{"id":3937,"date":"2008-02-12T17:00:04","date_gmt":"2008-02-12T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3937"},"modified":"2016-04-29T11:57:01","modified_gmt":"2016-04-29T11:57:01","slug":"4a-o-43206-e-loading-automat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3937","title":{"rendered":"4a O 432\/06 &#8211; E-Loading-Automat"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>881<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Februar 2008, Az. 4a O 432\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. an den Kl\u00e4ger EUR 122.000,00 nebst den darauf entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 16 % (= EUR 19.520,00) zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz<br \/>\naus EUR 2.000,00 seit dem 01.12.2003, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.01.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.02.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.03.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.04.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.05.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.06.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.07.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.08.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.09.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.10.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.11.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.12.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.01.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.02.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.03.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.04.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.05.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.06.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.07.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.08.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.09.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.10.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.11.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.12.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.01.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.02.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.03.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.04.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.05.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.06.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.07.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.08.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.09.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.10.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.11.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.12.2006, aus EUR 48.000,00 seit dem 29.12.2006<br \/>\nund nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 16 %;<\/p>\n<p>2. an den Kl\u00e4ger weitere EUR 2.000,00 nebst den darauf entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 19 % (= EUR 380,00) zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 19 %.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte zu 88 %, der Kl\u00e4ger zu 12 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 12 %, im \u00dcbrigen findet eine Ausgleichung der Kosten der Nebenintervention nicht statt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte und die Nebenintervenientin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte oder Nebenintervenientin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht Zahlungs- und Auskunftsanspr\u00fcche aus einem seiner Auffassung nach mit der Beklagten geschlossenen Patentlizenzvertrag geltend.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger, der seit Februar 1994 ausschlie\u00dflich als Berater, SW-Entwickler und Erfinder im technischen Bereich t\u00e4tig ist und eine selbstst\u00e4ndige und freiberufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, ist eingetragener Inhaber und Erfinder des deutschen Patents 100 48 xxx (nachfolgend auch: Streitpatent) mit dem Titel \u201eRechnergesteuertes Vermittlungssystem\u201c. Das Streitpatent wurde am 21.09.2000 angemeldet und am 11.04.2002 offengelegt. Seine Erteilung wurde am 10.08.2006 ver\u00f6ffentlicht. Die Patentschrift liegt als Anlage K1 vor. Unter dem 29.08.2007 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent erhoben, mit der sie eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme seines Gegenstands sowie fehlende Erfindungsh\u00f6he geltend macht.<br \/>\nDas im Streitpatent allein anhand von Verfahrensanspr\u00fcchen gesch\u00fctzte rechnergesteuerte Vermittlungssystem dient zur Bereitstellung kostenpflichtiger Dienstleistungen. Der einzige Hauptanspruch, Anspruch 1 des Streitpatents, hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nVerfahren zum Betrieb eines rechnergesteuerten Vermittlungssystems zur Bereitstellung kostenpflichtiger Dienstleistungen, bei dem einem Automaten ein Code entnommen wird, der mittels einer Telekommunikationseinrichtung \u00fcbertragbar ist und der nach der \u00dcbertragung die Bereitstellung der Dienstleistung bewirkt, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\neinem Rechner im Automaten die \u00fcber eine Eingabeeinheit eingegebenen Daten zu einer gew\u00fcnschten Dienstleistung und die von einer Einzahleinheit erfassten Daten zu dem zu dieser Dienstleistung eingezahlten Geldbetrag zugeleitet werden;<br \/>\nder Rechner diese Daten verarbeitet und \u00fcber eine Onlineverbindung einem Zentralrechner \u00fcbermittelt,<br \/>\nder Zentralrechner diesen Daten einen Code zuordnet und die Daten mit dem Code abspeichert und mindestens den Code dem Rechner online \u00fcbermittelt und dieser mindestens den Code \u00fcber eine Ausgabeeinheit im Automaten ausgibt<br \/>\nund bei \u00dcbermittlung des Codes durch eine Telekommunikationseinrichtung an den Zentralrechner dieser die gespeicherten Daten aktiviert und die Bereitstellung der Dienstleistung bewirkt.<\/p>\n<p>Die Beklagte, deren Unternehmen zu den Marktf\u00fchrern bei Zigarettenautomaten geh\u00f6rt, betreibt bundesweit rund 130.000 Automaten. Seit dem November 2001 unterh\u00e4lt die Beklagte so genannte e-Loading-Automaten, mit denen sie Mobilfunkguthaben und Klingelt\u00f6ne f\u00fcr Handy-Nutzer, seit 2005 auch Prepaid-Guthaben f\u00fcr andere Anwendungen wie sichere Bezahlvorg\u00e4nge im Internet, anbietet.<br \/>\nNach der Anmeldung des Streitpatents im September 2000 stellte der Kl\u00e4ger seine Erfindung der Beklagten zu Vermarktungszwecken vor. Nachdem er zun\u00e4chst in der Niederlassung der Beklagten in Berlin vorstellig geworden war, verwies man ihn an die Zentrale der Beklagten in M\u00f6nchengladbach. Ob den dortigen Mitarbeitern bei dieser Gelegenheit von dem Kl\u00e4ger die Akquisitionspr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage K2 vorgelegt wurde, ist zwischen den Parteien umstritten.<br \/>\nIn einer Sitzung des Beirats der Beklagten am 30.01.2001 (Protokoll: Anlage B1) pr\u00e4sentierte das Beiratsmitglied A eine Unterlage \u00fcber das Thema \u201eVerkauf von Prepaid-Karten aus Automaten\u201c. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sprach sich f\u00fcr einen Test mit 20 bis 30 Ger\u00e4ten mit Unterst\u00fctzung der Netzbetreiber aus und veranschlagte EDV-Kosten von rund 300.000,00 DM. Der Beirat sprach sich f\u00fcr diesen Versuch aus.<br \/>\nIm Anschluss an die Beiratssitzung wurde ein Projektteam gegr\u00fcndet, dessen Ziel es war, einen funktionsf\u00e4higen e-Loading-Automaten zu entwickeln. Neben dem Kl\u00e4ger war jedenfalls Herr A als Projektleiter Mitglied dieses Projektteams, der Kreis weiterer Mitglieder ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. In das e-Loading-Projekt wurden &#8211; zum Teil durch Vermittlung des Kl\u00e4gers &#8211; weitere Beteiligte eingebunden. Als Software-Entwickler wurde die B AG Deutschland beauftragt. Diese entwickelte die zum Betrieb der Automaten erforderliche Software; in welchem Ma\u00dfe dies in Zusammenarbeit mit dem Kl\u00e4ger geschah, ist zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten. Die C GmbH &amp; Co. KG setzte die Planung eines e-Loading-Automaten in eine Reihe von zun\u00e4chst 20 Prototypen um, die im November 2001 betriebsbereit zur Verf\u00fcgung standen. Dem folgte eine Vorserie von 200 Automaten. Die Automaten waren im Herbst 2003 schlie\u00dflich serienreif. Am 08.11.2001 stellte die Beklagte den ersten e-Loading-Automaten betriebsbereit im Berliner Bahnhof Zoo auf. Seit diesem Zeitpunkt betreibt die Beklagte e-Loading-Automaten.<br \/>\nVon der B AG Deutschland erhielt der Kl\u00e4ger wie die \u00fcbrigen Projektteilnehmer zu einem nicht n\u00e4her vorgetragenen Zeitpunkt eine Aufstellung \u00fcber die im Zeitraum November 2001 bis November 2003 im Bundesgebiet aufgestellten bzw. bereitgehaltenen e-Loading-Automaten. Auf dieser Automatenaufstellliste beruht die hier als Anlage K3 vorgelegte Aufstellung des Kl\u00e4gers.<br \/>\nMit Schreiben vom 17.10.2003 (Anlage K4) stellte die Beklagte dem Kl\u00e4ger den Entwurf einer Vereinbarung zur Verf\u00fcgung, die der Kl\u00e4ger nicht unterzeichnete. In dem Entwurf hei\u00dft es auszugsweise:<br \/>\n\u201eMit einer Sonderzahlung von 30.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) von D an Herrn E sind alle gegenseitigen Anspr\u00fcche aus der bisherigen Zusammenarbeit abgegolten. Einzige Ausnahme bilden Anspr\u00fcche, die aus der Patentanmeldung 100 48 xxx von Herrn E herr\u00fchren. Bei Bedarf wird hierf\u00fcr eine Lizenzvereinbarung getroffen, welche keine zeitlich r\u00fcckwirkenden Lizenzgeb\u00fchren vorsieht.<br \/>\nWolfram E darf zudem alle noch nicht abgerechneten Spesen (max. jedoch 10.000,00 \u20ac), die im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit im Zeitraum 09\/2000 bis heute entstanden sind, D in Rechnung stellen.\u201c<\/p>\n<p>Einen weiteren Entwurf einer Vereinbarung, ebenfalls datierend auf den 17.10.2003, von der Beklagten als Anlage B1a vorgelegt, unterzeichnete der Kl\u00e4ger hingegen. Die Beklagte unterzeichnete diesen Entwurf nicht. Der Entwurf entspricht dem vorstehend zitierten Vertragsentwurf, enth\u00e4lt im Anschluss an die oben zitierten Passagen jedoch ferner den folgenden Absatz:<br \/>\n\u201eDiese Vereinbarung hat nur G\u00fcltigkeit, wenn der Beratervertrag und die Provisionsvereinbarung E-Plus seitens e-loading Automatengesellschaft mbH &amp; Co KG ebenfalls gegengezeichnet werden.\u201c<\/p>\n<p>Unter dem 04.11.2003 (Anlage K5) \u00fcbermittelte die Beklagte dem Kl\u00e4ger ein weiteres Vertragsangebot, das eine h\u00f6here Sonderzahlung vorsah. Dort hei\u00dft es auszugsweise:<br \/>\n\u201eMit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), sowie der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 \u00fcber 5.500 Euro (Oktober \u00b403), Nr. 721506 \u00fcber 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. \u00b403) und der Zahlung der Reisekosten zwischen 09\u00b42000 und 10\u00b42003 von Wolfram E (max. 10.000 Euro) von D an Wolfram E, sind alle gegenseitigen Anspr\u00fcche aus der Zusammenarbeit bis einschlie\u00dflich Okt. \u00b403 abgegolten.<br \/>\nWolfram E verpflichtet sich \u00fcber einen Zeitraum von 24 Monaten, keine cash-cards und Handy-Zusatzdienste \u00fcber Automaten zu verkaufen. Dies betrifft insbesondere auch gleiche Leistungen f\u00fcr solche Unternehmen, die in einem direkten Wettbewerb zu D stehen. Wolfram E hat keinen Anspruch auf eine gesonderte Verg\u00fctung aus dieser Verpflichtung. Die Erteilung und Nutzung von Lizenzen aus Erfindungen, welche nach dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht oder nach dem Arbeitnehmererfindungsrecht vom Auftragnehmer angemeldet wurden, fallen nicht unter diese Verpflichtung.\u201c<br \/>\nAuch diesem Vertragentwurf unterzeichnete der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n<p>Von beiden Parteien am 18.11.2003 unterzeichnet (seitens der Beklagten durch den damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4rin, Herrn F) wurde schlie\u00dflich die unter dem 12.11.2003 verfasste \u201eVereinbarung zwischen den Unterzeichnern\u201c (Anlage K7). Sie lautet auszugsweise in ihren ersten beiden Abs\u00e4tzen wie folgt:<br \/>\n\u201eMit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 \u00fcber 5.500 Euro (Oktober \u00b403), Nr. 721506 \u00fcber 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. \u00b403) und der Zahlung der per Beleg nachzuweisenden Reisekosten zwischen 09\u00b42000 und 10\u00b42003 von Wolfram E (max. jedoch 10.000 Euro), sind alle gegenseitigen Anspr\u00fcche an D oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschlie\u00dflich Okt. \u00b403 abgegolten.<br \/>\nF\u00fcr den Fall, dass aus den T\u00e4tigkeiten D oder einer ihrer Tochtergesellschaften Patent- und Lizenzrechte f\u00fcr Wolfram E entstehen und damit auch auf das Gesch\u00e4ft von D wirksam werden, gew\u00e4hrt Wolfram E als potentieller Lizenzgeber D die g\u00fcnstigsten Marktkonditionen. Es ist keine Exklusivit\u00e4t einer m\u00f6glichen Lizenz vereinbart. F\u00fcr das Patent, welches Wolfram E unter dem Aktenzeichen 100 48 xxx beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat, werden neben einem monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- EURO (zzgl. Umsatzsteuer) Lizenzgeb\u00fchren von pauschal 1,- \u20ac pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) f\u00e4llig. N\u00e4heres regelt bei Bedarf ein noch zu schlie\u00dfender Lizenzvertrag.\u201c<br \/>\nWeitere vertragliche Vereinbarungen betreffend das Streitpatent wurden zwischen den Parteien nicht getroffen. Die im ersten Abschnitt der Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 eingegangenen Zahlungsverpflichtungen erf\u00fcllte die Beklagte in den Jahren 2003 und 2004. Die unbezahlten Reisekosten, \u00fcber die die Parteien au\u00dfergerichtlich weiterhin streiten, sind ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte am 08.12.2006 unter Berufung auf die Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 rechtsanwaltlich aufgefordert worden war, dem Kl\u00e4ger die Anzahl der aufgestellten Automaten zu nennen, anzugeben, ob Unterlizenzen vergeben wurden, und auf die Einrede der Verj\u00e4hrung zu verzichten (Anlage K8), teilte sie mit Schreiben vom 15.12.2006 \u201eohne Anerkennung irgendwelcher Verpflichtungen oder Rechtsanspr\u00fcche\u201c (Anlage K9) mit, dass per 13.12.2006 insgesamt 1.524 Automaten im Einsatz seien.<br \/>\nMit Schreiben vom 19.12.2006 (Anlage K10) forderte der anwaltliche Vertreter des Kl\u00e4gers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.12.2006 auf, Grundlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Monate November 2001 bis Dezember 2006 (62 Monate) in H\u00f6he von EUR 124.000,-, einschlie\u00dflich Umsatzsteuer EUR 143.840,-, zu zahlen. Mit Ausnahme des Betrags f\u00fcr den Monat Dezember 2006 sind diese Betr\u00e4ge Gegenstand des Klageantrags zu 1. Des Weiteren wurde die Beklagte bis zum 29.12.2006 zur Zahlung von der Automatenzahl abh\u00e4ngiger Geb\u00fchren f\u00fcr die Monate November 2001 bis November 2003, auf der Grundlage der Anlage K3 berechnet mit EUR 1.616,- zuz\u00fcglich Umsatzsteuer, und f\u00fcr den Monat Dezember 2006, auf der Grundlage der Anlage K9 berechnet mit EUR 1.524,- zuz\u00fcglich Umsatzsteuer, aufgefordert. Der geltend gemachte benutzungsabh\u00e4ngige Patentlizenzanspruch f\u00fcr die Monate November 2001 bis November 2003 ist Gegenstand des Klageantrags zu 2., der gesamte Lizenzgeb\u00fchrenanspruch (bestehend aus Sockelbetrag und benutzungsabh\u00e4ngigem Teil) f\u00fcr den Monat Dezember 2006 ist Gegenstand des Klageantrags zu 3. Auf das Angebot des Kl\u00e4gers, bis zum Ende des Jahres 2006 eine einvernehmliche Regelung \u00fcber lizenzvertragliche Anspr\u00fcche herbeizuf\u00fchren, ging die Beklagte nicht ein.<br \/>\nIm Wege der Stufenklage nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagte daher auf der ersten Stufe auf Auskunft \u00fcber das Ma\u00df der Benutzung des Streitpatents (einschlie\u00dflich Unterlizenzen an Tochterunternehmen oder Vertragspartner im Bundesgebiet) durch Mitteilung der Anzahl und des Standortes von e-Loading-Automaten, die die technische Lehre des Streitpatents verwirklichen, f\u00fcr den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2006 in Anspruch. Wie der Kl\u00e4ger im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage klarstellen lie\u00df, bezieht sich der Auskunftsantrag auf solche e-Loading-Automaten, die das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte habe von Anfang an von seiner bestehenden Patentanmeldung gewusst; seine beratende Mitarbeit im Projektteam im Rahmen einer mehrj\u00e4hrigen selbstst\u00e4ndigen Beratungst\u00e4tigkeit sei von der Beklagten deshalb gew\u00fcnscht worden, weil sie sein Wissen und Know-how ben\u00f6tigt habe und auf seine bereits ausgearbeiteten Projektskizzen und technischen Beschreibungen habe zur\u00fcckgreifen wollen. Das gesamte e-Loading-Projekt sei ausschlie\u00dflich zu dem Zweck durchgef\u00fchrt worden, das Streitpatent bzw. die damals bereits get\u00e4tigte Anmeldung zu verwerten. Ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; sei schmackhaft gemacht worden, dass er bei einer erfolgreichen Vermarktung selbstverst\u00e4ndlich wirtschaftlich am Erfolg beteiligt werden sollte. Urspr\u00fcnglich sei eine angemessene gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Kl\u00e4gers an einer zu gr\u00fcndenden Gesellschaft vorgesehen gewesen, die das e-Loading-System einschlie\u00dflich der gemeinsam entwickelten Automaten vermarkten und betreiben sollte. Sp\u00e4ter habe die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten dann beschlossen, die Patentanmeldung des Kl\u00e4gers schlicht zu ignorieren.<br \/>\nDie B AG Deutschland habe die Entwicklung der Software in unmittelbarer Zusammenarbeit mit ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; vorgenommen und so die bereits in der Streitpatentanmeldung beschriebene Erfindung nach seinen Pl\u00e4nen umgesetzt. Auch die C GmbH &amp; Co. KG als Automatenbauer habe lediglich das umgesetzt, was bereits er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; erfunden habe. Die C GmbH &amp; Co. KG vertreibe die ausgehend von seiner Erfindung gebauten Prepaid-Automaten (sowohl als reine Prepaid-Automaten als auch als Zigarettenautomaten mit integrierter PIN-Ladefunktion) mittlerweile bundesweit und behaupte unrechtm\u00e4\u00dfig, dass diese auf einer eigenen Entwicklung beruhten. Daneben baue auch die G Systems GmbH &amp; Co. KG, ein weiterer in die Projektentwicklung einbezogener Automatenbauer, die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Streitpatent nach. Die H GmbH &amp; Co. KG, die eng mit der Beklagten zusammenarbeite, verwende in den von ihr vorgehaltenen e-Loading-Terminals ebenfalls das gesch\u00fctzte Verfahren. Die Nebenintervenientin als Rechtsnachfolgerin der H GmbH &amp; Co. KG ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet weiter, im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe er stets darauf bestanden, dass eine Vereinbarung \u00fcber Patentlizenzgeb\u00fchren getroffen wird, die bereits ab dem Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme im November 2001 eingreift. Auf der Grundlage des nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs vom 17.10.2003 (Anlage K4) h\u00e4tte er bef\u00fcrchten m\u00fcssen, dass die Beklagte einen \u201eBedarf\u201c immer nur verneint und ihn &#8211; den Kl\u00e4ger &#8211; auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt vertr\u00f6stet, um auf diese Weise an sich unstreitige Lizenzgeb\u00fchren einzusparen. Das Vertragsangebot vom 04.11.2003 (Anlage K5) habe f\u00fcr ihn nicht hinreichend deutlich werden lassen, wann der in Aussicht gestellte Patentlizenzvertrag zustande kommen und auf Lizenzen in welcher H\u00f6he man sich sodann einigen w\u00fcrde. Wie das Schreiben der damals von ihm beauftragten Anwaltskanzlei I vom 10.11.2003 an die Beklagte (als undatiertes Schreiben vorgelegt als Anlage K6) zeige, habe er die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass sie sich entscheiden m\u00fcsse, ob sie seine Erfindung auf der Grundlage eines zu schlie\u00dfenden Patentlizenzvertrags rechtm\u00e4\u00dfig verwerten oder sich andernfalls der Gefahr gesetzlicher Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung aussetzen wolle. In Erwartung der ihm versprochenen Beteiligung an einer Vermarktungsgesellschaft habe er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; die Rechnungen an die Beklagte als reine Aufwandsentsch\u00e4digung gestellt (etwa Anlage K21), die in erkennbarer Weise keine Urheberrechtsabgaben oder \u00e4hnliche Lizenzgeb\u00fchren beinhaltet h\u00e4tten.<br \/>\nVor diesem Hintergrund sei dann die (unstreitig von beiden Seiten unterzeichnete) Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 (Anlage K7) zustande gekommen. Diese enthalte dementsprechend einen Lizenzvertrag mit seinen notwendigen, vertragswesentlichen Aspekten, auf dessen Grundlage er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; nunmehr Zahlung und Auskunft verlangen k\u00f6nne. Die Tatsache, dass in der Vereinbarung nach Anlage K7 anders als in dem vorangegangenen Entwurf vom 17.10.2003 kein Ausschluss zeitlich r\u00fcckwirkender Lizenzgeb\u00fchren enthalten ist, zeige das dem Vertragsschluss zugrunde liegende Verst\u00e4ndnis beider Parteien, dass dem Kl\u00e4ger Patentlizenzgeb\u00fchren seit dem Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im November 2001 zustehen sollten. Die H\u00f6he der vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren falle mit einem Sockelgrundbetrag von EUR 2.000,00 und einer benutzungsabh\u00e4ngigen Geb\u00fchr von EUR 1,00 pro Automat und Monat f\u00fcr die Beklagte vergleichsweise g\u00fcnstig aus, was sich unter anderem damit erkl\u00e4re, dass die Zahlung der Patentlizenzgeb\u00fchren unabh\u00e4ngig von der damals noch ausstehenden Erteilung des Streitpatents erfolgen sollte. Der Kl\u00e4ger behauptet, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer F habe, nachdem die vorangegangenen Vertragsentw\u00fcrfe noch von seinem Vorg\u00e4nger J unterbreitet worden waren, ausdr\u00fccklich darauf bestanden, mit ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; einen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, weil er f\u00fcr die Beklagte bef\u00fcrchtet habe, dass der Kl\u00e4ger andernfalls sp\u00e4ter h\u00f6here Anspr\u00fcche stellen werde.<br \/>\nZur Funktionsweise der e-Loading-Automaten der Beklagten behauptet der Kl\u00e4ger, diese seien \u00fcber GPRS an den Server angebunden und somit permanent online. In der Projektphase 2 seien diverse Online-Dienste integriert worden.<br \/>\nHilfsweise st\u00fctzt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren &#8211; f\u00fcr den Fall, dass die Kammer den Zahlungsantrag zu 1. ganz oder teilweise nicht f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet &#8211; auf seit Januar 2007 f\u00e4llig gewordene Patentlizenzanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nzu 1. wie im Tenor zu 1. erkannt;<br \/>\n2. die Beklagte zu verurteilen, weitere EUR 1.616,00 nebst den darauf entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 16 % (= EUR 258,00) an den Kl\u00e4ger zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 16 %;<br \/>\n3. die Beklagte zu verurteilen, weitere EUR 3.524,00 nebst den darauf entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 19 % (= EUR 669,56), nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 19 %.<\/p>\n<p>Im Wege der Stufenklage beantragt der Kl\u00e4ger weiter,<br \/>\n4. die Beklagte in der ersten Stufe zu verurteilen, ihm (dem Kl\u00e4ger) Rechnung \u00fcber die im Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006 von ihr oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern im Bundesgebiet bereitgehaltenen Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschl\u00fcsselte Auskunft \u00fcber die Anzahl der Automaten einschlie\u00dflich ihres Standortes zu erteilen, die das Verfahren mit den Merkmalen nach Anspruch 1 des deutschen Patents 100 48 xxx aus\u00fcben;<br \/>\n5. die Beklagte &#8211; soweit erforderlich &#8211; in der zweiten Stufe zu verurteilen, die Auskunft nach Ziffer 4. durch eine zur gesetzlichen Vertretung berufene Person an Eides statt zu versichern;<br \/>\n6. soweit sich aus der Auskunft nach Ziffer 4. ergibt, dass die Beklagte im Zeitraum Dezember 2003 bis November 2006 entsprechende Automaten im Bundesgebiet bereitgehalten hat, die Beklagte in der dritten Stufe zu verurteilen, f\u00fcr jeden Automaten EUR 1,00 pro Monat sowie die auf diesen Betrag entfallende gesetzliche Umsatzsteuer an den Kl\u00e4ger zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 und nebst dem gesetzlichen Umsatzsteueranteil auf den jeweiligen Zinsbetrag.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenientin beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 (Anlage K7) k\u00f6nne nicht als Lizenzvertragsschluss mit dem Kl\u00e4ger verstanden werden. Sie bestreitet, dass die angemeldete Erfindung des Kl\u00e4gers Gegenstand der Beiratssitzung vom 30.01.2001 gewesen sei oder sie zu diesem Zeitpunkt anderweitig Kenntnis von der Patentanmeldung des Kl\u00e4gers gehabt habe. Bei Gr\u00fcndung des Projektteams sei das technische Konzept noch nicht bis ins kleinste Detail vorgeplant gewesen, der Automat habe vielmehr von allen Beteiligten der Projektgruppe gemeinsam entwickelt werden sollen. Die technische Kernidee der schlie\u00dflich von der C GmbH &amp; Co. KG gebauten und vertriebenen Automaten stamme daher nicht allein von dem Kl\u00e4ger, sondern zugleich auch von Mitarbeitern der Beklagten sowie der B AG Deutschland und der C GmbH &amp; Co. KG. Ein Schreiben des Inhalts gem\u00e4\u00df der Anlage K6 habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; nicht erhalten.<br \/>\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, den Vereinbarungsentw\u00fcrfen vom 17.10.2003 (Anlage K4 und Anlage B1a) und 04.11.2003 (Anlage K5) sei eindeutig zu entnehmen, dass sie keinen Lizenzvertrag abschlie\u00dfen und insbesondere keine Lizenzgeb\u00fchren zahlen wollte. Es habe mit der Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 (Anlage K7) lediglich eine Abschlussvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Parteien bis Oktober 2003 getroffen werden sollen, mit der die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers entlohnt wird und in der die Parteien gleichzeitig ihre Absicht erkl\u00e4ren, bei Bedarf einen Lizenzvertrag abschlie\u00dfen zu wollen, und zwar f\u00fcr den Fall der Patenterteilung und der Nutzung des Streitpatents durch die Beklagte. Ein Lizenzvertrag k\u00f6nne &#8211; so die Auffassung der Beklagten &#8211; schon deshalb nicht vorliegen, weil der Bestand des Patentes, dessen Nutzung ein Lizenzvertrag regeln soll, Voraussetzung f\u00fcr den Abschluss eines Lizenzvertrages sei. Wenn in der Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 hingegen ein Lizenzvertrag gesehen werden sollte, h\u00e4tten die Parteien jedenfalls nicht gewollt, dass die Patentlizenzgeb\u00fchren ab Benutzungsaufnahme im November 2001 r\u00fcckwirkend geschuldet sind.<br \/>\nDie Beklagte behauptet, die von ihr eingesetzten e-Loading-Automaten machten von der technischen Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch. Zun\u00e4chst bestehe eine Datenverbindung nicht zu einem Zentralrechner der B AG Deutschland, sondern zur Zentrale der Beklagten in M\u00f6nchengladbach. Unabh\u00e4ngig davon setze das patentierte Verfahren voraus, dass stets auf eine Einzelanfrage des Kunden hin der Zentralrechner \u00fcber eine Onlineverbindung t\u00e4tig wird, die Kundendaten mit einem Code (beispielsweise einer PIN-Nummer) zusammenf\u00fchrt und speichert und nachfolgend den Code an den Automaten online \u00fcbermittelt. Bei den e-Loading-Automaten der Beklagten frage der in ihnen enthaltene Rechner jedoch nicht nach einer entsprechenden Anfrage durch den Kunden \u00fcber eine Onlineverbindung bei einem Zentralrechner einen Code (PIN-Nummer) ab. Dies sei nicht erforderlich, weil der integrierte Rechner f\u00fcr jedes angebotene Produkt \u00fcber einen eigenen Vorrat an PIN-Nummern verf\u00fcge, auf die er bei Kundenanfragen (im Offline-Modus) zur\u00fcckgreifen k\u00f6nne. Erst dann, wenn ein bestimmter Mindestbestand an PIN-Nummern f\u00fcr das konkrete Produkt erreicht ist, frage der Automat von alleine &#8211; und ohne dass es hierf\u00fcr einer Kundenanforderung bedarf &#8211; bei einem zentralen Rechner online eine Anzahl neuer PIN-Nummern ab, bis der Vorrat in seinem Speicher wieder vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt sei. Dadurch werde bei den e-Loading-Automaten der Beklagten vermieden, dass bei jeder einzelnen Kundenanfrage eine Onlineverbindung zwischen dem integrierten Rechner und dem Zentralrechner aufgebaut werden muss, die grunds\u00e4tzlich st\u00f6ranf\u00e4llig sei. Der integrierte Rechner k\u00f6nne mithin solange offline bleiben, wie der Automat noch \u00fcber einen ausreichenden Vorrat an PIN-Nummern verf\u00fcgt. Dadurch arbeiteten die e-Loading-Automaten der Beklagten mit einer h\u00f6heren Betriebssicherheit und Schnelligkeit; durch seltenere Online-Abfrage verringerten sich die Verbindungskosten zwischen Automat und Zentralrechner. Die Idee des Aufbaus stets neuer Onlineverbindungen sei bereits in der Vorbereitung des Projekts, in die der Kl\u00e4ger eingebunden war, verworfen worden. Da die Beklagte mithin das zugunsten des Kl\u00e4gers patentierte Verfahren nicht benutze und bereits bei der Aufstellung des ersten betriebsbereiten e-Loading-Automaten im November 2001 nicht benutzt habe, st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger auch keine Lizenzgeb\u00fchren zu.<br \/>\nWie die Beklagte auf gerichtliche Nachfrage erkl\u00e4rt hat, hat sie die Nullauskunft auch zu Auskunftszwecken vorgenommen.<br \/>\nDie Beklagte meint, das Streitpatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weil das gesch\u00fctzte Verfahren bereits vor dem Anmeldetag Stand der Technik gewesen sei. Die Anmeldeschrift EP 1 128 xxx A1 (Anlage B3) nehme wie auch die Offenlegungsschrift DE 100 20 xxx A1 (Anlage B6) den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Durch die Offenbarung der WO 98\/47112 (Anlage B4) und die WO 96\/41462 (Anlage B5) sei der Gegenstand des Anspruchs 1 zudem nahegelegt, so dass es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch nur hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu 1. (Tenor zu I. 1.) und teilweise mit dem Antrag zu 3. (Tenor zu I. 2.) begr\u00fcndet. Soweit der Kl\u00e4ger die Zahlung einer benutzungsabh\u00e4ngigen Lizenzgeb\u00fchr geltend macht (mit dem Antrag zu 2. und einem Teil des Antrags zu 3.), war die Klage hingegen mangels schl\u00fcssig dargelegter Benutzung des Streitpatents durch die e-Loading-Automaten der Beklagten abzuweisen. Die Stufenklage war nach Nullauskunft abzuweisen, nachdem der Kl\u00e4ger sie nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat, obwohl die Beklagte zu Auskunftszwecken mitgeteilt hat, keiner der von ihr bereitgehaltenen e-Loading-Automaten verwirkliche die technische Lehre des Streitpatents, und dem Kl\u00e4ger auf der Grundlage des am 12.\/18.11.2003 geschlossenen Lizenzvertrags kein Anspruch auf Auskunft \u00fcber Unterlizenzen an Tochterunternehmen oder Vertragspartner der Beklagten zusteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen lizenzvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer benutzungsunabh\u00e4ngigen Lizenz in H\u00f6he von EUR 2.000,- monatlich zuz\u00fcglich Umsatzsteuer f\u00fcr den gesamten klagegegenst\u00e4ndlichen Zeitraum von November 2001 bis Dezember 2006.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit der Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 (in Kopie als Anlage K7 vorliegend) ist ein rechtswirksamer Lizenzvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Vereinbarung enth\u00e4lt s\u00e4mtliche vertragswesentlichen Bestandteile eines Lizenzvertrags, die Einr\u00e4umung eines Benutzungsrechts (hier am Gegenstand des Streitpatents) und die Regelung der Entgeltlichkeitsfrage, hier durch die Vereinbarung der Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr als Gegenleistung f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Benutzung.<br \/>\nEin Lizenzvertrag \u00fcber eine technische Erfindung kann grunds\u00e4tzlich formfrei (vgl. Benkard\/Ullmann, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 15 PatG Rn. 75ff.) getroffen werden, insbesondere bedarf es seit dem 01.01.1999 nicht mehr der Schriftform des \u00a7 34 GWB a.F., wenn der Lizenzvertrag Beschr\u00e4nkungen im Sinne der \u00a7\u00a7 18, 20, 21 GWB a.F. enth\u00e4lt. Ein Lizenzvertrag \u00fcber eine technische Erfindung muss als notwendige Elemente (essentialia negotii) die Einigung \u00fcber die Einr\u00e4umung des Benutzungsrechts an einer bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Erfindung und, soweit daf\u00fcr eine Verg\u00fctung geleistet werden soll, die Einigung \u00fcber die Verg\u00fctung enthalten (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 58). Bereits die Frage, ob das einger\u00e4umte Nutzungsrecht ausschlie\u00dflich oder nicht ausschlie\u00dflich sein soll, betrifft allein die Ausgestaltung des Benutzungsrechts, also die n\u00e4here Bestimmung des Vertragsinhalts. Eine ausdr\u00fcckliche Einigung der Vertragspartner hier\u00fcber ist daher nicht erforderlich. Der Vertragsinhalt ist in Ermangelung einer ausdr\u00fccklichen Festlegung auf eine einfache oder ausschlie\u00dfliche Lizenz durch Auslegung zu ermitteln, wobei im Zweifel eine nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz anzunehmen ist. Denn unter Ber\u00fccksichtigung des Zweck\u00fcbertragungsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass eine \u00dcbertragung des Patentrechts auf einen Lizenznehmer als Benutzungsberechtigten nur in dem Umfang stattfinden sollte, wie dieser der \u00dcbertragung bedurfte, was regelm\u00e4\u00dfig zur Einr\u00e4umung einer einfachen Lizenz f\u00fchrt.<br \/>\nDie unter dem Briefkopf der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten erstellte, von beiden Parteien unterschriebene und ausdr\u00fccklich als \u201eVereinbarung zwischen den Unterzeichnern\u201c bezeichnete vertragliche Vereinbarung sieht einen monatlichen \u201eSockelgrundbetrag\u201c von EUR 2.000,- (zzgl. Umsatzsteuer) und Lizenzgeb\u00fchren von pauschal EUR 1,- pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) vor. Diese sollen \u201ef\u00e4llig werden\u201c \u201ef\u00fcr das Patent, welches Wolfram E [der Kl\u00e4ger] unter dem Aktenzeichen 100 48 xxx beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat\u201c. Eine ausdr\u00fcckliche Einr\u00e4umung eines Benutzungsrechts erfolgt damit zwar nicht. Bei dem Wortlaut der Erkl\u00e4rung ist jedoch nicht stehen zu bleiben, sondern der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen (\u00a7 133 BGB). Die Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte (\u00a7 157 BGB) ergibt hier, dass die entgeltliche Einr\u00e4umung eines Benutzungsrechts am Streitpatent von beiden Parteien \u00fcbereinstimmend gewollt war, weil nur so die vereinbarten Zahlungen eine Gegenleistung f\u00fcr eine Hauptleistung des Kl\u00e4gers darstellen k\u00f6nnen. Der von der Beklagten selbst verwendete Begriff Lizenzgeb\u00fchren in Verbindung mit dem eingangs des Satzes genannten Bezugsobjekt, dem von dem Kl\u00e4ger zu dem Aktenzeichen 100 48 xxx bei dem DPMA angemeldeten Patent (\u201eF\u00fcr das Patent (&#8230;) werden (&#8230;) f\u00e4llig.\u201c), l\u00e4sst hinreichend deutlich werden, dass die n\u00e4her bestimmte Gegenleistung der Beklagten f\u00fcr ein Benutzungsrecht am Gegenstand des genannten Patents bzw. der genannten Patentanmeldung erbracht werden sollte, wobei zu unterscheiden ist zwischen dem benutzungsunabh\u00e4ngigen \u201eSockelgrundbetrag\u201c und den als \u201eLizenzgeb\u00fchren\u201c bezeichneten, an der Zahl der pro Monat aufgestellten Automaten ausgerichteten, benutzungsabh\u00e4ngigen Lizenzen von pauschal EUR 1,- pro Monat und Automat.<br \/>\nDer sich daran anschlie\u00dfende Satz \u201eN\u00e4heres regelt bei Bedarf ein noch zu schlie\u00dfender Lizenzvertrag.\u201c steht einem bereits mit der Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 geschlossenen Lizenzvertrag nicht entgegen. Dass die Parteien \u201eN\u00e4heres\u201c der Regelung durch einen (weiteren) noch zu schlie\u00dfenden Vertrag \u00fcberlassen haben, ist angesichts der auf die vertragswesentlichen Inhalte beschr\u00e4nkten Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 nur konsequent, aber unsch\u00e4dlich. Da die essentialia negotii bereits geregelt waren, gen\u00fcgte es, f\u00fcr \u201eN\u00e4heres\u201c (und eben nur f\u00fcr solches) auf einen noch zu schlie\u00dfenden Lizenzvertrag zu verweisen. Dem Willen der Parteien, sich bereits durch den Abschluss der Vereinbarung nach Anlage K7 in dem dort geregelten Umfang rechtlich zu binden, steht dies nicht entgegen. Denn die strikt auf die vertragwesentlichen Inhalte (Gegenstand des einger\u00e4umten Benutzungsrechts, Entgeltlichkeit und H\u00f6he der Gegenleistung) beschr\u00e4nkte Vereinbarung l\u00e4sst noch genug Regelungsbedarf in Detailfragen, die einem erg\u00e4nzenden Lizenzvertrag \u00fcberlassen bleiben konnten.<br \/>\nDie beiden einleitenden S\u00e4tze des zweiten Absatzes der Vereinbarung Anlage K7 (\u201eF\u00fcr den Fall, dass (&#8230;) Es ist keine Exklusivit\u00e4t einer m\u00f6glichen Lizenz vereinbart.\u201c) lassen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluss zu, dass auch der Abschluss eines Lizenzvertrags \u00fcber die Streitpatentanmeldung DE 100 48 xxx erst dann erfolgen sollte, wenn ein Lizenzierungsbedarf entsteht, den die Parteien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gesehen haben m\u00f6gen. Die vergleichende Betrachtung der ersten beiden S\u00e4tze mit den letzten beiden S\u00e4tzen des zweiten Absatzes ergibt, dass jene ganz generell etwaige \u201ePatent- und Lizenzrechte\u201c aus den T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit e-Loading-Projekt gem\u00e4\u00df dem ersten Absatz der Vereinbarung betreffen, der hier interessierende dritte und vierte Satz mit der Vereinbarung einer konkreten Lizenzgeb\u00fchr aber eine dar\u00fcber hinausgehende Sonderregelung konkret f\u00fcr das bereits angemeldete Streitpatent vornimmt. Die Differenzierung zwischen der Streitpatentanmeldung einerseits und anderen etwaigen \u201ePatent- und Lizenzrechten\u201c des Kl\u00e4gers rechtfertigt sich dadurch, dass die Anmeldung des Streitpatents bereits vorlag und im Vertragstext ausdr\u00fccklich in Bezug genommen wird. Die Plausibilit\u00e4t dieses differenzierenden Verst\u00e4ndnisses wird dadurch unterst\u00fctzt, dass die Beklagte, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung dem Kl\u00e4ger den Vertragstext nach Anlage K7 vorgeschlagen hat, ein sch\u00fctzenswertes Interesse daran haben konnte, etwaige technische Entwicklungen, die aus der Zusammenarbeit mit dem Kl\u00e4ger im Rahmen des e-Loading-Projekts hervorgehen konnten, zu m\u00f6glichst g\u00fcnstigen Konditionen nutzen zu k\u00f6nnen. Dem dient der erste Satz des zweiten Absatzes. Der Kl\u00e4ger seinerseits hatte demgegen\u00fcber ein sch\u00fctzenswertes Interesse daran, dass er etwaige Entwicklungen nicht allein gegen\u00fcber der Beklagten lizenzieren durfte, also keine Ausschlie\u00dflichkeit einer \u201em\u00f6glichen Lizenz\u201c zu vereinbaren war. Diesem Interesse dient der zweite Satz. Wenn dann im dritten Satz erstmals das Streitpatent bzw. seine Anmeldung ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung findet und zudem konkrete Lizenzgeb\u00fchren genannt werden, spricht dies klar daf\u00fcr, dass das Streitpatent der zuvor getroffenen allgemeineren Absichtserkl\u00e4rung (\u201egew\u00e4hrt\u201c, \u201eeiner m\u00f6glichen Lizenz\u201c) nicht unterfallen sollte.<br \/>\nInwieweit die \u00dcberschrift der Anlage K7 \u201eVereinbarung zwischen den Unterzeichnern\u201c dar\u00fcber hinaus auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten hindeutet, kann daher offen bleiben. Die Bezeichnung \u201eVereinbarung\u201c w\u00e4re auch schon allein im Hinblick auf den ersten Absatz, in dem unstreitig rechtsverbindliche Absprachen zwischen den Parteien getroffen wurden, gerechtfertigt, auch wenn die hier interessierende Passage (\u201eF\u00fcr das Patent &#8230;\u201c) ihrerseits keinen rechtsverbindlichen Teil mehr enthalten sollte. Da das Gegenteil jedoch in gleicher Weise m\u00f6glich und von der \u00dcberschrift \u201eVereinbarung\u201c noch mit gedeckt ist, stellt sich die Bezeichnung \u201eVereinbarung\u201c als f\u00fcr sich betrachtet unergiebig dar.<br \/>\nInsbesondere der Vergleich zwischen der Vereinbarung Anlage K7 und den vorangegangenen Vereinbarungsentw\u00fcrfen der Beklagten (Anlagen K4, B1a und K5) l\u00e4sst deutlich werden, dass zumindest im Hinblick auf die Streitpatentanmeldung bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung Anlage K7 eine rechtsverbindliche Regelung getroffen werden sollte. Es \u00fcberzeugt daher nicht, wenn die Beklagte darauf hinweisen l\u00e4sst, ihren vorangegangenen Vereinbarungsentw\u00fcrfen sei eindeutig zu entnehmen, dass sie zum Abschluss eines Lizenzvertrags und zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren nicht bereit gewesen sei. Dies mag f\u00fcr die nicht unterzeichneten Entw\u00fcrfe bei ihrer isolierten Betrachtung zutreffend sein, \u00fcberzeugt aber jedenfalls f\u00fcr die beiderseits unterzeichnete Vereinbarung nach Anlage K7 nicht. Bereits die Formulierung des \u201eF\u00e4lligwerdens\u201c einer Leistung, die als Lizenzgeb\u00fchr bezeichnet wird, deutet darauf hin, dass anders als zuvor von der Beklagten vorgeschlagen (Anlagen K4 und B1a: \u201eBei Bedarf wird hierf\u00fcr eine Lizenzvereinbarung getroffen &#8230;\u201c) bereits mit sofortiger Wirkung ein Benutzungsrecht am Streitpatent einger\u00e4umt und im Gegenzug die Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen mit ihren zwei der H\u00f6he nach pr\u00e4zise bestimmten Komponenten geschuldet werden sollten. Die ausdr\u00fcckliche Vereinbarung der \u201eF\u00e4lligkeit einer Leistung\u201c vertr\u00e4gt sich nicht mit einer blo\u00dfen Absichtserkl\u00e4rung, \u201ef\u00fcr den Fall der Patenterteilung und Patentnutzung durch die Beklagte in Gespr\u00e4che zu treten, im Rahmen derer es dann zum Abschluss eines Lizenzvertrages kommen kann\u201c (so die Beklagte in der Klageerwiderung Seite 9; Bl. 72 GA). Die Beklagte hat nicht aufgezeigt und es ist auch anderweit nicht ersichtlich, warum die Parteien bereits im Stadium einer blo\u00dfen Absichtserkl\u00e4rung die Gegenleistung der Beklagten in der aufgeschl\u00fcsselten Form (Sockelgrundbetrag und benutzungsabh\u00e4ngige Lizenzgeb\u00fchren) h\u00e4tten festlegen sollen, wenn damit nicht eine gegenw\u00e4rtige vertragliche Verpflichtung der Beklagten verbunden sein sollte.<br \/>\nDabei geht die Kammer schon angesichts der laienhaften inhaltlichen Abfassung der Anlage K7 davon aus, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des 12. und 18.11.2003 nicht patentanwaltlich beraten war und davon ausging, sie benutze mit dem e-Loading-Automaten in der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Ausf\u00fchrung die technische Lehre des Streitpatents. Ohne dies w\u00e4re nicht erkl\u00e4rlich, wieso sie f\u00fcr die Streitpatentanmeldung die F\u00e4lligkeit von Lizenzgeb\u00fchren erkl\u00e4ren sollte, wenn es ihr zum damaligen Zeitpunkt bewusst gewesen sein sollte, dass eine (gegenw\u00e4rtige) Nutzung der Lehre des Streitpatents durch die Automaten gar nicht erfolgte.<br \/>\nInwieweit die f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigere Formulierung zur F\u00e4lligkeit von Lizenzgeb\u00fchren in Anlage K7 gegen\u00fcber fr\u00fcheren Entw\u00fcrfen (Anlagen K4, B1a) auf einen Wechsel in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung seitens der Beklagten beruhen mag, kann dahinstehen. Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, die ersten Vertragsentw\u00fcrfe seien ihm noch von dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer J unterbreitet worden. Der neue Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer F, der auch die Anlage K7 auf Seiten der Beklagten unterzeichnet hat, habe ausdr\u00fccklich auf einem Lizenzvertrag mit dem Kl\u00e4ger bestanden, um die Beklagte gegen andernfalls drohende h\u00f6here Anspr\u00fcche abzusichern. In diesem Wunsch nach Rechtssicherheit f\u00fcr die Beklagte sieht der Kl\u00e4ger einen Umstand, der den Rechtsbindungswillen der Beklagten hinsichtlich einer Lizenzierung des Streitpatents belege. Ob dem zu folgen ist, erscheint schon deshalb problematisch, weil auch die vorliegenden Anlagen K4, B1a und K5 f\u00fcr die Unterschriftsleistung auf Seiten der Beklagten bereits Herrn F (und nicht mehr einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer J) vorsehen. Es kann aber dahinstehen, weil der Rechtsbindungswille der Beklagten auch ungeachtet dieses weiteren Umstands, der f\u00fcr einen Rechtsbindungswillen sprechen k\u00f6nnte, keinen Bedenken begegnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie zwischen den Parteien mit Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 begr\u00fcndete Zahlungsverpflichtung der Beklagten wirkt auch auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitr\u00e4ume ab November 2001 zur\u00fcck.<br \/>\nDie der Lizenzverpflichtung der Beklagten zugrunde liegende Formulierung in Anlage K7 (\u201eF\u00fcr das Patent, welches [der Kl\u00e4ger] (&#8230;) bereits angemeldet hat, werden (&#8230;) f\u00e4llig.\u201c) l\u00e4sst aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Kl\u00e4gers als Empf\u00e4nger dieser Erkl\u00e4rung der Beklagten den Schluss zu, dass die Parteien Lizenzgeb\u00fchren r\u00fcckwirkend ab dem Zeitpunkt vereinbaren wollten, seit dem die Beklagte den Gegenstand des Streitpatents zu nutzen begonnen hat bzw. zum damaligen Zeitpunkt meinte, ihn tats\u00e4chlich genutzt zu haben. Werden die Regeln \u00fcber die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung herangezogen, sind sowohl der Gegenstand der Leistung als auch die das Verh\u00e4ltnis der Parteien pr\u00e4genden Umst\u00e4nde ma\u00dfgeblich (vgl. BGH, GRUR 2007, 52-55 \u2013 Rollenantriebseinheit II). Die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr wird aber in der Regel deshalb vereinbart, um dem Lizenznehmer die Nutzung der Erfindung zu erm\u00f6glichen. Deshalb erscheint es auch hier sachgerecht, mangels ausdr\u00fccklich anderer vertraglicher Regelungen davon auszugehen, dass die periodisch wiederkehrenden Lizenzzahlungen mit dem Zeitpunkt beginnen sollten, zu dem der Lizenznehmer die Benutzung aufgenommen hat bzw. meinte, sie aufgenommen zu haben, hier also im November 2001. Denn die offensichtlich im November 2003 nicht patentanwaltlich beratene Beklagte ging, wie zu 1. bereits er\u00f6rtert, zu diesem Zeitpunkt erkennbar davon aus, dass die seit dem 08.11.2001 in Betrieb befindlichen e-Loading-Automaten das Verfahren des Streitpatents aus\u00fcben und deshalb ein Regelungsbed\u00fcrfnis durch Abschluss eines Lizenzvertrags \u00fcber das Streitpatent bestand.<br \/>\nDies wird unterst\u00fctzt durch den Vergleich der unterzeichneten Regelung mit der zuvor von der Beklagten formulierten, von dem Kl\u00e4ger jedoch nicht angenommenen Regelung (Anlage K4), die wie die Anlage B1a noch den ausdr\u00fccklichen R\u00fcckwirkungsausschluss einer bei Bedarf zu treffenden Lizenzvereinbarung enthielt (\u201e&#8230; welche keine zeitlich r\u00fcckwirkenden Lizenzgeb\u00fchren vorsieht.\u201c). In der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K7 ist von einem ausdr\u00fccklichen Ausschluss r\u00fcckwirkender Lizenzgeb\u00fchren nicht mehr die Rede. Dies durfte der Kl\u00e4ger als Entgegenkommen der Beklagten verstehen, auf diese f\u00fcr sie vorteilhafte Regelung fr\u00fcherer Vertragsentw\u00fcrfe (Anlagen K4 und B1a) in Anlage K7 nunmehr verzichten zu wollen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Vertragsentwurf nach Anlage B1a, der einseitig von dem Kl\u00e4ger unterzeichnet wurde, die Passage \u00fcber den Ausschluss r\u00fcckwirkender Lizenzgeb\u00fchren in gleicher Weise wie Anlage K4 enthielt, abweichend von dieser lediglich vorsah, dass die Vereinbarung nur G\u00fcltigkeit haben solle, wenn auch weitere Vereinbarungen geschlossen werden. Entgegen der Behauptung des Kl\u00e4gers auf Seite 8 der Klageschrift, der Aufschub einer Lizenzvereinbarung, die keine r\u00fcckwirkenden Lizenzgeb\u00fchren vorsieht, auf den \u201eBedarfsfall\u201c habe ihn von der Unterzeichnung der Anlage K4 abgehalten, kann dies daher wohl nicht der entscheidende Hinderungsgrund gewesen sein, denn dann h\u00e4tte der Kl\u00e4ger auch den Vorschlag gem\u00e4\u00df Anlage B1a nicht unterschreiben k\u00f6nnen. Offensichtlich war er bei Anlage B1a jedoch bereit, seine Bedenken gegen den Aufschub einer Lizenzvereinbarung bis zum Bedarfsfall gegen\u00fcber dem \u201eG\u00fcltigkeitskonnex\u201c des Vereinbarungsentwurfs in Anlage B1a zu einem Beratervertrag und einer \u201eProvisionsvereinbarung E-Plus\u201c &#8211; darin liegt der Unterschied der Anlage B1a zu Anlage K4 &#8211; zur\u00fcckzustellen. Vergleicht man nun den Vertragsentwurf nach Anlage B1a, der vom Kl\u00e4ger trotz R\u00fcckwirkungsausschlusses unterzeichnet wurde, mit der beiderseits unterzeichneten Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003, war der Kl\u00e4ger am 18.11.2003 offensichtlich bereit, sogar auf den \u201eG\u00fcltigkeitskonnex\u201c der Vereinbarung mit einem Beratervertrag und einer weiteren Provisionsvereinbarung (Anlage B1a) zu verzichten, gerade weil ihm von der Beklagten mit Anlage K7 sofort ein Lizenzgeb\u00fchrenanspruch mit R\u00fcckwirkung zugestanden wurde.<br \/>\nDer R\u00fcckwirkung der Lizenzzahlungsverpflichtung der Beklagten steht es schlie\u00dflich nicht entgegen, dass es in Anlage K7 im ersten Absatz hei\u00dft, mit den dort genannten Zahlungen seien \u201ealle gegenseitigen Anspr\u00fcche an D oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschlie\u00dflich Okt. \u00b403 abgegolten\u201c. Insoweit ist der Regelungsgegenstand des ersten Absatzes von dem des zweiten zu unterscheiden: Erstmals im zweiten Absatz geht es um \u201ePatent- und Lizenzrechte\u201c, w\u00e4hrend sich der erste Absatz nur mit offenen Zahlungen aus der Beratungst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Beklagte befasst. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass der Kl\u00e4ger im Rahmen des e-Loading-Projekts in nicht unerheblichem Umfang f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig war. Wie Anlage K21 belegt, hat er der Beklagten f\u00fcr seine \u201eProjektarbeit im Zusammenhang mit den Prepaid-Automaten\u201c eine Aufwandsentsch\u00e4digung in Rechnung gestellt, die sich allein f\u00fcr zwei ausgew\u00e4hlte Monate auf netto DM 20.000,- belief. Die Formulierung in Absatz 1, alle Anspr\u00fcche \u201eaus der Zusammenarbeit\u201c seien abgegolten, l\u00e4sst daher keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, dass sich dies auch auf die lizenzvertragliche Frage beziehen sollte, die in Anlage K7 erstmals im zweiten Absatz \u00fcberhaupt angesprochen wird. Das Fehlen der expliziten Vereinbarung einer R\u00fcckwirkung in der Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 kann daher entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Parteien eine r\u00fcckwirkende Lizenzzahlung nicht gewollt haben.<br \/>\nDie grundlegende Unterscheidung zwischen der Verg\u00fctung der Beratungst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers einerseits und der lizenzvertraglichen Seite andererseits findet bereits in dem von der Beklagten ausgearbeiteten Vertragsentwurf gem\u00e4\u00df Anlage K5 deutlichen Anklang. Dort werden im ersten Absatz in einer der Anlage K7 vergleichbaren Weise Sonderzahlungen und offene Rechnungen anl\u00e4sslich der Beratert\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers geregelt. Nachdem in den ersten drei S\u00e4tzen des zweiten Absatzes eine Unterlassungsverpflichtung des Kl\u00e4gers (Wettbewerbsverbot) statuiert wurde, hei\u00dft es im vierten Satz des zweiten Absatzes der Anlage K5:<br \/>\n\u201eDie Erteilung und Nutzung von Lizenzen aus Erfindungen, welche nach dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht oder nach dem Arbeitnehmererfindungsrecht vom Auftragnehmer angemeldet wurden, fallen nicht unter diese Verpflichtung.\u201c<br \/>\nOffenbar ist die Beklagte demnach bei der Erstellung des Vereinbarungsentwurfs gem\u00e4\u00df Anlage K5 selbst davon ausgegangen, dass die \u201eErteilung und Nutzung von Lizenzen\u201c des Kl\u00e4gers nichts mit den im ersten Absatz erw\u00e4hnten Zahlungen zu tun haben sollte. Es ist nicht erkennbar und von der Beklagten nicht dargetan, warum dies im Rahmen des am 12.11.2003 und damit nur acht Tage sp\u00e4ter von ihr selbst vorgeschlagenen und von beiden Seiten am 18.11.2003 unterzeichneten Vertragsentwurfs nach Anlage K7 bereits grundlegend anders zu beurteilen gewesen sein sollte.<br \/>\nDem Zeugenbeweisantritt der Beklagten durch Benennung ihres damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (womit wohl richtigerweise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4rin gemeint ist) Uwe F (vgl. Klageerwiderung, Seite 9f.; Bl. 72f. GA), der die Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K7 seitens der Beklagten unterzeichnet hat, war nicht nachzugehen. Zur rechtlichen Frage der Vertragsauslegung kann der Zeuge unmittelbar nichts bekunden. Es sind auch nicht konkrete tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde in sein Wissen gestellt, die er bekunden soll und die zu der von der Beklagten vertretenen Auslegung der Vereinbarung herangezogen werden k\u00f6nnten. Der Beklagtenvortrag, dass \u201eLizenzgeb\u00fchren erst ab Erteilung des Patentes gezahlt werden sollten\u201c (Bl. 73 GA), ist als solcher dem Zeugenbeweis nicht zug\u00e4nglich. Eine Vernehmung des Zeugen F w\u00e4re unter diesen Umst\u00e4nden auf einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen und war daher nicht durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit des Streitpatents ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht relevant f\u00fcr die Frage, ob dem Kl\u00e4ger die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum zustehen. Wie h\u00f6chstrichterlich anerkannt ist, hat der Lizenzgeber grunds\u00e4tzlich nicht daf\u00fcr einzustehen, dass auf die lizenzierte Anmeldung (oder auf die lizenzierte Erfindung, deren Anmeldung ins Auge gefasst ist) ein Patent erteilt wird (vgl. Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 197). Die sp\u00e4tere Versagung des Patents auf eine bekannt gemachte Anmeldung l\u00e4sst den Bestand des Lizenzvertrags f\u00fcr die Zeit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Versagung des Patents unber\u00fchrt (BGH, GRUR 1969, 677, 678 \u2013 R\u00fcben-Verladeeinrichtung). Der Lizenzgeber ist daher auch in diesem Fall in der Regel nicht verpflichtet, w\u00e4hrend der Rechtsg\u00fcltigkeit des Patents empfangene Leistungen zur\u00fcckzuzahlen. Entsprechendes gilt f\u00fcr einen sp\u00e4teren Widerruf des Patents. Auch dieser h\u00e4tte keine R\u00fcckwirkung auf die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitr\u00e4ume bis Ende 2006. Auch eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zum Abschluss des Nichtigkeitsklageverfahrens kommt daher mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Vertragsparteien bei Abschluss der Lizenzvereinbarung \u00fcbereinstimmend davon ausgingen, bereits der erste, am 08.11.2001 im Bahnhof Zoo in Berlin aufgestellte e-Loading-Automat benutze die technische Lehre des Streitpatents, wurde der erste Sockelgrundbetrag von EUR 2.000,- monatlich im November 2001 f\u00e4llig. Der Zeitraum bis November 2006 (die Gesamtlizenz f\u00fcr den Monat Dezember 2006 ist Gegenstand des eigenst\u00e4ndigen Zahlungsantrags zu 3.) umfasst 61 Monate, was einer Nettosumme von EUR 122.000,- entspricht (Entscheidungstenor zu I. 1.). F\u00fcr den Monat Dezember 2006 kann der Kl\u00e4ger aus dem Lizenzvertrag den Sockelgrundbetrag von EUR 2.000,- verlangen (Entscheidungstenor zu I. 2.).<br \/>\nNach der insoweit eindeutigen vertraglichen Vereinbarung (\u201e2.000,- EURO zzgl. Umsatzsteuer\u201c) kann der Kl\u00e4ger, der der Umsatzsteuerpflicht unstreitig unterliegt, auf die Hauptforderung auch Umsatzsteuer in gesetzlicher H\u00f6he verlangen, die bis zum 31.12.2006 16 % betrug. Dies entspricht einem absoluten Betrag von EUR 19.520,-, wie in Antrag und Entscheidungsausspruch klarstellend genannt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Verzugszinsanspruch auf die seit Abschluss der Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 f\u00e4llig gewordenen Sockelgrundbetr\u00e4ge ist begr\u00fcndet aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1; 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 247 BGB. Die auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beschr\u00e4nkte Lizenzvereinbarung nennt kein ausdr\u00fcckliches F\u00e4lligkeitsdatum f\u00fcr die Zahlung der monatlich f\u00e4lligen Sockelgrundbetr\u00e4ge. Es ist jedoch anerkannt, dass es f\u00fcr eine kalenderm\u00e4\u00dfige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausreicht, wenn eine Leistung vereinbarungsgem\u00e4\u00df in einem bestimmten Monat erfolgen soll (etwa \u201eim August\u201c, vgl. die Nachweise bei Palandt\/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, \u00a7 286 Rn. 22). Jedenfalls f\u00fcr den Sockelgrundbetrag ist daher davon auszugehen, dass dieser nach Ablauf des betreffenden Monats auch ohne pr\u00e4zisere Bestimmung der Leistungszeit f\u00e4llig ist, weil es f\u00fcr ihn (anders als im Hinblick auf die benutzungsabh\u00e4ngigen Lizenzen, f\u00fcr deren H\u00f6he zun\u00e4chst die Automatenzahl im betreffenden Monat zu ermitteln ist) keiner Berechnung bedarf. Nach Verstreichen des betreffenden Monats bei fortbestehendem Lizenzvertrag steht fest, dass der Sockelgrundbetrag f\u00fcr diesen Monat zu zahlen ist. Verzug tritt daher immer mit dem ersten Tag des Folgemonats ein, so dass Verzug mit der Zahlung des Sockelgrundbetrags f\u00fcr November 2003 mit dem 01.12.2003 begann, f\u00fcr die darauffolgenden Monate immer am ersten Tag der Folgemonate.<br \/>\nDer Verzugszinsanspruch auf die in den Monaten bis zum Abschluss der Vereinbarung vom 12.\/18.11.2003 angefallenen Sockelgrundbetr\u00e4ge ist begr\u00fcndet aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 247 BGB. Mit Abschluss der Vereinbarung waren die Sockelgrundbetr\u00e4ge f\u00fcr die zur\u00fcckliegenden Monate zwar sofort zur Zahlung f\u00e4llig (\u00a7 271 Abs. 1 BGB). Da eine vereinbarte kalenderm\u00e4\u00dfige Bestimmung aber nicht r\u00fcckwirkend eingreifen kann, trat Verzug der Beklagten insoweit erst infolge der Zahlungsaufforderung des Kl\u00e4gers im Schreiben vom 19.12.2006 (Anlage K10) zum 29.12.2006 ein.<br \/>\nDa Verzugszinsen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Hauptforderung, dass sich die von der Beklagten zu zahlenden Lizenzen zuz\u00fcglich Umsatzsteuer verstehen, so auszulegen, dass dem Kl\u00e4ger die zu beanspruchende Lizenzforderung als Nettoertrag zustehen sollte. Dem widerspr\u00e4che es, wenn nicht auch die Verzugszinsen, die den Nachteil des Kl\u00e4gers aus der versp\u00e4teten Zahlung wirtschaftlich ausgleichen sollen, von der Beklagten zuz\u00fcglich Umsatzsteuer (bis zum 31.12.2006 von 16 %, seit dem 01.01.2007 von 19 %) zu zahlen w\u00e4ren. Dem tr\u00e4gt die Verurteilung der Beklagten zu I. 1. und 2. Rechnung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger mit den Klageantr\u00e4gen zu 2. und 3. eine bezifferte benutzungsabh\u00e4ngige Lizenzgeb\u00fchr von EUR 1,00 pro Automat und Monat geltend macht, ist die Klage mangels Benutzung des Klagepatents nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOb die e-Loading-Automaten der Beklagten das Verfahren des Streitpatents tats\u00e4chlich aus\u00fcben oder in der Lage sind, es auszu\u00fcben, kann f\u00fcr die benutzungsabh\u00e4ngige Lizenzgeb\u00fchr von EUR 1,00 pro Automat und Monat nicht etwa deswegen dahinstehen, weil die Beklagte bei Abschluss des Lizenzvertrags am 18.11.2003 davon ausging, die von ihr seit November 2001 bereitgehaltenen e-Loading-Automaten benutzten das Klagepatent. Wenn auch der Vortrag der Beklagten dahin geht, dass die gegenw\u00e4rtig von den Automaten genutzte L\u00f6sung der paketweise und \u201eauf Vorrat\u201c erfolgenden \u00dcbermittlung von PIN-Nummern (Codes im Sinne des Streitpatents) bereits in der Vorbereitungsphase des Projekts, in die der Kl\u00e4ger eingebunden war, ergriffen worden sei, l\u00e4sst dies nicht den Schluss zu, es komme gar nicht auf die \u201eobjektive\u201c Benutzung des Streitpatents an, sondern allein auf die unver\u00e4nderte Betriebsweise der bereits damals genutzten Automaten. Mit anderen Worten: Man kann es nicht zu den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im Lizenzvertrag vom 18.11.2003 z\u00e4hlen, dass die e-Loading-Automaten der damals praktizierten Bauart die benutzungsabh\u00e4ngige Verg\u00fctungspflicht ausl\u00f6sen sollen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie objektiv von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen oder nicht. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagten die Bauart und Betriebsweise der im November 2003 in Betrieb befindlichen Automaten bekannt war, kann sie sich zu dem Zeitpunkt, als sie die Zahlung einer benutzungsabh\u00e4ngigen Lizenzgeb\u00fchr versprach, ohne patentanwaltliche Beratung auch schlicht darin geirrt haben, dass mit den e-Loading-Automaten die technische Lehre des Streitpatents benutzt werde. Der Lizenzvertrag (Anlage K7) enth\u00e4lt keinerlei Hinweise darauf, dass Ankn\u00fcpfungspunkt der benutzungsabh\u00e4ngigen Verg\u00fctung \u201edie Automaten in ihrer gegenw\u00e4rtigen technischen Ausgestaltung\u201c sein sollten. Im Gegenteil soll die Lizenzgeb\u00fchr vereinbarungsgem\u00e4\u00df \u201eF\u00fcr das Patent (&#8230;) 100 48 xxx (&#8230;)\u201c, also f\u00fcr die Nutzung des Streitpatents f\u00e4llig werden. Es kann daher nicht dahinstehen, ob die von dem Kl\u00e4ger vorgetragene Betriebsweise der e-Loading-Automaten der Beklagten die technische Lehre des Streitpatents verwirklicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Streitpatent (dessen B4-Schrift als Anlage K1 vorliegt) betrifft ein rechnergesteuertes Vermittlungssystem zur Bereitstellung kostenpflichtiger Dienstleistungen, beispielsweise Telefonguthaben eines kostenpflichtigen Telekommunikationsanschlusses. F\u00fcr die Erbringung der Dienstleistungskosten kann eine Vorabzahlung erfolgen, mit der die sp\u00e4ter erbrachten Dienstleistungen verrechnet werden. Aus dem Stand der Technik waren Aufladekarten f\u00fcr Prepaid-Telefonanschl\u00fcsse bekannt. Sie sind f\u00fcr ein bestimmtes Telefonnetz vorgesehen, stehen f\u00fcr einen vorgegebenen Aufladebetrag und weisen einen beschichteten mehrstelligen Code auf. Durch Anruf einer Servicenummer des Netzbetreibers und Eingabe des Codes, der nach Entfernung der Beschichtung (\u201eFreirubbeln\u201c) sichtbar wird, wird der Wert der Aufladekarte f\u00fcr die Nummer desjenigen Telefonapparates, von dem der Anruf get\u00e4tigt wird, aktiviert und steht bei k\u00fcnftiger Inanspruchnahme des Netzes f\u00fcr Abbuchungen zur Verf\u00fcgung.<br \/>\nDie Streitpatentschrift beschreibt einleitend Versuche, Verkaufsautomaten f\u00fcr derartige Aufladekarten einzuf\u00fchren. Sie kritisiert die allein durch die Herstellung und Installation der Verkaufsautomaten entstehenden hohen Kosten und die gro\u00dfe Einbruchs- und Diebstahlsgefahr, weil im Automaten Aufladekarten mit einem hohen Aufladewert lagerten. Die Aufladekartenbest\u00e4nde m\u00fcssten daher wie Bargeld aufwendig gesichert sein. Da die Vertriebsst\u00e4tte beim Bezug der Aufladekarten gew\u00f6hnlich Vorkasse leisten m\u00fcsse, sei der Verkauf jeder Karte mit mindestens drei Geldbuchungen verbunden. Aufgrund der fehlenden Kommunikationsanbindung sei es den Dienstleistungsanbietern nicht m\u00f6glich, aktuell Kenntnis dar\u00fcber zu erlangen, welche und wie viele Produkte verkauft wurden. Nicht zuletzt stellten die Aufladekarten mit wachsender Zahl auch eine Umweltbelastung dar: Obwohl sie nur der Mitteilung eines Codes f\u00fcr die Aufladung des Guthabens dienen, sind sie nach Eingabe des Codes \u201everbraucht\u201c und m\u00fcssen entsorgt werden.<br \/>\nDas Streitpatent hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, das Aufladekarten-Prinzip, mit dem Guthaben auf Konten aufgeladen werden k\u00f6nnen, auch ohne Aufladekarten betreibbar zu machen. Dies soll durch den nachfolgend beschriebenen Einsatz eines Zentralrechners und die Kommunikationseinbindung der Verkaufsstellen gew\u00e4hrleistet werden.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Streitpatents &#8211; bereits nach Art einer Merkmalsgliederung strukturiert &#8211; folgendes Verfahren vor:<br \/>\n1. Verfahren zum Betrieb eines rechnergesteuerten Vermittlungssystems zur Bereitstellung kostenpflichtiger Dienstleistungen:<br \/>\n2. einem Automaten wird ein Code entnommen,<br \/>\nder mittels einer Telekommunikationseinrichtung \u00fcbertragbar ist und<br \/>\nder nach der \u00dcbertragung die Bereitstellung der Dienstleistung bewirkt;<br \/>\n3. einem Rechner im Automaten werden die \u00fcber eine Eingabeeinheit eingegebenen Daten zu einer gew\u00fcnschten Dienstleistung und die von einer Einzahleinheit erfassten Daten zu dem zu dieser Dienstleistung eingezahlten Geldbetrag zugeleitet;<br \/>\n4. der Rechner verarbeitet diese Daten und \u00fcbermittelt sie \u00fcber eine Onlineverbindung einem Zentralrechner;<br \/>\n5. der Zentralrechner<br \/>\nordnet diesen Daten einen Code zu,<br \/>\nspeichert die Daten mit dem Code ab und<br \/>\n\u00fcbermittelt mindestens den Code dem Rechner online;<br \/>\n6. der Rechner gibt mindestens den Code \u00fcber eine Ausgabeeinheit im Automaten aus;<br \/>\n7. bei \u00dcbermittlung des Codes durch eine Telekommunikationseinrichtung an den Zentralrechner aktiviert dieser die gespeicherten Daten und bewirkt die Bereitstellung der Dienstleistung.<br \/>\nZu den Vorteilen dieses Verfahrens teilt die Streitpatentschrift mit, dass das Lagern von Aufladekarten mit Geldwert im Automaten entfalle. Die herk\u00f6mmlichen Plastikkarten k\u00f6nnten durch einfache Papierausdrucke oder eine Displayanzeige ersetzt werden. In bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten dem Rechner bestimmte Betriebsdaten der Baueinheiten des Automaten \u00fcbermittelt werden, der diese zum Zentralrechner zur Auswertung \u00fcbertr\u00e4gt, oder die Daten w\u00fcrden vom Zentralrechner abgefordert (vgl. Unteranspruch 3). Ist der Automat in einen vorhandenen Verkaufsautomaten (wie etwa einen Zigarettenautomaten) integriert, k\u00f6nne der F\u00fcllstand des Verkaufsautomaten gemeldet oder abgefragt werden (vgl. Unteranspruch 7). Mit letzteren Zusatzf\u00e4higkeiten sind jedoch lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen benannt, die nicht zwingend verwirklicht sein m\u00fcssen.<br \/>\nEs geh\u00f6rt hingegen zwingend zur technischen Lehre des Streitpatents nach seinem Anspruch 1, dass der Rechner im Automaten auf Anforderung des Kunden (das hei\u00dft nachdem dieser die Daten zur gew\u00fcnschten Dienstleistung und zum eingezahlten Betrag generiert hat; Merkmal 3) die Daten verarbeitet und \u00fcber eine Onlineverbindung an den Zentralrechner \u00fcbermittelt (Merkmal 4). Der Zentralrechner wird daher erst auf eine Einzelanfrage eines Kunden hin t\u00e4tig, die ihm \u00fcber eine Onlineverbindung \u00fcbermittelt wird. Erst daraufhin ordnet der Zentralrechner den Daten einen Code zu, speichert die Daten mit dem Code ab (um bei \u00dcbermittlung des Codes die gespeicherten Daten aktivieren zu k\u00f6nnen, Merkmal 7) und \u00fcbermittelt schlie\u00dflich mindestens den Code an den Rechner, wobei dies anspruchsgem\u00e4\u00df wiederum online geschieht (Merkmalsgruppe 5). Das gesch\u00fctzte Verfahren sieht mithin vor, dass die Verkn\u00fcpfung zwischen den Kundendaten nach Merkmal 3 (beispielsweise: D1-Netz, Aufladeguthaben 25 DM, vgl. das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abschnitt [0015]) und dem Code (der PIN-Nummer), der an den Rechner als Mindestinformation nach Merkmal 5.3 wiederum online \u00fcbermittelt werden muss, erst dann seitens des Zentralcomputers vorgenommen wird, wenn die konkrete Einzelanfrage des Kunden vorliegt. Dies vermeidet den vom Streitpatent zu \u00fcberwindenden Nachteil herk\u00f6mmlicher Aufladekarten-Automaten, dass in einem Automaten Karten mit betr\u00e4chtlichem Wert vorliegen, was die Einbruchs- und Diebstahlsgefahr erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas von der Beklagten vorgetragene Verfahren, mit dem die e-Loading-Automaten sich f\u00fcr jedes von ihnen angebotene Produkt einen Vorrat an Codes (PIN-Nummern) anlegen, auf den sie sodann bei Kundenanfragen unmittelbar zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen, bis der Vorrat ersch\u00f6pft ist, macht von Merkmal 4 und von Merkmalsgruppe 5 keinen Gebrauch. Eine Kundenanfrage l\u00f6st hier keinen Kontakt des Rechners im Automaten mit dem Zentralrechner \u00fcber eine Onlineverbindung aus, \u00fcber die dem Zentralrechner die Daten der gew\u00fcnschten Dienstleistung \u00fcbermittelt werden. Die Zuordnung eines konkreten Codes zu einer bestimmten Dienstleistung (z.B. D1-Netz, 25 DM) erfolgt vielmehr bereits im Vorfeld einer Kundenanfrage, indem sich der Rechner im Automaten einen Vorrat an Codes f\u00fcr ein bestimmtes Produkt anlegt, der ihn der Notwendigkeit einer Online-Kontaktaufnahme mit dem Zentralrechner bei einer konkreten Kundenanfrage gerade enthebt. Dass das Anlegen eines Vorrats notwendigerweise \u00fcber eine Onlineverbindung zwischen Rechner und Zentralrechner erfolgen muss, ist f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale 4 und 5.3 des Verfahrensanspruchs nicht ausreichend: Denn diese Merkmale verlangen danach, dass die Online-\u00dcbermittlung der Dienstleistungsdaten in der einen und des Codes in der anderen Richtung gerade in einem bestimmten Stadium des Gesamtverfahrens stattfindet, n\u00e4mlich dann, wenn ein Kunde die \u00fcber eine Eingabeeinheit eingegebenen Daten zu einer gew\u00fcnschten Dienstleistung und die von der Einzahleinheit erfassten Daten zum eingezahlten Geldbetrag generiert hat. Erst wenn diese Daten vorliegen, soll die Zuordnung der Daten zu einem Code (Merkmal 5.1) und ihre gemeinsame Abspeicherung (Merkmal 5.2) im Zentralrechner erfolgen. Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Rechner im Automaten nach dem Vortrag der Beklagten einen Vorrat an Codes f\u00fcr ein bestimmtes Produkt anlegt, muss der Zentralrechner hingegen speichern, welcher konkrete Code zu welcher Art von Dienstleistung geh\u00f6rt, damit er bei \u00dcbermittlung des Codes durch eine Telekommunikationseinrichtung an ihn die gespeicherten Daten aktivieren und die Bereitstellung der Dienstleistung bewirken kann (Merkmal 7). Damit weicht das Verfahren der e-Loading-Automaten nach dem Vortrag der Beklagten vom gesch\u00fctzten Verfahren des Streitpatents erheblich ab.<br \/>\nEin von diesem substantiierten Vortrag der Beklagten zur Funktionsweise der e-Loading-Automaten abweichendes Verfahren hat der Kl\u00e4ger nicht seinerseits substantiiert behauptet. Indem er in der Replik (Bl. 106 GA) lediglich darauf verwiesen hat, die Automaten seien \u201e\u00fcber GPRS an den Server angebunden\u201c und somit \u201epermanent online\u201c und in der Projektphase 2 seien \u201ediverse Online-Dienste\u201c integriert worden, ist er dem detaillierten Vortrag der Beklagen in der Klageerwiderung nur v\u00f6llig unsubstantiiert entgegengetreten. Eine Beweiserhebung \u00fcber diesen kl\u00e4gerischen Sachvortrag w\u00fcrde einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis darstellen. So ist aus dem Sachvortrag des Kl\u00e4gers nicht erkennbar, ob er behaupten m\u00f6chte, die e-Loading-Automaten w\u00fcrden doch auf jede einzelne Kundenanfrage mit dem Zentralrechner in Verbindung treten, weil sie \u201epermanent online\u201c seien, oder ob er die blockweise \u00dcbertragung von Codes durch den Zentralrechner an den Rechner des Automaten generell bestreitet.<br \/>\nAus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 03.02.2008 ergibt sich nichts anderes. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, dem Kl\u00e4ger auf seinen Schriftsatz vom 22.01.2008 (Bl. 126 GA) hin den dort ausdr\u00fccklich \u201evorsorglich\u201c beantragten Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren, damit der Kl\u00e4ger auf den Beitrittsschriftsatz der Nebenintervenientin vom 16.01.2008 erwidern konnte. Zur hier relevanten Frage des Gebrauchmachens von der technischen Lehre des Streitpatents enth\u00e4lt der Beitrittsschriftsatz vom 16.01.2008 keinerlei Sachvortrag, der \u00fcber den bereits in der Klageerwiderung enthaltenen substantiierten Sachvortrag der Beklagten hinausgeht. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO war nicht geboten. Angesichts der Tatsache, dass der substantiierte Sachvortrag der Beklagtenseite bereits vollst\u00e4ndig in der Klageerwiderung enthalten ist, h\u00e4tte f\u00fcr den Kl\u00e4ger bereits zum Zeitpunkt der Replik ausreichende Veranlassung bestanden, hierzu seinerseits substantiiert vorzutragen. Dies ist, wie ausgef\u00fchrt, nicht geschehen, so dass der Sachvortrag des Kl\u00e4gers zur Frage des Gebrauchmachens im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2008 jedenfalls versp\u00e4tet und als solcher zur\u00fcckzuweisen gewesen w\u00e4re (\u00a7\u00a7 296 Abs. 1; 275 Abs. 4 ZPO).<br \/>\nUngeachtet der Versp\u00e4tung hat der Kl\u00e4ger jedoch auch mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2008 nicht substantiiert dazu vorgetragen, weshalb die e-Loading-Automaten der Beklagten von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen sollen. Aus dem als Anlage K24 vorgelegten Angebot der B AG Deutschland mag sich allenfalls ergeben, dass eine permanente Onlineverbindung vorgesehen war, nicht jedoch dass sie in den Automaten auch tats\u00e4chlich so realisiert wurde. Die Beklagte stellt als solches auch gar nicht in Abrede, dass die Auff\u00fcllung des Vorrats im Rechner des Automaten mittels einer Onlineverbindung zum Zentralrechner erfolgt. Doch selbst wenn eine permanente Onlineverbindung bestehen sollte, macht ein Verfahren, mit dem der Rechner einen Vorrat an Codes zu einem bestimmten Produkt anlegt und auf diesen bei Kundenanfragen zur\u00fcckgreift, von Anspruch 1 des Klagepatents noch keinen Gebrauch. Wie zu 2. ausgef\u00fchrt wurde, ist entscheidend, dass der Rechner im Automaten als Reaktion auf eine konkrete Kundenanfrage in eine Onlineverbindung mit dem Zentralrechner tritt und die Daten der gew\u00fcnschten Dienstleistung \u00fcbermittelt. Zu dieser Frage ist der Vortrag des Kl\u00e4gers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2008 widerspr\u00fcchlich: Wenn eine permanente Onlineverbindung besteht, wie der Kl\u00e4ger behauptet, ist die Anlage eines Vorrats nicht erforderlich; gleichwohl soll die Umstellung auf eine permanente Onlineverbindung stattgefunden haben und \u201edie Lehre des Streitpatents eben teilweise auf Vorrat erfolg[en]\u201c (Seite 3). Es ist nicht nachvollziehbar, wie dies miteinander vereinbar sein soll: Das Anlegen eines Vorrats ist nach dem Verfahren des Streitpatents nicht denkbar, mit dem gesch\u00fctzten Verfahren nicht vereinbar. Dass ein Online-Verkauf &#8211; wie der Kl\u00e4ger meint &#8211; unter Umst\u00e4nden dadurch zustande kommen k\u00f6nne, dass der Vorrat gerade ersch\u00f6pft ist und in dem Moment online wiederaufgef\u00fcllt wird, in dem ein Kunde einen Transaktionsvorgang abschlie\u00dft, ist allenfalls eine zuf\u00e4llige zeitliche Koinzidenz, die nicht zur Verwirklichung der Lehre des Streitpatents f\u00fchren kann.<br \/>\nDass die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2006 (Anlage K9) als Antwort auf die Aufforderung des Kl\u00e4gers zur Auskunft vom 08.12.2006 (Anlage K8) mitgeteilt hat, \u201edass per 13.12.2006 insgesamt 1.524 Automaten im Einsatz sind\u201c ist f\u00fcr die objektiv zu beantwortende Frage der Benutzung nicht von Bedeutung. Dies l\u00e4sst allenfalls den Schluss zu, dass die Beklagte auch kurz vor Erhebung der Klage noch nicht patentanwaltlich vertreten war. Zudem wurde die Auskunft \u201eohne Anerkennung irgendwelcher Verpflichtungen oder Rechtsanspr\u00fcche\u201c abgegeben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMangels schl\u00fcssiger Darlegung einer Benutzung des Streitpatents durch die e-Loading-Automaten seitens des Kl\u00e4gers stehen ihm keine benutzungsabh\u00e4ngigen Lizenzgeb\u00fchren zu, so dass die Klage mit dem Antrag zu 2. vollst\u00e4ndig und mit dem Klageantrag zu 3. in H\u00f6he von EUR 1.524,00 der Hauptforderung abzuweisen war. Das Hilfsvorbringen des Kl\u00e4gers, mit dem er sich auf seit Januar 2007 f\u00e4llig gewordene Patentlizenzanspr\u00fcche beruft, kann zur St\u00fctzung der Klageantr\u00e4ge zu 2. und 3. nicht herangezogen werden. Der Kl\u00e4ger stellt in der Replik (auf der dritten, dritt- und vorletzten Seite; Bl. 98, 111f. GA) ausdr\u00fccklich klar, dass das Gericht das Hilfsvorbringen \u201eLizenzanspruch seit Januar 2007\u201c nur f\u00fcr den Fall hilfsweise heranziehen solle, dass es den Klageantrag zu 1. ganz oder teilweise f\u00fcr unbegr\u00fcndet h\u00e4lt. F\u00fcr die Klageantr\u00e4ge zu 2. und 3. soll das Hilfsvorbringen demnach nicht relevant werden, woran das Gericht im Rahmen des vom Kl\u00e4ger vorgegebenen Streitgegenstands gebunden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der (nach den Ausf\u00fchrungen unter II. zu verneinenden) Frage der Benutzung des Streitpatents durch die e-Loading-Automaten der Beklagten ist die Stufenklage bereits auf der ersten Stufe abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte hat im Termin auf gerichtliche Nachfrage erkl\u00e4rt, dass ihre Angaben in der Klageerwiderung zur Benutzung der technischen Lehre des Streitpatents auch zu Auskunftszwecken gemacht worden seien und sich auf die Zeit seit der Aufstellung des ersten betriebsbereiten e-Loading-Automaten im November 2001 bez\u00f6gen. Sie erfassen damit unter anderem den gesamten Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006, auf den sich der Auskunftsantrag zu 4. erstreckt. Damit hat die Beklagte den Auskunftsantrag entgegen der vom Kl\u00e4ger vertretenen Ansicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt, so dass dieser nicht mehr besteht (\u00a7 362 Abs. 1 BGB).<br \/>\nDer Auskunftsanspruch erstreckte sich von Anfang an nicht auch auf den Umfang von Unterlizenzen an Tochterunternehmen oder (andere) Vertragspartner der Beklagten. Der einfache Lizenznehmer hat (anders als der ausschlie\u00dfliche) das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen nur dann, wenn es ihm besonders einger\u00e4umt ist (BGHZ 62, 272, 274 \u2013 Anlagengesch\u00e4ft; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 105; Krasser, Patentrecht, 5. Auflage 2004, \u00a7 40 V. d) 2., Seite 959, dieser a.a.O. differenzierend nur zu der Frage, ob dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer das Recht zur Unterlizenzierung vorenthalten werden kann). Ist eine Unterlizenz unberechtigt vergeben worden, kann dies dem Unterlizenznehmer gegen\u00fcber dem Patentinhaber keine Rechte verschaffen (vgl. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, \u00a7 15 Rn. 75f.). Mangels besonderer Regelung im Lizenzvertrag zwischen den Parteien ist die Beklagte lediglich einfache Lizenznehmerin am Streitpatent (vgl. bereits eingangs unter I. 1.), weil ihrem Interesse an der Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts am Streitpatent bereits mit Erteilung einer einfachen Lizenz Rechung getragen werden konnte. Es war ihr daher von vornherein \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich, Dritten Unterlizenzen am Streitpatent einzur\u00e4umen, so dass der Auskunftsantrag des Kl\u00e4gers insoweit von Anfang an ins Leere ging. Mit Erteilung einer Nullauskunft durch die Beklagte betreffend ihre eigenen e-Loading-Automaten war der Auskunftsantrag daher erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 (2. Alt.); 101 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes (\u00a7 712 ZPO) hat die Beklagte weder vorgetragen noch in der durch \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht. Ihrem Vollstreckungsschutzantrag war daher nicht zu entsprechen.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt EUR 141.540,00 und im Einzelnen wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; F\u00fcr den Zahlungsantrag zu 1. auf EUR 122.000,00,<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Zahlungsantrag zu 2. auf EUR 1.616,00,<br \/>\n&#8211; f\u00fcr den Zahlungsantrag zu 3. auf EUR 3.524,00,<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die Stufenklage (umfassend die Klageantr\u00e4ge zu 4.-6.), ausgerichtet am (innerhalb der Antr\u00e4ge zu 4.-6. h\u00f6chsten) Streitwert des mutma\u00dflichen Zahlungsantrags zu 6. auf EUR 14.400,00 (36 Monate x 400 Automaten\/Monat, vgl. den gem\u00e4\u00df Anlage K3 bereits im November 2003, also unmittelbar vor dem Beginn des Auskunftszeitraums Dezember 2003 bis November 2006, erreichten Stand von 385 Automaten).<\/p>\n<p>Der Streitwert der Nebenintervention wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 881 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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