{"id":3923,"date":"2008-04-29T17:00:40","date_gmt":"2008-04-29T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3923"},"modified":"2016-04-29T11:50:36","modified_gmt":"2016-04-29T11:50:36","slug":"4a-o-41906-oxaliplatin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3923","title":{"rendered":"4a O 419\/06 &#8211; Oxaliplatin"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>875<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2008, Az. 4a O 419\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4gerinnen auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 308 xxx B1 betreffend ein Verfahren zur Herstellung von Platin-Verbindungen (nachfolgend: Klagepatent). Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent, die sie berechtigt, nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellte Produkte unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland zu vermarkten. Auf der Grundlage dieser ausschlie\u00dflichen Lizenz vertreibt die Kl\u00e4gerin zu 2) in Deutschland das Arzneimittel A. Gest\u00fctzt auf das Klagepatent nehmen die Kl\u00e4gerinnen die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 18. Oktober 1996 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 10. April 1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, die Anmeldung am 07. Mai 2003 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 01. Juni 2005. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. Die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents zu dem Aktenzeichen DE 696 34 xxx T2 liegt als Anlage K2 vor. Wie die Beklagten nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilt haben, hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02. April 2008 vollst\u00e4ndig widerrufen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von cis-Oxalato-(trans-l-1,2-cyclohexandiamin)Pt(II). Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung eines Platinkomplexes, welches umfasst: Umsetzung von cis-[Diaqua(trans-l-1,2-cyclohexandiamin) Pt(II)] der Formel I, wobei die sterische Konfiguration des 1,2-Cyclohexandiamins trans-l ist, mit Oxals\u00e4ure oder einem Oxalatderivat, um cis-Oxalato(trans-l-1,2-cyclohexandiamin) Pt(II) der Formel II zu synthetisieren, wobei die sterische Konfiguration des 1,2-Cyclohexandiamins trans-l ist und R die Formel III aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass zum Zeitpunkt der Zugabe der Oxals\u00e4ure und\/oder des Oxalatderivats der pH durch Zugabe einer Alkalil\u00f6sung eingestellt wird, zwischen 3,0 und 6,0 zu sein.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts des zum Gegenstand eines Insbesondere-Antrags gemachten Unteranspruchs 2 und des weiteren Unteranspruchs 3 sowie wegen des weiteren Inhalts der Klagepatentschrift wird auf die Anlagen K1 und K2 verwiesen.<br \/>\nCis-Oxalato-(trans-l-1,2-cyclohexandiamin)-Pt(II) nach den Formeln II und III wird als Oxaliplatin bezeichnet. Dieses hat, wie seit den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts bekannt ist, zytostatische Wirkung und wird daher zur Herstellung krebshemmender Medikamente verwendet. In bekannter Weise kann Oxaliplatin aus dem so genannten Diaquo-Komplex (mitunter auch als Diaqua-Komplex bezeichnet) synthetisiert werden, der die oben zu Anspruch 1 wiedergegebene Strukturformel (Formel I) hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) &#8211; bei Klageerhebung noch firmierend als B Deutschland GmbH &#8211; ist das deutsche Tochterunternehmen der in Australien ans\u00e4ssigen Beklagten zu 2) (ehemals B Limited) und nimmt als solches die Vermarktung der Arzneimittelprodukte der Beklagten zu 2) in Deutschland wahr. Es ist beabsichtigt, dass die Beklagte zu 1) in Deutschland den Vertrieb eines Arzneimittels unter dem Handelsnamen \u201eC\u201c aufnimmt. Dieses ist f\u00fcr die Verwendung in der Krebsbek\u00e4mpfung (Chemotherapie) bestimmt und wird nachfolgend auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Marktzulassung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland. Herstellerin und Lieferantin des in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Wirkstoffs Oxaliplatin ist die D GmbH aus Hanau. Diese ist Inhaberin einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung und eines deutschen Patents, die jeweils die Herstellung des Wirkstoffs Oxaliplatin betreffen.<br \/>\nBei dem von dem Hersteller und Lieferanten der Beklagten angewendeten Herstellungsverfahren wird das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltene Oxaliplatin dadurch erhalten, dass der Diaquo-Komplex mit Ammoniumoxalat, (NH4)2C2O4, in w\u00e4ssriger L\u00f6sung umgesetzt wird. Der Diaquo-Komplex bildet in Wasser eine starke S\u00e4ure mit einem pH-Wert von 2,9 und darunter. Durch die Zugabe der Ammoniumoxalat-L\u00f6sung, die ihrerseits einen pH-Wert von etwa 6,4 aufweist, steigt der pH-Wert des Reaktionsgemischs auf ca. 4,7 an.<\/p>\n<p>Zwischen der Beklagten zu 2) und ihrem britischen Vertriebsunternehmen einerseits sowie den Kl\u00e4gerinnen andererseits wurde in Gro\u00dfbritannien ein Patentrechtsstreit gef\u00fchrt, dessen Gegenstand unter anderem der Rechtsbestand und &#8211; im Rahmen eines negativen Feststellungsantrags &#8211; die Frage einer Verletzung des englischen Teils des Klagepatents durch das beschriebene Herstellungsverfahren war. Der High Court of Justice, Chancery Division, verneinte mit Urteil vom 19. Mai 2006 (Anlage B1b, \u00dcbersetzung Anlage B1b (1)) eine Verletzung des englischen Teils des Klagepatents und sah dieses als nicht rechtsbest\u00e4ndig an. Die Kl\u00e4gerinnen haben ihre gegen dieses Urteil zun\u00e4chst eingelegte Berufung zur\u00fcckgenommen. Vor dem Landgericht Mannheim nahmen die Kl\u00e4gerinnen die Herstellerin des Wirkstoffs, die D GmbH, erfolglos wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch. Das Oberlandesgericht Karlsruhe best\u00e4tigte mit Urteil vom 12. Dezember 2007 (Anlage B26) das klageabweisende Urteil der ersten Instanz (Anlage B3) und verneinte wie diese sowohl eine wortsinngem\u00e4\u00dfe als auch eine Verletzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen vertreten die Auffassung, bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beziehungsweise des in ihr enthaltenen Wirkstoffs Oxaliplatin werde von den Anspr\u00fcchen 1 und 2 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch gemacht. Anspruch 1 sch\u00fctze eine Umsetzung des Diaquo-Komplexes alternativ durch Zugabe von Oxals\u00e4ure oder durch Zugabe eines Oxalatderivats. Unter einem Oxalatderivat im Sinne des Klagepatents seien ausschlie\u00dflich monosubstituierte Oxalatderivate zu verstehen, also Oxals\u00e4uresalze, bei denen nur ein Kation durch ein Wasserstoffatom ersetzt worden sei, w\u00e4hrend disubstituierte \u201eOxalatderivate\u201c in Wahrheit Oxalate darstellten und nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns vom Klagepatent von den Oxalatderivaten begrifflich grundlegend unterschieden werden m\u00fcssten. Der Fachmann verstehe unter Oxalatderivaten im Sinne des Merkmals (2) (vgl. die unten in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) nur Derivate von Oxalaten, die selbst (d.h. ohne die Zugabe einer Alkalil\u00f6sung) keine Erh\u00f6hung des pH-Wertes bewirkten und im Reaktionsgemisch keine Oxalat-Ionen bildeten. Verbindungen, deren Zugabe bereits die Einstellung des pH-Wertes in den in Merkmal (5) genannten Bereich bewirkten, fielen demgegen\u00fcber nicht unter den Begriff des Oxalatderivates nach Merkmal (2). Enthalte eine solche Verbindung jedoch Oxals\u00e4ure, sei Merkmal (2) in der ersten Alternative erf\u00fcllt. Bei der Herstellung des Wirkstoffs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Zugabe von Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung zum Diaquo-Komplex werde daher die erste Alternative (Oxals\u00e4ure) verwirklicht, wobei die zwei Verfahrensschritte nach Merkmalen (2) und (5) gleichzeitig ausgef\u00fchrt w\u00fcrden: Die Zugabe von Ammoniumoxalat ((NH4)2C2O4) in w\u00e4ssriger L\u00f6sung sei als gleichzeitige Zugabe sowohl von Oxals\u00e4ure (H2C2O4) als auch einer Alkalil\u00f6sung anzusehen, wobei die patentgem\u00e4\u00dfe Alkalil\u00f6sung Ammoniumhydroxid (NH4OH) sei. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung von Ammoniumoxalat aus Oxals\u00e4ure und Ammoniumhydroxid entstehe:<br \/>\nH2C2O4 + 2NH4OH \uf0df\uf0e0 (NH4)2C2O4 + 2H2O.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen meinen, mit Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung w\u00fcrden zum einen Oxalat-Ionen (C2O42-), die bei der Dissoziation des Ammoniumoxalats entst\u00fcnden [(NH4)2C2O4 \uf0df\uf0e0 2NH4+ + C2O42-], zugef\u00fchrt. Die Oxalat-Ionen bzw. -Anionen (C2O42-) bildeten den zweiten Liganden des herzustellenden Platinkomplexes Oxaliplatin. Zum anderen komme es, so behaupten die Kl\u00e4gerinnen, bei der Zugabe von Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung zur Bildung von OH&#8211;Ionen, wie sie f\u00fcr alkalische L\u00f6sungen (Basen) charakteristisch seien: C2O42- + 2H2O \uf0df\uf0e0 H2C2O4 (Oxals\u00e4ure) + 2OH-. Durch diese OH&#8211;Ionen werde der pH-Wert in den von Anspr\u00fcchen 1 (pH von 3,0 bis 6,0) und 2 (pH von 4,0 bis 5,0) vorausgesetzten Bereich, der f\u00fcr die Umsetzung des Diaquo-Komplexes vorteilhaft ist, angehoben. Da das Klagepatent ausweislich seiner Beschreibung in Abschnitt [0019] ausdr\u00fccklich auch den Fall umfasse, dass Oxals\u00e4ure und Alkalil\u00f6sung gleichzeitig zugegeben werden, seien getrennte Verfahrensschritte nicht erforderlich. Der Sinn der Zugabe einer Alkalil\u00f6sung liege allein darin, die Konzentration der Hydroxid-Ionen (OH-) zu erh\u00f6hen, um Hydronium-Ionen (H3O+) zu Wasser (H2O) umzuwandeln und so den pH-Wert zu erh\u00f6hen, was die Bildung von Oxalat-Ionen f\u00f6rdere.<br \/>\nWenn man hingegen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents verneine, liege &#8211; so die Auffassung der Kl\u00e4gerinnen &#8211; jedenfalls eine Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln vor. Die Zugabe von w\u00e4ssriger Ammoniumoxalat-L\u00f6sung f\u00fchre ebenso wie die Zugabe einer Alkalil\u00f6sung zu der vom Klagepatent gew\u00fcnschten dissoziationsverbessernden Wirkung, indem sie OH&#8211;Ionen zur Verf\u00fcgung stelle, die ein Ansteigen des pH-Wertes in den gew\u00fcnschten Bereich bewirken. Die Ionisierung von Ammoniumoxalat und ihre Auswirkungen auf das Reaktionsgemisch seien dem Fachmann gel\u00e4ufig. Von der angegriffenen Zugabe von Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung werde er durch die Lehre des Klagepatents auch nicht abgehalten. Auf den Formsteineinwand k\u00f6nnten sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil das Beispiel 4 (i) der Druckschrift \u201eKidani\u201c (Anlage B5 = Anlage K6) auch f\u00fcr den Fachmann nicht nacharbeitbar sei.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) sei &#8211; so die Kl\u00e4gerinnen &#8211; f\u00fcr die behaupteten, unmittelbar bevorstehenden Patentverletzungen der Beklagten zu 1) in Deutschland als Mitt\u00e4terin mit verantwortlich, weil sie die Entscheidung \u00fcber die zu erwartende Vermarktung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland als Muttergesellschaft zentral getroffen habe bzw. treffe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nein pharmazeutisches Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nerzeugt durch ein Verfahren zur Herstellung eines Platinkomplexes, welches umfasst: Umsetzung von cis-[Diaquo(trans-l-1,2-cyclohexandiamin)Pt(II)] der Formel I, wobei die sterische Konfiguration des 1,2-Cyclohexandiamins trans-l ist, mit Ammoniumoxalat, um cis-Oxalato(trans-l-1,2-cyclohexandiamin) Pt(II) der Formel II zu synthetisieren, wobei die sterische Konfiguration des 1,2-Cyclohexandiamins trans-l ist und R die Formel III aufweist,<br \/>\nbei dem zum Zeitpunkt der Zugabe des Ammoniumoxalats der pH durch Zugabe des Ammoniumoxalats eingestellt wird, zwischen 3,0 und 6,0 zu sein;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Juli 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen des Erzeugnisses, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote des Erzeugnisses, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt den Kl\u00e4gerinnen einem von den Kl\u00e4gerinnen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen, in Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse nach Wahl der Kl\u00e4gerinnen selbst zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen oder an einen von den Kl\u00e4gerinnen zu benennenden und zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. hilfsweise, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent EP 1 308 454 B1 erhobenen Einspruchs auszusetzen,<br \/>\nhilfsweise, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, das von der D GmbH bei der Herstellung des Oxaliplatins der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Diaquo-Komplex angewandte Verfahren mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch. Die Beklagten behaupten, Oxals\u00e4ure finde sich in w\u00e4ssriger Ammoniumoxalat-L\u00f6sung lediglich \u201ein molekularen Spuren\u201c. Sie vertreten die Auffassung, Ammoniumoxalat sei keine Oxals\u00e4ure, sondern ein Salz der Oxals\u00e4ure und daher Oxalatderivat im Sinne des Lehre des Klagepatents. Jedenfalls werde keine Alkalil\u00f6sung zur Einstellung des pH-Wertes zugegeben. Das angegriffene Herstellungsverfahren halte sich vielmehr im Rahmen durch den Fachmann ohne Weiteres m\u00f6glicher Abwandlungen zum Stand der Technik, wie er durch das Kidani-Patent (US-PS 4,169,846; Anlage B5\/5a) bekannt sei. Eine Einstellung des pH-Wertes durch Hydroxid-Ionen (OH-) aus einer zus\u00e4tzlich zugegebenen Alkalil\u00f6sung finde bei dem angegriffenen Verfahren wie auch bei Kidani nicht statt.<br \/>\nDie Zugabe w\u00e4ssriger Ammoniumoxalat-L\u00f6sung [(NH4)2C2O4 mit H2O] sei entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen chemisch nicht dasselbe wie die Zugabe von Oxals\u00e4ure (H2C2O4) und Ammoniumhydroxid (NH4+OH-). Bei der L\u00f6sung von Ammoniumoxalat in Wasser entst\u00fcnden zwar Oxalat-Anionen (C2O42-), jedoch kein Ammoniumhydroxid. Die Dissoziation f\u00fchre vielmehr zu dem Reaktionsgleichgewicht (NH4)2C2O4 \uf0df\uf0e0 2NH4+ + C2O42-. Da die Ammonium-Ionen (NH4+) chemisch stabil seien, w\u00fcrden die f\u00fcr eine Base charakteristischen Hydroxid-Ionen (OH-) nicht gebildet, weshalb die w\u00e4ssrige Ammoniumoxalat-L\u00f6sung (wie im Ergebnis unstreitig) mit einem pH-Wert von 6,4 leicht sauer ist.<br \/>\nDass bei dem Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der pH-Wert infolge Zugabe des Ammoniumoxalats auf etwa 4,7 ansteige, liege daran, dass der stark saure Diaquo-Komplex H+-Ionen abgebe. Diese H+-Ionen w\u00fcrden nach Zugabe des Ammoniumoxalats teilweise in einer ersten Gleichgewichtsreaktion von den reaktiven Oxalat-Ionen (C2O42-) in Hydrogenoxalat (HC2O4-), in einer weiteren Gleichgewichtsreaktion zu undissoziierter Oxals\u00e4ure (H2C2O4) umgesetzt. Der pH-Wert steige bei dem \u201eChemismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u201c im Zuge einer so genannten Pufferreaktion durch die Verminderung der H+-Ionen an. Zugleich sinke die Konzentration freier C2O42&#8211;Ionen, wobei nach der Lehre des Klagepatents diesem Effekt durch Zugabe von Hydroxid-Ionen (OH-), die die H+-Ionen neutralisieren, entgegengewirkt werden m\u00fcsse (Merkmal (5)). Eine Zugabe von Hydroxid-Ionen finde bei dem angegriffenen Verfahren aber gerade nicht statt.<br \/>\nAus diesem Grund liege auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre nicht vor. Da das angegriffene Verfahren auf die Zugabe von Alkalil\u00f6sung zur Korrektur des pH-Wertes verzichte, stelle es sich weder als gleichwirkend noch als gleichwertig zur Lehre des Klagepatents dar. Einer \u00e4quivalenten Verletzung stehe zudem der so genannte Formstein-Einwand entgegen, weil das angegriffene Verfahren gegen\u00fcber dem Stand der Technik nach Kidani keine Erfindung darstelle. Das Beispiel 4 (i) nach Kidani zur Herstellung von Oxaliplatin sei entgegen der Darstellung der Kl\u00e4gerinnen mit den bei Kidani gegebenen Anweisungen in Verbindung mit dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen K\u00f6nnen sehr wohl nacharbeitbar.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon sei die in Australien ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) in Deutschland nicht operativ t\u00e4tig. Aus dem Umstand allein, dass sie die Konzernmutter der Beklagten zu 1) ist, k\u00f6nne eine Verantwortung der Beklagten zu 2) f\u00fcr die Vertriebshandlungen ihrer Tochtergesellschaften nicht abgeleitet werden.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei das Klagepatent jedenfalls dann nicht rechtsbest\u00e4ndig, wenn es in der von den Kl\u00e4gerinnen vertretenen Weise ausgelegt werde. Die Verhandlung sei daher bei Bejahung einer Verletzung (hilfsweise) bis zur Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts im Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDen Kl\u00e4gerinnen stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungs- sowie Vernichtungsanspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB mangels Verletzung des Klagepatents bei der Herstellung des Wirkstoffs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu. Auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrags zur Herstellung des Wirkstoffs Oxaliplatin bei der D GmbH handelt es sich bereits nicht um ein Erzeugnis, das durch das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG unmittelbar hergestellt wurde (unmittelbares Verfahrensprodukt). Der Rechtsbestand des Klagepatents ist damit f\u00fcr die vorliegende Entscheidung nicht erheblich.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von cis-Oxalato(trans-l-1,2-cyclohexandiamin)-Pt(II) nach den Formeln II und III, das auch als Oxaliplatin bezeichnet wird und in der pharmazeutischen Industrie als Zytostatikum Verwendung findet.<br \/>\nStoffschutz f\u00fcr Oxaliplatin besteht nicht mehr. Im Stand der Technik, von dem der Gegenstand des Klagepatents ausgeht, war es bekannt, Oxaliplatin dadurch herzustellen, dass eine als Diaquo-Komplex bekannte Verbindung der Strukturformel gem\u00e4\u00df Formel I zu Anspruch 1 durch Zugabe von Oxals\u00e4ure oder des Oxalates hierzu in Oxaliplatin umzusetzen. Oxaliplatin hat die folgende Strukturformel:<\/p>\n<p>Betreffend diese Umsetzung des Diaquo-Komplexes zu Oxaliplatin verweist die Klagepatentschrift in Abschnitt [0002] unter anderem auf die EP-A 0 567 438 (Tanaka; Anlagen K5, B4\/4a) und die US-PS 4,169,846 (Kidani; Anlagen B5\/5a). Tanaka beschreibt die Umsetzung des Diaquo-Komplexes mit Oxals\u00e4ure zu Oxaliplatin (vgl. Anlage B4, Seite 5, Zeilen 52f.: \u201eAddition of 14.63 g of oxalic acid&#8230;\u201c). Kidani offenbart die Umsetzung des Diaquo-Komplexes mit Kaliumoxalat (K2C2O4), dem Kaliumsalz der Oxals\u00e4ure, zu Oxaliplatin (vgl. Anlage B5, Spalte 4, Zeilen 14f.: \u201eTo the concentrate is added metal salt of dicarboxylic acid such as potassium oxalate,&#8230;\u201c, also Kaliumoxalat, Anlage B5a, \u00dcbersetzung der Spalte 4, 2. Absatz).<br \/>\nNach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abschnitt [0003]) weist die Reaktion von Oxals\u00e4ure mit dem Diaquo-Komplex im Stand der Technik den Nachteil auf, dass bei kurzer Reaktionszeit von etwa zwei Stunden zwar ein Produkt von hoher Reinheit mit einer geringen Menge an Nebenprodukten erhalten werden kann, die Ausbeute mit 50 bis 60 % aber eher gering ist. Mit einer Ausdehnung der Reaktionszeit auf etwa 24 Stunden kann zwar die Ausbeute auf etwa 70 % erh\u00f6ht werden, allerdings nimmt mit l\u00e4ngerer Reaktionszeit die Menge an unerw\u00fcnschten Nebenprodukten (Verunreinigungen) zu. Wie die Klagepatentschrift weiter erl\u00e4utert, m\u00fcssen karzinostatische Substanzen wie Arzneimittel generell eine hohe Reinheit aufweisen, weil Verunreinigungen nicht nur die erw\u00fcnschte Wirkung herabsetzen, sondern im schlimmsten Fall auch toxischen Charakter haben k\u00f6nnen (Abschnitt [0004]). Deshalb und aus Kostengr\u00fcnden sei es erstrebenswert, einerseits die Kontamination mit Verunreinigungen im gew\u00fcnschten Produkt m\u00f6glichst gering zu halten (Abschnitt [0005]), zugleich aber auch die bei der Umsetzung erzielte Ausbeute zu erh\u00f6hen (Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des Klagepatents die Aufgabe zugrunde, eine m\u00f6glichst hohe Ausbeute des gew\u00fcnschten Platinkomplexes mit hoher Reinheit, das hei\u00dft m\u00f6glichst ohne Kontamination mit Verunreinigungen zu erreichen (vgl. in diesem Sinne auch die Aufgabenbeschreibung in den Abschnitten [0006] und [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Problems sieht Anspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren zur Herstellung eines Platinkomplexes vor, das folgende Merkmale umfasst:<\/p>\n<p>(1) Umsetzung von cis-[Diaquo(trans-l-1,2-cyclohexandiamin) Pt(II)] der Formel I, wobei die sterische Konfiguration des 1,2- Cyclohexandiamins trans-l ist,<br \/>\n(2) mit Oxals\u00e4ure oder einem Oxalatderivat,<br \/>\n(3) um cis-Oxalato-(trans-l-1,2-Cyclohexandiamin) Pt(II) der Formel II zu synthetisieren;<br \/>\n(4) die sterische Konfiguration des 1,2- Cyclohexandiamins ist trans-l und R weist die Formel III auf;<br \/>\n(5) zum Zeitpunkt der Zugabe der Oxals\u00e4ure und\/oder des Oxalatderivats wird der pH-Wert durch Zugabe einer Alkalil\u00f6sung eingestellt, zwischen 3,0 und 6,0 zu sein.<\/p>\n<p>Die Beschreibung der Klagepatentschrift erl\u00e4utert weiter, dass die Zugabe einer Alkalil\u00f6sung den pH-Wert in einen Bereich verschiebe, in dem die Dissoziation des Oxalat-Ions in zufriedenstellendem Ma\u00dfe auftritt (Abschnitt [0009]). Oxalat-Ionen werden f\u00fcr die Synthese des Diaquo-Komplexes zu Oxaliplatin ben\u00f6tigt; der Umfang, in welchem sie zur Verf\u00fcgung stehen, bestimmt daher die Ausbeute des gew\u00fcnschten Stoffes. Der in w\u00e4ssriger L\u00f6sung vorliegende Diaquo-Komplex (Strukturformel: Formel I zu Anspruch 1) ist stark sauer; sein pH-Wert liegt unterhalb von 1 (vgl. Abschnitt [0015]). Um den Diaquo-Komplex zu Oxaliplatin (vgl. die eingangs wiedergegebene Strukturformel) umzusetzen, m\u00fcssen die an das Zentralatom Pt(II) gebundenen Wassermolek\u00fcle durch die Oxalat-Gruppe (Strukturformel: Formel III zu Anspruch 1) ersetzt werden. Daf\u00fcr bedarf es des Vorhandenseins von doppelt negativ geladenen Oxalat-Ionen in der L\u00f6sung (zweifach negativ geladene Anionen mit der Summenformel C2O42-).<br \/>\nIm Stand der Technik &#8211; so beschreibt die Klagepatentschrift weiter &#8211; sei der niedrige pH-Wert des Diaquo-Komplexes ein hemmender Faktor einer herk\u00f6mmlichen Reaktion zwischen dem Diaquo-Komplex und dem Oxalat-Ion gewesen, der die Dissoziation des Oxalat-Ions in einem f\u00fcr die Ausbeute w\u00fcnschenswerten Ma\u00dfe behindert habe. Erh\u00f6he man hingegen durch Heraufsetzung des pH-Wertes in den patentgem\u00e4\u00dfen Bereich den Grad der Dissoziation der Oxals\u00e4ure, um eine gro\u00dfe Menge an Oxalat-Ionen zu produzieren, werde die Reaktion zwischen dem Diaquo-Komplex und Oxalat gef\u00f6rdert, so dass die Synthese des gew\u00fcnschten Oxalat-Komplexes in einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeitraum erm\u00f6glicht werde (Abschnitt [0010]). Zugleich d\u00fcrfe der pH-Wert jedoch nicht zu weit erh\u00f6ht werden, da dies die Bildung eines Poly-Komplexes beschleunige (vgl. Abschnitte [0011] und [0018]). Erfindungsgem\u00e4\u00df werde die F\u00f6rderung der Reaktion bei gleichzeitiger Unterdr\u00fcckung der Bildung eines Poly-Komplexes erreicht, indem der pH-Wert der L\u00f6sung mittels Zugabe einer Alkalil\u00f6sung auf einen Bereich von 3,0 bis 6,0, insbesondere 4,0 bis 5,0 (Abschnitt [0012]) verschoben wird (Abschnitt [0011]). Als verwendbare Alkalil\u00f6sungen nennt Abschnitt [0013] eine Kaliumhydroxid-L\u00f6sung, eine Natriumhydroxid-L\u00f6sung und eine Lithiumhydroxid-L\u00f6sung, wie dies auch Gegenstand des Unteranspruchs 3 ist.<br \/>\nDie Tatsache, dass eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung des Diaquo-Komplexes stark sauer ist (Abschnitt [0015]), bedeutet, dass das Verh\u00e4ltnis von Hydroxid-Ionen (OH-) zu Wasserstoff-Ionen (H+-Ionen), das bei neutralem Wasser mit einem pH-Wert von 7 ausgeglichen ist, stark zugunsten der H+-Ionen verschoben ist. Dies dr\u00fcckt sich in einem sehr niedrigen pH-Wert aus. Das Gesamtmolek\u00fcl des Diaquo-Komplexes ist doppelt positiv geladen und tendiert in w\u00e4ssriger L\u00f6sung zur Abspaltung von H+-Ionen aus den Wassermolek\u00fclen. Dies bewirkt eine hohe Protonen-Konzentration in der w\u00e4ssrigen L\u00f6sung des Diaquo-Komplexes. Oxals\u00e4ure (H2C2O4) ist demgegen\u00fcber nach der Beschreibung des Klagepatents (Abschnitt [0015]) eine schwache S\u00e4ure, die in Wasser wie folgt dissoziiert: H2C2O4 + 2H2O \uf0df\uf0e0 2H3O+ + C2O42- (= Oxalat-Ion). Das Ausma\u00df der Dissoziation der Oxals\u00e4ure h\u00e4ngt davon ab, wie sauer die w\u00e4ssrige L\u00f6sung ist, in der sie dissoziieren soll. Die Dissoziation erfolgt in umso geringerem Umfang, je saurer die L\u00f6sung ist, je h\u00f6her also der Anteil bereits vorhandener H+-Ionen bzw. Hydroniumionen (H3O+) ist. Dies beschreibt Abschnitt [0009] des Klagepatents so, dass der niedrige pH-Wert ein hemmender Faktor sei, der die Dissoziation von Oxalat-Ionen unterdr\u00fccke (vgl. auch Abschnitt [0015]). Es ist aus diesem Grund zu vermuten, dass die geringe Konzentration des Oxalat-Ions in der w\u00e4ssrigen L\u00f6sung dazu f\u00fchrt, dass die Synthese des Diaquo-Komplexes zu Oxaliplatin nicht mit einer hohen Ausbeute durchgef\u00fchrt werden kann (vgl. Abschnitt [0015]). Nach dem Massenwirkungsgesetz verschiebt die parallele Dissoziation des Diaquo-Komplexes (d.h. die beschriebene Erh\u00f6hung der H+-Ionen-Konzentration) das Gleichgewicht bei der Dissoziation der Oxals\u00e4ure in der oben wiedergegebenen Gleichung nach links mit der Folge, dass die Dissoziation von Oxals\u00e4ure behindert wird: Es bilden sich zu wenig Oxalat-Ionen, die f\u00fcr die Synthese des Diaquo-Komplexes zu Oxaliplatin ben\u00f6tigt werden.<br \/>\nDavon ausgehend will die technische Lehre des Klagepatents das Ausma\u00df der Dissoziation der Oxals\u00e4ure oder des Oxalat-Derivats erh\u00f6hen, um die Konzentration des Oxalat-Ions in der w\u00e4ssrigen L\u00f6sung zu erh\u00f6hen (Abschnitt [0016]). Dies soll patentgem\u00e4\u00df (Merkmal (5)) durch Zugabe einer Alkalil\u00f6sung geschehen, die den pH-Wert aus dem unerw\u00fcnscht niedrigen in den beanspruchten Bereich verschiebt (Abschnitt [0017]). Die Erh\u00f6hung des pH-Wertes f\u00fchrt zu einem h\u00f6heren Grad an Dissoziation der Oxals\u00e4ure oder des Oxalat-Derivats und damit zu einem h\u00f6heren Angebot an Oxalat-Ionen, die mit dem Diaquo-Komplex reagieren k\u00f6nnen. Dies steigert im Ergebnis die Ausbeute an Oxaliplatin (vgl. Abschnitte [0009], [0010] und [0018]) auch bei k\u00fcrzeren Reaktionszeiten, durch die unerw\u00fcnschte Verunreinigungen von vornherein vermieden werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Parteien streiten nicht dar\u00fcber, dass das angegriffene Herstellungsverfahren der D GmbH, das zu dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Wirkstoff Oxaliplatin f\u00fchrt, von den Merkmalen (1), (3) und (4) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Umstritten sind allein die Merkmale (2) und (5), die die Kl\u00e4gerinnen einheitlich und zugleich durch die Zugabe von Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung zum Diaquo-Komplex verwirklicht sehen. Dass diese Zugabe in tats\u00e4chlicher Hinsicht dem angegriffenen Herstellungsverfahren entspricht, ist zwischen den Parteien nicht umstritten.<br \/>\nAmmoniumoxalat (Summenformel: (NH4)2C2O4) ist ein Salz der Oxals\u00e4ure, ein Oxalat. Mit einem pH-Wert von 6,4 ist eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung von Ammoniumoxalat schwach sauer. Es dissoziiert in Wasser zu Oxalat-Ionen (C2O42-) und Ammonium-Ionen (NH4+) gem\u00e4\u00df der folgenden Gleichung:<br \/>\n(NH4)2C2O4 \uf0df\uf0e0 C2O42- + 2(NH4)+<br \/>\nDie Zugabe einer w\u00e4ssrigen L\u00f6sung von Ammoniumoxalat zu der w\u00e4ssrigen L\u00f6sung des Diaquo-Komplexes f\u00fchrt dazu, dass sich der pH-Wert im Ergebnis auf 4,7 erh\u00f6ht. Damit wird Merkmal (2) jedenfalls in einer der beiden Varianten verwirklicht, wobei offen bleiben kann, in welcher. Denn es fehlt in jedem Fall an der Zugabe einer Alkalil\u00f6sung im Sinne des Merkmals (5); dieses wird weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit gleichwirkenden Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal (2)<br \/>\nDie Zugabe der Oxals\u00e4ure oder eines Oxalatderivats nach Merkmal (2) hat im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre die Funktion, zur Umsetzung des Diaquo-Komplexes in Oxaliplatin f\u00fcr die beiden an das Zentralatom Pt(II) gebundenen Wassermolek\u00fcle (vgl. die Strukturformel I zu Anspruch 1) die ersatzweise erforderlichen Oxalat-Ionen (die Oxalatgruppe) zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese Funktion wird unstreitig durch die Zugabe der w\u00e4ssrigen L\u00f6sung von Ammoniumoxalat zum Diaquo-Komplex erf\u00fcllt, wie die Parteien im Ergebnis \u00fcbereinstimmend annehmen. Der Streit der Parteien geht auf der Auslegungsebene lediglich dar\u00fcber, ob Oxalatderivate nur Monosalze der Oxals\u00e4ure (Hydrogenoxalate) sind oder auch disubstituierte Salze der Oxals\u00e4ure sein k\u00f6nnen und ob folglich durch die Zugabe von Ammoniumoxalat die erste Variante Oxals\u00e4ure (so die Kl\u00e4gerinnen) oder die zweite Variante Oxalatderivat (so die Beklagten) erf\u00fcllt wird.<br \/>\nDiese Entscheidung auf der Auslegungsebene kann jedoch ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob \u201emolekulare Spuren von Oxals\u00e4ure\u201c, wie sie nach dem Vortrag der Beklagten in einer w\u00e4ssrigen L\u00f6sung von Ammoniumoxalat allenfalls vorliegen sollen, bereits eine Verwirklichung der ersten Variante darstellen k\u00f6nnen. Denn unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nnte selbst der Umstand, dass Oxals\u00e4ure in einer w\u00e4ssrigen Ammoniumoxalat-L\u00f6sung in einem Merkmal (2) gen\u00fcgenden Umfang vorhanden ist, nicht dazu f\u00fchren, dass Merkmal (5) verwirklicht wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal (5)<br \/>\na)<br \/>\nDieses verlangt, dass zum Zeitpunkt der Zugabe der Oxals\u00e4ure und\/oder des Oxalatderivats der pH-Wert durch Zugabe einer Alkalil\u00f6sung eingestellt wird, zwischen 3,0 und 6,0 zu sein, wobei der zeitliche Zusammenhang durch den f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Wortlaut des Anspruchs 1 (Anlage K1, Seite 6, Zeilen 34f.: \u201eat the time of adding the oxalic acid and\/or the oxalate derivative, pH is adjusted to be between 3.0 and 6.0 by adding an alkali solution\u201c) weniger strikt dargestellt wird, als die deutsche \u00dcbersetzung mit ihrer Anspruchsformulierung \u201ezum Zeitpunkt\u201c suggerieren mag.<br \/>\nDie Anforderung der Zugabe einer Alkalil\u00f6sung geht auf die in Abschnitten [0009] und [0015] beschriebene Erkenntnis zur\u00fcck, dass in der stark sauren L\u00f6sung des Diaquo-Komplexes die Dissoziation des Oxalat-Ions unterdr\u00fcckt wird. Die Oxalat-Ionen werden zur Umsetzung des Diaquo-Komplexes in Oxaliplatin ben\u00f6tigt. Grunds\u00e4tzlich entstehen Oxalat-Ionen bei der Dissoziation von Oxals\u00e4ure in Wasser nach der Gleichung:<br \/>\nH2C2O4 + 2H2O \uf0df\uf0e0 2H3O+ + C2O42-<br \/>\nDas sich dabei einstellende Gleichgewicht ist vom pH-Wert der L\u00f6sung abh\u00e4ngig. Im Ergebnis ist die Konzentration von Oxalat-Ionen in einer stark sauren L\u00f6sung aus den bereits eingangs erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden entsprechend gering.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents will die Behinderung der Dissoziation des Oxalat-Ions dadurch \u00fcberwinden, dass der pH-Wert der L\u00f6sung mittels Zugabe einer Alkalil\u00f6sung erh\u00f6ht, das hei\u00dft in einen Bereich verschoben wird, in dem die Dissoziation des Oxalat-Ions in zufrieden stellendem Ma\u00dfe auftritt (Abschnitt [0009]), also eine hohe Dissoziation bei relativ geringer Reaktionszeit ohne toxische Verunreinigungen stattfindet (vgl. Abschnitte [0003] ff.). Das vom Klagepatent hierf\u00fcr vorausgesetzte Mittel ist die Zugabe einer Alkalil\u00f6sung.<br \/>\nDas Verst\u00e4ndnis einer Alkalil\u00f6sung, das der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents &#8211; zugunsten der Kl\u00e4gerinnen kann unterstellt werden, dass es sich dabei um einen Chemiker auf dem Gebiet der organometallischen Chemie handelt &#8211; der gesamten Klagepatentschrift einschlie\u00dflich ihrer Beschreibung entnimmt, entspricht seinem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eAlkalil\u00f6sung\u201c. Der Fachmann versteht darunter die L\u00f6sung einer Alkalie, also (wie durch Anlage B15, den Auszug aus dem R\u00f6mpp Chemie Lexikon zu dem Stichwort \u201eAlkalien\u201c, belegt ist) einer Substanz, die bei ihrer L\u00f6sung in Wasser eine basische L\u00f6sung bildet. Wie der weitere Auszug aus R\u00f6mpp (Anlage B33) zum Stichwort \u201eAlkalische Reaktion\u201c zeigt, wird unter einer Alkalie gemeinhin eine Substanz verstanden, die nach ihrer L\u00f6sung in Wasser dazu f\u00fchrt, dass die L\u00f6sung weniger Protonen (H+ bzw. H3O+) als negativ geladene Hydroxid-Ionen (OH-) aufweist und infolgedessen der pH-Wert der L\u00f6sung gr\u00f6\u00dfer als 7 ist. Aufgrund dieser Eigenschaft nehmen Alkalien von Wassermolek\u00fclen (H2O) Protonen (H+) auf und bewirken dadurch die Bildung von Hydroxid-Ionen (OH-). Auch Ammoniumhydroxid ist eine Alkalie (vgl. Anlage B15). W\u00e4hrend sich eine saure L\u00f6sung (mit einem pH-Wert unter 7) durch einen \u00dcberschuss von H+-Protonen bzw. Hydroniumionen (H3O+) auszeichnet und in einer neutralen L\u00f6sung (mit einem pH-Wert gleich 7) ein Gleichgewicht herrscht, besteht in einer alkalischen L\u00f6sung (mit einem pH-Wert von \u00fcber 7) ein \u00dcberschuss von Hydroxid-Ionen (OH-).<br \/>\nDem Klagepatent lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Begriff der Alkalil\u00f6sung von diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis abweicht, so dass es schlicht ausreichen w\u00fcrde, wenn sich der pH-Wert nach Zugabe einer L\u00f6sung, die als solche keine alkalische L\u00f6sung im vorgenannten Sinne ist, in den anspruchsgem\u00e4\u00df pr\u00e4ferierten Bereich verlagert. Die Klagepatentschrift weicht nicht nur von diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis nicht ab, sondern sie best\u00e4rkt den Fachmann im Gegenteil darin, es auch dem Verst\u00e4ndnis der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zugrunde zu legen. In Abschnitt [0013] werden als Beispiele f\u00fcr eine Alkalil\u00f6sung eine Kaliumhydroxid-L\u00f6sung, eine Natriumhydroxid-L\u00f6sung und eine Lithiumhydroxid-L\u00f6sung genannt, bei denen es sich jeweils um starke Basen handelt, also um L\u00f6sungen, in denen die Hydroxid-Ionen (OH-) die Hydroniumionen (H3O+) deutlich \u00fcberwiegen. Damit korrespondiert es ebenfalls, wenn die Beschreibung in Abschnitt [0017] davon spricht, es sei der Anstieg des pH-Wertes durch die Zugabe einer Alkalil\u00f6sung \u201emit einem gew\u00f6hnlichen Verfahren\u201c versucht worden. Im Zusammenhang des Abschnitts [0015] wird dem Fachmann geschildert, dass die blo\u00dfe Zugabe von Oxals\u00e4ure nicht gen\u00fcge, denn das Ausma\u00df der Dissoziation der Oxals\u00e4ure bleibe auch dann gering, wenn sie in die L\u00f6sung des Diaquo-Komplexes gegeben wird. Abschnitt [0022] erl\u00e4utert schlie\u00dflich im Hinblick auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass Oxals\u00e4ure und eine w\u00e4ssrige Kaliumhydroxid-L\u00f6sung (also eine Alkalil\u00f6sung im Sinne des Unteranspruchs 3) zugegeben wurden.<br \/>\nDie technische Bedeutung der Ma\u00dfnahme nach Merkmal (5) geht f\u00fcr den Fachmann daher erkennbar zu der Anweisung, eine Alkalil\u00f6sung zuzugeben, das hei\u00dft eine L\u00f6sung mit einem \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen (OH-). Nach dem Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift ist allein eine solche L\u00f6sung geeignet, dem als nachteilig anzusehenden, die Dissoziation der erforderlichen Oxalat-Ionen behindernden, niedrigen pH-Wert des Diaquo-Komplexes entgegenzuwirken. Der Wirkmechanismus dieser Ma\u00dfnahme ist dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens gel\u00e4ufig: Die Hydroxid-Ionen (OH-) verbinden sich mit Hydroniumionen (H3O+) zu Wassermolek\u00fclen (2H2O). Dies senkt den \u00dcberschuss an Hydroniumionen (H3O+), der den niedrigen pH-Wert ausmacht, ab und bewirkt, dass sich in der Gleichgewichtsformel H2C2O4 + 2H2O \uf0df\uf0e0 2H3O+ + C2O42- das Gewicht nach rechts verlagert, also in der gew\u00fcnschten Weise mehr Oxalat-Ionen (C2O42-) entstehen.<br \/>\nDie Auslegung, welche die Kl\u00e4gerinnen dem Merkmal (5) beilegen wollen, liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass das Klagepatent unter der Zugabe einer Alkalil\u00f6sung ganz allgemein die Zugabe eines Stoffes versteht, der zu der erw\u00fcnschten Erh\u00f6hung des pH-Wertes durch Absenken der Zahl der Wasserstoffprotonen (H+) f\u00fchrt. Hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr das von den Kl\u00e4gerinnen vertretene abweichende Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Alkalil\u00f6sung im Sinne des Merkmals (5) ergeben sich aus der Klagepatentschrift jedoch nicht. Dem Fachmann wird der stark saure Charakter der w\u00e4ssrigen L\u00f6sung des Diaquo-Komplexes als nachteilig f\u00fcr die Dissoziation von \u201eOxals\u00e4ure oder dergleichen\u201c (Abschnitt [0015]) dargestellt. Aufgrund seines allgemeinen Fachwissens liegt es f\u00fcr ihn daher nahe, die hohe Konzentration von Protonen durch die Zugabe einer alkalischen L\u00f6sung zu senken, die einen \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen enth\u00e4lt. Insbesondere derartige starke Basen nennt die Klagepatentschrift beispielhaft in Abschnitt [0013] und Unteranspruch 3, w\u00e4hrend sie andere M\u00f6glichkeiten zur Senkung der Wasserstoff-Ionen-Konzentration weder in den Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung aufzeigt.<br \/>\nDie Zugabe der Alkalil\u00f6sung ist von der Oxalat-Zugabe (verstanden als Zugabe von Oxals\u00e4ure bzw. eines Oxalatderivats gem\u00e4\u00df Merkmal (2)) zu unterscheiden. Anspruch 1 des Klagepatents sieht ausdr\u00fccklich vor, dass sowohl Oxals\u00e4ure bzw. ein Oxalatderivat als auch eine Alkalil\u00f6sung zugegeben werden. Dem steht auch Abschnitt [0019] der Beschreibung nicht entgegen. Danach kann die Alkalil\u00f6sung der w\u00e4ssrigen L\u00f6sung des Diaquo-Komplexes zwar \u201ezu beliebiger Zeit vor und nach der Zugabe der Oxalat-Zugabe oder gleichzeitig damit\u201c zugegeben werden. Die Kl\u00e4gerinnen lie\u00dfen im Termin darauf verweisen, dass mit diesen drei Optionen neben einer \u201egleichzeitigen\u201c Zusammenf\u00fcgung aller drei Komponenten (1. Diaquo-Komplex in w\u00e4ssriger L\u00f6sung, 2. Oxalat, 3. Alkalil\u00f6sung) zumindest zwei Vorab-Mischungen angesprochen seien. Die Zugabe der Alkalil\u00f6sung zur w\u00e4ssrigen L\u00f6sung \u201evor\u201c der Oxalat-Zugabe bedeute eine Vorab-Mischung der Komponenten 1. und 3. vor ihrer Zugabe zu 2., die Zugabe der Alkalil\u00f6sung \u201enach\u201c der Oxalat-Zugabe eine Vorab-Mischung der Komponenten 1. und 2. vor der Zusammenf\u00fcgung mit 3. Damit beschreibt Abschnitt [0019] aber gerade diejenige der drei theoretisch denkbaren Vorab-Mischungen (2. mit 3., dann gemeinsame Zugabe zu 1.) nicht, die die Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr das angegriffene Herstellungsverfahren postulieren. Es bedarf jedoch keiner Feststellungen dazu, ob das Klagepatent mit der Nichterw\u00e4hnung der vierten Option eine Vorab-Mischung des Oxalates mit der Alkalil\u00f6sung vor ihrer gemeinsamen Zugabe zur w\u00e4ssrigen L\u00f6sung bewusst ausschlie\u00dfen wollte. Denn unabh\u00e4ngig davon findet sich in der Beschreibungsstelle Abschnitt [0019] jedenfalls kein Hinweis darauf, dass mit den geschilderten Varianten mehr gemeint ist als die zwar getrennte Zugabe von Oxalat und Alkalil\u00f6sung (als zu unterscheidender Substanzen \u201eaus separaten Gef\u00e4\u00dfen\u201c), die nicht nur hintereinander &#8211; sei es auch in beliebiger Reihenfolge -, sondern auch gleichzeitig m\u00f6glich ist. Selbst dann, wenn man annimmt, dass die Dissoziation der Oxalat-Ionen nicht von der Reihenfolge der Zugabe der Komponenten zueinander abh\u00e4ngt, l\u00e4sst sich der Beschreibung in Abschnitt [0019] nicht entnehmen, dass es im Falle einer Vorab-Mischung zweier Komponenten auch zu einer Reaktion, also der Entstehung eines neuen Stoffes kommen k\u00f6nne und patentgem\u00e4\u00df kommen d\u00fcrfe, der f\u00fcr sich betrachtet keine Alkalil\u00f6sung im Sinne des Merkmals (5) darstellt.<br \/>\nDas Klagepatent kann daher keinen Schutz f\u00fcr die gegen\u00fcber dem Anspruch 1 ganz allgemeine Lehre beanspruchen, das Verh\u00e4ltnis von Hydroniumionen (H3O+) bzw. Wasserstoff-Ionen (H+) zu Hydroxid-Ionen (OH-) in der Reaktionsl\u00f6sung zugunsten letzterer zu verschieben, sondern nur f\u00fcr eine von ihm aufgezeigte spezielle Methode zur Erreichung dieses Ziels, n\u00e4mlich die Zugabe einer Alkalil\u00f6sung. Eine Alkalil\u00f6sung im Sinne des Klagepatents ist daher nicht jeder Wasserstoffprotonenakzeptor, sondern nur eine L\u00f6sung mit einem \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen (OH-), durch deren Zugabe die Anzahl der Wasserstoffprotonen (H+) infolge Reaktion zu Wasser verringert wird, ohne dass patentgem\u00e4\u00dfe Alkalil\u00f6sungen auf die in Abschnitt [0013] und Unteranspruch 3 lediglich exemplarisch genannten Alkali-Metalle bzw. Erdalkali-Metalle im strengen Sinn reduziert werden k\u00f6nnten. \u00dcber diese hinaus umfasst Anspruch 1 auch andere L\u00f6sungen, die durch einen \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen (OH-) gekennzeichnet sind, aber eben auch nur solche.<br \/>\nAuf die demgegen\u00fcber weiter gefasste Br\u00f8nsted-Lowry-Definition der Base (vgl. den Lehrbuchauszug aus Mortimer\/M\u00fcller in Anlage K25) k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4gerinnen nicht berufen. Danach werden die Begriffe Base\/S\u00e4ure nicht im Hinblick auf ihr Dissoziationsverhalten in Wasser bestimmt, sondern Basen sind Stoffe, die Protonen (H+-Ionen) aufnehmen k\u00f6nnen, also Protonenakzeptoren sind, w\u00e4hrend S\u00e4uren Stoffe sind, die Protonen abgeben, also Protonendonatoren sind. Die Kl\u00e4gerinnen meinen, vor dem Hintergrund dieser Definition entnehme der Fachmann der Klagepatentschrift nicht, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe Alkalil\u00f6sung OH&#8211;Ionen abgeben m\u00fcsse. Es sei vielmehr ausreichend, dass die L\u00f6sung einen Protonenakzeptor in einer Menge enthalte, die ausreicht, um den pH-Wert in den beanspruchten Bereich zu verschieben. Dies \u00fcberzeugt nicht. Der Verweis auf die Br\u00f8nsted-Lowry-Definition der Base geht schon deshalb ins Leere, weil Anspruch 1 des Klagepatents nicht von der Zugabe einer \u201eBase\u201c spricht, sondern von der Zugabe einer \u201eAlkalil\u00f6sung\u201c. Es kann daher dahinstehen, ob der Begriff der Base nach der Br\u00f8nsted-Lowry-Definition alle Protonenakzeptoren umfasst und insofern weiter zu fassen ist als nach der Definition nach Arrhenius, die f\u00fcr w\u00e4ssrige L\u00f6sungen nach wie vor anerkannt ist. Es sind keine Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift daf\u00fcr ersichtlich, warum der Fachmann den Begriff der \u201eAlkalil\u00f6sung\u201c in Anspruch 1 als \u201eBase\u201c im Sinne der Br\u00f8nsted-Lowry-Definition verstehen sollte. Der Sprachgebrauch \u201eAlkalil\u00f6sung\u201c und die daf\u00fcr genannten Beispiele in Abschnitt [0013] und Unteranspruch 3 f\u00fchren ihn von diesem Verst\u00e4ndnis im Gegenteil eher weg: Die Auslegung der Kl\u00e4gerinnen w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass die L\u00f6sung von Ammoniumoxalat [(NH4)2C2O4] allein wegen der in ihr enthaltenen Oxalat-Ionen (C2O42-) als Protonenakzeptoren als Base im Sinne der Br\u00f8nsted-Lowry-Definition und damit (die Relevanz dieser Definition f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der Alkalil\u00f6sung unterstellt) als patentgem\u00e4\u00dfe Alkalil\u00f6sung anzusehen w\u00e4re. Dem steht die Beschreibung der Klagepatentschrift entgegen, die etwa in Abschnitt [0009] einerseits von Oxalat-Ionen und andererseits (im Sinne von etwas davon zu Unterscheidendem) von der Alkalil\u00f6sung als Mittel zur Anhebung des pH-Wertes spricht, die dazu dient, die andernfalls unbefriedigende Dissoziation von Oxalat-Ionen zum Zwecke einer h\u00f6heren Ausbeute zu verbessern. Dies legt es dem Fachmann keineswegs nahe, eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung allein im Hinblick auf die in ihr vorhandenen Oxalat-Ionen als patentgem\u00e4\u00dfe Alkalil\u00f6sung anzusehen, sondern f\u00fchrt ihn von einem solchen Verst\u00e4ndnis eher weg.<br \/>\nZuletzt kann Merkmal (5) auch nicht bereits dann als erf\u00fcllt angesehen werden, wenn eine L\u00f6sung zugegeben wird, die sowohl Protonendonatoren als auch Protonenakzeptoren enth\u00e4lt, ohne R\u00fccksicht darauf, ob die Protonenakzeptoren \u00fcberwiegen. Dieses Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde im Ergebnis dazu f\u00fchren, dass jede w\u00e4ssrige L\u00f6sung (selbst mit einem pH-Wert von unter 7, also im sauren Bereich) als anspruchsgem\u00e4\u00dfe Alkalil\u00f6sung anzusehen w\u00e4re, weil sich selbst in einer sauren L\u00f6sung in gewisser Konzentration noch Hydroxid-Ionen und damit potentielle Protonenakzeptoren finden. An einem derartigen Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann insbesondere durch Abschnitt [0015] der Beschreibung gehindert. Dort wird der allgemeine Gegenstand der Erfindung des Klagepatents dahin geschildert, dass das Problem unzureichender Dissoziation im stark sauren Diaquo-Komplex nicht in dem gew\u00fcnschten Ma\u00dfe allein durch die Zugabe von Oxals\u00e4ure, dort als eine schwache S\u00e4ure bezeichnet, behoben werde. Dass Oxals\u00e4ure in Wahrheit eine starke S\u00e4ure darstelle, wie die Kl\u00e4gerinnen im Termin betonen lie\u00dfen, \u00e4ndert nichts daran, dass Oxals\u00e4ure in der Beschreibung als \u201eschwache S\u00e4ure\u201c angesehen wird. Dem kann der Fachmann entnehmen, dass es nicht gen\u00fcgt, dem stark sauren Diaquo-Komplex (pH &lt; 1) eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung zuzugeben, die ihrerseits schwach (oder zumindest \u201eschw\u00e4cher\u201c) sauer ist, also eine lediglich im Vergleich zum Diaquo-Komplex (d.h. relativ) h\u00f6here Konzentration von Hydroxid-Ionen aufweist. Durch die Beschreibung in Abschnitt [0015] wird der Fachmann in dem Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt, dass nur die Zugabe einer alkalischen L\u00f6sung, also einer L\u00f6sung mit einem pH-Wert von \u00fcber 7, zu einer zufrieden stellenden Dissoziation des Oxalat-Ions f\u00fchrt. Die pH-Grenze f\u00fcr die Alkalil\u00f6sung wird ihm also nicht als eine relative, sondern als eine absolute bei einem pH-Wert von 7 erl\u00e4utert.<br \/>\nDiese enge Auslegung des patentgem\u00e4\u00dfen Begriffs der Alkalil\u00f6sung deckt sich mit dem Verst\u00e4ndnis der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (EPA), wie es erkennbar dem Zwischenbescheid vom 13. Dezember 2007 (Anlagen K27\/K27a) zugrunde liegt. In ihm nimmt die Einspruchsabteilung die Neuheit des Klagepatents angesichts der Entgegenhaltungen Kidani (Anlagen K6 und B5\/5a) und Khokhar (Anlagen B23b\/B23b (1)) an und stellt erst die Erfindungsh\u00f6he angesichts der Kombination der Druckschriften aus dem Stand der Technik Kidani, Tanaka (Anlagen K5 und B4\/4a) und Khokhar in Frage. An der Neuheit gegen\u00fcber Kidani und Khokhar fehle es, so die Einspruchsabteilung im Zwischenbescheid, deshalb nicht, weil diese Dokumente die Zugabe einer Alkalil\u00f6sung nicht offenbarten. W\u00fcrde hingegen &#8211; entsprechend der Auslegung des Patentanspruchs 1 durch die Kl\u00e4gerinnen &#8211; die Zugabe von Kaliumoxalat (Kidani) beziehungsweise Natriumoxalat (Khokhar) die gleichzeitige Zugabe von Oxals\u00e4ure und Alkalil\u00f6sung bedeuten, wie es die Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr Ammoniumoxalat annehmen, h\u00e4tte die Einspruchsabteilung des EPA die Zugabe von Alkalil\u00f6sung als im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich offenbart ansehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon diesem Wortsinn des Merkmals (5) macht die Zugabe von Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung keinen Gebrauch.<br \/>\nAmmoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung hat &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; einen pH-Wert von 6,4, ist also leicht sauer (pH &lt; 7). Eine (sei es auch nur leicht) saure L\u00f6sung weist aber gerade keinen \u00dcberschuss von Hydroxid-Ionen (OH-) auf, sondern im Gegenteil einen (leichten) \u00dcberschuss von Wasserstoff-Protonen (H+) bzw. Hydroniumionen (H3O+). Dass eine (leicht) saure L\u00f6sung auch Hydroxid-Ionen (OH-) enth\u00e4lt, ist unerheblich, denn jedenfalls finden sie sich definitionsgem\u00e4\u00df in einer sauren L\u00f6sung in geringerer Konzentration als die positiv geladenen Wasserstoff-Ionen. Die Zugabe einer sauren L\u00f6sung kann mithin nicht dazu f\u00fchren, dass der in dem stark sauren Diaquo-Komplex vorhandene \u00dcberschuss an Wasserstoffprotonen durch die Verbindung mit Hydroxid-Ionen zu Wassermolek\u00fclen in relevantem Ma\u00dfe verringert und damit das Gleichgewicht in der Formel H2C2O4 + 2H2O \uf0df\uf0e0 2H3O+ + C2O42- nach rechts verlagert wird.<br \/>\nEs kann daher f\u00fcr die vorliegende Entscheidung auch offen gelassen werden, auf welche Weise die Zugabe von Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung zur Verringerung der Konzentration von H+-Ionen und damit zu einem Anstieg des pH-Wertes auf 4,7 (also in den beanspruchten Bereich) f\u00fchrt, ob dies insbesondere nach dem von den Beklagten vorgetragenen \u201eChemismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u201c geschieht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen weisen darauf hin, dass Ammoniak (NH3) eine Alkalie beziehungsweise Ammoniumhydroxid (NH4+OH-) eine alkalische L\u00f6sung sei. Dem k\u00f6nnte aber allenfalls dann gefolgt werden, wenn man Merkmal (5) mit einer rein funktionalen Definition als \u201eErh\u00f6hung des pH-Wertes in den beanspruchten Bereich\u201c verst\u00fcnde, was angesichts des Wortlauts \u201edurch Zugabe einer Alkalil\u00f6sung\u201c nicht gerechtfertigt ist. Dar\u00fcber hinaus m\u00f6chten die Kl\u00e4gerinnen in der Zugabe von Ammoniumoxalat [(NH4)2C2O4] in w\u00e4ssriger L\u00f6sung (H2O) die Zugabe eines Gemischs von Oxals\u00e4ure (H2C2O4) und Ammoniumhydroxid (NH4+OH-) sehen, weil darin Protonenakzeptoren in ausreichender Menge vorhanden seien. Auf das Potenzial einer Substanz, Protonen aufzunehmen, kommt es jedoch &#8211; wie im Rahmen der Auslegung dargelegt &#8211; nicht an, weil die Klagepatentschrift keinerlei Hinweise darauf enth\u00e4lt, dass ihrem Verst\u00e4ndnis der Alkalil\u00f6sung die Br\u00f8nstedt-Lowry-Definition einer Base zugrunde liegt.<br \/>\nEin Gemisch von Oxals\u00e4ure (H2C2O4) und Ammoniumhydroxid (NH4+OH-) kann entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung in einer w\u00e4ssrigen L\u00f6sung von Ammoniumoxalat nicht erblickt werden. So ist es zwar zwischen den Parteien nicht umstritten, dass bei der L\u00f6sung von Ammoniak (NH3) in Wasser Ammoniumhydroxid entsteht und diese L\u00f6sung basisch ist: NH3 + H2O \uf0df\uf0e0 NH4++ OH-<br \/>\nWeiter besteht kein Streit dar\u00fcber, dass Ammoniumoxalat [(NH4)2C2O4] durch eine Reaktion von Oxals\u00e4ure (H2C2O4) und Ammoniak (NH3) nach folgender Gleichung entsteht: 2NH3 + H2C2O4 \uf0df\uf0e0 (NH4)2C2O4<br \/>\nIn w\u00e4ssriger L\u00f6sung dissoziiert Ammoniumoxalat jedoch zu Oxalat-Ionen (C2O42-) und Ammonium-Ionen (2NH4+). Vor der Zugabe der w\u00e4ssrigen Ammoniumoxalat-L\u00f6sung zum Diaquo-Komplex liegt daher nicht mehr eine (f\u00fcr sich betrachtet) alkalische L\u00f6sung von Ammoniumhydroxid vor. Es wird mithin kein Gemisch aus Oxals\u00e4ure und Ammoniumhydroxid, sondern ein Reaktionsprodukt &#8211; und damit ein Aliud zu den Ausgangsstoffen &#8211; zugegeben. Die w\u00e4ssrige Ammoniumoxalat-L\u00f6sung weist vor ihrer Zugabe zum Diaquo-Komplex keinen \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen auf, wie es f\u00fcr eine Alkalil\u00f6sung im Sinne des Klagepatents kennzeichnend w\u00e4re.<br \/>\nWie im Rahmen der Auslegung bereits angedeutet, kann auch die Beschreibung in Abschnitt [0019] zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren. Entgegen dem von den Kl\u00e4gerinnen im Termin \u00fcberreichten Schaubild, das die verschiedenen durch diese Beschreibungsstelle angesprochenen Optionen veranschaulichen soll, erf\u00fcllt das Herstellungsverfahren, mit dem der Wirkstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewonnen wird, die Zugabe von Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung, nicht die Variante einer gleichzeitigen Zugabe von Oxals\u00e4ure und Ammoniumhydroxid. Denn die gleichzeitige Zugabe zweier Substanzen, von denen eine anspruchsgem\u00e4\u00df einen \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen aufweisen muss, ist nicht gleichzusetzen mit der Zugabe des Reaktionsgemischs beider Substanzen, das als solches (mit einem pH-Wert von 6,4 unstreitig) nicht durch einen \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen gekennzeichnet ist.<br \/>\nSchlie\u00dflich haben die Kl\u00e4gerinnen nicht schl\u00fcssig dargetan, dass Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung einen \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen ausbilden w\u00fcrde. Die L\u00f6sung ist vielmehr mit einem pH-Wert von 6,4 leicht sauer. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den auf Seite 21 der Replik (Bl. 156 GA) dargestellten Gleichungen, die die Reaktionsgleichgewichte in der Ammoniumoxalat-L\u00f6sung vor ihrer Zugabe zum Diaquo-Komplex wiedergeben sollen:<br \/>\nC2O42- + 2H2O \uf0df\uf0e0 HC2O4- + OH- + H2O \uf0df\uf0e0 H2C2O4 + 2OH-<br \/>\n(NH4)+ + H2O \uf0df\uf0e0 NH3 + H3O+<br \/>\nDie untere der beiden Gleichungen ist &#8211; worauf die Beklagten in der Duplik (Seite 26, Bl. 211 GA) hingewiesen haben &#8211; zun\u00e4chst dahin zu korrigieren, dass in Ammoniumoxalat [(NH4)2C2O4] einem Oxalation zwei NH4+-Ionen gegen\u00fcber stehen, die untere Gleichung also mit dem Faktor 2 zu multiplizieren ist:<br \/>\n2(NH4)+ + 2H2O \uf0df\uf0e0 2NH3 + 2H3O+<br \/>\nDen beiden Hydroxid-Ionen (OH-) auf der rechten Seite der oberen Gleichung entsprechen daher auch zwei Hydronium-Ionen (H3O+) auf der rechten Seite der unteren Gleichung. Addiert man beide Gleichungen (die untere in der korrigierten Fassung), so wird deutlich, dass in der w\u00e4ssrigen L\u00f6sung von Ammoniumoxalat (selbst bei angenommener vollst\u00e4ndiger Reaktion der Hydrogenoxalat-Ionen HC2O4-) kein \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen entsteht, es sich also nicht um eine Alkalil\u00f6sung im Sinne des Merkmals (5) handelt. Der leicht saure pH-Wert der Ammoniumoxalat-L\u00f6sung (6,4) deutet vielmehr darauf hin, dass die Hydrogenoxalat-Ionen (HC2O4-) nicht vollst\u00e4ndig zu Oxals\u00e4ure und Hydroxid-Ionen reagieren: Im Vergleich der beiden Gleichungen werden also insgesamt mehr H+\/H3O+-Ionen durch die Dissoziation des Ammoniumions (NH4)+ gebildet (untere Gleichung) als Hydroxid-Ionen (OH-) durch die Gleichgewichtsreaktion des Oxalat-Ions (obere Gleichung). In dem Ma\u00dfe, in dem Hydroxid-Ionen (OH-) entstehen, werden diese wegen des \u00dcberschusses an Protonen (H+\/H3O+) umgehend zu Wasser neutralisiert, so dass in der Summe ein leichter \u00dcberschuss von Protonen (H+\/H3O+) besteht, der den leicht sauren pH-Wert begr\u00fcndet.<br \/>\nEs ist daher f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals (5) nicht hinreichend, dass der pH-Wert der Reaktionsl\u00f6sung bei der Herstellung des Wirkstoffs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Zugabe von Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung auf 4,7 ansteigt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen kann allein aus dieser Tatsache nicht geschlossen werden, dass von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 Gebrauch gemacht werde. Dies ist nur dann der Fall, wenn die erstrebte Wirkung, der Anstieg des pH-Wertes der Gesamtl\u00f6sung in den Bereich zwischen 3,0 und 6,0 &#8211; bevorzugt 4,0 bis 5,0 -, durch die Zugabe einer Alkalil\u00f6sung bewirkt wird. Wie ausgef\u00fchrt ist die w\u00e4ssrige L\u00f6sung von Ammoniumoxalat jedoch weder eine Alkalil\u00f6sung noch kann sie als Gemisch einer sauren Oxalatl\u00f6sung und einer Alkalil\u00f6sung angesehen werden, denn sie ist mit einem pH-Wert von 6,4 leicht sauer. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der unstreitig stattfindende Anstieg des pH-Wertes bei Durchf\u00fchrung der Verfahrensschritte im Zuge der Herstellung des Wirkstoffs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Zuf\u00fchrung einer L\u00f6sung beruht, die einen \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen enth\u00e4lt. Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob im Tats\u00e4chlichen der von den Beklagten dargestellte \u201eChemismus\u201c, auf welchen sie den Anstieg des pH-Wertes im Einzelnen zur\u00fcckf\u00fchrt (Pufferreaktion), zutrifft.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas bei der Herstellung des Wirkstoffs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angewandte Verfahren verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln.<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<br \/>\nDemnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).<br \/>\nIm vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der Gleichwertigkeit des verwendeten Austauschmittels, der Zugabe von Ammoniumoxalat in w\u00e4ssriger L\u00f6sung, und seinem Naheliegen aufgrund der Klagepatentschrift. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher an der Erfindung ankn\u00fcpfender \u00dcberlegungen der Fachmann zum Austauschmittel gelangen konnte. Wie unter a) ausgef\u00fchrt, sieht das Klagepatent zur Anhebung des in nachteiliger Weise niedrigen pH-Wertes der w\u00e4ssrigen L\u00f6sung des Diaquo-Komplexes einen ganz bestimmten Weg vor. Dieser liegt in der Zugabe einer Alkalil\u00f6sung, sei es auch gleichzeitig mit der Zugabe der Substanz nach Merkmal (2), die die ben\u00f6tigten Oxalat-Ionen zur Verf\u00fcgung stellt. Unter einer Alkalil\u00f6sung ist eine L\u00f6sung mit einem \u00dcberschuss an Hydroxid-Ionen (OH-) gegen\u00fcber Wasserstoff-Protonen (H+\/H3O+) zu verstehen (s.o. zu a)). Das Klagepatent enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass die Einstellung des pH-Wertes in den in Merkmal (5) genannten Bereich anders als durch Zugabe einer Alkalil\u00f6sung erreicht werden k\u00f6nnte. An keiner Stelle der Klagepatentschrift wird ein alternativer Verfahrensschritt genannt, insbesondere kein solcher, der aus der blo\u00dfen Zugabe einer nur leicht sauren L\u00f6sung von Ammoniumoxalat zum Diaquo-Komplex best\u00fcnde. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt den Fachmann von der Benutzung des Austauschmittels, der Zugabe einer gleichfalls sauren (pH &lt; 7), aber im Vergleich zur L\u00f6sung des Diaquo-Komplexes (relativ) weniger sauren L\u00f6sung, eher weg. Abschnitt [0015] der Klagepatentschrift weist den Fachmann ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die Zugabe einer im Verh\u00e4ltnis zum Diaquo-Komplex vergleichsweise schwachen S\u00e4ure (als solche wird Oxals\u00e4ure genannt und bezeichnet) an dem Problem, zu dessen technischer Bew\u00e4ltigung die Erfindung beitragen soll, n\u00e4mlich dem geringen Dissoziationsgrad der Oxalat-Ionen in Gegenwart des stark sauren Diaquo-Komplexes, nichts zu \u00e4ndern vermag. Der Beschreibung dieses Befundes entnimmt der Fachmann, dass allein die \u201eVerd\u00fcnnung\u201c der stark sauren Reaktionsl\u00f6sung (mit einer sehr geringen Konzentration von Hydroxid-Ionen) durch die Zugabe einer im Verh\u00e4ltnis dazu schwachen S\u00e4ure mit einem geringeren \u00dcberschuss an Hydroniumionen, also einer relativ h\u00f6here Konzentration an Hydroxid-Ionen, nicht ausreichen soll, um das technische Problem zu l\u00f6sen. Der Fachmann, der sich &#8211; wie es im Rahmen der Gleichwertigkeit des Austauschmittels mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Mittel geboten ist &#8211; am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, wird daher die M\u00f6glichkeit, den pH-Wert allein durch Zugabe einer w\u00e4ssrigen L\u00f6sung von Ammoniumoxalat, also einer leicht sauren L\u00f6sung, anzuheben, nicht als eine der vorgeschlagenen Ma\u00dfnahme gleichwertige Vorgehensweise in Betracht ziehen. Als ebenso unzureichend erkennt der Fachmann, die Einstellung des pH-Wertes in den beanspruchten Bereich \u201eirgendwie\u201c zu bewerkstelligen. Dies w\u00e4re eine Unterkombination gegen\u00fcber dem erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Verfahrensschritt der Zugabe einer Alkalil\u00f6sung.<br \/>\nOhne eine \u00e4quivalente Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre kommt es auf den von den Beklagten erhobenen Formstein-Einwand und den allein in diesem Zusammenhang bestehenden Streit der Parteien \u00fcber die Frage der Nacharbeitbarkeit des Standes der Technik \u201eKidani\u201c (Anlage B5\/5a, K6) nicht an.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen den Kl\u00e4gerinnen wie beantragt Vollstreckungsschutz wegen der Kosten zu gew\u00e4hren w\u00e4re (\u00a7 712 ZPO), haben sie weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 4.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 875 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. April 2008, Az. 4a O 419\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-3923","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3923","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3923"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3923\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3924,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3923\/revisions\/3924"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3923"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3923"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3923"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}