{"id":3947,"date":"2008-10-07T17:00:01","date_gmt":"2008-10-07T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3947"},"modified":"2016-04-29T12:00:34","modified_gmt":"2016-04-29T12:00:34","slug":"4a-o-608-tandempumpe-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3947","title":{"rendered":"4a O 6\/08 &#8211; Tandempumpe II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>959<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 6\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2772\">2 U 121\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 24.07.2007 eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster geht auf eine Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung P 199 81 xxx zur\u00fcck und nimmt dessen Anmeldetag vom 24.09.1999 in Anspruch. Des Weiteren beansprucht das Klagegebrauchsmuster die innere Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters 298 23 xxx vom 30.09.1998. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 17.04.2003 zugunsten der A GmbH &amp; Co. KG eingetragen, die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung erfolgte am 22.05.2003. Am 17.10.2003 reichte die A GmbH &amp; Co. KG neue Schutzanspr\u00fcche zu den Eintragungsakten.<\/p>\n<p>Die A GmbH &amp; Co. KG wurde im Jahr 2006 aus dem Konzern der B ausgegliedert und verkauft. Dabei wurde die einzige Komplement\u00e4rin, die A Verwaltungs-GmbH, von der C GmbH \u00fcbernommen. Der einzige Kommanditanteil an der A GmbH &amp; Co. KG wurde an die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert. Mit Vertrag vom 23.03.2006 schied die einzige Komplement\u00e4rin, die A Verwaltungs-GmbH, aus der A GmbH &amp; Co. KG aus. Damit l\u00f6ste sich die A GmbH &amp; Co. KG auf und das gesamte Verm\u00f6gen wuchs bei der Kl\u00e4gerin an.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVakuumpumpe\u201c. Sein Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Vakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rkeranlagen in Kraftfahrzeugen, mit einem antreibbaren Rotor (1), \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor (1) aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass am Rotor (1) jeweils eine Gegenfl\u00e4che (43) f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che (41) einer Kupplung (35) vorgesehen ist, wobei \u00fcber die Gegenfl\u00e4che (43) ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor (1) einleitbar ist und wobei die Gegenfl\u00e4che (43) sich jeweils an einst\u00fcckig mit dem Rotor (1) verbundenen Antriebssegmenten (45A, 45B) befindet.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 20 lautet:<\/p>\n<p>Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass ein erster, vorzugsweise als Zweiflach (9) ausgebildeter L\u00e4ngsabschnitt (7) des Rotors (1) mit einer topff\u00f6rmigen, vorzugsweise aus Blech bestehenden Kappe (51) versehen ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung betreffen. Die Figuren 10A bis 10C zeigen jeweils eine Draufsicht auf die antriebsseitige Stirnseite von mehreren Ausf\u00fchrungsbeispielen eines \u00fcber eine Kupplung angetriebenen Rotors. Figur 11 bildet die Seitenansicht eines Rotors mit einem Antriebszapfen ab, der mit einer Kappe versehen ist.<\/p>\n<p>Die zur D-Gruppe geh\u00f6rende Beklagte ist eine selbstst\u00e4ndige Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in C., Italien. Sie stellt wie die Kl\u00e4gerin Vakuumpumpen f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker in Kraftfahrzeugen her und vertreibt diese unter anderem in Deutschland. So werden die Vakuum-Pumpen der Beklagten zum Beispiel als sogenannte \u201eTandempumpen\u201c in verschiedene E- und F-Modelle eingebaut. Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen \u201eTandempumpen\u201c sind wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, diese \u201eTandempumpen\u201c verletzten das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz. Insbesondere bestehe der einst\u00fcckige Rotor aus Kunststoff. Auch sei am Rotor jeweils eine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che einer Kupplung vorgesehen. Ferner sei \u00fcber die Gegenfl\u00e4che ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar. Weiterhin befinde sich die Gegenfl\u00e4che an jeweils einst\u00fcckig mit dem Rotor (1) verbundenen Antriebssegmenten (45A, 45B). Schlie\u00dflich sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch ein erster L\u00e4ngsabschnitt des Rotors mit einer topff\u00f6rmigen Kappe versehen.<\/p>\n<p>Sie beantragt daher,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, \u00fcber die von ihr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrten Vakuumpumpen schriftlich in gesonderter Form, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter dieser Ziffer I. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>soweit die Vakuumpumpen folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>Vakuumpumpen, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen,<\/p>\n<p>mit einem antreibbaren Rotor, \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist,<\/p>\n<p>wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist, wobei am Rotor jeweils eine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che einer Kupplung vorgesehen ist<\/p>\n<p>und \u00fcber die Gegenfl\u00e4che ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist,<\/p>\n<p>wobei sich die Gegenfl\u00e4che an jeweils einst\u00fcckig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten befindet<\/p>\n<p>und ein erster L\u00e4ngsabschnitt des Rotors mit einer topff\u00f6rmigen Kappe versehen ist,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Rechnungslegung f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 22.06.2003 zu erfolgen hat;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der A GmbH &amp; Co. KG in dem Zeitraum 22.06.2003 \u2013 23.07.2007 sowie der Kl\u00e4gerin ab dem 24.07.2007 durch die in Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt des Weiteren f\u00fcr den Fall, dass die Kammer eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagegebrauchsmusters ablehnt, jedoch einer \u00e4quivalenten Verletzung zuneigt, den Antrag zu I. mit der Ma\u00dfgabe, dass es im 6. Absatz dieses Antrages statt \u201eund ein erster L\u00e4ngsabschnitt des Rotors mit einer topff\u00f6rmigen Kappe versehen ist\u201c hei\u00dfen soll: \u201eund zum Schutz der Gegenfl\u00e4che vor Verschlei\u00df ein Blechteil am Rotor befestigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten \u201einsbesondere, wenn\u201c \u2013 Antr\u00e4ge wird auf die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 21.09.2007, vom 27.06.2008 sowie vom 29.08.2008 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage vom 21.09.2007 abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache mangels einer einst\u00fcckigen Ausbildung des Rotors von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Auch bestehe der Rotor nicht aus Kunststoff. Ferner sei am Rotor auch keine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che einer Kupplung vorgesehen. Vielmehr seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Antriebssegmente durch ein Ringelement aus Metall gebildet. Auch seien die Bereiche, welche in den beigef\u00fcgten Zeichnungen als Antriebssegmente bezeichnet werden, von ihrer konstruktiven Gestaltung und ihrer Funktion her als Bestandteile des Rotors anzusehen, welche die Bewegungs\u00fcbertragung von der Antriebswelle auf den Rotor vermitteln w\u00fcrden und damit zum Rotor geh\u00f6rten. Dar\u00fcber hinaus befinde sich die Gegenfl\u00e4che nicht an jeweils einst\u00fcckig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten. Die Antriebssegmente seien vielmehr als Teil des verschiebbaren Ringelementes nicht einst\u00fcckig mit der allein aus Kunststoff bestehenden Nabe ausgebildet.<\/p>\n<p>Des Weiteren best\u00fcnden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters, weshalb die Muttergesellschaft der Beklagten, die D GmbH, die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt habe. Der Kern der Erfindung werde bereits durch die als Anlagen 6 und 7 zum L\u00f6schungsantrag vorgelegte Vorver\u00f6ffentlichung von Bak \u201eRESINS REACH THE ENGINE\u201c (auf Deutsch: \u201eKunstharze erreichen den Motor\u201c) in der Zeitschrift \u201eDesign News\u201c vom 10.06.1997 offenbart. Das Merkmal, wonach am Rotor jeweils eine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che einer Kupplung vorgesehen ist, ergebe sich aus der EP 0 199 984 A2. Zwar bestehe der dort offenbarte Rotor nicht aus Kunststoff. Jedoch sei dieser Unterschied f\u00fcr die Art und Weise der Kupplung zwischen Rotor und Nockenwelle ohne Bedeutung. Des Weiteren sei aus der EP 0 199 984 ohne weiteres ersichtlich, dass \u00fcber die Gegenfl\u00e4che ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar sei, so dass es an einem erfinderischen Schritt fehle. Auch sei aus der EP 0 199 984 vorbekannt, dass sich die Gegenfl\u00e4che jeweils einst\u00fcckig an mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten befinde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beruft sich die Beklagte &#8222;h\u00f6chsthilfsweise&#8220; auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Die Beklagte k\u00f6nne sich \u2013 ungeachtet der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung \u2013 in Bezug auf die Lieferungen der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtungen an die F AG auf ein privates Vorbenutzungsrecht der D GmbH, hilfsweise auf ein ihr zustehendes privates Vorbenutzungsrecht berufen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei durch die Muttergesellschaft der Beklagten, die D GmbH, bereits vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagegebrauchsmusters entwickelt und die industrielle Fertigung durch die D GmbH oder die Beklagte beschlossen worden. Die D GmbH habe bereits zu einem Zeitpunkt mit der F AG in konkreten Preisverhandlungen f\u00fcr die Massenherstellung gestanden, bevor die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster angemeldet habe. Allein der Umstand, dass die D GmbH ihr privates Vorbenutzungsrecht durch die Beklagte als ihre Tochtergesellschaft aus\u00fcben lasse und diese die Lieferungen gegen\u00fcber der F AG auch fakturiere, bedeute jedoch nicht, dass dieses private Vorbenutzungsrecht gegenstandslos geworden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz aus \u00a7\u00a7 11, 24 Abs. 2, 24b GebrMG i.V.m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vakuumpumpe, welche insbesondere in Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p>Derartige Vakuumpumpen sind im Stand der Technik bekannt. Sie weisen einen aus Metall bestehenden Rotor auf, der von einer Antriebswelle in Rotation versetzbar ist. Der in einem Geh\u00e4use angeordnete Rotor steht mit einem Fl\u00fcgel in Eingriff, der an einem Konturring entlang gleitet. Der Rotor besteht aus mehreren Einzelteilen, die l\u00f6sbar miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Es hat sich gezeigt, dass der Rotor dieser bekannten Pumpen aufgrund seines Gewichts ein gro\u00dfes Massentr\u00e4gheitsmoment aufweist, wodurch die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe unerw\u00fcnscht hoch ist. Der Rotor weist ferner eine massive und aufwendige Bauweise auf (vgl. Anlage WRSF 8, S. 6, Z. 13 &#8211; 21).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster verfolgt deshalb die Aufgabe (das technische Problem), eine Vakuumpumpe der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, welche diese Nachteile nicht aufweist.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df der Schutzanspr\u00fcche 1 und 20 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung vom 17.10.2003 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>a) Vakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen;<\/p>\n<p>b) mit einem von der Brennkraftmaschine des Fahrzeugs antreibbaren Rotor (1), \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist;<\/p>\n<p>c) der Rotor (1) besteht aus Kunststoff und ist einst\u00fcckig ausgebildet;<\/p>\n<p>d) am Rotor (1) ist jeweils eine Gegenfl\u00e4che (43) f\u00fcr eine Auflagenfl\u00e4che (41) einer Kupplung (35) vorgesehen;<\/p>\n<p>e) \u00fcber die Gegenfl\u00e4che (43) ist ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor (1) einleitbar;<\/p>\n<p>f) die Gegenfl\u00e4che (43) befindet sich an jeweils einst\u00fcckig mit dem Rotor (1) verbundenen Antriebssegmenten (45A, 45B);<\/p>\n<p>g) wobei ein erster L\u00e4ngsabschnitt (7) des Rotors (1)<\/p>\n<p>h) mit einer topff\u00f6rmigen Kappe (51) versehen ist.<\/p>\n<p>Die durch die Schutzanspr\u00fcche 1 und 20 beanspruchte Vakuumpumpe zeichnet sich mithin dadurch aus, dass der Rotor aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist. Der Rotor ist in einfacher und kosteng\u00fcnstiger Weise herstellbar und weist im Vergleich zu den bekannten Rotoren ein geringeres Gewicht auf. Aufgrund der einst\u00fcckigen Ausbildung des Rotors ist eine kompakte Bauweise m\u00f6glich, so dass der Bauraum f\u00fcr die Vakuumpumpe verkleinert werden kann. Die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe ist aufgrund des kleinen Massentr\u00e4gheitsmoments des Rotors relativ gering (vgl. Anlage WRFS 8, S. 6 Z. 26 \u2013 S. 7 Z. 2).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegen\u00fcber dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von den Beklagten vorgebrachten Ausf\u00fchrungsformen und Druckschriften nehmen die im hiesigen Verfahren geltend gemachte Lehre einer Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 20 des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte kann sich zun\u00e4chst nicht mit Erfolg auf eine offenkundige Vorbenutzung der Erfindung berufen, \u00a7 3 GebrMG.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZur Begr\u00fcndung einer offenkundigen Vorbenutzung f\u00fchrt die Beklagte aus, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei bereits vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagegebrauchsmusters durch sie zusammen mit ihrer Muttergesellschaft, der D GmbH, f\u00fcr die F AG entwickelt worden. Im Rahmen der Entwicklung sei eine Tandempumpe mit einem einst\u00fcckigen Rotor aus Kunststoff entwickelt worden, welche den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters vorwegnehme. Die Offenkundigkeit der Vorbenutzung folge zun\u00e4chst aus dem Angebot eines Prototypen von der D GmbH an die F AG am 04.02.1998. Die F AG habe daraufhin de facto eine Betriebsmittelanforderung an die D GmbH gestellt. Des Weiteren habe am 14.02.1998 eine entsprechende Pr\u00e4sentation der D GmbH bei der F AG stattgefunden. Ferner habe die F AG mit einem \u201eNomination Letter\u201c vom 09.08.1998 die Pumpen endg\u00fcltig bestellt. Schlie\u00dflich sei bei einer Pr\u00e4sentation gegen\u00fcber der G-Gruppe, zu welcher H und I geh\u00f6rten und deren Ablauf sich aus dem im Parallelverfahren 4a O 208\/07 als Anlage 19 zur Nichtigkeitsklage gegen das dortige Klagepatent vorgelegten Protokoll entnehmen lasse, mehrfach die Ausbildung des Rotors aus Kunststoff erw\u00e4hnt worden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nJedoch gen\u00fcgt dieses Vorbringen nicht, um die Offenkundigkeit der Vorbenutzung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Eine Erfindung ist der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht, wenn die fachkundige Allgemeinheit, dass hei\u00dft ein unbestimmter, wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung f\u00fcr den Erfindungsbesitzer nicht mehr kontrollierbarer Personenkreis auf die Erfindung zugreifen k\u00f6nnte. Der Bereich der \u00d6ffentlichkeit muss dabei von dem Bereich abgegrenzt werden, in welchem die \u00d6ffentlichkeit nicht gegeben ist. Das ist insbesondere der Bereich, der dem Urheber der ma\u00dfgeblichen Kenntnisse zuzurechnen ist und in dem dieser und ein \u00fcberschaubarer, mit ihm tats\u00e4chlich in besonderer Weise in Verbindung stehender Personenkreis zu den Kenntnissen Zugang hat, nicht aber ein Kreis, der wegen seiner Gr\u00f6\u00dfe und Zusammensetzung f\u00fcr den Urheber der Kenntnisse nicht mehr kontrollierbar ist (Benkard\/Mellulis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 3 Rz. 49).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Entwicklungs- und Erprobungst\u00e4tigkeit bei gewerblicher Bet\u00e4tigung. Bei solcher T\u00e4tigkeit besteht im Hinblick auf beabsichtigte oder durchgef\u00fchrte nachfolgende Schutzrechtsanmeldungen, aber zum Beispiel auch schon im Hinblick auf die Entwicklung von betriebsgeheimem Know-how, ein typischerweise allen Beteiligten ohne Weiteres einsichtiges und von ihnen respektiertes betriebliches Interesse daran, die entstehenden Kenntnisse nicht nach au\u00dfen dringen zu lassen. Deshalb ist jedenfalls im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde die Sph\u00e4re der \u00d6ffentlichkeit nicht erreicht und somit eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der gewonnenen Kenntnisse im Sinne des Gesetzes zu verneinen, solange die Kenntnisse nur solchen Personen zug\u00e4nglich sind, die an dieser Entwicklungs- und Erprobungst\u00e4tigkeit beteiligt sind. Besteht ein solches Interesse, so gilt Entsprechendes bei einer \u00dcbertragung der Herstellung oder einzelner Herstellungsschritte auf Dritte (BGH Mitt. 1999, 362, 364 \u2013 Herzklappenprothese).<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieses Ma\u00dfstabs ist nicht hinreichend erkennbar, dass die erforderlichen Kenntnisse tats\u00e4chlich einem nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sind. Die D GmbH entwickelte zusammen mit der Beklagten und der F AG eine Tandempumpe, wobei sich die Entwicklungsarbeiten im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Endstadium befanden. Die Kammer verkennt nicht, dass es nach dem \u2013 nicht n\u00e4her substantiierten \u2013 Vortrag der Beklagten keine Geheimhaltungsverpflichtungen gab, da die D GmbH die Erfindung nicht f\u00fcr schutzf\u00e4hig gehalten habe. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Erfindung tats\u00e4chlich noch vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt einem unbeschr\u00e4nkten Personenkreis zug\u00e4nglich gemacht wurde. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit die Beklagte. Diese hat substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die entsprechenden Informationen Dritten, welche nicht in die Entwicklung der Tandempumpe involviert waren, tats\u00e4chlich zug\u00e4nglich waren. Soweit sich die D GmbH insoweit auf das im Verfahren 4a O 208\/07 als Anlage 19 zur Nichtigkeitsklage gegen das dortige Klagepatent vorgelegte Protokoll einer Besprechung mit der G-Gruppe beruft, ist diesem nicht zu entnehmen, dass der G-Gruppe tats\u00e4chlich die gesamte Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters offenbart wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie durch eine Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 20 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte Lehre wird durch den als Anlagen 6 und 7 zum L\u00f6schungsantrag vorgelegten Auszug aus dem Aufsatz \u201eResins reach the engine\u201c von David J. Bak nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Entgegenhaltung eine einst\u00fcckige Ausgestaltung des Rotors nicht zu entnehmen. Es trifft zu, dass danach die Vakuumpumpe lediglich aus drei Komponenten besteht: dem Geh\u00e4use, dem Rotor und dem Drehschieber. Jedoch beinhaltet die Entgegenhaltung keine vollst\u00e4ndigen Angaben zur jeweiligen konkreten Ausgestaltung dieser Komponenten. Dem Aufsatz ist lediglich zu entnehmen, dass diese aus Duroplast FM-4065 und damit unstreitig aus Kunststoff gefertigt werden. Dar\u00fcber, ob diese jeweils einst\u00fcckig oder mehrst\u00fcckig ausgebildet sind, verh\u00e4lt sich die Schrift demgegen\u00fcber weder im Text, noch in der entsprechenden Abbildung.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen lehrt die Entgegenhaltung auch keinen Verschlei\u00dfschutz.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch die EP 0 199 984 (Anlage 5 zum L\u00f6schungsantrag) offenbart die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte Lehre nicht vollst\u00e4ndig. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten ist der Rotor dort nicht aus Kunststoff ausgebildet. Ferner enth\u00e4lt die Entgegenhaltung keine Angaben zur konstruktiven Gestaltung des Rotors selbst, so dass der Fachmann der Schrift auch eine einst\u00fcckige Gestaltung des Rotors nicht entnehmen kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden. Zwischen den Kriterien des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht und der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht besteht kein Unterschied. Es handelt sich um ein qualitatives und nicht etwa um ein quantitatives Kriterium. Dies bedeutet, dass es allein auf das K\u00f6nnen und das Wissen des Fachmanns ankommt und damit letztlich auf dessen Verstandst\u00e4tigkeit (Nirk, Anmerkung zu BGH GRUR 2006, 842 ff. in GRUR 2006, 848, 849). Es verbietet sich mithin, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk\u00f6nnens und bei routinem\u00e4\u00dfiger Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik ohne Weiteres finden k\u00f6nne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung von Bak sowie die EP 0 199 984 A2 stehen in ihrer Kombination der Annahme eines erfinderischen Schritts nicht entgegen. Weder die EP 0 199 984 A2, noch der Aufsatz von Bak offenbaren eine einst\u00fcckige Ausgestaltung des Rotors. Somit kann es dahinstehen, ob der Fachmann hinsichtlich der restlichen Merkmale naheliegend aufgrund einer Kombination beider Schriften zu der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten Lehre gelangt.<\/p>\n<p>Des Weiteren offenbart auch eine Kombination des Aufsatzes von Bak mit der EP 0 264 749 die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre nicht naheliegend. Weder der Aufsatz von Bak, noch die EP 0 264 749 offenbaren die Verwendung einer topff\u00f6rmigen Kappe auf einem L\u00e4ngsabschnitt des Rotors.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die durch die Schutzanspr\u00fcche 1 und 20 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte Lehre nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Der Rotor ist in einem ersten L\u00e4ngsabschnitt (7) nicht mit einer topff\u00f6rmigen Kappe versehen (Merkmale g) und h)). Dar\u00fcber hinaus wird die durch eine Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 20 beanspruchte Lehre auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Vakuumpumpe handelt (Merkmal a)), die einen von der Brennkraftmaschine des Fahrzeugs antreibbaren Rotor, \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist (Merkmal b)), besitzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren besteht der Rotor (1) aus Kunststoff und ist einst\u00fcckig ausgebildet, wobei am Rotor jeweils eine Gegenfl\u00e4che (43) f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che (41) einer Kupplung vorgesehen ist (Merkmale c) und d)).<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt insoweit aus, der angegriffene Rotor bestehe aus insgesamt drei Elementen. Wie aus der Anlage B 2 erkennbar sei, sei bei dem Produkt der Beklagten das F\u00fchrungselement (blau) auf den Zapfen der Nabe (ocker) aufgepresst und dadurch mit diesem in Drehrichtung fest verbunden. Das aus Stahl bestehende Ringelement (rot) sei zwischen dem F\u00fchrungselement (blau) und der Nabe (ocker) angeordnet. Des Weiteren sei das Ringelement in y-Richtung um ca. 1 mm verschiebbar, um in dieser Richtung einen Achsversatz zwischen der Achse der Antriebswelle und der des Rotors auszugleichen. Die sich in Richtung nach oben ergebende Lage des Ringelementes sei durch die strichpunktierte Linie angedeutet. Ein Achsversatz in x-Richtung werde dadurch ausgeglichen, dass die mit dem Ringelement (rot) einst\u00fcckig ausgebildeten Antriebssegmente, die den Antriebssegmenten 45A und 45B des Klagegebrauchsmusters entspr\u00e4chen, sich in den strichpunktiert eingezeichneten und vor der Ebene der Zeichnung angeordneten Schlitz der Antriebswelle hinein erstreckten und in x-Richtung beweglich seien. Dadurch werde ein Ausgleich des Achsversatzes sowohl in x-, als auch in y-Richtung gew\u00e4hrleistet. Um eine Verschiebbarkeit des Ringelementes (rot) in dem Raum zwischen F\u00fchrungselement und Nabe sicher zu stellen, sei das F\u00fchrungselement mit zwei F\u00fchrungsnasen versehen. Diese l\u00e4gen unverschiebbar an den Anlagefl\u00e4chen der Nabe an, seien also an diesen keinem Verschlei\u00df durch Reibung ausgesetzt.<\/p>\n<p>Diese Gestaltung steht jedoch einer Verwirklichung des Merkmals c) von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Vielmehr geht die Beklagte von einem zu weiten Begriff des Rotors aus. Ausgehend von der durch die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegten Skizze erstreckt sich der Rotor lediglich auf den dort ocker dargestellten Bereich. Demgegen\u00fcber stellen das rote, durch die Beklagte als \u201eRingelement\u201c bezeichnete Teil sowie das blaue \u201eF\u00fchrungselement\u201c keinen Teil des Rotors im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster definiert den Begriff des Rotors nicht. Jedoch ist es entsprechend den Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Klageerwiderung unstreitig, dass der Rotor bei einer \u201eFl\u00fcgelzellenpumpe\u201c exzentrisch in einem im Querschnitt kreisf\u00f6rmigen Pumpenraum angeordnet ist, der zwei diametral gegen\u00fcberliegende und miteinander fluchtende Schlitze aufweist, in denen ein Fl\u00fcgel hin und her verschiebbar und mit dem Rotor drehbar ist. Dieser Fl\u00fcgel wird dabei in den Schlitzen hin und her geschoben, so dass die Enden des Fl\u00fcgels stets an der Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses anliegen. Wird der Rotor im Uhrzeigersinn gedreht, so saugt er in den in Drehrichtung hinter ihm liegenden Raum durch den Einlass Luft an und dr\u00fcckt aus dem in Drehrichtung vor ihm liegenden Raum Luft aus dem Auslass heraus. In dem Raum, der an den Einlass angeschlossen ist, entsteht somit ein Unterdruck.<\/p>\n<p>Der Klagegebrauchsmusterschrift ist demgegen\u00fcber im Hinblick auf den Stand der Technik hinsichtlich der Ausgestaltung eines in einer solchen Vakuumpumpe eingesetzten Rotors lediglich zu entnehmen, dass die im Stand der Technik bekannten Rotoren aufgrund ihres Gewichts ein gro\u00dfes Massentr\u00e4gheitsvolumen aufweisen, wodurch die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe unerw\u00fcnscht hoch ist. Der im Stand der Technik bekannte Rotor besitzt ferner eine massive und aufwendige Bauweise (vgl. Anlage WRSF 8, S. 6, Z. 13 \u2013 22). Aufgabe der Erfindung ist es deshalb, eine Vakuumpumpe zu schaffen, welche diese Nachteile nicht aufweist (vgl. Anlage WRSF 8, S. 6 Z. 22 \u2013 24). Aufgrund einer einst\u00fcckigen Ausbildung des Rotors ist eine kompakte Bauweise m\u00f6glich, so dass der Bauraum f\u00fcr die Vakuumpumpe verkleinert werden kann. Die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe ist aufgrund des kleinen Massentr\u00e4gheitsmoments relativ gering (vgl. Anlage WRSF 8, S. 6 Z. 25 \u2013 S. 7 Z. 2 ).<\/p>\n<p>Dabei kann der Rotor (1) entweder direkt oder \u00fcber eine Kupplung von der Antriebswelle in Rotation versetzt werden. Welche der beiden Antriebsm\u00f6glichkeiten jeweils zum Einsatz kommt, h\u00e4ngt unter anderem von der Gr\u00f6\u00dfe des Antriebsmoments, der Drehungsgleichf\u00f6rmigkeit der Antriebswelle und einem m\u00f6glichen Achsversatz zwischen dem Rotor und der Antriebswelle ab (vgl. Anlage WRSF 8, S. 16 Z. 6 &#8211; 14). Eine m\u00f6gliche Gestaltung eines mit einer Kupplung versehenen Rotors (1) ist in den Figuren 10A und 10B dargestellt. Dabei wird die Kupplung (35) von einer Scheibe (37) gebildet, in deren mittleren Bereich ein rechteckiges Langloch (39) eingebracht ist, das die Scheibe (37) durchdringt. Das Langloch (39), in das die Antriebswelle mit einem entsprechend ausgebildeten Abschnitt eingreift, erm\u00f6glicht einen Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Vakuumpumpe und der Antriebswelle (vgl. Anlage WRSF 8, S. 16 Z. 15 \u2013 19). Somit kennt das Klagegebrauchsmuster neben einer nur aus Antriebswelle und Rotor gebildeten Konstruktion auch eine Ausgestaltung, die eine Kupplung aufweist, welche dem Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Vakuumpumpe und der Antriebswelle dient und aus Stahl oder Sintereisen bestehen kann (vgl. Anlage WRSF 8, S. 16, Z. 31).<\/p>\n<p>Ein derartiger Ausgleich erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst durch das in der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 rot dargestellte Ringelement. Dieses ist in y-Richtung um ca. 1 mm verschiebbar, um in diese Richtung einen Achsversatz zwischen der Achse der Antriebswelle und der des Rotors auszugleichen. Ein Ausgleich des Achsversatzes in x-Richtung erfolgt dadurch, dass sich die von der Beklagten als Antriebssegmente bezeichneten Elemente in den strichpunktiert eingezeichneten Schlitz der Antriebswelle hinein erstrecken und in x-Richtung beweglich sind. Somit handelt es sich bei dem rot eingezeichneten Ringelement einschlie\u00dflich des blau dargestellten \u201eF\u00fchrungselementes\u201c nicht um einen Teil des die Fl\u00fcgel antreibenden Rotors, sondern um eine \u2013 dem Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Antriebswelle und dem Rotor dienende \u2013 Kupplung. Dem steht auch nicht entgegen, dass das blaue \u201eF\u00fchrungselement\u201c \u00fcber eine Nabe fest mit dem Rotor verbunden ist. Gleichwohl stellt dieses keinen Teil des Rotors, sondern der Kupplung dar.<\/p>\n<p>Ein solches Verst\u00e4ndnis entspricht auch der Darstellung der Beklagten in den als Anlagen B 15.1 und B 15.2. vorgelegten Zeichnungen. Dort wird der \u2013 in Anlage B 2 ockerfarben dargestellte \u2013 Teil als \u201eRotore\u201c und damit als Rotor bezeichnet, w\u00e4hrend es sich zumindest bei dem in der Anlage B 2 rot dargestellten Ringelement um eine \u201eGIUNTO DI TRASCINAMENTO\u201c und damit um eine Antriebskupplung handelt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist es somit unsch\u00e4dlich, dass das in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 rot dargestellte Ringelement, das dort blau wiedergegebene \u201eF\u00fchrungselement\u201c sowie das ockerfarbene Element zusammen nicht einst\u00fcckig und auch nicht aus Kunststoff ausgebildet sind. Auch kommt es nicht darauf an, dass das durch die Beklagte als \u201eF\u00fchrungselement\u201c bezeichnete blaue Teil fest mit dem ockerfarbenen Element verbunden ist. Gleichwohl stellt dieses bei funktionaler Betrachtungsweise keinen Teil des Rotors, sondern des Antriebes dar. Der eigentliche \u2013 in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 ockerfarben dargestellte \u2013 Rotor ist unstreitig aus Kunststoff und einst\u00fcckig ausgebildet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist der Rotor eine Gegenfl\u00e4che und die Kupplung eine Auflagefl\u00e4che hierf\u00fcr auf. Dies ist aus der in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2008 enthaltenen Abbildung 4 (Bl. 135 GA) ohne weiteres erkennbar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist \u00fcber die Gegenfl\u00e4che (43) ein von der Antriebswelle \u00fcbertragbares Drehmoment in den Rotor einleitbar, wobei sich die Gegenfl\u00e4che an jeweils einst\u00fcckig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten befindet (Merkmale e) und f)).<\/p>\n<p>Der Klagegebrauchsmusterschrift ist insoweit im Hinblick auf die in Figur 10A dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen, dass sich die Gegenfl\u00e4chen (43) jeweils an einem einst\u00fcckig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegment (45A, 45B) befinden (vgl. Anlage WRSF 8, S. 16, Z. 3 &#8211; 5). Eine weitere Ausgestaltung ist in Figur 10C dargestellt, bei welcher in dem Umfang der die Kupplung bildenden Scheibe (37\u2019) zwei identische Aussparungen angebracht sind, wodurch jeweils eine ebene Auflagefl\u00e4che (41) und eine dazu rechtwinklig oder im Wesentlichen rechtwinklig zur Auflagefl\u00e4che (41) verlaufende Seitenwand (46) gebildet ist. Dabei sind die Auflagefl\u00e4chen (43) der Scheibe (37) an den Gegenfl\u00e4chen (43) des Rotors die Seitenw\u00e4nde (46) parallel zu einer in einem Abstand angeordneten Teilwand (48) des Antriebssegments (45A, 45B) angeordnet, w\u00e4hrend bei dem in Figur 10A dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel in dieser Stellung der Kupplung die Seitenw\u00e4nde (46) gegen\u00fcber den Teilw\u00e4nden (48) der Antriebssegmente geneigt sind beziehungsweise mit diesen einen spitzen Winkel einschlie\u00dfen (vgl. Anlage WRSF 8, S. 17, Z. 1 &#8211; 8).<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung des in Bezug auf Merkmal c) definierten Begriffs des Rotors, welcher lediglich den in der Anlage B 2 ockerfarben dargestellten Bereich umfasst, ist am Rotor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform somit jeweils eine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflage der Kupplung vorgesehen. Es handelt sich dabei um die Anlagefl\u00e4chen zwischen dem Rotor und der Kupplung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nJedoch ist ein erster L\u00e4ngsabschnitt (7) des Rotors (1) nicht mit einer topff\u00f6rmigen, vorzugsweise aus Blech bestehenden Kappe (51) versehen (Merkmale f) und h)).<\/p>\n<p>Eine m\u00f6gliche Ausgestaltung einer derartigen topff\u00f6rmigen Kappe ist dem in Figur 11 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung zu entnehmen. Nach der vorgeschlagenen L\u00f6sung ist der zapfenf\u00f6rmige Zweiflach (9) mit einer topff\u00f6rmigen, vorzugsweise aus Blech bestehenden Kappe (51) versehen, die auf den Zweiflach aufgepresst oder aufgeklipst werden kann. Es ist auch m\u00f6glich, dass die Kappe bereits beim Spritzen des Rotors in die Gussform eingelegt wird und somit bei der Herstellung des Rotors unl\u00f6sbar mit diesen verbunden wird. Die Kappe (51) sch\u00fctzt den Zweiflach (9), dessen Festigkeit zum \u00dcbertragen des erforderlichen Drehmoments ausreicht, vor Verschlei\u00df, der durch die Relativbewegung zwischen Zweiflach und einer Kupplung oder bei einem direkten Antrieb des Rotors zwischen dem Zweiflach und der Antriebswelle hervorgerufen wird (vgl. Anlage WRSF 8, S. 17, Z. 18 &#8211; 27). Der Klagegebrauchsmusterschrift ist im Hinblick auf das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 10B weiterhin zu entnehmen, dass der Zweiflach in der Kupplung (35) in deren mittleren Bereich anstelle eines Langlochs vorgesehen ist. Er greift in einen entsprechenden Schlitz der Antriebswelle ein. \u00dcber den Zweiflach (49) wird das Drehmoment von der Antriebswelle auf die Kupplung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift offenbart somit, dass die topff\u00f6rmige Kappe einem Verschlei\u00dfschutz dient, welcher vor dem mit der \u00dcbertragung des Antriebsmomentes verbundenen Verschlei\u00df sch\u00fctzen soll. Jedoch ist Schutzanspruch 20 weiter gefasst als die in Figur 11 dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. W\u00e4hrend Figur 11 ausschlie\u00dflich eine topff\u00f6rmige Kappe f\u00fcr den Zweiflach vorsieht, welcher vor dem durch die Relativbewegung zwischen Zweiflach und Kupplung bzw. zwischen Zweiflach und Antriebswelle hervorgerufenen Verschlei\u00df sch\u00fctzt, fordert Schutzanspruch 20 lediglich, dass die topff\u00f6rmige Kappe an einem ersten L\u00e4ngsabschnitt (7) des Rotors angebracht werden soll. Dieser erste L\u00e4ngsabschnitt des Rotors soll damit vor Verschlei\u00df gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Allerdings gen\u00fcgt hierf\u00fcr auch nach Schutzanspruch 20 nicht jede Kappe. Vielmehr muss diese topff\u00f6rmig ausgestaltet sein. Die Klagegebrauchsmusterschrift lehrt nicht ausdr\u00fccklich, welche Bedeutung gerade die topff\u00f6rmige Ausgestaltung hat. Soweit diese entsprechend der in Figur 11 dargestellten Ausf\u00fchrungsform angebracht ist, soll der zapfenf\u00f6rmige Zweiflach (9), welcher in einen Schlitz der Antriebswelle ragt, durch die topff\u00f6rmige Kappe m\u00f6glichst umfassend gegen Verschlei\u00df gesch\u00fctzt werden. Es ist somit bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung davon auszugehen, dass durch die topff\u00f6rmige Kappe entsprechend Schutzanspruch 20 ebenfalls die Bereiche des ersten L\u00e4ngsabschnittes des Rotors, die aufgrund der \u00dcbertragung des Drehmoments auf die Kupplung verschlei\u00dfanf\u00e4llig sind, abgedeckt und damit m\u00f6glichst effektiv vor Verschlei\u00df gesch\u00fctzt werden sollen.<\/p>\n<p>Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwischen Rotor und Kupplung mit dem durch die Beklagte als \u201eF\u00fchrungselement\u201c bezeichneten blauen Teil einen Verschlei\u00dfschutz auf. Dieses \u201eF\u00fchrungselement\u201c besitzt unstreitig einen oberen flachen Abschnitt, der an den Stellen, an denen das in der Anlage B 2 rot dargestellte Ringelement auf die am Rotor vorgesehene Gegenfl\u00e4che aus Kunststoff trifft, einen sich nach unten erstreckenden Rand aufweist, so dass die Antriebssegmente des Rotors vor Verschlei\u00df gesch\u00fctzt werden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagten bestreiten, dass mit der durch sie gew\u00e4hlten Anordnung tats\u00e4chlich ein Verschlei\u00dfschutz verbunden ist. Jedoch steht dies in Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen in der durch die Beklagte vorgenommenen PCT-Anmeldung (Anlagen WRSF 18 und 20), welche in Figur 3 eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zumindest \u00e4hnliche Konstruktion vorsieht. Aus der dortigen Beschreibung wird deutlich, dass der abgewinkelte Rand des \u201eF\u00fchrungselementes\u201c tats\u00e4chlich dem Verschlei\u00dfschutz dient. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDas Element 1 ist verschlei\u00dfbest\u00e4ndig bez\u00fcglich Reibung w\u00e4hrend der Bewegung des \u00dcbertragungselementes in Bezug auf den Fl\u00fcgelhalter; der K\u00f6rper des Fl\u00fcgelhalters erleidet folglich keine Abnutzung, die vorher durch die Reibung des \u00dcbertragungselementes (39) auf den K\u00f6rper (37\u2019) des Fl\u00fcgelhalters (37) verursacht wurde, ohne die \u00dcbertragung des Drehmoments zu ver\u00e4ndern. Folglich erh\u00e4lt man eine Pumpe mit einer l\u00e4ngeren Lebensdauer.\u201c<\/p>\n<p>(vgl. Anlage WRSF 18, Seite 12, Abs. 2).<\/p>\n<p>Jedoch besitzt das in der Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 wiedergegebene blaue F\u00fchrungselement auch unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung keine Topfform. Vielmehr handelt es sich um ein flaches Element, welches lediglich im Endbereich abgewinkelt ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gew\u00e4hrleistet die weitestgehend flache und lediglich im Endbereich abgewinkelte Form keinen mit der topff\u00f6rmigen Kappe angestrebten, m\u00f6glichst umf\u00e4nglichen Verschlei\u00dfschutz. So wird der Ausgleich eines Achsversatzes zwischen Antriebswelle und Rotor in y-Richtung dadurch gew\u00e4hrleistet, dass das in Anlage B 2 rot dargestellte Ringelement in y-Richtung ca. 1 mm verschiebbar ist. In dem Bereich, wo insoweit Ringelement und Rotor aufeinandertreffen, ist der Rotor durch das F\u00fchrungselement jedoch nicht abgedeckt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung einer Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 20 fehlenden Merkmale auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Schutzanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Gebrauchsmusters setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Schutzanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Schutzanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 &#8211; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon diesen \u00dcberlegungen ausgehend ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die durch eine Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 20 beanspruchte Lehre auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Insoweit fehlt es bereits an einer Gleichwirkung. Zwar gew\u00e4hrleisten die abgewinkelten Randelemente einen Verschlei\u00dfschutz im Bereich der Antriebsegmente. Jedoch fehlt es an einem Verschlei\u00dfschutz in y-Richtung. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt der Ausgleich eines Achsversatzes zwischen Antriebswelle und Rotor dadurch, dass das Ringelement zwischen F\u00fchrungselement und Rotor um ca. 1 mm verschiebbar ist. In dieser Richtung fehlt es mangels einer topff\u00f6rmigen Ausgestaltung des F\u00fchrungselementes jedoch an einem Verschlei\u00dfschutz. Somit wird der \u2013 mit dem Vorsehen einer topff\u00f6rmigen Kappe angestrebte \u2013 umfassende Verschlei\u00dfschutz des ersten Abschnittes des Rotors nicht erreicht, so dass es an einer Gleichwirkung fehlt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bef\u00e4higen den Fachmann seine Fachkenntnisse \u2013 eine Gleichwirkung unterstellt \u2013 nicht, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Die Anbringung eines Blechteils am Rotor zum Schutz der Gegenfl\u00e4che vor Verschlei\u00df wird dem Fachmann in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht nahegelegt. Insbesondere ist der in Figur 11 dargestellte Verschlei\u00dfschutz nicht zwischen Rotor und Kupplung angeordnet. Vielmehr sch\u00fctzt dort die Kappe (51) den Zweiflach (9) vor Verschlei\u00df, der durch die Relativbewegung des Zweiflachs und einer Kupplung und bei einem Direktantrieb zwischen dem Zweiflach und der Antriebswelle angeordnet ist (vgl. Anlage WRSF 8, S. 17, Z. 22 \u2013 27). Ein Verschlei\u00dfschutz des Rotors ist demgegen\u00fcber nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 75.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 959 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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