{"id":3921,"date":"2008-01-10T17:00:51","date_gmt":"2008-01-10T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3921"},"modified":"2016-04-29T11:49:27","modified_gmt":"2016-04-29T11:49:27","slug":"4a-o-41406-rotor-fuer-eine-tablettenpresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3921","title":{"rendered":"4a O 414\/06 &#8211; Rotor f\u00fcr eine Tablettenpresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>874<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2008, Az. 4a O 414\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 101 59 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digungsleistung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 01.12.2001 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 18.06.2003. Die Patenterteilung wurde am 19.02.2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nRotor f\u00fcr eine Tablettenpresse mit einer Oberstempelaufnahme f\u00fcr die Oberstempel und einer Unterstempelf\u00fchrung f\u00fcr die Unterstempel der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von Matrizenbohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln ausgerichtet sind, die Matrizenscheibe aus mindestens zwei Ringsegmenten besteht, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper (20) der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen (28) der Ringsegmente (22, 24) zusammenwirken.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 perspektivisch den Teil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rotors, in Figur 2 einen Radialschnitt durch die Darstellung nach Figur 1 und in Figur 3 eine alternative Befestigungsm\u00f6glichkeit von Ringsegmenten.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Rotoren f\u00fcr Tablettenpressen. Sie stellte einen solchen Rotor auf der Messe Interpack 2005 in D\u00fcsseldorf aus, den die Kl\u00e4gerin als patentverletzend ansieht. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlagenkonvolut K 4 die vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien vorgelegt. Auf die Bl\u00e4tter 6, 7 und 13 des Anlagenkonvoluts, welche insbesondere die ringsegmentartigen Eins\u00e4tze der Matrizenscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie deren Befestigungsmittel zeigen, wird Bezug genommen. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 001 556 betreffend eine Matrizenscheibe f\u00fcr eine Rundlauftablettenpresse. Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus diesem Gebrauchsmuster und zeigt einen Rotor mit Matrizenscheibe und in den Stempelf\u00fchrungen angeordneten Stempel.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat als Anlagen B 2 \u2013 B 4 technische Zeichnungen und als Anlage B 5 Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingereicht. Nachfolgend werden die Zeichnungen eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagepatents. Nachdem sie ihre Klageantr\u00e4ge zun\u00e4chst auf der Grundlage einer w\u00f6rtlichen Wiedergabe des Patentanspruchs 1 gestellt hat, beantragt sie nunmehr:<\/p>\n<p>I . die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rotoren f\u00fcr Tablettenpressen mit einer Oberstempelaufnahme f\u00fcr die Oberstempel und einer Unterstempelf\u00fchrung f\u00fcr die Unterstempel der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von Matrizenbohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln ausgerichtet sind, und die Matrizenscheibe aus mindestens zwei ringsegmentartigen, mit jeweils einer Vielzahl von Matrizenbohrungen versehenen Einsatzst\u00fccken besteht, die in entsprechende Ausnehmungen einer an der Ober- und der Unterstempelf\u00fchrung befestigten scheibenf\u00f6rmigen Halteeinrichtung eingesetzt sind, wobei die Einsatzst\u00fccke mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig einerseits an der scheibenf\u00f6rmigen Halteeinrichtung und andererseits am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zusammenwirken (Anspruch 1 des DE 101 59 xxx B 4)<br \/>\ninsbesondere wenn,<\/p>\n<p>Ober- und Unterseite der Ringsegmente von planparallelen Fl\u00e4chen gebildet sind (Anspruch 2 des DE 101 59 xxx B4)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung eine zylindrische Umfangsfl\u00e4che und eine plane Radialfl\u00e4che aufweist und die Befestigungsvorrichtung Spannmittel aufweist, mit welchen die Ringsegmente gegen die Umfangs- und Radialfl\u00e4che gespannt werden (Anspruch 3 des DE 101 59 xxx B4);<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage der zugeh\u00f6rigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.03.2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.07.2003 bis zum 18.03.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18.03.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Auskunft enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht die in Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Lehre verwirklicht.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digungsleistung und Schadensersatz sind nicht begr\u00fcndet, \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Rotor f\u00fcr eine Tablettenpresse. In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass ein solcher Rotor typischerweise eine Oberstempelaufnahme, eine Unterstempelf\u00fchrung sowie eine Matrizenscheibe enth\u00e4lt. Die Unterstempelf\u00fchrung nimmt in achsparallelen Bohrungen einzelne Unterstempel auf, die zu den Matrizenbohrungen der Matrizenscheibe ausgerichtet sind. Die Oberstempelaufnahme nimmt in achsparallelen Bohrungen Oberstempel auf, die zu den Matrizenbohrungen gleichfalls ausgerichtet sind. Bei dem Umlauf des Rotors wirken Ober- und Unterstempel mit geeigneten F\u00fchrungen zusammen bzw. mit Druckrollen, damit ein Pressling hergestellt und ausgeworfen werden kann. Die Oberstempelaufnahme ist zumeist ein separates Bauteil, w\u00e4hrend die Unterstempelf\u00fchrung und die Matrizenscheibe \u00fcblicherweise von einem einteiligen K\u00f6rper gebildet sind.<\/p>\n<p>Die herk\u00f6mmliche Konstruktion wird bisher \u00fcberwiegend bei Tablettiermaschinen angewendet. Sie ist vorteilhaft, weil Matrizen und die Aufnahmebohrungen in der Matrizenscheibe f\u00fcr die Matrizen \u201egenormt\u201c sind. In der Terminologie des Klagepatents sind Matrizen die Formwerkzeuge, die zumeist h\u00fclsenf\u00f6rmig in Aufnahmebohrungen der Matrizenscheibe aufgenommen sind. Die Innenkontur der Matrizen bestimmt die Kontur des Presslings. Aufgrund der Normung k\u00f6nnen Matrizen unabh\u00e4ngig von der Stationszahl, vom Maschinenhersteller, vom Teilkreisdurchmesser usw. in jeder Tablettenpresse eingesetzt werden. Zudem sind Matrizen bei der Herstellung relativ unaufw\u00e4ndig.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird am Stand der Technik kritisiert, dass die Fertigung einer Matrizenscheibe sehr aufw\u00e4ndig ist, weil die Matrizenaufnahmebohrungen in Durchmesser, Tiefe und Positionsgenauigkeit pr\u00e4zise gefertigt werden m\u00fcssen. Dennoch kann nicht immer vermieden werden, dass die Matrizen entweder \u00fcber die Oberseite der Matrizenscheibe \u00fcberstehen oder tiefer liegen. Hierdurch ergeben sich Probleme beim Tablettieren, aber auch beim Reinigen. Auch ansonsten ist das Reinigen der Matrizenaufnahmebohrungen und der Sacklochgewindebohrungen f\u00fcr die Matrizenschrauben aufw\u00e4ndig. Die Matrizen m\u00fcssen mit Hilfe von radial in die Matrizenscheibe eingeschraubten Schraubenbolzen in den Aufnahmebohrungen festgelegt werden. Dar\u00fcber hinaus ist der Montageaufwand beim Ein- und Ausbau der Matrizen relativ hoch. Schlie\u00dflich ist das Ausrichten der Matrizen zu den Oberstempeln mit Aufwand und Schwierigkeiten verbunden.<\/p>\n<p>Aus der JP 10305395 A ist, so wird weiter in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, eine Tablettenpresse bekannt geworden, bei der die Matrizenscheibe aus einzelnen Segmenten besteht. Die Segmente werden mit Hilfe von Schraubenbolzen und Halteteilen \u00fcber die Oberstempelf\u00fchrung an der Unterstempelf\u00fchrung festgelegt. Beim Auswechseln der Segmente der Matrizenscheibe muss die gesamte Oberstempelf\u00fchrung mit den Oberstempeln entfernt werden.<\/p>\n<p>Aus der DD 225851 A3 ist eine Tablettenpresse bekannt geworden, bei der die Matrizenscheibe ebenfalls aus einzelnen Segmenten besteht, die zwischen sich eine Fuge aufweisen, wobei benachbarte Segmente eine Nut aufweisen, in welche ein Federelement eingelegt ist. Die Matrizen sind nicht nur in Bohrungen der Matrizenscheibensegmente eingef\u00fchrt, sondern auch in Bohrungen des Rotors, der die Ober- und Unterstempelf\u00fchrung enth\u00e4lt, eingelassen und mit Hilfe geeigneter Schraubverbindungsmittel festgelegt.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt das Problem (die Aufgabe) zugrunde, den bekannten Rotor dahin zu verbessern, dass der Aufwand zum Betrieb der Presse deutlich verringert wird.<\/p>\n<p>Das soll durch folgende Merkmalskombination geschehen:<\/p>\n<p>Rotor f\u00fcr Tablettenpressen mit den Merkmalen:<br \/>\n1. Eine Oberstempelaufnahme (12) f\u00fcr Oberstempel (34),<br \/>\n2. eine Unterstempelf\u00fchrung (16) f\u00fcr die Unterstempel (36) der Tablettenpresse,<br \/>\n3. eine Matrizenscheibe (26) mit einer Reihe von Matrizenbohrungen (28),<br \/>\ndie Matrizenbohrungen (28) sind zu den Ober- und Unterstempeln (34, 36) ausgerichtet,<br \/>\ndie Matrizenscheibe (26) besteht aus mindestens zwei Ringsegmenten (22, 24),<br \/>\n3.2.1. die Ringsegmente (22, 24) sind mittels einer Befestigungsvorrichtung (36, 32, 44, 46) kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper (20) der Unterstempelf\u00fchrung (16) anbringbar.<br \/>\n4. Ober- und Unterstempel (34, 36) wirken unmittelbar mit Bohrungen (28) der Ringsegmente (22, 24) zusammen.<\/p>\n<p>In der Beschreibung der Klagepatentschrift wird erl\u00e4utert, dass bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rotor die Formwerkzeuge unmittelbar von den Bohrungen in den Ringsegmenten gebildet werden. Eine Verunreinigung der Bohrungen f\u00fcr die Feststellschrauben der Matrizen kann daher nicht auftreten. Da die Ringsegmente mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung angebracht werden k\u00f6nnen, ist deren Demontage vom Rotor m\u00f6glich, ohne dass ein Ausbau des Rotors als ganzes erforderlich ist. Daher gestaltet sich das Reinigen au\u00dferordentlich einfach. Eine weitere Vereinfachung liegt darin, dass spezielle Matrizen nicht erforderlich sind. Zudem ist vorteilhaft, dass ein leichter Wechsel von einer Kontur eines Presslings zur n\u00e4chsten erfolgen kann. Auch hier entf\u00e4llt der Ein- und Ausbau von Matrizen, weil Matrizen bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rotor nicht mehr verwendet werden m\u00fcssen. Zudem k\u00f6nnen auf einem Teilkreis mehr Bohrungen untergebracht werden als bei der Verwendung von Matrizen. Da Matrizen nicht mehr verwendet werden, gibt es auch keine \u00fcber- oder unterstehenden Matrizen, welche die Funktion der Presse beeintr\u00e4chtigen und das Reinigen erschweren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin beanstandete Rotor der Beklagten verwirklicht nicht die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents. Seine Ausgestaltung realisiert die Merkmale 3.2 und 3.2.1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1.) Die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents betrifft einen Rotor f\u00fcr Tablettenpressen, der eine Oberstempelaufnahme f\u00fcr Oberstempel, eine Unterstempelf\u00fchrung f\u00fcr Unterstempel und eine Matrizenscheibe aufweist.<\/p>\n<p>Die Matrizenscheibe ist n\u00e4her dadurch charakterisiert, dass sie eine Reihe von Matrizenbohrungen enth\u00e4lt, aus mindestens zwei Ringsegmenten besteht und die Ringsegmente mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung angebracht werden k\u00f6nnen (Merkmale 3.1, 3.2 und 3.2.1).<\/p>\n<p>Mit der Vorgabe, dass die Matrizenscheibe eine Reihe von Matrizenbohrungen enth\u00e4lt und aus mindestens zwei Ringsegmenten bestehen soll, grenzt sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 gegen\u00fcber einem Stand der Technik ab, bei dem von den Bohrungen der Matrizenscheiben Matrizen aufgenommen wurden, bei denen es sich nach der Erl\u00e4uterung des Klagepatents um zumeist h\u00fclsenf\u00f6rmig ausgestaltete Formwerkzeuge gehandelt hat (vgl. Klagepatent, Rdn. 3). Die Innenkonturen der Matrizen haben bei diesem Stand der Technik die Kontur des Presslings bestimmt (Rdn. 3). Demgegen\u00fcber sollen erfindungsgem\u00e4\u00df die Formwerkzeuge unmittelbar von den Bohrungen in den Ringsegmenten gebildet werden (Rdn. 9), so dass spezielle Matrizen nicht mehr erforderlich sind (Rdn. 10 a.E.). Unter Hinzuziehung der Beschreibung versteht der Fachmann Merkmal 3.2 also dahingehend, dass die Matrizenscheibe nur aus mindestens zwei Ringsegmenten besteht, welche Bohrungen aufweisen, die unmittelbar als Formwerkzeuge eingesetzt werden k\u00f6nnen, und nicht auch noch dar\u00fcber hinaus weitere Teile in Gestalt von Matrizen &#8211; verstanden als von den Matrizenbohrungen aufgenommene Formwerkzeuge &#8211; aufweisen darf.<\/p>\n<p>Mit dem Einsatz der Bohrungen der Matrizenscheibe unmittelbar als Formwerkzeuge werden die mit der Verwendung von eigens in die Bohrungen der Matrizenscheibe als Formwerkzeuge einzusetzenden Matrizen verbundenen Nachteile vermieden. In der Beschreibung des Klagepatents werden die Nachteile darin gesehen, dass die eingesetzten Matrizen \u00fcber die Oberseite der Matrizenscheibe \u00fcberstehen oder tiefer liegen k\u00f6nnen, was Probleme beim Tablettieren oder Reinigen zur Folge haben kann. Zudem ist der Montageaufwand beim Ein- und Ausbau der Matrizen, die mit Hilfe von radial in die Matrizenscheibe eingeschraubten Schraubenbolzen in die Aufnahmebohrungen festgelegt werden, relativ hoch. Auch m\u00fcssen die Matrizen zu den Oberstempeln aufw\u00e4ndig ausgerichtet werden (vgl. Rdn. 4). Alle diese Probleme bestehen nicht mehr, wenn der Einsatz von Matrizen in die Bohrungen der Matrizenscheibe aufgegeben und stattdessen die Bohrungen selbst als Formwerkzeug verwendet werden.<\/p>\n<p>Allerdings muss, wenn keine einsetzbaren Matrizen vorhanden sind, die Matrizenscheibe leicht montiert bzw. demontiert werden k\u00f6nnen, etwa wenn diese gereinigt oder ausgetauscht werden soll, damit ein Pressling mit ver\u00e4nderter Kontur hergestellt werden kann (vgl. Rdn. 10, 11). Aus der JP 10305395 war bereits die Matrizenscheibe einer Tablettenpresse bekannt, die aus einzelnen Segmenten bestand. Diese wurden mit Hilfe von Schraubenbolzen und Halteteilen f\u00fcr die Oberstempelf\u00fchrung an der Unterstempelf\u00fchrung festgelegt. Beim Auswechseln der Segmente der Matrizenscheibe musste, wie in der Beschreibung des Klagepatents festgestellt wird, die gesamte Oberstempelf\u00fchrung mit den Oberstempeln entfernt werden (vgl. Rdn. 5). Bei der aus der DD 225851 bekannt gewordenen Tablettenpresse war die Matrizenscheibe zwar ebenfalls segmentiert, aber auch hier war deren Austausch umst\u00e4ndlich (vgl. im Einzelnen Rdn. 6). Um dies zu vermeiden schl\u00e4gt die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents vor, die Ringsegmente der Matrizenscheibe mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar auszugestalten. Dadurch ist es m\u00f6glich, die Ringsegmente vom Rotor zu demontieren, ohne dass der Rotor als Ganzes auseinandergenommen werden muss (Rdn. 10). Die Montage und Demontage der Matrizenscheibe, etwa um diese zu reinigen oder auszutauschen, weil ein anders konturierter Pressling hergestellt werden soll, vereinfacht sich ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>2.) Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist der Rotor einen oberen und einen unteren Stempelf\u00fchrungsring auf. Zwischen beiden Stempelf\u00fchrungsringen ist ein scheibenf\u00f6rmiges Bauteil eingeklemmt, das nur ausgebaut werden kann, wenn die K\u00f6rper der Ober- und der Unterstempelf\u00fchrung voneinander gel\u00f6st werden (vgl. Anlage B 2). In dem scheibenf\u00f6rmigen Bauteil sind drei ringsegmentf\u00f6rmige (bananenf\u00f6rmige) Aussparungen vorhanden (vgl. Anlage B 3, Bezugszeichen 29). In die ringsegmentf\u00f6rmigen Aussparungen werden entsprechend ringsegmentf\u00f6rmig ausgestaltete Einsatzst\u00fccke eingesetzt. Die Einsatzst\u00fccke weisen jeweils acht Bohrungen auf, die unmittelbar als Formwerkzeug verwendet werden (vgl. Anlage B 4). Die Befestigung der Einsatzst\u00fccke erfolgt an der Unterseite des scheibenf\u00f6rmigen Bauteils. Hierzu verf\u00fcgt dieser je Aussparung \u00fcber mindestens eine Sacklochbohrung (vgl. Anlage B 2, B 3; Bezugszeichen 27), in der ein das Einsatzst\u00fcck an der Matrizenscheibe festlegendes Spannteil (Anlage B 2, Bauteil-Nr. 10239115) mittels einer Schraube (Anlage B 2, Bauteil-Nr. 10100355) arretiert werden kann.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin besteht die Matrizenscheibe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den ringsegmentf\u00f6rmig ausgestalteten, mit einer Vielzahl von Matrizenbohrungen versehenen Einsatzst\u00fccken und verwirklicht damit Merkmal 3.2. Die Ringsegmente w\u00fcrden zudem von dem scheibenf\u00f6rmigen Bauteil aufgenommen, das selbst keine Matrizenbohrungen aufweise. Die Ringsegmente seien mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und formschl\u00fcssig an der scheibenf\u00f6rmigen Halteeinrichtung und am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar, so dass auch Merkmal 3.2.1 erf\u00fcllt sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin kann in der patentrechtlichen Bewertung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zugestimmt werden. Die Matrizenscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht nicht nur aus mindestens zwei Ringsegmenten, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung angebracht werden k\u00f6nnen. Zutreffend ist zwar, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die ringsegmentf\u00f6rmigen, Matrizenbohrungen aufweisenden Einsatzst\u00fccke in dem scheibenf\u00f6rmigen Bauteil kraft- und formschl\u00fcssig befestigt sind, so dass sie ausgewechselt werden k\u00f6nnen, ohne dass daf\u00fcr der Rotor (insbesondere die K\u00f6rper der Ober- und Unterstempelf\u00fchrungen) demontiert werden muss. Allein die drei ringsegmentf\u00f6rmigen Einsatzteilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilden jedoch keine Matrizenscheibe im Sinne der Lehre des Klagepatents. Denn die ringsegmentf\u00f6rmigen Einsatzteile sind nicht an dem K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung angebracht, sondern in Ausnehmungen des scheibenf\u00f6rmigen Bauteils eingesetzt. Dieses ist seinerseits nicht kraft- und formschl\u00fcssig an den K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung angebracht, sondern wird vielmehr von den K\u00f6rpern der Ober- und der Unterstempelf\u00fchrung eingeklemmt, so dass es zur Auswechselung des scheibenf\u00f6rmigen Bauteils gerade der erfindungsgem\u00e4\u00df zu vermeidenden Demontage des gesamten Rotors bedarf. Die Matrizenscheibe besteht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform also aus dem scheibenf\u00f6rmigen Bauteil und den ringsegmentf\u00f6rmigen Einsatzteilen und damit nicht nur aus mindestens zwei Ringsegmenten, die kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung angebracht werden k\u00f6nnen, so wie dies in Merkmal 3.2.1 vorgeschrieben ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass allein die ringsegmentf\u00f6rmigen Einsatzteile erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ringsegmente sind, welche die Matrizenscheibe bilden, weil allein diese in Zusammenwirken mit den Ober- und Unterstempeln an der Formung des Presslings beteiligt sind. Denn mit dieser Argumentation ber\u00fccksichtigt die Kl\u00e4gerin nicht, dass es der Erfindung neben dem Aufwand, der mit dem Einsetzen von Matrizen verbunden ist, vor allem auch darauf ankommt, die \u00dcber- bzw. Unterst\u00e4nde zu vermeiden, die entstehen k\u00f6nnen, wenn Matrizen in die Matrizenscheibe eingesetzt werden m\u00fcssen (vgl. Klagepatent, Rdn. 4, 12). Um dieses Ziel zu erreichen, ist erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen, dass die die Matrizenscheibe bildenden Segmente Bohrungen aufweisen, die unmittelbar als Formwerkzeuge eingesetzt werden k\u00f6nnen, und zudem die Ringsegmente kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar sind. Durch die Eignung der unmittelbar auch als Formwerkzeuge einsetzbaren Ringsegmente, am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung angebracht werden zu k\u00f6nnen, bedarf es keines Einsetzens von Matrizen in Bohrungen der Matrizenscheibe mehr, so dass auch nicht mehr die Gefahr besteht, dass diese \u00fcber- oder unterstehen k\u00f6nnen. Die Gefahr von \u00dcber- bzw. Unterst\u00e4nden ist aber weiterhin gegeben, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 als Formwerkzeuge wirkende Segmente in Ausnehmungen der Matrizenscheibe eingesetzt werden m\u00fcssen, auch wenn die Segmente \u2013 anders als die aus dem Stand der Technik bekannten Matrizen \u2013 teilringf\u00f6rmig (bananenartig) ausgestaltet sind und mehrere Bohrungen aufweisen.<\/p>\n<p>Es kann \u00fcberdies auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden, dass die von dieser als Ringsegmente angesehenen ringsegmentf\u00f6rmigen Eins\u00e4tze mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung angebracht werden k\u00f6nnen. Die ringsegmentf\u00f6rmigen Eins\u00e4tze werden vielmehr in die entsprechend ausgeformten Ausnehmungen des scheibenf\u00f6rmigen Bauteils eingesetzt, von dem die Kl\u00e4gerin selbst \u2013 zu Recht \u2013 nicht vorgetragen hat, dass es sich dabei um den K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung handelt. Die Kl\u00e4gerin hat aber im Verhandlungstermin zun\u00e4chst ausf\u00fchren lassen, dass \u00fcber die in Figur 1 des Gebrauchsmusters 20 2005 001 xxx (Anlage K 6) der Beklagten gezeigte Distanzscheibe 30 eine kraft- und formschl\u00fcssige Befestigung der ringsegmentf\u00f6rmigen Eins\u00e4tze an der Unterstempelf\u00fchrung realisiert sei. Nachdem die Beklagte dem mit dem Hinweis entgegengetreten war, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine solche Distanzscheibe aufweise, sondern vielmehr so ausgestaltet sei, wie sich dies aus den als Anlage B 2 bis B 5 vorgelegten Zeichnungen und Ablichtungen ergebe, hat die Kl\u00e4gerin nunmehr ausgef\u00fchrt, dass eine kraft- und formschl\u00fcssige Befestigung \u00fcber die Teile 10100355 und 10239115 der Anlage B 2 bestehe. Auch dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Der Zeichnung l\u00e4sst sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass das Spannelement (Anlage B 2, Bauteil-Nr. 10239115) kraft- und\/oder formschl\u00fcssig an dem benachbarten Vorsprung der Unterstempelf\u00fchrung anliegt. Gleiches gilt f\u00fcr die Schraube (Anlage B 2, Bauteil-Nr. 10100355), welche das Spannelement festlegt und schon deshalb nicht an dem Vorsprung anliegen kann, weil sie sonst nicht wieder gel\u00f6st werden k\u00f6nnte, wenn der ringsegmentf\u00f6rmige Einsatz zu Reinigungs- oder Austauschzwecken herausgenommen werden soll. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur angeblichen kraft- und\/oder formschl\u00fcssigen Befestigung der ringsegmentf\u00f6rmigen Eins\u00e4tze an der Unterstempelf\u00fchrung erweist sich daher als widerspr\u00fcchlich und nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 3.1 und 3.2.1 kommt demnach nicht in Betracht.<\/p>\n<p>3.) Aber auch von einem Fall patentrechtlicher \u00c4quivalenz kann keine Rede sein. Es fehlt offensichtlich bereits an einer Gleichwirkung. Das der Erfindung mit zugrundeliegende Problem, die Gefahr von \u00dcber- oder Unterst\u00e4nden der in die Bohrungen der Matrizenscheibe einzusetzenden Matrizen, welche die Funktion der Presse und ihre Reinigung beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen, zu vermeiden, wird nicht dadurch behoben, dass statt einzelner Matrizen nunmehr ringsegmentf\u00f6rmige Eins\u00e4tze in Ausnehmungen der Matrizenscheibe eingesetzt werden. Denn auch bei dieser durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform realisierten Abwandlung kann es zu \u00dcber- und Unterst\u00e4nden kommen, welche nach der Lehre des Klagepatents gerade zu vermeiden sind. Zudem ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, aufgrund welcher am Sinngehalt der Lehre aus Patentanspruch 1 ausgerichteter \u00dcberlegungen der Fachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Abwandlung h\u00e4tten auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 874 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. Januar 2008, Az. 4a O 414\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-3921","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3921","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3921"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3921\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3922,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3921\/revisions\/3922"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3921"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3921"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3921"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}