{"id":3939,"date":"2008-03-06T17:00:10","date_gmt":"2008-03-06T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3939"},"modified":"2016-04-29T11:57:47","modified_gmt":"2016-04-29T11:57:47","slug":"4a-o-43306-steckdose-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3939","title":{"rendered":"4a O 433\/06 &#8211; Steckdose II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>882<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. M\u00e4rz 2008, Az. 4a O 433\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte zu 2) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 41 21 xxx (Klagepatent I) und wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 527 xxx (Klagepatent II) auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents I, das am 02.07.1991 angemeldet und dessen Erteilung am 16.07.1992 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft und ist derzeit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, die von der Beklagten zu 1) im Februar 2007 erhoben wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent I bezieht sich auf ein elektrisches Installationsger\u00e4t. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Elektrisches Installationsger\u00e4t, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Ger\u00e4tesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Ger\u00e4tesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringf\u00f6rmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfl\u00e4che am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen R\u00fcckseite abragende Anschlag- und Halteelemente f\u00fcr den Ger\u00e4tesockel vorgesehen sind, wobei der Ger\u00e4tesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegen\u00fcberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (8) des Tragringes (3) im Wesentlichen biegesteif am Tragring (3) angeformt sind und dass der Tragring (3) um eine in Tragringebene liegende Biegeachse (9), die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegen\u00fcberliegenden abgebogenen Materialbereichen (8) liegt, mindestens um das Ma\u00df des Hintergriffs der Halteelemente (5) hinter die Schr\u00e4gschultern (7) des Ger\u00e4tesockels (1) biegbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, die aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Tragring eines elektrischen Installationsger\u00e4tes in Ansicht, Figur 2 in Seitenansicht. In Figur 3 bis 5 sind Montagepositionen dargestellt, in denen das Sockelteil in den Tragring eingeschoben wird bzw. ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten Anschlussdosen an und vertreiben sie. Die Beklagte zu 2) bietet im Internet Anschlussdosen unter den Artikelnummern TC 74091, TC 74110, TC 74220-4, TC 74221-4, TC 74230-4, TC 74231-4, TC 74240-4 und TC 74241-4 (ggf. mit weiteren Zus\u00e4tzen) an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I). Nachfolgend sind verschiedene Anschlussdosen abgebildet, wie sie von der Beklagten zu 2) im Internet beworben werden. Ein Muster einer Anschlussdose befindet sich als Anlage K4 bei der Akte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin gemeinsam mit der A AG, eingetragene Inhaberin des Klagepatents II, das am 08.07.1992 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 09.08.1991 (DE 41 26 xxx) angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 17.02.1993 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents II am 12.06.1996. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent II bezieht sich auf ein Steckbuchsenelement mit einst\u00fcckig federnden F\u00fchrungsmitteln. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents II lautet:<\/p>\n<p>1. Steckbuchsenelement, mit<br \/>\n&#8211; einem Aufnahmek\u00f6rper (12) mit einem Aufnahmeraum<br \/>\n&#8211; in dem eine Anzahl nebeneinander befindlicher Kontakte (13) angeordnet ist und<br \/>\n&#8211; in den sowohl ein erster Stecker (20) einschiebbar, verrastbar oder verriegelbar ist, dessen Kontaktzahl der des Steckbuchsenelements entspricht und dessen Querschnitt dem Querschnitt des Aufnahmeraums angepasst ist, als auch ein zweiter Stecker (21) mit niedrigerer Kontaktzahl als die des Steckbuchsenelementes (11) einschiebbar ist, dessen Abmessung in der Reihrichtung der Kontakte (13) kleiner ist als die entsprechende Abmessung des Aufnahmeraums des Steckbuchsenelements (11),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes (11) mindestens ein F\u00fchrungsmittel (14, 14\u2019) angeordnet ist, das derart ausgebildet und angeordnet ist, dass es<br \/>\n&#8211; beim Einschieben des zweiten Steckers (21) an diesem zur Anlage gelangt und in Steckrichtung eine F\u00fchrung dieses Steckers im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes (11) bewirkt,<br \/>\n&#8211; w\u00e4hrend es beim Einschieben des ersten Steckers (20) vertikal zur Steckrichtung elastisch wegfedert.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind Ausf\u00fchrungsbeispiele, wie sie in der Klagepatentschrift abgebildet sind, fig\u00fcrlich dargestellt. Figur 1 zeigt eine perspektivische Darstellung eines Steckbuchsenelements mit angeformten F\u00fchrungsmitteln am Aufnahmek\u00f6rper. Auch Figur 2 zeigt ein solches Steckbuchsenelement, bei dem jedoch die F\u00fchrungsmittel am Kontakteinsatz angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten Anschlussdosen mit Steckbuchsenelementen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) an. Diese wurden unter anderem auch in China in Auftrag gegeben. Ein Muster einer Anschlussdose mit Steckbuchsenelementen hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K13, auf die Bezug genommen wird, zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beauftragte einen Patentanwalt und lie\u00df die Beklagten abmahnen. Daraufhin gab die Beklagte zu 1) hinsichtlich des Klagepatents II am 23.03.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Die Kl\u00e4gerin schaltete danach au\u00dferdem die jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigen ein. Schlie\u00dflich unterzeichnete die Beklagte zu 2) am 06.07.2006 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung hinsichtlich des Klagepatents I und des Klagepatents II.<\/p>\n<p>Durch die Einschaltung der Patent- und Rechtsanw\u00e4lte in der Sache der Beklagten zu 2) entstanden Kosten von 6.577,60 EUR. Die Kl\u00e4gerin legte f\u00fcr die beanstandete Patentverletzung einen Gegenstandswert von insgesamt 200.000,00 EUR zugrunde und brachte 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren jeweils f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Rechts- und Patentanw\u00e4lte in Ansatz. Es ergibt sich ein Betrag von jeweils 3.288,80 EUR (einschlie\u00dflich Auslagenpauschale), insgesamt von 6.577,60 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2006 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.09.2006 zur Zahlung der Rechts- und Patentanwaltskosten auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Landgericht D\u00fcsseldorf sei \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Der Internetauftritt habe sich auch auf Nordrhein-Westfalen bezogen. Der Zukauf von lizenzierten Produkten durch die Beklagten bei der Firma B im Jahr 2006 habe \u2013 das ist unstreitig \u2013 915 Ger\u00e4te in der Gestalt von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I betragen, im Jahr 2007 sogar nur 300 Anschlussdosen. Die Kl\u00e4gerin behauptet, tats\u00e4chlich sei von den Beklagten aber ein Vielfaches davon ver\u00e4u\u00dfert worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents I wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Gleiches gelte f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II. Sie behauptet, die Muster in Anlage K4 und K13 seien \u2013 das wird von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten \u2013 von den Beklagten angeboten und vertrieben worden. Die beiden Muster seien Teil einer Lieferung gewesen, die von der Beklagten zu 1) am 19.01.2006 in Rechnung gestellt worden sei. Bei den beiden Dosen handele es sich jeweils um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<br \/>\n1. in der Bundesrepublik Deutschland elektrische Installationsger\u00e4te, wie Steckdosen, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Ger\u00e4tesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Ger\u00e4tesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen, ringf\u00f6rmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfl\u00e4che am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen R\u00fcckseite abragende Anschlag- und Halteelemente f\u00fcr den Ger\u00e4tesockel vorgesehen sind, wobei der Ger\u00e4tesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegen\u00fcberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind,<br \/>\nbei denen die die Anschlag- und Halteelemente aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche des Tragringes im Wesentlichen biegesteif am Tragring angeformt sind und der Tragring um eine in Tragringebene liegende Biegeachse, die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegen\u00fcberliegenden abgebogenen Materialbereichen liegt, mindestens um das Ma\u00df des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels biegbar ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\n2. in der Bundesrepublik Deutschland Steckbuchsenelemente mit einem Aufnahmek\u00f6rper mit einem Aufnahmeraum, in dem eine Anzahl nebeneinander befindlicher Kontakte angeordnet ist und in den sowohl ein erster Stecker einschiebbar, verrastbar oder verriegelbar ist, dessen Kontaktzahl der des Steckbuchsenelements entspricht und dessen Querschnitt dem Querschnitt des Aufnahmeraums angepasst ist, als auch ein zweiter Stecker mit niedrigerer Kontaktzahl als die des Steckbuchsenelementes einschiebbar ist, dessen Abmessung in der Reihrichtung der Kontakte kleiner ist als die entsprechende Abmessung des Aufnahmeraums des Steckbuchsenelements, bei denen im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes mindestens ein F\u00fchrungsmittel angeordnet ist, das derart ausgebildet und angeordnet ist, dass es beim Einschieben des zweiten Steckers an diesem zur Anlage gelangt und in Steckrichtung eine F\u00fchrung dieses Steckers im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes bewirkt, w\u00e4hrend es beim Einschieben des ersten Steckers vertikal zur Steckrichtung elastisch wegfedert<br \/>\nseit dem 16.08.1992 (betreffend Ziffer I.1.) bzw. seit dem 17.03.1993 (betreffend Ziffer I.2.) benutzt haben unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung<br \/>\na) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer und Lieferanten,<br \/>\nb) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns<br \/>\nund unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<br \/>\nc) der Angebotsmengen, der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nwobei<br \/>\ne) den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind und<br \/>\nf) die Angaben zu Ziffer b) betreffend die Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. erst f\u00fcr die Zeit seit dem 12.07.1996 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr f\u00fcr die in Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, soweit die Handlungen in der Zeit vom 17.03.1993 bis zum 11.07.1996 begangen worden sind;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr beziehungsweise bez\u00fcglich Ziffer I.2. der ihr und der A AG, 42109 Wuppertal, durch die in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten und seit dem 16.08.1992 (bez\u00fcglich Ziffer I.1.) beziehungsweise dem 12.07.1996 (bez\u00fcglich Ziffer I.2.) begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 5.153,10 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 zu zahlen;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 6.577,60 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent DE 41 21 xxx erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten r\u00fcgen die fehlende \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts und tragen dazu vor, sie h\u00e4tten im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf keine angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten und auch nicht an dort ans\u00e4ssige H\u00e4ndler vertrieben. Der Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 2) (siehe Anlage K5, zweiter Teil) \u2013 auch das ist unstreitig \u2013 datiere vom 02.11.2006. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keine eigenen Anschlussdosen mehr angeboten, sondern nur solche der Firmen B, ZE oder D. Dabei handele es sich um von der Kl\u00e4gerin lizenzierte Produkte, was von der Kl\u00e4gerin zumindest hinsichtlich der Firma C bestritten wird.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache von der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents I keinen Gebrauch. Eine Patentverletzung sei mit den vorgelegten Abbildungen und Mustern nicht dargelegt worden. Aus den Abbildungen in den Katalogen und Internetauftritten sei die Konstruktion der Installationsger\u00e4te und Buchsen nicht erkennbar. Hinsichtlich der als Anlagen K4 und K13 vorgelegten Muster k\u00f6nne die Herkunft nicht identifiziert werden, weil es an einer Firmenbezeichnung, Marke oder Artikelnummer fehle und derartige Dosen auch von anderen Firmen wie E, F oder G vertrieben w\u00fcrden. Aus den Messungen (Anlage K6) sei eine Patentverletzung nicht erkennbar. Die Videosequenz (Anlage K21) stamme aus einem anderen Rechtsstreit und betreffe kein Produkt der Beklagten.<br \/>\nIm \u00dcbrigen behaupten die Beklagten zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, der Tragring sei nicht biegbar, vielmehr sei der Ger\u00e4tesockel selbst elastisch, so dass er auch bei fest in der Wanddose montiertem Tragring in diesen \u201eeingeklipst\u201c werden k\u00f6nne. Daher fehle es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch an einer Biegeachse und am Mindestma\u00df der Biegbarkeit im Sinne des Klagepatentanspruchs.<br \/>\nAu\u00dferdem sind die Beklagten der Ansicht, hinsichtlich der von ihnen vertriebenen Installationsger\u00e4te und Anschlussbuchsen sei Ersch\u00f6pfung der kl\u00e4gerischen Patentanspr\u00fcche eingetreten. Die Dosen seien von den Firmen B und C zugekauft worden. Dabei handele es sich um Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin. Die Firma E, von der ebenfalls Ger\u00e4te hinzugekauft worden seien, habe sich der Kl\u00e4gerin bereits unterworfen und mehr als 100.000,00 EUR Schadensersatz gezahlt.<br \/>\nHinsichtlich des Zahlungsantrags ist die Beklagte zu 2) der Ansicht, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei. Die Anspr\u00fcche h\u00e4tten au\u00dfergerichtlich auch von dem anfangs beauftragten Patentanwalt allein verfolgt werden k\u00f6nnen. Eine 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sei unangemessen.<\/p>\n<p>Auf den Antrag der Kl\u00e4gerin ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) wegen fehlender \u00f6rtlicher Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 06.03.2008 an das Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth verwiesen worden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Rechtsstreit \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus \u00a7 32 ZPO i.V.m. der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998. Die Kl\u00e4gerin macht deliktische Anspr\u00fcche geltend, indem sie aufgrund einer von ihr behaupteten Patentverletzung Auskunfts-, Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche einklagt. Voraussetzung f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ist aber im Hinblick auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche, dass zumindest eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs im Land Nordrhein-Westfalen (NRW) verwirklicht wurde. Dies ist hier der Fall, da die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, die Beklagte habe im Internet f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geworben (Anlage K5 \u2013 zweiter Teil). Dieser Internetauftritt datiert zwar vom 02.11.2006. Die Beklagte hat dazu aber lediglich vorgetragen, dass sie nach der Abgabe der Unterlassungsverpflichtung am 07.06.2006 nur noch angegriffene Ausf\u00fchrungsformen angeboten habe, die sie von Lizenznehmern der Kl\u00e4gerin \u2013 Firmen wie B, C, D \u2013 erworben habe. Unstreitig hat daher die Beklagte im Internet f\u00fcr ihre Produkte geworben. Ihre jeweiligen Websites werden bestimmungsgem\u00e4\u00df weltweit, insbesondere auch in NRW, aufgerufen. Dem Internetauftritt l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass das Angebot nur f\u00fcr bestimmte Regionen und Abnehmer gelten soll.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten, die im Internet beworbenen Produkten seien von Lizenznehmern der Kl\u00e4gerin erworben worden, ist f\u00fcr die Frage der Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf im Ergebnis unbeachtlich. Es handelt sich dabei um eine so genannte doppelt relevante Tatsache beziehungsweise qualifizierte Prozessvoraussetzung, die nicht nur die Frage der Zul\u00e4ssigkeit, sondern auch der Begr\u00fcndetheit der Klage betrifft. Die Beklagte tr\u00e4gt dementsprechend vor, dass durch die Herstellung und Ver\u00e4u\u00dferung der Produkte durch einen Lizenznehmer Ersch\u00f6pfung der Klagepatente eingetreten sei und keine Anspr\u00fcche bestehen. Im Fall solcher qualifizierter Prozessvoraussetzungen bedarf der schl\u00fcssige Kl\u00e4gervortrag hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Klage aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden keiner weiteren Aufkl\u00e4rung, da andernfalls im Falle eines klageabweisenden Prozessurteils eine erneute Klage zul\u00e4ssig w\u00e4re, in der dieselben Fragen im Rahmen der Begr\u00fcndetheit erneut \u2013 gegebenenfalls mit einer Beweisaufnahme \u2013 gepr\u00fcft werden m\u00fcssten. Die Entscheidung \u00fcber die Frage der Ersch\u00f6pfung der Klagepatente ist daher der Begr\u00fcndetheit der Klage vorbehalten.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I.1, II und III hinsichtlich des Klagepatents I sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) keine Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Sie hat nicht dargelegt, dass die Beklagte elektrische Installationsger\u00e4te vertreibt, die von der Lehre des Klagepatents I wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent I sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein elektrisches Installationsger\u00e4t wie zum Beispiel eine Steckdose oder einen Schalter, die in eine Wanddose montiert werden. In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass Installationsger\u00e4te im Sinne des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs im Stand der Technik bekannt waren. Bei dem in der EP 02 19 022 beschriebenen Installationsger\u00e4t wird der Ger\u00e4tesockel von der R\u00fcckseite des Tragrings her in diesen eingesetzt und st\u00fctzt sich mit einer umlaufenden Konsole an einer Anlagekante eines Spreizkrallenhalters ab. Dadurch ist der Ger\u00e4tesockel vor einer Verschiebung nach vorn gesichert. Weiterhin weist der Ger\u00e4tesockel im Bereich der Spreizkrallenhalter Schr\u00e4gschultern auf. Diese werden in einer von der R\u00fcckseite abgewandten Richtung von Lappen beaufschlagt, die zu beiden Seiten von angeformten Schenkeln einst\u00fcckig an den Tragring angeformt sind. Nach Einsetzen des Ger\u00e4tesockels in den Tragring werden die in Richtung des Flansches weisenden freien Enden der Lappen nach innen gebogen. Dadurch wird eine Verschiebung des Ger\u00e4tesockels zur R\u00fcckseite hin verhindert.<\/p>\n<p>Der Nachteil dieses aus dem Stand der Technik bekannten Installationsger\u00e4tes besteht laut Klagepatentschrift darin, dass beim Zusammenf\u00fcgen von Ger\u00e4tesockel und Tragring ein zus\u00e4tzlicher Montageschritt erforderlich ist, der darin besteht, dass die Haltelappen gebogen werden m\u00fcssen. Aufgrund der Herstellungsmaterialien f\u00fcr den Tragring ist es nicht m\u00f6glich, diese Lappen als federnde Lappen auszubilden. Denn \u00fcblicherweise ist der Tragring aus einfachem Stahl gestanzt und gebogen. Ein solches Material verf\u00fcgt nicht \u00fcber ausreichende Federungskr\u00e4fte.<\/p>\n<p>Der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein elektrisches Installationsger\u00e4t gattungsm\u00e4\u00dfiger Art zu schaffen, das hinsichtlich des Montageaufwands beim Zusammenbau der Einzelteile vereinfacht ist. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 geschehen, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Elektrisches Installationsger\u00e4t, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose (2)<br \/>\n2. mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Ger\u00e4tesockel (1) aus Isolierstoff und<br \/>\n3. mit einem mit dem Ger\u00e4tesockel (1) verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose (2) dienenden Tragring aus Metall;<br \/>\n4. der Tragring (3) weist einen ebenen ringf\u00f6rmigen Flansch auf und<br \/>\n5. liegt in der Einbausoll-Lage im Wesentlichen parallel zur Wandfl\u00e4che am Randbereich der Wanddose an und<br \/>\n6. es sind vom Tragring abgewinkelte, von dessen R\u00fcckseite abragende Anschlag- und Halteelemente (4, 5) f\u00fcr den Ger\u00e4tesockel (1) vorgesehen;<br \/>\n7. der Ger\u00e4tesockel (1) ist axial in den Tragring (3) bis zur Anlage von Sockelteilen (6) an die Anschlagelemente (4) eingeschoben und<br \/>\n8. ist in dieser Lage durch die hinter Schr\u00e4gschultern (7) des Ger\u00e4tesockels (1) greifenden Halteelemente (5) gesichert;<br \/>\n9. ferner sind die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) an einander diametral gegen\u00fcberstehenden Innenrandkanten des Tragringes (3) angeformt;<br \/>\n10. die die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (8) des Tragringes (3) sind im Wesentlichen biegesteif angeformt;<br \/>\n11. der Tragring (3) ist biegbar;<br \/>\n12. die Biegbarkeit besteht um eine in Tragringebene liegende Biegeachse (9), die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegen\u00fcberliegenden abgebogenen Materialbereichen (8) liegt;<br \/>\n13. der Tragring ist mindestens um das Ma\u00df des Hintergriffs der Halteelemente (5) hinter die Schr\u00e4gschultern (7) des Ger\u00e4tesockels (1) biegbar.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2) elektrische Installationsger\u00e4te anbietet oder vertreibt, die von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents I wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Es fehlt an der Darlegung einer konkreten Verletzungshandlung.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass die Beklagte zu 2) in ihrem Internetauftritt (Anlage K5, zweiter Teil) Installationsger\u00e4te und Anschlussdosen anbietet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Ger\u00e4te einen biegbaren Tragring (Merkmal 11) und eine Biegeachse im Sinne der Lehre des Klagepatents (Merkmal 12) aufweisen und der Tragring mindestens um das Ma\u00df des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels biegbar ist (Merkmal 13). Die Kl\u00e4gerin hat dazu lediglich behauptet, dass bei den von der Beklagten zu 2) vertriebenen Dosen diese Merkmale verwirklicht seien. Wie sie jedoch im einzelnen zu dieser Auffassung gekommen ist, hat sie nicht dargelegt. Denn anhand der Abbildungen des Internetauftritts ist nicht nachvollziehbar, ob die von der Beklagten zu 2) angebotenen Dosen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Die Abbildungen zeigen lediglich eine Au\u00dfenansicht der Installationsger\u00e4te. Wie der Tragring und die Befestigung des Ger\u00e4tesockels im Tragring erfolgt, ist nicht zu sehen.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K4 ein Muster eines elektrischen Installationsger\u00e4tes vorgelegt. Sie hat aber nicht im Einzelnen dargelegt, dass dieses von der Beklagten zu 2) in Verkehr gebracht worden sei. Sie hat lediglich vorgetragen, das Muster stamme von \u201eden Beklagten\u201c, ohne danach zu differenzieren, ob das Muster (Anlage K4) von der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) in Verkehr gebracht wurde. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass diese Dose von ihnen stamme. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO zul\u00e4ssig. Zwar ist die eigene Herstellung von Anschlussdosen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung. Aber das Bestreiten mit Nichtwissen ist dann zul\u00e4ssig, wenn die Beklagte zu 2) den Grund ihrer Unkenntnis darlegt. Das hat sie hier \u00fcberzeugend getan. Sie hat erkl\u00e4rt, dass sich auf den Dosen weder eine Firmenbezeichnung, noch eine Marke oder Artikelnummer befinde, anhand derer die Herkunft aus ihrem Hause nachvollziehbar sei. Derartige Dosen w\u00fcrden vielmehr auch von anderen Firmen vertrieben. Angesichts der blo\u00dfen kl\u00e4gerischen Behauptung, das Muster stamme von den Beklagten, ist nicht nachvollziehbar, wer das als Anlage K4 vorgelegt Muster in den Verkehr brachte.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht anderweitig dargelegt, dass das vorgelegte Muster (Anlage K4) mit einem der im Internetauftritt der Beklagten zu 2) abgebildeten Dosen identisch ist. Die Kl\u00e4gerin hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine Rechnung der Beklagten zu 1) vom 19.01.2006 vorgelegt, die den Erwerb von verschiedenen Anschlussdosen \u2013 darunter auch eine Anschlussdose mit der Artikelnummer TC 74230-4 \u2013 dokumentiert, und dazu vorgetragen, dass die als Anlage K4 und K13 vorgelegten Muster aus dieser Lieferung stammten. Es handelt sich dabei aber um eine Lieferung der Beklagten zu 1) und nicht der Beklagten zu 2). Eine Verbindung vom Muster (Anlage K4) \u00fcber die Rechnung der Beklagten zu 1) vom 19.01.2006 zum Internetauftritt der Beklagten zu 2) kann auch \u00fcber die Artikelnummern der Produkte nicht hergestellt werden. Es ist zwar eine Artikelnummer in der Rechnung der Beklagten zu 1) \u2013 die TC 74230-4 \u2013 mit einer Artikelnummer im Internetauftritt der Beklagten zu 2) identisch. Es ist aber unklar, welcher von den vier in der Rechnung genannten Artikelnummern das Muster (Anlage K4) zuzuordnen ist. Das hat auch die Kl\u00e4gerin auf Befragen in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht darzulegen vermocht. Es kann also durchaus sein, dass es sich bei dem als Anlage K4 vorgelegten Muster um eine Rechnungsposition handelt, deren Artikelnummer nicht im Internetauftritt aufgef\u00fchrt ist. Dann kann aber auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 2) angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I anbietet, die mit dem vorgelegten Muster identisch sind.<\/p>\n<p>4. Auch die als Anlage K21 vorgelegten Videosequenzen k\u00f6nnen keinen Aufschluss dar\u00fcber geben, ob die von der Beklagten zu 2) vertriebenen Installationsger\u00e4te von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch machen. Auf den Vortrag der Beklagten, dass diese Videosequenzen aus einem anderen Rechtsstreit stammen, hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich erwidert, dass es sich um ein Produkt der Beklagten zu 1) handele. Diesbez\u00fcglich hat sie auch einen Bildausschnitt aus der Videosequenz mit dem Schriftzug \u201eH\u201c vorgelegt. Dies belegt jedoch allenfalls die Tatsache, dass das Installationsger\u00e4t von der Beklagten zu 1) stammt. Ob die Beklagte zu 2) eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten hat, die von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch macht, ist damit nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>5. Schlie\u00dflich ist auch anhand des in der Anlage K6 untersuchten Installationsger\u00e4tes eine unberechtigte Nutzung der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht nachvollziehbar. Es ist unklar, ob \u00fcberhaupt ein von der Beklagten zu 2) vertriebenes Produkt untersucht wurde. Vielmehr ergibt sich aus der \u00dcberschrift \u201eProduktuntersuchung Fremdanbieter \u201aH\u2018\u201c, dass ein Produkt der Firma H Handels GmbH untersucht wurde. Im \u00dcbrigen hat sich die Beklagte gegen die Nachvollziehbarkeit der dargestellten Untersuchung gewandt. So bietet die Anlage K6 keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie die Messungen im Einzelnen durchgef\u00fchrt wurden. Den Abbildungen l\u00e4sst sich nicht entnehmen, wie die Messungen vorgenommen wurden. Es ist dort zwar eine zu vermessende Strecke abgebildet. Ob diese aber in beiden Messungen in gleicher Weise vermessen wurde, bleibt unklar. Dazu hat die Kl\u00e4gerin nicht weiter vorgetragen. Eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs kann damit nicht nachvollzogen werden.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I.2, II und III hinsichtlich des Klagepatents II sind ebenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) auch in dieser Hinsicht keine Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Auskunft, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent II sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Steckbuchsenelement mit einst\u00fcckig federnden F\u00fchrungsmitteln. Im Stand der Technik sind Steckbuchsenelemente nach dem Western-Prinzip mit verschiedenen Polzahlen \u2013 z.B. 6 pol. oder 8 pol. \u2013 bekannt. Die Buchsen werden zusammen mit den Steckern in verschiedenen Bereichen, unter anderem in Telekommunikationsnetzen eingesetzt. Dabei kann es vorkommen, dass Anschlussdosen mit 8 pol.-Steckbuchsenelementen aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden als Standard eingebaut werden, obwohl die zugeh\u00f6rigen Teilnehmerendger\u00e4te nur einen 6 pol.-Stecker ben\u00f6tigen und aufweisen. Solche Stecker k\u00f6nnen in 8 pol.-Steckbuchsenelemente gesteckt werden. Es ist dann lediglich ein seitliches Spiel zwischen dem Stecker und den Innenwandungen des Steckbuchsenelements vorhanden. Dies verunsichert die Kontaktgabe zwischen den Stecker- und Buchsenkontakten, wenn es zu mechanischen Steckerbewegungen kommt.<br \/>\nIm Stand der Technik sind Vorrichtungen bekannt, die dies vermeiden sollen. So sind F\u00fchrungsmittel in Steckbuchsenelementen bekannt, die den Raum zwischen dem 6 pol.-Stecker und den Buchsen-Innenwandungen ausf\u00fcllen und demontiert werden k\u00f6nnen, wenn ein 8 pol.-Stecker verwendet werden soll. Der Nachteil solcher Steckbuchsenelemente mit F\u00fchrungsmitteln besteht nach der Klagepatentschrift darin, dass die manuelle Handhabung dieser kleinen F\u00fchrungsmittel aufwendig ist. Au\u00dferdem muss bei ihrer Demontage darauf geachtet werden, dass die angrenzenden Buchsenkontakte nicht deformiert werden.<br \/>\nWeiterhin sind laut Klagepatentschrift F\u00fchrungsmittel in Form einer rahmenf\u00f6rmigen Vorsatzmaske bekannt, die zur F\u00fchrung des 6 pol.-Steckers einst\u00fcckig angeformte und in das Buchsenelement hineinragende Lappen aufweisen, die dem Stecker die gew\u00fcnschte F\u00fchrung vermitteln. Daran kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass f\u00fcr solche F\u00fchrungsmittel ein relativ hoher Herstellungsaufwand besteht, verbunden mit federnden Eigenschaften der Lappen in den Richtungen, in denen der Stecker gut gef\u00fchrt werden soll.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt es die Klagepatentschrift als Aufgabe dar, ein Steckbuchsenelement derart weiterzubilden, dass es keiner losen Zusatzteile bedarf, um Stecker 6-poliger und 8-poliger Bauerart einwandfrei mechanisch zu f\u00fchren und eine gleich bleibend gute Kontaktgabe zu gew\u00e4hrleisten. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 geschehen, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Steckbuchsenelement, mit<br \/>\n2. einem Aufnahmek\u00f6rper (12) mit einem Aufnahmeraum,<br \/>\na) in dem eine Anzahl nebeneinander befindlicher Kontakte (13) angeordnet ist und<br \/>\nb) in den sowohl ein erster Stecker (20) einschiebbar, verrastbar oder verriegelbar ist, dessen Kontaktzahl der des Steckbuchsenelements entspricht und dessen Querschnitt dem Querschnitt des Aufnahmeraums angepasst ist,<br \/>\nc) als auch ein zweiter Stecker (21) mit niedrigerer Kontaktzahl als die des Steckbuchsenelementes (11) einschiebbar ist, dessen Abmessung in der Reihrichtung der Kontakte (13) kleiner ist als die entsprechende Abmessung des Aufnahmeraums des Steckbuchsenelements (11),<br \/>\n3. im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes (11) ist mindestens ein F\u00fchrungsmittel (14, 14\u2019) angeordnet, das derart ausgebildet und angeordnet ist, dass es<br \/>\na) beim Einschieben des zweiten Steckers (21) an diesem zur Anlage gelangt und in Steckrichtung eine F\u00fchrung dieses Steckers im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes (11) bewirkt,<br \/>\nb) w\u00e4hrend es beim Einschieben des ersten Steckers (20) vertikal zur Steckrichtung elastisch wegfedert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass von der Beklagten zu 2) Anschlussdosen f\u00fcr Steckbuchsenelemente angeboten oder vertrieben werden, die von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents II wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1. Wie auch im Fall des Klagepatents I vermag der Verweis der Kl\u00e4gerin auf den Internetauftritt der Beklagten zu 2) (Anlage K5, zweiter Teil) eine Verletzungshandlung nicht zu begr\u00fcnden. Anhand der Abbildungen des Internetauftritts ist nicht nachvollziehbar, ob die von der Beklagten zu 2) angebotenen Dosen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Die Abbildungen zeigen lediglich eine Au\u00dfenansicht der Installationsger\u00e4te. F\u00fchrungsmittel sind insoweit nicht erkennbar.<\/p>\n<p>2. Ebenso wenig hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass das als Anlage K13 vorgelegte Muster von der Beklagten zu 2) in Verkehr gebracht wurde. Auch hier behauptet die Kl\u00e4gerin pauschal, das Muster stamme von \u201eden Beklagten\u201c, ohne zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zu differenzieren. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 2) den Vortrag der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten, was \u2013 wie bereits unter B II.2 ausgef\u00fchrt wurde \u2013 durchaus zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich vermag auch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung vom 19.01.2006 eine Verletzungshandlung nicht zu dokumentieren. Denn wie im Fall des Klagepatents I und des Musters K4 ist es auch hier nicht m\u00f6glich, mit Hilfe der Artikelnummern eine Verbindung von dem als Anlage K13 vorgelegten Muster \u00fcber die Rechnung vom 19.01.2006 bis zum Internetauftritt der Beklagten zu 2) (Anlage K5, zweiter Teil) herzustellen. Da von den vier Artikelnummern in der Rechnung lediglich die Artikelnummer TC 74230-4 mit der Artikelnummer eines Produkts im Internetauftritt der Beklagten zu 2) \u00fcbereinstimmt, kann das als Anlage K13 vorgelegte Muster keiner konkreten Artikelnummer zugeordnet werden. Selbst wenn man ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei dem Muster (Anlage K13) um eine Aufputz-Dose handelt und ihr daher eine der beiden Artikelnummern TC 74230-4 und TC 74230-4 SW in der Rechnung zuzuordnen sein muss, kann es immer noch sein, dass es sich um die Dose TC 74230-4 SW handelt, die nicht im Internetauftritt der Beklagten zu 2) aufgef\u00fchrt ist. Es ist daher unter keinem Gesichtspunkt dargelegt, dass die Beklagte zu 2) angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I anbietet, die mit dem vorgelegten Muster identisch sind.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDer Klageantrag zu V. ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Wie zuvor begr\u00fcndet, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2) von der Lehre der Patentanspr\u00fcche der Klagepatente I und II unberechtigt Gebrauch gemacht hat.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2) am 07.06.2006 eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgab. Denn dadurch wird der Tatbestand des Schadensersatzanspruchs nicht erf\u00fcllt. Eine solche Erkl\u00e4rung kann auch aus anderen Gr\u00fcnden, ohne dass eine Patentverletzung erfolgt sein muss, abgegeben worden sein. Fehlt es aber an einer Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Erfindungsgegenstands, war bereits die Abmahnung nicht berechtigt und Rechtsanwaltskosten k\u00f6nnen nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEbenso wenig besteht ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann der Verletzte Ersatz seiner Aufwendungen nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag verlangen, da die Abmahnung grunds\u00e4tzlich im Interesse des St\u00f6rers liegt. Es entspricht regelm\u00e4\u00dfig dessen mutma\u00dflichen Willen, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten m\u00f6glichst gering zu halten. Auch die durch die Beauftragung von Rechts- und Patentanw\u00e4lten entstandenen Kosten sind nur dann zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Umgekehrt scheidet die Erstattung von Anwaltskosten dann aus, wenn eine Patentverletzung nicht vorliegt. In einem solchen Fall kann auch der St\u00f6rer nicht davon ausgehen, dass eine Abmahnung im Interesse des St\u00f6rers ist. Mangels Verletzungstatbestand ist eine Beauftragung von Rechts- und Patentanw\u00e4lten aus Sicht des St\u00f6rers nicht erforderlich. So liegt der Fall auch hier. Denn eine Verletzung der Klagepatente I und II durch die Beklagte zu 2) hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<br \/>\nAuch hier f\u00fchrt die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten zu 2) zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, in der Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung werde deutlich, dass die \u00dcbernahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch die Kl\u00e4gerin \u2013 hier in Form einer Abmahnung \u2013 dem tats\u00e4chlichen Interesse der Beklagten zu 2) und ihrem Willen entspreche. Denn f\u00fcr das Interesse und den Willen des Gesch\u00e4ftsherrn kommt es auf den Zeitpunkt der \u00dcbernahme des Gesch\u00e4fts an. Im Zeitpunkt der Abmahnung durfte die Kl\u00e4gerin jedoch mangels Patentverletzung nicht davon ausgehen, dass ihre T\u00e4tigkeit dem Interesse und Willen der Beklagten zu 2) entsprach.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 56.577,60 \u20ac.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 882 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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