{"id":3919,"date":"2008-03-18T17:00:50","date_gmt":"2008-03-18T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3919"},"modified":"2016-04-29T11:48:27","modified_gmt":"2016-04-29T11:48:27","slug":"4a-o-4107-anhaenger-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3919","title":{"rendered":"4a O 41\/07 &#8211; Anh\u00e4nger II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 873<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. M\u00e4rz 2008, Az. 4a O 41\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1.) Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 9.3.1995 bis zum 30.9.2004<br \/>\nTragevorrichtungen zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit einem am Fahrzeug angekoppelten St\u00fctzrahmen und mit zumindest einem an dem St\u00fctzrahmen schwenkbar festgelegten Tr\u00e4gerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken dessEn aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zur Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen<br \/>\nhat,<br \/>\nbei denen der St\u00fctzrahmen horizontal ausgerichtet ist und in den St\u00fctzrahmen Tr\u00e4gerelemente integriert schwenkbar festgelegt sind, wobei die Tr\u00e4gerelemente in der Transportstellung in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen liegen und um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>wobei die Verurteilung gem\u00e4\u00df lit. d) auf die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 30.9.2004 beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>2.) Im \u00dcbrigen wird die Klage in erster Stufe abgewiesen.<\/p>\n<p>3.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>4.) Das Urteil ist vorl\u00e4ufig gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,&#8211; \u20ac vollstreckbar.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 94 15 xxx (Klagegebrauchsmuster) auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 16.9.1994 von der Ehefrau des Kl\u00e4gers, angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 22.12.1994 und die Bekanntmachung im Patentblatt am 9.2.1995. Das Klagegebrauchsmuster ist am 30.9.2004 abgelaufen. Der Kl\u00e4ger war aufgrund schriftlichen Vertrages vom 18.6.1999 Inhaber einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster. S\u00e4mtliche Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor Beginn des Lizenzvertrages trat die Ehefrau des Kl\u00e4gers an diesen ab.<br \/>\nIn einem von dritter Seite betriebenen L\u00f6schungsverfahren hat die Gebrauchs-musterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchs-muster durch Beschluss vom 21. M\u00e4rz 2001 teilgel\u00f6scht und seinen Schutzanspruch 1 mit folgender eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrecht erhalten:<\/p>\n<p>Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge, mit einem am Fahrzeug angekoppelten St\u00fctzrahmen und mit zumindest einem an dem St\u00fctzrahmen schwenkbar festgelegten Tr\u00e4gerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken dessEn aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zu einer Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse, dadurch gekennzeichnet, dass der St\u00fctzrahmen (1) horizontal ausgerichtet ist und in den St\u00fctzrahmen (1) Tr\u00e4gerelemente (5.1, 5.2) integriert und an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des St\u00fctzrahmens (1) an diesem schwenkbar festgelegt sind, wobei die Tr\u00e4gerelemente (5.1, 5.2) in der Transportstellung in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen (1) liegen und um die Schwenkachse (X) vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind.<\/p>\n<p>Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde aufgrund eines vor dem Bundespatentgericht geschlossenen Vergleiches zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 zeigt die Tragevorrichtung in Transport- und Figur 2 in der Kippstellung.<\/p>\n<p>Die in den Niederlanden ans\u00e4ssige Beklagte ist Herstellerin einer Tr\u00e4gervorrichtung. Die A KG in K\u00f6ln vertrieb die Tr\u00e4gervorrichtung unter der Bezeichnung \u201eB Prestige\u201c, \u201eB Comfort\u201c und \u201eB Eco\u201c (nachfolgend auch: angegriffene oder beanstandete Ausf\u00fchrungsform) in Deutschland. In einem vorangegangenen Rechtsstreit wurde die A KG wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch den Vertrieb der vorgenannten Tr\u00e4gervorrichtung durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.12.2004 zur Auskunftserteilung, Vernichtung, Schadensersatz und Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf wies mit Urteil vom 17.8.2006 die dagegen von der A KG eingelegte Berufung zur\u00fcck. Die A KG teilte dem Kl\u00e4ger im Rahmen ihrer Auskunftserteilung mit, dass sie im Zeitraum vom 18.6.1999 bis zum 30.9.2004 insgesamt 58.791 St\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verkauft habe. Hersteller und Lieferant aller Tr\u00e4gervorrichtungen sei die Beklagte gewesen.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 2 vorgelegte und nachstehend wiedergegebene Zeichnung zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die A KG beantragte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, die Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters festzustellen. Mit Bescheid vom 19.10.2006 teilte dieses mit, dass mit der Zur\u00fcckweisung des Antrags zu rechnen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte erfuhr Ende Oktober 1998 von einer patentanwaltlichen Berechtigungsanfrage der Ehefrau des Kl\u00e4gers an die A KG vom 14.10.1998 betreffend das Klagegebrauchsmuster im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die Beklagte bat daraufhin den in den Niederlanden und vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt zugelassenen Patentanwalt C um eine \u00dcberpr\u00fcfung der Berechtigungsanfrage. Patentanwalt C antwortete dem patentanwaltlichen Vertreter der Ehefrau des Kl\u00e4gers unter dem 8.12.1998 wie folgt:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13.8.1999 f\u00fchrte Patentanwalt C weiterhin unter anderem folgendes aus:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht Anspruch 1 des Klagegebrauchsmuster in der aufrecht erhaltenen Fassung als schutzf\u00e4hig und als durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht an. Er tr\u00e4gt zudem vor, dass die Beklagte mit der A KG einen Vertrag geschlossen habe. Danach habe die A KG f\u00fcr die Beklagte den ausschlie\u00dflichen Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland vornehmen sollen. Die A KG habe die beanstandete Tr\u00e4gervorrichtungen bei der Beklagten bestellt und die Vorrichtungen nach Lieferung bezahlt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt in erster Stufe,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, ihm dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 9.3.1995 bis zum 30.9.2004<br \/>\nTragevorrichtungen zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit einem am Fahrzeug angekoppelten St\u00fctzrahmen und mit zumindest einem an dem St\u00fctzrahmen schwenkbar festgelegten Tr\u00e4gerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken dessEn aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zur Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen<br \/>\nhat,<br \/>\nbei denen der St\u00fctzrahmen horizontal ausgerichtet ist und in den St\u00fctzrahmen Tr\u00e4gerelemente integriert schwenkbar festgelegt sind, wobei die Tr\u00e4gerelemente in der Transportstellung in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen liegen und um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind,<br \/>\nund zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt aus, der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei im Umfang seines aufrechterhaltenen Schutzanspruches 1 gegen\u00fcber dem amerikanischen Patent 5 106 002 nicht neu. Jedenfalls aber beruhe dieser auf keinem erfinderischen Schritt im Hinblick auf das genannte amerikanische Patent in Verbindung mit dem deutschen Gebrauchsmuster 93 16 014.<br \/>\nDer angegriffene Hecktr\u00e4ger entspreche auch nicht der in Schutzanspruch 1 beschriebenen technischen Lehre. Die Schwenkachse der Tr\u00e4gerelemente sitze bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei etwa 2\/3 der L\u00e4ngserstreckung. Zudem werde die Schwenkbewegung des Oberrahmens eben bei etwa 60\u00b0 durch die Forts\u00e4tze des Unterrahmens begrenzt. Ferner werde der Oberrahmen (Tr\u00e4gerelemente) nicht um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung geschwenkt, sondern nur zu einem Teil von ca. 2\/3 weg vom Fahrzeug, jedoch zu einem Teil von etwas mehr als 1\/3 hin zum Fahrzeug. Es fehle daher an einer Verwirklichung der Merkmale 4b) und 7) der (nachfolgend wiedergegebenen) Merkmalsgliederung. Zudem bef\u00e4nden sich die Tr\u00e4gerelemente in Transportstellung nicht in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen, sondern l\u00e4gen auf einer eigenen Ebene, so dass auch Merkmal 6 nicht gegeben sei.<\/p>\n<p>Zudem meint die Beklagte, sie habe die ihr zu Last gelegten Handlungen nicht schuldhaft begangen. In den Niederlanden als klassischem Fahrradland in Europa sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht gesch\u00fctzt gewesen. Daher habe sie auch nicht erwarten k\u00f6nnen, dass in Deutschland ein Schutzrecht vorliegen k\u00f6nnte. Zudem habe sie sofort nach Erhalt der Berechtigungsanfrage bei ihrem Patentanwaltsb\u00fcro Rat eingeholt. Dem Schreiben vom 8.12.1998 sei zu entnehmen, dass Patentanwalt C zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei, was dieser noch einmal mit Schreiben vom 13.8.1999 best\u00e4tigt habe. Die Beklagte weist auch darauf hin, dass es sich bei ihr um eine K\u00f6rperschaft des niederl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Rechts handele, die sich aufgrund Gesetzes und satzungsgem\u00e4\u00df im Auftrag der Kommunen von Apeldoorn, Epe und Heerde mit der Vorbereitung von Behinderten auf ihre Eingliederung in den regul\u00e4ren Arbeitsmarkt befasse. Sie besch\u00e4ftige zwar 1.600 Mitarbeiter, davon aber nur ca. 60 \u2013 70 im Bereich der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Sie arbeite nicht gewinn- sondern gemeinwohlorientiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung und tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung vor, dass dem Kl\u00e4ger mit Erhalt des Schreibens von Patentanwalt C zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sie, die Beklagte, Hersteller der beanstandeten Tr\u00e4gereinrichtung gewesen sei. Tats\u00e4chlich habe die A KG in dem hier interessierenden Zeitraum 1994 bis 2004 s\u00e4mtliche von ihr, der Beklagten, hergestellte Fahrrad-Hecktr\u00e4ger in einem Lager der Beklagten in Epe\/Niederlande mit eigenen LKWs bzw. durch von ihr beauftragte Speditionen abgeholt. Diese Praxis sei erst \u2013 ausschlie\u00dflich aus dem deutschen Steuerrecht geschuldeten Gr\u00fcnden \u2013 im Jahr 2005 ge\u00e4ndert worden. Seitdem transportiere sie, die Beklagte, die von der A KG bestellten Fahrrad-Hecktr\u00e4ger selbst in ein Lager der A KG in K\u00f6ln. Dies h\u00e4tten nochmalige Erkundigungen ergeben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass die Verletzungshandlungen der Beklagten auch schuldhaft erfolgt seien. Die Beklagte habe den Rat eines auf dem Gebiet des deutschen Gebrauchsmusterrechts erfahrenen Patent- oder Rechtsanwalt einholen m\u00fcssen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe Patentanwalt C in seiner Stellungnahme vom 8.12.1998 nicht einmal behauptet, dass das Gebrauchsmuster vollst\u00e4ndig vernichtet werden k\u00f6nne. Seine dortigen Feststellungen h\u00e4tten allein den Schutzanspruch 1 betroffen. Dem Schreiben vom 13.8.1999 von Patentanwalt C sei zu entnehmen, dass er keine weiteren Entgegenhaltungen gegen\u00fcber dem Klagegebrauchsmuster aufgefunden habe. Wenn die Beklagte wirklich von der fehlenden Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters \u00fcberzeugt gewesen sei, h\u00e4tte sie dessen L\u00f6schung beantragen m\u00fcssen, was aber nicht erfolgt sei. Die Beklagte sei im \u00dcbrigen ein h\u00f6chst profitables Unternehmen, wie aus Pressever\u00f6ffentlichungen hervorgehe. Die Beklagte bezeichne sich selbst als europ\u00e4ischer Marktf\u00fchrer und werbe damit, dass sie die meist verkauften Hecktr\u00e4ger herstelle. Im Zeitraum von 1994 bis 2004 seien bei ihr allein in der B Produktion durchschnittlich 250 Mitarbeiter besch\u00e4ftigt gewesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt dem Vorbringen der Beklagten zur Verj\u00e4hrungseinrede entgegen, dass er, der Kl\u00e4ger, und seine Ehefrau die Aussage des Patentanwaltes der Beklagten C im Schreiben vom 8.12.1998 so verstanden h\u00e4tten, dass die Beklagte die von der A KG entwickelten B-Fahrradtr\u00e4ger in deren Auftrag f\u00fcr diese hergestellt habe. Auf den Typenschildern, die auf den Hecktr\u00e4gern angebracht gewesen seien, sei als Hersteller die A KG und nicht die Beklagte angegeben. Auch in den Produktbeschreibungen sei allein die A KG als Herstellerin genannt. In einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch habe der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der A KG, Herr D, erkl\u00e4rt, dass die B Tr\u00e4ger ein Produkt der E B\/A seien. Die Tr\u00e4ger w\u00fcrden bei der Beklagten nach den Pl\u00e4nen und im Auftrag von A gefertigt. In einem Artikel aus der Autozeitung vom 27.6.2007 sei von dem \u201eB von A (aus holl\u00e4ndischer Produktion)\u201c die Rede. Aus einem Beitrag aus der Zeitschrift \u201eamz\u201c Auto, Motor, Zubeh\u00f6r Heft November 2003 gehe hervor, dass der B von der E-Gruppe entwickelt worden sei, zu der die A KG geh\u00f6re. Auch in einem technischen Bericht vom 27.2.1995, der f\u00fcr die Stra\u00dfenzulassung notwendig gewesen sei, sei als Hersteller die F GmbH genannt. In einem Zeichengenehmigungsausweis des T\u00dcV vom 19.4.2004 sei die Beklagte von der A KG nur als \u201eFertigungsst\u00e4tte\u201c angegeben worden. Die A KG habe erstmals am 21.9.2006 gegen\u00fcber ihm, dem Kl\u00e4ger, und seiner Ehefrau erkl\u00e4rt, dass nicht sie sondern die Beklagte die verantwortliche Herstellerin der Bs sei. Er, der Kl\u00e4ger, und seine Ehefrau seien der englischen Sprache nicht so m\u00e4chtig, dass sie die blo\u00dfe Behauptung in dem Schreiben des Patentanwalts C vom 8.12.1998, die Beklagte sei \u201emanufacturer\u201c, so habe verstehen m\u00fcssen, dass die Beklagte nicht nur eine Auftragsproduktion f\u00fcr die A KG nach deren Vorgaben durchgef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht der in erster Stufe gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Durch ihre Beteiligung an der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland hat die Beklagte das Klagegebrauchsmuster schuldhaft verletzt, dessen Gegenstand sich auch gegen\u00fcber den im hiesigen Klageverfahren entgegen gehaltenen Druckschriften als schutzf\u00e4hig erweist. Der sich daraus ergebende Anspruch auf Rechnungslegung ist jedoch teilweise verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit den Merkmalen des aufrechterhaltenen Schutzanspruches 1. Solche Tr\u00e4ger werden an der Heckseite eines Kraftfahrzeuges befestigt, um darauf Fahrr\u00e4der und andere Gegenst\u00e4nde quer zur Fahrtrichtung transportieren zu k\u00f6nnen. Dabei entsteht das Problem, dass die Heckklappe bei positioniertem Transportgut schlecht zug\u00e4nglich ist und entweder gar nicht oder nur noch sehr umst\u00e4ndlich ge\u00f6ffnet werden kann. Um diesem Problem abzuhelfen, weist eine vorbekannte in der einleitenden Klagegebrauchsmusterbeschreibung er\u00f6rterte Tragvorrichtung an der Fahrzeugseite ein Kugelgelenk auf, das die Tragvorrichtung im Betriebszustand horizontal ausgerichtet h\u00e4lt und bei Bedarf von Hand gel\u00f6st werden kann, um die Transportvorrichtung und das Gelenk nach unten zu kippen und den Zugang zur Heckklappe zu erleichtern (Klagegebrauchsmuster, S. 1, Zeilen 16 bis 20). Das Ausl\u00f6sen des Kippmechanismus ist jedoch f\u00fcr den Benutzer sehr m\u00fchsam, weil er sich zwischen die Tragevorrichtung und das Fahrzeug zw\u00e4ngen und b\u00fccken muss, um den Entriegelungsmechanismus bet\u00e4tigen zu k\u00f6nnen. Zum Wiederaufrichten muss die gesamte Tragevorrichtung mit dem montierten und unter Umst\u00e4nden auch schweren Transportgut angehoben, horizontal ausgerichtet und mit der einen Hand die Tragvorrichtung in horizontaler Ausrichtung haltend mit der anderen Hand in geb\u00fcckter Haltung verriegelt werden (a.a.O., S. 1, Zeilen 22 bis 30). Au\u00dferdem wird die Verwendung eines solchen Kugelgelenkes als konstruktiv sehr aufw\u00e4ndig und st\u00f6rungsanf\u00e4llig bem\u00e4ngelt (a.a.O.; S. 1, Zeilen 32 bis 34).<br \/>\nDie Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht nach den Angaben des Klagegebrauchsmusters darin, eine Tragevorrichtung der vorgeschriebenen Art zu schaffen, mit der auf einfache Weise ein gr\u00f6\u00dferer Freiraum zwischen der Fahrzeugr\u00fcckseite und dem auf der Tragevorrichtung befindlichen Transportgut erzeugt werden kann, und die zudem kosteng\u00fcnstig und weniger st\u00f6ranf\u00e4llig ist (a.a.O., S. 1, Zeilen 36 bis 40). L\u00e4sst man die in diesen Ausf\u00fchrungen enthaltenen L\u00f6sungsans\u00e4tze weg und bestimmt die Problemstellung objektiv anhand der am Stand der Technik bem\u00e4ngelten Nachteile und der der Erfindung zugeschriebenen Vorteile, soll in erster Linie die Zug\u00e4nglichkeit des Bereiches hinter der Heckklappe f\u00fcr den Benutzer verbessert und der notwendige Spielraum f\u00fcr deren Bewegung zur Verf\u00fcgung gestellt werden; au\u00dferdem soll der f\u00fcr das Verschwenken des Transportgutes notwendige k\u00f6rperliche Aufwand vermindert werden (Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.8.2006, Anlage K 5, Seite 14).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe soll die im aufrechterhaltenen Schutzanspruch 1 vorgeschlagene Vorrichtung folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>(1) Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge.<br \/>\n(2) Die Tragevorrichtung umfasst<br \/>\n(a) einen St\u00fctzrahmen (1) und<br \/>\n(b) zumindest ein Tr\u00e4gerelement (5.1, 5.2).<br \/>\n(3) Der St\u00fctzrahmen ist<br \/>\n(a) an das Fahrzeug angekoppelt und<br \/>\n(b) horizontal ausgerichtet.<br \/>\n(4) Das Tr\u00e4gerelement ist<br \/>\n(a) in den St\u00fctzrahmen integriert und<br \/>\n(b) an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des St\u00fctzrahmens schwenkbar am St\u00fctzrahmen festgelegt;<br \/>\n(c) es dient dazu, ein Transportgut aufzunehmen und aus einer Transportstellung in eine Kippstellung zu verschwenken.<br \/>\n(5) Das Verschwenken des Transportguts geschieht um eine Schwenkachse (X), die parallel zu einer Fahrzeugquerachse liegt.<br \/>\n(6) In der Transportstellung liegt das Tr\u00e4gerelement in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen.<br \/>\n(7) In der Kippstellung schwenkt das Tr\u00e4gerelement vom Fahrzeug weg.<\/p>\n<p>Durch diese Ausbildung wird erreicht, dass die Tr\u00e4gerelemente mit dem darauf befindlichen Transportgut, unabh\u00e4ngig von der Befestigungsh\u00f6he am Fahrzeug von diesem so wegverschwenkt werden k\u00f6nnen, dass sich zwischen dem Fahrzeug und den Tr\u00e4gerelementen ein Freiraum ergibt, der dem Abstand der Schwenkachse vom Fahrzeug entspricht und sich in diesen Freiraum nur noch der St\u00fctzrahmen befindet. Das verbessert die Zug\u00e4nglichkeit der Heckklappe des Fahrzeugs.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters wird durch die von der Beklagten vorgelegten Druckschriften nicht in Frage gestellt, \u00a7 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.) Das Klagegebrauchsmuster erweist sich gegen\u00fcber dem von der Beklagten vorgelegten, priorit\u00e4ts\u00e4lteren US-Patent 5 106 002 als neu. Die Entgegenhaltung betrifft eine Tragevorrichtung zur Anbringung an einer Aufnahmevorrichtung, die am Heck eines Fahrzeugs befestigt ist. Die Tragevorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber einen aufrechten Beh\u00e4lter A, der aus einem Boden und Seitenw\u00e4nden besteht. Eine Anbauvorrichtung B verbindet die Tragevorrichtung mit der Aufnahmevorrichtung. Ein St\u00fctzprofil C erstreckt sich von der Anbauvorrichtung B nach oben und nach au\u00dfen (weg vom Fahrzeugheck) und ist damit fest verbunden. Der Beh\u00e4lter A wird durch eine Verl\u00e4ngerung D getragen, die horizontal und nach hinten von dem St\u00fctzprofil C hervorsteht. Eine Schwenkvorrichtung E erm\u00f6glicht es, dass der Beh\u00e4lter von einer aufrechten Position nach unten und nach hinten von dem Fahrzeug weg bewegt wird. Eine Verriegelung F h\u00e4lt den Beh\u00e4lter l\u00f6sbar in aufrechter Position, so dass der Beh\u00e4lter w\u00e4hrend des Transports in aufrechter Position gehalten wird und danach nach hinten geschwenkt und abgesenkt werden kann, um einen Zugang zum Heck des Fahrzeugs zu erhalten. Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Entgegenhaltung und verdeutlicht die Offenbarung der Entgegenhaltung:<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart eine Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge. Die aus der Anbauvorrichtung B, dem St\u00fctzprofil C, der Verl\u00e4ngerung D und dem Beh\u00e4lter A bestehende Tragevorrichtung kann in die Aufnahmevorrichtung 14 dergestalt eingesetzt werden, dass die L\u00f6cher 54 und 56 aufeinander ausgerichtet werden, sodann der Schraubenbolzen 58 vollst\u00e4ndig durch die Aufnahmevorrichtung 14 hindurchgeschoben wird und schlie\u00dflich der Schraubenbolzen in dieser Position durch Aufschrauben der Mutter 60 gesichert wird. Entsprechend kann die Tragevorrichtung auch wieder durch L\u00f6sen der Mutter, Herausziehen des Schraubenbolzens und Herausziehen der Tragevorrichtung von der Aufnahmevorrichtung 14 abgekoppelt werden.<br \/>\nDie Tragevorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber keinen St\u00fctzrahmen im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Dem St\u00fctzrahmen kommt im Rahmen der Lehre aus Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 21.3.2001 aufrecht erhaltenen Fassung die Funktion zu, die Tragvorrichtung an dem Fahrzeug festzulegen und die Tr\u00e4gerelemente mit dem darauf befestigten Transportgut abzust\u00fctzen. Der St\u00fctzrahmen soll zudem so ausgestaltet sein, dass die Tr\u00e4gerelemente darin integriert und an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des St\u00fctzrahmens schwenkbar festgelegt sind, Merkmale 4a) und 4b). Um diese Funktionen erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, ist es erforderlich, dass der St\u00fctzrahmen sowohl in Fahrzeugl\u00e4ngs- als auch in Fahrzeugquerrichtung verlaufende Holme aufweist. Wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf unter Bezugnahme auf die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, kann der St\u00fctzrahmen kein lediglich in Fahrzeugquerrichtung verlaufender Holm sein, weil dann kein Freiraum zwischen dem Fahrzeug und der Schwenkachse bestehen w\u00fcrde, aus dem die Tr\u00e4gerelemente mit dem daran befestigten Transportgut heraus geschwenkt werden k\u00f6nnten (Anlage K 5, S. 16, Absatz 2; vgl. auch Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1, S. 1, Z. 36 ff.; S. 2, Z. 13 ff.). Der St\u00fctzrahmen kann aber auch kein lediglich in Fahrzeugl\u00e4ngsrichtung verlaufender Holm sein, weil dann eine Integration der Tr\u00e4gerelemente mit dem darauf befestigten Transportgut nicht m\u00f6glich ist. Integration meint in diesem Zusammenhang nicht nur, dass die Tr\u00e4gerelemente in der eingeschwenkten Position in einer Ebene mit dem horizontal ausgerichteten St\u00fctzrahmen liegen (vgl. Merkmal 3 b) und 6). Dem Begriff des St\u00fctzrahmens sowie dem der Integration wird der Fachmann vielmehr auch entnehmen, dass eine den sicheren Transport des Transportgutes gew\u00e4hrleistende und deshalb an mehr als einem Punkt in Fahrzeugquerrichtung erfolgende Abst\u00fctzung der Tr\u00e4gerelemente in Fahrzeugquerrichtung vorhanden ist. Diese kann, wie in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagegebrauchsmusters, so ausgestaltet sein, dass die Tr\u00e4gerelemente in den zwischen den Schenkeln des St\u00fctzrahmens bestehenden Freiraum versenkt werden k\u00f6nnen. Es ist aber auch m\u00f6glich, die Tr\u00e4gerelemente zusammen mit den Tragschienen als zweiten Rahmen auszubilden, der deckelartig auf den Schenkeln des St\u00fctzrahmens aufliegt oder eine solche Profilgebung vorzusehen, bei der die Profile von St\u00fctzrahmen und Tr\u00e4gerelementen \u00fcberlappend ineinander greifen, sofern sie in der Transportstellung in ihrem Verlauf gleich ausgerichtet sind (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, a.a.O., S. 19 f.). Einen solchen St\u00fctzrahmen weist die in der amerikanischen Entgegenhaltung offenbarte Tragevorrichtung nicht auf. Diese ist vielmehr lediglich mit einem sich in Fahrzeugl\u00e4ngsrichtung erstreckenden Holm ausgestattet. Es fehlt demnach an einer Offenbarung der Merkmale 2a), 3a) und b), 4a) und b) sowie 6).<\/p>\n<p>Hingegen kann dem Kl\u00e4ger nicht darin zugestimmt werden, dass die Entgegenhaltung kein Tr\u00e4gerelement im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters offenbart. Das zumindest eine Tr\u00e4gerelement hat die Funktion, ein Transportgut aufzunehmen. Zudem soll es aus einer Transport- in eine Kippstellung verschwenkt werden k\u00f6nnen. Es muss in den St\u00fctzrahmen integriert und an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des St\u00fctzrahmens an diesem schwenkbar festgelegt sein. In der Transportstellung soll es in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen liegen und muss um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sein.<\/p>\n<p>Der Beh\u00e4lter A mit dem Boden 36 der amerikanischen Druckschrift ist geeignet, ein Transportgut aufzunehmen, und kann deshalb als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Tr\u00e4gerelement angesehen werden. Dem Klagegebrauchsmuster ist nicht zu entnehmen, dass sich dieses auf aus Holmen bestehende Strukturen beschr\u00e4nkt, wie diese in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagegebrauchsmusters gezeigt sind. Das in der amerikanischen Entgegenhaltung offenbarte Tr\u00e4gerelement kann aus einer Transport- in eine Kippstellung verschwenkt werden. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Integration in den St\u00fctzrahmen wird nicht aufgezeigt, weil lediglich ein Holm in L\u00e4ngserstreckung vorhanden ist. Der Beh\u00e4lter A ist jedoch an der dem Fahrzeug abgewandten Seite des sich in L\u00e4ngsrichtung des Fahrzeugs erstreckenden Holms D schwenkbar festgelegt. Zudem liegt er auf dem Holm und damit mit diesem \u2013 entsprechend der vorgenannten Definition des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 in einer Ebene. Schlie\u00dflich ist der Beh\u00e4lter um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar.<\/p>\n<p>2.) Die Beklagte macht geltend, dass aus der DE-U 93 16 017 eine einen Freiraum im Inneren aufweisende Rahmenkonstruktion bekannt sei. Es sei daher f\u00fcr den Fachmann naheliegend, den als Kastenprofil ausgef\u00fchrten \u201eSt\u00fctzrahmen\u201c D der amerikanischen Patentschrift 5 106 002 durch die rahmenartige Konstruktion des deutschen Gebrauchsmusters zu ersetzen. Nachfolgend wird zur weiteren Verdeutlichung des Offenbarungsgehaltes der DE-U 93 16 017 die daraus stammende einzige Zeichnung wiedergegeben:<\/p>\n<p>Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Wie bereits das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem Urteil erl\u00e4utert hat (Anlage K 5, S. 21), offenbart auch das vorgenannte deutsche Gebrauchsmuster keinen St\u00fctzrahmen im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Die Bauteile 6, 10 und 11 bilden zwar einen Balken, nicht aber einen St\u00fctzrahmen, weil es an einer Horizontalerstreckung in Fahrzeugrichtung fehlt. An dem \u00fcber Tragwinkel 10, 11 an dem Sto\u00dff\u00e4nger 33 des Fahrzeuges abgest\u00fctzten Balken 6 sind zwei schwenkbare B\u00fcgel bzw. Rahmen 2 und 5 angeordnet; einer von ihnen, der Rahmen 5, besitzt Tragschienen 36 f\u00fcr Zweir\u00e4der und hat die Funktion, die das Klagegebrauchsmuster dem Tr\u00e4gerelement zuweist. Der Rahmen 5 l\u00e4sst sich unbeladen vertikal gegen den Rahmen bzw. B\u00fcgel 2 stellen (Anlage B 4, S. 5 Zeilen 27-30) und insbesondere beladen aus der Horizontalen weiter nach unten verschwenken, bis er mit dem Querholm auf den Erdboden aufliegt (a.a.O., Zeilen 17-25). Das Abkippen des beladenen Tr\u00e4gerelementes schafft praktisch keinen Freiraum, weil es keinen Rahmen gibt, an dessen fahrzeugabgewandte Seite die Schwenkbewegung verlagert werden k\u00f6nnte, so dass das Tr\u00e4gerelement sich wie beim einleitend in der Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rterten Stand der Technik beim Verschwenken nicht vom Fahrzeug entfernt. Zus\u00e4tzlich muss der vertikale Rahmen 2 verschwenkt werden, um den Kofferraumdeckel zug\u00e4nglich zu machen (a.a.O., Zeilen 10 \u2013 16).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21.3.2001 aufrecht erhaltenen Fassung wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2 a) und b), 3 a) und b), 4 a) und c) sowie 5 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es insoweit auch keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 4 b) und 7 in Abrede, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Schwenkachse der Tr\u00e4gerelemente bei 2\/3 der maximalen Abmessung des Oberrahmens in Fahrzeugl\u00e4ngsrichtung (ohne hinten \u00fcberstehende Teile) sitze. Hinzu komme, dass die Schwenkbewegung des Oberrahmens eben bei etwa 60\u00b0 durch die Forts\u00e4tze des Unterrahmens begrenzt sei, was zur Folge habe, dass die 2\/3 des Oberrahmens, die dem Fahrzeug zugewandt seien, auch in der Kippstellung noch deutlich im Freiraum oberhalb des St\u00fctzrahmens l\u00e4gen. Zudem werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Oberrahmen (Tr\u00e4gerelemente) nicht um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung geschwenkt, sondern nur zu einem Teil von ca. 2\/3 weg von dem Fahrzeug, jedoch zu einem Teil von etwas mehr als einem Drittel hin zu dem Fahrzeug.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat demgegen\u00fcber \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass die Mittel, welche die Schwenkbarkeit herbeif\u00fchren, nicht am weitest m\u00f6glich vom Fahrzeug entfernten Punkt liegen m\u00fcssen. Das w\u00e4re bei einer nach hinten offenen Konstruktion des St\u00fctzrahmens, bei der an der dem Fahrzeug abgewandten Seite kein durchgehender, in Querrichtung verlaufender Holm vorhanden ist, der diese Aufgabe \u00fcbernehmen k\u00f6nnte, auch kaum m\u00f6glich. Es ist nur wichtig, dass die Schwenkachse in der N\u00e4he des fahrzeugabgewandten Endes liegt. Das Erreichen des erfindungsgem\u00e4\u00df bezweckten Erfolges wird durch derartige Ausgestaltungen nicht in Frage gestellt; dass der Freiraum zwischen Fahrzeugheck und Tr\u00e4gerelementen etwas verk\u00fcrzt wird, ist unerheblich, weil das Klagebrauchsmuster keine konkreten Mindestabmessungen f\u00fcr den entstehenden Freiraum verlangt. Etwas anderes ist auch mit den Ausf\u00fchrungen der Gebrauchsmusterbeschreibung zu den Vorteilsangaben (Klagegebrauchsmuster S. 2, Zeilen 15 bis 18) nicht gemeint. Zwar ist dort vom gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Abstand und vom gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Freiraum in der Kippstellung die Rede, aber damit wird keine Maximierung bis auf den letzten m\u00f6glichen Zentimeter Entfernung gefordert, sondern es wird allgemein der erfindungsgem\u00e4\u00df geschaffene Freiraum dem geringen Abstand gegen\u00fcbergestellt, der im Stand der Technik durch das an der Fahrzeugseite erfolgende Herunterklappen erzielbar war (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.8.2006, Anlage K5, Seite 18, Absatz 3).<\/p>\n<p>Legt man dieses Verst\u00e4ndnis zugrunde, sind die Merkmale 4 b) und 7 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn auch bei dem angegriffenen Gegenstand ist das Tr\u00e4gerelement an der dem Fahrzeug abgewandten Seite des St\u00fctzrahmens schwenkbar an diesem festgelegt und verschwenkt in der Kippstellung vom Fahrzeug weg. Dass die Schwenkachse nicht den weitest m\u00f6glichen Abstand einh\u00e4lt, sondern vom hinteren Ende der beiden Rahmenschenkel nach vorn versetzt ist, \u00e4ndert daran nichts, weil sie immer noch so weit hinten liegt, dass man von einer Anordnung an der fahrzeugabgewandten Seite sprechen kann und keinesfalls eine Plazierung an der Fahrzeugseite vorliegt. Das wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass die Tragelemente sich bei ihrer Schwenkbewegung auch um die hinteren freien Enden der beiden St\u00fctzrahmenschenkel bewegen, die zu diesem Zweck entsprechend abgeschr\u00e4gt sind. Dass durch eine weitere Verlagerung der Schwenkachse vom Fahrzeug weg m\u00f6glicherweise noch mehr Freiraum zu erzielen gewesen w\u00e4re, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn der weitaus \u00fcberwiegende Teil der Horizontalerstreckung des St\u00fctzrahmens steht auch bei dieser Ausgestaltung als Freiraum zwischen dem Fahrzeug und den Tr\u00e4gerelementen zur Verf\u00fcgung. Wie die Beklagte in ihrem als Anlage K 4 von dem Kl\u00e4ger vorgelegten Prospekt, Seite 2, auf der Ablichtung links unten, sowie auf ihrer Homepage, etwa auf Seite 12 des als Anlage K 20 von dem Kl\u00e4ger vorgelegten Ausdrucks wiedergegebenen Ablichtung, selbst anschaulich demonstriert, wird auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Ziel erreicht, zwischen dem abgeklappten Transportgut und der Heckklappe des Fahrzeugs einen Freiraum zu schaffen, der es dem Benutzer erm\u00f6glicht, die Heckklappe oder den Kofferraum ohne weitere Hindernisse zu \u00f6ffnen und einen Zugang zum Fahrzeug zu erhalten (vgl. Anlage K 1, S. 1 Z. 11 ff.).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind daher, wie es Merkmal 4 b) vorschreibt, die Tr\u00e4gerelemente an der dem Fahrzeug abgewandten Seite des St\u00fctzrahmens an diesem schwenkbar festgelegt. Genaue Vorgaben, in welchem Umfang dies der Fall sein soll, enth\u00e4lt das Merkmal nicht. F\u00fcr den Fachmann ist unmittelbar einsichtig, dass es daf\u00fcr auf die konkreten Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse in der Anwendungssituation ankommt. Daher wird auch eine Tragevorrichtung noch von dem Merkmal 4 b) erfasst, bei der \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; die Schwenkachse, gesehen vom fahrzeugseitigen Ende, bei etwa 2\/3 der L\u00e4nge der Rahmenschenkel angeordnet ist, zumal die Tr\u00e4gerelemente um das hintere Ende der Rahmenschenkel geschwenkt werden k\u00f6nnen und die Rahmenschenkel daf\u00fcr nach unten hin abgeschr\u00e4gt sind. Auch der Umstand, dass die Schwenkbewegung der Tr\u00e4gerelemente durch die abgeschr\u00e4gten Enden der Rahmenschenkel begrenzt ist, f\u00fchrt nicht aus dem Anwendungsbereich des Merkmals 4 b) hinaus. Wie bereits ausgef\u00fchrt, wird dadurch die mit dem Merkmal angestrebte Funktion, einen Freiraum zwischen dem Fahrzeugende und dem abgeklappten Transportgut zu erreichen, der einen bequemen Zugang zur Heckklappe bzw. zum Kofferraum erm\u00f6glicht, nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigt. Entsprechend ist auch das Merkmal 7 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, wonach die Tr\u00e4gerelemente um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind. Auch hier ist das Ausma\u00df der Schwenkbewegung nicht n\u00e4her bestimmt, so dass auch eine Schwenkbewegung um ca. 60\u00b0, wie sie nach Angaben der Beklagten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiert sein soll, ausreichend ist.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist dar\u00fcber hinaus das Merkmal 6, wonach die Tr\u00e4gerelemente in einer Ebene mit dem St\u00fctzrahmen liegen m\u00fcssen. Die Kammer folgt auch hier den Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, wonach damit im Wesentlichen nur gefordert ist, dass das Tr\u00e4gerelement in dieser Stellung im Gegensatz zu der in Merkmal 7 beschriebenen Kippstellung ebenso wie der St\u00fctzrahmen horizontal liegen muss. Es bedeutet aber nicht, dass der St\u00fctzrahmen in vertikaler Richtung nach oben oder unten nicht \u00fcberragt werden darf und wie in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagegebrauchsmusters die Tr\u00e4gerelemente in den zwischen den Schenkeln des St\u00fctzrahmens bestehenden Freiraum versenkt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 1, S. 3, Zeilen 16 bis 18 und Figur 1). Es ist vielmehr auch m\u00f6glich, die Tr\u00e4gerelemente zusammen mit den Tragschienen als zweiten Rahmen auszubilden, der deckelartig auf den Schenkeln des St\u00fctzrahmens aufliegt (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.8.2006, Anlage K 5, S. 17 \u00dcbergang zu S. 18). Eben dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiert.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist an den Verletzungshandlungen der A KG beteiligt gewesen und daher gleichfalls als Gebrauchsmusterverletzer anzusehen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat \u2013 von der Beklagten in der Klageerwiderung zun\u00e4chst unwidersprochen &#8211; vorgetragen, dass die von der A KG in Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c vertriebenen Tragevorrichtungen von der Beklagten in den Niederlanden hergestellt und nach Deutschland an die A KG geliefert worden seien. Daraus ergibt sich ohne weiteres eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch Einf\u00fchren zum Zwecke des Inverkehrbringens und durch Inverkehrbringen, \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Erstmals in der Duplik vom 13.2.2004 hat die Beklagte vorgebracht, nochmalige Erkundigungen bei den im Zeitraum 1994 bis 2004 in ihrem Unternehmen f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Verantwortlichen h\u00e4tten ergeben, dass die A KG seinerzeit s\u00e4mtliche von ihr, der Beklagten, hergestellten Fahrrad-Hecktr\u00e4ger in einem Lager der Beklagten in Epe\/Niederlande mit eigenen LKWs bzw. durch von ihr beauftragte Speditionen abgeholt habe. Im Jahre 2005 sei diese Praxis aus steuerlichen Gr\u00fcnden dahin ge\u00e4ndert worden, dass nunmehr die Beklagte die von der A KG bestellten Fahrrad-Hecktr\u00e4ger zu deren Lager in K\u00f6ln transportiere. Selbst wenn dieses &#8211; von dem Kl\u00e4ger bestrittene &#8211; Vorbringen der Beklagten als wahrheitsgem\u00e4\u00df unterstellt wird, ergibt sich daraus eine Mitverantwortung der Beklagten f\u00fcr die von der A KG in Deutschland begangenen Verletzungshandlungen. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige wegen Patentverletzung schadensersatz- bzw. rechnungslegungspflichtig, der das patentverletzende Erzeugnis in Kenntnis des Patents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Lieferant im Ausland ans\u00e4ssig ist (BGH, GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Mitwirkungshandlungen des Lieferanten auch im Inland erfolgt sind oder allein im Ausland stattgefunden haben. Entscheidend ist allein die bewusste Mitwirkung an der Verletzung des inl\u00e4ndischen Patentrechts. Daher ist im hiesigen Fall f\u00fcr die Verletzung des Klagegebrauchsmusters unerheblich, ob die Beklagte selbst oder durch einen von ihr beauftragten Fuhrunternehmer die beanstandeten Fahrrad-Hecktr\u00e4ger nach Deutschland geliefert hat oder aber die A KG die Fahrrad-Hecktr\u00e4ger bei der Beklagten in den Niederlanden selbst oder durch einen von ihr beauftragten Fuhrunternehmer abgeholt hat. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte wusste, dass die Fahrrad-Hecktr\u00e4ger nach Deutschland geliefert werden, um dort in den Verkehr gebracht zu werden, und sie wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass die Fahrrad-Hecktr\u00e4ger dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters unterliegen. Denn dann hat sie sich, auch wenn sie sich auf die \u00dcbergabe der Fahrrad-Hecktr\u00e4ger an die A KG bzw. einen von dieser beauftragten Fuhrunternehmer beschr\u00e4nkt hat, an den mit der Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringens begangenen Verletzungshandlungen der A KG aktiv beteiligt und ist insofern mitverantwortlich.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte in dem gesamten hier relevanten Zeitraum Kenntnis davon hatte, dass die von der A KG bestellten Fahrrad-Hecktr\u00e4ger nach Deutschland geliefert werden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie Ende Oktober 1998 Kenntnis von dem Klagegebrauchsmuster erhalten habe, nachdem eine an die A KG gerichtete Berechtigungsanfrage der Ehefrau des Kl\u00e4gers an sie weitergeleitet worden sei. F\u00fcr die Zeit davor gilt, dass es der Beklagten als bedeutendem Hersteller von Fahrrad-Hecktr\u00e4gern bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt oblegen h\u00e4tte, sich vor der ersten Lieferung der beanstandeten Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland danach zu erkundigen, ob dadurch bestehende Schutzrechte verletzt werden. Gegebenenfalls h\u00e4tte sie daf\u00fcr patent- oder rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen m\u00fcssen. Den Darlegungen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Ihre Verantwortlichkeit f\u00fcr die Verletzung des Klagegebrauchsmusters ist daher uneingeschr\u00e4nkt zu bejahen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Zu Unrecht stellt die Beklagte eine schuldhafte Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Sie tr\u00e4gt vor, dass in den Niederlanden kein zum Klagegebrauchsmuster paralleles Schutzrecht bestehe. Da es sich bei den Niederlanden um \u201edas klassische Fahrradland in Europa\u201c handele und sie ihren Gesch\u00e4ftssitz in den Niederlanden habe, habe sie nicht mit dem Bestehen des Klagegebrauchsmuster rechnen m\u00fcssen. Mit dieser Argumentation ist der Beklagten kein Erfolg beschieden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Feststellung des Verschuldens kommt es zun\u00e4chst darauf an, ob der Verletzer das Gebrauchsmuster kannte oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte kennen m\u00fcssen, \u00a7 276 BGB (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., \u00a7 24 GebrMG, Rdn. 6). Jedenfalls die zweite Alternative ist hier zu bejahen. Wie von jedem deutschen Hersteller kann auch von jedem ausl\u00e4ndischen Hersteller eines Produktes, welches dieser nach Deutschland liefert, grunds\u00e4tzlich erwartet werden, dass er zuvor pr\u00fcft, ob er durch die Lieferung die in Deutschland geltenden gewerblichen Schutzrechte verletzt. Das gilt erst Recht, wenn es sich bei dem ausl\u00e4ndischen Hersteller um den europ\u00e4ischen Marktf\u00fchrer handelt, so wie dies bei der Beklagten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Fahrrad-Hecktr\u00e4gersystemen unbestritten der Fall ist. Darauf, ob die Beklagte nach niederl\u00e4ndischem Recht oder aufgrund ihrer Satzung ausschlie\u00dflich gemeinwohl- oder aber auch gewinnorientiert ist oder jedenfalls faktisch Gewinne erwirtschaftet, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich dar\u00fcber hinaus auf die Stellungnahmen ihres Patentanwaltes C vom 8.12.1998 und 13.8.1999. Danach habe sie nicht mehr mit der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters rechnen m\u00fcssen. Auch in diesem Punkt kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung kann bei den ohne Pr\u00fcfung eingetragenen Gebrauchsmustern ein Verschulden nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit der Schutzf\u00e4higkeit rechnete oder zumindest rechnen musste. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn er begr\u00fcndete Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit hegen konnte. Begr\u00fcndete Bedenken k\u00f6nnen sich daraus ergeben, dass ein im Patent- und Gebrauchsmusterrecht erfahrener Patent- oder Rechtsanwalt nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig ist. Auf die Objektivit\u00e4t eines solchen Patent- oder Rechtsanwalts kann der Benutzer vertrauen, darf aber nicht seinen Rat unbesehen hinnehmen, sondern muss sich vielmehr im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten und Spezialkenntnisse in die Pr\u00fcfung einschalten. Seine eigene Sachkunde muss er gegen sich gelten lassen. Zudem muss der Benutzer seine Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit in angemessener Zeit in verfahrensrechtlich geeigneter Form geltend machen (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 24 GebrMG, Rdn. 8 und 9 m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen trifft die Beklagte der Vorwurf, dass sie mit der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in einem f\u00fcr die hiesige Verletzungsklage relevanten Umfang rechnen musste. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei Herrn Patentanwalt C um einen auf dem Gebiet des deutschen Gebrauchsmusterrechts erfahrenen Patentanwalt handelt. Die Qualifikation als europ\u00e4ischer Patentanwalt beinhaltet nicht notwendigerweise auch die erforderlichen Detailkenntnisse im deutschen Gebrauchsmusterrecht. Jedenfalls kann dem Schreiben von Patentanwalt C allein entnommen werden, dass \u201ezumindest\u201c der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters (in der urspr\u00fcnglich eingetragenen Fassung) von dem CATE Lastentr\u00e4ger, hergestellt von dem Unternehmen CARTEC, der in den \u201eSonderseiten\u201c, Juli-Heft, 5\/6\/94, 5. Jahrgang, Seite 15, vorgestellt worden sei, neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen worden sei. In dem Schreiben von Patentanwalt C finden sich jedoch keine Ausf\u00fchrungen dazu, ob das Klagegebrauchsmuster, die genannten Bedenken hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit des Schutzanspruchs 1 (in der urspr\u00fcnglich eingetragenen Fassung) als zutreffend unterstellt, in einem beschr\u00e4nkten Umfang aufrecht erhalten werden konnte, so wie dies sp\u00e4ter auch durch den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21.3.2001 erfolgt ist, und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegebenenfalls den dann beschr\u00e4nkten Gegenstand des Klagegebrauchsmusters verwirklichen w\u00fcrde. Ausweislich des Schreibens von Patentanwalt C vom 13.8.1999 hat zudem eine weiterhin durchgef\u00fchrte Recherche keine Druckschrift hervorgebracht, welche Anlass zu Zweifeln an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters gegeben hat.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist weiterhin entgegenzuhalten, dass sie ihre Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der urspr\u00fcnglich eingetragenen Fassung nicht in verfahrensrechtlich geeigneter Form geltend gemacht hat. Der Hinweis auf das bereits zuvor von dritter Seite wegen fehlender Neuheit und fehlenden erfinderischen Schrittes gegen die Eintragung des Klagegebrauchsmusters eingeleitete L\u00f6schungsverfahren rechtfertigt dieses Vers\u00e4umnis nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Hinweis auf ein von dritter Seite gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters eingeleitetes L\u00f6schungsverfahren \u00fcberhaupt die eigene Geltendmachung von Zweifeln ersetzen kann. Dies kommt aber jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Gr\u00fcnde, welche Anlass f\u00fcr die Zweifel gegeben haben, auch in das bereits von dritter Seite eingeleiteten L\u00f6schungsverfahren eingebracht worden sind. Das kann hier nicht festgestellt werden. Ausweislich des auch von der Beklagten in diesem Zusammenhang allein in Bezug genommenen Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21.3.2001 hat die damalige Antragstellerin ihren L\u00f6schungsantrag auf vier im Tatbestand des Beschlusses n\u00e4her bezeichnete Druckschriften gest\u00fctzt (vgl. im Einzelnen Anlage K 3, S. 3, Abs. 3). Demgegen\u00fcber zieht Patentanwalt C zur Begr\u00fcndung seiner Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters eine Darstellung des CATE Lastentr\u00e4gers des Unternehmens CARTEC in einer Fachzeitschrift heran.<\/p>\n<p>Es ist daher festzuhalten, dass die Beklagte durch Einf\u00fchren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters schuldhaft verletzt hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihr aufgrund schuldhafter Gebrauchsmusterverletzung zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist in dem Umfang verj\u00e4hrt, in dem der Schadensersatzanspruch nach \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG verj\u00e4hrt ist und kein Rest-Schadensersatzanspruch gem. \u00a7 24 c Satz i.V.m. \u00a7 852 BGB besteht. Das betrifft den Schaden, der durch Verletzungshandlungen entstanden ist, welche die Beklagte in der Zeit vom 9.3.1995 bis zum 31.12.2003 begangen hat.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung des patentrechtlichen Schadensersatzanspruchs beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Das betrifft die Verletzungshandlungen, welche die Beklagte in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2003 begangen hat, \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. \u00a7 199 Abs. 1 BGB (jeweils in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001). Das gilt aber auch f\u00fcr die Verletzungshandlungen, welche die Beklagte in der Zeit vom 9.3.1995 bis zum 31.12.2001 begangen hat, \u00a7 24 c Satz 1 GebrMG (a.F.) i.V.m. Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1, 3, 4 EGBGB i.V.m. \u00a7 24 c Satz 1 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 194 ff BGB (jeweils in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001).<\/p>\n<p>Der Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers ist jeweils mit Begehung der Verletzungshandlungen der Beklagten entstanden.<\/p>\n<p>Die Ehefrau des Kl\u00e4gers, welche seinerzeit eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmuster gewesen ist, hat mit Zugang des Schreibens des Vertreters der Beklagten Patentanwalt C vom 8.12.1998 Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begr\u00fcndenden Tatsachen erlangt. Denn in dem Schreiben teilte Patentanwalt C dem patentanwaltlichen Vertreter der Ehefrau des Kl\u00e4gers mit, dass die Beklagte die Herstellerin des von dem Kl\u00e4ger beanstandeten Fahrradtr\u00e4gers sei, der von der A KG in Deutschland vertrieben werde. Der von Patentanwalt C in seinem in englischer Sprache verfassten Schreiben verwendete Begriff des \u201emanufacturer\u201c wird regelm\u00e4\u00dfig als \u201eFabrikant\u201c, \u201eProduzent\u201c, \u201eHersteller\u201c oder \u201eIndustrieller\u201c in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt, was allgemein bekannt ist und durch einen Blick in ein g\u00e4ngiges Handw\u00f6rterbuch (wie beispielsweise Romain\/Bader\/Byrd, 5. Auflage, W\u00f6rterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache) nachvollzogen werden kann. Selbst in dem als Anlage K 39 von dem Kl\u00e4ger vorgelegten Internetauszug, dessen Quelle der Kl\u00e4ger nicht genannt hat und die ersichtlich nur ein Ausschnitt aus einer gr\u00f6\u00dferen Darstellung ist, wird als eine \u00dcbersetzungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr \u201eto manufacture\u201c unter anderem \u201efabrikm\u00e4\u00dfig herstellen\u201c genannt. Dem Kl\u00e4ger kann auch nicht in dem Argument gefolgt werden, dass er und seine Ehefrau der englischen Sprache nicht so m\u00e4chtig seien, dass sie den Begriff \u201emanufacturer\u201c nicht in dem vorgenannten Sinne verstehen konnten. Dagegen spricht bereits, dass das Schreiben an den damaligen Vertreter der Ehefrau des Kl\u00e4gers Patentanwalt Dipl.-Geol. Kayser gerichtet war und nicht dargetan ist, dass dieser die englische Sprache nicht insoweit beherrscht hat, dass er den Begriff \u201emanufacturer\u201c in dem vorgenannten Sinne in die deutsche Sprache \u00fcbersetzen konnte. Es ist damit festzustellen, dass die Ehefrau des Kl\u00e4gers mit Zugang des Schreibens wusste, dass die Beklagte die Fahrradtr\u00e4ger herstellte, welche von der A KG in Deutschland vertrieben wurden.<\/p>\n<p>Zudem konnte sie dem Schreiben unmittelbar entnehmen, dass die Beklagte ihrerseits Kenntnis davon hatte, dass die A KG die beanstandeten Fahrradtr\u00e4ger in Deutschland vertrieb. Aus dem Schreiben ergab sich auch, dass die Beklagte von dem Klagegebrauchsmuster wusste. Schlie\u00dflich hatte die Ehefrau des Kl\u00e4gers sogar Kenntnis von den Umst\u00e4nden, die auf Seiten der Beklagten ein Verschulden begr\u00fcndeten; insbesondere war ihr bekannt, dass die Beklagte trotz der in dem Schreiben des Patentanwaltes C gegen\u00fcber der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmuster ge\u00e4u\u00dferten Bedenken keinen L\u00f6schungsantrag in angemessener Zeit gestellt hatte. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers hatte mithin von allen Umst\u00e4nden erfahren, die ausreichend sind, um eine Verantwortlichkeit eines im Ausland ans\u00e4ssigen Herstellers und Lieferanten f\u00fcr die Verletzung eines deutschen Gebrauchsmusters zu begr\u00fcnden (vgl. oben unter IV.). Dass die Ehefrau des Kl\u00e4gers dies m\u00f6glicherweise rechtlich nicht zutreffend bewerten konnte, kommt ihr nicht zugute, weil es sich dabei gegebenenfalls um einen unerheblichen Rechtsirrtum handeln w\u00fcrde (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, NJW 1996, 117, 118 mit weiteren Nachweisen). Im \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Kl\u00e4gers in der in Rede stehenden Angelegenheit patentanwaltlich beraten war.<\/p>\n<p>Der Kenntnis der Ehefrau des Kl\u00e4gers von der Beteiligung der Beklagten an den Verletzungshandlungen der A steht nicht entgegen, dass auf den Typenschildern der beanstandeten Fahrradtr\u00e4ger (Anlage K 26) allein die A KG genannt ist, welche die beanstandete Ausf\u00fchrungsform in Deutschland vertrieben hat; denn das schlie\u00dft eine Beteiligung der Beklagten als Herstellerin an der Einf\u00fchrung der Fahrradtr\u00e4ger nach Deutschland nicht aus. Gleiches gilt f\u00fcr die Montageanleitung (Anlage K 27), in der ebenfalls allein die A KG erw\u00e4hnt wird. Auch dies steht dem Umstand nicht entgegen, dass die Ehefrau des Kl\u00e4gers von den die Mitverantwortlichkeit der Beklagten an der Gebrauchsmusterverletzung begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden durch das genannte Schreiben des Patentanwaltes C erfahren hat. Der als Anlage K 28 vorgelegte Zeitungsartikel ist schon deshalb unerheblich, weil er vom 27.6.2007 stammt und damit nicht den hier in Rede stehenden Zeitraum betrifft. Auch der als Anlage K 29 eingereichte Zeitschriftenbeitrag anl\u00e4sslich des 40-j\u00e4hrigen Bestehens der E-Gruppe, zu welcher die A KG geh\u00f6rt, ist bereits aus zeitlichen Gr\u00fcnden weitgehend irrelevant, weil er erst im November 2003 in der Zeitschrift \u201eamz\u201c, Auto, Motor, Zubeh\u00f6r ver\u00f6ffentlicht wurde. Hinzu kommt, dass die Passage, auf welche der Kl\u00e4ger Bezug nimmt, n\u00e4mlich der Aussage, dass unter dem Namen E \u201eB\u201c komfortable Hecktr\u00e4germodelle entwickelt und vertrieben worden seien und diese Sparte, welche ma\u00dfgeblich von dem Firmengr\u00fcnder Josef Virnich aufgebaut worden sei, sich mittlerweile verselbst\u00e4ndigt habe, in keinem Widerspruch zu der Mitteilung des Patentanwaltes C in seinem Schreiben vom 8.12.1998 steht, dass die Beklagte Hersteller des beanstandeten Fahrradtr\u00e4gers sei. In dem technischen Bericht des RWT\u00dcV vom 27.2.1995 (Anlage K 30) wird als Hersteller zwar die E-Gelenkwellen-Service GmbH genannt. Selbst wenn jedoch zugunsten des Kl\u00e4gers angenommen wird, dass seine Ehefrau tats\u00e4chlich seinerzeit von diesem Bericht Kenntnis erlangt hatte, hat sie jedenfalls durch die Mitteilung des Patentanwaltes C vom 8.12.1998 erfahren, dass der tats\u00e4chliche Hersteller des Fahrradtr\u00e4gers die Beklagte gewesen ist. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt schlie\u00dflich vor, dass ihm der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der A KG D auf dem Caravan Salon 1999 in D\u00fcsseldorf in einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch mitgeteilt habe, dass der B Tr\u00e4ger ein Produkt der E B\/A sei und sie die Tr\u00e4ger nach den Pl\u00e4nen und im Auftrag von A bei der Beklagten fertigen lie\u00dfen. Auch wenn diese von der Beklagten bestrittene Behauptung zugunsten des Kl\u00e4gers als tats\u00e4chlich zutreffend unterstellt wird, ergibt sich daraus doch keine dem Kl\u00e4ger g\u00fcnstige Rechtsfolge. Denn es besteht kein Grund, die (angebliche) \u00c4u\u00dferung des Herrn D der Beklagten zuzurechnen, nachdem diese der Ehefrau des Beklagten mit Schreiben des Patentanwaltes C vom 8.12.1998 die verj\u00e4hrungsbegr\u00fcndenden Tatsachen mitgeteilt hatte.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger muss die Kenntniserlangung seiner Ehefrau von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen, verursacht durch das Schreiben des Patentanwaltes C vom 8.12.1998, gegen sich gelten lassen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Ehefrau des Kl\u00e4gers eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Der Kl\u00e4ger wurde erst sp\u00e4ter mit Vertrag vom 18.6.1999 ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer an dem Klagegebrauchsmuster. Er leitet damit seine Position als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer von seiner Ehefrau als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ab. Deren Kenntnisse zum Zeitpunkt der Erteilung der ausschlie\u00dflichen Lizenz sind ihm als deren Teilrechtsnachfolger zuzurechnen (Palandt\/Heinrichs, 67. Aufl., \u00a7 199 BGB, Rdn. 25). Darauf, wann der Kl\u00e4ger selbst von dem Schreiben des Patentanwaltes C erfahren hat, kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden folgt, dass die bis zum 31.12.2003 entstandenen Schadensersatzanspr\u00fcche bei Zugrundelegung der hier einschl\u00e4gigen regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, an dem sie entstanden sind, verj\u00e4hrt sind, \u00a7\u00a7 199 Abs. 1, 195 BGB.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung der durch Verletzungshandlungen in der Zeit vom 1.1. bis zum 30.9.2004 begr\u00fcndeten Schadenersatzanspr\u00fcche ist durch Erhebung der hiesigen Klage Anfang 2007 gehemmt worden, \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.<\/p>\n<p>Der Rechnungslegungsanspruch ist nicht verj\u00e4hrt im Umfang des Restschadensersatzanspruchs. F\u00fcr die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.9.2004 folgt dies aus \u00a7 24 c Satz 2 GebrMG i.V.m. \u00a7 852 BGB (jeweils in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001). F\u00fcr die Zeit vom 9.3.1995 bis zum 31.12.2001 ergibt sich dies aus \u00a7 24 c S 3 GebrMG (a.F.) i.V.m. \u00a7\u00a7 812 ff. BGB, \u00a7\u00a7 195, 198 BGB (a.F.) i.V.m. Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1, 3, 4 EGBGB i.V.m. \u00a7 24 c Satz 2 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 194 ff. BGB (jeweils in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001). Der Restschadensersatzanspruch berechnet sich nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenz-Analogie (vgl. im Einzelnen: Benkard, 10. Aufl., \u00a7 141 PatG, Rdn. 8), so dass es der daf\u00fcr erforderlichen Rechnungslegung bedarf. Das entspricht dem Klageantrag in der ersten Stufe zu a) bis c), nicht aber zu 1 d).<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 873 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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