{"id":3949,"date":"2008-05-13T17:00:41","date_gmt":"2008-05-13T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3949"},"modified":"2016-04-29T12:01:09","modified_gmt":"2016-04-29T12:01:09","slug":"4a-o-6207-klebebaender-fuer-flexodruck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3949","title":{"rendered":"4a O 62\/07 &#8211; Klebeb\u00e4nder f\u00fcr Flexodruck"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>886<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Mai 2008, Az. 4a O 62\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nKlebeb\u00e4nder f\u00fcr Flexodruck, die eine erste Klebstoffschicht, ein Substrat auf der ersten Klebstoffschicht und eine zweite Klebstoffschicht auf einer gegen\u00fcberliegenden Substratseite aufweisen,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Substrat eine Schaumstoffschicht aufweist und wobei mindestens eine der ersten und zweiten Klebstoffschichten ein regelm\u00e4\u00dfiges Muster permanenter Rillen aufweist und im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngend ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten und nach Kalenderjahren sortierten, jeweils Zusammenfassungen f\u00fcr ein Kalenderjahr enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. April 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten unter Aufschl\u00fcsselung der Typenbezeichnungen;<br \/>\nb) der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Belegen wie Lieferscheinen und Rechnungen;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14. April 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kl\u00e4gerin wird mit ihren Anspr\u00fcchen auf Rechnungslegung in dem sachlichen Umfang des Entscheidungstenors zu I. 2. und auf Schadensersatz in dem sachlichen Umfang des Entscheidungstenors zu II. abgewiesen, soweit sich diese Anspr\u00fcche auf Benutzungshandlungen der Beklagten in dem Zeitraum vom 13. August 2006 bis zum 13. April 2007 beziehen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die A Co. (Saint Paul, Minnesota, USA) ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 xxx U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 08. Januar 2001 angemeldet, am 08. Juni 2006 eingetragen und am 13. Juli 2006 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster nimmt eine Priorit\u00e4t vom 08. August 2000 aus der US-Patentanmeldung 634150 in Anspruch.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die A Co. eingetragene Inhaberin des EP 1 307 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme derselben Priorit\u00e4t vom 08. August 2000 ebenfalls am 08. Januar 2001 angemeldet wurde. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist Englisch. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. M\u00e4rz 2007 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, das deutsche Tochterunternehmen der A, Minnesota, USA, nimmt die Beklagte, gest\u00fctzt auf eine von der Kl\u00e4gerin behauptete Lizenzeinr\u00e4umung an den Klageschutzrechten, wegen deren Verletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz (letzteres gem\u00e4\u00df ihren urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten und gestellten Klageantr\u00e4gen f\u00fcr den Zeitraum seit dem 13. August 2006) in Anspruch.<br \/>\nDie Beklagte hat sowohl gegen das Klagegebrauchsmuster L\u00f6schungsantrag zum Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht (Anlage B9 mit den Anlagen E1 bis E47) als auch Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents erhoben (Anlage B14 mit den identischen Anlagen E1 bis E47). In beiden Verfahren liegen bislang keine Entscheidungen \u00fcber den Rechtsbestand der Klageschutzrechte vor.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen ein bei dem Flexodruckverfahren verwendbares Klebeband. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sowie der wortgleiche Anspruch 1 des Klagepatents (in deutscher \u00dcbersetzung) lauten im Wortlaut \u00fcbereinstimmend wie folgt:<br \/>\nKlebeband f\u00fcr Flexodruck, das eine erste Klebstoffschicht, ein Substrat auf der ersten Klebstoffschicht und eine zweite Klebstoffschicht auf einer gegen\u00fcberliegenden Substratseite aufweist, wobei das Substrat eine Schaumstoffschicht aufweist, und wobei mindestens eine der ersten und zweiten Klebstoffschichten ein regelm\u00e4\u00dfiges Muster permanenter Rillen aufweist und im wesentlichen zusammenh\u00e4ngend ist.<br \/>\nWegen des Wortlauts der zum Gegenstand von Insbesondere-Antr\u00e4gen gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 13 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K1) bzw. Klagepatentschrift (Anlage K7; vollst\u00e4ndige deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K7a) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Klebeb\u00e4nder f\u00fcr den Flexodruck unter der Bezeichnung \u201eB ultra\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese werden von der Beklagten in Internet wie folgt beworben (vgl. Anlage K4, die hier leicht verkleinert wiedergegeben wird):<\/p>\n<p>Ein streifenf\u00f6rmiges Muster der angegriffenen Klebeb\u00e4nder f\u00fcr Flexodruck liegt als Anlage K6 vor, wobei die braune Schutzfolie erst seitens der Kl\u00e4gerin nach dem Abwickeln des Musters von der Rolle zu Transportschutzzwecken aufgebracht wurde. Eine komplette Rolle des angegriffenen Klebebandes hat die Beklagte als Anlage B15 zur Gerichtsakte gereicht.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst mehrere Schichten, deren mittlere Substratschicht aus einem vernetzten Schaumstoff besteht. Auf beiden Seiten des Substrats befindet sich zun\u00e4chst eine d\u00fcnne und flexible Filmschicht zur Stabilisierung des Substrats und sodann (auf beiden Seiten) Klebstoffschichten aus einem vernetzten Haftklebstoff von der Sorte der Acryl-Haftklebstoffe. Die Au\u00dfenseiten beider Klebstoffschichten weisen ein Muster aus rillenf\u00f6rmigen Vertiefungen auf, die ein zusammenh\u00e4ngendes Liniennetz bilden, indem sie zwischen sich Polygone einschlie\u00dfen. Nachfolgend werden zwei elektronenmikroskopische Aufnahmen wiedergegeben, die aus der Klageschrift stammen und einen Ausschnitt der unter der (in Anlage K6 wei\u00dfen) Originalschutzschicht verborgenen Klebstoffschicht (\u201eadhesive facing the liner\u201c) bzw. der gegen\u00fcberliegenden (\u201eoffenen\u201c) Klebstoffschicht (in Anlage K6 unter der braunen Schutzschicht verborgen) abbilden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 bzw. von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Selbst wenn man mit der Beklagten f\u00fcr die \u201eRegelm\u00e4\u00dfigkeit\u201c eines Musters fordern wollte, dass sich ein stets gleiches Prinzip (eine identische Form) wiederholen m\u00fcsse, w\u00e4re dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Dort wiederhole sich das Rillenmuster in periodisch wiederkehrender Weise, wie die als Anlage K7 zum Replikschriftsatz eingereichte Abbildung, auf die Bezug genommen wird, zeige. Das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig und werde im L\u00f6schungsverfahren (wie das auch Klagepatent im Einspruchsverfahren) Bestand haben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht sich als aktivlegitimiert, weil die Inhaberin der Klageschutzrechte sie erm\u00e4chtigt habe, Rechte aus diesen in eigenem Namen, insbesondere gegen\u00fcber der Beklagten, geltend zu machen, und ihr dar\u00fcber hinaus Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit den Klageschutzrechten abgetreten habe. Dies ergebe sich aus der als Anlage K8 zum Replikschriftsatz vom 11. Februar 2008 im Original vorgelegten Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung, wobei der Unterzeichner auf Seiten der eingetragenen Schutzrechtsinhaberin, Herr C, als President and Chief Intellectual Property Counsel der A Company zur Abgabe entsprechender Erkl\u00e4rungen und \u00dcbertragung entsprechender Rechte berechtigt sei. Dies ergebe sich wiederum aus der Bevollm\u00e4chtigung in Anlage K9.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt, nachdem sie den Rechnungslegungsantrag zu I. 2. und den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zu II. zun\u00e4chst f\u00fcr den Zeitraum seit dem 13. August 2006 geltend gemacht hatte und im letzten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf diese Anspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum vom 13. August 2006 bis zum 13. April 2007 verzichtet hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster bzw. des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent auszusetzen,<br \/>\nweiter hilfsweise<br \/>\nVollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch, weil sie Merkmal 3.1 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden unter II. wiedergegebene Merkmalsgliederung) nicht verwirkliche. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Muster sei kein \u201eregelm\u00e4\u00dfiges\u201c in diesem Sinne, weil dies eine stete Wiederholung eines gleichen Prinzips, Abstands oder einer gleichen Form voraussetze. Das Liniengeflecht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle hingegen ein &#8211; nicht gesch\u00fctztes &#8211; unregelm\u00e4\u00dfiges Rillenmuster dar. Eine sich stetig wiederholende, gleichbleibende Form liege nicht vor.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus stellt sie die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Abrede. Sie bestreitet, dass der Unterzeichner f\u00fcr die eingetragene Schutzrechtsinhaberin, Herr C, der deutschen Sprache m\u00e4chtig und auch (noch) zum Zeitpunkt des 30. April 2007 mit Vertretungsmacht f\u00fcr diese aufgetreten sei und daher eine wirksame Erkl\u00e4rung abgegeben habe.<br \/>\nDie Beklagte macht weiter geltend, zur Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts nach \u00a7 12 PatG berechtigt zu sein. Die Beklagte behauptet, sie habe bereits in den 1990er Jahren zum einen eine Rautenpr\u00e4gefolie zur Abdeckung von Klischeeklebeb\u00e4ndern entwickelt und seit 1997 unter den Produktbezeichnungen \u201eB 100\u201c, B 200\u201c und E0.30\u201c vertrieben, die ebenfalls eine blasenfreie Montage bei der Applikation der Klebeb\u00e4nder gestattet habe. Die als Anlage B3 vorgelegten Rollen von Klebeb\u00e4ndern stellten, so die Beklagte, Muster dieser Vorbenutzungsprodukte dar, die seit dem Beginn ihres Vertriebs in den Jahren 1997 bzw. 1998 praktisch nicht ver\u00e4ndert worden seien. Das Substrat dieser Klebeb\u00e4nder besteht nach dem eigenen Vortrag der Beklagten aus einer PVC-Folie (B 100 und B 200) bzw. einer Textilsubstratschicht aus Gewebe (E0.30). Die Rautenpr\u00e4gefolie, die auf der einen Seite \u00fcber einander kreuzende geradlinige Stege und auf der anderen Seite \u00fcber inverse, durch die Stege entstandene Vertiefungen verf\u00fcge, gestatte es, dass die auf einer Seite der Rautenpr\u00e4gefolie vorhandenen Stege sich bei einem gemeinsamen Aufwickeln des mit beidseitigen Klebstoffschichten versehenen Substrats mit einer Lage der Rautenpr\u00e4gefolie zu einer Rolle in die benachbarte Klebstoffschicht eindr\u00fccken. Dadurch bildeten sich in dieser Klebstoffschicht die gew\u00fcnschten Entl\u00fcftungskan\u00e4le f\u00fcr eingeschlossene Luft. Basierend auf der vorgenannten Entwicklung habe sie, so die Beklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B ultra entwickelt. Ihre Entwicklung stelle eine Weiterentwicklung der Vorbenutzungsgegenst\u00e4nde dar, die sich im Rahmen des Zul\u00e4ssigen halte. Anstelle von PVC-Folie oder Gewebe eine Schaumstoffschicht zu verwenden, habe f\u00fcr den Durchschnittsfachmann ohne weiteres auf der Hand gelegen.<br \/>\nZum anderen habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; parallel zur Rautenpr\u00e4gefolie eine weitere L\u00f6sung zum Entweichenlassen von Luft entwickelt, und zwar einen Klebstoffauftrag im Siebdruckverfahren. Bei diesem werde der Klebstoff durch ein feinmaschiges Metallgewebe hindurch auf die Folie aufgebracht (\u201egedruckt\u201c). Die Struktur des feinmaschigen Gewebes bestimme das Rillenmuster im Klebstoffauftrag. Dort wo die Unterlage unbedeckt gelassen werde, l\u00e4gen hingegen keine klebstofffreien Zonen vor. Auch diese Entwicklung sei noch vor Priorit\u00e4t der Klageschutzrechte voll einsatzf\u00e4hig gewesen und habe ihr &#8211; der Beklagten &#8211; wiederholbar zur Verf\u00fcgung gestanden. Sie sei deshalb bereits vor Priorit\u00e4t der Klageschutzrechte im Besitz des Erfindungsgedankens gewesen und habe diesen auch bet\u00e4tigt.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Klageschutzrechte seien nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb sowohl ihr L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster als auch der Einspruch gegen das Klagepatent Erfolg haben werde. Die Klageschutzrechte seien nicht neu und beruhten nicht auf einem erfinderischen Schritt bzw. einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Im Hinblick auf das vorstehend wiedergegebene Vorbringen der Beklagten zum privaten Vorbenutzungsrecht liege zugleich eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands der Klageschutzrechte vor.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ein privates Vorbenutzungsrecht aus \u00a7 12 PatG steht der Beklagten nicht zu. Die Kl\u00e4gerin ist kraft der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung der eingetragenen Inhaberin des Klagepatents sowohl hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs als auch der Folgeanspr\u00fcche aktivlegitimiert. Eine hinreichende Veranlassung f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent besteht nicht.<br \/>\nOb die Kl\u00e4gerin ihre Klageanspr\u00fcche daneben auch auf das Klagegebrauchsmuster st\u00fctzen kann, was eine positive Feststellung von dessen Rechtsbest\u00e4ndigkeit voraussetzen w\u00fcrde, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Kl\u00e4rung. Die Klageanspr\u00fcche lassen sich f\u00fcr den zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung allein noch geltend gemachten Zeitraum ab dem 14. April 2007 jedenfalls aus einer Verletzung des Klagepatents ableiten und das Klagepatent weist im Hinblick auf den Unterlassungsantrag eine potentielle Laufzeit auf, die \u00fcber die maximale Laufzeit des Klagegebrauchsmusters hinausreicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die von ihr im eigenen Namen geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert und prozessf\u00fchrungsbefugt. Dies ergibt sich aus der als Anlage K8 zum Replikschriftsatz vom 11. Februar 2008 dem Gericht im Original vorgelegten Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung der eingetragenen Inhaberin des Klagepatents. In ihr erm\u00e4chtigt die A Co. die Kl\u00e4gerin, der sie eine Lizenz unter anderem am Klagepatent einger\u00e4umt habe, in eigenem Namen gegen Verletzungen unter anderem des Klagepatents, insbesondere durch die Beklagte, vorzugehen und alle Rechte vollumf\u00e4nglich geltend zu machen (Ziffer 2. der Erkl\u00e4rung). Zugleich tritt die A Co. s\u00e4mtliche ihr gegen die Beklagte zustehenden Anspr\u00fcche wegen Verletzung unter anderem des Klagepatents ab (Ziffer 3. der Erkl\u00e4rung), w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin diese Abtretung annimmt (Ziffer 5. der Erkl\u00e4rung).<br \/>\nDie Beklagte stellt die Wirksamkeit der auf Seiten der A Co. durch Herrn C am 30. April 2007 abgegebenen, in deutscher Sprache verfassten Erkl\u00e4rung in Abrede. Da nicht erkennbar sei, dass Herr C der deutschen Sprache m\u00e4chtig ist, stehe zum einen nicht fest, dass er eine wirksame Erkl\u00e4rung abgegeben habe. Dies vermag die Wirksamkeit seiner Erkl\u00e4rung jedoch nicht in Frage zu stellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Herr C als in gesch\u00e4ftlichen Dingen erfahrene Person im Rechtsverkehr eine Erkl\u00e4rung unterzeichnet hat, deren Inhalt ihm nicht in einer ihm verst\u00e4ndlichen Sprache vermittelt wurde. Zumindest durfte die Kl\u00e4gerin als Empf\u00e4ngerin der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung davon ausgehen, dass die Unterschrift durch Herrn C bewusst und in Kenntnis des Erkl\u00e4rungsinhalts geleistet wurde, so dass eine unter diesem Gesichtspunkt wirksame rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung vorliegt.<br \/>\nZum anderen &#8211; so die Beklagte &#8211; stehe die unternehmensinterne Berechtigung von Herrn C zum Abgabe derartiger Erkl\u00e4rungen die die A Co. nicht fest und werde bestritten. In der Tat l\u00e4sst sich dem als Anlage K9, in \u00dcbersetzung als Anlage K9a vorgelegten Bericht \u00fcber die T\u00e4tigkeiten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Unternehmens A Company vom 23. April 1999 nicht entnehmen, dass Herr C auch am 30. April 2007 noch President and Chief Intellectual Property Counsel der eingetragenen Inhaberin des Klagepatents und als solcher selbstverst\u00e4ndlich zur Abgabe von Erkl\u00e4rungen f\u00fcr diese in Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten betreffend geistiges Eigentum berechtigt war. Den von der Kl\u00e4gerin im letzten m\u00fcndlichen Verhandlungstermin vorgelegten weiteren Unterlagen l\u00e4sst sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass Herr C die genannte Position auch am 30. April 2007 noch bekleidete. Hervorzuheben ist unter diesen Unterlagen insbesondere der Bericht des Herrn D an das Repr\u00e4sentantenhaus vom 04. September 2007 zum Patent Reform Act of 2007 (Dokument 11 des im Termin \u00fcberreichten Anlagenkonvoluts). Darin ist auf Seite 46 von Anh\u00f6rungen die Rede, die am 26. April 2007 &#8211; also einem Zeitpunkt unmittelbar vor der Unterzeichnung der hier relevanten Erkl\u00e4rung &#8211; vor dem Judiciary Committee\u00b4s Subcommittee on Courts, the Internet and Intellectual Property stattgefunden haben sollen und in denen Herr C in seiner Eigenschaft als President and Chief Counsel of Intellectual Property der A, St. Paul, Minnesota, als Zeuge ausgesagt habe. Es ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte, die hier von der Beklagten nicht dargetan sind, nicht davon auszugehen, dass Herr C in einer derartigen Anh\u00f6rung, in der er zur Wahrheit verpflichtet war, unter Angabe einer unzutreffenden Funktionsbezeichnung aufgetreten ist. Seine Berechtigung zur Abgabe der hier relevanten Erkl\u00e4rung vom 30. April 2007, die sich aus seiner Stellung als President and Chief Counsel of Intellectual Property unmittelbar ableiten l\u00e4sst, ist damit von der Kl\u00e4gerin hinreichend substantiiert worden. Die Beklagte ist dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung nach Vorlage der erg\u00e4nzenden Unterlagen nicht mehr qualifiziert entgegengetreten.<br \/>\nIm vorliegenden Zusammenhang ist daher davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin durch die A Company wirksam erm\u00e4chtigt wurde, in eigenem Namen gegen Verletzungen der Klageschutzrechte und damit auch des Klagepatents vorzugehen, und dass ihr die Folgeanspr\u00fcche wegen solcher Verletzungen wirksam abgetreten wurden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Klebeb\u00e4nder f\u00fcr den Flexodruck. Bei diesem handelt es sich um ein Druckverfahren, bei dem flexible oder zumindest minimal kompressible Druckplatten mit Reliefdruckfl\u00e4chen der zu druckenden Information verwendet werden. F\u00fcr den Druckvorgang muss die Druckplatte auf einem Tr\u00e4ger einer Druckmaschine befestigt werden, wobei der Tr\u00e4ger eine trommel\u00e4hnliche Konstruktion, eine zylinderf\u00f6rmige H\u00fclse oder ein endloses Band sein kann. Die Befestigung der Druckplatte auf einem Tr\u00e4ger erfolgt mittels Klebeverbindung (Abs. [0002] der Klagepatentschrift, Anlage K7, Anlage K7a, Seite 1 Zeilen 5ff.).<br \/>\nW\u00e4hrend des Flexodruckverfahrens bewegt sich der mit der Druckplatte versehene Tr\u00e4ger an einem so genannten Farbwerk vorbei, wodurch die Reliefbildfl\u00e4che der Druckplatte mit der Farbschicht einer bestimmten Farbe versehen wird. Durch die weitere Bewegung des Tr\u00e4gers gelangt das so eingef\u00e4rbte Reliefbild zur Umdruckstation, wo die Druckfarbenschicht mit einer Empf\u00e4ngersubstratfl\u00e4che in Kontakt gebracht wird. Wenn sich die Druckplatte wieder vom Empf\u00e4ngersubstrat trennt, verbleibt ein Druckbild des Reliefmusters auf dem Substrat zur\u00fcck. F\u00fcr einen gleichm\u00e4\u00dfigen und genauen Farbauftrag, der f\u00fcr ein fehlerfreies Druckbild ben\u00f6tigt wird, ist ein pr\u00e4zise gesteuerter Druck auf die Druckplatte erforderlich. Der Druck zwischen der Druckplatte und dem Empf\u00e4ngersubstrat ist von wesentlicher Bedeutung, weil durch ihn die Dicke und Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Farbschicht gesteuert werden (Anlage K7, Abs. [0003], Anlage K7a, Seite 1 Zeile 22 bis Seite 2 Zeile 5).<br \/>\nDie Aufrechterhaltung eines \u00fcber den kompletten Druckvorgang hinweg konstanten Drucks erfordert eine sorgf\u00e4ltige Anbringung der Druckplatte am Tr\u00e4ger, wof\u00fcr typischerweise ein doppelseitig beschichteter Bandaufbau verwendet wird. Da die erste Befestigung der Druckplatte auf dem Tr\u00e4ger in der Praxis oftmals nicht erfolgreich ist, kann es notwendig werden, die Platte neu zu positionieren, um die gew\u00fcnschte genaue Ausrichtung auf dem Tr\u00e4ger zu erhalten. Eine wesentliche Fehlerquelle, die zu Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten im Druckbild f\u00fchren kann, ergibt sich aus unerw\u00fcnschten Lufteinschl\u00fcssen an Grenzfl\u00e4chen zwischen der Druckplatte und dem Klebeband oder zwischen dem Klebeband und dem Tr\u00e4ger, die sowohl bei der Erst- als auch bei einer Neupositionierung entstehen k\u00f6nnen. Fl\u00fcchtige Luftblasen verursachen Druckschwankungen zwischen der Druckplatte und dem Tr\u00e4ger und stellen eine der Hauptursachen von Druckdefekten bei dem Flexodruckverfahren dar. Um durch Lufteinschl\u00fcsse verursachte Fehler im Druck zu vermeiden, entfernen Flexodrucker nach dem Stand der Technik eingeschlossene Luft mittels Injektionsspritzen und Rasiermessern. Wenn sich das Druckelement in der Presse befindet, werden die Bereiche der Druckplatte \u00fcber dem Lufteinschluss geritzt, damit die Luft entweichen kann. Durch dieses Vorgehen werden jedoch die Druckplatten dauerhaft besch\u00e4digt; es entstehen erh\u00f6hte Druckvorbereitungskosten, unter anderem durch \u00fcberm\u00e4\u00dfige Stillstandszeiten in der Druckerei (Anlage K7, Abs. [0004], Anlage K7a, Seite 2 Zeile 7ff.).<br \/>\nUm das Risiko von Lufteinschl\u00fcssen zu verringern, ist es aus dem Stand der Technik zudem bekannt, den Klebstoff nicht vollfl\u00e4chig auf dem Klebeband vorzusehen, sondern in unterschiedlichen (Streifen- oder Wellen-) Mustern auf die gegen\u00fcberliegenden Fl\u00e4chen der B\u00e4nder aufzubringen. B\u00e4nder dieser Art sind, wie die Beschreibung des Klagepatents ausf\u00fchrt, zwar wirksam bei der Entl\u00fcftung, weisen aber typischerweise kein ausreichend zuverl\u00e4ssiges Haftverm\u00f6gen auf, um auch bei hohen Druckgeschwindigkeiten eine pr\u00e4zise Ausrichtung zwischen Tr\u00e4ger und Platte einzuhalten (Anlage K7, Abs. [0005], Anlage K7a, Seite 3 Zeile 4-14).<br \/>\nAndere L\u00f6sungsversuche aus dem Stand der Technik verwendeten unregelm\u00e4\u00dfige Muster aus Unebenheiten oder Erh\u00f6hungen und Vertiefungen, beispielsweise bei kreppartigen B\u00e4ndern. Das Klagepatent bezeichnet daran als nachteilig, dass durch solche B\u00e4nder zwar gleichfalls eine begrenzte Entl\u00fcftung bewirkt werden k\u00f6nne, die unregelm\u00e4\u00dfige Beschaffenheit des Musters jedoch zu Lufteinschl\u00fcssen unter Teilen der Bandoberfl\u00e4che sowie zu uneinheitlichen Haftfestigkeiten f\u00fchre. Zudem seien die B\u00e4nder auf dem Tr\u00e4ger nur schwer repositionierbar (Anlage K7, Abs. [0005], Anlage K7a, Seite 3 Zeile 14-22).<br \/>\nWie die Beschreibung weiter ausf\u00fchrt, ist aus der japanischen Patentanmeldung HEI 8-100 155 ein doppelseitig beschichtetes Klebeband f\u00fcr den Flexodruck bekannt, bei dem eine Unterlage so durchgepr\u00e4gt werde, dass auf beiden Seiten eine unebene Oberfl\u00e4che entstehe. Anschlie\u00dfend werde eine Haftklebstoffschicht auf jede der gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4chen der gepr\u00e4gten Unterlage aufgebracht, um so ein doppelseitig beschichtetes Klebeband zu erhalten, das eingeschlossene Luft freisetzen kann. Als nachteilig hieran beschreibt es das Klagepatent, dass die Muster auf den gegen\u00fcberliegenden Seiten zueinander inverse Bilder seien. Dadurch werde die pr\u00e4zise Steuerung der Entl\u00fcftung und des Haftverm\u00f6gens unabh\u00e4ngig von der Form der Unterlage erschwert. Zudem k\u00f6nne bei einem durchgepr\u00e4gten Klebeelement das Pr\u00e4gemuster zur Druckfl\u00e4che durchschlagen, was bei hochaufl\u00f6senden Flexodruckverfahren ein zunehmend akutes Problem darstelle (Anlage K7, Abs. [0006], Anlage K7a, Seite 3 Zeile 24 bis Seite 4 Zeile 8).<br \/>\nDie Klagepatentschrift w\u00fcrdigt dar\u00fcber hinaus in ihrem Absatz [0007] (Anlage K7a, Seite 4 Zeile 10ff.) auch die JP-A-04-331152 (Anlage B11, \u00dcbersetzung in Anlage B11a), die jedenfalls als Abstract Gegenstand des Erteilungsverfahrens war. Diese offenbart ein Verfahren zum Anbringen einer Druckplatte an einer Drucktrommel durch Verwendung einer Fixierfolie, die Haftklebstoffschichten mit irregul\u00e4ren Strukturen an beiden Fl\u00e4chen eines unterst\u00fctzenden Basismaterials aufweist, so dass ein Entl\u00fcftungsweg f\u00fcr die Luft gebildet wird, wenn die Druckplatte vermittels der Fixierfolie mit der Drucktrommel verbunden wird.<\/p>\n<p>Zusammenfassend w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift den Stand der Technik dahingehend, dass zwar viele Klebekonstruktionen und Klebstoffe bekannt, jedoch keine herk\u00f6mmlichen Klebstoffe verf\u00fcgbar seien, die f\u00fcr Anwendungen im Flexodruck geeignete Eigenschaften aufweisen (Abs. [0008] der Anlage K7, Anlage K7a, Seite 4 Zeilen 21-24). Dem Klagepatent liegt das Problem zugrunde, ein Klebeband f\u00fcr den Flexodruck zu schaffen, das aus einer Substratschicht aus Schaumstoff und zwei \u00fcber und unter der Substratschicht angeordneten Klebstoffschichten besteht, und dieses derart auszugestalten, dass keine Lufteinschlie\u00dfungen entstehen, wenn das Klebeband zur Befestigung einer Druckplatte auf einem Tr\u00e4ger der Druckmaschine eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n1. Klebeband f\u00fcr Flexodruck, das<br \/>\n1.1 eine erste Klebstoffschicht,<br \/>\n1.2 ein Substrat auf der ersten Klebstoffschicht und<br \/>\n1.3 ein zweite Klebstoffschicht auf einer gegen\u00fcberliegenden Substratseite aufweist;<br \/>\n2. das Substrat weist eine Schaumstoffschicht auf;<br \/>\n3. mindestens eine der ersten und zweiten Klebstoffschichten<br \/>\n3.1 weist ein regelm\u00e4\u00dfiges Muster permanenter Rillen auf und<br \/>\n3.2 ist im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngend.<\/p>\n<p>Das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Klebeband ist mithin zumindest dreischichtig aufgebaut, bestehend aus einer zentralen Substratschicht aus Schaumstoff und zwei Klebstoffschichten, die jeweils auf gegen\u00fcberliegenden Seiten des Substrats angeordnet sind. Mindestens eine dieser Klebstoffschichten ist im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngend und weist ein regelm\u00e4\u00dfiges Muster permanenter Rillen auf. Damit verf\u00fcgten, so die Klagepatentschrift (Anlage K7) in Absatz [0019] (Anlage K7a, Seite 8 Zeilen 16ff.), die gesch\u00fctzten Flexodruckb\u00e4nder \u00fcber Klebstoffschichten mit ausreichendem Fl\u00e4chenkontakt, um auch bei hohen Druckgeschwindigkeiten wirksam an dem Druckplattentr\u00e4ger zu haften. Zugleich umfassen sie Rillen, die wirksam Luft entweichen lassen, die beim Aufbringen des Bandes auf den Tr\u00e4ger oder der Druckplatte auf das Band \u00fcblicherweise leicht eingeschlossen wird. Dies erm\u00f6gliche eine genauere Ausrichtung zwischen Tr\u00e4ger und Druckplatte, verbessere die Druckqualit\u00e4t und verk\u00fcrze die zum Auswechseln der Druckplatten erforderliche Zeitspanne. Besch\u00e4digungen und \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Verschlei\u00df der teuren Druckplatten w\u00fcrden vermindert. Zudem w\u00fcrde durch die Abmessungen und die Gestaltung der Rillen in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen B\u00e4ndern die Eindringgeschwindigkeit von Fluiden, beispielsweise Reinigungsl\u00f6sungen, im Vergleich zu streifenbeschichteten B\u00e4ndern begrenzt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unstreitig von Merkmalsgruppe 1 und den Merkmalen 2, 3 und 3.2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht verwirklicht sie jedoch auch Merkmal 3.1, wonach mindestens eine der Klebstoffschichten ein regelm\u00e4\u00dfiges Muster permanenter Rillen aufweist.<br \/>\nIm Stand der Technik war zum einen aus der japanischen Patentanmeldung HEI 8-100 155 ein Bandaufbau bekannt, bei dem zun\u00e4chst eine Unterlage durchgepr\u00e4gt wird, so dass auf beiden Seiten eine unebene Struktur entsteht, und diese Unterlage mit unebener Struktur sodann beidseitig mit einem Haftklebstoff beschichtet wird. Im Ergebnis entstehen dadurch auf beiden Seiten des mehrschichtigen Bandaufbaus Muster von inverser Struktur, wie dies aus den nachfolgend eingeblendeten, aus der Klageschrift \u00fcbernommenen und aus der Anmeldeschrift HEI 8-100 155 stammenden Figuren ersichtlich ist:<\/p>\n<p>An diesem Klebeband f\u00fcr den Flexodruck moniert es die Klagepatentschrift (Anlage K7, Abs. [0006], Anlage K7a, Seite 3 Zeile 35 bis Seite 4 Zeile 8), dass die Muster als zueinander inverse Bilder die pr\u00e4zise Steuerung der Entl\u00fcftung und des Haftverm\u00f6gens unabh\u00e4ngig von der Unterlage schwierig machten und das Pr\u00e4gemuster bei der Befestigung einer Druckplatte an einem Tr\u00e4ger zur Druckfl\u00e4che durchschlagen k\u00f6nne.<br \/>\nZum anderen war in der JP-A-04-331152 (Anlagen B11\/11a) eine Fixierfolie offenbart, die Haftklebstoffschichten mit irregul\u00e4ren Strukturen auf beiden Oberfl\u00e4chen eines unterst\u00fctzenden Basismaterials aufwies, so dass in der Einsatzsituation ein Entl\u00fcftungsweg f\u00fcr eingeschlossene Luft gebildet wurde (Klagepatentschrift, Anlage K7, Abs. [0007], Anlage K7a, Seite 4 Zeilen 10-19).<br \/>\nDemgegen\u00fcber sieht die Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents vor, dass mindestens eine der ersten und zweiten Klebstoffschichten gem\u00e4\u00df Merkmalen 1.1 und 1.3 ein regelm\u00e4\u00dfiges Muster permanenter Rillen aufweist und im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngend ist. Der zur Auslegung des Postulats eines \u201eregelm\u00e4\u00dfigen\u201c Musters heranzuziehenden Beschreibung kann entnommen werden, dass ein regelm\u00e4\u00dfiges Muster im Sinne des Klagepatents zun\u00e4chst erfordert, dass das Rillenmuster einen weitgehend zusammenh\u00e4ngenden und ununterbrochenen Weg f\u00fcr eingeschlossene Luft bildet, damit sich diese von einer Grenzfl\u00e4che zwischen der Klebstoffschicht und dem Tr\u00e4ger oder der Druckplatte zu mindestens einem Rand der Klebstoffschicht bewegen kann. So hei\u00dft es in Absatz [0067] der Klagepatentschrift, hier bereits in deutscher \u00dcbersetzung (Anlage K7a, Seite 30 Zeile 29 bis Seite 31 Zeile1) wiedergegeben:<br \/>\n\u201eDer Begriff \u2019regelm\u00e4\u00dfiges Muster\u2019, wie er in der vorliegenden Anmeldung gebraucht wird, bedeutet ein Rillenmuster, das einen weitgehend zusammenh\u00e4ngenden und ununterbrochenen Weg f\u00fcr eingeschlossene Luft bildet, um sich von einer Grenzfl\u00e4che zwischen der Klebstoffschicht und einem Substrat zu mindestens einem Rand der Klebstoffschicht zu bewegen.\u201c,<br \/>\nwobei mit \u201eSubstrat\u201c in diesem Zusammenhang nicht etwa das Substrat im Sinne des Merkmals 2, sondern eine Unterlage gemeint ist, auf welche die Klebstoffschicht im Anwendungsfall aufgebracht wird, also die Druckplatte oder der Tr\u00e4ger der Flexodruckmaschine. Aus dieser Definition in der Beschreibung ist noch kein Anhaltspunkt daf\u00fcr ableitbar, warum das regelm\u00e4\u00dfige Muster im Sinne des Klagepatents aus einer steten Wiederholung einer immer gleichen Form sollte bestehen m\u00fcssen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, warum dies f\u00fcr die Erzielung des Zwecks erforderlich sein sollte, durch das regelm\u00e4\u00dfige Muster das Entweichen zwischen der Klebstoffschicht und dem Tr\u00e4ger oder der Druckplatte eingeschlossener Luft (in der Beschreibung ausdr\u00fccklich als \u201eEntl\u00fcftung\u201c bezeichnet) zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nAllerdings kann die Auslegung des Merkmals eines \u201eregelm\u00e4\u00dfigen Musters\u201c permanenter Rillen &#8211; darin ist der Beklagten zuzustimmen &#8211; hier noch nicht stehen bleiben. Denn gerade in Abgrenzung zu dem aus der HEI 8-100 155 bekannten inversen Muster der Oberfl\u00e4chen des Klebebandes sowie zu der in der JP-A-04-331152 offenbarten irregul\u00e4ren Struktur der Klebstoffschichten verlangt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre die Regelm\u00e4\u00dfigkeit des Musters, um eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik \u201epr\u00e4zise Steuerung der Entl\u00fcftung\u201c (vgl. Anlage K7, Abs. [0006], Anlage K7a, Seite 4 Zeile 2) zu erm\u00f6glichen. Von einer Regelm\u00e4\u00dfigkeit, die das Klagepatent von dem zitierten Stand der Technik abhebt, kann jedoch &#8211; entgegen der Auffassung der Beklagten &#8211; nicht erst dann gesprochen werden, wenn die Rillen linear und einander kreuzend verlaufen, wenngleich darin eine am deutlichsten ausgepr\u00e4gte Regelm\u00e4\u00dfigkeit zu erkennen sein mag. Die Beschreibung des Klagepatents erl\u00e4utert dem Fachmann zur Auslegung des Anspruchs 1, dass das auf eine Hauptfl\u00e4che zumindest einer Klebstoffschicht aufgepr\u00e4gte regelm\u00e4\u00dfige Muster sowohl ein \u201eeinfaches\u201c als auch ein \u201emehrfaches Muster\u201c sein kann (Anlage K7, Abs. [0068], Anlage K7a, Seite 31 Zeilen 20-22). In der Zusammenschau mit der Beschreibung im vorangehenden Absatz und der erneuten Erw\u00e4hnung im weiteren Verlauf des Absatzes [0068] (Anlage K7a, Seite 31 Zeile 26-30) erkennt der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents, dass es sich zun\u00e4chst um ein Muster handeln muss, bei dem im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngende Rillen ein Entweichen von eingeschlossener Luft zu irgendeinem freiliegenden Rand der Klebstoffschicht zulassen, sich dieses Muster dar\u00fcber hinaus jedoch auch aus einer steten Wiederholung einer bestimmten Form zusammensetzen muss. Bei dieser in Wiederholung auftretenden Form muss es sich allerdings nicht zwingend um eine einfache Form handeln, sondern sie kann auch aus einer komplexeren Form bestehen, was das Klagepatent als \u201emehrfaches Muster\u201c bezeichnet. Unter einem \u201emehrfachen Muster\u201c ist mit anderen Worten ein solches zu verstehen, das sich seinerseits aus mehreren einfachen Mustern zusammensetzt, ehe diese insgesamt wiederholt werden. Mehr als dies wird allerdings vom Klagepatent nicht verlangt.<br \/>\nInsbesondere liegt ein regelm\u00e4\u00dfiges Muster nicht erst dann vor, wenn es aus einander kreuzenden weitgehend linearen Rillen besteht. Ein Muster mit im Wesentlichen linearen Rillen sieht erst Unteranspruch 11 vor, was bereits darauf hindeutet, dass diese strenge Form nicht schon im Rahmen des Anspruchs 1 zwingend vorausgesetzt wird. Als eine lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsform des Anspruchs 1 wird ein solches lineares Kreuzrillenmuster auch in der Beschreibung (Anlage K7, Abs. [0068], Anlage K7a, Seite 31 Zeilen 30ff.) gew\u00fcrdigt, wenn es dort in deutscher \u00dcbersetzung hei\u00dft:<br \/>\n\u201eDie Rillen sind vorzugsweise im Wesentlichen linear und k\u00f6nnen einander \u00fcberlappen oder nicht \u00fcberlappen. In einer Ausf\u00fchrungsform \u00fcberlappen sich die Rillen in einem Kreuzrillenmuster und das Kreuzrillenmuster weist einen Winkel von etwa 45\u00b0 zu einem Rand der Klebstoffschicht auf.\u201c<br \/>\nDurch das genannte Mindestma\u00df an Regelm\u00e4\u00dfigkeit, bestehend zumindest aus einem Muster wiederkehrender mehrfacher, komplexer Formen, grenzt sich die technische Lehre des Klagepatents hinreichend von der in der Beschreibung erw\u00e4hnten JP-A-04-331152 ab, deren \u201eirregul\u00e4re\u201c Strukturen nicht einmal ein mehrfaches Muster im vorstehend definierten Sinne erkennen lassen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus setzt Merkmal 3.1 voraus, dass die Rillen \u201epermanent\u201c sind. Was das Klagepatent unter \u201epermanenten Rillen\u201c versteht, erl\u00e4utert seine Beschreibung in Absatz [0069] (Anlage K7a, Seite 32 Zeilen 4ff.). Die (nach der Beschreibung lediglich \u201eim Wesentlichen\u201c; die Anspr\u00fcche enthalten eine derartige Relativierung nicht) permanenten Rillen werden nach dieser Erl\u00e4uterung erzeugt, indem das Flie\u00dfverhalten bzw. die rheologischen Eigenschaften der Klebstoffschicht so ausgew\u00e4hlt werden, dass topografische Merkmale in einer Klebstoffoberfl\u00e4che<br \/>\n\u201ein einem effektiven Zeitraum w\u00e4hrend der vorgesehenen Verwendung\u201c<br \/>\nbeibehalten werden. Dabei ist der Begriff des \u201eeffektiven Zeitraums\u201c zun\u00e4chst unklar und auslegungsbed\u00fcrftig. Der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents wird bei der Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtoffenbarung allerdings erkennen, dass dieser Zeitraum nicht nur einen einmaligen Aufklebeschritt, sondern auch weitere Repositionierungsschritte umfasst. Ihm ist bekannt und es wird zudem eingangs der Beschreibung (Anlage K7, Abs. [0004], Anlage K7a, Seite 2 Zeilen 18-23) ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, dass es bei der Anwendung des Flexodruckverfahrens h\u00e4ufig notwendig ist, eine einmal aufgeklebte Druckplatte neu zu positionieren, um eine korrekte Ausrichtung zu erzielen. Da die gesch\u00fctzten Klebeb\u00e4nder mit ihren Klebefl\u00e4chen f\u00fcr einen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch auch dieses erneute Abl\u00f6sen und Neuanbringen unter Aufrechterhaltung des f\u00fcr eine Entl\u00fcftung ben\u00f6tigten Rillenmusters gestatten m\u00fcssen, erschlie\u00dft sich dem Fachmann, dass die Rillen auch noch nach einem solchen Repositionierungsschritt vorhanden sein sollen, damit die Klebeb\u00e4nder auch bei ihrer Neupositionierung die gew\u00fcnschten Eigenschaften noch bereitstellen k\u00f6nnen. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund dieser praktischen Anforderungen m\u00fcssen die Rillen \u201epermanent\u201c sein.<br \/>\nPermanente Rillen im Sinne des Klagepatents sind damit solche, die nicht bereits bei oder nach dem ersten Aufklebevorgang unter Druck verschwinden, weil sie sich mit Klebstoff auff\u00fcllen. Gesch\u00e4he dies, so k\u00f6nnten sie im Falle einer (in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig notwendigen) Neupositionierung keine Entl\u00fcftung der Bereiche zwischen Klebeschicht und Tr\u00e4ger bzw. Druckplatte mehr sicherstellen. So f\u00fchrt die Beschreibung weiter aus (vgl. Anlage K7, Abs. [0069], Anlage K7a, Seite 32 Zeilen 11ff.), dass die permanenten Rillen vorzugsweise auch dann nicht kollabieren, wenn die Klebstoffschicht viele Male an den Tr\u00e4ger oder an die Druckplatte angeklebt wurde oder \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum auf dem Tr\u00e4ger oder der Druckplatte aufgeklebt war, z.B. mehrere Stunden bei einer Temperatur von etwa 20\u00b0C bis etwa 80\u00b0C. Dies bedeutet, dass das Erfordernis der Permanenz der Rillen gew\u00e4hrleisten muss, dass die Klebstoffschicht das Entweichen von eingeschlossener Luft auch dann noch zul\u00e4sst, wenn das Klebeband oder die Druckplatte mit dem Klebeband mehrmals umgesetzt bzw. umpositioniert worden ist, um sie in die richtige Ausrichtung zu dem Tr\u00e4ger in der Druckmaschine zu bringen.<\/p>\n<p>Von dem in dieser Weise auszulegenden Merkmal 3.1 macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie zeigt, wie sich aus der Anlage K7 zum Replikschriftsatz vom 11. Februar 2008 ergibt, eine sich wiederholende Abfolge eines komplexen Musters. Dabei sind die in der genannten Anlage K7 mit roten Linien umgrenzten Muster mit einer diagonalen Ausdehnung von etwa 15 mm letztlich beliebig gew\u00e4hlt und w\u00e4hlbar, weil sich ausgehend von einem anderen Ausgangspunkt auch andere \u201ekomplexe\u201c Muster, die sich aus einer stets gleichen Anzahl einfacher Muster zusammensetzen, bestimmen lie\u00dfen. Stets w\u00fcrde sich jedoch ein \u201emehrfaches\u201c Muster aus 70 einfachen Mustern (von Rillen umgrenzten Polygonen) ergeben, das sich sodann wiederholt. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die Abbildung in Anlage K7 zum Replikschriftsatz vom 11. Februar 2008 das Muster in einer Klebstoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zutreffend wiedergibt.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage ist, eine Entl\u00fcftung, verstanden als ein Entweichen zwischen der Klebstoffschicht und der jeweils angrenzenden Unterlage eingeschlossener Luft, zu gestatten, hat die Beklagte nicht bestritten. Nur mit einer solchen wirkungsvollen Entl\u00fcftung l\u00e4sst sich letztlich auch erkl\u00e4ren, warum sich die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Klebeb\u00e4nder der M\u00fche unterzieht, die oben wiedergegebenen Muster aufzubringen. Dass die auf den ersten Blick scheinbar unregelm\u00e4\u00dfige Polygonstruktur bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ein Liniengeflecht, das f\u00fcnf- und sechseckige Gebilde unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe zwischen sich einschlie\u00dft, dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass entweichende Luft nicht \u201eden schnellsten Weg nach au\u00dfen\u201c finde und sich leicht im Liniengeflecht \u201everlaufen\u201c k\u00f6nne, wie die Beklagte meint, leuchtet nicht ein. Luft entweicht entsprechend physikalischen Gegebenheiten stets in Bereiche geringeren Drucks. Ausreichend ist es daher, wenn die Luft durch die zusammenh\u00e4ngenden und bis zu den R\u00e4ndern der jeweiligen Klebstofffl\u00e4che reichenden Rillen bei der Aus\u00fcbung von Druck im Zuge der Montage zu den R\u00e4ndern gelangen und dort entweichen kann. Inwieweit es hierbei aufgrund des bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Musters zu \u201eVerwirbelungen, d.h. Luftblasen\u201c (so die Beklagte auf Seite 6 der Duplik, Bl. 92 GA) kommen sollte, hat die Beklagte nicht schl\u00fcssig dargelegt. Da Luft in Bereiche geringeren Drucks zu entweichen pflegt, ist auch nicht ersichtlich, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu kommen sollte, dass eingeschlossene Luft, statt sich zu den R\u00e4ndern nach au\u00dfen zu bewegen, \u201eim Kreis laufen kann\u201c (so die Beklagte auf Seite 7 der Duplik, Bl. 93 GA).<br \/>\nDie Beklagte hat schlie\u00dflich nicht in Abrede gestellt, dass die Rillen bei der angegriffenen Klebefolie B ultra permanent im Sinne des Klagepatents sind, also auch \u00fcber mehrere erforderlichenfalls vorzunehmende Repositionierungsschritte hinweg erhalten bleiben und die gew\u00fcnschte Entl\u00fcftungsfunktion zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Beklagten steht kein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG am Gegenstand des Klagepatents zu. Dies gilt sowohl hinsichtlich des vorgetragenen Vorbenutzungsgegenstands in Gestalt der Klebeb\u00e4nder B 100, B 200 und E0.30, die nach dem Vortrag der Beklagten unter Verwendung einer Rautenpr\u00e4gefolie hergestellt worden seien (nachfolgend unter 1.), als auch im Hinblick auf die vorgetragene Vorbenutzung durch ein im Siebdruckverfahren hergestelltes Klebeband (2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nRautenpr\u00e4gefolien (B 100, B 200 und E0.30)<br \/>\nDie drei von der Beklagten vorgetragenen Vorbenutzungsgegenst\u00e4nde k\u00f6nnen ein privates Vorbenutzungsrecht selbst dann nicht begr\u00fcnden, wenn die von der Beklagten vorgetragenen Vorbenutzungshandlungen zu ihren Gunsten unterstellt werden. Die Vorbenutzungsgegenst\u00e4nde unterscheiden sich nur durch das bei ihnen verwendete Substrat im Sinne des Merkmals 2 voneinander. Dieses soll nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bei den Produkten B 100 und B 200 aus einer PVC-Folie und bei dem Produkt E0.30 aus einer Gewebeschicht bestanden haben. In \u00fcbereinstimmender Weise, so die Beklagte, sei die Rautenpr\u00e4gefolie seit Mitte der 1990er Jahre bei allen drei Klischeeklebeb\u00e4ndern in der nachfolgend beschriebenen Weise eingesetzt worden. Die Rautenpr\u00e4gefolie stelle eine Abdeckung dar, die einem doppelseitigen Klebeband \u201ezugewickelt\u201c wird. Es werde also zun\u00e4chst ein doppelseitiges Klebeband hergestellt, bestehend aus zwei Klebstoffschichten, die jeweils auf einer der beiden Seiten eines Substrats mit Hilfe so genannter Prozessliner aufgebracht werden. Nach Abschluss des Produktionsprozesses und Entfernung der Prozessliner werde das in dieser Weise gefertigte Klebeband gemeinsam mit einer Rautenpr\u00e4gefolie zu einer Rolle gewickelt, um es in einen gewickelten und transportf\u00e4higen Zustand zu bringen. Die Rautenpr\u00e4gefolie weise auf der einen Seite geradlinige Stege und auf der anderen Seite durch die Stege entstandene Vertiefungen auf. Werde nun die Rautenpr\u00e4gefolie gemeinsam mit einem doppelseitig beschichteten Klebeband zu einer Rolle gewickelt, pr\u00e4gten sich die rautenf\u00f6rmigen Rillen dieser Pr\u00e4gefolie in die beiderseits benachbarten Klebstoffschichten ein. Auf der einen Klebstoffschicht ergebe sich dabei ein Muster aus eingepr\u00e4gten Rauten, zwischen denen Linien als Erh\u00f6hung stehen blieben. In die gegen\u00fcberliegende Klebstoffschicht pr\u00e4gten sich hingegen die Stege als Rillen ein, mit zwischen ihnen eingeschlossenen vorstehenden Rauten. Die Rillen in dieser zweiten Klebstoffschicht erm\u00f6glichten eine Entl\u00fcftung eingeschlossener Luft bei der Applikation des Klebebandes.<br \/>\nDie vorgetragenen Vorbenutzungsgegenst\u00e4nde stellen keinen Erfindungsbesitz bei der Beklagten dar und k\u00f6nnen eine Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte daher nicht rechtfertigen. Denn die bei ihnen verwendete Substratschicht bestand aus einer PVC-Folie bzw. einem Gewebe, nicht wie von Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 vorausgesetzt aus Schaumstoff. Die Beklagte meint, die Verwendung von Schaumstoff als Substratmaterial anstelle von PVC-Folie bzw. eines Gewebes stelle keinen erfindungswesentlichen Unterschied dar, zumal die Wahl des Substratmaterials patentgem\u00e4\u00df allein vom jeweiligen Bestimmungszweck abh\u00e4ngig und es im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits allgemein bekannt gewesen sei, dass die Druckqualit\u00e4t des Flexodruckverfahrens durch eine kompressible Schicht wie etwa eine Schaumstoffschicht zwischen Druckplatte und Tr\u00e4ger verbessert werden kann. Darin ist der Beklagten nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Weiterentwicklungen, die \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinausgehen, dem Vorbenutzer jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung). Wie den Gr\u00fcnden der Entscheidung Biegevorrichtung (GRUR 2002, 231, 233f.) entnommen werden kann, ist es dabei unerheblich, ob die betreffende Weiterentwicklung gegen\u00fcber der konkreten Vorbenutzung eine platte Selbstverst\u00e4ndlichkeit ist (kritisch demgegen\u00fcber jedoch: Benkard\/Rogge, PatG GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 12 PatG Rn. 22 a.E.). Gegen die weitergehende Ansicht, dem Vorbenutzer sei die bisherige Verwendung unter Einschluss der dem Fachmann auf dem Gebiet des Klageschutzrechts ohne weiteres auf der Hand liegenden abweichenden Verwendungen zu gestatten, spricht insbesondere der Ausnahmecharakter des Vorbenutzungsrechts aus \u00a7 12 PatG. Nach dem Grundsatz des \u00a7 9 PatG ist allein der Patentinhaber oder der von diesem Erm\u00e4chtigte befugt, die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung zu benutzen. Den Grundsatz, dass sonstige Dritte von einer solchen Benutzung dauernd ausgeschlossen sind, schr\u00e4nkt \u00a7 12 PatG f\u00fcr einen Sonderfall ein: Er l\u00e4sst die Ausschlusswirkung des Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht eintreten, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung im Inland bereits in Benutzung genommen oder die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, und r\u00e4umt ihm zugleich die Befugnis ein, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten zu benutzen. Mit dieser Einschr\u00e4nkung will das Gesetz aus Billigkeitsgr\u00fcnden einen vorhandenen oder bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers sch\u00fctzen und damit die unbillige Zerst\u00f6rung in zul\u00e4ssiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte verhindern (vgl. BGH, GRUR 2002, 231, 233 \u2013 Biegevorrichtung, m.w.N.). Gest\u00fctzt auf sein erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in rechtlich relevanter Weise angelegtes bzw. geschaffenes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht soll der Patentinhaber nicht auch diejenigen Personen von der Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, die sie bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten f\u00fcr eine solche Benutzung getroffen haben. \u00a7 12 PatG enth\u00e4lt damit eine an der Billigkeit orientierte Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Patentinhabers. Dieser Funktion der Regelung entsprechend ist der Vorbenutzer auf den von der Ausnahme gesch\u00fctzten Besitzstand beschr\u00e4nkt. Eine Benutzung der patentierten Lehre ist ihm lediglich in dem durch diesen Besitzstand beschriebenen Umfang er\u00f6ffnet, w\u00e4hrend ihm Weiterentwicklungen \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus dann verwehrt sind, wenn sie in den Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung eingreifen. F\u00fcr eine weitergehende Einschr\u00e4nkung des Patentrechts durch eine Befugnis zur Benutzung auch solcher Abwandlungen besteht keine sachliche Rechtfertigung, denn durch sie w\u00fcrde nicht nur der bei Anmeldung des Schutzrechts bereits vorhandene Besitzstand des Vorbenutzers gesch\u00fctzt, sondern auch auf urspr\u00fcnglich nicht Vorhandenes erstreckt. Eine solche Ausweitung des Vorbenutzungsrechts aus Billigkeitsgr\u00fcnden, zwangsl\u00e4ufig verbunden mit einer korrespondierenden Einschr\u00e4nkung des Patentrechts, ist nicht veranlasst.<br \/>\nHier greift die von der Beklagten vorgetragene Weiterentwicklung von einem Klebeband mit einer Substratschicht aus PVC-Folie bzw. Gewebe hin zu einem Klebeband f\u00fcr Flexodruck mit einer Schaumstoff-Substratschicht in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung (erstmals) ein: Nicht schon die behaupteten Vorbenutzungsgegenst\u00e4nde, sondern erst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 2, das ausdr\u00fccklich ein Substrat aus einer Schaumstoffschicht voraussetzt. Dabei kommt es nach der zitierten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf an, ob es sich bei dieser Weiterentwicklung &#8211; wie die Beklagte offenbar meint &#8211; um eine \u201eplatte Selbstverst\u00e4ndlichkeit\u201c handelt. Dies ist im Rahmen des Vorbenutzungsrechts aus rechtlichen Gr\u00fcnden &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; unerheblich.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon bestehen jedoch auch auf der tats\u00e4chlichen Ebene erhebliche Bedenken dagegen, dass es f\u00fcr den Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auf der Hand gelegen habe, eine PVC-Folien- bzw. Gewebe-Substratschicht durch eine Schaumstoffschicht zu ersetzen. Die am 31. Mai 1994 angemeldete Entgegenhaltung E3 des Einspruchsverfahrens (Hartman), die sich mit einem Befestigungsband f\u00fcr eine Flexodruckplatte befasst, schildert Vorbehalte der Fachwelt gegen ein doppelseitiges Klebeband mit einer Tr\u00e4ger- (d.h. Substrat-) Schicht aus Schaumstoff. So hei\u00dft es in der Entgegenhaltung E3 (Spalte 1, Zeilen 27-38, \u00dcbersetzung in Anlage B9-E3a, Seite 1 im spalten\u00fcbergreifenden Absatz), es sei in der Technik bekannt, ein doppelseitiges Band mit einem Tr\u00e4ger, der eine flexible Schaumstoffschicht und einander entgegengesetzte Schichten druckempfindlichen Klebstoffs enth\u00e4lt, zu verwenden. Solche doppelt beschichteten B\u00e4nder mit Schaumstofftr\u00e4gern lieferten im Allgemeinen zwar eine ausreichende Komprimierbarkeit, um das Drucken von relativ feinen oder kleinen Zeichen zu gew\u00e4hrleisten, das Band mit Schaumstofftr\u00e4ger zeige jedoch die Neigung, zum Drucken relativ gro\u00dfer Zeichen zu stark komprimierbar zu sein und einen \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Tintenfluss auf dem Substrat zu bewirken. Dies belegt, dass die Verwendung einer Schaumstoffschicht urspr\u00fcnglich (zum Priorit\u00e4tszeitpunkt der Entgegenhaltung E23) Vorbehalten begegnete; die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass diese Vorbehalte bis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents ausger\u00e4umt gewesen w\u00e4ren.<br \/>\nSowohl aus rechtlichen als auch aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden kann die Beklagte daher aus dem von ihr vorgetragenen Vorbenutzungstatbestand keine Rechtfertigung f\u00fcr ihre Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ableiten.<\/p>\n<p>Es kann daher offen bleiben, ob die vorgetragenen Vorbenutzungsgegenst\u00e4nde hinsichtlich der durch die Rautenpr\u00e4gefolie zwangsl\u00e4ufig entstehenden inversen Muster (patentgem\u00e4\u00df tiefstehende Rillen in der einen Klebstoffschicht, vorstehende Rauten zwischen sich einschlie\u00dfend, tiefstehende Rauten zwischen vorstehenden Stegen auf der anderen Klebstoffschicht) der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre bereits unterfallen oder noch dem Stand der Technik (HEI 8-100 155, vgl. die oben unter III. wiedergegebenen Figuren) zuzurechnen sind, der sich durch \u201einverse Muster\u201c auszeichnete. Bedenken bestehen insoweit bereits deswegen, weil die im Ergebnis inversen Muster in beiden Klebstoffschichten nicht im Zuge eines \u201eDurchpr\u00e4gens\u201c durch die Substratschicht hindurch von einer Seite aus entstehen (wie im gew\u00fcrdigten Stand der Technik HEI 8-100 155), sondern durch eine Einwirkung der inversen Oberfl\u00e4chen der Rautenpr\u00e4gefolie von verschiedenen Seiten des aufgewickelten Klebebandes her. Allein auf das Ergebnis, das Vorliegen eines inversen Musters in beiden Klebstoffschichten abzustellen, begegnet insoweit Bedenken, als Anspruch 1 des Klagepatents lediglich voraussetzt, dass mindestens eine &#8211; also gegebenenfalls auch nur eine &#8211; Klebstoffschicht das beanspruchte regelm\u00e4\u00dfige Muster aufweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSiebdruckverfahren<br \/>\nAuch hinsichtlich der vorgetragenen Vorbenutzung durch im Siebdruckverfahren hergestellte Klebeb\u00e4nder kann die Vorbenutzungshandlung zugunsten der Beklagten unterstellt werden, weil bereits ein Erfindungsbesitz nicht schl\u00fcssig vorgetragen ist. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Klebeb\u00e4nder zumindest eine im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngende Klebstoffschicht im Sinne des Merkmals 3.2 enthielten.<br \/>\nWas die Klagepatentschrift unter einer im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngenden Klebstoffschicht versteht, erl\u00e4utert die Beschreibung in Absatz [0077], wobei die anspruchsgem\u00e4\u00dfe technische Lehre diese nicht nur \u201evorzugsweise\u201c, wie eingangs des Absatzes erw\u00e4hnt, sondern zwingend voraussetzt. Eine im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngende Klebstoffschicht verlangt, sie so auf die Unterlage (das Substrat) aufzubringen, dass keine klebstofffreien Zonen vorhanden sind, wo die Unterlage unbedeckt gelassen wird (Anlage K7a, Seite 36 Zeilen 6-11). Lediglich am Rand kann der Klebstoff durch eine freiliegende Unterlage begrenzt sein, um die Handhabbarkeit des Bandaufbaus zu verbessern, ansonsten soll es anspruchsgem\u00e4\u00df keine klebstofffreien Bereiche der Substratoberfl\u00e4che geben (Anlage K7a, Seite 36 Zeilen 11-15).<br \/>\nNach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist dies bei dem Herstellungsverfahren mittels Siebdruck nicht der Fall. Der Klebstoffauftrag soll dadurch erfolgen, dass der Klebstoff durch ein feinmaschiges Metallgewebe hindurch (quasi wie durch ein Sieb) auf das Substrat aufgebracht werde. Dort, wo sich w\u00e4hrend des Auftrags das feinmaschige Gewebe befindet, scheidet sich folglich kein Klebstoff ab, wodurch gerade das Rillenmuster entsteht. Wie die als Teil der Anlage B8 (Blatt 1) vorgelegte Skizzenzeichnung klar erkennen l\u00e4sst, f\u00fchrt dies dazu, dass die Rillen nicht mit Klebstoff bedruckt werden, sie bleiben ausdr\u00fccklich \u201eklebstofffrei\u201c (vgl. nur die Erl\u00e4uterung in Anlage B8, Blatt 1). Herstellungsbedingt ergibt sich mit dem Siebdruckverfahren daher eine Klebstoffschicht aus einer Vielzahl kleiner benetzter rechteckiger Fl\u00e4chen (Klebstoffinseln), die durch die zwischen ihnen liegenden klebstofffreien Rillen vollst\u00e4ndig unterbrochen und gegeneinander abgesetzt sind. Es ist daher nicht ersichtlich, wie das Siebdruckverfahren zu Klebeb\u00e4ndern f\u00fchren soll, die Merkmal 3.2 verwirklichen. Jedenfalls das Fehlen eines vollst\u00e4ndigen Erfindungsbesitzes bei der Beklagten steht einem Vorbenutzungsrecht daher entgegen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDa die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im tenorierten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Dabei umfasst der Anspruch der Kl\u00e4gerin (jedenfalls in dem geltend gemachten Umfang betreffend Lieferungen, Ziffer I. 2. b) des Antrags) auch die Vorlage von Belegen in Form von Lieferscheinen und Rechnungen, da der Patentverletzer auch zur Vorlage entsprechender Belege (im Allgemeinen beispielsweise Einkaufs- und Verkaufsbelege wie Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Lieferscheine, Zollpapiere) verpflichtet ist (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 89a, \u00a7 140b PatG Rn. 8).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent gerichteten Einspruchsverfahrens besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine solche Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht hier keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits. Die Kammer vermag nicht die Feststellung zu treffen, dass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig ist. Denn der entgegengehaltene Stand der Technik nimmt das Klagepatent weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit neuheitssch\u00e4dlich vorweg noch l\u00e4sst er die Erfindungsh\u00f6he derart fragw\u00fcrdig erscheinen, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he nicht finden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Entgegenhaltung E1, die US-Patentschrift 5,268,228 (entsprechend Anlage B13, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B13a), den Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Die E1 betrifft ein doppelseitiges klebestoffbeschichtetes Schaumstoffband zur Verwendung in der Automobilindustrie. Es weist eine Schaumstoffsubstratschicht (12, 22), eine Schicht aus mit Rillen versehenem Klebstoff (14, 24) und eine Klebstoffschicht wahlweise mit (26) oder ohne Rillen (16) auf. Sie offenbar damit Merkmalsgruppe 1 und Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1.<br \/>\nZu dessen Merkmalsgruppe 3 enth\u00e4lt die E1 hingegen jedenfalls keinerlei Offenbarung, dass die Rillen in der Klebstoffschicht (14, 24, 26) permanente Rillen im Sinne des Klagepatents sind, also solche, die auch noch nach mehrfacher Umpositionierung des Klebebandes vorhanden sind (vgl. Absatz [0069] der Klagepatentschrift, Anlage K7a, Seite 32 Zeilen 4-26 sowie zu Ziffer III. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Die Rillen nach der Entgegenhaltung E1 sollen demgegen\u00fcber so dimensioniert sein, dass sie zwar eine Entl\u00fcftung erm\u00f6glichen, aber auch fein genug sind, um sich nach Wiederausdehnung des Bandes in den urspr\u00fcnglichen Zustand weitgehend zu f\u00fcllen und &#8211; nachdem die Verbindung vollst\u00e4ndig ist &#8211; weitgehend zu verschwinden (vgl. Anlage E1 = B13, Spalte 2 Zeilen 47-53). Dies ist konsequent vor dem Hintergrund der intendierten Benutzung des Klebebandes aus Entgegenhaltung E1 in der Automobilindustrie, um zwei harte Fl\u00e4chen miteinander zu verkleben. Die E1 will Nichtkontaktbereiche zwischen den zu verbindenden Fl\u00e4chen nach M\u00f6glichkeit minimieren und sich zu diesem Zweck das nat\u00fcrliche R\u00fcckstellverm\u00f6gen des Schaumstoffsubstrats zunutze machen, damit die zur Entl\u00fcftung zun\u00e4chst ben\u00f6tigten Rillen nach dem Aufkleben wieder verschwinden (vgl. Anlage E1 = B13, Spalte 2 Zeilen 6-10 und 51-53). Es ist daher das erkl\u00e4rte Ziel der Entgegenhaltung E1, ein Klebeband bereitzustellen, dessen Rillen gerade nicht permanent sind. Der Fachmann wird daher ausgehend von E1 eine solche Klebstoffschicht w\u00e4hlen, deren Rillen beim Aufbringen im Wesentlichen (\u201elargely\u201c, weitgehend) kollabieren. Eine Lehre nach Art des Klagepatents, gezielt solche Rillen bereitzustellen, die auch nach ihrem erstmaligen Aufkleben noch eine Form aufweisen, die auch bei einer Neupositionierung die Erf\u00fcllung der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe noch gestattet, offenbar die E1 nicht. Es \u00fcberzeugt folglich auch nicht, wenn die Beklagte meint, aus dem lediglich \u201eweitgehenden\u201c Verschwinden ableiten zu wollen, dass zumindest ein Teil der Rillen erhalten bleibe und bei Betrachtung durch eine durchsichtige Platte kaum wahrnehmbar oder fast unsichtbar sein soll (Anlage E1 = B13, Spalte 2 Zeile 26-30). Beabsichtigt im Rahmen der Entgegenhaltung E1 ist vielmehr explizit das Gegenteil, um nach dem Verkleben (einmaligen Applizieren) eine m\u00f6glichst gro\u00dfe Kontaktfl\u00e4che sicherzustellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung E5, die jedenfalls als Abstract bereits im Erteilungsverfahren des Klagepatents ber\u00fccksichtigte JP-A-04-331152 (entsprechend Anlage B11, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B11a), vermag keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr zu begr\u00fcnden, dass dem Klagepatent die Neuheit im Einspruchsverfahren abgesprochen werden wird. Dies gilt ungeachtet der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob \u00fcber den Abstract hinaus auch der Gesamtoffenbarungsgehalt der Beschreibung der JP-A-04-331152 im Erteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt wurde.<br \/>\nDie E5 bezieht sich auf ein f\u00fcr den Flexodruck geeignetes Verfahren zur Fixierung von Druckplatten sowie eine Fixierfolie, die so beschaffen ist, dass eingeschlossenes Gas entweichen kann. Auf ein st\u00fctzendes Grundmaterial (ein Substrat, 22) werden auf gegen\u00fcberliegenden Seiten eine erste und eine zweite Klebstoffschicht (21 bzw. 23) aufgebracht, die eine \u201eunebene Struktur\u201c aufweisen (Anlage E5a = B11a, Seiten 8\/9, Abs. [0012] und [0013]). Merkmalsgruppe 1 ist damit ebenso offenbart wie Merkmal 2, denn bei dem Grundmaterial kann es sich um eine aufgesch\u00e4umte Folie handeln (Anlage E5a = B11a, Seite 8, Abs. [0012]). Nicht offenbart wird hingegen Merkmalsgruppe 3. Bei dem in Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel fehlt es an mindestens einer Klebstoffschicht, die im Sinne des Merkmals 3.2 des Klagepatents im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngt. Die Rillen entstehen durch das Aufbringen von Streifen des Klebematerials auf dem Grundmaterial, wie in Absatz [0017] der Entgegenhaltung (Anlage E5a = B11a, Seite 11) erl\u00e4utert. Wie Figur 3 erkennen l\u00e4sst, sind die streifenf\u00f6rmigen Erhebungen 21 von Auslassungen unterbrochen, die bis auf das Grundmaterial hinunterreichen. Bei Figur der Entgegenhaltung 4, die im Beschreibungstext als solche nicht erl\u00e4utert wird, d\u00fcrfte zwar &#8211; wie der Fachmann erkennt &#8211; die Klebeschicht 23 nicht vollst\u00e4ndig unterbrochen sein, weil sie durch einen im Querschnitt durchgehenden Unterbau aus Klebstoffmaterial auf der Grundmaterialschicht 22 verbunden ist. Es wird in der Entgegenhaltung jedoch nicht hinreichend offenbart, dass gerade ein regelm\u00e4\u00dfiges Muster permanenter Rillen gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1 des Klagepatentanspruchs 1 gebildet werden soll: Figur 4 der Entgegenhaltung l\u00e4sst dies mit dem gezeigten Querschnitt nicht erkennen, eine n\u00e4here textliche Beschreibung der Struktur der Erhebungen der Figur 4 in der dritten Dimension findet sich nicht. Im Gegenteil kl\u00e4rt Absatz [0013] (Anlage E5a = B11a, Seite 9) den Fachmann dar\u00fcber auf, dass die Struktur des Emissionspfades f\u00fcr das eingeschlossene Gas beliebig sein kann. Dar\u00fcber hinaus ist nicht erkennbar, dass sich in der Entgegenhaltung Aussagen zur Permanenz der Rillen finden. Soweit die Beklagte sich hierf\u00fcr auf Anlage E5a (= B11a, Seite 3 unter \u201eLeistungen\u201c) beruft, wonach die beschriebene Fixierfolie eine ausgezeichnete Polsterwirkung aufweise, ist nicht nachvollziehbar, wieso diese auf einer (an keiner Stelle der E5 explizit angesprochenen) permanenten unebenen Struktur in der Klebstoffschicht der Fixierfolie beruhen und nicht lediglich auf eine entsprechende Ausgestaltung der Schicht aus Grundmaterial zur\u00fcckzuf\u00fchren sein sollte.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 ist damit weder durch die E1 noch durch die E5 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine Kombination der Entgegenhaltung E3 (US-PS 5,476,712; \u00dcbersetzung in Anlage B9-E3a) mit der Entgegenhaltung E4 (WO 98\/29516; \u00dcbersetzung in Anlage B9-E4a) kann die Erfindungsh\u00f6he nicht in erheblicher Weise in Frage stellen.<br \/>\nDie E3 offenbart ein Klebeband (10) f\u00fcr den Flexodruck, bestehend aus einem mehrschichtigen Tr\u00e4ger (12) mit einer Elastomerenschicht (14) mit durch Treibmittel erzeugten Fehlstellen (14b) und zwei Klebstoffschichten (20, 22) auf jeweils gegen\u00fcberliegenden Seiten des Tr\u00e4gers (12). Nicht offenbart wird jedenfalls der Gegenstand des Merkmals 3.1 des Klagepatents, ein regelm\u00e4\u00dfiges Muster permanenter Rillen in mindestens einer der beiden Klebstoffschichten, das der Fachmann nach Auffassung der Beklagten jedoch der Entgegenhaltung E4 ohne erfinderische T\u00e4tigkeit \u00fcbernehmen soll. Dar\u00fcber hinaus bestehen seitens der Kammer Bedenken dagegen, ob die E3 einen Schaumstoff als Substratschicht (Merkmal 2) offenbart. Denn ausdr\u00fccklich genannt wird ein thermoplastisches Elastomer und die E3 selbst unterscheidet klar zwischen foam (einem Schaumstoff) einerseits und thermoplastic resin layer (einer thermoplastischen Harzschicht andererseits (vgl. E3, Spalte 1, Zeilen 26-38; Anlage B9-E3a, Seite 1 im spalten\u00fcbergreifenden Absatz). Die Verwendung von Schaumstoff wird als nachteilig beschrieben (vgl. E3, Spalte 1, Zeilen 32-35), weil dieser dazu neige, beim Drucken relativ gro\u00dfer Zeichen zu stark komprimierbar zu sein und einen \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Tintenfluss auf dem Substrat zu bewirken. Vorzugsw\u00fcrdig sei daher die Benutzung eines weniger kompressiblen Bandes. Unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtoffenbarung in E3 ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der offenbarten Substratschicht gerade nicht um eine Schaumstoffschicht handeln soll.<br \/>\nDie Entgegenhaltung E4 beschreibt Klebeb\u00e4nder mit einem regelm\u00e4\u00dfigen Muster permanenter Rillen (Klebeb\u00e4nder mit mikroreplizierten Oberfl\u00e4chen, Rillenmuster). Die Permanenz dieser Rillenmuster ergibt sich aus der Beschreibung der E4 (Seite 7 Zeilen 1-5; Anlage B9-E4a, Seiten 9 und 10 \u00fcbergreifender Absatz), wobei die Aufrechterhaltung des Rillenmusters in Abh\u00e4ngigkeit von der Rheologie des verwendeten Klebstoffs in einem Bereich zwischen einigen Minuten und Jahren liegen k\u00f6nne, was auch f\u00fcr eine wiederholte Positionierung gelte (vgl. Anlage E4, Seite 16 Zeilen 10-14; Anlage B9-E4a, Seite 21, erster Absatz). Auch Merkmal 3.2 wird offenbart (vgl. Anlage E4, Seite 13 Zeile 20; Anlage B9-E4a, Seite 17, letzter Absatz).<br \/>\nEs erscheint jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Fachmann ausgehend vom dem Klagepatent n\u00e4her kommenden Stand der Technik in Gestalt der E3 die E4 bei dem Versuch einer Verbesserung des Flexodruckklebebandes aus der E3 \u00fcberhaupt herangezogen h\u00e4tte. Die E4 betrifft Klebstoffschichten insbesondere f\u00fcr gro\u00dfformatige Grafiken auf St\u00fctzsubstraten mit gro\u00dfen Oberfl\u00e4chen, die durch Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten wie Nieten, N\u00e4hte oder \u00c4hnliches unterbrochen werden (Anlage E4, Seite 3 Zeilen 15-18; Anlage B9-E4a, Seite 5, vorletzter Absatz). Davon ist der Flexodruck, um den es im Klagepatent geht, grundlegend zu unterscheiden. Dieser betrifft dynamische mechanische Anwendungen und stellt damit v\u00f6llig andere Anforderungen als das Klebeband nach Entgegenhaltung E4. Es erscheint damit schon nicht wahrscheinlich, dass der Fachmann die E3 mit der E4 kombinieren w\u00fcrde. Eine Anregung zur Kombination erh\u00e4lt er in der E3 jedenfalls nicht.<br \/>\nSelbst wenn er &#8211; was nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint &#8211; zu einer Kombination gelangen w\u00fcrde, w\u00fcrde er nicht den Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 erhalten. Denn auch die E4 beschreibt als Substrat keine Schaumstoffschicht, so dass sich das Merkmal 2 einem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents auch im Falle einer Kombination nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit erschlie\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch die Kombination der E6 (EP 0 491 253 B1) mit der E7 (DE-OS 25 46 108) f\u00fchrt den Fachmann des Priorit\u00e4tstages nicht zur technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1. Dabei ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass die E6, die ein Klischee-Montageband mit einem Schaumstofftr\u00e4ger und einer beidseitigen Klebemasse f\u00fcr den Flexodruck betrifft, dem Gegenstand des Klagepatents n\u00e4her kommt als die E7, betreffend eine Klebefolie im Allgemeinen.<br \/>\nDie E6 zeigt jedenfalls kein regelm\u00e4\u00dfiges Muster permanenter Rillen in mindestens einer Klebstoffschicht. Auch die E7 offenbart jedoch entgegen der von der Beklagten im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung keine permanenten Rillen. Sie beschreibt Klebeb\u00e4nder mit einem w\u00e4rme- und druckempfindlichen Klebstoff, in dem kleine Rippen und\/oder rinnenartige Vertiefungen, die Klebstoffschicht jeweils mindestens von einem Ende zum anderen durchlaufend, angeordnet sind (Anlage E7, Seite 2, dritter Absatz). Dadurch sei &#8211; so die Beklagte &#8211; eine vollst\u00e4ndige Entgasung zwischen den Klebstoffschichten und der Unterlage, auf die diese aufgebracht werden, gew\u00e4hrleistet (Anlage E7, Seite 2, zweiter Absatz a.E.). Wie die Figuren 3.2 und 4.2 zeigten, blieben die rinnenartigen Vertiefungen auch nach dem Aufkleben erhalten, seien also permanent.<br \/>\nDem vermag die Kammer nicht zu folgen. E7 offenbart keine permanenten Rillen, sondern im Gegenteil solche, die bei fortschreitendem Schmelzen der Klebstoffschicht verschwinden sollen (Anlage E7, Seite 6 unten bis Seite 7 Zeile 2); sie dienen lediglich dazu, keine Luftblasen zu hinterlassen. Die E7 lehrt daher eher davon weg, Klebstoffschichten mit permanenten Rillen vorzusehen. Unabh\u00e4ngig davon erscheint es h\u00f6chst zweifelhaft, ob der Fachmann die E7 \u00fcberhaupt bei der (Weiter-) Entwicklung eines Klebebandes f\u00fcr den Flexodruck ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte. Denn sie betrifft Klebefolien zur Erzeugung beispielsweise von Markierungen oder Schildern, was gegen\u00fcber der E6 eine v\u00f6llig andere Anwendung darstellt, die ganz andere Anforderungen an die Klebefolie stellt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuch die weiteren Kombinationen der E3 mit der E7 oder der E6 mit der E4 (wobei die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend die E3 und die E6 als den jeweils n\u00e4herkommenden Stand der Technik ansieht) k\u00f6nnen die Erfindungsh\u00f6he nicht in Frage stellen. Es ist in beiden F\u00e4llen keine hinreichende Veranlassung f\u00fcr den Fachmann zu erkennen, die E7 bzw. die E4 mit den Entgegenhaltungen betreffend Klebeb\u00e4nder f\u00fcr den Flexodruck zu kombinieren. Es erscheint im Gegenteil eher unwahrscheinlich, dass der Fachmann ausgehend von der E3 einen Schaumstoff w\u00e4hlen sollte, wenn die E3 ihn davon aus den oben unter 3. erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden gerade abh\u00e4lt. Umgekehrt leuchtet nicht ein, warum er unter Ber\u00fccksichtigung der E7 permanente Rillen erw\u00e4gen sollte, wo ihn die E7 von solchen eher abbringt. F\u00fcr eine Kombination der E6 mit der E4 erscheint es angesichts der v\u00f6llig unterschiedlichen Anwendungsgebiete, mit denen sich entsprechend unterschiedliche Anforderungen an das jeweils vorzusehende Klebeband verbinden, fragw\u00fcrdig, welche konkrete Veranlassung der Fachmann zu dieser Kombination erhalten sollte.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nAuch die Kombination der E3 bzw. E6 (beide Klischee-Montageb\u00e4nder betreffend) mit der Entgegenhaltung E18a, der japanischen Offenlegungsschrift 59-78285 (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B9-E18c vorgelegt) steht der Erfindungsh\u00f6he nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits erforderlichen Wahrscheinlichkeit entgegen.<br \/>\nDer E3 wie der E6 fehlt jeweils eine Offenbarung des Merkmals 3.1. Die E18a betrifft Klebefilme f\u00fcr optische Anwendungen, deren Klebefilm kontinuierliche konkave Rillen enth\u00e4lt, die durch Pr\u00e4gung der Klebstoffschicht mit einem release film, der seinerseits konvexe Linien enth\u00e4lt, entstehen (Anlage E18a, Seite 2, Zeilen 16-20; Anlage B9-E18c, Seite 2, letzter Absatz). Die Rillen verhindern, dass Luft w\u00e4hrend des Befestigungsvorgangs eingeschlossen wird. Nicht offenbart wird in E18a jedoch, dass es sich um permanente Rillen im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 handelt. Zudem erscheint die Kombination der E18a mit der E3 oder E6 zweifelhaft. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich beim Flexodruck nicht um einen Fall optischer Anwendungen, was sich allenfalls mit der Erw\u00e4gung begr\u00fcnden lie\u00dfe, dass das Ergebnis des Druckvorgangs optisch (visuell) wahrnehmbar sein soll, jedoch nichts mit den Anforderungen an die beim Flexodruck verwendeten Klebeb\u00e4nder zu tun hat. Beispiele f\u00fcr die in Wahrheit gemeinten optischen Anwendungen nennt E18a auf Seite 1 (Mitte) und Seite 3 (im letzten vollst\u00e4ndigen Absatz). Die dort gestellten Anforderungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit einer wiederholten dynamischen mechanischen Beanspruchung, wie sie beim Flexodruckverfahren auftritt. Der Fachmann h\u00e4tte damit &#8211; ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden &#8211; keine Veranlassung gehabt, sich ausgehend von der E3 oder E6 der E18a zuzuwenden.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr eine Kombination der E3 oder E6 mit der E19a, der japanischen Offenlegungsschrift 7-138541, deren deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B9-E19b vorliegt.<br \/>\nEs bedarf keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung, ob die Kombination der E19a mit dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik (E3 oder E6) zum Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 f\u00fchrt. Denn die E19a betrifft wie die E18a ein vom Flexodruck grundlegend abweichendes Anwendungsgebiet optischer Anwendungen, beispielsweise die Reparatur von Automobil-Windschutzscheiben. Wenn man jedoch zugunsten der Beklagten eine Kombination der E3\/E6 mit der E19a unterstellt, bestehen erhebliche Bedenken dagegen, ob der Fachmann auch f\u00fcr den Flexodruck permanente Rillen vorsehen w\u00fcrde, ohne erfinderisch t\u00e4tig zu sein. Die E18a verbindet mit einem regelm\u00e4\u00dfigen Muster permanenter Rillen, beispielsweise in Form eines Gitters (Anlage E19a, Seite 2 Zeilen 10-14; Anlage B9-E19b, Seite 2 im zweiten Absatz), die Erzeugung unerw\u00fcnschter Falten zu verhindern, indem die L\u00fccke E zwischen den d\u00fcnnen Vertiefungen 3 und der Oberfl\u00e4che 19 des Glask\u00f6rpers 9 erzeugt wird (vgl. Anlage E19a, Seite 10 Zeilen 6-11; Anlage B9-E19b, Seite 10, vorletzter Absatz). Damit verbindet sich der Vorteil einer permanenten Wirkung auf die W\u00e4rmed\u00e4mmung. Eine W\u00e4rmed\u00e4mmung spielt im Flexodruck jedoch keine Rolle, so dass der Fachmann selbst aus der E19a nicht die Anregung entnehmen k\u00f6nnte, f\u00fcr ein Klebeband zur Anwendung im Flexodruck ebenfalls permanente Rillen vorzusehen, die auch bei etwa erforderlichen Repositionierungsschritten noch vorhanden sind und eine Entl\u00fcftung gew\u00e4hrleisten (Merkmal 3.1). Ein Hinweis darauf, dass permanente Rillen eine positive Wirkung bei etwa erforderlichen Repositionierungsschritten haben k\u00f6nnten, weil sie auch dann noch eine Entl\u00fcftung erm\u00f6glichen, l\u00e4sst sich der E19a nicht entnehmen.<br \/>\nAuch mit einer Kombination der E3\/E6 mit der E19a l\u00e4sst sich daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg des Einspruchsverfahrens begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nSoweit die Beklagte im Einspruchsverfahren schlie\u00dflich eine offenkundige Vorbenutzung durch die nach ihrem Vortrag bereits in der 1990er Jahren mittels einer Rautenpr\u00e4gefolie bzw. im Siebdruckverfahren hergestellten Klebefolien f\u00fcr den Flexodruck geltend macht, hat ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begr\u00fcndung wird an dieser Stelle auf die Ausf\u00fchrungen zum privaten Vorbenutzungsrecht unter IV. 1. und 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO. Die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes (\u00a7 712 ZPO) hat die Beklagte weder vorgetragen noch in der durch \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht. Ihrem Vollstreckungsschutzantrag war daher nicht zu entsprechen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 886 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Mai 2008, Az. 4a O 62\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-3949","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3949","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3949"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3949\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3950,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3949\/revisions\/3950"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3949"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3949"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3949"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}