{"id":3959,"date":"2008-05-27T17:00:15","date_gmt":"2008-05-27T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3959"},"modified":"2016-04-29T12:04:55","modified_gmt":"2016-04-29T12:04:55","slug":"4a-o-7307-waschmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3959","title":{"rendered":"4a O 73\/07 &#8211; Waschmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>891<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2008, Az. 4a O 73\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nWaschmaschinen mit Antriebseinheiten f\u00fcr eine Trommelwaschmaschine, welche eine Kunststofftonne aufweist, die innerhalb eines Geh\u00e4uses montiert ist, und eine Trommel aufweist, welche drehbar in der Tonne mittels einer an der Trommel fixierten Welle montiert ist, um Antriebskraft von einem Motor zur Trommel zu \u00fcbertragen, wobei die Antriebseinheit umfasst: die Tonne, ein hohles Metall-Lagergeh\u00e4use, die Welle, den Motor, der einen mit der Welle verbundenen Rotor und einen Stator aufweist, und wenigstens ein Lager, welches zwischen der Welle und dem Lagergeh\u00e4use zum Lagern der Welle montiert ist,<br \/>\nim deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents EP 1 094 xxx B2<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Lagergeh\u00e4use als ein spritzgegossener Einsatz innerhalb eines Mittelabschnitts einer R\u00fcckwand der Tonne gebildet ist und die Antriebseinheit ferner eine St\u00fctze aufweist, die an der Tonne befestigt und zwischen die R\u00fcckwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um den Stator zu st\u00fctzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. November 2004 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herkunft und des Vertriebswegs der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der bezeichneten Produkte, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen und Lieferscheinen,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen und Lieferscheinen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der jeweiligen Domain, Schaltungszeitr\u00e4ume, Zugriffszahlen sowie bei Auftritten und Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten wird, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20. November 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil insgesamt ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 535.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar, davon der Tenor zu I. 1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 450.000,-, der Tenor zu I. 2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 50.000,- und der Kostentenor gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 35.000,-.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine koreanische Gesellschaft, nimmt die Beklagten gest\u00fctzt auf den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 1 094 xxx B2 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents, dessen deutscher Teil DE 600 15 xxx T3 (Anlage WKS 1a) in Kraft steht. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung erfolgte am 14. August 2000. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20. Oktober 2004 ver\u00f6ffentlicht. In einem von dritter Seite angestrengten Einspruchsverfahren hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent mit Entscheidung vom 10. November 2005 (vgl. Anlage K1 zu Anlage B2) in dem hier geltend gemachten beschr\u00e4nkten Umfang aufrechterhalten. Dem entspricht die Fassung der als Anlage WKS 1 vorgelegten B2-Schrift. Unter dem 18. Oktober 2007 hat die Beklagte zu 2) bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben (Anlage B2), mit der sie eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die EP 0 361 775 A2 (die Entgegenhaltung D11 des Nichtigkeitsverfahrens) sowie fehlende Erfindungsh\u00f6he geltend macht. Eine Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage liegt noch nicht vor.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf den Aufbau der Antriebseinheit in einer Trommelwaschmaschine (Structure of driving unit in drum type washing machine). Der mit der vorliegenden Klage in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der Fassung der B2-Schrift (Anlage WKS 1) in englischer Sprache wie folgt:<br \/>\nA driving unit for a drum type washing machine having a plastic tub (2) mounted inside a cabinet (1) and a drum (3) rotatably mounted in the tub (2) by means of a shaft (4) fixed to the drum for transmission of driving power from a motor (5) to the drum, the driving unit comprising:<br \/>\nsaid tub (2);<br \/>\na hollow metal bearing housing (7);<br \/>\nsaid shaft (4);<br \/>\nsaid motor (5), comprising a rotor (13) connected to said shaft (4) and a stator (14); and<br \/>\nat least one bearing (6a, 6b) mounted between said shaft (4) and said bearing housing (7) for supporting the shaft,<br \/>\ncharacterised in that:<br \/>\nthe bearing housing (7) is formed as an injection moulded insert within a central portion of a rear wall of the tub (2); and<br \/>\nthe driving unit further comprises a supporter (17) fixed to the tub (2) and fitted between the rear wall of the tub and the stator, for supporting the stator (14).<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 nach der T3-Schrift (Anlage WKS 1a) wie folgt:<br \/>\nAntriebseinheit f\u00fcr eine Trommelwaschmaschine, welche eine Kunststofftonne (2) aufweist, die innerhalb eines Geh\u00e4uses (1) montiert ist, und eine Trommel (3) aufweist, welche drehbar in der Tonne (2) mittels einer an der Trommel fixierten Welle (4) montiert ist, um Antriebskraft von einem Motor (5) zur Trommel zu \u00fcbertragen, wobei die Antriebseinheit umfasst:<br \/>\ndie Tonne (2);<br \/>\nein hohles Metall-Lagergeh\u00e4use (7);<br \/>\ndie Welle (4);<br \/>\nden Motor (5), der einen mit der Welle (4) verbundenen Rotor (13) und einen Stator (14) aufweist; und<br \/>\nwenigstens ein Lager (6a, 6b), welches zwischen der Welle (4) und dem Lagergeh\u00e4use (7) zum Lagern der Welle montiert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Lagergeh\u00e4use (7) als ein spritzgegossener Einsatz innerhalb eines Mittelabschnitts einer R\u00fcckwand der Tonne (2) gebildet ist, und<br \/>\ndie Antriebseinheit ferner eine St\u00fctze (17) aufweist, die an der Tonne (2) befestigt und zwischen die R\u00fcckwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um den Stator (14) zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der im Wege von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 6 und 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nNachfolgend werden die Figuren 2A und 2B der Klagepatentschrift, die eine erste, dem Anspruch 1 entsprechende Ausf\u00fchrungsform der gesch\u00fctzten Antriebseinheit f\u00fcr eine Trommelwaschmaschine zeigen, wiedergegeben. Figur 2A (hier leicht verkleinert) zeigt einen L\u00e4ngsschnitt einer Trommelwaschmaschine, Figur 2B eine detaillierte vergr\u00f6\u00dferte Ansicht des Bereiches \u201eA\u201c der Figur 2A:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist die in Deutschland ans\u00e4ssige europ\u00e4ische Vertriebsgesellschaft der koreanischen Beklagten zu 1). Diese stellt unter der Produktbezeichnung A Trommelwaschmaschinen mit hinter der Trommel angeordneten Antriebseinheiten her und exportiert sie unter anderem nach Deutschland; die Trommelwaschmaschinen A werden nachfolgend auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet. Die Beklagte zu 2) vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland unter anderem \u00fcber die Firma Marktkauf.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform, von der eine (im Original kolorierte) Schnittzeichnung als Anlage B1 vorliegt, die nachfolgend leicht verkleinert wiedergegeben wird,<\/p>\n<p>verf\u00fcgt \u00fcber eine St\u00fctze (Plate for fixing the stator of motor made of steel), an welcher der Stator mittels sechs Schrauben befestigt wird, und ein Lagergeh\u00e4use (Bearing Housing made of Aluminium alloy). Die St\u00fctze wird \u00fcber ebenfalls sechs Schrauben, die in metallische Gewindeeins\u00e4tze eingeschraubt werden, mit der R\u00fcckwand der Tonne (Tub made of plastic) verbunden. Die genannten metallischen Gewindeeins\u00e4tze sind in die Kunststoffr\u00fcckwand der Tonne als vorgefertigte Eins\u00e4tze eingegossen. Auch der hohlzylindrische Teil des metallischen Lagergeh\u00e4uses selbst ist in die R\u00fcckwand der Tonne eingegossen. Nach dem Vortrag der Beklagten zu Anlage B1 sind die Gewindeeins\u00e4tze \u00fcber ebenfalls in die Kunststoffr\u00fcckwand der Tonne eingegossene und daher von au\u00dfen nicht sichtbare armartige Verbindungsst\u00fccke mit dem hohlzylinderf\u00f6rmigen Teil des Lagergeh\u00e4uses verbunden.<br \/>\nDie als Anlage WKS 3 vorliegenden Fotografien zeigen die R\u00fcckwand der Kunststofftonne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem Endst\u00fcck der drehbar gelagerten Welle, die an ihrem anderen Ende die Tonne tr\u00e4gt. In sechs sternf\u00f6rmig radial nach au\u00dfen weisenden Kunststoffforts\u00e4tzen auf der Tonnenr\u00fcckwand sind in Foto 1 die Stirnseiten von Metall-Gewindeeins\u00e4tzen erkennbar, die in die Kunststoffr\u00fcckwand eingegossen sind. F\u00fcr Foto 2 ist die metallische St\u00fctze auf die R\u00fcckwand aufgesetzt worden. \u00dcber sechs der zw\u00f6lf im \u00e4u\u00dferen Ringabschnitt befindlichen gro\u00dfen Bohrungen ist die St\u00fctze mittels Befestigungsschrauben, die in die erw\u00e4hnten Gewindeeins\u00e4tze eingeschraubt werden k\u00f6nnen, an der Tonne fixierbar. Die weiteren sechs gro\u00dfen Bohrungen im \u00e4u\u00dferen Ringabschnitt der St\u00fctze dienen der Aufnahme von Schrauben zur Befestigung des Stators, der in Foto 3 gegen\u00fcber Foto 2 zus\u00e4tzlich aufgesetzt ist, an der St\u00fctze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Wenn man nicht bereits &#8211; was zutreffend sei &#8211; davon ausgehe, dass die sechs Befestigungspunkte f\u00fcr die St\u00fctze in die Tonne integriert und unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten nicht Bestandteil des Lagergeh\u00e4uses seien, weshalb eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung gegeben sei, stelle die Verwendung mit dem Hohlzylinder verbundener Gewindeeins\u00e4tze jedenfalls ein gleichwirkendes, durch den Fachmann auffindbares und unter Ber\u00fccksichtigung der Klagepatentschrift gleichwertiges Ersatzl\u00f6sungsmittel dar. Denn da die technische Wirkung des Merkmals 8.1 zur Befestigung der St\u00fctze an der Tonne (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) darin bestehe, den Stator relativ zur Tonne und damit zugleich auch zum Lagergeh\u00e4use einerseits und der Welle mit der Trommel andererseits festzulegen, geschehe die Festlegung des Stators an der Tonne unabh\u00e4ngig davon, ob dies unmittelbar an der Tonne oder mittelbar, n\u00e4mlich vermittelt \u00fcber das (in die R\u00fcckwand der Tonne anspruchsgem\u00e4\u00df eingegossene) Lagergeh\u00e4use erfolge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt<br \/>\nmit dem Hauptantrag wie erkannt,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Beklagten wegen Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln zur Unterlassung zu verurteilen gem\u00e4\u00df folgender Fassung des letzten Absatzes des Antrags zu I. 1., dessen Abweichungen hervorgehoben sind:<br \/>\nbei denen das Lagergeh\u00e4use als ein spritzgegossener Einsatz innerhalb eines Mittelabschnitts einer R\u00fcckwand der Tonne gebildet ist und die Antriebseinheit ferner eine St\u00fctze aufweist, die in metallischen, mit dem unmittelbar lagertragenden Teil verbundenen Gewindeeins\u00e4tzen befestigt und zwischen die R\u00fcckwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um den Stator zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 2) erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede. Diese mache von Merkmal 8, wonach die St\u00fctze an der Tonne befestigt und zwischen die R\u00fcckwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um diesen zu st\u00fctzen, keinen Gebrauch. Statt an der Tonne sei die St\u00fctze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am Lagergeh\u00e4use befestigt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus habe das (auch im vorliegenden Zusammenhang) als \u201eSt\u00fctze\u201c bezeichnete Bauteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine andere Funktion als im Patent vorgesehen. Es diene im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich dazu, Gewinde f\u00fcr Schrauben aufzunehmen, mittels welcher der Stator befestigt werden k\u00f6nne. Die \u201eSt\u00fctze\u201c erf\u00fclle damit eine Art Adapterfunktion: Um die Befestigung von Steckern an einem so genannten Hall-Element am unteren Ende der Tonne zu erleichtern, m\u00fcsse der Stator um etwa 23\u00b0 gedreht montiert werden. Die Bohrungen in dem \u00fcblicherweise verwendeten Statorring k\u00e4men durch die verdrehte Stellung des Stators nicht mehr mit den Gewindebohrungen in der Trommelr\u00fcckwand zur Deckung. Um nun nicht lediglich f\u00fcr die angegriffenen Waschmaschinen einen anderen Stator als \u00fcblich verwenden zu m\u00fcssen und dennoch eine Fixierung durch Schrauben zu erm\u00f6glichen, verwendeten die Beklagten das zus\u00e4tzliche Bauteil in Gestalt der \u201eSt\u00fctze\u201c (Plate for fixing stator of motor made of steel), die f\u00fcr den Stator die ben\u00f6tigten, um 23\u00b0 versetzten Gewindebohrungen zur Verf\u00fcgung stelle.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Zuge der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass der Verletzungsrechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und (mit dem auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung gest\u00fctzten Hauptantrag) begr\u00fcndet. \u00dcber die Frage einer Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln war daher nicht zu befinden.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine hinreichende Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Antriebseinheit f\u00fcr eine Trommelwaschmaschine. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, beruht die Waschfunktion einer Trommelwaschmaschine darauf, dass sie die Reibung zwischen einer von einem Motor gedrehten Trommel und W\u00e4sche in einem station\u00e4ren Waschmittel ausnutzt: W\u00e4sche und Waschwasser werden in die Trommel eingef\u00fchrt, diese stellt durch ihre Drehung eine schlagende und reibende Waschwirkung bereit, verursacht aber fast keine Sch\u00e4den an der W\u00e4sche und vermeidet, dass diese sich verknotet (Klagepatentschrift, Anlage WKS 1\/1a, Abschnitt [0002]; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die T3-Schrift, Anlage WKS 1a).<br \/>\nIm Stand der Technik waren Trommelwaschmaschinen bekannt, deren Aufbau in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellt ist. In einem Geh\u00e4use (1) ist eine Tonne (2) montiert. Eine Trommel (3) ist drehbar an einem mittleren Abschnitt der Innenseite der Tonne (2) angeordnet. Unter der Tonne (2) befindet sich ein Motor (5a) mit einer Riemenscheibe (18), die \u00fcber einen Riemen (20) zur Kraft\u00fcbertragung mit einer Trommelriemenscheibe (19) verbunden ist. Diese befindet sich auf einer Trommelwelle (4), verbunden mit der R\u00fcckseite der Trommel (3). Der Antrieb der Trommel erfolgt bei diesem Stand der Technik dadurch, dass die Antriebskraft des Motors (5a) mittels der Motorriemenscheibe (18), der Trommelriemenscheibe (19) und des Riemens (20), der beide Riemenscheiben verbindet, zur Trommel (3) \u00fcbertragen wird (Abschnitt [0003]).<br \/>\nAn diesem Stand der Technik (Trommelwaschmaschinen mit Riemenantrieb) kritisiert es die Klagepatentschrift, dass die Vielzahl von Komponenten einen erh\u00f6hten Montageaufwand und eine hohe Reparaturanf\u00e4lligkeit mit sich bringe (Abschnitt [0006]), laut sei (Abschnitt [0005]), durch die mittelbare Kraft\u00fcbertragung Energie verschwende (Abschnitt [0004]) und zu einer Verschlechterung der Waschleistung f\u00fchre (vgl. Abschnitt [0007]).<br \/>\nIn Abschnitt [0009] der Beschreibung schildert die Klagepatentschrift einen Stand der Technik von diversen Trommelwaschmaschinen mit Direktantrieb, bei denen Lager eine Antriebswelle lagern und die einen Motor unmittelbar an eine in der Tonne drehbar angebrachte Trommel koppeln. Die in Abschnitt [0009] genannten druckschriftlichen Entgegenhaltungen unterscheiden sich voneinander durch die jeweils unterschiedliche Anordnung der Lager innerhalb der Antriebsvorrichtung. Auf die Nachteile dieser Trommelwaschmaschinen mit Direktantrieb geht die Klagepatentbeschreibung nicht explizit ein. Aus der in Abschnitt [0012] des Klagepatents genannten Aufgabenstellung, eine Antriebseinheit mit verbesserter Haltekraft bereit zu stellen, l\u00e4sst sich jedoch r\u00fcckschlie\u00dfen, dass das Klagepatent bei ihnen die Haltekraft f\u00fcr verbesserungsw\u00fcrdig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des kritisierten Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Antriebseinheit f\u00fcr eine Trommelwaschmaschine bereit zu stellen, welche Ger\u00e4usche, Reparaturen und die Verschwendung von Energie verringert, die Waschleistung weiterhin verbessert (vgl. Abschnitt [0011]) und eine verbesserte Haltekraft aufweist (vgl. Abschnitt [0012]). Au\u00dferdem sei die im Stand der Technik im Allgemeinen verwendete Tonne (2) aus rostfreiem Stahl teuer, schlecht formbar und schwer (vgl. Abschnitt [0008]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sieht Anspruch 1 in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n1. Antriebseinheit f\u00fcr eine Trommelwaschmaschine;<br \/>\n2. die Trommelwaschmaschine weist auf:<br \/>\n2.1 ein Geh\u00e4use (1),<br \/>\n2.2 eine innerhalb des Geh\u00e4uses (1) montierte Kunststofftonne (2),<br \/>\n2.3 eine Trommel (3);<br \/>\n3. die Trommel (3) ist<br \/>\n3.1 mittels einer an ihr fixierten Welle (4)<br \/>\n3.2 drehbar in der Tonne (2) montiert,<br \/>\n3.3 um Antriebskraft von einem Motor (5) zur Trommel zu \u00fcbertragen;<br \/>\n4. die Antriebseinheit umfasst:<br \/>\n4.1 die Tonne (2),<br \/>\n4.2 ein hohles Metall-Lagergeh\u00e4use (7),<br \/>\n4.3 die Welle (4),<br \/>\n4.4 den Motor (5), wenigstens ein Lager (6a, 6b),<br \/>\n4.5 eine St\u00fctze (17);<br \/>\n5. der Motor (5) umfasst:<br \/>\n5.1 einen Rotor (13) und einen Stator (14),<br \/>\n5.2 wobei der Rotor (13) mit der Welle (4) verbunden ist;<br \/>\n6. das Lager (6a, 6b) ist zwischen der Welle (4) und dem Lagergeh\u00e4use (7) zum Lagern der Welle (4) montiert;<br \/>\n7. das Lagergeh\u00e4use (7) ist als spritzgegossener Einsatz innerhalb eines Mittelabschnitts einer R\u00fcckwand der Tonne (2) gebildet;<br \/>\n8. die St\u00fctze (17)<br \/>\n8.1 ist an der Tonne (2) befestigt,<br \/>\n8.2 zwischen die R\u00fcckwand der Tonne und den Stator eingesetzt,<br \/>\n8.3 um den Stator (14) zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p>In Abkehr von dem in Figur 1 des Klagepatents dargestellten Stand der Technik eines indirekten, \u00fcber Riemen vermittelten Drehantriebs der Trommel sieht die technische Lehre des Klagepatents einen direkten Antrieb vor, bei dem die Antriebseinheit, den Motor umfassend (vgl. Merkmal 4.4), nicht mehr unterhalb, sondern hinter der Trommel angeordnet ist. Dies findet seinen Niederschlag in den Merkmalsgruppen 3, 5 und 8, wonach die Trommel mittels einer an ihr fixierten Welle drehbar in der Tonne montiert ist, um Antriebskraft von einem Motor zu ihr zu \u00fcbertragen, und wonach der Rotor, aus dem der Motor neben einem Stator besteht, mit der Welle verbunden ist (Merkmal 5.2). Der Stator wird durch eine St\u00fctze gest\u00fctzt (vgl. Merkmal 8.3), welche an der Tonne befestigt (Merkmal 8.1), und zwar konkret zwischen die R\u00fcckwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist (Merkmal 8.2). Dies bedingt die &#8211; auch in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figuren 2A und 2B dargestellte &#8211; Anordnung des Motors hinter der Trommel und an der R\u00fcckseite der Tonne.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 7 des Klagepatentanspruchs 1 zu Recht unstreitig. Vor diesem und dem Hintergrund des Streits um die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents bed\u00fcrfen die Merkmalsgruppe 8, die Merkmale 4.2 und 7 (betreffend das hohle Metall-Lagergeh\u00e4use) sowie der gattungsbildende Begriff der Trommelwaschmaschine nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns auf dem Gebiet des Klagepatents n\u00e4herer Betrachtung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nTrommelwaschmaschine<br \/>\nDie Klagepatentschrift versteht unter einer Trommelwaschmaschine nicht jede Art von Waschmaschine, die irgendeine Art von Trommel aufweist, sondern nur eine solche Trommel, die sich um eine im Wesentlichen waagerecht ausgerichtete (horizontale) Achse dreht. Sie grenzt sich damit ab von Waschmaschinen, die eine Trommel mit einer vertikalen Achse aufweisen, in der die W\u00e4sche von einem um eine drehbare Nabe beweglichen R\u00fchrwerk geschlagen und die allenfalls zu Schleuderzwecken insgesamt gedreht werden k\u00f6nnen. Bei derartigen R\u00fchrwerk-Waschmaschinen wird die Waschleistung jedoch durch das R\u00fchrwerk, nicht durch die Rotation der Trommel hervorgerufen. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents und deckt sich mit den Zeichnungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, die bei der Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc). Zugleich entspricht es dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis einer Trommelwaschmaschine:<br \/>\nIn der Beschreibung der Klagepatentschrift (Abschnitt [0002]) wird die Funktion einer gattungsgem\u00e4\u00dfen Trommelwaschmaschine dahin beschrieben, sie wasche dadurch, dass sie die Reibung zwischen einer von einem Motor gedrehten Trommel und W\u00e4sche in einem station\u00e4ren Waschmittel ausnutze, wobei das Waschwasser und die W\u00e4sche in die Trommel eingef\u00fchrt werden. Eine Trommelwaschmaschine stelle daher eine schlagende und reibende Waschwirkung bereit, ohne Sch\u00e4den an der W\u00e4sche zu verursachen oder zu einem Verknoten der W\u00e4sche zu f\u00fchren. Die charakteristische Reibung zwischen Trommel und W\u00e4sche wird mithin dadurch erzeugt, dass infolge einer Drehung der Trommel um eine waagerechte Achse die zun\u00e4chst unten liegende W\u00e4sche angehoben wird und sodann durch Schwerkraftwirkung wieder nach unten f\u00e4llt: Dieses Wechselspiel erzeugt die schlagende und reibende Waschwirkung bei einer Trommelwaschmaschine. Von derartigen, mit einer Trommel mit im Wesentlichen horizontal ausgerichteter Achse versehenen Waschmaschinen geht die Klagepatentschrift aus; allein ihre, in den Abschnitten [0004] ff. der Beschreibung aufgef\u00fchrten Nachteile sollen durch die Erfindung des Klagepatents \u00fcberwunden werden, nicht etwaige Nachteile irgendeines anderen Waschmaschinentyps, mag dieser auch &#8211; wie R\u00fchrwerk-Waschmaschinen &#8211; \u00fcber eine Trommel verf\u00fcgen.<br \/>\nBest\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch Merkmal 3.1, wonach die Trommel nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre mittels einer an ihr fixierten Welle drehbar in der Tonne montiert ist (Merkmale 3.1 und 3.2). Diese Fixierung ist nur dann sinnvoll, wenn sich die Trommel stets gemeinsam mit der Welle drehen soll, weil allein die Trommeldrehung in der erw\u00e4hnten Weise die Waschwirkung bereitstellen kann. M\u00f6glich ist dies nur bei einer horizontal ausgerichteten Trommel, in der die W\u00e4sche mit der sich drehenden Trommel wechselweise angehoben und fallen gelassen wird. Bei einer R\u00fchrwerk-Waschmaschine w\u00e4re eine Fixierung der Trommel an der Welle hingegen funktionswidrig, weil die Waschwirkung hier gerade dadurch erzeugt wird, dass sich das auf der Welle angeordnete R\u00fchrwerk relativ zur (W\u00e4sche in der) Trommel bewegt. In der Waschphase muss die Trommel einer R\u00fchrwerk-Waschmaschine daher gegen\u00fcber der Welle stillstehen, mithin von ihr entkoppelt sein. Die Trommel dreht sich nur in Schleuderphasen gemeinsam mit der Welle, was eine Kupplung voraussetzt, einer dauerhaften Fixierung im Sinne des Merkmals 3.1 jedoch entgegensteht.<br \/>\nDie hier vertretene enge Auslegung des Merkmals einer Trommelwaschmaschine, verstanden als eine solche mit im Wesentlichen horizontaler Achse, deckt sich mit dem Verst\u00e4ndnis eines Fachmanns auf dem Gebiet der Klagepatentschrift, wie es beispielsweise in der Entscheidung der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung des EPA vom 11. November 2006 (vgl. Anlage K1 zu B2) dokumentiert ist. Der Fachmann kennt den grundlegenden Unterschied zwischen den zwei genannten unterschiedlichen Arten von Waschmaschinen, von denen nur eine als Trommelwaschmaschine (auch im Sinne des Klagepatents) bezeichnet wird. In der Entscheidung der Einspruchsabteilung (Anlage K1 zu B2) hei\u00dft es zur Abgrenzung gegen\u00fcber der Entgegenhaltung D1 auf Seite 3 in deutscher \u00dcbersetzung (zitiert nach Bl 48 GA, der von den Beklagten nicht beanstandeten \u00dcbersetzung der Kl\u00e4gerin):<br \/>\nAnspruch 1 des ge\u00e4nderten Hauptanspruchs offenbart eine Antriebseinheit f\u00fcr eine Trommelwaschmaschine. Der Fachmann wei\u00df, dass eine Trommelwaschmaschine nicht eine Waschmaschine ist, die lediglich eine Trommel hat, sondern dass es sich um einen Fachausdruck f\u00fcr eine spezielle Art von Waschmaschine handelt, n\u00e4mlich eine Waschmaschine mit einer im Wesentlichen horizontalen Achse. Eine R\u00fchrwerk-Waschmaschine wie in D1 erzielt den Wascheffekt durch das R\u00fchrwerk und obwohl sie eine drehbare Nabe und deshalb eine Trommel hat, ist sie nicht eingeschlossen durch die \u00fcbliche Auslegung einer Trommelwaschmaschine.<br \/>\nUm eine Trommelwaschmaschine im Sinne des Klagepatents handelt es sich daher nicht schon dann, wenn eine Waschmaschine (irgend-) eine Trommel (sei es auch eine solche mit vertikaler Achse) aufweist, was auch auf eine R\u00fchrwerk-Waschmaschine zutr\u00e4fe. Eine Trommelwaschmaschine im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre setzt nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns voraus, dass die Achse der Trommel im Wesentlichen horizontal ausgerichtet ist. Waschmaschinen mit einer Trommel, die eine vertikale Achse aufweist, und einem R\u00fchrwerk, wie sie etwa in den Entgegenhaltungen D1, D10 und D11 offenbart werden, bilden damit keinen gattungsgem\u00e4\u00dfen Stand der Technik des Klagepatents.<\/p>\n<p>2.<br \/>\n(Hohles Metall-) Lagergeh\u00e4use<br \/>\nDie Beklagten vertreten die Ansicht, das hier und im Weiteren als \u201eSt\u00fctze\u201c zu bezeichnende Element (Plate for fixing stator of motor made of steel), das den Stator tr\u00e4gt (so auch die eigene Beschriftung durch die Beklagten in Anlagen B3\/1, B3\/2 und B3\/4), werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht an der Tonne befestigt, und zwar zwischen die R\u00fcckwand der Tonne und den Stator eingesetzt (Merkmale 8.1 und 8.2), sondern an dem Lagergeh\u00e4use angebracht, weil die Gewindeeins\u00e4tze, in welche die Befestigungsschrauben der St\u00fctze eingreifen, zu demselben in die Tonnenr\u00fcckwand eingegossenen Bauteil geh\u00f6rten, das auch als Lagergeh\u00e4use f\u00fcr die Lager der Welle im Sinne des Merkmals 6 fungiert.<br \/>\nEs bedarf daher bereits auf der Auslegungsebene einer Abgrenzung, was das Klagepatent unter dem Lagergeh\u00e4use im Sinne der Merkmale 4.2, 6 und 7 einerseits versteht und was es bereits der R\u00fcckwand der Tonne im Sinne des Merkmals 8.2 zurechnet. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es nach der Lehre des Klagepatents schon deshalb zwingend eine enge Verkn\u00fcpfung zwischen dem Lagergeh\u00e4use und der R\u00fcckwand der Tonne geben muss, weil Merkmal 7 gerade fordert, dass das Lagergeh\u00e4use als spritzgegossener Einsatz (\u201ean injection moulded insert\u201c, nicht \u201eEinheit\u201c, wie es wohl irrt\u00fcmlich in der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin, Anlage WKS 2, hei\u00dft) innerhalb eines Mittelabschnitts einer R\u00fcckwand der Tonne gebildet ist.<br \/>\nDabei darf die Auslegung nicht bei einer schlichten bauteilbezogenen Bestimmung stehen bleiben, sondern es ist nach der technischen Funktion des Lagergeh\u00e4uses einerseits und der R\u00fcckwand der Tonne andererseits im Rahmen der gesamten technischen Lehre des Anspruchs 1 zu fragen. Wie Merkmalsgruppe 4 zeigt, umfasst die Antriebseinheit zun\u00e4chst eine Tonne (2), die innerhalb des Geh\u00e4uses (1) der Trommelwaschmaschine montiert (Merkmal 2.2) und damit im Wesentlichen ortsfest gegen\u00fcber dem \u00c4u\u00dferen der Waschmaschine ist. Da in der Tonne (2) eine Trommel (3) drehbar montiert ist (Merkmal 3.2), die von dem hinter der R\u00fcckwand angeordneten Motor (vgl. Merkmal 5.2 betreffend die Verbindung des Rotors mit der Welle) \u00fcber eine Welle (4) angetrieben wird, bedarf es technisch zwingend einer Lagerung der Welle (4) relativ zu den ortsfesten Teilen der Trommelwaschmaschine, also der Tonne in dem Geh\u00e4use und dem Stator des Motors. Denn w\u00e4hrend der Rotor anspruchsgem\u00e4\u00df mit der drehbaren Welle (Merkmal 3.2) verbunden ist (Merkmal 5.2), zeichnet sich der Stator dadurch aus, dass er mittels der St\u00fctze relativ zur Tonne fixiert ist, mithin eine fest definierte Position einnimmt. Die Lagerung der drehbaren Welle (4) wird durch das von Merkmalen 4.5 und 6 beschriebene (wenigstens eine) Lager bewerkstelligt, wobei es einer Befestigung dieses Lagers bzw. dieser Lager (6a, 6b im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel) relativ zur Tonne (2) bzw. anspruchsgem\u00e4\u00df der R\u00fcckwand (200) der Tonne (2) bedarf. Das Lager ist bzw. die Lager (6a, 6b) sind zwischen der drehbaren Welle (4) und dem Lagergeh\u00e4use (7) montiert. Dem Lagergeh\u00e4use kommt damit im Rahmen der technischen Lehre ausschlie\u00dflich die Funktion zu, die Lager aufzunehmen und vermittels ihrer die Welle zu lagern, also ein Geh\u00e4use f\u00fcr das\/die Lager bereitzustellen.<br \/>\nIn \u00dcbereinstimmung mit dem Wortlaut \u201eLagergeh\u00e4use\u201c ist damit jenes Bauteil bzw. jener Bestandteil eines Bauteils gemeint, das bzw. der das\/die Lager zum Lagern der Welle aufnimmt. In welcher Weise und mittels welcher Form des Lagergeh\u00e4uses dies geschieht, sieht der Anspruch nicht vor. Lediglich im Rahmen des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels (und in technisch naheliegender Weise) hat das Lagergeh\u00e4use im Wesentlichen die Form eines Hohlzylinders; denn in dieser Form ist es am besten geeignet, das\/die Lager mit einem zylinderf\u00f6rmigen Au\u00dfenumfang aufzunehmen und zu umgeben. Wenn dem Bauteil, das diese Funktion im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erf\u00fcllt, dar\u00fcber hinaus im Anwendungsfall weitere Funktionen zugewiesen sind, kommt es auf diese weiteren Funktionen f\u00fcr die vom Patentanspruch dem Lagergeh\u00e4use allein zugedachte Funktion nicht an. Lagergeh\u00e4use ist auch in diesem Fall nur der (wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig, aber nicht zwingend zylindrische) Teil, der das\/die Lager zum Lagern der Welle tr\u00e4gt. Etwa von diesem zentralen, die Lager aufnehmenden Teil radial nach au\u00dfen abgehende Metallteile, die \u00fcber ebenfalls metallische Gewindeeins\u00e4tze verf\u00fcgen, in welche Schrauben zur Festlegung der St\u00fctze eingeschraubt werden k\u00f6nnen, geh\u00f6ren dann nicht mehr zum Lagergeh\u00e4use im anspruchsgem\u00e4\u00dfen Sinne. Sie sind vielmehr bereits Teil der Tonnenr\u00fcckwand, verst\u00e4rken diese und stellen den Schrauben, mit denen die St\u00fctze an der R\u00fcckwand der Tonne (die anspruchsgem\u00e4\u00df aus Kunststoff besteht, Merkmal 2.2) befestigt wird, eine auch bei auftretenden Belastungen sichere Aufnahme zur Verf\u00fcgung. Das Klagepatent schlie\u00dft nicht aus, dass die Befestigung der St\u00fctze an der R\u00fcckwand der Tonne (Merkmale 8.1 und 8.2, dazu nachfolgend unter 3.) \u00fcber metallische Eins\u00e4tze erfolgt, die in die R\u00fcckwand der Tonne eingegossen sind. Dem Fachmann ist es im Rahmen seines allgemeinen Wissens bekannt, dass die Verschraubung eines den Stator tragenden Bauteils in einem Kunststoffbauteil (wie einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tonne, Merkmal 2.2) den bei einer Trommelwaschmaschine im Betrieb auftretenden Belastungen nur dann sicher standzuhalten vermag, wenn die Gewindebohrungen mit metallischen Eins\u00e4tzen verst\u00e4rkt sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSt\u00fctze (Merkmalsgruppe 8)<br \/>\nDer St\u00fctze kommt im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents die technische Funktion zu, den Stator als denjenigen Teil des Motors, der sich nicht mit der Welle (4) und der Trommel (3) dreht, zu st\u00fctzen (Merkmal 8.3) und damit relativ zu den im Wesentlichen ortsfesten Bestandteilen der Trommelwaschmaschine (der Tonne, Merkmal 8.1, und dem Geh\u00e4use, Merkmal 2.2) festzulegen. Zu diesem Zweck ist die St\u00fctze anspruchsgem\u00e4\u00df an der Tonne (2) befestigt (Merkmal 8.1), und zwar zwischen die R\u00fcckwand der Tonne und den Stator eingesetzt (Merkmal 8.2). Die St\u00fctzfunktion umfasst dabei zum einen das Halten des Stators und zum anderen die Gew\u00e4hrleistung seiner Konzentrizit\u00e4t. Die allgemeine Beschreibung best\u00e4tigt dies in Abschnitt [0016] (sowohl in der T3-Schrift, Anlage WKS 1a, als auch in der B2-Schrift, Anlage WKS 1), wenn sie von einem zwischen der R\u00fcckwand der Tonne und dem Stator eingef\u00fcgten St\u00fctzelement zum Halten des Stators und zur Beibehaltung von dessen Konzentrizit\u00e4t spricht, wenn der Stator an der R\u00fcckwand der Tonne montiert ist. Die beiden Unteraspekte der St\u00fctzfunktion (Halten und Beibehalten der Konzentrizit\u00e4t des Stators) werden in der Beschreibung im Zusammenhang mit bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen mehrfach wieder aufgegriffen (vgl. Abschnitte [0035] und [0040] der T3-Schrift, Anlage WKS 1; entsprechend Abschnitte [0025] und [0030] der B2-Schrift, Anlage WKS 1a). Auf die dort erw\u00e4hnte besondere Kontur des St\u00fctzelements (17), die mit der Kontur der Tonnenr\u00fcckwand (200) nahezu identisch sei, kann es entgegen der von der Kl\u00e4gerin im Termin vertretenen Auffassung nicht entscheidend ankommen, weil die St\u00fctz- und Zentrierungsfunktion als solche bereits im allgemeinen Teil der Beschreibung (Abschnitt [0016]) angesprochen ist.<br \/>\nOb der St\u00fctze neben der St\u00fctzfunktion (mit ihren Unteraspekten Halterung und Zentrierung) im Einzelfall auch andere, zus\u00e4tzliche Funktionen zugewiesen werden, ist hingegen aus Sicht der Klagepatentschrift f\u00fcr die Frage einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung patentrechtlich irrelevant.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas in Anlagen B3\/1 bis B3\/5 gezeigte und in Anlagen B3\/1, B3\/2 und B3\/4 von den Beklagten selbst als \u201eSt\u00fctze\u201c bezeichnete Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (in Anlage B1 im Original blaugrau dargestellt und als Plate for fixing stator of motor made of steel bezeichnet) verwirklicht diese Anforderungen an eine St\u00fctze im Sinne der Merkmalsgruppe 8. Es ist insbesondere an der Tonne, und zwar zwischen der Tonne und dem Stator befestigt, nicht an dem Lagergeh\u00e4use. Es st\u00fctzt den Stator, indem es ihn h\u00e4lt und seine Konzentrizit\u00e4t in der Montagesituation sicherstellt.<br \/>\nDie Befestigungsschrauben des Bauteils, mit denen dieses relativ zur Tonnenr\u00fcckwand festgelegt wird, werden zwar nicht unmittelbar in das Kunststoffmaterial der Tonne, sondern in Metall-Gewindeeins\u00e4tze eingeschraubt. Diese sind jedoch ihrerseits fest in die Tonnenr\u00fcckwand eingegossen und das Klagepatent l\u00e4sst nicht erkennen, dass es ihm gerade darauf ankomme, die Befestigung der St\u00fctze unmittelbar in dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kunststoffmaterial der Tonne vorzunehmen. Entscheidend ist allein die relative Ausrichtung des von der St\u00fctze gest\u00fctzten Stators zur Tonne bzw. zur Tonnenr\u00fcckwand. Zur Tonnenr\u00fcckwand sind unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten auch die metallischen Gewindeeins\u00e4tze zu rechnen, die f\u00fcr die eigentliche Funktion des Lagergeh\u00e4uses, die Aufnahme des Lagers bzw. der Lager nach Merkmalen 4.5 und 6, keine Rolle spielen, sondern allein f\u00fcr die Befestigung der St\u00fctze relativ zur Tonnenr\u00fcckwand von Bedeutung sind.<br \/>\nDabei kann es im Ergebnis offen gelassen werden, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (wie die Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen haben) die in den Schnittdarstellungen als \u201eArme\u201c erkennbaren Materialstreifen mit Gewindeeins\u00e4tzen, die sich radial au\u00dferhalb des hohlzylindrischen Teils des als \u201eLagergeh\u00e4use\u201c bezeichneten Bauteils befinden, mit dem hohlzylindrischen Teil verbunden sind oder nicht (vgl. Anlage B1 und Anlagen B3\/1 bis B3\/5). Keine der Fotografien und zeichnerischen Schnittdarstellungen der Beklagten zeigt erkennbar eine solche Verbindung, was jedoch auch allein darauf beruhen kann, dass der jeweilige Schnitt in einem Bereich ohne Verbindung liegt. Auf die Frage der Verbindung im Tats\u00e4chlichen kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs das Lagergeh\u00e4use ohnehin nur der Teil eines gegebenenfalls auch weitere Funktionen auf sich vereinenden Bauteils ist, der das\/die Lager zum Lagern der Welle in Form eines Geh\u00e4uses umgibt und damit relativ zur Tonnenr\u00fcckwand festlegt (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben unter 2.). Die von dem hohlzylinderf\u00f6rmigen Bereich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebenenfalls radial weggerichteten Elemente, die in Anlage B1 ebenfalls hellgr\u00fcn koloriert sind, geh\u00f6ren damit nicht mehr zum Lagergeh\u00e4use im Sinne des Klagepatents. Sie sind unter patentrechtlichen Gesichtspunkten f\u00fcr die Aufnahme des Lagers bzw. der Lager f\u00fcr die Welle nicht von Bedeutung und sind, weil sie unstreitig in die R\u00fcckwand der Tonne eingeschmolzen wurden, der Tonnenr\u00fcckwand zuzurechnen.<br \/>\nOb die St\u00fctze neben der St\u00fctzung des Stators in einer definierten Position zur Tonne auch andere, zus\u00e4tzliche Funktionen wahrnimmt, ist f\u00fcr die Frage einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung (wie bereits unter 3. ausgef\u00fchrt) patentrechtlich irrelevant. Es kann daher gleichfalls dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, das (zun\u00e4chst auch von ihnen selbst ohne distanzierende Anf\u00fchrungszeichen) als St\u00fctze bezeichnete Bauteil habe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein die Funktion, eine um 23\u00b0 gedrehte Montage des Stators auf der R\u00fcckwand zu gestatten, ohne diesen hinsichtlich seiner Bohrungen ab\u00e4ndern zu m\u00fcssen. Eine angebliche zus\u00e4tzliche Funktion vermag nichts daran zu \u00e4ndern, dass das Bauteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv die Funktion erf\u00fcllt, den Stator zu tragen und ihn relativ zur R\u00fcckwand der Tonne in seiner Position (einschlie\u00dflich seiner Konzentrizit\u00e4t, derer es insbesondere gegen\u00fcber dem auf der Welle angeordneten Rotor bedarf) festzulegen. Patentrechtlich ohne Bedeutung ist es zudem, ob man (einen besonderen Stator mit bereits seinerseits um 23\u00b0 verdrehten Bohrungen unterstellt) theoretisch auf die Zwischenschaltung der St\u00fctze auch verzichten k\u00f6nnte. Denn faktisch verwenden die Beklagten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der St\u00fctze ein Bauteil, das die Funktion der anspruchsgem\u00e4\u00dfen St\u00fctze tats\u00e4chlich wahrnimmt und damit Merkmalsgruppe 8 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), zu der die Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nicht berechtigt sind, ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Dabei umfasst der Anspruch der Kl\u00e4gerin auch die Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen und Lieferscheinen, da &#8211; soweit Namen und Anschriften von Lieferanten sowie der (gewerblichen) Abnehmer zu offenbaren sind &#8211; der Patentverletzer auch zur Vorlage entsprechender Belege (Einkaufs- und Verkaufsbelege wie Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Lieferscheine, Zollpapiere) verpflichtet ist (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG Rn. 89a, \u00a7 140b PatG Rn. 8).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklageverfahrens besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine solche Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht hier keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits. Die Kammer vermag nicht die Feststellung zu treffen, dass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig ist. Denn der entgegengehaltene Stand der Technik nimmt das Klagepatent weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit neuheitssch\u00e4dlich vorweg noch l\u00e4sst er die Erfindungsh\u00f6he derart fragw\u00fcrdig erscheinen, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he nicht finden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D11 (EP 0 361 775 A2), die als solche noch nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens war, kann keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr begr\u00fcnden, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren wegen neuheitssch\u00e4dlicher Vorwegnahme vernichtet werden wird.<br \/>\nDie D11 offenbart entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht keine Trommelwaschmaschine im Sinne des Klagepatents. Sie ist denselben Einw\u00e4nden ausgesetzt wie bereits die Entgegenhaltung D1, eine europ\u00e4ische Teilanmeldung der D11 nach Art. 76 EP\u00dc, im Einspruchsverfahren. Die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat bereits die Entgegenhaltung D1 als nicht neuheitssch\u00e4dlich gegen\u00fcber dem aufrechterhaltenen Anspruch 1 des Klagepatents angesehen, weil diese eine gattungsfremde R\u00fchrwerk-Waschmaschine betrifft, wie neben ihren Figuren 1 und 2 auch der \u201eAgitator 7\u201c belegt. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Anlage K1 zu B2, Seite 3 der Entscheidungsgr\u00fcnde) spricht von einer \u201edrehbaren Nabe\u201c (spin hub), w\u00e4hrend die D1 (Spalte 2 Zeile 42) eine \u201edrehbare Tonne\u201c (spin tub) bezeichnet. Unabh\u00e4ngig von dieser sprachlichen Ungenauigkeit ist der Befund der Einspruchsabteilung aus Sicht der Kammer jedoch zutreffend, dass die von D1 wie auch D11 offenbarte Waschmaschine eine mit L\u00f6chern versehene, drehbare Trommel (perforated spin tub) mit einer vertikalen Achse zeigt. Dementsprechend ist auch das R\u00fchrwerk (agitator) in der Trommel anspruchsgem\u00e4\u00df (vgl. Anspruch 1 der D1, vierte\/f\u00fcnfte Zeile) mit einer vertikalen Achse versehen (vertical axis agitator). Dass die D11 keine der D1 vergleichbar klare Beschr\u00e4nkung bereits im Anspruch auf eine Trommel mit vertikaler Achse enth\u00e4lt, ist f\u00fcr diese W\u00fcrdigung unsch\u00e4dlich: Die Beklagten haben weder im vorliegenden Rechtsstreit noch hat die Beklagte zu 2) in ihrer Nichtigkeitsklage aufgezeigt, dass und gegebenenfalls aus welchem Grund der Fachmann die Offenbarung der D11 dahin verstehen sollte, die Trommel k\u00f6nne (anders als in s\u00e4mtlichen Figuren gezeigt) auch mit einer horizontalen Achse angeordnet werden. Der schlichte Verweis auf die als Anlage B5 vorgelegte Entscheidung des koreanischen Patentgerichtes, nach der es auf die Unterscheidung zwischen einer Trommelwaschmaschine (drum type) und einer Waschmaschine mit R\u00fchrwerk (agitator type) nicht ankomme, ist angesichts der klaren Unterscheidung, die die Einspruchsabteilung des EPA vorgenommen hat, nicht ausreichend.<br \/>\nDa die technische Lehre des Klagepatents &#8211; wie zu II. 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt &#8211; unter Trommelwaschmaschinen nicht jede Waschmaschine mit einer Trommel, sondern nur solche versteht, bei denen die Trommel eine im Wesentlichen horizontale Achse aufweist und die W\u00e4sche unter Verzicht auf ein R\u00fchrwerk durch ihr wechselweise erfolgendes Anheben und Fallenlassen einer Reibwirkung unterzogen wird, betrifft die D11 wie die D1 keine Trommelwaschmaschine in diesem Sinne. Bei der in diesen Entgegenhaltungen offenbarten Waschmaschine steht die Antriebswelle 13 (vgl. Figur 2 der D11\/D1) senkrecht und gerade nicht horizontal. Die Antriebswelle dient vornehmlich zum Antrieb des Agitators 7, eines R\u00fchrwerks, das sich innerhalb der Schleudertrommel 4 befindet. Im Waschbetrieb dreht sich allein das R\u00fchrwerk 7, die Schleudertrommel 4 kann jedoch mit der Antriebswelle 13 gekoppelt werden, um im Schleuderbetrieb mit ihr und dem R\u00fchrwerk 7 gemeinsam gedreht zu werden (vgl. D11, Spalte 2 Zeilen 37-49, Zeilen 47-49, zugleich auch als Beleg f\u00fcr die vertikale Ausrichtung der Welle, deren Lagergeh\u00e4use an einem unteren Abschnitt der Tonne befestigt ist: \u201esaid bearing housing being fixed to a lower part of said container\u201c und Spalte 3 Zeilen 53-55). Die Kopplung der Trommel 4 mit der Welle 13 erfolgt mittels einer Schwimmereinrichtung 15 (float), wie sie in der Beschreibung der D11 (Spalte 3 Zeilen 44\/45) genannt wird (a clutch arrangement operated by a float 15).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus offenbart die D11 aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden keine an der Trommel fixierte Welle im Sinne des Merkmals 3.1. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre setzt voraus, dass die Trommel mittels einer an ihr fixierten Welle drehbar in der Tonne montiert ist (Merkmale 3.1 und 3.2), so dass sich die Welle stets nur gemeinsam mit der Trommel dreht. Die Beklagte sieht die Offenbarung des Merkmals 3.1 in Spalte 3 Zeilen 39\/40 der D11 (\u201e\u2026 and mounted within the spin tub is an agitator 7.\u201d). Die weitere Beschreibung in Spalte 3 Zeilen 40-52 der D11 belegt jedoch, dass die Welle gerade nicht mit der Trommel fest verbunden (an ihr fixiert) ist, sondern die Trommel lediglich bei Bedarf mit der Welle gekoppelt (im Schleuderbetrieb) und wieder entkoppelt wird (im Waschbetrieb). Dem sind die Beklagten im Verhandlungstermin nicht entgegengetreten, haben vielmehr ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass die Trommel lediglich angekoppelt werden kann. Eine lediglich optionale Kopplung nimmt die vom Klagepatent beanspruchte Fixierung, das hei\u00dft dauerhafte Kopplung der Welle an der Trommel (Merkmal 3.1) jedoch nicht vorweg.<br \/>\nOb Merkmalsgruppe 8 des Klagepatents von der D11 in Gestalt der kegelf\u00f6rmigen Teile 47 und 48 (vgl. Figur 2 der D11) vorweggenommen wird, kann angesichts dessen dahinstehen. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellt, nimmt die Entgegenhaltung D11 die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kombination der Entgegenhaltungen D11 mit D10 (JP-A 11239692), welche die Beklagten f\u00fcr den Fall diskutieren, dass die D11 Merkmalsgruppe 8 nicht offenbart, steht der Erfindungsh\u00f6he nicht entgegen. Bei der D10 handelt es sich wie bei der D11 um eine gattungsfremde R\u00fchrwerk-Waschmaschine: Sie umfasst einen pulsator shaft 6 und eine Kupplung (clutch) zwischen der Welle und der Trommel, offenbart daher gleichfalls Merkmal 3.1 nicht. Selbst die Kombination der D11 mit der D10 kann daher nicht zum Gegenstand des Klagepatents f\u00fchren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Kombination der Entgegenhaltung D9 (JP-A 11028298) mit der Entgegenhaltung D3 (GB-A 2 333 300). Im Gegensatz zu den zuvor diskutierten Entgegenhaltungen betreffen diese allerdings jeweils Trommelwaschmaschinen im Sinne des Klagepatents.<br \/>\nDie D9 war in ihren wesentlichen Teilen in Gestalt der D2 (GB-A 2 332 212) bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Nach Auffassung der Einspruchsabteilung nimmt eine Kombination der D2 mit der D3 die technische Lehre des erteilten Anspruchs 1 (umfassend die Merkmale 1 bis 7 des aufrechterhaltenen Anspruchs 1) erfindungssch\u00e4dlich vorweg, w\u00e4hrend die Fassung des Anspruchs nach dem zweiten Hilfsantrag (umfassend Merkmal 8) nicht vorweggenommen sei. Denn weder die D2 noch die D3 offenbare das Merkmal 8: Die reinforcing plate 35 der D2 (wie auch D9) trage den Stator 54 nicht, sondern sei eine St\u00fctze f\u00fcr das Lagergeh\u00e4use. Wie Figur 2 der D2\/D9 zeigt, ist der Stator 54 vielmehr mittels Schrauben 58 \u00fcber den am Lagergeh\u00e4use 41 (bearing housing) angeordneten Flansch 41a (Anlage D9, Seite 7 Zeile 18: mounting portion 41a expanding outwardly from the bearing housing) mit der St\u00fctze (reinforcing plate) 35 verbunden. Dies zeigt unstreitig keine L\u00f6sung entsprechend Merkmal 8 des Klagepatents. Die reinforcing plate 35 tr\u00e4gt den Stator nicht, dieser ist unmittelbar an dem Lagergeh\u00e4use befestigt, das wiederum \u00fcber die Schraube 42 mit der reinforcing plate 35 und diese \u00fcber die Schraube 36 mit der R\u00fcckseite der Tonne 26 verbunden ist. Mit einem Lagergeh\u00e4use als spritzgegossenem Einsatz innerhalb der Tonnenr\u00fcckwand (Merkmal 7, \u00fcbernommen aus D3) sei &#8211; so die Einspruchsabteilung &#8211; die reinforcing plate 35 \u00fcberfl\u00fcssig und ohne Funktion. Au\u00dferdem befinde sich die reinforcing plate 35 zwar r\u00e4umlich zwischen Tonnenr\u00fcckwand und Stator, sei zwischen diese Bauteile jedoch nicht eingesetzt, wie von Merkmal 8.2 verlangt.<br \/>\nDie Beklagten vertreten die Auffassung, die D9 enthalte \u00fcber die D2 hinausgehend eine Passage der Beschreibung, in der Merkmal 8 offenbart werde (vgl. Anlage D9, Seite 8 Zeilen 14f.):<br \/>\n\u201eFurther, the stator 54 may be installed at the reinforcing plate 35 or the water tub 26.\u201d<br \/>\nMit der ersten der beiden Alternativen (Befestigung des Stators an der reinforcing plate 35) werde eine direkte Verbindung zwischen dem Stator 54 und der reinforcing plate 35 offenbart, die damit eine St\u00fctze im Sinne des Klagepatents darstelle.<br \/>\nAus diesen \u00dcberlegungen vermag die Kammer keine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen auf die Kombination der D9 mit der D3 gest\u00fctzten Erfolg der Nichtigkeitsklage abzuleiten. Entgegen der von der Einspruchsabteilung (Anlage K1 zu B2, Seite 4 der Entscheidungsgr\u00fcnde, zweiter Absatz) zur Entgegenhaltung D2 vertretenen Auffassung bestehen durchaus Bedenken, ob der Fachmann des Priorit\u00e4tstages, ein Fachhochschulingenieur mit Erfahrungen in der Konstruktion von Waschmaschinen, die D9 tats\u00e4chlich mit der D3 kombiniert h\u00e4tte. Die D3 kritisiert ihren eigenen Stand der Technik (D3, Seite 2 Zeilen 11-15) dahin, dass die bekannten Trommelkonstruktionen den insbesondere bei hohen Drehzahlen auftretenden Belastungen h\u00e4ufig nicht gewachsen seien, so dass die Stabilit\u00e4t der aus Kunststoff bestehenden Tonnenkonstruktion zu verbessern sei. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die D3 einen indirekten Antrieb der Trommel vorsieht (vgl. D3, Seite 3 Zeilen 32ff.). Es leuchtet daher nicht ein, aus welchen Gr\u00fcnden ein Fachmann ausgehend von der D9 (Trommelwaschmaschine mit Direktantrieb) zur D3 greifen sollte, die eine Trommelwaschmaschine mit indirektem Antrieb betrifft und ihrerseits selbst zum Stand der Technik Stabilit\u00e4tsprobleme thematisiert, die bei Trommelwaschmaschinen mit direktem Antrieb wegen der gr\u00f6\u00dferen gemeinsam mit der Trommel bewegten Massen des Rotors in noch gr\u00f6\u00dferem Umfang auftreten k\u00f6nnen. Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es trotz der scheinbar entgegenstehenden Einsch\u00e4tzung der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung, die derartige \u00dcberlegungen ausweislich der Entscheidungsgr\u00fcnde allerdings auch nicht angestellt hat, gut vertretbar, dass der Fachmann des Priorit\u00e4tstages ausgehend von der D9 nicht zur D3 gegriffen h\u00e4tte, weil er sich durch die dort angesprochenen Stabilit\u00e4tsprobleme von einer Kombination h\u00e4tte abhalten lassen. Es ist daher nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents zu dessen Priorit\u00e4tszeitpunkt in der Lage gewesen w\u00e4re, ohne erfinderische T\u00e4tigkeit von der D9 unter Kombination mit der D3 zum Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 zu gelangen.<br \/>\nDes Weiteren bestehen Bedenken, ob (eine Kombination der D9 mit der D3 zugunsten der Beklagten unterstellt) die von den Beklagten gezogene Folgerung von der Beschreibung Seite 8 Zeilen 14f. der D9 auf Merkmal 8 des Klagepatents nicht auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung in Kenntnis des Klagepatents beruht. Es erscheint zweifelhaft, ob der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents aus der genannten Beschreibungsstelle in der Entgegenhaltung D9 tats\u00e4chlich die von den Beklagten bef\u00fcrworteten Schl\u00fcsse gezogen und zugleich die D9 mit der D3 kombiniert h\u00e4tte. Wenn man mit den Beklagten davon ausgeht, dass der Fachmann durch das Bestreben zu einer Verbesserung des Offenbarungsgehalts der D9 veranlasst worden sein soll, die Befestigung des Lagergeh\u00e4uses w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses zu vereinfachen, ist nicht ersichtlich, warum er sich darum nicht allein in Verbindung mit den in D9 bereits angedeuteten L\u00f6sungen bem\u00fcht haben sollte. Die D9 offenbart f\u00fcnf verschiedene Ausf\u00fchrungsformen, die erste in Figur 2, die zweite und dritte in Figuren 5 und 6, die vierte und f\u00fcnfte in Figuren 7 und 8. Alle f\u00fcnf Ausf\u00fchrungsformen stimmen darin \u00fcberein, dass der Stator 54 immer an einer Lasche des Lagergeh\u00e4uses befestigt ist, wobei sich die Ausf\u00fchrungsformen 4 und 5 (Figuren 7 und 8, dazu Abschnitte [0036] und [0037] der D9) dadurch auszeichnen, dass bei ihnen eine zur Verst\u00e4rkung verwendete Platte (die reinforcing plate 91 in Figur 7, die rear wall 101 in Figur 8) einst\u00fcckig mit dem Lagergeh\u00e4use (92 in Figur 7, 102 in Figur 8) ausgebildet ist. Es ist nicht erkennbar, warum der Fachmann nicht allein innerhalb der D9 nach einer L\u00f6sung f\u00fcr die genannte Aufgabe gesucht haben sollte, denn diese enth\u00e4lt in Gestalt der genannten weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiele solche L\u00f6sungsans\u00e4tze, die allerdings nicht zum Gegenstand des Klagepatents f\u00fchren.<br \/>\nUnterstellt man schlie\u00dflich die Kombination der D9 mit der D3, also die \u00dcbernahme der aus D3 bekannten L\u00f6sung, das Lagergeh\u00e4use in die Tonnenr\u00fcckwand einzugie\u00dfen, steht der Fachmann immer noch vor dem Problem, was mit der reinforcing plate 35 geschehen soll. Von den sich ihm anbietenden alternativen L\u00f6sungen (Miteingie\u00dfen der reinforcing plate 35 in die Tonnenr\u00fcckwand, Kopplung der reinforcing plate 35 an das Lagergeh\u00e4use oder Einsatz der reinforcing plate 35 als St\u00fctze im Sinne der Merkmalsgruppe 8) nimmt nur die letzte die L\u00f6sung des Klagepatents vorweg. Soweit die Beklagten im Termin darauf hinweisen lie\u00dfen, die D3 sei f\u00fcr das Eingie\u00dfen des Lagergeh\u00e4uses in die Tonne lediglich als druckschriftlicher Stand der Technik herangezogen worden, das Eingie\u00dfen zur Vereinfachung der Herstellung sei dem Fachmann des Priorit\u00e4tstages aber auch aufgrund seines allgemeinen Fachwissens gel\u00e4ufig gewesen, geltend dieselben Bedenken: Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann in Kenntnis der M\u00f6glichkeit des Eingie\u00dfens ausgehend von D9 die reinforcing plate 35 nicht mit eingegossen haben sollte, anstatt zur L\u00f6sung des Klagepatents zu gelangen, die reinforcing plate 35 als St\u00fctze im Sinne der Merkmalsgruppe 8 einzusetzen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund vermag auch die Kombination der D9 mit der D3 keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Nichtigkeitsklage zu begr\u00fcnden. Entsprechendes gilt in gleicher Weise f\u00fcr die weitere von den Beklagten diskutierte Kombination der D9 mit der D3 und der D10 (die noch dazu eine gattungsfremde Waschmaschine vom R\u00fchrwerk-Typ umfasst).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung angesichts des Vortrags der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Mai 2008 war nicht geboten (\u00a7 156 Abs. 1 ZPO). Ungeachtet der Frage, warum die Beklagten das \u201eweitere Material\u201c (die als Anlagen B6 bis B8 vorgelegten Dokumente), das nach ihrer Auffassung eine Aussetzung im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gebiete, nach ihrem Vortrag erst in der 20. Kalenderwoche und damit nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgefunden haben, erscheint es der Kammer auch inhaltlich nicht geeignet, die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents erheblich in Frage zu stellen. Dabei kann offen bleiben, ob die in Anlage B7 gezeigte Antriebseinheit f\u00fcr eine Waschmaschine das Merkmal 3.1 offenbart, wonach die Welle der Antriebseinheit an der Trommel fixiert ist, denn es handelt sich jedenfalls nicht um eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Trommelwaschmaschine. Die Achse der Trommel nach Anlagen B6 bis B8 ist vertikal ausgerichtet, die Reinigungswirkung wird durch ein R\u00fchrwerk (Agitator) erzeugt, mag dieses gegebenenfalls auch direkt angetrieben werden. Weder die Abgrenzung der Einspruchsabteilung des EPA in ihrer Entscheidung vom 10. November 2006 (Anlage K1 zu B2, Seite 3 der Entscheidungsgr\u00fcnde) noch die hier vorgenommene Unterscheidung zwischen den grundlegenden Typen von Waschmaschinen, einer Trommelwaschmaschine einerseits und einer R\u00fchrwerk-Waschmaschine andererseits, stellt ma\u00dfgeblich darauf ab, ob die Waschmaschine \u00fcber eine Kupplungsanordnung verf\u00fcgt oder nicht. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausf\u00fchrungen unter II. 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen. Vor diesem Hintergrund stellt das von der Beklagten vorgelegte \u201eweitere Material\u201c keinen Stand der Technik dar, der die Neuheit des Klagepatents erheblich in Frage stellen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf EUR 500.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 891 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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