{"id":3957,"date":"2008-07-01T17:00:30","date_gmt":"2008-07-01T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3957"},"modified":"2016-04-29T12:04:07","modified_gmt":"2016-04-29T12:04:07","slug":"4a-o-6908-wasserspeicherndes-hybridmaterial","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3957","title":{"rendered":"4a O 69\/08 &#8211; Wasserspeicherndes Hybridmaterial"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>890<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Juli 2008, Az. 4a O 69\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche im Hinblick auf den Vertrieb eines wasserspeichernden Hybridmaterials.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin besch\u00e4ftigt sich seit ihrer Gr\u00fcndung mit der Entwicklung und dem Vertrieb wasserspeichernder Granulate. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Unternehmen der chemischen Industrie, welches sich nunmehr ebenfalls mit Bodenverbesserern in Form wasserquellbarer Hybridmaterialien besch\u00e4ftigt. Zu den durch die Antragsgegnerin zumindest unstreitig vertriebenen Produkten z\u00e4hlt das Produkt \u201eA\u201c, bei welchem es sich um ein solches wasserquellbares Hybridmaterial handelt. Dieses wird durch die Antragsgegnerin als \u201eSoil Enhancer\u201c bezeichnet und in folgender Form vertrieben:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin behauptet, das Produkt \u201eA\u201c sei bereits optisch mit dem Produkt \u201eB\u201c identisch. Ferner zeigten beide Produkte die gleichen spezifischen Eigenschaften. Bei beiden handele es sich um Granulate, die biologisch abbaubar seien und Wasser speichern k\u00f6nnten. Zugleich k\u00f6nnten sie dieses Wasser den Pflanzen zur Verf\u00fcgung stellen. Auch das Quellverhalten stimme \u00fcberein. Au\u00dferdem zeige die chemische Analyse des Produktes \u201eA\u201c frappierende \u00c4hnlichkeit mit der Zusammensetzung des Produktes \u201eB\u201c. Schlie\u00dflich f\u00fchre die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage als Referenz ein Maisfeld in der N\u00e4he von Essen an. Zu dem Zeitpunkt, in welchem Mais in Deutschland \u00fcblicherweise ausges\u00e4t werde, sei der nunmehr bei der Antragsgegnerin besch\u00e4ftigte Herr C noch vertraglich mit der Antragstellerin verbunden gewesen. Bereits dies zeige \u2013 neben anderen, durch die Antragstellerin n\u00e4her angef\u00fchrten Umst\u00e4nden \u2013 dass die Antragsgegnerin ihr Wissen zur Herstellung von \u201eA\u201c von ehemaligen Mitarbeitern der Antragstellerin erlangt habe, welche rechtwidrig dieses Wissen mitgenommen und nun der Antragsgegnerin zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus habe die Staatsanwaltschaft umfangreiche Unterlagen der Antragstellerin bei Mitarbeitern der Antragsgegnerin und der Antragsgegnerin selbst sicherstellen k\u00f6nnen, aus denen sich insbesondere auch die stoffliche Zusammensetzung des Produktes \u201eA\u201c erkennen lasse.<\/p>\n<p>Bei den durch die Antragsgegnerin auf diesem Wege gewonnenen und bei der Entwicklung des Produktes \u201eA\u201c eingesetzten Erkenntnissen handele es sich um Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin, die eine Pionierin der Nanotechnologie sei. So verwende die Antragstellerin bei der Herstellung von \u201eB\u201c als Ersatz f\u00fcr \u201eBentonit\u201c \u201eSimalith\u201c, ein bestimmtes Produkt der Basalt-Union, was zu besseren Quelleigenschaften des Hybridmaterials f\u00fchre. Ferner verzichte die Antragstellerin bei der Herstellung des hybridspeichernden Materials auf Kaliwasserglas, dessen Verwendung in s\u00e4mtlichen Quellen f\u00fcr die Herstellung eines wasserspeichernden Hybridmaterials vorgeschlagen werde. Dar\u00fcber hinaus sei das Herstellungsverfahren f\u00fcr das Produkt \u201eB\u201c, insbesondere die genaue Temperaturf\u00fchrung, geheim.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat daher \u2013 ohne die Antragsgegnerin zuvor abzumahnen \u2013 mit Schriftsatz vom 18.01.2008 beantragt, der Antragsgegnerin sowie der A Direct Ltd, Aluana House, Mill Lande, Broom, Ac, Warwickshire B50 4HR, Gro\u00dfbritannien bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aufzugeben, es bis zum 31.01.2009 zu unterlassen, ein wasserspeicherndes, graubraunes Hybridmaterial aus Superabsorbern und Lavagesteinen zur Verbesserung der Bodenqualit\u00e4t anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen, welches das Wasser den Pflanzen zur Verf\u00fcgung stellen kann, sich im Erdreich verzahnt und biologisch abbaubar ist.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 23.01.2008 hat die Antragsstellerin den gegen die A Direct Ltd gerichteten Antrag zur\u00fcckgenommen. Des Weiteren hat die Antragstellerin auf richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 04.04.2008 sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.06.2008 ihren Antrag konkretisiert.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bis zum 31.01.2009 zu unterlassen, das Produkt \u201eA\u201c in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen, welches durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>1. Ein wasserspeicherndes, graubraunes Hybridmaterial aus Superabsorbern und Lavagesteinen zur Verbesserung der Bodenqualit\u00e4t,<br \/>\n2. welches das Wasser den Pflanzen zur Verf\u00fcgung stellen kann, eine hohe Quellf\u00e4higkeit aufweist, sich im Erdreich gut verzahnt und biologisch abbaubar ist,<br \/>\n3. bei dem auf Kaliwasserglas verzichtet wird,<br \/>\n4. bei dem \u201eSimalith\u201c verwendet wird,<br \/>\n5. bei dem die Temperatur einmal auf 13 Grad Celsius und ein weiteres Mal, nachdem sich die Temperatur durch die Zugabe weiterer Stoffe wieder erh\u00f6ht hat, auf 12 Grad Celsius abgesenkt wird und danach zur Absenkung der Temperatur vor dem Polymerisationsprozess Eis zugegeben wird,<br \/>\n6. dessen stoffliche Zusammensetzung so beschaffen ist, dass die thermo-gravimetrische Analyse bei einer Einwaage von 15,43 mg, bei Stickstoff als Sp\u00fclgas und einer Heizrate von 10 K\/min wie folgt aussieht:<\/p>\n<p>7. und\/oder dessen Infrarot-Spektralanalyse folgendes charakteristisches Profil aufweist:<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt den Antrag sowohl f\u00fcr unzul\u00e4ssig, als auch f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Antrag sei bereits wegen Rechtsmissbrauchs unzul\u00e4ssig, da das Vorgehen der Antragstellerin vorwiegend dazu diene, gegen die Antragsgegnerin als Zuwiderhandelnde einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Des Weiteren sei der Antrag zu unbestimmt, da der Inhalt der einzelnen, dort genannten Merkmale v\u00f6llig unklar sei und die Antragstellerin auch nicht auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug nehme.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei der Antrag jedoch auch unbegr\u00fcndet. Er sei bereits so weit gefasst, dass er auch zweifelsfrei nicht wettbewerbswidrige Handlungen betreffe. Auch seien solche Handlungen erfasst, f\u00fcr welche die Antragstellerin keine konkrete Verletzungsform vorgetragen habe. Des Weiteren fehle es auch an einem Verf\u00fcgungsgrund, da die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits 2007 \u00fcber das \u201eGesch\u00e4ftsgebaren\u201c der Antragsgegnerin informiert gewesen sei. Ferner habe sie nach dem Hinweis des Gerichts in Bezug auf ihren urspr\u00fcnglichen Antrag, dass dieser keine Aussicht auf Erfolg biete, mehrere Wochen verstreichen lassen, ehe sie einen neuen Antrag gestellt habe. Schlie\u00dflich fehle es auch an einem Verf\u00fcgungsanspruch. Die durch die Antragstellerin zur Begr\u00fcndung des Vorliegens eines Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisses vorgetragenen Tatsachen seien allgemein bekannt. Auch habe die Antragstellerin die Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit den inzwischen bei der Antragsgegnerin besch\u00e4ftigten Mitarbeitern gek\u00fcndigt, ohne mit diesen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder eine nachvertragliche Geheimhaltungsverpflichtung zu vereinbaren. Au\u00dferdem h\u00e4tten diese kein Wissen in unlauterer Weise erlangt und an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Schlie\u00dflich sei das Produkt \u201eA\u201c nicht mit dem Produkt \u201eB\u201c weitestgehend identisch.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Antragsgegnerin die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Antragstellerin weder die Voraussetzungen eines Anspruchs aus \u00a7\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 2, 3, 8 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Verrates von Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnissen, noch aus \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG im Hinblick auf eine nachschaffende Leistungs\u00fcbernahme glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer in seiner letzten und f\u00fcr die Entscheidung allein ma\u00dfgeblichen Fassung hinreichend bestimmte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Zul\u00e4ssigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung steht der durch die Antragsgegnerin erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nach \u00a7 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen.<\/p>\n<p>Ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs \u00fcberwiegend sachfremde, f\u00fcr sich gesehen nicht schutzf\u00e4hige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089, 1090 \u2013 Missbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgungen; BGH GRUR 2001, 82 \u2013 Neu in Bielefeld I; BGH GRUR 2001, 260, 261 &#8211; Vielfachabmahner). Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz die Geltendmachung eines Anspruchs, welche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Die Erzielung von Einnahmen muss also das beherrschende Motiv sein (OLG Zweibr\u00fccken GRUR 1997, 77, 78). Dabei ist eine Gesamtw\u00fcrdigung vorzunehmen. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahnt\u00e4tigkeit sich verselbstst\u00e4ndigt, dass hei\u00dft in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zur eigentlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse au\u00dfer dem Geb\u00fchrenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2001, 260, 261 &#8211; Vielfachabmahner). Dies kann insbesondere bei einer Verfahrensspaltung der Fall sein. Kann der Anspruchsberechtigte mehrere, einen Sachverhalt betreffende Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe in einem Verfahren geltend machen, so kann es einen Missbrauch darstellen, wenn er ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Verfahren neben- oder nacheinander einleitet (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1984, 826; Hefermehl\/Bornkamm\/K\u00f6hler, UWG, 26. Auflage 2008, \u00a7 8 Rz. 4.14 m. w. N.).<\/p>\n<p>Daran fehlt es hier. Zwar hat die Antragstellerin mit dem Parallelverfahren 4a O 100\/08 ein weiteres Verf\u00fcgungsverfahren gegen die Antragsgegnerin betreffend das Produkt \u201eA\u201c eingeleitet. Jedoch betreffen beide Verfahren unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde. W\u00e4hrend die Antragsstellerin im hiesigen Verfahren wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche gegen die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Verrats von Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnissen geltend macht, geht sie gegen die Antragsgegnerin in dem Verfahren 4a O 100\/08 wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters vor. Auch war im hiesigen Verfahren im Zeitpunkt des weiteren Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bereits Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung anberaumt worden. Demgegen\u00fcber bestand f\u00fcr die Antragstellerin die M\u00f6glichkeit, gegebenenfalls aufgrund ihres Vorgehens aus dem Gebrauchsmuster eine einstweilige Verf\u00fcgung ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung zu erlangen. Dies w\u00e4re im hiesigen Verfahren aufgrund des zwischenzeitlich anberaumten Verhandlungstermins nicht m\u00f6glich gewesen, so dass die Antragstellerin auch aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse an der Einleitung eines weiteren Verfahrens hatte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die Antragstellerin habe durch die Pr\u00e4zisierung ihrer Antr\u00e4ge den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung teilweise zur\u00fcckgenommen, trifft dies nicht zu. Die urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge sollten sich ausweislich der Anspruchsbegr\u00fcndung ausschlie\u00dflich gegen das Produkt \u201eA\u201c richten, waren hierf\u00fcr jedoch zun\u00e4chst zu unbestimmt. Die Pr\u00e4zisierung der Antr\u00e4ge diente damit ausschlie\u00dflich der Herbeif\u00fchrung der Bestimmtheit, nicht jedoch wurde das Antragsbegehren unter Ber\u00fccksichtigung des nach der ZPO zugrunde zu legenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbe-griffes eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch weder aus<br \/>\n\u00a7\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, noch aus \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen aus \u00a7\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG zu. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ein Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnis, das sie durch eine der in \u00a7 17 Abs. 1 UWG bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder sonst mitgeteilt hat, \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter einem Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Gesch\u00e4ftsbetrieb stehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache zu verstehen, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen geheim bleiben soll (BGH GRUR 1955, 424, 425 \u2013 M\u00f6belwachspaste; BGH GRUR 1961, 40, 43 &#8211; Wurftaubenpresse; Hefermehl\/Bornkamm\/K\u00f6hler, UWG, 26. Auflage 2008, \u00a7 17 Rz. 4 m. w. N.).<\/p>\n<p>\u00a7 17 Abs. 1 UWG verlangt, dass die bei einem Unternehmen besch\u00e4ftigte Person ein Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses anvertraut oder zug\u00e4nglich gemacht worden ist, w\u00e4hrend der Geltungsdauer des Dienstverh\u00e4ltnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzuf\u00fcgen, mitteilt. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei davon auszugehen, dass der ausgeschiedene Besch\u00e4ftigte in der Weitergabe und Verwertung von redlich erworbenen Betriebsgeheimnissen frei ist (BGH GRUR 1964, 216, 216 \u2013 Milchfahrer; BGH GRUR 1983, 179, 181 \u2013 Stapel-Automat; Hefermehl\/Bornkamm\/K\u00f6hler, UWG, 26. Auflage 2008, \u00a7 17 Rz. 59). Unter Umst\u00e4nden kann jedoch die Weitergabe oder Verwertung gegen eine nachwirkende Treuepflicht und\/oder gegen \u00a7 3 UWG oder \u00a7\u00a7 823 ff. BGB versto\u00dfen. Hierzu ist eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, wobei einerseits das Interesse des Besch\u00e4ftigten an seinem beruflichen Fortkommen (Art. 12 GG), andererseits das Interesse des Unternehmers an der Geheimhaltung seines Know-Hows (Art. 2 Abs. 1, 14 GG) in Rechnung zu stellen ist (vgl. Hefermehl\/Bornkamm\/K\u00f6hler, a. a. O.). Demgegen\u00fcber setzt \u00a7 17 Abs. 2 UWG die unbefugte Beschaffung eines Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnisses unter Anwendung technischer Mittel voraus. Sichverschaffen bedeutet bei verk\u00f6rperten Geheimnissen die Gewahrsamserlangung, bei nicht verk\u00f6rperten Geheimnissen die Kenntniserlangung. Sichern bedeutet die Verschaffung genauer oder bleibender Kenntnisnahmem\u00f6glichkeit (vgl. Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler, a. a. O., \u00a7 17 Rz. 29 \u2013 31).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Verzicht auf Kaliwasserglas, der Verwendung von \u201eSimalith\u201c und der von ihr zur Herstellung des Produktes \u201eA\u201c eingesetzten Temperaturf\u00fchrung tats\u00e4chlich um Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin handelt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie M\u00f6glichkeit des Verzichts auf Kaliwasserglas ist allgemein bekannt. Bereits die WO 2006\/119821 A1 (Anlage B 12) offenbart, dass das Hybridmaterial Kaliwasserglas enthalten kann, aber nicht muss. So findet sich auf Seite 8, Zeile 27 bis Seite 9, Zeile 5 der Hinweis, dass das Hybridmaterial Kaliwasserglas enthalten kann. Auch auf Seite 20, zweiter Absatz wird auf die M\u00f6glichkeit des Einsatzes von Kaliwasserglas hingewiesen. Weiterhin ist die Verwendung von Kaliwasserglas lediglich in Unteranspruch 5 vorgesehen. Bereits dies zeigt dem Fachmann, dass das durch die Offenlegungsschrift beanspruchte Hybridmaterial auch ohne die Verwendung von Kaliwasserglas gestaltet sein kann. Schlie\u00dflich findet sich auf Seite 6, Zeilen 4 &#8211; 6 der Offenlegungsschrift folgender Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eIn beispielhaften Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung ist das Hybridmaterial im Wesentlichen frei von Alkalisilikat und\/oder im Wesentlichen frei von Monomerr\u00fcckst\u00e4nden.\u201c<\/p>\n<p>Bei Alkalisilikat handelt es sich jedoch unstreitig um den Oberbegriff f\u00fcr Kaliwasserglas. Demnach offenbart die Offenlegungsschrift ausdr\u00fccklich, dass das Hybridmaterial frei von Alkaliwasserglas und damit auch von Kaliumsilikat sein kann.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit die Antragstellerin zur Begr\u00fcndung eines Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisses weiterhin die Verwendung von \u201eSimalith\u201c anf\u00fchrt, ist ihr Vortrag in sich widerspr\u00fcchlich.<\/p>\n<p>Insoweit legte die Antragstellerin zun\u00e4chst mit Schriftsatz vom 18.01.2008 \u2013 dort auf Seite 8 \u2013 dar, \u201eSimalith\u201c sei durch sie zum teilweisen Ersatz von \u201eBentonit\u201c eingesetzt worden. Dies wurde durch Dr. Volk in der als Anlage ASt. 11 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung best\u00e4tigt. Demgegen\u00fcber f\u00fchrte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.04.2008 aus, in keinem \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Dokument werde die Verwendung von \u201eSimalith\u201c anstelle von \u201eEifelgold\u201c zur Herstellung eines wasserquellbaren Hybridmaterials offenbart. In der urspr\u00fcnglichen Rezeptur der Antragstellerin seien f\u00fcr eine Charge zwischen 19,2 kg und 25 kg \u201eEifelgold\u201c verwendet worden. \u201eEifelgold\u201c habe im Stand der Technik als ein bevorzugtes Material f\u00fcr die Herstellung eines wasserspeichernden Hybridmaterials gegolten. Erst die Versuche der Antragstellerin h\u00e4tten gezeigt, dass das teilweise Ersetzen von \u201eEifelgold\u201c durch \u201eSimalith\u201c zu besseren Quelleigenschaften des Hybridmaterials gef\u00fchrt habe. Im Februar 2007 habe die Antragstellerin von den 25 kg Eifelgold 12,5 kg durch \u201eSimalith\u201c ersetzt und somit viel bessere Quellergebnisse erzielt. Dies best\u00e4tigte die Antragstellerin nochmals mit Schriftsatz vom 27.05.2008. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich auch der als Anlage ASt. 33 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Dr. Volk vom 04.04.2008 entnehmen, dass das durch die Antragstellerin verwendete \u201eSimalith\u201c als Ersatz f\u00fcr \u201eEifelgold\u201c dient. Auch aus der der Anlage ASt. 33 beigef\u00fcgten Tabelle erschlie\u00dft sich nicht, dass die verwendete Menge an \u201eBentonit\u201c trotz der Zugabe von \u201eSimalith\u201c nicht reduziert wurde, so dass es sich bei \u201eSimalith\u201c um keinen Ersatzstoff f\u00fcr \u201eBentonit\u201c handeln kann.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber erkl\u00e4rte die Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, sie habe niemals vorgetragen, sie ersetze \u201eEifelgold\u201c durch \u201eSimalith\u201c. Vielmehr werde Letzteres als Ersatz f\u00fcr \u201eBentonit\u201c eingesetzt. Mithin kehrte die Antragsstellerin ohne Begr\u00fcndung zu ihrem urspr\u00fcnglichen \u2013 im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag sowie der als Anlage ASt. 33 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung stehenden \u2013 Vortrag zur\u00fcck. Somit kann es dahinstehen, ob sich der Einsatz von \u201eSimalith\u201c als Ersatzstoff f\u00fcr \u201eEifelgold\u201c dem als Anlage B 6 vorgelegten Internetauszug entnehmen l\u00e4sst. Jedenfalls ist der Vortrag der Antragstellerin insoweit widerspr\u00fcchlich und damit nicht geeignet, das Bestehen eines Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisses glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist es der Antragsgegnerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass es sich bei der durch sie eingesetzten Temperaturf\u00fchrung um ein Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnis handelt. Auch insoweit ist ihr Vortrag widerspr\u00fcchlich.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Temperaturf\u00fchrung f\u00fchrte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.04.2008 aus, erst Mitte des Jahres 2006 habe sie die Wichtigkeit der Temperatur w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs erkannt. Aus ihren Aufzeichnungen ergebe sich, dass erstmals im Mai 2006 die Ausgangstemperatur vor der Polymerisation des Stoffes durch Zugabe von Eis gesenkt worden sei. Erst im Januar 2007 sei die Antragstellerin weiterhin zu der Erkenntnis gelangt, dass ein noch weiteres Abk\u00fchlen der Starttemperatur unter 10 Grad Celsius zu besseren Ergebnissen f\u00fchre. Zu diesem Zeitpunkt habe man sich entschlossen, zwischen 19 und 22 kg Eis bei der Herstellung einer Charge \u201eB\u201c zu verwenden. Nur durch die Zugabe von Eis habe sich die Temperatur unter 12 Grad Celsius senken lassen. Erst nach der Zugabe von Eis und der sp\u00e4teren Erh\u00f6hung und nochmaligen Absenkung der Temperatur auf 10 Grad Celsius sei es gelungen, die Quellf\u00e4higkeit des Hybridmaterials erheblich zu steigern. Insofern offenbare die Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 7 zwar die Zugabe von Eis, jedoch nicht die Tatsache, dass das Hybridmaterial zun\u00e4chst auf 12 Grad Celsius und dann auf 13 Grad Celsius heruntergek\u00fchlt werde.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber f\u00fchrte die Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 best\u00e4tigt durch eine entsprechende Antragsfassung \u2013 aus, zun\u00e4chst werde die Temperatur einmal auf 13 Grad Celsius und ein weiteres Mal, nachdem sich die Temperatur durch die Zugabe weiterer Stoffe wieder erh\u00f6ht habe, auf 12 Grad Celsius abgesenkt. Erst danach werde zur Absenkung der Temperatur vor dem Polymerisationsprozess Eis zugegeben. Somit erfolgt nach diesem Vortrag in Umkehrung der mit Schriftsatz vom 27.05.2008 beschriebenen Reihenfolge zun\u00e4chst eine Abk\u00fchlung auf 13 Grad Celsius und dann auf 12 Grad Celsius.<\/p>\n<p>Der in sich widerspr\u00fcchliche Vortrag der Antragstellerin zur Temperaturf\u00fchrung ist somit nicht geeignet, das Vorliegen eines Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisses im Hinblick auf die Temperaturf\u00fchrung glaubhaft zu machen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist es gerade die exakte Einhaltung von Temperaturzyklen w\u00e4hrend der Herstellung und damit die exakte Temperaturf\u00fchrung, welche das Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnis darstellt. Gerade insoweit ist der Vortrag der Antragstellerin jedoch widerspr\u00fcchlich. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hierbei auch um einen Schreib- oder \u00dcbertragungsfehler handeln k\u00f6nnte. Jedoch gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass die Antragstellerin auch in Bezug auf die Verwendung von \u201eSimalith\u201c ihren urspr\u00fcnglichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 18.01.2008 mit Schriftsatz vom 04.04.2008, in welchem sich auch die abweichenden Angaben zur Temperaturf\u00fchrung finden, korrigierte, w\u00e4hrend sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu ihrem urspr\u00fcnglichen Vorbringen zur\u00fcckkehrte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die durch sie zur Begr\u00fcndung des Vorliegens eines Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnis herangezogenen Tatsachen durch eine der in \u00a7 17 Abs. 1 UWG bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, welche unbefugt verwertet oder sonst mitteilt wurden, \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Geheimnisverrates oder einer Geheimnishehlerei nicht hinreichend dargelegt. Es ist dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass ehemalige Mitarbeiter der Antragstellerin w\u00e4hrend der Geltungsdauer ihres Dienstverh\u00e4ltnisses ein Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnis, welches ihnen im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses anvertraut oder zug\u00e4nglich gemacht worden ist, Dritten mitgeteilt haben. Des Weiteren hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich die nunmehr bei der Antragsgegnerin besch\u00e4ftigten, ehemaligen Mitarbeiter der Antragstellerin die nach dem Vortrag der Antragstellerin zur Begr\u00fcndung des Vorliegens eines Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnisses herangezogenen Tatsachen durch die Anwendung technischer Mittel (\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) UWG), die Herstellung einer verk\u00f6rperten Wiedergabe des Geheimnisses (\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b UWG)), durch die Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verk\u00f6rpert ist (\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 lit c) UWG) oder sich sonst unbefugt verschafft, gesichert oder sonst unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt haben, \u00a7 17 Abs. 2 Alt. 3 UWG. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist es nicht klar ersichtlich, dass gerade die durch die Antragstellerin zur Begr\u00fcndung des Vorliegens eines Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnisses herangezogenen Tatsachen gespeichert oder gesichert und nicht nur \u201eim Kopf\u201c der ehemaligen Mitarbeiter mitgenommen wurden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen aus \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Produkte \u201eB\u201c und \u201eA\u201c \u2013 wie von der Antragstellerin behauptet \u2013 eine im Wesentlichen identische Zusammensetzung aufweisen. Jedenfalls fehlt es dem Produkt \u201eB\u201c bereits an der f\u00fcr die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus erg\u00e4nzendem wettbewerbsrechlichen Leistungsschutz erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. Ferner ist dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit dem Produkt \u201eA\u201c eine Ware oder Dienstleistung anbietet, die eine Nachahmung der Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellt und wobei die Antragstellerin eine vermeidbare T\u00e4uschung der Abnehmer \u00fcber die betriebliche Herkunft herbeif\u00fchrt (\u00a7 4 Nr. 9 lit. a) UWG) oder die Wertsch\u00e4tzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt (\u00a7 4 Nr. 9 lit. b) UWG). Schlie\u00dflich hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die f\u00fcr die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat, \u00a7 4 Nr. 9 lit. c) UWG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Antragstellerin hat bereits die Voraussetzungen einer wettbewerblichen Eigenart des Produktes \u201eB\u201c nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p>Nur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart genie\u00dfen Nachahmungsschutz. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr; vgl. BGH WRP 1976, 370, 372 \u2013 Ovalpuderdose; BGH GRUR 2002, 86, 89 \u2013 Laubhefter; BGH GRUR 2003, 973, 974 \u2013 Tupperwareparty). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich gerade aus den \u00fcbernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es m\u00fcssen also gerade die \u00fcbernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1999, 923, 927 \u2013 Tele-Info-CD). Der Verkehr kann sich dabei nur an den \u00e4u\u00dferen Gestaltungsmerkmalen orientieren, also daran, wie ihm das Produkt begegnet (BGH GRUR 2002, 820, 822 &#8211; Bremszangen).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen hat die Antragstellerin eine wettbewerbliche Eigenart des Produktes \u201eB\u201c nicht hinreichend dargelegt. Insoweit kann sich die Antragstellerin mangels Wahrnehmbarkeit zun\u00e4chst nicht auf den Verzicht von Kaliwasserglas, die genaue Zusammensetzung des Produktes sowie auf den durch sie nach ihrem Vortrag eingesetzten Temperaturverlauf berufen. Dar\u00fcber hinaus ist dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass das Quellverhalten des Produktes \u201eB\u201c geeignet ist, auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die f\u00fcr die Herstellung des Produktes \u201eA\u201c notwendigen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat. Insbesondere kann sich die Antragstellerin insoweit nicht auf Verwendung von \u201eSimalith\u201c, den Verzicht auf Kaliwasserglas sowie den nach ihrem Vortrag eingesetzten Temperaturverlauf berufen. Wie bereits im Rahmen von \u00a7 17 UWG dargelegt, fehlt es an einem schl\u00fcssigen und widerspruchsfreien Vortrag der Antragstellerin, dass es sich bei diesen Tatsachen um ein Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnis der Antragstellerin, nicht aber um allgemein bekannte Tatsachen, handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II. 1. Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 712 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 890 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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