{"id":3906,"date":"2009-12-10T17:00:16","date_gmt":"2009-12-10T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3906"},"modified":"2016-06-03T13:31:00","modified_gmt":"2016-06-03T13:31:00","slug":"4b-o-5708-aufbausystem-ergaenzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3906","title":{"rendered":"4b O 57\/08 &#8211; Aufbausystem (Erg\u00e4nzung)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01332<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nErg\u00e4nzungsurteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4b O 57\/08<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3904\">Ausgangsurteil<\/a><br \/>\nRechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1821\">2 U 102\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Ziffer I.2. des Urteils vom 21. Juli 2009 wird dahin erg\u00e4nzt, dass die Beklagte auch verurteilt wird, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft bzw. von Ordnungshaft zu unterlassen,<\/p>\n<p>f\u00fcr ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil mit au\u00dfenseitig l\u00e4ngs verlaufenden Nuten und mit F\u00fchrungen im Inneren zum Einsetzen eines Adapterst\u00fcckes,<\/p>\n<p>(H-f\u00f6rmige) Adapterst\u00fccke<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>wenn in diese Adapterst\u00fccke eine Aufnahmekammer f\u00fcr wenigstens ein Spannschloss integriert ist, das Adapterst\u00fcck in die zum Inneren des Tragprofils weisenden F\u00fchrungen eingesetzt werden kann, wenn es durch in die F\u00fchrungen des Tragprofils durchsetzende Bohrungen eingesetzte Sicherungsmittel axial in den F\u00fchrungen gesichert werden kann, wobei das Adapterst\u00fcck mit seitlichen \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des oder der Spannschl\u00f6sser versehen ist, und wenn in die mindestens eine Aufnahmekammer des Adapters Spannschl\u00f6sser eingesetzt werden k\u00f6nnen, die zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dienen und deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist und die zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinander spreizbare Klemmhaken zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweisen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte tr\u00e4gt auch die Kosten des Erg\u00e4nzungsverfahrens.<\/p>\n<p>III. Das Urteil vom 21. Juli 2009 sowie das Erg\u00e4nzungsurteil sind f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 200.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 976 XXX (Anlage K 1, nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c), welches am 14. Juli 1999 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 30. Juli 1998 und 27. November 1998 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 2. Februar 2000, die Patenterteilung wurde am 13. Oktober 2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein in der Volksrepublik China ans\u00e4ssiges Unternehmen, welches Aufbausysteme herstellt. Auf der Messe A 2008 in B stellte sie ein Aufbausystem aus. Ausz\u00fcge des auf der Messe 2008 verteilten Kataloges legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 4, K 11 und K 13 vor, worauf Bezug genommen wird. Bereits auf der Messe A 2005 in B stellte die Beklagte ein Aufbausystem f\u00fcr den Messe- und Ladenbau aus, von welchem die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Aufbaus eine Photographie angefertigt hat. Einen Auszug aus dem Katalog, welcher von der Beklagten auf der A 2004 verteilt wurde, legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 vor.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 21. Juli 2009 verurteilte das Gericht die Beklagte zur Unterlassung wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatentes durch die als plattenf\u00f6rmig- und H-f\u00f6rmig-bezeichneten Adapter sowie mittelbarer Patentverletzung in Bezug auf die plattenf\u00f6rmigen Adapter. Eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung durch die H-f\u00f6rmigen Adapter erfolgte nicht. Die Beklagte wurde weiterhin zur Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung verurteilt. Diese umfasste nicht die H-f\u00f6rmigen Adapter.<\/p>\n<p>Eine Ausfertigung des Urteils wurde der Kl\u00e4gerin am 28. Juli 2009 zugestellt. Mit Antrag vom 12. August 2009 beantragte die Kl\u00e4gerin die Erg\u00e4nzung des Tatbestandes gem\u00e4\u00df \u00a7 320 ZPO sowie die Erg\u00e4nzung des Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 321 ZPO. Mit Beschluss vom 27. August 2009 wurde dem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes im Wesentlichen stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit dem Antrag auf Erg\u00e4nzung des Urteils vom 21. Juli 2009 begehrt die Kl\u00e4gerin eine Entscheidung \u00fcber eine mittelbare Patentverletzung durch das Anbieten und Liefern H-f\u00f6rmiger Adapter. Sie ist der Ansicht, dass eine Entscheidung \u00fcber eine mittelbare Patentverletzung durch die H-f\u00f6rmigen Adapter h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen, da sie auch insoweit eine Verurteilung geltend gemacht habe.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erg\u00e4nzung des Urteils zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass das Gericht \u00fcber eine mittelbare Patentverletzung durch die H-f\u00f6rmigen Adapter nicht h\u00e4tte entscheiden d\u00fcrfen\/m\u00fcssen, da die Kl\u00e4gerin einen entsprechenden Antrag in ihren Schrifts\u00e4tzen und der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009 nicht gestellt habe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erg\u00e4nzung des Urteils vom 21. Juli 2009 ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin hat innerhalb der zweiw\u00f6chigen Frist des \u00a7 321 Abs. 2 ZPO den Antrag auf Erg\u00e4nzung des Urteils gestellt.<\/p>\n<p>Eine Entscheidungsl\u00fccke liegt auch vor. Das Gericht hat mit Urteil vom 21. Juli 2009 nicht \u00fcber eine mittelbare Patentverletzung durch die H-f\u00f6rmigen Adapter entschieden. Eine solche Entscheidung h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin hat mit der Klageerweiterung vom 29. Dezember 2008 vorgetragen, wie dies mit Beschluss vom 27. August 2009 im Tatbestand erg\u00e4nzt wurde, dass eine unmittelbare und mittelbare Patentverletzung durch die H-f\u00f6rmigen Adapter vorliege und verweist im Hinblick auf das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung auf ihre bisherigen Ausf\u00fchrungen zur mittelbaren Patentverletzung durch die plattenf\u00f6rmigen Adapter. Ersichtlich stellte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die H-f\u00f6rmigen Adapter einen Bezug auch zu einer mittelbaren Patentverletzung her.<\/p>\n<p>Einen ausdr\u00fccklichen Antrag auf Unterlassung einer mittelbaren Patentverletzung durch die H-f\u00f6rmigen Adapter stellte die Kl\u00e4gerin zwar nicht. Ersichtlich sollten die H-f\u00f6rmigen Adapter von den f\u00fcr die plattenf\u00f6rmigen Adapter gestellten Antr\u00e4ge mit umfasst sein. Die Kl\u00e4gerin verweist mit der Klagerweiterung vom 29. Dezember 2008 auf Seite 6 darauf, dass auch mit dem H-f\u00f6rmigen Adapter die in der Klageschrift gestellten Anspr\u00fcche begr\u00fcndet sind. In der Klageschrift wurde zwar nur eine unmittelbare Patentverletzung durch die plattenf\u00f6rmigen Adapter beansprucht. Erst mit weiterem Schriftsatz vom 17. November 2008 wurde eine mittelbare Patentverletzung durch die plattenf\u00f6rmigen Adapter beantragt. Indem die Kl\u00e4gerin in der Klageweiterung jedoch geltend macht, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe unmittelbare und mittelbare Patentverletzung \u2013 durch die H-f\u00f6rmigen Adapter \u2013 vorliege, beantragte sie auch f\u00fcr die H-f\u00f6rmigen Adapter eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erg\u00e4nzung des Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 321 ZPO ist auch begr\u00fcndet. Durch das Anbieten und Liefern H-f\u00f6rmiger Adapter durch die Beklagte wird auch der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung verwirklicht. Bei dem H-f\u00f6rmigen Adapter handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung. Insoweit kann zur Frage der Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent auf die Ausf\u00fchrungen im Urteil vom 21. Juli 2009 verwiesen werden. Der H-f\u00f6rmige Adapter ist auch offensichtlich dazu geeignet die Erfindung nach dem Klagepatent zu benutzen, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ist Bestandteil des erg\u00e4nzten Urteils vom 21. Juli 2009 und folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01332 Landgericht D\u00fcsseldorf Erg\u00e4nzungsurteil vom 10. 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