{"id":3911,"date":"2008-03-18T17:00:40","date_gmt":"2008-03-18T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3911"},"modified":"2016-04-29T11:44:25","modified_gmt":"2016-04-29T11:44:25","slug":"4a-o-36506-kantenleimmaschine-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3911","title":{"rendered":"4a O 365\/06 &#8211; Kantenleimmaschine II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 869<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. M\u00e4rz 2008, Az. 4a O 365\/06<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2541\">2 U 38\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 36.678,54 zuz\u00fcglich gestaffelte Zinsen in H\u00f6he von<br \/>\n&#8211; 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01. Februar 1997 aus \u20ac 2.238,98,<br \/>\n&#8211; 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01. Februar 1998 aus \u20ac 2.268,24,<br \/>\n&#8211; 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01. Februar 1999 aus \u20ac 4.252,10,<br \/>\n&#8211; 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01. Februar 2000 aus \u20ac 8.510,36,<br \/>\n&#8211; f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz nach \u00a7 1 des Diskontsatz-\u00dcberleitungs-Gesetzes p.a. seit dem 01. Februar 2001 aus \u20ac 6.299,41,<br \/>\n&#8211; acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2002 aus \u20ac 2.462,22,<br \/>\n&#8211; acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2003 aus \u20ac 1.576,72,<br \/>\n&#8211; acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2004 aus \u20ac 5.147,59,<br \/>\n&#8211; acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2005 aus \u20ac 3.041,31,<br \/>\n&#8211; acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2006 aus \u20ac 881,61,<br \/>\njeweils bis zum 23. Oktober 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 2)) bzw. bis zum 28. Dezember 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 1)),<br \/>\nnebst Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen aus \u20ac 36.678,54 in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 2)) bzw. seit dem 29. Dezember 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 1)) zu zahlen,<br \/>\nwobei die beiden Beklagten bis zum 23. Oktober 2006 gesamtschuldnerisch auf die gestaffelten Zinsen und ab dem 29. Dezember 2006 gesamtschuldnerisch auf die Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen haften, w\u00e4hrend die Beklagte zu 2) f\u00fcr den Zeitraum vom 24. Oktober 2006 bis zum 28. Dezember 2006 bereits auf Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen und die Beklagte zu 1) noch auf die gestaffelten Zinsen haftet, in H\u00f6he des \u00fcbereinstimmenden Zinsbetrages beide Beklagten als Gesamtschuldner, hinsichtlich des \u00fcberschie\u00dfenden Zinsbetrages die Beklagte zu 2) allein.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt zu 38 % die Kl\u00e4gerin, zu 62 % tragen sie die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 538 xxx B1 (Klagepatent), dessen Anmeldung am 28. April 1993 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. Juni 1995 bekannt gemacht. In einem von dritter Seite angestrengten Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt ist das Klagepatent im Jahre 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten worden. Das Klagepatent betrifft ein Kappaggregat zum Abtrennen von Kantenmaterial\u00fcberst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Mit Urteil der Kammer vom 12. Juli 2005 (Aktenzeichen 4a O 162\/04; Anlage K1) sind die Beklagten wegen Verletzung der kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents zu Ziffer I. 1. verurteilt worden,<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nein Kappger\u00e4t f\u00fcr Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccken zum Abtrennen von \u00fcber die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkst\u00fccke verlaufende Schmalfl\u00e4chen der Werkst\u00fccke hinaus stehenden \u00dcberst\u00e4nde von Kantenmaterial, welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalfl\u00e4chen der Werkst\u00fccke angebracht, vorzugsweise geleimt ist, mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kapps\u00e4geblatt ausgestatteten S\u00e4geeinheit f\u00fcr den vorderen und den hinteren Kantenmaterial\u00fcberstand, je einem Anschlag f\u00fcr jedes Kapps\u00e4geblatt, dessen Anschlagfl\u00e4che mit einer Schnittebene des jeweiligen Kapps\u00e4geblattes fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfl\u00e4che der plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccke anlegbar ist, einer Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung, mit der die S\u00e4geeinheiten zur Durchf\u00fchrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapps\u00e4gebl\u00e4tter von einer Stellung \u00fcber bzw. unter dem Kantenmaterial entlang einer schr\u00e4g zur Werkst\u00fcckdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stellung unter bzw. \u00fcber dem Kantenmaterial und zur\u00fcck verfahrbar sind,<br \/>\nanzubieten, zu ver\u00e4u\u00dfern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei dem die Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung eine einzige F\u00fchrungsbahn aufweist, an der beide S\u00e4geeinheiten verfahrbar gelagert sind, und bei dem jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors unmittelbar ein Kapps\u00e4geblatt angeordnet ist, wenn die S\u00e4geeinheiten derart an der einzigen F\u00fchrungsbahn gelagert sind, dass die Kapps\u00e4gebl\u00e4tter dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren jeweils auf den einander abgewandten Seiten der S\u00e4gebl\u00e4tter angeordnet sind.<\/p>\n<p>Unter Ziffer II. 2. des genannten Urteils im Vorprozess ist festgestellt worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 21. Juli 1995 durch die in I. 1. bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird. Mit dem Tenor zu I. 2. wurden die Beklagten im Vorprozess verurteilt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 28. Mai 1993 in einem n\u00e4her bezeichneten Umfang Rechnung zu legen, insbesondere (gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2. e)) f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Juli 1995 \u00fcber den durch Verletzungshandlungen nach Ziffer I. 1. erzielten Gewinn unter Aufschl\u00fcsselung der Gestehungskosten sowie sonstiger Kostenfaktoren.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die im Urteil vom 12. Juli 2005 f\u00fcr dessen vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit angeordnete Sicherheitsleistung erbracht. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 16. November 2006 zur\u00fcckgewiesen (Aktenzeichen I-2 U 97\/05). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben (Aktenzeichen X ZR 143\/06; Anlagen B1 und B2), \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<br \/>\nDie Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents wurde in erster Instanz durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 06. Dezember 2005 (Aktenzeichen 2 Ni 22\/04 (EU)) abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten vom 20. M\u00e4rz 2006 (Anlage B3; Berufungsbegr\u00fcndung: Anlage B4) ist bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 34\/06 anh\u00e4ngig. Im Nichtigkeitsberufungsverfahren erging am 23. Januar 2007 ein Beweisbeschluss betreffend die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens.<\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung legten die Beklagten mit den als Anlagen K2 und K3 nebst Unterlagen vorliegenden Schreiben vom 07. und 13. Dezember 2005 Rechnung \u00fcber den Umfang der patentverletzenden Handlungen sowie den erzielten Gewinn und die Gestehungskosten. Der Umsatz der Beklagten zu 2) in Deutschland aus dem Verkauf von Maschinen, in denen das patentverletzende Kappaggregat eingebaut war, betrug im Zeitraum 1996 bis 2005 insgesamt \u20ac 1.467.141,53. Die Beklagte zu 1) lieferte nach Deutschland ausschlie\u00dflich an die Beklagte zu 2), ihre deutsche Vertriebsgesellschaft. Die anhand der Verkaufspreise errechneten Ums\u00e4tze verteilen sich entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle wie folgt auf die zehn Jahre des Verletzungszeitraums:<br \/>\nJahr: St\u00fcckanzahl: Gesamtjahresumsatz:<br \/>\n1996 6 89.559,17 \u20ac<br \/>\n1997 6 90.729,44 \u20ac<br \/>\n1998 11 170.083,90 \u20ac<br \/>\n1999 18 340.414,35 \u20ac<br \/>\n2000 12 251.976,59 \u20ac<br \/>\n2001 5 98.488,90 \u20ac<br \/>\n2002 3 63.068,99 \u20ac<br \/>\n2003 7 205.903,56 \u20ac<br \/>\n2004 4 121.652,22 \u20ac<br \/>\n2005 1 35.264,41 \u20ac<br \/>\nGesamtumsatz<br \/>\nim Zeitraum<br \/>\n1996-2005: 1.467.141,53 \u20ac<\/p>\n<p>Auf der Basis einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr macht die Kl\u00e4gerin Schadensersatz der H\u00f6he nach geltend. Sie ist der Ansicht, das durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Kappaggregat stelle eine Erfindung dar, die von ganz wesentlicher Bedeutung f\u00fcr den wirtschaftlichen Betrieb und die Flexibilit\u00e4t von Kantenanleimmaschinen sei. Sie behauptet, wirtschaftlich vern\u00fcnftig denkende Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten daher einen Lizenzsatz von vier Prozent bezogen auf den mit den Gesamtvorrichtungen erzielten Erl\u00f6s vereinbart. Dieser Lizenzsatz entspreche den in der holzverarbeitenden Industrie \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen f\u00fcr Vorrichtungen, die in der Regel zwischen 3 und 5 % l\u00e4gen. Mit einem Lizenzsatz von 4 % ergebe sich bei dem unstreitigen Gesamtumsatz der Beklagten zu 2) von \u20ac 1.467.141,53 ein nach der Methode der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz in H\u00f6he von \u20ac 58.685,67. Ihn macht die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Klage als Mindestschaden geltend. Da &#8211; so die Kl\u00e4gerin &#8211; vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien eine F\u00e4lligkeitsabrede auf 30 Tage nach dem Ende des Abrechnungszeitraums (dieser entsprechend dem Kalenderjahr) getroffen h\u00e4tten, k\u00f6nne sie jeweils nach Ablauf dieser Frist Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren aus Ums\u00e4tzen der Jahre 1996 und 1997 und von f\u00fcnf bzw. acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren aus Ums\u00e4tzen der Folgejahre verlangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie \u20ac 58.685,67 zuz\u00fcglich<br \/>\n&#8211; 5 % \u00fcber dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01. Februar 1997 aus \u20ac 3.582,37,<br \/>\n&#8211; 5 % \u00fcber dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01. Februar 1998 aus \u20ac 3.629,18,<br \/>\n&#8211; 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 1999 aus \u20ac 6.803,36,<br \/>\n&#8211; 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2000 aus \u20ac 13.616,57,<br \/>\n&#8211; 8 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2001 aus \u20ac 10.079,06,<br \/>\n&#8211; 8 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2002 aus \u20ac 3.339,56,<br \/>\n&#8211; 8 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2003 aus \u20ac 2.522,76,<br \/>\n&#8211; 8 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2004 aus \u20ac 8.236,14,<br \/>\n&#8211; 8 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2005 aus \u20ac 4.866,09,<br \/>\n&#8211; 8 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2006 aus \u20ac 1.410,58,<br \/>\njeweils bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung,<br \/>\nnebst aus der Gesamtforderung Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung gesamtschuldnerisch zu zahlen,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nVollstreckungsschutz wegen der Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndie Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten (Az. des BGH: X ZR 34\/06) auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, es sei damit zu rechnen, dass das Klagepatent im Berufungsrechtszug des Nichtigkeitsverfahrens vernichtet werde. Das vorliegende H\u00f6heverfahren sei daher bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<br \/>\nVern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten &#8211; so die Beklagten &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Alternativen, die sich dem fiktiven Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Beginns der Benutzungshandlungen boten, einen Lizenzsatz von h\u00f6chstens einem Prozent vereinbart, wenn wie hier der Wert der gesamten Maschinen zugrunde gelegt wird. Ein Lizenznehmer am Klagepatent h\u00e4tte gegen\u00fcber Wettbewerbern, die sich lediglich des Standes der Technik bedienen, keinen technischen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt.<br \/>\nBei der Bemessung des Lizenzsatzes sei des Weiteren zu ber\u00fccksichtigen, dass sich das Klagepatent mit dem gesch\u00fctzten Kappaggregat nur auf einen Teil des Gesamtger\u00e4ts (d.h. der Kantenverleimungsmaschinen) bezieht. Die Preisschwankungen zwischen den Gesamtvorrichtungen gem\u00e4\u00df der Aufstellung in Anlage K2, wie sie auch innerhalb eines einzelnen Abrechnungsjahres aufgetreten seien, beruhten lediglich auf unterschiedlichen technischen Ausstattungen der Gesamtger\u00e4te bei gleich bleibenden Kosten der Kappvorrichtung. Der Wert des Kappaggregates bezogen auf den Kaufpreis der gesamten Kantenverleimungsmaschinen habe je nach deren \u00fcbriger Ausstattung zwischen 7 und 17 % betragen. Dies rechtfertigte ein weiteres Abweichen nach unten von dem kl\u00e4gerseits angenommenen Prozentsatz von vier Prozent (bezogen auf den Verkaufspreis der Gesamtvorrichtungen).<br \/>\nDie mit der H\u00f6he des jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatzes in Ansatz gebrachten Zinsen seien nicht gerechtfertigt, weil sich fiktive Vertragsparteien nicht auf einen derart hohen Zinssatz geeinigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 2; 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz haftenden Beklagten auf der Berechnungsgrundlage der Lizenzanalogie einen Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 36.678,54, beruhend auf einem von der Kammer f\u00fcr angemessen erachteten Lizenzsatz von 2,5 %.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nMit Urteil der Kammer vom 12. Juli 2005 (Anlage K1) wurde festgestellt, dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet sind. Ihrer Verpflichtung dem Grunde nach treten die Beklagten zu Recht nicht entgegen. Der Umstand, dass es an der formellen Rechtskraft des Grundurteils gegenw\u00e4rtig noch fehlt, weil gegen das die Berufung gegen diese Entscheidung zur\u00fcckweisende Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 16. November 2006 Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingereicht wurde, \u00fcber die im Hinblick auf die Beweiserhebung im Nichtigkeitsberufungsverfahren bislang nicht entschieden ist, steht einer Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz der H\u00f6he nach nicht entgegen. Nach dem gegenw\u00e4rtigen Stand der Dinge (Verurteilung der Beklagten durch das Urteil der Kammer vom 12. Juli 2005, best\u00e4tigt durch das Berufungsurteil vom 16. November 2006) sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zum Schadensersatz f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 21. Juli 1995 dem Grunde nach verpflichtet. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Verurteilung materiell unzutreffend w\u00e4re. Die Prognose der Beklagten, das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsberufungsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, steht dem nicht entgegen: Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent in erster Instanz vollumf\u00e4nglich aufrecht erhalten, so dass es formell fortbesteht und auch der vorliegenden Verurteilung als bestehend und die Schadensersatzpflicht rechtfertigend zugrunde gelegt werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf der Grundlage der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie ergibt sich mit einem Lizenzsatz von 2,5 % ein Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von \u20ac 36.678,54.<br \/>\nDie Schadensersatzberechnungsmethode der Lizenzanalogie, bei der ein fiktiver Lizenzsatz zugrunde gelegt wird, ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. nur Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG, Rn. 63ff., Rn. 63a m.w.N.). Ihr liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, dass ein zum Schadensersatz verpflichteter Patentverletzer nicht anders (also weder besser noch schlechter) stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der um eine Benutzungserlaubnis nachgesucht hat. Zugleich ist sie von dem Bestreben getragen, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den f\u00fcr ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Verm\u00f6gensschadens nicht oder nur unvollkommen f\u00fchren kann, gleichwohl einen Ausgleich daf\u00fcr zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Verm\u00f6gensvorteil erlangt hat. Die H\u00f6he dieses Verm\u00f6gensvorteils kann am zuverl\u00e4ssigsten daran gemessen werden, wie die Verm\u00f6genslage des Verletzers w\u00e4re, wenn er das Schutzrecht in erlaubter Weise benutzt h\u00e4tte. Dann h\u00e4tte er die Gestattung des Schutzrechtsinhabers einholen m\u00fcssen, die dieser in verkehrs\u00fcblicher Weise nur gegen Zahlung eines Entgelts in Gestalt einer Lizenzgeb\u00fchr einger\u00e4umt h\u00e4tte.<br \/>\nDie zuzusprechende Lizenzgeb\u00fchr hat sich an dem objektiven Wert der Benutzung auszurichten; als Lizenzgeb\u00fchr darf nur die angemessene und \u00fcbliche Geb\u00fchr bewilligt werden, so dass der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser steht als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 82, 310, 321f. = GRUR 1982, 286ff \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung). Die Bemessung ist daran auszurichten, welche Lizenzgeb\u00fchr vern\u00fcnftige Lizenzvertragspartner vereinbart h\u00e4tten, wenn sie bei Abschluss eines Lizenzvertrags die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Ma\u00df der Patentbenutzung vorausgesehen h\u00e4tten (BGH, GRUR 1995, 578, 581 \u2013 Steuereinrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 \u2013 Absatzhaltehebel). Dabei kommt es immer auf die besonderen Umst\u00e4nde des einzelnen Falles an. Die konkrete Lizenzgeb\u00fchr ist vom Tatrichter gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach freier \u00dcberzeugung zu bemessen (BGH a.a.O., Seite 579 \u2013 Steuereinrichtung II). Dabei ist in erster Linie von dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Schutzrechts auszugehen.<br \/>\nLegt man diese Grunds\u00e4tze dem vorliegenden Fall zugrunde, h\u00e4tten vern\u00fcnftig denkende Lizenzvertragsparteien (1.) bezogen auf die Bezugsgr\u00f6\u00dfe des Umsatzes der Beklagten mit Kantenanleimmaschinen, deren Gegenstand patentgem\u00e4\u00dfe Kappaggregate sind, (2.) einen Lizenzsatz von 2 % vereinbart (a)), der mit R\u00fccksicht auf weitere Vorteile der Beklagten auf 2,5 % zu erh\u00f6hen ist (b)).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn einem ersten Schritt ist die Bezugsgr\u00f6\u00dfe festzulegen, die der Berechnung anhand eines in einem zweiten Schritt n\u00e4her zu bestimmenden Lizenzsatzes zugrunde zu legen ist. Die Beklagten sind dem Ansatz der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die Berechnung einer angemessenen Lizenz f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents grunds\u00e4tzlich von den Ums\u00e4tzen der Beklagten mit Kantenanleimmaschinen, deren Gegenstand klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kappaggregate waren, auszugehen, zu Recht nicht entgegengetreten. Bei zusammengesetzten Anlagen und Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentrechtlich gesch\u00fctzt ist, ist f\u00fcr die Frage, ob die Lizenzgeb\u00fchr allein nach dem Wert der gesch\u00fctzten Teil-Vorrichtung oder dem der ganzen Anlage zu berechnen ist, von der Verkehrs\u00fcblichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit auszugehen (BGH, GRUR 1992, 432 \u2013 Steuereinrichtung). Von Bedeutung kann beispielsweise sein, ob die Gesamtvorrichtung \u00fcblicherweise als Ganzes geliefert und berechnet wird, ob sie durch den gesch\u00fctzten Teil insgesamt eine Wertsteigerung oder eine Senkung ihrer Kosten erf\u00e4hrt, durch den gesch\u00fctzten Teil \u201eihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge\u201c erh\u00e4lt oder durch den gesch\u00fctzten Teil als \u201eHauptst\u00fcck\u201c zu einem \u201eneuen\u201c Ger\u00e4t wird (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG, Rn. 69 m.w.N.).<br \/>\nDas vom Klagepatent gesch\u00fctzte Kappaggregat ist typischerweise Gegenstand einer gr\u00f6\u00dferen Vorrichtung, in der die Kanten von Holzplatten mit einer Leiste oder einem d\u00fcnnen Materialstreifen versehen werden, indem dieses Kantenmaterial etwa aufgeleimt wird. Die mit Kantenmaterial zu versehenden Platten werden mit gleich bleibender Geschwindigkeit entlang einer F\u00fchrungsbahn durch die Maschine bewegt, w\u00e4hrend das Kantenmaterial an der Schmalseite der Kante befestigt wird. Dabei entstehende \u00dcberst\u00e4nde des Kantenmaterials \u00fcber die abzudeckende Fl\u00e4che der Schmalseite m\u00fcssen im Zuge einer Nachbearbeitung entfernt werden. Um die vorderen und hinteren \u00dcberst\u00e4nde zu entfernen, werden Kappaggregate (beispielsweise solche nach dem Klagepatent) verwendet, w\u00e4hrend die oberen und unteren \u00dcberst\u00e4nde des Kantenmaterials an den L\u00e4ngskanten der Schmalseite mit einem anderen, hier nicht relevanten Ger\u00e4t abgefr\u00e4st werden. Es ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die angegriffenen und der erteilten Rechnungslegung zugrunde liegenden Kappaggregate der Beklagten wie regelm\u00e4\u00dfig als Teil gr\u00f6\u00dferer Einheiten (so genannten Kantenanleimmaschinen) vertrieben wurden. Dies deutet sich bereits in Patentanspruch 1 des Klagepatents an und ergibt sich vor allem auch aus den als Teil der Anlage K2 vorliegenden Kopien von Rechnungsunterlagen, die sich jeweils auf \u201eautomatische (einseitige) Kantenanleimmaschinen\u201c (\u201eBordatrice automatica (monolato)\u201c) bzw. \u201eeinseitige Kantenanleimautomaten\u201c beziehen und einen Einzelpreis f\u00fcr die Kappautomaten nicht ausweisen. Es entspricht daher der Verkehrs\u00fcblichkeit, dass fiktive Lizenzvertragsparteien als Bezugsgr\u00f6\u00dfe eines Lizenzsatzes nahe liegend und zweckm\u00e4\u00dfigerweise auf die Ums\u00e4tze der Beklagten mit den gesamten Vorrichtungen zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tten, schon weil sich dies aus Gr\u00fcnden der praktischen Handhabung der Lizenzabrechnung empfiehlt. Denn unter diesen Umst\u00e4nden gestaltete sich die Abrechnung als besonders einfach und verl\u00e4sslich nachpr\u00fcfbar.<br \/>\nRichtigerweise legt die Kl\u00e4gerin daher der Berechnung der zu beanspruchenden Lizenzgeb\u00fchr den Umsatz der Beklagten mit den Gesamtvorrichtungen zugrunde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Wahl der aus Sicht vern\u00fcnftig denkender Lizenzvertragsparteien zweckm\u00e4\u00dfigsten Berechnungsgrundlage wirkt sich jedoch nur in beschr\u00e4nkten Ma\u00dfe auf die absolute H\u00f6he der zuzusprechenden Entsch\u00e4digungslizenzgeb\u00fchr aus, weil bei Zugrundelegung des Wertes des patentierten Einzelteils der Lizenzprozentsatz in der Regel wesentlich h\u00f6her anzusetzen sein wird als dann, wenn man den Wert der Gesamtvorrichtung zugrunde legt (Benkard, a.a.O, \u00a7 139 PatG, Rn. 69; BGH, GRUR 1969, 677, 680; v. d. Osten, Mitt. 2000, 95, 97). Es besteht also eine Wechselwirkung zwischen der Bezugsgr\u00f6\u00dfe und der H\u00f6he des Lizenzsatzes. Diese orientiert sich daran, was vern\u00fcnftige Vertragspartner vereinbart haben w\u00fcrden, wenn sie bei dem Abschluss eines (fiktiven) Lizenzvertrags die Entwicklung des Nutzungsverh\u00e4ltnisses, insbesondere also sein Ausma\u00df und seine Dauer, gekannt h\u00e4tten (BGH, GRUR 1992, 432, 433 \u2013 Steuereinrichtung I; 1995, 578, 581 \u2013 Steuereinrichtung II).<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung aller hierf\u00fcr relevanten Umst\u00e4nde sch\u00e4tzt die Kammer den angemessenen Lizenzsatz nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO auf 2,5 %. Im Hinblick auf die Berechnungsgrundlage (den Umsatz der Beklagten mit den gesamten Kantenanleimmaschinen) und den wirtschaftlichen Wert der Benutzung des Klagepatents f\u00fcr die Erzielung dieser Ums\u00e4tze erscheint zun\u00e4chst ein Lizenzsatz von 2 % angemessen (a)). Dieser ist dann ma\u00dfvoll um 0,5 % zu erh\u00f6hen, weil die Beklagten als Verletzer anders als vertragliche Lizenznehmer nicht dem Risiko ausgesetzt waren, f\u00fcr ein nicht rechtsbest\u00e4ndiges Patent Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen, ohne den Rechtsbestand in Frage stellen zu k\u00f6nnen (b)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Ermittlung eines angemessenen Lizenzsatzes, den vern\u00fcnftige Vertragsparteien vereinbart h\u00e4tten, ist grunds\u00e4tzlich von markt\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen auszugehen, auf deren Grundlage verschiedene lizenzerh\u00f6hende oder lizenzmindernde Faktoren ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Lizenzs\u00e4tze, die belegen sollen, dass \u201ein der holzverarbeitenden Industrie Lizenzs\u00e4tze von 4 % \u00fcblich\u201c seien, tragen diese Annahme nicht. Dass in der Maschinenindustrie Lizenzs\u00e4tze von in der Regel zwischen 3 und 5 % der \u00dcblichkeit entspr\u00e4chen (Reimer\/Schade\/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Auflage, Rn. 2 zu Nr. 10 der Richtlinien), kann allenfalls einen groben Anhaltspunkt darstellen. Inwieweit es auf eine Vorrichtung, die wie hier noch dazu Bestandteil einer Gesamtanlage ist, \u00fcbertragbar sein soll, dass f\u00fcr ein Verfahren im Rahmen der Werkst\u00fcckbearbeitung Lizenzs\u00e4tze von 3 bis 4 % angesetzt w\u00fcrden, wie die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf Gro\u00df\/Rohrer (Lizenzgeb\u00fchren, Tabelle Rn. 157, Kategorie Maschinenbau) vortr\u00e4gt, leuchtet nicht ein. Soweit sich bei Hellebrand\/Kaube (Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen, 2. Auflage 2001, B23D 45\/14, Seite 93) der Hinweis findet, f\u00fcr eine Tischkreiss\u00e4ge bzw. Werkzeugmaschine seien Lizenzs\u00e4tze von 4 % \u00fcblich, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Bezugsgr\u00f6\u00dfe im dortigen Fall, der von 1978 datiert, lediglich der Nettoverkaufspreis eines Teils (der \u201eRollenf\u00fchrung mit Anschlag\u201c) der gesch\u00fctzten Tischkreiss\u00e4ge war. Auf einen Fall, in dem wie hier als Bezugsgr\u00f6\u00dfe auf die Ums\u00e4tze mit der Gesamtvorrichtung abzustellen ist, sind derartige Lizenzs\u00e4tze nicht \u00fcbertragbar. Die von den Parteien angegebenen Extrempositionen (nach der Kl\u00e4gerin: 4 %, nach den Beklagten: 1 %) k\u00f6nnen daher allenfalls einen groben Anhalt im Sinne einer Bandbreite f\u00fcr die im vorliegenden Fall angemessene Lizenzgeb\u00fchr bieten.<br \/>\nNicht beizupflichten ist den Beklagten in ihrer Annahme, ihnen h\u00e4tten aus dem Stand der Technik schutzrechtsfreie und wirtschaftlich gleichwertige Ersatzl\u00f6sungen zur Verf\u00fcgung gestanden, insbesondere in Gestalt der von der Beklagten zu 1) bereits vor den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hergestellten und beklagtenseits vertriebenen Maschinen A 2, A 11 und A 23. Diese Kappmaschinen waren im Verletzungs-Grundverfahren als vermeintliche Vorbenutzungsgegenst\u00e4nde entgegengehalten worden, woraufhin die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auf die kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents gest\u00fctzt hatte, f\u00fcr die eine Vorbenutzung nicht mehr schl\u00fcssig dargetan werden konnte. Denn die Maschinen A 2, A 11 und A 23 verf\u00fcgten \u00fcbereinstimmend \u00fcber lediglich eine F\u00fchrungsbahn f\u00fcr die beiden S\u00e4geeinheiten &#8211; insoweit wie das Klagepatent -, die zusammen durch einen Motor angetrieben wurden &#8211; insoweit anders als das Klagepatent. Die beiden S\u00e4geeinheiten, eine f\u00fcr den vorderen, eine f\u00fcr den hinteren Kappungsschnitt, mussten dementsprechend technisch zwingend auf der einen schr\u00e4gen F\u00fchrungsbahn gemeinsam bewegt werden, waren also nicht unabh\u00e4ngig voneinander beweglich. Diese Unabh\u00e4ngigkeit gestattet erst das Klagepatent mit zwei S\u00e4geeinheiten, denen jeweils ein eigener Motor zugeordnet ist. Im Unterschied zum Stand der Technik bei Kappaggregaten mit zwei S\u00e4geeinheiten mit separaten Motoren (vgl. die DE-OS 27 21 918, dort Figur 3) sind beide S\u00e4geeinheiten nach dem Klagepatent auf einer einzigen F\u00fchrungsbahn angeordnet (Merkmal 5).<br \/>\nDie von den Beklagten nunmehr hervorgehobenen Vorz\u00fcge der A-Maschinen, die diese f\u00fcr eine alternative Benutzung als Ausweichl\u00f6sung zum Klagepatent nach ihrer Auffassung attraktiv gemacht haben sollen, \u00fcberzeugen im Ergebnis nicht. Die Beklagten meinen, der Antrieb beider S\u00e4geeinheiten durch einen einzigen Motor auf einer F\u00fchrungsbahn stelle die kompaktere L\u00f6sung gegen\u00fcber der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung mit zwei Motoren auf einer F\u00fchrungsbahn (Merkmale 2 a und b sowie 5) dar. Das entspricht f\u00fcr sich betrachtet der W\u00fcrdigung der Kammer im Vorprozess (vgl. Anlage K1, Seite 19), wo die kompaktere Bauweise im Rahmen der Aussetzungsdiskussion als Argument daf\u00fcr herangezogen wurde, warum der Fachmann ausgehend von diesem Stand der Technik keine Veranlassung gehabt habe, eine andere Arbeitsweise als bei den A-Maschinen anzustreben und durch die Ausbildung zweier getrennt voneinander verfahrbarer Motoren eine Reduzierung der Leerh\u00fcbe zu erreichen. Die Beklagten verweisen weiter darauf, dass die mit dem Klagepatent verbundenen Vorteile durch Ver\u00e4nderung der weiteren Arbeitsabl\u00e4ufe, wie zum Beispiel des Vorschubs, im Ergebnis ebenso mit den A-Maschinen zu erzielen seien. Diesen Beklagtenvortrag habe die Kammer im Vorprozess im Zusammenhang mit der Aussetzung zugrunde gelegt (vgl. Anlage K1, Seite 19). Jedenfalls Letzteres beruht auf einem Fehlverst\u00e4ndnis des Urteils vom 12. Juli 2005 durch die Beklagten. Die Kammer hat sich den Vortrag der Beklagten nicht etwa zu eigen gemacht, sondern lediglich zu verstehen gegeben, dass selbst dann, wenn man den eigenen Vortrag der Beklagten zu den Vorteilen der A-Maschinen zugrunde legt, der Fachmann keine hinreichende Veranlassung erh\u00e4lt, diese in Richtung auf das Klagepatent hin weiterzuentwickeln, indem die S\u00e4geeinheiten getrennten Motoren zugeordnet werden, so dass sie unabh\u00e4ngig voneinander auf der (beibehaltenen) einen F\u00fchrungsschiene verfahren werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDiese von den Beklagten betonten vermeintlichen Vorz\u00fcge der A-Maschinen d\u00fcrfen jedenfalls nicht isoliert, sondern m\u00fcssen in der Zusammenschau mit den Vorteilen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung betrachtet werden. Diese weist den ersten Vorzug gegen\u00fcber den A-Maschinen auf, dass mit zwei unabh\u00e4ngig voneinander auf einer F\u00fchrungsbahn verfahrbaren S\u00e4geeinheiten auch k\u00fcrzere Werkst\u00fcckl\u00e4ngen bearbeitet werden k\u00f6nnen. Die Beklagten haben dies lediglich pauschal, ohne jede Substantiierung in Abrede gestellt. Hinzu kommt der weitere Vorzug, dass es bei der Verwendung zweier getrennter Motoren f\u00fcr die beiden S\u00e4geeinheiten nicht mehr erforderlich ist, den Motor nach jedem Arbeitsgang auszur\u00fccken, um ihn f\u00fcr den n\u00e4chsten Schnitt in die Ausgangsposition zur\u00fcckkehren zu lassen. Dies verringert die erforderliche Anzahl von Leerh\u00fcben von zweien auf einen pro zu bearbeitendes Werkst\u00fcck. Wie die Figuren 3 bis 8 des Klagepatents zeigen und wie im Urteil des Vorprozesses bereits ausgef\u00fchrt wurde (vgl. Anlage K1, Seite 18), muss ein Zur\u00fcckverfahren der beiden Motoren bei der Vorrichtung nach dem Klagepatent erst nach vollst\u00e4ndiger Bearbeitung eines Werkst\u00fccks (also \u201ein der Werkst\u00fcckl\u00fccke\u201c zum n\u00e4chsten Werkst\u00fcck) erfolgen, nicht auch (wie bei den A-Maschinen) zwischen den an einem einzelnen Werkst\u00fcck vorzunehmenden zwei Kappungsschnitten (also \u201eim Werkst\u00fcck\u201c). Dagegen wenden die Beklagten zwar ein, der ersparte Leerhub sei kein Vorteil der Zweimotorenl\u00f6sung, weil die Ausr\u00fcckvorrichtung kosteng\u00fcnstig sei \u201eund sich im Ergebnis die Anzahl der Leerhube nicht erh\u00f6h[e]\u201c (Klageerwiderung, Seite 4; Bl. 56 GA). Das leuchtet jedoch nicht ein. Die Beklagten gestehen (a.a.O.) ausdr\u00fccklich zu, dass es bei den A-Maschinen (anders als bei der L\u00f6sung nach dem Klagepatent mit zwei getrennten Motoren) notwendig gewesen sei, \u201eden Motor [\u2026] nach jedem Arbeitsgang ausr\u00fccken und in die Ausgangsstellung zur\u00fcckkehren zu lassen\u201c. Genau dieses Ausr\u00fccken und Zur\u00fcckkehrenlassen in die Ausgangsposition nach jedem Arbeitsgang stellt den zwingenden zus\u00e4tzlichen Leerhub dar. Nachdem die Kl\u00e4gerin genau dies in der Replik (Seite 4, Rn. 8; Bl. 64 GA) moniert hat, ist von den Beklagten nicht n\u00e4her substantiiert worden, weshalb die Zahl der Leerh\u00fcbe bei den A-Maschinen im Ergebnis nicht h\u00f6her sein soll als bei der Vorrichtung nach dem Klagepatent. Dar\u00fcber hinaus sehen die Beklagten einen Vorzug der Einmotorenl\u00f6sung bei den A-Maschinen darin, dass diese eine Steuerung, die eine Kollision der zwei unabh\u00e4ngig voneinander beweglichen Motoren auf der gemeinsamen F\u00fchrungsbahn verhindert, er\u00fcbrige und daher kosteng\u00fcnstiger sei.<br \/>\nInwieweit die von den Beklagten herausgestellten Vorteile der A-Maschinen objektiv tats\u00e4chlich existieren, bedarf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn jedenfalls haben sich die Beklagten in Kenntnis der (zuvor von ihnen selbst praktizierten) technischen Alternativl\u00f6sung der A-Maschinen offenbar bewusst daf\u00fcr entschieden, die abweichende L\u00f6sung des Klagepatents mit zwei getrennten Motoren auf einer F\u00fchrungsbahn umzusetzen. Wenn sich daraus tats\u00e4chlich keine technischen Vorteile ergeben haben sollten, w\u00fcrde sich die &#8211; von den Beklagten nicht beantwortete &#8211; Frage stellen, warum sie ihre Produktion und ihr Angebot \u00fcberhaupt um die patentverletzenden Kappaggregate erweitert haben. Bereits die eigene Gesch\u00e4ftspraxis der Beklagten stellt damit ihre Ausf\u00fchrungen zu den vermeintlichen Vorteilen der A-Maschinen gegen\u00fcber der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Vorrichtung (Stichworte: \u201ekompakter und kosteng\u00fcnstiger\u201c) grundlegend in Frage. Da nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne Grund zu der vermeintlich schlechteren, weil komplexeren und teureren L\u00f6sung, die noch dazu durch ein fremdes Patent gesch\u00fctzt ist, gegriffen haben, deutet bereits das eigene Verhalten der Beklagten darauf hin, dass sie sich technische Vorteile aus der Nutzung der Lehre des Klagepatents versprochen haben, die die Vermarktung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erleichtern sollten.<br \/>\nDass des Weiteren auch die Abnehmer der Beklagten zumindest keine relevanten Nachteile der angegriffenen Kappaggregate gesehen haben k\u00f6nnen, belegt der \u00fcber zehn Jahre hinweg in erheblichem Umfang praktizierte Verkauf der das Klagepatent verletzenden Maschinen. Die Abnehmer haben in dem durch die Rechnungslegung der Beklagten belegten Umfang den Verletzungsformen offensichtlich den Vorzug gegen\u00fcber den A-Kappaggregaten gegeben. Dabei verbietet sich eine isolierte Betrachtung einzelner Vor- und Nachteile der Verletzungsformen einerseits und der A-Maschinen andererseits. Denn auch die Abnehmer, deren Akzeptanz der technischen L\u00f6sung f\u00fcr den wirtschaftlichen Wert der benutzten klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entscheidend ist, k\u00f6nnen nur eine Gesamtabw\u00e4gung der Vor- und Nachteile vornehmen. Sie k\u00f6nnen nicht einzelne Vorteile verschiedener technischer Konzepte miteinander kombinieren, sondern sich nur insgesamt f\u00fcr das eine oder das andere technische Konzept entscheiden. Diese Gesamtabw\u00e4gung haben zun\u00e4chst die Beklagten antizipiert, als sie sich f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der das Klagepatent verletzenden Kappaggregate entschieden haben, die Abnehmer haben die Abw\u00e4gung zugunsten der Verletzungsformen sodann in dem sich aus der Rechnungslegung ergebenden Umfang nachvollzogen, indem sie sich f\u00fcr die Verletzungsformen und gegen die A-Maschinen entschieden haben.<br \/>\nIm Ergebnis ist damit keineswegs davon auszugehen, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische L\u00f6sung keinerlei technische Vorteile gegen\u00fcber den A-Maschinen aufweist.<br \/>\nZugleich ist jedoch nicht anzunehmen, dass vern\u00fcnftige Vertragsparteien auf der Grundlage der Bezugsgr\u00f6\u00dfe \u201eUms\u00e4tze mit den gesamten Anlagen zur Kantenanleimung\u201c einen Lizenzsatz von 4 % vereinbart h\u00e4tten. Wie bereits eingangs ausgef\u00fchrt, spricht eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Bezugseinheit (Gesamtanlage), von der die gesch\u00fctzte Vorrichtung lediglich einen Teil darstellt, f\u00fcr einen vergleichsweise niedrigen Lizenzsatz, weil auch der wirtschaftliche Erfolg der Gesamtvorrichtung nur zu einen entsprechend geringeren Anteil auf der Nutzung der gesch\u00fctzten technischen Lehre beruhen wird. Die Verkaufspreise der w\u00e4hrend des Verletzungszeitraums vertriebenen Kantenanleimmaschinen differieren (auch innerhalb einzelner Jahreszeitr\u00e4ume) erheblich, ohne dass ersichtlich w\u00e4re, inwieweit dies mit der Ausgestaltung des Kappaggregats zusammenh\u00e4ngen sollte.<br \/>\nNachdem die Beklagten in der Klageerwiderung zun\u00e4chst nur pauschal auf deutlich unterschiedliche Verkaufspreise f\u00fcr die Gesamtanlagen in Abh\u00e4ngigkeit von der technischen Ausgestaltung verwiesen hatten, was von der Kl\u00e4gerin in der Replik als unsubstantiiert ger\u00fcgt wurde, haben die Beklagten ihren Vortrag in der Duplik substantiiert. Daraus ergibt sich, dass der Wert des Kappaggregats, der unabh\u00e4ngig von der sonstigen Ausstattung der Gesamtanlage gleich bleibend etwa \u20ac 2.200,- betragen habe, in Bezug auf die Gesamtums\u00e4tze nur von deutlich untergeordneten Umfang gewesen ist, wobei der genaue prozentuale Anteil, den die Beklagten mit zwischen 5 und 17 % angeben, offen bleiben kann. Denn in jedem Fall waren die Kappaggregate f\u00fcr die Gesamtvorrichtungen nur von eher geringer wirtschaftlicher Bedeutung und spielten f\u00fcr die mit der Nutzung des Klagepatents durch die Beklagten erzielten Vorteile nur eine untergeordnete Rolle. Zugleich schwankt dieser Anteil unabh\u00e4ngig vom gleich bleibenden Wert des Kappaggregats, allein mit R\u00fccksicht auf die sonstige Ausstattung der Gesamtanlage deutlich. Es ist davon auszugehen, dass vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien diesen Umst\u00e4nden dadurch Rechnung getragen h\u00e4tten, dass sie den vereinbarten Lizenzsatz in dem Ma\u00dfe niedriger ansetzen, in dem der h\u00f6here Verkaufserl\u00f6s aus der Gesamtvorrichtung nicht auf der zu verg\u00fctenden Benutzung des Klagepatents, sondern auf anderen, damit nicht im Zusammenhang stehenden, sondern allein in der Gesamtanlage begr\u00fcndeten Faktoren beruht. Ein angemessener Lizenzsatz muss daher deutlich unter der von der Kl\u00e4gerin angesetzten Gr\u00f6\u00dfe von 4 % liegen.<br \/>\nDie Kammer bemisst den vern\u00fcnftigerweise zu vereinbarenden Lizenzsatz auf der Grundlage der Ums\u00e4tze mit der Gesamtanlage unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend er\u00f6rterten, sowohl lizenzerh\u00f6henden als auch lizenzmindernden Umst\u00e4nde auf 2 % vom Umsatz.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn den dem Schadensersatz im Ergebnis zugrunde gelegten Lizenzsatz von 2,5 % ist des Weiteren lizenzerh\u00f6hend eingeflossen, dass die Beklagten (anders als ein vertraglicher Lizenznehmer) nicht daran gehindert waren, die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents anzugreifen. Es ist in der h\u00f6chstrichterlichen (vgl. BGH, GRUR 1982, 286, 287 \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung) wie in der Instanzrechtsprechung (vgl. nur LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen 1999, 83 \u2013 Reaktanzschleife) als lizenzerh\u00f6hender Umstand anerkannt, dass der Verletzer &#8211; anders als der vertragliche Lizenznehmer &#8211; nicht dem Risiko ausgesetzt ist bzw. f\u00fcr die Vergangenheit nicht ausgesetzt war, Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr ein nicht rechtsbest\u00e4ndiges Patent zahlen zu m\u00fcssen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG, Rn. 66 m.w.N.). Er kann vielmehr gerichtlich oder in einem Einspruchsverfahren \u00fcberpr\u00fcfen lassen, ob das Klagepatent zu Recht erteilt wurde, was dem vertraglichen Lizenznehmer untersagt ist. Der Verletzer genie\u00dft damit eine h\u00f6here Rechtssicherheit im Hinblick auf den Rechtsbestand des Schutzrechts. Im vorliegenden Fall zeigt sich dies daran, dass die Beklagten nicht daran gehindert sind und waren, parallel zum Verletzungs- und Schadensersatz-H\u00f6heprozess den Rechtsbestand des Klagepatents zur \u00dcberpr\u00fcfung zu stellen.<br \/>\nDem k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht den potentiellen Nachteil \u201efehlender Rechtssicherheit\u201c des Verletzers entgegensetzen, stets dem Risiko ausgesetzt gewesen zu sein, dass die rechtswidrige Benutzung unterbunden wird. Dies \u00fcberzeugt allenfalls dann, wenn Herstellung und Vertrieb der patentverletzenden Erzeugnisse f\u00fcr den Verletzer von langfristigen und\/oder hohen Investitionen abh\u00e4ngig waren. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten stand ihnen jedoch die Produktion der A-Maschinen als (ihrer Meinung nach sogar technisch vorteilhafte) Alternative zur Verf\u00fcgung, auf die sie h\u00e4tten zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen. Dass es in nahezu jedem Verletzungsfall Ausweichm\u00f6glichkeiten geben mag (worauf die Beklagten verweisen), ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, mit welchem Aufwand die Alternative auch umzusetzen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit einem Lizenzsatz von 2,5 % errechnet sich nach Lizenzanalogie ein Schadensersatzbetrag von \u20ac 36.678,54.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuf diesen Betrag kann die Kl\u00e4gerin die tenorierte Verzinsung bis Rechtsh\u00e4ngigkeit verlangen. Nach st\u00e4ndiger Kammer- (LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1990, 101f. \u2013 Dehnungsfugenabdeckprofil), obergerichtlicher (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 52f. \u2013 Absatzhaltehebel) und h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 1982, 286, 288f. \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung) kann der Verletzte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren beanspruchen. Dies beruht auf der \u00dcberlegung, dass gedachte (vern\u00fcnftige) Lizenzvertragsparteien eine j\u00e4hrliche Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart und eine F\u00e4lligkeitsabrede zum letzten Tag des ersten Monats des nachfolgenden Jahres getroffen h\u00e4tten. F\u00fcr den Fall, dass die Lizenzgeb\u00fchren nicht bis zum 01. Februar des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres gezahlt werden, h\u00e4tten kaufm\u00e4nnisch denkende Vertragsparteien eine Verzinsung der im zur\u00fcckliegenden Jahr angefallenen Lizenzgeb\u00fchren vereinbart (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1990, 101 \u2013 Dehnungsfugenabdeckprofil). Zwar ist die Vereinbarung einer Verzinsung in Lizenzvertr\u00e4gen nicht allgemein \u00fcblich, jedoch sind hier Besonderheiten der Verletzerlizenz zu beachten. In frei vereinbarten Lizenzvertr\u00e4gen werden die Lizenzgeb\u00fchren \u00fcblicherweise kurzfristig abgerechnet, w\u00e4hrend die Schadensersatzlizenz regelm\u00e4\u00dfig &#8211; wie auch im vorliegenden Fall &#8211; erst Jahre nach der Erzielung der verg\u00fctungspflichtigen Ums\u00e4tze bezahlt wird. Vern\u00fcnftige Vertragsparteien, die dies im Voraus bedacht h\u00e4tten, h\u00e4tten dem sich hieraus ergebenden Vorteil f\u00fcr den Lizenznehmer durch die Vereinbarung einer angemessenen Verzinsung der geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren Rechnung getragen. Im Ergebnis dient die Verzinsung ab fiktiven F\u00e4lligkeitszeitpunkten damit dem Grundsatz, dass der Schutzrechtsverletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll als ein redlicher Lizenznehmer (BGH, GRUR 1982, 286, 289 \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung).<br \/>\nF\u00fcr vor dem 01. Mai 2000 (fiktiv) f\u00e4llig gewordene Lizenzgeb\u00fchren ist davon auszugehen, dass vern\u00fcnftige kaufm\u00e4nnische Vertragsparteien ein Verzinsung in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart h\u00e4tten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 27, 33 \u2013 Schadensersatz nach der Lizenzanalogie). Die Ankn\u00fcpfung am Bundesbankdiskontsatz gew\u00e4hrleistet eine ann\u00e4hernde Ber\u00fccksichtigung des allgemeinen Zinsniveaus und damit einen gerechten Ausgleich der Interessen von Lizenzgeber (Verletztem) und Lizenznehmer (Verletzer; vgl. LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1990, 101 \u2013 Dehnungsfugenabdeckprofil). F\u00fcr die vor dem 01. Mai 2000 f\u00e4llig gewordenen fiktiven Lizenzgeb\u00fchren (vgl. Art. 229 \u00a7 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB zu \u00a7 288 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung f\u00e4lliger Zahlungen vom 30. M\u00e4rz 2000, BGBl. I S. 330) der Verletzungszeitr\u00e4ume 1996 bis 1999 einschlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin daher Zinsen (jeweils ab dem 01. Februar des Folgejahres) in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Bundesbankdiskontsatz verlangen.<br \/>\nF\u00fcr alle ab dem 01. Mai 2000 und vor dem 01. Januar 2002 f\u00e4llig gewordenen Lizenzgeb\u00fchren (hier also ausschlie\u00dflich diejenigen auf Ums\u00e4tze des Jahres 2000) gilt \u00a7 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung f\u00e4lliger Zahlungen vom 30. M\u00e4rz 2000 (BGBl. I S. 330), der eine Verzinsung mit f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz nach \u00a7 1 des Diskontsatz-\u00dcberleitungs-Gesetzes vorsieht.<br \/>\nF\u00fcr seit dem 01. Januar 2002 f\u00e4llig gewordene (vgl. Art. 229 \u00a7 5 Satz 1 EGBGB) Entgeltforderungen bei Rechtsgesch\u00e4ften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, bestimmt \u00a7 288 Abs. 2 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) einen Verzugszinssatz von acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz gem\u00e4\u00df \u00a7 247 BGB.<br \/>\nDie Beklagten halten die Anwendung dieser Vorschrift auf die Lizenzgeb\u00fchren (hier der Jahre 2001 bis 2005) f\u00fcr nicht gerechtfertigt, weil sich fiktive Vertragsparteien nicht auf einen derart hohen Zinssatz geeinigt h\u00e4tten. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Kommentierung bei Busse\/Keukenschrijver (Patentgesetz, 6. Auflage 2003, \u00a7 139 Rn. 156) geht ohne weitere Problematisierung davon aus, dass f\u00fcr alle Forderungen, die seit dem 01. Mai 2000 f\u00e4llig geworden sind (wobei es im Hinblick auf \u00a7 288 Abs. 2 BGB in der geltenden Fassung wohl \u201eseit dem 01. Januar 2002\u201c hei\u00dfen m\u00fcsste), die Regelung in \u00a7 288 Abs. 2 BGB zu beachten ist, nach der der gesetzliche Zinssatz im Gesch\u00e4ftsverkehr bei acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz liegt. Auch die Kommentierung bei Benkard (a.a.O., \u00a7 139 PatG, Rn. 71) geht dahin, dass die gesetzliche Neuregelung der Verzugszinsen in \u00a7 288 Abs. 2 BGB eine Erh\u00f6hung auf acht Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz als \u201evertretbar\u201c erscheinen lasse. Dem ist aus den nachfolgend ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden beizupflichten. Bei dem nach der Methode der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz handelt es sich &#8211; wie die Beklagten in der Sache nicht in Abrede stellen &#8211; um eine Entgeltforderung im Sinne des \u00a7 288 Abs. 2 BGB (vgl. LG M\u00fcnchen I, InstGE 6, 274, 281, Rn. 33 \u2013 Zeitungs-Dummy). Zu kurz greift allerdings die Begr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin, fiktive Vertragsparteien h\u00e4tten hinsichtlich der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren nur eine F\u00e4lligkeit vereinbart, so dass sich die zu zahlenden Verzugszinsen dann aus dem Gesetz ergeben w\u00fcrden. Dies widerspr\u00e4che dem Ausgangspunkt der Kammerentscheidung Dehnungsfugenabdeckprofil (Mitt. 1990, 101), wonach die Vereinbarung einer Verzinsung in Lizenzvertr\u00e4gen nicht allgemein \u00fcblich sei, vern\u00fcnftige Vertragsparteien, die eine erst Jahre sp\u00e4ter mit einem Mal zu zahlende Schadensersatzlizenzgeb\u00fchr im Voraus bedacht h\u00e4tten, jedoch eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren vertraglich vereinbart h\u00e4tten, um eine Besserstellung des Verletzers gegen\u00fcber einem redlichen Lizenznehmer zu vermeiden.<br \/>\nDie zu beantwortende Frage lautet mithin, ob ein Zinssatz von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz von vern\u00fcnftigen Lizenzvertragsparteien als angemessen angesehen w\u00fcrde. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Auch vor dem Hintergrund der niedrigeren Zinss\u00e4tze vor dem Inkrafttreten des \u00a7 288 Abs. 2 BGB in der geltenden Fassung beruhte die \u00dcbernahme der gesetzlichen Verzugszinsh\u00f6he auf der Annahme, dass sich vern\u00fcnftige Vertragsparteien am Leitbild des Gesetzes orientieren und einen dort vorgesehenen Verzugszins auf die (fiktive) Lizenzvereinbarung \u00fcbernehmen w\u00fcrden, um den Verletzer mit einem redlichen Lizenznehmer, der mit den vereinbarten und zu einem bestimmten Zeitpunkt f\u00e4lligen Lizenzzahlungen in Verzug ger\u00e4t, gleichzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Gleichbehandlungsgedanke nicht auch vor dem Hintergrund der geltenden gesetzlichen Zinss\u00e4tze zum Tragen kommen sollte (im Ergebnis ebenso LG M\u00fcnchen I, InstGE 6, 274 \u2013 Zeitungs-Dummy).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAb Klageerhebung ist der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen grunds\u00e4tzlich berechtigt aus \u00a7\u00a7 291; 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; 247 BGB.<br \/>\nEntgegen der Auffassung, die offensichtlich der Antragstellung der Kl\u00e4gerin zugrunde liegt, entstehen die Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen jedoch nicht auf die zum Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit bestehende Gesamtforderung (die sich zusammensetzt aus der Schadensersatzlizenzgeb\u00fchr und den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen \u201efiktiven Verzugszinsen\u201c, vgl. vorstehend zu III.), sondern ausschlie\u00dflich auf die Hauptforderung von (hier) \u20ac 36.678,54.<br \/>\nEs entspricht der Kammerrechtsprechung (LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1990, 101f. \u2013 Dehnungsfugenabdeckprofil), dass das Zinseszinsverbot aus \u00a7 289 Satz 1 BGB einer Verzinsung der aufgelaufenen Zinsen sowohl nach \u00a7 288 BGB (Verzugszinsen) als auch nach \u00a7 291 BGB (Prozess- bzw. Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen) entgegensteht. F\u00fcr Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen verweist \u00a7 291 Satz 2 BGB ausdr\u00fccklich auch auf \u00a7 289 Satz 1 BGB. Das Zinseszinsverbot k\u00f6nnte allenfalls mit der \u00dcberlegung in Frage gestellt werden, bei den von den Beklagten auf die Schadensersatzlizenzbetr\u00e4ge zu entrichtenden Zinsen handele es sich sachlich nicht um eine Zinspflicht im eigentlichen Sinne, sondern um eine Erg\u00e4nzung der Ermittlung der angemessenen Lizenzgeb\u00fchr (vgl. zu diesen \u00dcberlegungen OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 53 \u2013 Absatzhaltehebel, wo in einem obiter dictum eine entsprechende Anwendung des Zinseszinsverbots bef\u00fcrwortet wird). Gleichwohl ist die Anwendung des Zinseszinsverbots aus \u00a7 289 Satz 1 BGB gerechtfertigt, weil die \u201eZinspflicht\u201c des Schutzrechtsverletzers wie vertraglich vereinbarte Zinsen die Funktion hat, den Vorteilen f\u00fcr den Lizenznehmer und den Nachteilen f\u00fcr den Lizenzgeber Rechnung zu tragen, die sich jeweils daraus ergeben, dass die Lizenzgeb\u00fchr nicht unmittelbar nach Erzielung der lizenzpflichtigen Ums\u00e4tze, sondern unter Umst\u00e4nden erst erheblich sp\u00e4ter entrichtet wird (s.o. zu III.). Der Bundesgerichtshof betont in der Entscheidung Fersenabst\u00fctzvorrichtung (GRUR 1982, 286, 288), mit der Verzinsung ab einem fiktiven F\u00e4lligkeitszeitpunkt werde lediglich der Grundsatz befolgt, dass ein Schutzrechtsverletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden solle als ein Lizenznehmer, indem gerade das, was vern\u00fcnftige Parteien vertraglich vereinbart h\u00e4tten, in vollem Umfang bei der Berechnung der Schadensersatzlizenz angewandt werde. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung w\u00fcrde durchbrochen, wenn der Schutzrechtsverletzer Zinsenzinsen zu entrichten h\u00e4tte, die von einem vertraglichen Lizenznehmer zu fordern dem Lizenzgeber nach \u00a7 289 Satz 1 BGB selbst dann versagt w\u00e4re, wenn ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart worden w\u00e4re (\u00a7 248 Abs. 1 BGB). Wenn den vom Schutzrechtsverletzer zu entrichtenden Zinsen die Sperrwirkung des \u00a7 289 Satz 1 BGB abgesprochen w\u00fcrde, die entsprechenden frei vereinbarten Zinsen zuk\u00e4me, w\u00fcrde ein lizenzfremder Gesichtspunkt in die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie hineingetragen (LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1990, 101, 102 \u2013 Dehnungsfugenabdeckprofil). Es ist daher geboten, nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie geschuldete Zinsen entsprechend ihrer Funktion wie \u201eechte\u201c Zinsen zu behandeln und sie ebenfalls der Vorschrift des \u00a7 289 Satz 1 BGB zu unterwerfen. F\u00fcr die Ausnahme des \u00a7 289 Satz 2 BGB (in Verbindung mit \u00a7 288 Abs. 4 BGB), die f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch wegen verz\u00f6gerter Zinszahlung voraussetzt, dass s\u00e4mtliche Anspruchsvoraussetzungen (F\u00e4lligkeit, Mahnung, durch den Verzug entstandener Schaden) gerade hinsichtlich der nicht gezahlten Zinsen gegeben sind, hat die Kl\u00e4gerin nichts dargetan.<br \/>\nInfolgedessen k\u00f6nnen Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz nicht &#8211; wie beantragt &#8211; \u201eaus der Gesamtforderung\u201c, sondern nur aus dem sich ergebenden Schadensersatzlizenzbetrag von \u20ac 36.678,54 zugesprochen werden. Zugleich muss es bei der zeitlichen Beschr\u00e4nkung f\u00fcr die gestaffelten Zinsanspr\u00fcche wegen fiktiven Verzugs (\u201ejeweils bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung\u201c) verbleiben, obwohl sie auf der irrigen Annahme der Kl\u00e4gerin beruht, sie k\u00f6nne ab Klageerhebung Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen in einheitlicher H\u00f6he auch auf die aufgelaufenen Zinsanspr\u00fcche verlangen. Lie\u00dfe man die zeitliche Beschr\u00e4nkung entfallen, tr\u00e4ten Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen nach \u00a7\u00a7 291; 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; 247 BGB neben die fortlaufenden gestaffelten Zinsen aus derselben Hauptforderung (\u201eseit &#8230; aus &#8230;\u201c). Laufende Verzugszinsen gehen aber mit Klageerhebung in den ab diesem Zeitpunkt geschuldeten Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen auf, wie sich aus \u00a7 291 Satz 1 BGB (\u201e&#8230; auch wenn er nicht im Verzug ist\u201c) ergibt.<br \/>\nF\u00fcr die Rechtsh\u00e4ngigkeit, die (mangels Gesamtwirkung) von der Zustellung der Klageschrift an jede einzelne der Beklagten abh\u00e4ngt, geht die Kammer davon aus, dass die Klage der Beklagten zu 1) sp\u00e4testens am 29. Dezember 2006 zugestellt worden ist. W\u00e4hrend sich aus der Gerichtsakte die Zustellung an die Beklagte zu 2) am 24. Oktober 2006 ergibt, lassen die vorliegenden Zustellungsunterlagen f\u00fcr die Beklagte zu 1) (Bl. 39-42 GA) nicht erkennen, wann genau die Klagezustellung in Italien erfolgt ist. Lediglich aus der Bestellungsanzeige der Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Beklagte zu 1) vom 29. Dezember 2006 ergibt sich, dass die Zustellung jedenfalls bis zu diesen Zeitpunkt erfolgt sein muss, so dass dieser sp\u00e4testm\u00f6gliche Zeitpunkt im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) zugrunde gelegt wurde. Aus den auseinander fallenden Zustellzeitpunkten ergibt sich die zeitliche Dreiteilung der Verurteilung zur Zinszahlung, die aus dem Tenor zu I. ersichtlich ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsberufung gegen das Klagepatent besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nEine ausreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg der Nichtigkeitsberufung, die eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Schadensersatz-H\u00f6heprozess rechtfertigen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten beschr\u00e4nken ihren Vortrag zum Aussetzungsantrag auf den Verweis auf die Berufungsbegr\u00fcndung im Nichtigkeitsverfahren, die hier als Anlage B4 vorliegt. Diese enth\u00e4lt jedoch keinen neuen Vortrag, der abweichend von der Entscheidung im Kammerurteil vom 12. Juli 2005 (Anlage K1) zur Begr\u00fcndung einer Aussetzung herangezogen werden k\u00f6nnte. Die Nichtaussetzung wurde zwischenzeitlich durch die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 06. Dezember 2005 inhaltlich best\u00e4tigt, weshalb auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 16. November 2006 von einer Aussetzung abgesehen hat. Das Urteil des Bundespatentgerichts wurde von keiner der Parteien vorgelegt. Aus der Berufungsbegr\u00fcndung gegen die Klageabweisung (Anlage B4) l\u00e4sst sich kein Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass die angefochtene Entscheidung auf nicht vertretbaren Erw\u00e4gungen beruht.<br \/>\nDas Bundespatentgericht hat den in der Berufungsbegr\u00fcndung angezogenen Stand der Technik (die DE-OS 27 21 918 und die DE-OS 20 12 115 als druckschriftlichen Stand der Technik sowie die Maschinen der Beklagten mit den Bezeichnungen A 2, A 11 und A 23 unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung) vollst\u00e4ndig gew\u00fcrdigt und sowohl seine Neuheitssch\u00e4dlichkeit als auch die Frage verneint, ob er der Erfindungsh\u00f6he entgegensteht. Dar\u00fcber hinausgehenden Stand der Technik bringt die Nichtigkeitsberufung nicht vor; sie w\u00fcrdigt den vom Bundespatentgericht bereits ber\u00fccksichtigten Stand der Technik lediglich in abweichender Weise. Damit kann jedoch nicht begr\u00fcndet werden, dass es sich bei der Entscheidung des fachkundig besetzten Nichtigkeitssenats um eine nicht vertretbare Entscheidung handelt.<br \/>\nDie DE-OS 27 21 918 (die von den Beklagten nicht vorgelegt, sondern seitens der Kammer selbst herangezogen wurde) als n\u00e4chstkommender Stand der Technik offenbart nicht das Merkmal 5 der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents, wonach die Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung eine einzige (gemeinsame) F\u00fchrungsbahn aufweist, an der beide S\u00e4geeinheiten verfahrbar gelagert sind. Die Figur 3 der DE-OS 27 21 918 weist vielmehr zwei separate F\u00fchrungseinheiten auf, wie die Nichtigkeitsberufungsbegr\u00fcndung (vgl. Anlage B4, Seite 14 unter d)) selbst erkennt.<br \/>\nDie A-Maschinen als vermeintlicher Vorbenutzungsgegenstand, die im vorliegenden Verfahren durch die Fotografien in Anlage B5 dokumentiert sind, k\u00f6nnen allenfalls den Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen (so auch die Nichtigkeitsberufungsbegr\u00fcndung, Anlage B4, Seite 25). Inwieweit dies auch f\u00fcr die Kombination des Hauptanspruchs 1 mit dem Unteranspruch 2 gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dies entspricht dem Vorbringen der Beklagten in der Begr\u00fcndung der Nichtigkeitsberufung (Anlage B4, Seite 25, unter f) a.E.). Der vorliegenden Verurteilung der Beklagten liegt jedoch bereits die Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents zugrunde. Selbst wenn der Bundesgerichtshof in der Nichtigkeitsberufung erst einer Kombination der eingetragenen Anspr\u00fcche 1 und 2 Schutzf\u00e4higkeit zubilligen sollte, w\u00fcrde dies die Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten nicht erheblich in Frage stellen.<br \/>\nDie (gleichfalls von den Beklagten nicht vorgelegte) DE-OS 20 12 115 schlie\u00dflich zeigt keine Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung (vgl. nur die dortigen Figuren 1 und 2; dies erkennt die Nichtigkeitsberufungsbegr\u00fcndung, Anlage B4, Seite 28 unter d) und Seite 29 unter g) an) und ist daher weiter entfernt vom Gegenstand des Klagepatents als die DE-OS 27 21 918. Anregungen zur Abwandlung derselben im Hinblick auf den Gegenstand des Klagepatents kann der Fachmann der DE-OS 20 12 115 nicht entnehmen.<br \/>\nAuf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass und warum die Nichtigkeitsberufung zu einer Vernichtung oder einer solchen Beschr\u00e4nkung des Klagepatents f\u00fchren sollte, dass diesem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Verletzungsverfahrens nicht mehr unterfallen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1; 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 82.000,&#8211; festgesetzt.<br \/>\nEr setzt sich zusammen aus der bezifferten Hauptforderung von \u20ac 58.685,67 und den gestaffelten Zinsen bis zur Klageerhebung (die sich nach dem Antrag der Kl\u00e4gerin auf rund \u20ac 23.500,&#8211; belaufen), die im Rahmen der Lizenzanalogie Teil der zwischen gedachten Lizenzvertragsparteien vern\u00fcnftigerweise vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren sind und daher keine Nebenforderungen im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO (i.V.m. \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) darstellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 869 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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