keine Lizenzgeb\u00fchren entgingen, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen; diese Sichtweise l\u00e4sst n\u00e4mlich unber\u00fccksichtigt, dass die Beklagte zu 4) in Skandinavien eigenem Vorbringen nach DVDs ohne Zwischenschaltung eines ihrer Tochterunternehmen vertreibt.<\/p>\n<p>bbb) Zu Recht verweigert die &#8230; die Erteilung einer isolierten Standardlizenz an die Beklagte zu 1) auch mit der Begr\u00fcndung, dass die X-Gruppe der &#8230; im Hinblick auf in der Vergangenheit erfolgte Patentverletzungen Lizenzgeb\u00fchren in nicht unwesentlichem Umfang schulde, w\u00e4hrend die Beklagte zu 1) nur bereit sei, die durch ihre eigenen, allein in Deutschland entfalteten Benutzungshandlungen entstandenen Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche zu begleichen (vgl. Ziffer 3.3.2 des Standardvertrages).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Kl\u00e4gerin zutrifft, die X-Gruppe schulde dem MPEG-2-Lizenzpool Lizenzgeb\u00fchren in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von insgesamt sechs Millionen US-Dollar f\u00fcr Herstellung und Vertrieb von rund 200 Millionen DVDs mit MPEG-2-Videoinhalten. Unabh\u00e4ngig von der Richtigkeit dieser Zahlen steht jedenfalls fest, dass die Beklagte zu 4) in erheblichem Umfang in Skandinavien herstellte und vertrieb. Zudem vertrieb die Beklagte zu 4) &#8211; zumindest in geringerem Umfang &#8211; auch DVDs mit MPEG-2-Videoinhalten in Deutschland. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber argumentieren, in Skandinavien sei der Beklagten zu 4) keine Patentverletzung zur Last gefallen, gelten die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen unter aaa) entsprechend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin und den weiteren Poolmitgliedern ist die Vergabe eines Standardlizenzvertrages &#8211; noch dazu lediglich an ein Tochterunternehmen eines Konzerns &#8211; schlechthin unzumutbar, ohne dass in dem Lizenzvertrag eine Regelung vorgesehen ist, inwieweit Lizenzgeb\u00fchren r\u00fcckwirkend f\u00fcr vergangene Patentverletzungen entrichtet werden sollen. Andernfalls liefen die Schutzrechtsinhaber n\u00e4mlich Gefahr, dass andere (potentielle) Lizenznehmer geradezu dazu animiert w\u00fcrden, zun\u00e4chst ebenfalls ohne Lizenznahme von deren technischen Lehren Gebrauch zu machen und nach Entdeckung der Benutzungshandlungen nur f\u00fcr die Zukunft lizenzbereit zu sein. Eben diese Gefahr realisiert sich im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1) und 4) konkret ge\u00e4u\u00dferte Lizenzbereitschaft: W\u00e4hrend die Beklagte zu 1) nur die in ihrer Person entstandenen Lizenzgeb\u00fchren begleichen m\u00f6chte, will die Beklagte zu 4) den Standardlizenzvertrag nur f\u00fcr das Territorium der Bundesrepublik Deutschland abschlie\u00dfen und verweigert damit zugleich die Tilgung von in der Vergangenheit angefallenen Lizenzgeb\u00fchren entsprechend Ziffer 3.3.2 des Standardvertrages.<\/p>\n<p>Mit einer blo\u00dfen Tilgung der in Person der Beklagten zu 1) entstandenen Altverbindlichkeiten muss sich die Kl\u00e4gerin nicht begn\u00fcgen. Ohne dass im hiesigen Einzelfall n\u00e4here Feststellungen dazu getroffen werden m\u00fcssten, ob &#8211; wie die Kl\u00e4gerin geltend macht &#8211; die Beklagten gezielt eine Strategie im Sinne einer Lizenzvermeidungspolitik betreiben, liegt objektiv die Gefahr auf der Hand, dass im Falle der Annahme einer Verpflichtung zur isolierten Lizenzvergabe an ein einzelnes Tochterunternehmen Konzerne geneigt w\u00e4ren, durch Gr\u00fcndung neuer Tochterunternehmen der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr vergangene Benutzungshandlungen zu entgehen. Das Interesse der Poolmitglieder, derartigen Umgehungshandlungen wirksam dadurch vorzubeugen, dass einzelne Tochterunternehmen nur dann in den Genuss einer Standardlizenz kommen, wenn auch eine im selben Gesch\u00e4ftsfeld t\u00e4tige Konzernmutter einen entsprechenden Standardlizenzvertrag abschlie\u00dft, kann nicht mit dem Argument geleugnet werden, dass keine Vermutung f\u00fcr ein zuk\u00fcnftig vertragswidriges Verhalten angenommen werden d\u00fcrfe. Vergangene Patentverletzungen mehrerer Konzernunternehmen im hier verwirklichten Ausma\u00df rechtfertigen das Bestreben der Schutzrechtsinhaber am kumulativen Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen mit allen konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen, die im entsprechenden Gesch\u00e4ftsfeld aktiv sind, und an einer r\u00fcckwirkenden Zahlungsverpflichtung f\u00fcr Lizenzen, die durch die Patentbenutzung durch alle konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen ausgel\u00f6st wurden. Dieses Ansinnen ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Lizenznehmer geboten; rechtstreue Lizenznehmer w\u00fcrden erheblich benachteiligt, wenn man es ihren Konkurrenten &#8211; wirtschaftlich gest\u00e4rkt durch die Einsparung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Vergangenheit &#8211; erm\u00f6glichte, sie preislich zu unterbieten, so dass Wettbewerbsverzerrungen drohen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>ccc) Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, sie habe keinen Einfluss darauf, zu welchen Bedingungen ihre Konzernmutter &#8211; die Beklagte zu 4) &#8211; zu einer Lizenznahme bereit sei, vermag auch dies nicht den Vorwurf einer unsachlichen Lizenzverweigerung seitens der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden. Unstreitig ist die Beklagte zu 1) ein 100%iges Tochterunternehmen der Beklagten zu 4). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) unstreitig kein Beherrschungsvertrag besteht und dass die Beklagte zu 1) ein rechtlich vollkommen selbstst\u00e4ndiges Unternehmen ist. Denn ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage der Zumutbarkeit der isolierten Erteilung einer weltweiten MPEG-2-Standardlizenz ist der Umstand, dass die Beklagte zu 4) als Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1) Einfluss auf die Beklagte zu 1) aus\u00fcben kann, indem sie insbesondere deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellen\/abberufen kann (\u00a7 46 Nr. 5 GmbHG). Des Weiteren kommt der Beklagten zu 4) der wirtschaftliche Ertrag der Beklagten zu 1) zugute, indem sie \u00fcber den Jahres\u00fcberschuss ihrer Tochtergesellschaft zuz\u00fcglich eines etwaigen Gewinnvortrages verf\u00fcgen kann (\u00a7 29 Abs. 1 GmbHG).<\/p>\n<p>Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin bzw. die &#8230; selbst \u00fcber keinerlei rechtliche Handhabe verf\u00fcgen, die Beklagte zu 4) zum Abschluss eines angemessenen Lizenzvertrages zu bewegen. Demgegen\u00fcber steht der Beklagten zu 1) immerhin die M\u00f6glichkeit offen, die Beklagte zu 4) auf deren gegen\u00fcber ihr bestehende konzernrechtliche Treuepflicht zu verweisen.<\/p>\n<p>ddd) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kl\u00e4gerin die isolierte Vergabe einer weltweiten Standardlizenz an die Beklagte zu 1) neben einer auf Deutschland beschr\u00e4nkten Standardlizenz f\u00fcr die Beklagte zu 4) auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \u201eTeilerledigung f\u00fcr die Zukunft\u201c zumutbar. Es mag sein, dass so f\u00fcr die Zukunft sichergestellt w\u00e4re, dass Benutzungshandlungen in Deutschland lizenzm\u00e4\u00dfig erfasst w\u00e4ren &#8211; indes best\u00fcnde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bzw. MPEG LA die Gefahr, f\u00fcr in der Vergangenheit in erheblichem Umfang erfolgte Benutzungshandlungen der X-Gruppe keine Lizenzgeb\u00fchren zu erhalten. Ein solches Ansinnen z\u00f6gen vern\u00fcnftig denkende Parteien eines Lizenzvertrages nicht als angemessen in Betracht.<\/p>\n<p>bb) Ebenso ohne Erfolg macht die Beklagte zu 1) eine Diskriminierung dergestalt geltend, dass die gesonderte Lizenzerteilung an einzelne Tochterunternehmen eines Konzernverbundes der bisherigen Lizenzpraxis der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Erteilung von MPEG-2-Standardlizenzen entspreche. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit darauf verwiesen, dass gesonderte Lizenzen nur dann vergeben worden seien, wenn einzelne Konzernunternehmen nicht auf dem relevanten Gesch\u00e4ftsgebiet t\u00e4tig seien. Soweit die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Anlagen B19, B19a, B32 und B33 konkrete Beispiele in Bezug auf andere Konzerne vorbringt, erlaubt der Vortrag der Beklagten zu 1) allerdings keine Feststellungen dazu, dass in jenen F\u00e4llen die jeweiligen Konzernm\u00fctter ihrerseits \u00fcberhaupt DVDs herstellen und\/oder vertreiben. F\u00fcr die &#8230; tragen die Beklagten vielmehr selbst ausdr\u00fccklich vor, dass die Konzernmutter (&#8230;) ihrerseits deshalb nicht lizenziert sei, weil sie f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer eigenen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit keiner Lizenz bedarf. Gleiches gelte f\u00fcr die Heim Systems GmbH und ihre Mutterunternehmen. In diesem Falle ist eine unsachliche Ungleichbehandlung aber zu verneinen, weil der Gesch\u00e4ftsgegenstand der Beklagten zu 4) &#8211; unstreitig zumindest in Skandinavien &#8211; der Vertrieb von DVDs ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, einzelne Unternehmen der ODS-Gruppe h\u00e4tten gesonderte Standardlizenzvertr\u00e4ge erhalten, hat sie trotz des Vortrages der Kl\u00e4gerin, wonach kein einziges X-Unternehmen lizenziert sei, keinen Beweis f\u00fcr ihre gegenteilige Behauptung angetreten, obwohl ihr die Beweislast f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen einer Ungleichbehandlung obliegt. Eines Hinweises auf die bestehende Beweislastverteilung bedurfte es nicht, da den Beklagten bzw. ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten das Urteil \u201eVideosignal-Codierung I\u201c offenkundig bekannt ist; aus ihm ergibt sich, dass die Beweislast f\u00fcr die Ungleichbehandlung derjenige tr\u00e4gt, der sich auf den Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot beruft (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 105, Rn. 125).<\/p>\n<p>c) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten schlie\u00dflich gegen den von der Kl\u00e4gerin bzw. der MPEG LA angebotenen MPEG-2-Standardlizenzvertrag. Dieser ist weder unter dem Aspekt der Angemessenheit noch unter demjenigen der Diskriminierung zu beanstanden (Art. 82 EGV, \u00a7 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2, \u00a7 20 Abs. 1 GWB).<\/p>\n<p>aa) Dass in den von der weltweiten Lizenz erfassten L\u00e4ndern notwendigerweise eine unterschiedliche Zahl an Patenten in Kraft steht, kann die Angemessenheit der Poollizenz nicht in Frage stellen. Die Beklagten haben die damit einhergehende Pauschalierung schon deshalb hinzunehmen, weil sie die gew\u00fcnschte Differenzierung durch eine Individuallizenznahme unschwer h\u00e4tten zur Geltung bringen k\u00f6nnen. Wenn sie jedoch von den Vorteilen der Poollizenz profitieren wollen, haben sie im Gegenzug auch die Nachteile der mit ihr einhergehenden Pauschalierung hinzunehmen. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Beklagten zu 4) unter IV. 2. a) cc) verwiesen.<\/p>\n<p>bb) Die Beklagten bem\u00e4ngeln es zu Unrecht als unangemessen, dass der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag eine St\u00fccklizenz anstelle einer umsatzabh\u00e4ngigen Lizenz vorsieht. Sie r\u00fcgen, der zwischenzeitlich eingetretene Preisverfall bei DVDs werde durch die vom Standard-Lizenzvertrag vorgesehene Staffelung der absoluten Lizenzbetr\u00e4ge nicht in ausreichender Weise abgebildet; bezogen auf den Kaufpreis stiegen die errechneten prozentualen Lizenzs\u00e4tze unangemessen an. Eine St\u00fccklizenz sei jedenfalls dann unangemessen, wenn ihr Anteil an den Gestehungskosten so gro\u00df werde, dass dem Lizenznehmer eine Produktion nicht mehr m\u00f6glich ist. Dies sei hier der Fall.<\/p>\n<p>Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Es ist nicht zu erkennen, dass in einem vorgelagerten Markt f\u00fcr die Lizenzierung patentierter Technologien zwingend eine Lizenzgeb\u00fchr zu vereinbaren w\u00e4re, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserl\u00f6se bemisst, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Zun\u00e4chst ist es nicht von vornherein als Ausdruck eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin anzusehen, dass der Standard-Lizenzvertrag nur eine st\u00fcck- und keine umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenz vorsieht. Wie die Kammer aus einer Vielzahl von F\u00e4llen wei\u00df, sind im Wirtschaftsleben st\u00fcck- wie umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenzen gleicherma\u00dfen \u00fcblich. Bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz ist das Lizenzgeb\u00fchrenaufkommen neben den verkauften St\u00fcckzahlen auch an die Entwicklung des Verkaufspreises des Lizenzgegenstandes gekoppelt, der entsprechend der Marktsituation steigen oder fallen kann, w\u00e4hrend das Lizenzgeb\u00fchrenaufkommen bei einer St\u00fccklizenz allein von den Produktions- bzw. Vertriebszahlen abh\u00e4ngt, ohne dass es auf die Entwicklung des Verkaufspreises ankommt. Die St\u00fccklizenz entspricht dem legitimen Interesse des Lizenzgebers, den Umfang der erzielten Lizenzgeb\u00fchren von der konkreten Preisgestaltung des Lizenznehmers, auf die der Lizenzgeber unmittelbar keinen Einfluss hat, abzukoppeln. Der Lizenzgeber m\u00fcsste bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz das Risiko auf sich nehmen, nicht mehr angemessen f\u00fcr seine Erfindung entlohnt zu werden, wenn die prozentual vom Umsatz berechneten Lizenzgeb\u00fchren im Falle eines Preisverfalls auf dem Markt f\u00fcr die Lizenzprodukte nachhaltig sinken. Dies w\u00e4re ihm unzumutbar, weil jeder Lizenzgeber &#8211; auch der marktbeherrschende &#8211; einen Anspruch auf Lizenzgeb\u00fchren hat, die seinen Investitionen und seiner Innovationsleistung geb\u00fchrend Rechnung tragen. Eine Lizenzgeb\u00fchrenregelung, die etwa durch die Vereinbarung einer St\u00fccklizenz diesem legitimen Anliegen dient, ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zudem vermag eine St\u00fccklizenzgeb\u00fchr in besonderem Ma\u00dfe die kartellrechtlich gebotene Gleichbehandlung aller Lizenznehmer sicherzustellen, weil die feste St\u00fccklizenz f\u00fcr jeden Wettbewerber denselben preisbildenden Kostenfaktor schafft. Da eine Umsatzlizenz demgegen\u00fcber zur Folge h\u00e4tte, dass sich die Lizenzgeb\u00fchr proportional mit sinkenden Abgabepreisen reduziert, w\u00fcrden vor allem umsatzstarke Lizenznehmer beg\u00fcnstigt und ihnen ein Preiskampf zulasten kleinerer Lizenznehmer erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Das Angebot einer St\u00fccklizenz bei einem Markt mit tendenziell fallenden Preisen kann daher nicht von vornherein als unangemessen und deshalb als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des Schutzrechtsinhabers angesehen werden.<\/p>\n<p>cc) Vielmehr ist allein entscheidend, ob die St\u00fccklizenz infolge marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Erzeugnisses erreicht, dass dem Lizenznehmer eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vern\u00fcnftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann und die St\u00fccklizenz deshalb als nicht mehr angemessen anzusehen ist. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, w\u00fcrde bei wirksamem Wettbewerb ein an der Lizenzierung interessierter Schutzrechtsinhaber die Lizenzgeb\u00fchren auf ein angemessenes Niveau absenken, weil er sonst bef\u00fcrchten m\u00fcsste, dass der Lizenznehmer die Produktion und den Vertrieb des Erzeugnisses einstellt.<\/p>\n<p>Das ist vor dem Hintergrund der von den Beklagten vorgetragenen Umst\u00e4nde (noch) nicht anzunehmen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Lizenzsatz nach dem MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag gegenw\u00e4rtig (seit dem 01. Januar 2008) 0,026 USD je MPEG-2-DVD betr\u00e4gt und bis zum Jahre 2011 schrittweise weiter auf schlie\u00dflich 0,020 USD sinken wird. Zugleich sei &#8211; so die Beklagten unter Verweis auf die in Anlage B22 enthaltenen statistischen Angaben des Marktforschungsinstituts U &amp; S Ltd. weiter &#8211; der durchschnittliche Fabrikverkaufspreis f\u00fcr eine DVD 5 von 2,65 USD im Jahre 1997 auf 0,42 USD im Jahre 2006 gefallen, was einem Preisr\u00fcckgang um 84% entspreche. Aufgrund dieses erheblichen Preisverfalls von DVDs k\u00f6nnten sie &#8211; die Beklagten &#8211; inzwischen f\u00fcr eine DVD 5 auf dem Markt nur noch einen Preis von 0,20 EUR erzielen, so dass schon allein die von MPEG LA verlangte Lizenzgeb\u00fchr etwa 15% des Umsatzes ausmache. Hinzu k\u00e4men weitere Lizenzbelastungen, die sie f\u00fcr die Herstellung von DVDs auf sich nehmen m\u00fcssten, ohne dass freilich bislang tats\u00e4chlich eine entsprechende Inanspruchnahme nach dem Vorbringen der Beklagten erfolgt ist: F\u00fcr eine 4C-Poollizenz seien 0,0375 USD, f\u00fcr eine 6C-Poollizenz 0,045 USD, f\u00fcr eine AC3-Lizenz 0,003 und f\u00fcr eine X-Lizenz 0,015 USD aufzuwenden, woraus sich folgende potentielle Gesamtlizenzbelastung ergebe:<\/p>\n<p>&#8230; (seit dem 01. Januar 2008): 0,0260 USD<\/p>\n<p>4C: 0,0375 USD<\/p>\n<p>6C: 0,0450 USD<\/p>\n<p>AC3: 0,0030 USD<\/p>\n<p>&#8230;: 0,0150 USD<\/p>\n<p>Summe: 0,1265 USD<\/p>\n<p>Bezogen auf einen (von den Beklagten in der Klageerwiderung ausdr\u00fccklich f\u00fcr eine DVD 5 vorgetragenen) Preis von 0,20 EUR errechnet sich damit unter Zugrundelegung eines USD\/EUR-Kurses von 1,50 USD = 1,00 EUR eine prozentuale Gesamtlizenzbelastung von 40%. Soweit sich die Beklagten auf einen Anteil von 45% berufen, beruht dies (rechnerisch zutreffend) auf dem im Jahre 2007 g\u00fcltigen MPEG-Lizenzsatz von 0,02 8 USD und einer daraus resultierenden vorgetragenen Gesamtbelastung von 0,12 8 5 USD. Die Kl\u00e4gerin ist diesem Anteil in der Replik mit dem Argument entgegengetreten, die Beklagten stellten bei ihrer Berechnung in unzul\u00e4ssiger Weise auf den Fabrikabgabepreis von sog. Covermounts ab, der deutlich unter den sonstigen Fabrikabgabepreisen f\u00fcr DVD 5 und DVD 9 liegen k\u00f6nne, denen gegen\u00fcber Covermounts jedoch nur einen verschwindend geringen Marktanteil einn\u00e4hmen. Covermounts sind DVDs, die etwa als kostenlose Zeitschriftenbeilagen oder sonstige Werbetr\u00e4ger f\u00fcr Konsumg\u00fcter vertrieben werden und die etwa auch Gegenstand der in Anlagenkonvolut B7 enthaltenen Rechnungen waren. Die Kl\u00e4gerin behauptet, Covermounts w\u00fcrden nur in Ausnahmef\u00e4llen zur Speicherung von MPEG-2-codierten Daten verwendet und k\u00f6nnten schon aus diesem Grund zur Ermittlung der Gesamtlizenzbelastung nicht herangezogen werden.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber behaupten die Beklagten in der Duplik, Covermounts enthielten heutzutage in der Regel MPEG-2-f\u00e4hige Inhalte, was auch bei den von der Beklagten zu 1) vertriebenen DVDs gem\u00e4\u00df Anlage B7 der Fall gewesen sei. Bezugspunkt f\u00fcr die Berechnung eines Lizenzanteils von 45% (d. h. ein DVD-Fabrikabgabepreis von 0,20 EUR) sei entgegen der kl\u00e4gerischen Behauptung nicht der Preis von Covermounts, \u201esondern der Umsatz\u201c gewesen. Worauf die Beklagten damit abstellen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Die von den Beklagten selbst als Anlage B22 vorgelegte statistische Erhebung der U &amp; S Ltd., auf welche die Beklagten hinsichtlich des R\u00fcckgangs der Fabrikabgabepreise ausdr\u00fccklich Bezug nehmen, ber\u00fccksichtigt ausschlie\u00dflich die Fabrikabgabepreise von DVD 5 und DVD 9; f\u00fcr erstere gibt sie eine prozentuale Gesamtlizenzbelastung von 28%, f\u00fcr letztere von 19% an. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten in der Duplik, Grundlage f\u00fcr die Berechnung des Lizenzanteils von 45% sei \u201eder Umsatz\u201c (womit?!) gewesen, nicht schl\u00fcssig. Dass sie damit nicht den Umsatz mit allen Arten von DVDs meinen k\u00f6nnen, ergibt sich schon aus der von ihnen selbst in der Duplik angegebenen Vergleichsberechnung, wonach sich mit einem St\u00fcckpreis von Covermounts von 0,20 EUR eine prozentuale Gesamtlizenzbelastung (mit absolut 0,1285 USD) von 41% ergebe. Wenn auf die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu einem sinkenden Durchschnittspreis von DVDs f\u00fchrenden Covermounts ein Lizenzanteil von 41% entf\u00e4llt, kann der Lizenzanteil bei dem Durchschnitt aller DVDs (einschlie\u00dflich Nicht-Covermounts) nicht h\u00f6her, n\u00e4mlich bei 45%, liegen. Der Vortrag der Beklagten zu einem von den Berechnungen in Anlage B22 nach oben abweichenden Anteil der Lizenzbelastung (28% bei DVD 5, 19% bei DVD 9) ist daher nicht nachvollziehbar, eine der H\u00f6he nach unzumutbare Gesamtlizenzbelastung nicht schl\u00fcssig dargetan. Es entspricht dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass mit den in Anlage B22 enthaltenen Angaben \u201ePercentage Represented By Royalty\u201c (28% und 19%) die gesamte Lizenzbelastung durch alle von den Beklagten angesprochenen Pools gemeint ist. Mangels schl\u00fcssigen Vortrags der Beklagten zu einer h\u00f6heren prozentualen Lizenzbelastung ist daher davon auszugehen, dass diese bei 28% (DVD 5) bzw. 19% (DVD 9) liegt. Im Schnitt ergibt sich daraus unter Ber\u00fccksichtigung der Verteilung auf DVD 5 (44% Marktanteil) und DVD 9 (54% Marktanteil), dass der durchschnittliche Wert der prozentualen Lizenzbelastung deutlich unter 25% liegt.<\/p>\n<p>Ein Lizenzgeb\u00fchrenanteil in dieser H\u00f6he mag prima facie hoch erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den lizenzpflichtigen DVDs um Massenprodukte handelt, bei denen im Allgemeinen nur geringe Lizenzs\u00e4tze vereinbart zu werden pflegen, weil sich hinreichende Lizenzsummen f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber im Ergebnis \u00fcber die erheblichen St\u00fcck- und Umsatzzahlen seines Lizenznehmers einstellen. Zu bedenken ist jedoch, dass der Lizenzanteil nicht nur eine einzelne Erfindung verg\u00fctet, sondern eine Vielzahl von Patenten verschiedener Inhaber abdeckt. Allein mit Blick auf den MPEG 2-Standard handelt es sich um \u00fcber 800 Schutzrechte aus 134 Patentfamilien. Hinzuzurechnen sind die Schutzrechte (unbekannter Anzahl), welche von den weiteren Pools und von Philips (AC3) verwaltet werden. Jeder der an einem der streitigen Technologiepools beteiligten Schutzrechtsinhaber hat f\u00fcr jede seiner in den Pool eingebrachten und benutzten Erfindungen Anspruch auf ein Entgelt, das nicht nur seine Entwicklungskosten amortisiert, sondern ihm dar\u00fcber hinaus auch eine angemessene Belohnung f\u00fcr seine Innovationsleistung verschafft. Dass angesichts dieser zugunsten der Schutzrechtsinhaber einzustellenden Bemessungsfaktoren die geforderte St\u00fccklizenz &#8211; zumindest inzwischen &#8211; unangemessen w\u00e4re, gibt das Vorbringen der Beklagten nicht her.<\/p>\n<p>Dem von den Beklagten in der Duplik angetretenen Sachverst\u00e4ndigenbeweis \u201e[z]um Nachweis der Auswirkungen von Covermounts auf den gegenw\u00e4rtigen Marktpreis und derzeitigen Verkaufspreis von DVDs\u201c war mangels ankn\u00fcpfungstauglichen Sachvortrags der Beklagten nicht nachzugehen. Ohne vorrangigen Sachvortrag zum derzeitigen tats\u00e4chlichen (sei es auch nur durchschnittlichen) DVD-Fabrikabgabepreis liefe die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens auf einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinaus.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten bietet daher keinen Anhalt daf\u00fcr, dass die Lizenzgeb\u00fchren aus den erzielbaren Ums\u00e4tzen nicht mehr unter Wahrung eines ausreichenden Eigengewinns bestritten werden k\u00f6nnen. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es nicht auf die individuelle Situation bei den Beklagten ankommt, sondern darauf, wie sich die Herstellungskosten bei den Presswerken &#8211; unter Aussch\u00f6pfung m\u00f6glicher und zumutbarer Einsparpotentiale &#8211; allgemein darstellen. Nur durch eine auf den Durchschnitt abstellende Betrachtung wird sichergestellt, dass der Vorwurf des Ausbeutungsmissbrauchs nicht ungerechtfertigt an die betriebswirtschaftlichen Sonderbedingungen eines einzelnen Wettbewerbers ankn\u00fcpft, sondern an die f\u00fcr den beherrschten Markt typischen Produktions- und Vertriebsbedingungen. Mit ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen, das Marktsegment der Covermounts wirke sich &#8211; in nicht n\u00e4her spezifizierter Weise &#8211; auf den gegenw\u00e4rtigen Marktpreis und derzeitigen Verkaufspreis aus, haben die Beklagten nicht schl\u00fcssig dargetan, dass sich die erzielbaren Preise in einem solchen Ma\u00dfe reduziert haben, dass ihnen die Herstellung und der Vertrieb von DVDs mit Videoinhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zumutbar sei, weil die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag geforderte St\u00fccklizenz unangemessen hoch ist. Schlie\u00dflich belegt auch die Tatsache, dass eine weit \u00fcberwiegende Vielzahl von DVD-Presswerken mit einem Marktanteil von fast 100 Prozent die Poollizenz genommen hat und am Markt bestehen kann, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb durch die geforderten Lizenzen offenbar nicht in Frage gestellt wird.<\/p>\n<p>dd) Ohne Erfolg bem\u00e4ngeln die Beklagten, der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag sei deshalb unangemessen, weil er nicht in zureichender Weise zwischen verschiedenen Technologien unterscheide. Der MPEG-2-Standard umfasse auch verschiedene real time- und live- \u00dcbertragungen mit Schritten, die bei einer DVD nicht anfielen, mittels einer Poollizenz jedoch nutzloser Weise auch dort mitlizenziert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dass der MPEG-2-Portfolio-Lizenzvertrag die speziellen Bed\u00fcrfnisse nicht angemessen ber\u00fccksichtige, trifft nicht zu. Eine solche Ber\u00fccksichtigung erfolgt dadurch, dass f\u00fcr unterschiedliche Produkte unterschiedliche Lizenzgeb\u00fchren f\u00e4llig werden. Artikel 2 unterscheidet insoweit zwischen verschiedenen Produkten, von denen f\u00fcr DVD-Hersteller Artikel 2.4 \u201eMPEG-2 Packaged medium\u201c von Relevanz ist. Darunter sind ausweislich Artikel 1.21 Speichermedien wie beispielsweise Magnetb\u00e4nder, Magnetscheiben oder optische Scheiben zu verstehen, auf denen ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse gespeichert sind (vgl. die \u00dcbersetzung in Anlage KR-19). In Artikel 3.1 werden die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr jedes Produkt gesondert festgesetzt, f\u00fcr ein \u201eMPEG-2 Packaged medium\u201c im Sinne des Artikels 2.4 geschieht dies in Artikel 3.1.6 bis 3.1.8 (sowie durch Artikel 3.1.9 in der Fassung der Erg\u00e4nzung zu Ziffer 2. f\u00fcr den Zeitraum seit dem 01. Januar 2007). Bereits durch diese Unterscheidung zwischen verschiedenen Produkten, f\u00fcr die spezifische Lizenzgeb\u00fchren geschuldet werden, wird den unterschiedlichen Technologien, die vom MPEG-2-Standard gleicherma\u00dfen erfasst werden, hinreichend Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Einer weitergehenden Differenzierung hinsichtlich solcher Patente, die ein lediglich in Europa t\u00e4tiger DVD-Hersteller und -Vertreiber unter Umst\u00e4nden gar nicht nutzen muss, jedoch gleichwohl mitlizenziert erh\u00e4lt, bedarf es nicht. Auch insoweit ist nicht dargetan, dass notwendige Pauschalierungen, die aus der Zusammenstellung eines weltweit zu lizenzierenden Patentportfolios resultieren, der Lizenzsucherin nicht zuzumuten w\u00e4ren. Gleiches gilt f\u00fcr eine im Ausgangspunkt zwar denkbare, aber nicht notwendigerweise vorzunehmende Differenzierung zwischen verschiedenen Benutzungshandlungen wie dem Herstellen und Verwenden von DVDs. Auch eine weitergehende Differenzierung zwischen DVD 5 und DVD 9 als unterschiedlichen Typen vorbespielter DVDs ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich. Denn die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass es f\u00fcr beide Typen unterschiedliche M\u00e4rkte gebe, die eine solche Differenzierung rechtfertigen oder gar erforderlich machen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>ee) Soweit die Beklagten im MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag eine Kappungsgrenze (Obergrenze) f\u00fcr die potentielle Gesamtbeanspruchung der Lizenznehmer durch s\u00e4mtliche essentiellen Patente vermissen, vermag dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Standard-Lizenzbedingungen zu f\u00fchren. Nach der Rechtsprechung der Kammer im Falle eines f\u00fcr den GSM-\/GPRS-Standard wesentlichen Patentes (Urteil vom 13. Februar 2007, Az. 4a O 124\/05, \u201eX\u201c) begr\u00fcndet es Zweifel an der Angemessenheit eines Lizenzangebotes, wenn darin keine Obergrenze f\u00fcr die potentielle Gesamtbeanspruchung des Lizenznehmers durch Lizenzen an solchen Patenten vorgesehen ist, die als essentielle Patente dem GSM-\/GRPS-Standard unterliegen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch Lizenzzahlungen f\u00fcr die Benutzung standardwesentlicher Patente ein unter den Bedingungen des freien Marktes angemessenes Ma\u00df nicht \u00fcberschreitet. Diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall unbesehen zu \u00fcbertragen, hie\u00dfe die Besonderheiten beider F\u00e4lle zu missachten. In der zitierten Entscheidung war Grundlage des Klageantrags ein f\u00fcr den GSM-Standard wesentliches Patent, an dem der Benutzer ausschlie\u00dflich im Wege der Einzellizenzierung ein Benutzungsrecht erwerben konnte. Die M\u00f6glichkeit einer \u201eGSM-Poollizenz\u201c war ihm nicht er\u00f6ffnet. Denn eine solche gab und gibt es nicht. Dadurch bestand f\u00fcr den Benutzer die Notwendigkeit, sich bei s\u00e4mtlichen Inhabern standardwesentlicher Patente eine Benutzungserlaubnis im Wege der Einzellizenz zu besorgen, und demzufolge die besondere, bereits im Fehlen eines Patentpools begr\u00fcndete Gefahr, sich durch kumulierte Einzellizenzen im Ergebnis einer Gesamtlizenzbelastung ausgesetzt zu sehen, die ihm eine Benutzung des Standards wirtschaftlich unm\u00f6glich machen w\u00fcrde. Um dieser Gefahr von vornherein wirkungsvoll zu begegnen, ist eine Kappungsgrenze f\u00fcr die maximal zul\u00e4ssige Gesamtlizenzbelastung grunds\u00e4tzlich erforderlich.<\/p>\n<p>Die aufgezeigte Gefahr besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht in derselben Weise: In Gestalt der MPEG-2-Poollizenz steht es den Beklagten frei, eine Lizenz jedenfalls an einer Vielzahl aller f\u00fcr den MPEG-2-Standard wesentlichen Patente \u201eaus einer Hand\u201c zu erhalten. Sie sind von vornherein nicht auf den m\u00fchsamen Weg der Einzellizenznahme verwiesen. Denn obwohl die MPEG LA selbst keine Garantie daf\u00fcr geben kann, dass die Standardlizenz jedes essentielle Patent umfasst, weil die Poolteilnahme f\u00fcr jeden Patentinhaber freiwillig ist, erhalten die Lizenzsucher jedenfalls die M\u00f6glichkeit, gegen Zahlung einer Paketlizenz einen Gro\u00dfteil der f\u00fcr den Standard wesentlichen Patente nutzen zu d\u00fcrfen, was die Gefahr einer der H\u00f6he nach unzumutbaren Gesamtlizenzbelastung entscheidend verringert. Dies rechtfertigt es, die vorsorgliche Aufnahme einer Kappungsgrenze in den (Pool-)Lizenzvertrag unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten dann nicht zu verlangen, wenn dem Lizenzsucher neben der Einzellizenznahme die M\u00f6glichkeit der Poollizenz er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten schlie\u00dflich darauf verweisen, neben dem MPEG-2-Patentpool b\u00f6ten noch zumindest vier weitere Patentpools \u201estandardessentielle Patente\u201c (so in der Duplik) oder jedenfalls f\u00fcr die DVD-Herstellung notwendige Patente (so ihr Vorbringen in der Klageerwiderung) an, kann dies &#8211; bezogen auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt &#8211; die Notwendigkeit einer Obergrenze f\u00fcr die maximale Lizenzbelastung bereits in jedem einzelnen Poollizenzvertrag nicht begr\u00fcnden. Denn selbst dann, wenn die Lizenzgeb\u00fchren aller von den Beklagten zitierten Patentpools akkumuliert werden, erreicht der Gesamtbetrag die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit noch nicht. Insofern kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter IV. 2. c) cc) verwiesen werden, mit denen bereits begr\u00fcndet wurde, dass und warum die gegenw\u00e4rtige prozentuale Gesamtlizenzbelastung der Beklagten noch nicht kartellrechtlich unangemessen ist. Die Frage einer unangemessenen Benachteiligung durch das Fehlen einer vertraglichen Kappungsgrenze stellt sich daher jedenfalls zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt nicht .<\/p>\n<p>ff) Einen Kartellversto\u00df unter Diskriminierungsgesichtspunkten haben die Beklagten ebenso wenig nachgewiesen. Eine Diskriminierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Zugang zu einem nachgelagerten Markt aufgrund einer Norm oder norm\u00e4hnlichen Rahmenbedingung von der Einhaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist und der Patentinhaber diesen Umstand dazu ausnutzt, den Marktzutritt nach Kriterien zu beschr\u00e4nken, die der Zielsetzung des GWB, die Freiheit des Wettbewerbs zu gew\u00e4hrleisten, widersprechen (BGH, GRUR 2004, 966 &#8211; Standard-Spundfass). Will der Patentinhaber Lizenzinteressenten unterschiedlich behandeln, indem er einzelne von ihnen entweder vollst\u00e4ndig von einer Lizenzerteilung ausschlie\u00dft oder Lizenzen zu schlechteren Konditionen anbietet als anderen Lizenznehmern, muss er hierf\u00fcr sachliche Gr\u00fcnde anf\u00fchren k\u00f6nnen, an die keine zu geringen Anforderungen gestellt werden d\u00fcrfen. Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder aber auf Willk\u00fcr bzw. wirtschaftlich\/unternehmerisch unvern\u00fcnftigem Handeln beruht (BGH, GRUR 2004, 966, 969 &#8211; Standard-Spundfass). Die Beweislast f\u00fcr die Ungleichbehandlung tr\u00e4gt der Beklagte, der sich auf den Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot beruft; sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ungleichbehandlung sind vom marktbeherrschenden Patentinhaber nachzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben bereits die Voraussetzungen einer Diskriminierung seitens der Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan. Sie \u00e4u\u00dfern zum einen die &#8211; von der Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich \u201eeinfach\u201c und nicht mehr nur mit Nichtwissen bestrittene &#8211; Vermutung, Thomson und die Mitglieder der 4C- und 6C-Pools h\u00e4tten untereinander lizenzfreie Kreuzlizenzen vereinbart und seien dadurch der Zahlung aller \u00fcber die MPEG-2-Lizenzen hinausgehenden Poollizenzen enthoben. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Inhaber der im MPEG-2-Pool enthaltenen Patente untereinander trotz unterschiedlicher Beitr\u00e4ge zum MPEG-2-Standard unentgeltliche gegenseitige Lizenzen gew\u00e4hrt h\u00e4tten. Da die Beklagten \u00fcber die schlichte Behauptung hinaus auch in der Duplik keinerlei Tatsachen vorgetragen haben, die ihren Vorwurf zu st\u00fctzen geeignet und unter Umst\u00e4nden einer Beweiserhebung zug\u00e4nglich w\u00e4ren, gen\u00fcgte dieses einfache Bestreiten der Kl\u00e4gerin, um die Beklagten beweisf\u00e4llig sein zu lassen.<\/p>\n<p>Eine &#8211; von Amts wegen m\u00f6gliche, hier von den Beklagten beantragte bzw. angeregte &#8211; Vorlageanordnung nach \u00a7\u00a7 142; 144 ZPO, mit der der Kl\u00e4gerin aufgegeben wird, ihre Vertr\u00e4ge mit MPEG LA bzw. den anderen Patentinhabern der von MPEG LA lizenzierten Patente vorzulegen, kam unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht in Betracht. Sie liefe auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinaus, nachdem die Beklagten nicht ansatzweise vorgetragen haben, aufgrund welcher tragf\u00e4higen Erkenntnisse sie zu der Annahme gekommen sind, die Poolmitglieder h\u00e4tten sich wechselseitig Freilizenzen einger\u00e4umt. Es steht nicht zur Darlegungs- und Beweislast der Kl\u00e4gerin, dass Presswerke von der MPEG LA gleich behandelt werden; vielmehr w\u00e4re es umgekehrt Sache der Beklagten gewesen, eine Ungleichbehandlung in wenigstens einem Fall darzutun. Insofern gen\u00fcgen keine blo\u00dfen Verd\u00e4chtigungen, sondern belastbare Tatsachen, die eine Nichtzahlung von Lizenzgeb\u00fchren mindestens wahrscheinlich machen. Solche Umst\u00e4nde haben die Beklagten nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen haben die Beklagten nichts zum vermeintlichen Wert der behaupteten Austauschlizenzen vorgetragen, weshalb es der Kammer auch verwehrt ist, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob dieser gegebenenfalls zu hoch angesetzt gewesen w\u00e4re (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 177, 179 &#8211; Orange Book-Standard).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Aufgrund der Benutzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im zuerkannten Umfang Unterlassungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten das Klagepatent in zumindest fahrl\u00e4ssiger Weise verletzt, so dass sie gem\u00e4\u00df Art. 64 Art. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG im aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen Umfang zum Schadenersatz verpflichtet sind. Da die konkrete Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten haben im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), wobei sie auch zur Vorlage von Belegen in Form von Bestellungen und Rechnungen verpflichtet sind (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a. a. O., \u00a7 139 PatG Rn. 89a, \u00a7 140b PatG Rn. 8). Die zugesprochenen Vernichtungsanspr\u00fcche folgen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>2. Die vorgenommenen Teilabweisungen hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) beruhen auf folgenden rechtlichen Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>F\u00fcr die von der Beklagten zu 1) begangenen Patentverletzungen haben die Beklagten zu 2) und 3) ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung zu Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1) &#8211; also hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 14. M\u00e4rz 2005 sowie hinsichtlich des Beklagten zu 3) ab dem 20. September 2005 &#8211; pers\u00f6nlich einzustehen, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung der Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 1) im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hatten; f\u00fcr vor ihrer Bestellung begangene Patentverletzungen sind die Beklagten zu 2) und 3) hingegen mangels Verantwortlichkeit f\u00fcr das Handeln der Beklagten zu 1) nicht haftbar, so dass die Klage insoweit unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3) ab seiner Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer scheitert nicht etwa daran, dass dieser unstreitig entsprechend der internen Aufgabenverteilung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 1) lediglich f\u00fcr die Bereiche Finanzen und Controlling zust\u00e4ndig war. Im Falle der Bestellung mehrerer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit unterschiedlichen, sich einander erg\u00e4nzenden Zust\u00e4ndigkeitsbereichen haftet zwar an sich nur derjenige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Verhalten f\u00e4llt (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 355). Indes ist vorliegend zu beachten, dass die Vertretungsverh\u00e4ltnisse der Beklagten zu 1) im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis in der Weise geregelt waren\/sind (vgl. die Handelsregisterangaben gem\u00e4\u00df Anlage B26, Eintragungsdatum 24. April 2001 unter \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c), dass im Falle der Bestellung mehrerer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Gesellschaft entweder durch zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder durch einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit einem Prokuristen vertreten wird. Unstreitig war w\u00e4hrend der gesamten Amtszeit des Beklagten zu 3) auch der Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, so dass letzterer nur gesamtvertretungsberechtigt entweder mit dem Beklagten zu 2) oder mit einem Prokuristen war. Dass zeitgleich ein Prokurist vorhanden war, ist indes weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Die Entscheidung, DVDs mit MPEG-2-Videoinhalten zu vertreiben, war damit auch von dem Beklagten zu 3) im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis mit zu verantworten.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte zu 3) geltend macht, ihm sei die Erf\u00fcllung von Schadensersatz- bzw. Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen unm\u00f6glich, da er keinen Einblick mehr in die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher der Beklagten zu 1) habe, ist dieser Einwand rechtlich unbeachtlich. Notfalls m\u00fcsste der Beklagte zu 3) die Beklagte zu 1) seinerseits &#8211; gest\u00fctzt auf eine Mitwirkungspflicht der Beklagten zu 1) aus \u00a7 242 BGB &#8211; auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Das Klagebegehren ist allerdings unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin den Beklagten zu 3) f\u00fcr die Zeit nach dem 31. Mai 2007 auf Schadensersatz sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch nimmt. Mit der aus der Anlage B9 ersichtlichen, gegen\u00fcber der Beklagten zu 4) erfolgten Erkl\u00e4rung beendete der Beklagte zu 3) in wirksamer Weise seine organschaftliche Stellung in der Beklagten zu 1). Unstreitig ist die Beklagte zu 4) Mitglied der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1), so dass die Amtsniederlegung &#8211; auch allein &#8211; gegen\u00fcber dieser erfolgen konnte, weil der Gesellschafterkreis unstreitig klein war (vgl. BGH, NJW 1993, 1198, 1199). F\u00fcr die Zeit nach dem 31. Mai 2007 &#8211; also nach Beendigung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit &#8211; besteht lediglich noch ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 3). Wird ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abberufen, ber\u00fchrt dies den gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch nicht, weil die aus den bereits begangenen Verletzungshandlungen resultierende Wiederholungsgefahr hierdurch nicht entf\u00e4llt (vgl. BGH, GRUR 1976, 579, 582 f. &#8211; Tylosin). Vorliegend folgt Gegenteiliges insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 3) seiner Behauptung nach nur noch f\u00fcr ein anderes, branchenfremdes Unternehmen t\u00e4tig sei. Es ist nicht undenkbar, dass der Beklagte zu 3) jederzeit wieder als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) bestellt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dass der Beklagte zu 3) noch Eigentum bzw. Besitz an DVDs der Beklagten zu 1) habe, ist nicht ersichtlich, so dass kein Vernichtungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG gegen den Beklagten zu 3) besteht.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrungseinreden der Beklagten bleiben ohne Erfolg, da es an jeglichem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, dass die Kl\u00e4gerin von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners bis zum 31. Dezember 2006 Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen (\u00a7 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 195; 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs.2 Nr. 1; 100 Abs.1 ZPO<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht nachzukommen. Sie haben die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO weder dargetan noch in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Diese Streitwertfestsetzung ber\u00fccksichtigt die sich aus Anlage B11 ergebenden Vertriebszahlen der Beklagten zu 1), die sich auf etwa 1.000.000 DVDs im Jahr beschr\u00e4nken, die geringen Vertriebsmengen der Beklagten zu 4) in Deutschland sowie die potentielle Restlaufzeit des Klagepatents.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1152 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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