{"id":3915,"date":"2008-01-10T17:00:41","date_gmt":"2008-01-10T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3915"},"modified":"2016-04-29T11:46:29","modified_gmt":"2016-04-29T11:46:29","slug":"4a-o-39706-stuetzvorrichtung-fuer-ein-solarpaneel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3915","title":{"rendered":"4a O 397\/06 &#8211; St\u00fctzvorrichtung f\u00fcr ein Solarpaneel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>871<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2008, Az. 4a O 397\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\neine Vorrichtung zum Tragen eines oder mehrerer Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren, wobei diese Vorrichtung eine Bodenwand, eine R\u00fcckwand einst\u00fcckig verbunden mit der Bodenwand, welche R\u00fcckwand sich von einer R\u00fcckseite der Bodenwand nach oben erstreckt, und zwei gegen\u00fcberliegend angeordnete Seitenw\u00e4nde, welche mit Seitenkanten der Bodenwand und der R\u00fcckwand einst\u00fcckig verbunden sind, wobei die Seitenw\u00e4nde von der R\u00fcckwand nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand schr\u00e4g abfallen,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei diese Vorrichtung bei Stapelung Schachtelung erm\u00f6glicht und die Vorrichtung ein Anordnen von Stabilisierungsmitteln innerhalb der Vorrichtung zu deren Stabilisierung an einem gew\u00fcnschten Ort erm\u00f6glicht und die Vorrichtung aus Plastik hergestellt ist,<br \/>\nwenn die Vorrichtung aus zwei Teilen besteht, die an einer Verbindungsstelle an Boden- und R\u00fcckwand zusammengesetzt werden, wie insbesondere aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage K1 ersichtlich:<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie f\u00fcr die Zeit seit dem 01. Januar 2006 begangene Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die im Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2006 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 15. Februar 2006 im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 857 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent), der bei dem DPMA unter dem Aktenzeichen DE 698 15 168.2 gef\u00fchrt wird. Die B1-Schrift des EP 0 857 xxx in der englischen Verfahrenssprache liegt als Anlage K2b, die T2-Schrift als Anlage K2a vor. Das Klagepatent wurde am 06. Februar 1998 angemeldet und am 12. August 1998 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 04. Juni 2003. Vor der Kl\u00e4gerin war vom 07. Juni 2005 an die A B.V. aus Doesburg, Niederlande, eingetragene Inhaberin des deutschen Teils. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung patentverletzender Vorrichtungen in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin einerseits und die Beklagten zu 1) und 2) andererseits sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Solar- und W\u00e4rmetechnik. Die Beklagten zu 3) und 4) sind jeweils beide Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft unter anderem eine St\u00fctzvorrichtung f\u00fcr ein Solarpaneel. Der englischsprachige Wortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents (Anlage K2b) lautet wie folgt:<br \/>\nDevice for supporting one or more solar panels and\/or thermal collectors (24) which are arrangeable on a flat roof for example, said device (1) comprising:<br \/>\n&#8211; a bottom wall (8),<br \/>\n&#8211; a rear wall (2) which is integrally joined with the bottom wall (8) and extends upwardly from a rear side of the bottom wall (8),<br \/>\n&#8211; two oppositely arranged side walls (4) which are integrally joined with side edges of the bottom wall (8) and rear wall (2), wherein the side walls (4) slope downwardly from the rear wall (2) to a front edge of the bottom wall (8),<br \/>\ncharacterized in that the device (1) permitting nesting when stacked, the device permitting arranging stabilizing means (22) within the device for stabilizing thereof at a desired location and in that the device is made of plastic.<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche des EP 0 857 xxx (Anlage K2b) lautet Anspruch 1 wie folgt:<br \/>\nVorrichtung zum Tragen eines oder mehrerer Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren (24), welche beispielsweise auf einem flachen Dach anordenbar sind, wobei diese Vorrichtung aufweist:<br \/>\n\u2022 eine Bodenwand (8);<br \/>\n\u2022 eine R\u00fcckwand (2) einst\u00fcckig verbunden ist mit der Bodenwand (8), welche R\u00fcckwand sich von einer R\u00fcckseite der Bodenwand (8) nach oben erstreckt;<br \/>\n\u2022 zwei gegen\u00fcberliegend angeordnete Seitenw\u00e4nde (4), welche mit Seitenkanten der Bodenwand (8) und der R\u00fcckwand (2) einst\u00fcckig verbunden sind, wobei die Seitenw\u00e4nde (4) von der R\u00fcckwand (2) nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand (8) schr\u00e4g abfallen;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n\u2022 die Vorrichtung (1) bei Stapelung Schachtelung erm\u00f6glicht, wobei die Vorrichtung ein Anordnen von Stabilisierungsmitteln (22) innerhalb der Vorrichtung zu deren Stabilisierung an einem gew\u00fcnschten Ort erm\u00f6glicht; und<br \/>\n\u2022 die Vorrichtung aus Plastik hergestellt ist.<\/p>\n<p>In der T2-Schrift (\u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 857 xxx B1; Anlage K2a) ist Patentanspruch 1 hinsichtlich des zweiten Unterpunkts der gattungsbestimmenden Merkmale (betreffend die R\u00fcckwand) demgegen\u00fcber leicht abweichend formuliert. Der zweite Unterpunkt (s.o.) ist ersetzt durch zwei Spiegelstriche, zu denen der Anspruchstext wie folgt lautet:<br \/>\n\u201e&#8230;<br \/>\n&#8211; eine sich von der Bodenwand (8) nach oben erstreckende Wand, wobei die Wand mit der Bodenwand (8) einst\u00fcckig verbunden ist;<br \/>\n&#8211; eine R\u00fcckwand (2), welche sich von einer R\u00fcckseite der Bodenwand (8) nach oben erstreckt;<br \/>\n&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4gervorrichtung wird in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift dargestellt, die nachfolgend leicht verkleinert wiedergegeben werden. Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine Perspektivansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, Figur 2 eine Seitenansicht der Vorrichtung aus Figur 1.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin im Oktober 2005 von der Tr\u00e4gervorrichtung \u201eB 160\u201c der Beklagten zu 1) erfahren hatte, welche die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt anbot (das Bestellformular mit Abbildungen der Tr\u00e4gervorrichtung \u201eB 160\u201c liegt als Anlage K7 vor), mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) wegen Verletzung des Klagepatents ab. Die Beklagte zu 1) gab daraufhin unter dem 16. November 2005 die in Kopie als Anlage K8 vorliegende Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab. In ihr verpflichtete sie sich, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden, von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Vertragsstrafe, \u00fcber deren Angemessenheit im Streitfall das Landgericht D\u00fcsseldorf (Patentstreitkammer) entscheiden soll, zu unterlassen, Vorrichtungen nach Ma\u00dfgabe der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents, die in der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung Anlage K8 im Einzelnen aufgef\u00fchrt wurden, im deutschen Geltungsbereich des Klagepatents herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Im September 2006 erlangte die Kl\u00e4gerin Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 1) auf ihrer Internetseite (<a title=\"www.D-gmbh.de\" href=\"http:\/\/www.D-gmbh.de\">www.D-gmbh.de<\/a>) St\u00fctzvorrichtungen in einer gegen\u00fcber dem Produkt \u201eB 160\u201c, das der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 16. November 2005 zugrunde lag, abge\u00e4nderten Form anbot. Diese St\u00fctzvorrichtungen wurden und werden unter der Systembezeichnung \u201eC-Flex\u201c bzw. \u201eCflex\u201c angeboten und mit der vorliegenden Klage angegriffen (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<br \/>\nIm Unterschied zu dem fr\u00fcheren Produkt \u201eB 160\u201c ist die aus schwarzem Kunststoff gefertigte Wanne zweigeteilt. Ihre beiden Teile k\u00f6nnen in Abstimmung auf die konkreten Montagebedingungen mit einem in vier Stufen variierenden \u00dcberlappungsbereich zusammengesetzt werden, so dass sich einzelne St\u00fctzvorrichtungen von variabler Breite ergeben. Die Stufung wird durch den Abstand der quer \u00fcber Boden- und R\u00fcckseite verlaufenden Verstrebungen vorgegeben. Im \u00dcberlappungsbereich von Boden- und R\u00fcckwand beider Teile kann eine Querstrebe zwischen der Oberkante der beiden R\u00fcckwandteile einerseits und der Oberkante der beiden Bodenteile andererseits angebracht werden. \u00dcber die Oberkanten werden im zusammengesetzten Zustand der Vorrichtungsh\u00e4lften L\u00e4ngsverstrebungen angebracht, auf denen die Solarpaneele montiert werden k\u00f6nnen und die mehrere nebeneinander stehende Vorrichtungen zu einem Gesamttragesystem verbinden. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen stammen aus dem aktuellen Internetauftritt der Beklagten zu 2) (<a title=\"www.D-montagesysteme.de;\" href=\"http:\/\/www.D-montagesysteme.de;\">www.D-montagesysteme.de;<\/a> Anlage K14), zu dem man auch \u00fcber die Seite der Beklagten zu 1) gelangt, wenn man dort unter \u201eProdukte\u201c die Schaltfl\u00e4che \u201eMontagesysteme\u201c anklickt. Unter dem Stichwort \u201eCflex\u201c werden auf der Internetseite der Beklagten zu 2) das System und der Aufbau dargestellt, das Datenblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird als pdf-Datei zur Verf\u00fcgung gestellt. Die nachfolgenden Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K14 zeigen die beiden Wannenh\u00e4lften, eine Explosionszeichnung mit Querstrebe und L\u00e4ngsstreben sowie eine Fotografie des auf einem Flachdach montierten Systems vor Anbringung der Solarpaneele:<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Internetauftritts der Beklagten zu 2) wird auf die Anlage K14 Bezug genommen. Auf der Website der Beklagten zu 1) (<a title=\"www.D-gmbh.de\" href=\"http:\/\/www.D-gmbh.de\">www.D-gmbh.de<\/a>) war zu Beginn des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Bestellformular f\u00fcr eine Einf\u00fchrungsaktion (Anlage K9) abrufbar, das als Adressaten etwaiger Bestellungen nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 2) ausweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Dass die Beklagten in Ab\u00e4nderung des das Klagepatent unstreitig verletzenden fr\u00fcheren Produktes \u201eB 160\u201c der Beklagten zu 1) f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine zweiteilige Ausgestaltung gew\u00e4hlt h\u00e4tten, f\u00fchre nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus.<br \/>\nDa die Beklagte zu 1) durch ihre Mitwirkung an dem Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als patentverletzende Vorrichtung durch die Beklagte zu 2) bis zum 15. Oktober 2006 gegen ihre Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 16. November 2005 schuldhaft versto\u00dfen habe, stehe ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; die mit dem Antrag zu III. geltend gemachte Vertragsstrafe zu, die sie auf 15.000,- \u20ac festsetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie im Tenor zu Ziffer I. und II. geschehen,<\/p>\n<p>des Weiteren zu Ziffer III., die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; \u20ac 15.000,00 zuz\u00fcglich Zinsen hieraus in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtsh\u00e4ngigkeit, d.h. seit dem 17. November 2006, zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, angesichts der Zweiteiligkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde Anspruch 1 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verletzt. Anspruch 1 verlange, dass f\u00fcr jede Tr\u00e4gervorrichtung lediglich eine Bodenwand und eine R\u00fcckwand (jeweils verstanden als Zahlw\u00f6rter) vorhanden ist. Die eine R\u00fcckwand und die eine Bodenwand m\u00fcssten mit den zwei Seitenw\u00e4nden erfindungsgem\u00e4\u00df einst\u00fcckig verbunden, die gesamte Vorrichtung mithin einst\u00fcckig ausgebildet sein. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, weil sie in einer zweiteiligen Form geliefert und ihre zwei Teile (mit jeweils einer eigenen Boden- und R\u00fcckwand sowie jeweils einer Seitenwand) erst vor Ort zu einer funktionsf\u00e4higen Vorrichtung verbunden w\u00fcrden. Die Beklagten behaupten, aufgrund der Zweiteiligkeit von Boden- und R\u00fcckwand sei es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwingend notwendig, den verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig instabilen \u00dcberlappungsbereich beider Teile durch eine Querstrebe zu stabilisieren. Diese Querstrebe mache es unm\u00f6glich, die Vorrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ineinander verschachtelt zu stapeln. Zur Stabilisierung der durch die Zweiteilung instabil gewordenen Boden- und R\u00fcckw\u00e4nde seien ferner L\u00e4ngsverstrebungen erforderlich, was gegen\u00fcber einer einteiligen Ausgestaltung eine weitere Komplikation des Aufbaus bedinge. Vor dem Hintergrund der ihm durch die Patentschrift vermittelten Vorteile der technischen Lehre des Klagepatents sehe der Fachmann davon ab, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gervorrichtung zweiteilig auszugestalten. Zudem sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal nicht verwirklicht, wonach die Seitenw\u00e4nde von der R\u00fcckwand nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand schr\u00e4g abfallen. Die Oberkanten der Seitenw\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fielen nicht bis zur Vorderkante der Bodenwand ab, sondern endeten oberhalb der Bodenwand mit einem Abstand zu dieser, die fortgesetzt gedachten Oberkanten der Seitenw\u00e4nde liefen auf eine gedachte Linie zu, die weit vor der Vorderkante der Bodenwand liege.<br \/>\nF\u00fcr die Annahme einer Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln fehle es bereits an dem Erfordernis der Gleichwirkung zwischen den klagepatentgem\u00e4\u00dfen und den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlten Ma\u00dfnahmen. Auf die vom Klagepatent erstrebten Vorteile eines minimalen Gewichts, eines raumsparenden Transports und einer schnellen und arbeitssparenden Aufstellung der Vorrichtungen am Einsatzort h\u00e4tten sie (die Beklagten) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewusst verzichtet, um andere Vorteile in Gestalt einer besseren Variabilit\u00e4t und Anpassungsf\u00e4higkeit an die Gegebenheiten am jeweiligen Einsatzort zu erzielen. Auf die technische Ausgestaltung einer zweiteiligen Vorrichtung entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde der Beklagten zu 1) zwischenzeitlich das als Anlage B2 vorliegende deutsche Patent 10 2006 026 xxx B3 erteilt, was zwischen den Parteien unstreitig ist.<br \/>\nIm Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten zu 1) vom 16. November 2005 stellen die Beklagten das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die vorliegende Klage sowie die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr in Frage. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht unter das Klagepatent falle, sei die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im Wesentlichen (das hei\u00dft hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I. und II.) begr\u00fcndet, mit dem auf die Vertragsstrafenverpflichtung gest\u00fctzten Zahlungsantrag hingegen unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Denn die angegriffenen Tr\u00e4gervorrichtungen \u201eCflex\u201c sind als Erzeugnisse Gegenstand des Klagepatents im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.<br \/>\nAbzuweisen war die Klage hingegen mit dem Zahlungsantrag zu III., weil bei gebotener Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten zu 1) vom 16. November 2005 nicht davon auszugehen ist, dass ihr auch die erst nach Abgabe der Erkl\u00e4rung vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterf\u00e4llt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Tragen eines oder mehrerer Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren, um diese auf einer gew\u00fcnschten Oberfl\u00e4che, beispielsweise einem Flachdach, anordnen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nUm Sonneneinstrahlung als umweltfreundliche Energiequelle nutzen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Solarpaneele bzw. W\u00e4rmekollektoren in Ausrichtung auf die vor Ort zu erwartende durchschnittliche Sonneneinstrahlung aufgestellt werden. Eine Vorrichtung zur Befestigung von Solarpaneelen (das hei\u00dft photovoltaischen oder thermischen Solarpaneelen) an einem gew\u00fcnschten Ort beschreibt die franz\u00f6sische Patentanmeldung FR 2 463 370 (Anlage K4). Die ebenfalls in der Beschreibungseinleitung des Klagepatents genannte US-Patentanmeldung 4,378,006 (Anlage K5) offenbart eine Solarpaneel-Unterbauvorrichtung, die es bereits erlaubt, mehrere Unterbauvorrichtungen ineinander zu schachteln. Scheinbar hinsichtlich beider Unterbauvorrichtungen f\u00fchrt die Klagepatentschrift (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K2a, weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich jeweils auf die Anlage K2a) in Abschnitt [0002] aus, sie wiesen Armierungsplattformen zum St\u00fctzen von Schenkeln eines oder mehrerer Solarpaneele auf, um diese auf der Unterbauvorrichtung zu befestigen. Es gebe jedoch praktische Probleme bei der Befestigung von Solarpaneelen an einem gew\u00fcnschten Ort (Abschnitt [0003]), denen im Wesentlichen vorzubeugen eine Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent sei (vgl. Abschnitt [0004]).<br \/>\nDer von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der die in Abschnitt [0002] zitierte US-Patentanmeldung 4,378,006 (Anlage K5) heranzieht, wird allerdings erkennen, dass bereits diese eine wannenartige Vorrichtung (10) zur Verankerung einer Tr\u00e4gervorrichtung (5, 6), auf der die Solarpaneele (1, 3) anzuordnen sind, offenbart. Figur 2 der US-Anmeldung 4,378,006 (Anlage K5) zeigt eine mit Ballast (20) gef\u00fcllte Wanne (10), an der Teile eines Tr\u00e4gergestells (5, 6) und auf ihnen die Solarpaneele (1) befestigt werden k\u00f6nnen. Erst durch die unterschiedliche Geometrie der St\u00e4nderbeine (5, 6), unterst\u00fctzt durch das Verbindungsmittel (7), ergibt sich eine Ausrichtung der Solarpaneele (1, 3) zur Sonne (vgl. Anlage K5, Spalte 2, Zeilen 2 bis 4). Die Wanne (10) ist nicht nur stapelbar, wie Figur 5 der Anlage K5 erkennen l\u00e4sst, sondern kann optional (ein bestimmtes Material sieht Anlage K5 nicht vor) auch aus einem Material hergestellt sein, dessen geringes Gewicht eine Beschwerung mit Ballast (20) entsprechend Figur 2 erforderlich macht. Die US-Anmeldeschrift 4,378,006 nennt Beton ausdr\u00fccklich nur beispielhaft (Anlage K5, Spalte 3, Zeilen 19ff.).<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik m\u00fcssen die von der Beschreibung des Klagepatents genannten \u201epraktische[n] Probleme bei der Befestigung von Solarpaneelen an einem gew\u00fcnschten Ort\u201c, denen die Klagepatentschrift vorbeugen m\u00f6chte (Abschnitte [0003] und [0004]), aus Sicht des Fachmanns unter Ber\u00fccksichtigung der Vorteilsangaben der technischen Lehre des Klagepatents beurteilt werden. Dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung gegen\u00fcber dem Stand der Technik leicht an Gewicht sei (Abschnitt [0006]), trifft jedenfalls im Hinblick auf die vorbekannte Vorrichtung aus der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 463 370 (Anlage K4) zu, im Vergleich zur Anlage K5 nur insofern, als dort nicht zwingend ein leichter Werkstoff gew\u00e4hlt werden muss, weil die Materialfrage von der US-Anmeldeschrift 4,378,006 ausdr\u00fccklich offen gelassen wird. Wie sich aus den weiteren Vorteilsangaben der Klagepatentschrift betreffend die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre r\u00fcckschlie\u00dfen l\u00e4sst, betreffen die Probleme des Standes der Technik den Aufwand, mit dem die bekannten Unterbauvorrichtungen am gew\u00fcnschten Ort, beispielsweise einem Flachdach, befestigt werden m\u00fcssen. Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, sind die vorbekannten Tr\u00e4ger schwer an Gewicht und umst\u00e4ndlich zu handhaben, so dass sie bei der Montage vor Ort einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern. Bei der Befestigung von bekannten betonierten Solarpaneel-Tr\u00e4gern werde oftmals ein kompletter Tag zum Anbringen eines Tr\u00e4gers auf einem Flachdach ben\u00f6tigt (Abschnitt [0006]). Zudem verfolgt das Klagepatent das technische Problem, die ben\u00f6tigte Zeit zum Befestigen der Solarpaneele auf den Vorrichtungen aufgrund ihrer funktionellen Bauart drastisch zu reduzieren (Abschnitt [0006]). Hinsichtlich der Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hebt das Klagepatent hervor, der Transport der bekannten Tr\u00e4ger sei im Vergleich zu erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen, die eine Stapelung gestatten, aufwendig (vgl. Abschnitt [0007]). Eine erforderliche zus\u00e4tzliche Sicherung der Unterbauvorrichtungen am Dach bedeute schlie\u00dflich Besch\u00e4digungen desselben und erfordere gegebenenfalls komplizierte Befestigungsprofile, die die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung entbehrlich mache (Abschnitt [0009]).<\/p>\n<p>Die Merkmale des zur L\u00f6sung vorgeschlagenen Anspruchs 1 des Klagepatents lassen sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Tragen eines oder mehrerer Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren (24), welche beispielsweise auf einem flachen Dach anordnen bar sind.<br \/>\n(2) Die Vorrichtung weist auf:<br \/>\n(2.1) eine Bodenwand (8);<br \/>\n(2.2) eine R\u00fcckwand (2),<br \/>\n(2.2.1) die einst\u00fcckig mit der Bodenwand (8) verbunden ist und<br \/>\n(2.2.2) die sich von einer R\u00fcckseite der Bodenwand (8) nach oben erstreckt;<br \/>\n(2.3) zwei gegen\u00fcberliegend angeordnete Seitenw\u00e4nde (4),<br \/>\n(2.3.1) welche mit Seitenkanten der Bodenwand (8) und der R\u00fcckwand (2) einst\u00fcckig verbunden sind und<br \/>\n(2.3.2) die von der R\u00fcckwand (2) nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand (8) schr\u00e4g abfallen.<br \/>\n(3) Die Vorrichtung (1) erm\u00f6glicht bei Stapelung Schachtelung.<br \/>\n(4) Die Vorrichtung erm\u00f6glicht ein Anordnen von Stabilisierungsmitteln (22) innerhalb der Vorrichtung zu deren Stabilisierung an einem gew\u00fcnschten Ort.<br \/>\n(5) Die Vorrichtung ist aus Plastik hergestellt.<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebene Merkmalsgliederung geht von der deutschsprachigen Anspruchsfassung der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 857 xxx B1 (Anlage K2b) aus, die eine wortgetreue \u00dcbersetzung des englischsprachigen Anspruchswortlauts darstellt. Die Abweichungen im Wortlaut des Anspruchs 1 in der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents (der T2-Schrift gem\u00e4\u00df Anlage K2a) im Bereich der Merkmale (2.2) bis (2.2.2) betreffend die R\u00fcckwand sind f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des Anspruchs, das nicht beim Anspruchswortlaut stehen bleiben darf, sondern im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, nicht von Bedeutung. F\u00fcr die Auslegung des europ\u00e4ischen Patents kommt es gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc auf den Wortlaut in der (hier: englischen) Verfahrenssprache an; er stellt auch nach der Erteilung in den Verfahren in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar, an der sich die Auslegung zu orientieren hat.<br \/>\nSchon aus diesem Grund ist es schlicht unerheblich, dass die T2-Schrift neben der R\u00fcckwand (2) bei rein philologischer Betrachtung noch eine weitere Wand zu kennen scheint (n\u00e4mlich \u201eeine sich von der Bodenwand (8) nach oben erstreckende Wand, wobei die Wand mit der Bodenwand (8) einst\u00fcckig verbunden ist\u201c). Der ma\u00dfgebliche englischsprachige Anspruch 1 spricht unter dem zweiten Spiegelstrich des Oberbegriffs ausschlie\u00dflich von \u201ea rear wall (2)\u201c nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe (2.2) und stellt diese neben die \u201ebottom wall (8)\u201c (Merkmal (2.1)) und die \u201etwo oppositely arranged side walls (4)\u201c nach Merkmalsgruppe (2.3). Eine \u201eweitere Wand\u201c kennt weder Anspruch 1 in der englischen Verfahrenssprache noch die zu seiner Erl\u00e4uterung dienende und im Rahmen der Auslegung gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc heranzuziehende Figur 1 des Klagepatents. Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrde der Fachmann selbst auf der Grundlage der (nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc nicht ma\u00dfgeblichen) Anspruchsfassung in der T2-Schrift erkennen, dass die Wand, die sich von der Bodenwand (8) nach oben erstreckt und mit ihr einst\u00fcckig verbunden ist (zweiter Spiegelstrich) identisch ist mit der im dritten Spiegelstrich erstmals so bezeichneten R\u00fcckwand (2). Dementsprechend fehlt &#8211; anders als von den Beklagten vertreten &#8211; auch in der T2-Schrift nicht etwa das Merkmal einer einst\u00fcckigen Verbindung zwischen R\u00fcck- und Bodenwand.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unstreitig die Merkmale (1), (4) und (5), so dass sich insoweit n\u00e4here Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch die Merkmale (2.1), (2.2) und (2.3) wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagten stellen die Verwirklichung dieser Merkmale mit dem Argument in Abrede, erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcssten alle dort aufgef\u00fchrten Teile der Vorrichtung (Bodenwand, R\u00fcckwand und zwei Seitenw\u00e4nde) ein St\u00fcck bilden, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung m\u00fcsse also insgesamt einst\u00fcckig ausgebildet sein. Eine Bodenwand (Merkmal (2.1)) und eine R\u00fcckwand (Merkmal (2.2)) seien im Sinne von Zahlw\u00f6rtern zu verstehen Dementsprechend seien insbesondere die Merkmale (2.2.1) und (2.3.1), zugleich &#8211; wie zu erg\u00e4nzen w\u00e4re &#8211; aber auch die weiteren Merkmale, die \u201eeine Bodenwand\u201c und \u201eeine R\u00fcckwand\u201c voraussetzen, nicht verwirklicht. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse &#8211; so die Beklagten &#8211; bezogen auf einen f\u00fcr die Herstellung einer funktionstauglichen Tr\u00e4gervorrichtung erforderlichen Lieferumfang zwei sich im zusammengesetzten Zustand in der Mitte \u00fcberschneidende Bodenwandteile und zwei sich in der Mitte \u00fcberlappende R\u00fcckwandteile (Merkmal (2.2.1)). Die linke Seitenwand sei nur mit einem, n\u00e4mlich dem linken Boden- und R\u00fcckwandteil einst\u00fcckig verbunden, die rechte Seitenwand gleichfalls nur mit einem, dem rechten Boden- und R\u00fcckwandteil (Merkmal (2.3.1)).<br \/>\nIn dieser engen Auslegung, welche die technische Lehre im Ergebnis auf die in der Klagepatentschrift dargestellte einteilige Ausf\u00fchrungsform reduziert, ist den Beklagten nicht zu folgen. Im Rahmen des Anspruchs 1 entscheidend ist grunds\u00e4tzlich allein der Zustand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (in Bezug auf die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform kann man auch von einer \u201eWanne\u201c sprechen), in dem sie f\u00fcr die Anbringung der Solarpaneele vorgesehen und geeignet ist. Dies folgt aus der Zweckbestimmung, wie sie in Merkmal (1) angesprochen ist. Danach muss die gesch\u00fctzte Vorrichtung (\u201ezum Tragen &#8230;\u201c) aufgrund ihrer baulich-konstruktiven Gestaltung geeignet sein, Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren zu tragen, wenn diese beispielsweise auf einem Flachdach angeordnet werden sollen. Lediglich im Hinblick auf Merkmal (3), das von der Vorrichtung verlangt, bei Stapelung eine Schachtelung zu erm\u00f6glichen, kommt es erkennbar auf die Transportsituation an. Dies erschlie\u00dft sich dem Fachmann zum einen bereits daraus, dass es im Montagezustand, in dem die Vorrichtung ausweislich des Merkmals (1) zum Tragen von Solarpaneelen und\/oder W\u00e4rmekollektoren vorgesehen ist, auf eine Stapelbarkeit vern\u00fcnftigerweise nicht ankommen kann. Dass die Schachtelbarkeit bei Stapelung alleine auf den Transportvorgang, der m\u00f6glichst platzsparend soll erfolgen k\u00f6nnen, abstellt, erkennt der Fachmann zum anderen zwanglos aus der Beschreibung in Abschnitt [0007], der f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen hervorhebt, dass sich ihr Transport aufgrund der M\u00f6glichkeit ihrer Stapelung sehr einfach gestalte. Dies rechtfertigt den scheinbaren systematischen Bruch innerhalb des Anspruchs 1, der grunds\u00e4tzlich auf die Montagesituation (\u201eVorrichtung zum Tragen &#8230;\u201c) und nur ausnahmsweise im Rahmen des Merkmals (3) auf die Transportsituation (\u201eerm\u00f6glicht bei Stapelung Schachtelung\u201c) abstellt.<br \/>\nIn einem zur Montage vorgesehenen Stadium befindet sich aber auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einem Zustand, in dem sie bestimmungsgem\u00e4\u00df dazu geeignet ist, entsprechend der Zweckbestimmung in Merkmal (1) eines oder mehrere Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren zu tragen. Im Transportzustand gestattet sie gleichwohl eine Stapelung gem\u00e4\u00df Merkmal (3), wie die Beklagten nach Vorlage der Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage K15 nicht mehr bestritten haben, zumal ein Transport der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne eine ineinander verschachtelte Stapelung angesichts der erheblichen Dimensionen unter transporttechnischen wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten kaum vertretbar w\u00e4re. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob die beiden Wannenh\u00e4lften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich (wie von den Beklagten auf Seite 5 der Klageerwiderung vorgetragen, Bl. 30 GA) in gesonderten Stapeln verschachtelt gestapelt werden oder ob vielmehr jeweils zwei korrespondierende Wannenh\u00e4lften so weit wie m\u00f6glich \u00fcberlappend ineinander gesteckt werden und dann einen einheitlichen Stapel bilden k\u00f6nnen, worauf die nicht bestrittenen Fotografien nach Anlage K15 hindeuten. In beiden F\u00e4llen gestattet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Stapelung eine platzsparende Schachtelung w\u00e4hrend des Transports. Hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals (3) bestehen daher entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung keine durchgreifenden Bedenken.<br \/>\nSoweit die Beklagten auf das Erfordernis verweisen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Herstellung des Montagezustands aus zwei Wannenh\u00e4lften zusammenzusetzen, mit einer Querstrebe zu stabilisieren (was nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten zwingend erforderlich sein soll) und schlie\u00dflich mit L\u00e4ngsstreben zu versehen, auf denen erst die Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren angebracht werden k\u00f6nnen, f\u00fchrt auch dies nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus. Es erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus dem Zusammenspiel der Merkmale (2.2)\/(2.2.1) und (2.3)\/(2.3.1), dass die technische Lehre des Anspruchs 1 jeweils nur eine relative Einst\u00fcckigkeit zwischen R\u00fcckwand und Bodenwand einerseits und zwischen den Seitenw\u00e4nden und der jeweils angrenzenden Boden- und R\u00fcckwand andererseits voraussetzt. Daraus kann jedoch nicht das weitergehende Erfordernis abgeleitet werden, die Vorrichtung m\u00fcsse auch insgesamt einst\u00fcckig ausgebildet sein. Dies folgert der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents auch nicht aus der Beschreibung und dem dort gew\u00fcrdigten Stand der Technik.<br \/>\nDer Wortsinn eines Patentanspruchs ist unter Zugrundelegung des Verst\u00e4ndnisses eines Fachmanns auf dem betreffenden Gebiet zu ermitteln. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung der ihm offenbarten L\u00f6sung versteht (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGHZ 150, 149, 153 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2000, 232, 233 \u2013 Brieflocher; BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube). Es ist daher nicht bei dem Wortlaut der in den Anspr\u00fcchen verwendeten Begriffe stehen zu bleiben, sondern die Bedeutung zu ermitteln, die sich dem Fachmann aufgrund des technischen Gesamtzusammenhangs, den der Inhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung vermittelt, erschlie\u00dft. Zun\u00e4chst ist den Beklagten nicht darin zuzustimmen, das Wort \u201eeine\u201c vor \u201eBodenwand\u201c sowie vor \u201eR\u00fcckwand\u201c in den Merkmalen (2.1) und (2.2) stelle bei vergleichender Betrachtung mit den \u201ezwei\u201c Seitenw\u00e4nden nach Merkmal (2.3) ein Zahlwort dar. In dem f\u00fcr die Auslegung gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Anspruch ist ausdr\u00fccklich von \u201ea bottom wall (8)\u201c und \u201ea rear wall (2)\u201c die Rede. Es wird also der unbestimmte Artikel, nicht etwa das Zahlwort \u201eone\u201c verwendet. Dass der Anspruch auch eine Mehrzahl von W\u00e4nden (das hei\u00dft zwei Seitenw\u00e4nde) kennt, rechtfertigt f\u00fcr sich genommen nicht den Schluss, es d\u00fcrfe sich demgegen\u00fcber erfindungsgem\u00e4\u00df jeweils nur um eine Boden- und R\u00fcckwand handeln. Zwei Seitenw\u00e4nde sind allein deshalb erforderlich, damit die Vorrichtung nicht an einer Seite offen bleibt, was ihre Stabilit\u00e4t beeintr\u00e4chtigen und Probleme bei der Anordnung der Stabilisierungsmittel innerhalb der Vorrichtung nach Merkmal (4) hervorrufen k\u00f6nnte.<br \/>\nAber auch bei Ber\u00fccksichtigung der L\u00f6sung, die Anspruch 1 dem Fachmann f\u00fcr die kritisierten Probleme eines in mehrerlei Hinsicht aufwendigen Aufbaus von Tr\u00e4gervorrichtungen vermittelt, wird der Fachmann nicht zu dem Schluss gelangen, eine zweiteilige Ausgestaltung vereitele die Erreichung dieses Vereinfachungsziels und f\u00fchre daher aus der technischen Lehre des Klagepatents heraus. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent gegen\u00fcber dem Stand der Technik aus der FR-A 2 463 370 (Anlage K4) eine Montagevereinfachung dadurch erstrebt, dass es nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht mehr erforderlich ist, eine Vielzahl einzelner Bestandteile der Vorrichtung am Ort der Montage der Tr\u00e4gervorrichtung zusammenzusetzen. Als konkrete erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ma\u00dfnahmen nennt Anspruch 1 des Klagepatents:<br \/>\n&#8211; die einst\u00fcckige Verbindung der R\u00fcckwand (2) mit der Bodenwand (8) (\u201eintegrally joined with&#8230;\u201c) [Merkmal (2.2.1)] und<br \/>\n&#8211; die einst\u00fcckige Verbindung der Seitenw\u00e4nde (4) mit den Seitenkanten der Bodenwand (8) und der R\u00fcckwand (2) (\u201eintegrally joined with&#8230;\u201c) [Merkmal (2.3.1)].<br \/>\nMerkmale 2.2.1 und 2.3.1 verlangen mit dem Erfordernis, dass die R\u00fcckwand (2) einst\u00fcckig mit der Bodenwand (8) verbunden ist und dass die Seitenw\u00e4nde (4) mit Seitenkanten der Bodenwand (8) und der R\u00fcckwand (2) einst\u00fcckig verbunden sind, lediglich eine einst\u00fcckige Ausbildung zwischen der Boden- und der R\u00fcckwand (im Verh\u00e4ltnis zueinander) bzw. der jeweiligen Seitenwand mit der benachbarten Boden- und R\u00fcckwand (wiederum im Verh\u00e4ltnis zueinander). Ausgeschlossen ist dadurch lediglich eine Gestaltung, bei der die R\u00fcckwand gegen\u00fcber der Bodenwand bzw. die Seitenwand gegen\u00fcber der Boden- und R\u00fcckwand ein separates Bauteil darstellt. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich ohne weiteres, dass dies der erstrebten Montagevereinfachung diametral entgegenst\u00fcnde, weil es eines aufwendigen Zusammenf\u00fcgens s\u00e4mtlicher einzelner Teile bed\u00fcrfte, bevor diese ihre Aufgabe erf\u00fcllen k\u00f6nnten, die Solarpaneele bzw. W\u00e4rmekollektoren zu tragen. Zu diesem Zweck ordnet Patentanspruch 1 an, dass die R\u00fcckwand einst\u00fcckig mit der Bodenwand verbunden ist (Merkmal (2.2.1)) und dass die Seitenw\u00e4nde mit Seitenkanten der Boden- und der R\u00fcckwand einst\u00fcckig verbunden sind (Merkmal (2.3.1)). Gegen\u00fcber dem als arbeitsaufwendig kritisierten Stand der Technik aus Anlage K4 stellt bereits dies eine wesentliche Vereinfachung im Montageprozess dar.<br \/>\nIm Hinblick auf den zweiten in der Beschreibung zitierten Stand der Technik (Anlage K5) grenzt sich das Klagepatent nicht durch die erw\u00e4hnte Einst\u00fcckigkeit zwischen Boden- und R\u00fcckwand einerseits sowie den Seitenw\u00e4nden mit Boden- und R\u00fcckwand andererseits ab, denn die US-Anmeldeschrift 4,378,006 zeigt bereits eine Basistr\u00e4gervorrichtung (10), die dar\u00fcber hinaus sogar insgesamt einst\u00fcckig ausgebildet ist. Aus Figur 2 der Anlage K5 erschlie\u00dft sich dem Fachmann jedoch, dass die Anbringung der Solarpaneele (1, 3) erst dann erfolgen kann, wenn eine zumindest aus den aufgehenden Tr\u00e4gerteilen (5) und (6) bestehende weitere Tr\u00e4gervorrichtung montiert worden ist, die erst die erforderliche schr\u00e4g liegende Anordnung der Solarpaneele gestattet. Die Anbringung der aufgehenden Tr\u00e4gervorrichtung erfolgt gem\u00e4\u00df Figur 2 der Anlage K5 am Boden der Wanne (10) im Bereich der Verst\u00e4rkungspunkte (16) und (17). Die Abgrenzung des Klagepatents zu diesem Stand der Technik liegt stattdessen in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Geometrie der im Montagezustand gegen\u00fcberliegend angeordneten Seitenw\u00e4nde, die gem\u00e4\u00df Merkmal (2.3.2) von der R\u00fcckwand nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand schr\u00e4g abfallen. Diese Geometrie zeigt die US-Anmeldeschrift 4,378,006 mit ihrer symmetrischen wannenf\u00f6rmigen Vorrichtung, die ein aufgehendes Tr\u00e4gergestell f\u00fcr die Solarpaneele notwendig macht, nicht.<br \/>\nDem entnimmt der Fachmann jedoch nicht, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nur eine solche sein k\u00f6nne, bei der es \u00fcber die blo\u00dfe Aufstellung am gew\u00fcnschten Ort hinaus keinerlei weiteren Montageaufwands bedarf, um die Solarpaneele (folglich unmittelbar) anbringen zu k\u00f6nnen. \u00dcber die von den Parteien im Zusammenhang mit der Frage der Einst\u00fcckigkeit diskutierten Merkmale (2.2), (2.2.1), (2.3) und (2.3.1) hinaus, die jeweils nur eine relative Einst\u00fcckigkeit vorschreiben und wie ausgef\u00fchrt keine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr eine Einst\u00fcckigkeit der gesamten Vorrichtung darstellen, findet sich keinerlei Anhalt im Anspruch, der den Fachmann davon abhalten k\u00f6nnte, auch eine zweiteilige Wannenvorrichtung, die f\u00fcr den Montagezustand zusammengesetzt und an ihrer den Solarpaneelen zugewandten Oberfl\u00e4che mit Quer- und\/oder L\u00e4ngsverstrebungen versehen werden muss, als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen. Die Anbringung einer Querstrebe und\/oder die Montage von L\u00e4ngsverstrebungen, auf denen die Solarpaneele im Anschluss montiert werden, ist mit dem von der Bodenwanne an mindestens vier Eckpunkten aufstrebenden Tr\u00e4gerwerk der US-Anmeldeschrift 4,378,006 (Anlage K5, Figur 2) hinsichtlich des Montageaufwands nicht vergleichbar. Die Beklagten behaupten, aufgrund der Zweiteiligkeit erfordere es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, zus\u00e4tzlich zu den L\u00e4ngsverstrebungen zur Montage der Paneele auch jeweils eine Querverstrebung anzubringen, um die Stabilit\u00e4t der Vorrichtung zu gew\u00e4hrleisten. Dass diese Ma\u00dfnahmen es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die in der Beschreibung (Abschnitt [0006]) angesprochene erhebliche Zeitersparnis in demselben Ma\u00dfe erreicht werden kann wie mit einer einst\u00fcckigen Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren in der Klagepatentschrift, veranlasst den Fachmann noch nicht dazu, ausschlie\u00dflich eine einst\u00fcckige Wanne, die keinerlei Montage weiterer Elemente vor der Anbringung der Solarpaneele bedarf, als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen. Denn die Beschreibung spricht die drastische Reduktion der Befestigungszeit im Zusammenhang mit dem Vergleich zu \u201ebekannten betonierten Solarpaneel-Tr\u00e4gern\u201c an (vgl. Abschnitt [0006]). Und auch im Verh\u00e4ltnis zur L\u00f6sung einer mit einem Tr\u00e4gergestell zu kombinierenden Wanne aus der US-Anmeldung 4,378,006 (Anlage K5) stellt sich die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als einfacher zu montieren dar, selbst wenn eine Querstrebe &#8211; wie von den Beklagten behauptet &#8211; zur Stabilit\u00e4t zwingend erforderlich sein sollte.<br \/>\nEs kann daher im Tats\u00e4chlichen offen bleiben, ob es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Gew\u00e4hrleistung ihrer Stabilit\u00e4t technisch zwingend voraussetzt, eine Querstrebe anzubringen, weil diese Ma\u00dfnahme auch dann, wenn man sie zugunsten der Beklagten als erforderlich unterstellt, nicht aus dem Klagepatent herausf\u00fchrt. Zweifel an ihrer technischen Erforderlichkeit begr\u00fcndet allerdings bereits die Tatsache, dass der Internetauftritt der Beklagten zu 2), der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Montagezustand zeigt (Anlage K14), die Querstrebe nicht durchg\u00e4ngig enth\u00e4lt. So ist in der Abbildung einer auf einem Flachdach montierten Vorrichtung gem\u00e4\u00df Blatt 1 der Anlage K14 (das ist die letzte der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen, Seite 12) zwar bereits Stabilisierungsmittel (Kies) eingef\u00fcllt und sind die L\u00e4ngsverstrebungen bereits montiert, eine stabilisierende Querverstrebung ist jedoch in keiner der Reihen zu erkennen, obwohl die Explosionszeichnung Blatt 4 der Anlage K14 (im Tatbestand auf Seite 11 unten wiedergegeben) darauf hindeutet, dass die Querverstrebung unterhalb der L\u00e4ngsverstrebung zu montieren ist. Damit korrespondiert die Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten (vgl. Anlage K14, Blatt 5 oben rechts), das Flachdachmontagesystem C-Flex \u201eeigne\u201c sich f\u00fcr L\u00e4ngs- und Querverstrebungen. Der Berechtigung dieser Zweifel war allerdings nicht nachzugehen, weil zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann, dass es der Anbringung der Querstrebe bedarf.<br \/>\nDer Fachmann erkennt daher, dass es der technischen Lehre des Klagepatents auf eine Einst\u00fcckigkeit der Boden- bzw. R\u00fcckwand jeweils in sich nicht ankommt. Er wird es nicht als mit dem Klagepatent unvereinbar ansehen, wenn Boden- und R\u00fcckwand jeweils in sich vor der Montage zweiteilig ausgebildet, aber jeweils ein Teil der Boden- mit einem Teil der R\u00fcckwand verbunden (Merkmal 2.2.1) und jeweils mit einem ihnen zugeordneten Seitenteil einst\u00fcckig verbunden sind (Merkmal 2.3.1), wenn sich die Einzelteile wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne einen nennenswerten Aufwand zu einer einheitlichen Vorrichtung zusammensetzen lassen und im zusammengesetzten Zustand geeignet sind, in bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Weise Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren zu tragen.<br \/>\nMerkmale (2.2), (2.2.1), (2.3) und (2.3.1) werden daher durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal (2.3.2) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, wonach die zwei (im Montagezustand, s.o. zu 1.) einander gegen\u00fcber angeordneten Seitenw\u00e4nde (4) von der R\u00fcckwand (2) nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand (8) schr\u00e4g abfallen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Seitenw\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fielen nicht von der R\u00fcckwand nach unten bis zu einer Vorderkante der Bodenwand schr\u00e4g ab, sondern endeten bereits oberhalb der Bodenwand mit Abstand zu dieser. Sie liefen in H\u00f6he der Bodenwand auf eine gedachte Linie zu, die weit vor der Vorderkante der Bodenwand liege.<br \/>\nDieses Bestreiten der Beklagten beruht auf einem grundlegenden Fehlverst\u00e4ndnis des Merkmals (2.3.2). Dieses verlangt nicht etwa, dass die Seitenw\u00e4nde von der R\u00fcckwand aus bis hin zu einer Vorderkante der Bodenwand schr\u00e4g abfallen, sondern nur, dass die Schr\u00e4ge, die sie erfindungsgem\u00e4\u00df aufweisen m\u00fcssen, in Richtung der Vorderkante der Bodenwand nach unten verl\u00e4uft. Mit anderen Worten: Die Oberkante der Seitenw\u00e4nde (4) muss erfindungsgem\u00e4\u00df einen nach unten schr\u00e4g abfallenden Verlauf aufweisen, ausgehend von der R\u00fcckwand (2), wo sich die Oberkante der Seitenwand (4) noch auf einem h\u00f6heren Niveau befindet, in Richtung der Vorderkante der Bodenwand (8). An ihrem dieser Vorderkante zugewandten Ende soll die Seitenwand ein niedrigeres Niveau aufweisen, so dass sich in der Seitenansicht ein in der genannten Richtung schr\u00e4g abfallendes Profil der Seitenw\u00e4nde ergibt. Dass das engere Verst\u00e4ndnis der Beklagten nicht mit dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents \u00fcbereinstimmt, belegt Figur 2 der Klagepatentschrift, die ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Seitenansicht zeigt (Abschnitte [0027] und [0028]) und in der Formgebung im Bereich der Vorderseite der Bodenwand mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt. Auch bei dieser Vorrichtung m\u00fcndet die Oberkante der dargestellten Seitenwand nicht unmittelbar auf der Bodenwand, weil sich an die Vorderseite der Bodenwand eine mit der Bezugsziffer (6) gekennzeichnete Vorderwand anschlie\u00dft (vgl. Abschnitte [0031] bis [0036]). Dies belegt, dass mit Merkmal (2.3.2) keine \u201eErstreckung\u201c der Seitenw\u00e4nde von der R\u00fcckwand (2) \u201ebis hin\u201c zur Bodenwand (8) gemeint ist. Denn die Beschreibung erl\u00e4utert (vgl. Abschnitt [0033]), dass sich die Seitenw\u00e4nde (4) bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung gem\u00e4\u00df Figur 2 von der R\u00fcckwand (2) zu der Vorderwand (6) (nicht etwa zur Vorderkante der Bodenwand) \u201eerstrecken\u201c. Mit dem schr\u00e4gen Abfallen der Seitenw\u00e4nde \u201evon der R\u00fcckwand (2) nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand (8)\u201c kann daher lediglich die Richtung des schr\u00e4gen Verlaufs von der R\u00fcckwand aus nach unten gemeint sein.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon haben die Beklagten auch keinen Grund aufzuzeigen vermocht, weshalb es im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich sein sollte, dass die Oberkanten der Seitenw\u00e4nde im spitzen Winkel auf die Bodenwand einm\u00fcnden. F\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Funktion der Vorrichtung, Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren insbesondere auf Flachd\u00e4chern zu tragen, kommt es darauf erkennbar nicht an. Im Hinblick auf die weiteren Merkmale, die im Rahmen der Auslegung des Anspruchs als Ganzes heranzuziehen sind, w\u00e4re es im Gegenteil unsinnig, dies zu verlangen. Gem\u00e4\u00df Merkmal (4) soll die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ein Anordnen von Stabilisierungsmitteln innerhalb der Vorrichtung erm\u00f6glichen, um diese an dem jeweils gew\u00fcnschten Ort stabilisieren zu k\u00f6nnen. Im Zusammenhang mit den beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen erl\u00e4utert Abschnitt [0024], die Stabilisierung k\u00f6nne auf einfache Weise dadurch bewirkt werden, dass eine Anzahl von standardisierten Betonelementen, beispielsweise Betonziegel, oder Kies, Sand oder \u00c4hnliches innerhalb der Vorrichtung angeordnet wird. F\u00fcr die Einbringung der k\u00f6rnigen G\u00fcter Kies und Sand w\u00e4re es ausgesprochen unpraktisch, wenn die Vorrichtung mit ihren Seitenw\u00e4nden nach vorne bis auf Boden(wand)niveau ausliefe. Denn dies w\u00fcrde die Verwendung k\u00f6rniger Stabilisierungsmittel &#8211; wie der Fachmann unschwer erkennt &#8211; nur unn\u00f6tig erschweren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Einst\u00fcckigkeit (unter 1.) ausgef\u00fchrt, betrifft Merkmal (3) anders als die \u00fcbrigen Merkmale, die sich auf den Montagezustand beziehen, die Transportsituation (vgl. Abschnitt [0007]), zumal eine Stapelung im Hinblick auf die erstrebte Tragefunktion f\u00fcr Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren offensichtlich nicht in Betracht kommt. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr Zwecke des Transports eine Stapelung im ineinander geschachtelten Zustand erlaubt, haben die Beklagten nicht bestritten. Das Vorhandensein einer Querstrebe, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst bei der Montage der Vorrichtungen vor Ort angebracht werden soll und nach Auffassung der Beklagten einer verschachtelten Stapelung entgegenstehe, ist f\u00fcr die Transportsituation irrelevant.<br \/>\nDamit machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Frage einer von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Verwirklichung der technischen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln stellt sich daher nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der unmittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben sich die zu Ziffer I. und II. tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Soweit die Beklagten im Termin vom 06. Dezember 2007 im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten zu 1) vom 16. November 2005 (Anlage K8) Bedenken gegen die f\u00fcr den Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr ge\u00e4u\u00dfert haben, bestehen diese nicht. Unabh\u00e4ngig davon, dass die lediglich von der Beklagten zu 1) abgegebene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung die Gefahr einer wiederholten Verletzung durch die \u00fcbrigen Beklagten, jedenfalls die Beklagte zu 2), ohnehin nicht auszuschlie\u00dfen vermag, d\u00fcrfen auch der Hintergrund und die Umst\u00e4nde der Erkl\u00e4rung vom 16. November 2005 sowie die Weiterentwicklung des Produkts \u201eB 160\u201c zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eCflex\u201c nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Die Beklagten vertreten hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; vor- wie innerprozessual &#8211; die Auffassung, dass diese mangels einst\u00fcckiger Ausbildung das Klagepatent nicht verletze. Sie dokumentieren damit selbst, dass sie nicht davon ausgehen, durch die Unterlassungserkl\u00e4rung an Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehindert zu sein, was mit ihrem prozessualen Vortrag korrespondiert, mangels Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei auch die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Vertragsstrafe nicht verwirkt. Demgegen\u00fcber ist es widerspr\u00fcchlich, wenn die Beklagten zugleich unter Verweis auf die Unterlassungserkl\u00e4rung die Wiederholungsgefahr oder gar grundlegend das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die vorliegende Klage in Abrede stellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten zu 1) und 2), handelnd durch die Beklagten zu 3) und 4), die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagte zu 1) wirkt durch den auf ihrer eigenen Internetseite vorhandenen Link unter \u201eMontagesysteme\u201c auf die Internetseite der Beklagten zu 2), aus der sich die weitere Angebotshandlung ergibt, an der Patentverletzung durch die Beklagte zu 2) mitt\u00e4terschaftlich mit. Die Beklagten zu 1) und 2) haften f\u00fcr die Patentverletzungen der f\u00fcr sie handelnden Beklagten zu 3) und 4) analog \u00a7 31 BGB auf Schadensersatz. S\u00e4mtliche Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin ungeachtet der Tatsache, dass diese erst seit dem 15. Februar 2006 als Inhaberin des Klagepatents im Register des DPMA eingetragen ist (vgl. Anlage K3), bereits seit dem 01. Januar 2006, also auch f\u00fcr den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 14. Februar 2006, zum Schadensersatz (sowie zu vorbereitender Rechnungslegung und zur Auskunft nach \u00a7 140b Abs. 1 und 2 PatG, vgl. nachfolgend unter 3.) verpflichtet. Wie sich aus dem als Teil der Anlage K11 (Abmahnungsschreiben vom 15. September 2006 nebst Anlagen) in Kopie vorliegenden \u201eDEED OF ASSIGNMENT\u201c vom 21. Oktober 2005 zwischen der Kl\u00e4gerin und der zuvor seit dem 07. Juni 2005 als Inhaberin des Klagepatents eingetragenen A B.V. (Doesburg, Niederlande) ergibt, hat letztere im Zusammenhang mit dem Umschreibungsantrag vom 25. Oktober 2005 unter anderem mit Bezug auf den deutschen Teil des EP 0 857 xxx erkl\u00e4rt, alle ihr aus dem Klagepatent erwachsenden Rechte auf die Kl\u00e4gerin abzutreten. Die Kl\u00e4gerin hat diese Erkl\u00e4rung angenommen, so dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls aus abgetretenem Recht der A B.V. Schadensersatz schon seit dem 01. Januar 2006 beanspruchen kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nDie Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b Abs. 1 PatG. Die nach \u00a7 140b Abs. 2 PatG geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Zur Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr den Zeitraum 01. Januar bis 14. Februar 2006 kraft Abtretung wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter 2. verwiesen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde verpflichtet, die sich im Inland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nObwohl die auch von der Beklagten zu 1) angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eCflex\u201c von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, hat die Beklagte eine Vertragsstrafe aus ihrer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung vom 16. November 2005 (Anlage K8) nicht verwirkt. Bei Auslegung des Unterlassungsvertrags, der mit der Abgabe der gegen\u00fcber der verlangten Fassung modifizierten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 16. November 2005 durch die Beklagte zu 1) und die konkludente Annahme durch die Kl\u00e4gerin (die nach \u00a7 151 Satz 1 BGB nicht gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) erkl\u00e4rt zu werden brauchte) zustande kam, ist nicht davon auszugehen, dass sich die anl\u00e4sslich der Vorrichtung \u201eB 160\u201c abgegebene Erkl\u00e4rung auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eCflex\u201c erstreckt. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.<br \/>\nDie Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen f\u00fcr die Vertragsauslegung geltenden Regeln, wobei die unmittelbare Heranziehung der Grunds\u00e4tze, die f\u00fcr die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, nicht in Betracht kommt (zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, GRUR 1997, 931, 932 \u2013 \u201eSekundenschnell\u201c). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserkl\u00e4rungen auch die beiderseits bekannten Umst\u00e4nde, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind. Das schlie\u00dft es zwar nicht aus, dass die erkl\u00e4rte Unterlassung \u00fcber die identische Verletzungsform hinaus auch andere, im Kern gleichartige Verletzungsformen erfasst. Die Auslegung des Unterlassungsvertrags kann jedoch auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist.<br \/>\nSo liegt der Fall hier. Der auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbare Anlass der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 16. November 2005 waren Angebot und Vertrieb des das Klagepatent unstreitig verletzenden Flachdach-Montagesystems \u201eB 160\u201c (vgl. Anlage K7). Diese wird im anwaltlichen Schreiben vom 16. November 2005 zwar nicht explizit genannt, es ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass ausschlie\u00dflich diese Tr\u00e4gervorrichtung der vorangegangenen Abmahnung und der daraufhin abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten zu 1) zugrunde lag. Best\u00e4tigt wird diese Einsch\u00e4tzung durch die abschlie\u00dfende Bemerkung im anwaltlichen Schreiben vom 16. November 2005 (Anlage K8, Seite 3, letzter Absatz), dass durch die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung die Wiederholungsgefahr und das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine einstweilige Verf\u00fcgung oder Klage nicht mehr gegeben seien; zum damaligen Zeitpunkt h\u00e4tte eine Klage (oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung) der Beklagten zu 1) aber unstreitig allenfalls im Hinblick auf die Vorrichtung \u201eB 160\u201c gedroht.<br \/>\nVor diesem Hintergrund gen\u00fcgt es nicht, dass die Unterlassungserkl\u00e4rung (mit Ausnahme des verwendeten Begriffs \u201eKunststoff\u201c statt \u201ePlastik\u201c, Merkmal (5)) den deutschsprachigen Anspruchswortlaut der EP 0 857 xxx B1 wiedergibt, dem &#8211; wie unter II. ausgef\u00fchrt &#8211; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterf\u00e4llt. Denn diese weicht bereits allein durch die zweiteilige Ausgestaltung der Kunststoffwanne in tats\u00e4chlicher Hinsicht grundlegend von der entsprechend dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents einst\u00fcckig ausgebildeten Vorrichtung ab. Es lag damit jedenfalls nicht ohne weitere \u00dcberlegungen zum Schutzbereich des Klagepatents auf der Hand, dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht. Die Ausf\u00fchrungen unter II. der Entscheidungsgr\u00fcnde verm\u00f6gen dies zu belegen. Die mit dem vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Benutzungshandlungen, bezogen auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eCflex\u201c, stimmen mithin in ihrem Verletzungskern nicht mit denjenigen Benutzungshandlungen \u00fcberein, die der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zugrunde lagen und die die bereits im einst\u00fcckigen Zustand an den Montageort gelieferte Tr\u00e4gervorrichtung \u201eB 160\u201c betrafen. Beide Ausf\u00fchrungsformen weichen vielmehr wesentlich (wenngleich nicht in verletzungsrelevanter Weise) voneinander ab.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 15.000,- \u20ac abgewiesen wurde, war diese Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin gemessen am Gesamtstreitwert von 1.000.000,- \u20ac verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat mangels Geb\u00fchrensprungs keine h\u00f6heren Kosten veranlasst.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 871 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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