{"id":3902,"date":"2009-03-31T17:00:08","date_gmt":"2009-03-31T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3902"},"modified":"2016-04-28T15:00:54","modified_gmt":"2016-04-28T15:00:54","slug":"4b-o-5608-portionenkapsel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3902","title":{"rendered":"4b O 56\/08 &#8211; Portionenkapsel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01148<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 56\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Portionenkapseln mit einer partikelf\u00f6rmigen, mittels Wasser extrahierbaren Substanz zur Herstellung eines Getr\u00e4nks,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren, auszuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen zwischen dem Kapselboden und der Substanz und zwischen dem Kapseldeckel und der Substanz ein mit einer Vielzahl von \u00d6ffnungen versehenes Verteil- bzw. Sammelorgan f\u00fcr das Wasser bzw. das aufgebr\u00fchte Getr\u00e4nk angeordnet ist, welches Verteil- bzw. Sammelorgan derart angeordnet oder ausgebildet ist, dass ein oder mehrere Aufstechmittel durch den Kapselboden bzw. den Kapseldeckel f\u00fchrbar ist\/sind, ohne dass dabei das Verteil- bzw. Sammelorgan durchstochen wird, wobei das Sammelorgan und das Verteilorgan mit zumindest einer gegen das Kapselinnere gerichteten Vertiefung versehen sind, in welche sich die Aufstechmittel nach dem Aufstechen des Bodens bzw. des Deckels erstrecken k\u00f6nnen, und die Vertiefung zentral im Sammelorgan bzw. Verteilorgan angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten jeweils die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Dezember 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und zugleich verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Portionenkapseln nach I.1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 22. Dezember 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 102 11 XXX vom 14.03.2002 am 18.06.2007 angemeldet und eingetragen und am 22.11.2007 bekanntgemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 14.08.2008 (Anlage L 6) die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Portionenkapsel mit einer partikelf\u00f6rmigen mittels Wasser extrahierbaren Substanz zur Herstellung eines Getr\u00e4nks.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Portionenkapsel mit einer partikelf\u00f6rmigen, mittels Wasser extrahierbaren Substanz (KP) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, bei der zwischen dem Kapselboden (7) und der Substanz (KP) und zwischen dem Kapseldeckel (4) und der Substanz (KP) ein mit einer Vielzahl von \u00d6ffnungen (8, 14) versehenes Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) f\u00fcr das Wasser bzw. das aufgebr\u00fchte Getr\u00e4nk angeordnet ist, welches Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) derart angeordnet oder ausgebildet ist, dass ein oder mehrere Aufstechmittel (20, 21) durch den Kapselboden (7) bzw. den Kapseldeckel (4) f\u00fchrbar ist\/sind, ohne dass dabei das Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) durchstochen wird, wobei das Sammelorgan (2) und das Verteilorgan (3) mit zumindest einer gegen das Kapselinnere gerichteten Vertiefung (10, 15) versehen sind, in welche sich die Aufstechmittel (20, 21) nach dem Aufstechen des Bodens (7) bzw. des Deckels (4) erstrecken k\u00f6nnen, und die Vertiefung (10, 15) zentral im Sammelorgan (2) bzw. Verteilorgan (3) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagegebrauchsmuster entnommen und erl\u00e4utern die Erfindung anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt den Aufbau einer klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Kapsel in einer Explosionszeichnung. Figur 2 ist ein Schnitt durch eine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Kapsel:<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich kooperierten die Parteien in der Weise, dass die Kl\u00e4gerin, fr\u00fcher als A firmierend, Portionenkapseln f\u00fcr die Beklagte zu 1) herstellte. Ihre Lieferbeziehung regelten die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) in einem \u201eRahmen-Liefervertrag\u201c vom 06.04.2004 und einem Zusatzvertrag hierzu (Anlagenkonvolut K 13). Die Beklagten stellen nunmehr selber Portionenkapseln f\u00fcr Filterkaffe her, die sie unter der Bezeichnung \u201eB\u201c bzw. \u201eB-System\u201c unter anderem in den Geschmacksrichtungen \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c und \u201eD S f\u201c anbieten und vertreiben (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wobei die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ihr Filialnetz und die Beklagte zu 2) \u00fcber einen Internet-Versandhandel vertreibt. Muster, die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechen, sind zur Gerichtsakte gelangt (Anlagen K 10a, K 10b, K 11a und K 11b).<\/p>\n<p>Nach Abschluss des \u201eRahmen-Liefervertrags\u201c vom 06.04.2004 kam es am 04.01.2005 zu einem Treffen zwischen Mitarbeitern der Parteien. Die Teilnehmer dieses Treffens schlossen dabei als \u201eAgreements\u201c bezeichnete Vereinbarungen hinsichtlich der Produktion von Kapseln (Anlage L 11, Bl. 66 GA). Darin hei\u00dft es in englischer Sprache:<\/p>\n<p>\u201eF needs capsules in amount of 6 Mio produced by G by end of week 5<br \/>\nUp to this achievement, F will not pay anything to G. [&#8230;]<br \/>\nIn order to minimize the risk, F will buy at least one machine for capsule production.\u201d<\/p>\n<p>Zu deutsch:<\/p>\n<p>\u201eF ben\u00f6tigt Kapseln in einer Menge von 6 Mio. hergestellt durch G am Ende von Kalenderwoche 5.<br \/>\nBis zur Erreichung dieses Ziels wird F nichts an G zahlen. [\u2026]<br \/>\nUm das Risiko zu minimieren, wird F mindestens eine Maschine f\u00fcr die Kapselproduktion kaufen.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt, die von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 sowie der Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 8 jeweils wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei rechtsbest\u00e4ndig. Es beruhe insbesondere auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfang zu verurteilen,<\/p>\n<p>wobei die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus eine Verletzung der Unteranspr\u00fcche 2, 3, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters geltend macht<br \/>\nund hilfsweise beantragt, die Beklagten wegen einer Verletzung von Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Verbindung mit Unteranspruch 3 zu verurteilen, sofern durch Unteranspruch 3 beansprucht ist, \u201edass die Vertiefung kegelf\u00f6rmig ausgebildet ist\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zu der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster DE 202 21 XXX U1 auszusetzen;<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise: ein Urteil gegen die Beklagten lediglich gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens 5.000.000,00 EUR f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise: den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten eine Verletzung des Unteranspruchs 2 des Klagegebrauchsmusters. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien Sammel- und Verteilorgan jeweils nicht vom Boden bzw. vom Deckel der Kapsel beabstandet angeordnet.<\/p>\n<p>Vorsorglich bestreiten die Beklagten auch die Verletzung des Hauptanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters. Sollte dessen technische Lehre dahin auszulegen sein, dass das Verteilorgan eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des eingeleiteten Br\u00fchwassers \u00fcber den gesamten Querschnitt bewirken m\u00fcsse, so sei dies durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Das obere Siebsegment bewirke bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich, dass dem eintretenden Br\u00fchwasser ein Str\u00f6mungswiderstand entgegengesetzt werde. Sobald dieser Widerstand \u00fcberwunden sei, verteile sich die Br\u00fchfl\u00fcssigkeit in zuf\u00e4lliger Weise \u00fcber das Kaffeepulver.<\/p>\n<p>Ferner wenden die Beklagten ein, ihnen sei die Benutzung des Klagegebrauchsmusters durch die Kl\u00e4gerin gestattet. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit h\u00e4tten die Parteien sich darauf geeinigt, dass die Beklagte zu 1) auf wenigstens einer Maschine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Kapseln herstellen solle, was am 04.01.2005 auch in der schriftlichen Vereinbarung von diesem Tage (Anlagenkonvolut L 11, Bl. 66 GA) festgehalten worden sei. Aus dieser Vereinbarung folge eine Gestattung der Kl\u00e4gerin, von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Seine technische Lehre beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt. Sie sei vielmehr durch die im L\u00f6schungsverfahren erhobenen Entgegenhaltungen EP 1 101 XXX (Anlagenkonvolut L 7, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 1), US 5,472,XXX entsprechend DE 41 92 XXX (Anlagenkonvolut L 8, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 2), US 2,778,XXX (Anlagenkonvolut L 9, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 3) sowie GB-A 2 023 XXX (Anlage L 10, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 6) nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung aus \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 249 BGB zu. Anlass, den Rechtsstreit bis zur rechtkr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Portionenkapsel mit einer partikelf\u00f6rmigen mittels Wasser extrahierbaren Substanz zur Herstellung eines Getr\u00e4nks.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Portionenkapseln zur Zubereitung von Kaffeegetr\u00e4nken in vielf\u00e4ltigen Varianten bekannt, insbesondere solche, die zur Erzeugung von Espressokapseln geeignet sind. Solche Portionskapseln, wie sie beispielsweise aus der EP 0 512 XXX (Anlage K 3) vorbekannt sind, werden mit dem Verschlussdeckel nach unten in einen Kapselhalter eingesetzt und der Kapselhalter an der Kaffeemaschine befestigt. Diese weist einen mit radialen Austritts\u00f6ffnungen versehenen Br\u00fchdorn auf, der den Boden der Kapsel durchst\u00f6\u00dft. Den (nach unten weisenden) Deckel der Kapsel brechen eine Vielzahl von Erhebungen auf, die am Boden des Kapselhalters auf einem Ablaufrost angeordnet sind. Das Aufbrechen wird dadurch bewirkt, dass die Kapsel mit hydraulischem \u00dcberdruck gegen die Erhebungen gedr\u00fcckt wird. Bei einer solchen Ausgestaltung des Br\u00fchdorns kritisiert das Klagegebrauchsmuster es als nachteilig, dass sich der Querschnitt des Br\u00fchdorns durch Verschmutzung (Kaffeefett, Kaffeepartikel, Kalk) recht schnell zusetzen kann, wodurch die Qualit\u00e4t des Kaffeegetr\u00e4nks abnimmt. Auch tritt bei dieser Anordnung ein Totvolumen innerhalb der Kapsel auf, weswegen Teile des Kaffeepulvers nicht oder nur ungen\u00fcgend extrahiert werden. Ferner erscheint es nachteilhaft, dass der Br\u00fchdorn eine relativ gro\u00dfe Aufstech\u00f6ffnung hinterl\u00e4sst, aus der ausgelaugtes Kaffeepulver austreten und die Kaffeemaschine verschmutzen kann.<\/p>\n<p>Aus der EP 0 521 XXX (Anlage K 4) ist eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kaffeekapsel bekannt, bei der in einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel die Kapsel ein Wasserverteilgitter (24) aufweist, das auf seiner Unterseite \u00fcber vorstehende Elemente (25) verf\u00fcgt, und \u00fcber welches das Br\u00fchwasser auf der Oberseite der Kapsel verteilt wird. Nachstehende Zeichnung ist der EP \u2018XXX entnommen und zeigt die offenbarte Vorrichtung zur Extraktion einer Kapsel im Schnitt:<\/p>\n<p>Die EP 0 512 XXX (Anlage K 5) schlie\u00dflich offenbart eine Portionspackung, die aus Verbundmaterial besteht, allerdings keinen Filter und keinen Schw\u00e4chungsbereich aufweist. Der Boden oder der Deckel dieser Portionspackung ist dazu bestimmt unter der Einwirkung eines Extraktionsfluids aufzurei\u00dfen. An derlei vorbekannten Portionspackungen wird als nachteilig kritisiert, dass maschinenseitig ein gro\u00dfer Aufwand betrieben werden muss, um das Kaffeepulver gleichm\u00e4\u00dfig vom Br\u00fchwasser durchstr\u00f6men und extrahieren zu lassen. Auch besteht die Gefahr, dass die Kapsel nicht an allen gew\u00fcnschten Stellen aufrei\u00dft, was wiederum die Extraktion mindert. Schlie\u00dflich ist es ein Nachteil, dass die Perforations\u00f6ffnungen teilweise unerw\u00fcnscht gro\u00df sind, was f\u00fcr das Durchstr\u00f6men des Br\u00fchwassers ung\u00fcnstig ist, und wodurch Kaffeepulver austreten kann.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (Abschnitt [0008]), Portionenkapseln in der Weise weiterzubilden, dass die in ihnen aufgenommene Substanz vom Br\u00fchwasser gleichm\u00e4\u00dfig durchstr\u00f6mt und m\u00f6glichst gut extrahiert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Portionenkapsel mit einer partikelf\u00f6rmigen, mittels Wasser extrahierbaren Substanz (KP = Kaffeepulver) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks,<\/p>\n<p>(2) bei der zwischen dem Kapselboden (7) und der Substanz (KP) und zwischen dem Kapseldeckel (4) und der Substanz (KP) ein mit einer Vielzahl von \u00d6ffnungen (8, 14) versehenes Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) f\u00fcr das Wasser bzw. das aufgebr\u00fchte Getr\u00e4nk angeordnet ist,<\/p>\n<p>(3) das Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) derart angeordnet oder ausgebildet ist, dass ein oder mehrere Aufstechmittel (20, 21) durch den Kapselboden (7) bzw. den Kapseldeckel (4) f\u00fchrbar ist\/sind, ohne dass dabei das Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) durchsto\u00dfen wird,<\/p>\n<p>(4) wobei das Sammelorgan (2) und das Verteilorgan (3) mit zumindest einer gegen das Kapselinnere gerichteten Vertiefung (10, 15) versehen sind, in welche sich die Aufstechmittel (20, 21) nach dem Aufstechen des Bodens (7) bzw. des Deckels (4) erstrecken k\u00f6nnen, und<\/p>\n<p>(5) die Vertiefung (10, 15) zentral im Sammelorgan (2) bzw. Verteilorgan (3) angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, und das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters. Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die Merkmale (1) sowie (3) bis (5) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten \u201evorsorglich\u201c einwenden, Merkmal (2) werde nicht verwirklicht, wenn dieses Merkmal in der Weise auszulegen sei, dass das Verteilorgan gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des Br\u00fchwassers und Extraktion des Kaffeepulvers bewirken m\u00fcsse, eine zuf\u00e4llige Durchstr\u00f6mung des durch das Verteilorgan tretenden Br\u00fchwassers hingegen aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters herausf\u00fchre, greift dies nicht durch. Merkmal (2) ist nicht in der genannten Weise auszulegen.<\/p>\n<p>Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters gen\u00fcgt es (Abschnitte [0010], [0012] und [0013]), wenn die Verteil- und Sammelorgane f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung bzw. Sammlung des Br\u00fchwassers bzw. des aufgebr\u00fchten Getr\u00e4nks sorgen und zugleich bewirken, dass Partikel der zu extrahierenden Substanz nicht aus der Kapsel austreten k\u00f6nnen. Eine dar\u00fcber hinausgehende Wirkungsweise der Verteil- und Sammelorgane wird schon nach dem Wortlaut des Anspruchs, der gem\u00e4\u00df \u00a7 12a GebrMG den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters bestimmt, nicht gefordert. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ist mit der in der Gebrauchsmusterbeschreibung dargestellten Wirkungsweise der Organe (Verteilung\/Sammlung einerseits, Zur\u00fcckhalten von Partikeln andererseits, Abschnitt [0037]) auch dem Sinn und Zweck der Organe gen\u00fcgt; indem sie in dieser Weise wirken, erf\u00fcllen sie ihre Funktion. Nach der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Abschnitt [0010]) wird die erfindungsgem\u00e4\u00df erforderliche Verteilung des Br\u00fchwassers allein dadurch erreicht, dass ein Verteilorgan als einziges Mittel vorgesehen wird. Andere Mittel sind nicht benannt. Insbesondere wird nicht gelehrt, dass Wasserkan\u00e4le f\u00fcr eine bestimmte Art der Einleitung erforderlich w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Wollte man hingegen bei der Auslegung des Merkmals (2) fordern, nur ein solches Verteilorgan sei vom Schutzbereich umfasst, das in einer bestimmten Weise ein gleichm\u00e4\u00dfiges Durchstr\u00f6men bewirke, hie\u00dfe das, das Klagegebrauchsmuster in unstatthafter Weise \u201eunter seinen Wortlaut\u201c auszulegen (BGH GRUR 2004, 579 \u2013 Impr\u00e4gnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; vgl. auch BGH GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube). Dem Hauptanspruch 1 w\u00fcrde durch eine solche Auslegung ein Merkmal hinzugef\u00fcgt, das er nicht aufweist.<\/p>\n<p>Auch aus der Beschreibung und den Zeichnungen, die zur Auslegung des Hauptanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 12a Satz 2 GebrMG heranzuziehen sind, ergibt sich keine Lehre dar\u00fcber, welches konkrete Str\u00f6mungsverhalten des Br\u00fchwassers das Verteilorgan gem\u00e4\u00df Merkmal (2) des Hauptanspruchs erfindungsgem\u00e4\u00df bewirken muss. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt die Wirkung der in einer Vielzahl vorhandenen \u00d6ffnungen des Verteilorgans lediglich im Rahmen der Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wie es in Figur 2 gezeigt wird: Gem\u00e4\u00df diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel bewirken Wasserkan\u00e4le (18) und das Vorsehen des Verteilorgans an sich, dass das Br\u00fchwasser gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den gesamten Kapselquerschnitt verteilt wird und die Getr\u00e4nkepartikel homogen durchstr\u00f6mt werden (Abschnitt [0027]). Diese Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels leitet zwar den Fachmann an, den technischen Sinngehalt des Hauptanspruchs besser zu verstehen, kann diesen Sinngehalt aber nicht einschr\u00e4nken. Ein bestimmtes Str\u00f6mungsverhalten ist demnach aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht zwingend durch Hauptanspruch 1 vorgegeben. Dies folgt im \u00dcbrigen schon daraus, dass in dem genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel Wasserkan\u00e4le beschrieben werden, die nicht im Hauptanspruch, sondern erst im Unteranspruch 5 gelehrt sind. Dies l\u00e4sst den Umkehrschluss zu, dass ein durch Kan\u00e4le geleitetes Str\u00f6mungsverhalten nicht von Hauptanspruch 1 gelehrt wird. Zur Auslegung des Merkmals (2) tragen Beschreibung und Zeichnung daher lediglich bei, dass das Verteilorgan die Durchstr\u00f6mung der Getr\u00e4nkepartikel und damit deren Extraktion im Ergebnis auf irgendeine Weise verbessern soll und diesem Ziel jedenfalls nicht entgegenstehen darf.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das in dieser Weise auszulegende Merkmal (2) nicht verwirkliche, ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Sie bezeichnen die Art der Verteilung de Br\u00fchwassers durch das Verteilorgan der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als \u201ezuf\u00e4llig\u201c und \u201enicht durch Kanalisierung gelenkt\u201c. Sie bringen nicht vor, dass diese \u201ezuf\u00e4llige\u201c Verteilung f\u00fcr das Ergebnis einer verbesserten Extraktion der Getr\u00e4nkepartikel nachteilig sei. Dass das Verteilorgan im Gegenteil eine die Extraktion verbessernde Funktion aus\u00fcbt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, der Hohlraum zwischen Kapseldeckel und Verteilorgan f\u00fclle sich zun\u00e4chst mit Wasser, dann werde der Str\u00f6mungswiderstand des Verteilorgans \u00fcberwunden und das Br\u00fchwasser \u00fcber die Getr\u00e4nkepartikel verteilt. Hierin liegt jedenfalls eine Verbesserung in der Weise, dass das Br\u00fchwasser nicht in einen begrenzten Abschnitt der Getr\u00e4nkepartikel eintritt, sondern \u00fcber mehrere Abschnitte verteilt wird. Damit werden von vornherein gr\u00f6\u00dfere Anteile der Partikel durchstr\u00f6mt und k\u00f6nnen deshalb besser extrahiert werden. Gleiches ergibt sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Prof. Dr. H vom 03.02.2009. Der Gutachter f\u00fchrt aus (Anlage L 12, Seite 6f.), in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde<\/p>\n<p>\u201eeine homogene Durchstr\u00f6mung des Festbettes durch den Staudruck in der oberen Sammelkammer vor der f\u00fcr die Fl\u00fcssigphase permeablen Trennschicht und dem nachfolgenden Druckverlust in der Feststoffsch\u00fcttung erreicht [\u2026] Die homogene Str\u00f6mung als Grundlage einer Funktion einer wirksamen Portionenkapsel ist bereits in der Patentanmeldung EP 1 101 XXX A1 beschreiben und wird dort durch eine Membran erreicht. Dasselbe str\u00f6mungstechnische Prinzip wird bei den Portionskapseln gem\u00e4\u00df DE 202 21 XXX U1 (sc.: das Klagegebrauchsmuster) (ohne \u201eWasserkan\u00e4le\u201c) und der F Portionenkapsel (sc.: die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht.\u201c<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster entfaltet auch den Gebrauchsmusterschutz nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 11 GebrMG. Es l\u00e4sst sich gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG positiv feststellen, dass das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist. Insbesondere ist die durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Erfindung neu im Sinne von \u00a7 3 GebrMG und beruht auch unter Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten zu 1) eingewandten Entgegenhaltungen EP 1 101 XXX (Anlagenkonvolut L 7, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 1), US 5,472,XXX entsprechend DE 41 92 XXX (Anlagenkonvolut L 8, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 2), US 2,778,XXX (Anlagenkonvolut L 9, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 3) sowie GB-A 2 023 XXX (Anlage L 10, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 6) auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dass die Erfindung des Klagegebrauchsmusters neu ist, n\u00e4mlich nicht alle Merkmale durch eine der Entgegenhaltungen vorweggenommen sind, ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig.<\/p>\n<p>Ob ein Gebrauchsmuster auf einem erfinderischen Schritt beruht, ist durch eine qualitativen Betrachtung zu pr\u00fcfen, bei der auf den ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmann des betreffenden technischen Fachgebiets abzustellen ist und darauf, ob f\u00fcr diesen \u2013 ebenso wie bei der Pr\u00fcfung einer erfinderischen T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1, 4 PatG \u2013 die technische Lehre des Gebrauchsmusters aus dem Stand der Technik nahegelegt war. Ein solches Naheliegen ist zu bejahen \u2013 und ein erfinderischer Schritt damit zu verneinen \u2013, wenn der Durchschnittsfachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (B\u00fchring, GebrMG, 7. Aufl., \u00a7 3 Rn. 66ff.; Benkard\/Asendorf\/Schmidt, PatG, 10. Aufl., \u00a7 4 Rn. 10 m.w.N.).<\/p>\n<p>Zu beachten ist bei der Pr\u00fcfung des erfinderischen Schritts, welche Aufgabe das Gebrauchsmuster l\u00f6st. Ma\u00dfgeblich ist dabei nicht die in der Gebrauchsmusterschrift bezeichnete Aufgabe, sondern eine objektivierte Aufgabe in dem Sinne, dass es darauf ankommt, was die beanspruchte L\u00f6sung gegen\u00fcber dem Stand der Technik tats\u00e4chlich leistet (so ausdr\u00fccklich zum PatG: BGH GRUR 1985, 31, 32 \u2013 Acrylfasern; BGH GRUR 2004, 579, 582 \u2013 Impr\u00e4gnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; BGH GRUR 2005, 141, 142 \u2013 Anbieten interaktiver Hilfe). Im Hinblick auf die so bestimmte Aufgabenl\u00f6sung des Gebrauchsmusters ist zu fragen, welche Schritte der Fachmann gehen musste, um zur L\u00f6sung des Gebrauchsmusters zu gelangen, und welche Veranlassung er hatte, diese Schritte auch tats\u00e4chlich zu gehen (Benkard\/Asendorf\/Schmidt, a.a.O.).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfst\u00e4be l\u00e4sst sich feststellen, dass das Klagegebrauchsmuster auf einem erfinderischen Schritt beruht. Dessen technische Lehre war im Priorit\u00e4tszeitpunkt, 14.03.2002, dem ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Verpackungstechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und langj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Portionskapseln f\u00fcr Kaffee- und Espressokaffeemaschinen, nicht nahegelegt.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Die am 23.05.2001 ver\u00f6ffentlichte EP \u2018XXX (Anlagenkonvolut L 7, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 1) offenbart (Abschnitt [0001]) ein gestuftes Einweg-Filter-Kapsel-System f\u00fcr das Br\u00fchen verschiedener Sorten von Einzelportionen von Getr\u00e4nken (Merkmal 1). Ferner werden offenbart (Abschnitte [00221] und [0023] sowie Figuren 1 und 5) eine durchl\u00e4ssige Membran (18) sowie ein Filterelement (16). Die Membran liegt auf der Oberseite des in der Kapsel enthaltenen Getr\u00e4nkepulvers auf, das Filterelement befindet sich an der Unterseite. \u00dcber der Membran erstreckt sich ein Zwischenraumeinlass (26), in den das hei\u00dfe und unter Druck stehende Wasser zun\u00e4chst eintritt, ehe es durch die Membran (18) hindurch in das Getr\u00e4nkepulver dringt. Unter dem Filterelement (16) befindet sich ein Zwischenraumauslass (27), in dem sich das durch das Filterelement flie\u00dfende Getr\u00e4nk sammelt, ehe es in ein Beh\u00e4ltnis unter der Kapsel flie\u00dft. Nachstehend sind die Figuren 1 und 5 der EP \u2018XXX wiedergegeben:<\/p>\n<p>Hierdurch sind auch die Merkmale (2) und (3) des Klagegebrauchsmusters durch die EP \u2018XXX offenbart. Diese Schrift zeigt, dass sowohl das Verteil- als auch das Sammelorgan \u2013 in der Terminologie der EP \u2018XXX die Membran (18) und das Filterelement (16) \u2013 so anzuordnen sind, dass ein oder mehrere Aufstechmittel durch den Kapselboden und den Kapseldeckel gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, ohne dass die Verteil- und Sammelorgane durchsto\u00dfen werden. Nach der Offenbarung der EP \u2018XXX kann der Einlass auch an der Oberseite oder der Unterseite und der Auslass jeweils gegen\u00fcber angeordnet werden, anstatt ihn an der Seite einer der Stufen der Kapsel vorzusehen (EP \u2018XXX, Abschnitt [0030]). Eine Einleitung des Wassers an der Seite wird zwar als vorzugsw\u00fcrdig beschrieben, ist aber auch an der Oberseite m\u00f6glich (EP \u2018XXX, Abschnitt [0032]). Damit ist gezeigt, dass Aufstechmittel durch Kapselboden und -deckel gef\u00fchrt werden. Ferner ist offenbart, dass diese Anordnung dazu dient, dass das Sammelorgan (das Filterelement (16)) nicht vom bodenseitigen Aufstechmittel durchsto\u00dfen wird. Der Aufbau der in der EP \u2018XXX gelehrten Kapsel f\u00fchrt dazu, dass der Filter \u201eje nach Wunsch\u201c durchsto\u00dfen wird oder nicht (EP \u2018XXX, Abschnitt [0012]). Hinsichtlich des zum Kapseldeckel hin angeordneten Verteilorgans (der Membran (18)) enth\u00e4lt die EP \u2018XXX keine Aussage dazu, ob dieses Organ beim Aufstechen der Kapsel durchsto\u00dfen wird. Damit wird von der EP \u2018XXX auch die M\u00f6glichkeit gezeigt, dass das Verteilorgan aufgrund seines Abstands zum Kapseldeckel intakt bleibt.<\/p>\n<p>Jedoch werden die Merkmale (4) und (5) durch die EP \u2018XXX nicht vollst\u00e4ndig offenbart. Gem\u00e4\u00df dieser Schrift k\u00f6nnen Filterelement und Kapselboden entweder im Wesentlichen flach und glatt oder aber konkav oder konvex ausgef\u00fchrt werden (Anlagenkonvolut L 7, Abschnitt [0021]). Hierdurch wird eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vertiefung im Sammelorgan offenbart, nicht aber eine Vertiefung im Verteilorgan.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnte der im Anspruchswortlaut verwendete Begriff der \u201eVertiefung\u201c f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis des Inhalts sprechen, dass eine Vertiefung ein von der Formgebung des mit der Vertiefung versehenen Elements im \u00dcbrigen abgesetztes Strukturelement sein muss. Ma\u00dfgeblich ist jedoch die gebotene funktionsorientierte Betrachtungsweise gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Hiernach ist eine Vertiefung nicht zwingend als abgrenzbares und abgesetztes Strukturelement ausgebildet. Wesentlich ist, dass durch eine Vertiefung \u2013 und sei sie auch als blo\u00dfe W\u00f6lbung von Verteil- und Sammelorgan im Sinne einer einheitlichen, insgesamt gekr\u00fcmmten Formgebung des Kapselbodens bzw. -deckels ausgebildet \u2013 Raum geschaffen wird f\u00fcr die Aufnahme des Aufstechmittels. Funktion und Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vertiefung werden dahingehend beschreiben (Abschnitt [0037]), dass aufgrund der Vertiefungen die von den Aufstechmitteln verursachten \u00d6ffnungen keine Auswirkungen auf den Br\u00fchvorgang haben. Beim Durchstr\u00f6men der zu extrahierenden Substanz sind die Ausstech\u00f6ffnungen ohne Belang, da sie nur in der H\u00fclle der Kapsel, nicht aber in den Verteil- und Sammelorganen entstehen. Die Br\u00fchwirkung der Sammel- und Verteilorgane wird durch die Ausstech\u00f6ffnungen nicht beeintr\u00e4chtigt, die zu extrahierende Substanz wird ungeachtet der \u00d6ffnungen in der Kapselh\u00fclle gleichm\u00e4\u00dfig benetzt und durchstr\u00f6mt.<\/p>\n<p>Dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vertiefung auch durch Ausbildung einer einheitlichen und insgesamt gekr\u00fcmmten Formgebung erreicht wird, erhellt sich insbesondere aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, gem\u00e4\u00df derer (Abschnitt [0035]) auf eine Vertiefung g\u00e4nzlich verzichtet werden kann, wenn Verteil- und Sammelorgan ohnehin in so weitem Abstand zu Boden bzw. Deckel angeordnet sind, dass die Organe vom Aufstechmittel nicht durchsto\u00dfen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Allerdings wird durch die EP \u2018XXX nicht gezeigt, dass neben dem Sammelorgan (Filterelement (16)) auch das Verteilorgan (Membran (18)) konkav bzw. konvex auszuf\u00fchren ist. Es fehlt damit jedenfalls \u2013 wie auch die Beklagten annehmen \u2013 an der Offenbarung einer zentral angeordneten Vertiefung sowohl im Sammelorgan als auch im Verteilorgan. Das Vorsehen solcher Vertiefungen in beiden Organen war dem Fachmann aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Auch nach der objektiv betrachteten Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters liegt seine technische Leistung gegen\u00fcber dem Stand der Technik darin, bei geringem maschinenseitigem Aufwand durch die Gestaltung der Kapsel zu erreichen, dass die in ihr enthaltene Substanz m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig durchstr\u00f6mt und m\u00f6glichst gut extrahiert wird, um auf diese Weise eine hohe Qualit\u00e4t des Getr\u00e4nks zu erreichen (Klagegebrauchsmuster Abschnitte [0007] und [0008]). Dabei war aus dem Stand der Technik vorbekannt, dass das Einstechen eines Br\u00fchdorns diesem Ziel entgegensteht, weil zum einen der Br\u00fchdorn sich zunehmend zusetzt und andererseits ein Totvolumen innerhalb der Kapsel entsteht (Abschnitt [0003]). Ebenso steht es der L\u00f6sung der objektiv bestimmten Aufgabe entgegen, wenn eine Portionspackung unter dem Druck des Br\u00fchwassers aufrei\u00dft: eine auf diese Weise perforierte \u00d6ffnung kann zu gro\u00df geraten und damit den Str\u00f6mungswiderstand zu sehr herabsetzen (Abschnitt [0007]). Auf der anderen Seite war aus der EP \u2018XXX (Anlage K 4) bekannt, dass es der L\u00f6sung der Aufgabe dient, wenn ein Element wie ein Wasserverteilgitter vorgesehen wird, \u00fcber welches das Br\u00fchwasser an mehr als nur einer Stelle in die zu extrahierende Substanz eindringt (Klagegebrauchsmuster Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Demnach ist zu pr\u00fcfen, welche gedanklichen Schritte der Fachmann gehen musste, um die in der EP \u2018XXX (Anlagenkonvolut L 7) offenbarten Kapseln dahin zu verbessern, dass die in der Kapsel enthaltene Substanz gleichm\u00e4\u00dfiger durchstr\u00f6mt und besser extrahiert wird. Die im Stand der Technik bekannten Kapseln und Kaffeemaschinen zeigten dem Fachmann, dass die Gestaltung sowohl des Zuflusses des Br\u00fchwassers als auch des Abflusses des zubereiteten Getr\u00e4nks von Bedeutung f\u00fcr das Durchstr\u00f6men und Extrahieren der in der Kapsel enthaltenen Substanz waren, und dass sich Strukturelemente zur Verteilung des zuflie\u00dfenden Br\u00fchwassers und zur Sammlung des extrahierten Getr\u00e4nks positiv auswirkten. Ausgehend hiervon musste der Fachmann zur Auffindung der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre zun\u00e4chst erkennen, dass es von Vorteil ist, wenn das zuf\u00fchrseitige und das abflussseitige Element jeweils von einer m\u00f6glichst gro\u00dfen Br\u00fchwasser- bzw. Getr\u00e4nkemenge durchflossen werden, und dass dies dadurch erreicht wird, dass beide Elemente, nicht nur das abflussseitige Sammelorgan, jeweils nicht durch Aufstechmittel durchsto\u00dfen werden. Denn dies bewirkt, dass Br\u00fchwasser bzw. Getr\u00e4nk jeweils nur durch die in diesen Elementen vorhandenen \u00d6ffnungen hindurchtreten k\u00f6nnen. Ferner bedurfte es des Gedankens, in beiden als Verteil- und Sammelorgan auszubildenden Elementen eine Vertiefung vorzusehen, in die sich ein in die Kapsel eindringendes Aufstechmittel erstrecken kann, ohne das Verteil- bzw. Sammelorgan zu durchsto\u00dfen.<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>Diese gedanklichen Schritte zu begehen wird dem Fachmann durch die technische Lehre der EP \u2018XXX nicht nahegelegt. Der Fachmann erh\u00e4lt aus dieser Schrift keine Veranlassung, die Gestaltung des Sammelorgans in der Weise, dass dieses aufgrund konkaver bzw. konvexer Formgebung nicht von einem durch den Boden tretenden Aufstechmittel durchsto\u00dfen wird, auf das Verteilorgan zu \u00fcbertragen. Zum einen wird der Fachmann auf diese Gestaltungsm\u00f6glichkeit des Sammelorgans schon nicht hingewiesen, diese M\u00f6glichkeit tritt sogar hinter abweichenden und als vorzugsw\u00fcrdig bezeichneten Gestaltungen zur\u00fcck, und es ist nach der Lehre der EP \u2018XXX ohne Bedeutung ob das Sammelorgan in Gestalt des Filters durchsto\u00dfen wird oder nicht. Zum anderen enth\u00e4lt die EP \u2018XXX keinen Anhaltspunkt, welcher den Fachmann positiv dazu veranlassen k\u00f6nnte, die Gestaltung des Sammelorgans auf das Verteilorgan zu \u00fcbertragen. Weder ist eine Gestaltung eines dieser Organe in der Weise, dass sie nach dem Aufstechen der Kapsel intakt bleiben, als vorteilhaft gew\u00fcrdigt, noch lehrt die EP \u2018XXX, dass entsprechende Gestaltungen die Durchstr\u00f6mung des Kaffeepulvers und damit die Extraktion desselben verbessern k\u00f6nnen. Die Auswahl einer Gestaltung des bodenseitigen Sammelorgans erscheint vielmehr beliebig im Hinblick auf die Qualit\u00e4t des Extraktionsvorganges.<\/p>\n<p>Dass es \u2013 wie die Beklagten argumentieren \u2013 dem Fachmann naheliegend gewesen sei, Gestaltungsprinzipien von einem der beiden Organe auf das andere zu \u00fcbertragen, beruht demgegen\u00fcber auf einer \u2013 bei der Pr\u00fcfung eines erfinderischen Schritts unstatthaften (BGH GRUR 1980, 100, 103 \u2013 Bodenkehrmaschine; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 4 Rn. 26) \u2013 r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise. In Kenntnis der technische Lehre des Klagegebrauchsmusters mag der Blick auf die EP \u2018XXX als Ausschnitt aus der Lehre des Klagegebrauchsmusters erscheinen, n\u00e4mlich insoweit, als die EP \u2018XXX ein gew\u00f6lbtes Sammelorgan zeigt, dessen (zentral angeordnete) W\u00f6lbung den Platz f\u00fcr die Aufnahme eines Aufstechmittels schafft und das deshalb vom Aufstechmittel nicht durchsto\u00dfen wird. Wenn die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters bekannt ist, liegt es allerdings nahe, das in der EP \u2018XXX gezeigte Sammelorgan \u201espiegelnd\u201c auszuf\u00fchren und auf diese Weise zu einem klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Verteilorgan zu gelangen. Auf diese Weise flie\u00dfen aber die Kenntnisse und Erfahrungen mit ein, die erst durch die Erfindung gewonnen wurden. Dies kann ein Naheliegen nicht begr\u00fcnden (vgl. Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 4 Rn. 26).<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Auch durch die am 05.12.1995 ver\u00f6ffentlichte US \u2018XXX, entsprechend der DE \u2018XXX (Anlagenkonvolut L 8, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 2), wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters in seinen Merkmalen (4) und (5) nicht nahegelegt.<\/p>\n<p>Die DE \u2018XXX lehrt gem\u00e4\u00df ihrem Hauptanspruch 1 und dem Nebenanspruch 2 eine Kapsel, deren Boden durch eine Filterwand (10, 150) gebildet wird. Der \u2013 gem\u00e4\u00df den genannten Anspr\u00fcchen \u2013 von der Filterwand gebildete Boden wird durch den Druck der in die Kapsel eingeleiteten Fl\u00fcssigkeit verformt und gegen eine Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen (152) gedr\u00fcckt wird, so dass die Vorspr\u00fcnge den Boden perforieren. Gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel (Anlagenkonvolut L 8, Abschnitt [0051]) kann die Kapsel vorteilhafterweise eine innere Filtermembran (43) aufweisen, die nachgiebig und elastisch genug ist, um nicht von den maschinenseitig vorgesehenen Spitzen durchbohrt zu werden. Zugleich zeigt dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel der DE \u2018XXX eine zum Kapseldeckel hin angeordnete, ins Kapselinnere gew\u00f6lbte innere Membran (42), die von einer Mehrzahl kleiner \u00d6ffnungen durchbrochen ist. Nachstehende Figuren 12a und 3 sind der DE \u2018XXX entnommen. Fig. 12a zeigt einen Querschnitt durch die gem\u00e4\u00df dem geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiel, Fig. 3 stellt einen Querschnitt durch eine in einen Kapselhalter eingesetzte Kapsel dar, wobei die maschinenseitigen Ma\u00dfnahmen zur \u00d6ffnung des Kapselbodens dargestellt sind:<\/p>\n<p>In der DE \u2018XXX ist damit zwar Merkmal (3) offenbart: Es ist gezeigt, dass Verteil- und Sammelorgan \u2013 in der Terminologie der DE \u2018XXX n\u00e4mlich innere Membran (42) und innere Filtermembran (43) \u2013 in der Weise angeordnet und ausgebildet sind, dass sie von den maschinenseitigen Aufstechmitteln nicht durchsto\u00dfen werden. Dass dabei das Verteilorgan nicht durchsto\u00dfen wird, folgt aus der entsprechenden Beschreibung der DE \u2018XXX. Nach Abschnitt [0050] trennt die innere Membran (42) einen umschlossenen Raum (71) vom Rest der Kapsel ab, der dazu genutzt werden kann, eine Substanz aufzunehmen, die sich nicht mit der im Hauptinnenraum (50) befindlichen Substanz mischt, bevor die Br\u00fchfl\u00fcssigkeit zugef\u00fchrt wird. Das Aufstechmittel an der Oberseite wird demnach in den bereitgestellten Raum (71) aufgenommen, dringt aber nicht bis in den Hauptinnenraum (50).<\/p>\n<p>Die Merkmale (4) und (5) sind demgegen\u00fcber weder offenbart noch nahegelegt. Die in der DE \u2018XXX nach dem genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Kapsel verf\u00fcgt nicht \u00fcber ein Sammelorgan mit einer \u2013 zentral angeordneten \u2013 Vertiefung, in welche sich Aufstechmittel nach dem Aufstechen des Bodens erstrecken k\u00f6nnen. Das Sammelorgan (innere Filtermembran (43)) wird vielmehr bei der Verwendung der Kapsel durch den Druck des eintretenden Br\u00fchwassers nach unten gedr\u00fcckt, so dass die konkave Form verloren geht und der Kapselboden (2) durch die Spitzen im Kapselhalter (13) perforiert wird. Zwar bleibt das Sammelorgan (innere Filtermembran (43)) intakt, aber nur aufgrund seiner Materialeigenschaften (Nachgiebigkeit, Elastizit\u00e4t) und nicht aufgrund einer oder mehrerer in ihm vorgesehen Vertiefungen. Der Fachmann erh\u00e4lt aus der DE \u2018XXX auch keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, die Kapsel so weiterzubilden, dass sowohl das Verteilorgan als auch das Sammelorgan mit einer Vertiefung versehen werden sollten, um auf diese Weise die Aufgabe zu l\u00f6sen, die Kapsel besser zu durchstr\u00f6men und das enthaltene Kaffeepulver besser zu extrahieren. Die Schrift gibt keinen Hinweis auf die Funktion, die der Vertiefung nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters zukommt, n\u00e4mlich Raum zu schaffen f\u00fcr das in die Kapsel eindringende Aufstechmittel. Auch der Zweck dieser Ausf\u00fchrung, auf diese Weise die Durchstr\u00f6mung der Kapsel zu verbessern, wird nicht gezeigt. Eine konkave bzw. konvexe Ausbildung kann nach der Lehre der DE \u2018XXX (Abschnitt [0050]) vielmehr vorteilhafter Weise dazu dienen, in der Kapsel eine zweite aufzul\u00f6sende oder zu extrahierende Substanz in dem weiteren Raum (71) so aufzunehmen, dass die beiden Substanzen in der Kapsel nicht vermischt werden. Der Fachmann wird somit in eine andere Richtung gelenkt und nicht auf die Auswirkungen dieser Formgebung f\u00fcr das Durchstr\u00f6mungsverhalten aufmerksam gemacht. Auch wird nach dieser Schrift die Ausbildung eines Bodens, der gegen Aufstechvorrichtungen im Kapselhalter gedr\u00fcckt wird, als vorteilhaft geschildert: Nach der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abschnitt [0009]) wird dadurch erreicht, dass der Boden erst perforiert wird, nachdem er eine Verformung erfahren hat, wodurch eine bestimmte Kontaktdauer zwischen Br\u00fchfl\u00fcssigkeit und zu extrahierender Substanz gew\u00e4hrleistet ist. Der Aspekt, das Sammelorgan (innere Filtermembran (42)) intakt zu belassen, steht dementsprechend auch beim genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht im Vordergrund. Als vorteilhaft wird vielmehr gew\u00fcrdigt (Abschnitt [0041]), dass durch diesen Vorgang der Boden nach einer gewissen Zeitspanne durchbohrt oder zerrissen und deshalb ein gleichm\u00e4\u00dfiges Abflie\u00dfen des aufgebr\u00fchten Getr\u00e4nks erm\u00f6glicht wird. Anstelle des an den Kapselhalter anzupressenden Bodens eine stabile Vertiefung vorzusehen, hie\u00dfe aus Sicht des Fachmanns, auf einen in der DE \u2018XXX gezeigten Vorteil zu verzichten.<\/p>\n<p>Auch eine Kombination aus der EP \u2018XXX (Entgegenhaltung D1 im L\u00f6schungsverfahren) mit der DE \u2018XXX legt die Merkmale (4) und (5) des Klagegebrauchsmuster nicht nahe. Der Fachmann ist nicht veranlasst, die technische Lehre beider Schriften miteinander zu kombinieren. W\u00e4hrend die EP \u2018XXX von einer stabilen, nicht durch den Br\u00fchwasserdruck verformten Kapsel ausgeht, w\u00e4hlt die DE \u2018XXX einen anderen Ansatz: Das Ergebnis des Br\u00fchvorganges wird nach dieser Schrift dadurch verbessert, dass der Kapselboden verformbar ist, das Br\u00fchwasser vor der Perforation im Kapselboden deshalb zwangsl\u00e4ufig eine gewisse Zeitspanne lang in der Kapsel verbleiben muss und erst nach dem Aufbau eines hinreichenden Wasserdrucks und der damit einhergehenden mehrfachen Perforation des Kapselbodens gleichm\u00e4\u00dfig als aufgebr\u00fchtes Getr\u00e4nk abflie\u00dfen kann. Eine Kombination in der Weise, sowohl Kapseldeckel als auch -boden mit stabilen Vertiefungen zu versehen, w\u00fcrde, wie bereits ausgef\u00fchrt, den Vorteil des in der DE \u2018XXX gew\u00e4hlten Prinzips wiederum zunichte machen. Daf\u00fcr, dass auch unter Verzicht auf diesen Vorteil eine Kombination beider Schriften zu einer Verbesserung des Br\u00fchvorgangs f\u00fchrt, erh\u00e4lt der Fachmann keinen Anhaltspunkt. Ein blo\u00dfes \u201eZusammenf\u00fcgen\u201c der Gestaltungselemente beider Schriften ohne R\u00fccksicht darauf, was dies zu einer Verbesserung des Br\u00fchvorgangs beitragen k\u00f6nnte, liefe wiederum auf eine unstatthafte r\u00fcckschauende Betrachtungsweise hinaus.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Die am 22.01.1957 ver\u00f6ffentlichte US \u2018XXX (Anlagenkonvolut L 9, im L\u00f6schungsverfahren Entgegenhaltung D 3) legt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht nahe. In dieser Schrift wird ein Aufgussgetr\u00e4nk- oder Lebensmittelpellet offenbart. Dieses weist an seiner Unterseite ein Metallteil oder festes Teil (17) auf, das wiederum eine leichte Vertiefung (18) sowie einen in das Innere des Pellets ragenden Vorsprung (19) aufweist. Die Wand der Vertiefung sowie die Seitenwand des Vorsprungs sind jeweils perforiert. Diese Elemente dienen dem Abfluss eines aus dem Pellet extrahierten Getr\u00e4nks. Der Zufluss einer Br\u00fchfl\u00fcssigkeit geschieht durch \u00d6ffnungen (60) auf der Oberseite des Pellets, welche durch Durchbohrmittel (38) durch den oberen Verschluss (25) des Pellets gesto\u00dfen wurden. Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind der US \u2018XXX entnommen und illustrieren die technische Lehre dieser Schrift. Figur 1 zeigt einen Querschnitt durch einen Pellet, Figur 3 eine Draufsicht auf das perforierte Metallteil. Figur 6 ist eine Darstellung eines zweckgem\u00e4\u00df verwendeten Pellets in einer Zubereitungsvorrichtung:<\/p>\n<p>Aus dieser Schrift entnimmt der Fachmann keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, zuf\u00fchrseitig ein gesondertes Element zur Verteilung des Br\u00fchwasser vorzusehen. Vielmehr wird die Abdeckung (25) von mehreren Durchbohrmitteln durchsto\u00dfen und durch diese \u00d6ffnungen wird hei\u00dfes Wasser gepresst. Einen Anhaltspunkt f\u00fcr eine Lehre, das Str\u00f6mungsverhalten auch zuflussseitig zu beeinflussen, enth\u00e4lt die Schrift daher nicht.<\/p>\n<p>Es ist daher unerheblich, ob die US \u2018XXX es nahelegt, abflussseitig ein Sammelelement vorzusehen, das eine Vertiefung aufweist, dank derer das Sammelelement nicht von einem Aufstechmittel durchsto\u00dfen wird. Dies ist nur ein Teil der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Diese umfasst die Erkenntnis, dass ein solches, nicht zu durchsto\u00dfendes gesondertes Element sowohl zufluss- als auch abflussseitig vorzusehen ist, weil auf diese Weise das Str\u00f6mungsverhalten der Br\u00fchfl\u00fcssigkeit verbessert wird. Daf\u00fcr, die bodenseitige Gestaltung des offenbarten Pellets gleichsam umzukehren und eine solche Gestaltung spiegelbildlich auch f\u00fcr die Zuflussseite zu w\u00e4hlen, kann der Fachmann der US \u2018XXX keinen Anhaltspunkt entnehmen. Dieser konstruktive Mehraufwand erscheint vielmehr fernliegend, weil die US \u2018XXX keine Angabe dazu erh\u00e4lt, welchen Nutzen die bodenseitig gew\u00e4hlte Gestaltung f\u00fcr eine Verbesserung der Durchstr\u00f6mung und Extraktion des Pellets bietet. Diese spiegelbildliche Umkehr w\u00fcrde, wie schon oben unter dd) und ee) ausgef\u00fchrt, in unstatthafter Weise r\u00fcckschauend von der technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ausgehen und von dem Bem\u00fchen gekennzeichnet sein, die Gestaltungsmerkmale vorbekannter Kaffeekapseln zusammenzustellen ohne Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Bedeutung der in dieser Weise kombinierten Gestaltung. Auch spricht das Alter der US \u2018XXX gegen die Annahme, in ihr w\u00fcrde die Erfindung des Klagegebrauchsmusters nahegelegt: Die US \u2018XXX ist nahezu 50 Jahren vor dem Priorit\u00e4tsdokument des Klagegebrauchsmusters angemeldet worden und hat somit \u00fcber Jahrzehnte hinweg keinen Anlass zur Auffindung der technische Lehre des Klagegebrauchsmusters gegeben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den oben unter ee) gemachten Ausf\u00fchrungen wird die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster auch nicht durch eine Kombination der DE \u2018XXX (Entgegenhaltung D2) mit der US \u2018XXX nahegelegt. Die DE \u2018XXX lehrt ein mit der US \u2018XXX nicht vereinbares Prinzip zur Ausgestaltung des Kapselbodens: W\u00e4hrend die US \u2018XXX eine konstruktiv aufwendige Gestaltung des Bodens vorsieht, um eine stabile Vertiefung zu schaffen, in die ein Aufstechmittel aufgenommen werden kann, wird nach der Lehre der DE \u2018XXX der Boden konstruktiv eher simpel so gestaltet, dass er sich verformt und deshalb perforiert wird. Damit folgen die US \u2018XXX und die DE \u2018XXX unterschiedlichen Ans\u00e4tzen bei der Determinierung des Br\u00fchvorgangs.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten vom Klagegebrauchsmuster widerrechtlich Gebrauch gemacht haben, hat die Kl\u00e4gerin gegen sie die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den Beklagten nicht gestattet, von die technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zu benutzen. Eine solche Gestattung folgt aus den \u201eAgreements\u201c vom 04.01.2005 (Anlage L 13, Bl. 66 GA) nicht. Aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Beklagten war eine etwaige Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin \u2013 gleichviel ob diese von insoweit vertretungsberechtigten Personen abgegeben wurde oder nicht \u2013 nicht in der Weise zu verstehen, dass die Kl\u00e4gerin es gestatten wollte, von der technischen Lehre eines bestimmten, zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht einmal angemeldeten Schutzrechts Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Erstens wurde in der genannten Vereinbarung eine technische Erfindung, an der eine Gestattung h\u00e4tte einger\u00e4umt werden sollen, nicht hinreichend bestimmt umschrieben. Aus Sicht der Beklagten gab es daher keine Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, die Beklagten d\u00fcrften von einer bestimmten technischen Lehre Gebrauch machen. Dass die Kapseln, die gem\u00e4\u00df der Vereinbarung auch von der Beklagten zu 1) produziert werden sollten, alle Merkmalen des Klagegebrauchsmusters erf\u00fcllten und den Parteien dies bewusst war, haben die Beklagten nicht dargetan. Hiergegen spricht bereits, dass das Klagegebrauchsmuster erst nach Abschluss dieser Vereinbarung angemeldet und damit sein Schutzbereich erst nachtr\u00e4glich formuliert wurde. Auch der von den Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung unwidersprochen vorgebrachte Umstand, dass es den Parteien bei Abschuss der \u201eAgreements\u201c allein um die Produktion von Kapseln des \u201eB\u201c-Systems ging und sie daher in dem Bewusstsein handelten, welche konkreten Produkte etwaige Vereinbarungen betreffen sollten, \u00e4ndert hieran nichts. Aus dem Bewusstsein, welche Produkte hergestellt werden sollten, kann nicht auf ein Bewusstsein geschlossen werden, von welchen technischen Lehren \u2013 die in erst noch anzumeldenden technischen Schutzrechten ihren Niederschlag finden sollten \u2013 diese Produkte Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Zweitens l\u00e4sst sich auch aus dem Wortlaut, dass \u201eF\u201c eine Maschine zur Kapsel-Produktion kaufen w\u00fcrde keine Gestattung durch die Kl\u00e4gerin ableiten. Die Bereitstellung einer Produktionsmaschine f\u00fcr klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Kapseln ist erst die technische Voraussetzung f\u00fcr ein Gebrauchmachen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Dass die Kl\u00e4gerin dies bereits zu diesem Zeitpunkt gestatten wollte, ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Vielmehr zielt die Vereinbarung darauf ab, dass die Kl\u00e4gerin dazu bewegt werden sollte, Anstrengungen zu unternehmen, um selber Kapseln in ausreichender Menge zu produzieren. Die Anschaffung einer Maschine durch \u201eF\u201c erscheint demgegen\u00fcber als flankierende Ma\u00dfnahme, um das Risiko zu geringer Produktionskapazit\u00e4ten aufzufangen.<\/p>\n<p>Drittens w\u00e4re eine Gestattung der Produktion selbst dann, wenn sie schon durch diese Vereinbarung erteilt worden w\u00e4re, unter der Bedingung erteilt, dass eine Kooperation zwischen den Parteien stattfindet und die Beklagten bei der Produktion von Kapseln mithelfen. Eine Gestattung des Inhalts, dass die Beklagten die Produktion alleine \u00fcbernehmen und nicht nur, um Produktionsengp\u00e4sse der Kl\u00e4gerin auszugleichen, ist jedenfalls nicht erteilt worden. Unstreitig ist die so zu verstehende Bedingung einer Gestattung \u2013 Kooperation zwischen den Parteien \u2013 (derzeit) nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Artikel \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagegebrauchsmusters erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 24 b GebrMG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437). Der geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung von Erzeugnissen, die das Klagegebrauchsmuster verletzen, folgt aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Dass ihr eine Vernichtung gebrauchsmusterverletzender Gegenst\u00e4nde unzumutbar sei, haben die Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus den Ausf\u00fchrungen oben unter II.2. folgt, dass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits kein Anlass besteht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 2 GebrMG hat das Verletzungsgericht die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt. Aus den dargelegten Erw\u00e4gungen zum Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters ist die Kammer jedoch von dessen Schutzf\u00e4higkeit \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 712 Abs. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung, gegen die das Urteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vollstreckbar ist, waren die von den Beklagten detailliert dargelegten etwaigen Schadensposten eines wom\u00f6glich zu leistenden Vollstreckungsschadensersatzes zu ber\u00fccksichtigen. Ein Vollstreckungsschaden von etwa 5 Millionen EUR erscheint demnach nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Dem Schutzantrag der Beklagten, ihnen zu gestatten, die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, war nicht zu entsprechen. Die Beklagten haben als nicht zu ersetzenden Nachteil, der Voraussetzung einer solchen Schutzanordnung w\u00e4re, lediglich geltend gemacht, die Kl\u00e4gerin habe kein ausreichendes Verm\u00f6gen, um einen etwaigen Vollstreckungsschadensersatz zu leisten. Solche drohenden finanzielle Nachteile allein gen\u00fcgen f\u00fcr die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht, sofern nicht dargetan ist, dass aus den finanziellen Nachteilen unumkehrbare Folgesch\u00e4den drohen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47 \u2013 Zahnimplantate; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 712 Rn. 1 i.V.m. \u00a7 707 Rn. 13).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01148 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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