{"id":395,"date":"2005-09-22T17:00:31","date_gmt":"2005-09-22T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=395"},"modified":"2016-04-19T13:47:36","modified_gmt":"2016-04-19T13:47:36","slug":"4a-o-31504-wiegevorrichtung-fuer-absetzkipper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=395","title":{"rendered":"4a O 315\/04 &#8211; Wiegevorrichtung f\u00fcr Absetzkipper"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0364<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. September 2005, Az. 4a O 315\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wiegevorrichtungen f\u00fcr ein schwenkbeweglich h\u00e4ngend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, mit einem Schwenkbeschlag, der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist, und der andererseits eine Aufnahme f\u00fcr das Lade- oder Greifbauteil schafft,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Schwenkbeschlag einen Wiegestab aufweist, der an seinen beiden Enden gelagert ist, und an den in seinem mittleren Bereich ein Druck\u00fcbertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschlie\u00dft, wobei der Wiegestab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet ist, und wobei unterhalb des Wiegestabes ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Dezember 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und nichtgewerblichen Abnehmer nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Dezember 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- Eur vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 197 53 xxx (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent 1). Das Klagepatent 1 wurde am 5. Dezember 1997 angemeldet; die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 19. November 1998. Die Kl\u00e4gerin ist des weiteren eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 921 xxx (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent 2). Das Klagepatent 2 wurde am 1. Dezember 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Anmeldetages des Klagepatentes 1, angemeldet. Seine Erteilung wurde am 14. April 2004 bekannt gemacht. Das Klagepatent 2, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, beansprucht Schutz auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Klagepatente stehen in Kraft und betreffen eine Wiegevorrichtung f\u00fcr Absetzkipper.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1, welche bei beiden Klagepatenten wortgleich sind, haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Wiegevorrichtung f\u00fcr ein schwenkbeweglich h\u00e4ngend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, mit einem Schwenkbeschlag (1), der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist, und der andererseits eine Aufnahme f\u00fcr das Lade- oder Greifbauteil schafft, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwenkbeschlag (1) einen Wiegestab (3) aufweist, der an seinen beiden Enden gelagert und mit dem Schwenkbeschlag (1) verbunden ist, und an den in seinem mittleren Bereich ein Druck\u00fcbertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschlie\u00dft, wobei der Wiegestab (3) als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet ist, und wobei unterhalb des Wiegestabes (3) ein Schwenklager (8) mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend gezeigt sind Abbildungen aus der Klagepatentschrift, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen ersten Schwenkbeschlag in Seitenansicht, Figur 2 eine Stirnansicht auf den Schwenkbeschlag von Figur 1 und Figur 3 einen Querschnitt durch den Schwenkbeschlag von Figur 1.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes 1 erhob die Beklagte zu 1. unter dem 10. M\u00e4rz 2005 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. Des weiteren legte sie am 5. Januar 2005 bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt Einspruch gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes 2 ein. \u00dcber beide Rechtsbehelfe ist bisher noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt Wiegevorrichtungen f\u00fcr Absetzkipper. Die Beklagten zu 2. und 3. sind seit 1990 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. Auf der Fachmesse in K\u00f6ln vom 23. bis 27 September 2003 stellten die Beklagten eine Absetzkipperwaage aus, deren Ausgestaltung sich anhand der als Anlage K 10 vorgelegten Photographien ergibt und die von der Lehre nach den Klagepatentes unstreitig Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen, nachdem sie den Hilfsantrag im Hinblick auf einen den gewerblichen Abnehmern einzur\u00e4umenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zur\u00fcckgenommen haben,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>sowie hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 10. M\u00e4rz 2005 eingereichte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent 1 und den von der Beklagten zu 1. unter dem 5. Januar 2005 gegen das Klagepatent 2 erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Rechtsbestand der Klagepatente in Abrede und nehmen insoweit Bezug auf ihr Vorbringen in den jeweiligen Verfahren vor dem Bundespatentgericht bzw. dem Europ\u00e4ischen Patentamt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach den Klagepatenten Gebrauch macht und keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch besteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach den Klagepatenten betrifft eine Wiegevorrichtung, wobei nachfolgend die Klagepatente zusammen beschrieben werden.<\/p>\n<p>Bei schwenkbeweglich aufgeh\u00e4ngten Mulden, wie sie beispielsweise bei Absetzkippern mittels eines Kettengeh\u00e4nges vorgesehen sind, besteht das Problem, das Muldengewicht und daraus resultierend die geladene Nutzlast korrekt zu erfassen. Wiegeeinrichtungen, die im Bereich des Gelenkes vorgesehen sind, an dem die Mulde gelagert ist, weisen den Nachteil auf, dass sie an einer exponierten Stelle angeordnet sind, so dass beispielsweise Besch\u00e4digungen der Wiegeeinrichtung durch \u00c4ste m\u00f6glich sind, wenn ein Absetzkipper durch einen baumbestandenen Weg f\u00e4hrt, um zu einer Deponie zu gelangen. Die gleiche Problematik tritt bei Baggerschaufeln, Krangreifern und \u00e4hnlichen Bauteilen auf.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 2 nimmt \u2013 im Gegensatz zu dem Klagepatent 1 &#8211; in seiner allgemeinen Beschreibung des Standes der Technik Bezug auf die DE 40 26 561 (Anlage K 4). Diese offenbart eine Wiegevorrichtung mit einem Schwenkbeschlag, der einen Wiegestab aufweist, wovon die Achse mit der Schwenkachse des Schwenkbeschlags zusammenf\u00e4llt. Unterhalb des Wiegestabes ist ein Schwenklager vorgesehen mit einer Schwenkachse parallel zur Achse des Wiegestabes. Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 3 und 4 der Druckschrift, welche eine Wiegevorrichtung zeigen.<\/p>\n<p>Weiter nimmt das Klagepatent 2 Bezug auf die BE 905 929 (Anlage K 5), aus welcher eine Wiegevorrichtung bekannt ist, die z.B. in eine Kette an einem Hubarm integriert werden kann. Nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatentes 2 weist die offenbarte Wiegevorrichtung einen nicht gelagerten Wiegestab auf. Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 2 der Druckschrift, welche eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wiegevorrichtung zeigen.<\/p>\n<p>Die Klagepatente nehmen weiter Bezug auf die EP 543 440 A1 (Anlage K 6), aus welcher eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Wiegevorrichtung bekannt ist, bei der der Schwenkbeschlag mit einem zweiteiligen Geh\u00e4use ausgestaltet ist. Der Messwertaufnehmer ist als Verbindungsbauteil ausgestaltet, welches die beiden Geh\u00e4useh\u00e4lften des Schwenkbeschlags verbindet und eine Schwenkbewegung der beiden Geh\u00e4useh\u00e4lften um eine Achse erm\u00f6glicht, die parallel zu der fahrzeugseitigen Schwenkachse liegt. Quer dazu angreifende Kr\u00e4fte, wie sie beim Pendeln der Last auftreten k\u00f6nnen, k\u00f6nnen daher den Messwertaufnehmer unzul\u00e4ssig belasten und falsche Messergebnisse hervorrufen. Bei entsprechend starker \u00dcberlastung des Messwertaufnehmers k\u00f6nnen sogar dauerhafte Falschmessungen resultieren, so dass die Wiegevorrichtung neu geeicht werden muss. Eine Schwenkbeweglichkeit in anderen Richtungen soll durch ein Lager mit kugelausschnittsf\u00f6rmiger Oberfl\u00e4che erm\u00f6glicht werden, welches oberhalb des Messwertaufnehmers in der oberen Geh\u00e4useh\u00e4lfte angeordnet ist. Eine weitere Schwenkachse ist quer zu der fahrzeugseitigen Schwenkachse verlaufend in der oberen Geh\u00e4useh\u00e4lfte vorgesehen. Durch die vielen Schwenkachsen und den zweiteiligen Geh\u00e4useaufbau weist die gattungsgem\u00e4\u00dfe Wiegevorrichtung eine gro\u00dfe Bauh\u00f6he auf, die je ach Anwendungsgebiet hinderlich sein kann.<\/p>\n<p>Aus der DE 40 38 374 (Anlage K 7), welche von beiden Schutzrechten als Stand der Technik angef\u00fchrt wird, ist eine weitere Wiegevorrichtung bekannt, bei der ein Schlitten beweglich in einem offenen Rahmen gef\u00fchrt ist. Nachteilig hieran ist, dass sich verschiedene Verschmutzungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr diese F\u00fchrung ergeben, so dass Kraftnebenschl\u00fcsse und damit Falschmessungen nicht zuverl\u00e4ssig ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Schwenkbewegungen sind durch eine Lagerung nach dem Prinzip \u201eSchneide und Pfanne\u201c m\u00f6glich. In der Praxis k\u00f6nnen beim \u00dcberfahren von Unebenheiten, insbesondere bei beladenem Fahrzeug erhebliche Schl\u00e4ge auftreten, die eine derartige Lagerung sch\u00e4digen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung nach den Klagepatenten die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Wiegevorrichtung dahingehend zu verbessern, dass ein kompakte, gesch\u00fctzte und mechanisch unempfindliche Konstruktion erm\u00f6glicht wird, die Wiegeergebnisse mit sehr hoher Genauigkeit erm\u00f6glicht. Hierzu schlagen die Klagepatente in dem wortgleichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Wiegevorrichtung f\u00fcr ein schwenkbeweglich h\u00e4ngend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger;<\/p>\n<p>2. mit einem Schwenkbeschlag (1), der<\/p>\n<p>a) einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist,<\/p>\n<p>b) andererseits eine Aufnahme f\u00fcr das Lade- oder Greifbauteil schafft.<\/p>\n<p>3. Der Schwenkbeschlag weist auf<\/p>\n<p>a) einen Wiegestab (3), der an seinen beiden Enden gelagert und mit dem Schwenkbeschlag verbunden ist;<\/p>\n<p>b) an den in seinem mittleren Bereich ein Druck\u00fcbertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschlie\u00dft;<\/p>\n<p>c) der Wiegestab ist als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet;<\/p>\n<p>d) unterhalb des Wiegestabes ist ein Schwenklager (8) mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach den Klagepatenten Gebrauch.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAus der Verletzung der Klagepatente ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand der Klagepatente unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 PatG benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 1 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zudem von den Beklagten nach Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Ansatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht bzw. den Einspruch vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits. Eine Vernichtung der Klagepatente ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>1. Neuheit<br \/>\nDie von den Beklagten entgegen gehaltene BE-A.905929 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage 12 zur NK), welche Gegenstand des Erteilungsverfahrens betreffend das Klagepatent 2 war, nimmt den Gegenstand der Erfindung nach den beiden Klagepatenten nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie Entgegenhaltung offenbart, wie den Zeichnungen entnommen werden kann, die unter Ziffer I. abgebildet sind, eine W\u00e4gevorrichtung f\u00fcr ein schwenkbeweglich h\u00e4ngend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lage- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug (vgl. Seite 1 Absatz 1 der dt. \u00dcbersetzung). Die W\u00e4gevorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber einen Schwenkbeschlag, Bezugszeichen 1 der Figuren 1 und 2, der \u00fcber einen Ring an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist (Bezugszeichen 5), und andererseits eine Aufnahme f\u00fcr das Lade- oder Greifbauteil aufweist (Bezugszeichen 7).<br \/>\nDer Schwenkbeschlag weist auch einen Wiegestab 25 auf, der \u2013 unklar insoweit die Auffassung des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren des Klagepatentes 2 vgl. Anlage 11 zur NK) \u2013 an seinen beiden Enden gelagert und mit dem Schwenkbeschlag verbunden ist (Merkmal 3.a). Die Figur 1 l\u00e4sst ohne Weiteres erkennen, dass der Wiegestab 25 (Kraftaufnehmer) an seinen beiden Enden auf den Auflagen 21 und 23 gelagert ist. Auch wird auf Seite 4 der deutschen \u00dcbersetzung ausgef\u00fchrt, dass \u201eAuflagen 21 und 23, auf denen der Kraftaufnehmer mit seinen beiden Enden 27 und 29 aufliegt, (stehen) zu beiden Seiten des Verbindungsmittels 3 \u00fcber dieses vor(stehen)\u201c.<br \/>\nZweifel bestehen hingegen, ob die Entgegenhaltung in ihrem mittleren Bereich auch ein Druck\u00fcbertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils offenbart. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Ring 7 das entsprechende Bauteil darstelle, vgl. Figur 2. Dem d\u00fcrfte jedoch nicht zu folgen sein, da der Ring kein separates Bauteil darstellt, was die Klageschutzrechte jedoch voraussetzen. Denn dort wird zwischen einem Aufnahmek\u00f6rper f\u00fcr das Ladebauteil (Merkmal 2.b) und einen Druck\u00fcbertragungsbauteil (Merkmal 3.b) konkret differenziert.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird durch die Entgegenhaltung nicht offenbart, dass der Wiegestab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet ist (Merkmal 3.c). Anhand der Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung ist zu erkennen, dass die Schwenkachse des Wiegestabes parallel zur fahrzeugseitigen Schwenkachse ausgebildet ist. Dies ist auch anhand der Figur 2 der Anlage 13 zur NK zu sehen. Der Wiegestab schwingt in die gleiche Richtung wie die Fahrzeugseite; eine Schwenkachse quer zur fahrzeugseitigen Drehachse wird mithin nicht offenbart. Zwar mag \u2013 wie die Beklagten vorgetragen haben \u2013 dann, wenn die Wiegevorrichtung an eine Kette angeh\u00e4ngt wird, eine solche auch durch die \u2013 unkontrollierte \u2013 Bewegung der einzelnen Kettenglieder eine solche Schwenkachse vorhanden sein. Die Klageschutzrechte sehen jedoch vor, dass der Wiegestab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet ist und ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist (Merkmal 3.d). Die Schutzrechte sehen daher die mehr oder weniger definierte Ausbildung von Schwenkachsen zum einen durch den Wiegestab und zum anderen durch ein Schwenklager vor, wobei es sich hierbei um Bestandteile des Schwenklagers handelt. Um einen solchen Bestandteil des Schwenklagers w\u00fcrde es sich bei der undefinierten Ausbildung einer Schwenkachse durch die Kettenglieder nicht handeln.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist die Druckschrift mithin nicht neuheitssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>2. Erfindungsh\u00f6he<br \/>\na) W\u00e4gezelle vom Typ XY<br \/>\nZweifel an der Erfindungsh\u00f6he bestehen nicht auf Grund der angeblichen Vorbenutzung der W\u00e4gezelle vom Typ XY des Unternehmens A (Anlage 6c zur NK) und B (Anlage 6h zur NK). Die Beklagten haben insoweit geltend gemacht, dass sich der Gegenstand der Klagepatente darin ersch\u00f6pfe, eine W\u00e4gezelle, wie sie in Gestalt der genanten W\u00e4gezellen bekannt gewesen seien, in eine ebenfalls vorbekannte Absetzkipperwaage in Gestalt des Modells des Unternehmens C (Anlage 6b zur NK) einzubauen. Diese Vorgehensweise gehe jedoch nicht \u00fcber ein rein handwerkliches Vorgehen hinaus.<br \/>\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn dem Vorbringen der Beklagten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, aus welchem Grund ein Fachmann die vorbekannten W\u00e4gezellen XY von A und B mit einer vorbekannten Absetzkipperwaage des Unternehmens C kombinieren sollte. Die \u00dcberlegungen der Beklagten beruhen auf einer reinen ex post-Betrachtung. Eine r\u00fcckschauende Betrachtung ist jedoch nach allgemeiner Meinung unzul\u00e4ssig, da sie den Blick auf die der Erfindung zugrunde liegende Leistung verstellt und deren Bewertung verf\u00e4lscht (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. \u00a7 4 Rdnr. 26 m.w.N.). Es kommt daher darauf an, welche Argumente dem Stand der Technik zum Anmelde- oder Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne Kenntnis der Lehre der Erfindung zu entnehmen waren (vgl. BGH, GRUR 1980, 100, 103 \u2013 Bodenkehrmaschine). Es ist nicht zu erkennen, dass dem Stand der Technik Anhaltspunkte zu entnehmen sind f\u00fcr eine Anordnung des Wiegestabes als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse und einer Lagerung des Wiegestabes lediglich an seinen beiden Enden.<\/p>\n<p>b) C<br \/>\nAus dem gleichen Grund steht auch die vorbekannte Absetzkipperwaage in Gestalt des Modells des Unternehmens C (Anlage 6b zur NK) der Lehre nach den Klageschutzrechten nicht entgegen. Nachfolgend abgebildet ist die Anlage 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juli 2005 in beiden Nichtigkeitsverfahren, welche eine Konstruktionszeichnung der vorbekannten W\u00e4gevorrichtung zeigen soll.<\/p>\n<p>Die Konstruktionszeichnung zeigt zwei Wiegezellen, die \u00fcber einen Gewindestab miteinander verbunden sind. Die Druck\u00fcbertragung erfolgt \u2013 im Gegensatz zu der Lehre nach den Klageschutzrechten \u2013 an den \u00e4u\u00dferen Enden der Wiegezellen. Auch sind die Wiegezellen nicht unmittelbar als Drehachse ausgebildet. Ausgehend von dieser Konstruktionszeichnung ist nicht zu ersehen, aus welchem Grunde ein Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung nach den Klagepatentes statt zweier Wiegezellen lediglich einen Wiegestab mit dem Vorteil der Ausbildung einer Drehachse verwenden sollte und die Druck\u00fcbertragung statt au\u00dfen mittig anzuordnen.<\/p>\n<p>c) DE 4 026 561 (Anlage K 4 oder Anlage 5 zur NK) und Anlagenkonvolut 6<br \/>\nNichts anderes ergibt sich anhand der Kombination der DE 40 26 561 (Anlage K 4) mit dem als Anlagenkonvolut 6 vorgelegten Standes der Technik. Die Entgegenhaltung, die bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens des Klagepatentes 2 war, offenbart einen als Drehachse 4 bezeichneten Wiegestab, der eine Schwenkachse bildet. Diese liegt nicht entsprechend des Merkmals 3.c) quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse. Auch ist er nicht an seinen beiden Enden gelagert und in der Mitte belastet, wie anhand der Figur 4 in Verbindung mit der Beschreibung zeigt. Die Krafteinleitung erfolgt seitlich au\u00dferhalb und neben den beiden Lagern 20; dort sind auch die Kraftsensoren 7 angeordnet. Nicht offenbart werden daher die Merkmale 3.a) und 3.c). Nach dem Vorbringen der Beklagten soll sich dies auf Grund einer Kombination mit dem vorbekannten Stand der Technik nach Anlagenkonvolut 6 bzw. durch einfache \u00dcberlegungen des Fachmannes ergeben. Hiergegen k\u00f6nnen jedoch die vorstehenden Ausf\u00fchrungen angef\u00fchrt werden, dass die Druckschrift keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine andere Ausgestaltung offenbart, der Fachmann ohne eine r\u00fcckschauende Betrachtung mithin nicht veranlasst gewesen w\u00e4re, den Wiegestab nur an den Seiten zu lagern bzw. quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse als Drehachse auszubilden. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Fachmann die Druckschrift mit dem als Anlagenkonvolut 6 angeblichen Stand der Technik kombinieren sollte.<\/p>\n<p>d) DE 40 26 561 und Typ XY, Reverse Transducers<br \/>\nAuch insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Es ist ausgehend von der Entgegenhaltung nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Fachmann die Druckschrift mit dem Stand der Technik kombinieren sollte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0364 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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