{"id":3929,"date":"2008-04-17T17:00:16","date_gmt":"2008-04-17T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3929"},"modified":"2016-04-29T11:52:50","modified_gmt":"2016-04-29T11:52:50","slug":"4a-o-42606-stirnwand-aus-spritzgussmaterial-fuer-eine-wickelrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3929","title":{"rendered":"4a O 426\/06 &#8211; Stirnwand aus Spritzgussmaterial f\u00fcr eine Wickelrolle"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>877<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2008, Az. 4a O 426\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 25. Juli 2005 eingetragene Inhaberin des unter dem Aktenzeichen DE 593 00 xxx gef\u00fchrten deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 601 xxx B1 (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 03. Dezember 1993 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung vom 07. Dezember 1992 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents (Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung) erfolgte am 25. Oktober 1995. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Klageschrift vom 04. M\u00e4rz 2008 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht eingereicht, mit der sie die vollst\u00e4ndige Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents beantragt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Stirnwand aus Spritzgussmaterial f\u00fcr eine Wickelrolle. Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Patentanspruch 1 hat in der deutschen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Stirnwand aus Spritzgussmaterial f\u00fcr eine Wickelrolle, mit einer rechteckigen, insbesondere quadratischen, abgerundete Eckfl\u00e4chen aufweisenden Platte, deren der Wickelrolle zugewandte Vorderseite einen zentralen Einsteckzapfen und Arretiernocken aufweist, und deren nach au\u00dfen von der Wickelrolle wegweisende R\u00fcckseite durch Radial- und Ringrippen versteift ist, mit Stapelnocken, die Stapeltaschen begrenzen, auf Seitenw\u00e4nden der Platte, die im rechten Winkel zu der Platte stehen, wobei die Stapeltaschen komplement\u00e4r zu den Stapelnocken geformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorderseite der Platte (11) mit einem Ringaufsatz (35) ausger\u00fcstet ist, der den Einsteckzapfen (2) umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts des lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift in leicht verkleinerter Form wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Unteransicht der Vorderseite einer ersten Stirnwand nach dem Klagepatent, Figur 2 eine perspektivische Ansicht der R\u00fcckseite der Stirnwand nach Figur 1:<\/p>\n<p>Die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte produziert Industrieverpackungen, unter anderem auch Verpackungen f\u00fcr Wickelrollen, die aus im Spritzgussverfahren hergestellten Stirnw\u00e4nden bestehen, die auf die H\u00fclsen der Wickelrolle aufgesteckt werden k\u00f6nnen. In dem wahlweise in italienischer und englischer Sprache aufrufbaren, in englischer Sprache auszugsweise als Anlage K7 im Ausdruck vorliegenden Internetauftritt der Beklagten unter der Adresse <a title=\"www.xxx.it\" href=\"http:\/\/www.xxx.it\">www.xxx.it<\/a> werden unter der Bezeichnung \u201eA Plast end plate\u201c Stirnw\u00e4nde aus Spritzgussmaterial in verschiedenen Dimensionen dargestellt. Dies geschieht textlich, durch schematische Darstellungen und eine Details der angebotenen Stirnw\u00e4nde f\u00fcr die verschiedenen Dimensionen zusammenfassende Tabelle. Nachfolgend wird die entsprechende englischsprachige Internetseite aus Anlage K7 (entsprechend deren Blatt 2) wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein unstreitig von der Beklagten stammendes Original der angegriffenen Stirnw\u00e4nde untersucht (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Stirnwand ist in den Fotografien nach Anlage K8 in der Ansicht auf die der Wickelrolle zugewandte Vorderseite (Anlage K8, Blatt 1) und auf die der Wickelrolle abgewandte R\u00fcckseite (Blatt 2) dargestellt. Die in Anlage K8 dargestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus Spritzgussmaterial ist von rechteckiger, nahezu quadratischer Form (500 mm x 510 mm) mit in einem Radius von etwa 5 mm abgerundeten Ecken. Auf der Vorderseite (Anlage K8, Blatt 1) weist sie neben einem zentralen Einsteckzapfen vier in den Eckbereichen angeordnete Vorspr\u00fcnge mit rundem Querschnitt und eine ringf\u00f6rmige Vertiefung mit Abstand zum zentralen Einsteckzapfen auf. Jenseits dieser ringf\u00f6rmigen Vertiefung zu den Eckbereichen hin steigt die Fl\u00e4che der Vorderseite wieder an, wobei die ringf\u00f6rmige Vertiefung mittig der vier Seitenkanten der Stirnwand nach au\u00dfen offen ausgef\u00fchrt ist, mithin die Kanten der betreffenden Seitenwand mit der Vorderseite schneidet.<br \/>\nW\u00e4hrend zwei gegen\u00fcberliegende der vier Seitenw\u00e4nde ein glattes Profil zeigen, verf\u00fcgen die beiden \u00fcbrigen \u00fcber Vorspr\u00fcnge und Ausnehmungen. Aus der einen Seitenwand treten zweimal zwei einander paarweise in Axialrichtung gegen\u00fcberliegende Vorspr\u00fcnge von jeweils dreiecksf\u00f6rmigem Querschnitt hervor, die jeweils paarweise eine keilf\u00f6rmige Rinne zwischen sich einschlie\u00dfen. In die gegen\u00fcberliegende Seitenwand sind zweimal zwei ebenfalls paarweise einander axial gegen\u00fcberliegende Ausnehmungen von jeweils dreiecksf\u00f6rmigem Querschnitt eingelassen (jeweils in Vorder- und R\u00fcckseite der Stirnwand zur\u00fcckgesetzt), die jeweils paarweise einen keilf\u00f6rmigen Bereich umgeben. Beim vertikalen Ineinanderstapeln zweier Stirnw\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit den profilierten Seitenw\u00e4nden greifen die keilf\u00f6rmigen Vorspr\u00fcnge und Ausnehmungen ineinander ein, wenn die beiden Stirnw\u00e4nde so zueinander ausgerichtet werden, dass eine Seitenwand mit zwei mal zwei Vorspr\u00fcngen mit einer Seitenwand mit zwei mal zwei Ausnehmungen zur Anlage kommt.<br \/>\nAuf den folgenden Seiten werden die beiden Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage K8 ausschnittsweise wiedergegeben. Die handschriftliche Bezifferung mit Bezugszeichen stammt von der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Stirnw\u00e4nde der Beklagten verwirklichten (jedenfalls) Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. In dem englischsprachigen Internetauftritt der Beklagten liege ein das Klagepatent verletzendes Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland. Im Nichtigkeitsklageverfahren werde sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie Rechnungslegung und Schadensersatz zun\u00e4chst ab dem 21. Oktober 2004 verlangt und ihre Klage nach gerichtlichem Hinweis im Termin hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I. 2. und II. auf den Zeitraum seit dem 27. Juli 2005 (dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister) beschr\u00e4nkt hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nStirnw\u00e4nde aus Spritzgussmaterial f\u00fcr eine Wickelrolle, mit einer rechteckigen, insbesondere quadratischen, abgerundete Eckfl\u00e4chen aufweisenden Platte, deren der Wickelrolle zugewandte Vorderseite einen zentralen Einsteckzapfen und Arretiernocken aufweist und deren nach au\u00dfen von der Wickelrolle wegweisende R\u00fcckseite durch Radial- und Ringrippen versteift ist, mit Stapelnocken, die Stapeltaschen begrenzen, auf Seitenw\u00e4nden der Platte, die im rechten Winkel zu der Platte stehen, wobei die Stapeltaschen komplement\u00e4r zu den Stapelnocken geformt sind,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Vorderseite der Platte mit einem Ringaufsatz ausger\u00fcstet ist, der den Einsteckzapfen umschlie\u00dft,<br \/>\ninsbesondere wenn der Ringaufsatz einen Au\u00dfendurchmesser kleiner als die Kantenl\u00e4nge der Stirnwand und kleiner als der Durchmesser der Wickelrolle besitzt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Juli 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten wird, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil DE 593 00 822.7 des europ\u00e4ischen Patents EP 0 601 494 B1 auszusetzen,<br \/>\nweiter hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Abrede. Sie behauptet, sie produziere die in Anlage K8 abgebildete Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich auf konkrete Kundenanfrage und nur f\u00fcr italienische Kunden. Einen Verkauf nach Deutschland habe sie nie get\u00e4tigt. Da der Internetauftritt (Anlage K7) nicht in deutscher Sprache verfasst sei, richte er sich nicht an Abnehmer in Deutschland und stelle schon aus diesem Grund keine Benutzungshandlung des Klagepatents im Geltungsbereich des Patentgesetzes dar. Aus ihm k\u00f6nnten keine Informationen \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents entnommen werden, zumal die schematisch abgebildete Stirnwand nicht mit der Ausf\u00fchrungsform nach Anlage K8 \u00fcbereinstimme.<br \/>\nDie Beklagte meint, die angegriffenen Stirnw\u00e4nde machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil die Merkmale 2, 5, 6 und 7 des Anspruchs 1 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) nicht verwirklicht seien. Insbesondere verlange Merkmal 6 mit der Forderung, dass die Stapeltaschen komplement\u00e4r zu den Stapelnocken geformt sind, eine Ausgestaltung der Stapeltaschen und Stapelnocken, die es gestatte, die Stirnw\u00e4nde mit den die Stapelnocken und -taschen aufweisenden Seitenw\u00e4nden in beliebiger Ausrichtung vertikal aufeinander stapeln und dabei einen formschl\u00fcssigen Verbund in beiden horizontalen Richtungen herstellen zu k\u00f6nnen. Eine solche Stapelung in beliebiger Ausrichtung erm\u00f6glichten die angegriffenen Stirnw\u00e4nde jedoch nicht, wie die Kl\u00e4gerin im Tats\u00e4chlichen nicht bestreitet.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent &#8211; so die Beklagte &#8211; in dem eingeleiteten Nichtigkeitsklageverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig (A.), aber unbegr\u00fcndet (B.).<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf gegeben. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ist durch Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen begr\u00fcndet (Gerichtsort der unerlaubten Handlung).<br \/>\nDas Anbieten von \u201eA Plast end plates\u201c f\u00fcr die Halterung von Wickelrollen im englischsprachigen Internetauftritt der Beklagten stellt ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch in der Bundesrepublik Deutschland dar, durch welches &#8211; wie im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zu unterstellen ist &#8211; das Klagepatent nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin verletzt werde. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Angebotshandlungen in ihrem Internetauftritt seien ausschlie\u00dflich an Abnehmer in Italien gerichtet, \u00fcberzeugt dies nicht. Wenn dem so w\u00e4re, leuchtete es nicht ein, warum der Internetauftritt nicht nur in italienischer Sprache gehalten, sondern wahlweise auch in Englisch aufrufbar ist. Die Wahl eines unter anderem englischsprachigen Internetauftritts durch die Beklagte, der nicht nur die allgemeine Firmendarstellung, sondern auch die Beschreibung der angebotenen Produkte umfasst, macht nur dann Sinn, wenn sich die Beklagte mit ihrem Produktangebot auch an potentielle Abnehmer au\u00dferhalb Italiens bzw. au\u00dferhalb des italienischen Sprachraums wenden will. Dass kein deutschsprachiger Auftritt in Internet erfolgt, steht einer Angebotshandlung nach Deutschland nicht entgegen. Die englische Sprache kann als international gebr\u00e4uchliche Handelssprache auch f\u00fcr ein Anbieten benutzt werden, das sich an potentielle Abnehmer in Deutschland richtet. Insbesondere enth\u00e4lt der Internetauftritt der Beklagten keinerlei Hinweis darauf, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei entsprechendem Abnehmerinteresse nicht auch nach Deutschland (oder positiv gewendet: ausschlie\u00dflich an Abnehmer in Italien) geliefert werden. Aus der objektiven Sicht eines verst\u00e4ndigen Betrachters kann die textliche und bildliche Darstellung der Stirnw\u00e4nde f\u00fcr Wickelrollen im englischsprachigen Internetauftritt daher auch als Angebotshandlung bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden. Damit korrespondiert es, dass sich die Beklagte selbst als ein heute f\u00fchrendes Unternehmen in Europa (\u201eToday, in Europe, A Plast is a leading company &#8230;\u201c, Anlage K7, Blatt 3) unter anderem auf dem Gebiet der Industrieverpackungen aus Recyclingkunststoffen bezeichnet, also auf dem Sektor des Klagepatents und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nAus Sicht der Kammer bestehen dar\u00fcber hinaus auch keine durchgreifenden Bedenken, dass sich der in Anlage K7 (Blatt 2) dokumentierte, im Tatbestand wiedergegebene Internetauftritt auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht, mithin ein Angebot derselben darstellt. Die schematische Darstellung einer Stirnwand f\u00fcr eine Wickelrolle in Frontal-, Seiten- und perspektivischer Ansicht l\u00e4sst zwar als solche nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 erkennen; diese ergeben sich jedoch weitgehend aus der Zusammenschau der schematischen Darstellung mit der textlichen Beschreibung oberhalb und den zus\u00e4tzlichen Detailangaben in der Tabelle unterhalb des Bildes. Richtig ist, dass die schematische Darstellung keinen zentralen Einsteckzapfen zeigt, sondern ein zentrales Loch. Der Tabelle, die eine Spalte \u201ehole 152\u201c den Spalten \u201eplug 76 \/ 150 \/ 152\u201c gegen\u00fcberstellt, ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei einem Loch offenbar um eine alternativ angebotene Konstruktion zu einem Einsteckzapfen handelt, wie der vierte Absatz der Beschreibung best\u00e4tigt: Mit Bezug auf die Stirnwand mit den Ma\u00dfen 800 x 840 mm wird dort ausgef\u00fchrt, dass als Alternative zu einem Loch mit einem Durchmesser von 152 mm eine eigene Steckvorrichtung m\u00f6glich sei (\u201eAlternatively, the same end plate can be supplied with its own plug on request.\u201c). Auch die Seitenw\u00e4nde der von der Beklagten auf ihrer Internetseite dargestellten und angebotenen Stirnw\u00e4nde sind offensichtlich nicht zwingend so ebenm\u00e4\u00dfig gestaltet, wie in der schematischen Darstellung oben links an drei der vier Seiten gezeigt. Die letzte Spalte der Tabelle gibt f\u00fcr alle erh\u00e4ltlichen Gr\u00f6\u00dfen an, dass diese mit einem \u201eV-joined frame\u201c ausgestattet sind, wobei die Stirnwand der Dimension 800 x 840 mm ausweislich der Fu\u00dfnote unter \u201e**\u201c auf Nachfrage auch ohne oberen \u201eV-joined frame\u201c produziert werden kann. Zur Funktion des \u201eV-joined frame\u201c erl\u00e4utert der beschreibende Text in seinen ersten beiden Abschnitten, dass diese Rahmenform die Stapelung der Stirnw\u00e4nde sicher und sehr einfach gestalte, wobei die Stirnwand auch ohne \u201eV-joined frame\u201c erh\u00e4ltlich sei, um Eckbesch\u00e4digungen zu vermeiden. Nachdem die Beklagte nicht bestritten hat, dass die in Anlage K8 dargestellte Stirnwand von ihr stammt, begegnet es aus Sicht der Kammer keinen vern\u00fcnftigen Zweifeln, dass mit \u201eV-joined frame\u201c die Ausgestaltung der Stirnseiten mit den in Anlage K8 an zwei der vier Seiten erkennbaren Vorspr\u00fcngen und Ausnehmungen bezeichnet ist.<br \/>\nAus dem Internetauftritt (Anlage K7, Blatt 2) einzig nicht erkennbar ist Merkmal 7, wonach die Vorderseite der Platte mit einem Ringaufsatz ausger\u00fcstet ist, der den Einsteckzapfen umschlie\u00dft. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang, in dem es allein um die Feststellung des Bezuges der Angebotshandlungen im Internet zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geht, allerdings irrelevant. Auf gerichtliche Nachfrage erkl\u00e4rten die Beklagtenvertreter im Termin, dass es ihnen nicht bekannt sei, ob die Stirnw\u00e4nde von der Beklagten auch ohne die auf Blatt 1 der Anlage K8 erkennbare ringf\u00f6rmige Vertiefung in der Vorderseite vertrieben werden, in der die Kl\u00e4gerin den patentgem\u00e4\u00dfen Ringaufsatz erkennt. Eine entsprechende Differenzierung l\u00e4sst die Tabelle Details im Internetauftritt jedenfalls nicht erkennen, obwohl sie in anderer Hinsicht (plug\/hole; V-joined frame) zwischen verschiedenen Ausstattungsvarianten zu unterscheiden wei\u00df. Mangels von der Beklagten vorzutragender Alternativen zu der in Anlage K8 gezeigten Ausgestaltung der Vorderseite mit ringf\u00f6rmiger Vertiefung bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Internetauftritt mit seiner Darstellung von der Beklagten stammender \u201eA Plast end plates\u201c auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht.<br \/>\nDa die Beklagte zu Recht nicht in Abrede gestellt hat, dass es sich bei der Darstellung der angegriffenen Stirnw\u00e4nde zu Werbezwecken um eine Angebotshandlung im weiten patentrechtlichen Sinne handelt (vgl. nur Benkard\/Scharen Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 9 PatG, Rn. 41), begr\u00fcndet die von Deutschland aus abrufbare Internetwerbung den internationalen Gerichtsort der unerlaubten Handlung, Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44\/2001, in Deutschland. Da der Internetauftritt der Beklagten durch potentielle Abnehmer auch von Nordrhein-Westfalen aus eingesehen werden kann, ist zudem die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit das Landgerichts D\u00fcsseldorf nach \u00a7 32 ZPO in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topografieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998 gegeben.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nAllerdings hat das Klagebegehren in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch, weil sie kein Erzeugnis darstellt, das Gegenstand des Patentes ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Stirnwand aus Spritzgussmaterial f\u00fcr eine Wickelrolle, bei der auf einer H\u00fclse ein Wickelgut aufgewickelt ist. Dem Fachmann ist auch ohne explizite Erl\u00e4uterung in der Klagepatentschrift gel\u00e4ufig, dass derartige Wickelrollen ein betr\u00e4chtliches Gewicht erreichen k\u00f6nnen und insbesondere bei ihrem Transport vor Besch\u00e4digungen gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen. Zu diesem Zweck werden auf die Enden der Wickelrollen \u00fcblicherweise Stirnw\u00e4nde aufgesteckt.<br \/>\nAus dem Stand der Technik waren dem Fachmann solche Stirnw\u00e4nde in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen gel\u00e4ufig. Die eingangs der Klagepatentschrift erw\u00e4hnte deutsche Patentschrift DE 38 08 064 (Anlage K3) offenbart eine Stirnwand mit den folgenden Merkmalen, die dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs 1 entsprechen:<\/p>\n<p>1. Stirnwand aus Spritzgussmaterial f\u00fcr eine Wickelrolle,<br \/>\n2. mit einer rechteckigen, insbesondere quadratischen, abgerundete Eckfl\u00e4chen aufweisenden Platte.<br \/>\n3. Die der Wickelrolle zugewandte Vorderseite der Platte weist einen zentralen Einsteckzapfen und Arretiernocken auf.<br \/>\n4. Die nach au\u00dfen von der Wickelrolle wegweisende R\u00fcckseite ist durch Radial- und Ringrippen versteift.<br \/>\n5. Mit Stapelnocken, die Stapeltaschen begrenzen, auf Seitenw\u00e4nden der Platte, die im rechten Winkel zu der Platte stehen.<br \/>\n6. Die Stapeltaschen sind komplement\u00e4r zu den Stapelnocken geformt.<\/p>\n<p>Figuren 2 und 3 der DE 38 08 064 C1 (Anlage K1) zeigen eine Stirnwand nach dem dem Klagepatent n\u00e4chstkommenden Stand der Technik in der Vorder- (Figur 2) und R\u00fcckseitenansicht (Figur 3). Sie sind auf der folgenden Seite wiedergegeben:<\/p>\n<p>Wie die Beschreibung weiter ausf\u00fchrt, bilden zwei solche Stirnw\u00e4nde gemeinsam eine formsteife Gesamtverpackung einer Wickelrolle (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 18-24). Bereits der Stand der Technik erm\u00f6glichte es, eine Anzahl vertikal ausgerichteter Stirnw\u00e4nde fertig verpackter Wickelrollen mit ihren Seitenw\u00e4nden beliebig neben- und \u00fcbereinander zu stapeln und dabei miteinander in Eingriff zu bringen bzw. gegenseitig zu arretieren. Hierzu dienen die komplement\u00e4r zueinander geformten Stapelnocken und Stapeltaschen (Merkmale 5 und 6). Hinsichtlich des Stapelns auf einer Palette kritisiert es die Klagepatentschrift, dass die auf der Palette aufliegende Seitenwand wegen der glatten Oberfl\u00e4chen der Auflagefl\u00e4chen der Stapelnocken nur geringen Reibschluss mit der Palette habe, so dass die Rutschfestigkeit einer derartigen Stapelung nicht gew\u00e4hrleistet sei. Dies erh\u00f6he die Bruchgefahr und bedinge einen Mangel an Stabilit\u00e4t der aufliegenden Seitenwand (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 25-47). Diesen Nachteil sucht das Klagepatent allerdings nicht bereits im Rahmen des Anspruchs 1, sondern erst mit seinen Unteranspr\u00fcchen 9 und 10 zu vermeiden, die anstelle der Stapelnocken an zumindest einer der Seitenw\u00e4nde eine Riffelung vorsehen.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift das deutsche Gebrauchsmuster 19 91 976 (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeile 48 bis Spalte 2, Zeile 4), ohne dessen Gegenstand explizit zu kritisieren.<br \/>\nAus der deutschen Offenlegungsschrift 14 86 562 (Anlage K4) ist nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung eine Schutzverpackung f\u00fcr Folien- und Metallrollen bekannt, die aus zwei gleichartigen, mit einer in den Wickelkern der Rolle einschiebbaren Hohlnabe ausgestatteten Flanschen besteht. Die Au\u00dfenr\u00e4nder oder Randteile, von denen jeder dieser Flansche zumindest zwei parallel zueinander umgeb\u00f6rdelte aufweise, seien mit Einschnitten und Zungen ausgestattet, die beim Aufeinanderstapeln mehrerer Rollen ein Ineinandergreifen der \u00fcbereinanderliegenden Flanschr\u00e4nder erm\u00f6glichten, so dass eine gegenseitige Verschiebung der aufgestapelten Rollen verhindert werde. Allerdings k\u00f6nnten die Flansche mit ihren Seitenw\u00e4nden nicht beliebig, sondern nur in einer bestimmten Zuordnung neben- bzw. \u00fcbereinander gestapelt und in Eingriff gebracht werden (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 5-21).<br \/>\nSchlie\u00dflich w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift die GB-Patentschrift 1,497,929 (Anlage K5), die quadratische Stirnw\u00e4nde f\u00fcr Wickelrollen beschreibt. Bei ihr weise einer der vier umlaufenden Flansche zwei vorspringende Zapfen auf, w\u00e4hrend der gegen\u00fcberliegende Flansch zwei L\u00f6cher an den Stellen besitze, die den Stellen der Zapfen entspr\u00e4chen. Die Stapelung der Wickelrollen erfolge hier (wie bei Mauersteinen) reihenweise versetzt, was eine seitliche Verschiebung der beiden Reihen von Wickelrollen gegeneinander verhindere (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 22-38).<br \/>\nAn den aus dem Stand der Technik (mit Ausnahme des DE 38 08 064, Anlage K3) bekannten Stirnw\u00e4nden kritisiert es das Klagepatent zum einen, dass sie nur in einer bestimmten Zuordnung neben- bzw. \u00fcbereinander gestapelt und miteinander in Eingriff gebracht werden k\u00f6nnen (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 39-50). Zum anderen k\u00f6nne es bei planen Vorderseiten der Stirnw\u00e4nde (worunter das Klagepatent die der Wickelrolle zugewandte Seite der Stirnwand versteht) zu Verstauchungen im weichen, das hei\u00dft gegen\u00fcber dem Kernbereich der Wickelrolle lockerer gewickelten Randbereich durch eine leichte Schr\u00e4glage der Stirnw\u00e4nde zu den Stirnfl\u00e4chen der Wickelrolle kommen. Diese Schr\u00e4glage k\u00f6nne schon bei dem Verpacken der Wickelrolle mit den Stirnw\u00e4nden oder durch ein Verrutschen der verpackten Wickelrollen w\u00e4hrend des Transports, beim Auf- oder Entladen entstehen (Anlage K1, Spalte 2, Zeile 51 bis Spalte 3, Zeile 2).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die vorrangige Aufgabe zugrunde, die bekannten Stirnw\u00e4nde der eingangs beschriebenen Art so weiterzubilden, dass ein Kontakt des lockerer gewickelten Randbereichs der Wickelrolle mit den Stirnw\u00e4nden und eine damit einhergehende Stauchung des Randbereichs der Wickelrolle vermieden werden kann. Dar\u00fcber hinaus soll eine einfache, sichere und rutschfeste Stapelung der mit dem Stirnw\u00e4nden verpackten Wickelrollen auf Paletten erm\u00f6glicht und die Festigkeit der Stirnw\u00e4nde erh\u00f6ht werden (vgl. Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 3-12).<\/p>\n<p>Um den ersten Teil dieser Aufgabenstellung zu l\u00f6sen, f\u00fcgt Anspruch 1 des Klagepatents den oben aufgef\u00fchrten, bereits aus der DE 38 08 064 C1 (Anlage K3) bekannten Merkmalen das folgende weitere Merkmal hinzu:<\/p>\n<p>7. Die Vorderseite der Platte (11) ist mit einem Ringaufsatz (35) ausger\u00fcstet, der den Einsteckzapfen (2) umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Vorteilhafterweise stellt der Ringaufsatz sicher, dass die Wickelrolle mit ihrem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser gegen\u00fcber dem Ringaufsatz in ihrem Randbereich, der gegen\u00fcber dem Kernbereich weicher gewickelt ist, nicht in Ber\u00fchrung mit der Stirnwand bzw. den Stirnw\u00e4nden gelangt, so dass das Wickelgut nicht gestaucht werden kann (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 33-40), selbst wenn die Stirnwand nicht vollfl\u00e4chig, sondern mit leichter Schr\u00e4glage gegen die Stirnfl\u00e4che der Wickelrolle anliegt (so die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, Anlage K1, Spalte 8, Zeilen 16-23). Auf diese Weise werden Stauchungen im weichen Randbereich der Wickelrolle weitgehend verhindert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht das Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 1, wonach die Stapeltaschen komplement\u00e4r zu den Stapelnocken geformt sind. Merkmale 5 und 6 stehen in enger Beziehung zueinander und befassen sich in der gebotenen Zusammenschau beide mit einer einfachen und sicheren Stapelung mehrerer Stirnw\u00e4nde \u00fcber- bzw. nebeneinander. Die in Merkmalen 5 und 6 n\u00e4her behandelten Stapelnocken und Stapeltaschen sind daf\u00fcr vorgesehen, bei einer vertikalen Stapelung mehrerer jeweils auf Wickelrollen aufgesteckter Stirnw\u00e4nde einen hinreichend sicheren Formschluss zwischen ihnen und auf diese Weise mittelbar zwischen den solcherart verpackten Wickelrollen entstehen zu lassen. Zu diesem Zweck sieht das Klagepatent anspruchsgem\u00e4\u00df vor, dass die Stapelnocken die Stapeltaschen begrenzen (Merkmal 5) und Stapelnocken sowie Stapeltaschen komplement\u00e4r zueinander geformt sind (Merkmal 6).<br \/>\nDie Beklagte vermisst eine Verwirklichung der Merkmale 5 und 6 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, weil diese an den Seitenw\u00e4nden weder Stapelnocken aufweise, die Stapeltaschen begrenzen, noch seien die Vorspr\u00fcnge und Ausnehmungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zueinander komplement\u00e4r. Soweit sie komplement\u00e4r seien (wie etwa die von der Kl\u00e4gerin in Anlage K8, Bild 1 mit den Bezugszeichen 18 und 19 bezeichneten Bereiche im Verh\u00e4ltnis zueinander), l\u00e4gen sie an gegen\u00fcberliegenden Seiten der einzelnen Stirnwand und k\u00f6nnten einander daher nicht im Sinne des Merkmals 5 begrenzen. Wie die Beklagte erstmals im Termin vortragen lie\u00df, setze das Merkmal der komplement\u00e4ren Form von Stapeltaschen und Stapelnocken im Sinne des Klagepatents dar\u00fcber hinaus voraus, dass die Form der Stapeltaschen und Stapelnocken eine Stapelung der mit ihnen ausgestatteten Seitenw\u00e4nde aufeinander in beliebiger Ausrichtung gestattet.<br \/>\nIm Ausgangspunkt zu unterscheiden sind damit zwei verschiedene Aspekte, deren erster an Merkmal 5 (\u201ebegrenzen\u201c) und deren zweiter an Merkmal 6 (\u201ekomplement\u00e4r geformt\u201c) festzumachen ist: die erste Frage ist, was das Klagepatent unter einer Begrenzung der Stapeltaschen durch die Stapelnocken versteht, die zweite, welche konstruktiven Anforderungen sich hinter dem Erfordernis einer komplement\u00e4ren Form verbergen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung verlangt Merkmal 5 mit der Begrenzung der Stapeltaschen durch die Stapelnocken nicht, dass Stapelnocken und -taschen in Blickrichtung entlang der Seitenwand (parallel zur Vorderseite) unmittelbar aufeinander folgen, also seitlich unmittelbar aneinander angrenzen m\u00fcssen. W\u00fcrde man dies verlangen, w\u00fcrden Stapelnocken, die auf der einen, und Stapeltaschen, die auf der anderen Seitenwand angeordnet sind (wie dies die Kl\u00e4gerin mit ihrer Bezifferung des Bildes 1 in Anlage K8 zun\u00e4chst suggeriert hat), Merkmal 5 von vornherein nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen. In dieser Dimension setzt das Klagepatent eine Begrenzung allerdings nicht voraus. Bei funktionaler Betrachtung sollen die Seitenw\u00e4nde der benachbart zueinander gestapelten Stirnw\u00e4nde mittels der Stapelnocken und -taschen sicher in Anlage aneinander gebracht werden k\u00f6nnen. Dies verlangt im Ausgangspunkt nach einer Verschiebesicherheit der Stirnw\u00e4nde relativ zueinander in beiden horizontalen Richtungen, d.h. sowohl parallel zur L\u00e4ngserstreckung der Seitenw\u00e4nde (parallel zur Vorderseite) als auch im rechten Winkel dazu (in Axialrichtung der Wickelrolle). Diese Verschiebesicherheit soll durch ein Ineinandergreifen der Stapelnocken mit den Stapeltaschen, die eben aus diesem Grund von jenen begrenzt werden sollen, in beiden Richtungen erreicht werden. Die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figuren 1 und 2 hebt ausdr\u00fccklich hervor, dass das Ineinandergreifen der Stapelnocken und -taschen ein Verschieben l\u00e4ngs oder quer zu der Seitenwand unm\u00f6glich mache (vgl. Anlage K1, Spalte 6, Zeilen 49-58).<br \/>\nZur Erreichung dieser Verschiebesicherheit ist es allerdings nicht erforderlich, dass Stapelnocken und -taschen in Richtung parallel zur Vorderseite der Stirnwand keinerlei Abstand zueinander aufweisen d\u00fcrfen, weil sie einander in dieser Richtung begrenzen m\u00fcssten. Dass dies f\u00fcr ein sicheres Ineinandergreifen nicht notwendig ist, belegt das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents, bei dem in der genannten Blickrichtung zwischen Paaren von Nocken (9 oder 19) und Taschen (8 oder 18) jeweils F\u00fchrungsnuten mit dem Bezugszeichen (7) liegen, durch die in der Anwendungssituation Umreifungsb\u00e4nder gef\u00fchrt und seitlich gehalten werden sollen. Mit einem anderen Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde hingegen das Ausf\u00fchrungsbeispiel den Anforderungen des Merkmals 5 nicht gen\u00fcgen, wovon nicht auszugehen ist.<br \/>\nEntscheidend ist vielmehr allein, dass die Stapelnocken die Stapeltaschen in einer Richtung rechtwinklig zur Vorderseite begrenzen (und beide deshalb in dieser Dimension aneinander angrenzen m\u00fcssen), denn dadurch wird die erw\u00fcnschte Verschiebesicherheit in Axialrichtung der Wickelrolle (senkrecht zur Stirnwand) gew\u00e4hrleistet. Dem entspricht auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents: In Blickrichtung senkrecht zur Vorderseite gehen Stapelnocken (9, 19) stets in Stapeltaschen (8, 18) \u00fcber und erm\u00f6glichen so ein sicheres Ineinandergreifen aufeinandergesetzter Seitenw\u00e4nde in der Axialrichtung. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung kommt es daher nicht darauf an, dass Stapelnocken und -taschen bei einer Blickrichtung l\u00e4ngs der Seitenw\u00e4nde nahtlos ineinander \u00fcbergehen, sondern allein auf eine Begrenzung der Taschen durch die Nocken in einer senkrecht zur Vorderseite stehenden Richtung (entsprechend der Axialrichtung der Wickelrolle). Diese Begrenzung im Sinne des Merkmals 5 verlangt mithin auch nur danach, dass Stapelnocken und -taschen auf einer einzigen Seitenwand in einer Blickrichtung senkrecht zur Vorderseite aneinander anliegend vorhanden sind.<br \/>\nOb die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Vorspr\u00fcnge und Ausnehmungen an zwei der vier Seitenw\u00e4nde diesen Anforderungen des Merkmals 5 gen\u00fcgen, weil die Stirnwand der Beklagten auf der einen Seitenwand (Anlage K8, Bild 1, im Vordergrund) zwei Nocken-Taschen-Nocken-Kombinationen und auf der anderen Seitenwand (Anlage K8, Bild 1, im Hintergrund) zwei Taschen-Nocken-Taschen-Kombinationen aufweist, bei denen jeweils Stapelnocken die Stapeltaschen senkrecht zur Vorderseite der Stirnwand begrenzen, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn jedenfalls erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 6 nicht, wonach die Stapeltaschen komplement\u00e4r zu den Stapelnocken geformt sind. Damit verlangt die technische Lehre des Klagepatents, wie unter 2. n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird, dass zumindest diejenigen Stirnseiten der Stirnw\u00e4nde, die mit Stapelnocken und Stapeltaschen versehen sind (dies m\u00fcssen nicht alle vier sein, wie Unteranspr\u00fcche 9 und 10 belegen), einen formschl\u00fcssigen Eingriff in beliebiger Ausrichtung der in einer Ebene parallel zueinander stehenden Stirnw\u00e4nde gestatten m\u00fcssen, also nicht nur in einer ganz bestimmten Ausrichtung ineinander gef\u00fcgt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas im Patentanspruch enthaltene Merkmal der komplement\u00e4ren Form ist der Auslegung sowohl f\u00e4hig als auch bed\u00fcrftig. Bei einem denkbar weiten Verst\u00e4ndnis, das der Patentanspruch bei unbefangener Betrachtung zun\u00e4chst nahe legt, besagt es lediglich, dass die Stapelnocken und Stapeltaschen so miteinander korrespondierend geformt sein m\u00fcssen, dass sie bei Zusammenf\u00fcgung zweier Stirnw\u00e4nde \u201eineinander greifen\u201c k\u00f6nnen, um die erw\u00fcnschte Verschiebesicherheit in beide horizontalen Richtungen zu gew\u00e4hrleisten, wobei eine Begrenzung der Stapeltaschen durch die Stapelnocken &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; nur in Richtung senkrecht zur Vorderseite vorausgesetzt wird. Bei diesem weiten Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents jedoch nicht stehen bleiben, sondern mit R\u00fccksicht auf den in der Beschreibung gew\u00fcrdigten Stand der Technik erkennen, dass die \u201ekomplement\u00e4re Form\u201c weitergehend auch eine Stapelung in beliebiger Ausrichtung der Stirnw\u00e4nde (selbstverst\u00e4ndlich nur bei Ausrichtung der Stirnw\u00e4nde parallel zueinander und in einer Ebene) voraussetzt, um die Stapelung zu vereinfachen.<br \/>\nDas Klagepatent \u00fcbernimmt das Erfordernis der komplement\u00e4ren Form aus dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik in Gestalt der DE 38 08 064 C1 (Anlage K3), ohne diesen in dieser Hinsicht zu kritisieren. Im Gegenteil hebt die Klagepatentbeschreibung, die zur Auslegung des den Schutzbereich des Patents bestimmenden Inhalts der Klagepatentanspr\u00fcche neben den Zeichnungen heranzuziehen ist (Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc), ausdr\u00fccklich hervor, dass die bekannte Stirnwand nach Anlage K3 es bereits gestattet habe, eine Anzahl vertikal ausgerichteter Stirnw\u00e4nde fertig verpackter Wickelrollen mit ihren Seitenw\u00e4nden beliebig nebeneinander bzw. \u00fcbereinander zu stapeln und miteinander in Eingriff zu bringen bzw. gegenseitig zu arretieren (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 25-30). Ohne den zun\u00e4chst unscharfen Begriff der \u201ebeliebigen\u201c Stapelung explizit n\u00e4her zu erl\u00e4utern, soll dies nach der weiteren Beschreibung (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 30-33) bedeuten, dass mittels der Stirnw\u00e4nde und Umreifungsb\u00e4nder fertig verpackte Wickelrollen \u201eohne weiteres\u201c \u00fcbereinander gestapelt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nMag die \u201ebeliebige\u201c Stapelung allein aus der W\u00fcrdigung des druckschriftlichen Standes der Technik nach Anlage K3 in der Klagepatentbeschreibung f\u00fcr den Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents auch noch nicht zwingend den Schluss zulassen, die Formgebung der Stapelnocken und -taschen m\u00fcsse anspruchsgem\u00e4\u00df in beliebiger Ausrichtung der Stirnw\u00e4nde m\u00f6glich sein, so wird er darin jedoch durch die an dem Stand der Technik nach Anlagen K4 und K5 ge\u00fcbte Kritik best\u00e4rkt. Die DE-Offenlegungsschrift 14 86 562 (Anlage K4) verf\u00fcgt, wie ihre nachfolgend eingeblendete Figur 4 zeigt,<\/p>\n<p>an den beiden umgeb\u00f6rdelten Au\u00dfenr\u00e4ndern (Randteilen) der Flansche \u00fcber Einschnitte (17, 18) bzw. Zungen (19, 20), die beim Aufeinanderstapeln mehrerer Rollen ein Ineinandergreifen \u00fcbereinanderliegender Flanschr\u00e4nder gestatten und eine gegenseitige Verschiebung der aufgestapelten Rollen verhindern. Dabei sind die Zungen (19, 20) auf dem einen Flansch, die Einschnitte (17, 18) auf dem gegen\u00fcberliegenden anderen Flansch angeordnet. Explizit kritisiert es die Klagepatentschrift an dieser L\u00f6sung (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 17-21), dass die Flansche mit ihren Seitenw\u00e4nden nicht beliebig, sondern nur in einer bestimmten Zuordnung nebeneinander bzw. \u00fcbereinander gestapelt und miteinander in Eingriff gebracht werden k\u00f6nnen.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr den druckschriftlichen Stand der Technik nach Anlage K5 (die GB-Patentschrift 1,497,929). Dort sind an einem der vier umlaufenden Flansche vorspringende Zapfen (17) vorgesehen, w\u00e4hrend der gegen\u00fcberliegende Flansch zwei L\u00f6cher (18) an den Zapfen korrespondierenden Stellen besitzt. Dies zeigt die Frontalansicht nach Figur 2 der GB 1,497,929 (Anlage K5):<\/p>\n<p>Bei der Stapelung der Wickelrollen erm\u00f6glicht die Stirnwand nach Anlage K5 eine reihenweise versetzte Stapelung und damit einen Verbund zwischen mehreren Reihen. Auch insofern kritisiert die Klagepatentschrift jedoch nahezu wortgleich (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 39-47), dass die vertikal ausgerichteten Stirnw\u00e4nde mit Wickelrollen nicht beliebig, sondern nur in einer bestimmten Zuordnung nebeneinander bzw. \u00fcbereinander gestapelt und miteinander in Eingriff gebracht werden k\u00f6nnen.<br \/>\nJedenfalls dieser Zusammenschau zwischen dem ausdr\u00fccklich gelobten n\u00e4chstkommenden Stand der Technik nach Anlage K3 (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 25-30) und der \u00fcbereinstimmenden Kritik am Stand der Technik nach Anlagen K4 und K5, dass dieser keine Stapelung in einer beliebigen, sondern nur in einer bestimmten Zuordnung der Stirnw\u00e4nde gestatte (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 17-21 und 42-47), entnimmt der Fachmann, der die Beschreibung zur Auslegung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche ebenfalls heranzieht, dass es der technischen Lehre des Klagepatents entspricht, die Seitenw\u00e4nde so mit Stapelnocken und Stapeltaschen auszustatten, dass die Stirnw\u00e4nde in einer beliebigen Ausrichtung neben- bzw. \u00fcbereinander gestapelt und dabei miteinander in Eingriff gebracht und gegenseitig arretiert werden k\u00f6nnen. Damit kann das Ziel des Klagepatents erreicht werden, die fertig verpackten Wickelrollen \u201eohne weiteres einfach und sicher\u201c \u00fcbereinander zu stapeln (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 47-50 und Spalte 3, Zeilen 8-11). Die daf\u00fcr erforderlichen Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen, wie sich dem Fachmann weiter erschlie\u00dft, allein an der von Merkmal 6 verlangten \u201ekomplement\u00e4ren Form\u201c von Stapeltaschen und Stapelnocken festgemacht werden, zumal die M\u00f6glichkeit einer beliebigen Stapelung nicht erst Gegenstand eines der Unteranspr\u00fcche des Klagepatents ist. Eine L\u00f6sung f\u00fcr das Problem einer nicht beliebig m\u00f6glichen Stapelbarkeit der Stirnw\u00e4nde nach Anlagen K4 und K5 kann das Klagepatent daher lediglich im Rahmen seines Hauptanspruchs 1 bieten. Dass demgegen\u00fcber der n\u00e4chstkommende Stand der Technik nach Anlage K3 bereits eine komplement\u00e4re Form der Stapeltaschen und Stapelnocken zeigt, hebt die Klagepatentbeschreibung eingangs ausdr\u00fccklich hervor (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 13-17). In der Tat zeigt Anlage K3 in den Figuren 2 und 3 eine auf allen erkennbaren Seitenw\u00e4nden identische Ausgestaltung der Stapeltaschen und Stapelnocken, die es daher gestattet, mehrere der dort gezeigten Stirnw\u00e4nde in beliebiger Ausrichtung aufeinander zu stapeln, weil sie in jeder der vier m\u00f6glichen Ausrichtungen auf- und ineinander passen, so dass ein die Verschiebesicherheit gew\u00e4hrleistender Formschluss zwischen ihren Seitenw\u00e4nden erzielt wird. F\u00fcr das in den Figuren 1 und 2 des Klagepatents dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel hebt die Beschreibung dies ausdr\u00fccklich hervor (Anlage K1, Spalte 7, Zeilen 7-19).<\/p>\n<p>Dem entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht. Das in Anlage K8 gezeigte Muster weist an zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten Kombinationen von Ausnehmungen und Vorspr\u00fcngen auf, die nur in einer bestimmten (und zwar gleichartigen) Ausrichtung einer weiteren, identischen Stirnwand ineinander greifen und einen Formschluss herstellen k\u00f6nnen. Eine Nocken-Taschen-Nocken-Kombination kann nur in eine Taschen-Nocken-Taschen-Kombination der gegen\u00fcberliegenden Seitenwand eingreifen, nicht jedoch in eine andere Nocken-Taschen-Nocken-Kombination und umgekehrt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht in ihrer Eignung, mit anderen gleichartigen Stirnw\u00e4nden zusammenzuwirken, daher dem Stand der Technik nach Anlagen K4 oder K5, weil sie wie die dort gezeigten Stirnw\u00e4nde nur in einer ganz bestimmten Ausrichtung einen Eingriff der Vorspr\u00fcnge in korrespondierende Ausnehmungen gestattet. Merkmal 6 wird daher durch die angegriffenen Stirnw\u00e4nde nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nMangels Verwirklichung des Merkmals 6 kann an dieser Stelle ausdr\u00fccklich offen gelassen werden, ob der Beklagten in ihrer Auslegung der Merkmal 2 und 7 und damit in ihrer Auffassung zu folgen ist, auch diese Merkmale w\u00fcrden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes (\u00a7 712 ZPO) wegen der Kosten hat die Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch in der durch \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 877 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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