{"id":3953,"date":"2008-05-27T17:00:59","date_gmt":"2008-05-27T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3953"},"modified":"2016-05-25T14:49:15","modified_gmt":"2016-05-25T14:49:15","slug":"4a-o-6707-elektronische-anzeige-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3953","title":{"rendered":"4a O 67\/07 &#8211; Elektronische Anzeige II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>888<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2008, Az. 4a O 67\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4956\">2 U 61\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 114.208,62 EUR nebst Zinsen aus 105.262,82 EUR in H\u00f6he von 5 % vom 01.01.2004 bis zum 26.07.2006 und in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2006 und weiteren Zinsen aus 8.945,80 EUR in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 52 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 48 % auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 456 xxx B2 (Klagepatent) auf Zahlung von Schadensersatz f\u00fcr seit dem 20.07.2000 begangene Handlungen in Anspruch. Sie berechnet den geltend gemachten Schadensersatz nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns, hilfsweise im Wege der Lizenzanalogie. Neben Rechtsanwaltskosten verlangt die Kl\u00e4gerin zudem Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr Handlungen, die im Zeitraum vom 03.08.1996 bis zum 19.07.2000 vorgenommen wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 26.11.1990 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t und zwei schweizerischen Priorit\u00e4ten vom 27.11.1989, 18.12.1989 und 12.11.1990 von der A SA, Marin\/Schweiz, angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.07.1996 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent wurde abge\u00e4ndert und das ge\u00e4nderte Patent am 07.02.2001 ver\u00f6ffentlicht. Die \u00dcbersetzung des ge\u00e4nderten Patents wurde am 20.09.2001 unter der Nummer DE 690 27 xxx T3 ver\u00f6ffentlicht und liegt als Anlage B1 vor. Mit Urteil vom 09.01.2003 hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Die \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Patentanspr\u00fcche, soweit sie nicht vernichtet wurden, wurde am 07.09.2005 unter der Nummer DE 690 27 xxx C5 ver\u00f6ffentlicht und liegt als Anlage B1a vor. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine elektronische Anzeigevorrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache franz\u00f6sisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung und der zuletzt vom Bundespatentgericht ge\u00e4nderten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Elektronische Anzeigevorrichtung, welche umfasst:<br \/>\n&#8211; mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel (1),<br \/>\n&#8211; Elementarmotive (m1 bis mn),<br \/>\ndie den elektro-optischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive (m1 bis mn) zum gr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgew\u00e4hlten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplement\u00e4re Konturen aufweisen, konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise \u00e4hnlich einem Puzzle ineinander zu f\u00fcgen, wobei die Elementarmotive Zeilen (L1 bis L6) und Spalten (C1 bis C5) bilden, die charakteristische Schreibzonen (A, B) f\u00fcr die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Elementarmotive (m1 bis mn) in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet sind, in welchen diese Motive (m1 bis mn) zueinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsb\u00e4ndern (b1 bis bn) getrennt sind, die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand (Y), wobei h\u00f6chstens vier Abstandsb\u00e4nder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungspunkt (I) aufeinandertreffen und einen Winkel \u03b1 einschlie\u00dfen, der gr\u00f6\u00dfer als 60\u00b0 ist, sowie<br \/>\ndadurch, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster (T1) aufweist, das eine erste charakteristische Zone (B) f\u00fcr die Anzeige von Zeichen in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist, und das in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammen. Die Figuren 3 und 6 zeigen jeweils eine Draufsicht auf zwei verschiedene Ausf\u00fchrungsformen eines Mosaikrasters. Die \u00fcbrigen Figuren zeigen die verschiedenen M\u00f6glichkeiten, Buchstaben und Ziffern in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen mit der in Figur 6 dargestellten Mosaikstruktur dazustellen.<\/p>\n<p>Die A SA, Marin\/Schweiz, die urspr\u00fcnglich das Klagepatent angemeldet hatte, \u00fcbertrug mit \u201ePatentabtretungsvertrag\u201c vom 20.07.2000 das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin. Unter 1.2 des Vertrages, f\u00fcr den die Vertragsparteien die Geltung des schweizerischen Rechts vereinbarten, hei\u00dft es, \u201eA tritt das Patent mit allen Rechten und Pflichten an AEG ab, die es annimmt.\u201c Gem\u00e4\u00df 6.1 des Vertrages sollte der Vertrag mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft treten. Die Kl\u00e4gerin und die A SA unterzeichneten den Vertrag am 14.07. und 20.07.2000.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf in Anspruch. Mit rechtskr\u00e4ftigem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 04.12.2003 wurden die Beklagten unter Ziffer I. 1. verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 456 xxx<br \/>\nelektronische Anzeigevorrichtungen der Bauart, welche umfassen,<br \/>\n&#8211; mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel,<br \/>\n&#8211; Elementarmotive, die den elektro-optischen Anzeigemitteln zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive zum gr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgew\u00e4hlten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplement\u00e4re Konturen aufweisen und konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise \u00e4hnlich einem Puzzle ineinander zu f\u00fcgen, wobei die Elementarmotive Zeilen und Spalten bilden, die charakteristische Schreibzonen f\u00fcr die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Elementarmotive in den Schreibzonen in getrennten Gruppen ausgebildet sind, in welchen diese Motive untereinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsb\u00e4ndern getrennt sind, die eine Breite aufweisen, die deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand, wobei h\u00f6chstens vier Abstandsb\u00e4nder in ihrem Durchsetzungspunkt aufeinandertreffen und einen Winkel \u03b1 einschlie\u00dfen, der gr\u00f6\u00dfer ist als 60\u00b0, sowie<br \/>\ndadurch gekennzeichnet sind, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster aufweist, das eine erste charakteristische Zone f\u00fcr die Anzeige von Charakteren in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist, und das in einem Zusatzraster teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster zu bilden, das in der Lage ist, die Charaktere in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen.<\/p>\n<p>Unter Ziffer II. des Urteils wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 20.07.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2. des Berufungsurteils vom 04.12.2003 wurden die Beklagten verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der das Klagepatent verletzenden Handlungen seit dem 20.07.2000 in dem dort n\u00e4her bezeichneten Umfang Rechnung zu legen. Im \u00dcbrigen wird wegen der Einzelheiten der Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf auf die Anlage K1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellte her und vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland elektronische Anzeigevorrichtungen unter den Typenbezeichnungen B, D, E, F, G, C und H (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Produktion und der Vertrieb der Anzeigevorrichtung mit der Bezeichnung C wurde bereits im Jahr 1999 eingestellt, die der \u00fcbrigen Typen noch im Jahr 2003 unmittelbar nach Verk\u00fcndung des Urteils vom 04.12.2003. Nachfolgend sind die Mosaikstrukturen verschiedener angegriffener Ausf\u00fchrungsformen abgebildet. Die erste Sequenz zeigt die Raster des Typs G und C, die zweite Sequenz zeigt den Typ H und das dritte Raster den Typ F:<\/p>\n<p>Aufgrund der Verurteilung durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf \u00fcbermittelten die Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2004 erste Rechnungslegungsangaben zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B. Mit Schreiben vom 07.09.2004 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagten darauf hin, dass nicht nur das Modul B Streitgegenstand des Verletzungsverfahren gewesen sei, sondern alle Anzeigevorrichtungen, die auf Seite 7 und 8 eines Prospekts abgebildet gewesen seien, den die Kl\u00e4gerin als Anlage K9 im Verletzungsverfahren vorgelegt habe (im hiesigen Verfahren vorgelegt als Anlage B10). Bei dem Prospekt, den die Kl\u00e4gerin mit dem Klageschriftsatz f\u00fcr das Verletzungsverfahren vom 07.06.2001 als Anlage K9 vorlegte, handelte es sich um das Lieferprogramm der Beklagten. In dem Lieferprogramm sind alle zu dem Zeitpunkt lieferbaren beziehungsweise in der Entwicklung befindlichen Anzeigevorrichtungen mit Mosaikschriften tabellarisch mit technischen Angaben aufgef\u00fchrt. Es handelte sich dabei um die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F, G, J, H und C.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 02.09.2005 erg\u00e4nzten die Beklagten ihre Rechnungslegung f\u00fcr das Produkt B (Anlage K5). Zwischen den Parteien bestand Streit dar\u00fcber, ob aufgrund des Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf auch \u00fcber die Produkte D, E,F, G, C und H Auskunft zu geben und Rechnung zu legen sei. Auf die sofortige Beschwerde gegen den im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen landgerichtlichen Beschluss verh\u00e4ngte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 09.01.2006 gegen die hiesigen Beklagten ein Zwangsgeld, um sie au\u00dferdem zur Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber die Produkte D und E anzuhalten. In den Gr\u00fcnden f\u00fchrte das Oberlandesgericht aus, dass die Produkte F, G, C und H nicht vom Tenor des Urteils vom 04.12.2003 erfasst seien. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Daraufhin legten die Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2006 weiterhin Rechnung f\u00fcr die Produkte D und E (Anlage K6).<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2006 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 26.07.2006 zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 350.000,00 EUR auf. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 01.08.2006 forderte sie die Beklagten hinsichtlich der Produkte F, G, H und C au\u00dferdem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Sie erkl\u00e4rte, die Beklagten seien ihr zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet, und verlangte Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Wegen des weiteren Inhalts des Abmahnschreibens wird auf Anlage K3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2006, bei den Rechtsanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin am 21.08.2006 eingegangen, teilten die Beklagten zur Abmahnung bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F, H, G und C mit, an einer Fortsetzung der Streitigkeiten nicht interessiert zu sein. Sie erkl\u00e4rten sich zu einer Schadensersatzzahlung in H\u00f6he von 20.000,00 EUR zur Abgeltung aller Anspr\u00fcche \u2013 auch die hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsformen F, H, G und C \u2013 bereit. Im \u00dcbrigen gaben sie eine Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der vier streitigen Ausf\u00fchrungsformen ab. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2006 erkl\u00e4rten die Beklagten der Kl\u00e4gerin, an einer vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit weiterhin interessiert zu sein, wiesen aber eine Schadensersatzforderung von 250.000,00 EUR zur\u00fcck. Weiterhin teilten sie mit, bereit zu sein, den Forderungen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F, H, G und C im Wesentlichen nachkommen zu wollen. Sie k\u00fcndigten eine entsprechende Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den 22.11.2006 an. Bereits mit Schreiben vom 16.11.2006 erteilten die Beklagten die von der Kl\u00e4gerin verlangte Auskunft und legten Rechnung hinsichtlich der Produkte F, H, G und C. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K8 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2006 weitere Belege, woraufhin die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 01.12.2006 mitteilten, auch ohne tenorierte Verpflichtung die Belege vorlegen zu wollen, bat aber um eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 15.12.2006. Mit Schreiben vom 09.01.2007 erkl\u00e4rten die Beklagten dann gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, von der Vorlage weiterer Belege f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F, H und G Abstand nehmen und ein gerichtliches Verfahren abwarten zu wollen.<\/p>\n<p>Mit der Klage macht die Kl\u00e4gerin unter anderem Schadensersatz wegen Patentverletzung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B, D, E,F, G, C und H in H\u00f6he 176.500,00 EUR geltend. Die mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seitens der Beklagten erwirtschafteten Ums\u00e4tze ergeben sich aus der von den Beklagten zuletzt als Rechnungslegung vorgelegten Anlage K12 und der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Umsatzaufstellung. Unstreitig betragen die Ums\u00e4tze f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B abweichend von diesen Aufstellungen 201.115,65 EUR. Die Ums\u00e4tze sind nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Artikelnummer Umsatz in EUR<br \/>\nE 58.948<br \/>\nB 201.115,65<br \/>\nD 246.403,48<br \/>\nG 62.187,01<br \/>\nF 146.591,94<br \/>\nH 169.844,60<\/p>\n<p>Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Aufstellung enth\u00e4lt eine Aufgliederung der jeweiligen Jahresums\u00e4tze f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G, F und H. Auf die Anlage wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Soweit die Parteien abzugsf\u00e4hige Kosten bei der Berechnung des Schadensersatzes in Ansatz bringen, haben die Beklagten diese in der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlage K12 ber\u00fccksichtigt. Die Kl\u00e4gerin hat die von ihr anerkannten abzugsf\u00e4higen Kosten in der \u00e4lteren Rechnungslegung der Beklagten, die als Anlage K13 zur Akte gereicht worden ist, handschriftlich eingetragen. Wegen der Einzelheiten der jeweils geltend gemachten abzugsf\u00e4higen Kosten wird auf die Anlagen K12 und K13 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Weiterhin macht die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe f\u00fcr die Abmahnung vom 01.08.2006 in H\u00f6he von 10.912,10 EUR geltend. F\u00fcr den Betrag setzte sie eine 1,8 Geb\u00fchr an und berechnete auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000,00 EUR Geb\u00fchren von 5.392,80 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR jeweils f\u00fcr Rechtsanwalt und Patentanwalt und weiterer Auslagen von 87,50 EUR.<\/p>\n<p>Weiterhin beansprucht die Kl\u00e4gerin Rechtsanwaltskosten, die durch die Geltendmachung des Schadensersatzbetrages von 176.500,00 EUR entstanden seien. Unter Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt und unter Anrechnung einer Verfahrensgeb\u00fchr in H\u00f6he 0,65 macht sie zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR einen Betrag von 2.280,70 EUR geltend.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich macht sie mit den Antr\u00e4gen zu II. und III. Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr den Zeitraum vom 03. August 1996 bis zum 19. Juli 2000 geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F, H, C, G werde vom Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs sei es nicht erforderlich, denselben Buchstaben in zwei unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen darstellen zu k\u00f6nnen. Vielmehr gen\u00fcge es, die Buchstaben als Kleinbuchstaben und Gro\u00dfbuchstaben anzeigen zu k\u00f6nnen. Selbst wenn eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung denselben Buchstaben in zwei verschiedenen Abmessungen darstellen k\u00f6nnen m\u00fcsste, werde das Klagepatent durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt, weil sich die Buchstaben wie in den Anlagen K13 und K14 in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darstellen lie\u00dfen.<br \/>\nHinsichtlich der H\u00f6he des Verletzergewinns ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, die von den Beklagten geltend gemachten Kosten seien nicht beziehungsweise nicht in der eingewandten H\u00f6he abzugsf\u00e4hig. Die Kosten f\u00fcr das Einzelbauteil Glas seien nur insoweit abzuziehen, als sie tats\u00e4chlich in angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbaut und verkauft worden seien. Kosten f\u00fcr Glas, das an den Hersteller zur\u00fcckgegangen, zum Ausschuss gelangt oder verschrottet worden sei, seien nicht abzugsf\u00e4hig. Die Beklagten k\u00f6nnten sich daf\u00fcr nicht auf die Daten aus ihrer Lagerdatei berufen, da diese unzuverl\u00e4ssig und widerspr\u00fcchlich seien. Gleiches gelte f\u00fcr den von den Beklagten in Ansatz gebrachten Ausschuss an Leiterplatten. Weiterhin h\u00e4lt es die Kl\u00e4gerin f\u00fcr unzul\u00e4ssig, die Ausbeute der Einzelteile zu sch\u00e4tzen, wie es die Beklagten hinsichtlich der Kondensatoren, den Chips und den Buffern t\u00e4ten. Bei den Lohnkosten handele es sich um nicht abzugsf\u00e4hige Gemeinkosten, weil die Angestellten der Beklagten nicht f\u00fcr die jeweilige angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingestellt worden seien.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4lt als Verletzergewinn einen Anteil von 50 % am Gesamtgewinn f\u00fcr angemessen. Die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung habe zu einer sehr viel besseren Erkennbarkeit der Zeichen gef\u00fchrt. Sie habe sich in ihrem Anwendungsbereich durchgesetzt und andere Ausgestaltungen vom Markt verdr\u00e4ngt. Es habe sich um einen Qualit\u00e4tssprung gehandelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 189.692,80 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 % f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem 07. Juni 2001 bis 26. Juli 2006 sowie in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2006 zu zahlen;<br \/>\nII. die Beklagten zu verurteilen, ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents EP 0 456 xxx<br \/>\nelektronische Anzeigenvorrichtungen der Bauart, welche umfassen mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel, Elementarmotive, die den elektro-optischen Anzeigemitteln zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive zum gr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgew\u00e4hlten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplement\u00e4re Konturen aufweisen, konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise \u00e4hnlich einem Puzzle ineinander zu f\u00fcgen, wobei die Elementarmotive Zeilen und Spalten bilden, die charakteristische Schreibzonen f\u00fcr die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,<br \/>\nbei denen die Elementarmotive in den Schreibzonen in getrennten Gruppen ausgebildet sind, in welchen diese Motive untereinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsb\u00e4ndern getrennt sind, die eine Breite aufweisen, die deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand, wobei h\u00f6chstens vier Abstandsb\u00e4nder in ihrem Durchsetzungspunkt aufeinandertreffen und einen Winkel \u03b1 einschlie\u00dfen, der gr\u00f6\u00dfer ist als 60\u00b0, sowie<br \/>\ndadurch gekennzeichnet sind, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster aufweist, das eine erste charakteristische Zone f\u00fcr die Anzeige von Charakteren in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist, und das in einem Zusatzraster teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster zu bilden, das in der Lage ist, die Charaktere in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen.<br \/>\nhergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar f\u00fcr den Zeitraum vom 03. August 1996 bis 19. Juli 2000 unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Einschluss der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nIII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr beziehungsweise der damaligen Patentinhaberin durch die in Ziffer II. bezeichneten und zwischen dem 03. August 1996 und 19. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\nhilfsweise der Kl\u00e4gerin im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (F, H, G und C) werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung m\u00fcsse nach der Lehre des Klagepatentanspruchs in der Lage sein, denselben Buchstaben in zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darzustellen. Weiterhin sei es erforderlich, dass die Darstellung in optisch befriedigender Weise erfolge. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei es jedoch nicht m\u00f6glich, alle Zeichen des Alphabets in einer ersten charakteristischen Zone in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe und in einer weiteren charakteristischen Zone in einer weiteren Gr\u00f6\u00dfe in optisch befriedigender Weise anzuzeigen. Dies gelte zumindest f\u00fcr die in der Anlage B6 wiedergegebenen Buchstaben.<br \/>\nWeiterhin sind die Beklagten der Ansicht, die Kl\u00e4gerin trage hinsichtlich der H\u00f6he des Schadensersatzes die Darlegungs- und Beweislast. Das gelte auch f\u00fcr die abzugsf\u00e4higen Kosten. Die Ausz\u00fcge aus der Lagerkartei seien zuverl\u00e4ssig und widerspruchsfrei. Dazu tragen die Beklagten vor, kostenlose Ersatzlieferungen der Hersteller f\u00fcr defekte Einzelteile seien in der Kostenaufstellung nicht ber\u00fccksichtigt worden.<br \/>\nDie Menge des erworbenen Glases werde durch die Lagerkartei und durch die der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Rechnungen belegt. Kostenlose Ersatzlieferungen seien durch zwei Inventurbuchungen kostenneutral erfasst werden, n\u00e4mlich die Retouren als Ausbuchung, die Ersatzlieferungen als Eingang.<br \/>\nDer hohe Ausschuss der Leiterplatten ergebe sich aus einer Vereinbarung mit dem Hersteller. Dieser habe Probleme mit der Prozessstabilit\u00e4t gehabt. Daher habe die Beklagte zu 1) das Ausfallrisiko \u00fcbernommen, aber einen g\u00fcnstigen Kaufpreis vom Hersteller erhalten.<br \/>\nDer prozentual berechnete Ausschuss der anderen Einzelteile sei anhand von Erfahrungswerten berechnet worden.<br \/>\nDie Lohnkosten seien abzugsf\u00e4hig, weil die Beklagte zu 1) aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden ihre Produktion heruntergefahren h\u00e4tte oder die Kapazit\u00e4ten durch eine alternative Produktion ausgesch\u00f6pft h\u00e4tte, was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet.<br \/>\nBei den Rechtsverfolgungskosten handele es sich um Kosten f\u00fcr Aufwendungen, die dem jeweiligen Produkt unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDer Anteil am herauszugebenden Gewinn sei mit allenfalls 10 % angemessen. Der n\u00e4chstkommende Stand der Technik in der EP 0 180 685 A1 habe das wesentliche Problem der Darstellung stilisierter Zeichen durch die Mosaikstruktur gel\u00f6st. Das Klagepatent stelle vor dem Hintergrund nur eine Detailverbesserung dar. Im \u00dcbrigen seien erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigetafeln \u2013 das ist unstreitig \u2013 seit dem Jahr 2000 durch hochaufl\u00f6sende Matrix-Anzeigen verdr\u00e4ngt worden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anzeigevorrichtungen h\u00e4tten neben den Matrix-Anzeigen nur aufgrund g\u00fcnstiger Preise anfangs bestehen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem seien mittlerweile Proportionalschriften zunehmend gefragter. Weiterhin sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Anzeigevorrichtungen der Beklagten einen geringeren Preis gehabt h\u00e4tten als die der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIm \u00dcbrigen erheben die Beklagten hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F, H, G und C die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie behaupten, die Kl\u00e4gerin habe sp\u00e4testens seit Einreichung der Verletzungsklage beim Landgericht D\u00fcsseldorf am 07.06.2001 Kenntnis von s\u00e4mtlichen angeblichen Verletzungshandlungen gehabt. Dies ergebe sich aus dem Prospekt, den die Kl\u00e4gerin im Verletzungsprozess vorgelegt habe und auf den sie sich sp\u00e4ter noch berufen habe.<br \/>\nWeiterhin sind die Beklagten der Ansicht, Abmahnkosten seien mangels Patentverletzung nicht entstanden: im \u00dcbrigen seien Anspr\u00fcche wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C im Zeitpunkt der Abmahnung bereits verj\u00e4hrt gewesen. Dar\u00fcber hinaus sei der Gegenstandswert \u00fcbersetzt. Er entspreche dem Wert des Verletzungsverfahrens, obwohl die Restlaufzeit des Klagepatents im Zeitpunkt der Abmahnung k\u00fcrzer gewesen sei. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Jahr 2003 eingestellt worden sei. Die Kosten der Zahlungsaufforderung k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht verlangen, weil sich die Beklagten nicht in Verzug befunden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, der Kl\u00e4gerin fehle f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum bis zum 19.07.2000 die Aktivlegitimation. Zudem erhebe sie auch hinsichtlich dieser Anspr\u00fcche die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die bei der Akte befindlichen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur der Antrag zu I. ist teilweise begr\u00fcndet. Im \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Antrag zu I.<\/p>\n<p>Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu I. teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nMit dem Klageantrag zu I. macht die Kl\u00e4gerin unter anderem Schadensersatz in H\u00f6he von 176.500,00 EUR f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Typs B, D, E, G und H durch die Beklagten geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG jedoch nur einen Anspruch auf Zahlung von 105.262,82 EUR.<\/p>\n<p>Soweit sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf die Anzeigevorrichtungen D, E und J bezieht, steht eine Haftung der Beklagten aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts vom 04.12.2003 und nach Ansicht beider Parteien dem Grunde nach fest, so dass es keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf, ob durch diese Vorrichtungen die Lehre des Klagepatentanspruchs verwirklicht wird. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F, G, C und H.<\/p>\n<p>Ein Schadensersatzanspruch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C scheidet bereits deswegen aus, weil Herstellung und Vertrieb dieser Anzeigevorrichtung unstreitig bereits im Jahr 1999 eingestellt wurden, die Kl\u00e4gerin mit dem Antrag zu I. aber lediglich Schadensersatz f\u00fcr den Zeitraum seit dem 20.07.2000 geltend macht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich alle Ausk\u00fcnfte und die gesamte Rechnungslegung der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf den Zeitraum nach dem 20.07.2000 bezogen, und zum anderen aus dem Umstand, dass Auskunft und Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr den Zeitraum bis zum 20.07.2000 Gegenstand der Klageantr\u00e4ge zu II. und III. sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G und H besteht ebenfalls ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, nicht aber f\u00fcr Anzeigevorrichtungen des Typs F (Ziffer II. bis IV.). Die Schadensh\u00f6he f\u00fcr alle patentverletzenden Ausf\u00fchrungsformen betr\u00e4gt insgesamt 105.262,82 EUR (Ziffer V.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine elektronische Anzeigevorrichtung zur Darstellung insbesondere von alphanumerischen Zeichen. Dabei wird das aktive Anzeigemittel von Elementen \u2013 zum Beispiel elektro-optischen Fl\u00fcssigkristallzellen oder Leuchtdioden (LED) \u2013 gebildet, die in Abh\u00e4ngigkeit von einem elektrischen Errungssignal ihre optischen Eigenschaften \u00e4ndern. Die Elemente werden durch einen Steuerschaltkreis selektiv gesteuert.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu aus, in der FR-A-2 458 857 sei eine elektronische Anzeigevorrichtung offenbart, die eine Gruppe von Modulen umfasst, die die Form gerader Segmente besitzen und benachbart und aneinander ansto\u00dfend in Zeilen und Spalten angeordnet sind (S. 1 Zeile 26-32 &#8211; Textstellen ohne Bezugnahmen sind der Anlage B1 entnommen). Daran kritisiert die Klagepatentschrift, dass die Zeichen lediglich in Form aneinander gef\u00fcgter Striche angezeigt werden k\u00f6nnten (S. 1 Zeile 34 bis S. 2 Zeile 2). Au\u00dferdem sei es nicht m\u00f6glich, wahlweise entweder Minuskeln oder Majuskeln anzuzeigen (S. 2 Zeile 4-6).<\/p>\n<p>In der EP 0 146 285 \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 werde hingegen eine Anzeigevorrichtung offenbart, die im Wesentlichen in Form einer Punktmatrix strukturiert sei. Die Vorrichtung sei hinsichtlich herk\u00f6mmlicher Punktmatrizen insofern bereits modifiziert, als dass sie rechteckige, insbesondere quadratische Pixel umfasse, die entlang ihrer Diagonalen noch weiter in vier Teile unterteilt worden seien und nunmehr gleichschenklige Dreiecke bildeten (S. 2 Zeile 14-36). Daran sieht die Klagepatentschrift als nachteilig an, dass die Form der darstellbaren Zeichen durch das Matrizenschema festgelegt sei und stilisierte, d.h. an bestimmte Schriftarten angen\u00e4herte Zeichen nicht dargestellt werden k\u00f6nnten (S. 3 Zeile 8-28).<\/p>\n<p>Um die \u00c4sthetik der Zeichen zu verbessern, gehe die ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannte EP 0 180 685 von den Buchstaben und Ziffern selbst aus und passe diesen das Elektrodenschema an. Es bilde sich ein Mosaik aus einer Vielzahl unregelm\u00e4\u00dfiger, in ungeordneter Weise ohne systematische Wiederholung angeordneter Pixel mit unterschiedlichen Konturen, die gleichwohl komplement\u00e4r zueinander und konkordant seien (S. 3 Zeile 30 bis S. 4 Zeile 23). Als nachteilig kritisiert die Klagepatentschrift, dass eine solche Anzeigevorrichtung eine h\u00f6here Anzahl von Pixeln erfordere, was aufgrund der komplexeren Schaltungen mit h\u00f6heren Kosten verbunden sei (S. 4 Zeile 27-33). Au\u00dferdem sei das \u00e4sthetische Erscheinungsbild beeintr\u00e4chtigt. Zum einen w\u00fcrden die Zeichen optische Defekte in Form von Punkten aufweisen, wo mehrere Pixel spitzwinklig aufeinander tr\u00e4fen (S. 5 Zeile 1-10 und Figur 2 und 2a). Zum anderen tr\u00e4ten \u201eparasit\u00e4re Linien\u201c innerhalb der Zeichen auf, die dadurch entst\u00fcnden, dass jedes Pixel von einer Elektrode gebildet werde, die gesondert angesteuert und mit dem elektronischen Steuersystem elektrisch verbunden werden m\u00fcsse (S. 5 Zeile 12-32). Dieses Problem k\u00f6nne nur mit sehr kompliziert herzustellenden und kostspieligen Elektroden behoben werden (S. 5 Zeile 34 bis S. 6 Zeile 7). Schlie\u00dflich wird an der EP 0 180 685 als nachteilig angesehen, dass die Anzeigevorrichtung selbst in Abh\u00e4ngigkeit von der anzuzeigenden Ziffern- und Buchstabenabmessung dimensioniert werden m\u00fcsse. Sie k\u00f6nne nur durch den Austausch der installierten Vorrichtung modifiziert werden (S. 6 Zeile 9-19).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Anzeigevorrichtung zu schaffen, mit der sehr viel mehr stilisierte Zeichen ohne die aus dem Stand der Technik bekannten Defekte und mit m\u00f6glichst geringer Anzahl von Elementen visualisiert werden k\u00f6nnen (S. 6 Zeile 24-32) und die dem Problem der Abmessung der Buchstaben mit geringstm\u00f6glichen Kosten gerecht wird (S. 6 Zeile 33 bis S. 7 Zeile 2).<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Elektronische Anzeigevorrichtung mit folgenden Merkmalen:<br \/>\n1. mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel (1);<br \/>\n2. Elementarmotive (m1 bis mn), die<br \/>\na) den elektro-optischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet,<br \/>\nb) zum gr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgew\u00e4hlten Zeichen und<br \/>\nc) in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur ausgebildet sind;<br \/>\n3. die Elementarmotive (m1 bis mn) bilden das Raster der Mosaikstruktur;<br \/>\n4. die Elementarmotive<br \/>\na) weisen heterogene und komplement\u00e4re Konturen auf,<br \/>\nb) sind konkordant angeordnet,<br \/>\nc) um sich in einer Art und Weise \u00e4hnlich einem Puzzle ineinander zu f\u00fcgen,<br \/>\n5. die Elementarmotive bilden<br \/>\na) Zeilen (L1 bis L6) und<br \/>\nb) Spalten (C1 bis C5),<br \/>\nc) die charakteristische Schreibzonen (A, B) f\u00fcr die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen;<br \/>\n6. die Elementarmotive (m1 bis mn) sind in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet;<br \/>\n7. in den Gruppen sind die Elementarmotive (m1 bis mn)<br \/>\na) zueinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet und<br \/>\nb) werden von einem Abstand (Y) getrennt, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander;<br \/>\n8. jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) ist von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsb\u00e4ndern (b1 bis bn) getrennt,<br \/>\na) die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand (Y),<br \/>\nb) wobei h\u00f6chstens vier Abstandsb\u00e4nder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungspunkt (I) aufeinandertreffen und<br \/>\nc) einen Winkel \u03b1 einschlie\u00dfen, der gr\u00f6\u00dfer als 60\u00b0 ist;<br \/>\n9. das Mosaik weist mindestens ein Basisraster (T1) auf, das eine erste charakteristische Zone (B) f\u00fcr die Anzeige von Zeichen in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist;<br \/>\n10. das Basisraster ist in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert,<br \/>\n11. um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht in Streit, ob eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung nach der Lehre des Klagepatentanspruchs zwingend in der Lage sein muss, einen Zeichensatz in jeweils zwei Gr\u00f6\u00dfen \u2013 in einer ersten charakteristischen Zone in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe und in einer weiteren Zone in einer weiteren Gr\u00f6\u00dfe \u2013 anzuzeigen (Merkmal 9 und 11).<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Lehre des Klagepatentanspruchs sei so zu verstehen, dass es gen\u00fcge, wenn in der einen charakteristischen Zone Majuskeln und in einer weiteren Zone die entsprechenden Minuskeln dargestellt werden k\u00f6nnen. Diese Auffassung greift nicht durch. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung muss vielmehr in der Lage sein, identische Zeichen \u2013 zum Beispiel Majuskeln oder Ziffern \u2013 in einer ersten Zone in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe und in einer weiteren Zone in einer anderen Gr\u00f6\u00dfe darzustellen.<\/p>\n<p>a) Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 besteht eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung aus Elementarmotiven (Merkmal 2). Diese Elementarmotive weisen heterogene, aber komplement\u00e4re Konturen auf und sind in der Art eines Puzzles so zusammengesetzt (Merkmal 4), dass sich eine Mosaikstruktur ergibt (Merkmal 3). An das von den Elementarmotiven gebildete Raster der Mosaikstruktur kn\u00fcpfen die Merkmale 9 und 11 an. Sie enthalten Vorgaben f\u00fcr eine bestimmte Rastereinteilung des Mosaiks.<\/p>\n<p>Die Mosaikstruktur besteht aus mindestens einem Basisraster. Ein weiteres \u201eresultierendes Raster\u201c soll dadurch gewonnen werden, dass das Basisraster in einem Zusatzraster teilweise dupliziert wird (Merkmal 10). Den Worten \u201eteilweise dupliziert\u201c entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass nicht das ganze Basisraster, sondern nur Teile daraus zu duplizieren sind. Zugleich erf\u00e4hrt er, dass nicht beliebige Elementarmotivgruppen verwendet werden k\u00f6nnen, sondern nur solche, die auch als Ausschnitt im Basisraster enthalten sind. Die M\u00f6glichkeiten, das Basisraster teilweise zu duplizieren, zeigen die Figuren 3, 6 und 8 bis 10, deren Struktur nach den Angaben der Klagepatentbeschreibung (S. 22 Zeile 1-29) durch das in den Merkmalen 9 bis 11 beschriebene Verfahren erzeugt worden ist. Insbesondere die Figuren 3 und 6 zeigen dem Fachmann, dass nicht zwingend ganze Zeilen, sondern auch einzelne Gruppen des Basisrasters dupliziert werden k\u00f6nnen und dass das duplizierte Zusatzraster weitere Unterteilungen enthalten kann. Die Figuren 8 bis 10 machen zus\u00e4tzlich deutlich, dass auch nur ein Teil einer Motivgruppe \u2013 zum Beispiel das obere Drittel \u2013 dupliziert werden kann.<\/p>\n<p>b) Der Klagepatentanspruch enth\u00e4lt in den Merkmalen 9 bis 11 nicht nur Anordnungen, wie die Struktur des Mosaiks durch verschiedene Raster gebildet werden soll. Vielmehr muss das Basisraster zudem eine erste charakteristische Zone f\u00fcr die Anzeige von Zeichen einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweisen (Merkmal 9), und das aus dem Basisraster und dem Zusatzraster gebildete \u201eresultierende Raster\u201c muss in der Lage sein, die Zeichen einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen (Merkmal 10). Die Begrifflichkeit \u201eerste Gr\u00f6\u00dfe\u201c und \u201ezweite Gr\u00f6\u00dfe\u201c versteht der Durchschnittsfachmann dahingehend, dass sich identische Zeichen in ihrem Ma\u00df \u2013 H\u00f6he beziehungsweise L\u00e4nge \u2013 unterscheiden. Darauf deutet bereits die Wortwahl hin. Denn der Begriff \u201eGr\u00f6\u00dfe\u201c f\u00fcr ein Zeichen bezieht sich bei objektivem Verst\u00e4ndnis auf das Ma\u00df des Zeichens in metrischer Hinsicht. Ihn als Unterscheidung zwischen Majuskeln und Minuskeln zu verstehen, liegt im Deutschen die Auffassung zugrunde, dass die Begriffe \u201eGro\u00dfbuchstabe\u201c und \u201eKleinbuchstabe\u201c aufgrund der Vorsilben \u201egro\u00df\u201c und \u201eklein\u201c als Gr\u00f6\u00dfe eines Zeichens verstanden werden k\u00f6nnen. Aber zum einen ist im Deutschen der Begriff \u201eGr\u00f6\u00dfe\u201c f\u00fcr die Unterscheidung von Majuskeln und Minuskeln nicht \u00fcblich, und zum anderen ist allein die franz\u00f6sische Originalfassung des Klagepatentanspruchs ma\u00dfgeblich. Diese verwendet den Begriff \u201etaille\u201c, der als Gr\u00f6\u00dfe im Hinblick auf das Ma\u00df zu verstehen ist. Weiterhin ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich das Klagepatent auf Anzeigevorrichtungen bezieht, deren Zeichens\u00e4tze nicht zwingend auf Buchstaben beschr\u00e4nkt sein m\u00fcssen, sondern auch Ziffern oder andere Sonderzeichen umfassen k\u00f6nnen. Insbesondere bei Ziffern kann aber nicht wie bei Buchstaben zwischen Majuskeln und Minuskeln unterschieden werden.<\/p>\n<p>aa) Diese Auslegung wird durch die Beschreibung und die Zeichnungen des Klagepatents, die zur Auslegung des Klagepatentanspruchs gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc heranzuziehen sind, gest\u00fctzt. Denn bereits an der aus der EP 0 180 685 bekannten Anzeigevorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift, dass die Abmessung der Zeichen zwingend sei und nicht ohne den Austausch der gesamten Vorrichtung modifiziert werden k\u00f6nne. Die Vorrichtung m\u00fcsse jeweils in Abh\u00e4ngigkeit von der anzuzeigenden Ziffern- und Buchstabenabmessung dimensioniert werden (S. 6 Zeile 13-19). Dementsprechend wird in der Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung dargestellt, eine Anzeigevorrichtung zu schaffen, die dem Problem der Abmessung der Buchstaben mit geringstm\u00f6glichen Kosten gerecht werde (S. 6 Zeile 34 bis S. 7 Zeile 2). Die Klagepatentschrift unterscheidet an dieser Stelle also nicht zwischen Gro\u00df- und Kleinbuchstaben im Sinne von Majuskeln und Minuskeln, sondern bezeichnet die nicht modifizierbare Abmessung der Zeichen als problematisch.<\/p>\n<p>Aus den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift zu den Ausf\u00fchrungsbeispielen und Figuren ergibt sich ebenfalls, dass die \u201eGr\u00f6\u00dfe der Zeichen\u201c als Ma\u00df und nicht als Bezeichnung von Gro\u00df- und Kleinbuchstaben zu verstehen ist. Anhand der Figuren 7 bis 10 wird in der Klagepatentschrift erl\u00e4utert, wie die Basis- und Zusatzraster gebildet werden und wie durch Duplizieren des Zusatzrasters ein \u201eresultierendes Raster\u201c erzeugt werden kann. W\u00e4hrend Figur 7 lediglich das Basisraster und das zu duplizierende Zusatzraster zeigt, besteht die Figur 8 laut Beschreibung des Klagepatents aus dem Zusatzraster und dem reproduzierten Zusatzraster, das an das Basisraster angeh\u00e4ngt worden ist. Dazu f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass die geeignete Positionierung von Isolationszwischenr\u00e4umen \u201eerm\u00f6glicht, Zeichen unterschiedlicher Abmessungen anzuzeigen im Inneren ein- und desselben Mosaiks\u201c (S. 22 Zeile 25-27). Dies wird in der Klagepatentschrift anhand der Figur 6 n\u00e4her erl\u00e4utert, die aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rasterung und Duplizierung hervorgegangen ist.<\/p>\n<p>Laut Klagepatentbeschreibung weist das Mosaik der Figur 6 eine erste Zone A auf, die der Bildung alphanumerischer Zeichen mittlerer Gr\u00f6\u00dfe dient, insbesondere der Bildung eines ersten Satzes von Majuskeln und Ziffern (S. 25 Zeile 12-16). Weiterhin umfasst das Mosaik der Figur 6 eine zweite Zone E, mit der Zeichen gr\u00f6\u00dferer Abmessungen, n\u00e4mlich gro\u00dfe Majuskeln und gro\u00dfe Ziffern angezeigt werden k\u00f6nnen (S. 25 Zeile 22-26). Dar\u00fcber hinaus umfasst die Figur 6 eine dritte Zone B, in der Minuskeln und kleinere Ziffern darstellbar sind (S. 25 Zeile 32-36). Schlie\u00dflich existiert noch eine vierte Zone F, in der kleine Ziffern angezeigt werden k\u00f6nnen, allerdings in einer h\u00f6heren Position als in Zone B (S. 26 Zeile 9-13). Zusammenfassend wird in der Beschreibung des Klagepatents ausgef\u00fchrt, dass das Mosaik in Figur 6 mindestens zwei charakteristische Zonen f\u00fcr die Bildung von Zeichen einer gleichen Familie (Ziffern, Gro\u00dfbuchstaben oder Kleinbuchstaben) umfasst, jedoch von unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen (S. 26 Zeile 17-20).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass auf diese Weise dem Problem der vorbestimmten Abmessung von alphanumerischen Zeichen begegnet werden k\u00f6nne, da die Gr\u00f6\u00dfe der Zeichen mit ein- und demselben Mosaik ver\u00e4ndert werden k\u00f6nne (S. 27 Zeile 2-5). Daraus folgt aber zugleich, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs identische Zeichen in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darstellbar sein m\u00fcssen. Andernfalls k\u00f6nnten dieselben Worte oder dieselben Zahlen nicht in verschiedenen Abmessungen wiedergegeben werden, ohne die Anzeigevorrichtung austauschen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>bb) Diese Auslegung des Klagepatentanspruchs kommt auch mit Blick auf den Unteranspruch 19 zu keinem anderen Ergebnis. Unteranspruch 19 enth\u00e4lt die Anordnung, dass das Mosaik mindestens zwei charakteristische Zonen f\u00fcr die Bildung von Zeichen ein- und derselben Familie, jedoch in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen, umfasst. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, aufgrund des Unteranspruchs 19 stelle der Klagepatentanspruch 1 geringere Anforderungen auf und sei so zu verstehen, dass es ausreiche, in einer ersten Zone Majuskeln und in einer weiteren Zone Minuskeln darstellen zu k\u00f6nnen. Diese Ansicht greift nicht durch. Sie ist allenfalls im Hinblick auf die urspr\u00fcnglich erteilte Fassung der Patentanspr\u00fcche zutreffend. Denn der urspr\u00fcnglich erteilte Patentanspruch 1 weist ausweislich der DE 690 27 xxx T2 noch nicht die Merkmale 9 bis 11 auf. Vielmehr enthielten lediglich die Unteranspr\u00fcche 19 bis 22 Anordnungen zu verschiedenen Zonen eines Mosaiks, in denen Zeichen jeweils in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen dargestellt werden konnten. Durch die \u00c4nderung des urspr\u00fcnglich erteilten Patents wurden jedoch die Merkmale 9 bis 11 eingef\u00fcgt (vgl. Anlage B1) und der Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung enger gefasst. Die Unteranspr\u00fcche 19 bis 22 wurden beibehalten, k\u00f6nnen aber aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Klagepatentanspruchs 1 nicht zu einer engeren Auslegung des Anspruchs f\u00fchren. In der Klagepatentschrift kommt nicht zum Ausdruck, dass die M\u00f6glichkeit, dasselbe Zeichen in zwei Gr\u00f6\u00dfen schreiben zu k\u00f6nnen, nicht mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 zwingend erreicht werden soll.<\/p>\n<p>cc) Gleiches gilt f\u00fcr die Figuren 4b bis 4k. Dazu f\u00fchrt die Beschreibung des Klagepatents aus, die Tatsache, dass man \u00fcber eine ungerade Anzahl von Zeilen der Zone A f\u00fcr die Majuskeln und Zeilen der Zone B f\u00fcr die Minuskeln verf\u00fcge, erlaube die Anzeige von Majuskeln und Minuskeln, die im wesentlichen zentriert seien (S. 14 Zeile 1-7). Blo\u00df weil in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel keine unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen von Gro\u00dfbuchstaben beziehungsweise Kleinbuchstaben gezeigt werden, folgt daraus nicht, dass diese von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht zwingend vorgesehen sind. Zur Darstellbarkeit verschiedener Gr\u00f6\u00dfen eines Buchstabens l\u00e4sst sich allein anhand der Figuren 4b bis 4k ohne Abbildung des Rasters ohnehin nichts sagen. Gleichwohl wird in der Beschreibung des Klagepatents zu den Figuren 4 ausgef\u00fchrt, dass diese mit dem Mosaik aus Figur 3 darstellbar sind (vgl. S. 8 Zeile 5-7 und S. 7 Zeile 22-24). Figur 3 wurde jedoch gem\u00e4\u00df dem in Merkmal 9 bis 11 angeordneten Verfahren durch Duplizieren und Anh\u00e4ngen eines Zusatzrasters gebildet (S. 22 Zeile 1-5). Es weist bis auf die Linie S8 die selbe Mosaikstruktur wie die Figur 6 auf, mit der identische Zeichen in verschiedenen Zonen in jeweils verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen, wie sie den Figuren 11 bis 38 dargestellt sind, angezeigt werden k\u00f6nnen. Damit entspricht auch die Figur 3, mit der die Figuren 4a bis 4k dargestellt werden k\u00f6nnen, der Lehre des Klagepatentanspruchs, wie sie anhand der in den vorigen Abs\u00e4tzen vorgenommenen Auslegung verstanden wird.<\/p>\n<p>c) Die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zur Figur 6 (S. 25 Zeile 8 bis S. 27 Zeile 7) und die Figuren 11 bis 38 zeigen jedoch, dass nicht jedes mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anzeigevorrichtung darstellbare Zeichen in mindestens zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen visualisierbar sein muss. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn lediglich die Majuskeln oder die Minuskeln oder die Ziffern in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darstellbar sind. Denn in der Klagepatentschrift wird zur Figur 6 erkl\u00e4rt, \u201edass dieses Mosaik mindestens zwei charakteristische Zonen f\u00fcr die Bildung von Zeichen einer gleichen Familie (Ziffern, Gro\u00dfbuchstaben oder Kleinbuchstaben) umfasst, jedoch von unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen\u201c (S. 26 Zeile 17-20). Dementsprechend k\u00f6nnen mit dem in Figur 6 abgebildeten Mosaik nach der Beschreibung des Klagepatents Majuskeln in zwei Gr\u00f6\u00dfen (mittlere Gr\u00f6\u00dfe in Zone A und gr\u00f6\u00dfere Gr\u00f6\u00dfe in Zone E), Ziffern in drei Gr\u00f6\u00dfen (mittlere Gr\u00f6\u00dfe in Zone A, gr\u00f6\u00dfere Gr\u00f6\u00dfe in Zone E und kleinere Gr\u00f6\u00dfe in Zone B beziehungsweise F), aber Minuskeln nur in einer Gr\u00f6\u00dfe (Zone B) dargestellt werden.<\/p>\n<p>2. \u00dcber das optische Erscheinungsbild der Zeichen in \u00e4sthetischer Hinsicht macht der Klagepatentanspruch keine Angaben. Insofern ist die Ansicht der Beklagten, die Darstellung der Zeichen m\u00fcsse in optisch befriedigender Weise erfolgen, unzutreffend. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass ein Zeichen so darstellbar ist, dass seine Bedeutung f\u00fcr den Betrachter eindeutig erkennbar ist, das Zeichen also aus sich heraus verst\u00e4ndlich ist und von anderen Zeichen unterschieden werden kann.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs m\u00fcssen die Elementarmotive lediglich zum gr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie von alpha-numerischen stilisierten und ausgew\u00e4hlten Zeichen ausgebildet sein (Merkmal 2b). Welcher optischen \u00c4sthetik die Zeichen gen\u00fcgen m\u00fcssen, wird weder im Klagepatentanspruch noch in der Beschreibung des Klagepatents angesprochen. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Klagepatentschrift hinsichtlich der aus dem Stand der Technik bekannten Anzeigevorrichtungen die graphische Umsetzung verschiedener Zeichen bem\u00e4ngelt. Gleichwohl wird dieses \u00e4sthetische Problem durch technische Mittel gel\u00f6st, die im Gegenstand der Erfindung ihren Niederschlag gefunden. \u00dcber diese technischen Mittel hinaus kann nicht verlangt werden, dass die Zeichen in optisch befriedigender Weise dargestellt werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt zu der aus dem Stand der Technik bekannten FR-A-2 458 857 aus, die Vorrichtung sei hinsichtlich des graphischen Aspekts \u201enicht vollst\u00e4ndig befriedigend\u201c, da die Zeichen lediglich durch \u201eBalken\u201c angezeigt werden k\u00f6nnten (S. 1 Zeile 34 bis S. 2 Zeile 2). An der EP 0146 285 kritisiert die Klagepatentschrift, dass die Form der angezeigten Zeichen durch das Matrizenschema der Elektroden bestimmt werde und die Visualisierung stilisierter Zeichen nicht m\u00f6glich sei (S. 3 Zeile 8-18), obwohl der Anwender Zeichen suche, \u201edie so \u00e4sthetisch wie m\u00f6glich sind nahe einem bestimmten Typ oder einer personalisierten Schreibweise\u201c (S. 3 Ziele 24-28). Weiter hei\u00dft es dann in der Klagepatentschrift, dass die Patentanmeldung EP 0 180 685 teilweise auf dieses Problem \u2013 das hei\u00dft: auf die Darstellung stilisierter Zeichen \u2013 eingehe, indem sie nicht mehr vom erzwungenen Elektrodenschema, sondern von den Buchstaben und Ziffern selbst ausgehe (S. 3 Zeile 30 bis S. 4 Zeile 3). Die Pixel seien unregelm\u00e4\u00dfig ausgebildet und in ungeordneter Weise ohne systematische Wiederholung in Zeilen und Spalten angeordnet. Trotz der heterogenen Konturen seien die Pixel komplement\u00e4r und konkordant zueinander und bildeten eine Mosaikstruktur (S. 4 Zeile 5-15). Diese Struktur dient also dazu, stilisierte Zeichen in \u00e4sthetischer Art und Weise darzustellen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent \u00fcbernimmt aus der EP 0 180 685 die Mosaikstruktur. Sie findet sich in den Merkmalen 2c), 3, 4a) bis 4c) und 5a) und 5b) in Form von puzzleartig und konkordant in Reihen und Spalten angeordneten Elementarmotiven mit heterogenen und komplement\u00e4ren Konkturen wieder. Das technische Mittel zur \u00e4sthetischen Darstellung stilisierter Zeichen stellt daher die aus dem Stand der Technik bekannte Mosaikstruktur dar. Die Darstellung stilisierter Zeichen wird aufgrund der aus der EP 0 180 685 bekannten Mosaikstruktur nicht mehr als problematisch angesehen. An der aus dieser Druckschrift bekannten Anzeigevorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift hinsichtlich der graphischen Darstellung lediglich, dass punktartige Defekte (S. 5 Zeile 1-10) und \u201eparasit\u00e4re Linien\u201c (S. 5 Zeile 12-32) auftreten. Au\u00dferdem wird als nachteilig angesehen, dass Minuskeln nicht darstellbar seien und Buchstaben mit unterschiedlichen Abmessungen nicht angezeigt werden k\u00f6nnten (S. 6 Zeile 9-19). Diesen Problemen begegnet das Klagepatent mit dem weiteren Merkmal 8 beziehungsweise den Merkmalen bis 9 bis 11. Im Ergebnis wird also die hinreichend \u00e4sthetische Darstellung stilisierter Zeichen durch die im Klagepatentanspruch 1 offenbarte technische Lehre vollst\u00e4ndig gel\u00f6st. Die Zeichen m\u00fcssen keinen weiteren \u00e4sthetischen Anforderungen gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G und H verwirklichen die Lehre des Klagepatentanspruchs 1, nicht aber die Anzeigevorrichtung des Typs F. Unstreitig werden durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F, 5093 und H die Merkmale 1 bis 8 und 10 verwirklicht. Die Beklagten haben den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung dieser Merkmale als unsubstantiiert zur\u00fcckgewiesen. Aus der Vorlage der Mosaikraster zu den jeweiligen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlagen B6, K13, K14) wird jedoch deutlich, dass die Anzeigevorrichtungen im Hinblick auf die oben genannten Merkmale von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch machen, was auch von den Beklagten nicht ernsthaft in Abrede gestellt wird. Sie haben lediglich im Einzelnen bestritten, dass sich einige Zeichen nicht in optisch befriedigender Weise in einer ersten charakteristischen Zone in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe (Merkmal 9) und in einer weiteren charakteristischen Zone in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe (Merkmal 11) anzeigen lassen. Diese Ansicht greift hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Typs G und H nicht durch.<\/p>\n<p>1. Durch die Anzeigevorrichtung des Typs G werden die Merkmale 9 und 11 verwirklicht. Wie sich aus den vorgelegten Anlagen K13 und B6 ergibt, k\u00f6nnen die Zeilen L3 bis L8 der Mosaikstruktur (die Z\u00e4hlung der Zeilen aus Elementarmotiven erfolgt wie in Figur 3 der Klagepatentschrift von oben nach unten) als Basisraster angesehen werden. Die ersten beiden Zeilen L3 und L4 des Basisrasters sind teilweise dupliziert und finden sich in den Zeilen L1 und L2 wieder. Dieses Zusatzraster und das Basisraster bilden das \u201eresultierende Raster\u201c im Sinne von Merkmal 11, in dem Majuskeln in einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe darstellbar sind. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Figuren der Anlagen K13 und B6 und ist im \u00dcbrigen zwischen den Parteien unstreitig. Weiterhin k\u00f6nnen Majuskeln aber auch im Basisraster in einer kleineren Gr\u00f6\u00dfe dargestellt werden, so dass Merkmal 9 verwirklicht wird. Dies haben die Beklagten mit den Buchstaben \u201eY\u201c und \u201eX\u201c der Anlage B6 und die Kl\u00e4gerin mit dem Buchstaben \u201eV\u201c der Anlage K13 gezeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen nicht dagegen einwenden, die Darstellung erfolge nicht in einer optische befriedigenden Art und Weise. Denn die Bedeutung der Zeichen ist aus sich heraus verst\u00e4ndlich. Die Buchstaben \u201eY\u201c, \u201eV\u201c und \u201eX\u201c sind als Gro\u00dfbuchstaben erkennbar. Es mag durchaus sein, dass es vorteilhaftere Darstellungen der Buchstaben gibt, die mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht werden k\u00f6nnen. Dies rechtfertigt es aber nicht, eine Benutzung des Erfindungsgegenstandes zu verneinen. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Typs G macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie ist geeignet, die Majuskeln in zwei verschiedenen charakteristischen Zonen in zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darzustellen. Insofern ist es ausreichend, dass die Bedeutung der Zeichen eindeutig erkennbar ist. Das ist hier der Fall. Die Darstellung von Minuskeln oder Ziffern in zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen ist nicht erforderlich. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, gen\u00fcgt es, dass eine Familie von Zeichen (Majuskeln, Minuskeln oder Ziffern) in mindestens zwei Gr\u00f6\u00dfen dargestellt werden kann. Allerdings m\u00fcssen dann alle Zeichen einer Familie in zwei Gr\u00f6\u00dfen abgebildet werden k\u00f6nnen, damit eine Anzeigevorrichtung zur Darstellung aller Worte geeignet ist. Diese Anforderung ist hier im Hinblick auf die Majuskeln erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2. Mit dieser Begr\u00fcndung ist auch eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Erfindungsgegenstandes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Typs H zu bejahen. Die beiden charakteristischen Zonen, die durch das Basisraster und das \u201eresultierende Raster\u201c \u2013 aus Basisraster und dupliziertem Zusatzraster \u2013 gebildet werden, umfassen wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs G die Zeilen L3 bis L8 beziehungsweise L1 bis L8. Davon gehen auch beide Parteien \u00fcbereinstimmend aus, weil sie ausweislich der Anlagen B6 beziehungsweise K13 die Zeichen jeweils in diesen beiden Zonen dargestellt haben.<\/p>\n<p>Weiterhin ist aus den Anlagen K13 und B6 ersichtlich, dass Majuskeln im resultierenden Raster gem\u00e4\u00df dem Merkmal 11 in einer Gr\u00f6\u00dfe, die die Zeilen L1 bis L8 umfasst, angezeigt werden k\u00f6nnen. Dabei handelt es sich \u2013 nach der Wortwahl des Klagepatentanspruchs in Merkmal 11 \u2013 um eine \u201ezweite Gr\u00f6\u00dfe\u201c. Denn die Majuskeln sind auch gem\u00e4\u00df Merkmal 9 im Basisraster in einer kleineren ersten Gr\u00f6\u00dfe darstellbar. F\u00fcr das \u201eY\u201c hat der Anwender die Wahl, ob er der Gestaltung des Kl\u00e4gers in der Anlage K14 oder der der Beklagten in der Anlage B6 folgt. In beiden F\u00e4llen ist die Bedeutung des Zeichens \u201eY\u201c eindeutig erkennbar. Dass die Darstellung unter Umst\u00e4nden \u2013 subjektiv \u2013 optisch unbefriedigend ist, ist mit der Begr\u00fcndung aus Ziffer II. 2. und III. 1. unbeachtlich. Hinsichtlich des Buchstabens \u201eV\u201c ist die Darstellung einer kleineren Majuskel im Basisraster aus der Anlage K13 erkennbar, hinsichtlich des \u201eX\u201c aus der Anlage B6. Die graphische Darstellung unterscheidet sich in keiner Weise von den Typen G und C. Insofern kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen in Ziffer III. 1. Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>3. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Typ F macht hingegen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einem resultierenden Raster darstellbar sind (Merkmal 11).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typ F streiten die Parteien dar\u00fcber, ob die Minuskeln in zwei verschiedenen Zonen in zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darstellbar sind. Ob die streitgegenst\u00e4ndliche Anzeigevorrichtung geeignet ist, Majuskeln oder Ziffern im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs in zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen anzuzeigen, was nach obiger Auslegung f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmale 9 und 11 gen\u00fcgen w\u00fcrde, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Ihr Vortrag bezieht sich allein auf die Minuskeln. Sie hat anhand der Einf\u00e4rbung in Anlage K14 zu erkennen gegeben, dass das Basisraster und das resultierende Raster wie auch bei den vorhergehenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Zeilen L3 bis L8 beziehungsweise L1 bis L8 besteht, wobei Teile der Zeilen L3 und L4 dupliziert worden sind, um das resultierende Raster zu erzeugen. Insofern begegnet die Verwirklichung des Merkmals 10 keinen Bedenken. Unstreitig k\u00f6nnen die Minuskeln auch im Basisraster im Sinne von Merkmal 9 in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe dargestellt werden. Die Beklagten haben jedoch bestritten, dass Buchstaben mit Oberl\u00e4ngen wie zum Beispiel \u201eb\u201c, \u201ed\u201c, \u201ef\u201c und \u201eh\u201c in einer weiteren charakteristischen Zone in dem aus den Zeilen L1 bis L8 bestehenden resultierenden Raster angezeigt werden k\u00f6nnen (Merkmal 11). Zwar haben die Beklagten wiederum nur auf die \u201eoptisch befriedigende Art und Weise\u201c der Darstellung abgestellt. Gleichwohl ist unmittelbar erkennbar, dass selbst dann, wenn Buchstaben mit Oberl\u00e4ngen wie \u201eb\u201c, \u201ed\u201c, \u201ef\u201c und \u201eh\u201c oder auch \u201et\u201c im resultierenden Raster dargestellt werden k\u00f6nnen, Merkmal 11 nicht verwirklicht wird. Denn bei einer solchen Darstellung handelt es sich nicht um eine \u201ezweite Gr\u00f6\u00dfe\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Vielmehr sind die in dieser Weise angezeigten Minuskeln von der Gr\u00f6\u00dfe her identisch mit den im Basisraster dargestellten Minuskeln der \u201eersten Gr\u00f6\u00dfe\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 9. Lediglich die Oberl\u00e4ngen nutzen das aus den Zeilen L1 und L2 bestehende Zusatzraster, im \u00dcbrigen erfolgt die Darstellung in den Zeilen L3 bis L8.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten weiteren \u00dcbersicht mit m\u00f6glichen Darstellungen der Minuskeln \u201eb\u201c, \u201ed\u201c, \u201eh\u201c und \u201ef\u201c durch das Raster F. Die ersten vier Darstellungsweisen nutzen wiederum die Zeilen L3 bis L8, lediglich die Oberl\u00e4ngen werden in den Zeilen L1 und L2 dargestellt. Es handelt sich um Minuskeln der ersten Gr\u00f6\u00dfe. Die drei letzten Darstellungen eines jeden Buchstabens nutzt hingegen auch die Zeile L9. Abgesehen davon, dass diese Buchstaben nicht der zweiten Gr\u00f6\u00dfe im Sinne der Anlage K14 entsprechen (Darstellung in den Zeilen L1 bis L8 und dar\u00fcber hinaus der Oberl\u00e4ngen), ist auch nicht vorgetragen, in welcher Weise denn nun Unterl\u00e4ngen dargestellt werden sollen, wie sie zum Beispiel die Buchstaben \u201eg\u201c, \u201ej\u201c, \u201ep\u201c, \u201eq\u201c und \u201ey\u201c aufweisen. Es fehlt also jeglicher Vortrag dazu, dass die Minuskeln auch in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe mit Hilfe der Anzeigevorrichtung des Typs F visualisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAufgrund der Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G und H (\u00fcber die Anzeigevorrichtungen B, D und E hinaus) sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haben insofern von der Lehre des Klagepatents in unberechtigter Weise Gebrauch gemacht. Dabei handelten sie auch schuldhaft. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen jedoch die Leistung von Schadensersatz hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G und H gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 214 BGB verweigern, soweit der geltend gemachte Schadensersatzanspruch den Zeitraum bis zum 31.12.2002. betrifft, da der Anspruch insoweit verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7 195 BGB. Sie beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste. Wird das Patent wiederholt verletzt, begr\u00fcndet jede Einzelhandlung einen weiteren Schadensersatzanspruch, f\u00fcr den die Verj\u00e4hrungsfrist neu beginnt (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 141 PatG Rn 4). Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die im Jahr 2002 und davor entstandenen Anspr\u00fcche sp\u00e4testens mit Ablauf des Jahres 2005 verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrung ist durch die Erhebung der Klage am 19.04.2007 nicht im Sinne von \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, da zu diesem Zeitpunkt die Verj\u00e4hrung bereits eingetreten war.<\/p>\n<p>Die Leistung kann hingegen nicht f\u00fcr die im Jahr 2003 entstandenen Schadensersatzanspr\u00fcche verweigert werden. Insofern ist keine Verj\u00e4hrung eingetreten. Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr diese Anspr\u00fcche begann am 31.12.2003 um 24:00 Uhr. Bei der Berechnung des Fristendes ist gem\u00e4\u00df \u00a7 209 BGB der Zeitraum nicht mitzurechnen, in dem die Verj\u00e4hrung gehemmt war. Das ist im vorliegenden Fall die Zeit vom 21.08.2006 bis zum 09.01.2007. Denn in diesem Zeitraum schwebten zwischen den Parteien im Sinne von \u00a7 203 S. 1 BGB Verhandlungen \u00fcber den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Der Gl\u00e4ubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen will und worauf er ihn im Kern st\u00fctzen will; anschlie\u00dfend gen\u00fcgt jeder Meinungsaustausch \u00fcber den Anspruch oder seine tats\u00e4chlichen Grundlagen (Palandt\/Heinrichs, BGB 67. Aufl.: \u00a7 203 Rn 2). Bei der Berechnung des Hemmungszeitraums sind die Tage, an denen die Verhandlungen begannen beziehungsweise endeten, mitzurechnen (Palandt\/Heinrichs, BGB 67. Aufl.: \u00a7 209 Rn 1).<\/p>\n<p>Die Verhandlungen begannen sp\u00e4testens am 21.08.2006. Denn mit Schreiben vom 15.08.2006, bei den Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ausweislich des Eingangsstempels am 21.08.2006 eingegangen, machten die Beklagten auf das Angebot der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Schadensersatzzahlung von 350.000,00 EUR eine neues Angebot \u00fcber 20.000,00 EUR f\u00fcr alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Zudem erkl\u00e4rten sie, an einer Fortsetzung der Streitigkeiten nicht interessiert zu sein und gaben eine entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Die Kl\u00e4gerin konnte dies nur dahingehend verstehen, dass die Beklagten zu einer ernsthaften au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegung und zur Zahlung von Schadensersatz f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F, H, G und C grunds\u00e4tzlich gewillt waren. Dies best\u00e4tigte sich in der Folgezeit, in der die Beklagten sogar zur Vorbereitung der geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche Auskunft erteilten und Rechnung legten, obwohl der Kl\u00e4gerin daf\u00fcr zu dem Zeitpunkt keine titulierten Anspr\u00fcche zur Seite standen. Zuletzt baten die Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2006 um eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 15.12.2006, um auch ohne tenorierte Verpflichtung die Belege f\u00fcr die Rechnungslegung bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F, H, G und C vorlegen zu k\u00f6nnen. Fr\u00fchestens mit dem 09.01.2007 endete die Hemmung, da die Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2007 mitteilten, von einer weiteren Rechnungslegung Abstand zu nehmen und ein gerichtliches Verfahren abwarten zu wollen.<\/p>\n<p>Der Zeitraum vom 21.08.2006 bis zum 09.01.2007 umfasst 142 Tage. Wird er nicht in die Verj\u00e4hrungsfrist eingerechnet, endete die Verj\u00e4hrungsfrist am 18.05.2007. Zu diesem Zeitpunkt war die Verj\u00e4hrungsfrist jedoch bereits wieder durch die Klageerhebung am 19.04.2007 gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Nr. 1 BGB gehemmt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie H\u00f6he des Schadens, den die Kl\u00e4gerin von den Beklagten f\u00fcr die unberechtigte Benutzung der patentierten Erfindung verlangen kann, betr\u00e4gt 105.262,82 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin berechnet den Schaden auf der Grundlage der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns. Diese Berechnungsmethode geh\u00f6rt neben der Berechnung des Schadens in Form des dem Verletzten entgangenen Gewinns und in Form der Lizenzanalogie zu den allgemein anerkannten Grunds\u00e4tzen bei der Ermittlung von Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen rechtswidriger und schuldhafter Patentverletzung (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 61). Herausgabe des Verletzergewinns kann aus der Erw\u00e4gung gefordert werden, dass der Verletzer sich so behandeln lassen muss, als ob er das Patent bzw. Gebrauchsmuster lediglich in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr dessen Inhaber benutzt h\u00e4tte. Er hat daher in rechts\u00e4hnlicher Anwendung der Grunds\u00e4tze aus \u00a7\u00a7 687 Abs. 2, 667 BGB das durch die Verletzung Erlangte herauszugeben. W\u00e4hrend dies f\u00fcr bestimmte Schutzrechte ausdr\u00fccklich geregelt ist, ist die Herausgabe des Verletzergewinns f\u00fcr die Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH, GRUR 1962, 509, 511 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II).<\/p>\n<p>Die Berechnungsart der Herausgabe des Verletzergewinns zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeintr\u00e4chtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH GRUR 2001, 329ff. \u2013 Gemeinkostenanteil; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 143ff. \u2013 Schwerlastregal II). Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgeb\u00fchr l\u00e4sst sich die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt werden, wobei die Grundlagen dieser Sch\u00e4tzung &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; objektiv ermittelt werden m\u00fcssen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 251, 254 \u2013 Lifter). Der als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht den gesamten durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran. Dies ist nicht im Sinne einer ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t, sondern &#8211; vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des \u00a7 254 BGB &#8211; wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<\/p>\n<p>Unter zwei Gesichtspunkten sind im Einzelfall Abschl\u00e4ge vom Gesamtbetrag der mit den Verletzungsgegenst\u00e4nden erzielten Gewinne angezeigt: Zum einen bleibt der Wert der unter Schutz gestellten Erfindung h\u00e4ufig erheblich hinter demjenigen der verkauften Gesamtheit zur\u00fcck, zum Beispiel deshalb, weil die Lieferungen des Schutzrechtsverletzers neben den durch das Patent oder Gebrauchsmuster gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden auch schutzrechtsfreie Bestandteile umfassen oder weil die gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nde neben den erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten auch schutzrechtsfreie Funktionsteile aufweisen. Zum anderen hat der mit dem Vertrieb eines gesch\u00fctzten Erzeugnisses erzielte wirtschaftliche Erfolg in der Regel mehrere Ursachen, wobei neben den erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Vorteilen auch andere Umst\u00e4nde bedeutsam sind (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 74 m.w.N.). Angesprochen ist damit die Frage nach \u201eanderen wertbildenden Faktoren\u201c.<\/p>\n<p>Die erste Fallkonstellation, die beispielsweise Gegenstand der Entscheidung \u201eSchwerlastregal II\u201c des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 7, 143ff.) war, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht einschl\u00e4gig, weil es allein um Vertriebshandlungen von Anzeigevorrichtungen geht, die als solche Gegenstand des Klagepatents sind. Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall nach Bestimmung des Gesamtgewinns die mit der zweiten Fallkonstellation angesprochene Frage, welchen urs\u00e4chlichen Anteil die patentgem\u00e4\u00dfen technischen Vorteile der Anzeigevorrichtungen am gesamten wirtschaftlichen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist zun\u00e4chst festzustellen, welchen Gewinn die Beklagte zu 1) mit den in Rede stehenden Anzeigevorrichtungen der Typen D, E, B, G, und H insgesamt erzielt hat, um dann unter Anwendung von \u00a7 287 ZPO zu ermitteln, in welchem Umfang dieser Gewinn in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit der Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht.<\/p>\n<p>1. Ausgangspunkt der Berechnung des Gesamtgewinns sind die von der Beklagten zu 1) erzielten Ums\u00e4tze mit den f\u00fcr die Schadensberechnung ma\u00dfgeblichen Anzeigevorrichtungen (D, E, B, G, H). Diese belaufen sich auf insgesamt 527.559,23 EUR. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Ums\u00e4tze stammen aus der als Anlage K12 vorgelegten Rechnungslegung, von der die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rten, dass es sich um die aktuelle Version handele, und aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Aufstellung f\u00fcr die Typen G,F und H. Davon abweichend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit der angegriffene Ausf\u00fchrungsform B erwirtschaftete Umsatz 201.115,65 EUR betrug. Die genaue Aufgliederung der Umsatzerl\u00f6se hinsichtlich der jeweiligen Typen von Anzeigevorrichtungen ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Dabei geben die Betr\u00e4ge f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G und H lediglich die Ums\u00e4tze f\u00fcr das Jahr 2003 wieder.<\/p>\n<p>Ums\u00e4tze<br \/>\nD 246.403,48 \u20ac<br \/>\nE 58.948,20 \u20ac<br \/>\nB 201.115,65 \u20ac<br \/>\nG 13.039,15 \u20ac<br \/>\nH 8.052,75 \u20ac<br \/>\nGesamt 527.559,23 \u20ac<\/p>\n<p>2. Nach der Feststellung der Ums\u00e4tze ist zu untersuchen, welche Kosten bei der Berechnung des Schadensersatzes nach Verletzergewinn gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Dabei sind die vom Bundesgerichtshofs in der Entscheidung \u201eGemeinkostenanteil\u201c (GRUR 2001, 329) f\u00fcr eine Geschmacksmusterrechtsverletzung aufgestellten Grunds\u00e4tze im Wesentlichen auf das Patentrecht zu \u00fcbertragen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 257f. \u2013 Lifter). Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, von den erzielten Erl\u00f6sen nur die variablen (d.h. vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen) Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde abzuziehen, nicht jedoch die Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind. W\u00fcrde dem Verletzer uneingeschr\u00e4nkt gestattet, von seinen Erl\u00f6sen einen Gemeinkostenanteil abzusetzen, w\u00fcrde im Allgemeinen der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn nicht vollst\u00e4ndig abgesch\u00f6pft. Dem Verletzer verbliebe vielmehr ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten, was in Widerspruch zu dem Gedanken bei der Berechnung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn steht, dass der Verletzte durch die Herausgabe des Verletzergewinns so zu stellen sei, als h\u00e4tte er ohne die Rechtsverletzung den gleichen (bzw. in gleicher Weise) Gewinn wie der Rechtsverletzer erzielt. Denn in diesem Fall h\u00e4tte der Verletzte bei einem Einsatz des eigenen Unternehmens f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der Produkte einen Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten erwirtschaften k\u00f6nnen. Dass auch Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung stehen m\u00f6gen, weil Herstellung und Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde auch diese anteilig verursacht h\u00e4tten, kann einen pauschalen Abzug anteiliger Gemeinkosten nicht begr\u00fcnden. Hierf\u00fcr fehlt es regelm\u00e4\u00dfig an einem Zusammenhang zwischen Schutzrechtsverletzung und (anteiliger) Entstehung der Kosten. Gemeinkosten sind zwar Voraussetzung f\u00fcr die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde, sie k\u00f6nnen deren Produktion und Vertrieb jedoch im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Dementsprechend besteht bei Fixkosten die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen w\u00e4ren. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen, sind sie allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erl\u00f6sen abzuziehen. Die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt insoweit der Verletzer.<\/p>\n<p>Legt man diese Grunds\u00e4tze zugrunde, tragen die Beklagten grunds\u00e4tzlich die volle Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass Kostenpositionen von den erzielten Umsatzerl\u00f6sen abzugsf\u00e4hig sind, weil sie der Produktion und dem Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde unmittelbar zurechenbar sind. Die in der Klageerwiderung seitens der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Ansicht greift nicht durch. Die Beklagten verweisen zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung \u201eSchwerlastregal II\u201c des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 7, 143ff., 148). Diese gestattet es dem Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich, seinen Schaden auch aufgrund von der erteilten Rechnungslegung abweichender Informationen zu berechnen; hierf\u00fcr tr\u00e4gt er jedoch die volle Darlegungs- und Beweislast. Diese Ausf\u00fchrungen in der oben genannten Entscheidung lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen. Die Aussage des 2. Zivilsenats des OLG D\u00fcsseldorf findet sich in demjenigen Abschnitt (unter II. A. 3.) der Entscheidungsgr\u00fcnde, der sich mit dem Umfang der die Schadensersatzpflicht ausl\u00f6senden Gegenst\u00e4nde befasst, konkret mit der Frage, ob auch der Vertrieb der in den SB-Bereich des Warenregals einh\u00e4ngbaren \u00fcblichen Konsolen eine Schadensersatzpflicht ausl\u00f6st. Eine vergleichbare Frage stellt sich im vorliegenden Fall \u00fcberhaupt nicht, weil das Klagepatent Anzeigevorrichtungen sch\u00fctzt und die Ums\u00e4tze der Beklagten zu 1) ausschlie\u00dflich auf dem Vertrieb solcher schutzrechtsverletzender Vorrichtungen beruhen. Im Folgenden ist daher zu kl\u00e4ren, ob die Beklagten als Verletzer ihrer Darlegungslast f\u00fcr die unmittelbare Zuordnung der geltend gemachten Gemeinkosten zu Herstellung und Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde nachgekommen sind und ob sie den Umfang der Kosten hinreichend dargelegt haben.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Anzeigevorrichtungen werden aus verschiedenen Einzelteilen zusammengebaut. Es handelt sich dabei um LCD-Glas, Leiterplatten, Chip-Kondensatoren, IC (Chip), Buchsenleisten und \u2013 nur bei einigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 um Buffer. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Kosten in welchem Umfang abzugsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>a) Die Kosten f\u00fcr den Erwerb von LCD-Glas sind abzugsf\u00e4hig, soweit es in ver\u00e4u\u00dferte Anzeigevorrichtungen verbaut wurde oder zum Ausschuss geh\u00f6rte. Diese Kosten belaufen sich auf insgesamt 166.286,71EUR.<\/p>\n<p>aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kosten f\u00fcr den Erwerb des bezogenen LCD-Glases abzugsf\u00e4hig sind, soweit es in den Anzeigevorrichtungen verbaut wurde und diese ver\u00e4u\u00dfert wurden. Dies begegnet keinen Bedenken, da es sich um produktbezogene variable Kosten handelt (vgl. BGH GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal II). Streitig ist hingegen zwischen den Parteien, ob auch die Kosten f\u00fcr Ausschuss, f\u00fcr Material, das nach dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 04.12.2003 im Verletzungsprozess verschrottet wurde, und f\u00fcr Glas, das ohne Kostenerstattung oder Ersatzlieferung wegen Qualit\u00e4tsm\u00e4ngeln an den Hersteller zur\u00fcckgesandt wurde, gewinnmindernd abzuziehen sind.<\/p>\n<p>Kosten f\u00fcr den Ausschuss des f\u00fcr die Herstellung der Anzeigevorrichtungen erforderlichen LCD-Glases sind im vorliegenden Fall grunds\u00e4tzlich abzugsf\u00e4hig, da der Ausschuss den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen konkret zugeordnet werden kann. Die Beklagten haben unbestritten dargelegt, dass f\u00fcr jeden Typ der angegriffenen Anzeigevorrichtungen ein spezielles LCD-Glas bezogen werde. In dem anwaltlichem Schreiben der Beklagten an die Kl\u00e4gerin vom 25.10.2006 (Anlage K7) haben sie zudem mitgeteilt, Ausschuss ergebe sich immer dann, wenn das Glas im Rahmen des Produktionsprozesses durch Bruch, optische Unreinheiten, wegen eines elektrischen Fehlers oder bei der Nacharbeit durch einen Kratzer unbrauchbar werde. Die Kosten f\u00fcr das zum Ausschuss geh\u00f6rende LCD-Glas fallen daher unmittelbar und nur aufgrund der Produktion der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde an. Es ist durchaus anzunehmen, dass der Ausschuss auch bei der Kl\u00e4gerin angefallen w\u00e4re. Dem Vortrag der Beklagten ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr lediglich vorgetragen, Ausschusskosten seien nicht abzugsf\u00e4hig. Diese Ansicht tr\u00e4fe beispielsweise zu, wenn es sich beim Ausschuss um Anlaufkosten im Rahmen der Produktionsaufnahme gehandelt h\u00e4tte, da diese bei der Kl\u00e4gerin nicht entstanden w\u00e4ren (BGH GRUR 2007, 431 (434) \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use; LG Frankfurt InstGE 6, 141 (144) \u2013 Borstenverrundung). Diese Fallkonstellation liegt aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor.<\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr die Verschrottung von LCD-Glas nach der Verurteilung im Verletzungsrechtsstreit sind hingegen nicht abzugsf\u00e4hig, da sie sich nicht auf die tats\u00e4chlich ver\u00e4u\u00dferten Anzeigevorrichtungen beziehen. Das Glas sollte der Herstellung weiterer Anzeigevorrichtungen dienen, die jedoch aufgrund der Unterlassungsverpflichtung nicht auf den Markt gelangen konnten. Kosten f\u00fcr solche nicht mehr ver\u00e4u\u00dferbaren Produkte, die keinen Erl\u00f6s erbracht haben, sind auf den Gewinn nicht anrechenbar (BGH GRUR 2007, 431 (434) \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<\/p>\n<p>Teilweise enth\u00e4lt die Rechnungslegung zu einzelnen Anzeigevorrichtungen auch Mengen von LCD-Glas, das aufgrund von Qualit\u00e4tsm\u00e4ngeln ohne Kostenerstattung oder Ersatzlieferung an die Hersteller zur\u00fcckgesandt wurde. Die darauf entfallenden Kosten k\u00f6nnen die Beklagten nicht zum Abzug bringen. Sie haben nichts dazu vorgetragen, dass diese Kosten den tats\u00e4chlich ver\u00e4u\u00dferten Anzeigevorrichtungen konkret zugeordnet werden k\u00f6nnen. Es ist aus kaufm\u00e4nnischer Sicht unverst\u00e4ndlich, dass f\u00fcr mangelhafte Ware keine Gew\u00e4hrleistung oder Ersatzlieferung verlangt wird. Vor dem Hintergrund, dass mangelhafte Ware nach dem Vortrag der Beklagten Ausschuss bildet, erkl\u00e4rt sich erst recht nicht, warum ein Teil des LCD-Glases an die Hersteller zur\u00fcckgesandt wurde.<\/p>\n<p>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ergeben sich f\u00fcr die einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen folgende abzugsf\u00e4higen Kosten hinsichtlich LCD-Glas:<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform des Typs E wurden nach dem Vortrag der Beklagten 721 St\u00fcck Glas bezogen (Anlage K6 S. 16). Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht wirksam entgegengetreten. Die Beklagten haben nach eigenem Vortrag die Anzahl der bezogenen Gl\u00e4ser sowohl anhand ihrer Lagerdatei und anhand der vorhandenen Rechnungen dargelegt. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die Lagerdatei sei nicht zuverl\u00e4ssig, ist dies unerheblich, denn die Kl\u00e4gerin setzt sich in keiner Weise mit den ihr \u00fcbergebenen Rechnungen auseinander, anhand derer nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Zahl der bezogenen Gl\u00e4ser nachvollziehbar ist. Von den 721 LCD-Gl\u00e4sern wurden unstreitig 360 Gl\u00e4ser in Anzeigevorrichtungen verbaut. Von den \u00fcbrigen 361 Gl\u00e4sern wurden \u2013 ebenfalls unbestritten \u2013 27 nach dem Urteil des Oberlandgerichts D\u00fcsseldorf verschrottet. 165 Gl\u00e4ser wurden nach dem Vortrag der Beklagten an die Hersteller aufgrund von Qualit\u00e4tsm\u00e4ngeln ohne Ersatzlieferung oder Kostenerstattung zur\u00fcckgesandt, 169 Gl\u00e4ser seien Ausschuss gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann gegen die Ausschussmenge nicht einwenden, diese Angaben seien widerspr\u00fcchlich, da die Lagerdatei nicht zuverl\u00e4ssig sei. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Vortrag n\u00e4mlich allein auf ein Schreiben der Beklagten vom 25.10.2006, in dem diese mitteilen, dass die Buchungen in der Lagerdatei regelm\u00e4\u00dfig von den im Materialein- und -ausgang befassten Personen, die nicht immer geschult sind, vorgenommen wurden. Dabei aufgetretene Fehler seien \u00fcber Korrekturbuchungen korrigiert worden. Dieser Stellungnahme der Beklagten l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen, dass die gesamten Daten der Lagerdatei nicht zuverl\u00e4ssig seien. Vielmehr haben die Beklagten das Buchungssystem f\u00fcr das LCD-Glas im Einzelnen erl\u00e4utert (vgl. Blatt 62 ff und Blatt 63 f der Akte; au\u00dferdem z.B. S. 14 f der Anlage K6). Es versteht sich von selbst, dass bei Buchungen Fehler unterlaufen, die \u2013sp\u00e4testens \u2013 bei einer Inventur berichtigt werden, wie auch die Beklagte dargelegt hat. Die dabei entdeckten Fehlmengen k\u00f6nnen im vorliegenden Fall ohne weiteres dem Ausschuss zugerechnet werden, da die Anzahl der bezogenen LCD-Gl\u00e4ser aufgrund der Rechnungen feststeht und die Anzahl der verbauten LCD-Gl\u00e4ser unstreitig ist. Da von einer einmaligen Verschrottung von LCD-Glas anl\u00e4sslich des letztinstanzlichen Verletzungsurteils auszugehen ist und dieser Ausgang tats\u00e4chlich gebucht wurde, bestehen hinsichtlich dieser Menge von LCD-Glas ebenfalls keine Bedenken. Gleiches gilt f\u00fcr das ohne Ersatzlieferung oder -zahlung an den Hersteller zur\u00fcckgesandte LCD-Glas. Da unstreitig bei jeder Produktion eine bestimmte Menge Ausschuss anf\u00e4llt, verbietet es sich, aufgrund einzelner, unbekannter Fehlbuchungen die gesamte Abzugsf\u00e4higkeit des als Ausschuss verbuchten LCD-Glases zu verneinen. Insoweit kann die Menge des Ausschusses gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO nach freiem Ermessen unter Zugrundelegung der von den Beklagten vorgetragenen Tatsachen durchaus auch gesch\u00e4tzt werden. Aufgrund der zuvor geschilderten Gr\u00fcnde und der dazu von den Beklagten vorgetragenen Tatsachen begegnet die Menge des Ausschusses keinen Bedenken.<\/p>\n<p>Das gilt auch im Hinblick auf den Einwand der Kl\u00e4gerin, die Beklagten h\u00e4tten in ihrer Rechnungslegung immer wieder angegeben, die unter \u201eInventur\u201c gebuchten Abg\u00e4nge beruhten \u201eunter anderem\u201c auf Ausschuss. Nach Auffassung der Kammer kann ein anderer Grund f\u00fcr die gebuchten Abg\u00e4nge durchaus in Korrekturbuchungen aufgrund von Fehlbest\u00e4nden gesehen werden, die in jedem Betrieb \u00fcblicherweise vorkommen und die \u2013 da das LCD-Glas speziell f\u00fcr die jeweilige Ausf\u00fchrungsform bezogen wird \u2013 ohne weiteres als produktbezogene Kosten abzugsf\u00e4hig sind. Sofern die Kl\u00e4gerin unterstellt, es seien noch weitere Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Buchungen anzunehmen, ist dies fernliegend. Sie vermag selbst nicht anzugeben, welche Gr\u00fcnde das sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Im Ergebnis k\u00f6nnen Kosten f\u00fcr 360 verbaute LCD-Gl\u00e4ser und f\u00fcr 169 Gl\u00e4ser im Ausschuss abgezogen werden. Demnach ergeben sich f\u00fcr den Bezug von LCD-Glas f\u00fcr die Anzeigevorrichtung des Typs E folgende abzugsf\u00e4hige Kosten:<\/p>\n<p>Jahr St\u00fcck St\u00fcckpreis Betrag<br \/>\n2001 330 35,23 \u20ac 11.625,00 \u20ac<br \/>\n2002 199 31,63 \u20ac 6.294,90 \u20ac<br \/>\nGesamt 529 17.919,90 \u20ac<\/p>\n<p>Dabei wurde der St\u00fcckpreis anhand der in der aktuellen Rechnungslegung (Anlage K12) angegebenen Daten f\u00fcr die St\u00fcckzahl und den Betrag errechnet. Die Abz\u00fcge in der St\u00fcckzahl \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu den von den Beklagten angegebenen St\u00fcckzahlen in der Rechnungslegung \u2013 wurden im Jahr 2001 vorgenommen, da die Beklagten nicht dargelegt haben, in welchem Zeitpunkt welche St\u00fcckzahlen verbraucht wurden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Anzeigevorrichtung des Typs J wurden insgesamt 1.376 St\u00fcck LCD-Glas bezogen. Davon wurden unstreitig 1.180 St\u00fcck in Anzeigevorrichtungen verbaut und davon wiederum 1.066 St\u00fcck verkauft (Anlage K5). Die \u00fcbrigen 196 LCD-Gl\u00e4ser wurden nach der Rechnungslegung der Beklagten zum Teil verschrottet (64 St\u00fcck), zum Teil ohne Ersatzlieferung an den Hersteller zur\u00fcckgesandt (117 St\u00fcck) und zum Teil zum Ausschuss gegeben (15 St\u00fcck).<\/p>\n<p>Diese St\u00fcckzahlen hat die Kl\u00e4gerin nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie hat vorgetragen, die Angaben zu den \u00fcbrigen 196 Gl\u00e4sern seien unbeachtlich, da die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ausbuchungen nicht nachvollziehbar seien. Die R\u00fcckbuchungen seien nach der Rechnungslegung der Beklagten lediglich \u201eunter anderem\u201c aufgrund von Ausschuss erforderlich gewesen. Wie zu der Anzeigevorrichtung des Typs E ausgef\u00fchrt, greift dieser Einwand nicht durch, weil sich die Ausbuchungen durchaus auch mit Fehlbuchungen, deren Ursache die Beklagten im einzelnen dargelegt haben und die durchaus als produktbezogene Kosten abzugsf\u00e4hig sind, erkl\u00e4ren lassen. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin keine anderweitigen Gr\u00fcnde angegeben, worauf die \u201eInventur\u201c-Buchungen beruhen sollten.<\/p>\n<p>Ebenso unerheblich ist der Einwand, die Beklagten h\u00e4tten hinsichtlich der Ersatzlieferungen f\u00fcr mangelhafte LCD-Gl\u00e4ser widerspr\u00fcchlich vorgetragen und tats\u00e4chlich 167 St\u00fcck an den Hersteller zur\u00fcckgesandt, was sich aus der Anlage K15 ergebe. Die Beklagten haben dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Summe der Ausbuchungen nach Anlage K15 168 St\u00fcck betr\u00e4gt, von denen 51 St\u00fcck nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, weil sie im Mai 2000 vor dem Zeitraum ausgebucht wurden, f\u00fcr den die Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet waren (ab 20.07.2000).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die Zuverl\u00e4ssigkeit der Lagerdatei anzweifelt, kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zur Anzeigevorrichtung des Typs E verwiesen werden. Die Menge des bezogenen und ausgelieferten LCD-Glases haben die Beklagten unstreitig au\u00dfergerichtlich auch anhand von Rechnungen belegt, die die Daten der Lagerdatei \u2013 gegebenenfalls abgesehen von marginalen Abweichungen aufgrund nicht auffindbarer Rechnungen \u2013 nach dem Vortrag der Beklagten best\u00e4tigten. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Insofern kann durchaus von der Zuverl\u00e4ssigkeit der Daten aus der Lagerdatei ausgegangen werden. Konkrete Widerspr\u00fcche oder Fehler hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Von den bezogenen LCD-Gl\u00e4sern f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform B k\u00f6nnen lediglich 1.081 gewinnmindernd vom Erl\u00f6s abgezogen werden. Von den 1.180 verbauten St\u00fcck LCD-Glas k\u00f6nnen nur die 1.066 tats\u00e4chlich ver\u00e4u\u00dferten Vorrichtungen Ber\u00fccksichtigung finden, weil auch nur mit diesen ein Erl\u00f6s erwirtschaftet wurde. Den Verbleib der \u00fcbrigen 134 St\u00fcck hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Au\u00dferdem k\u00f6nnen noch die 15 St\u00fcck LCD-Glas, die als Ausschuss behandelt wurden, gewinnmindernd abgezogen werden. Die verschrotteten und an die Hersteller ohne Ersatzzahlung oder \u2013lieferung zur\u00fcckgesandten Gl\u00e4ser sind mit der zur Anzeigevorrichtung E gegebenen Begr\u00fcndung nicht abzugsf\u00e4hig. Somit ergeben sich folgende abzugsf\u00e4hige Kosten:<\/p>\n<p>Jahr St\u00fcck St\u00fcckpreis Betrag<br \/>\n2000 63 65,12 \u20ac 4.102,32 \u20ac<br \/>\n2001 8 63,64 \u20ac 509,09 \u20ac<br \/>\n2002 309 47,96 \u20ac 14.819,39 \u20ac<br \/>\n2003 701 41,23 \u20ac 28.900,88 \u20ac<br \/>\nGesamt 1081 48.331,68 \u20ac<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Anzeigevorrichtung des Typs D wurden insgesamt 2.349 St\u00fcck LCD-Glas bezogen. Davon wurden unstreitig 1.953 St\u00fcck verbaut und davon wiederum 1.948 St\u00fcck verkauft (Anlage K6). Die \u00fcbrigen 396 LCD-Gl\u00e4sern wurden nach der Rechnungslegung der Beklagten (Anlage K6) zum Teil verschrottet (6 St\u00fcck), zum Teil ohne Ersatzlieferung an den Hersteller zur\u00fcckgesandt (158 St\u00fcck) und zum Teil zum Ausschuss gegeben (232 St\u00fcck). Wie bereits zu den Anzeigevorrichtungen des Typs E und des Typs B ausgef\u00fchrt, sind nur die Kosten f\u00fcr die tats\u00e4chlich verkauften Vorrichtungen (1.948 St\u00fcck) und den Ausschuss (232 St\u00fcck), mithin f\u00fcr 2.180 St\u00fcck abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin gegen die St\u00fcckzahlen und die Abzugsf\u00e4higkeit unterscheiden sich nicht von denjenigen hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsformen E und B und greifen daher mit der zuvor ausgef\u00fchrten Begr\u00fcndung nicht durch. Somit ergeben sich folgende abzugsf\u00e4hige Kosten f\u00fcr LCD-Glas f\u00fcr den Typ D:<\/p>\n<p>Lieferant St\u00fcck St\u00fcckpreis Betrag<br \/>\nFusan 01 355 46,52 \u20ac 16.514,60 \u20ac<br \/>\nTsinghua 725 48,84 \u20ac 35.409,00 \u20ac<br \/>\nFusan 02 800 40,82 \u20ac 32.656,00 \u20ac<br \/>\nFusan 03 300 35,09 10.527,00 \u20ac<br \/>\nGesamt 2180 95.106,60 \u20ac<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Anzeigevorrichtung des Typs G ist lediglich der Schaden zu ersetzen, der durch Verletzungshandlungen im Jahr 2003 entstand. Dementsprechend wurden nur die im Jahr 2003 erwirtschafteten Ums\u00e4tze ber\u00fccksichtigt, ebenso k\u00f6nnen nur solche Kosten f\u00fcr LCD-Glas gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden, die den im Jahr 2003 tats\u00e4chlich ver\u00e4u\u00dferten Anzeigevorrichtungen zuzuordnen sind. Es handelt sich dabei um 85 St\u00fcck LCD-Glas, weil im Jahr 2003 lediglich 85 Anzeigevorrichtungen des Typs G ver\u00e4u\u00dfert wurden (vgl. die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte, nach Jahren und Typen aufgeschl\u00fcsselte Umsatzaufstellung) und pro Anzeigevorrichtung ein LCD-Glas verbaut wurde. Diese Anzahl von LCD-Glas ist plausibel und kann im Rahmen des nach \u00a7 287 ZPO auszu\u00fcbenden freien richterlichen Ermessens der Berechnung der abzugsf\u00e4higen Kosten in Ansatz gebracht werden. Dabei wurde ber\u00fccksichtigt, dass seitens der Beklagten ausweislich der als Anlage K12 vorgelegten Rechnungslegung Kosten f\u00fcr 152 St\u00fcck LCD-Glas im Jahr 2003 als abzugsf\u00e4hig in Ansatz gebracht wurden, ausweislich der Anlage K8 jedoch 93 St\u00fcck LCD-Glas Ende 2003 verschrottet wurden.<\/p>\n<p>Jahr St\u00fcck St\u00fcckpreis Betrag<br \/>\n2003 85 30,70 2.609,65 \u20ac<br \/>\nGesamt 85 2.609,65 \u20ac<\/p>\n<p>(5) Im Hinblick auf die Anzeigevorrichtung des Typs H k\u00f6nnen ebenfalls lediglich die Kosten von LCD-Glas in Ansatz gebracht werden, die f\u00fcr die im Jahr 2003 ver\u00e4u\u00dferten Anzeigevorrichtungen entstanden sind. Nach der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung wurden im Jahr 2003 insgesamt 45 Anzeigevorrichtungen ver\u00e4u\u00dfert. Zwar werden in der mit der Anlage K12 vorgelegten Rechnungslegung keine abzugsf\u00e4higen Kosten f\u00fcr das Jahr 2003 angegeben, dies kann aber seinen Grund darin haben, dass die Kosten f\u00fcr das verbaute LCD-Glas im Jahr 2002 entstanden und gebucht wurden, weil das Glas bereits im Jahr 2002 geliefert wurde. Gleichwohl handelt es sich aber um Kosten, die den im Jahr 2003 ver\u00e4u\u00dferten Anzeigevorrichtungen des Typs H unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen. Somit ergeben sich folgende abzugsf\u00e4hige Kosten f\u00fcr LCD-Glas f\u00fcr den Typ H:<\/p>\n<p>Jahr St\u00fcck St\u00fcckpreis Betrag<br \/>\n2002\/03 45 51,53 \u20ac 2.318,88 \u20ac<br \/>\nGesamt 45 2.318,88 \u20ac<\/p>\n<p>b) Weiterhin machen die Beklagten in der Rechnungslegung (Anlage K12) Transportkosten f\u00fcr den Transport von LCD-Glas gewinnmindernd geltend. Dies wird von der Kl\u00e4gerin zu Recht dem Grunde nach nicht bestritten (vgl. zur Abzugsf\u00e4higkeit von Transportkosten auch OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal II). Allerdings sind die in der Rechnungslegung angegeben Kosten nur abzugsf\u00e4hig, soweit sie auf St\u00fcckzahlen von LCD-Glas beruhen, deren Kosten tats\u00e4chlich abzugsf\u00e4hig sind. Somit ergeben sich folgende wertmindernde Kosten f\u00fcr den Transport von LCD-Glas:<\/p>\n<p>Typ St\u00fcckzahl Preis\/kg kg\/St\u00fcck Kosten<br \/>\nE 529 3,25 \u20ac 0,70 1.203,48 \u20ac<br \/>\nB 1081 3,25 \u20ac 0,55 1.932,29 \u20ac<br \/>\nD 2180 3,25 \u20ac 0,55 3.896,75 \u20ac<br \/>\nG 85 3,25 \u20ac 0,45 124,31 \u20ac<br \/>\nH 45 3,25 \u20ac 0,52 76,05 \u20ac<br \/>\nGesamt 7.232,88 \u20ac<\/p>\n<p>c) Kosten f\u00fcr Leiterplatten sind in H\u00f6he von insgesamt 40.658,62 EUR abzugsf\u00e4hig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kosten f\u00fcr den Erwerb von Leiterplatten \u2013 ebenso wie die Kosten des LCD-Glases \u2013 abzugsf\u00e4hig sind, soweit sie tats\u00e4chlich verbaut wurden. Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, Kosten f\u00fcr Leiterplatten, die aufgrund von M\u00e4ngeln ersatzlos an die Hersteller zur\u00fcckgesandt wurden, die verschrottet wurden oder die zum Ausschuss gelangten, gewinnmindernd ansetzen zu k\u00f6nnen. Diese Ansicht ist nur zum Teil zutreffend.<\/p>\n<p>Wie bereits zum LCD-Glas ausgef\u00fchrt, sind die Kosten f\u00fcr Leiterplatten, die an die Hersteller zur\u00fcckgesandt wurden, nur dann abzugsf\u00e4hig, wenn diese Leiterplatten den Verletzungsgegenst\u00e4nden konkret zugeordnet werden k\u00f6nnen. Dazu fehlt es jedoch an Vortrag. Die Beklagten haben wie auch beim LCD-Glas nicht dargelegt, warum mangelhafte Ware ersatzlos an Hersteller zur\u00fcckgesandt wurde. Die Mangelhaftigkeit allein gen\u00fcgt als Begr\u00fcndung nicht, weil aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Kaufmanns eine ersatzlose R\u00fccksendung nicht nachvollziehbar ist.<\/p>\n<p>Kosten f\u00fcr Leiterplatten, die nach dem Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 04.12.2003 verschrottet wurden, sind ebenfalls nicht abzugsf\u00e4hig. Zur Begr\u00fcndung wird ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zum LCD-Glas verwiesen.<\/p>\n<p>Kosten f\u00fcr Leiterplatten, die zum Ausschuss gelangten, sind grunds\u00e4tzlich abzugsf\u00e4hig, da sie den jeweiligen Verletzungsgegenst\u00e4nden zugeordnet werden k\u00f6nnen. Auch hier kann zur Begr\u00fcndung ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zum LCD-Glas verwiesen werden. Allerdings haben die Beklagten den Umfang des jeweiligen Ausschusses nicht schl\u00fcssig dargelegt. Sie haben vorgetragen, dass der Hersteller B &amp; B erhebliche Schwierigkeiten mit der Durchkontaktierung der Leiterplatten und der Herstellung ihrer Prozessstabilit\u00e4t gehabt habe. Daher seien die Beklagten zu 1) mit der Firma B &amp; B \u00fcbereingekommen, das Risiko eines Ausfalls der Leiterplatten selbst zu tragen. Im Gegenzug habe die Firma B &amp; B einen g\u00fcnstigeren Einkaufspreis gew\u00e4hrt. Diesen Vortrag hat die Kl\u00e4gerin in erheblicher Weise bestritten. Sie hat zutreffend dargelegt, dass ausweislich der au\u00dfergerichtlichen Rechnungslegung der Beklagten zu 1) im Schreiben vom 02.09.2005 durchaus kostenlose Ersatzlieferungen des Herstellers erfolgten. Diesen Widerspruch zum eigenen Sachvortrag haben die Beklagten auch nicht durch Vorlage des Schreibens der Firma B &amp; B vom 27.07.2006 (Anlage B7) ausr\u00e4umen k\u00f6nnen. Dem Schreiben kann nichts zu der Frage entnommen werden, warum Ersatzlieferungen an die Beklagte zu 1) erfolgten, obwohl diese \u2013 ausweislich des Schreibens vom 27.07.2006 \u2013 Ausf\u00e4lle tolerierte beziehungsweise das Risiko von Ausf\u00e4llen selbst trug.<\/p>\n<p>Im Ergebnis sind Kosten f\u00fcr Leiterplatten abzugsf\u00e4hig, soweit sie in Anzeigevorrichtungen verbaut wurden, mit denen Umsatzerl\u00f6se erzielt wurden. Weitere Kosten k\u00f6nnen den Verletzungsgegenst\u00e4nden nicht konkret zugeordnet werden oder wurden von den Beklagten vom Umfang her nicht dargelegt. Somit ergeben sich folgende abzugsf\u00e4hige Kosten:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Herstellung von 360 Anzeigevorrichtungen des Typs E wurden 720 Leiterplatten verbraucht, 2.132 St\u00fcck f\u00fcr den Typ B, 3.896 St\u00fcck f\u00fcr den Typ D, 170 St\u00fcck f\u00fcr den Typ G und 90 St\u00fcck f\u00fcr den Typ H. Die entsprechenden Kosten sind in nachstehender Tabelle wiedergegeben:<\/p>\n<p>Typ St\u00fcckzahl Preis\/St\u00fcck Kosten<br \/>\nE 720 7,37 \u20ac 5.306,40 \u20ac<br \/>\nJ 2132 5,10 \u20ac 10.868,91 \u20ac<br \/>\nD 954 5,71 \u20ac 5.447,34 \u20ac<br \/>\n2942 6,00 \u20ac 17.658,67 \u20ac<br \/>\nG 170 6,00 \u20ac 1.020,00 \u20ac<br \/>\nH 90 3,97 \u20ac 357,30 \u20ac<br \/>\nGesamt 40.658,62 \u20ac<\/p>\n<p>d) Weiterhin k\u00f6nnen die Beklagten Kosten f\u00fcr Chip-Kondensatoren in H\u00f6he von 729,10 EUR, f\u00fcr Chips in H\u00f6he von 97.524,72 EUR und f\u00fcr Buffer in H\u00f6he von 187,20 EUR gewinnmindernd in Ansatz bringen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kosten f\u00fcr den Bezug der Einzelbauteile Chip-Kondensator, Chip und Buffer gewinnmindernd anzusetzen sind, soweit sie tats\u00e4chlich in Anzeigevorrichtungen verbaut wurden. Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, die Kosten seien durch einen prozentualen Aufschlag zu erh\u00f6hen, um den mit der Produktion verbundenen Ausschuss zu ber\u00fccksichtigen. Dieser Ansicht der Beklagten kann nicht beigetreten werden. Sie haben nicht dargelegt, dass die von ihnen geltend gemachten Kosten f\u00fcr den Ausschuss von Chip-Kondensatoren, Chips und Buffern konkreten Anzeigevorrichtungen zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei der von den Beklagten vorgenommenen Berechnung von Ausschusskosten im Wege eines prozentualen Ausschusses handelt es sich um eine pauschale Durchschnittsbetrachtung von Gemeinkosten, die seit der Entscheidung \u201eGemeinkostenanteil\u201c nicht mehr zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, allein die Tatsache, dass exakte Angaben nicht vorl\u00e4gen, k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dass angefallene Kosten nicht abzugsf\u00e4hig seien. Denn der Beklagten zu 1) standen Angaben zur Verf\u00fcgung, mit der zum Ausschuss geh\u00f6rige Bauteile den Verletzungsgegenst\u00e4nden konkret h\u00e4tten zugeordnet werden k\u00f6nnen. So teilte die Beklagte zu 1) im anwaltlichen Schreiben vom 02.09.2005 (Anlage K5) der Kl\u00e4gerin mit, die angegebenen Prozentwerte erg\u00e4ben sich aus den Erfahrungswerten der letzten vier Jahre. Dabei habe sie die in diesem Zeitraum bestellten Mengen und die Anzahl der Endprodukte ber\u00fccksichtigt. Die schlechte Ausbeute beruhe auf hohen Verlusten bei der Nacharbeit und der hohen Zahl der nach Verk\u00fcndung des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vernichteten Teile. Die gleiche Mitteilung findet sich auch in den Schreiben vom 02.03.2006 und 16.11.2006 (Anlage K6 und K8). Daraus folgt, dass die Beklagte zu 1) sehr wohl den Umfang der bestellten und verbauten Mengen kannte. Angesichts der f\u00fcr die Bauteile LCD-Glas und Leiterplatte gef\u00fchrten Lagerdatei ist auch kaum anzunehmen, dass f\u00fcr die \u00fcbrigen Bauteile keine Lagerdaten gef\u00fchrt werden. Den Beklagten war es insofern durchaus m\u00f6glich, f\u00fcr den Materialausschuss wie im Fall des LCD-Glases oder der Leiterplatten konkrete Mengen anzugeben. F\u00fcr eine Sch\u00e4tzung bestand kein Anlass.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich f\u00fcr ihre Auffassung auch nicht auf die Entscheidung \u201eBorstenverrundung\u201c des Landgerichts Frankfurt (InstGE 6, 141) berufen. Soweit dort Aussch\u00fcsse im Produktionszeitraum in H\u00f6he von insgesamt 156.433,00 DM und der f\u00fcr Materialschwund angesetzte Betrag von 82.035,00 DM (5 % vom Materialwert) als abzugsf\u00e4hig angesehen wurden, ist dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn das Landgericht Frankfurt hat weiter ausgef\u00fchrt, dass die Beklagten substantiiert dargestellt h\u00e4tten, wie die Ausschussmengen den Produktionszahlen \u2013 aufgeschl\u00fcsselt nach den Verletzungsmodellen \u2013 auf die Herstellung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zuzuordnen seien. Von einer Sch\u00e4tzung ist in dem Zusammenhang keine Rede. Hinsichtlich des Materialschwunds hat auch das Landgericht Frankfurt zugestanden, dass es sich um eine Durchschnittsbetrachtung handele, die allerdings im Quervergleich aller Produktionsbereiche im Rahmen der Kostenermittlung zul\u00e4ssig sei. Im vorliegenden Fall machen die Beklagten jedoch zum einen keine Abz\u00fcge f\u00fcr Materialschwund geltend, zum anderen haben sie nicht vorgetragen, dass eine prozentuale Ermittlung des Ausschusses \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn man eine Sch\u00e4tzung im vorliegenden Fall als zul\u00e4ssig ans\u00e4he, k\u00f6nnten die f\u00fcr die Ausbeute beziehungsweise den Ausschuss gesch\u00e4tzten Werte den einzelnen Verletzungsgegenst\u00e4nden nicht konkret zugeordnet werden, weil sie auch nicht abzugsf\u00e4hige Kosten von Bauteilen enthalten. Wie die Beklagten der Kl\u00e4gerin in der Rechnungslegung mitteilten, beruhte die \u201eschlechte Ausbeute\u201c sowohl auf hohen Verlusten bei der Nacharbeit, als auch auf der hohen Zahl vernichteter Bauteile nach Verk\u00fcndung des Urteils des Oberlandesgerichts. Die Kosten f\u00fcr letztere sind jedoch nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sind lediglich die Kosten des tats\u00e4chlich verbauten Materials abzugsf\u00e4hig. Sie entsprechen den von der Kl\u00e4gerin errechneten Betr\u00e4gen der Anlage K13; lediglich f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G und H m\u00fcssen sie auf Basis der geringeren St\u00fcckzahlen f\u00fcr das Jahr 2003 (85 und 45) und den Angaben der Beklagten in der Rechnungslegung (Anlage K12) berechnet werden:<\/p>\n<p>Typ Kondensator Chip Buffer<br \/>\nE 72,00 \u20ac 5.976,00 \u20ac 187,20 \u20ac<br \/>\nJ 236,00 \u20ac 32.851,20 \u20ac 0,00 \u20ac<br \/>\nD 390,60 \u20ac 54.371,52 \u20ac 0,00 \u20ac<br \/>\nG 17,00 \u20ac 3.386,40 \u20ac 0,00 \u20ac<br \/>\nH 4,50 \u20ac 939,60 \u20ac 0,00 \u20ac<br \/>\nGesamt 720,10 \u20ac 97.524,72 \u20ac 187,20 \u20ac<\/p>\n<p>e) Die in der Rechnungslegung enthaltenen Kosten f\u00fcr den Einbau der Buchsenleisten sind unstreitig abzugsf\u00e4hig. Sie belaufen sich auf insgesamt 4.423,36 EUR. Dabei wurden die Kosten so, wie sie von den Beklagten angegeben wurden aus der Anlage K13 \u00fcbernommen, da sie von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen wurden. Lediglich die Kosten f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G und H wurden nur f\u00fcr die im Jahr 2003 ver\u00e4u\u00dferten Anzeigevorrichtungen angesetzt.<\/p>\n<p>f) Die von der Beklagten zu 1) als gewinnmindernd in die Rechnungslegung eingestellten Lohnkosten sind nicht abzugsf\u00e4hig. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Lohnkosten den jeweiligen Anzeigevorrichtungen konkret zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind (Gemeinkosten), d\u00fcrfen nicht pauschal anteilig abgezogen werden. Dabei ist nicht auf einen reinen Kausalit\u00e4tszusammenhang abzustellen, sondern aufgrund wertender Betrachtung zu beurteilen, ob bestimmte Kosten bei wirtschaftlich vern\u00fcnftigem Handeln ohne die Patentverletzung vermeidbar gewesen w\u00e4ren (Meier-Beck, GRUR 2005, 617, 621). Ob nach dem regelm\u00e4\u00dfigen Lauf der Dinge davon auszugehen ist, dass der Verletzer ohne die schutzrechtsverletzenden Handlungen Ersatzprodukte hergestellt oder seine Kapazit\u00e4ten anteilig zur\u00fcckgef\u00fchrt h\u00e4tte, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, welchen Anteil die verletzende Produktion an der gesamten Produktion des Verletzers einnimmt und \u00fcber welchen Zeitraum er die Patentverletzung begangen hat. In F\u00e4llen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzfristiger Verletzungshandlungen von im Verh\u00e4ltnis zu den Gesamtkapazit\u00e4ten eines Unternehmens relativ geringem Umfang kann es hingegen so sein, dass der Verletzer die Verletzungsums\u00e4tze ohne nennenswerte Erh\u00f6hung seines (Gemein-) Kostenaufwands \u201emitnehmen\u201c konnte (Meier-Beck, a.a.O., 622f.). In diesen F\u00e4llen ist ein anteiliger Abzug der Gemeinkosten nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1) nach diesen Grunds\u00e4tzen tats\u00e4chlich in der Lage gewesen w\u00e4re, die streitigen Kosten einzusparen, haben die Beklagten nicht dargelegt. Sie haben in der Rechnungslegung lediglich Zeiteinheiten f\u00fcr die Dauer der Produktion von Anzeigevorrichtungen angegeben und diese mit dem Preis von 0,31 EUR und der Anzahl hergestellter Endprodukte multipliziert. Erst mit der Klageerwiderungen haben sie pauschal vorgetragen, dass die Lohnkosten ohne die Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entweder nicht angefallen w\u00e4ren oder durch Aufnahme einer alternativen Produktion gedeckt worden w\u00e4ren. Bestimmte Tatsachen wie Arbeitnehmerzahlen, Besch\u00e4ftigungszeiten, Produktionsdauer oder Produktionsm\u00f6glichkeiten, mit denen eine Abzugsf\u00e4higkeit h\u00e4tte dargelegt werden k\u00f6nnen, sind nicht vorgetragen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin ihren unsubstantiierten Vortrag der von der Kl\u00e4gerin in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden ist, nicht unter Beweis gestellt.<\/p>\n<p>g) Kosten, die die Beklagten f\u00fcr ihre Rechtsverteidigung gegen den Angriff aus dem Klagepatent von ihrem Umsatz abgezogen haben, sind nicht gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Insofern gelten die vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in der Entscheidung \u201eSchwerlastregal\u201c aufgestellten Grunds\u00e4tze. Demnach scheinen die Kosten zwar als durch den Verletzungsgegenstand verursacht und diesem zuordbar, gleichwohl handelt es sich um Gemeinkosten. Es handelt sich nicht um vom jeweiligen Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngige Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde. Die Abzugsf\u00e4higkeit solcher Kosten f\u00fchrte zu dem widerspr\u00fcchlichen Ergebnis, dass der Verletzte den vom Verletzer get\u00e4tigten Aufwand f\u00fcr die Patentverletzung tragen m\u00fcsste, obwohl nach den prozessrechtlichen Grunds\u00e4tzen der Kostentragungspflicht die Kosten des Verfahrens zum Grund der Haftung beim unterlegenen und in die Kosten verurteilten Verletzer verbleiben m\u00fcssen. Es ist die freie Entscheidung des Verletzers, ob er sich gegen die gegen ihn erhobenen Anspr\u00fcche zur Wehr setzt. Damit tr\u00e4gt er auch das Risiko der Kostenlast im Falle des Unterliegens, das nicht \u00fcber den Abzug vom Verletzergewinn wieder auf den Gesch\u00e4digten abgew\u00e4lzt werden darf. Dementsprechend sehen auch die anderen Alternativen zur Berechnung des Schadensersatzes nach einer Schutzrechtsverletzung keine Abzugsf\u00e4higkeit solcher Kosten vor.<br \/>\nIm \u00fcbrigen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass bei der Berechnung des durch Patentverletzung entstandenen Schadens nach der Methode der Gewinnherausgabe zu fingieren ist, dass der Verletzte ohne die Patentverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschlie\u00dflich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt h\u00e4tte wie der Verletzer (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 433 \u2013 Steckverbindungsgeh\u00e4use). Davon ausgenommen sind aber Kosten, mit denen der Verletzte von vorneherein nicht<br \/>\nh\u00e4tte belastet werden k\u00f6nnen. Um solche von vornherein nicht abzugsf\u00e4hige Kosten handelt es sich gerade auch bei den von den Beklagten geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Verteidigung im vorangegangenen Patentverletzungsrechtstreit.<\/p>\n<p>g) Im Ergebnis belaufen sich die abzugsf\u00e4higen Kosten auf 317.033,59 EUR, so dass sich ein Gesamtgewinn von 210.525,64 EUR ergibt.<\/p>\n<p>2. Den auf die Verletzung des Klagepatents entfallenden Anteil an den mit den Verletzungsformen von der Beklagten zu 1) erzielten Gewinnen sch\u00e4tzt die Kammer unter Ber\u00fccksichtigung des ihr durch \u00a7 287 Abs. 1 ZPO einger\u00e4umten Ermessens und nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles auf 50 %, mithin auf einen Betrag von 105.262,82 EUR.<\/p>\n<p>a) Der herauszugebende Gewinn muss gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechts erzielt worden sein, d.h. einen Gewinn gerade aus denjenigen Handlungen darstellen, durch die das Schutzrecht verletzt worden ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 254, 266 \u2013 Lifter). Inwieweit die anzusetzenden Gewinne gerade auf die Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzrechts durch die Verletzungsform und nicht auf andere, davon unabh\u00e4ngige Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, ist im Wege einer Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251 \u2013 Lifter). Dass der Gewinn auf der unerlaubten Benutzung beruht, ist nicht im Sinne einer ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t, sondern \u2013 vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des \u00a7 254 BGB \u2013 wertend im Sinne eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs (BGH GRUR 2007, 431, 434 &#8211; Steckverbindergeh\u00e4use; Tilmann, GRUR 2003, 647ff.), einer Entsprechung zwischen dem herauszugebenden Vorteil als dem \u201eErlangten\u201c im Sinne des \u00a7 667 BGB und der Nutzung des Schutzrechts als der angema\u00dften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu verstehen. Der herauszugebende Gewinn muss also in einer solchen Beziehung zum Schutzrecht und seiner Verletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Verletzten geb\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR 1962, 509 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall besteht &#8211; wie in der Regel bei der Verletzung von Patenten durch den Verkauf von Maschinen, technischen Ger\u00e4ten oder Gebrauchsgegenst\u00e4nden &#8211; kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang auf der Benutzung des Klagegebrauchsmusters beruht. Dies w\u00e4re nur dann anzunehmen, wenn durch die Erfindung zum Beispiel ein v\u00f6llig neuer Gebrauchsgegenstand hervorgebracht worden ist, der neue Einsatzgebiete erschlossen hat und f\u00fcr den es keine gleichwertigen, nicht schutzrechtsverletzenden Ausweichm\u00f6glichkeiten gibt (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251 \u2013 Lifter). So liegt der Fall hier nicht. Denn durch das Klagepatent werden zum einen erhebliche qualitative Verbesserungen an einer bereits in ihren wesentlichen Grundz\u00fcgen bekannten und tauglichen, aber \u2013 im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit einer optisch \u00e4sthetischen Zeichendarstellung \u2013 unzureichenden Anzeigevorrichtung vorgenommen. Zum anderen erweitert die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung aber auch den Anwendungsbereich vorbekannter elektronischer Anzeigevorrichtungen durch die M\u00f6glichkeit, Zeichen in zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung nicht als blo\u00dfe Detailverbesserung angesehen werden.<\/p>\n<p>b) Elektronische Anzeigevorrichtungen waren im Stand der Technik nicht v\u00f6llig unbekannt. Eine Vielzahl verschiedener technischer Gestaltungen wird in der Klagepatentschrift selbst dargestellt. An diesen vorbekannten Anzeigevorrichtungen kritisiert das Klagepatent regelm\u00e4\u00dfig die fehlende M\u00f6glichkeit der Darstellung stilisierter Zeichen. Dieses Problem wurde erst durch die EP 0 180 685 gel\u00f6st. Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift stellte die in der EP 0 180 685 offenbarte Mosaikstruktur eine Art \u201eParadigmenwechsel\u201c dar, weil sich die Darstellung der Zeichen erstmals nicht mehr nach der Anordnung der Elektroden richtete, sondern die Elektroden nach den Erfordernissen einer \u00e4sthetischen Darstellung stilisierter Buchstaben angeordnet wurden. Im Hinblick auf das Klagepatent stellt die EP 0 180 685 den n\u00e4chstkommenden Stand der Technik dar. Denn die technische Lehre des Klagepatentanspruchs \u00fcbernimmt die aus dem Stand der Technik bekannte Mosaikstruktur.<\/p>\n<p>Durch die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung wird die aus der EP 0 180 685 bekannte Anzeigevorrichtung in technischer Hinsicht qualitativ verbessert, indem die als nachteilig empfundenen punktuellen Defekte und \u201eparasit\u00e4ren\u201c Linien beseitigt werden und die Zeichen in mindestens zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darstellbar sind. Die \u201eparasit\u00e4ren\u201c Linien sollen dadurch vermieden werden, dass die Elementarmotive in Gruppen zusammengefasst und die Gruppen durch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig breite Abstandsb\u00e4nder getrennt werden (Merkmal 7 und 8). Da die Abstandsb\u00e4nder optisch passiv sind, k\u00f6nnen sie als Durchlass f\u00fcr elektrische Anschlussverbindungen genutzt werden, ohne dass diese auf der Anzeigevorrichtung erscheinen (S. 16 Zeile 14 bis S. 17 Zeile 10). Die punktuellen Defekte werden dadurch verhindert, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 8 h\u00f6chstens vier Abstandsb\u00e4nder in einem Punkt zusammentreffen und der von ihnen jeweils eingeschlossen Winkel nicht kleiner als 60\u00b0 sein darf (S. 17 Zeile 21-23; S. 19 Zeile 12 bis S. 20 Zeile 4). Die Darstellbarkeit von Zeichen in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen wird durch eine entsprechende Aufteilung des Mosaikrasters erreicht.<\/p>\n<p>c) Ausgangspunkt f\u00fcr die vorzunehmende Anteilssch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO ist die Frage, inwieweit bei wertender Betrachtungsweise die Schutzrechtsverletzung urs\u00e4chlich f\u00fcr die Kaufentschl\u00fcsse der Abnehmer und damit f\u00fcr die Entstehung des Gewinns war und in welchem Umfang andere, nicht mit der Schutzrechtsverletzung in urs\u00e4chlicher Verbindung stehende Umst\u00e4nde f\u00fcr die Kaufentschl\u00fcsse eine wesentliche Rolle gespielt haben (vgl. zuletzt zur Gewinnherausgabe bei unerlaubter Nachahmung BGH, GRUR 2007, 431, 434 Rn. 37 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<\/p>\n<p>Dem potentiellen Abnehmer von Anzeigevorrichtungen stehen verschiedene Arten von elektronischen Anzeigetafeln zur Verf\u00fcgung. Dazu geh\u00f6ren zum einen die aus dem Stand der Technik bekannten Anzeigevorrichtungen. Diese k\u00f6nnen danach unterschieden werden, ob die Zeichen mit Strichen, Pixeln oder mit einer Mosaikstruktur angezeigt werden. Dar\u00fcber hinaus haben die Parteien \u00fcbereinstimmend dargelegt, dass zumindest seit dem Jahr 2000 Anzeigetafeln mit einer hochaufl\u00f6senden Pixelstruktur beziehungsweise Matrix-Anzeige auf dem Markt seien, durch die herk\u00f6mmliche Anzeigevorrichtungen aus Mosaikstrukturen verdr\u00e4ngt w\u00fcrden. Die Entscheidung eines potentiellen Abnehmers f\u00fcr eine dieser Anzeigevorrichtungen wird ma\u00dfgeblich davon abh\u00e4ngen, welche M\u00f6glichkeiten eine Anzeige bietet, um verschiedene Zeichen auf verschiedene Art und Weise darzustellen.<\/p>\n<p>Die Darstellungsm\u00f6glichkeiten von Anzeigetafeln mit Mosaikstruktur sind sicherlich gr\u00f6\u00dfer als die aus dem Stand der Technik bekannten Strich- oder Pixel-Darstellungen. Daher wird ein potentieller Abnehmer regelm\u00e4\u00dfig der Mosaikstruktur den Vorzug vor den anderen beiden Darstellungsarten geben. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass auch dann, wenn die auf der Lehre des Klagepatentanspruchs beruhende technische Gestaltung der Anzeigevorrichtung nicht unmittelbar gegen\u00fcber potentiellen Abnehmern werblich herausgestellt wird, sie doch in ihrer Wirkung unmittelbar optisch wahrnehmbar ist. Das ist f\u00fcr die Mosaikstruktur im Verh\u00e4ltnis zu Pixel- und Strichdarstellungen ohne weiteres einsehbar. Es gilt aber ebenso f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtungen im Vergleich zu den aus dem Stand der Technik bekannten Mosaik-Anzeigen, wobei die Beklagten nicht einmal vorgetragen haben, dass sich solche aus dem Stand der Technik bekannten Mosaikanzeigen im Abrechnungszeitraum noch auf dem Markt befanden. Die nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre konstruierten Anzeigevorrichtungen weisen keine optischen Defekte in Form von Punkten und Linien auf, was f\u00fcr den potentiellen K\u00e4ufer dieser Anzeigevorrichtungen unmittelbar als Vorteil erkennbar ist. Dar\u00fcber hinaus ist auch die M\u00f6glichkeit, Zeichen in mindestens zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darstellen zu k\u00f6nnen, unmittelbar ersichtlich und kann aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs der Anzeigevorrichtung durchaus ausschlaggebend f\u00fcr den Kaufentschluss eines potentiellen Abnehmers sein. Im Hinblick auf die aus dem Stand der Technik bekannten Anzeigevorrichtungen \u2013 auch solcher mit Mosaikstrukturen \u2013 wird ein potentieller Abnehmer daher bei im \u00dcbrigen gleicher Gestaltung der Anzeigevorrichtungen einem patentgem\u00e4\u00dfen Produkt aufgrund seiner auf dem Schutzrecht basierenden technischen Gestaltung den Vorzug geben.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten vortragen, die M\u00f6glichkeit, Zeichen in zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darzustellen, sei f\u00fcr die Kaufentscheidung eines potentiellen Abnehmers unbeachtlich, kann dem nicht gefolgt werden. Sie berufen sich dazu auf die als Anlagenkonvolut B8 vorgelegten Stellungnahmen verschiedener Kunden. Dabei handelt es sich jedoch um Gef\u00e4lligkeitsschreiben, deren Wortlaut einseitig vorgegeben wurden. Denn der Wortlaut der Schreiben ist fast identisch. So hei\u00dft es im ersten und zweiten Schreiben w\u00f6rtlich: \u201eDieses Merkmal wurde von uns nie genutzt und war deshalb auch nicht f\u00fcr den Kaufentscheid wichtig.\u201c Im dritten Schreiben lautet der Text nur leicht ver\u00e4ndert: \u201eDieses Merkmal wurde von uns nie genutzt und war f\u00fcr den Kaufentscheid somit nicht wichtig.\u201c Au\u00dferdem d\u00fcrfte es weit mehr Abnehmer als diejenigen drei Kunden geben, die die mit dem Anlagenkonvolut B8 vorgelegten Schreiben anfertigten. F\u00fcr diese weiteren potentiellen Abnehmer ist nicht dargelegt, warum die M\u00f6glichkeit, Zeichen in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darzustellen, f\u00fcr die Kaufentscheidung keine Rolle spielen sollte.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien vortragen, dass die seit dem Jahr 2000 angebotenen Matrix-Anzeigen optisch mit der Mosaikanzeige mithalten k\u00f6nnen und die Mosaikanzeigen vom Markt verdr\u00e4ngten, ist auch dieser Umstand bei der Anteilsch\u00e4tzung nicht zu ber\u00fccksichtigen. Auch wenn die mit der patentgem\u00e4\u00dfen Mosaikstruktur ausger\u00fcsteten Anzeigevorrichtungen f\u00fcr eine gewisse Dauer nur noch aufgrund ihres g\u00fcnstigen Preises nachgefragt wurden, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die technischen Verbesserungen, die auf der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre beruhen, f\u00fcr die Kaufentscheidung keine Rolle spielten. Denn die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Mosaikanzeigen auch dann noch nachgefragt worden w\u00e4ren, wenn sie &#8211; bei g\u00fcnstigerem Preis \u2013 nicht die optischen Verbesserungen aufgewiesen h\u00e4tten, die Gegenstand des Klagepatents sind. Soweit die Matrix-Anzeigen die Mosaikanzeigen verdr\u00e4ngten, spiegelt sich das bereits in den Ums\u00e4tzen wider und bedarf keiner Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der Anteilssch\u00e4tzung. Gleiches gilt f\u00fcr Proportionalschriften, die nach dem Vortrag der Beklagten, im Laufe der Zeit eher nachgefragt worden seien als Mosaikraster.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten vortragen, die Beklagte zu 1) habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu einem niedrigeren Preis angeboten als die Kl\u00e4gerin ihr erfindungsgem\u00e4\u00dfes Produkt, kann dies die Anteilssch\u00e4tzung im vorliegenden Fall ebenso wenig beeinflussen. Denn der geringere Preis findet seinen Niederschlag in den ebenfalls niedriger ausfallenden Ums\u00e4tzen und kann grunds\u00e4tzlich nicht erneut bei der Anteilssch\u00e4tzung ber\u00fccksichtigt werden. Abgesehen davon haben die Beklagten die konkreten Preise nicht mitgeteilt, so dass nicht beurteilt werden kann, in welchem Ma\u00df die Kaufentscheidung potentieller Abnehmer durch die Preisdifferenz beeinflusst wurde.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Sch\u00e4tzungskriterien ist die Kammer der Auffassung, dass ein Anteil von 50 % am Gewinn \u2013 mithin 105.262,82 EUR \u2013 durchaus angemessen ist. Der im Verh\u00e4ltnis zu den Vorstellungen der Beklagten hohe Anteil ist zum einen dadurch gerechtfertigt, dass das Klagepatent im Vergleich zur EP 0180 685 ein qualitative Verbesserung hinsichtlich der \u00c4sthetik der Darstellung und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Mosaikanzeigen darstellt, die f\u00fcr den potentiellen Abnehmer unmittelbar erkennbar sind, so dass sie die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann weiterhin Verwendungszinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus dem Verletzergewinn von 105.262,82 EUR verlangen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 5, 251, 274 \u2013 Lifter; InstGE 7, 143ff. \u2013 Schwerlastregal II) stehen dem Verletzten, der seinen Schadensersatzanspruch nach der Herausgabe des Verletzergewinns berechnet, in entsprechender Anwendung des \u00a7 668 BGB (fiktive) Verwendungszinsen zu. Dies entspricht im Ergebnis auch der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use), wenngleich dort die Anspruchsgrundlage nicht explizit genannt, sondern lediglich allgemein ausgef\u00fchrt wird, der Verletzte werde bei der Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn auch schon bei fahrl\u00e4ssigem Verhalten wie der Gesch\u00e4ftsherr bei der angema\u00dften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nach \u00a7 687 Abs. 2 BGB gestellt (GRUR 2007, 431).<\/p>\n<p>Auf den von ihr zu beanspruchenden Verletzergewinn kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum bis zum 26.07.2006 Verwendungszinsen in H\u00f6he von 5 % verlangen. Allerdings k\u00f6nnen die Zinsen nicht mit Beginn der Einreichung der Verletzungsklage am 07.06.2001 verlangt werden, sondern erst ab dem 01.01.2004. Denn Verwendungszinsen k\u00f6nnen ab Ende des Jahres jeweils nur f\u00fcr den Schadensanteil verlangt werden, der im jeweiligen Jahr entstanden ist. Da die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, in welchem Jahr ihr welcher Schaden entstanden ist, k\u00f6nnen Zinsen aus dem gesamten Schaden erst ab Ende des Jahres verlangt werden, in dem die letzten Verletzungshandlungen begangen wurden. Da die Beklagte zu 1) Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig im Jahr 2003 nach dem Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 04.12.2003 eingestellt hat, ist Zinsbeginn der 01.01.2004.<\/p>\n<p>Der Zinssatz f\u00fcr die Verwendungszinsen betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 352 HGB 5 %, weil die Verletzungshandlungen, in denen im vorliegenden Rahmen die \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag\u201c zu sehen ist, Handelsgesch\u00e4fte im Sinne von \u00a7 343 HGB betrafen. Die Beklagten zu 2) und 3) k\u00f6nnen nicht dagegen einwenden, der Zinssatz bestimme sich f\u00fcr sie nach \u00a7 246 BGB und betrage nur 4 %, weil sie keine Kaufleute seien. Sie verkennen, dass die Verwendungszinsen Bestandteil des nach der Methode der Gewinnherausgabe berechneten Schadensersatzes sind. Es handelt sich also nicht um einen selbstst\u00e4ndigen Zinsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch, f\u00fcr den sie gem\u00e4\u00df \u00a7 840 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) haften.<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung ist auch die Auffassung der Beklagten abzulehnen, Zinsen k\u00f6nnten nicht f\u00fcr den auf die Ausf\u00fchrungsformen H und G entfallenden Anteil am Verletzergewinn verlangt werden, weil diese nicht Gegenstand des vorangehenden Verletzungsrechtsstreits gewesen seien. Denn ein Anspruch auf Verwendungszinsen als Teil des Schadensersatzanspruchs ist nicht von der gerichtlichen Feststellung der Schadensersatzpflicht abh\u00e4ngig, sondern entsteht jeweils am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anteil am Gesamtschaden entstand.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nHinsichtlich des Verletzergewinns in H\u00f6he von 105.262,82 EUR kann die Kl\u00e4gerin weiterhin Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich aufgrund der Mahnung der Kl\u00e4gerin vom 12.07.2006 seit dem 27.07.2006 in Verzug.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nMit dem Antrag zu I. macht die Kl\u00e4gerin weiterhin die au\u00dfergerichtlichen Kosten f\u00fcr die Abmahnung vom 01.08.2006 geltend.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Kosten f\u00fcr die Abmahnung vom 01.08.2006 in H\u00f6he von 6.665,10 EUR aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG beziehungsweise \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>Die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten sind nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. nach Schadensersatzrecht zu ersetzen. Vorliegend beanstandete die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F, G, H und C und machte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz geltend und verlangte Auskunft und Rechnungslegung. Dies war im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G und H objektiv n\u00fctzlich und entsprach dem wirklichen Willen der Beklagten, die mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene h\u00f6here Kosten vermeiden konnten. Im Hinblick auf die \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen war die Abmahnung unberechtigt, weil die Anzeigevorrichtung F von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch machte und hinsichtlich des Typs C keine Anspr\u00fcche bestanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann jedoch nur die Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung in H\u00f6he von 6.665,10 EUR verlangen. Die H\u00f6he der zu erstattenden Kosten richtet sich nach \u00a7 2 RVG i.V.m. Verg\u00fctungsverzeichnis (VV) zum RVG. Die den Rechts- und Patentanw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist hier \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 mit 200.000,00 EUR anzusetzen. Die Kammer hat dabei ber\u00fccksichtigt, dass \u2013 worauf die Beklagten zu Recht hingewiesen haben \u2013 der Streitwert von 500.000,00 EUR aus dem urspr\u00fcnglichen, im Jahr 2001 eingeleiteten Verletzungsrechtsstreit nicht ohne weiteres \u00fcbernommen werden kann, weil das Klagepatent im Zeitpunkt der Abmahnung nur noch eine Laufzeit von etwa vier Jahren hatte und die Abmahnung im Hinblick auf lediglich zwei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen berechtigt war. Das urspr\u00fcngliche Verletzungsverfahren hatte hingegen drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Gegenstand, und im Zeitpunkt der Klageerhebung bestand noch eine Restlaufzeit von \u00fcber neun Jahren. Hingegen wirkt sich der Umstand, dass die Beklagten im Jahr 2003 die Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einstellten, nicht erheblich auf den Gegenstandswert aus. Denn mit der Abmahnung wurden au\u00dfer Schadensersatzanspr\u00fcchen auch Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht. Diese sind auf das Verbot eines zuk\u00fcnftigen Verhalten gerichtet. Die f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr entf\u00e4llt aber nicht allein dadurch, dass das beanstandete Verhalten in der Vergangenheit eingestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist ein Gegenstandswert von 200.000,00 EUR angemessen.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes sind die Rechts- und Patentanwaltskosten auf Basis einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG zu berechnen. Gegen die Geb\u00fchrenh\u00f6he haben sich die Beklagten nicht gewandt. Soweit die Kl\u00e4gerin aufgrund eines niedrigeren Gegenstandswertes hilfsweise eine 2,25 Geb\u00fchr in Ansatz bringt, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt berechtigt ist, zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eine h\u00f6here Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in Ansatz zu bringen, um im Fall eines niedrigeren Streitwertes f\u00fcr die tats\u00e4chlich entstandenen Kosten vollst\u00e4ndige Erstattung zu erhalten, oder ob sie daran gehindert ist, weil sie an die durch ihre Anw\u00e4lte vorgenommene Bemessung der Geb\u00fchren im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad einer Sache gebunden ist und im Falle eines zu hohen Gegenstandswertes aufgrund einer Zuvielforderung ohnehin die Kostenlast tragen muss. Denn im vorliegenden Fall hat die Kl\u00e4gerin nichts dazu vorgetragen, warum eine 2,25 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG gerechtfertigt sein sollte. Der blo\u00dfe Hinweis, die Sache sei schwierig gewesen, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2300 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte wie auch Patentanw\u00e4lte zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen.<\/p>\n<p>Schon auf Grund dieser Umst\u00e4nde ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) zwar gerechtfertigt. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch nicht dargelegt, welche Umst\u00e4nde im vorliegenden Fall eine so erhebliche Abweichung von der 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr rechtfertigen. Dies kann nicht allein mit dem Vortrag, die Sache sei schwierig gewesen, begr\u00fcndet werden. Denn \u00fcblicherweise wird in Patentverletzungssachen, die einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen, eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr angemessen erachtet. Au\u00dferdem ist dem Rechts- oder Patentanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zuzugestehen, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199\/05; AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299). Im Ergebnis wird daher eine 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr eine Patentstreitsache, die nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, noch angemessen sein. F\u00fcr eine dar\u00fcber hinaus gehende Geb\u00fchr bedarf es jedoch besonderer Umst\u00e4nde, die die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall nicht vorgetragen hat.<\/p>\n<p>Im Ergebnis betr\u00e4gt die jeweils f\u00fcr den Rechtsanwalt und den Patentanwalt angefallene Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr 3268,80 EUR zuz\u00fcglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und einmaliger Auslagen von 87,50 EUR. Insgesamt betragen die Anwaltskosten 6.665,10 EUR.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz. Die Zinsen kann sie aber erst seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage, dem 19.04.2007, verlangen, da sich die Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt in Verzug befanden. Ein fr\u00fcherer Verzugsbeginn gem\u00e4\u00df \u00a7 286 BGB scheidet aus. Denn der Kostenerstattungsanspruch entstand erst mit der Abmahnung. Eine Zahlungsaufforderung f\u00fcr die Rechtsanwaltskosten enthielt die Abmahnung jedoch nicht und erfolgte auch sp\u00e4ter nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin Zinsen in H\u00f6he von 5 % bereits f\u00fcr den Zeitraum ab dem 07.06.2001 verlangt, besteht daf\u00fcr keine Anspruchsgrundlage. Insbesondere handelt es sich nicht um Verwendungszinsen, die die Kl\u00e4gerin in entsprechender Anwendung von \u00a7 668 BGB verlangen k\u00f6nnte. Die Rechts- und Patentanwaltskosten sind erst mit der Zahlungsaufforderung entstanden. Sie stellen einen konkret berechneten Schaden dar, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin Ersatz verlangen kann. Es handelt sich aber nicht um einen Schaden, der in der Form des Verletzergewinns berechnet wurde und einen Anspruch auf Verwendungszinsen in H\u00f6he von 5 % rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nSchlie\u00dflich macht die Kl\u00e4gerin mit dem Antrag zu I. auch au\u00dfergerichtliche Kosten f\u00fcr die Zahlungsaufforderung vom 12.07.2006 in H\u00f6he von 2.280,70 EUR geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten der Anspruch in voller H\u00f6he aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu. Zu den durch die Patentverletzung ad\u00e4quat kausal entstandenen Sch\u00e4den der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren auch die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur au\u00dfergerichtlichen Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche, soweit die Beauftragung des jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten erforderlich war. Das ist vorliegend der Fall. Die Kl\u00e4gerin beauftragte ihren jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten, den dem Grunde nach bereits titulierten Schadensersatzanspruch nunmehr auch der H\u00f6he nach au\u00dfergerichtlich durchzusetzen. Dementsprechend wurde der jetzige Prozessbevollm\u00e4chtigte t\u00e4tig und forderte die Beklagten zur Zahlung von 350.000,00 EUR auf. Die Beauftragung war erforderlich, da f\u00fcr die Berechnung des Schadensersatzbetrages juristische Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im patentrechtlichen Schadensersatzrecht, notwendig sind.<\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin war auch berechtigt, Anwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr die von ihm abgegebene Zahlungsaufforderung vom 12.07.2006 zu fordern. Die Zahlungsaufforderung stellt eine eigene Angelegenheit im Sinne von \u00a7 15 Abs. 2 S. 1 RVG dar. Die vorangehende Auskunfts- und Rechnungslegung stellte noch die Erf\u00fcllung des mit dem Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 04.12.2003 titulierten Anspruchs auf Auskunfts- und Rechnungslegung dar. Mit der Zahlungsaufforderung wurde hingegen erstmals der Schadensersatzanspruch der H\u00f6he nach geltend gemacht. Ebenso wie das gerichtliche H\u00f6heverfahren im Verh\u00e4ltnis zum Verfahren zum Schadensgrund stellt auch die erstmalige au\u00dfergerichtliche Aufforderung zur Zahlung eines bezifferten Schadensersatzbetrages eine eigene Angelegenheit dar, die gesondert zu verg\u00fcten ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Erstattung von 2.280,70 EUR ihrer Kosten verlangen. Es gelten insofern die Grunds\u00e4tze, wie sie auch zu den Abmahnkosten bereits dargelegt wurde (Abschnitt B). Der Gegenstandswert f\u00fcr die Zahlungsaufforderung betr\u00e4gt 105.262,82 EUR, weil die Kl\u00e4gerin nur in dieser H\u00f6he einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz hat. Der Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV (Anlage 1 zum RVG) begegnet keinen Bedenken. Eine Anrechnung der Verfahrensgeb\u00fchr auf die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, wie sie die Kl\u00e4gerin vorgenommen hat, unterbleibt aufgrund des entgegenstehenden Wortlauts von Absatz 4 der Vorbemerkung zum Teil der Anlage 1 zum RVG. Grunds\u00e4tzlich kann die Kl\u00e4gerin die volle Erstattung der Rechts- und Patentanwaltskosten verlangen. Diese betragen zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR jeweils f\u00fcr Rechtsanwalt und Patentanwalt 1.780,20 EUR, insgesamt 3.560,40 EUR. Davon macht die Kl\u00e4gerin vorliegend jedoch nur 2.280,70 EUR geltend.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 2.280,70 EUR besteht aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz. Zinsbeginn ist der Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit, mithin der 19.04.2007. Die Kl\u00e4gerin hat einen fr\u00fcheren Verzugseintritt nicht dargelegt. Ein Zahlungsaufforderung hinsichtlich der Anwaltskosten erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin Zinsen in H\u00f6he von 5 % bereits f\u00fcr den Zeitraum ab dem 07.06.2001 verlangt, besteht daf\u00fcr keine Anspruchsgrundlage. Insbesondere handelt es sich nicht um Verwendungszinsen, die die Kl\u00e4gerin in entsprechender Anwendung von \u00a7 668 BGB verlangen k\u00f6nnte. Die Rechts- und Patentanwaltskosten sind erst mit der Zahlungsaufforderung entstanden. Sie stellen einen konkret berechneten Schaden dar, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin Ersatz verlangen kann. Es handelt sich aber nicht um einen Schaden, der in der Form des Verletzergewinns berechnet wurde und einen Anspruch auf Verwendungszinsen in H\u00f6he von 5 % rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge zu II. und III.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge zu II. und III. sind zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit den Antr\u00e4gen zu II. und III. verlangt die Kl\u00e4gerin Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr patentverletzende Handlungen zwischen dem 03.08.1996 und 19.07.2000.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 2, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent erst ab dem 20.07.2000 geltend machen. Denn erst seit diesem Zeitpunkt ist sie Inhaberin des Klageschutzrechts. Sie hat dargelegt, dass sie das Klagepatent mit Vertrag vom 20.07.2000 von der A SA erworben habe. Die Abtretungserkl\u00e4rung und die Annahme der Erkl\u00e4rung wurden unter Ziffer 1.2 der Vertrages abgegeben. Der Vertrag trat nach seiner Ziffer 6.1 mit der Unterzeichnung beider Parteien am 20.07.2000 in Kraft.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz sind \u2013 soweit \u00fcberhaupt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses solche Anspr\u00fcche bestanden \u2013 auch nicht mit dem Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Denn bereits entstandene Schadensersatzanspr\u00fcche und die zu ihrer Bezifferung erforderlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche sind hinsichtlich des Schutzrechts nicht akzessorisch, das hei\u00dft sie gehen nicht mit dem Schutzrecht auf den neuen Inhaber \u00fcber. Vielmehr bedarf es f\u00fcr ihre \u00dcbertragung einer Abtretung. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Vertragspartner die Geltung des schweizerischen Rechts f\u00fcr den \u00dcbertragungsvertrag vereinbart haben. Denn der gesetzlich beschriebene Umfang und Inhalt eines deutschen Patents richtet sich nach deutschem Recht. Dieses sieht eine Akzessoriet\u00e4t nicht vor.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die A SA auch keine Abtretung der geltend gemachten Forderungen erkl\u00e4rt. Sie ergibt sich nicht aus dem Vertrag vom 20.07.2000. Denn die Bezeichnung des Vertrages als Patentabtretungsvertrag und der Wortlaut der Abtretungserkl\u00e4rung \u2013 \u201eA tritt das Patent mit allen Rechten und Pflichten an AEG ab, die es annimmt.\u201c \u2013 in Ziffer 1.2 des Vertrages machen deutlich, dass sich die Abtretung allein auf das Patent als Vollrecht und nicht auf weitere, bereits entstandene Anspr\u00fcche wie Schadensersatzanspr\u00fcche und Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche bezieht. Dies gilt umso mehr, weil nicht vorgetragen worden ist, dass den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \u00fcberhaupt bekannt war, dass etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche gegen Dritte bestehen.<\/p>\n<p>Soweit in Ziffer 1.2 des Vertrages von dem \u201ePatent mit allen Rechten und Pflichten\u201c die Rede ist, meint dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung das Patent als Vollrecht, also alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Berechtigung am Patent ergeben. Das k\u00f6nnen aber nur solche sein, die erst nach dem Beginn der Berechtigung entstanden sind. Anspr\u00fcche, die vor dem Inhaberwechsel entstanden, sind \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 vom Patent unabh\u00e4ngig und gehen nicht automatisch mit dem Patent auf den neuen Inhaber \u00fcber.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag beider Parteien war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert: 237.412,10 EUR<\/p>\n<p>Antrag zu I: 187.412,10 EUR<br \/>\nEs handelt sich dabei um den geltend gemachten Verletzergewinn in H\u00f6he von 176.500,00 EUR und die Abmahnkosten in H\u00f6he von 10.912,10 EUR. Die weiteren Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 2.280,70 EUR stellen Nebenforderungen im Sinne von \u00a7 43 Abs. 1 GKG dar.<\/p>\n<p>Antrag zu II. und III.: 50.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 888 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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