{"id":393,"date":"2005-08-30T17:00:01","date_gmt":"2005-08-30T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=393"},"modified":"2016-06-08T09:05:55","modified_gmt":"2016-06-08T09:05:55","slug":"4a-o-31304-lampenfassungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=393","title":{"rendered":"4a O 313\/04 &#8211; Lampenfassungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0363<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. August 2005, Az. 4a O 313\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5469\">2 U 115\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 16.01.2001 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 201 00 xxx (Anlage K 1; im Folgenden Klagegebrauchsmuster), das am 22.03.2001 eingetragen und dessen Eintragung am 26.04.2001 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in der eingetragenen Fassung wie folgt:<br \/>\n\u201eLampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen enthaltend:<br \/>\n&#8211; einen Aufnahmek\u00f6rper (2) aus w\u00e4rmebest\u00e4ndigem Material, der mindestens einen Hohlraum (3) mit einem ersten Ende (4) zur Einsetzung einer Gl\u00fchbirne und einem zweiten Ende (5) zur Lagerung der elektrischen Kontakte (6) definiert;<br \/>\n&#8211; einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselemente der Gl\u00fchbirne mit den elektrischen Kontakten (6) ausgebildet ist;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmek\u00f6rper einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist und eine Quergr\u00f6\u00dfe von maximal 18 mm bez\u00fcglich der Achse der Lampenfassung (1) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der weiteren insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 6, 7 und 8 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K 1) verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung des beanspruchten Gegenstandes anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lampenfassung, Figur 2 einen Querschnitt der Lampenfassung entlang der Linie II-II von Figur 1 und Figur 3 einen Querschnitt der Lampenfassung entlang der Linie III-III von Figur 1.<\/p>\n<p>Mit Eingabe vom 05.06.2004 (Anlage K 9) reichte die Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt einen neuen Anspruch 1 zur Akte, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eLampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen enthaltend:<br \/>\n&#8211; einen Aufnahmek\u00f6rper (2) aus w\u00e4rmebest\u00e4ndigem Material, der mindestens einen Hohlraum (3) mit einem ersten Ende (4) zur Einsetzung einer X-Gl\u00fchbirne und einem zweiten Ende (5) zur Lagerung der elektrischen Kontakte (6) definiert;<br \/>\n&#8211; einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselemente der Gl\u00fchbirne mit den elektrischen Kontakten (6) ausgebildet ist;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmek\u00f6rper einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist und eine Quergr\u00f6\u00dfe von maximal 18 mm bez\u00fcglich der Achse der Lampenfassung (1) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und bietet in ihrem Katalog \u201eKomponenten f\u00fcr Hausger\u00e4te\u201c aus dem Monat 01\/2004 X-Fassungen an, welche f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen bis 250 V geeignet sind. Die Lampenfassungen (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform) umfassen einen einst\u00fcckig ausgef\u00fchrten Aufnahmek\u00f6rper mit einer Quergr\u00f6\u00dfe von 18 mm aus Keramik, in dem ein Hohlraum mit einem ersten Ende zur Einsetzung der Gl\u00fchbirne und einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte vorgesehen ist. Zur Erl\u00e4uterung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 ein Muster zur Akte gereicht, worauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters, welches schutzf\u00e4hig sei. Es beruhe vor allem auf einem erfinderischen Schritt. In der Fachwelt habe es bis zu dessen Priorit\u00e4tszeitpunkt als nahezu unm\u00f6glich gegolten, derart kleine einst\u00fcckige keramische Aufnahmek\u00f6rper herzustellen, durch welche die f\u00fcr Niedrigstspannungsleuchtmittel bereits vorhandene und vorgegebene Bema\u00dfung der Wohnraumleuchten (18 mm) auf die Fassungen f\u00fcr Niederspannungsleuchtmittel \u00fcbertragen werden konnte. Ihre Erfindung habe das Problem gel\u00f6st, insbesondere eine Lampenfassung mit kleinen Abmessungen f\u00fcr X-Lampen zur Einbringung in f\u00fcr 12 Volt Halogenlampen vorgesehene Leuchten zu erstellen. Die Erfindung des Klagegebrauchsmusters habe einen sehr gro\u00dfen Anwendungsbereich; innerhalb k\u00fcrzester Zeit habe sie in Europa einen Marktanteil von 50-60 % erreicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Lampenfassungen f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen, enthaltend<br \/>\n&#8211; einen Aufnahmek\u00f6rper aus w\u00e4rmebest\u00e4ndigem Material, der mindestens einen Hohlraum mit einem ersten Ende zur Einsetzung einer X-Gl\u00fchbirne und einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte definiert;<br \/>\n&#8211; einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der Gl\u00fchbirne mit den elektrischen Kontakten (6) ausgebildet ist<\/p>\n<p>herzustellen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Aufnahmek\u00f6rper einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist und eine Quergr\u00f6\u00dfe von maximal 18 mm bez\u00fcglich der Achse der Lampenfassung aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 26. Mai 2001 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der vorstehend unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung,<br \/>\na) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nc) unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der einzelnen Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet ,<br \/>\nwobei<br \/>\ne) der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Sequestor zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 26. Mai 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig hin entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede, es fehle an einem erfinderischen Schritt. Aus verschiedenen, vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Druckschriften sei eine einst\u00fcckige Keramikfassung sowohl f\u00fcr Halogenniedervoltlampen als auch f\u00fcr Halogenhochvoltlampen bekannt. Bei der vorgesehenen Querabmessung von maximal 18 mm handele es sich lediglich um eine rein handwerkliche, routine- und konstruktionsm\u00e4\u00dfige Ver\u00e4nderung, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 das Fassungssystem X vom Hersteller der Halogenlampe (Osram) und auch das Ma\u00df 18 mm durch die Bema\u00dfung der Wohnraumleuchten vorgegeben ist. Die \u00dcbernahme des bekannten Ma\u00dfes sei auch nicht wegen vermeintlicher h\u00f6herer Temperaturbelastungen bei Hochvolthalogenlampen technisch problematisch gewesen. Tats\u00e4chlich seien die maximalen Sockeltemperaturen von Hochvolthalogenlampen deutlich niedriger als diejenigen von Niedervolthalogenlampen. \u00dcberdies sei sie seit circa 10 Jahren im Besitz einer Keramikfassung f\u00fcr Bajonettsockel, deren Querabmessung kleiner als 18 mm sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11, 24 Abs. 1 und 2, 24a, Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Das Klagegebrauchsmuster ist nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Lampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen, insbesondere f\u00fcr Halogenbirnen f\u00fcr Innenausstattungslampen.<br \/>\nWie das Klagegebrauchsmuster in seiner Beschreibung ausf\u00fchrt, ist es bekannt, dass bei Hausinnenausstattungen die aktuellen Stiltendenzen dahin gehen, solche Ausstattungsgegenst\u00e4nde zu verwenden, die neben einem besonders kleinen Ausma\u00df erhebliche Leuchteigenschaften besitzen. Solche Ausstattungsgegenst\u00e4nde bestehen wesentlich aus einer oder mehreren Leuchtquelle(n), die in W\u00e4nde eingebaut bzw. in H\u00e4ngestrukturen eingesetzt oder Bestandteil sonstiger beliebiger geeigneter Ausf\u00fchrungen sind, die nach dem Stildiktat der Designer geschaffen sind. Die hohe Leuchtf\u00e4higkeit solcher Spotlights wird unter anderem durch die Anwendung von Halogenbirnen, welche nur von kleiner Gr\u00f6\u00dfe sind, sichergestellt.<br \/>\nWie das Klagegebrauchsmuster erl\u00e4utert, sind aus dem Stand der Technik zwei Klassen von Halogenbirnen besonders bekannt: Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen mit normalerweise 12 Volt, die einen Spannungstransformator erfordern, und Niederspannungsgl\u00fchbirnen mit normalerweise 230 Volt, welche ohne Transformator betrieben werden k\u00f6nnen. Bez\u00fcglich letzterer hebt das Klagegebrauchsmuster kurz zuvor auf den Markt gekommene Lampen mit speziellen Sockeln hervor, welche die Bezeichnung \u201eX\u201c tragen und eine \u00e4hnliche Gr\u00f6\u00dfe wie die Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen aufweisen.<br \/>\nDer Stand der Technik, so das Klagegebrauchsmuster, schl\u00e4gt die Ausf\u00fchrung von Lampenfassungen f\u00fcr Gl\u00fchbirnen vor, die in der Regel aus einem plastischen oder keramischen Material bestehen. Insbesondere sind die Lampenfassungen f\u00fcr Niederspannungshalogengl\u00fchbirnen als zwei miteinander verbundene Halbschalen ausgebildet oder bestehen aus einer H\u00fclle mit einem die elektrischen Kontakte enthaltenen Einsatz, der innere Hohlr\u00e4ume definiert, in der die Gl\u00fchbirne, die elektrischen Kontakte und die Elemente zum elektrischen Netzanschluss gelagert sind. Die Lampenfassungen, die mit Niedrigstspannungsbirnen anwendbar sind, haben eine \u00e4hnliche Struktur, sind in der Regel jedoch kleiner, weil infolge der Verwendung von 12 Volt Gl\u00fchbirnen die mit der elektrischen Isolierung verbundenen Probleme wesentlich reduziert sind.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem Klagegebrauchsmuster weisen diese aus dem Stand der Technik bekannten Fassungen einige Nachteile auf, besonders im Hinblick auf das Erzielen einer maximalen Kompaktausf\u00fchrung bei der Konstruktion der Lampenfassung. Bei der Verwendung von Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen ist stets ein nicht unerheblicher Platz zum Lagern des Transformators in Kauf zu nehmen; bei Niederspannungsgl\u00fchbirnen entstehen erhebliche Probleme, die mit einer hohen W\u00e4rmeentwicklung durch die Hochspannungsgl\u00fchbirne verbunden sind. Au\u00dferdem erwachsen auch hier aus den an Sicherheitsgr\u00fcnden orientierten Fertigungsvorschriften der Lampenfassungen Raumprobleme. Des weiteren werden die durch solche Lampen entwickelten Temperaturen problematisch; um Sicherheitsprobleme wegen zuf\u00e4lliger Ber\u00fchrungen mit Spannungsteilen zu vermeiden, besteht die Notwendigkeit der Verwendung von Materialien mit hohen W\u00e4rmebest\u00e4ndigkeitseigenschaften, was zu erh\u00f6hten Produktionskosten f\u00fchrt. Zudem zwingt die hohe Spannung zu einer Konstruktion der Lampenfassung in der Weise, dass Lichtb\u00f6gen bzw. Stromverlust und Stromschlaggefahren vermieden werden.<br \/>\nHiervon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Lampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen vorzusehen, die hohe Kompakteigenschaften mit sehr kleinen Gr\u00f6\u00dfen aufweist, um ein sehr vorteilhaftes Produkt bez\u00fcglich seiner Anpassungsm\u00f6glichkeiten an verschiedene Anforderungen des Designers von Austattungsgegenst\u00e4nden zu erzielen. Dar\u00fcber hinaus soll eine erhebliche Fertigungseinfachheit sichergestellt sein, um Vorteile bez\u00fcglich Zeit und Fertigungskosten zu erreichen. Die Erfindung soll auch durch eine hohe Best\u00e4ndigkeit zur W\u00e4rmespannung, die durch eine Niederspannungsgl\u00fchbirne w\u00e4hrend ihres Betriebes hervorgerufen wird, gekennzeichnet sein. Schlie\u00dflich bezweckt die Erfindung eine kompakte Lampenfassung, welche eine hohe Sicherheit gegen die mit Versorgungsstromverlusten in der Gl\u00fchbirne bestehenden Gefahren sicherstellt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe(n) sieht Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters eine Lampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.1. Die Lampenfassung enth\u00e4lt einen Aufnahmek\u00f6rper.<br \/>\n1.1.1. Der Aufnahmek\u00f6rper definiert mindestens einen Hohlraum.<br \/>\n1.1.2.1. Der Hohlraum weist ein erstes Ende zur Einsetzung einer Gl\u00fchbirne auf.<br \/>\n1.1.2.2. Der Hohlraum weist ein zweites Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte auf.<br \/>\n1.1.3. Der Aufnahmek\u00f6rper ist einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt.<br \/>\n1.1.4. Der Aufnahmek\u00f6rper weist eine Quergr\u00f6\u00dfe von maximal 18 mm bez\u00fcglich der Achse der Lampenfassung auf.<br \/>\n1.2. Die Lampenfassung enth\u00e4lt einen Sitz.<br \/>\n1.2.1. Der Sitz ist im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der Gl\u00fchbirne mit den elektrischen Kontakten ausgebildet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg, obwohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der in dem Klagegebrauchsmuster verk\u00f6rperten technischen Lehre unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Das Klagegebrauchsmuster ist jedoch nicht schutzf\u00e4hig im Sinne der \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG. Zwar ist die in ihm beschriebene Lehre zum technischen Handeln unstreitig neu gegen\u00fcber dem Stand der Technik ist; es fehlt indes an dem erforderlichen erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Von einem solchen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG auszugehen, wenn sich der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab, der Durchschnittsfachmann mithin nicht in der Lage gewesen ist, ihn aus der Gesamtheit der ihm vom Stand der Technik vermittelten Kenntnisse und Anregungen sowie anhand seines allgemeinen Fachwissens aufzufinden. Die Anforderungen sind insoweit geringer als die f\u00fcr die Annahme einer erfinderischen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 PatG, weshalb nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung eine technische Entwicklung auch dann als schutzf\u00e4hig gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG anzusehen ist, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann zwar in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, aber gleichwohl ein erfinderisches, n\u00e4mlich \u00fcber die Routineleistung des Fachmannes hinausgehendes Niveau aufweist. In diesen F\u00e4llen ist die Grenze f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit der in Rede stehenden technischen Entwicklung jedoch dann unterschritten, wenn es sich nur noch um eine L\u00f6sung handelt, die der Durchschnittsfachmann bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk\u00f6nnens und bei routinem\u00e4\u00dfiger Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden kann (BPatG, GRUR 2004, 852 \u2013 Materialstreifenpackung; BPatG, Mitt. 2002, 463).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nF\u00fcr den Durchschnittsfachmann hat unter Ber\u00fccksichtigung seines allgemeinen Fachwissens im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters bei einer Lampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen ein einst\u00fcckiger Aufnahmek\u00f6rper entsprechend Merkmal 1.1.3 ausgehend vom Stand der Technik nahegelegen; das Vorsehen eines solchen geht nicht \u00fcber eine handwerkliche Routineleistung hinaus.<br \/>\nEin einst\u00fcckiger Aufnahmek\u00f6rper ergibt sich aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 897 xxx (Anlage B 1), dem US-Patent 6,083,xxx (Anlage K 4), dem franz\u00f6sischen Patent 2 702 xxx A 3 (Anlage K 5) und aus dem deutschen Gebrauchsmuster G 87 10 xxx.8 (Anlage B 6), welche unstreitig jeweils vor Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters ver\u00f6ffentlicht wurden und damit zum ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Stand der Technik gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Firma Osram hat sp\u00e4testens 1997 die Markteinf\u00fchrung einer kompakten Halogengl\u00fchlampe f\u00fcr Netzspannungsbetrieb namens Halopin mit einem X Sockel geplant und diese zusammen mit verschiedenen Vorschl\u00e4gen f\u00fcr entsprechende Lampenfassungen patentieren lassen. Im Zuge dessen ist auch das europ\u00e4ische Patent 0 897 xxx (Anlage B 1) angemeldet und erteilt worden, welches eine Hochvolt- bzw. Mittelvolthalogengl\u00fchlampe sowie ihre Fassung betrifft, wobei es sich unstreitig bei der darin beschriebenen Gl\u00fchlampe um die besagte Halopin mit G9 Sockel handelt.<br \/>\nSeine Aufgabe, ein m\u00f6glichst kompaktes System aus Halogengl\u00fchlampe und Fassung f\u00fcr Hochvolt- und Mittelvolthalogengl\u00fchlampen zu schaffen, l\u00f6st das europ\u00e4ische Patent 0 897 xxx in seinem Anspruch 1 durch \u2013 die n\u00e4her beschriebene \u2013 Hochvolt- bzw. Mittelvolthalogengl\u00fchlampe und eine Fassung zum Aufnehmen einer solchen Gl\u00fchlampe mit einer dem Sockel angepassten Einf\u00fchr\u00f6ffnung, einer mechanischen Haltevorrichtung, geeignet zum Halten der Lampe an dem Glassockel, und metallischen Kontakten, geeignet zur elektrischen Kontaktierung von Stromzuf\u00fchrung der Lampe auf der lampenabgewandten Seite des Glassockels.<\/p>\n<p>Auch wenn in Anspruch 1 und\/oder in der Beschreibung dieser Patentschrift nicht ausdr\u00fccklich von einer einst\u00fcckigen Ausbildung des Aufnahmek\u00f6rpers bzw. der Fassung die Rede ist, erschlie\u00dft sich eine solche f\u00fcr den Durchschnittsfachmann beim routinem\u00e4\u00dfigen Lesen der Patentschrift.<br \/>\nEine einst\u00fcckige Ausbildung wird an keiner Stelle ausgeschlossen, insbesondere der Anspruch 1 selbst ist insoweit offen formuliert. Soweit in der Beschreibung ausgef\u00fchrt wird, dass die Fassung vorteilhaft aus mindestens zwei Teilen mit genieteten oder gecrimpten Verbindungen besteht, wodurch einerseits unterschiedliches Material f\u00fcr die Teile verwendet und andererseits die Montage der Federn und Kontakte in der Fassung erleichtert werden k\u00f6nne (Sp. 6, Z. 45\u201352) und es ebenso hei\u00dft, die vorteilhafte Ausgestaltung der Fassung sei kittfrei ausgef\u00fchrt und die notwendigen Verbindungen seien gesteckt, genietet, gecrimpt, geklemmt oder vergleichbar ausgef\u00fchrt (Sp. 8, Z. 34-37), und schlie\u00dflich auch in der Figur 5 a eine zweist\u00fcckige Fassung dargestellt ist, ist zu beachten, dass es sich \u2013 wie insbesondere die Formulierung \u201evorteilhaft\u201c zeigt \u2013 nur um die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt, welche anhand der in der Patentschrift vorhandenen Figuren n\u00e4her erl\u00e4utert werden. F\u00fcr den Fachmann ist ohne weiteres erkennbar, dass derartig beschriebene vorteilhafte Ausf\u00fchrungsformen den weiter formulierten Anspruch 1 nicht einschr\u00e4nken. Er liest die M\u00f6glichkeit anderer, davon abweichender Ausf\u00fchrungsformen quasi mit. Vorliegend ergibt sich dies auch wegen der vorhandenen Unteranspr\u00fcche. Die Unteranspr\u00fcche 14 bis 19 befassen sich mit bevorzugten Ausgestaltungen der Fassung, wobei Unteranspruch 18 ein System oder Fassung vorsieht, dadurch gekennzeichnet, dass die Fassung aus mindestens zwei Teilen besteht mit genieteten oder gecrimpten Verbindungen. Dieser Unteranspruch ist auf den Anspruch 1 r\u00fcckbezogen und w\u00e4re ohne eigenen Inhalt, wenn bereits der Anspruch 1 allein eine zweist\u00fcckige Ausbildung des Aufnahmek\u00f6rpers vorsehen w\u00fcrde. Will man \u00fcber die Vorgabe \u201emindestens zwei\u201c hinausgehen, liegt eine einst\u00fcckige Ausbildung auf der Hand.<\/p>\n<p>Die Beschreibung der Erfindung und\/oder der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren den Fachmann von der in Rede stehenden Ausbildung auch keineswegs fort. Der Patentschrift sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr zu entnehmen, dass bzw. weshalb (allein) eine mehrteilige Ausbildung vorzunehmen sein sollte. Aufgabe der Erfindung ist unter anderem das Schaffen eines m\u00f6glichst kompakten Systems von Halogengl\u00fchlampe und Fassung, welches \u00fcberdies auch zu Kostenersparnissen f\u00fchren soll (Sp. 2, 38-44). Der Gedanke einer sehr kompakten Lampenfassung wird mehrmals angesprochen (Sp. 7, Z. 57 bis Sp. 8, Z. 3, Sp. 12, Z. 35). Eine kompakte Bauweise schlie\u00dft jedoch gerade eine einst\u00fcckige Ausbildung der Fassung mit ein, bei deren Produktion auch Kosten gespart werden k\u00f6nnen. Dem steht nicht entgegen, dass die zweist\u00fcckige Ausbildung als vorteilhaft hinsichtlich unterschiedlich verwendeter Materialien und der Montage der Federn angesehen wird. Beides wird nicht im Rahmen der Aufgaben der Erfindung benannt oder im Anspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents aufgef\u00fchrt, so dass dies zwar als vorteilhaft anzusehen ist, den Fachmann jedoch, der auf diese genannten Vorteile verzichten m\u00f6chte, nicht davon abh\u00e4lt, eine einst\u00fcckige Ausbildung des Aufnahmek\u00f6rpers vorzunehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie einst\u00fcckige Ausbildung des Aufnahmek\u00f6rpers war f\u00fcr den Durchschnittsfachmann \u00fcberdies naheliegend aufgrund der von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten ausl\u00e4ndischen Patente, dem US-Patent 6,083,054 (Anlage K 4) und dem franz\u00f6sischen Patent 2 702 890 A 3 (Anlage K 5).<br \/>\nZwar hat die Kl\u00e4gerin entgegen des gerichtlichen Hinweises beide Druckschriften nicht in einer deutschen \u00dcbersetzung vorgelegt, so dass eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung nicht m\u00f6glich ist. Sie hat jedoch \u2013 wie die Beklagte zurecht aufgegriffen hat \u2013 selbst vorgetragen, dass diese teilweise einst\u00fcckige Aufnahmek\u00f6rper zeigen. Soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, diese Schriften w\u00fcrden einem Fachmann eine einst\u00fcckige Ausbildung nicht nahelegen, weil sie nur Lampenfassungen f\u00fcr Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen (12 V) zeigten, bei welchen infolge anderer W\u00e4rmeentwicklung g\u00e4nzlich andere Probleme auftreten w\u00fcrden, da bei einer 230 Volt Halogenlampe wesentlich h\u00f6here Temperaturen der Lampenfassungen als bei einer vergleichbaren 12 Volt Halogenlampe entst\u00fcnden, bleibt dieser Einwand letztlich ohne Erfolg.<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass \u2013 mangels \u00dcbersetzung \u2013 nicht zu erkennen ist, dass die beiden Druckschriften nur solche Fassungen beschreiben, die bei Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen von 12 Volt Anwendung finden k\u00f6nnen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ergibt sich zudem daraus nicht, dass ein Durchschnittsfachmann, der sich mit Fassungen f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen besch\u00e4ftigt, nicht auch die genannten Druckschriften zu Rate zieht. Der hier ma\u00dfgebliche Fachmann ist ein diplomierter Elektroingenieur, der sich in seiner beruflichen Praxis mit dem Fassungsbau f\u00fcr Lampen besch\u00e4ftigt. Selbst wenn seine T\u00e4tigkeit und sein Wissen auf das Gebiet der f\u00fcr Halogenlampen zu konstruierenden und herzustellenden Fassungen eingegrenzt sein sollte, so verbietet sich eine Reduzierung seines Fachgebiets auf Lampenfassungen entweder f\u00fcr Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen oder f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen; dies belegt beispielsweise das Klagegebrauchsmuster selbst. \u00dcberdies entsprechen sich das Klagegebrauchsmuster, das US-Patent 6,083,xxx (Anlage K 4) und das FR-Patent 2 702 xxx A 3 (Anlage K 5) weitestgehend bei der Internationalen (Patent-)Klassifizierung. Sie weisen die selbe Sektion (H), die selbe Klasse (01) und die selbe Unterklasse (R) auf. Das Klagegebrauchsmuster und das franz\u00f6sische Patent geh\u00f6ren dar\u00fcber hinaus zur selben Gruppe (33).<br \/>\nAbgesehen davon ist entscheidend, dass nicht nachvollziehbar vorgetragen wurde, inwieweit f\u00fcr die hier interessierende Frage \u2013 einst\u00fcckiger oder zweist\u00fcckiger Aufnahmek\u00f6rper \u2013 eine etwaige, zwischen den Parteien umstrittene unterschiedliche W\u00e4rmeentwicklung bei Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen und Niederspannungsgl\u00fchbirnen von Bedeutung ist. Welche Auswirkungen die vorhandenen Temperaturen auf die Entscheidungen, ob der Aufnahmek\u00f6rper als ein St\u00fcck hergestellt oder aus zwei bzw. mehreren St\u00fccken zusammengesetzt wird, haben, ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Einst\u00fcckigkeit legt dar\u00fcber hinaus das deutsche Gebrauchsmuster G 87 10 xxx.8 (Anlage B 6) nahe, welche angesichts der Klassifizierung des Gebrauchsmusters (H01R 33\/94) seitens des Fachmann auch als Stand der Technik Ber\u00fccksichtigung gefunden h\u00e4tte.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, aus der Gebrauchsmusterschrift sei nicht ersichtlich, dass es sich um eine Lampenfassung f\u00fcr Halogenleuchten handele, und die Kl\u00e4gerin sich auch in diesem Zusammenhang auf etwaige unterschiedliche Temperaturentwicklungen bei Niedrigstspannungshalogenleuchten und Niederspannungshalogengl\u00fchleuchten beruft, ist diesem Einwand aus den unter b) dargelegten Gr\u00fcnden auch an dieser Stelle der Erfolg zu versagen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa die er\u00f6rterten Druckschriften jeweils einen einst\u00fcckigen Aufnahmek\u00f6rper zeigen, der Durchschnittsfachmann mithin jedenfalls bei Kombination dieser Druckschriften lediglich eine \u00dcbertragung einer bereits bekannten Ausgestaltung vornehmen musste, ohne dass es zu Anpassungen hinsichtlich des Zwecks und\/oder der Aufgabe des nunmehr angepassten Bauteils gekommen ist, ist ein \u00fcber eine Routineleistung hinausgehendes Niveau nicht zu erkennen.<br \/>\nEiner Er\u00f6rterung des Offenbarungsgehaltes des von der Beklagten vorgelegten Prospektes der Firma B auf der Tagung \u201eCD\u201c am 1.\/2.1999 und 3.\/4.2.1999 in Treviso\/Italien bedarf es deshalb ebensowenig wie der Kl\u00e4rung der hierbei umstrittenen Frage, ob dieser Prospekt tats\u00e4chlich verteilt wurde.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEbenso naheliegend im oben dargestellten Sinne war f\u00fcr den Durchschnittsfachmann das Vorsehen einer Fassung, die entsprechend Merkmal 1.1.4 eine Quergr\u00f6\u00dfe von maximal 18 mm bez\u00fcglich der Achse der Lampenfassung vorsieht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar ist nicht zu erkennen, inwieweit das von der Beklagten vorgelegte deutsche Patent 40 08 xxx A 1 (Anlage B 4), das deutsche Gebrauchsmuster 82 11 xxx.x (Anlage B 5) und das deutsche Gebrauchsmuster G 87 10 xxx.8 (Anlage B 6) eine Fassung mit einer bestimmten Quergr\u00f6\u00dfe, insbesondere von 18 mm, nahelegen sollen. Sofern diese Druckschriften \u00fcberhaupt Fassungen betreffen, enthalten sie keine Angaben zu deren Innenma\u00dfe. Ebenso wenig kann hierf\u00fcr die bei der Beklagten seit 10 Jahren vorhandene Keramikfassung f\u00fcr einen Bajonettsockel BA9 entsprechend den Fotografien der Anlagen B 7 und B 8 fruchtbar gemacht werden. Auf diesen ist zwar eine Fassung mit einer Quergr\u00f6\u00dfe von ca. 15 mm zu erkennen; es ist jedoch nicht substantiiert dargetan, dass diese vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht wurde. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist pauschal. Konkrete Tatsachen, aus denen ein Anbieten, Zeigen, Vertreiben etc. dieser Keramikfassung an einen Kunden\/Interessenten im Inland hervorgeht, fehlen. Die Vorlage eines Auszuges aus einem Elektronikversandkatalog des Jahres 1995 (Anlage B 9), in dem Gl\u00fchbirnen abgebildet sind, die in die Keramikfassung passen (sollen), gen\u00fcgt nicht. \u00dcber die Benutzung der ma\u00dfgeblichen Fassung besagt der Vertrieb dieser Gl\u00fchbirnen nichts aus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Quergr\u00f6\u00dfe von 18 mm war jedoch durch die vorgegebene Bema\u00dfung von Wohnraumleuchten, die bereits bekannten entsprechenden Fassungsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen und die kurz vor dem Klagegebrauchsmuster auf den Markt gekommene Halogenleuchte Halopin mit X Sockel f\u00fcr den Fachmann nahegelegt. Aufgrund seines allgemeinen Fachwissens musste der Fachmann die bereits bekannten Ma\u00dfe lediglich auf prinzipiell bekannte Lampenfassungen \u00fcbertragen. Diese \u00c4nderung der Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse geht nicht \u00fcber eine handwerkliche, konstruktive T\u00e4tigkeit hinaus. Sie kann von einem Druchschnittsfachmann ohne weiteres im Rahmen seiner fachlichen Routine erwartet werden (RG GRUR 34, 666; Benkard\/Bruchhausen, \u00a7 1 GebrMG, Rdnr. 27).<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt und mit der Anlage K 3a belegt, war das Ma\u00df vom 18 mm f\u00fcr Niedrigstspannungsgl\u00fchlampen bereits seit 1990\/1991 bekannt. Bis zu dem Zeitpunkt als Osram die Halogenlampe Halopin mit dem X Sockel entwickelte und auf den Markt brachte, gab es keine Niederspannungsgl\u00fchlampe, die \u00e4hnlich klein gestaltet war und damit in die Wohnraumleuchten mit den entsprechenden Bema\u00dfung eingesetzt h\u00e4tte werden k\u00f6nnen. Deshalb gab es zu dieser Zeit auch nicht das Erfordernis, entsprechende Fassungen herzustellen. Dies \u00e4nderte sich mit Markteinf\u00fchrung der Halogenlampe Halopin mit G9 Sockel, auf die das Klagegebrauchsmuster ausdr\u00fccklich in seiner Beschreibung Bezug nimmt (Anlage K 1, S. 2) und die zudem Gegenstand des mit Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 04.06.2004 (Anlage K 9) neu gefassten Anspruchs 1 ist.<br \/>\nVor der Markteinf\u00fchrung, die kurz vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters (16.01.2001) lag, hat Osram die Halogenlampe nebst X Sockel unter anderem durch das europ\u00e4ische Patent 0 897 604 (Anlage B 1) den an diesem Markt Interessierten vorgestellt und beschrieben. So findet sich in der Beschreibung des Patents mehrmals der Hinweis auf ein au\u00dfergew\u00f6hnliches\/sehr\/\u00e4u\u00dferst kompaktes System von Halogengl\u00fchlampe und Fassung bzw. auf die kompakte Bauweise (Anlage B 1, Sp. 2, 38-44; Sp. 7, Z. 57 bis Sp. 8, Z. 3, Sp. 8, 29; Sp. 12, Z. 35). Dar\u00fcber hinaus wird der Durchmesser der Halogenlampe, 13 mm, genannt (Anlage B 1, Sp. 35). Im Rahmen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele wird ferner eine dazugeh\u00f6rige Fassung mit einem Durchmesser von maximal 22 mm beschrieben (Anlage B 1, Sp. 14, 57). Neben weiteren, die Halogenlampe kennzeichnenden technischen Merkmalen f\u00fchrt das Patent in der Beschreibung schlie\u00dflich aus, dass sich die thermische Belastung der vorhandenen Kontaktstellen deutlich vermindern wird (Anlage B 1, Sp. 4, 13). Die f\u00fcr den Fassungsbau ma\u00dfgeblichen Daten der Halogenlampe Halopin sind demnach bereits aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 897 xxx (Anlage B 1) ersichtlich und wurden zur Markteinf\u00fchrung der Lampe virulent.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, es habe in der Fachwelt bis zum Zeitpunkt des Klagegebrauchsmusters als nahezu unm\u00f6glich gegolten, derart kleine Aufnahmek\u00f6rper herzustellen, da insbesondere wegen der unterschiedlichen Temperaturentwicklung bei Niedrigst- und Niederspannungsvolthalogenlampen die von ihr gefundene Fassungsquergr\u00f6\u00dfe aus technischen Gr\u00fcnden nicht f\u00fcr m\u00f6glich gehalten wurde, verf\u00e4ngt nicht.<br \/>\nAbgesehen davon, dass weder dem Klagegebrauchsmuster selbst noch dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zu entnehmen ist, auf welche Weise die behaupteten thermischen Probleme durch das Klagegebrauchsmuster einer L\u00f6sung zugef\u00fchrt worden sein sollen bzw. wieso gerade das gew\u00e4hlte Ma\u00df insoweit von Bedeutung ist, und dem europ\u00e4ischen Patent 0 897 604 (Anlage B 1) gerade eine deutlich verminderte thermische Belastung der dort beschriebenen Halogenlampe zu entnehmen ist, ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin insoweit widerspr\u00fcchlich und damit nicht \u00fcberzeugend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04. August 2005 erstmals ein Anlagenkonvolut (Allegato 1 bis Allegato 20) \u00fcberreicht zum Beleg ihres (m\u00fcndlichen) Vorbringens, dass ihre Mitbewerber in der Zeit von 1999 bis zur Anmeldung des Klagegebrauchsmusters lediglich auf die Idee gekommen seien, f\u00fcr die Halogenlampe mit X Sockel Lampenfassungen vorzusehen, deren (zweiteilig ausgestalteter) Aufnahmek\u00f6rper eine Quergr\u00f6\u00dfe von mehr als 18 mm aufweise. In dem 39seitigen Anlagekonvolut, dessen Anlagen entgegen des gerichtlichen Hinweises nicht in einer \u00fcbersetzten Fassung \u00fcberreicht wurden und deren Inhalt seitens der Beklagten nicht bestritten wurde, finden sich die Anlagen Allegato 12, 22 und 17. Soweit ersichtlich zeigt erste eine Lampenfassung A60A, die zweite eine Lampenfassung A66 und die dritte ein Lampenfassung mit der Nummer 25.834.1000. Die Anlagen offenbaren in ihren Zeichnungen eine Quergr\u00f6\u00dfe der dort abgebildeten Fassungen von 18 mm. Den Anlagen Allegato 20 und 21 sind Lampenfassungen des Typs 33900 und 33800 zu entnehmen, die nach den Zeichnungen einen Querdurchmesser von 17,8 mm aufweisen. Da ein Vortrag zum Inhalt dieser Anlagen nicht erfolgt ist, ist angesichts des Vorbringens der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen davon auszugehen, dass es sich hierbei um Lampenfassungen f\u00fcr Halogenlampen mit G9 Sockel handelt, die bereits vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters bekannt gewesen sind. Auch sofern die Anlagen 12 und 22 Produkte der Kl\u00e4gerin selbst sein sollten, wof\u00fcr m\u00f6glicherweise das Emblem am oberen linken Rand sprechen k\u00f6nnte, so blieben die Anlage 17, die ein Emblem \u201eBJB\u201c \u2013 nach Darstellung der Kl\u00e4gerin ein Wettbewerber \u2013 tr\u00e4gt und die Anlagen 20 und 21, die das Firmenlogo der Beklagten zeigen. Hiernach haben folglich Mitbewerber der Kl\u00e4gerin bereits vor dem Klagegebrauchsmuster gleich gro\u00dfe oder kleinere Fassungen vorgesehen. Deshalb kann auch von etwaigen Vorurteilen hinsichtlich der technischen Ausf\u00fchrbarkeit solch kleiner Fassungen, insbesondere mit Blick auf die thermische Belastungen, insoweit nicht ausgegangenen werden. Denn jedenfalls zwei Mitbewerber der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten hiernach derartige etwaige Fehlvorstellungen nicht gehabt.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin den zwischen ihrem Vortrag und den von ihr vorgelegten Anlagen bestehenden Widerspruch nicht erkl\u00e4rt hat, ist ihre dahingehende Behauptung nicht substantiiert und damit unber\u00fccksichtigt zu lassen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der von der Kl\u00e4gerin behauptete wirtschaftliche Erfolg ihrer Erfindung verbunden mit dem behaupteten Marktanteil kein Indiz f\u00fcr einen erfinderischen Schritt. Die Beklagte ist dieser Behauptung entgegen getreten. Die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat jedoch keinen Beweis f\u00fcr ihre Behauptung angetreten.<\/p>\n<p>Nach alledem konnte ein erfinderischer Schritt und damit die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0363 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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