{"id":391,"date":"2005-11-24T17:00:48","date_gmt":"2005-11-24T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=391"},"modified":"2016-04-19T13:44:57","modified_gmt":"2016-04-19T13:44:57","slug":"4a-o-30205-permanentmagnet-fuer-handys-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=391","title":{"rendered":"4a O 302\/05 &#8211; Permanentmagnet f\u00fcr Handys III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0362<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. November 2005, Az. 4a O 302\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferinnen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte sowie die Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 5. Juli 2003 nach Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer erloschenen europ\u00e4ischen Patentes 0 101 xxx, zu dessen Benennungsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rte. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes, welches neuartige magnetische Werkstoffe und daraus hergestellte Permanentmagnete betrifft, wurde am 22. Juni 1989 ver\u00f6ffentlicht. In einem Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt wurde das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. Nachfolgend ist der im vorliegenden Rechtsstreit allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 11 wiedergegeben:<\/p>\n<p>Gesinterter, anisotroper Permanentmagnet, welcher im Wesentlichen aus 8 \u2013 30 Atom-% R, 2 \u2013 28 Atom-% B besteht und wobei der Rest Fe ist, und welcher wenigstens 50 Vol-% einer Phase umfasst, welche aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R besteht, welche bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil ist und eine tetragonale Struktur aufweist, wobei deren c0-Achse etwa 1,2 nm (12 \u01fa) ist und deren a0-Achse etwa 0,8 nm (8 \u01fa) ist, wobei R f\u00fcr wenigstens ein Seltenerdelement einschlie\u00dflich Yttrium steht, und welcher weiterhin nicht-magnetische Phasen und eine mittlere Kristall-Korngr\u00f6\u00dfe von 1 \u2013 80 \u03bcm aufweist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein im Telekommunikationsbereich weltweit t\u00e4tiges Unternehmen. Im Rahmen dieses Gesch\u00e4ftsbetriebes vertreibt die Beklagte Mobiltelefone unterschiedlicher Herkunft und Ausstattung, wobei sie die Mobiltelefone von den jeweiligen Herstellern originalverpackt bezieht.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage durchgef\u00fchrter Untersuchungen (Anlage K 9 bis K 11, K 32) behauptet die Kl\u00e4gerin, dass in einer Vielzahl von Mobiltelefonen, welche die Beklagte vertrieben habe, patentverletzende Permanentmagnete eingebaut gewesen seien, und zwar vornehmlich als Lautsprechermagnet und\/oder Vibrationsmagnet. Im Einzelnen handele es sich um folgende Mobiltelefone:<\/p>\n<p>\u2022 Xa &#8211; Xz<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 21. Juni 2005 trennte die Kammer die auf das Klagepatent gest\u00fctzten Klageanspr\u00fcche hinsichtlich konkret benannter Ausf\u00fchrungsformen ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist der Lautsprecher des Mobiltelefons Xa.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte den Streithelferinnen des hiesigen Rechtsstreits, der A Communications und B GmbH, D\u00fcsseldorf, den Streit verk\u00fcndete, traten diese dem Rechtsstreit bei und verk\u00fcndeten wiederum der C den Streit, da diese neben einem weiteren Unternehmen die streitgegenst\u00e4ndliche Lautsprecher geliefert hat. Diese trat dem Rechtsstreit als Streithelferin bei.<\/p>\n<p>Zu dem von der Kl\u00e4gerin verfolgten Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor: Die Erfindung nach dem Klagepatent habe wesentlich dazu beigetragen, dass die Mobiltelefone h\u00e4tten wesentlich verkleinert werden k\u00f6nnen. Die patentgem\u00e4\u00dfen Permanentmagnete zeichneten sich durch eine au\u00dferordentliche Leistungsf\u00e4higkeit aus, welche es erlaube, ihre Gr\u00f6\u00dfe gegen\u00fcber bekannten Magneten anderer Zusammensetzung deutlich zu reduzieren. Dies habe entsprechend auch eine Verkleinerung des Lautsprechers und damit auch des Mobiltelefons zur Folge gehabt. Diese \u201eRevolutionierung\u201c rechtfertige es, einen etwaigen mit dem Verkauf der Handys erzielten Gewinn der Beklagten jedenfalls zu einem Teil dem Klagepatent zuzuordnen. Die Rechnungslegungsangaben der Beklagten m\u00fcssten sich demzufolge auch zum Umsatz, zu den Gestehungskosten und zum Gewinn aus dem Vertrieb patentverletzender Mobiltelefone verhalten. Aus Gr\u00fcnden der Rechnungslegungspr\u00fcfung sei es au\u00dferdem geboten, der Beklagten Angaben zu den Magnettypen (Lautsprecher- oder Vibrationsmotormagnet, Ring- oder Zylindermagnet), zu Magnetisierungsrichtung und zu den Chargen-, d.h. Seriennummern der vertriebenen Handys abzuverlangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.1. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 28.10.1989 bis 05.07.2003<\/p>\n<p>Mobiltelefone, die Permanentmagnete als Bestandteil ihrer Lautsprecher und\/oder Vibrationsmotoren enthalten haben.<\/p>\n<p>in Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht und\/oder zu diesen Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, sofern der Permanentmagnet gesintert und anisotrop war, im Wesentlichen aus 8 bis 30 Atom-% R, 2 bis 28 Atom-% B bestanden hat, und wobei der Rest Fe war, und wenigstens 50 Volumen-% einer Phase umfasst hat, welche aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R bestanden hat, welche bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil war und eine tetragonale Struktur aufgewiesen hat, wobei deren c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Angstr\u00f6m) war und deren a0-Achse etwa 0,8 nm (8 Angstr\u00f6m) war, wobei R f\u00fcr wenigstens ein Seltenerdelement einschlie\u00dflich Yttrium steht, und wenn der Magnet weiterhin nichtmagnetische Phasen und eine mittlere Kristallkorngr\u00f6\u00dfe von 1 bis 80 \u03bcm aufgewiesen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>die Angaben zu a) und b) jeweils unter Aufschl\u00fcsselung der einzelnen Magnettypen (Lautsprecher- oder Vibrationsmagnet), Gr\u00f6\u00dfen, St\u00e4rken,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten<\/p>\n<p>f\u00fcr die Zeit bis 30.04.1992 jeweils beschr\u00e4nkt auf das vor dem 03.10.1990 bestehende Gebiet der Bundesrepublik,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>I.2. die Beklagte zu verurteilen, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 28. Oktober 1989 bis zum 5. Juli 2003 Permanentmagnete als Bestandteile von Lautsprechern und\/oder Vibrationsmotoren in Mobiltelefonen in Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht und\/oder zu diesen Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, wenn die Permanentmagnete die unter I.1. aufgef\u00fchrten Merkmale besessen haben, und mit den in Antrag I.1. im Einzelnen aufgef\u00fchrten Angaben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 28.10.1989 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>wobei sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte, dass sich die Antr\u00e4ge nicht auf Magnete beziehen, die in Lautsprechern enthalten sind, die von der D in Japan geliefert wurden;<\/p>\n<p>hilfsweise der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stimmte der Teilklager\u00fccknahme zu und erkl\u00e4rte, dass der Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt nicht mehr hinsichtlich der gewerblichen Abnehmer geltend gemacht wird, und beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von A Communications International AB und B GmbH einerseits sowie der E GmbH andererseits erhobenen Nichtigkeitsklagen auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Vertrieb des angegriffenen Mobiltelefons Xa und den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf. Im \u00dcbrigen berufe sie sich auf den Einwand der Ersch\u00f6pfung. Der Vorwurf eines auch nur fahrl\u00e4ssigen Verschuldens k\u00f6nne ihr nicht gemacht werden. Die Erfindung nach dem Klagepatent habe keinen irgendwie gearteten Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet. F\u00fcr sie habe daher nicht der geringste Anlass f\u00fcr die Annahme bestanden, die in den Lautsprechereinheiten ihrer Mobiltelefone enthaltenen Magnete k\u00f6nnten patentverletzend sein. Sie habe sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass die \u2013 namhaften \u2013 Hersteller der Mobiltelefone die Schutzrechtslage \u00fcberpr\u00fcfen w\u00fcrden. Mangels eines Verschuldens scheide ein Schadenersatzanspruch und auch ein Anspruch hinsichtlich der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns aus. Letzteres komme auch nicht in Betracht, weil kein irgendwie denkbarer Teil des mit dem Vertrieb der Mobiltelefone erzielten Gewinns dem Klagepatent zugerechnet werden k\u00f6nne. Der Kl\u00e4gerin sei auch seit l\u00e4ngerem bekannt, dass Mobiltelefon-Hersteller patentgem\u00e4\u00dfe Magnete einsetzen w\u00fcrden. Etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien deswegen verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zu.<\/p>\n<p>Anhand der Vorbringens der Kl\u00e4gerin ergibt sich nicht, dass die Beklagte \u2013 wie von ihr bestritten &#8211; eine Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, das Mobiltelefon XA, vorgenommen hat, so dass es auf die zwischen den Parteien des weiteren streitigen Fragen der Patentverletzung sowie Schadensersatzverpflichtung vorliegend nicht ankommt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legte zur Substantiierung ihrer Behauptung, dass die Beklagte das angegriffene Mobiltelefon vertrieben habe, als Anlage K 17 einen Auszug aus der Zeitschrift Connect, Heft 7\/2002 vor, in welcher ein Telefon mit der Bezeichnung \u201eF XAi\u201c u.a. bei der Beklagten zu einem Preis von 299,- \u20ac angeboten wurde. Zwischen den Parteien unstreitig handelt es sich bei dem in der Zeitschrift Connect mit \u201eF XAi\u201c bezeichneten Mobiltelefon und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dem Mobiltelefon XA um unterschiedliche Ausf\u00fchrungen. Die Beklagte hat den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestritten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auf den Hinweis der Kammer, dass eine Benutzungshandlung des angegriffenen Mobiltelefons XA bisher nicht hinreichend nachgewiesen sei, in der m\u00fcndlichen Verhandlung weitere Unterlagen vorgelegt. Danach soll sich aus dem Auszug aus der \u201eBedienungsanleitung f\u00fcr die G X Connect Software der G X Connect Card\u201c, Stand August 2005 eine entsprechende Vertriebshandlung ergeben. Unabh\u00e4ngig von der Tatsache, dass die Bedienungsanleitung aus dem Jahre 2005 stammt, das Klagepatent jedoch bereits im Jahre 2003 abgelaufen ist, l\u00e4sst sich der Unterlage ein Vertrieb durch die Beklagte nicht entnehmen. Auf Seite 22 wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eBeispiel: Das Exportieren von 160 Kontakten von einem F XA \u00fcber eine Infrarotverbindung dauert ungef\u00e4hr 5 Minuten.\u201c<\/p>\n<p>Ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich anhand dieser Textstelle nicht herleiten. In der zitierten Passage wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich in einem Beispiel genannt.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt f\u00fcr den Ausdruck zweier Seiten aus der Homepage der Beklagten vom 5. Oktober 2005. Auf der ersten Seite oben findet sich die \u00dcberschrift \u201eZubeh\u00f6rsuche F XA\u201c. Auch dieser Nachweis bezieht sich auf einen Zeitpunkt nach dem Ablauf des Klagepatentes. Auch ergibt sich hieraus ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst nicht. Das Anbieten von Zubeh\u00f6r bedingt nicht notwendigerweise auch den Vertrieb eines Mobiltelefons.<\/p>\n<p>Auch aus dem Auszug einer Seite aus der Website vom 5. Oktober 2005 l\u00e4sst sich eine Vertriebshandlung zum Zeitpunkt des Bestehens des Klagepatentes nicht herleiten. Der Auszug stammt nicht von der Beklagten und dessen konkretes Ver\u00f6ffentlichungsdatum ist nicht zu ersehen. Im \u00dcbrigen ergibt sich anhand des Auszuges lediglich, dass die Streithelferin F ein Software-Update f\u00fcr das Mobiltelefon anbietet, was die Nutzung des MMS-Datendienstes im Netz der Beklagten m\u00f6glich macht. Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass noch nicht bekannt sei, welche Kosten dem Kunden f\u00fcr das Update entstehen sowie:<\/p>\n<p>\u201eDas Xa selbst kostet ohne Vertrag derzeit 589 Euro.\u201c<\/p>\n<p>Eine Angabe, welche Kosten f\u00fcr einen Erwerb des Mobiltelefons bei Abschluss eines Kartenvertrages bei der Beklagten entstehen, wird nicht gemacht. Die Beklagte wird nicht weiter genannt, so dass ein Vertrieb des Mobiltelefons auf Grund dieses Auszuges nicht hergeleitet werden kann.<\/p>\n<p>Auch aus dem weiteren kl\u00e4gerischen Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass zwischen dem Ger\u00e4t XA und XA i kein Unterschied bestehe, insbesondere die Lautsprecher identisch seien, wie sich nach der eigenen Anschauung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ergebe, l\u00e4sst sich nichts herleiten. Das entsprechende Vorbringen ist unschl\u00fcssig. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass eine blo\u00dfe Inaugenscheinnahme zu der Feststellung f\u00fchren kann, dass die Magnete der Lautsprecher identisch seien. Die genaue Zusammensetzung der Magnete entsprechend des Patentanspruches des Klagepatentes bedarf einer genauen Untersuchungen mittels Messger\u00e4ten. Dass eine entsprechende Untersuchung vorgenommen wurde, hat die Kl\u00e4gerin selbst nicht behauptet.<\/p>\n<p>Eine Vertriebshandlung der Beklagten wurde von der Kl\u00e4gerin mithin nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. F\u00fcr die Bewilligung von besonderem Vollstreckungsschutz besteht kein Anlass, weil die Kl\u00e4gerin die nach \u00a7 712 ZPO bestehenden besonderen Voraussetzungen nicht dargetan hat.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 100.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0362 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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