{"id":3931,"date":"2008-02-12T17:00:04","date_gmt":"2008-02-12T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3931"},"modified":"2016-04-29T11:53:59","modified_gmt":"2016-04-29T11:53:59","slug":"4a-o-42706-wc-duftspueler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3931","title":{"rendered":"4a O 427\/06 &#8211; WC-Duftsp\u00fcler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>878<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Februar 2008, Az. 4a O 427\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Abgabevorrichtungen zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter und zwei im Halter vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorratsbeh\u00e4lter eine eigene Auslass\u00f6ffnung aufweist, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils 501 08 xxx.9 des europ\u00e4ischen Patents 1 334 xxx herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen (wobei das Verbot der Herstellung nur die Beklagten zu 1) und 3) betrifft),<br \/>\nbei denen die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt, die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet sind, bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt, am Halter ein plattenartiges Verteilungselement vorgesehen ist, das einen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich aufweist, das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung unter Zwischenanordnung eines ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Kapillarsystems dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung steht und das plattenartige Verteilungselement f\u00fcr die zwei Vorratsbeh\u00e4lter gemeinsam vorgesehen ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Vorratsbeh\u00e4lter in einem gemeinsamen, einteiligen Geh\u00e4use zur Verwendung in den vorstehend zu a) beschriebenen Abgabevorrichtungen<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils 501 08 xxx.9 des europ\u00e4ischen Patents 1 334 xxx Dritten anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04. Februar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) und 3)),<br \/>\nb) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (nur bez\u00fcglich der Beklagten zu 2) und 3)),<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei s\u00e4mtliche Bestellunterlagen, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen und Lieferscheine vorzulegen sind,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I. 1. a) bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen sowie &#8211; falls die Beklagten noch Eigentum daran haben &#8211; auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. die noch in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. a) beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>2. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 18.024,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 04. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse, Vernichtung sowie auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 334 xxx (nachfolgend: Klagepatent), der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 501 08 xxx.9 gef\u00fchrt wird. Das Klagepatent wurde am 21. Juli 2001 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme deutscher Priorit\u00e4ten vom 17. November 2000 und 17. M\u00e4rz 2001 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 04. Januar 2006 ver\u00f6ffentlicht. Die Klagepatentschrift liegt als Anlage K1 vor. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten zu 1) unter dem 10. Mai 2007 zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ist noch nicht entschieden worden. Die auf ein weiteres Patent der Kl\u00e4gerin, das deutsche Patent 101 64 xxx, gest\u00fctzten, im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspr\u00fcche sind nach zwischenzeitlicher Verfahrensabtrennung Gegenstand des Verfahrens 4a O xxx\/08.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken. Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nAbgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter (1) und zwei im Halter (1) vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern (2, 3) f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) eine eigene Auslass\u00f6ffnung (4) aufweist, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt,<br \/>\ndass die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet sind,<br \/>\ndass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt,<br \/>\ndass am Halter (1) ein plattenartiges Verteilungselement vorgesehen ist, das einen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich aufweist,<br \/>\ndass das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters (2, 3) \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung (4) unter Zwischenanordnung einer ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Anordnung dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung steht und<br \/>\ndass das plattenartige Verteilungselement f\u00fcr mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3), vorzugsweise f\u00fcr alle Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gemeinsam vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der zum Gegenstand von Insbesondere-Antr\u00e4gen gemachten Unteranspr\u00fcche 7, 9, 14 und 15 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt in Deutschland Abgabevorrichtungen zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit eines Toilettenbeckens sowie Vorratsbeh\u00e4lter zum Nachf\u00fcllen dieser Abgabevorrichtungen her und bietet diese jeweils an (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter werden als Ersatz f\u00fcr einen geleerten Beh\u00e4lter in die vorhandene Halterung eingesteckt. Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Endverbraucher erfolgt in dm-Drogeriem\u00e4rkten unter der Eigenmarke \u201eA\u201c als \u201eWC-Duftsp\u00fcler doppelt aktiv\u201c. Entsprechende, technisch identische, von der Beklagten zu 2) vertriebene Erzeugnisse werden unter der Bezeichnung \u201eWC fix Duo Duftsp\u00fcler\u201c in B-M\u00e4rkten und unter der Bezeichnung \u201eWC Double Action\u201c von der Drogeriemarktkette C an Endverbraucher angeboten. Der Beklagte zu 3) ist Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2). Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegen als Anlagen K9 (dm-Produkt), K10 (C-Produkt) und K11 (B-Produkt) vor, ein separates WC-K\u00f6rbchen ohne Beh\u00e4lter als Anlage K13, in aufgeschnittenem Zustand mit Beh\u00e4lter als Anlage B5.<br \/>\nDie angegriffenen Abgabevorrichtungen weisen ein aus transparentem Kunststoff gefertigtes, in sich symmetrisches Geh\u00e4use mit zwei voneinander getrennten Volumina f\u00fcr die verschiedenen Wirkstofffluide auf. Beide H\u00e4lften sind gemeinsam einst\u00fcckig gefertigt und durch einen Kunststoffsteg miteinander verbunden. Jede H\u00e4lfte verf\u00fcgt \u00fcber eine eigene Auslass\u00f6ffnung, die im in den Halter eingesetzten Gebrauchszustand nach unten weist und in eine becherartige Vorrichtung des Halters m\u00fcndet. Beim Einsetzen der Vorratsbeh\u00e4lter in den Halter werden Transportverschl\u00fcsse der Vorratsbeh\u00e4lter automatisch durchsto\u00dfen und die bodenseitigen Auslass\u00f6ffnungen dadurch ge\u00f6ffnet. Durch jeweils einen Ringspalt zwischen dem einer Auslass\u00f6ffnung zugeordneten Becher des plattenf\u00f6rmigen unteren Halterteils und dem Kragen des oberen Halterteils k\u00f6nnen Teilmengen des Wirkstofffluids austreten und durch Kapillarwirkung auf das plattenf\u00f6rmige Element gelangen, wo sie sich wiederum durch Kapillarkraft auf der geriffelten Oberfl\u00e4che verteilen. Von dort k\u00f6nnen sie durch die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit, die den plattenf\u00f6rmigen Bereich bei Bet\u00e4tigung der Sp\u00fclung \u00fcberstr\u00f6mt, mitgenommen werden.<br \/>\nWie die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, entsprechen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der mit der Replik als Anlage K15 vorgelegten internationalen Patentanmeldung der D Group Ltd. unter der internationalen Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2007\/104977 A2. Da die vorliegenden fotografischen Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zur Wiedergabe in diesem Urteil tauglich sind, werden nachfolgend die Figuren 1 bis 7 der Anmeldeschrift nach Anlage K15 wiedergegeben, denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihrer technischen Ausgestaltung unstreitig entsprechen. Figur 1 zeigt eine Abgabevorrichtung entsprechend den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in perspektivischer Ansicht, Figur 2 die kombinierten Vorratsbeh\u00e4lter in der Seitenansicht, teilweise mit Schnitt durch den Bereich der Auslass\u00f6ffnung. Figuren 3 und 4 stellen in perspektivischer Ansicht die Verteilerplatte 9 mit Bechern 35 dar. Die Verteilerplatte 9 wirkt mit dem Halterteil 7 (als solches gezeigt in den Figuren 5 und 6) zusammen. Figur 7 stellt eine Schnittansicht durch die zusammengef\u00fcgte Vorrichtung (entlang der Linie VII-VII der Figur 1) dar und illustriert das Zusammenwirken des Beh\u00e4lters 3, der in den Halter 7 eingesetzt ist, mit der Verteilerplatte 9.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter seien dazu geeignet und bestimmt, in einer das Klagepatent verletzenden Weise verwendet zu werden. Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Innere der Vorratsbeh\u00e4lter jedenfalls nicht in nennenswerten Umfang eintrete, belegten sowohl die werblichen Aussagen der Beklagten, wonach der \u201eWC-Duftsp\u00fcler\u201c f\u00fcr ca. 350 Sp\u00fclungen reiche, als auch die Schilderung der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Patentanmeldung WO 2007\/104977 A2 (Anlage K15).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei sie die Antr\u00e4ge zu I. 3. (R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen) und zu II. 1. (Vernichtung) undifferenziert auf den Unterlassungsantrag zu I. 1. (umfassend zu lit. a) die unmittelbare Verletzung und zu b) die mittelbare Verletzung) r\u00fcckbezieht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndie Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten eine Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre. Diese meine mit zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern im Sinne der Merkmale 2.2 und 3.2 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) vollst\u00e4ndig vereinzelte (voneinander getrennte) Vorratsbeh\u00e4lter, nicht jedoch auch eine Zweikammerl\u00f6sung, wie sie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen realisiert ist. Wie die Anlage B5 belege, seien die Vorratsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zudem nicht im Sinne des Merkmals 5 gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt. Da es etwa sechs Sp\u00fclvorg\u00e4nge dauere, bis eine konkrete Teilmenge des Wirkstofffluids nach ihrem Austritt aus dem Vorratsbeh\u00e4lter von der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit tats\u00e4chlich fortgetragen werde, sei des Weiteren Merkmal 7 nicht erf\u00fcllt, wonach bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt. Schlie\u00dflich stelle das Kapillarsystem zwischen den Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter und dem Verteilungselement keine Anordnung im Sinne der Merkmalsgruppe 9 dar, die ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindern k\u00f6nnte. Unter ihr verstehe der Fachmann eine Vorrichtung, die einen effektiven Verschluss der Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr eine optimierte Steuerung der Abgabe erlaubt.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage der Benutzung des Klagepatents k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin einen R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen nach geltendem Recht nicht verlangen, zumal eine Verpflichtung zum R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Schlie\u00dflich sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, der Rechtsstreit daher jedenfalls auszusetzen.<br \/>\nDem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse sowie deren R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen gest\u00fctzt auf Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB sowie in richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagten zu. Abzuweisen war die Klage lediglich insoweit, als sich die Antr\u00e4ge auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse (Antrag zu Ziffer II. 1.) und deren R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen (Antrag zu Ziffer I. 3.) auch auf die Vorratsbeh\u00e4lter nach dem Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. b) r\u00fcckbeziehen, der lediglich eine mittelbare Verletzung durch Anbieten und Liefern der Vorratsbeh\u00e4lter (Nachf\u00fcllpackungen) beschreibt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken, die als \u201eWC-K\u00f6rbchen\u201c in verschiedenen Ausf\u00fchrungen bekannt ist. Mit Wirkstofffluiden meint die Klagepatentschrift flie\u00dff\u00e4hige, also fl\u00fcssige bis z\u00e4hfl\u00fcssige, gegebenenfalls gel- oder pastenartige, granulatartige oder anderweit sch\u00fcttf\u00e4hige Wirkstoffzubereitungen mit reinigender, desinfizierender, desodorierender, bleichender oder \u00e4hnlicher Wirkung (vgl. Abschnitt [0002] der Klagepatentschrift, Anlage K1; weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich im Weiteren auf die Anlage K1).<br \/>\nDie Klagepatentschrift beschreibt zun\u00e4chst in den Abschnitten [0003] bis [0007] diversen druckschriftlichen Stand der Technik, der sich mit Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid befasst. Das Wirkstofffluid befindet sich dort innerhalb eines in einem Halter fest angeordneten oder auswechselbar eingesetzten Vorratsbeh\u00e4lters mit einer bodenseitigen Auslass\u00f6ffnung. Im Hinblick auf Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid beschreibt die Klagepatentschrift ein mit dem Wirkstofffluid tr\u00e4nkbares, mit der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit zu beaufschlagendes Bet\u00e4tigungselement, bei dem die Auslass\u00f6ffnung von einem am Halter ortsfest angeordneten Dichtungselement gro\u00dffl\u00e4chig verschlossen wird, so dass nur noch ein Str\u00f6mungsweg mit geringem Querschnitt f\u00fcr das Wirkstofffluid zur Verf\u00fcgung steht. Diese Vorrichtung funktioniert unter Nutzung der Kapillarwirkung des offenporigen Schaumstoffs (als Bet\u00e4tigungselement), wobei eine \u00e4hnliche Konstruktion auch mit einer der Verteilung dienenden Rippenplatte bekannt sei (Abschnitt [0004]). Bei beiden Varianten sei es jedoch nicht optimal, dass die Auslass\u00f6ffnung im Grundsatz dauernd ge\u00f6ffnet ist, so dass auch bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung Wirkstofffluid weiter heraussickern k\u00f6nne (Abschnitt [0005]). In Abschnitt [0006] beschreibt die Klagepatentbeschreibung eine Abgabevorrichtung f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid, bei der am Vorratsbeh\u00e4lter ein ventilartiges Dichtungselement zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer die Auslass\u00f6ffnung geringf\u00fcgig freigebenden Stellung mittels eines schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungselements hin und her bewegt werden kann. Abschnitt [0007] behandelt weitere ventilgesteuerte Dichtungselemente.<br \/>\nHinsichtlich aller Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid sieht es die Klagepatentschrift als nachteilig an, dass s\u00e4mtliche Komponenten, die in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangen sollen, in dem einzigen Wirkstofffluid gemeinsam enthalten sein m\u00fcssen. Dies wird deshalb als problematisch beschrieben, weil manche Wirkstoffkomponenten nicht gemeinsam lagerstabil zu realisieren seien (Abschnitt [0008]).<br \/>\nDie Klagepatentbeschreibung befasst sich daher in Abschnitten [0009], [0010] und [0011] mit der in der europ\u00e4ischen Anmeldeschrift EP 0 960 984 A2 (Anlage K2) behandelten Mehrkammer-Abgabevorrichtung. In dem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter befindet sich ein Beh\u00e4lter zum Bevorraten der Wirkstofffluide, der mindestens zwei nebeneinander angeordnete eigenst\u00e4ndige Kammern aufweist. Jede Kammer hat eine Abgabevorrichtung mit einem Abgaber\u00f6hrchen, das mit seinem unteren freien Ende \u00fcber den Boden des Beh\u00e4lters in die Umgebung austritt und an seinem anderen freien Ende f\u00fchrend von einer Abdeckung umgeben ist. Beim Sp\u00fclvorgang gelangt \u00fcber schlitzartige Durchl\u00e4sse eines beide Kammern \u00fcberspannenden Deckelteils Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in die Kammern des Beh\u00e4lters, l\u00f6st dort Teile der Wirkstoffsubstanz und tritt nach Art eines Siphons oder \u00dcberlaufs \u00fcber die Abgaber\u00f6hrchen unter Mitnahme des gel\u00f6sten Wirkstoffs in das Toilettenbecken aus. Dabei sieht die Klagepatentschrift ein Problem darin, dass der Siphoneffekt (die freien Enden der Abgaber\u00f6hrchen bestimmen den Fl\u00fcssigkeitspegel) in den beiden Kammern einen erheblichen Fl\u00fcssigkeitspegel zur\u00fcckl\u00e4sst. Die in den Kammern verbleibende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit wirkt auch nach Abschluss des Sp\u00fclvorgangs weiterhin auf das Wirkstofffluid in der jeweiligen Kammer ein. Der Verbrauch von Wirkstofffluid &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; sei damit praktisch nicht optimal zu steuern (Abschnitt [0011]).<br \/>\nZu dem aus der WO 92\/20876 A1 (Anlage K3) bekannten Stand der Technik einer Zweikammer-Abgabevorrichtung f\u00fcr gelartige Wirkstofffluide f\u00fchrt die Beschreibung aus (Abschnitt [0012]), dass die Auslass\u00f6ffnungen als bodenseitige Perforation ausgef\u00fchrt und dadurch dauernd offen seien. Durch die Viskosit\u00e4t und Oberfl\u00e4chenspannung des Gels k\u00f6nne dieses normalerweise nicht von selbst durch Einwirkung der Schwerkraft austreten, sondern nur, wenn \u00fcberlaufende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit von unten her in die Auslass\u00f6ffnungen eintritt, das dort befindliche Gel etwas anl\u00f6st und Teilmengen der Wirkstofffluide austr\u00e4gt. Bei diesem Zweikammer-System sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass die Auslass\u00f6ffnungen im Grundsatz dauernd ge\u00f6ffnet sind, so dass bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung des Toilettenbeckens die Wirkstofffluide entweder heraussickern k\u00f6nnten oder unter Einfluss der Umgebungsatmosph\u00e4re verh\u00e4rten und danach nicht mehr aktivierbar seien. Von diesem Stand der Technik geht die Klagepatentschrift nach eigenem Bekunden aus (Abschnitt [0012], Seite 3, Zeilen 11\/12).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik von Mehrkammer-Abgabevorrichtungen die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die zuvor erl\u00e4uterte Abgabevorrichtung mit mindestens zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren. Dies bringt auch die Beschreibung in Abschnitt [0013] zum Ausdruck.<\/p>\n<p>Der hier allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents umfasst die folgenden Merkmale, die sich wie folgt gliedern lassen:<br \/>\n1. Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken.<br \/>\n2. Die Vorrichtung weist auf<br \/>\neinen Halter (1), der am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbar ist, und<br \/>\nmindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3).<br \/>\n3. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind<br \/>\nim Halter (1) vorgesehen,<br \/>\nvoneinander separiert f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid.<br \/>\n4. Jeder Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) weist eine eigene Auslass\u00f6ffnung (4) auf, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist.<br \/>\n5. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt.<br \/>\n6. Die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind<br \/>\nin Gebrauchsstellung bodenseitig und<br \/>\nso angeordnet, dass nur Wirkstofffluid austritt.<br \/>\n7. Bei jedem Sp\u00fclvorgang erfolgt die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit.<br \/>\n8. Es ist ein Verteilungselement vorgesehen, das<br \/>\nam Halter (1) angeordnet und<br \/>\nplattenartig ist,<br \/>\neinen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich aufweist und<br \/>\nf\u00fcr mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3), vorzugsweise f\u00fcr alle Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gemeinsam vorgesehen ist.<br \/>\n9. Das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters (2, 3)<br \/>\nsteht \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung (4) dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung,<br \/>\nund zwar unter Zwischenanordnung einer ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Anordnung.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sch\u00fctzt der nebengeordnete Anspruch 2, dessen technische Lehre durch die drei Figuren der Klagepatentschrift anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels illustriert wird, eine positive (aktive) Schlie\u00dfung der Auslass\u00f6ffnungen durch ihnen zugeordnete Dichtungselemente, mit denen ein Bet\u00e4tigungselement zu ihrer Verstellung zwischen einer Schlie\u00df- und einer Freigabestellung zusammenwirkt. Bei der L\u00f6sung nach Anspruch 2 kann ein Beaufschlagungsbereich am Bet\u00e4tigungselement von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit beaufschlagt werden, so dass die Dichtungselemente vor\u00fcbergehend in die Freigabestellung verstellt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nW\u00e4hrend die Parteien \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 2.2\/3.2, 5, 7 und 9\/9.2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen streiten, ist zwischen ihnen unstreitig, dass die \u00fcbrigen Merkmale verwirklicht werden. Dar\u00fcber hinaus machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch auch von den streitigen Merkmalen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffenen Abgabevorrichtungen (verstanden als Gesamtvorrichtung aus Halter und Vorratsbeh\u00e4ltern) sind daher als Erzeugnisse Gegenstand des Klagepatents (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>1. Merkmale 2.2\/3.2:<br \/>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df weist die Abgabevorrichtung mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter auf, die voneinander separiert f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid im Halter vorgesehen sind.<br \/>\nNach Auffassung der Beklagten m\u00fcssen die Vorratsbeh\u00e4lter als Bauteile voneinander getrennt sein, also aus vereinzelten Bauteilen (getrennten physikalischen Einheiten) bestehen. Es m\u00fcsse ein Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr das eine, ein anderer Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr das andere Wirkstofffluid separat vorliegen, wie dies in den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen mit baulich getrennten Vorratsbeh\u00e4ltern (2) und (3) dargestellt sei. Eine Zweikammerl\u00f6sung, wie sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen innerhalb eines einheitlichen Vorratsbeh\u00e4lters mit zwei getrennten Fl\u00fcssigkeitsvolumina realisierten, sei von der Lehre des Klagepatents hingegen nicht erfasst, wie die Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 best\u00e4tigten. Die Trennung in separate Bauteile habe den Vorteil, dass die beiden Vorratsbeh\u00e4lter bei unterschiedlich starkem Gebrauch unabh\u00e4ngig voneinander austauschbar sind. Soweit Unteranspruch 7 davon spreche, dass die Vorratsbeh\u00e4lter in einem gemeinsamen, einteiligen Geh\u00e4use ausgebildet seien, meine das Klagepatent damit ein zus\u00e4tzliches gemeinsames Geh\u00e4use, in dem die getrennten Vorratsbeh\u00e4lter angeordnet werden k\u00f6nnten. Das Klagepatent unterscheide schon sprachlich deutlich zwischen getrennten Kammern aus dem Stand der Technik und voneinander getrennten Vorratsbeh\u00e4ltern nach der eigenen technischen Lehre.<br \/>\nF\u00fcr die enge, eine Zweikammer-L\u00f6sung ausscheidende Auslegung der Merkmale 2.2\/3.2 durch die Beklagten finden sich aus Sicht des Fachmanns keine zureichenden Anhaltspunkte. Schon der Wortlaut des Merkmals 3.2, wonach die mindestens zwei (Merkmal 2.2) Vorratsbeh\u00e4lter \u201evoneinander separiert f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid\u201c sind, deutet darauf hin, dass es allein auf eine Separierung der Wirkstofffluide voneinander ankommt, die &#8211; wie der Fachmann unschwer erkennt &#8211; nicht von einer \u201e\u00e4u\u00dferen\u201c Vereinzelung der Bauteile abh\u00e4ngt. Die Abgrenzung des Klagepatents von den vorbekannten Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid in Abschnitt [0008] best\u00e4tigt dies: Insofern soll es problematisch sein, s\u00e4mtliche Komponenten, die in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit des Toilettenbeckens gelangen sollen, in einem einzigen Wirkstofffluid zu vereinen, weil manche Wirkstoffkomponenten gemeinsam nicht lagerstabil zu realisieren sind. Vor diesem Hintergrund betrifft der Gegenstand des Klagepatents ausschlie\u00dflich eine Mehrkammer-Abgabevorrichtung, die die getrennte Lagerung und Abgabe der Komponenten aus eigenst\u00e4ndigen Kammern gestattet.<br \/>\nDass auch eine Zweikammer-L\u00f6sung in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen ist, belegt zugleich der Stand der Technik nach der WO 92\/20876 A1 (Anlage K3), von dem der Gegenstand des Klagepatents nach eigenem Bekunden ausgeht (Abschnitt [0012], Seite 3, Zeilen 4-12). Die WO 92\/20876 A1 (Anlage K3) betrifft &#8211; wie die Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich erkennt (vgl. Abschnitt [0012], Seite 3 Zeile 4) &#8211; eine Zweikammer-Abgabevorrichtung f\u00fcr gleiche oder unterschiedliche gelartige Wirkstofffluide, deren Kammern durch Trennw\u00e4nde hintereinander liegend separiert sind (vgl. Anlage K3, Seite 4, Zeilen 31-35, Figur 2). Anders als im Stand der Technik nach Anlage K2 sind die benachbarten Vorratsbeh\u00e4lter in keiner Weise miteinander verbunden, sind also hinsichtlich des Fl\u00fcssigkeitsaustauschs voneinander separiert, obwohl sie in einem einzigen Geh\u00e4use benachbart angeordnet sind. Auf der Grundlage dieses Standes der Technik formuliert das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0013]), die zuvor erl\u00e4uterte Vorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden aus mindestens zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren. Es kritisiert dabei mit keinem Wort, dass die beiden Kammern (die compartments 27 und 28 der Anlage K3) in einem einzigen Geh\u00e4use zusammengefasst sind. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich daher bei der Lekt\u00fcre der Klagepatentbeschreibung, dass mit Merkmalen 2.2\/3.2 lediglich gemeint ist, dass die Innenr\u00e4ume der getrennten Vorratsbeh\u00e4lter wie im Fall der Anlage K3 voneinander separiert sind, ohne eine bestimmte Festlegung auf eine konstruktive Umsetzung dieser fl\u00fcssigkeitstechnischen Separierung, etwa durch Ausschluss einer Zweikammer-L\u00f6sung, zu treffen. Die Zweikammer-Abgabevorrichtung aus Anlage K3 soll lediglich hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide verbessert werden, nicht jedoch im Hinblick auf eine weitergehende Separierung der Vorratsbeh\u00e4lter als Bauteile, also \u00fcber die hydraulisch getrennten Volumina hinaus.<br \/>\nDabei wird nicht verkannt, dass die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit dem Stand der Technik nach Anlage K2 (EP 0 960 984 A2) in Abschnitt [0010] von einer \u201eTrennung der Kammern in dem Beh\u00e4lter\u201c spricht, also offensichtlich zwischen Kammern und Beh\u00e4ltern zu unterscheiden wei\u00df. Die Beklagten meinen, aus der Tatsache, dass Anspruch 1 des Klagepatents nicht von \u201eseparierten Vorratskammern\u201c, sondern von \u201evoneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern\u201c spricht, ableiten zu k\u00f6nnen, dass sich die technische Lehre von der Zweikammer-L\u00f6sung bewusst abgrenze. H\u00e4tte das Klagepatent mit der unterschiedlichen Wortwahl nicht auch einen technischen Unterschied zum Stand der Technik verbunden, h\u00e4tte der Anmelder nicht einen abweichenden Wortlaut w\u00e4hlen m\u00fcssen. Diese allein philologisch orientierte Auslegung vermag nicht zu \u00fcberzeugen, weil \u00fcber die blo\u00dfe Wortwahl hinaus f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre ma\u00dfgeblich ist, welche Funktion das Klagepatent dem einzelnen Merkmal im Gesamtgef\u00fcge der technischen Lehre aus Sicht eines Fachmanns auf dem betreffenden technischen Gebiet beimisst. Welchen Vorteil das Klagepatent im Hinblick auf das zu l\u00f6sende technische Problem, eine Abgabevorrichtung mit mindestens zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren, damit verbinden sollte, eine Zweikammer-L\u00f6sung zugunsten auch \u00e4u\u00dferlich getrennter Vorratsbeh\u00e4lter zu verwerfen, haben die Beklagten aus der Klagepatentschrift nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich. F\u00fcr die erstrebte Optimierung der Steuerungsm\u00f6glichkeit kann es allenfalls darauf ankommen, dass die Innenr\u00e4ume (Volumina) der Vorratsbeh\u00e4lter nicht miteinander verbunden sind. Eine \u00e4u\u00dferliche Trennung in separate Bauteile ist hierf\u00fcr irrelevant. Dass diese weitergehende Trennung es erm\u00f6glichen mag, im Falle unterschiedlich starken Verbrauchs lediglich einen einzelnen Beh\u00e4lter f\u00fcr ein Wirkstofffluid auszutauschen, hat mit der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabenstellung nichts zu tun und findet auch andernorts in der Klagepatentschrift keine Erw\u00e4hnung.<br \/>\nAuf die Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen. Ihnen liegt zwar offenbar die Vorstellung auch \u00e4u\u00dferlich getrennter Vorratsbeh\u00e4lter zugrunde, weil sich nur bei solchen die Frage stellt, sie mittels eines Adapters (also eines zus\u00e4tzlichen Bauteils; Unteranspruch 4) oder unmittelbar (Unteranspruch 6) zu kuppeln oder sie einzeln im Halter anzubringen (Unteranspruch 5). Als weitere Alternative tritt neben die Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 jedoch auch Unteranspruch 7. Nach ihm sind die Vorratsbeh\u00e4lter in einem gemeinsamen, einteiligen Geh\u00e4use \u201eausgebildet\u201c (nicht etwa \u201eangeordnet\u201c). F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Beklagten, damit k\u00f6nne nur ein zus\u00e4tzliches Geh\u00e4use gemeint sein, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten aus der Klagepatentschrift. Unteranspruch 7 spricht somit daf\u00fcr, dass das Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen Vorratsbeh\u00e4lter und Vorratskammern synonym gebraucht, also auch bei Vorratsbeh\u00e4ltern allein auf den Innenraum f\u00fcr das Wirkstofffluid abstellt. Mit dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten w\u00e4re nicht erkennbar, wo noch ein funktionaler Unterschied zwischen einem (so verstandenen) zus\u00e4tzlichen Geh\u00e4use (nach Auffassung der Beklagten Unteranspruch 7) und einem \u201eAdapter o. dgl.\u201c zur Kupplung miteinander (Unteranspruch 4) liegen sollte. Eigenst\u00e4ndige Bedeutung kommt Unteranspruch 7 vielmehr nur dann zu, wenn er ein einst\u00fcckiges Geh\u00e4use meint, das mehrere Vorratskammern (Vorratsbeh\u00e4lter) umfasst. Dies ist die aus dem Stand der Technik bekannte und nicht kritisierte Zweikammer-L\u00f6sung.<br \/>\nBest\u00e4tigt wird die weite Auslegung schlie\u00dflich durch die Beschreibung in Abschnitt [0031] (Seite 4, Zeilen 44-46), die den Gegenstand des Unteranspruchs 7 (die Ausbildung der Vorratsbeh\u00e4lter in einem gemeinsamen, einteiligen Geh\u00e4use) exemplarisch dahin erl\u00e4utert, dass dies beispielsweise separierte Kammern in einem zusammenh\u00e4ngenden Geh\u00e4use sein k\u00f6nnen. Im Ergebnis bedeutet dies eine einzige Au\u00dfenh\u00fclle (bezeichnet als \u201eGeh\u00e4use\u201c) mit inhaltlich separierten \u201eKammern\u201c als Unterteilungen. Wenn die Einleitung des Abschnitts [0031] von verschiedenen M\u00f6glichkeiten der Anordnung und Anbringung der Vorratsbeh\u00e4lter am Halter spricht, belegt dies nur, dass das Klagepatent \u201eVorratsbeh\u00e4lter\u201c nicht auf eine \u00e4u\u00dfere Beschaffenheit reduziert, sondern sie im Hinblick auf ihre Funktion, das jeweilige Wirkstofffluid getrennt vom anderen zu tragen, als Kammern f\u00fcr die Wirkstofffluide versteht.<br \/>\nDie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcbereinstimmend realisierte Zweikammer-L\u00f6sung, bei der in einem einzigen Kunststoffbauteil zwei voneinander getrennte Beh\u00e4lter f\u00fcr die beiden Wirkstofffluide enthalten sind, verwirklicht die Merkmale 2.2 und 3.2 daher wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>2. Merkmal 5:<br \/>\nNach Merkmal 5 sind die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt. Mit diesem Merkmal grenzt sich die technische Lehre des Klagepatents \u2013 wie dessen Beschreibung entnommen werden kann (vgl. Anlage K 1. Abschnitte [0009] bis [0011]) &#8211; insbesondere von dem Stand der Technik nach Anlage K2 ab. Bei der dort beschriebenen Abgabevorrichtung ist vorgesehen und beruht die Funktionsf\u00e4higkeit gerade darauf, dass die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gezielt durch die schlitzartigen Durchl\u00e4sse des Deckelteils in die im oberen Bereich miteinander verbundenen Kammern eindringt, in den Kammern Teile der Wirkstoffsubstanz l\u00f6st und \u00fcber die Abgaber\u00f6hrchen aus dem Beh\u00e4lter mitnimmt. Merkmal 5 ist insbesondere zusammen mit Merkmal 4 und Merkmalsgruppe 6 zu betrachten, wonach die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter, \u00fcber die das Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist, in Gebrauchsstellung bodenseitig und so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt, ohne dass jedoch Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit eintritt.<br \/>\nNach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten soll durch Merkmal 5, das wortgleich auch in Anspruch 2 enthalten ist, ein vollst\u00e4ndiger, uneingeschr\u00e4nkter Schutz vor dem Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in die Vorratsbeh\u00e4lter vorgesehen sein. Ein derartiger vollst\u00e4ndiger Schutz k\u00f6nne &#8211; so die Beklagten &#8211; aus fachm\u00e4nnischer Sicht nur durch Mittel zum Verschlie\u00dfen der \u00d6ffnung der Vorratsbeh\u00e4lter gew\u00e4hrleistet werden. Dem Fachmann werde in der Klagepatentschrift allein die M\u00f6glichkeit offenbart, dies durch ein Einwegeventil zu bewirken, das in Auslassrichtung des Wirkstofffluids ge\u00f6ffnet werden kann, in der Gegenrichtung jedoch dicht verschlie\u00dfbar ist. Unter einem Schutzmittel gegen in die Vorratsbeh\u00e4lter eindringende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit nach Merkmal 5 verstehe der Fachmann daher ein zu einem Verschlussventil analoges Verschlusselement, das die Auslass\u00f6ffnungen in Richtung zum Inneren der Vorratsbeh\u00e4lter sicher abdichtet.<br \/>\nMit diesem Verst\u00e4ndnis messen die Beklagten Merkmal 5 eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung bei als ihm nach dem ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zukommt. Merkmal 5 beschreibt allein die Wirkung, dass die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sein sollen, ohne dem Fachmann jedoch konkrete Ma\u00dfnahmen vorzuschreiben, wie dies geschehen soll. Abschnitt [0030] beschreibt die Merkmale 4 bis 6.2 einschlie\u00dflich des Schutzes vor eindringender Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Innere der Vorratsbeh\u00e4lter. Die letzten beiden S\u00e4tze dieses Abschnitts (Seite 4, Zeile 36-38):<br \/>\n\u201eIm dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist dies dadurch realisiert, dass die Auslass\u00f6ffnung 4 des jeweiligen Vorratsbeh\u00e4lters 2, 3 in Gebrauchsstellung, so dargestellt in Fig. 2, bodenseitig angeordnet ist. \u00dcberstr\u00f6mendes Sp\u00fclwasser trifft allenfalls seitlich auf den Vorratsbeh\u00e4lter 2,3.\u201c<br \/>\ndeuten bereits darauf hin, dass das in Merkmal 5 beschriebene Ziel bereits dadurch als erreichbar angesehen wird, dass die Auslass\u00f6ffnungen in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet sind, so dass \u00fcberstr\u00f6mendes Sp\u00fclwasser allenfalls seitlich auf die Vorratsbeh\u00e4lter trifft. Offensichtlich teilt die Klagepatentschrift nicht die von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Bef\u00fcrchtung, dass es zu einem Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in die Vorratsbeh\u00e4lter automatisch dann komme, wenn die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mit dem Wirkstofffluid in Kontakt tritt.<br \/>\nDiese Auslegung wird best\u00e4tigt durch die vergleichende Zusammenschau des Anspruchs 1 mit dem nebengeordneten Anspruch 2, der wie Anspruch 1 das Merkmal 5 in gleicher Weise enth\u00e4lt. Zugleich sieht Anspruch 2 jedoch ein Dichtungselement zum Verschluss der Auslass\u00f6ffnungen vor, wenn das Dichtungselement nicht durch ein Bet\u00e4tigungselement in eine \u00d6ffnungsstellung gebracht wurde. Wenn nun auch Anspruch 2 \u00fcber diese Merkmale hinaus noch vorschreibt, dass die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind, spricht dies daf\u00fcr, dass dieser Schutz jedenfalls im Rahmen des Anspruchs 1 nicht zwingend durch ein regelrechtes Verschlusselement gew\u00e4hrleistet werden muss. Denn ein Dichtungselement sieht Anspruch 1 abweichend von Anspruch 2 gerade nicht vor. Im Gegenteil: Merkmal 9.1 verlangt, dass das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung steht, also gerade kein Wechsel in der \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfstellung eines Dichtungselements stattfinden darf. Jedenfalls Anspruch 1 kann damit nicht voraussetzen, dass der Schutz nach Merkmal 5 durch ganz bestimmte Ma\u00dfnahmen erreicht wird. Anspruch 1 stellt es vielmehr in das Belieben des Fachmanns, wie dieser den erforderlichen Schutz gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit konkret verwirklicht.<br \/>\nZugleich erkennt der Fachmann aus der Zusammenschau der Anspr\u00fcche 1 und 2, dass es jedenfalls im Rahmen des Anspruchs 1 nicht auf einen vollst\u00e4ndigen, gleichsam hermetischen Schutz des Inneren der Vorratsbeh\u00e4lter vor dem Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit ankommen kann. Wenn Anspruch 2 ein die Auslass\u00f6ffnung verschlie\u00dfendes Dichtungselement voraussetzt, das einen optimalen Schutz gew\u00e4hrleisten mag, auf das Anspruch 1 jedoch gerade verzichtet (Merkmal 9.1), erschlie\u00dft sich dem Fachmann, dass Anspruch 1 im Hinblick auf den Schutz nach Merkmal 5 weniger zu leisten vermag als Anspruch 2.<br \/>\nMit Blick auf den in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gr\u00fcnden ein perfekter Schutz vor dem Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Beh\u00e4lterinnere erforderlich sein sollte. In Gestalt der EP 0 960 984 A2 (Anlage K2) kritisiert die Beschreibung (Abschnitte [0009] bis [0011]) eine L\u00f6sung, bei der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit ungesteuert von oben in die Kammern eindringen und den Wirkstoff \u00fcberstr\u00f6men kann. Nach dem Abflie\u00dfen \u00fcbersch\u00fcssiger Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit durch die Abgaber\u00f6hrchen bleibt dort ein erheblicher Fl\u00fcssigkeitsspiegel zur\u00fcck, der auch nach Abschluss des Sp\u00fclvorgangs weiter auf die Wirkstofffluide in den Kammern einwirken kann. Dies f\u00fchre &#8211; so die Beschreibung in Abschnitt [0011] &#8211; dazu, dass bei dieser Vorrichtung der Verbrauch von Wirkstofffluid praktisch nicht optimal zu steuern sei. Denn die Wirkstofffluide werden angesichts der ungehinderten Einwirkung verbleibender Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcber einen unbekannt langen Zeitraum bis zum n\u00e4chsten Sp\u00fclvorgang in unkontrollierter Weise verd\u00fcnnt. Um sich von diesem Nachteil positiv abzusetzen, ist es nicht erforderlich, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nach Anspruch 1 ein Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Innere der Vorratsbeh\u00e4lter vollst\u00e4ndig verhindert, sondern nur ein Eindringen in einem solchen Umfang, der in einer der Anlage K2 vergleichbaren Weise dazu f\u00fchrt, dass der Verbrauch von Wirkstofffluid nicht mehr optimal zu steuern ist.<br \/>\nDass es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu einem Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem solchen erheblichen Umfang komme, haben die Beklagten schon nicht schl\u00fcssig vorgetragen. Die vorliegenden Muster sprechen im Gegenteil daf\u00fcr, dass es allenfalls zu einem Eindringen in ganz geringem Ma\u00dfe kommen kann. Der Kragen 61 wirkt mit dem Becher 35 so eng zusammen, dass ausschlie\u00dflich unterhalb des Kragens eine Labyrinthdichtung gegen eindringende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit geschaffen wird, die noch dazu durch ausgetretenes Wirkstofffluid versperrt ist. Die im Bereich eines Bechers durchtrennte Halterung in Anlage B5 zeigt, dass die nach innen f\u00fchrende Schulter 79 des Vorratsbeh\u00e4lters (vgl. Figuren 2 und 7 der Anlage K15) dicht auf der Krempe 63 des Kragens 61 am Halter (vgl. Figuren 5 und 7 der Anlage K15) aufsitzt. Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit m\u00fcsste daher, um in das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters zu gelangen, denselben Weg wie das Wirkstofffluid in umgekehrter Richtung nehmen, also durch die Kan\u00e4le 51 in den ringf\u00f6rmigen Kapillarkanal 75 gelangen, das Wehr 45 in den Becher 35 \u00fcberwinden und von dort durch die M\u00fcndung 25 des Beh\u00e4lterauslasses 15 in das Innere aufsteigen, dies alles entgegen dem mit der Schwerkraft zum Austritt neigenden und der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit damit entgegendr\u00e4ngenden Wirkstofffluid. Dass Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einem nennenswerten Umfang m\u00f6glich sein sollte, ist nicht erkennbar. Die Vorratsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind daher im Sinne des Merkmals 5 gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>3. Merkmal 7:<br \/>\nMerkmal 7 verlangt (scheinbar nach Art eines Verfahrensanspruchs, im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs jedoch zu verstehen als: \u201eDie Abgabevorrichtung ist bauartlich so beschaffen, dass &#8230;\u201c), dass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt.<br \/>\nZwischen den Parteien ist umstritten, ob diese Anweisung so zu verstehen ist, dass bei jedem einzelnen Sp\u00fclvorgang die ganz konkrete, aus der Auslass\u00f6ffnung abgegebene Teilmenge an Wirkstofffluid auch tats\u00e4chlich direkt und unmittelbar in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangen muss. Die Beklagten meinen, dies entspreche dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns: Die aus dem Vorratsbeh\u00e4lter bei dem gegenw\u00e4rtigen Sp\u00fclvorgang jeweils austretende Teilmenge m\u00fcsse bei jedem einzelnen Sp\u00fclvorgang sogleich insgesamt in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangen und mit ihr in das Toilettenbecken abgetragen werden.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, dass es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erst nach einer Mehrzahl von (etwa sechs) Sp\u00fclvorg\u00e4ngen dazu kommt, dass eine konkrete Teilmenge des Wirkstofffluids von der Verteilerplatte durch die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mitgerissen wird. So lange dauere es, bis eine aus dem Vorratsbeh\u00e4lter ausgetretene Teilmenge des Wirkstofffluids den Weg durch den Becher 35, \u00fcber das Wehr 45, durch den ringf\u00f6rmigen Kapillarspalt 75, den Kanal 51 und die Kan\u00e4le 80 auf die Oberfl\u00e4che 31 der Verteilerplatte 9 zur\u00fcckgelegt habe, von wo er schlie\u00dflich durch Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mitgerissen werden k\u00f6nne. Nachdem die Kl\u00e4gerin dies zun\u00e4chst nicht bestritten hatte, hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Berufung auf die im Termin vorgelegte Fotoserie in Abrede gestellt, dass es tats\u00e4chlich sechs Sp\u00fclvorg\u00e4nge dauere; jedenfalls von der Verteilerplatte werde s\u00e4mtliches Wirkstofffluid in einem Sp\u00fclgang fortgesp\u00fclt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in der von den Beklagten vertretenen engen, auf eine unmittelbare Abgabe in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abstellenden Auslegung des Merkmals 7 eine unzul\u00e4ssige Einengung des technischen Sinngehalts dieses Merkmals. Es beschreibe lediglich einen mittelbaren Kausalzusammenhang, indem es angebe, woher die jeweilige Teilmenge urspr\u00fcnglich stammt und zu einem beliebigen fr\u00fcheren Zeitpunkt anl\u00e4sslich irgendeines vorangegangenen Sp\u00fclvorgangs ausgetreten ist. Nicht beschrieben werde hingegen, dass die Abgabe des Wirkstofffluids aus dem Vorratsbeh\u00e4lter und sein Fortsp\u00fclen vom Verteilungselement bei ein und demselben Sp\u00fclvorgang stattfinden m\u00fcsse. Unter Betonung des Merkmalsbestandteils \u201eaus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter\u201c meint die Kl\u00e4gerin, Merkmal 7 solle in Verbindung mit Merkmal 5 zu einer m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfige Entleerung der mehreren Vorratsbeh\u00e4lter untereinander, also zu einer \u201eVergleichm\u00e4\u00dfigung des Abgabeprozesses\u201c f\u00fchren. Durch die Abschirmung der Auslass\u00f6ffnungen gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit (Merkmal 5) soll eine Ver\u00e4nderung der Viskosit\u00e4t der Wirkstofffluide nach M\u00f6glichkeit beschr\u00e4nkt werden, so dass die Abgabe der Wirkstofffluide m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig erfolgen kann. Dies greife Merkmal 7 mit der Aussage auf, dass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter erfolgt, um diese gleichm\u00e4\u00dfig zu entleeren.<br \/>\nMerkmal 7 kann allenfalls bei isolierter Betrachtung (und unter Ber\u00fccksichtigung der den Merkmalswortlaut schlicht wiedergebenden Beschreibungsstelle in Abschnitt [0014], Seite 3, Zeilen 19f.) darauf hindeuten, dass die Wirkstofffluide nach ihrer Abgabe aus dem Vorratsbeh\u00e4lter sofort und unmittelbar in das Sp\u00fclwasser gelangen, indem von einer \u201eAbgabe &#8230; in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit\u201c die Rede ist. Bei der Betrachtung eines einzelnen Merkmals darf die Auslegung der technischen Lehre des gesamten Anspruchs jedoch nicht stehen bleiben. Es muss daher auch in den Blick genommen werden, wie die gesch\u00fctzte Abgabevorrichtung im \u00dcbrigen ausgestaltet sein soll, um den Abtrag des Wirkstofffluids mit der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Toilettenbecken zu gew\u00e4hrleisten. Insoweit verlangt Merkmal 8.3 an dem plattenartigen, am Halter angeordneten und f\u00fcr mehrere Vorratsbeh\u00e4lter gemeinsam vorgesehenen Verteilungselement einen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich. Erst von diesem Beaufschlagungsbereich ausgehend soll die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit das notwendigerweise bereits zuvor ausgetretene Wirkstofffluid mitnehmen und nicht bereits aus dem Vorratsbeh\u00e4lter, mit dem sich die Merkmale 4 bis 7 befassen. Bereits dies relativiert die Aussage in Merkmal 7, dass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe \u201ein die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit\u201c erfolgen m\u00fcsse. Damit kann keine unmittelbare Abgabe von dem Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gemeint sein. Denn offensichtlich soll das Wirkstofffluid erst von dem Beaufschlagungsbereich des Verteilungselements aus durch die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mitgenommen werden. W\u00fcrde Merkmal 7 eine unmittelbare Abgabe fordern, k\u00e4me dem weiteren Merkmal 8.3 im Rahmen der technischen Lehre keine Bedeutung mehr zu.<br \/>\nMerkmal 7 dient hingegen der Abgrenzung der technischen Lehre des Anspruchs 1 vom Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K3, der in Abschnitt [0012] der Beschreibung gew\u00fcrdigt wird. An ihm kritisiert die Klagepatentschrift, dass durch die dauernd offenen bodenseitigen Auslass\u00f6ffnungen, aus denen das Gel aufgrund seiner Viskosit\u00e4t und Oberfl\u00e4chenspannung im Normalfall nicht austreten k\u00f6nne, Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit von unten her eintreten und das den \u00d6ffnungen nahe Gel etwas anl\u00f6sen k\u00f6nne. Bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung der Sp\u00fclung k\u00f6nnten die Wirkstofffluide daher entweder heraussickern oder unter Einfluss der Umgebungsatmosph\u00e4re verh\u00e4rten, so dass sie danach nicht mehr aktiviert werden k\u00f6nnen. Ein in diesem Sinne \u201eunkontrolliertes\u201c, das hei\u00dft au\u00dferhalb von Sp\u00fclvorg\u00e4ngen stattfindendes Heraussickern soll durch Merkmal 7 verhindert werden. Indem es nur dann zu einem Austritt von Wirkstofffluid aus den Vorratsbeh\u00e4ltern kommen kann, wenn die Sp\u00fclung bet\u00e4tigt wird, droht nicht die Gefahr wie im Stand der Technik (Anlage K3), dass die Fluide \u00fcber einen unkalkulierbar langen Zeitraum zwischen zwei Sp\u00fclvorg\u00e4ngen hinweg austreten k\u00f6nnen. Damit verfolgt auch Merkmal 7 den Zweck, die Steuerung der Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren, indem diese nur anl\u00e4sslich von Sp\u00fclvorg\u00e4ngen (und bei einem jeden Sp\u00fclvorgang) aus den Vorratsbeh\u00e4ltern austreten k\u00f6nnen. Merkmal 7 wirkt dabei zusammen mit Merkmal 9.2, wonach eine Zwischenanordnung zwischen der Auslass\u00f6ffnung und dem Verteilungselement (vgl. Merkmal 9.1) ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindert. \u201eFreies Flie\u00dfen\u201c meint damit gerade einen ungehinderten Austritt von Wirkstofffluid au\u00dferhalb der Sp\u00fclvorg\u00e4nge.<br \/>\nDamit ist Anspruch 1 zwar nicht in der Lage, den an Anlage K3 neben dem unkontrollierten Heraussickern kritisierten Nachteil einer Verh\u00e4rtung zu vermeiden, worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist. Dessen bedarf es jedoch auch nicht, weil eine Vermeidung des Eintrocknens kein Zweck an sich ist. Eine Verh\u00e4rtung der Wirkstofffluide wird deshalb kritisiert, weil sie dazu f\u00fchrt, dass deren sp\u00e4tere Abgabe gest\u00f6rt ist, weil die verh\u00e4rteten Fluide nicht mehr aktivierbar sind (vgl. Seite 3, Zeilen 10f.). Wenn jedoch bereits durch die Ma\u00dfnahme, dass es nur bei Bet\u00e4tigung der Sp\u00fclung zu einem Austritt von Wirkstofffluid aus den Vorratsbeh\u00e4ltern kommt (Merkmal 7), ein unkontrolliertes Austreten mit der m\u00f6glichen Folge des Eintrocknens vermieden wird, stehen auch die nachteiligen Folgen eines unkontrollierten Austritts (Eintrocknen) nicht mehr zu bef\u00fcrchten. Der Fachmann erkennt schlie\u00dflich aus der Zusammenschau des Anspruchs 1 mit Anspruch 2, dass die durch Merkmal 9.1 geforderte dauernde Verbindung zwischen der Auslass\u00f6ffnung eines jeden Vorratsbeh\u00e4lters und dem Verteilungselement es gar nicht vermeiden kann, dass es an der \u201edauernd offenen\u201c Schnittstelle zwischen zwei Sp\u00fclvorg\u00e4ngen zu einem teilweisen Verh\u00e4rten kommt, geradezu zwangsl\u00e4ufig kommen muss. Dies k\u00f6nnte allenfalls durch ein aktiv schlie\u00dfendes Dichtungselement verhindert werden, welches Anspruch 1 im Unterschied zu Anspruch 2 aber gerade nicht voraussetzt.<br \/>\nOb Merkmal 7 daneben auch einer \u201eVergleichm\u00e4\u00dfigung des Abgabeprozesses\u201c zwischen den mehreren Vorratsbeh\u00e4ltern dient (wof\u00fcr mit Ausnahme des Merkmalsbestandteils \u201eaus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter\u201c in der Beschreibung keine Anhaltspunkte ersichtlich sind), kann offen bleiben. Jedenfalls verlangt Merkmal 7 bei funktionsorientierter Auslegung nicht, dass eine konkrete Teilmenge, die bei einem Sp\u00fclvorgang (und nur bei einem solchen) aus den Vorratsbeh\u00e4ltern austritt, im Zuge desselben Sp\u00fclvorgangs auch unmittelbar in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangt.<br \/>\nEs kann daher zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt werden, dass es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen etwa sechs Sp\u00fclvorg\u00e4nge dauert, bis eine aus den Vorratsbeh\u00e4ltern ausgetretene Teilmenge von der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mitgenommen wird (die genaue Dauer wird unter anderem von der Intensit\u00e4t und Dauer der konkreten Sp\u00fclvorg\u00e4nge und damit letztlich von Zuf\u00e4lligkeiten abh\u00e4ngen). Denn auch in diesem Fall sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so ausgestaltet, dass Wirkstofffluid nur anl\u00e4sslich eines Sp\u00fclvorgangs austreten kann und bei jedem Sp\u00fclvorgang auch austritt: Wie die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, kommen die nachr\u00fcckenden Wirkstofffluide nach der Verteilung fr\u00fcher ausgetretener Teilmengen \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Verteilerplatte zum Stillstand, weil das aus Ringspalt 75 und nachgelagerten Kan\u00e4len 51, 80 und 53 gebildete Kapillarsystem einen weiteren schwerkraftbedingten Austritt verhindert, wenn es vollst\u00e4ndig mit Fluid gef\u00fcllt ist. Erst dann, wenn ein Teil der auf der Verteilerplatte befindlichen Fluide mit der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit fortgesp\u00fclt wurde, k\u00f6nnen durch das Kapillarsystem weitere Fluide nachr\u00fccken, weil der Widerstand des nunmehr nicht mehr vollst\u00e4ndig gef\u00fcllten Kapillarsystems gegen ein Nachr\u00fccken nachgelassen hat. Dies erfolgt aber nur in dem Ma\u00dfe und so lange, bis das Kapillarsystem wieder gef\u00fcllt ist und einem weiteren Nachsickern entgegensteht.<br \/>\nDass es dabei mit l\u00e4ngerer Verweildauer auf der Verteilerplatte (und damit \u201ean der Luft\u201c) zu einem Aush\u00e4rten der Fluide kommen mag, wenn der n\u00e4chste Sp\u00fclvorgang auf sich warten l\u00e4sst, ist unsch\u00e4dlich, da dieser Nachteil allein bei der Vorrichtung nach Anspruch 2 des Klagepatents vermieden werden kann. Schlie\u00dflich ist im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu ber\u00fccksichtigen, dass ein etwaiges partielles Eintrocknen der Fluide auf der Verteilerplatte nicht schon im Bereich der Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter, sondern erst jenseits ihrer bis zur Verteilerplatte erfolgt. Eine Beeintr\u00e4chtigung der Wirkstoffabgabe durch partielles Eintrocknen droht daher nicht, zumal die Beklagten selbst nicht vorgetragen haben, es sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei l\u00e4ngerer Verweildauer zu bef\u00fcrchten, dass die eingetrockneten Fluide nicht mehr aktivierbar seien.<\/p>\n<p>4. Merkmale 9\/9.2:<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 9\/9.1 steht das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung. Dem entnimmt der Fachmann, insbesondere in der Zusammenschau mit Anspruch 2, dass durch diese dauernde, nicht durch ein zwischengeschaltetes, die Verbindung in einer Stellung freigebendes und in einer anderen Stellung versperrendes Dichtungselement wie bei Anspruch 2 geregelte Verbindung erm\u00f6glicht werden soll, dass das Wirkstofffluid aus dem Vorratsbeh\u00e4lter (Merkmale 4, 6.2 und 7) auf das Verteilungselement gelangt, von dessen Beaufschlagungsbereich es durch die dar\u00fcber str\u00f6mende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mitgenommen werden kann (Merkmal 8.3). Das hier von den Beklagten bestrittene Merkmal 9.2 sieht eine \u201eZwischenanordnung\u201c (wie sich aus Merkmal 9.1 ergibt: zwischen der Auslass\u00f6ffnung und dem Verteilungselement) vor, die ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindert.<br \/>\nDie Beklagten meinen, die \u201eAnordnung\u201c im Sinne des Merkmals 9.2 m\u00fcsse ein eigenes, gesondertes Bauteil sein, das bei funktionaler Betrachtung eine solche Struktur und Ausgestaltung aufweist, dass es aufgrund seiner Zwischenanordnung zwischen Auslass\u00f6ffnung und plattenf\u00f6rmigen Verteilungselement ein freies Flie\u00dfen der Wirkstofffluide verhindert. Dies k\u00f6nne zwar &#8211; da der Anspruch keine bestimmte technische L\u00f6sung zur Realisierung dieser Funktion vorsehe &#8211; eine Einrichtung sein, welche die Auslass\u00f6ffnung verschlie\u00dft, nicht jedoch ein Kapillarsystem, wie es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen realisiert ist. Denn die Ausnutzung der Kapillarwirkung werde in der Beschreibungseinleitung der Klagepatentschrift (Abschnitte [0004] und [0005]; Seite 2, Zeilen 18-21) als nicht geeignet beschrieben, weil dies die unerw\u00fcnschte Wirkung habe, dass Wirkstofffluid auch bei l\u00e4ngerer Nichtnutzung des Toilettenbeckens weiter heraussickert. Von der Ausnutzung des Kapillareffekts wolle sich die technische Lehre des Klagepatents mit dieser Kritik absetzen.<br \/>\nDarin ist den Beklagten nicht zu folgen. Zutreffend ist, dass Merkmal 9.2 mit einer \u201eAnordnung\u201c gerade keine bestimmte konstruktive Gestaltung vorsieht, sondern allein auf die Funktion abstellt, ein freies, das hei\u00dft ungehindertes Flie\u00dfen zu verhindern. Es ist durch Merkmal 9.2 daher v\u00f6llig in das Belieben des Fachmanns gestellt, wie er die \u201eAnordnung\u201c konkret realisiert, sofern er mit ihr nur ein unerw\u00fcnschtes freies Flie\u00dfen verhindert. Der Fachmann wird jedoch nicht zu der Erkenntnis gelangen, dies k\u00f6nne (auch oder gar ausschlie\u00dflich) durch eine Dichtungsvorrichtung mit Bet\u00e4tigungsmechanismus geschehen, die (wie Ventile, Klappen oder Verschl\u00fcsse) entweder den Fluss von Wirkstofffluid zul\u00e4sst oder ihn unterbindet, so dass nach einem Sp\u00fclvorgang Wirkstofffluid nicht weiter heraussickern kann. Dies lie\u00dfe sich nicht mit der durch Merkmal 9.1 ausdr\u00fccklich geforderten dauernden Verbindung zwischen dem Inneren des Vorratsbeh\u00e4lters und dem Verteilungselement \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung vereinbaren. Zur Verwirklichung des Merkmal 9.2 bei Anspruch 1 bleiben damit nur passive Ma\u00dfnahmen, die auf andere Weise als durch ein Dichtungselement (das aktiv zwischen einer Auf- und einer Zu-Stellung wechselt, vgl. Abschnitt [0037], Seite 5, Zeilen 18-22) sicherstellen, dass es nicht zu einem freien Flie\u00dfen des Wirkstofffluids aus dem Vorratsbeh\u00e4lter kommt. In direkter Gegen\u00fcberstellung zwischen der Lehre des Anspruchs 1 und des Anspruchs 2 (Abschnitte [0014] und [0015]) spricht die Beschreibung f\u00fcr Anspruch 2 ausdr\u00fccklich davon, dort sei die Problemstellung \u201edurch eine positive Schlie\u00dfung der Auslass\u00f6ffnungen\u201c gel\u00f6st (Seite 3, Zeilen 25f.). Der Fachmann wird dadurch in der Erkenntnis best\u00e4rkt, dass eine dauernde Verbindung im Sinne des Merkmals 9.1 gerade nicht durch ein \u201eaktiv\u201c bzw. \u201epositiv\u201c schlie\u00dfendes Dichtungselement realisiert werden kann.<br \/>\nDer Fachmann wird durch die Klagepatentbeschreibung entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht davon abgehalten, als Anordnung zur Verhinderung eines freien Flie\u00dfens etwa ein Kapillarsystem zwischen Auslass\u00f6ffnung des Vorratsbeh\u00e4lters und dem Verteilungselement in Betracht zu ziehen. Im Kontext der Abschnitte [0004] und [0005] wird nicht die Ausnutzung der Kapillarwirkung in einem Kapillarsystem \u00fcberhaupt als untauglich kritisiert, sondern allein die Tatsache, dass bei einem in der Auslass\u00f6ffnung des Vorratsbeh\u00e4lters angeordneten offenporigen Schaumstoff (Seite 2, Zeilen 15-18) \u201eauch bei l\u00e4ngerer Nichtnutzung des Toilettenbeckens Wirkstofffluid weiter heraussickert\u201c (Seite 2, Zeile 21). Hinzu kommt, dass die in Abschnitten [0004] und [0005] erw\u00e4hnte Kapillarwirkung eines offenporigen Schaumstoffs im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zu Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid erw\u00e4hnt wird, die das Klagepatent aus anderen Gr\u00fcnden als der unzureichenden Steuerungsm\u00f6glichkeit verwirft (vgl. Abschnitt [0008]; Seite 2, Zeilen 40-42). F\u00fcr die Realisierung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fcr mehrere Wirkstofffluide verweist die Beschreibung in Abschnitt [0016] (Seite 3, Zeilen 31f.) hingegen ausdr\u00fccklich darauf, dass sich die im Stand der Technik bekannten Techniken von Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid anb\u00f6ten. Der Fachmann sieht sich daher durch die Kritik in Abschnitten [0004] und [0005] nicht daran gehindert, auch ein Kapillarsystem, also Austritts\u00f6ffnungen von bestimmten Abmessungen, in Verbindung mit einer darauf abgestimmten Viskosit\u00e4t der Wirkstofffluide in Erw\u00e4gung zu ziehen, zumal nicht der Kapillareffekt generell als untauglich zur Einstellung des Ausflussverhaltens beschrieben wird, sondern nur eine in dem Stand der Technik EP 785 315 A1 (vgl. Anlage D2 zu Anlage K18) beschriebene \u201eKapillarwirkung des offenporigen Schaumstoffmaterials\u201c. Dies gilt besonders, da der Fachmann durch Abschnitt [0029] der Beschreibung darauf hingewiesen wird, dass z\u00e4hfl\u00fcssige bis gelartige Wirkstofffluide mit Viskosit\u00e4ten im Bereich einiger tausend mPas von besonderem Interesse seien. Der Fachmann erkennt auch ohne ausdr\u00fccklichen Hinweis auf den Kontext dieser Aussage, dass er die Viskosit\u00e4t der Wirkstofffluide f\u00fcr die Flie\u00dfverhinderungs-Anordnung im Sinne des Merkmals 9.2 nutzbar machen kann.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen in Gestalt des bereits zu Merkmal 5 (II. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde) beschriebenen Kapillarsystems \u00fcber eine Anordnung zwischen der Auslass\u00f6ffnung der Vorratsbeh\u00e4lter und dem Verteilungselement, die ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindert. Nach dem Einsetzen des Beh\u00e4lters 3 in den Halter 7 f\u00fcllt sich der Becher 35 mit Fluid 23a\/23b, das \u00fcber das Wehr 45 tritt, den ringf\u00f6rmigen Kapillarspalt 75 f\u00fcllt und \u00fcber die Kan\u00e4le 51 in der Au\u00dfenfl\u00e4che 47 der Becherwand 39 in die Kapillarkan\u00e4le 80 und 53 der Verteilerplatte 9 gelangt. Von dort aus verteilt es sich, solange kein Sp\u00fclvorgang erfolgt, ungehindert \u00fcber die Kapillarkan\u00e4le 53 und die weiteren Rinnen 29 auf der Oberfl\u00e4che 31 der Verteilerplatte 9. Das Wirkstofffluid wird durch die Kapillarwirkung der Kan\u00e4le weitertransportiert, bis es sich auf der Oberfl\u00e4che 31 der Verteilerplatte 9 verteilt hat, w\u00e4hrend es sich dann jedoch &#8211; ebenfalls infolge des Kapillareffekts in den Kan\u00e4len &#8211; nicht \u00fcber die Verteilerplatte hinaus verteilt. Ein unkontrolliertes Heraussickern weiteren Fluids wird, wie bereits zu Merkmal 7 ausgef\u00fchrt, durch den Kapillareffekt in den Spalten und Kan\u00e4len zwischen Auslass\u00f6ffnung und Verteilerplatte verhindert, bis zumindest ein Teil des auf der Verteilerplatte befindlichen Wirkstofffluids von der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit weggetragen wurde. Dies geschieht dadurch, dass beim Sp\u00fclvorgang Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit ausgehend von der Kante 36 der Verteilerplatte 9 auf diese auftrifft und die quer \u00fcber die Verteilerplatte verlaufenden Rinnen 29 freisp\u00fclt. Dies verringert die Oberfl\u00e4chenspannung des Wirkstofffluids am Ausgang des Kanals 80 bzw. der Kan\u00e4le 53, so dass der fortgesp\u00fclten Menge entsprechende Teilmengen nachr\u00fccken k\u00f6nnen, bis der Gleichgewichtszustand wieder erreicht ist und der Nachfluss erneut stoppt. Ein unerw\u00fcnschtes freies Flie\u00dfen wird dadurch verhindert, solange die Verteilerplatte nicht freigesp\u00fclt wird. Die auf der Verteilerplatte befindlichen Fluidmengen blockieren vermittels des Kapillareffekts ein Nachr\u00fccken von Fluiden im Kapillarsystem.<br \/>\nZu Recht hat die Kl\u00e4gerin daher ihren Antrag zu I. 1. a) entsprechend den Anforderungen des Bundesgerichtshofes (in der Entscheidung BGH, GRUR 2005, 569, 570 \u2013 Blasfolienherstellung) auf die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen formuliert, bei denen die ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernde Anordnung durch ein Kapillarsystem gebildet wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch Angebot und Lieferung der als Nachf\u00fcllpackungen von den Beklagten angebotenen Paare von Vorratsbeh\u00e4ltern verletzen die Beklagten das Klagepatent mittelbar (\u00a7 10 Abs. 1 PatG). Die Vorratsbeh\u00e4lterpaare sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, denn sie stellen die in Merkmalen 2.2 bis 7, 8.4 und Merkmalsgruppe 9 behandelten Vorratsbeh\u00e4lter im Sinne des Anspruchs 1 dar (vgl. vorstehend zu II. 1.). Die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer der Beklagten wissen oder es ist zumindest aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die Vorratsbeh\u00e4lterpaare dazu geeignet und offensichtlich allein dazu bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung in einer Abgabevorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents bzw. gem\u00e4\u00df dem Tenor zu I. 1. a) verwendet zu werden. Da die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind, handeln die Beklagten \u00a7 10 Abs. 1 PatG zuwider.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAus der unmittelbaren und mittelbaren Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten in beiderlei Hinsicht widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Verletzungshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten zu 1) und 2), vertreten durch den Beklagten zu 3), dessen Verschulden sie sich analog \u00a7 31 BGB zurechnen lassen m\u00fcssen, die Patentverletzungen durch Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Jedenfalls im Rahmen der Rechnungslegung \u00fcber Lieferungen an Dritte (Antrag zu I. 2. c)) sind die Beklagten zur Belegvorlage verpflichtet (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG Rn. 89a, \u00a7 140b PatG Rn. 8; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zu 1) und 2) zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Da sich der Vernichtungsanspruch gem\u00e4\u00df dem Wortlaut des \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG nur auf Erzeugnisse bezieht, die Gegenstand des Patents sind, erfasst er nicht die Nachf\u00fcllpackungen, hinsichtlich derer lediglich eine mittelbare Verletzung des Klagepatents vorliegt. Soweit der Vernichtungsantrag auch auf den Antrag zu Ziffer I. 1. b) r\u00fcckbezogen ist, war die Klage daher abzuweisen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuch der geltend gemachte Anspruch auf R\u00fcckruf der bereits vertriebenen Produkte und ihre endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen durch die Beklagten steht der Kl\u00e4gerin zu und ergibt sich aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG; 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG (Enforcement-Richtlinie). Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, die bis zum 29. April 2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen. Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware und ihre endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen subsumieren. Auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie tendiert dazu, einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen bereits de lege lata anzunehmen. Entsprechend der bereits bestehenden Regelung des \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG zur Vernichtung, die in Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie als Abhilfema\u00dfnahme neben R\u00fcckruf und endg\u00fcltiger Entfernung aus den Vertriebswegen genannt wird, erstreckt sich auch der R\u00fcckrufanspruch jedoch nur auf \u201eErzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind\u201c, mithin nicht auf mittelbar patentverletzende Erzeugnisse. Soweit sich der Antrag zu I. 3. der Kl\u00e4gerin auch auf ihren Unterlassungsantrag zu I. 1. b) r\u00fcckbezieht, war die Klage daher abzuweisen. Die Frage einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Verurteilung gem\u00e4\u00df dem Antrag zu I. 3. (mit der vorgenannten Einschr\u00e4nkung) ist nach Auffassung der Kammer schon deshalb zu verneinen, weil eine Verpflichtung des Patentverletzers auch zu diesen Abhilfema\u00dfnahmen bereits durch die Enforcement-Richtlinie bestimmt wird.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin der mit dem Antrag zu II. 2. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Abmahnkosten aus \u00a7\u00a7 677; 683 Satz 1; 670 BGB in H\u00f6he von 18.024,00 Euro gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 2) zu. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten zu 1) und 2) vorprozessual abmahnen lassen und zur Erstattung der damit verbundenen rechts- und patentanwaltlichen Kosten bis zum 29. November 2006 aufgefordert. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.000.000,00 Euro entspricht eine 2,0-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 RVG-VV, die nach neuerer h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2007, 2149, 2050) nicht anteilig auf die Verfahrensgeb\u00fchr anzurechnen ist, eine Anrechnung vielmehr erst im Kostenfestsetzungsverfahren bei der Verfahrensgeb\u00fchr zu ber\u00fccksichtigen ist, jeweils 8.992,00 Euro (einfache Geb\u00fchr: 4.496,00 Euro) f\u00fcr die patent- und rechtsanwaltliche Vertretung. Der Angemessenheit einer 2,0-fachen Geb\u00fchr im vorliegenden Fall sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Zuz\u00fcglich Auslagenpauschale nach Nr. 7008 RVG-VV (jeweils 20,00 Euro f\u00fcr Patent- und Rechtsanwalt) ergibt dies den geltend gemachten Gesamtbetrag von 18.024,00 Euro. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1; 247 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlage B8) nach \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Eine Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur dann ausgegangen werden, wenn der Stand der Technik das Klagepatent entweder neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt oder die Erfindungsh\u00f6he derart fragw\u00fcrdig erscheinen l\u00e4sst, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he nicht finden l\u00e4sst. Blo\u00dfe allgemeine Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungsh\u00f6he k\u00f6nnen hingegen eine Aussetzung nicht rechtfertigen.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze bietet das Vorbringen der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren keine Veranlassung zur Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits.<br \/>\nIn erster Linie macht die Beklagte zu 1) geltend, der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 sei durch die US-Patentschrift 3,946,448 (Anlagenkonvolut B9, Anlage NK3) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Figur 2 der US 3,946,448 zeigt eine Abgabevorrichtung mit einem oder (nach Auffassung der Beklagten alternativ auch) mehreren Vorratsbeh\u00e4ltern (capsules 5) f\u00fcr Wirkstofffluid, die \u00fcber einen Halter 11 am Rand eines Toilettenbeckens montierbar ist. Das plattenartige Verteilungselement gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 8 des Klagepatentanspruchs 1 sehen die Beklagten in dem Element 4 der NK3 vorweggenommen. Eine ein freies Flie\u00dfen von Wirkstofffluid verhindernde Anordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 9.2 sei &#8211; so die Beklagten &#8211; in Gestalt des federbelasteten Ventils 8 zum Verschlie\u00dfen der bodenseitigen Auslass\u00f6ffnung 8a offenbart. Die Verteilungsplatte 4 stehe auf diese Weise dauernd (Merkmal 9.1) mit dem Inneren der Beh\u00e4lter 5 unter Zwischenanordnung des Ventils 8 in Verbindung. Ausstr\u00f6men k\u00f6nne das Wirkstofffluid, wenn und sobald das Ventil 8 durch \u00fcberstr\u00f6mende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit ge\u00f6ffnet wird.<br \/>\nDamit zeigt die Entgegenhaltung nach Anlage NK3 aber allenfalls ein Verschlusselement (ein Dichtungselement im Sinne des Anspruchs 2), das einer von Anspruch 1 vorausgesetzten dauernden Verbindung zwischen dem Inneren des Beh\u00e4lters und dem Verteilungselement im Sinne des Merkmals 9.1 gerade entgegensteht. Denn das Ventil \u00f6ffnet oder schlie\u00dft, je nachdem, ob die Sp\u00fclung bet\u00e4tigt wird oder nicht. Es fehlt damit jedenfalls an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 9 des Anspruchs 1. Ob daneben noch weitere Merkmale durch die Anlage NK3 nicht offenbart werden, wie die Kl\u00e4gerin meint, kann daher offen bleiben. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist jedenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1) im Nichtigkeitsverfahren mangelnde Erfindungsh\u00f6he geltend macht, vermag dies f\u00fcr eine Aussetzung hinreichende Zweifel gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents nicht zu begr\u00fcnden. Es ist nicht ersichtlich, wie die durch Anlage NK3 nicht offenbarte Merkmalsgruppe 9 durch die Kombination mit Anlage NK5 oder Anlage NK6 nahegelegt sein sollte. Beide Entgegenhaltungen sind im Hinblick auf Merkmal 9 schlicht unergiebig. Die weiteren von der Beklagten zu 1) zum vermeintlichen Fehlen der Erfindungsh\u00f6he angef\u00fchrten Kombinationen von Entgegenhaltungen liegen eher noch weiter vom Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 entfernt als die zuvor er\u00f6rterten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1; 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:<\/div>\n<p>878<\/p><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Februar 2008, Az. 4a O 427\/06<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Abgabevorrichtungen zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter und zwei im Halter vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorratsbeh\u00e4lter eine eigene Auslass\u00f6ffnung aufweist, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils 501 08 xxx.9 des europ\u00e4ischen Patents 1 334 xxx herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen (wobei das Verbot der Herstellung nur die Beklagten zu 1) und 3) betrifft),<br \/>\nbei denen die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt, die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet sind, bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt, am Halter ein plattenartiges Verteilungselement vorgesehen ist, das einen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich aufweist, das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung unter Zwischenanordnung eines ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Kapillarsystems dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung steht und das plattenartige Verteilungselement f\u00fcr die zwei Vorratsbeh\u00e4lter gemeinsam vorgesehen ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Vorratsbeh\u00e4lter in einem gemeinsamen, einteiligen Geh\u00e4use zur Verwendung in den vorstehend zu a) beschriebenen Abgabevorrichtungen<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils 501 08 xxx.9 des europ\u00e4ischen Patents 1 334 xxx Dritten anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04. Februar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) und 3)),<br \/>\nb) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (nur bez\u00fcglich der Beklagten zu 2) und 3)),<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei s\u00e4mtliche Bestellunterlagen, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen und Lieferscheine vorzulegen sind,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I. 1. a) bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen sowie &#8211; falls die Beklagten noch Eigentum daran haben &#8211; auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. die noch in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. a) beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>2. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 18.024,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 04. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse, Vernichtung sowie auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 334 xxx (nachfolgend: Klagepatent), der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 501 08 xxx.9 gef\u00fchrt wird. Das Klagepatent wurde am 21. Juli 2001 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme deutscher Priorit\u00e4ten vom 17. November 2000 und 17. M\u00e4rz 2001 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 04. Januar 2006 ver\u00f6ffentlicht. Die Klagepatentschrift liegt als Anlage K1 vor. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten zu 1) unter dem 10. Mai 2007 zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ist noch nicht entschieden worden. Die auf ein weiteres Patent der Kl\u00e4gerin, das deutsche Patent 101 64 xxx, gest\u00fctzten, im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspr\u00fcche sind nach zwischenzeitlicher Verfahrensabtrennung Gegenstand des Verfahrens 4a O xxx\/08.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken. Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nAbgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter (1) und zwei im Halter (1) vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern (2, 3) f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) eine eigene Auslass\u00f6ffnung (4) aufweist, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt,<br \/>\ndass die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet sind,<br \/>\ndass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt,<br \/>\ndass am Halter (1) ein plattenartiges Verteilungselement vorgesehen ist, das einen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich aufweist,<br \/>\ndass das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters (2, 3) \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung (4) unter Zwischenanordnung einer ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Anordnung dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung steht und<br \/>\ndass das plattenartige Verteilungselement f\u00fcr mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3), vorzugsweise f\u00fcr alle Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gemeinsam vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der zum Gegenstand von Insbesondere-Antr\u00e4gen gemachten Unteranspr\u00fcche 7, 9, 14 und 15 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt in Deutschland Abgabevorrichtungen zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit eines Toilettenbeckens sowie Vorratsbeh\u00e4lter zum Nachf\u00fcllen dieser Abgabevorrichtungen her und bietet diese jeweils an (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter werden als Ersatz f\u00fcr einen geleerten Beh\u00e4lter in die vorhandene Halterung eingesteckt. Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Endverbraucher erfolgt in dm-Drogeriem\u00e4rkten unter der Eigenmarke \u201eA\u201c als \u201eWC-Duftsp\u00fcler doppelt aktiv\u201c. Entsprechende, technisch identische, von der Beklagten zu 2) vertriebene Erzeugnisse werden unter der Bezeichnung \u201eWC fix Duo Duftsp\u00fcler\u201c in B-M\u00e4rkten und unter der Bezeichnung \u201eWC Double Action\u201c von der Drogeriemarktkette C an Endverbraucher angeboten. Der Beklagte zu 3) ist Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2). Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegen als Anlagen K9 (dm-Produkt), K10 (C-Produkt) und K11 (B-Produkt) vor, ein separates WC-K\u00f6rbchen ohne Beh\u00e4lter als Anlage K13, in aufgeschnittenem Zustand mit Beh\u00e4lter als Anlage B5.<br \/>\nDie angegriffenen Abgabevorrichtungen weisen ein aus transparentem Kunststoff gefertigtes, in sich symmetrisches Geh\u00e4use mit zwei voneinander getrennten Volumina f\u00fcr die verschiedenen Wirkstofffluide auf. Beide H\u00e4lften sind gemeinsam einst\u00fcckig gefertigt und durch einen Kunststoffsteg miteinander verbunden. Jede H\u00e4lfte verf\u00fcgt \u00fcber eine eigene Auslass\u00f6ffnung, die im in den Halter eingesetzten Gebrauchszustand nach unten weist und in eine becherartige Vorrichtung des Halters m\u00fcndet. Beim Einsetzen der Vorratsbeh\u00e4lter in den Halter werden Transportverschl\u00fcsse der Vorratsbeh\u00e4lter automatisch durchsto\u00dfen und die bodenseitigen Auslass\u00f6ffnungen dadurch ge\u00f6ffnet. Durch jeweils einen Ringspalt zwischen dem einer Auslass\u00f6ffnung zugeordneten Becher des plattenf\u00f6rmigen unteren Halterteils und dem Kragen des oberen Halterteils k\u00f6nnen Teilmengen des Wirkstofffluids austreten und durch Kapillarwirkung auf das plattenf\u00f6rmige Element gelangen, wo sie sich wiederum durch Kapillarkraft auf der geriffelten Oberfl\u00e4che verteilen. Von dort k\u00f6nnen sie durch die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit, die den plattenf\u00f6rmigen Bereich bei Bet\u00e4tigung der Sp\u00fclung \u00fcberstr\u00f6mt, mitgenommen werden.<br \/>\nWie die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, entsprechen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der mit der Replik als Anlage K15 vorgelegten internationalen Patentanmeldung der D Group Ltd. unter der internationalen Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2007\/104977 A2. Da die vorliegenden fotografischen Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zur Wiedergabe in diesem Urteil tauglich sind, werden nachfolgend die Figuren 1 bis 7 der Anmeldeschrift nach Anlage K15 wiedergegeben, denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihrer technischen Ausgestaltung unstreitig entsprechen. Figur 1 zeigt eine Abgabevorrichtung entsprechend den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in perspektivischer Ansicht, Figur 2 die kombinierten Vorratsbeh\u00e4lter in der Seitenansicht, teilweise mit Schnitt durch den Bereich der Auslass\u00f6ffnung. Figuren 3 und 4 stellen in perspektivischer Ansicht die Verteilerplatte 9 mit Bechern 35 dar. Die Verteilerplatte 9 wirkt mit dem Halterteil 7 (als solches gezeigt in den Figuren 5 und 6) zusammen. Figur 7 stellt eine Schnittansicht durch die zusammengef\u00fcgte Vorrichtung (entlang der Linie VII-VII der Figur 1) dar und illustriert das Zusammenwirken des Beh\u00e4lters 3, der in den Halter 7 eingesetzt ist, mit der Verteilerplatte 9.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Nachf\u00fcllbeh\u00e4lter seien dazu geeignet und bestimmt, in einer das Klagepatent verletzenden Weise verwendet zu werden. Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Innere der Vorratsbeh\u00e4lter jedenfalls nicht in nennenswerten Umfang eintrete, belegten sowohl die werblichen Aussagen der Beklagten, wonach der \u201eWC-Duftsp\u00fcler\u201c f\u00fcr ca. 350 Sp\u00fclungen reiche, als auch die Schilderung der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Patentanmeldung WO 2007\/104977 A2 (Anlage K15).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei sie die Antr\u00e4ge zu I. 3. (R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen) und zu II. 1. (Vernichtung) undifferenziert auf den Unterlassungsantrag zu I. 1. (umfassend zu lit. a) die unmittelbare Verletzung und zu b) die mittelbare Verletzung) r\u00fcckbezieht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndie Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten eine Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre. Diese meine mit zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern im Sinne der Merkmale 2.2 und 3.2 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) vollst\u00e4ndig vereinzelte (voneinander getrennte) Vorratsbeh\u00e4lter, nicht jedoch auch eine Zweikammerl\u00f6sung, wie sie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen realisiert ist. Wie die Anlage B5 belege, seien die Vorratsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zudem nicht im Sinne des Merkmals 5 gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt. Da es etwa sechs Sp\u00fclvorg\u00e4nge dauere, bis eine konkrete Teilmenge des Wirkstofffluids nach ihrem Austritt aus dem Vorratsbeh\u00e4lter von der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit tats\u00e4chlich fortgetragen werde, sei des Weiteren Merkmal 7 nicht erf\u00fcllt, wonach bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt. Schlie\u00dflich stelle das Kapillarsystem zwischen den Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter und dem Verteilungselement keine Anordnung im Sinne der Merkmalsgruppe 9 dar, die ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindern k\u00f6nnte. Unter ihr verstehe der Fachmann eine Vorrichtung, die einen effektiven Verschluss der Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr eine optimierte Steuerung der Abgabe erlaubt.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage der Benutzung des Klagepatents k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin einen R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen nach geltendem Recht nicht verlangen, zumal eine Verpflichtung zum R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Schlie\u00dflich sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, der Rechtsstreit daher jedenfalls auszusetzen.<br \/>\nDem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse sowie deren R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen gest\u00fctzt auf Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB sowie in richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagten zu. Abzuweisen war die Klage lediglich insoweit, als sich die Antr\u00e4ge auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse (Antrag zu Ziffer II. 1.) und deren R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen (Antrag zu Ziffer I. 3.) auch auf die Vorratsbeh\u00e4lter nach dem Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. b) r\u00fcckbeziehen, der lediglich eine mittelbare Verletzung durch Anbieten und Liefern der Vorratsbeh\u00e4lter (Nachf\u00fcllpackungen) beschreibt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken, die als \u201eWC-K\u00f6rbchen\u201c in verschiedenen Ausf\u00fchrungen bekannt ist. Mit Wirkstofffluiden meint die Klagepatentschrift flie\u00dff\u00e4hige, also fl\u00fcssige bis z\u00e4hfl\u00fcssige, gegebenenfalls gel- oder pastenartige, granulatartige oder anderweit sch\u00fcttf\u00e4hige Wirkstoffzubereitungen mit reinigender, desinfizierender, desodorierender, bleichender oder \u00e4hnlicher Wirkung (vgl. Abschnitt [0002] der Klagepatentschrift, Anlage K1; weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich im Weiteren auf die Anlage K1).<br \/>\nDie Klagepatentschrift beschreibt zun\u00e4chst in den Abschnitten [0003] bis [0007] diversen druckschriftlichen Stand der Technik, der sich mit Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid befasst. Das Wirkstofffluid befindet sich dort innerhalb eines in einem Halter fest angeordneten oder auswechselbar eingesetzten Vorratsbeh\u00e4lters mit einer bodenseitigen Auslass\u00f6ffnung. Im Hinblick auf Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid beschreibt die Klagepatentschrift ein mit dem Wirkstofffluid tr\u00e4nkbares, mit der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit zu beaufschlagendes Bet\u00e4tigungselement, bei dem die Auslass\u00f6ffnung von einem am Halter ortsfest angeordneten Dichtungselement gro\u00dffl\u00e4chig verschlossen wird, so dass nur noch ein Str\u00f6mungsweg mit geringem Querschnitt f\u00fcr das Wirkstofffluid zur Verf\u00fcgung steht. Diese Vorrichtung funktioniert unter Nutzung der Kapillarwirkung des offenporigen Schaumstoffs (als Bet\u00e4tigungselement), wobei eine \u00e4hnliche Konstruktion auch mit einer der Verteilung dienenden Rippenplatte bekannt sei (Abschnitt [0004]). Bei beiden Varianten sei es jedoch nicht optimal, dass die Auslass\u00f6ffnung im Grundsatz dauernd ge\u00f6ffnet ist, so dass auch bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung Wirkstofffluid weiter heraussickern k\u00f6nne (Abschnitt [0005]). In Abschnitt [0006] beschreibt die Klagepatentbeschreibung eine Abgabevorrichtung f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid, bei der am Vorratsbeh\u00e4lter ein ventilartiges Dichtungselement zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer die Auslass\u00f6ffnung geringf\u00fcgig freigebenden Stellung mittels eines schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungselements hin und her bewegt werden kann. Abschnitt [0007] behandelt weitere ventilgesteuerte Dichtungselemente.<br \/>\nHinsichtlich aller Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid sieht es die Klagepatentschrift als nachteilig an, dass s\u00e4mtliche Komponenten, die in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangen sollen, in dem einzigen Wirkstofffluid gemeinsam enthalten sein m\u00fcssen. Dies wird deshalb als problematisch beschrieben, weil manche Wirkstoffkomponenten nicht gemeinsam lagerstabil zu realisieren seien (Abschnitt [0008]).<br \/>\nDie Klagepatentbeschreibung befasst sich daher in Abschnitten [0009], [0010] und [0011] mit der in der europ\u00e4ischen Anmeldeschrift EP 0 960 984 A2 (Anlage K2) behandelten Mehrkammer-Abgabevorrichtung. In dem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter befindet sich ein Beh\u00e4lter zum Bevorraten der Wirkstofffluide, der mindestens zwei nebeneinander angeordnete eigenst\u00e4ndige Kammern aufweist. Jede Kammer hat eine Abgabevorrichtung mit einem Abgaber\u00f6hrchen, das mit seinem unteren freien Ende \u00fcber den Boden des Beh\u00e4lters in die Umgebung austritt und an seinem anderen freien Ende f\u00fchrend von einer Abdeckung umgeben ist. Beim Sp\u00fclvorgang gelangt \u00fcber schlitzartige Durchl\u00e4sse eines beide Kammern \u00fcberspannenden Deckelteils Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in die Kammern des Beh\u00e4lters, l\u00f6st dort Teile der Wirkstoffsubstanz und tritt nach Art eines Siphons oder \u00dcberlaufs \u00fcber die Abgaber\u00f6hrchen unter Mitnahme des gel\u00f6sten Wirkstoffs in das Toilettenbecken aus. Dabei sieht die Klagepatentschrift ein Problem darin, dass der Siphoneffekt (die freien Enden der Abgaber\u00f6hrchen bestimmen den Fl\u00fcssigkeitspegel) in den beiden Kammern einen erheblichen Fl\u00fcssigkeitspegel zur\u00fcckl\u00e4sst. Die in den Kammern verbleibende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit wirkt auch nach Abschluss des Sp\u00fclvorgangs weiterhin auf das Wirkstofffluid in der jeweiligen Kammer ein. Der Verbrauch von Wirkstofffluid &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; sei damit praktisch nicht optimal zu steuern (Abschnitt [0011]).<br \/>\nZu dem aus der WO 92\/20876 A1 (Anlage K3) bekannten Stand der Technik einer Zweikammer-Abgabevorrichtung f\u00fcr gelartige Wirkstofffluide f\u00fchrt die Beschreibung aus (Abschnitt [0012]), dass die Auslass\u00f6ffnungen als bodenseitige Perforation ausgef\u00fchrt und dadurch dauernd offen seien. Durch die Viskosit\u00e4t und Oberfl\u00e4chenspannung des Gels k\u00f6nne dieses normalerweise nicht von selbst durch Einwirkung der Schwerkraft austreten, sondern nur, wenn \u00fcberlaufende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit von unten her in die Auslass\u00f6ffnungen eintritt, das dort befindliche Gel etwas anl\u00f6st und Teilmengen der Wirkstofffluide austr\u00e4gt. Bei diesem Zweikammer-System sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass die Auslass\u00f6ffnungen im Grundsatz dauernd ge\u00f6ffnet sind, so dass bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung des Toilettenbeckens die Wirkstofffluide entweder heraussickern k\u00f6nnten oder unter Einfluss der Umgebungsatmosph\u00e4re verh\u00e4rten und danach nicht mehr aktivierbar seien. Von diesem Stand der Technik geht die Klagepatentschrift nach eigenem Bekunden aus (Abschnitt [0012], Seite 3, Zeilen 11\/12).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik von Mehrkammer-Abgabevorrichtungen die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die zuvor erl\u00e4uterte Abgabevorrichtung mit mindestens zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren. Dies bringt auch die Beschreibung in Abschnitt [0013] zum Ausdruck.<\/p>\n<p>Der hier allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents umfasst die folgenden Merkmale, die sich wie folgt gliedern lassen:<br \/>\n1. Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken.<br \/>\n2. Die Vorrichtung weist auf<br \/>\neinen Halter (1), der am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbar ist, und<br \/>\nmindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3).<br \/>\n3. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind<br \/>\nim Halter (1) vorgesehen,<br \/>\nvoneinander separiert f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid.<br \/>\n4. Jeder Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) weist eine eigene Auslass\u00f6ffnung (4) auf, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist.<br \/>\n5. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt.<br \/>\n6. Die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind<br \/>\nin Gebrauchsstellung bodenseitig und<br \/>\nso angeordnet, dass nur Wirkstofffluid austritt.<br \/>\n7. Bei jedem Sp\u00fclvorgang erfolgt die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit.<br \/>\n8. Es ist ein Verteilungselement vorgesehen, das<br \/>\nam Halter (1) angeordnet und<br \/>\nplattenartig ist,<br \/>\neinen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich aufweist und<br \/>\nf\u00fcr mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3), vorzugsweise f\u00fcr alle Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gemeinsam vorgesehen ist.<br \/>\n9. Das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters (2, 3)<br \/>\nsteht \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung (4) dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung,<br \/>\nund zwar unter Zwischenanordnung einer ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Anordnung.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sch\u00fctzt der nebengeordnete Anspruch 2, dessen technische Lehre durch die drei Figuren der Klagepatentschrift anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels illustriert wird, eine positive (aktive) Schlie\u00dfung der Auslass\u00f6ffnungen durch ihnen zugeordnete Dichtungselemente, mit denen ein Bet\u00e4tigungselement zu ihrer Verstellung zwischen einer Schlie\u00df- und einer Freigabestellung zusammenwirkt. Bei der L\u00f6sung nach Anspruch 2 kann ein Beaufschlagungsbereich am Bet\u00e4tigungselement von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit beaufschlagt werden, so dass die Dichtungselemente vor\u00fcbergehend in die Freigabestellung verstellt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nW\u00e4hrend die Parteien \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 2.2\/3.2, 5, 7 und 9\/9.2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen streiten, ist zwischen ihnen unstreitig, dass die \u00fcbrigen Merkmale verwirklicht werden. Dar\u00fcber hinaus machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch auch von den streitigen Merkmalen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffenen Abgabevorrichtungen (verstanden als Gesamtvorrichtung aus Halter und Vorratsbeh\u00e4ltern) sind daher als Erzeugnisse Gegenstand des Klagepatents (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>1. Merkmale 2.2\/3.2:<br \/>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df weist die Abgabevorrichtung mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter auf, die voneinander separiert f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid im Halter vorgesehen sind.<br \/>\nNach Auffassung der Beklagten m\u00fcssen die Vorratsbeh\u00e4lter als Bauteile voneinander getrennt sein, also aus vereinzelten Bauteilen (getrennten physikalischen Einheiten) bestehen. Es m\u00fcsse ein Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr das eine, ein anderer Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr das andere Wirkstofffluid separat vorliegen, wie dies in den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen mit baulich getrennten Vorratsbeh\u00e4ltern (2) und (3) dargestellt sei. Eine Zweikammerl\u00f6sung, wie sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen innerhalb eines einheitlichen Vorratsbeh\u00e4lters mit zwei getrennten Fl\u00fcssigkeitsvolumina realisierten, sei von der Lehre des Klagepatents hingegen nicht erfasst, wie die Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 best\u00e4tigten. Die Trennung in separate Bauteile habe den Vorteil, dass die beiden Vorratsbeh\u00e4lter bei unterschiedlich starkem Gebrauch unabh\u00e4ngig voneinander austauschbar sind. Soweit Unteranspruch 7 davon spreche, dass die Vorratsbeh\u00e4lter in einem gemeinsamen, einteiligen Geh\u00e4use ausgebildet seien, meine das Klagepatent damit ein zus\u00e4tzliches gemeinsames Geh\u00e4use, in dem die getrennten Vorratsbeh\u00e4lter angeordnet werden k\u00f6nnten. Das Klagepatent unterscheide schon sprachlich deutlich zwischen getrennten Kammern aus dem Stand der Technik und voneinander getrennten Vorratsbeh\u00e4ltern nach der eigenen technischen Lehre.<br \/>\nF\u00fcr die enge, eine Zweikammer-L\u00f6sung ausscheidende Auslegung der Merkmale 2.2\/3.2 durch die Beklagten finden sich aus Sicht des Fachmanns keine zureichenden Anhaltspunkte. Schon der Wortlaut des Merkmals 3.2, wonach die mindestens zwei (Merkmal 2.2) Vorratsbeh\u00e4lter \u201evoneinander separiert f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid\u201c sind, deutet darauf hin, dass es allein auf eine Separierung der Wirkstofffluide voneinander ankommt, die &#8211; wie der Fachmann unschwer erkennt &#8211; nicht von einer \u201e\u00e4u\u00dferen\u201c Vereinzelung der Bauteile abh\u00e4ngt. Die Abgrenzung des Klagepatents von den vorbekannten Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid in Abschnitt [0008] best\u00e4tigt dies: Insofern soll es problematisch sein, s\u00e4mtliche Komponenten, die in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit des Toilettenbeckens gelangen sollen, in einem einzigen Wirkstofffluid zu vereinen, weil manche Wirkstoffkomponenten gemeinsam nicht lagerstabil zu realisieren sind. Vor diesem Hintergrund betrifft der Gegenstand des Klagepatents ausschlie\u00dflich eine Mehrkammer-Abgabevorrichtung, die die getrennte Lagerung und Abgabe der Komponenten aus eigenst\u00e4ndigen Kammern gestattet.<br \/>\nDass auch eine Zweikammer-L\u00f6sung in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen ist, belegt zugleich der Stand der Technik nach der WO 92\/20876 A1 (Anlage K3), von dem der Gegenstand des Klagepatents nach eigenem Bekunden ausgeht (Abschnitt [0012], Seite 3, Zeilen 4-12). Die WO 92\/20876 A1 (Anlage K3) betrifft &#8211; wie die Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich erkennt (vgl. Abschnitt [0012], Seite 3 Zeile 4) &#8211; eine Zweikammer-Abgabevorrichtung f\u00fcr gleiche oder unterschiedliche gelartige Wirkstofffluide, deren Kammern durch Trennw\u00e4nde hintereinander liegend separiert sind (vgl. Anlage K3, Seite 4, Zeilen 31-35, Figur 2). Anders als im Stand der Technik nach Anlage K2 sind die benachbarten Vorratsbeh\u00e4lter in keiner Weise miteinander verbunden, sind also hinsichtlich des Fl\u00fcssigkeitsaustauschs voneinander separiert, obwohl sie in einem einzigen Geh\u00e4use benachbart angeordnet sind. Auf der Grundlage dieses Standes der Technik formuliert das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0013]), die zuvor erl\u00e4uterte Vorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden aus mindestens zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren. Es kritisiert dabei mit keinem Wort, dass die beiden Kammern (die compartments 27 und 28 der Anlage K3) in einem einzigen Geh\u00e4use zusammengefasst sind. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich daher bei der Lekt\u00fcre der Klagepatentbeschreibung, dass mit Merkmalen 2.2\/3.2 lediglich gemeint ist, dass die Innenr\u00e4ume der getrennten Vorratsbeh\u00e4lter wie im Fall der Anlage K3 voneinander separiert sind, ohne eine bestimmte Festlegung auf eine konstruktive Umsetzung dieser fl\u00fcssigkeitstechnischen Separierung, etwa durch Ausschluss einer Zweikammer-L\u00f6sung, zu treffen. Die Zweikammer-Abgabevorrichtung aus Anlage K3 soll lediglich hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide verbessert werden, nicht jedoch im Hinblick auf eine weitergehende Separierung der Vorratsbeh\u00e4lter als Bauteile, also \u00fcber die hydraulisch getrennten Volumina hinaus.<br \/>\nDabei wird nicht verkannt, dass die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit dem Stand der Technik nach Anlage K2 (EP 0 960 984 A2) in Abschnitt [0010] von einer \u201eTrennung der Kammern in dem Beh\u00e4lter\u201c spricht, also offensichtlich zwischen Kammern und Beh\u00e4ltern zu unterscheiden wei\u00df. Die Beklagten meinen, aus der Tatsache, dass Anspruch 1 des Klagepatents nicht von \u201eseparierten Vorratskammern\u201c, sondern von \u201evoneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern\u201c spricht, ableiten zu k\u00f6nnen, dass sich die technische Lehre von der Zweikammer-L\u00f6sung bewusst abgrenze. H\u00e4tte das Klagepatent mit der unterschiedlichen Wortwahl nicht auch einen technischen Unterschied zum Stand der Technik verbunden, h\u00e4tte der Anmelder nicht einen abweichenden Wortlaut w\u00e4hlen m\u00fcssen. Diese allein philologisch orientierte Auslegung vermag nicht zu \u00fcberzeugen, weil \u00fcber die blo\u00dfe Wortwahl hinaus f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre ma\u00dfgeblich ist, welche Funktion das Klagepatent dem einzelnen Merkmal im Gesamtgef\u00fcge der technischen Lehre aus Sicht eines Fachmanns auf dem betreffenden technischen Gebiet beimisst. Welchen Vorteil das Klagepatent im Hinblick auf das zu l\u00f6sende technische Problem, eine Abgabevorrichtung mit mindestens zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren, damit verbinden sollte, eine Zweikammer-L\u00f6sung zugunsten auch \u00e4u\u00dferlich getrennter Vorratsbeh\u00e4lter zu verwerfen, haben die Beklagten aus der Klagepatentschrift nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich. F\u00fcr die erstrebte Optimierung der Steuerungsm\u00f6glichkeit kann es allenfalls darauf ankommen, dass die Innenr\u00e4ume (Volumina) der Vorratsbeh\u00e4lter nicht miteinander verbunden sind. Eine \u00e4u\u00dferliche Trennung in separate Bauteile ist hierf\u00fcr irrelevant. Dass diese weitergehende Trennung es erm\u00f6glichen mag, im Falle unterschiedlich starken Verbrauchs lediglich einen einzelnen Beh\u00e4lter f\u00fcr ein Wirkstofffluid auszutauschen, hat mit der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabenstellung nichts zu tun und findet auch andernorts in der Klagepatentschrift keine Erw\u00e4hnung.<br \/>\nAuf die Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen. Ihnen liegt zwar offenbar die Vorstellung auch \u00e4u\u00dferlich getrennter Vorratsbeh\u00e4lter zugrunde, weil sich nur bei solchen die Frage stellt, sie mittels eines Adapters (also eines zus\u00e4tzlichen Bauteils; Unteranspruch 4) oder unmittelbar (Unteranspruch 6) zu kuppeln oder sie einzeln im Halter anzubringen (Unteranspruch 5). Als weitere Alternative tritt neben die Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 jedoch auch Unteranspruch 7. Nach ihm sind die Vorratsbeh\u00e4lter in einem gemeinsamen, einteiligen Geh\u00e4use \u201eausgebildet\u201c (nicht etwa \u201eangeordnet\u201c). F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Beklagten, damit k\u00f6nne nur ein zus\u00e4tzliches Geh\u00e4use gemeint sein, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten aus der Klagepatentschrift. Unteranspruch 7 spricht somit daf\u00fcr, dass das Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen Vorratsbeh\u00e4lter und Vorratskammern synonym gebraucht, also auch bei Vorratsbeh\u00e4ltern allein auf den Innenraum f\u00fcr das Wirkstofffluid abstellt. Mit dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten w\u00e4re nicht erkennbar, wo noch ein funktionaler Unterschied zwischen einem (so verstandenen) zus\u00e4tzlichen Geh\u00e4use (nach Auffassung der Beklagten Unteranspruch 7) und einem \u201eAdapter o. dgl.\u201c zur Kupplung miteinander (Unteranspruch 4) liegen sollte. Eigenst\u00e4ndige Bedeutung kommt Unteranspruch 7 vielmehr nur dann zu, wenn er ein einst\u00fcckiges Geh\u00e4use meint, das mehrere Vorratskammern (Vorratsbeh\u00e4lter) umfasst. Dies ist die aus dem Stand der Technik bekannte und nicht kritisierte Zweikammer-L\u00f6sung.<br \/>\nBest\u00e4tigt wird die weite Auslegung schlie\u00dflich durch die Beschreibung in Abschnitt [0031] (Seite 4, Zeilen 44-46), die den Gegenstand des Unteranspruchs 7 (die Ausbildung der Vorratsbeh\u00e4lter in einem gemeinsamen, einteiligen Geh\u00e4use) exemplarisch dahin erl\u00e4utert, dass dies beispielsweise separierte Kammern in einem zusammenh\u00e4ngenden Geh\u00e4use sein k\u00f6nnen. Im Ergebnis bedeutet dies eine einzige Au\u00dfenh\u00fclle (bezeichnet als \u201eGeh\u00e4use\u201c) mit inhaltlich separierten \u201eKammern\u201c als Unterteilungen. Wenn die Einleitung des Abschnitts [0031] von verschiedenen M\u00f6glichkeiten der Anordnung und Anbringung der Vorratsbeh\u00e4lter am Halter spricht, belegt dies nur, dass das Klagepatent \u201eVorratsbeh\u00e4lter\u201c nicht auf eine \u00e4u\u00dfere Beschaffenheit reduziert, sondern sie im Hinblick auf ihre Funktion, das jeweilige Wirkstofffluid getrennt vom anderen zu tragen, als Kammern f\u00fcr die Wirkstofffluide versteht.<br \/>\nDie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcbereinstimmend realisierte Zweikammer-L\u00f6sung, bei der in einem einzigen Kunststoffbauteil zwei voneinander getrennte Beh\u00e4lter f\u00fcr die beiden Wirkstofffluide enthalten sind, verwirklicht die Merkmale 2.2 und 3.2 daher wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>2. Merkmal 5:<br \/>\nNach Merkmal 5 sind die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt. Mit diesem Merkmal grenzt sich die technische Lehre des Klagepatents \u2013 wie dessen Beschreibung entnommen werden kann (vgl. Anlage K 1. Abschnitte [0009] bis [0011]) &#8211; insbesondere von dem Stand der Technik nach Anlage K2 ab. Bei der dort beschriebenen Abgabevorrichtung ist vorgesehen und beruht die Funktionsf\u00e4higkeit gerade darauf, dass die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gezielt durch die schlitzartigen Durchl\u00e4sse des Deckelteils in die im oberen Bereich miteinander verbundenen Kammern eindringt, in den Kammern Teile der Wirkstoffsubstanz l\u00f6st und \u00fcber die Abgaber\u00f6hrchen aus dem Beh\u00e4lter mitnimmt. Merkmal 5 ist insbesondere zusammen mit Merkmal 4 und Merkmalsgruppe 6 zu betrachten, wonach die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter, \u00fcber die das Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist, in Gebrauchsstellung bodenseitig und so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt, ohne dass jedoch Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit eintritt.<br \/>\nNach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten soll durch Merkmal 5, das wortgleich auch in Anspruch 2 enthalten ist, ein vollst\u00e4ndiger, uneingeschr\u00e4nkter Schutz vor dem Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in die Vorratsbeh\u00e4lter vorgesehen sein. Ein derartiger vollst\u00e4ndiger Schutz k\u00f6nne &#8211; so die Beklagten &#8211; aus fachm\u00e4nnischer Sicht nur durch Mittel zum Verschlie\u00dfen der \u00d6ffnung der Vorratsbeh\u00e4lter gew\u00e4hrleistet werden. Dem Fachmann werde in der Klagepatentschrift allein die M\u00f6glichkeit offenbart, dies durch ein Einwegeventil zu bewirken, das in Auslassrichtung des Wirkstofffluids ge\u00f6ffnet werden kann, in der Gegenrichtung jedoch dicht verschlie\u00dfbar ist. Unter einem Schutzmittel gegen in die Vorratsbeh\u00e4lter eindringende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit nach Merkmal 5 verstehe der Fachmann daher ein zu einem Verschlussventil analoges Verschlusselement, das die Auslass\u00f6ffnungen in Richtung zum Inneren der Vorratsbeh\u00e4lter sicher abdichtet.<br \/>\nMit diesem Verst\u00e4ndnis messen die Beklagten Merkmal 5 eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung bei als ihm nach dem ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zukommt. Merkmal 5 beschreibt allein die Wirkung, dass die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sein sollen, ohne dem Fachmann jedoch konkrete Ma\u00dfnahmen vorzuschreiben, wie dies geschehen soll. Abschnitt [0030] beschreibt die Merkmale 4 bis 6.2 einschlie\u00dflich des Schutzes vor eindringender Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Innere der Vorratsbeh\u00e4lter. Die letzten beiden S\u00e4tze dieses Abschnitts (Seite 4, Zeile 36-38):<br \/>\n\u201eIm dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist dies dadurch realisiert, dass die Auslass\u00f6ffnung 4 des jeweiligen Vorratsbeh\u00e4lters 2, 3 in Gebrauchsstellung, so dargestellt in Fig. 2, bodenseitig angeordnet ist. \u00dcberstr\u00f6mendes Sp\u00fclwasser trifft allenfalls seitlich auf den Vorratsbeh\u00e4lter 2,3.\u201c<br \/>\ndeuten bereits darauf hin, dass das in Merkmal 5 beschriebene Ziel bereits dadurch als erreichbar angesehen wird, dass die Auslass\u00f6ffnungen in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet sind, so dass \u00fcberstr\u00f6mendes Sp\u00fclwasser allenfalls seitlich auf die Vorratsbeh\u00e4lter trifft. Offensichtlich teilt die Klagepatentschrift nicht die von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Bef\u00fcrchtung, dass es zu einem Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in die Vorratsbeh\u00e4lter automatisch dann komme, wenn die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mit dem Wirkstofffluid in Kontakt tritt.<br \/>\nDiese Auslegung wird best\u00e4tigt durch die vergleichende Zusammenschau des Anspruchs 1 mit dem nebengeordneten Anspruch 2, der wie Anspruch 1 das Merkmal 5 in gleicher Weise enth\u00e4lt. Zugleich sieht Anspruch 2 jedoch ein Dichtungselement zum Verschluss der Auslass\u00f6ffnungen vor, wenn das Dichtungselement nicht durch ein Bet\u00e4tigungselement in eine \u00d6ffnungsstellung gebracht wurde. Wenn nun auch Anspruch 2 \u00fcber diese Merkmale hinaus noch vorschreibt, dass die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind, spricht dies daf\u00fcr, dass dieser Schutz jedenfalls im Rahmen des Anspruchs 1 nicht zwingend durch ein regelrechtes Verschlusselement gew\u00e4hrleistet werden muss. Denn ein Dichtungselement sieht Anspruch 1 abweichend von Anspruch 2 gerade nicht vor. Im Gegenteil: Merkmal 9.1 verlangt, dass das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung steht, also gerade kein Wechsel in der \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfstellung eines Dichtungselements stattfinden darf. Jedenfalls Anspruch 1 kann damit nicht voraussetzen, dass der Schutz nach Merkmal 5 durch ganz bestimmte Ma\u00dfnahmen erreicht wird. Anspruch 1 stellt es vielmehr in das Belieben des Fachmanns, wie dieser den erforderlichen Schutz gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit konkret verwirklicht.<br \/>\nZugleich erkennt der Fachmann aus der Zusammenschau der Anspr\u00fcche 1 und 2, dass es jedenfalls im Rahmen des Anspruchs 1 nicht auf einen vollst\u00e4ndigen, gleichsam hermetischen Schutz des Inneren der Vorratsbeh\u00e4lter vor dem Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit ankommen kann. Wenn Anspruch 2 ein die Auslass\u00f6ffnung verschlie\u00dfendes Dichtungselement voraussetzt, das einen optimalen Schutz gew\u00e4hrleisten mag, auf das Anspruch 1 jedoch gerade verzichtet (Merkmal 9.1), erschlie\u00dft sich dem Fachmann, dass Anspruch 1 im Hinblick auf den Schutz nach Merkmal 5 weniger zu leisten vermag als Anspruch 2.<br \/>\nMit Blick auf den in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gr\u00fcnden ein perfekter Schutz vor dem Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Beh\u00e4lterinnere erforderlich sein sollte. In Gestalt der EP 0 960 984 A2 (Anlage K2) kritisiert die Beschreibung (Abschnitte [0009] bis [0011]) eine L\u00f6sung, bei der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit ungesteuert von oben in die Kammern eindringen und den Wirkstoff \u00fcberstr\u00f6men kann. Nach dem Abflie\u00dfen \u00fcbersch\u00fcssiger Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit durch die Abgaber\u00f6hrchen bleibt dort ein erheblicher Fl\u00fcssigkeitsspiegel zur\u00fcck, der auch nach Abschluss des Sp\u00fclvorgangs weiter auf die Wirkstofffluide in den Kammern einwirken kann. Dies f\u00fchre &#8211; so die Beschreibung in Abschnitt [0011] &#8211; dazu, dass bei dieser Vorrichtung der Verbrauch von Wirkstofffluid praktisch nicht optimal zu steuern sei. Denn die Wirkstofffluide werden angesichts der ungehinderten Einwirkung verbleibender Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcber einen unbekannt langen Zeitraum bis zum n\u00e4chsten Sp\u00fclvorgang in unkontrollierter Weise verd\u00fcnnt. Um sich von diesem Nachteil positiv abzusetzen, ist es nicht erforderlich, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nach Anspruch 1 ein Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Innere der Vorratsbeh\u00e4lter vollst\u00e4ndig verhindert, sondern nur ein Eindringen in einem solchen Umfang, der in einer der Anlage K2 vergleichbaren Weise dazu f\u00fchrt, dass der Verbrauch von Wirkstofffluid nicht mehr optimal zu steuern ist.<br \/>\nDass es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu einem Eindringen von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem solchen erheblichen Umfang komme, haben die Beklagten schon nicht schl\u00fcssig vorgetragen. Die vorliegenden Muster sprechen im Gegenteil daf\u00fcr, dass es allenfalls zu einem Eindringen in ganz geringem Ma\u00dfe kommen kann. Der Kragen 61 wirkt mit dem Becher 35 so eng zusammen, dass ausschlie\u00dflich unterhalb des Kragens eine Labyrinthdichtung gegen eindringende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit geschaffen wird, die noch dazu durch ausgetretenes Wirkstofffluid versperrt ist. Die im Bereich eines Bechers durchtrennte Halterung in Anlage B5 zeigt, dass die nach innen f\u00fchrende Schulter 79 des Vorratsbeh\u00e4lters (vgl. Figuren 2 und 7 der Anlage K15) dicht auf der Krempe 63 des Kragens 61 am Halter (vgl. Figuren 5 und 7 der Anlage K15) aufsitzt. Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit m\u00fcsste daher, um in das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters zu gelangen, denselben Weg wie das Wirkstofffluid in umgekehrter Richtung nehmen, also durch die Kan\u00e4le 51 in den ringf\u00f6rmigen Kapillarkanal 75 gelangen, das Wehr 45 in den Becher 35 \u00fcberwinden und von dort durch die M\u00fcndung 25 des Beh\u00e4lterauslasses 15 in das Innere aufsteigen, dies alles entgegen dem mit der Schwerkraft zum Austritt neigenden und der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit damit entgegendr\u00e4ngenden Wirkstofffluid. Dass Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einem nennenswerten Umfang m\u00f6glich sein sollte, ist nicht erkennbar. Die Vorratsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind daher im Sinne des Merkmals 5 gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>3. Merkmal 7:<br \/>\nMerkmal 7 verlangt (scheinbar nach Art eines Verfahrensanspruchs, im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs jedoch zu verstehen als: \u201eDie Abgabevorrichtung ist bauartlich so beschaffen, dass &#8230;\u201c), dass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt.<br \/>\nZwischen den Parteien ist umstritten, ob diese Anweisung so zu verstehen ist, dass bei jedem einzelnen Sp\u00fclvorgang die ganz konkrete, aus der Auslass\u00f6ffnung abgegebene Teilmenge an Wirkstofffluid auch tats\u00e4chlich direkt und unmittelbar in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangen muss. Die Beklagten meinen, dies entspreche dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns: Die aus dem Vorratsbeh\u00e4lter bei dem gegenw\u00e4rtigen Sp\u00fclvorgang jeweils austretende Teilmenge m\u00fcsse bei jedem einzelnen Sp\u00fclvorgang sogleich insgesamt in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangen und mit ihr in das Toilettenbecken abgetragen werden.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, dass es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erst nach einer Mehrzahl von (etwa sechs) Sp\u00fclvorg\u00e4ngen dazu kommt, dass eine konkrete Teilmenge des Wirkstofffluids von der Verteilerplatte durch die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mitgerissen wird. So lange dauere es, bis eine aus dem Vorratsbeh\u00e4lter ausgetretene Teilmenge des Wirkstofffluids den Weg durch den Becher 35, \u00fcber das Wehr 45, durch den ringf\u00f6rmigen Kapillarspalt 75, den Kanal 51 und die Kan\u00e4le 80 auf die Oberfl\u00e4che 31 der Verteilerplatte 9 zur\u00fcckgelegt habe, von wo er schlie\u00dflich durch Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mitgerissen werden k\u00f6nne. Nachdem die Kl\u00e4gerin dies zun\u00e4chst nicht bestritten hatte, hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Berufung auf die im Termin vorgelegte Fotoserie in Abrede gestellt, dass es tats\u00e4chlich sechs Sp\u00fclvorg\u00e4nge dauere; jedenfalls von der Verteilerplatte werde s\u00e4mtliches Wirkstofffluid in einem Sp\u00fclgang fortgesp\u00fclt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in der von den Beklagten vertretenen engen, auf eine unmittelbare Abgabe in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abstellenden Auslegung des Merkmals 7 eine unzul\u00e4ssige Einengung des technischen Sinngehalts dieses Merkmals. Es beschreibe lediglich einen mittelbaren Kausalzusammenhang, indem es angebe, woher die jeweilige Teilmenge urspr\u00fcnglich stammt und zu einem beliebigen fr\u00fcheren Zeitpunkt anl\u00e4sslich irgendeines vorangegangenen Sp\u00fclvorgangs ausgetreten ist. Nicht beschrieben werde hingegen, dass die Abgabe des Wirkstofffluids aus dem Vorratsbeh\u00e4lter und sein Fortsp\u00fclen vom Verteilungselement bei ein und demselben Sp\u00fclvorgang stattfinden m\u00fcsse. Unter Betonung des Merkmalsbestandteils \u201eaus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter\u201c meint die Kl\u00e4gerin, Merkmal 7 solle in Verbindung mit Merkmal 5 zu einer m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfige Entleerung der mehreren Vorratsbeh\u00e4lter untereinander, also zu einer \u201eVergleichm\u00e4\u00dfigung des Abgabeprozesses\u201c f\u00fchren. Durch die Abschirmung der Auslass\u00f6ffnungen gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit (Merkmal 5) soll eine Ver\u00e4nderung der Viskosit\u00e4t der Wirkstofffluide nach M\u00f6glichkeit beschr\u00e4nkt werden, so dass die Abgabe der Wirkstofffluide m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig erfolgen kann. Dies greife Merkmal 7 mit der Aussage auf, dass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter erfolgt, um diese gleichm\u00e4\u00dfig zu entleeren.<br \/>\nMerkmal 7 kann allenfalls bei isolierter Betrachtung (und unter Ber\u00fccksichtigung der den Merkmalswortlaut schlicht wiedergebenden Beschreibungsstelle in Abschnitt [0014], Seite 3, Zeilen 19f.) darauf hindeuten, dass die Wirkstofffluide nach ihrer Abgabe aus dem Vorratsbeh\u00e4lter sofort und unmittelbar in das Sp\u00fclwasser gelangen, indem von einer \u201eAbgabe &#8230; in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit\u201c die Rede ist. Bei der Betrachtung eines einzelnen Merkmals darf die Auslegung der technischen Lehre des gesamten Anspruchs jedoch nicht stehen bleiben. Es muss daher auch in den Blick genommen werden, wie die gesch\u00fctzte Abgabevorrichtung im \u00dcbrigen ausgestaltet sein soll, um den Abtrag des Wirkstofffluids mit der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Toilettenbecken zu gew\u00e4hrleisten. Insoweit verlangt Merkmal 8.3 an dem plattenartigen, am Halter angeordneten und f\u00fcr mehrere Vorratsbeh\u00e4lter gemeinsam vorgesehenen Verteilungselement einen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich. Erst von diesem Beaufschlagungsbereich ausgehend soll die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit das notwendigerweise bereits zuvor ausgetretene Wirkstofffluid mitnehmen und nicht bereits aus dem Vorratsbeh\u00e4lter, mit dem sich die Merkmale 4 bis 7 befassen. Bereits dies relativiert die Aussage in Merkmal 7, dass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe \u201ein die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit\u201c erfolgen m\u00fcsse. Damit kann keine unmittelbare Abgabe von dem Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gemeint sein. Denn offensichtlich soll das Wirkstofffluid erst von dem Beaufschlagungsbereich des Verteilungselements aus durch die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mitgenommen werden. W\u00fcrde Merkmal 7 eine unmittelbare Abgabe fordern, k\u00e4me dem weiteren Merkmal 8.3 im Rahmen der technischen Lehre keine Bedeutung mehr zu.<br \/>\nMerkmal 7 dient hingegen der Abgrenzung der technischen Lehre des Anspruchs 1 vom Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K3, der in Abschnitt [0012] der Beschreibung gew\u00fcrdigt wird. An ihm kritisiert die Klagepatentschrift, dass durch die dauernd offenen bodenseitigen Auslass\u00f6ffnungen, aus denen das Gel aufgrund seiner Viskosit\u00e4t und Oberfl\u00e4chenspannung im Normalfall nicht austreten k\u00f6nne, Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit von unten her eintreten und das den \u00d6ffnungen nahe Gel etwas anl\u00f6sen k\u00f6nne. Bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung der Sp\u00fclung k\u00f6nnten die Wirkstofffluide daher entweder heraussickern oder unter Einfluss der Umgebungsatmosph\u00e4re verh\u00e4rten, so dass sie danach nicht mehr aktiviert werden k\u00f6nnen. Ein in diesem Sinne \u201eunkontrolliertes\u201c, das hei\u00dft au\u00dferhalb von Sp\u00fclvorg\u00e4ngen stattfindendes Heraussickern soll durch Merkmal 7 verhindert werden. Indem es nur dann zu einem Austritt von Wirkstofffluid aus den Vorratsbeh\u00e4ltern kommen kann, wenn die Sp\u00fclung bet\u00e4tigt wird, droht nicht die Gefahr wie im Stand der Technik (Anlage K3), dass die Fluide \u00fcber einen unkalkulierbar langen Zeitraum zwischen zwei Sp\u00fclvorg\u00e4ngen hinweg austreten k\u00f6nnen. Damit verfolgt auch Merkmal 7 den Zweck, die Steuerung der Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren, indem diese nur anl\u00e4sslich von Sp\u00fclvorg\u00e4ngen (und bei einem jeden Sp\u00fclvorgang) aus den Vorratsbeh\u00e4ltern austreten k\u00f6nnen. Merkmal 7 wirkt dabei zusammen mit Merkmal 9.2, wonach eine Zwischenanordnung zwischen der Auslass\u00f6ffnung und dem Verteilungselement (vgl. Merkmal 9.1) ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindert. \u201eFreies Flie\u00dfen\u201c meint damit gerade einen ungehinderten Austritt von Wirkstofffluid au\u00dferhalb der Sp\u00fclvorg\u00e4nge.<br \/>\nDamit ist Anspruch 1 zwar nicht in der Lage, den an Anlage K3 neben dem unkontrollierten Heraussickern kritisierten Nachteil einer Verh\u00e4rtung zu vermeiden, worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist. Dessen bedarf es jedoch auch nicht, weil eine Vermeidung des Eintrocknens kein Zweck an sich ist. Eine Verh\u00e4rtung der Wirkstofffluide wird deshalb kritisiert, weil sie dazu f\u00fchrt, dass deren sp\u00e4tere Abgabe gest\u00f6rt ist, weil die verh\u00e4rteten Fluide nicht mehr aktivierbar sind (vgl. Seite 3, Zeilen 10f.). Wenn jedoch bereits durch die Ma\u00dfnahme, dass es nur bei Bet\u00e4tigung der Sp\u00fclung zu einem Austritt von Wirkstofffluid aus den Vorratsbeh\u00e4ltern kommt (Merkmal 7), ein unkontrolliertes Austreten mit der m\u00f6glichen Folge des Eintrocknens vermieden wird, stehen auch die nachteiligen Folgen eines unkontrollierten Austritts (Eintrocknen) nicht mehr zu bef\u00fcrchten. Der Fachmann erkennt schlie\u00dflich aus der Zusammenschau des Anspruchs 1 mit Anspruch 2, dass die durch Merkmal 9.1 geforderte dauernde Verbindung zwischen der Auslass\u00f6ffnung eines jeden Vorratsbeh\u00e4lters und dem Verteilungselement es gar nicht vermeiden kann, dass es an der \u201edauernd offenen\u201c Schnittstelle zwischen zwei Sp\u00fclvorg\u00e4ngen zu einem teilweisen Verh\u00e4rten kommt, geradezu zwangsl\u00e4ufig kommen muss. Dies k\u00f6nnte allenfalls durch ein aktiv schlie\u00dfendes Dichtungselement verhindert werden, welches Anspruch 1 im Unterschied zu Anspruch 2 aber gerade nicht voraussetzt.<br \/>\nOb Merkmal 7 daneben auch einer \u201eVergleichm\u00e4\u00dfigung des Abgabeprozesses\u201c zwischen den mehreren Vorratsbeh\u00e4ltern dient (wof\u00fcr mit Ausnahme des Merkmalsbestandteils \u201eaus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter\u201c in der Beschreibung keine Anhaltspunkte ersichtlich sind), kann offen bleiben. Jedenfalls verlangt Merkmal 7 bei funktionsorientierter Auslegung nicht, dass eine konkrete Teilmenge, die bei einem Sp\u00fclvorgang (und nur bei einem solchen) aus den Vorratsbeh\u00e4ltern austritt, im Zuge desselben Sp\u00fclvorgangs auch unmittelbar in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangt.<br \/>\nEs kann daher zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt werden, dass es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen etwa sechs Sp\u00fclvorg\u00e4nge dauert, bis eine aus den Vorratsbeh\u00e4ltern ausgetretene Teilmenge von der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mitgenommen wird (die genaue Dauer wird unter anderem von der Intensit\u00e4t und Dauer der konkreten Sp\u00fclvorg\u00e4nge und damit letztlich von Zuf\u00e4lligkeiten abh\u00e4ngen). Denn auch in diesem Fall sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so ausgestaltet, dass Wirkstofffluid nur anl\u00e4sslich eines Sp\u00fclvorgangs austreten kann und bei jedem Sp\u00fclvorgang auch austritt: Wie die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, kommen die nachr\u00fcckenden Wirkstofffluide nach der Verteilung fr\u00fcher ausgetretener Teilmengen \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Verteilerplatte zum Stillstand, weil das aus Ringspalt 75 und nachgelagerten Kan\u00e4len 51, 80 und 53 gebildete Kapillarsystem einen weiteren schwerkraftbedingten Austritt verhindert, wenn es vollst\u00e4ndig mit Fluid gef\u00fcllt ist. Erst dann, wenn ein Teil der auf der Verteilerplatte befindlichen Fluide mit der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit fortgesp\u00fclt wurde, k\u00f6nnen durch das Kapillarsystem weitere Fluide nachr\u00fccken, weil der Widerstand des nunmehr nicht mehr vollst\u00e4ndig gef\u00fcllten Kapillarsystems gegen ein Nachr\u00fccken nachgelassen hat. Dies erfolgt aber nur in dem Ma\u00dfe und so lange, bis das Kapillarsystem wieder gef\u00fcllt ist und einem weiteren Nachsickern entgegensteht.<br \/>\nDass es dabei mit l\u00e4ngerer Verweildauer auf der Verteilerplatte (und damit \u201ean der Luft\u201c) zu einem Aush\u00e4rten der Fluide kommen mag, wenn der n\u00e4chste Sp\u00fclvorgang auf sich warten l\u00e4sst, ist unsch\u00e4dlich, da dieser Nachteil allein bei der Vorrichtung nach Anspruch 2 des Klagepatents vermieden werden kann. Schlie\u00dflich ist im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu ber\u00fccksichtigen, dass ein etwaiges partielles Eintrocknen der Fluide auf der Verteilerplatte nicht schon im Bereich der Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter, sondern erst jenseits ihrer bis zur Verteilerplatte erfolgt. Eine Beeintr\u00e4chtigung der Wirkstoffabgabe durch partielles Eintrocknen droht daher nicht, zumal die Beklagten selbst nicht vorgetragen haben, es sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei l\u00e4ngerer Verweildauer zu bef\u00fcrchten, dass die eingetrockneten Fluide nicht mehr aktivierbar seien.<\/p>\n<p>4. Merkmale 9\/9.2:<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 9\/9.1 steht das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung. Dem entnimmt der Fachmann, insbesondere in der Zusammenschau mit Anspruch 2, dass durch diese dauernde, nicht durch ein zwischengeschaltetes, die Verbindung in einer Stellung freigebendes und in einer anderen Stellung versperrendes Dichtungselement wie bei Anspruch 2 geregelte Verbindung erm\u00f6glicht werden soll, dass das Wirkstofffluid aus dem Vorratsbeh\u00e4lter (Merkmale 4, 6.2 und 7) auf das Verteilungselement gelangt, von dessen Beaufschlagungsbereich es durch die dar\u00fcber str\u00f6mende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mitgenommen werden kann (Merkmal 8.3). Das hier von den Beklagten bestrittene Merkmal 9.2 sieht eine \u201eZwischenanordnung\u201c (wie sich aus Merkmal 9.1 ergibt: zwischen der Auslass\u00f6ffnung und dem Verteilungselement) vor, die ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindert.<br \/>\nDie Beklagten meinen, die \u201eAnordnung\u201c im Sinne des Merkmals 9.2 m\u00fcsse ein eigenes, gesondertes Bauteil sein, das bei funktionaler Betrachtung eine solche Struktur und Ausgestaltung aufweist, dass es aufgrund seiner Zwischenanordnung zwischen Auslass\u00f6ffnung und plattenf\u00f6rmigen Verteilungselement ein freies Flie\u00dfen der Wirkstofffluide verhindert. Dies k\u00f6nne zwar &#8211; da der Anspruch keine bestimmte technische L\u00f6sung zur Realisierung dieser Funktion vorsehe &#8211; eine Einrichtung sein, welche die Auslass\u00f6ffnung verschlie\u00dft, nicht jedoch ein Kapillarsystem, wie es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen realisiert ist. Denn die Ausnutzung der Kapillarwirkung werde in der Beschreibungseinleitung der Klagepatentschrift (Abschnitte [0004] und [0005]; Seite 2, Zeilen 18-21) als nicht geeignet beschrieben, weil dies die unerw\u00fcnschte Wirkung habe, dass Wirkstofffluid auch bei l\u00e4ngerer Nichtnutzung des Toilettenbeckens weiter heraussickert. Von der Ausnutzung des Kapillareffekts wolle sich die technische Lehre des Klagepatents mit dieser Kritik absetzen.<br \/>\nDarin ist den Beklagten nicht zu folgen. Zutreffend ist, dass Merkmal 9.2 mit einer \u201eAnordnung\u201c gerade keine bestimmte konstruktive Gestaltung vorsieht, sondern allein auf die Funktion abstellt, ein freies, das hei\u00dft ungehindertes Flie\u00dfen zu verhindern. Es ist durch Merkmal 9.2 daher v\u00f6llig in das Belieben des Fachmanns gestellt, wie er die \u201eAnordnung\u201c konkret realisiert, sofern er mit ihr nur ein unerw\u00fcnschtes freies Flie\u00dfen verhindert. Der Fachmann wird jedoch nicht zu der Erkenntnis gelangen, dies k\u00f6nne (auch oder gar ausschlie\u00dflich) durch eine Dichtungsvorrichtung mit Bet\u00e4tigungsmechanismus geschehen, die (wie Ventile, Klappen oder Verschl\u00fcsse) entweder den Fluss von Wirkstofffluid zul\u00e4sst oder ihn unterbindet, so dass nach einem Sp\u00fclvorgang Wirkstofffluid nicht weiter heraussickern kann. Dies lie\u00dfe sich nicht mit der durch Merkmal 9.1 ausdr\u00fccklich geforderten dauernden Verbindung zwischen dem Inneren des Vorratsbeh\u00e4lters und dem Verteilungselement \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung vereinbaren. Zur Verwirklichung des Merkmal 9.2 bei Anspruch 1 bleiben damit nur passive Ma\u00dfnahmen, die auf andere Weise als durch ein Dichtungselement (das aktiv zwischen einer Auf- und einer Zu-Stellung wechselt, vgl. Abschnitt [0037], Seite 5, Zeilen 18-22) sicherstellen, dass es nicht zu einem freien Flie\u00dfen des Wirkstofffluids aus dem Vorratsbeh\u00e4lter kommt. In direkter Gegen\u00fcberstellung zwischen der Lehre des Anspruchs 1 und des Anspruchs 2 (Abschnitte [0014] und [0015]) spricht die Beschreibung f\u00fcr Anspruch 2 ausdr\u00fccklich davon, dort sei die Problemstellung \u201edurch eine positive Schlie\u00dfung der Auslass\u00f6ffnungen\u201c gel\u00f6st (Seite 3, Zeilen 25f.). Der Fachmann wird dadurch in der Erkenntnis best\u00e4rkt, dass eine dauernde Verbindung im Sinne des Merkmals 9.1 gerade nicht durch ein \u201eaktiv\u201c bzw. \u201epositiv\u201c schlie\u00dfendes Dichtungselement realisiert werden kann.<br \/>\nDer Fachmann wird durch die Klagepatentbeschreibung entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht davon abgehalten, als Anordnung zur Verhinderung eines freien Flie\u00dfens etwa ein Kapillarsystem zwischen Auslass\u00f6ffnung des Vorratsbeh\u00e4lters und dem Verteilungselement in Betracht zu ziehen. Im Kontext der Abschnitte [0004] und [0005] wird nicht die Ausnutzung der Kapillarwirkung in einem Kapillarsystem \u00fcberhaupt als untauglich kritisiert, sondern allein die Tatsache, dass bei einem in der Auslass\u00f6ffnung des Vorratsbeh\u00e4lters angeordneten offenporigen Schaumstoff (Seite 2, Zeilen 15-18) \u201eauch bei l\u00e4ngerer Nichtnutzung des Toilettenbeckens Wirkstofffluid weiter heraussickert\u201c (Seite 2, Zeile 21). Hinzu kommt, dass die in Abschnitten [0004] und [0005] erw\u00e4hnte Kapillarwirkung eines offenporigen Schaumstoffs im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zu Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid erw\u00e4hnt wird, die das Klagepatent aus anderen Gr\u00fcnden als der unzureichenden Steuerungsm\u00f6glichkeit verwirft (vgl. Abschnitt [0008]; Seite 2, Zeilen 40-42). F\u00fcr die Realisierung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fcr mehrere Wirkstofffluide verweist die Beschreibung in Abschnitt [0016] (Seite 3, Zeilen 31f.) hingegen ausdr\u00fccklich darauf, dass sich die im Stand der Technik bekannten Techniken von Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid anb\u00f6ten. Der Fachmann sieht sich daher durch die Kritik in Abschnitten [0004] und [0005] nicht daran gehindert, auch ein Kapillarsystem, also Austritts\u00f6ffnungen von bestimmten Abmessungen, in Verbindung mit einer darauf abgestimmten Viskosit\u00e4t der Wirkstofffluide in Erw\u00e4gung zu ziehen, zumal nicht der Kapillareffekt generell als untauglich zur Einstellung des Ausflussverhaltens beschrieben wird, sondern nur eine in dem Stand der Technik EP 785 315 A1 (vgl. Anlage D2 zu Anlage K18) beschriebene \u201eKapillarwirkung des offenporigen Schaumstoffmaterials\u201c. Dies gilt besonders, da der Fachmann durch Abschnitt [0029] der Beschreibung darauf hingewiesen wird, dass z\u00e4hfl\u00fcssige bis gelartige Wirkstofffluide mit Viskosit\u00e4ten im Bereich einiger tausend mPas von besonderem Interesse seien. Der Fachmann erkennt auch ohne ausdr\u00fccklichen Hinweis auf den Kontext dieser Aussage, dass er die Viskosit\u00e4t der Wirkstofffluide f\u00fcr die Flie\u00dfverhinderungs-Anordnung im Sinne des Merkmals 9.2 nutzbar machen kann.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen in Gestalt des bereits zu Merkmal 5 (II. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde) beschriebenen Kapillarsystems \u00fcber eine Anordnung zwischen der Auslass\u00f6ffnung der Vorratsbeh\u00e4lter und dem Verteilungselement, die ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindert. Nach dem Einsetzen des Beh\u00e4lters 3 in den Halter 7 f\u00fcllt sich der Becher 35 mit Fluid 23a\/23b, das \u00fcber das Wehr 45 tritt, den ringf\u00f6rmigen Kapillarspalt 75 f\u00fcllt und \u00fcber die Kan\u00e4le 51 in der Au\u00dfenfl\u00e4che 47 der Becherwand 39 in die Kapillarkan\u00e4le 80 und 53 der Verteilerplatte 9 gelangt. Von dort aus verteilt es sich, solange kein Sp\u00fclvorgang erfolgt, ungehindert \u00fcber die Kapillarkan\u00e4le 53 und die weiteren Rinnen 29 auf der Oberfl\u00e4che 31 der Verteilerplatte 9. Das Wirkstofffluid wird durch die Kapillarwirkung der Kan\u00e4le weitertransportiert, bis es sich auf der Oberfl\u00e4che 31 der Verteilerplatte 9 verteilt hat, w\u00e4hrend es sich dann jedoch &#8211; ebenfalls infolge des Kapillareffekts in den Kan\u00e4len &#8211; nicht \u00fcber die Verteilerplatte hinaus verteilt. Ein unkontrolliertes Heraussickern weiteren Fluids wird, wie bereits zu Merkmal 7 ausgef\u00fchrt, durch den Kapillareffekt in den Spalten und Kan\u00e4len zwischen Auslass\u00f6ffnung und Verteilerplatte verhindert, bis zumindest ein Teil des auf der Verteilerplatte befindlichen Wirkstofffluids von der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit weggetragen wurde. Dies geschieht dadurch, dass beim Sp\u00fclvorgang Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit ausgehend von der Kante 36 der Verteilerplatte 9 auf diese auftrifft und die quer \u00fcber die Verteilerplatte verlaufenden Rinnen 29 freisp\u00fclt. Dies verringert die Oberfl\u00e4chenspannung des Wirkstofffluids am Ausgang des Kanals 80 bzw. der Kan\u00e4le 53, so dass der fortgesp\u00fclten Menge entsprechende Teilmengen nachr\u00fccken k\u00f6nnen, bis der Gleichgewichtszustand wieder erreicht ist und der Nachfluss erneut stoppt. Ein unerw\u00fcnschtes freies Flie\u00dfen wird dadurch verhindert, solange die Verteilerplatte nicht freigesp\u00fclt wird. Die auf der Verteilerplatte befindlichen Fluidmengen blockieren vermittels des Kapillareffekts ein Nachr\u00fccken von Fluiden im Kapillarsystem.<br \/>\nZu Recht hat die Kl\u00e4gerin daher ihren Antrag zu I. 1. a) entsprechend den Anforderungen des Bundesgerichtshofes (in der Entscheidung BGH, GRUR 2005, 569, 570 \u2013 Blasfolienherstellung) auf die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen formuliert, bei denen die ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernde Anordnung durch ein Kapillarsystem gebildet wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch Angebot und Lieferung der als Nachf\u00fcllpackungen von den Beklagten angebotenen Paare von Vorratsbeh\u00e4ltern verletzen die Beklagten das Klagepatent mittelbar (\u00a7 10 Abs. 1 PatG). Die Vorratsbeh\u00e4lterpaare sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, denn sie stellen die in Merkmalen 2.2 bis 7, 8.4 und Merkmalsgruppe 9 behandelten Vorratsbeh\u00e4lter im Sinne des Anspruchs 1 dar (vgl. vorstehend zu II. 1.). Die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer der Beklagten wissen oder es ist zumindest aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die Vorratsbeh\u00e4lterpaare dazu geeignet und offensichtlich allein dazu bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung in einer Abgabevorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents bzw. gem\u00e4\u00df dem Tenor zu I. 1. a) verwendet zu werden. Da die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind, handeln die Beklagten \u00a7 10 Abs. 1 PatG zuwider.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAus der unmittelbaren und mittelbaren Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten in beiderlei Hinsicht widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Verletzungshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten zu 1) und 2), vertreten durch den Beklagten zu 3), dessen Verschulden sie sich analog \u00a7 31 BGB zurechnen lassen m\u00fcssen, die Patentverletzungen durch Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Jedenfalls im Rahmen der Rechnungslegung \u00fcber Lieferungen an Dritte (Antrag zu I. 2. c)) sind die Beklagten zur Belegvorlage verpflichtet (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG Rn. 89a, \u00a7 140b PatG Rn. 8; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zu 1) und 2) zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Da sich der Vernichtungsanspruch gem\u00e4\u00df dem Wortlaut des \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG nur auf Erzeugnisse bezieht, die Gegenstand des Patents sind, erfasst er nicht die Nachf\u00fcllpackungen, hinsichtlich derer lediglich eine mittelbare Verletzung des Klagepatents vorliegt. Soweit der Vernichtungsantrag auch auf den Antrag zu Ziffer I. 1. b) r\u00fcckbezogen ist, war die Klage daher abzuweisen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuch der geltend gemachte Anspruch auf R\u00fcckruf der bereits vertriebenen Produkte und ihre endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen durch die Beklagten steht der Kl\u00e4gerin zu und ergibt sich aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG; 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG (Enforcement-Richtlinie). Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, die bis zum 29. April 2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen. Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware und ihre endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen subsumieren. Auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie tendiert dazu, einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen bereits de lege lata anzunehmen. Entsprechend der bereits bestehenden Regelung des \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG zur Vernichtung, die in Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie als Abhilfema\u00dfnahme neben R\u00fcckruf und endg\u00fcltiger Entfernung aus den Vertriebswegen genannt wird, erstreckt sich auch der R\u00fcckrufanspruch jedoch nur auf \u201eErzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind\u201c, mithin nicht auf mittelbar patentverletzende Erzeugnisse. Soweit sich der Antrag zu I. 3. der Kl\u00e4gerin auch auf ihren Unterlassungsantrag zu I. 1. b) r\u00fcckbezieht, war die Klage daher abzuweisen. Die Frage einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Verurteilung gem\u00e4\u00df dem Antrag zu I. 3. (mit der vorgenannten Einschr\u00e4nkung) ist nach Auffassung der Kammer schon deshalb zu verneinen, weil eine Verpflichtung des Patentverletzers auch zu diesen Abhilfema\u00dfnahmen bereits durch die Enforcement-Richtlinie bestimmt wird.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin der mit dem Antrag zu II. 2. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Abmahnkosten aus \u00a7\u00a7 677; 683 Satz 1; 670 BGB in H\u00f6he von 18.024,00 Euro gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 2) zu. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten zu 1) und 2) vorprozessual abmahnen lassen und zur Erstattung der damit verbundenen rechts- und patentanwaltlichen Kosten bis zum 29. November 2006 aufgefordert. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.000.000,00 Euro entspricht eine 2,0-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 RVG-VV, die nach neuerer h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2007, 2149, 2050) nicht anteilig auf die Verfahrensgeb\u00fchr anzurechnen ist, eine Anrechnung vielmehr erst im Kostenfestsetzungsverfahren bei der Verfahrensgeb\u00fchr zu ber\u00fccksichtigen ist, jeweils 8.992,00 Euro (einfache Geb\u00fchr: 4.496,00 Euro) f\u00fcr die patent- und rechtsanwaltliche Vertretung. Der Angemessenheit einer 2,0-fachen Geb\u00fchr im vorliegenden Fall sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Zuz\u00fcglich Auslagenpauschale nach Nr. 7008 RVG-VV (jeweils 20,00 Euro f\u00fcr Patent- und Rechtsanwalt) ergibt dies den geltend gemachten Gesamtbetrag von 18.024,00 Euro. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1; 247 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlage B8) nach \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Eine Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur dann ausgegangen werden, wenn der Stand der Technik das Klagepatent entweder neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt oder die Erfindungsh\u00f6he derart fragw\u00fcrdig erscheinen l\u00e4sst, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he nicht finden l\u00e4sst. Blo\u00dfe allgemeine Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungsh\u00f6he k\u00f6nnen hingegen eine Aussetzung nicht rechtfertigen.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze bietet das Vorbringen der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren keine Veranlassung zur Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits.<br \/>\nIn erster Linie macht die Beklagte zu 1) geltend, der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 sei durch die US-Patentschrift 3,946,448 (Anlagenkonvolut B9, Anlage NK3) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Figur 2 der US 3,946,448 zeigt eine Abgabevorrichtung mit einem oder (nach Auffassung der Beklagten alternativ auch) mehreren Vorratsbeh\u00e4ltern (capsules 5) f\u00fcr Wirkstofffluid, die \u00fcber einen Halter 11 am Rand eines Toilettenbeckens montierbar ist. Das plattenartige Verteilungselement gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 8 des Klagepatentanspruchs 1 sehen die Beklagten in dem Element 4 der NK3 vorweggenommen. Eine ein freies Flie\u00dfen von Wirkstofffluid verhindernde Anordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 9.2 sei &#8211; so die Beklagten &#8211; in Gestalt des federbelasteten Ventils 8 zum Verschlie\u00dfen der bodenseitigen Auslass\u00f6ffnung 8a offenbart. Die Verteilungsplatte 4 stehe auf diese Weise dauernd (Merkmal 9.1) mit dem Inneren der Beh\u00e4lter 5 unter Zwischenanordnung des Ventils 8 in Verbindung. Ausstr\u00f6men k\u00f6nne das Wirkstofffluid, wenn und sobald das Ventil 8 durch \u00fcberstr\u00f6mende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit ge\u00f6ffnet wird.<br \/>\nDamit zeigt die Entgegenhaltung nach Anlage NK3 aber allenfalls ein Verschlusselement (ein Dichtungselement im Sinne des Anspruchs 2), das einer von Anspruch 1 vorausgesetzten dauernden Verbindung zwischen dem Inneren des Beh\u00e4lters und dem Verteilungselement im Sinne des Merkmals 9.1 gerade entgegensteht. Denn das Ventil \u00f6ffnet oder schlie\u00dft, je nachdem, ob die Sp\u00fclung bet\u00e4tigt wird oder nicht. Es fehlt damit jedenfalls an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 9 des Anspruchs 1. Ob daneben noch weitere Merkmale durch die Anlage NK3 nicht offenbart werden, wie die Kl\u00e4gerin meint, kann daher offen bleiben. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist jedenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1) im Nichtigkeitsverfahren mangelnde Erfindungsh\u00f6he geltend macht, vermag dies f\u00fcr eine Aussetzung hinreichende Zweifel gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents nicht zu begr\u00fcnden. Es ist nicht ersichtlich, wie die durch Anlage NK3 nicht offenbarte Merkmalsgruppe 9 durch die Kombination mit Anlage NK5 oder Anlage NK6 nahegelegt sein sollte. Beide Entgegenhaltungen sind im Hinblick auf Merkmal 9 schlicht unergiebig. Die weiteren von der Beklagten zu 1) zum vermeintlichen Fehlen der Erfindungsh\u00f6he angef\u00fchrten Kombinationen von Entgegenhaltungen liegen eher noch weiter vom Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 entfernt als die zuvor er\u00f6rterten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1; 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 878 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. Februar 2008, Az. 4a O 427\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-3931","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3931","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3931"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3931\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3932,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3931\/revisions\/3932"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3931"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3931"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3931"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}