{"id":3933,"date":"2008-05-13T17:00:07","date_gmt":"2008-05-13T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3933"},"modified":"2016-04-29T11:54:57","modified_gmt":"2016-04-29T11:54:57","slug":"4a-o-4307-treppensteigvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3933","title":{"rendered":"4a O 43\/07 &#8211; Treppensteigvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>879<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Mai 2008, Az. 4a O 43\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 102 32 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin, die bis Ende 2002 unter der Bezeichnung A GmbH firmierte, ist unter ihrer alten Firmenbezeichnung als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Das Klagepatent wurde am 19.07.2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 29.09.2001 angemeldet. Am 10.04.2003 wurde die Anmeldung offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22.12.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Klagepatentschrift DE 102 32 xxx B4 liegt als Anlage K1 vor.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Griffvorrichtung f\u00fcr eine Treppensteigvorrichtung. Die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2, die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemacht werden, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Griffvorrichtung f\u00fcr eine Treppensteigvorrichtung (11), insbesondere zum Anbau an einen Rollstuhl, mit an einer h\u00f6henverstellbaren Griffstange (12) angeordneten Handgriffen (13, 14), von denen mindestens einer mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung zur elektrischen Ansteuerung der Treppensteigvorrichtung (11) versehen ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Griffstange (12) von mindestens zwei ineinander gef\u00fchrten und teleskopartig ausziehbaren Rohren (12.1 und 12.2) gebildet ist, in deren Innerem eine elektrische Leitung (15) von der mindestens einen Bet\u00e4tigungseinrichtung zu einem in einer am unteren Ende der Griffstange (12) angeordneten Kopplungseinrichtung (17) zwischen Griffstange (12) und Treppensteigvorrichtung (11) gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>2. Griffvorrichtung nach Anspruch 1,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Leitung (15) an einem in der Kopplungseinrichtung (17) integrierten Stecker (16) endet, der beim Ankoppeln der Griffstange (12) an die Treppensteigvorrichtung (11) den elektrischen Kontakt zur Treppensteigvorrichtung (11) herstellt und beim Abnehmen der Griffstange (12) diesen wieder l\u00f6st.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche leicht verkleinert aus der Klagepatentschrift stammen. Die nachfolgenden Figuren 1 und 2 zeigen einen L\u00e4ngsschnitt durch eine Treppensteigvorrichtung mit erfindungsgem\u00e4\u00dfer Griffvorrichtung, einmal im eingeschobenen und einmal im ausgezogenen Zustand.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt Treppensteigvorrichtungen her, die sie \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 3), in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die Treppensteigvorrichtungen weisen eine Griffvorrichtung auf, wie sie in den folgenden Abbildungen &#8211; mit den von der Kl\u00e4gerin versehenen Bezugsziffern &#8211; gezeigt wird (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Bezugsziffern stammen von der Kl\u00e4gerin. Nachfolgend wird das mit 12.1 bezifferte Bauteil als Tragansatz bezeichnet, das Bauteil mit der Ziffer 12.2 als F\u00fchrungsholm.<\/p>\n<p>Die technische Konstruktion der Griffvorrichtung entspricht den beiden nachfolgenden Detailzeichnungen, die der \u00f6sterreichischen Patentschrift 413 644 entnommen sind.<\/p>\n<p>Im Folgenden wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Bauteil 14 in den Figuren 2 und 4 als F\u00fchrungsholm bezeichnet, das Bauteil 27 als Tragansatz, das Bauteil 15 als Griffb\u00fcgel und das Bauteil 20 als Gleitst\u00fcck. Der Tragansatz ist in den anderen beiden Abbildungen mit 12.1 gekennzeichnet, der F\u00fchrungsholm mit 12.2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der in Kombination geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nNach ihrer Auffassung seien unter \u201eRohren\u201c l\u00e4ngliche Hohlk\u00f6rper zu verstehen. Der Anordnung \u201eineinander gef\u00fchrt\u201c und \u201eteleskopartig ausziehbar\u201c entnehme der Fachmann, dass die Rohre relativ zueinander beweglich seien, die Bewegung gef\u00fchrt werde und auf die L\u00e4ngsrichtung festgelegt sei. Es gen\u00fcge, irgendeine F\u00fchrung \u201eineinander\u201c \u2013 auch nur \u00fcber Teilbereiche \u2013 vorzusehen.<br \/>\nDer F\u00fchrungsholm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilde mit dem Tragansatz und dem Griffb\u00fcgel die Griffstange. Der Tragansatz habe \u2013 ebenso wie der Griffb\u00fcgel \u2013 die Form eines Rohres, da er l\u00e4nglich gestaltet und innen zwecks Durchf\u00fchrung der elektrischen Leitung hohl sei. Der Griffb\u00fcgel werde \u00fcber den Tragansatz im F\u00fchrungsholm in L\u00e4ngsrichtung gef\u00fchrt.<br \/>\nZumindest seien die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Die Relativbewegung, die durch eine teleskopgleiche Ausgestaltung erreicht werde, sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich. Es werde gerade der Vorteil verwirklicht, der nach der Lehre des Klagepatentanspruchs erreicht werden solle, n\u00e4mlich nur noch einen Verbindungspunkt f\u00fcr die Griffvorrichtung mit der Treppensteigvorrichtung vorzusehen. F\u00fcr den Fachmann sei die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte technische L\u00f6sung selbstverst\u00e4ndlich und durch das Klagepatent veranlasst, da das Klagepatent keine Beschr\u00e4nkung oder Hinweise darauf enthalte, dass ein Versenken des einen Rohres in das andere Rohr einen \u00fcber die Relativbewegung hinausgehenden Vorteil verwirkliche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nGriffvorrichtungen f\u00fcr eine Treppensteigvorrichtung, insbesondere zum Anbau an einen Rollstuhl, mit an einer h\u00f6henverstellbaren Griffstange angeordneten Handgriffen, von denen mindestens einer mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung zur elektrischen Ansteuerung der Treppensteigvorrichtung versehen ist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Griffstange von mindestens zwei ineinander gef\u00fchrten und teleskopartig ausziehbaren Rohren gebildet ist, in deren Innerem eine elektrische Leitung von der mindestens einen Bet\u00e4tigungseinrichtung zu einem in einer am unteren Ende der Griffstange angeordneten Kopplungseinrichtung zwischen Griffstange und Treppensteigvorrichtung gef\u00fchrt ist, wobei die elektrische Leitung an einem in der Kopplungseinrichtung integrierten Stecker endet, der beim Ankoppeln der Griffstange an die Treppensteigvorrichtung den elektrischen Kontakt zur Treppensteigvorrichtung herstellt und beim Abnehmen der Griffstange diesen wieder l\u00f6st;<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nbei denen die Griffstange von mindestens zwei \u00fcber einen Tragansatz ineinander gef\u00fchrten und in L\u00e4ngsrichtung der Griffstange ausziehbaren Rohren gebildet ist, in deren Innerem eine elektrische Leitung von der mindestens einen Bet\u00e4tigungseinrichtung zu einem in einer am unteren Ende der Griffstange angeordneten Kopplungseinrichtung zwischen Griffstange und Treppensteigvorrichtung gef\u00fchrt ist, wobei die elektrische Leitung an einem in der Kopplungseinrichtung integrierten Stecker endet, der beim Ankoppeln der Griffstange an die Treppensteigvorrichtung den elektrischen Kontakt zur Treppensteigvorrichtung herstellt und beim Abnehmen der Griffstange diesen wieder l\u00f6st.<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.05.2003 begangen haben und zwar unter Angabe<br \/>\na) der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschl\u00fcsselung der Liefermengen und -zeiten, -preise und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Vorlage von Belegen, wie Kaufvertr\u00e4gen, Rechnungen und Lieferscheinen, wobei diese Angaben nur von der Beklagten zu 3) zu machen sind,<br \/>\nb) der eigenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter gleichzeitiger Vorlage von Belegen wie Kaufvertr\u00e4gen, Rechnungen und Lieferscheinen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote unter Aufschl\u00fcsselung der Angebotsmengen, -zeiten und -preise unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, Schaltungszeitr\u00e4ume und Zugriffszahlen sowie bei individualisierter Werbung die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\ne) der einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselt nach den Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn, wobei diese Angaben f\u00fcr alle Handlungen erst ab dem 22.01.2006 zu machen sind,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten \u00fcbernehmen und diesen verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\nII. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, ihr f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 10.05.2003 bis zum 21.01.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22.01.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\nhilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<br \/>\nBei einem \u201eRohr\u201c im Sinne der Lehre der kombinierten Klagepatentanspr\u00fcche handele es sich um l\u00e4ngliche Hohlk\u00f6rper mit gleichbleibendem Querschnitt. Die Merkmale \u201eIneinander gef\u00fchrt\u201c und \u201eteleskopartig ausziehbar\u201c seien so auszulegen, dass sich das Rohr mit dem geringeren Durchmesser mit seinem gesamten Umfang in dem Rohr mit dem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser befinde und aus diesem herausgezogen werden k\u00f6nne.<br \/>\nAn einer Verletzung fehle es, weil der F\u00fchrungsholm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine h\u00f6henverstellbare Griffstange darstelle. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch keine Griffstange aus mindestens zwei Rohren auf. Allenfalls der F\u00fchrungsholm sei als Rohr ausgebildet. Bei dem Tragansatz handele es sich um einen Schlitten, der au\u00dfen am F\u00fchrungsholm entlang gleite. Daher seien die Teile auch nicht \u201eineinander gef\u00fchrt\u201c oder \u201eteleskopartig ausziehbar\u201c, sondern nur mit Hilfe eines Gleitst\u00fccks und einer Klemmschraube miteinander verspannt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch gemacht. An einer Gleichwirkung fehle es, weil die Funktion der Kabeldurchf\u00fchrung zum Bet\u00e4tigungselement nicht erreicht werde. Die elektrische Leitung werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitlich aus dem Holm herausgef\u00fchrt. Ebenso wenig werde die kompakte, platzsparende Konstruktion verwirklicht. Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch nicht naheliegend gewesen, weil f\u00fcr sie immerhin ein \u00f6sterreichisches Patent erteilt worden sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht aus \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 33, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Lehre der in Kombination geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 wird weder wortsinngem\u00e4\u00df (II., III.), noch mit \u00e4quivalenten Mitteln (IV.) verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 eine Griffvorrichtung f\u00fcr eine Treppensteigvorrichtung.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, Treppensteigvorrichtungen seien aus dem Stand der Technik bekannt, um das Treppensteigen mit einem Rollstuhl zu erm\u00f6glichen. Zum Beispiel seien aus dem Prospekt \u201eX\u201c, A GmbH, 2001, verschiedene Treppensteigvorrichtungen bekannt, die im unteren Bereich des Rollstuhl angebaut werden. Zur Bet\u00e4tigung der Treppensteigvorrichtung und zur F\u00fchrung des Rollstuhls seien bei den bekannten Vorrichtungen Handgriffe vorgesehen, die \u00fcber Stangen mit der eigentlichen Treppensteigvorrichtung verbunden seien. Zur Ansteuerung der Treppensteigvorrichtung sei einer der Handgriffe mit einem Bedienelement versehen und \u00fcber eine elektrische Leitung mit der Treppensteigvorrichtung elektrisch verbunden. Dabei werde die Leitung vom Bedienelement zwischen den Handgriffstangen frei zur Treppensteigvorrichtung gef\u00fchrt. Die Griffvorrichtung \u2013 bestehend aus den beiden Stangen mit den Handgriffen und der elektrischen Leitung \u2013 sei abnehmbar.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird als nachteilig angesehen, dass neben der mechanischen Ab- und Wiederankopplung der Griffstangen in einem separaten Arbeitsgang auch der Kontakt f\u00fcr die elektrische Verbindung mit der Treppensteigvorrichtung gel\u00f6st und wiederhergestellt werden m\u00fcsse, wenn die Griffvorrichtungen an- oder abmontiert werden sollen. Dar\u00fcber hinaus wird kritisiert, dass die freie elektrische Leitung zwischen den Griffstangen ung\u00fcnstig sei, da sie \u2013 insbesondere beim Transport in einem Fahrzeug \u2013 besch\u00e4digt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Griffvorrichtung f\u00fcr eine Treppensteigvorrichtung zu schaffen, bei der die elektrische Verbindung zwischen dem Bet\u00e4tigungselement und der Treppensteigvorrichtung gesch\u00fctzt ist. Diese Aufgabe soll durch den Klagepatentanspruch 1 gel\u00f6st werden, der in Kombination mit dem Anspruch 2 des Klagepatents geltend gemacht wird. Die Anspruchskombination kann in folgende Merkmale untergliedert werden:<\/p>\n<p>1. Griffvorrichtung f\u00fcr eine Treppensteigvorrichtung (11), insbesondere zum Anbau an einen Rollstuhl,<br \/>\n1.1 mit an einer h\u00f6henverstellbaren Griffstange (12) angeordneten Handgriffen (13, 14),<br \/>\n1.2 von denen mindestens einer mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung zur elektrischen Ansteuerung der Treppensteigvorrichtung (11) versehen ist;<br \/>\n2. die Griffstange (12) ist von mindestens zwei ineinander gef\u00fchrten und teleskopartig ausziehbaren Rohren (12.1 und 12.2) gebildet,<br \/>\n3. in deren Innerem eine elektrische Leitung (15) gef\u00fchrt ist<br \/>\n3.1 von der mindestens einen Bet\u00e4tigungseinrichtung zu einem in einer am unteren Ende der Griffstange (12) angeordneten Kopplungseinrichtung (17) zwischen Griffstange (12) und Treppensteigvorrichtung (11);<br \/>\n4. die elektrische Leitung (15) endet an einem in der Kopplungseinrichtung (17) integrierten Stecker (16), der<br \/>\n4.1 beim Ankoppeln der Griffstange (12) an die Treppensteigvorrichtung (11) den elektrischen Kontakt zur Treppensteigvorrichtung (11) herstellt und<br \/>\n4.2 beim Abnehmen der Griffstange (12) diesen wieder l\u00f6st.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu aus, im Gegensatz zu den bekannten Griffvorrichtungen sei nur noch eine einzige h\u00f6henverstellbare Stange zur Halterung der Griffe vorgesehen. Das Innere dieser Griffstange werde dazu benutzt, die elektrische Leitung vor mechanischen Verletzungen gesch\u00fctzt zu f\u00fchren. Da die Griffvorrichtung nur eine Stange und au\u00dferdem den integrierten Stecker aufweise, sei ein \u00e4u\u00dferst rasches Montieren und Abnehmen der Griffvorrichtung m\u00f6glich. Es k\u00f6nne bereits mit der Montage bzw. Demontage der Griffstange der elektrische Kontakt hergestellt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Parteien streiten dar\u00fcber, was im Sinne der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 unter einer h\u00f6henverstellbaren Griffstange (Merkmal 1.1), die von mindestens zwei ineinander gef\u00fchrten und teleskopartig ausziehbaren Rohren gebildet ist (Merkmal 2), zu verstehen ist. Dies ist durch Auslegung der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche zu ermitteln, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG heranzuziehen sind. Dabei dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt (BGHZ 150, 149 \u2013 Schneidmesser I).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Griffvorrichtung besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, n\u00e4mlich einer Griffstange mit Handgriffen und Bet\u00e4tigungselement (Merkmal 1.1) und einer elektrischen Leitung mit Stecker (Merkmal 4). Mit Blick auf die Beschreibung des Klagepatents wird deutlich, dass es nur eine Griffstange und nicht mehrere geben darf. Dort hei\u00dft es, \u201eim Gegensatz zu den bekannten Griffvorrichtungen ist hier nur noch eine einzige h\u00f6henverstellbare Stange zur Halterung der Handgriffe vorgesehen\u201c (Abs. [0004]). Daher wird auch im weiteren Verlauf des Klagepatentanspruchs nur noch die Wendung \u201edie Griffstange\u201c verwendet.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch enth\u00e4lt weitere Anforderungen an die technische Ausge-staltung der Griffstange. Diese muss mit Griffen versehen und h\u00f6henverstellbar sein (Merkmal 1.1). Weiterhin wird sie aus mindestens zwei ineinander gef\u00fchrten und teleskopartig ausziehbaren Rohren gebildet (Merkmal 2). Die mit dem Merkmal 2 aufgestellten Anforderungen an die technische Ausgestaltung der Griffstange haben zwei Funktionen. Zum einen dienen die mindestens zwei ineinander gef\u00fchrten und teleskopartig ausziehbaren Rohre dazu, die im Merkmal 1.1 beschriebene H\u00f6henverstellbarkeit der Griffstange technisch umzusetzen. Zum anderen soll im Inneren der Rohre eine elektrische Leitung, ausgehend vom Bet\u00e4tigungselement an einem der Handgriffe bis zur Treppensteigvorrichtung, gef\u00fchrt werden. In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es dazu ausdr\u00fccklich, das Innere der Rohre werde dazu benutzt, die elektrische Leitung vor mechanischen Verletzungen gesch\u00fctzt zu f\u00fchren (Abs. [0005] der Anlage K1). Dadurch wird die im Stand der Technik vorhandene und als nachteilig angesehene freie F\u00fchrung der elektrischen Leitung zwischen dem Handgriff und der Treppensteigvorrichtung vermieden (vgl. Abs. [0002] und Abs. [0003] der Anlage K1).<\/p>\n<p>Aufgrund des Wortlauts des Klagepatentanspruchs und aufgrund der beiden Funktionen, die die technische Gestaltung der Griffstange erf\u00fcllt, wird der Fachmann die Anordnung, die Griffstange durch mindestens zwei ineinander gef\u00fchrte und teleskopartig ausziehbare Rohre zu bilden, dahingehend verstehen, dass ein Rohr mit einem geringeren Durchmesser in einem anderen Rohr angeordnet ist und aus diesem in L\u00e4ngsrichtung herausgezogen beziehungsweise in dieses wieder eingeschoben werden kann. Unter einem Rohr ist zun\u00e4chst ein l\u00e4nglicher Hohlk\u00f6rper zu verstehen. Dies wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Es muss sich um einen Hohlk\u00f6rper handeln, damit in seinem Inneren zumindest die elektrische Leitung gef\u00fchrt werden kann. Dar\u00fcber hinaus wird aber auch eines der Rohre innerhalb des anderen Rohres angeordnet und gef\u00fchrt. Dies wird durch die konkrete Anordnung deutlich, dass die Rohre \u201eineinander gef\u00fchrt\u201c und \u201eteleskopartig ausziehbar\u201c sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung der Begriffe \u201eineinander gef\u00fchrt\u201c und \u201eteleskopartig ausziehbar\u201c ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die in Merkmal 2 aufgestellten Anforderungen an die Griffstange die Funktion haben, die H\u00f6henverstellbarkeit der Griffstange und den Schutz der elektrischen Leitung zu erm\u00f6glichen. Ohne diese technischen Vorgaben w\u00e4re es dem Fachmann \u00fcberlassen, wie er die im Merkmal 1.1 genannte H\u00f6henverstellbarkeit technisch umsetzt und die elektrische Leitung im Inneren der Rohre f\u00fchrt. Er k\u00f6nnte aus verschiedenen, ihm bekannten technischen Mitteln w\u00e4hlen, um eine h\u00f6henverstellbare Griffstange zu konstruieren, durch die eine elektrische Leitung gef\u00fchrt wird. Nach der Lehre des Klagepatents besteht das technische Mittel jedoch aus mindestens zwei ineinander gef\u00fchrten und teleskopartig ausziehbaren Rohren.<\/p>\n<p>Die Anforderung \u201eineinander gef\u00fchrt\u201c macht deutlich, dass das eine Rohr innerhalb des anderen Rohres angeordnet sein muss. Andernfalls w\u00fcrden die Rohre \u201enebeneinander\u201c gef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin kann nicht damit geh\u00f6rt werden, f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre gen\u00fcge irgendeine F\u00fchrung ineinander. Sie verkennt dabei den Wortlaut des Klagepatentanspruchs, wonach die Rohre selbst ineinander gef\u00fchrt werden. Eine beliebige Anordnung, solange nur irgendeine Verbindung zwischen den Rohren besteht, die in oder um eines der Rohre greift, um es zu f\u00fchren, gen\u00fcgt nicht. Die Wendung \u201eineinander gef\u00fchrt\u201c deutet vielmehr darauf hin, dass das eine Rohr das andere f\u00fchren muss. Der Fachmann erkennt, dass durch eine Anordnung des einen Rohres in dem anderen Rohr eine Bewegung lediglich in L\u00e4ngsrichtung erfolgen kann, weil das \u00e4u\u00dfere Rohr das innere Rohr umfasst und dadurch \u201ef\u00fchrt\u201c. Eine Bewegung des inneren Rohrs in andere Richtungen als in die L\u00e4ngsrichtung wird durch das \u00e4u\u00dfere Rohr nicht zugelassen. Dadurch wird die H\u00f6henverstellbarkeit der Griffstange bereits mit Hilfe von zwei Rohren erreicht. Zudem wird der Schutz der elektrischen Leitung mit einfachen Mitteln erreicht, indem die Leitung \u2013 in L\u00e4ngsrichtung weiterlaufend \u2013 unmittelbar von dem einen in das andere Rohr \u00fcbergeht und von beiden Rohren vollst\u00e4ndig umschlossen wird.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Begriffs \u201eineinander gef\u00fchrt\u201c wird dadurch gest\u00fctzt, dass die mindestens zwei Rohre zudem \u201eteleskopartig ausziehbar\u201c sein m\u00fcssen. Bereits das Wort \u201eausziehbar\u201c verdeutlicht, dass das eine Rohr aus dem anderen herausgezogen werden kann, und zwar aufgrund der erforderlichen L\u00e4ngsbewegung nach oben oder unten, nicht aber seitlich. Hinzu kommt, dass der Begriff \u201eteleskopartig\u201c dem Fachmann eine bestimmte k\u00f6rperliche Gestaltung beschreibt, die der hier vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs entspricht. Herk\u00f6mmlich bezeichnet ein Teleskop ein Fernrohr, das eine bestimmte k\u00f6rperliche Gestaltung aufweist, die \u2013 soweit zwei oder mehr \u201eRohre\u201c betroffen sind \u2013 dadurch gepr\u00e4gt ist, dass jeweils ein Rohr innerhalb eines weiteren Rohrs angeordnet ist. \u00dcbertragen auf die mindestens zwei teleskopartig ausziehbaren Rohre im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs wird der Fachmann eine technische Konstruktion w\u00e4hlen, die der eines \u201eausziehbaren Fernrohrs\u201c entspricht, also das eine Rohr mit dem gesamten Durchmesser im anderen Rohr anordnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kann unter \u201eteleskopartig\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht lediglich \u201eeine Relativbewegung zweier Teile als Verl\u00e4ngerung\u201c verstanden werden. Auch wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens den Begriff \u201eteleskopartig\u201c unter Umst\u00e4nden weiter versteht, kann der Auslegung ein solches Verst\u00e4ndnis im vorliegenden Fall aufgrund des Wortlauts des Klagepatentanspruchs und der technischen Funktionen nicht zugrunde gelegt werden. Die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung stellt eine funktionale Betrachtungsweise dar, die sich allein an der H\u00f6henverstellbarkeit der Griffstange orientiert, ohne zu ber\u00fccksichtigen, dass nach dem weiteren Wortlaut des Klagepatentanspruchs die Rohre \u201eineinander gef\u00fchrt\u201c werden und \u201eausziehbar\u201c sein m\u00fcssen. Zudem bleibt offen, wie das Problem der F\u00fchrung der elektrischen Leitung technisch zu l\u00f6sen ist. Daher kann auch nicht der Auffassung der Kl\u00e4gerin gefolgt werden, die Merkmalsgruppe 2 schreibe eine Ausgestaltung vor, die eine Relativbewegung mindestens zweier Teile zueinander zulasse, wobei die Relativbewegung gef\u00fchrt und vor allem auf die L\u00e4ngsrichtung festgelegt sei. Sie l\u00e4sst dabei au\u00dfer Acht, dass es sich bei den beiden Teilen um Rohre handelt, die ineinander gef\u00fchrt werden und ausziehbar sind. Es gen\u00fcgt eben nicht, dass sie irgendwie ineinander gef\u00fchrt werden. Vielmehr muss das eine Rohr innerhalb des anderen Rohres angeordnet sein. Dadurch kann auch die elektrische Leitung unproblematisch durch die Rohre hindurch vom Bet\u00e4tigungselement zur eigentlichen Treppensteigvorrichtung gef\u00fchrt werden. Die Anordnung des einen Rohres innerhalb des anderen Rohres und die F\u00fchrung der elektrischen Leitung im Inneren der Rohre stellen die technische Lehre zur L\u00f6sung des Problems dar, die Leitung vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen zu sch\u00fctzen. Eine andere Anordnung der Rohre w\u00fcrde hingegen immer die Frage aufwerfen, wie die elektrische Leitung im Inneren der Rohre gef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich auch daraus, dass die beiden Rohre die Griffstange bilden. Der Fachmann wird unter einer \u201eGriffstange\u201c einen l\u00e4ngeren Gegenstand verstehen, an dem man angreifen kann. Dem entspricht es, wenn die Rohre so angeordnet werden, dass das eine das andere umfasst. Die Form einer Stange wird dadurch beibehalten. Das gilt erst recht, wenn die Griffstange durch mehr als zwei Rohre gebildet wird, was nach der Lehre des Klagepatents ohne weiteres m\u00f6glich ist. Die Form der Griffstange wird dadurch beibehalten, dass die Rohre ineinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die andere Auffassung der Kl\u00e4gerin bietet die Beschreibung des Klagepatents keinen Anhaltspunkt. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel st\u00fctzt vielmehr die hier vertretene Auslegung, da die Griffstange aus zwei Rohren besteht, von denen das eine mit vollem Umfang in dem anderen Rohr angeordnet ist. Noch weniger kann sich die Kl\u00e4gerin zur Auslegung des Begriffs \u201eteleskopartig\u201c auf das Urteil des 10. Zivilsenats vom 12.09.2006 (X ZR 49\/02) st\u00fctzen, da die Merkmale eines Klagepatentanspruchs nicht isoliert betrachtet werden d\u00fcrfen, sondern im jeweiligen Kontext ausgelegt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rohre im \u00dcbrigen ausgestaltet werden, ist dem Fachmann \u00fcberlassen. Sie k\u00f6nnen einen runden oder eckigen Querschnitt haben, konisch oder zylindrisch geformt sein, solange sie hohl sind und ineinander angeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung wird die Lehre des Klagepatentanspruchs von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es an zwei ineinander gef\u00fchrten und teleskopartig ausziehbaren Rohren und damit an einer Griffstange im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Als Griffstange kommt lediglich der F\u00fchrungsholm mit dem Tragansatz und dem Griffb\u00fcgel in Betracht, wobei der Tragansatz mit dem Griffb\u00fcgel einerseits zum F\u00fchrungsholm andererseits relativ und in L\u00e4ngsrichtung beweglich ist. Der F\u00fchrungsholm ist auch als Rohr im Sinne der Lehre der Anspruchskombination 1 und 2 anzusehen. Denn es handelt sich um ein l\u00e4ngliches, hohles Bauteil mit eckigem Querschnitt. Dass der F\u00fchrungsholm einen Schlitz aufweist, ist unbeachtlich, solange er geeignet ist, ein anderes Rohr zu umfassen und das im Innern liegende Kabel zu sch\u00fctzen. Beides ist hier der Fall.<\/p>\n<p>Ob der Tragansatz mit dem Griffb\u00fcgel als ein Rohr im Sinne der Lehre des Klagepatents anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn zumindest handelt es sich beim Tragansatz und dem F\u00fchrungsholm nicht um ineinander gef\u00fchrte und teleskopartig ausziehbare Rohre. Der Tragansatz wird vielmehr au\u00dfen am F\u00fchrungsholm entlanggef\u00fchrt. Das gilt erst recht f\u00fcr den auf dem Tragansatz angeordneten Griffb\u00fcgel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann nicht dagegen einwenden, der Tragansatz werde innerhalb des F\u00fchrungsholms gef\u00fchrt, da er den F\u00fchrungsholm am Schlitz durchgreife und mit einem innerhalb des F\u00fchrungsholms gef\u00fchrten Gleitst\u00fcck eine Einheit bilde. Das Gleitst\u00fcck ist lediglich dazu da, den Tragansatz am F\u00fchrungsholm zu befestigen, indem der Tragansatz mit dem Gleitst\u00fcck als Gegenst\u00fcck verspannt wird. Der Tragansatz mit dem Griffb\u00fcgel bleibt dadurch weiterhin ein Bauteil, das nicht innerhalb des F\u00fchrungsrohres, sondern daneben angeordnet ist. Stellt man hingegen auf das innerhalb des F\u00fchrungsholms angeordnete Gleitst\u00fcck ab, fehlt es \u2013 selbst wenn man das Gleitst\u00fcck als Rohr ansieht \u2013 an der teleskopartigen Ausziehbarkeit. Das Gleitst\u00fcck gleitet vielmehr nur an der Innenwand des F\u00fchrungsholm entlang. Es tritt nicht teleskopartig \u2013 also in L\u00e4ngsrichtung \u2013 aus der oberen \u00d6ffnung des F\u00fchrungsholms heraus. Vielmehr erfolgt der Austritt durch den seitlichen Schlitz im Holm. Dort setzt dann seitlich der Tragansatz an, um sich \u00fcber den Griffb\u00fcgel weiter nach oben zu erstrecken. Die Holmwand stellt lediglich eine Schiene dar, auf der sich der Tragansatz mit dem Gleitst\u00fcck bewegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung liegt eine Benutzung einer Erfindung auch dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, das hei\u00dft an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mithilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (BGH GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein; GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; GRUR 1989, 903 &#8211; Batteriekastenschnur; GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Erfordernis der teleskopartigen Ausziehbarbkeit der Rohre werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Das Ersatzmittel bestehe darin, dass die Griffstange aus mindestens zwei \u00fcber einen Tragansatz ineinander gef\u00fchrten und in L\u00e4ngsrichtung der Griffstange ausziehbaren Rohren gebildet werde. Diese Ansicht greift nicht durch.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob das abgewandelte Mittel die gleichen vom Schutzrecht erstrebten Wirkungen zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung). Auch wenn die Griffstange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in L\u00e4ngsrichtung h\u00f6henverstellbar ist und die elektrische Leitung vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen gesch\u00fctzt wird, da sie durchweg im Inneren der verschiedenen Bauteilen gef\u00fchrt wird, angefangen vom F\u00fchrungsholm (14) \u00fcber die Kabeldurchf\u00fchrung (32) im Gleitst\u00fcck (20), die Durchtritts\u00f6ffnung (33) und die Kabelaufnahme (34) im Tragansatz (27) bis in den Griffb\u00fcgel (15) (die Bezugsziffern beziehen sich auf die Figuren 2 und 4 aus der AT 413 644 B, wie sie im Tatbestand abgebildet sind), war das abgewandelte Mittel \u2013 hier der Tragansatz \u2013 im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Schutzrechts nur aufgrund erfinderischer \u00dcberlegungen auffindbar.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Erfindungsh\u00f6he nicht allein deswegen bejaht werden, weil der Beklagten zu 1) ein \u00f6sterreichisches Patent erteilt wurde. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr der Stand der Technik und das Wissen des Fachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, welche Kenntnisse der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt hatte, um f\u00fcr die Griffstange eine Konstruktion zu w\u00e4hlen, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist. Sie hat lediglich erkl\u00e4rt, \u201eein solches System wie von der Beklagten ausgestaltet[,] ist f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich und auf der Basis des Klagepatents nahegelegt.\u201c Was aber im Priorit\u00e4tszeitpunkt f\u00fcr den Fachmann \u201eselbstverst\u00e4ndlich\u201c war, h\u00e4tte weiterer Ausf\u00fchrungen bedurft, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die von der Beklagten gew\u00e4hlte Konstruktion nahe liegend war. Dazu fehlt jeglicher Vortrag. Vielmehr kann eine erfinderische T\u00e4tigkeit aufgrund folgender \u00dcberlegungen bejaht werden: Die Funktion der teleskopartigen Ausziehbarkeit der beiden Rohre besteht unter anderem darin, den Griff in der H\u00f6he verstellen zu k\u00f6nnen. Davon f\u00fchrt zun\u00e4chst eine L\u00f6sung weg, bei der die beiden Rohre seitlich miteinander verbunden sind, statt dass die l\u00e4ngliche Erstreckung der Rohre genutzt wird. Selbst wenn aber dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt war, die Rohre seitlich versetzt \u00fcber einen Schlitten zu verbinden und in L\u00e4ngsrichtung ausziehbar zu gestalten, um eine h\u00f6henverstellbare Griffstange zu erhalten, stand der Fachmann vor dem weiteren technischen Problem der Kabelf\u00fchrung. Er kann nach der L\u00f6sung mit dem Tragansatz nun nicht einfach die endst\u00e4ndigen \u00d6ffnungen der Rohre nutzen. Vielmehr musste er eine L\u00f6sung finden, bei der die elektrische Leitung auch dann gesch\u00fctzt ist, wenn sie seitlich aus dem F\u00fchrungsholm und in den Tragansatz beziehungsweise den Griffb\u00fcgel tritt und dabei durch drei verschiedene Bauteile (F\u00fchrungsholm, Gleitst\u00fcck mit Tragansatz und Griffb\u00fcgel) gef\u00fchrt wird, die zudem beweglich miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 879 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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