{"id":3951,"date":"2008-04-17T17:00:17","date_gmt":"2008-04-17T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3951"},"modified":"2016-05-25T14:23:07","modified_gmt":"2016-05-25T14:23:07","slug":"4a-o-6507-schmier-und-kuehlmittelfluide","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3951","title":{"rendered":"4a O 65\/07 &#8211; Schmier- und K\u00fchlmittelfluide"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>887<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2008, Az. 4a O 65\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4923\">2 U 37\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist eingetragener Erfinder und eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 690 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent), zu dessen benannten Vertragsstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt. Das Klagepatent wurde am 12. M\u00e4rz 1994 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, seine Erteilung am 28. Mai 1997 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin, die sich mit Herstellung und Vertrieb von Hochleistungs-Schmiermitteln und Vorrichtungen f\u00fcr spanabhebende Bearbeitungsprozesse befasst, nimmt die Beklagte gest\u00fctzt auf den deutschen Teil des Klagepatentes auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ausweislich seines Titels die \u201eGetrennte Schmierung und K\u00fchlung bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen\u201c. Die Anspr\u00fcche 1 (betreffend ein Verfahren) und 9 (betreffend eine zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens zumindest nach Anspruch 1 geeignete Vorrichtung), auf welche die Kl\u00e4gerin ihre Klage in erster Linie st\u00fctzt, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, wobei den Schneiden bzw. den Werkst\u00fccken wenigstens zwei untereinander nicht mischbare Fluide zugeleitet werden und dabei<br \/>\n&#8211; ein fluides Substrat (a) zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck bzw. Span, sowie<br \/>\n&#8211; ein fluides Substrat (b) zur K\u00fchlung von Schneide, Werkst\u00fcck, Schneidentr\u00e4ger und fallweise auch der Sp\u00e4ne verwendet wird, wobei<br \/>\n&#8211; die beiden Fluide (a, b) getrennt voneinander in je einem separaten Beh\u00e4lter (1, 2) bevorratet bzw. aufbereitet, und<br \/>\n&#8211; jedes Fluid (a, b) von dem ihm zugeordneten Beh\u00e4lter (1, 2) \u00fcber eine separate Zuf\u00fchrungsleitung (10, 11) zu einem Applikationsorgan (3, 4) gef\u00f6rdert, und<br \/>\n&#8211; jedes Fluid (a, b) aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan (3, 4) auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck (15) bzw. auf die im Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht werden, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck (15) in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid (a) unter Ausbildung eines haftf\u00e4higen Schmiermittelfilms und danach das K\u00fchlmittelfluid (b) auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck (15) und\/oder Werkzeug (27) in einer so abgestimmt bemessenen Menge aufgespr\u00fcht wird, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft, derart, dass das Schmiermittelfluid (a) beim separaten Aufspr\u00fchen auf eine Stelle des Werkst\u00fccks (15) oder Werkzeugs (27) im Abstand von dem Spanabhebebereich auf eine von K\u00fchlmittelfluid (b) freie, trockene Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks (15) oder Werkzeugs (27) auftrifft und dabei an der Werkst\u00fcck- oder Werkzeugoberfl\u00e4che einen gut haftenden Schmiermittelfilm ausbildet.<br \/>\n9. Vorrichtung zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, geeignet zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, unter Verwendung eines Schmiermittelfluids (a) und eines K\u00fchlmittelfluids (b), wobei jedem der Fluide (a, b)<br \/>\n&#8211; ein separater Vorrats- und Entnahmebeh\u00e4lter (1, 2), und<br \/>\n&#8211; wenigstens ein separates Applikationsorgan (3, 4), sowie<br \/>\n&#8211; eine separate Zuf\u00fchrungsleitung (10, 11) mit je einer Dosierpumpe (7, 8) als F\u00f6rdermittel zwischen dem Entnahmebeh\u00e4lter (1, 2) und dem\/den Applikationsorganen (3, 4) zugeordnet ist<br \/>\nund die Applikationsorgane (3, 4) in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet und das dem Schmiermittelfluid (a) zugeordnete Applikationsorgan (3) &#8211; in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkst\u00fcck gesehen &#8211; einen gr\u00f6\u00dferen Abstand vom Spanabhebebereich aufweist, als das dem K\u00fchlmittelfluid (b) zugeordnete Applikationsorgan (4),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Messglied (48) zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben und eine Signalleitung (47) zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit (42) aufweist, welche die F\u00f6rdermittel (7, 8) f\u00fcr die F\u00f6rdermenge der Fluide (a, b) nach Ma\u00dfgabe des Messwertes einstellt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Verfahrensanspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 2 bis 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Seit dem 31. Oktober 1994 besteht zwischen der Kl\u00e4gerin und der damals noch unter \u201eA GmbH\u201c firmierenden Beklagten ein \u201eMiet- und Liefervertrag\u201c (Anlage 2b zur Klageschrift), betreffend ein \u201eG-Spraying-System\u201c (GSS), das die Kl\u00e4gerin der Beklagten f\u00fcr eine \u201eneue F-S\u00e4ge\u201c gegen eine monatliche Mietgeb\u00fchr von 500,- DM f\u00fcr mindestens 36 Monate zur Verf\u00fcgung stellte und das nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin von dem Gegenstand des Klagepatents Gebrauch macht. Mit den Kauf- und Mietvertr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin betreffend das GSS verbindet sich die vertragliche Verpflichtung der Abnehmer, zum Betrieb des GSS ben\u00f6tigte Verbrauchsstoffe (Wasseraufbereitungskartuschen, Schmier- und K\u00fchlmittelfluide) bei der Kl\u00e4gerin zu beziehen.<br \/>\nBei einer Begehung des Betriebs der Beklagten in D\u00fcsseldorf am 13. Dezember 2006 bemerkte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin eine Maschine des Fabrikats \u201eB\u201c mit zwei durchsichtigen Vorratsbeh\u00e4ltern, die mit zwei farblich unterschiedlichen Fluiden (links gr\u00fcn, rechts braun) bef\u00fcllt waren. Diese Beh\u00e4lter sind in den drei Fotografien in Anlage 3 zur Klageschrift (Blatt 1 bis 3) einschlie\u00dflich der unterhalb ihrer angebrachten Schilder (links: \u201eSchmierstoff 5 % C [&#8230;]\u201c, rechts: \u201eSchmierstoff D [&#8230;]\u201c) wiedergegeben. Auf den Vorwurf einer Verletzung des Klagepatents hin stellte der Betriebsleiter der Beklagten dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin die Produkt- und Sicherheitsdatenbl\u00e4tter zu den Schmiermitteln \u201eC\u201c und \u201eD\u201c (Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift) zur Verf\u00fcgung. Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin wurde auf Nachfrage erkl\u00e4rt, bei dem K\u00fchlmittel mit gr\u00fcnlicher Farbe handele es sich um das Produkt \u201eE\u201c der Kl\u00e4gerin, da die Maschine ausschlie\u00dflich damit st\u00f6rungsfrei betrieben werden k\u00f6nne. Die Beklagte verwendet die B-Maschine im Rahmen der Metallbearbeitung zur Herstellung von Pr\u00e4zisionsstahlrohren. Bei der Fl\u00fcssigkeit \u201eD\u201c handelt es sich um ein reines Schneid\u00f6l mit hydrophober Eigenschaft (vgl. Anlage 5 zur Klageschrift), bei der Fl\u00fcssigkeit \u201eC\u201c (vgl. Anlage 4 zur Klageschrift) um ein als Emulsion wasserl\u00f6sliches Produkt, das mit \u201eD\u201c ebenso unvermischbar ist wie das Produkt \u201eE\u201c der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte benutze mit der B-Maschine unberechtigterweise das Klagepatent. Die Beklagte habe sich das gesch\u00fctzte Verfahren an dem seit November 1994 an der F-S\u00e4ge mietweise benutzten \u201eG-Spraying-System\u201c schlicht abgeschaut und f\u00fcr die Schmier- und K\u00fchlvorrichtung an der B-Maschine kopiert. Die angegriffene Schmier- und K\u00fchlvorrichtung an der B-Maschine mache sowohl von dem Verfahrensanspruch 1 und den auf ihn r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcchen 2 bis 8 als auch von dem Vorrichtungsanspruch 9 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nSoweit die Beklagte (bereits vorprozessual) darauf verwiesen habe, dass die Reihenfolge des Auftrags der Fluide bei der B-Maschine von der des Klagepatents abweiche, beruhe dies auf einem technischen Missverst\u00e4ndnis des Klagepatents durch die Beklagte. Die im Klagepatent erl\u00e4uterte Reihenfolge des Auftrags von Schneid\u00f6l (Schmiermittelfluid, \u201ezuerst\u201c) und K\u00fchlmittelfluid (\u201edanach\u201c) gebe lediglich die physikalischen Gesetze wieder, die sich bei der Anwendung des Systems automatisch einstellten: Das Schneid\u00f6l befinde sich aus physikalisch zwingenden Gr\u00fcnden als erstes Medium und damit zuerst an der Schneide, weil es als einziges der beiden patentgem\u00e4\u00dfen Fluide an dieser haften k\u00f6nne. Das K\u00fchlmittel hingegen verdampfe wegen der im Betrieb erheblichen Temperaturen des Schneidwerkzeugs gr\u00f6\u00dftenteils sofort, der nicht verdampfte Rest gerate eben erst danach in Spuren an Werkst\u00fcck und Schneide. Mit der r\u00e4umlichen Anordnung der D\u00fcsen in Bezug auf den Kontaktbereich zwischen Schneide und Werkst\u00fcck habe dies hingegen nichts zu tun. Unabh\u00e4ngig von der D\u00fcsenanordnung treffe zwingend das Schneid\u00f6l zuerst auf eine Stelle des Werkst\u00fccks, gerade weil das K\u00fchlmittel verdampfe und danach in Spuren an die Schneide gelange. Wegen seiner Viskosit\u00e4t k\u00f6nne allein das Schneid\u00f6l an der Schneide haften und gelange daher zwingend als erstes an die Stelle der eigentlichen Anwendung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin leitet ihre Aktivlegitimation daraus ab, dass &#8211; wie sie behauptet &#8211; der eingetragene Inhaber Herr Wilfried Wahl mit ihr mit Wirkung vom 01. Januar 1996 einen Lizenzvertrag geschlossen habe, mit dem er ihr ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht am Gegenstand des Klagepatents einger\u00e4umt habe. Dieser Vertrag sei im Jahre 2001 verl\u00e4ngert worden und stehe auch gegenw\u00e4rtig noch in Kraft. Aufgrund dessen sei sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; vertraglich erm\u00e4chtigt, als exklusive Nutzerin des Klagepatents die allein von ihr genutzten Rechte aus dem Klagepatent durchzusetzen. Dar\u00fcber hinaus habe der eingetragene Patentinhaber, Herr Wilfried Wahl, im Jahre 2002 die \u201eWahrnehmung und Durchsetzung s\u00e4mtlicher Patentrechte\u201c an sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; abgetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten &#8211; im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren &#8211;<br \/>\nzu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\na) ein Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, wobei den Schneiden bzw. den Werkst\u00fccken wenigstens zwei untereinander nicht mischbare Fluide zugeleitet werden,<br \/>\nanzuwenden,<br \/>\nbei welchem folgende Merkmale erf\u00fcllt sind:<br \/>\nverwendet werden<br \/>\n&#8211; ein fluides Substrat zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck bzw. Span, sowie<br \/>\n&#8211; ein fluides Substrat zur K\u00fchlung von Schneide, Werkst\u00fcck, Schneidentr\u00e4ger und fallweise auch der Sp\u00e4ne, wobei<br \/>\n&#8211; die beiden Fluide getrennt voneinander in je einem separaten Beh\u00e4lter bevorratet bzw. aufbereitet werden und<br \/>\n&#8211; jedes Fluid von dem ihm zugeordneten Beh\u00e4lter \u00fcber eine separate Zuf\u00fchrungsleitung zu einem Applikationsorgan gef\u00f6rdert wird, und<br \/>\n&#8211; jedes Fluid aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bzw. auf die im Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht werden, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid unter Ausbildung eines haftf\u00e4higen Schmiermittelfilms und danach das K\u00fchlmittelfluid auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck und\/oder Werkzeug in einer so abgestimmt bemessenen Menge aufgespr\u00fcht wird, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft, derart, dass das Schmiermittelfluid beim separaten Aufspr\u00fchen auf eine Stelle des Werkst\u00fccks oder Werkzeugs im Abstand von dem Spanabhebebereich auf eine von K\u00fchlmittelfluid freie, trockene Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks oder Werkzeugs auftrifft und dabei an der Werkst\u00fcck- oder Werkzeugoberfl\u00e4che einen gut haftenden Schmiermittelfilm ausbildet;<\/p>\n<p>b) eine Vorrichtung zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, geeignet zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 (entsprechend dem Klageantrag zu 1. a)) bis 8 des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 690 766 B1 unter Verwendung eines Schmiermittelfluids und eines K\u00fchlmittelfluids<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei welchem folgende Merkmale erf\u00fcllt sind:<br \/>\njedem der Fluide wird<\/p>\n<p>&#8211; ein separater Vorrats- und Entnahmebeh\u00e4lter und<br \/>\n&#8211; wenigstens ein separates Applikationsorgan sowie<br \/>\n&#8211; eine separate Zuf\u00fchrungsleitung mit je einer Dosierpumpe als F\u00f6rdermittel zwischen dem Entnahmebeh\u00e4lter und dem\/den Applikationsorganen zugeordnet<br \/>\nund es werden die Applikationsorgane in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet und das dem Schmiermittelfluid zugeordnete Applikationsorgan in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkst\u00fcck gesehen einen gr\u00f6\u00dferen Abstand vom Spanabhebebereich aufweist, als das dem K\u00fchlmittelfluid zugeordnete Applikationsorgan, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Messglied zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben und eine Signalleitung zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit aufweist, welche die F\u00f6rdermittel f\u00fcr die F\u00f6rdermenge der Fluide nach Ma\u00dfgabe des Messwertes einstellt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. April 2006 begangen hat, wobei im Einzelnen die Liefermengen, Lieferpreise, Abnehmer, deren Angebote, die Angebotsempf\u00e4nger sowie die Art und das Ausma\u00df der betriebenen Werbung zu nennen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. April 2006 entstanden ist bzw. noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet sowohl, dass der Kl\u00e4gerin durch den eingetragenen Inhaber des Klagepatents eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einger\u00e4umt worden sei, als auch, dass die behauptete Abtretung im Jahre 2002 stattgefunden habe.<br \/>\nDie Beklagte vertritt die Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe eine Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents durch die Schmier- und K\u00fchlvorrichtung an der B-Maschine schon nicht schl\u00fcssig dargelegt. Denn sowohl der Verfahrens- als auch der Vorrichtungsanspruch setzten voraus, dass das K\u00fchlmittelfluid erfindungsgem\u00e4\u00df erst nach dem Schmiermittelfluid aufgebracht werde und sodann spontan verdampfe, so dass das Schmiermittelfluid im n\u00e4chsten Arbeitsgang wieder auf eine trockene Oberfl\u00e4che treffen k\u00f6nne. Die Beklagte bestreitet, dass in der der Anlage 3 zur Klageschrift beigef\u00fcgten Figur 6b (\u00fcberschrieben mit \u201eVerfahren B\/F\u201c) die von ihr &#8211; der Beklagten &#8211; eingesetzte Vorrichtung der Firma B und das von ihr ausgef\u00fchrte Verfahren richtig dargestellt w\u00fcrden. In Wahrheit l\u00e4gen die beiden Applikationsorgane ganz nah beieinander und seien in einer Mikrodosieranlage vereinigt. In dieser Mikrodosieranlage werde das K\u00fchlmittelfluid vor dem Schmiermittel (\u00d6l) bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich aufgespr\u00fcht. Eine spontane Verdampfung des K\u00fchlmittels erfolge dabei nicht. Der Spr\u00fchmittelfilm werde vielmehr unmittelbar nach dem Austritt aus dem K\u00fchlmittelspr\u00fchkopf entspannt, so dass eine Abk\u00fchlung eintrete. Das Schmiermittel werde sodann stets auf eine mit dem K\u00fchlmittel noch benetzte, nicht jedoch auf eine trockene Oberfl\u00e4che aufgebracht.<br \/>\nDas von ihr angewendete Verfahren mache daher von den Merkmalen 5.1 bis 6 des Verfahrensanspruchs 1 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebenen Merkmalsgliederungen) keinen Gebrauch. Die von ihr betriebene Vorrichtung sei so ausgestaltet, dass sie die Merkmale 6, 7, 7.1, 7.2 und 7.2.1 des Vorrichtungsanspruchs 9 nicht verwirkliche.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Sie stellt es zwar unstreitig, dass bei der angegriffenen K\u00fchl- und Schmiereinrichtung der B-Maschine die beiden Applikationsorgane nahe beieinander liegen. Dies sei vor dem Hintergrund des Klagepatents jedoch unerheblich, weil es diesem nicht auf einen bestimmten Abstand der D\u00fcsen vom Zerspanungsbereich ankomme. Unzutreffend und naturwissenschaftlichen Gegebenheiten widersprechend sei es hingegen, dass in der Mikrodosieranlage der Beklagten &#8211; wie diese behauptet &#8211; das K\u00fchlmittelfluid vor dem Schmiermittelfluid aufgespr\u00fcht werde und bei Aufspr\u00fchen des Schmiermittelfluids noch nicht verdampft sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 und 2 (1. Alt.); 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB nicht zu. Da die Kl\u00e4gerin bereits eine Verletzung des Klagepatents durch die von der Beklagten betriebene B-Maschine nicht schl\u00fcssig dargelegt hat, kann es als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob es der Kl\u00e4gerin mit den im Termin \u00fcberreichten weiteren Unterlagen, die die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent belegen sollen, gelungen ist, die Voraussetzungen ihrer Aktivlegitimation darzutun.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen.<br \/>\nIm Stand der Technik war es bereits bekannt, den Schneiden bzw. Werkst\u00fccken wenigstens zwei untereinander nicht mischbare Fluide zuzuleiten. Ein erstes fluides Substrat wird verwendet, um die Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck bzw. Span herabzusetzen, ein zweites Fluid dient dazu, die Schneide, das Werkst\u00fcck, den Schneidentr\u00e4ger oder auch die Sp\u00e4ne zu k\u00fchlen. Beide Fluide werden getrennt voneinander in je einem separaten Beh\u00e4lter bevorratet bzw. aufbereitet. \u00dcber eine separate Zuf\u00fchrungsleitung wird jedes Fluid von dem ihm zugeordneten Beh\u00e4lter zu einem Applikationsorgan gef\u00f6rdert und aus diesem heraus auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bzw. die im Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht.<br \/>\nDie Klagepatentschrift beschreibt diverse Funktionen und Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung, die aus dem Stand der Technik bekannt waren. Als Schneidfl\u00fcssigkeiten werden vielfach Emulsionen vom \u00d6l-in-Wasser-Typus verwendet. Daran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesen weder die Schmier- noch die K\u00fchlwirkung optimal sei (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 53ff.; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift). Die Emulsionen seien beim Auftreffen auf eine Schneide nicht in der Lage, einen zusammenh\u00e4ngenden Schmierfilm von hoher Haftf\u00e4higkeit und Scherfestigkeit auszubilden. Hinzu komme, dass organische Fluide mit besonders hoher Schmierwirkung nur schwer emulgierbar seien, weshalb f\u00fcr die Herstellung stabiler Emulsionen zumeist \u00d6le mit vergleichsweise geringer Schmierwirkung verwendet w\u00fcrden. Die emulgierte Phase der Schneidfl\u00fcssigkeit habe aber auch eine starke Minderung der K\u00fchlwirkung zur Folge. Schlie\u00dflich seien Emulsionen stets anf\u00e4llig gegen eine bakterielle Zersetzung und ver\u00e4nderten ihre Konsistenz und spezifische Wirkung (Spalte 2, Zeilen 5-18).<br \/>\nDie Beschreibung der Klagepatentschrift wendet sich daher Verfahren zum K\u00fchlen und Schmieren zu, bei denen den Werkzeugen wenigstens zwei miteinander nicht mischbare Fl\u00fcssigkeiten von unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf Schmierung und K\u00fchlung zugeleitet werden, wie beispielsweise aus der CH-PS 543 344 bekannt. Nachteilig daran sei jedoch, dass die von den Werkzeugen abgef\u00fchrten Fl\u00fcssigkeiten, die wieder getrennt werden m\u00fcssen, sich in ihrer Konsistenz ver\u00e4nderten und einer periodischen Aufbereitung bed\u00fcrften. Sowohl der K\u00fchlwirkung als auch der Schmierwirkung seien enge Grenzen gesetzt, zumal eine zwischenzeitliche Variierung der Phasenanteile nicht m\u00f6glich sei (Spalte 2, Zeilen 19-43).<br \/>\nAus dem Gebrauchsmuster DE-U 9 116 481.8 sei eine K\u00fchlschmiervorrichtung bekannt, mit der sich sehr kleine Fl\u00fcssigkeitsmengen exakt auf die vorgesehene Stelle am Zerspanungsort aufbringen lie\u00dfen, indem der Fl\u00fcssigkeitsstrom gezielt in mindestens zwei geb\u00fcndelten Strahlen an den Ort der Zerspanung geblasen werde. Hierbei sei auch die getrennte Einf\u00fchrung jeweils f\u00fcr K\u00fchlung und Schmierung besonders geeigneter Fl\u00fcssigkeiten in die Mischkammer bzw. den Gasstrom vorgesehen. Andererseits liegen in nachteiliger Weise in dem geb\u00fcndelten Gasstrom die unterschiedlichen Fluide gemeinsam in feinster Verteilung als Aerosole vor. Dies habe zur Folge, dass sich ihre Wirkungen gegenseitig erheblich beeintr\u00e4chtigten. Am Zerspanungsort komme es nicht zur Ausbildung eines geschlossenen, haftf\u00e4higen und scherfesten Schmiermittelfilms und die K\u00fchlwirkung werde durch die im Fl\u00fcssigkeitsstrom mitgef\u00fchrten \u00d6ltr\u00f6pfchen reduziert (Spalte 2, Zeile 44 bis Spalte 3, Zeile 8).<br \/>\nDie Beschreibung des Klagepatents geht &#8211; nach Schilderung weiterer bekannter Vorrichtungen und Verfahren zur Zuf\u00fchrung von Schmier- und K\u00fchlmittelfluiden zu einem Werkzeug bzw. Werkst\u00fcck (Spalte 3, Zeile 9 bis Spalte 4, Zeile 28) &#8211; schlie\u00dflich auf das aus der US-Anmeldeschrift 4,635,513 bekannte Verfahren nebst Vorrichtung zur K\u00fchlung und Schmierung von Schneiden bei spanabhebenden Prozessen ein (Spalte 4, Zeile 29-42). Bei der US-A-4,635,513 ist, wie die Beschreibung des Klagepatents schildert, je einem Fluid aus \u00d6l oder Wasser ein separater Vorrats- und Entnahmebeh\u00e4lter sowie wenigstens ein separates Applikationsorgan nebst Zuf\u00fchrungsleitung zugeordnet. Die Applikationsorgane sind in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet, wobei das Applikationsorgan f\u00fcr das Schmiermittelfluid in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkst\u00fcck gesehen einen gr\u00f6\u00dferen Abstand aufweist als das dem K\u00fchlmittelfluid zugeordnete Applikationsorgan.<\/p>\n<p>Die Nachteile des Standes der Technik sieht die Klagepatentschrift in einer unzureichenden Schmier- und K\u00fchlwirkung und einem zu hohen Verbrauch an Material, Energie und Einrichtungen (vgl. auch die Aufgabenstellung im Klagepatent, Spalte 4, Zeile 43-53). Es m\u00f6chte daher ein Verfahren (sowie eine zu seiner Durchf\u00fchrung geeignete Vorrichtung) angeben, mit dem separate, miteinander nicht mischbare Fluide (ein erstes f\u00fcr die Herabsetzung der Reibung, ein zweites f\u00fcr die K\u00fchlung) getrennt voneinander \u00fcber separate Applikationsorgane auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bzw. auf die in Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht werden und bei dem eine wesentliche Steigerung der Schmier- und K\u00fchlwirkung erzielt und dennoch die hierf\u00fcr erforderlichen Mittel und Aufwendungen an Material, Energie und Einrichtungen in m\u00f6glichst engen, \u00f6konomischen Grenzen gehalten werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sieht Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen:<br \/>\n2. Den Schneiden bzw. Werkst\u00fccken werden wenigstens zwei Fluide zugeleitet.<br \/>\n2.1 Die Fluide sind untereinander nicht mischbar.<br \/>\n2.2 Ein fluides Substrat (a) wird zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck bzw. Span verwendet.<br \/>\n2.3 Ein fluides Substrat (b) wird zur K\u00fchlung von Schneide, Werkst\u00fcck, Schneidentr\u00e4ger und fallweise auch der Sp\u00e4ne verwendet.<br \/>\n3. Die beiden Fluide (a, b) werden getrennt voneinander in je einem separaten Beh\u00e4lter (1, 2) bevorratet bzw. aufbereitet.<br \/>\n4. Jedes Fluid (a, b) wird von dem ihm zugeordneten Beh\u00e4lter (1, 2) \u00fcber eine separate Zuf\u00fchrungsleitung (10, 11) zu einem Applikationsorgan (3, 4) gef\u00f6rdert.<br \/>\n5. Jedes Fluid (a, b) wird aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan (3, 4) auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck (15) bzw. auf die in Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht.<br \/>\n5.1 Bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck (15) in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich wird zuerst das Schmiermittelfluid (a) unter Ausbildung eines haftf\u00e4higen Schmiermittelfilms aufgespr\u00fcht.<br \/>\n5.2 Danach wird das K\u00fchlmittelfluid (b) auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck (15) und\/oder Werkzeug (27) aufgespr\u00fcht.<br \/>\n5.3 Das K\u00fchlmittelfluid (b) wird in einer so abgestimmt bemessenen Menge aufgespr\u00fcht, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft,<br \/>\n5.4 derart, dass das Schmiermittelfluid (a) beim separaten Aufspr\u00fchen auf eine Stelle des Werkst\u00fccks (15) oder Werkzeugs (27) im Abstand vor dem Spanabhebebereich auf eine von K\u00fchlmittelfluid (b) freie, trockene Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks (15) oder Werkzeugs (27) auftrifft.<br \/>\n6. Das Schmiermittelfluid (a) bildet dabei an der Werkst\u00fcck- oder Werkzeugoberfl\u00e4che einen gut haftenden Schmiermittelfilm aus.<\/p>\n<p>Der eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens u.a. nach Anspruch 1 sch\u00fctzende Anspruch 9 kann wie folgt in Merkmale gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen,<br \/>\n2. geeignet zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8,<br \/>\n3. unter Verwendung eines Schmiermittelfluids (a) und eines K\u00fchlmittelfluids (b).<br \/>\n4. Jedem der Fluide ist zugeordnet:<br \/>\n4.1 ein separater Vorrats- und Entnahmebeh\u00e4lter (1, 2),<br \/>\n4.2 wenigstens ein separates Applikationsorgan (3, 4) sowie<br \/>\n4.3 eine separate Zuf\u00fchrungsleitung (10, 11) mit je einer Dosierpumpe (7, 8) als F\u00f6rdermittel zwischen dem Entnahmebeh\u00e4lter (1, 2) und dem\/den Applikationsorganen (3, 4).<br \/>\n5. Die Applikationsorgane (3, 4) sind in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet.<br \/>\n6. Das dem Schmiermittelfluid (a) zugeordnete Applikationsorgan (3) weist &#8211; in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkst\u00fcck gesehen &#8211; einen gr\u00f6\u00dferen Abstand vom Spanabhebebereich auf als das dem K\u00fchlmittelfluid (b) zugeordnete Applikationsorgan (4).<br \/>\n7. Die Vorrichtung weist weiter auf:<br \/>\n7.1 ein Messglied (48) zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben und<br \/>\n7.2 eine Signalleitung (47) zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit (42),<br \/>\n7.2.1 welche die F\u00f6rdermittel (7, 8) f\u00fcr die F\u00f6rdermenge der Fluide (a, b) nach Ma\u00dfgabe des Messwertes einstellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Auffassung setzt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine bestimmte Reihenfolge des Spr\u00fchauftrags von Schmier- und K\u00fchlmittelfluid bei der Relativbewegung des Schneidewerkzeugs zum Werkst\u00fcck voraus. Bei der gebotenen Auslegung der Klagepatentanspr\u00fcche ist festzustellen, dass der Schutzbereich des Klagepatents ausweislich der Merkmale 5.1 bis 5.4 des Anspruchs 1 nur ein solches Verfahren erfasst, bei dem bezogen auf die Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid aufgespr\u00fcht wird und einen haftf\u00e4higen Schmiermittelfilm ausbildet (Merkmal 5.1). Erst danach wird das K\u00fchlmittelfluid auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm aufgespr\u00fcht, und zwar nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck und\/oder Werkzeug (Merkmal 5.2) und in einer so abgestimmt bemessenen Menge, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft (Merkmal 5.3). Damit verbindet sich die Wirkungsangabe gem\u00e4\u00df Merkmal 5.4 (\u201ederart\u201c), dass das Schmiermittelfluid bei seinem separaten Aufspr\u00fchen auf eine Stelle des Werkst\u00fccks oder Werkzeugs im Abstand vor dem Spanabhebebereich auf eine von K\u00fchlmittelfluid freie, trockene Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks oder Werkzeugs auftrifft.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patentes bzw. einer Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Dies ergibt sich f\u00fcr ein deutsches Patent aus \u00a7 14 Satz 1 und 2 PatG, f\u00fcr ein europ\u00e4isches Patent wie das Klagepatent inhaltsgleich aus Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc (in Verbindung mit dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc). Bei der Ermittlung des Gegenstands der gesch\u00fctzten Erfindung ist zwar auf das allgemeine Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet der Technik sowie die durchschnittlichen Kenntnisse, Erfahrungen und F\u00e4higkeiten der dort t\u00e4tigen Fachwelt zur\u00fcckzugreifen und dieses Fachwissen zugrunde zu legen (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Es kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, ob der betreffende Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents allein aufgrund seiner Vorbildung davon ausgeht, das Schmiermittelfluid gelange aus physikalisch zwingenden Gr\u00fcnden zuerst an den Ort der Schneidbearbeitung, w\u00e4hrend das K\u00fchlmittelfluid zwingend spontan verdampfe, wie die Kl\u00e4gerin behauptet und die Beklagte in Abrede stellt. Denn in jedem Fall entnimmt der Fachmann den Klagepatentanspr\u00fcchen, wie sie sich unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung sowie der Zeichnungen darstellen und Grundlage der Auslegung sind, dass es der technischen Lehre des Klagepatents erkennbar darauf ankommt, bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck zuerst das Schmiermittelfluid und danach das K\u00fchlmittelfluid auf das Werkzeug oder Werkst\u00fcck aufzutragen, und dass das Klagepatent die Reihenfolge keineswegs im Hinblick auf etwaige (seitens der Beklagten bestrittene) \u201ephysikalisch zwingende\u201c Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten offen l\u00e4sst.<br \/>\nDies folgt aus der gebotenen Zusammenschau der Merkmale 5.1 bis 5.4, die sich mit dem getrennten Aufspr\u00fchen beider Fluide aus den ihnen jeweils zugeordneten Applikationsorganen auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck oder die in Einsatz befindliche Schneide (vgl. Merkmal 5) befassen. In diesem Zusammenhang weist Merkmal 5.1 den Fachmann an, bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck in Richtung auf den Durchdringungs- und Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid unter Ausbildung eines haftf\u00e4higen Schmiermittelfilms auszuspr\u00fchen. Erst danach wird das K\u00fchlmittelfluid auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck und\/oder Werkzeug aufgespr\u00fcht (Merkmal 5.2). Wird das K\u00fchlfluid lediglich nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck und\/oder S\u00e4geblatt (Merkmal 5.2) in einer darauf abgestimmt bemessenen Menge aufgespr\u00fcht, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft (Merkmal 5.3), f\u00fchrt dies dazu (Merkmal 5.4: \u201ederart\u201c), dass das separat aufzutragende Schmiermittelfluid beim Aufspr\u00fchen auf eine Stelle des S\u00e4geblattes im Abstand vor dem Spanabhebebereich auf eine von K\u00fchlmittelfluid freie, trockene Oberfl\u00e4che des S\u00e4geblattes auftrifft und dort einen an der Blattoberfl\u00e4che gut haftenden Schmiermittelfilm ausbildet (Klagepatentschrift, Spalte 5, Zeile 51 bis Spalte 6, Zeile 3). Durch diese Ma\u00dfnahmen wird (wie der Fachmann aus der weiteren Beschreibung der Klagepatentschrift erf\u00e4hrt, vgl. Spalte 6, Zeilen 3-8) ein Optimum sowohl der K\u00fchlwirkung als auch der Schmierwirkung erzielt, wobei durch das gegenseitige Zusammenwirken der unterschiedlichen Mittel eine Steigerung der Gesamtwirkung nach Art eines Peak-Effektes erreicht wird.<br \/>\nDabei wird nicht verkannt, dass diese Reihenfolge des Auftrags bei isolierter Betrachtung derjenigen entspricht, wie sie ausweislich der Beschreibung des Klagepatents (Spalte 4, Zeilen 29-42) bereits aus der US-A-4,635,513 bekannt war. Die Anordnung der Applikationsorgane in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich, wobei das Applikationsorgan f\u00fcr das Schmiermittelfluid in Richtung der relativen Schneidenbewegung einen gr\u00f6\u00dferen Abstand aufweist als das Applikationsorgan f\u00fcr das K\u00fchlmittelfluid, kann damit nicht das einzige Abgrenzungskriterium des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gegen\u00fcber der US-Anmeldeschrift 4,635,513 sein. Der in der Beschreibung hervorgehobene Unterschied der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gegen\u00fcber diesem Stand der Technik (vgl. Spalte 5, Zeilen 7ff.) liegt damit nicht in der Reihenfolge des getrennten Auftrags, sondern (bei \u00fcbernommener Reihenfolge) in der Dosierung insbesondere des K\u00fchlmittelfluids. Diese ist gem\u00e4\u00df den Merkmalen 5.2 bis 5.4 so zu w\u00e4hlen, dass das K\u00fchlmittelfluid &#8211; nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung aufgespr\u00fcht &#8211; im Bearbeitungsprozess spontan verdampft, mit der Folge, dass das Schmiermittelfluid bei seinem separaten Aufspr\u00fchen im Abstand vor dem Spanabhebebereich auf eine nicht mehr mit K\u00fchlmittelfluid benetzte, das hei\u00dft trockene Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks oder Werkzeugs auftrifft. Mit dieser Verbindung der patentgem\u00e4\u00dfen Reihenfolge mit der genannten Dosierung verfolgt das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren den Zweck, die Haftf\u00e4higkeit des Schmiermittelfluids an Werkzeug oder Werkst\u00fcck zu verbessern, indem eine Vermischung von Schmier- und K\u00fchlmittel vermieden wird, was letzlich &#8211; der vom Klagepatent objektiv verfolgten Aufgabe entsprechend &#8211; zu einem sparsameren Einsatz beider Mittel f\u00fchrt (Spalte 5, Zeilen 12-18). Der erfindungsgem\u00e4\u00df separate Auftrag von Schmier- und K\u00fchlmittelfluid an getrennten Stellen des Werkzeugs in einer konkreten Dosierung erm\u00f6glicht die Ausbildung eines Films aus Schmiermittel von extrem hoher Haftf\u00e4higkeit und Scherfestigkeit auf dem Werkzeug bzw. dessen Schneide. Dies verbessert die Schmierwirkung, f\u00fchrt zu einer reduzierten Reibung am Werkst\u00fcck, so dass weniger Reibungsw\u00e4rme entsteht (vgl. Spalte 5, Zeilen 19-27), und hat den weiteren Vorteil, dass sich die Standzeiten der Werkzeuge bei zugleich gesteigerter Schnittgeschwindigkeit signifikant erh\u00f6hen und die Qualit\u00e4t der bearbeiteten Oberfl\u00e4chen optimiert wird (Spalte 4, Zeilen 54-58). Infolge der herabgesetzten Reibung wird zugleich der Energiebedarf der Bearbeitungsmaschine gesenkt (Spalte 5, Zeilen 27-32).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, aus der Konjunktion \u201ederart\u201c in Merkmal 5.4 ableiten zu k\u00f6nnen, das Klagepatent teile ihre Auffassung, dass es auf die Anordnung der D\u00fcsen (Applikationsorgane) relativ zum Bearbeitungsbereich aus physikalisch zwingenden Gr\u00fcnden gar nicht ankomme: Aufgrund der unterschiedlichen Viskosit\u00e4t und des unterschiedlichen Temperaturverhaltens der beiden vom Klagepatent vorausgesetzten fluiden Substrate ergebe sich stets und automatisch die Reihenfolge des Auftrags auf der Schneide als dem eigentlichen Ort der Bearbeitung. Mit anderen Worten: Immer dann, wenn eine Apparatur mit separatem Aufspr\u00fchen der beanspruchten unmischbaren Schmier- und K\u00fchlmittelfluide zur Anwendung komme, stelle sich die patentgem\u00e4\u00dfe Reihenfolge des Auftrags der beiden fluiden Substanzen von selbst ein, und zwar ohne R\u00fccksicht darauf, wie die Applikationsorgane in Bezug auf den Bearbeitungsbereich r\u00e4umlich angeordnet seien.<br \/>\nDarin ist der Kl\u00e4gerin nicht zu folgen. Das Klagepatent offenbart dem Fachmann auf dem Gebiet der Schmierung und K\u00fchlung bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen als Mittel der Wahl zur Erzielung des Zwecks nach Merkmal 5.4, wonach das Schmiermittelfluid in einem Abstand vor dem Spanabhebebereich (einem Abstand, der &#8211; wie zu erg\u00e4nzen ist &#8211; die Ausbildung eines haftf\u00e4higen Schmiermittelfilms nach Merkmal 5.1 gestattet) auf eine von K\u00fchlmittelfluid freie, trockene Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks oder Werkzeugs auftrifft, ausschlie\u00dflich die Kombination zweier Ma\u00dfnahmen: Zum einen (Merkmal 5.1) muss bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid aufgespr\u00fcht werden, um einen haftf\u00e4higen Schmiermittelfilm auszubilden. Erst danach wird das K\u00fchlmittelfluid auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm aufgespr\u00fcht, und zwar nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck und\/oder Werkzeug (Merkmal 5.2) und in einer solchen Menge, dass das K\u00fchlmittelfluid im Bearbeitungsprozess spontan verdampft (Merkmal 5.3). Durch diese Kombination von anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ma\u00dfnahmen (und nur durch diese) wird nach der technischen Lehre des Klagepatents die erw\u00fcnschte Wirkung nach Merkmal 5.4 erzeugt. Zu ber\u00fccksichtigen ist bereits in diesem Zusammenhang, dass der Wortlaut des Klagepatentanspruchs von einer Reihenfolge des Aufspr\u00fchens spricht.<br \/>\nF\u00fcr eine Lesart des Klagepatentanspruchs 1 mit der Kl\u00e4gerin in dem Sinne, es komme allein darauf an, dass das Schmiermittelfluid vor dem K\u00fchlmittelfluid auf dem Werkzeug oder Werkst\u00fcck anhaftet (was sich nach bestrittener Auffassung der Kl\u00e4gerin stets und automatisch einstellen soll), bietet die Klagepatentschrift hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Der Verfahrensanspruch 1 geht bereits f\u00fcr den Vorgang des Aufspr\u00fchens von einer klaren und eindeutigen Reihenfolge aus und folgert erst aus ihrer Einhaltung in Verbindung mit den Ma\u00dfnahmen nach den Merkmalen 5.2 und 5.3, die die Dosierung des K\u00fchlmittelfluids betreffen, dass es zu der erstrebten Wirkung nach Merkmal 5.4, dem Auftreffen des Schmiermittelfluids auf eine von K\u00fchlmittelfluid freie, trockene Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks oder Werkzeugs kommt. Dies hat letztlich zur Folge, dass das erneut aufgespr\u00fchte Schmiermittelfluid auf dieser trockenen Unterlage wiederum einen haftf\u00e4higen Schmiermittelfilm ausbilden kann (vgl. Merkmal 5.1).<br \/>\nDass der Schutzbereich des Klagepatents nur eine Applikation von Schmier- und K\u00fchlmittelfluid in einer bestimmten Reihenfolge (bezogen auf die Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck mithin in einem unterschiedlichen Abstand zum Bearbeitungsbereich) umfasst, best\u00e4tigt auch die Zusammenschau des Verfahrensanspruchs 1 mit dem Vorrichtungsanspruch 9, der eine Vorrichtung betrifft, die sich unter anderem dadurch auszeichnet, dass sie zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet ist (vgl. Merkmal 2 des Vorrichtungsanspruchs 9): Bereits Merkmal 5 des Vorrichtungsanspruchs besagt, dass die den beiden Fluiden zugeordneten Applikationsorgane in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet sind. In Merkmal 6 des Vorrichtungsanspruchs ist (den unterschiedlichen Abstand pr\u00e4zisierend) ausdr\u00fccklich vorgesehen, dass das dem Schmiermittelfluid zugeordnete Applikationsorgan \u201ein Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkst\u00fcck gesehen &#8211; einen gr\u00f6\u00dferen Abstand vom Spanabhebebereich\u201c aufweist als das dem K\u00fchlmittelfluid zugeordnete Applikationsorgan. Das korrespondiert mit der Anweisung durch das Verfahrensmerkmal 5.1, zuerst das Schmiermittelfluid aufzuspr\u00fchen. Der Fachmann erkennt aus der Beschreibung des Klagepatents (insbesondere zu Figur 6, dazu nachfolgend), dass dieses mit den korrespondierenden Ma\u00dfnahmen das Ziel verfolgt, zun\u00e4chst die Ausbildung eines haftf\u00e4higen Schmiermittelfilms zu erm\u00f6glichen, bevor das K\u00fchlmittelfluid auf den ausgebreiteten haftf\u00e4higen Schmiermittelfilm aufgespr\u00fcht wird (Merkmal 5.2: danach).<br \/>\nDes Weiteren entspricht auch das in Figur 6 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel diesem Verst\u00e4ndnis und bekr\u00e4ftigt den Fachmann in seiner nach den vorangehenden Ausf\u00fchrungen bereits aus dem Anspruch und der allgemeinen Beschreibung gewonnenen \u00dcberzeugung, dass es bereits auf die patentgem\u00e4\u00dfe Reihenfolge des Aufspr\u00fchens beider Fluide auf Werkzeug oder Werkst\u00fcck in Relation zum Zerspanungsbereich ankommt: In Figur 6 wird das Schmiermittelfluid (a) in Form des Spr\u00fchstrahls (30) \u00fcber das Applikationsorgan (3) an einer Stelle auf das Kreiss\u00e4geblatt (27) aufgetragen, die sich etwa 180\u00b0 von dem Zerspanungsbereich (53) entfernt befindet. Das Applikationsorgan (4) bringt das K\u00fchlmittel (b) hingegen in einem Spr\u00fchstrahl (31) erst unmittelbar am Zerspanungsbereich (53) auf. Die Beschreibung der Figur 6 erl\u00e4utert hierzu (Spalte 9, Zeilen 40-53), dass der Auftrag des Schmiermittelspr\u00fchstrahls in erfindungswesentlicher Weise derart erfolge, dass sich auf der Oberfl\u00e4che des S\u00e4geblattes (27) ein mit Punkten zeichnerisch angedeuteter d\u00fcnner Schmierfilm (54) mit hoher Haft- und Scherf\u00e4higkeit ausbilde; erst danach werde das K\u00fchlmittel (b) als Spr\u00fchstrahl (31) auf den Schmiermittelfilm (54) aufgetragen. Wenn sodann die spanabhebenden S\u00e4gez\u00e4hne den Zerspanungsbereich (53) durchlaufen, verdampft das verbrauchskonform aufgetragene K\u00fchlmittel (b), entzieht dem Wirkungsbereich W\u00e4rme und k\u00fchlt Werkzeug (27), Werkst\u00fcck (15) und die anfallenden Sp\u00e4ne. Das S\u00e4geblatt (27) bleibt an seiner durchlaufenden Oberfl\u00e4che trocken und kann sodann bei der n\u00e4chsten Umdrehung wieder mit einem erneuten Schmiermittelfilm (54) durch den Spr\u00fchstrahl (30) beschichtet werden (Spalte 9, Zeile 54 bis Spalte 10, Zeile 3).<br \/>\nSchlie\u00dflich wird der Fachmann in seinem Verst\u00e4ndnis, dass die Reihenfolge des Spr\u00fchauftrags tats\u00e4chlich bedeutsam ist (und nicht lediglich eine von der Kl\u00e4gerin postulierte Selbstverst\u00e4ndlichkeit ausdr\u00fcckt, dass allein das Schmiermittelfluid auf dem Werkzeug oder Werkst\u00fcck haften bleibt, weil das K\u00fchlmittel ohnehin spontan verdampft), in der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 3 (Spalte 9, Zeilen 1-11) best\u00e4rkt. Hier hebt die Beschreibung des Klagepatents hervor, dass durch die getrennte Aufgabe beider Fluide jedes dort optimal zur Wirkung kommt, wo es nach Ma\u00dfgabe des Zusammenwirkens zwischen den Werkzeugschneiden und dem Werkst\u00fcck seine spezifische Aufgabe zu erf\u00fcllen hat. Wenn die Beschreibung weiter ausf\u00fchrt (Spalte 9, Zeilen 8-11), dabei m\u00fcsse jedoch in jedem Falle das Schmiermittel unmittelbar zuerst auf das Werkzeug aufgebracht, dabei ein Schmiermittelfilm erzeugt und erst danach auf diesen Schmiermittelfilm das K\u00fchlmittel aufgebracht werden, spricht die Beschreibung nicht nur eine Besonderheit des dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels an, sondern greift die in Merkmalsgruppe 5 des Verfahrensanspruchs 1 vorgegebenen Ma\u00dfnahmen auf.<\/p>\n<p>Im Ergebnis bietet die Klagepatentschrift, von deren Anspr\u00fcchen unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen die Auslegung zum Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre ausgehen muss, damit keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, die Reihenfolge des Spr\u00fchauftrags beider Fluide sei beliebig, weil das K\u00fchlmittel ohnehin sofort verdampfe und aufgrund seiner Viskosit\u00e4t (anders als das Schmiermittel) auf Werkzeug und\/oder Werkst\u00fcck nicht haften bleiben k\u00f6nne. Zeitlicher Bezugspunkt, welcher Spr\u00fchauftrag zuerst und welcher danach erfolgt, ist der Durchtritt einer konkreten Stelle des Werkzeugs durch den Zerspanungsbereich zum Werkst\u00fcck (vgl. Merkmal 5.1, das ausdr\u00fccklich auf die Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck in Richtung auf den Durchdringungs- oder Spanabhebebereich abstellt).<br \/>\nVor diesem Hintergrund hat die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte bereits nicht schl\u00fcssig vorgetragen. Sie hat keinerlei substantiierte Feststellungen dazu getroffen (diese der Kammer jedenfalls nicht mitgeteilt), dass bei der B-Maschine der Beklagten bei einer Relativbewegung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck in Richtung des Bearbeitungsbereichs zuerst das Schmiermittel aufgespr\u00fcht wird und einen haftf\u00e4higen Schmiermittelfilm ausbilden kann und dass erst danach das K\u00fchlmittelfluid nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung in einer abgestimmt bemessenen Menge aufgespr\u00fcht wird, so dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft. W\u00e4hrend die aus der Klagepatentschrift \u00fcbernommene und von der Kl\u00e4gerin abgewandelte Zeichnung in Anlage 3 zur Klageschrift (Blatt 5, Figur 6b, \u201eVerfahren B\/F\u201c) suggeriert, in Drehrichtung der Schneide werde zuerst das K\u00fchlmittel (D\u00fcse links) und erst danach, und zwar unmittelbar vor dem Zerspanungsbereich das Schmiermittel (D\u00fcse rechts) aufgespr\u00fcht, hat sie in der Replik (Seite 4; Bl. 68 GA) selbst vorgetragen, dass bei der angegriffenen Vorrichtung beide Applikationsorgane \u201enahe beieinander\u201c liegen. Geht man zugunsten der Kl\u00e4gerin davon aus, dass darin kein Widerspruch zu ihrem Vortrag in der Klageschrift zu sehen ist, sondern lediglich eine Pr\u00e4zisierung der in \u201eFigur 6b\u201c nicht ma\u00dfstabsgetreu \u00fcbernommenen Zeichnung nach Figur 6 der Klagepatentschrift, fehlt es dennoch an jeglichem Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Einhaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufspr\u00fchreihenfolge durch die angegriffene Vorrichtung an der B-Maschine bei der Beklagten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat damit bereits ihrer vorrangigen Darlegungslast f\u00fcr eine Patentverletzung durch die Beklagte nicht gen\u00fcgt. Die von der Kl\u00e4gerin angetretenen Beweise (sowohl in Gestalt des Zeugen- als auch des Sachverst\u00e4ndigenbeweises) verm\u00f6gen die vorrangige Darlegung der die Verletzung st\u00fctzenden Tatsachen durch die Kl\u00e4gerin nicht zu ersetzen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, zu welchen Tatsachen etwa der Zeuge Rychtarik befragt werden sollte, aus denen sich eine Patentverletzung ergeben k\u00f6nnte, ohne dass die Kammer eine im Zivilprozess unzul\u00e4ssige Ausforschung betreibt. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte zun\u00e4chst substantiiert vorzutragen gehabt, welche Tatsachen in das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden oder durch einen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (anhand welcher Ankn\u00fcpfungstatsachen?) festzustellen sein sollten. An alledem fehlt es, so dass aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin mangels Darlegung einer patentgem\u00e4\u00dfen Aufspr\u00fchreihenfolge weder eine Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 noch des Vorrichtungsanspruchs 9, der die Aufspr\u00fchreihenfolge wegen seines R\u00fcckbezugs in Merkmal 2 auf den Verfahrensanspruch ebenfalls voraussetzt, ersichtlich ist.<br \/>\nIm Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch 9 kommt hinzu, dass die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt hat, dass und inwiefern bei der angegriffenen Vorrichtung die Merkmale der Merkmalsgruppe 7 (Vorhandensein eines Messgliedes zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben, einer Signalleitung zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit, die die F\u00f6rdermenge der Fluide nach Ma\u00dfgabe dieses Messwertes einstellt) verwirklicht sein sollen. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin geht lediglich dahin, dass &#8211; wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vortragen lie\u00df &#8211; ein Messglied vorhanden sein m\u00fcsse, ohne dies durch substantiierten Sachvortrag zu belegen. Feststellungen hat die Kl\u00e4gerin hierzu offensichtlich nicht getroffen.<br \/>\nEine Patentverletzung seitens der Beklagten ist daher weder im Hinblick auf den Verfahrens- (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 (1. Alt.) PatG) noch hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) des Klagepatents festzustellen. Es fehlt den geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcchen nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr.<br \/>\nSoweit es die Kl\u00e4gerin f\u00fcr erforderlich erachtete, die Fassung der Antr\u00e4ge mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19. M\u00e4rz 2008 (Bl. 83-86 GA) \u201eder guten Ordnung halber\u201c nochmals zusammenzufassen, sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Die im Schriftsatz vom 19. M\u00e4rz 2008 wiedergegebene Fassung des Anspruchs zu I. 1. a) (Verfahren) entspricht nicht dem im Verhandlungstermin gestellten Antrag zu I. 1. a). Sie geht hinsichtlich des Umfangs der zu untersagenden Benutzungshandlungen \u00fcber die entsprechend dem Hinweis der Kammer im Termin und ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die Benutzungshandlung des Anwendens beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung hinaus (vgl. Protokoll, Seite 1 unten, erster Spiegelstrich: \u201eausschlie\u00dflich die Anwendung des beschriebenen Verfahrens untersagt werden soll\u201c), wenn die Benutzungshandlung des Herstellens durch die des Anwendens nunmehr nur ersetzt werden soll, in \u00dcbrigen jedoch die Benutzungshandlungen aus \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG beibehalten werden sollen. Das geht vor dem Hintergrund des hier allenfalls anwendbaren \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG von vornherein fehl und bietet daher keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG betrifft Erzeugnispatente, ist auf einen Verfahrensanspruch wie den Klagepatentanspruch 1 daher nicht anwendbar. Im Hinblick auf das hier gesch\u00fctzte Verfahren stehen dem Berechtigten (worauf die Kammer im Termin vom 18. M\u00e4rz 2008 erneut ausdr\u00fccklich hingewiesen hat) nur die Verbietungsrechte aus \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG zur Verf\u00fcgung, welche die Anwendung des Verfahrens (1. Alt.) sowie &#8211; unter besonderen weiteren, vom Kl\u00e4ger darzulegenden Umst\u00e4nden &#8211; das Angebot des Verfahrens zu seiner Anwendung im Geltungsbereich des Patentgesetzes (2. Alt.) betreffen. F\u00fcr ein Angebot des Verfahrens zu seiner Anwendung hat die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen, weshalb der Hinweis der Kammer dahin ging, den Antrag zu I. 1. a) auf eine Anwendung des Verfahrens zu beschr\u00e4nken, wie dies sodann durch den Kl\u00e4gervertreter geschehen ist. Sollte sich die Kl\u00e4gerin durch \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG berechtigt sehen, im Hinblick auf den Verfahrensanspruch auch die Benutzungshandlungen \u201eanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen\u201c geltend zu machen, ginge auch dies bereits in Ansatz fehl. Denn \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG betrifft \u201edas durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis\u201c. Um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse (vgl. zum Begriff: Benkard\/Scharen, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 9 PatG, Rn. 53ff.) geht es dem Klagepatentanspruch 1 jedoch erkennbar nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 887 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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