{"id":3904,"date":"2009-07-21T17:00:10","date_gmt":"2009-07-21T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3904"},"modified":"2016-06-03T13:30:58","modified_gmt":"2016-06-03T13:30:58","slug":"4b-o-5708-aufbausystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3904","title":{"rendered":"4b O 57\/08 &#8211; Aufbausystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01204<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Juli 2009, Az. 4b O 57\/08<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3906\"><!--more-->Erg\u00e4nzungsurteil<\/a><br \/>\nRechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1821\">2 U 102\/09<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil, das au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngs verlaufenden Nuten und in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer versehen ist, sowie mit wenigstens einem Spannschloss, das zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient, in die Aufnahmekammer einsetzbar ist, deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist und zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen und\/oder sie dorthin zu exportieren und\/oder derartige Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,<\/p>\n<p>wobei die wenigstens eine Aufnahmekammer f\u00fcr das wenigstens eine Spannschloss in einem Adapterst\u00fcck integriert ist, das in zum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen eingesetzt ist, wobei die F\u00fchrungen durchsetzende Bohrungen zum Einsetzen von Sicherungsmitteln vorgesehen sind, die die Axialsicherung des Adapterst\u00fccks in den F\u00fchr-ungen \u00fcbernehmen und wobei das Adapterst\u00fcck mit seitlichen \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des oder der Spannschl\u00f6sser versehen ist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. f\u00fcr ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil mit au\u00dfenseitig l\u00e4ngs verlaufenden Nuten und mit F\u00fchrungen im Inneren zum Einsetzen eines Adapterst\u00fcckes,<\/p>\n<p>(plattenf\u00f6rmige) Adapterst\u00fccke<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>wenn in diese Adapterst\u00fccke eine Aufnahmekammer f\u00fcr wenigstens ein Spannschloss integriert ist, das Adapterst\u00fcck in die zum Inneren des Tragprofils weisenden F\u00fchrungen eingesetzt werden kann, wenn es durch in die F\u00fchrungen des Tragprofils durchsetzende Bohrungen eingesetzte Sicherungsmittel axial in den F\u00fchrungen gesichert werden kann, wobei das Adapterst\u00fcck mit seitlichen \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des oder der Spannschl\u00f6sser versehen ist, und wenn in die mindestens eine Aufnahmekammer des Adapters Spannschl\u00f6sser eingesetzt werden k\u00f6nnen, die zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dienen und deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist und die zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinander spreizbare Klemmhaken zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweisen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 02. M\u00e4rz 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage von Rechnungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger unter Vorlage der Angebote,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzeilten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13.11.2004 zu machen sind.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 02. M\u00e4rz 2000 bis zum 13. November 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 13. November 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird \u2013 unter Abweisung im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 3.560,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 200.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 976 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches am 14. Juli 1999 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 30. Juli 1998 und 27. November 1998 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 2. Februar 2000, die Patenterteilung wurde am 13. Oktober 2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Aufbausystem. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eAufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- oder Ladenbau, mit einem Tragprofil (1), das au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngs verlaufenden Nuten (2) und in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer (7, 48) versehen ist, sowie mit wenigstens einem Spannschloss (9, 51), das zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient, in die Aufnahmekammer (7, 48) einsetzbar ist, deren Querschnitt des Spannschlosses (9, 51) angepasst ist und zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken (17) zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Aufnahmekammer (7, 48) f\u00fcr das wenigstens eine Spannschloss (9, 51) in einem Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57) integriert ist, das in zum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen (30, 45) eingesetzt ist, dass die F\u00fchrungen (30, 45) durchsetzende Bohrungen (12) zum Einsetzen von Sicherungsmitteln (11) vorgesehen sind, die die Axialsicherung des Adapterst\u00fccks in den F\u00fchrungen (30, 34) \u00fcbernehmen und dass das Adapterst\u00fcck (6, 36) mit seitlichen \u00d6ffnungen (14) zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern (15) des oder der Spannschl\u00f6sser (9) versehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Explosionsdarstellung der Bauteile f\u00fcr ein Tragprofil und Figur 2 den Querschnitt des Tragprofils nach Figur 1 im zusammengebauten Zustand.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein in der Volksrepublik China ans\u00e4ssiges Unternehmen, welches Aufbausysteme herstellt. Auf der Messe A in D\u00fcsseldorf stellte sie ein Aufbausystem aus. Ausz\u00fcge des auf der Messe 2008 verteilten Kataloges legte die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 4, K 11 und K 13 vor, worauf Bezug genommen wird. Bereits auf der Messe B in D\u00fcsseldorf stellte die Beklagte ein Aufbausystem f\u00fcr den Messe- und Ladenbau aus, von welchem die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Aufbaus eine Photographie angefertigt hat. Einen Auszug aus dem Katalog, welcher von der Beklagten auf der C verteilt wurde, legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 vor.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 6 und K 16 vergr\u00f6\u00dfert dargestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Tragprofil D mit Spannschloss und Adapter E sowie Tragprofil F und Spannschloss mit Adapter G (gem\u00e4\u00df dem Katalog nach Anlage K 4 Seite 2 \u2013 06, Tragprofil nebst plattenf\u00f6rmigem Adapter, angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und die Tragprofile H und I (Katalog nach Anlage K 13 Seite 2-02 und 2-03, Tragprofil nebst H-f\u00f6rmigem Adapter, angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), welche von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehen wurden.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatentes im Hinblick auf Tragprofile mit plattenf\u00f6rmigen sowie H-f\u00f6rmigen Adaptern geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls \u00e4quivalenten Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent machen w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen stelle das Angebot und die Lieferung plattenf\u00f6rmiger Adapter eine mittelbare Patentverletzung dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, zu erkennen wie geschehen, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009 in Ziffer II.2.a) das Wort \u201eLieferscheine\u201c gestrichen sowie zus\u00e4tzlich hinsichtlich des Antrages zu IV. Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz und hilfsweise hinsichtlich des Antrages zu I.,<\/p>\n<p>der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise von Ordnungshaft bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil, das au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngs verlaufenden Nuten und in seinem Kernbereich mit wenigstens einer Aufnahmekammer versehen ist, sowie mit wenigstens einem Spannschloss, das zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient, in die Aufnahmekammer einsetzbar ist, deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist und zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken, von denen einer zweiteilig mit zwei Hakenenden ausgef\u00fchrt ist (wie aus Anlage K 15, Abb. 3) ersichtlich zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen und\/oder sie dorthin zu exportieren und\/oder derartige Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,<\/p>\n<p>wobei die wenigstens eine Aufnahmekammer f\u00fcr das wenigstens eine Spannschloss in einem Adapterst\u00fcck integriert ist, das in zum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen eingesetzt ist, wobei der H-f\u00f6rmig gestaltete Adapter auf zwei gegen\u00fcberliegenden Innenseiten des Tragprofils aufliegt und an den innenliegenden Hohlkammern unterhalb der au\u00dfenseitig l\u00e4ngs verlaufenden Nuten angreift, und wobei die Auflagefl\u00e4che(n) des Tragprofils f\u00fcr den H-Adapter durchsetzende Bohrungen zum Einsetzen von Sicherungsmitteln in Form von federbelasteten Druckkn\u00f6pfen vorgesehen sind, die die Axialsicherung des Adapterst\u00fccks in den F\u00fchrungen \u00fcbernehmen und wobei das Adapterst\u00fcck mit seitlichen \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des oder der Spannschl\u00f6sser versehen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nund\/oder f\u00fcr ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- und Ladenbau zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil mit au\u00dfenseitig l\u00e4ngs verlaufenden Nuten, und mit F\u00fchrungen im Innern zum Einsetzen eines Adapterst\u00fccks, Adapterst\u00fccke<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>wenn in diese Adapterst\u00fccke eine Aufnahmekammer f\u00fcr wenigstens ein Spannschloss integriert ist, das Adapterst\u00fcck dergestalt in das Tragprofil eingesetzt werden kann, dass der H-f\u00f6rmig gestaltete Adapter auf zwei gegen\u00fcberliegenden Innenseiten des Tragprofils aufliegt und an die innen, unterhalb der au\u00dfenseitig l\u00e4ngs verlaufenden Nuten liegenden Hohlkammern angreift, und wenn das Adapterst\u00fcck durch in die Auflagefl\u00e4che des Tragprofils f\u00fcr den H-Adapter durchsetzende Bohrungen eingesetzte Sicherungsmittel in Form von federbelasteten Druckkn\u00f6pfen axial in den F\u00fchrungen gesichert werden kann, wobei das Adapterst\u00fcck mit seitlichen \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des oder der Spannschl\u00f6sser versehen ist, und wenn in die mindestens eine Aufnahmekammer des Adapters Spannschl\u00f6sser eingesetzt werden k\u00f6nnen, die zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dienen und deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist und die zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken, von<br \/>\nvon denen einer zweiteilig mit zwei Hakenenden ausgef\u00fchrt ist (wie aus Anlage K 15, Abb. 3) ersichtlich zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem plattenf\u00f6rmigen Adapter w\u00fcrden keine Bohrungen aufweisen, die die F\u00fchrungen durchsetzen und zum Einsetzen von Sicherungsmitteln vorgesehen sind. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem H-f\u00f6rmigen Adapter h\u00e4tten keine in zum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen und es seien auch keine Bohrungen vorhanden, die die F\u00fchrungen durchsetzen w\u00fcrden. Das Klagepatent sehe als F\u00fchrung ein separates Bauteil vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zustehen. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- oder Ladenbau.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik nimmt das Klagepatent Bezug auf ein Aufbausystem aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 144 030. Dort ist ein rechteckiges Rohr vorgesehen, dessen acht L\u00e4ngsseiten jeweils mit einer hinterschnittenen L\u00e4ngsnut versehen sind, die dadurch entsteht, dass ein von der Au\u00dfenseite ausgehender Schlitz in eine Kammer m\u00fcndet, die parallel zur Achse des Tragprofils verl\u00e4uft. In diese L\u00e4ngsnuten k\u00f6nnen in bekannter Weise Klemmriegel von Spannschl\u00f6ssern eingeschoben werden, die exzenterbet\u00e4tigt, die Haken der Riegel gegen die Wand der hinterschnittenen Nut dr\u00fccken. Bei der bekannten Bauart ist in dem an die l\u00e4ngs verlaufenden Kammern angrenzenden Innenbereich ein hohler Innenraum vorgesehen, der mit vier Aussparungspaaren in der Form von dreieckigen Nuten versehen ist, die jeweils so auf Abstand gesetzt sind, dass in die von vier Nuten gebildeten Aussparungen ein Spannschloss stirnseitig eingeschoben werden kann, dessen Querschnitt den Abmessungen der Nuten entsprechen. Da die Bet\u00e4tigungsexzenter der Spannschl\u00f6sser an deren Seitenfl\u00e4chen liegen, sind die Tragprofile in ihren Seitenfl\u00e4chen mit \u00d6ffnungen zur Bet\u00e4tigung der Exzenter der Spannschl\u00f6sser versehen. Nachfolgend wiedergegeben sind die verkleinerten Figuren 1 bis 3 aus der Druckschrift.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt zum Stand der Technik in Absatz [0003] weiter aus, dass es eine ganze Reihe von Anwendungsf\u00e4llen gibt, bei denen man anstelle der eingangs genannten achteckigen Tragprofile solche mit anderen Querschnitten, beispielsweise mit quadratischem oder auch rundem Querschnitt verwenden will, die auch in ihren Abmessungen so gro\u00df sind, dass die Anordnung eines rohrf\u00f6rmigen Kernbereiches mit der Anordnung einer Einsetzm\u00f6glichkeit f\u00fcr die bekannten Spannschl\u00f6sser zu einem zus\u00e4tzlichen Materialaufwand und zur Erh\u00f6hung des Gewichtes solcher Tragprofile f\u00fchren w\u00fcrde. Dennoch ist es, so das Klagepatent, w\u00fcnschenswert auch solche, an ihrer Au\u00dfenseite mit hinterschnittenen Nuten versehene Rohrquerschnitte bei Bedarf stirnseitig anschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik zur Aufgabe gemacht, ein Aufbausystem der genannten Art zu schaffen, bei dem das Tragprofil auch beim Vorsehen von gr\u00f6\u00dferen Querschnitten ins-besondere mit Hilfe der bekannten Spannschl\u00f6sser in die L\u00e4ngsnuten anderer Profile eingesetzt und dort befestigt werden kann. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 folgende Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>1. Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- oder Ladenbau,<\/p>\n<p>2. mit einem Tragprofil (1),<\/p>\n<p>2.1 das Tragprofil ist au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngsverlaufenden Nuten (2) versehen,<\/p>\n<p>2.2 das Tragprofil ist in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer (7, 48) versehen,<\/p>\n<p>3. mit wenigstens einem Spannschloss (9, 51), das zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient,<\/p>\n<p>3.1 das Spannschloss (9, 51) ist in die Aufnahmekammer (7, 48) einsetzbar,<\/p>\n<p>4. der Querschnitt der Aufnahmekammer (7, 48) ist an den Querschnitt des Spannschlosses (9, 51) angepasst,<\/p>\n<p>5. das Spannschloss (9, 51) weist zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken (17) auf,<\/p>\n<p>5.1 die Klemmhaken (17) sind zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils vorgesehen.<\/p>\n<p>6. Es ist ein Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57) vorgesehen,<\/p>\n<p>6.1 in das Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57) ist die wenigstens eine Aufnahmekammer (7, 48) f\u00fcr das wenigstens eine Spannschloss (9, 51) integriert,<\/p>\n<p>6.2 das Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57) ist in zum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen (30, 45) eingesetzt.<\/p>\n<p>7. Es sind Bohrungen (12) vorgesehen, die die F\u00fchrungen (30, 45) durchsetzen und zum Einsetzen von Sicherungsmitteln (11) vorgesehen sind.<\/p>\n<p>8. Die Sicherungsmittel (11) \u00fcbernehmen die Axialsicherung des Adapterst\u00fcckes in den F\u00fchrungen (30, 45),<\/p>\n<p>9. das Adapterst\u00fcck (6, 36) ist mit seitlichen \u00d6ffnungen (14) versehen,<\/p>\n<p>9.1 die seitlichen \u00d6ffnungen (14) sind zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern (15) des oder der Spannschl\u00f6sser (9) vorgesehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Tragprofile sowohl mit plattenf\u00f6rmigen als auch H-f\u00f6rmigen Adaptern machen von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1. Tragprofil mit plattenf\u00f6rmigem Adapter entsprechend der Ausgestaltung D mit E und F mit G<\/p>\n<p>Zu Recht steht zwischen den Parteien eine Verwirklichung der Merkmale 1 bis 6.2 sowie 9 und 9.1 im Hinblick auf die angegriffenen Tragprofile mit plattenf\u00f6rmigem Adapter au\u00dfer Streit, so dass sich hierzu Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht das angegriffene Tragprofil mit dem plattenf\u00f6rmigen Adapter jedoch auch die Merkmale 7 und 8. Die angegriffenen Tragprofile nebst Adaptern weisen Bohrungen auf, die die F\u00fchrungen durchsetzen und zum Einsetzen von Sicherungsmitteln vorgesehen sind. Die Sicherungsmittel \u00fcbernehmen die Axialsicherung des Adapterst\u00fccks in den F\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Auf Grund des schl\u00fcssigen Vorbringens der Kl\u00e4gerin steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die angegriffenen Tragprofile nebst plattenf\u00f6rmigen Adaptern Bohrungen entsprechend des Merkmals 7 aufweisen, welche zum Einsetzen von Sicherungsmitteln vorgesehen sind. Die Beklagte hat auf der A einen Katalog verteilt, von welchem die Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 und K 13 Ausz\u00fcge vorgelegt hat. In diesem Katalog werden auf der linken Seite der Abbildungen Tragprofile und auf der rechten Seite plattenf\u00f6rmige Adapter mit Spannschl\u00f6ssern gezeigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Kataloggestaltung nicht so zu verstehen, dass lediglich die auf der linken Seite gezeigten Tragprofile angeboten wurden. Sowohl die Tragprofile als auch die Adapter sind mit Artikelbezeichnungen von der Beklagten versehen, was f\u00fcr einen objektiven Betrachter den Schluss zul\u00e4sst, dass auch diese von der Beklagten angeboten werden, zumal diese insgesamt Aufbausysteme zur Erstellung von Aufbauten mit den Messebau anbietet. Ein Indiz f\u00fcr ein Anbieten sowohl der Tragprofile als auch der Adapter ist weiterhin der Umstand, dass die Beklagte auf der Messe B gegenst\u00e4ndliche Tragprofile mit Adaptern ausgestellt und dementsprechend angeboten hat. Die Kl\u00e4gerin hat den dort gezeigten Aufbau fotografiert und eine Photographie als Anlage K 8 vorgelegt. Dort wird sowohl das Tragprofil als auch ein Adapter mit Spannschloss gezeigt.<\/p>\n<p>Die solcherma\u00dfen angebotenen Tragprofile nebst plattenf\u00f6rmigem Adapter weisen auch eine dem Merkmal 7 entsprechende Bohrung auf. Dabei kommt es auf eine Einvernahme des von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen J zu der Behauptung, dass die Beklagte auf der A ein System gegenst\u00e4ndlich ausgestellt habe, welches die entsprechenden Bohrungen aufgewiesen haben soll, nicht an. Denn die Beklagte ist dem schl\u00fcssigen Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass die angegriffenen Tragprofile nebst Adaptern dem Merkmal 7 entsprechende Bohrungen aufweisen, nicht erheblich entgegen getreten, so dass das schl\u00fcssige Vorbringen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als von der Beklagten zugestanden anzusehen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass eine Befestigung und Sicherung anders als durch Sicherungsmittel, welche in Bohrungen eingef\u00fchrt werden, nicht m\u00f6glich sei. Ohne eine derartige Verschraubung lasse sich ein Adapterst\u00fcck im Tragprofil nicht in der Weise positionieren, dass die beiden Teile l\u00f6sbar miteinander verbunden werden k\u00f6nnten, wie dies f\u00fcr Messe- und Ladenbausysteme zwingende Voraussetzung sei. Denn diese Systeme seien darauf angelegt immer wieder auf- und abgebaut bzw. ver\u00e4ndert oder erweitert zu werden. Eine Sicherung des Adapterst\u00fccks im Tragprofil durch Verkleben oder Verschwei\u00dfen scheide demgem\u00e4\u00df aus und k\u00f6nne daher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden sein. Das Vorbringen der Beklagten, weitere Verankerungsm\u00f6glichkeiten seien nicht vorhanden, es sei auch eine Anfertigung mit Unterma\u00df, eine Verstemmung und Schwei\u00dfverbindung der Tragprofile m\u00f6glich, im \u00dcbrigen sei eine Axialsicherung nicht stets erforderlich, kann als nicht erheblich angesehen werden. Denn eine Anfertigung mit Unterma\u00df sowie eine Verstemmung und Verschwei\u00dfung sind im Messe- und Ladenaufbau nicht anwendbar, da eine solche Verbindung der Tragprofile miteinander bei einem st\u00e4ndigen Auf- und Abbau nicht praktikabel ist. Die Systeme m\u00fcssten dann bei den von der Beklagten genannten Verbindungsmethoden stets zerst\u00f6rt werden, was einem mehrfachen Einsatz im Messe- und Ladenbau entgegensteht. Auch der Einwand, dass eine Sicherung nicht \u00fcberall notwendig sei, ist nicht behelflich, da im Umkehrschluss an anderen Stellen jedenfalls eine Sicherung vorhanden sein muss und diese eben nicht auf die von der Beklagten geschilderte Art und Weise vorgenommen werden kann. Vor dem Hintergrund der Entscheidung \u201eBlasenfreie Gummibahn II\u201c (BGH, GRUR 2004, 268) w\u00e4re die Beklagte daher verpflichtet gewesen, vorzutragen, wie die Befestigung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen konkret erfolgt. Hierauf wurde sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen. Ein weitergehender Vortrag erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen zeigt der von der Beklagten auf der Messe C vertriebene Katalog (Anlage K 9) auf Seite 23 einen Adapter mit Spannschloss K sowie einen Adapter L, welche durch Schrauben fixiert werden, wie die abgebildeten Schrauben andeuten. Diese Adapter finden sich, so die Kl\u00e4gerin, in der Anlage K 6 auf beiden Zeichnungen wieder. Die Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit dieser Zeit ver\u00e4ndert wurde.<\/p>\n<p>2. mittelbare Patentverletzung<\/p>\n<p>Durch das Anbieten und Liefern plattenf\u00f6rmiger Adapter durch die Beklagte wird auch der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung verwirklicht, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde. Der plattenf\u00f6rmige Adapter ist offensichtlich dazu geeignet die Erfindung nach dem Klagepatent zu benutzen.<\/p>\n<p>3. Tragprofil mit H-f\u00f6rmigem Adapter entsprechend der Ausgestaltung H und I (Anlage K 13 und Vergr\u00f6\u00dferung K 16)<\/p>\n<p>Auch das angegriffene Tragprofil mit H-f\u00f6rmigem Adapter entsprechend der Ausgestaltung H und I macht von dem Patentanspruch 1 des Klagepatentes Gebrauch. Dies steht zu Recht hinsichtlich der Merkmale 1 bis 6.1 sowie 9 und 9.1 au\u00dfer Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden hingegen auch die Merkmale 6.2, 7 und verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 6.2, welches besagt, dass das Adapterst\u00fcck in zum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen eingesetzt ist, wird durch das angegriffene Tragprofil nebst H-f\u00f6rmigem Adapter verwirklicht. Denn das Tragprofil bietet mit der ausgebildeten L\u00e4ngsnut eine F\u00fchrung im Sinne des Klagepatentes, in welche das Adapterst\u00fcck eingesetzt ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent setzt als F\u00fchrung kein zus\u00e4tzlich zum Tragprofil vorhandenes bauliches Element voraus. Das Klagepatent macht in seinem Patentanspruch 1 keinerlei Angaben dahingehend, wie die F\u00fchrung ausgestaltet sein soll, insbesondere wird nicht bestimmt, dass als F\u00fchrung ein zus\u00e4tzliches Bauelement zum Tragprofil vorhanden sein muss. Denn durch die F\u00fchrung soll lediglich erm\u00f6glicht werden, dass das Adapterst\u00fcck im Inneren des Tragprofils gef\u00fchrt wird. Dass dies bei technischem Verst\u00e4ndnis nur der Fall ist, wenn ein zum Tragprofil zus\u00e4tzliches Element vorhanden ist, ist weder zu erkennen noch wurde dies von der Beklagten behauptet. Die F\u00fchrung nimmt mithin lediglich die Aufgabe einer festen Platzzuordnung des Adapterst\u00fcckes im Inneren des Tragprofils wahr. Eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung wird damit nicht verbunden. Diese Funktion der F\u00fchrung kann daher auch von dem Tragprofil \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis streitet ferner der Umstand, dass das Klagepatent in seinen Unteranspr\u00fcchen, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung beschreiben, keine besondere Ausgestaltung einer F\u00fchrung unter Schutz stellt, mithin auch keine Ausgestaltung eines Tragprofils mit einer separaten F\u00fchrung.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass der Begriff der F\u00fchrung rein funktional zu verstehen ist und durch das Tragprofil lediglich gew\u00e4hrleistet werden soll, dass das Adapterst\u00fcck in das Tragprofil in eine vorgegebene Position eingesetzt und eingef\u00fchrt werden kann. Wie dies bewerkstelligt wird, \u00fcberl\u00e4sst das Patent dem Anwender.<\/p>\n<p>Dem dargelegten Verst\u00e4ndnis steht nicht die allgemeine Beschreibung der Erfindung in Spalte 2 Zeilen 3 bis 6 entgegen, in welcher davon die Rede ist, dass es lediglich notwendig sei die bekannten Tragprofilquerschnitte auf ihrer Innenseite mit entsprechenden F\u00fchrungen zu versehen.<\/p>\n<p>Zum einen schlie\u00dft die genannte Textstelle zur allgemeinen Beschreibung der Erfindung nicht aus, dass das Tragprofil die F\u00fchrung selbst \u00fcbernimmt, da die F\u00fchrung lediglich die Funktion wahrnimmt, das Adapterst\u00fcck in eine vorgegebene \u201eBahn\u201c einzuf\u00fchren. Entsprechend zeigen auch die Figuren 8 bis 11 der Klagepatentschrift, insbesondere die Figuren 8 und 9, bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, bei welchen die in dem Tragprofil gebildete L\u00e4ngsnut zumindest teilweise die F\u00fchrung wahrnimmt. Das Tragprofil ist in den Zeichnungen mit einer L\u00e4ngsnut versehen, auf welchem sich eine vom Klagepatent als Steg 30 bezeichnete F\u00fchrung befindet. Der Adapter umgreift sowohl den Steg als auch Teile der L\u00e4ngsnut, so dass das Tragprofil selbst erfindungsgem\u00e4\u00df zumindest teilweise die F\u00fchrung wahrnimmt.<\/p>\n<p>Zum anderen f\u00fchrt auch der in der Textstelle genannte Verweis auf die aus dem Stand der Technik bekannten Tragprofilquerschnitte nicht dazu, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrungen nur durch separate Bauelemente gebildet werden d\u00fcrfen und nicht auch vom Tragprofil und einer darin ausgebildeten L\u00e4ngsnut wahrgenommen werden k\u00f6nnen. Denn bei dem von der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich in Bezug genommenen Stand der Technik, die EP 0 144 030, werden keine Tragprofile offenbart, die nach innen weisende L\u00e4ngsnuten aufweisen. W\u00e4re dies der Fall gewesen, h\u00e4tte m\u00f6glicherweise auf Grund der Aussage, dass die bekannten Tragprofile mit nach innen weisenden F\u00fchrungen versehen werden sollen, der Schluss gezogen werden k\u00f6nnen, dass aus dem Stand der Technik bekannte Tragprofile mit L\u00e4ngsnuten mit einer zus\u00e4tzlichen F\u00fchrung versehen werden sollen. Dies ist hingegen nicht der Fall.<\/p>\n<p>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis zugrundelegend machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Merkmal wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Denn dort wird das Adapterst\u00fcck auch in eine durch die Ausgestaltung des Tragprofils mit einer L\u00e4ngsnut vorbestimmte Position eingef\u00fchrt wie sich insbesondere anhand der als Anlage K 16 vorgelegten Vergr\u00f6\u00dferung des Tragprofils I ergibt. Durch die im Tragprofil gebildete L\u00e4ngsnut, welche in die korrespondierend beim Adapterst\u00fcck vorhandene Einbuchtung eingef\u00fchrt wird, wird das Adapterst\u00fcck in einer vorgegebenen Position in das Tragprofil eingef\u00fchrt und gehalten. Gegen eine Positionsver\u00e4nderung gesichert wird das Adapterst\u00fcck daher sowohl durch die vorhandene L\u00e4ngsnut als auch die Fl\u00e4che des Tragprofils, an welcher das Adapterst\u00fcck entlanggef\u00fchrt wird. Dementsprechend wird das Adapterst\u00fcck auch in diese F\u00fchrung eingesetzt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntsprechend weist die so verstandene F\u00fchrung gebildet durch das Tragprofil mit L\u00e4ngsnut auch Bohrungen auf, die die F\u00fchrungen durchsetzen. Die Bohrungen befinden sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit H-f\u00f6rmigem Adapter auf den L\u00e4ngsseiten des Tragprofils wie dies der im Tatbestand wiedergegebenen Anlage K 16 entnommen werden kann, so dass auch das Merkmal 7 verwirklicht wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDiese Sicherungsmittel \u00fcbernehmen auch die Axialsicherung des Adapterst\u00fccks in den F\u00fchrungen (Merkmal 8).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 10 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung des Patents schuldet die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer im Tenor zu III. ausgeurteilte Zahlungsanspruch findet seine Grundlagen in \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 143 Abs. 3 PatG. Der Anspruch auf Erstattung der infolge der Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 3.560,40 folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die in Ansatz gebrachte 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Tragprofil mit plattenf\u00f6rmigem Adapter ist angesichts dessen, dass es sich um eine patent- bzw. gebrauchsmusterrechtliche Streitigkeit handelt, nicht zu beanstanden. Der Zinsanspruch ist nach \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB lediglich in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz begr\u00fcndet, so dass hinsichtlich des weitergehenden An-trages die Klage abzuweisen war.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klager\u00fccknahme durch die Kl\u00e4gerin sowie die teilweise Klageabweisung sind geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juli 2009 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296 a, 156 ZPO).<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 200.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01204 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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