{"id":3935,"date":"2008-05-13T17:00:08","date_gmt":"2008-05-13T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3935"},"modified":"2016-04-29T11:55:49","modified_gmt":"2016-04-29T11:55:49","slug":"4a-o-43106-prepaid-karten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3935","title":{"rendered":"4a O 431\/06 &#8211; Prepaid-Karten II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>880<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Mai 2008, Az. 4a O 431\/06<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2773\">2 U 51\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, anzuwenden, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweils \u00f6ffentlichen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;<\/p>\n<p>b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus einer Datenbank;<\/p>\n<p>e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; und<\/p>\n<p>f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter I.1. bezeichneten und f\u00fcr die Beklagte zu 1. seit dem 05.06.2002, f\u00fcr den Beklagten zu 2. seit dem 12.05.2005, f\u00fcr die Beklagte zu 3. seit dem 17.03.2005, f\u00fcr den Beklagten zu 4. seit dem 17.03.2005, f\u00fcr den Beklagten zu 5. in dem Zeitraum 17.03.2005 bis einschlie\u00dflich 14.06.2006 und f\u00fcr den Beklagten zu 6. seit dem 14.06.2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen von verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelementen (Code-Karten) unter Nennung<\/p>\n<p>a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten oder variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise dem unter I.1. genannten Verfahren genannten Tr\u00e4gerelementen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>c) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, und<\/p>\n<p>d) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin auf eigenen Kosten einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen der Beklagten nach Ziffer I.1. entstanden ist und noch entstehen wird, wobei diese Verpflichtung f\u00fcr die Beklagte zu 1. seit dem 05.06.2002, den Beklagten zu 2. seit dem 12.05.2005, f\u00fcr die Beklagte zu 3. seit dem 17.03.2005, f\u00fcr den Beklagten zu 4. seit dem 17.03.2005, f\u00fcr den Beklagten zu 5. nur f\u00fcr den Zeitraum vom 17.05.2005 bis zum 14.06.2006 und f\u00fcr den Beklagten zu 6. f\u00fcr seit dem 14.06.2006 begangene Handlungen gilt.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Das Klagepatent EP 0 572 xxx wurde unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 02.06.1992 am 02.06.1993 in englischer Sprache angemeldet. Die Anmeldung wurde am 08.12.1993 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30.10.1996 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents ist in Kraft (DE 693 05 xxx T2). Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;<br \/>\nb) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<br \/>\nc) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<br \/>\nd) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<br \/>\ne) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; und<br \/>\nf) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.\u201c<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatents erhob die A.net GmbH Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. Auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 01.08.2001 erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht das Klagepatent im Umfang des geltend gemachten Patentanspruchs 1 f\u00fcr nichtig. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.03.2006 das Urteil des Bundespatentgerichtes aufgehoben und die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent im vollen Umfang abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent. Sie leitet diese Lizenz aufgrund der als Anlagen K 2 und K 2a vorgelegten Lizenzvereinbarung von der Lizenznehmerin B Corporation ab. Die B besitzt die unmittelbare exklusive Lizenz an dem Klagepatent seit dem 10.05.1999, wie sich aus dem als Anlagen K 3 und 3a vorgelegten Lizenzvertrag zwischen dem als Patentinhaber eingetragenen C und der B ergibt.<\/p>\n<p>Die D GmbH lieferte und bot Tr\u00e4gerelemente (Code-Karten), insbesondere unter den Bezeichnungen \u201eE\u201c, \u201eF\u201c, \u201eG\u201c, H\u201c, \u201eI\u201c, \u201eJ\u201c, \u201eK\u201c, L\u201c, \u201eM\u201c, N\u201c, \u201eO\u201c, P\u201c, \u201eQ\u201c, \u201eR\u201c, \u201eS\u201c, \u201eT\u201c, \u201eU\u201c und \u201eV\u201c in der Bundesrepublik Deutschland an, bevor sie am 06.10.2006 aus dem Handelsregister gel\u00f6scht wurde. Als Anlage K 10 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin eine Kopie handels\u00fcblicher Versionen entsprechender Tr\u00e4gerelemente, worauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Diese Tr\u00e4gerelemente (Code-Karten) erhielt die D GmbH von der in Irland ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1., welche die Tr\u00e4gerelemente herstellt und deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2. ist. Die Beklagte zu 3., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 4. seit dem 17.03.2005 und der Beklagte zu 6. seit dem 14.06.2006 sind, nimmt unstreitig f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zumindest Verwaltungsaufgaben sowie Aufgaben im Bereich der Kundenbetreuung war. Der Beklagte zu 5. war im Zeitraum 17.03.2005 bis zum 14.06.2006 der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb des Tr\u00e4gerelements eine unmittelbare Verletzung des Verfahrens nach Patentanspruchs 1 des Klagepatents, hilfsweise eine mittelbare Verletzung.<\/p>\n<p>Sie hat die durch sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.07.2007 gestellten Antr\u00e4ge mit Schriftsatz vom 11.02.2008 im Hinblick auf die Besch\u00e4ftigungszeiten der Beklagten zu 2., 4., 5. und 6. beschr\u00e4nkt. Die Beklagten haben dieser Beschr\u00e4nkung mit Schriftsatz vom 25.03.2008 ausdr\u00fccklich widersprochen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei die Kl\u00e4gerin unter Ziffer I. 2 und II. von den Beklagten Rechnungslegung und Schadensfeststellung seit dem 10.05.1999 begehrt, mit der Ma\u00dfgabe, dass es sich bei dem festzustellenden Schadenersatzanspruch f\u00fcr den Zeitraum 10.05.1999 bis zum 11.01.2000 um den der B Corporation als vormaliger Lizenznehmerin entstandenen Schaden handelt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine unmittelbare Patentverletzung in Abrede. Die Beklagte zu 3. entfalte keine T\u00e4tigkeit beim Vertrieb der Tr\u00e4gerelemente, sondern erledige f\u00fcr die Beklagte zu 1. lediglich Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Kundenbetreuung. Damit scheide eine Haftung der Beklagten zu 3. bis zu 6. sowohl als Mitt\u00e4ter, als auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe aus. Des Weiteren werde ein geb\u00fchrenfreier Zugang nicht im PABX der Beklagten zu 1. programmiert. Der Zugang zum privaten PABX der Beklagten zu 1. erfolge \u00fcber einen Telekommunikationsprovider. Au\u00dferdem sehe das Klagepatent zwingend ein einziges PABX vor, auf welchem einerseits der geb\u00fchrenfreie Charakter der Rufnummer beziehungsweise der geb\u00fchrenfreie Zugang \u201eprogrammiert\u201c und auf dem andererseits die Codenummern hinterlegt seien. Bei der hier realisierten L\u00f6sung l\u00e4gen demgegen\u00fcber zwei getrennte Systeme vor. Dar\u00fcber hinaus setze das Klagepatent voraus, dass die Verbindung nach einer vorbestimmten Zeit beziehungsweise nach einem vorbestimmten Z\u00e4hlimpulsintervall unterbrochen werde, welches schon beim Kauf der Karte festgesetzt sei. Demgegen\u00fcber mindere sich das Guthaben bei dem durch die Beklagten eingesetzten Verfahren durch zahlreiche Faktoren. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Zugangsnummern erst aus der Datenbank des PABX gel\u00f6scht, nachdem entweder das Guthaben aufgebraucht sei oder der angegebene Zeitraum nach erstmaliger Benutzung \u00fcberschritten werde, so dass der K\u00e4ufer der Karte diese f\u00fcr mehrere Telefonate einsetzen k\u00f6nne. Das Klagepatent sehe demgegen\u00fcber eine sofortige L\u00f6schung vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz aus Artikel 64 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Erteilung europ\u00e4ischer Patente (EP\u00dc) in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG); Artikel II \u00a7 1 S. 1 des Gesetzes \u00fcber internationale Patent\u00fcbereinkommen (IntPat\u00dcG), \u00a7\u00a7 242, 259 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Das durch die Beklagten eingesetzte Verfahren macht von dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind, \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG. Dabei war \u00fcber den urspr\u00fcnglichen, umfassenderen Antrag der Kl\u00e4gerin zu entscheiden, nachdem die Beklagten der mit der Umformulierung der Klageantr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 11.02.2008 verbundenen teilweisen Klager\u00fccknahme nicht zugestimmt haben, \u00a7 269 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargetan, dass sie Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Gegenstand des Klagepatentes ist, die sie von der B Corporation erworben hat. Der B Corporation hat der eingetragene Inhaber des Klagepatentes, C, mit dem als Anlagen K 3 und K 3a \u00fcberreichten Lizenzvertrag vom 10.05.1999 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Gegenstand des Klagepatentes einger\u00e4umt. Die B Corporation \u00fcbertrug der Kl\u00e4gerin diese Lizenz ihrerseits mit dem als Anlagen K 2 und K 2a \u00fcberreichten \u00dcbertragungsvertrag vom 12.01.2000. Mit dem als Anlagen K 4 und K 4a \u00fcberreichten \u201eAssignment\u201c vom 04.01.2001 hat die Kl\u00e4gerin konkret dargetan, was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde, dass ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin die ihr bis zur Lizenz\u00fcbertragung entstandenen Schadenersatzanspr\u00fcche abgetreten hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft das Gebiet der Telekommunikation und insbesondere die \u00dcbertragung von \u00f6ffentlichen Telefonzellen, d.h. im Voraus bezahlte Telefonanrufe.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass auf Grund des Umstandes, der breiten \u00d6ffentlichkeit einen leistungsf\u00e4higen und bequemen Telefonzellen-Fernmeldeservice anzubieten, gro\u00dfe Anstrengungen und Investitionen unternommen und eine ausgekl\u00fcgelte Entwicklung vorangetrieben worden sei. Zu den n\u00e4chsten Erfindungen z\u00e4hle die Einf\u00fchrung von magnetischen Karten, die entwickelt worden seien, um die m\u00fcnzbetriebenen \u00f6ffentlichen Telefonapparate zu ersetzen. Diese Entwicklung habe sich aus der Erkenntnis ergeben, dass m\u00fcnzbetriebene Apparate mit vielen Nachteilen verbunden seien, n\u00e4mlich einerseits, dass der Benutzer im Besitz einer passenden Anzahl von M\u00fcnzen sein m\u00fcsse und andererseits, dass die Apparate eine regelm\u00e4\u00dfige Wartung erforderten und Vandalismus und Diebstahl ausgesetzt seien.<\/p>\n<p>Die mit Magnetkarten (auch als TELECARD bekannt) betriebenen Apparate, die im vorliegenden Zusammenhang auch die mit Kreditkarten betriebenen Telefone umfassen, l\u00f6sten das Problem zum Teil in dem Sinn, dass ein Artikel \u2013 in Form einer einzigen Karte \u2013 f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Anrufen dienen konnte. Dieses Verfahren umfasste jedoch \u2013 wie das Klagepatent ausf\u00fchrt \u2013 eine betr\u00e4chtliche Anfangsinvestition in Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung. Dar\u00fcber hinaus hat man erkannt, dass die gro\u00dfe Anzahl an weggeworfenen Magnetkarten sich zu einem \u00f6kologischen Problem entwickelte.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik, der US-Patentschrift 4,706,275 (Anlage K 7), f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass darin ein Verfahren und System zur Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen vorgeschlagen worden sei, das sich auf spezielle, zertifizierbare Codezahlen st\u00fctze, die den anrufenden Parteien gegen Erwerb eines Kredits zugeteilt werden w\u00fcrden. Die Kreditbetr\u00e4ge w\u00fcrden im Computer spezieller zentraler Stationen gespeichert, was erm\u00f6gliche, dass von jedem beliebigen privaten Telefon Anrufe get\u00e4tigt werden konnten. Dieses Verfahren habe jedoch den gro\u00dfen Nachteil gehabt, dass die interessierte \u00d6ffentlichkeit eine ganze Reihe von vorbereitenden Schritten durchlaufen musste \u2013 meistens \u00fcber Kreditkartenunternehmen \u2013, bevor sie zur Nutzung der Vorteile des Verfahrens berechtigt gewesen sei.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Hauptaufgabe gemacht, die Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen zu erm\u00f6glichen, was einerseits die Nachteile sowohl der m\u00fcnzbetriebenen als auch der magnetkartenbetriebenen \u00f6ffentlichen Telefonzellenanschl\u00fcsse beseitigt und andererseits jede vorherige Verbindung mit jeglicher Art von Organisation, sei es mit den Telefonkarten- und\/oder den Kreditkartenunternehmen, \u00fcberfl\u00fcssig macht. Eine weitere Aufgabe der Erfindung besteht darin, die Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen zu erm\u00f6glichen, indem man eine leere Karte, Umschlag oder \u00e4hnliches erwirbt, die eine unsichtbare \u2013 aber leicht freilegbare \u2013 geheime Codenummer (SNC) tragen, die den Zugang zu einem lokalen \u00f6ffentlichen automatischen Telefonamt (PABX) erm\u00f6glicht, das daf\u00fcr programmiert ist, diese Art von Anrufen eine vorher festgesetzte Zeit lang zu verarbeiten (Z\u00e4hlimpulse). Zur L\u00f6sung dieser Aufgaben sieht die Anspruch 1 des Klagepatentes ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>1a. Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;<\/p>\n<p>1b. einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>1c. Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>1d. L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<\/p>\n<p>1e. Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise;<\/p>\n<p>1f. Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>2. so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Verfahren, welches unter anderem beim Vertrieb der Tr\u00e4gerelemente \u201eF\u201c und \u201eE\u201c Verwendung findet, macht von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren Gebrauch. Den Einwendungen der Beklagten hiergegen kann nicht gefolgt werden. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass die Beklagte zu 1. ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, verwendet, welches einem Anrufer erm\u00f6glicht, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen (Merkmal 1 lit. b.), wobei Serien von Nummern markiert werden, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise (Merkmal 1 lit. e.), wobei freiverk\u00e4ufliche Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum angeboten werden (Merkmal 1 lit. f.). Dabei bietet die Beklagte zu 1. nicht nur die erforderlichen Tr\u00e4gerelemente an, sondern erm\u00f6glicht dem Anrufer selbst, entsprechende Telefonate zu f\u00fchren. So hei\u00dft es in dem als Anlage K 11 vorgelegten Anlagenkonvolut unter anderem bei der Werbung f\u00fcr die Produkte \u201eV\u201c, \u201eT\u201c und \u201eU\u201c:<\/p>\n<p>\u201e&#8230;ist ein Produkt von W (Irland) begrenzt. W (Irland) begrenzte ist eine Firma, die in der Republik Irland registriert wurde.\u201c<\/p>\n<p>Auch auf den als Anlage K 10 vorgelegten Telefonkarten findet sich auf der R\u00fcckseite der Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eServices provided by W.\u201c,<\/p>\n<p>was einer \u00dcbersetzung mit<\/p>\n<p>\u201cDer Service wird von W bereitgestellt.\u201c<\/p>\n<p>zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten stellen demgegen\u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 1 lit. a. mit dem Argument in Abrede, der Zugang zu dem (privaten) PABX der Beklagten zu 1. erfolge wie zu einer gew\u00f6hnlichen Telekommunikationsanlage \u00fcber die Leitung eines privaten Telekommunikationsanbieters. Dieser erhalte eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer der Netzagentur, richte sie in seinem \u00f6ffentlichem PABX ein, teile sie der Beklagten zu 1. mit und leite den Anrufer, der die Nummer gew\u00e4hlt hat, geb\u00fchrenfrei zum PABX der Beklagten zu 1. weiter. Der geb\u00fchrenfreie Charakter k\u00f6nne durch eine wie auch immer geartete Programmierung des PABX der Beklagten zu 1. nicht beeinflusst werden. Anrufe, welche das PABX der Beklagten zu 1. erreichen, seien unabh\u00e4ngig von der Programmierung des PABX f\u00fcr Anrufer geb\u00fchrenfrei. Im PABX werde nur die Nummer hinterlegt, damit dieses erkennen k\u00f6nne, dass der Anruf diesem gelte. Diese Hinterlegung stelle jedoch kein Programmieren zum geb\u00fchrenfreien Zugang dar. Des Weiteren setze Merkmal 1 lit. a. zwingend \u2013 wie bereits der englische Wortlaut dieses Merkmals (\u201ethe PABX\u201c) zeige &#8211; ein einziges PABX voraus, welches zum geb\u00fchrenfreien \u00f6ffentlichen Zugang programmiert und in welchem Codenummern hinterlegt seien. Eine derartige Auslegung ergebe sich ferner auch aus Seite 4, letzter Absatz der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents, wonach eine SCN als Pr\u00e4fix die relevante geb\u00fchrenfreie Nummer enthalten kann. Damit sei Anspruch 1 des Klagepatents so auszulegen, dass das PABX so programiert sein m\u00fcsse, dass die SCN-Wahl unmittelbar die Durchwahl zum PABX erm\u00f6gliche. Schlie\u00dflich sei die englische Fassung des Klagepatents \u201eprogram &#8230; to become toll-free accessible\u201c mit \u201eprogrammieren&#8230;, um geb\u00fchrenfrei zug\u00e4nglich zu werden\u201c zu \u00fcbersetzen, so dass klar aus diesem Merkmal hervorgehe, dass der geb\u00fchrenfreie Zugang zum PABX der Beklagten zu 1. eine Folge der Programmierung gerade dieses PABX sei.<\/p>\n<p>Diese Auffassung ist mit dem technischen Sinngehalt dieses Merkmals nicht zu vereinbaren. Merkmal 1 lit. a. verlangt das Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamtes (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie vorbestimmter Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind. Es setzt damit eine Stelle voraus, bei der die Anrufe eingehen. Deren Computersystem wird so programmiert, dass es f\u00fcr die eingehenden Anrufe Daten \u00fcberpr\u00fcfen kann. Der Nutzer w\u00e4hlt eine Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in der Datenbank des PABX gespeichert sind. Die Beschreibung (Anlage K 1a, S. 4) gibt an, dass es sich um eine geheime Zugangsnummer (\u201esecret code number (SCN)\u201c) handelt, die nach dem Zufallsprinzip ausgew\u00e4hlt wird und von einem zuverl\u00e4ssigen Druckunternehmen in rechnergest\u00fctzter Weise auf die vom Telefonkunden zu erwerbende Karte aufgedruckt und mit einer undurchsichtigen Schicht \u00fcberzogen wird, die leicht beseitigt werden kann. Diese eingegebene Nummer wird in der Datenbank des PABX gesucht, identifiziert und das Geb\u00fchrenguthaben analysiert. Ist ein Solches vorhanden, gibt das PABX f\u00fcr einen im Voraus gezahlten Betrag eine begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen den Weg f\u00fcr das W\u00e4hlen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, S. 5, vgl. BGH, Urt v. 07.03.2006, Az. X ZR 213\/01 \u2013 Vorausgezahlte Telefongespr\u00e4che).<\/p>\n<p>Merkmal 1 lit. a. beansprucht damit im Wesentlichen, dass f\u00fcr den Zugang zum PABX durch Eingabe einer Codenummer und damit f\u00fcr den Zutritt zum System keine Geb\u00fchren erhoben werden. Durch die Codenummer entsprechend der durch die Erfindung zu l\u00f6senden Aufgabe (Anlage K 1a, S. 3) wird der Zugang zu dem PABX erm\u00f6glicht, welches daf\u00fcr programmiert ist, diese Art von Anrufen eine vorher festgesetzte Zeit lang zu verarbeiten (Z\u00e4hlimpulse). Gerade diese Codenummer ist in einer Datenbank des PABX gespeichert. Das PABX ist entsprechend der Patentbeschreibung programmiert, um nach der Identifizierung eines Anrufs, der von einer beliebigen SCN-Reihe gew\u00e4hlt wird, einen besonderen Verbindungsweg zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage K 1a, S. 5). Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt Patentanspruch 1 des Klagepatents nach seinem technischen Sinngehalt weder eine Angabe, wie das PABX durch den Anrufer erreicht wird, noch bestimmt dieser, dass es sich zwingend lediglich um ein PABX handeln muss. Erst der Unteranspruch 1 sieht insoweit vor, dass das Verfahren einen weiteren Schritt umfassen kann, indem der Anrufer zun\u00e4chst eine geb\u00fchrenfreie Zugangsnummer des PABX w\u00e4hlt. Damit ist auch das durch die Beklagten eingesetzte Verfahren unter Verwendung zweier PABX von dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1 des Klagepatents erfasst.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch das Merkmal 1 lit. c., welches von einem \u201eUnterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit beziehungsweise einem festgesetzten Z\u00e4hlzeitraum\u201c spricht, wird durch das von der Beklagten zu 1. eingesetzte Verfahren verwirklicht. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Wort \u201efestgesetzt\u201c in der englischen Fassung dieses Merkmals mit \u201eprefixed\u201c umschrieben wird, welches einer \u00dcbersetzung als \u201evorbestimmt\u201c zug\u00e4nglich ist. Auch entnimmt der Fachmann dem Stand der Technik am Anmeldetag nicht, dass \u201eim Voraus festgesetzt\u201c derart auszulegen ist, dass eine konkret bezahlte Zeit, unabh\u00e4ngig vom Telefonieverhalten, zuvor festgelegt sein muss. Der Z\u00e4hlimpulszeitraum ist ausschlie\u00dflich durch das Guthaben, dass hei\u00dft dem im Voraus bezahlten Betrag, \u201evorbestimmt\u201c, welcher sich jedoch durch verschiedene Faktoren mindern kann. Die Notwendigkeit zur Beendigung nach einem vorgegebenen Wert ergibt sich daraus, dass aufgrund der Vorauszahlung das aktuelle Guthaben nach einer gewissen Zeit verbraucht ist und der Anrufer dann nicht weiter telefonieren k\u00f6nnen soll. Dies steht im Einklang mit der Hauptaufgabe des Klagepatents, die Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen zu erm\u00f6glichen (Anlage K 1a, S. 2). Dabei erm\u00f6glicht die Codenummer den Zugang zu einem lokalen \u00f6ffentlichen Telefonamt (PABX), das daf\u00fcr programmiert ist, diese Anrufe eine vorher festgesetzte Zeit lang zu verarbeiten (Anlage K 1a, S. 3). Nach dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel erwirbt das Mitglied der \u00d6ffentlichkeit, das beabsichtigt, \u00f6ffentliche oder private Telefone zu nutzen, eine oder mehrere Karten, die entsprechend einer Auswahl von Geb\u00fchren f\u00fcr im Voraus bezahlte Anrufe g\u00fcltig sind. Das PABX identifiziert und analysiert dabei auch den im Voraus bezahlten Betrag der jeweiligen SCN und macht f\u00fcr eine begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen, die durch den im Voraus bezahlten Betrag dargestellt ist und an deren Ende die Verbindung automatisch unterbrochen wird, den Pfad f\u00fcr das folgende W\u00e4hlen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, S. 5). Demgegen\u00fcber ist es unerheblich, in welcher Weise die Anzahl der Z\u00e4hlimpulse gemindert wird. Dem Klagepatent ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass ein absoluter Zeitraum, unabh\u00e4ngig von der Art der Gespr\u00e4che, zur Verf\u00fcgung stehen muss. Entscheidend ist somit allein, dass der Zeitimpulszeitraum ausschlie\u00dflich durch das Guthaben vorbestimmt wird, welches sich aufgrund verschiedener Faktoren mindern kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten benutzt die Beklagte zu 1. auch das Verfahrensmerkmal 1 lit. d., wonach jede Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Die Beklagten stellen eine Benutzung mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass bei ihnen die Nummern entweder nach Ablauf des 60-t\u00e4gigen Benutzungszeitraumes oder Verbrauch des Guthabens erfolge. Das Klagepatent sehe hingegen eine sofortige L\u00f6schung der Nummer nach einmaliger Anwahl vor, was sich insbesondere aus der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Patentanspruchs ergebe. Dort sei Merkmal 1 lit. d. wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eerasing from the data-bank any number that had once been dialed\u201d<\/p>\n<p>Dieser Auslegung des Patentanspruches 1 kann nicht gefolgt werden, denn das Klagepatent sieht eine entsprechende Beschr\u00e4nkung des Schutzbereiches auf eine sofortige L\u00f6schung der gew\u00e4hlten Nummern nicht vor. Entscheidend ist dabei eine funktionsorientierte Auslegung. Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 23). Dabei kommt es nicht auf eine rein philologische Betrachtung an. Allein entscheidend ist vielmehr der technische Sinngehalt, der sich unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung mit ihnen verbindet. Es geht mithin darum festzustellen, ob die einzelnen Merkmale in dem Sinne verwirklicht sind, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (BGH NJW-RR 1999, 546 \u2013 Sammelbef\u00f6rderer).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend gibt der Wortlaut des Merkmals 1 lit. d. f\u00fcr eine unmittelbar nach einmaliger Anwahl erfolgende L\u00f6schung nichts her. Er enth\u00e4lt lediglich die Aussage, dass eine einmal gew\u00e4hlte Nummer aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen soll, wird offengelassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent. Dort ist an keiner Stelle von einer unmittelbaren L\u00f6schung die Rede. So wird zwar auf Seite 6 Absatz 3 ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eSelbstverst\u00e4ndlich wird eine SCN, die einmal benutzt worden ist, automatisch aus der SCN-Datenbank des PABX gel\u00f6scht.\u201c<\/p>\n<p>Die genannte Textstelle betrifft jedoch nur die Tatsache, dass eine einmal gew\u00e4hlte Nummer aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Wann dies patentgem\u00e4\u00df geschieht, ergibt sich hieraus nicht. Ein automatisches L\u00f6schen der SCN, die einmal benutzt worden ist, muss nicht bedeuten, dass diese SCN unmittelbar nach dem ersten Gebrauch gel\u00f6scht wird, sondern nur, dass die erstmalige Nutzung zu einem in der Folge automatisierten L\u00f6schen f\u00fchrt, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf. Dem Nutzer w\u00e4re auch nicht damit gedient, wenn nach einmaligem Gebrauch die SCN automatisch gel\u00f6scht w\u00fcrde. Denn dann k\u00f6nnte er etwa noch vorhandenes Guthaben wegen der L\u00f6schung der SCN aus der Datenbank nicht mehr nutzen.<\/p>\n<p>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes vertrat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in der Berufung gegen die Nichtigkeitsklage der Firma A.net GmbH vor dem Bundesgerichtshof in seinem Gutachten vom 22.08.2005 (Anlage K 16). Dort f\u00fchrte er auf Seite 6 Absatz 3 aus, dass die L\u00f6schung einer einmal gew\u00e4hlten PIN\/SCN ungew\u00f6hnlich w\u00e4re, da das per Vorauszahlung erworbene Geb\u00fchrenguthaben in der Regel f\u00fcr mehrere Telefongespr\u00e4che genutzt werden soll, eine einmal gew\u00e4hlte PIN\/SCN also zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten G\u00fcltigkeitszeitraumes erneut gew\u00e4hlt und benutzt werden k\u00f6nnen soll, um das Restguthaben zu verbrauchen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Beklagten verwirklichen auch Merkmal 2 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Wie bereits dargelegt haben die K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSoweit die Beklagten den Einwand des freien Stands der Technik (sog. Formstein-Einwand) erheben, f\u00fchrt dies aufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents zu keiner anderen Bewertung. Wegen der Bindung des Verletzungsrichters an die Patenterteilung ist bei wortsinngem\u00e4\u00dfer Benutzung des Patentanspruchs ohne Weiteres auf die aus dem Patent folgenden Wirkungen zu erkennen (BGH GRUR 1955, 139, 140 \u2013 Grubenausbau). Der Formstein-Einwand hat somit von vornherein nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Verletzung eines Patentanspruchs durch eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform behauptet wird und eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 1999, 914, 916 &#8211; Kontaktfederblock; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 9 Rz. 62). Im \u00dcbrigen macht die Kl\u00e4gerin weder in ihren Antr\u00e4gen, noch in ihrer Klagebegr\u00fcndung eine \u00e4quivalente Patentverletzung geltend.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. und die Beklagten zu 4. bis zu 6. haften f\u00fcr den Zeitraum ihrer T\u00e4tigkeit als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1 beziehungsweise der Beklagten zu 3, welche sich das deliktische Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen m\u00fcssen, \u00a7 31 BGB analog. Dabei haften die Beklagten zu 3. bis zu 6. zumindest als Gehilfen neben den Beklagten zu 1. und zu 2., \u00a7 830 BGB. Es kann dahinstehen, ob die blo\u00dfe Aus\u00fcbung von Verwaltungst\u00e4tigkeiten eine solche Haftung begr\u00fcndet. Jedenfalls erbringt die Beklagte zu 3. ausweislich des Vortrages in der Klageerwiderung f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Kundendienst f\u00fcr die Beklagte zu 1., wobei sie Anrufern f\u00fcr Nachfragen im Hinblick auf die Benutzung der Karten \u201eF\u201c und \u201eE\u201c zur Verf\u00fcgung steht. Dabei kann sich die Beklagte zu 3. nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe keinen kausalen Beitrag zu der durch die Beklagte zu 1. begangenen Rechtsverletzung geleistet. Vielmehr findet sich auf der als Anlage K 11 vorgelegten Werbung f\u00fcr die Produkte der Beklagten zu 1. im Anschluss an die Erl\u00e4uterungen ausdr\u00fccklich der Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr weitere Details bitte Anruf unsere Kundendienstabteilung.\u201c,<\/p>\n<p>wobei im Anschluss die entsprechende Nummer angef\u00fchrt wird. Damit dient der durch die Beklagte zu 3. angebotene Kundendienst nicht lediglich der Betreuung von Kunden, sondern zugleich auch der Beratung im Vorfeld des Kartenerwerbs und damit der Absatzf\u00f6rderung. Damit wirkt die Beklagte zu 3. bewusst und gewollt an der Patentverletzung durch die Beklagte zu 1. mit.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents rechts\u00acwidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unter\u00aclassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 840 BGB, denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patent\u00acver\u00aclet\u00aczung bei Anwendung der im Ge\u00acsch\u00e4ftsverkehr erforder\u00aclichen Sorgfalt zumindest erken\u00acnen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hin\u00acreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechts\u00acverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden ent\u00acstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00acverletzenden Be\u00acnut\u00aczungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein recht\u00acliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Fest\u00acstel\u00aclung der Scha\u00acdensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Im Hinblick auf die Zeit vor dem Abschluss des als Anlagen K 2 und K 2a vorgelegten Lizenzvertrages folgt das Feststellungsinteresse aus dem als Anlagen K 4 und K 4a vorgelegten \u201eAssignment\u201c, nach welchem die B der Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden vergangenen, gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Anspr\u00fcche, die durch die Verletzung des Klagepatents entstanden sind, entstehen oder entstehen werden, abtritt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargelegt, dass tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass bereits vor Gr\u00fcndung der Beklagten zu 1. am 05.06.2002 beziehungsweise der Beklagten zu 3. am 17.03.2005 Patentverletzungen stattgefunden haben, f\u00fcr welche die Beklagten zu 1. und zu 3. haften. Damit stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten zu 1. und zu 3. geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadenersatz nicht bereits ab dem 10.05.1999, sondern erst ab dem jeweiligen Gr\u00fcndungsdatum zu.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAu\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung ver\u00acpflich\u00actet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zu\u00acste\u00achenden Schadens\u00acer\u00acsatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuer\u00ackann\u00acten Angaben ange\u00acwie\u00acsen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht ver\u00acf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte &#8211; die auch f\u00fcr die Zeit nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erteilen sind, \u00a7 259 ZPO &#8211; nicht unzumutbar be\u00aclastet. Auch dieser Anspruch ist jedoch auf den Zeitraum ab der Gr\u00fcndung der Beklagten zu 1. und zu 3. beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG haben die Beklagten schlie\u00dflich \u00fcber Her\u00ackunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Aus\u00ackunft zu erteilen, wobei auch dieser Anspruch gegen die Beklagten zu 1. und zu 3. erst ab ihrer Gr\u00fcndung besteht. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift ge\u00acschul\u00acde\u00acten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 880 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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