{"id":3927,"date":"2008-04-29T17:00:27","date_gmt":"2008-04-29T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3927"},"modified":"2016-04-29T11:52:04","modified_gmt":"2016-04-29T11:52:04","slug":"4a-o-42106-rapssorten-sortenschutz-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3927","title":{"rendered":"4a O 421\/06 &#8211; Rapssorten (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 876<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2008, Az. 4a O 421\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, verboten,<br \/>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr vergleichend mit Angaben \u00fcber den relativen Kornertrag von Rapssorten zu werben, wenn Gegenstand des Vergleichs Rapssorten der Beklagten und der Kl\u00e4gerin sind und die Angaben dadurch gewonnen wurden, dass Landwirte, welche Saatgut von Sorten der Kl\u00e4gerin und\/oder Saatgut von Sorten der Beklagten zu Zwecken der Erzeugung von Rapsaufwuchs angebaut haben, die Beklagte \u00fcber die erzielten Ertr\u00e4ge informieren und<br \/>\na) bei der Aussaat der Abstand der Saatk\u00f6rner voneinander (Bestandesdichte) nicht an allen Anbauorten und f\u00fcr alle Sorten bestimmt wurde und\/oder<br \/>\nb) die Beklagte nicht Art und Umfang der verwendeten Herbizide, Fungizide und D\u00fcngemittel festgestellt hat.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Saatzucht, insbesondere der Zucht von Rapssorten. Unter anderem vertreibt die Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland die Sorte \u201eA\u201c, die Beklagte bringt hingegen die Sorten B1, B2, B3, B4, B5, B6 und B7auf den Markt.<\/p>\n<p>Damit eine Sorte f\u00fcr den Verkehr in Deutschland zugelassen werden kann, bedarf es einer Pr\u00fcfung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatVerkG). Dazu f\u00fchrt das Bundessortenamt (BSA) regelm\u00e4\u00dfig so genannte landwirtschaftliche Wertpr\u00fcfungen im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens durch. Es handelt sich dabei um mehrj\u00e4hrige Pr\u00fcfungen, bei denen die zu testenden Sorten ausges\u00e4t und ihre Eigenschaften ermittelt werden. Zugleich werden leistungsf\u00e4hige Vergleichssorten angebaut, um den f\u00fcr die Sortenzulassung erforderlichen landeskulturellen Wert einer Sorte bestimmen zu k\u00f6nnen. Zu diesen Vergleichssorten geh\u00f6ren auch die Sorten \u201eA\u201c der Kl\u00e4gerin und \u201eC\u201c einer anderen Wettbewerberin. Nach der Zulassung einer Sorte f\u00fcr den Verkehr schlie\u00dfen sich die so genannten Landessortenversuche in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern an. An diesen Versuchen k\u00f6nnen aber nur Sorten teilnehmen, die von einer Sortenkommission f\u00fcr eine bestimmte Region empfohlen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuche wurden vom BSA Richtlinien herausgegeben. Diese enthalten allgemeine Erl\u00e4uterungen zur technischen Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen f\u00fcr alle landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Anleitungen zur Erfassung der Merkmale und Eigenschaften sowie zur Daten\u00fcbermittlung. Ziel der Richtlinien ist es, objektive und nachpr\u00fcfbare Ergebnisse f\u00fcr die Eigenschaften der getesteten Pflanzensorten zu liefern. Dies soll durch detailliert vorgeschriebene Versuchsbedingungen geschehen, mit denen \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse bei der Aussaat, dem Aufwuchs und der Ernte der Pflanzensorte vermieden, statistisch eliminiert oder randomisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei den Wertpr\u00fcfungen wird unter anderem an einer begrenzten Anzahl von h\u00f6chstens 15 Standorten eine Vielzahl von Sorten wiederholt gepr\u00fcft. Das hei\u00dft, es werden Sorten auf Parzellen aufgezogen, wobei mehrere Parzellen mit gleichen Sorten am gleichen Standort (Wiederholungen) angeordnet werden. Die Versuche dauern ca. 3 Jahre. F\u00fcr jede Parzelle ist dabei eine Fl\u00e4che von 10 m\u00b2 bis 15 m\u00b2 erforderlich. Die Wiederholungen erm\u00f6glichen es, die Vergleichbarkeit der Versuchsergebnisse zu standardisieren.<\/p>\n<p>Soweit f\u00fcr bestimmte Sorten mangels Empfehlung keine Landessortenversuche durchgef\u00fchrt werden oder bestimmte Eigenschaften in den amtlichen Pr\u00fcfungen nicht untersucht werden, f\u00fchren Saatgutz\u00fcchter \u201ePraxisversuche\u201c oder \u201eStreifenversuche\u201c durch, um diese Eigenschaften zu ermitteln. F\u00fcr solche Versuche, insbesondere f\u00fcr so genannte \u201eStreifenversuche\u201c existieren keine vergleichbaren Richtlinien wie f\u00fcr Wertpr\u00fcfungen oder Landessortenversuche. Es werden verschiedene Sorten nebeneinander auf langen Streifen eines landwirtschaftlichen Feldes ausges\u00e4t, ohne dass es auf Wiederholungen am selben Standort ankommt. Das hei\u00dft, jede Sorte wird an einem Pr\u00fcfstandort nur auf einem Streifen ausges\u00e4t. Die Richtlinien f\u00fcr Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuche fordern hingegen im Allgemeinen mindestens vier Wiederholungen. Die Gr\u00f6\u00dfe der Streifen betr\u00e4gt 500-1.000 m\u00b2. Auftraggeber von Streifenversuchen sind in der Regel die das Saatgut vertreibenden Unternehmen, w\u00e4hrend Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuche von den Sorten\u00e4mtern und Landwirtschaftskammern durchgef\u00fchrt werden. Streifenversuche m\u00fcssen nicht bekannt gemacht werden, w\u00e4hrend amtliche Versuche \u00f6ffentlich bekannt gemacht werden und besichtigt werden k\u00f6nnen. Der Auftraggeber liefert das Pr\u00fcfsaatgut, wohingegen bei den Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuchen alle Firmen, deren Sorten beteiligt sind, das Saatgut liefern. Die Anbaufl\u00e4chen werden von den Landwirten mit gew\u00f6hnlichen landwirtschaftlichen Maschinen bearbeitet und nicht wie im Rahmen der Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuche unter Einsatz spezieller Saattechniken und Versuchsm\u00e4hdrescher.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig \u201eStreifenversuche\u201c durch, um unter anderem die Qualit\u00e4t von Rapssorten zu \u00fcberpr\u00fcfen, die neu in den Markt eingef\u00fchrt werden sollen. Sie plante unter anderem die Markteinf\u00fchrung der Rapssorten B1, B2, B3 und B4. Im Zeitpunkt der Versuche hatten diese Sorten teilweise das Wertpr\u00fcfungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Sorten B2 und B3 hatten zwar die Zulassung erlangt, wurden aber nicht f\u00fcr die Landessortenversuche empfohlen. Sie f\u00fchrte daher mit diesen Sorten \u201ePraxisversuche\u201c beziehungsweise \u201eStreifenversuche\u201c durch. Die Beklagte lie\u00df den Anbau durch Landwirte und beauftragte Versuchsansteller durchf\u00fchren. Ab Juli 2005 wurde Saatgut dieser Sorten ausgebracht. Au\u00dferdem wurde Saatgut von Konkurrenzsorten \u2013 unter anderem der Sorte \u201eA\u201c der Kl\u00e4gerin \u2013 ausges\u00e4t, das die Beklagte im Handel erworben hatte. Ziel der Beklagten war es, mit den Praxisversuchen den Kornertrag ihrer Sorten im Vergleich zu Sorten von Wettbewerbern zu ermitteln.<\/p>\n<p>Insgesamt wurden im Jahr 2006 Praxisversuche an 74 Standorten in den wichtigsten Rapsanbaugebieten der Bundesrepublik Deutschland (BRD) durchgef\u00fchrt. Die Versuchsorte wurden nach bestimmten Regeln ausgew\u00e4hlt. Zun\u00e4chst wurde die Anzahl der Standorte in einer Region in Abh\u00e4ngigkeit von der Anbaubedeutung dieser Region festgelegt. Aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe der Streifen von mindestens 100 m L\u00e4nge und 5 m Breite beschr\u00e4nkte sich die Beklagte auf ein Sortiment von sieben bis zehn Sorten pro Standort. Das Saatgut wurde kostenlos an ausgew\u00e4hlte Landwirte verteilt und von ihnen ausgebracht. Die Entscheidung \u00fcber den Einsatz von D\u00fcngemitteln, Herbiziden und Fungiziden wurde von den Landwirten in Abh\u00e4ngigkeit von den jeweiligen Praxisbedingungen getroffen und sollte \u2013 soweit fachlich und entsprechend der \u201eCross Compliance\u201c vorgeschrieben \u2013 dokumentiert werden. Ab Mitte Juli 2006 beernteten die Landwirte die Streifen mit dem Versuchsraps. Dies geschah mit M\u00e4hdreschern, die den Landwirten selbst geh\u00f6rten oder gemietet waren. Die Bestimmung der Trockensubstanz wurde mit handels\u00fcblichen Ger\u00e4ten, unter anderem mit geeichten Schnellbestimmern durchgef\u00fchrt. Die Regeln der Beklagten schlie\u00dfen eine Protokollierung der Versuche und ihrer Ergebnisse durch die Landwirte ein.<\/p>\n<p>Die Ergebnisse der Praxisversuche stellte die Beklagte in Form von Tabellen und Grafiken dar und verbreitete sie \u00fcber ihren Au\u00dfendienst und \u00fcber das Internet als Werbematerial. Zwischenergebnisse von 28 der 74 Standorte, die bis zum 26.07.2006 beerntet waren, wurden ebenfalls ver\u00f6ffentlicht. Die Ergebnisse der anderen Standorte waren zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt, weil sie nicht beerntet oder die Ergebnisse noch nicht \u00fcbermittelt waren. Weil die Aussaat von Raps in den Fr\u00fchsaatgebieten bereits Anfang August beginnt, wartete die Beklagte nicht die Ergebnisse aller Standorte ab. In dem Werbematerial wird der Ertrag von Rapssorten der Beklagten mit dem Ertrag der Sorten \u201eA\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c verglichen. Die Sorten der Beklagten sind an der jeweils mit \u201ePR\u201c beginnenden Bezeichnung erkennbar. Die anderen Sorten werden von der Kl\u00e4gerin (\u201eA\u201c), der Firma F (\u201eC\u201c) und G AG (\u201eD\u201c) angeboten. Jeweils unter der \u00dcberschrift \u201ePioneer Praxisversuche 2006\u201c oder \u201ePioneer Rapsversuche\u201c wird in S\u00e4ulendiagrammen der relative Hektarertrag f\u00fcr das gesamte Bundesgebiet beziehungsweise f\u00fcr die Verkaufsgebiete Nord, S\u00fcd oder Ost abgebildet. In der jeweiligen Grafik wird auch die Anzahl der ausgewerteten Standorte angegeben. In einigen Diagrammen finden sich die Angabe des mittleren Kornertrags als Bezugsgr\u00f6\u00dfe und die Aktualit\u00e4t der Grafik (\u201eStand: 26.07.2006\u201c). Au\u00dfer der \u00dcberschrift Praxisversuche enth\u00e4lt das Werbematerial keine Angaben dazu, wie die Versuchsergebnisse zustande gekommen sind. Wegen des genauen Inhalts des Werbematerials wird auf die Anlagen K3, K18 und K19 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 03.08.2006 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Auskunft hinsichtlich der Versuchmethode und zur \u00dcberlassung der detaillierten Versuchsergebnisse auf. Die Beklagte erkl\u00e4rte daraufhin mit Schreiben vom 17.08.2006, dass die Rapssorten in Streifenversuchen getestet wurden; einige Streifenversuche seien in Parzellen aufgeteilt worden. Au\u00dferdem f\u00fcgte sie eine tabellarische Aufstellung hinzu, in der geordnet nach Region und Ortskennziffer die Ma\u00dfe der Streifen, die Erntemenge, die Erntefeuchte und die Bezeichnung der Sorte aufgef\u00fchrt ist. Auf den konkreten Inhalt dieser Aufstellung (Anlage K7) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23.08.2006 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab, weil nach ihrer Auffassung die Versuchsergebnisse irref\u00fchrend seien. Sie forderte die Beklagte auf, es zu unterlassen, mit Ergebnissen von Anbauversuchen f\u00fcr Rapssorten zu werben, wenn sie die Werbung auf Fremdsorten bezieht und nicht alle Sorten an allen Versuchsorten gepr\u00fcft wurden und\/oder die Sorten in Streifenversuchen gepr\u00fcft wurden, wobei an mindestens einem Standort jede Sorte nur an einem Streifen angebaut und ausgewertet wurde. Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2006 teilweise nach. Sie verpflichtete sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, es zu unterlassen, mit Ergebnissen von Anbauversuchen f\u00fcr Rapssorten zu werben, wenn die Werbung sich auch auf Sorten bezieht, die nicht von der Kl\u00e4gerin vertrieben werden (Fremdsorten), und nicht alle Sorten an der \u00fcberwiegenden Zahl der Versuchsstandorte gepr\u00fcft wurden. Im \u00dcbrigen weigerte sich die Beklagte, eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Wegen des konkreten Inhalts der Abmahnung und der Unterlassungserkl\u00e4rung wird auf die Anlagen K8 und K10 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Landessortenversuche w\u00fcrden gleichzeitig an \u00fcber 70 Standorten durchgef\u00fchrt. Es w\u00fcrden aber nur Orte mit einwandfreien Ergebnissen ausgewertet. Bundesweit w\u00fcrden die Ergebnisse von insgesamt 60 bis 70 Standorten in die Versuche eingehen. Von den amtlichen Wertpr\u00fcfungen oder Landessortenversuchen seien die nichtamtlichen Versuche bzw. Praxisversuche zu unterscheiden. Praxisversuche k\u00f6nnten jedoch nicht mit Streifenversuchen gleichgesetzt werden.<br \/>\nZu den Unterschieden von Wertpr\u00fcfungen und Streifenversuchen behauptet die Kl\u00e4gerin, Zufallsfaktoren wie Bodenunterschiede oder Fahrgassen w\u00fcrden bei Streifenversuchen statistisch nicht eliminiert. Eine Qualit\u00e4tskontrolle der Streifenversuche finde nicht statt, w\u00e4hrend bei Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuchen Versuchstechniker die Ergebnisse statistisch standardisieren w\u00fcrden. Tats\u00e4chlich habe die Beklagte bei ihren Streifenversuchen nicht an allen Standorten alle Sorten angebaut. Die Sorte \u201eC\u201c sei zum Beispiel nur an 53 Standorten gepr\u00fcft worden.<\/p>\n<p>Zu Streifenversuchen und Wertpr\u00fcfungen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin weiterhin folgendes vor: Saatzuchtmaschinen und die Abst\u00e4nde zwischen den Drillreihen h\u00e4tten keine Auswirkungen auf die Ergebnisse aus Wertpr\u00fcfungen. Randeffekte w\u00fcrden mit einem Abzug bei den Ertragswerten von 15 % bis 20 % ber\u00fccksichtigt. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, landwirtschaftliche Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuche w\u00fcrden den anerkannten und verkehrs\u00fcblichen Standard f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Eigenschaften von Sorten darstellen. Ertragsberechnungen aufgrund von Streifenversuchen w\u00fcrden hingegen rechnerische Ergebnisse liefern, die aber aufgrund zahlreicher Fehlerquellen nicht aussagekr\u00e4ftig seien. In der Wissenschaft werde die Aussagekraft von Streifenversuchen teilweise angezweifelt. Die \u00dcbereinstimmung von Ergebnissen aus Exaktversuchen (wie Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuchen) und aus Streifenversuchen sei sehr gering. Das Wertpr\u00fcfungssystem hingegen werde als das zuverl\u00e4ssigste System f\u00fcr Sortenempfehlungen im Hinblick auf die Ausgewogenheit und Reproduzierbarkeit der Daten angesehen. Streifenversuche h\u00e4tten hingegen nur grobe N\u00e4herungswerte zum Ergebnis. Eine Auswertung der Daten sei nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich und mit randomisierten Exaktversuchen nicht zu vergleichen. H\u00e4ufig w\u00fcrden die durch Streifenversuche gewonnenen Zahlen von den amtlichen Ergebnissen der Exaktversuche deutlich abweichen.<br \/>\nEin ordnungsgem\u00e4\u00dfer Versuch setze voraus, dass f\u00fcr alle Sortenkandidaten an demselben Standort dieselbe Pflanzenzahl pro m\u00b2 aufgehe. Eine genaue Gr\u00f6\u00dfenbestimmung der Fl\u00e4chen sei erforderlich, um eine exakte Ertragsmenge pro Fl\u00e4che angeben zu k\u00f6nnen. In der Praxis seien die Druschstrecken in der Regel gr\u00f6\u00dfer als 10 m\u00b2 und nicht exakt vermessen. Es sei au\u00dferdem erforderlich, den Feuchtegehalt des Erntegutes mit Hilfe eines Trockenschranks festzustellen. Die Schnellbestimmer seien ungenau und fruchtartenspezifisch. Weiterhin setze ein Versuch voraus, dass festgestellt werde, in welchem Umfang D\u00fcngemittel, Herbizide und Fungizide eingesetzt w\u00fcrden. Ebenso m\u00fcsse jede Sorte auf mindestens vier Teilst\u00fccken an einem Anbauort angebaut werden. Nur dann sei ein Versuch \u2013 auch nach den Richtlinien f\u00fcr Wertpr\u00fcfungen \u2013 aussagekr\u00e4ftig.<br \/>\nDazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Es sei unklar, welche Vorgaben die Beklagte den Landwirten gemacht habe, wie die Landwirte die Versuche durchf\u00fchrten und wie die Beklagte die Ergebnisse ausgewertet habe. Ebenso fehlten Angaben dazu, ob die Versuchsansteller den Kornertrag zuverl\u00e4ssig ermittelt, die Werte festgehalten und der Beklagten \u00fcbermittelt h\u00e4tten. Es sei au\u00dferdem unklar, in welchem Umfang \u00fcberhaupt Werte in verwertbarer Form vorl\u00e4gen. Es seien nicht alle Versuche protokolliert worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten versto\u00dfe gegen \u00a7\u00a7 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Es handele sich um einen Eigenschaftsvergleich, dem es an Objektivit\u00e4t und Nachpr\u00fcfbarkeit fehle. Au\u00dferdem versto\u00dfe die Werbung gegen \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 UWG. Ohne Einhaltung der im Antrag zu I. a) bis e) angegebenen Versuchsbbedingungen k\u00f6nne nicht ohne Irref\u00fchrung von einem Versuch gesprochen werden.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin beantragt, der Beklagen zu verbieten, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Ergebnissen von Versuchen f\u00fcr Rapssorten zu werben, wenn diese Ergebnisse durch Streifenversuche gewonnen worden sind. Wegen der weiteren hilfsweise geltend gemachten Antr\u00e4ge wird auf den Schriftsatz vom 30.11.2007 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15.01.2008 ist die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 21.01.2008 neue Antr\u00e4ge angek\u00fcndigt, die sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2008 erneut angepasst hat.<\/p>\n<p>Nunmehr beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>I. der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 EUR bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu verbieten,<br \/>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr vergleichend mit Angaben \u00fcber den relativen Kornertrag von Rapssorten zu werben, wenn Gegenstand des Vergleichs Rapssorten der Beklagten und der Kl\u00e4gerin sind und die Angaben dadurch gewonnen wurden, dass Landwirte, welche Saatgut von Sorten der Kl\u00e4gerin und\/oder Saatgut von Sorten der Beklagten zu Zwecken der Erzeugung von Rapsaufwuchs angebaut haben, die Beklagte \u00fcber die erzielten Ertr\u00e4ge informieren und<br \/>\na) bei der Aussaat der Abstand der Saatk\u00f6rner voneinander (Bestandesdichte) nicht an allen Anbauorten und f\u00fcr alle Sorten bestimmt wurde und\/oder<br \/>\nb) die Druschsstrecken nicht exakt bestimmt wurden und\/oder<br \/>\nc) bei der Ernte der Feuchtegehalt des Erntegutes nicht durch Anwendung eines Trockenschrankes festgestellt wurde und\/oder<br \/>\nd) die Beklagte nicht Art und Umfang der verwendeten Herbizide, Fungizide und D\u00fcngemittel festgestellt hat und\/oder<br \/>\ne) nicht an allen Anbauorten jede Sorte mindestens auf vier verschiedenen Teilst\u00fccken angebaut wurde und nicht der Ertrag alle Teilst\u00fccke festgestellt wurde,<br \/>\n1. Hilfsweise<br \/>\nwenn der Anbau der Rapspflanzen und die Auswertung des Erntegutes im Auftrag der Beklagten durchgef\u00fchrt wurden,<br \/>\n2. Hilfsweise zu 1):<br \/>\nund wenn der Anbau an 74 Standorten durchgef\u00fchrt wurde und die Ergebnisse von nur 28 Standorten ausgewertet wurden,<br \/>\n3. Hilfsweise zu 2):<br \/>\nund wenn die Beklagte die Kriterien zu der Auswahl der Anbaustandorte zur Durchf\u00fchrung des Anbaus und zur Gewinnung der Ergebnisse nicht protokolliert und der Kl\u00e4gerin die Protokolle nicht zur Verf\u00fcgung stellt,<br \/>\n4. Hilfsweise zu 3):<br \/>\nund wenn die Beklagte die Kl\u00e4gerin nicht vor Durchf\u00fchrung des Anbaus dar\u00fcber informiert, welche Sorten der Beklagten angebaut werden und an welchen Standorten diese Sorten gepr\u00fcft werden.<br \/>\nII. von dem Verbot Handlungen nicht zu erfassen, die in der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 29.08.2006 bezeichnet sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der von ihr allgemein und auch in der Saison 2005\/2006 durchgef\u00fchrten Praxisversuche seien aus den jeweiligen Regionen Landwirte ausgew\u00e4hlt worden, die eine gute fachliche Praxis aus\u00fcben und bereits zum Kundenkreis der Beklagten geh\u00f6ren w\u00fcrden. Die ausgew\u00e4hlten Fl\u00e4chen w\u00fcrden die ganz Bandbreite der im Rapsanbau \u00fcblichen Bodenqualit\u00e4ten widerspiegeln. Bei der Durchf\u00fchrung der Versuche habe die Beklagte die \u00fcblichen Regeln f\u00fcr Streifenversuche beachtet. Neben den Landwirten habe angestelltes Fachpersonal die Saat ausgebracht. Die Sorten seien in einer von der Beklagten vorgegebenen Reihenfolge mit eigenen pneumatischen Drillmaschinen ausges\u00e4t worden. Die Aussaatmenge je Fl\u00e4cheneinheit sei so berechnet worden, dass die Anzahl ausges\u00e4ter K\u00f6rner je Fl\u00e4cheneinheit in den verschiedenen Sorten eines Versuchs identisch gewesen sei. Die Bestandesdichte sei sp\u00e4ter kontrolliert, aber nicht mehr pr\u00e4zise bestimmt worden. Vor Winterbeginn, sp\u00e4testens aber vor Beginn des Scho\u00dfens habe die Beklagte die L\u00e4nge der Druschstrecken festgelegt.<br \/>\nDie Versuchsstreifen seien durch die Landwirte nach fachlicher Praxis in der orts\u00fcblichen Intensit\u00e4t betreut worden. Nach der Ernte h\u00e4tten vor Ort anwesende Mitarbeiter der Beklagten im Beisein der Landwirte die Erntemenge mit Hilfe geeichter Waagen der Beklagten gewogen. Alle Sorten seien nach den gleichen Ma\u00dfst\u00e4ben unter gleichbleibenden Versuchsbedingungen gepr\u00fcft worden. Die Streifenversuche w\u00fcrden kontrolliert ablaufen, weil sie \u2013 die Beklagte \u2013 den Regelungen des Pr\u00fcfungsverfahrens ISO 9000 unterworfen sei, f\u00fcr das sie zertifiziert sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt zu den Wertpr\u00fcfungen und Streifenversuchen weiterhin Folgendes vor: Die Ergebnisse der Streifenversuche seien weniger durch die Besonderheiten der Saatzuchtmaschine beeintr\u00e4chtigt als die der Wertpr\u00fcfungen, weil die Abst\u00e4nde zwischen den Drillreihen nicht gr\u00f6\u00dfer als in der Praxis \u00fcblich angelegt w\u00fcrden. Die Ergebnisse w\u00fcrden auch nicht durch Randeffekte \u2013 besseres Wachstum durch mehr Licht, Wasser und N\u00e4hrstoffe am Rand einer Parzelle \u2013 verzerrt. Unterschiede in der Beschaffenheit der B\u00f6den w\u00fcrden sich auf die Ergebnisse von Wertpr\u00fcfungen st\u00e4rker auswirken als auf die von Streifenversuchen, da bei letzteren die Ungleichm\u00e4\u00dfigkeiten innerhalb der Sortenstreifen auftreten und sich ausgleichen k\u00f6nnten,<br \/>\nIm Ergebnis sei die Aussagekraft von \u201eParzellenversuchen\u201c f\u00fcr den Vertrieb einer Sorte geringer als von \u201eStreifenversuchen\u201c. Diese seien in der Wissenschaft und in der Praxis eine verbreitete Methode der Sortenpr\u00fcfung, da f\u00fcr eine Sorte eine bessere Aussage dar\u00fcber getroffen werden k\u00f6nne, auf welchen B\u00f6den die Sorte gut oder schlecht reagiere. Es werde nicht auf die Leistung am einzelnen Ort, sondern auf die mittlere Leistung aller Versuchsstandorte abgestellt. Daher wende auch \u00d6sterreich auf L\u00e4nderebene \u201eStreifenversuche\u201c als offizielles Testverfahren an.<br \/>\nDurch die Richtlinien f\u00fcr Wertpr\u00fcfungen werde die Durchf\u00fchrung von Streifenversuchen nicht ausgeschlossen. Bei den Gr\u00f6\u00dfenangaben f\u00fcr die Parzellen handele es sich um Mindestgr\u00f6\u00dfen, die bei Streifenversuchen immer eingehalten w\u00fcrden. Je mehr Standorte an einem Versuch teiln\u00e4hmen, umso unwichtiger sei die Anzahl der Wiederholungen. Die Verwendung von Trockenschr\u00e4nken sei nicht erforderlich, weil selbst die Richtlinien f\u00fcr Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuche die Benutzung geeichter Schnellbestimmer zulie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen f\u00fcr eine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG seien nicht erf\u00fcllt. Die Objektivit\u00e4t des Vergleichs sei aufgrund der Versuchsbedingungen gew\u00e4hrleistet. Eine Pflicht zur Durchf\u00fchrung von so genannten \u201eParzellenversuchen\u201c, um den Kornertrag zu messen, gebe es nicht. Die Richtlinien f\u00fcr Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuche seien nicht anwendbar. Mit den durchgef\u00fchrten Streifenversuchen werde eine andere Zielsetzung verfolgt, als mit den amtlichen Versuchen. F\u00fcr die Objektivit\u00e4t des Vergleichs komme es auf die Richtigkeit der Versuchergebnisse nicht an.<br \/>\nEbenso wenig sei das Werbematerial irref\u00fchrend im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 UWG. Es werde durch die \u00dcberschrift deutlich, dass es sich um Versuche mit mit verschiedenen Rapssorten im Hinblick auf den Kornertrag handele, die von der Beklagten selbst durchgef\u00fchrt worden seien. Der Begriff \u201ePraxisversuche\u201c lasse erkennen, dass \u201eStreifenversuche\u201c durchgef\u00fchrt worden seien, weil die Fachwelt die Begriffe synonym verwende.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren tats\u00e4chlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDer Klageantrag zu I. ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nStreitgegenstand sind die mit Schriftsatz vom 22.01.2008 angek\u00fcndigten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antr\u00e4ge. Die diesbez\u00fcgliche Klage\u00e4nderung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 263 ZPO zul\u00e4ssig. Zwar hat die Beklagte ihre Zustimmung zur Klage\u00e4nderung nicht erkl\u00e4rt. Aber die Sachdienlichkeit des ge\u00e4nderten Klageantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 263 ZPO ist zu bejahen.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kommt es f\u00fcr die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klage\u00e4nderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ausr\u00e4umt und einem andernfalls zu gew\u00e4rtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Ma\u00dfgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Daf\u00fcr ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen n\u00f6tig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verz\u00f6gert w\u00fcrde (BGH NJW 2000, 800; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl.: \u00a7 263 Rn 13).<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Klage\u00e4nderung sachdienlich, weil die Kammer mit Beschluss vom 15.01.2008 auf die fehlende Zul\u00e4ssigkeit der urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge mangels hinreichender Bestimmtheit hingewiesen hat und somit auf eine Klage\u00e4nderung ersichtlich hingewirkt hat. Erst mit den neuen Antr\u00e4gen aus dem Schriftsatz vom 22.01.2008 ist ein Streitgegenstand \u00fcberhaupt eindeutig erkennbar, so dass das Argument der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe einen v\u00f6llig neuen Streitgegenstand eingef\u00fchrt, nicht durchgreift. Abgesehen davon liegt auch den ge\u00e4nderten Antr\u00e4gen dasselbe tats\u00e4chliche Geschehen zu Grunde, auf das bereits die urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge gest\u00fctzt worden sind. Mit der Klage beanstandet die Kl\u00e4gerin wie zuvor Werbema\u00dfnahmen der Beklagten im Sommer 2006, mit denen diese die relativen Kornertr\u00e4ge von Rapssorten beider Parteien gegen\u00fcberstellte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch hinsichtlich der im Antrag zu I. b) formulierten Bedingung zul\u00e4ssig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Antrag ist nicht hinreichend bestimmt, wenn der Verbotsantrag so undeutlich ist, dass sich der Gegner nicht ersch\u00f6pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar\u00fcber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht \u00fcberlassen w\u00e4re und f\u00fcr den Beklagten nicht erkennbar ist (Hefermehl\/u.a., Wettbewerbsrecht, 25. Aufl.: \u00a7 12 UWG Rn 2.35 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der unter lit. b) formulierten Bedingung soll der Beklagten eine vergleichende Werbung mit Angaben \u00fcber den Ertrag von Rapssorten verboten werden, wenn unter anderem \u201edie Druschstrecken nicht exakt bestimmt wurden\u201c. Die Kammer versteht den Antrag entsprechend dem Vortrag der Kl\u00e4gerin dahingehend, dass feststehen muss, welche Pflanzenreihe zur Druschstrecke geh\u00f6rt und welche nicht. Soll die Druschstrecke in Metern und Zentimetern angegeben werden, gen\u00fcgt eine Genauigkeit, die dem Abstand der Pflanzen entspricht. Bereits dann ist gew\u00e4hrleistet, dass feststeht, welche Pflanzenreihe zur Druschstrecke geh\u00f6rt. Diese Auslegung des Antrags zu I. b) erschlie\u00dft sich au\u00dferdem daraus, dass die Bestimmung einer Druschstrecke nur im Hinblick auf die Menge der zu erntenden Pflanzen Sinn macht. Eine andere Differenzierung, die aufgrund der L\u00e4nge einer Druschstrecke geboten w\u00e4re, macht keinen Sinn und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Klageantrag zu I. ist ebenso wenig aufgrund der \u201eund\/oder\u201c-Verkn\u00fcpfung der einzelnen Bedingungen (lit. a) bis e)) zu unbestimmt. Insbesondere stellt diese Verkn\u00fcpfung entgegen der Ansicht der Beklagten keine alternative Klageh\u00e4ufung dar, die als solche unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Denn bei lit a) bis lit e) handelt es sich lediglich um Bedingungen, unter denen eine bestimmte Handlung nach dem Willen der Kl\u00e4gerin verboten werden soll (\u201emit Angaben zu werben, wenn die Angaben dadurch gewonnen wurden, dass &#8230;\u201c). Das Unterlassungsbegehren (\u201eVerbot vergleichender Werbung mit Angaben \u00fcber den Ertrag von Rapssorten\u201c) ist umso enger gefasst, je mehr das beanstandete Verhalten durch Bedingungen (lit a) bis e)) beschr\u00e4nkt wird. Mit der \u201eund\/oder\u201c-Kombination stellt die Kl\u00e4gerin klar, dass nach ihrem Antrag ein Verbot bereits dann ausgesprochen werden soll, wenn auch nur eine dieser Bedingungen alternativ vorliegt (\u201eoder\u201c-Kombination).<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags (Klageantrag zu I.) teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, vergleichende Werbung mit den relativen Kornertr\u00e4gen von Rapssorten zu unterlassen, wenn zur Bestimmung der Kornertr\u00e4ge die dem Werbevergleich unterliegenden Sorten angebaut wurden und bereits bei der Aussaat der Abstand der Saatk\u00f6rner voneinander (Bestandesdichte) nicht an allen Anbauorten und f\u00fcr alle Sorten bestimmt wurde, \u00a7\u00a7 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG (Antrag zu I a)).<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Klageantrag auf das von ihr als Anlagen K3, K18 und K19 vorgelegte Werbematerial, das von der Beklagten ver\u00f6ffentlicht wurde. Es handelt sich dabei um vergleichende Werbung im Sinne von \u00a7 6 Abs. 1 UWG. Voraussetzung eines Vergleichs im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 UWG ist es, dass Angaben \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der Mitbewerber oder ihrer Angebote zueinander gemacht werden. Es m\u00fcssen also mindestens zwei Unternehmen oder deren Angebot aufeinander bezogen und aneinander gemessen werden (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 25. Aufl.: \u00a7 6 UWG Rn 20). In dem von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Werbematerial wird die von der Kl\u00e4gerin \u2013 einer Mitbewerberin der Beklagten \u2013 angebotene Ware \u2013 die Rapssorte \u201eA\u201c \u2013 unmittelbar kenntlich gemacht und hinsichtlich ihres relativen Kornertrages den von der Beklagten und anderen Mitbewerbern angebotenen Sorten gegen\u00fcbergestellt.<\/p>\n<p>2. Die beanstandete vergleichende Werbung hat eine wesentliche, relevante und typische Eigenschaft von Rapssorten zum Gegenstand, \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Unstreitig stellt der relative Kornertrag eine Eigenschaft einer Rapssorte dar, da die Angabe des relativen Kornertrages einen Bezug zur Ware hat und die angesprochenen Verkehrskreise ihr eine n\u00fctzliche Information f\u00fcr die Nachfrageentscheidung entnehmen k\u00f6nnen (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 25. Aufl.: \u00a7 6 UWG Rn 51). Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich erkennbar um Fachkreise mit Bezug zur Landwirtschaft wie Landwirte, Agrar- und Landhandel, landwirtschaftliche Genossenschaften und Saatgutunternehmen.<\/p>\n<p>3. Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich der relativen Kornertr\u00e4ge ist nicht objektiv im Sinne von \u00a7 6 Abs. 2 UWG, da bei der Aussaat der zu vergleichenden Rapssorten die Bestandesdicht nicht eindeutig bestimmt wurde. Objektiv ist ein Eigenschaftsvergleich, wenn die Auswahl der zu vergleichenden Eigenschaften und der Vergleich selbst vom Bem\u00fchen um Sachlichkeit und Richtigkeit getragen und geeignet ist, dem Verbraucher n\u00fctzliche Informationen zu geben (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 25. Aufl.: \u00a7 6 UWG Rn 54). Durch diese Voraussetzung sollen vor allem Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich nicht aus objektiven Feststellungen ergeben (EuGH GRUR 2007, 69 Tz 46 &#8211; Lidl Belgium\/Colruyt) und deshalb gegen das aus dem Erfordernis der Objektivit\u00e4t des Vergleichs abgeleitete Sachlichkeitsgebot versto\u00dfen (BGH Urt. v. 21.03.2007 &#8211; I ZR 184\/03 &#8211; Eigenpreisvergleich m.w.N.). Es darf kein schiefes oder verzerrtes Bild entstehen. Daher ist ein Vergleich bereits dann nicht objektiv, weil irref\u00fchrend, wenn die verglichenen Eigenschaften und Merkmale nicht wahr sind. Vor diesem Hintergrund fehlt es einem Vergleich aber auch dann an Objektivit\u00e4t, wenn die Richtigkeit der verglichenen Eigenschaften oder Merkmale der Ware nicht nachpr\u00fcfbar ist, weil sie aufgrund von Versuchen oder Untersuchungen ermittelt wurden, die nicht \u00fcberpr\u00fcfbar sind, beziehungsweise wenn sie zwar \u2013 ungeachtet ihrer Richtigkeit \u2013 \u00fcberpr\u00fcfbar sind, aber die Ergebnisse der Versuche beziehungsweise Untersuchungen im Wesentlichen als zuf\u00e4llig anzusehen sind, da Bedingungen au\u00dfer acht gelassen wurden, die f\u00fcr die gebotene Sachlichkeit des Vergleichs unabdingbar sind. In beiden F\u00e4llen liegt keine sachliche Auswahl der zu vergleichenden Eigenschaften vor.<\/p>\n<p>a) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin fehlt es dem von der Beklagten in ihrem Werbematerial angestellten Vergleich der relativen Kornertr\u00e4ge nicht allein deshalb an Objektivit\u00e4t, weil bei den Streifen- beziehungsweise Praxisversuchen der Beklagten nicht die Richtlinien des BSA f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von landwirtschaftlichen Wertpr\u00fcfungen und Sortenversuchen eingehalten wurden, die die Bestandesdichte in Abh\u00e4ngigkeit vom Anbaugebiet und der Sorte festlegen. Die Richtlinien bilden die Grundlage f\u00fcr die im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens durchgef\u00fchrten Wertpr\u00fcfungen des BSA und die f\u00fcr die von den L\u00e4nderdienststellen zum Zwecke der Sortenempfehlung durchgef\u00fchrten Landessortenversuche. Sie sind nicht zwingend einzuhalten, wenn Dritte au\u00dferhalb von Wertpr\u00fcfungen und Landessortenversuchen Sorten anbauen, um deren relativen Kornertrag zu bestimmen. Jedenfalls ist dies von der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargetan worden.<\/p>\n<p>b) Nach den oben genannten Grunds\u00e4tzen ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu bejahen, da die Festlegung der Bestandesdichte f\u00fcr einen objektiven Vergleich der relativen Kornertr\u00e4ge von Rapssorten erforderlich ist und die Beklagte dieses Erfordernis bei der Ermittlung des relativen Kornertrages, wie er den Werbema\u00dfnahmen zugrunde liegt, tats\u00e4chlich nicht eingehalten hat. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Unlauterkeit der vergleichenden Werbung tr\u00e4gt dabei die Kl\u00e4gerin. Allerdings gilt eine Einschr\u00e4nkung f\u00fcr solche Tatsachen, die die Kl\u00e4gerin nicht oder nur mit gr\u00f6\u00dften Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann, da sie au\u00dferhalb des Geschehensablaufs steht, w\u00e4hrend es der Beklagten m\u00f6glich und auch zumutbar ist, die erforderliche Aufkl\u00e4rung zu geben (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 25. Aufl.: \u00a7 6 UWG Rn 84, \u00a7 12 UWG Rn 2.96).<\/p>\n<p>aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es f\u00fcr einen objektiven Vergleich erforderlich ist, den Abstand der Saatk\u00f6rner bereits bei der Aussaat an allen Anbauorten und f\u00fcr alle Sorten zu bestimmen. Dies ist aus sich heraus verst\u00e4ndlich, weil bei einer unterschiedlichen Anzahl von Pflanzen pro Fl\u00e4che (Bestandesdichte) die Kornertr\u00e4ge pro Hektar nicht allein von den biologischen Eigenschaften der Sorte abh\u00e4ngen, sondern h\u00f6here Ertr\u00e4ge allein durch eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Rapspflanzen pro Hektar bedingt sein k\u00f6nnen. Der Adressat der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung wird den Vergleich der relativen Kornertr\u00e4ge verschiedener Rapssorten jedoch so verstehen, dass Unterschiede zwischen den Ertr\u00e4gen allein von der Sorte, nicht aber von den weiteren Anbaubedingungen abh\u00e4ngen, soweit diese \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 nicht genannt sind.<\/p>\n<p>bb) Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie die Bestandesdichte f\u00fcr alle Anbauorte und f\u00fcr alle Sorten bestimmt. Nach den zuvor genannten Grunds\u00e4tzen tr\u00e4gt sie die sekund\u00e4re Darlegungslast daf\u00fcr, dass die Kornertr\u00e4ge, die der beanstandeten Werbung zugrunde liegen, unter den f\u00fcr einen objektiven Vergleich notwendigen Bedingungen ermittelt wurden. Denn die Kl\u00e4gerin war an dem Anbau der Sorten, die der Werbema\u00dfnahme zugrunde liegen, nicht beteiligt und hat von den Anbaubedingungen keine Kenntnis. Die Beklagte, die den Anbau durchf\u00fchren lie\u00df, kann unschwer und in zumutbarer Weise dar\u00fcber Aufkl\u00e4rung geben. Dies hat sie jedoch nicht in zureichender Weise getan. Sie hat lediglich vorgetragen, die Aussaatst\u00e4rke werde an den Sortentyp und die regionalen Gegebenheiten angepasst und durch das Gewicht der Samen sichergestellt. Die Aussaatmenge je Fl\u00e4cheneinheit werde so berechnet, dass die Anzahl ausges\u00e4ter K\u00f6rner je Fl\u00e4cheneinheit in den verschiedenen Sorten eines Versuchs identisch ist. Dieser Vortrag l\u00e4sst schon nicht erkennen, ob die Anzahl ausges\u00e4ter K\u00f6rner f\u00fcr alle Sorten und alle Standorte oder ob sie nur jeweils f\u00fcr einen Sortentyp an allen Standorten identisch ist. Auf letzteres deutet der Vortrag der Beklagten hin, dass die Aussaatst\u00e4rke an den Sortentyp und die regionalen Gegebenheiten angepasst werde. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nicht mitgeteilt, ob und wie die so bestimmte Anzahl von K\u00f6rnern tats\u00e4chlich von den die Aussaat ausbringenden Landwirten und Lohnunternehmen auf jede Fl\u00e4cheneinheit verteilt wird. Zutreffend hat die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass die als Anlage K23 vorgelegte Vereinbarung keine Angaben dazu enth\u00e4lt. Aus der Ziffer 6 des Vertrages ergibt sich zwar, dass es einen Aussaatplan und einen Technologievertrag gibt. Dem l\u00e4sst sich aber ohne Kenntnis des Aussaatplans und des Technologievertrages nichts zur Umsetzung der angeblichen Bestimmungen zur Bestandesdichte entnehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung vergleichender Werbung mit den relativen Kornertr\u00e4gen von Rapssorten, wenn die Beklagte die Druschstrecke nicht exakt bestimmt. (Antrag zu I. b)).<\/p>\n<p>1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die Bedingung, die Druschstrecke exakt zu bestimmen, unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die Objektivit\u00e4t eines Vergleichs ist. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt dazu unter Berufung auf die Richtlinien des BSA lediglich vor, es sei eine genaue Gr\u00f6\u00dfenbestimmung der Teilfl\u00e4chen erforderlich, um eine exakte Ertragsmenge pro Fl\u00e4che angeben zu k\u00f6nnen. Werde nicht genau festgelegt, wo genau die Aussaat beziehungsweise Ernte beginne und ende, bewirke dies Unsch\u00e4rfen in der Zuordnung der Ertr\u00e4ge zu Fl\u00e4chen. Die bei der Ernte festgestellten Teilst\u00fcckertr\u00e4ge stellten die Grundlage f\u00fcr alle weiteren Berechnungen dar. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, aufgrund von wissenschaftlichen und technischen Neuentwicklungen in den letzten Jahren gebe es inzwischen auch eine Messmethode, die es erlaube, kontinuierlich im Erntevorgang auf dem M\u00e4hdrescher zu w\u00e4gen. Bei dieser Messmethode sei eine Bestimmung der Druschstrecke nicht \u00fcblich. Demnach ist eine Bestimmung der Druschstrecke nicht zwingend erforderlich f\u00fcr die objektive Vergleichbarkeit der Kornertr\u00e4ge. Die Kammer versteht den Vortrag vielmehr so, dass eine Zuordnung der Ertr\u00e4ge zu Fl\u00e4chen nunmehr auch mit anderen Methoden m\u00f6glich ist. Mit diesem Einwand hat sich die Kl\u00e4gerin nicht auseinandergesetzt. Sie hat lediglich bestritten, dass die neue Messmethode an allen 74 Versuchsstandorten der Beklagten tats\u00e4chlich Anwendung gefunden habe. Darauf kommt es aber auch nicht an. Der Klageantrag zu I. b) ist vielmehr darauf gerichtet, vergleichende Werbung mit relativen Kornertr\u00e4gen schon dann zu verbieten, wenn die Druschstrecken nicht exakt bestimmt sind. Dies kann jedoch nicht verlangt werden, weil die Anwendung anderer Messmethoden erlaubt bleiben muss und die Bestimmung der Druschstrecke nicht zwingendes Erfordernis f\u00fcr die Objektivit\u00e4t des Vergleichs ist.<\/p>\n<p>2. Der mit dem Antrag zu I. b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG, da der Vergleich nicht irref\u00fchrend ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die im Antrag zu I. unter lit. a) bis e) genannten Bedingungen seien erforderlich, damit ohne Irref\u00fchrung \u00fcberhaupt von einem Versuch gesprochen werden k\u00f6nne. Damit beanstandet sie die Werbema\u00dfnahmen der Beklagten, in denen unter der \u00dcberschrift \u201ePioneer Praxisversuche\u201c beziehungsweise \u201ePioneer Rapsversuche\u201c mit den relativen Kornertr\u00e4gen vergleichend geworben wird. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin haben die beteiligten Verkehrskreise die Vorstellung, es seien Versuche unter bestimmten Bedingungen durchgef\u00fchrt worden \u2013 hier unter Anwendung von Trockenschr\u00e4nken. Dieses Geschehen ist jedoch nicht Gegenstand des Antrags. Dieser ist darauf gerichtet, vergleichende Werbung mit den relativen Kornertr\u00e4gen von Rapssorten zu verbieten, wenn die Angaben \u00fcber die Kornertr\u00e4ge nicht unter bestimmten Bedingungen gewonnen wurden. Die Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise, es seien Versuche in einer bestimmten Art und Weise durchgef\u00fchrt worden, kann allenfalls durch die \u00dcberschriften des Werbematerials \u201ePioneer Rapsversuche\u201e oder \u201ePioneer Praxisversuche\u201c hervorgerufen worden. Die Form der Darstellung der Werbema\u00dfnahmen, insbesondere ihre Beschreibung als Raps- oder Praxisversuche, wird mit dem Antrag nicht angegriffen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten vergleichenden Werbung, wenn der Feuchtegehalt des Erntegutes nicht durch Anwendung eines Trockenschrankes festgestellt wurde (Antrag zu I. c)).<\/p>\n<p>1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat schon nicht dargelegt, inwiefern die Bestimmung des Feuchtegehalts der Ernte f\u00fcr die Ermittlung des Kornertrages erforderlich ist. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil die Kl\u00e4gerin ebenso wenig dargelegt hat, dass der Feuchtegehalt des Erntegutes allein durch Anwendung eines Trockenschrank in einer f\u00fcr einen im Sinne von \u00a7 6 Abs. 1 UWG objektiven und nachpr\u00fcfbaren Vergleich erforderlichen Art und Weise bestimmt werden kann. Die Beklagte hat dazu unbestritten vorgetragen, dass die Erntefeuchte auch mit so genannten \u201eeichf\u00e4higen Schnellbestimmern\u201c ermittelt werden k\u00f6nne und sogar die Richtlinien des BSA diese Schnellbestimmer zur Messung der Erntefeuchte zulassen. Die Kl\u00e4gerin hat darauf lediglich erwidert, die Beklagte habe nicht vorgetragen, an allen 74 Standorten eichf\u00e4hige Schnellbestimmer eingesetzt zu haben. Dieser Vortrag ist unbeachtlich, da nach der Fassung des Klageantrags zu I. c) vergleichende Werbung mit relativen Kornertr\u00e4gen schon dann verboten werden soll, wenn nicht ausschlie\u00dflich Trockenschr\u00e4nke eingesetzt werden. Dies kann jedoch nicht verlangt werden, weil die Bestimmung der Trockenfeuchte \u2013 wie von der Beklagten dargelegt \u2013 auch in anderer Art und Weise durchaus zuverl\u00e4ssig erfolgen kann.<\/p>\n<p>2. Der mit dem Antrag zu I. c) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG, da der Vergleich nicht irref\u00fchrend ist. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zum Antrag zu I. b) (Ziffer II. 2.) verwiesen werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, vergleichende Werbung mit den relativen Kornertr\u00e4gen von Rapssorten zu unterlassen, wenn die Beklagte nicht Art und Umfang der verwendeten Herbizide, Fungizide und D\u00fcngemittel feststellt (Antrag zu I. d)).<\/p>\n<p>a) Es ist gerichtsbekannt, dass Art und Umfang der ausgebrachten Herbizide, Fungizide und D\u00fcngemittel die Kornertr\u00e4ge beeinflussen. Herbizide und Fungizide sorgen bei richtigem Einsatz daf\u00fcr, dass die Rapspflanzen nicht durch \u201eUnkraut\u201c oder Pilze gesch\u00e4digt, am Wachstum gehindert oder verdr\u00e4ngt werden und dadurch geringere Ertr\u00e4ge aufweisen. Gleiches gilt f\u00fcr D\u00fcngemittel, deren Einsatz f\u00fcr ein st\u00e4rkeres Wachstum und h\u00f6here Ertr\u00e4ge sorgen kann. Ein Vergleich der relativen Kornertr\u00e4ge verschiedener Rapssorten entspricht kann daher allenfalls dann dem Gebot der Sachlichkeit entsprechen und ist \u00fcberhaupt erst nachpr\u00fcfbar, wenn nachvollzogen werden kann, in welchem Umfang welche Herbizide, Fungizide oder D\u00fcngemittel ausgebracht wurden. Dies erfordert die Feststellung von Art und Umfang der ausgebrachten AgrarcheDlien. Dagegen wendet sich auch die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>b) Dem in der angegriffenen Werbung vorgenommenen Vergleich der Kornertr\u00e4ge fehlt die Nachpr\u00fcfbarkeit, weil die Beklagte den Anforderungen an die Feststellung des Herbizid-, Fungizid- und D\u00fcngemitteleinsatzes nicht gerecht geworden ist. Vielmehr fallen Art, Menge und Ausbringungstermin nach dem Vortrag der Beklagten in den Entscheidungsbereich der anbauenden Landwirte. Seitens der Beklagten werden zum Pestizid- und D\u00fcngemitteleinsatz keine Feststellungen getroffen. Die Nachpr\u00fcfbarkeit wird auch nicht dadurch gew\u00e4hrt, dass die Landwirte aufgrund der Gepflogenheiten der guten fachlichen Praxis und \u2013 soweit sie Marktunterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen erhalten \u2013 aufgrund der europ\u00e4ischen Anforderungen der so genannten \u201eCross-Comliance\u201c verpflichtet sind, die Anwendung von Herbiziden, Fungiziden und D\u00fcngemitteln zu dokumentieren. Denn es ist nicht dargetan, dass alle Landwirte, deren Ertragszahlen in den von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Werbevergleich einflie\u00dfen, ihren Obliegenheiten aus der guten fachlichen Praxis nachkommen. Im \u00dcbrigen ist auch unklar, welche Anforderungen an eine solche Dokumentation gestellt werden. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, ob die Dokumentation zwischen Fl\u00e4chen, an denen Rapssorten f\u00fcr den von der Beklagten vorgenommenen Werbevergleich angebaut wurden, und anderen Fl\u00e4chen unterscheidet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht hingegen kein Unterlassungsanspruch zu, soweit die Beklagte den Werbevergleich auf Kornertr\u00e4ge an Anbauorten st\u00fctzt, an denen nicht jede Sorte mindestens auf vier verschiedenen Teilst\u00fccken angebaut wurde (Wiederholungen) und nicht der Ertrag aller Teilst\u00fccke festgestellt wurde (Antrag zu I. e)). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, warum mindestens vier Wiederholungen erforderlich sind, um Kornertr\u00e4ge verschiedener Rapssorten objektiv und nachpr\u00fcfbar messen zu k\u00f6nnen, die also nicht im Wesentlichen vom Zufall abh\u00e4ngen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt dazu lediglich vor, ein Versuch sei nur aussagekr\u00e4ftig, wenn mehrerer Wiederholungen angelegt werden und die Pr\u00fcfglieder innerhalb der Wiederholungen zuf\u00e4llig angeordnet seien. Es ist jedoch aufgrund der kl\u00e4gerischen Darlegungen nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss die (Nicht-) Vornahme von Wiederholungen auf den Kornertrag hat. Ebenso wenig sagt der Begriff der \u201eAussagekraft\u201c etwas dar\u00fcber aus, inwiefern Wiederholungen \u00fcberhaupt Auswirkungen auf die Bestimmung von Merkmalen und Eigenschaften von Sorten haben. Die Kl\u00e4gerin verweist insofern lediglich auf S. 1 von Kapitel 2.3 der Richtlinien des BSA (Anlage K13). Dort hei\u00dft es, der durch Bodenunterschiede oder andere systematische Einfl\u00fcsse verursachte Fehler k\u00f6nne von zuf\u00e4lligen Einfl\u00fcssen getrennt werden, wenn eine geeignete Pr\u00fcfungsanlage gew\u00e4hlt werde. F\u00fcr die sp\u00e4tere statistische Verrechnung und Aussagekraft sei es n\u00f6tig, mehrere Wiederholungen anzulegen sowie die Pr\u00fcfglieder innerhalb der Wiederholungen zuf\u00e4llig anzuordnen.<\/p>\n<p>Wie bereits eingangs ausgef\u00fchrt worden ist, kann die Objektivit\u00e4t des beanstandeten Werbevergleichs nicht allein deswegen verneint werden, weil die Richtlinien des BSA nicht eingehalten wurden. Sie ist vielmehr allein nach den Bedingungen zu beurteilen, die erforderlich sind, um eine Wiederholbarkeit und Nachpr\u00fcfbarkeit der Untersuchung im Hinblick auf die ermittelten Kornertr\u00e4ge zu erm\u00f6glichen beziehungsweise Zufallsergebnisse auszuschlie\u00dfen. Die in den Richtlinien des BSA normierten Versuchsbedingungen dienen jedoch der Ermittlung einer Vielzahl von Eigenschaften und Merkmalen einer Sorte. Aufgrund der Allgemeinheit der von der Kl\u00e4gerin angegebenen Textstelle in den Richtlinien ist nicht erkennbar, inwiefern sich die (Nicht-) Vornahme von Wiederholungen speziell auf die Bestimmung der relativen Kornertr\u00e4ge auswirkt. Soweit durch die Wiederholungen Bodenunterschiede und andere systematische Einfl\u00fcsse ausgeschlossen werden sollen, wird nicht deutlich, in welchem Umfang diese die Kornertr\u00e4ge beeinflussen. Die Kl\u00e4gerin setzt sich mit dieser Problematik nicht konkret auseinander und hat auch nicht stichhaltig dargelegt, warum Bodeneinfl\u00fcsse \u2013 so der Vortrag der Beklagten \u2013 nicht auch durch die Wahl gr\u00f6\u00dferer Anbaufl\u00e4chen wie etwa bei Praxis- beziehungsweise Streifenversuchen nivelliert und eliminiert werden k\u00f6nnen. Ohne Kenntnis der konkreten Auswirkungen dieser Einfl\u00fcsse auf die Kornertr\u00e4ge kann nicht beurteilt werden, ob der Vergleich der relativen Kornertr\u00e4ge allein wegen der fehlenden Wiederholungen unlauter ist.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zum Antrag zu I. b) (Ziffer. II. 2) Bezug genommen werden<\/p>\n<p>C<br \/>\nDa der Klageantrag zu I. a) bis e) teilweise unbegr\u00fcndet ist, ist \u00fcber den Hilfsantrag zu 1) zu entscheiden \u2013 und falls dieser unbegr\u00fcndet ist, \u00fcber die weiteren Hilfsantr\u00e4ge. Nach dem Vortrag der Beklagten sind die Hilfsantr\u00e4ge so zu verstehen, dass \u00fcber sie zu entscheiden ist, wenn und soweit die im Antrag zu I. a) bis e) genannten Bedingungen nicht gen\u00fcgen, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu begr\u00fcnden. Sie hat erkl\u00e4rt, dass es sich um \u201ezus\u00e4tzliche Bedingungen\u201c zu den in lit. a) bis e) genannten Bedingungen handele, sie also kumulativ vorliegen m\u00fcssen. Da der Antrag zu I. hinsichtlich lit. b), c) und e) unbegr\u00fcndet ist, ist auch nur insoweit \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge zu entscheiden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Antrag zu I. b), c) beziehungsweise e) in Verbindung mit dem Hilfsantrag zu 1) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG und \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG. Die in lit. b), c) beziehungsweise e) genannten Bedingungen sind nicht zwingend f\u00fcr einen objektiven Vergleich mit relativen Kornertr\u00e4gen erforderlich. Insofern kann auf die Ausf\u00fchrungen unter B II., III. und V. verwiesen werden. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil der Beklagte nicht vorgegeben werden kann, Druschstrecken exakt zu bestimmen (lit. b)), den Feuchtegehalt mit Hilfe eines Trockenschrankes festzustellen (lit. c)) oder eine bestimmte Anzahl von Wiederholungen anzuordnen (lit. e)). Dies gilt auch dann, wenn der Anbau der Rapssorten und die Auswertung des Erntegutes im Auftrag der Beklagten durchgef\u00fchrt werden. Es bleibt weiterhin dabei, dass das in lit. b), c) und e) verlangte Verhalten nicht verlangt werden kann, weil es nicht zwingend erforderlich ist, um objektiv vergleichbare Messergebnisse zu erhalten. Soweit die Kl\u00e4gerin den Hilfsantrag zu 1) mit dem Antrag zu I. b), c) beziehungsweise e) auch auf \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG st\u00fctzt, kann die begehrte Unterlassung ebenfalls nicht verlangt werden. Zur Begr\u00fcndung kann im vollen Umfang auf Abschnitt B II. 2. Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nWie der Hilfsantrag zu 1) sind auch der Hilfsantrag zu 2) und nachfolgend der Hilfsantrag zu 3) und der zu 4) \u2013 jeweils in Verbindung mit dem Antrag zu I. b), c) beziehungsweise e) unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche bestehen nicht. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zum Hilfsantrag zu 1) im Abschnitt C I. verwiesen werden.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDer Antrag zu II. ist kein Klageantrag im prozessualen Sinne, sondern soll vielmehr das mit dem Antrag zu I. geltend gemachte Verbot einschr\u00e4nken, soweit sich die Beklagte in der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 29.08.2006 bereits unterworfen hatte. Einer solchen Klarstellung bedarf es vorliegend im Urteilstenor nicht, weil die nach dem Urteilstenor verbotenen Handlungen nicht mit denen identisch sind, zu deren Unterlassung sich die Beklagte in der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfungserkl\u00e4rung verpflichtete.<\/p>\n<p>E<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 80.000,00 EUR<br \/>\n(50.000,00 EUR f\u00fcr den Hauptantrag, 30.000,00 EUR f\u00fcr die Hilfsantr\u00e4ge, \u00a7 45 I 2 GKG)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 876 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. April 2008, Az. 4a O 421\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-3927","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3927","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3927"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3927\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3928,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3927\/revisions\/3928"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3927"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3927"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3927"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}