{"id":3955,"date":"2008-05-08T17:00:45","date_gmt":"2008-05-08T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3955"},"modified":"2016-04-29T12:03:22","modified_gmt":"2016-04-29T12:03:22","slug":"4a-o-6708-uebertragungspapier-fuer-tintenstrahldruck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3955","title":{"rendered":"4a O 67\/08 &#8211; \u00dcbertragungspapier f\u00fcr Tintenstrahldruck"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>889<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Mai 2008, Az. 4a O 67\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Antragsgegnerin zu vollstrecken ist, untersagt,<br \/>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Absatzf\u00f6rderungszwecken zu behaupten, durch Handlungen betreffend die Transferpapiere der Antragstellerin, n\u00e4mlich die Papiere mit den Artikelbezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c, w\u00fcrden einer oder mehrere Anspr\u00fcche des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 102 xxx B1 verletzt,<br \/>\n1. wenn dabei nicht im Einzelnen dargelegt wird, woraus sich eine Berechtigung ergibt, Anspr\u00fcche aus dem Patent geltend zu machen, und\/oder<br \/>\n2. wenn dabei nicht im Einzelnen dargelegt wird, welche Rechtsbestandsverfahren gegen das Patent EP 1 102 xxx B1 anh\u00e4ngig sind,<br \/>\nwenn dies nach Ma\u00dfgabe des nachfolgend wiedergegebenen Schreibens geschieht:<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird der Antrag vom 07.03.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Antragstellerin zu 80 % und den Antragsgegnerinnen jeweils zu 10 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das den Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckweisende Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ihres Abnehmers, der Firma D auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1), die fr\u00fcher unter der Bezeichnung \u201eE B.V.\u201c firmierte, ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 102 xxx (Verf\u00fcgungspatent), das am 28.07.1999 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 29.07.1998 angemeldet wurde. Die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 23.10.2002 ver\u00f6ffentlicht. Die deutsche \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde am 29.06.2003 ver\u00f6ffentlicht und liegt als Anlage L3a beziehungsweise AG5 vor. Das Patent steht unter anderen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) unter anderem seitens der Antragstellerin Einspruch eingelegt, \u00fcber den bislang nicht erstinstanzlich entschieden worden ist. In einem Zwischenbescheid vom 28.07.2005 teilte die Einspruchsabteilung die vorl\u00e4ufige Auffassung mit, dass die Einspr\u00fcche keinen Erfolg haben werden. In dem Zwischenbescheid war die als Entgegenhaltung D3 bereits eingereichte Druckschrift DE 35 04 xxx A1 (im Folgenden Anlage L6) nicht aufgef\u00fchrt. Mit Schriftsatz vom 29.11.2005, nach Ablauf der Einspruchsfrist, wurde die Entgegenhaltung erneut der Einspruchsabteilung beim EPA vorgelegt, worauf diese in einem weiteren Zwischenbescheid vom 02.03.2007 mitteilte, es sei noch nicht vorgetragen worden, warum die D3 prima facie relevant sei.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf \u00dcbertragungspapier f\u00fcr den Tintenstrahldruck. Der Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 hat in der deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. \u00dcbertragungspapier f\u00fcr Tintenstrahldruck, das zumindest auf der zu bedruckenden Seite mit einer L\u00f6se- oder Sperrschicht versehen ist, wobei die Schicht eine Porosit\u00e4t von h\u00f6chstens 100 ml\/min. aufweist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der Unteranspr\u00fcche 2 bis 18 wird auf die \u00dcbersetzung der Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage L3a \/ AG5) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 2) ist wie auch die Antragsgegnerin zu 1) eine Gesellschaft der E-Unternehmensgruppe. Sie ist innerhalb der Gruppe f\u00fcr die Verwertung der geistigen Schutzrechte zust\u00e4ndig. Unter anderem ist sie hinsichtlich des Verf\u00fcgungspatents Lizenznehmerin und zur Geltendmachung der Rechte aus dem Verf\u00fcgungspatent im eigenen Namen erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein in der Schweiz ans\u00e4ssiges Unternehmen. Sie stellt her und vertreibt unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c \u00dcbertragungspapiere f\u00fcr den Transferdruck (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sie wurde vor dem Kantonsgericht Zug in der Schweiz wegen angeblicher Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1, 3 und 4 des Verf\u00fcgungspatents in Anspruch genommen. Die Antragstellerin hat mit der Widerklage vor dem Kantonsgericht Zug beantragt, das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber Klage und Widerklage wurde bislang nicht entschieden.<\/p>\n<p>Einer der Abnehmer der Antragstellerin ist die Firma D von Herrn F. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2008 forderten die Antragsgegnerinnen die Firma D zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Sie erkl\u00e4rten unter anderem, die Antragsgegnerin zu 1) sei alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents. Sie habe festgestellt, dass er von der Antragstellerin die Sublimationspapiere \u201eA\u201c und \u201eC\u201c in die Bundesrepublik einf\u00fchre. Diese w\u00fcrden unter das Verf\u00fcgungspatent fallen und in den Schutzbereich des Anspruchs 1 des Patents sowie zahlreicher Unteranspr\u00fcche eingreifen. Die Antragsgegnerinnen forderten D auf, bis zum 06.03.2008 die beigef\u00fcgte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen. Damit sollte sich D gegen\u00fcber beiden Antragsgegnerinnen zur Unterlassung weiterer patentverletzender Handlungen, zur \u00dcbernahme der Anwaltskosten, zur Auskunft und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf in Verkehr gebrachter Produkte und zur Zahlung von Entsch\u00e4digung und Schadensersatz verpflichten. Unter anderem sollte sich die Firma D wegen der Verletzung der Verf\u00fcgungspatentanspr\u00fcche 1, 3 bis 7, 10 und 11 unterwerfen. Wegen des genauen Wortlauts des Anschreibens vom 06.02.2008 und der beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung wird auf die Anlagen L1 und L2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Schutzrechtsverwarnung sei unberechtigt erfolgt, weil das Verf\u00fcgungspatent sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde und die Verwarnung im \u00dcbrigen an formalen M\u00e4ngeln leide.<br \/>\nDer gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erhobene Einspruch werde Erfolg haben, weil der Gegenstand des Verf\u00fcgungspatentanspruchs durch die Offenlegungsschrift DE 35 04 xxx A1 (im Folgenden: L6) neuheitssch\u00e4dlich offenbart worden sei. Zumindest fehle es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<br \/>\nDie Bezeichnung \u00dcbertragungspapier \u201ef\u00fcr Tintenstrahldruck\u201c im Verf\u00fcgungspatentanspruch sei eine blo\u00dfe Zweckangabe. Selbst wenn dieses Merkmal eine bestimmte k\u00f6rperliche Beschaffenheit des Papiers \u2013 hier: Papiergewicht von 40-120 g\/m\u00b2 und Beschichtungsmaterialien aus Polyvinylalkohol, Carboxymethylcellulose, Alginat oder Gelatine \u2013 beschreiben sollte, sei diese bereits in der L6 offenbart worden.<br \/>\nEbenso werde eine Sperr- oder L\u00f6seschicht im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs offenbart, da nach der L6 das Papier mit einer geeigneten Monomer- oder Polymerl\u00f6sung oder -dispersion beschichtet werde.<br \/>\nDie im Verf\u00fcgungspatentanspruch genannte Porosit\u00e4t von h\u00f6chstens 100 ml\/min beschreibe den Bereich von 0 ml\/min aufw\u00e4rts, umfasse also auch Papier, dessen Poren v\u00f6llig geschlossen seien. Die vollst\u00e4ndige Schlie\u00dfung der Poren des Papiers werde in der L6 ebenfalls als Effekt der Beschichtung beschrieben.<br \/>\nAufgrund der L6 fehle auch den jeweiligen Unteranspr\u00fcchen des Verf\u00fcgungspatents die Neuheit, zumindest aber sei keine erfinderische T\u00e4tigkeit erforderlich.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>I. den Antragsgegnerinnen bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Antragsgegnerin zu vollstrecken ist, zu untersagen,<br \/>\nan Abnehmer von und\/oder Interessenten an Transferpapieren der Antragstellerin, n\u00e4mlich den Papieren mit den Artikelbezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c, heranzutreten mit der Behauptung, durch Handlungen betreffend diese Papiere werde der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 102 xxx B1 verletzt, wenn sich diese Behauptung auf die Anspr\u00fcche 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und\/oder 11 bezieht.<\/p>\n<p>II. den Antragsgegnerinnen bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Antragsgegnerin zu vollstrecken ist, zu untersagen,<br \/>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Absatzf\u00f6rderungszwecken zu behaupten, durch Handlungen betreffend die Transferpapiere der Antragstellerin, n\u00e4mlich die Papiere mit den Artikelbezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c, w\u00fcrden einer oder mehrere Anspr\u00fcche des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 102 xxx B1 verletzt,<br \/>\n1. wenn dabei nicht im Einzelnen dargelegt wird, welche Anspr\u00fcche des Patents angeblich verletzt sind, und\/oder<br \/>\n2. wenn dabei nicht im Einzelnen dargelegt wird, woraus sich diese Verletzung ergibt, und\/oder<br \/>\n3. wenn dabei nicht im Einzelnen dargelegt wird, woraus sich eine Berechtigung ergibt, Anspr\u00fcche aus dem Patent geltend zu machen, und\/oder<br \/>\n4. wenn dabei nicht im Einzelnen dargelegt wird, welche Rechtsbestandsverfahren gegen das Patent EP 1 102 xxx B1 anh\u00e4ngig sind, und\/oder<br \/>\n5. wenn dabei nicht im Einzelnen dargelegt wird, dass ein schweizerisches Nichtigkeitswiderklageverfahren gegen den schweizerischen Teil des Verf\u00fcgungspatents anh\u00e4ngig ist, und\/oder<br \/>\n6. wenn dabei ein Herstellungsverbot in Aussicht gestellt wird, obwohl der Adressat keine Herstellungshandlungen vornimmt,<br \/>\nwenn dies nach Ma\u00dfgabe des bereits im Tenor wiedergegebenen Schreibens geschieht.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht ohne Bestimmung einer Sicherheitsleistung als Voraussetzung f\u00fcr die Vollstreckbarkeit stattzugeben.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, die Verwarnung sei berechtigt gewesen. Die Unterlassung weiterer Verwarnungen k\u00f6nne nicht mit der Begr\u00fcndung verlangt werden, dass das zugrunde liegende Verf\u00fcgungspatent unter Umst\u00e4nden in der Zukunft \u2013 wenn auch r\u00fcckwirkend &#8211; widerrufen oder vernichtet werde. \u00dcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit d\u00fcrfe das angerufene Gericht nicht entscheiden.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon werde das Verf\u00fcgungspatent aufrechterhalten, weil die L6 kein Tintenstrahldruckpapier offenbare. Ein solches Papier m\u00fcsse geeignet sein, schnell gro\u00dfe Mengen Fl\u00fcssigkeiten aufzunehmen, um ein Verlaufen der Tinte zu verhindern. Dies werde in der L6 nicht offenbart, da sich die Entgegenhaltung auf das Tiefdruckverfahren beziehe, in dem die Farbe unmittelbar auf das Papier gepresst werde.<br \/>\nAus dem Wortlaut \u201ebeschichten\u201c in der L6 k\u00f6nne nicht geschlossen werden, dass eine Schicht entstehe. Es k\u00f6nne sich auch um eine Impr\u00e4gnierung handeln.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde auch nicht die im Verf\u00fcgungspatentanspruch bezeichnete Porosit\u00e4t offenbart. Diese beziehe sich auf Gase, weil beim Sublimationsvorgang die Farbmolek\u00fcle verdampft w\u00fcrden und der Dampf nicht in das Papier, sondern auf die zu bedruckende Schicht gelangen solle. Soweit hingegen in der L6 von geschlossenen Poren die Rede sei, beziehe sich das auf die verwendete Druckpaste. Dementsprechend solle bei der L6 eine hohe Saugf\u00e4higkeit verhindert werden, nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs hingegen sei sie erw\u00fcnscht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sind die Antragsgegnerinnen der Ansicht, die Berechtigung der Antragsgegnerin zu 2) zur Abmahnung sei bereits aus dem Firmenbestandteil \u201eKnow How\u201c erkennbar gewesen. Eine Verunsicherung der Firma D habe durch das Schreiben vom 06.02.2008 nicht eintreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsantr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNachdem die Antragsgegnerinnen die R\u00fcge der fehlenden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit fallen gelassen haben, ist die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf zumindest gem\u00e4\u00df \u00a7 39 S. 1 ZPO i.V.m. der Verordnung vom 13.01.1998 (GV NW 98, S. 66) gegeben. Die Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit durch r\u00fcgeloses Verhandeln ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da ein ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand nicht begr\u00fcndet ist. Die Antragstellerin macht Unterlassungsanspr\u00fcche wegen einer nach ihrer Ansicht unberechtigten Abnehmerverwarnung geltend. Es handelt sich dabei um eine Patentstreitsache im Sinne von \u00a7 143 Abs. 1 PatG (LG Mannheim WRP 1965, 188 (191); Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 143 PatG Rn 4). Eine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit in \u00f6rtlicher Hinsicht wird durch \u00a7 143 Abs. 1 PatG nicht begr\u00fcndet. Lediglich f\u00fcr das Land Nordrhein Westfalen werden Patentstreitsachen durch die Verordnung vom 13.01.1998 allein dem Landgericht D\u00fcsseldorf zugewiesen. Im Hinblick auf Gerichtsst\u00e4nde in anderen Bundesl\u00e4ndern ist eine Prorogation und damit eine r\u00fcgelose Einlassung jedoch zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antrag zu II. ist hinreichend bestimmt gem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Einbeziehung des gesamten Textes der Verwarnung wird der Streitgegenstand auf das Kerngeschehen begrenzt. Eine gegebenenfalls unbestimmte Antragsformulierung, wie sie von den Antragsgegnerinnen zum Beispiel hinsichtlich des Begriffs \u201eim Einzelnen\u201c im Antrag zu II. 2. bem\u00e4ngelt wird, ist vor diesem Hintergrund unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDer Antrag zu I. ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Es besteht kein Verf\u00fcgungsanspruch. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerinnen der mit dem Antrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 1004, 823 Abs. 1 BGB beziehungsweise \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 8 und 10, 5, 8 Abs. 1 UWG nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEin Anspruch aus \u00a7\u00a7 1004, 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, weil es an einem Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb in Form einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung fehlt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann weder darauf gest\u00fctzt werden, dass der Antragsgegnerin zu 2) die Aktivlegitimation f\u00fcr die Schutzrechtsverwarnung vom 06.02.2008 fehle (1.), noch dass das Verf\u00fcgungspatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei und daher das f\u00fcr die Schutzrechtsverwarnung erforderliche Schutzrecht fehle (2.). Im \u00dcbrigen ist nicht dargelegt, dass das Verf\u00fcgungspatent nicht verletzt wird (3.).<\/p>\n<p>1. Die Antragsstellerin ist Herstellerin von Papierprodukten. Zu ihrem Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb geh\u00f6ren auch die Lieferbeziehungen zwischen ihr und ihren Abnehmern, darunter der Firma D. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerinnen vom 06.02.2008 an die Firma D handelt es sich um eine so genannte Schutzrechtsverwarnung, die regelm\u00e4\u00dfig einen Eingriff in das Recht der Antragstellerin an ihrem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb darstellt (a). Im vorliegenden Fall kann die Rechtswidrigkeit des Eingriffs jedoch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass der Antragsgegnerin zu 2) die Aktivlegitimation fehle In dieser Hinsicht handelt es sich nicht um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (b).<\/p>\n<p>a) Eine so genannte Schutzrechtsverwarnung liegt vor, wenn ein Hersteller oder \u2013 wie hier \u2013 dessen Abnehmer wegen einer Verletzung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten ernstlich und endg\u00fcltig zur Unterlassung aufgefordert wird, wie geschehen mit dem Schreiben vom 06.02.2008 der Antragsgegnerinnen gegen\u00fcber der Firma D. Eine Schutzrechtsverwarnung ist dann unberechtigt, wenn das behauptete Recht nicht besteht oder ein bestehendes Recht nicht verletzt wurde oder die behaupteten Anspr\u00fcche aus dem verletzten Recht nicht hergeleitet werden k\u00f6nnen. Ebenso kann sich eine an sich berechtigte Schutzrechtsverwarnung aufgrund ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form als unberechtigt erweisen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG Rn 15 m.w.N.; Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 25. Aufl.: \u00a7 4 UWG Rn 10.170). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung begr\u00fcndet eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gegen den Abnehmer eines Mitbewerbers einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Mitbewerbers an seinem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, da seine Kundenbeziehungen schwerwiegend beeintr\u00e4chtigt werden, und l\u00f6st Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Verwarnenden aus (BGH GSZ GRUR 2005, 882; BGH GRUR 2005, 432 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG Rn 16; Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 25. Aufl.: \u00a7 4 UWG Rn 10.175).<\/p>\n<p>b) Die von den Antragsgegnerinnen ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung vom 06.02.2008 erweist sich nicht bereits deswegen als unberechtigt, weil die Antragsgegnerin zu 2) nicht eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents ist. An der Aktivlegitimation f\u00fcr die Schutzrechtsverwarnung der Antragsgegnerin zu 2) fehlt es nicht. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerinnen ist die Antragsgegnerin zu 2) Lizenznehmerin und seitens der Antragsgegnerin zu 1) erm\u00e4chtigt, die Rechte aus dem Verf\u00fcgungspatent im eigenen Namen geltend zu machen. Damit ist die Antragsgegnerin zu 2) zumindest berechtigt, gegen\u00fcber der Firma D im eigenen Namen Unterlassungsanspr\u00fcche aus dem Verf\u00fcgungspatent geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen haben nicht dargelegt, ob die Antragsgegnerin zu 2) eine ausschlie\u00dflich oder eine einfache Lizenz innehat. Im ersten Fall k\u00f6nnte sie Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus eigenem Recht geltend machen. Im zweiten Fall st\u00fcnden ihr solche Anspr\u00fcche allenfalls nach einer Abtretung durch die Patentinhaberin \u2013 die Antragsgegnerin zu 1) \u2013 zu. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da zumindest f\u00fcr die mit der Schutzrechtsverwarnung geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche eine Berechtigung besteht. Der Antragsgegnerin zu 2) kann nicht schlechthin verboten werden, Abnehmer oder Interessenten an Transferpapieren der Antragstellerin zu verwarnen, wie es die Antragstellerin mit dem Verf\u00fcgungsantrag zu I. begehrt. Mit dieser Begr\u00fcndung kann auch offen bleiben, ob hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) \u00fcberhaupt ein eigenes Interesse bestand, neben der Antragsgegnerin zu 1) die Anspr\u00fcche geltend zu machen. Der Antrag zu 1) ist nicht darauf gerichtet, ein solches Verhalten zu verbieten.<\/p>\n<p>2. Die Schutzrechtsverwarnung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht allein deswegen unberechtigt, weil sich das Verf\u00fcgungspatent im Einspruchsverfahren \u2013 nach ihrem Vortrag \u2013 als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Mit der Begr\u00fcndung, der Widerruf oder die Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents sei zu erwarten, kann eine Schutzrechtsverwarnung zumindest dann nicht als unberechtigt angesehen werden, wenn bislang keine Entscheidung \u00fcber den Widerruf oder die Nichtigkeit des Verf\u00fcgungspatents ergangen ist und eine solche Entscheidung nicht ohne jeden Zweifel zu erwarten ist. So liegt der Fall hier. Die Einspruchsabteilung beim EPA hat \u00fcber die Einspr\u00fcche gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents bislang nicht entschieden und die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents ist nicht v\u00f6llig ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist eine Schutzrechtsverwarnung unter anderem dann unberechtigt, wenn das behauptete Recht nicht besteht (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG Rn 15 m.w.N.; Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 25. Aufl.: \u00a7 4 UWG Rn 10.170). Dementsprechend begr\u00fcndet eine Abnehmerverwarnung Anspr\u00fcche des Herstellers auf Unterlassung und \u2013 im Fall des Verschuldens \u2013 auf Schadensersatz, wenn ein Patent widerrufen oder vernichtet wurde. Aufgrund der R\u00fcckwirkung des Widerrufs und der Vernichtung ist eine Schutzrechtsverwarnung selbst dann objektiv rechtswidrig, wenn die Schutzrechtsverwarnung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als noch nicht \u00fcber den Einspruch beziehungsweise die Nichtigkeitsklage entschieden war (BGH GRUR 2006, 219 \u2013 Detektionseinrichtung II m.w.N.). Im vorliegenden Fall steht jedoch noch nicht rechtskr\u00e4ftig fest, dass das Verf\u00fcgungspatent nicht besteht, vielmehr gibt es \u00fcberhaupt keine Entscheidung zum Rechtsbestand. Die ordentlichen Gerichte, die \u00fcber die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Schutzrechtsverwarnung entscheiden, sind grunds\u00e4tzlich an den Erteilungsakt eines Patents gebunden und haben keine Kompetenz, \u00fcber dessen Schutzf\u00e4higkeit zu entscheiden (BGH GRUR 2005, 41 Staubsaugerrohr; K\u00fchnen\/Geschke 3. Aufl. Rn 606).<\/p>\n<p>Gleichwohl kann sich aufgrund der mit einer Abnehmerverwarnung verbundenen Gefahren f\u00fcr den Gewerbebetrieb des Herstellers eine Schutzrechtsverwarnung auch in einem solchen Fall als unberechtigt erweisen, wenn offensichtlich ist, dass der Widerruf des Verf\u00fcgungspatents ohne Zweifel zu erwarten ist. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Recht am Gewerbebetrieb einen offenen Tatbestand darstellt, dessen Inhalt und Grenzen sich grunds\u00e4tzlich erst aus einer Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensph\u00e4re anderer ergeben (BGHZ 138, 311 m.w.N.; Palandt\/Thomas, BGB 67. Aufl.: \u00a7 823 Rn 126). Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer k\u00f6nnen die Ums\u00e4tze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; au\u00dferdem steht ihm h\u00e4ufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller (GSZ GRUR 2005, 882 (884)). Dagegen bestehen keine Bedenken, wenn sich das Patent voraussichtlich als rechtsbest\u00e4ndig erweist und die formalen Anforderungen an eine Schutzrechtsverwarnung (dazu siehe die Ausf\u00fchrungen zum Antrag zu II.) eingehalten werden. Hingegen ist eine Schutzrechtsverwarnung dann als unberechtigt anzusehen, wenn der Patentinhaber seine durch das Patent geschaffene Monopolstellung dazu ausnutzt, bis zur Nichtigerkl\u00e4rung des Patents oder bis zum Widerruf der Patenterteilung durch Schutzrechtsverwarnungen in den Gewerbebetrieb des Herstellers einzugreifen, obwohl ohne Zweifel zu erwarten ist, dass sich das Schutzrecht als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Schutzrechtsverwarnung der Antragsgegnerinnen vom 06.02.2008 nicht als unberechtigt anzusehen, da nicht offensichtlich ist, dass das Verf\u00fcgungspatent auf den beim EPA eingelegten Einspruch ohne jeden Zweifel widerrufen wird.<\/p>\n<p>a) Das Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt im Anspruch 1 ein \u00dcbertragungspapier f\u00fcr Tintenstrahldruck.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausgef\u00fchrt, dass \u00dcbertragungspapier f\u00fcr das Bedrucken von Textilware und mit Polyester beschichteten Materialien verwendet wird. Zu diesem Zweck werde durch herk\u00f6mmliche Drucktechnik ein Druckbild auf das Papier aufgebracht. Die verwendete Tinte sei d\u00fcnnfl\u00fcssig oder eine past\u00f6se Masse und enthalte sublimierbare Farbstoffkomponenten. Diese werden mittels W\u00e4rme (170 bis 210 \u00b0C) auf die zu bedruckende Oberfl\u00e4che \u00fcbertragen. Dabei bleibe h\u00e4ufig ein Teil der Farbstoffe auf dem Papier zur\u00fcck. Das Ausma\u00df der \u00dcbertragung von Farbstoff auf die zu bedruckende Oberfl\u00e4che werde als \u00dcbertragungs- oder Transferwirkungsgrad bezeichnet.<\/p>\n<p>Um den Wirkungsgrad zu verbessern sei unter anderem vorgeschlagen worden, eine Schicht (L\u00f6se- oder Sperrschicht) auf die glatte, zu bedruckende Seite des Papiers aufzubringen. Eine Sperrschicht verhindere, dass die Farbstoffe zu tief in das Papier eindringen. Werde auf das Papier eine Schicht aufgetragen, um sicherzustellen, dass die Farbe problemlos vom Papier entfernt werden k\u00f6nne, handele es sich um eine L\u00f6seschicht. Geeignete Materialien f\u00fcr die L\u00f6se- oder Sperrschicht seien im Fall von Tinten auf Wasserbasis hydrophile Polymere wie Carboxymethylcellulose.<\/p>\n<p>Aus der EP-A-0 649 753 sei ein f\u00fcr den Tintenstrahldruck geeignetes \u00dcbertragungspapier mit einer Bindungsschicht, einer Trennschicht und einer fl\u00fcssigen, reaktiven Harzschicht bekannt. Auch in der WO 97\/42040 werde ein f\u00fcr den Tintenstrahldruck geeignetes \u00dcbertragungspapier mit einer L\u00f6se- und einer Sperrschicht beschrieben. Aus der FR-A-2 750 080 sei ein Thermotransferpapier mit einer Druckschicht aus Polyvinylalkohol und F\u00fcllstoff bekannt.<\/p>\n<p>Weiterhin f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift aus, dass mit der Porosit\u00e4t eines Papiers die nach dem ISO-Standard 5636-3 zu bestimmende Luftdurchl\u00e4ssigkeit des Papiers beschrieben werde. Diese k\u00f6nne mit einem G Tester von H, Kista\/Schweden gemessen werden.<\/p>\n<p>Wird das Papier im Kontaktdruckverfahren oder durch ein Rotationssiebverfahren bedruckt, besteht nach der Verf\u00fcgungspatentschrift der Nachteil darin, dass eine Druckform (Templat oder Sieb) hergestellt werden m\u00fcsse. Die Herstellungskosten seien unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der Charge gleich, so dass bei kleinen Chargen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten entst\u00e4nden. Um \u00dcbertragungspapier zu bedrucken, sei daher auch das kontaktfreie Druckverfahren bekannt. Dabei wird ein digitales Bild auf das Tr\u00e4germaterial durch einen Tintenstrahldrucker oder durch elektrostatische Technik \u00fcbertragen. Der Vorteil bestehe darin, dass Herstellungskosten f\u00fcr Druckformen nicht anfielen.<\/p>\n<p>Nach der Verf\u00fcgungspatentschrift sind im Stand der Technik zahlreiche Ver\u00f6ffentlichungen hinsichtlich f\u00fcr den Tintenstrahldruck geeignete Papiere bekannt. Aus der EP-A-0 730 976 sei ein Papier bekannt, das geeignet sei, mit einer Tinte auf Basis eines wasserl\u00f6slichen Farbstoffs bedruckt zu werden, wobei der Farbstoff im Wesentlichen Carboxylgruppen als hydrophile funktionale Gruppen enthalte und auf der zu bedruckenden Seite des Papiers ein Wasser absorbierendes Pigment und ein w\u00e4ssriges Bindemittel als Hauptbestandteile bereitgestellt w\u00fcrden. Die DE 19 628 342 beschreibe hingegen ein Papier f\u00fcr Tintenstrahldruck, das mit einer synthetischen Schicht versehen sei, die nach dem Drucken unter dem Einfluss von W\u00e4rme schmelzen k\u00f6nne, um eine gegen Wasser und Licht widerstandf\u00e4hige Schicht zu bilden. Aus der DE 19 604 693 sei ein Papier bekannt, das eine Schicht aus einem aus Bentonit bestehenden Pigment und ein Bindemittel aufweise. Die DE 19 618 607 beschreibe ebenfalls beschichtetes Papier f\u00fcr den Tintentstrahldrucker mit einem Tr\u00e4germaterial, einer farbaufnehmenden Schicht \u2013 z.B. aus Carboxymethylcellulose \u2013 und einer weiteren Schicht aus feinpor\u00f6sen kationischen Ladungszentren mit anorganischen Pigmenten und\/oder F\u00fcllstoffen. Weiterhin werde in der DE 19 628 341 ein Papier f\u00fcr das Bedrucken mit w\u00e4ssriger Tinte mit einem tempor\u00e4ren Tr\u00e4germaterial aus thermoplastischen, synthetischen Teilchen und einem Binder beschrieben. Aus der EP 770 729 sei ein Papier f\u00fcr Tinten auf Wasserbasis bekannt, das vor Beschichtung so behandelt wird, dass es nicht schrumpfe.<\/p>\n<p>Die Tinten f\u00fcr den Sublimations\u00fcbertragungsdruck, die sowohl in Kontaktdruckverfahren als auch im kontaktfreien Druckverfahren verwendet werden, k\u00f6nnen laut Verf\u00fcgungspatentschrift auf Wasserbasis beruhen. Dabei bilde Wasser die Hauptkomponente der Tinte, die Farbstoffteilchen seien dispergiert. Um die Tinte zum Beispiel f\u00fcr das Siebdruckverfahren zu einer past\u00f6sen Masse zu machen, k\u00f6nne Verdickungsmittel zugegeben werden. Die Verf\u00fcgungspatentschrift sieht als Nachteil einer Verwendung von Tinten auf Wasserbasis f\u00fcr das kontaktfreie Druckverfahren, dass die w\u00e4ssrige Zusammensetzung der Tinte ein Ineinanderlaufen der verschiedenen Farbbereiche verursache. Das Druckergebnis sei hinsichtlich Sch\u00e4rfe und Kontrast des Bildes h\u00e4ufig von minderer Qualit\u00e4t. Der Nachteil trete zu Tage, wenn die bekannten Arten von \u00dcbertragungspapier mit einem Tintenstrahldrucker bedruckt w\u00fcrden. Ein Verlaufen der Tinte k\u00f6nne nicht durch Zugabe von Verdickungsmittel verhindert werden, weil sie im Tintenstrahldruck nicht anwendbar sei. Papierarten, die hingegen f\u00fcr den Tintenstrahldruck geeignet seien, eigneten sich nicht f\u00fcr das eingangs beschrieben Sublimationsdruckverfahren, weil ihr \u00dcbertragungswirkungsgrad zu gering sei. Der R\u00fcckgriff auf Kontaktdruckverfahren, insbesondere Siebdruckverfahren sei unwirtschaftlich.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Transferpapier mit hohem \u00dcbertragungswirkungsgrad bereit zu stellen, das im kontaktfreien Druckverfahren mit d\u00fcnnfl\u00fcssiger Tinte auf Wasserbasis bedruckt werden kann, ohne dass die Tinte flie\u00dfe und die Farbbereiche ineinander laufen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. \u00dcbertragungspapier<br \/>\n1.1 f\u00fcr Tintenstrahldruck<br \/>\n2. das zumindest auf der zu bedruckenden Seite mit einer L\u00f6se- oder Sperrschicht versehen ist,<br \/>\n3. wobei die Schicht eine Porosit\u00e4t von h\u00f6chstens 100 ml\/min aufweist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fchrt aus, die Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Papiers f\u00fchre dazu, dass die einzelnen Farben nicht oder nur sehr gering flie\u00dfen und gleichzeitig ein hoher \u00dcbertragungswirkungsgrad erh\u00e4ltlich sei (S. 6 letzter Abs.). Es sei anzunehmen, dass die Dicke und Zusammensetzung der Schicht f\u00fcr die Absorption des Wasser sorgten, w\u00e4hrend die Eigenschaften der Schicht und die kleine Anzahl an Poren pro Einheitsfl\u00e4che dazu f\u00fchrten, dass die dispergierten Tinteteilchen im Wesentlichen oben auf der Schicht verblieben und nicht oder nur in einem sehr begrenzten Umfang in die Schicht oder die Poren der Schicht gelangen (S. 9 dritter Abs.).<\/p>\n<p>b) Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Verf\u00fcgungspatent sei im Hinblick auf die Offenlegungsschrift DE 35 04 813 A1 (L6) nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Gegenstand der am 14.08.1986 offengelegten Druckschrift L6 ist ein Verfahren zur Beschleunigung des Farbstofftransfers von einem Papiertr\u00e4ger auf ein anderes Substrat beim Thermodruck. Der Patentanspruch 1 der Entgegenhaltung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Beschleunigung des Farbstofftransfers von einem Papiertr\u00e4ger auf ein anderes Substrat beim Thermoumdruck durch Einwirken von W\u00e4rme,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass man die Beschleunigung des Farbstofftransfers durch Pr\u00e4paration des Papiers mit geeignetem Mono- und\/oder Polymer erzielt.<\/p>\n<p>In den Unteranspr\u00fcchen wird vorgeschlagen, Monomere und Polymere zu verwenden, die eine geringe Affinit\u00e4t zu den Transferfarbstoffen aufweisen und ein geringes oder gar kein L\u00f6severm\u00f6gen f\u00fcr diese Farbstoffe besitzen. Als Material f\u00fcr die Polymere werden Carboxylmethylcellulose, Poylvniylalkohol, Gelatine, Polyacrylamid, Poly\u00e4thylen oder Alginate offenbart. F\u00fcr die Monomere sind es St\u00e4rke oder Verdickungsmittel. Die Polymere und Monomere k\u00f6nnen als L\u00f6sung oder als w\u00e4ssrige Dispersion auf das Papier aufgetragen und getrocknet werden.<\/p>\n<p>Dazu f\u00fchrt die Beschreibung der Offenlegungsschrift L6 aus, dass vor allem por\u00f6se und offene beziehungsweise saugf\u00e4hige Papiere den Farbstoff beim Transfervorgang nur z\u00f6gernd abg\u00e4ben. Durch Beschichten der Papiere mit geeigneten Polymer- oder Monomerl\u00f6sungen oder -dispersionen lasse sich der Transfervorgang beschleunigen. Der Effekt beruhe auf einem \u00dcberziehen der Papierfasern mit einem geeigneten Polymer- oder Monomerfilm, wodurch die Adsorption der Farbstoffe auf dem Papier vermindert werde. Au\u00dferdem werde die Papieroberfl\u00e4che gegl\u00e4ttet und die Poren des Papiers teilweise oder vollst\u00e4ndig geschlossen, so dass der Farbstoff nicht mehr in tiefere Schichten eindringen k\u00f6nne. Wegen des weiteren Inhalts der Entgegenhaltung wird auf die Anlage L6 Bezug genommen.<\/p>\n<p>c) Auch wenn im Hinblick auf die Entgegenhaltung der L6 Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Widerruf des Verf\u00fcgungspatents durch die Einspruchsabteilung beim EPA wegen neuheitssch\u00e4dlicher Vorwegnahme sprechen, ist nicht offensichtlich, dass eine solche Entscheidung ohne Zweifel zu erwarten ist.<\/p>\n<p>aa) Unstreitig wird durch die L6 ein \u00dcbertragungspapier offenbart (Merkmal 1). Nach Auffassung der Kammer stellt die Wendung \u201ef\u00fcr Tintenstrahldruck\u201c (Merkmal 1.1) eine blo\u00dfe Zweckangabe dar, der der Fachmann \u00fcber die Angaben im Verf\u00fcgungspatentanspruch hinaus keine weiteren k\u00f6rperlichen, chemischen oder sonstigen Beschaffenheitsmerkmale f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Papier entnimmt. Das Merkmal 1.1 \u201ef\u00fcr Tintenstrahldruck\u201c bezieht sich nicht auf das Papiergewicht. Der einzige Hinweis auf ein bestimmtes Papiergewicht in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents betrifft eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform (S. 10 Abs. 3 der Anlage L3a). Dem kann nicht entnommen werden, dass alle erfindungsgem\u00e4\u00dfen Papiere ein bestimmtes Gewicht aufweisen m\u00fcssen, um \u201ef\u00fcr Tintenstrahldruck\u201c geeignet zu sein. Ebenso wenig beschreibt das Merkmal 1.1 eine Beschaffenheit des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Papiers, die ein Ineinanderflie\u00dfen der Tinte verhindert. Zum einen soll durch das Verf\u00fcgungspatent gerade das Problem des Ineinanderflie\u00dfens der Tinte gel\u00f6st werden (vgl. S. 6 Abs. 3 und 4 der Anlage L3a), so dass unklar ist, welche k\u00f6rperliche Beschaffenheit \u00fcberhaupt mit dem Merkmal \u201eVerhinderung eines Ineinanderflie\u00dfens der Tinte\u201c verbunden sein k\u00f6nnte. Zum anderen wird der einzige Hinweis im Verf\u00fcgungspatent darauf, dass das \u00dcbertragungspapier ein Ineinanderflie\u00dfen der Tinte verhindert, wiederum lediglich im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (S. 11 Abs. 3 der Anlage L3a) beziehungsweise im Unteranspruch 10 angesprochen. Dies spricht daf\u00fcr, dass der Verf\u00fcgungspatentanspruch nicht auf ein \u00dcbertragungspapier beschr\u00e4nkt ist, dessen Beschaffenheit ein Ineinanderflie\u00dfen der Tinte verhindert.<\/p>\n<p>Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einspruchsabteilung des EPA einer anderen Auffassung folgt und mit der Angabe \u201ef\u00fcr Tintenstrahldruck\u201c eine bestimmte k\u00f6rperliche Beschaffenheit des erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcbertragungspapiers verkn\u00fcpft, die in der Entgegenhaltung L6 nicht offenbart ist. Auch wenn die Angabe des Papiergewichts in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents lediglich im Rahmen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform angesprochen wird, hindert dies den Fachmann nicht, unter einem \u00dcbertragungspapier f\u00fcr Tintenstrahldruck im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatents allgemein ein Papier mit einem bestimmten Gewicht zu verstehen. Zwar bestehen aufgrund des Beispiels 3 in der Entgegenhaltung L6 Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein \u00dcbertragungspapier mit einem Gewicht von 49 g\/m\u00b2 im Stand der Technik bereits bekannt war. Dieses Papier wird aber im Tiefdruckverfahren mit einer handels\u00fcblichen Transfer-Tiefdruckfarbe bedruckt (S. 8 Abs. 1 der Anlage L6). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Einspruchsabteilung des EPA daher zu der Auffassung kommt, in der Entgegenhaltung L6 werde kein \u00dcbertragungspapier f\u00fcr Tintenstrahldruck offenbart.<br \/>\nHinzu kommt, dass in der Verf\u00fcgungspatentschrift ausgef\u00fchrt wird, im Stand der Technik seien spezielle Papiere bekannt, die f\u00fcr den Tintenstrahldruck geeignet sind. Dabei handelt es sich nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents regelm\u00e4\u00dfig um beschichtete Papiere (vgl. S. 4 Abs. 1 bis S. 5 Abs. 1 der Anlage L3a), so dass nicht ausgeschlossen ist, dass der Fachmann aufgrund seiner Kenntnisse das Merkmal 1.1 von vornherein so versteht, ein spezielles, aufgrund der Beschichtung f\u00fcr den Tintenstrahldruck geeignetes Papier als \u00dcbertragungspapier im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs zu verwenden.<br \/>\nInsofern ist es nicht ausgeschlossen, dass die Einspruchsabteilung beim EPA zu dem Ergebnis kommt, dass das Merkmal 1.1 durch die Entgegenhaltung L6 nicht offenbart wird, weil sich die Druckschrift L6 lediglich auf \u00dcbertragungspapier f\u00fcr das Tiefdruckverfahren bezieht. Soweit die Antragstellerin vortr\u00e4gt, auch im Tiefdruckverfahren k\u00e4men d\u00fcnnfl\u00fcssige Farben auf Wasserbasis zum Einsatz, bei denen die Gefahr f\u00fcr ein Ineinanderlaufen der Farben bestehe, folgt daraus nicht zwingend, dass diese Tiefdruckfarben identische Eigenschaften haben wie Tinten und gleicherma\u00dfen im Tintenstrahldruck zur Anwendung kommen k\u00f6nnen. Daher ist es auch nicht selbstverst\u00e4ndlich, dass das in der Entgegenhaltung L6 offenbarte Papier ein Ineinanderflie\u00dfen von Tinte verhindert, weil dies im Hinblick auf das Tiefdruckverfahren auch nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>bb) Keine Zweifel hat die Kammer daran, dass in der Entgegenhaltung L6 eine L\u00f6se- oder Sperrschicht offenbart ist, die auf der zu bedruckenden Seite aufzubringen ist. Die Entgegenhaltung L6 verwendet insofern die Wendungen \u201eDurch Beschichten der Papiere\u201c, \u201e\u00dcberziehen der Papierfasern\u201c oder \u201eMonomer- oder Polymerfilm\u201c (S. 4 Zeilen 28-34 der Anlage L6). Ohne weitere \u00dcberlegung wird sich der Fachmann als Ergebnis des \u201eBeschichtens\u201c oder \u201e\u00dcberziehens\u201c eine Schicht vorstellen. Dabei handelt es sich auch um eine L\u00f6se- oder Sperrschicht im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs, da die Beschichtungen nach beiden Druckschriften aus dem selben Material bestehen.<\/p>\n<p>cc) \u00c4hnlich wie im Fall des Merkmals 1.1 kann jedoch nicht ohne jeden Zweifel angenommen werden, dass die Einspruchsabteilung beim EPA zu dem Ergebnis kommt, dass in der Druckschrift L6 eine Porosit\u00e4t der Schicht von h\u00f6chstens 100 ml\/min offenbart wird. Zwar wird in der Entgegenhaltung L6 ausgef\u00fchrt, durch die Beschichtung \u201eliegt eine Gl\u00e4ttung der Papieroberfl\u00e4che vor und eine teilweise oder vollst\u00e4ndige Schlie\u00dfung der Poren des Papiers\u201c (S. 4 Zeile 36-38 der Anlage L6). Die Argumentation der Antragsgegnerinnen, dass es einen Unterschied mache, ob ein Papier f\u00fcr eine Paste, eine Fl\u00fcssigkeit oder Gase porenfrei sei, ist nicht v\u00f6llig von der Hand zu weisen. W\u00e4hrend nach der Entgegenhaltung L6 der Farbstoff aufgrund der Beschichtung nicht zu tief in das Papier eindringen soll, wird durch die Beschichtung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Papiers nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen verhindert, dass beim Verdampfen der Farbe die Farbmolek\u00fcle durch das Papier diffundieren. Sollte die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis kommen, dass sich die Entgegenhaltung L6 nur auf das Tiefdruckverfahren bezieht, ist nicht ausgeschlossen, dass sie der in der Druckschrift L6 genannten vollst\u00e4ndigen Schlie\u00dfung der Poren eine andere Bedeutung beimisst als eine Porosit\u00e4t von h\u00f6chstens 100 ml\/min, wie es im Verf\u00fcgungspatentanspruch angeordnet ist.<\/p>\n<p>d) Die Antragstellerin beruft sich zur Begr\u00fcndung der mangelnden Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents weiterhin darauf, dass der Gegenstand der Erfindung nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhe. Dazu tr\u00e4gt sie vor, dass der Fachmann allein mit rein handwerklichen Versuchen ausgehend von der Entgegenhaltung L6 zum Gegenstand des Verf\u00fcgungspatentanspruchs gelangt w\u00e4re. Es sei au\u00dferdem im Priorit\u00e4tszeitpunkt der Verf\u00fcgungspatents bekannt gewesen, beschichtetes Transferpapier f\u00fcr den Tintenstrahldruck zu verwenden. Auch wenn f\u00fcr diese Begr\u00fcndung einiges spricht, bestehen Zweifel, ob nicht die Einspruchsabteilung des EPA eine erfinderische T\u00e4tigkeit deshalb bejaht, weil der Fachmann keinen Anlass hatte, die Druckschrift L6 zur L\u00f6sung des Problems der ineinander laufenden Farben beim Tintenstrahldruck heranzuziehen. Es ist nicht v\u00f6llig abwegig, dass die Einspruchsabteilung zu der Auffassung gelangt, dass sich die Druckschrift L6 lediglich auf das Tiefdruckverfahren bezieht. Die Argumentation, mit der Entgegenhaltung L6 werde zwar ein beschichtetes Papier offenbart, nicht aber eine L\u00f6sung f\u00fcr das Ineinanderlaufen der Tinte, ist nicht ausgeschlossen. Dann w\u00fcrde aber der Fachmann, der auf der Suche nach einem f\u00fcr den Tintenstrahldruck geeigneten Sublimationspapier ist, das ein Ineinanderlaufen der Tinte verhindert, nicht zwingend eine Druckschrift heranziehen, in der ein Verfahren f\u00fcr die Beschichtung eines Papiers f\u00fcr das Tiefdruckverfahren offenbart wird.<\/p>\n<p>e) Steht nach alledem nicht ohne jeden Zweifel zu erwarten, dass der Einspruch gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents Erfolg haben wird, da die Schutzf\u00e4higkeit des Patentanspruchs 1 nicht auszuschlie\u00dfen ist, kommt es auf die Schutzf\u00e4higkeit der Unteranspr\u00fcche nicht mehr an. Diese sind jeweils auf den Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents r\u00fcckbezogen.<\/p>\n<p>3. Die fehlende Berechtigung f\u00fcr die Schutzrechtsverwarnung kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 keinen Gebrauch macht. Die Antragstellerin hat nichts dazu vorgetragen, dass die am 06.02.2008 abgegebene Schutzrechtsverwarnung deswegen unberechtigt sei, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung nicht nutze. Sie st\u00fctzt ihren Antrag allein darauf, dass das Verf\u00fcgungspatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei und daher die Berechtigung f\u00fcr eine Schutzrechtsverwarnung fehle. Dieser Ansicht der Antragstellerin kann jedoch \u2013 wie zuvor gezeigt \u2013 nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nMangels unberechtigter Schutzrechtsverwarnung steht der Antragsgegnerin auch kein Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 8 und 10, 5, 8 Abs. 1 UWG zu.<\/p>\n<p>Der Tatbestand der Anschw\u00e4rzung (\u00a7 4 Nr. 8 UWG) ist nicht erf\u00fcllt, weil es an einer nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptung fehlt. Die mit dem Verf\u00fcgungsantrag zu I angegriffene \u00c4u\u00dferung, \u201edurch Handlungen betreffend diese Papiere [das sind \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c] werde der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 102 xxx B1 verletzt,\u201c stellt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine rechtliche Bewertung \u00fcber das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung dar. Eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung ist mit dieser \u00c4u\u00dferung nicht verbunden (vgl. dazu Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 25. Aufl.: \u00a7 4 UWG Rn 10.178). Mit dieser Begr\u00fcndung kann die \u00c4u\u00dferung an sich auch nicht als irref\u00fchrend (\u00a7 5 UWG) angesehen werden (vgl. Hefermehl\/Bornkamm, UWG 25. Aufl.: \u00a7 5 UWG Rn 5.131). Ebenso wenig stellt die \u00c4u\u00dferung eine gezielte Behinderung (\u00a7 4 Nr. 10 UWG) dar, da die Schutzrechtsverwarnung \u2013 wie unter Ziffer I. ausgef\u00fchrt \u2013 nicht schlechthin unberechtigt ist.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsantrag zu II. ist lediglich hinsichtlich der Nummern 3 und 4 begr\u00fcndet. Im \u00dcbrigen ist er unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsanspruch der Antragstellerin besteht, soweit die Antragsgegnerinnen in der Schutzrechtsverwarnung nicht dargelegt haben, woraus sich ihre Berechtigung zur Verwarnung ergibt, und soweit sie nicht mitteilen, welche Rechtsbestandsverfahren gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngig sind. Die Unterlassung weiterer Schutzrechtsverwarnungen kann die Antragstellerin in dieser Hinsicht aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB beziehungsweise \u00a7\u00a7 1, 3, 5, 8 Abs. 1 UWG verlangen.<\/p>\n<p>1. Eine Verwarnung, mit welcher der Rechtsinhaber der Verletzung seines gewerblichen Schutzrechts entgegenwirkt, ist als solche grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Den Antragsgegnerinnen kann es im vorliegenden Fall nicht verwehrt sein, die notwendigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die der Abwehr von (drohenden) Eingriffen in ihr Recht dienen. Dazu geh\u00f6rt der Hinweis, gewillt zu sein, zur Durchsetzung des Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es ist das gute Recht des Patentinhabers, Dritte &#8211; auch in bezug auf deren eigene Interessen &#8211; vor den Folgen der Verletzung eines Patents zu warnen (BGH GRUR 1995, 424 \u2013 Abnehmerverwarnung m.w.N.). Das gilt auch hinsichtlich der Verwarnung von Abnehmern schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde, die sich durch deren gewerbliche Nutzung selbst einer Patentverletzung schuldig machen k\u00f6nnen. Eine Schutzrechtsverwarnung kann jedoch als Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb beziehungsweise als Versto\u00df gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs unter anderem dann zu beanstanden sein, wenn sie sich \u2013 ungeachtet der Frage, ob ein Eingriff in ein Schutzrecht gegeben oder zu bef\u00fcrchten ist \u2013 ihrem sonstigen Inhalt oder ihrer Form nach als unzul\u00e4ssig erweist (vgl. BGH GRUR 1995, 424 \u2013 Abnehmerverwarnung m.w.N.).<\/p>\n<p>Daher sind die f\u00fcr die Beurteilung einer Schutzrechtsverletzung relevanten Tatsachen dem Verwarnten vollst\u00e4ndig, zutreffend und unmissverst\u00e4ndlich anzugeben (vgl. BGH GRUR 1995, 424, 426 &#8211; Abnehmerverwarnung); au\u00dferdem d\u00fcrfen die Schutzrechtshinweise den Adressaten nicht verunsichern. Er muss klar erkennen k\u00f6nnen, welches Schutzrecht geltend gemacht und welche Handlung beanstandet wird. Kommen mehrere Ausf\u00fchrungsformen als schutzrechtsverletzend in Betracht, muss eindeutig erkennbar sein, welcher Ausf\u00fchrungsform der Verletzungsvorwurf gilt. In schwierigeren F\u00e4llen, etwa wenn komplizierte Anlagen beanstandet werden, kann es auch erforderlich sein, nachpr\u00fcfbar darzulegen, aus welcher konkreten technischen Gestaltung bzw. aus welchem Detail eines angegriffenen Gegenstandes die Schutzrechtsverletzung abgeleitet wird. Gegen\u00fcber Abnehmern des Herstellers eines als patentverletzend angegriffenen Gegenstandes ist das deshalb notwendig, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass sich Abnehmer schon deshalb mit dem angegriffenen Erzeugnis gar nicht erst n\u00e4her befassen und sich gleich an den Schutzrechtsinhaber wenden, weil sie nicht eindeutig erkennen k\u00f6nnen, was Gegenstand der Abmahnung ist (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 24.01.2002, 2 U 115\/01). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, typischerweise erheblich geringer ist als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer k\u00f6nnen die Ums\u00e4tze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; au\u00dferdem steht ihm h\u00e4ufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller (GSZ GRUR 2005, 882 (884)).<\/p>\n<p>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat der Verf\u00fcgungsantrag zu II. 1. keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen keinen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB beziehungsweise \u00a7 1, 3, 5, 8 Abs. 1 UWG. Den Antragsgegnerinnen kann nicht vorgeworfen werden, mit dem Verwarnungsschreiben vom 06.02.2008 gegen\u00fcber der Firma D nicht im Einzelnen dargelegt zu haben, welche Anspr\u00fcche des Verf\u00fcgungspatents verletzt seien. Die Antragsgegnerinnen haben in ihrem Schreiben vom 06.02.2008 erkl\u00e4rt, die Papiere der Antragstellerin w\u00fcrden w\u00f6rtlich unter das Verf\u00fcgungspatent fallen. Insbesondere werde \u201ein den Schutzbereich des Anspruchs 1 des Patents sowie zahlreicher Unteranspr\u00fcche eingegriffen\u201c (vgl. S. der Anlage L1). Aus der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung war f\u00fcr den Empf\u00e4nger der Verwarnung ersichtlich, welche Patentanspr\u00fcche von den Antragsgegnerinnen geltend gemacht wurden, da sie (Anspr\u00fcche 1, 3-7, 10 und 11) dort im Wortlaut als Bestandteil der geforderten Unterlassungsverpflichtung aufgef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin kann nicht dagegen einwenden, dem Empf\u00e4nger der Verwarnung habe sich der Sinn der Unterlassungserkl\u00e4rung nicht erschlossen, da er patentrechtlich nicht bewandert sei und in der Unterlassungserkl\u00e4rung weder das Wort \u201eAnspruch\u201c noch \u201eAnspruchsziffern\u201c genannt seien. Denn der Abnehmer angeblich patentverletzender Erzeugnisse hat sich selbst davon zu \u00fcberzeugen, ob durch sein Verhalten, im vorliegenden Fall durch den Vertrieb der von der Antragstellerin bezogenen Papiere, bestehende Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dies gebieten schon die im Gesch\u00e4ftsverkehr einzuhaltenden Sorgfaltspflichten, die einen als einschl\u00e4giges Fachunternehmen t\u00e4tigen Abnehmer nicht weniger treffen als den Hersteller selbst (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 24.01.2002, 2 U 115\/01). Aufgrund ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit kann der Firma D grunds\u00e4tzlich auch zugetraut werden, die rechtliche Bedeutung und Tragweite einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtung zu erkennen. Da die Antragsgegnerinnen dem Anschreiben vom 06.02.2008 sowohl die europ\u00e4ische Patentschrift des Verf\u00fcgungspatents als auch die deutsche \u00dcbersetzung beigef\u00fcgt hatten, kann von der Firma D erwartet werden, dass sie mit Hilfe der Druckschriften erkennt, dass sich der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents und die \u00fcbrigen Unteranspr\u00fcche in den Druckschriften wiederfinden und, soweit ihr eine unberechtigte Benutzung vorgeworfen wird, in der Unterlassungserkl\u00e4rung w\u00f6rtlich aufgef\u00fchrt sind. Im \u00dcbrigen blieb es ihr \u00fcberlassen zu entscheiden, inwieweit sie dem Vorwurf einer Patentverletzung nachgeht. Die daf\u00fcr notwendigen Informationen wurden ihr seitens der Antragsgegnerinnen zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>3. Mit der unter Ziffer II. 1. ausgef\u00fchrten Begr\u00fcndung bleibt auch dem Verf\u00fcgungsantrag zu II. 2. der Erfolg versagt. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht nicht. Die Ausf\u00fchrungen der Antragsgegnerinnen in der Schutzrechtsverwarnung gen\u00fcgen den Anforderungen an die Darlegung des Verletzungsvorwurfs. Sie sind nicht geeignet, eine Irref\u00fchrung oder Verunsicherung eines Abnehmers in der Position der Firma D herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen haben das Schutzrecht, auf das sie die Verwarnung st\u00fctzten, benannt. Ebenso haben sie in dem Anschreiben vom 06.02.2008 das beanstandete Verhalten konkret aufgezeigt, n\u00e4mlich die Einfuhr der von der Antragstellerin hergestellten Sublimationspapiere \u201eI\u201c und \u201eJ\u201c in die Bundesrepublik und deren Gebrauch (Seite 2 der Anlage L1). Weiterhin haben die Antragsgegnerinnen erkl\u00e4rt, \u201edie genannten Papiere (&#8230;) fallen w\u00f6rtlich unter das oben genannte Patent, wie Analysen unserer Mandantin ergeben haben.\u201c Dabei waren sie nicht gehalten, die von ihr genannten Analysen dem Anschreiben vom 06.02.2008 hinzuzuf\u00fcgen. Denn es ist nicht erforderlich, dass der Verwarnende dem Empf\u00e4nger einer Schutzrechtsverwarnung Beweismittel liefert (Hefermehl\/Bornkamm, UWG 25. Aufl.: \u00a7 12 UWG Rn 1.15 und 1.24). Von der Firma D konnte durchaus erwartet werden, dass sie auf die Verwarnung hin ihrer Verpflichtung nachkommt zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die von ihr angebotenen Papiere das Verf\u00fcgungspatent verletzen. Es mag durchaus sein, dass die Firma D technisch und finanziell nicht in der Lage ist, die entsprechenden Untersuchungen hinsichtlich der Beschichtung der Papiere durchzuf\u00fchren beziehungsweise durchf\u00fchren zu lassen. Allerdings hatten die Antragsgegnerinnen die Firma D bereits darauf hingewiesen, Analysen durchgef\u00fchrt zu haben. Es war f\u00fcr die Verwarnte daher durchaus zumutbar, sich entweder bei der Antragstellerin als Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Eigenschaften der Papiere zu informieren oder von den Antragsgegnerinnen die erw\u00e4hnten Analyseergebnisse anzufordern (so auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.01.2002, 2 U 115\/01; \u00e4hnlich Busse\/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl.: \u00a7 139 Rn 139).<\/p>\n<p>Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass bei der Beanstandung komplizierter Anlagen Darlegungen erforderlich sein k\u00f6nnen, aus welcher konkreten technischen Gestaltung bzw. aus welchem Detail eines angegriffenen Gegenstandes die Schutzrechtsverletzung abgeleitet werde (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.01.2002, 2 U 115\/01), greift nicht durch. Denn im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass der Verletzungsvorwurf die beanstandeten Sublimationspapiere an sich trifft. Die von der Antragstellerin geforderte Mitteilung der Analyse bezieht sich allein auf den Nachweis der einzelnen Merkmale des Verf\u00fcgungspatentanspruchs \u2013 hier Merkmal 3: Porosit\u00e4t der Beschichtung. Die Vorlage von Beweismitteln kann aber, wie zuvor ausgef\u00fchrt, nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>4. Der Verf\u00fcgungsantrag zu II. 3. ist begr\u00fcndet. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen im zuerkannten Umfang einen Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB.<\/p>\n<p>a) Die Schutzrechtsverwarnung erweist sich als unberechtigt, weil die Antragsgegnerinnen die Aktivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2) im Schreiben vom 06.02.2008 nicht dargelegt haben. Die Verwarnung wurde im Namen beider Antragsgegnerinnen ausgesprochen und auch die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sollte gegen\u00fcber beiden Antragsgegnerinnen abgegeben werden. In dem Schreiben wird jedoch lediglich erkl\u00e4rt, dass es sich bei der Antragsgegnerin zu 1) um die alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents handele. Die Berechtigung der Antragsgegnerin zu 2) bleibt unklar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann auch nicht aus der Firmenbezeichnung (\u201eKnow How\u201c) geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin zu 2) berechtigt ist, die mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung geforderten Rechte geltend zu machen. Die Firmenbezeichnung sagt nichts dar\u00fcber aus, ob die Antragsgegnerin zu 2) Inhaberin des Schutzrechts oder Lizenznehmerin ist, ob sie eigene Anspr\u00fcche im Wege der Abtretung erhalten hat oder lediglich erm\u00e4chtigt ist, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Ebenso erschlie\u00dft sich nicht, warum beide Antragsgegnerinnen gemeinsam Rechte aus dem Verf\u00fcgungspatent geltend machen. Regelm\u00e4\u00dfig ist f\u00fcr eine Prozessstandschaft, wie sie von den Antragsgegnerinnen f\u00fcr die Antragsgegnerin zu 2) schrifts\u00e4tzlich vorgetragen worden ist, ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Anspr\u00fcche erforderlich. Aus welchem Recht ein solches Interesse auch dann noch bestehen soll, wenn der Rechtsinhaber selbst die Anspr\u00fcche geltend macht, ist nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Die fehlende Darlegung der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2) ist geeignet, beim Adressaten der Verwarnung Verunsicherung auszul\u00f6sen und ihn \u00fcber die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse der Schutzrechtsberechtigung irrezuf\u00fchren. Denn der Firma D ist es nicht m\u00f6glich, anhand der Schutzrechtsverwarnung zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob und welche Anspr\u00fcche jeweils der Antragsgegnerin zu 1) und zu 2) zustehen. Mit Blick auf die dem Schreiben vom 06.02.2008 beigef\u00fcgte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung gewinnt der Empf\u00e4nger den Eindruck, dass auch die Antragsgegnerin zu 2) Berechtigte hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz ist. Er wird geneigt sein anzunehmen, dass die Schadensersatzforderung bei zwei Berechtigten h\u00f6her sein wird als bei einem. Dies gilt schon f\u00fcr die Rechtsanwaltskosten, die bei der Vertretung eines weiteren Beteiligten eine entsprechende Erh\u00f6hung erfahren. Tats\u00e4chlich hat die Antragsgegnerin zu 2) nicht dargelegt, dass ihr die beanspruchten Rechte tats\u00e4chlich zustehen.<\/p>\n<p>b) Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird dadurch begr\u00fcndet, dass die Antragsgegnerinnen bereits eine Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen haben und infolgedessen weitere Verwarnungen gegen Abnehmer der Antragstellerin zu erwarten sind.<\/p>\n<p>5. Der Verf\u00fcgungsantrag zu II. 4. ist ebenfalls begr\u00fcndet. Die Kammer versteht den Antrag dahingehend, dass sich \u201eRechtsbestandsverfahren gegen das Patent EP 1 102 682 B2\u201c ausschlie\u00dflich auf ein Einspruchsverfahren beziehungsweise Einspruchsbeschwerdeverfahren beim EPA beziehen, so wie es den Parteien auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilt worden ist.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Auslegung sind die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB zur Unterlassung im zuerkannten Umfang verpflichtet.<\/p>\n<p>a) Die Schutzrechtsverwarnung ist nach ihrer Form unberechtigt, weil die Antragsgegnerinnen in ihrem Schreiben vom 06.02.2008 erkl\u00e4rten, das Verf\u00fcgungspatent sei in Deutschland validiert, ohne darauf hinzuweisen, dass gegen das Verf\u00fcgungspatent zwei Einspr\u00fcche bei der Einspruchsabteilung des EPA anh\u00e4ngig sind, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist. Denn eine Schutzrechtsverwarnung kann der Form nach rechtswidrig sein, wenn anh\u00e4ngige Angriffe gegen das Schutzrecht verschwiegen werden (K\u00fchnen\/Geschke Rn 261; LG Mannheim WRP 1965, 188). Die gegenteilige Ansicht der Antragsgegnerinnen (gest\u00fctzt durch OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 145) vermag nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Wie bereits eingangs dargestellt, sind die f\u00fcr die Beurteilung einer Schutzrechtsverletzung relevanten Tatsachen dem Verwarnten vollst\u00e4ndig, zutreffend und unmissverst\u00e4ndlich anzugeben (vgl. BGH GRUR 1995, 424, 426 &#8211; Abnehmerverwarnung). Dies ist von Bedeutung, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass sich der Abnehmer schon deshalb mit dem angegriffenen Erzeugnis gar nicht erst n\u00e4her befasst und sich gleich an den Schutzrechtsinhaber wendet, weil er nicht eindeutig erkennen kann, was Gegenstand der Abmahnung ist (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 24.01.2002, 2 U 115\/01). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Interesse des Abnehmers, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, typischerweise erheblich geringer ist als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Zudem ist der Abnehmer regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Patentrechtslage weniger gut informiert als der Wettbewerber des Schutzrechtsinhabers.<\/p>\n<p>Da der Hersteller im Fall einer Verwarnung seines Abnehmers nur in Ausnahmef\u00e4llen berechtigt sein wird, dem Patentinhaber Schutzrechtsverwarnungen allein mit der Begr\u00fcndung untersagen zu lassen, dass das geltend gemachte Schutzrecht sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde (siehe Verf\u00fcgungsantrag zu I.), ist der Verwarnende verpflichtet, zur Information des Abnehmers und zum Schutz der Lieferbeziehungen des Herstellers mitzuteilen, ob der Rechtsbestand des Schutzrechts durch ein Einspruchsverfahren bestritten ist. Diese Verpflichtung stellt den notwendigen Ausgleich daf\u00fcr dar, dass der Patentinhaber auf Grundlage seines Schutzrechts \u2013 soweit nicht ohne jeden Zweifel der Widerruf zu erwarten ist \u2013 in zul\u00e4ssiger Weise Verwarnungen aussprechen und in die Lieferbeziehungen zwischen Hersteller und Abnehmer vermeintlich patentverletzender Produkte eingreifen darf, auch wenn der Rechtsbestand aufgrund eines anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren nicht sicher ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall haben die Antragsgegnerinnen nicht auf die gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents eingelegten Einspr\u00fcche hingewiesen. Dadurch entsteht der unzutreffende Eindruck, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents gesichert sei, obwohl das im Hinblick auf die eingelegten Einspr\u00fcche und den mit der Anlage L6 vorgelegten neuen Stand der Technik offen ist.<\/p>\n<p>b) Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen in Ziffer 5b) verwiesen werden.<\/p>\n<p>6. Der Verf\u00fcgungsantrag zu II. 5. ist hingegen unbegr\u00fcndet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen weder aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB noch aus \u00a7\u00a7 1, 3, 5, 8 Abs. 1 UWG zu.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen waren nicht gehalten, der Firma D in der Schutzrechtsverwarnung mitzuteilen, dass ein schweizerisches Nichtigkeitswiderklageverfahren gegen den schweizerischen Teil des Verf\u00fcgungspatents anh\u00e4ngig ist. Die Verwarnung kann nicht allein deswegen als unberechtigt angesehen werden, wenn eine solche Information fehlt.<\/p>\n<p>Dadurch, dass der Firma D nicht mitgeteilt wurde, dass in der Schweiz eine Nichtigkeitsklage gegen den schweizerischen Teil des Verf\u00fcgungspatents anh\u00e4ngig ist, wird der Markt und insbesondere die Verwarnte weder irregef\u00fchrt, noch verunsichert. Es besteht anders als in dem vom Antrag zu II. 4. erfassten Fall kein Bed\u00fcrfnis des Abnehmers D, \u00fcber einen Nichtigkeitsrechtsstreit informiert zu werden, der den schweizerischen Teil des Verf\u00fcgungspatents betrifft. Die Firma D hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Frage einer Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch den Vertrieb von \u00dcbertragungspapier beurteilt sich allein danach, ob und in welchem Umfang der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents besteht. Auch wenn es sich beim Verf\u00fcgungspatent um ein europ\u00e4isches Patent handelt, hat es gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in jedem benannten Vertragsstaat jeweils die Wirkung eines nationalen Patents. Ein etwaiger Erfolg der den schweizerischen Teil des Verf\u00fcgungspatents betreffenden Nichtigkeitswiderklage ist daher f\u00fcr den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents unbeachtlich. Die Firma D ben\u00f6tigt keine Informationen \u00fcber den Rechtsbestand des schweizerischen Teils des Verf\u00fcgungspatents, um beurteilen zu k\u00f6nnen, wie sie sich anl\u00e4sslich der Verwarnung verhalten soll. Soweit die Beurteilung, ob die Verwarnung berechtigt ist, vom Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents abh\u00e4ngig ist, gen\u00fcgt allein die Mitteilung \u00fcber das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren beim EPA.<\/p>\n<p>7. Der Verf\u00fcgungsantrag zu II.6 ist unbegr\u00fcndet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB und \u00a7\u00a7 1, 3, 5, 8 Abs. 1 UWG nicht zu.<\/p>\n<p>Eine Schutzrechtsverwarnung ist nicht allein deswegen unberechtigt, weil die der Verwarnung beigef\u00fcgte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung \u00fcber die dem Verwarnenden zustehenden Rechte hinausgeht. Die Antragstellerin beanstandet, dass die Antragsgegnerinnen in ihrem Anschreiben vom 06.02.2008 eine Patentverletzung durch die Einfuhr und den Gebrauch der Sublimationspapiere \u201eI\u201c und \u201eJ\u201c geltend machten, mit der beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung die Firma D aber verpflichten wollte, allgemein keine Papiere mehr zu beziehen und solche Sublimationspapiere auch nicht herzustellen.<\/p>\n<p>Eine solche Mehrforderung ist jedoch unsch\u00e4dlich, wenn die Verwarnung im \u00dcbrigen alle erforderlichen Angaben (konkrete Beanstandung, Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserkl\u00e4rung) enth\u00e4lt. Denn es ist Sache des Schuldners, auf Grund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erkl\u00e4rung abzugeben. Bei einer zu weit gehenden Forderung bleibt es also dem Schuldner \u00fcberlassen, eine ausreichende Unterwerfungserkl\u00e4rung abzugeben (Hefermehl\/Bornkamm, UWG 25. Aufl.: \u00a7 12 Rn 1.17 m.w.N. OLG Hamburg WRP 1989, 32; BGH GRUR 1983, 127). Vermag aber eine Mehrforderung in einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung die rechtliche Wirkung einer Verwarnung nicht zu beeinflussen, kann auch die Verwarnung selbst nicht als unberechtigt angesehen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit f\u00fcr den Antrag zu II. ein Verf\u00fcgungsanspruch besteht, hat die Antragstellerin auch einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht. Durch Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnen (\u00a7 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheinen (\u00a7 940 ZPO). Diese Pr\u00fcfung erfordert unter anderem eine Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei dieser Interessenabw\u00e4gung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Eingriff in die Lieferbeziehungen zwischen dem Hersteller \u2013 hier der Antragstellerin \u2013 und dem Abnehmer \u2013 hier der Firma D \u2013 durch eine unberechtigte Abnehmerverwarnung regelm\u00e4\u00dfig eine erhebliche St\u00f6rung darstellt. Wie bereits allgemein zum Antrag zu II. ausgef\u00fchrt worden ist, ist das Interesse des Abnehmers, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer k\u00f6nnen die Ums\u00e4tze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; au\u00dferdem steht ihm h\u00e4ufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller (GSZ GRUR 2005, 882 (884)). Aufgrund dieser der Verwarnung objektiv innewohnenden Gefahr einer nachhaltigen Beeintr\u00e4chtigung der Lieferbeziehungen des Herstellers ist regelm\u00e4\u00dfig von der Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung auszugehen und der Verf\u00fcgungsgrund zu bejahen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen werden durch ein solches Verbot nicht \u00fcber die Ma\u00dfen eingeschr\u00e4nkt. Ihnen wird nicht schlechthin untersagt, Abnehmer der Antragstellerin zu verwarnen. Weitere Verwarnungen m\u00fcssen lediglich in einer bestimmten Form \u2013 Darlegung der Aktivlegitimation und Mitteilung \u00fcber das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren \u2013 erfolgen. Dar\u00fcber hinaus ist es den Antragsgegnerinnen unbenommen, das Verf\u00fcgungspatent auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin kann nicht vorgeworfen werden, durch ihr Verhalten ein mangelndes Interesse an der z\u00fcgigen Durchsetzung ihrer rechtlichen Anspr\u00fcche im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens gezeigt zu haben. Die Schutzrechtsverwarnung erfolgte am 05.02.2008. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ging ausweislich des Eingangsstempels am 10.03.2008 bei Gericht ein. Innerhalb dieses Zeitraums von 33 Tagen hat die Antragstellerin durchaus konsequent die Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche verfolgt. Bereits am 08.02.2008 beauftragte sie ihren jetzigen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten. Dieser war nach unbestrittenem Vortrag mit der Sache bislang nicht betraut, musste sich also in die durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Technik und die bereits anh\u00e4ngigen Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren neu einarbeiten und mit den Bevollm\u00e4chtigten in den anderen Verfahren gegebenenfalls abstimmen. In weniger als drei Wochen seit der Mandatierung erfolgt dann die Abmahnung der Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 28.02.2008. Auf das Antwortschreiben vom 04.03.2008 ist die Antragsschrift dann innerhalb einer Woche bei Gericht eingereicht worden. Dieser Geschehensablauf zeigt, dass die Antragstellerin nicht einfach unt\u00e4tig blieb. Die Vorbereitung des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung mit allen Beteiligten, bedarf eines gewissen Zeitaufwands. Dieser hielt sich im vorliegenden Fall durchaus im \u00fcblichen Rahmen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 6 ZPO. Es bestand jedoch kein Anlass, die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin abh\u00e4ngig zu machen. Dies ist mit den Wertungen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens grunds\u00e4tzlich nicht vereinbar. Eine einstweilige Verf\u00fcgung ist aus sich heraus vollziehbar, ohne dass es einer Erkl\u00e4rung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit bedarf. Damit der Gl\u00e4ubiger die einstweilige Verf\u00fcgung unmittelbar vollziehen kann, ist diese grunds\u00e4tzlich auch nicht von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig. Dies widerspr\u00e4che dem Charakter des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, dessen Gegenstand der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz ist. Von diesen Grunds\u00e4tzen abzuweichen besteht mangels Darlegungen der Antragsgegnerinnen kein Anlass.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 889 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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