{"id":3896,"date":"2009-10-08T17:00:45","date_gmt":"2009-10-08T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3896"},"modified":"2016-04-28T14:57:57","modified_gmt":"2016-04-28T14:57:57","slug":"4b-o-45905-festplattenspeicher-lesekopf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3896","title":{"rendered":"4b O 459\/05 &#8211; Festplattenspeicher-Lesekopf"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01230<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Oktober 2009, Az. 4b O 459\/05<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nMagnetowiderstands-Sensoren mit einem Schichtsystem, das wenigstens eine Messschicht, die in der Schichtebene eine Magnetisierung (MM) aufweist, die wenigstens in einer Richtung reversibel von einem anliegenden Magnetfeld (H) abh\u00e4ngt und bei fehlendem Magnetfeld (H) einer vorgegebenen Grundzustandsmagnetisierung (MMo) entspricht, und auf wenigstens einer Seite der Messschicht eine Biasschicht mit einer im Messbereich des Magnetfeldes (H) wenigstens ann\u00e4hernd konstanten Magnetisierung (MB) in der Schichtebene enth\u00e4lt, wobei die Biasschicht von der Messschicht durch eine Zwischenschicht wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt ist, und mit Messkontakten (11A und 11B) an dem Schichtsystem zum Erfassen eines Widerstandssignals, das ein Ma\u00df f\u00fcr das anliegende Magnetfeld (H) ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nbei denen an wenigstens eine Biasschicht \u00fcber eine Kopplungsschicht eine Magnetschicht antiferromagnetisch angekoppelt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.11.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der importierten, erhaltenen oder bestellten Sensoren sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen vorzulegen haben,<br \/>\nwobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 08.06.1996 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 04.11.1995 bis zum 07.06.1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.06.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 5.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t (DE 4243XXX) vom 21.12.1992 am 16.12.1993 angemeldeten euK\u00e4ischen Patents 0 674 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent). Die Anmeldung des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents wurde am 04.10.1995 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 08.05.1996 bekannt gemacht. Das mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte Klagepatent steht in Kraft. Die gegen das Klagepatent von den Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage (4 Ni 70\/XXX (EU)) wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 10.06.2008 (Anlage B 20) zur\u00fcck. \u00dcber die hiergegen eingelegte Berufung ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Magnetowiderstands-Sensor mit k\u00fcnstlichem Antiferromagneten und ein Verfahren zu seiner Herstellung. Der Vorrichtungsanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMagnetowiderstands-Sensor mit<br \/>\na) einem Schichtsystem, das<br \/>\na1) wenigstens eine Me\u00dfschicht (2), die in der Schichtebene eine Magnetisierung (MM) aufweist, die wenigstens in einer Richtung reversibel von einem anliegenden Magnetfeld (H) abh\u00e4ngt und bei fehlendem Magnetfeld (H) einer vorgegebenen Grundzustandsmagnetisierung (MMo) entspricht, und<br \/>\na2) auf wenigstens einer Seite der Me\u00dfschicht (2) eine Biasschicht (6) mit einer im Me\u00dfbereich des Magnetfeldes (H) wenigstens ann\u00e4hernd konstanten Magnetisierung (MB) in der Schichtebene enth\u00e4lt, wobei<br \/>\na3) die Biasschicht (6) von der Me\u00dfschicht (2) durch eine Zwischenschicht (4) wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt ist,<br \/>\nund mit<br \/>\nb) Me\u00dfkontakten (11A und 11B) an dem Schichtsystem zum Erfassen eines Widerstandssignales, das ein Ma\u00df f\u00fcr das anliegende Magnetfeld (H) ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nc) wenigstens eine Biasschicht (6) \u00fcber eine Kopplungsschicht (8) an eine Magnetschicht (10) antiferromagnetisch angekoppelt ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Inhalts der \u00fcbrigen Patentanspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung, Figur 1, stammt aus der Klagepatentschrift und dient zur Erl\u00e4uterung der technischen Lehre des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform eines Magnetowiderstands-Sensors im Querschnitt. Die Bezugsziffer (2) bezeichnet eine Messschicht, die Bezugsziffer (4) eine Zwischenschicht, die Bezugsziffer (6) eine Biasschicht, die Bezugsziffer (8) eine Kopplungsschicht und die Bezugsziffer (10) eine Magnetschicht.<\/p>\n<p>Die in Japan gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 2) stellt u.a. magnetische Widerstands-Sensoren (Lesek\u00f6pfe) f\u00fcr Festplattenspeicher her, die sie an eine Vielzahl von namhaften Festplattenherstellern liefert und auch im Internet weltweit bewirbt. Die Beklagte zu 1) ist ein deutsches Tochterunternehmen der Beklagten zu 2). Als f\u00fcr Europa zust\u00e4ndiges \u201ehead office\u201c unterst\u00fctzt sie den Vertrieb der von der Beklagten zu 2) hergestellten Produkte in der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Auf der Homepage der Beklagten zu 2), auf welche die Homepage der Beklagten zu 1) mittels Verlinkung verweist, werden unter der Rubrik \u201eA\u201c hoch sensible magnetische Widerstands-Sensoren namens \u201eB\u201c beworben (Anlage K 7). In der Zeit von Januar 2003 bis M\u00e4rz 2006 wurde die hierin verwendete Technologie unter der Internetadresse C. (Anlage K 8) erl\u00e4utert und der Aufbau der magnetischen Widerstands-Sensoren (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) wie in der nachfolgend eingeblendeten Figur 6 der Anlage K 8 dargestellt:<\/p>\n<p>Das als \u201eSFP\u201c (anti-ferromagnetic structure) bezeichnete Teilschichtsystem wurde dabei bestehend aus zwei ferromagnetischen Schichten, jeweils Kobalt-Eisen (CoFe), und einer dazwischen liegenden nichtmagnetischen Schicht aus Ruthenium (Ru) beschrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 habe Anspruch 1 des Klagepatents \u2013 wie die eigene Verlautbarung der Beklagten Anlage K 8 zeige \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Soweit die Beklagten vortr\u00fcgen, ihre Widerstands-Sensoren seien tats\u00e4chlich anders aufgebaut &#8211; hierzu sogleich -, sei dies letztlich unerheblich. Auch ein magnetischer Widerstands-Sensor mit dem von den Beklagten im Prozess dargelegten Aufbau mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb wegen Patentverletzung auf Unterlassen, Auskunft- sowie Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- sowie Schadenersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagten hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Seite 48 ihres Schriftsatzes vom 30.03.2006 (Bl. 48 d. GA) abgegeben haben, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, tats\u00e4chlich nur solche magnetischen Widerstands-Sensoren hergestellt und vertrieben zu haben, die so aufgebaut seien, wie es die auf Seite 17 des Privatgutachtens von Prof. Dr. D (Anlage B 21) befindliche \u2013 und nachfolgend wiedergegebene \u2013 Abbildung 7 erkennen lasse (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), wobei sich die verschiedenen Typen von Sensoren in den Schichtdicken der ferromagnetischen Biasschicht (CoFe) und der Magnetschicht (CoFe) unterschieden und das Verh\u00e4ltnis des magnetischen Moments der Magnetschicht zur Biasschicht je nach Sensor-Typ 1,3 bis 1,7 betrage.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verletze das Klagepatent nicht. Es fehle zun\u00e4chst eine \u00fcber eine Kopplungsschicht erzielte anitferromagnetische Ankopplung der Magnetschicht an der Biasschicht. Das Klagepatent verlange hierf\u00fcr, dass das Schichtsystem aus Biasschicht, Kopplungsschicht und Magnetschicht nach au\u00dfen magnetisch weitgehend neutral sei. Dies deshalb, weil es das Anliegen des Klagepatents sei, mit Hilfe dieses Schichtsystems von vornherein den Einfluss von Streufeldern der Biassicht auf die Messchicht zu unterdr\u00fccken. Folglich gen\u00fcge nicht die blo\u00dfe antiparallele Ausrichtung der ferromagnetischen Schichten und\/oder die blo\u00dfe Reduzierung des Streufeldes der Biasschicht, sondern es sei erforderlich, dass der Magnetfluss der Biasschicht und der Magnetschicht \u201epraktisch ganz\u201c innerhalb des Schichtsystems geschlossen werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 sei dies nicht der Fall, da das Nettomoment des Schichtsystems bewusst gro\u00df gew\u00e4hlt sei. Dar\u00fcber hinaus sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 die Biasschicht nicht von der Messschicht durch eine Zwischenschicht wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt. Eine derartige Austauschentkopplung k\u00f6nne nicht bereits dann angenommen werden, wenn zwischen zwei ferromagnetischen Schichten eine nicht magnetische Zwischenschicht vorhanden sei. Dies gew\u00e4hrleiste f\u00fcr sich allein genommen n\u00e4mlich nicht, dass keine relevanten Kopplungskr\u00e4fte mehr auftreten. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr die Schichtdicke der nichtmagnetischen Zwischenschicht, und zwar in zweierlei Hinsicht: Einerseits k\u00f6nnten mittels Unterschreitung einer bestimmten Mindestdicke der Zwischenschicht relevante Kopplungskr\u00e4fte vermieden werden. Andererseits sei zu beachten, dass es sich bei sehr kleinen Schichtdicken gezeigt habe, dass die Austauschkopplung in Abh\u00e4ngigkeit von der Schichtdicke des Nichtmagneten oszilliere, so genannte RKKY(Rudermann, Kittel, Kasuya, Yoshida) -Austauschkopplung. Von einer patentgem\u00e4\u00dfen Austauschentkopplung k\u00f6nne deshalb nur dann die Rede sein, wenn die durch den Spin der jeweiligen ungepaarten Elektronen bewirkte Austauschkopplungskraft J ungef\u00e4hr im Bereich von 0 liege, was entweder dann zutreffe, wenn sich die Schichtdicke im oszillierenden Bereich der RKKY-Kurve zwischen zwei Maxima befinde oder eine Mindestschichtdicke \u00fcberschritten werde, ab der keine relevanten Kopplungskr\u00e4fte mehr auftreten. Daran mangele es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, da die Dicke der Zwischenschicht im Bereich des zweiten antiferromagnetischen Maximums der RKKY-Kurve, d.h. in einem Bereich starker antiferromagnetischer Kopplung liege.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sei ebenso wenig zu erkennen gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 06.09.2006 (Bl. 196 ff d. GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. E vom 30.07.2008 (Bl. 390 ff. d. GA), das Erg\u00e4nzungsgutachten vom 15.07.2009 (Bl. 614 ff. d. GA) und das Protokoll seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung im Verhandlungstermin vom 20.08.2009 (Bl. 674 ff. d. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- sowie Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- sowie Schadenersatzpflicht wegen Patentverletzung zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen, wie zur \u00dcberzeugung der Kammer auch aufgrund des nachvollziehbaren, detaillierten und in sich widerspruchsfreien Sachverst\u00e4ndigengutachtens feststeht, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Rechtsstreit ist nicht auszusetzen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Magnetowiderstands-Sensor, der insbesondere auch als Bauteil f\u00fcr Lesek\u00f6pfe in Festplatten eingesetzt wird und mit dessen Hilfe die auf dem Speichermedium der Festplatte magnetisch gespeicherten Informationen ausgelesen werden. Dieses Auslesen basiert auf der Erkenntnis, dass ein \u00e4u\u00dferes Magnetfeld \u00c4nderungen des elektrischen Widerstands eines ferromagnetischen Materials verursacht. Tastet ein mit ferromagnetischem Material best\u00fcckter Sensor ein Speichermedium, z. B. eine Harddisk, ab, aus dem lokale Magnetfelder austreten, bewirken diese eine \u00c4nderung der Magnetisierungsausrichtung in den magnetischen Schichten des Sensors und damit (auch) eine Ver\u00e4nderung des elektrischen Widerstands des Sensors. Mittels von an dem Sensor angeordneten Messkontakten kann das Widerstandssignal, welches ein Ma\u00df f\u00fcr das anliegende Magnetfeld des Speichermediums ist, erfasst werden.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDen einleitenden Bemerkungen des Klagepatents zufolge ist im Stand der Technik der mit dieser Erkenntnis zusammenh\u00e4ngende anisotrope Magnetowiderstandseffekt bzw. der anisotrope magnetoresistive Effekt bekannt, wonach in ferromagnetischen \u00dcbergangsmetallen der elektrische Widerstand von der Gr\u00f6\u00dfe und der Richtung eines das Material durchdringenden Magnetfeldes abh\u00e4ngt. Die Widerstands\u00e4nderung bei Drehung der Magnetisierung bez\u00fcglich der Stromrichtung kann einige Prozent des normalen isotropen Widerstands betragen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent sodann fortf\u00fchrend erl\u00e4utert, sind im Stand der Technik dar\u00fcber hinaus Mehrschichtsysteme bekannt, bei denen zu einem Stapel angeordnete ferromagnetische Schichten durch eine metallische Zwischenschicht voneinander getrennt sind, und deren Magnetisierung jeweils in der Schichtebene liegt. In diesen Mehrschichtsystemen tritt zus\u00e4tzlich zu dem anisotropen magnetoresistiven Effekt in den einzelnen Schichten der so genannte Giant-magnetoresistive Effekt oder Giant-Magnetowiderstand (Giant-MR) auf. Dieser beruht auf der unterschiedlich starken Streuung von Majorit\u00e4ts- und Minorit\u00e4tsleitungselektronen im Volumen der Schichten sowie an den Grenzfl\u00e4chen zwischen ferromagnetischen und den Zwischenschichten. Dieser Giant-MR ist ein isotroper Effekt und kann erheblich gr\u00f6\u00dfer sein als der anisotrope Magnetowiderstand mit Werten bis zu 70% des normalen isotropen Widerstandes. Die Sensitivit\u00e4t eines den Giant-magnetoresistiven Effekt nutzenden Sensors ist angesichts dessen deutlich erh\u00f6ht mit der Folge, dass die Speicherdichte von Informationen auf dem Speichermedium der Festplatte erh\u00f6ht werden kann.<\/p>\n<p>Giant-MR-Mehrschichtsysteme sind im Stand der Technik in zwei Grundtypen bekannt:<br \/>\nBei dem ersten Typ sind die ferromagnetischen Schichten \u00fcber die Zwischenschichten antiferromagnetisch aneinander gekoppelt, so dass sich die in den Schichtebenen liegenden Magnetisierungen von zwei benachbarten ferromagnetischen Schichten ohne \u00e4u\u00dferes Magnetfeld antiparallel ausrichten. Durch ein \u00e4u\u00dferes Magnetfeld werden sodann die Magnetisierungen von benachbarten Schichten gegen die antiferromagnetischen Kopplungskr\u00e4fte gedreht und parallel ausgerichtet.<br \/>\nBei dem zweiten Typ sind die ferromagnetischen Schichten durch eine zwischen ihnen liegende nicht magnetische Schicht aus Metall getrennt, wobei die Zwischenschicht so dick gew\u00e4hlt ist, dass die magnetische Austauschkopplung zwischen den Magnetisierungen der ferromagnetischen Schichten m\u00f6glichst gering ist. Die ferromagnetischen Schichten, welche eine parallele oder antiparallele Magnetisierungsausrichtung inne haben k\u00f6nnen, weisen unterschiedliche Koerzitivfeldst\u00e4rken auf, wobei die eine ferromagnetische Schicht, die Messschicht, aus weichmagnetischerem Material und die andere ferromagnetische Schicht, die Biasschicht, aus magnetisch h\u00e4rterem Material besteht. Bei Anlegen eines \u00e4u\u00dferen Magnetfeldes werden die Schichten \u2013 infolge unterschiedlicher Hysteresekurven und unterschiedlicher Koerzitivfeldst\u00e4rken \u2013 unterschiedlich stark gedreht und es stellt sich ein vom Magnetfeld abh\u00e4ngiger Winkel zwischen den Mittelwerten der Magnetisierung der beiden ferromagnetischen Schichten ein.<br \/>\nAls nachteilig an diesen bekannten Mehrschichtsystemen erachtet es das Klagepatent, dass das Magnetowiderstands-Signal von der Vorgeschichte der Schichtsysteme abh\u00e4ngt, d.h. auf welchem Weg und zwischen welchen Werten f\u00fcr das Magnetfeld sowie in welcher Richtung die Hysteresekurven durchlaufen werden. Mit derartigen Schichtsystemen l\u00e4sst sich deshalb dem Klagepatent zufolge kein Magnetowiderstands-Sensor mit einer eindeutigen Kennlinie realisieren. Was bedeutet, dass der Sensor m\u00f6glicherweise eine unterschiedliche Magnetisierung der Messschicht annimmt, obwohl das gleiche zu messende \u00e4u\u00dfere Magnetfeld anliegt, so dass sich einer Magnetisierung kein bestimmter Wert mehr zuordnen l\u00e4sst. Au\u00dferdem schlie\u00dft sich bei den bekannten Schichtsystemen ein Teil des Magnetflusses der h\u00e4rteren Biasschicht \u00fcber den weicheren Messschichten. Dieses magnetische St\u00f6rfeld verringert die Messempfindlichkeit des Sensors und hat eine unerw\u00fcnschte Verschiebung der Sensorkennlinie zur Folge. Der zur Verf\u00fcgung stehende Messbereich wird dann nicht mehr vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent w\u00fcrdigt sodann, ohne ausdr\u00fcckliche Kritik zu \u00fcben, den aus dem EP 0 346 817 (Anlage K 3) bekannten Magnetowiderstands-Sensor. Dieser \u2013 da austauschentkoppelt dem zweiten Typ zuzurechnende \u2013 Sensor besteht aus einem Schichtsystem mit einer ferromagnetischen Messschicht und einer ferromagnetischen Biasschicht, die durch eine nichtmagnetische Zwischenschicht voneinander austauschentkoppelt sind, und der mit Messkontakten an dem Schichtsystem zum Anlegen eines elektrischen Stroms und Abgreifen der Messpannung versehen ist. In einer ersten Ausf\u00fchrungsvariante dieses Magnetowiderstands-Sensors weist die Messschicht eine kleinere Koerzitivfeldst\u00e4rke als die Biasschicht auf. In einer zweiten Ausf\u00fchrungsvariante liegt an der Biasschicht eine antiferromagnetische Schicht an, wodurch die Messschicht eine im Messbereich des Magnetfeldes reversibel vom Magnetfeld abh\u00e4ngende, drehbare Magnetisierung in der Schichtebene aufweist, w\u00e4hrend die Biasschicht eine in diesem Messbereich konstante Magnetisierung in ihrer Schichtebene hat. Die Biasschicht wird durch die anliegende antiferromagnetische Schicht \u201efestgehalten\u201c bzw. \u201egepinnt\u201c. Hierdurch wird eine erw\u00fcnschte antiparallele, weil einen gr\u00f6\u00dferen Widerstand erzeugende Ausrichtung der Magnetisierungen der ferromagnetischen Schichten unter Einsatz eines \u00e4u\u00dferen Magnetfeldes erreicht.<br \/>\nZur Veranschaulichung des Schichtaufbaus dieser zweiten Ausf\u00fchrungsvariante wird nachfolgend die Figur 4 des EP 0 346 817 (Anlage K 3) eingeblendet, wobei (A) die ferromagnetische Messchicht, (B) die ferromagnetische Biasschicht, (C) die nichtmagnetische Zwischenschicht und (D) die zus\u00e4tzliche Schicht aus antiferromagnetischem Material ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Magnetowiderstands-Sensor mit einem Schichtsystem aus wenigstens einer Messschicht und wenigstens einer durch eine Zwischenschicht von der Messchicht austauschentkoppelten Biasschicht anzugeben, der eine eindeutige Kennlinie aufweist und bei dem St\u00f6rfelder der Biasschicht in der Messschicht weitgehend unterdr\u00fcckt werden. Es soll insbesondere ein linearer Magnetowiderstands-Sensor angegeben werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Magnetowiderstands-Sensor<\/p>\n<p>2. Der Magnetowiderstands-Sensor besteht aus<br \/>\na) einem Schichtsystem und<br \/>\nb) Messkontakten (11A und 11B).<\/p>\n<p>3. Das Schichtsystem enth\u00e4lt<br \/>\na) wenigstens eine Messschicht (2) und<br \/>\nb) auf wenigstens einer Seite der Messschicht (2) eine Biasschicht (6)<br \/>\nc) wobei die wenigstens eine Biasschicht (6) \u00fcber eine Kopplungsschicht (8) an eine Magnetschicht (10) antiferromagnetisch angekoppelt ist.<\/p>\n<p>4. Die Messschicht (2) weist in der Schichtebene eine Magnetisierung (MM) auf, die<br \/>\na) wenigstens in einer Richtung reversibel von einem anliegenden Magnetfeld (H) abh\u00e4ngt und<br \/>\nb) bei fehlendem Magnetfeld (H) einer vorgegebenen Grundzustandsmagnetisierung (MMo) entspricht.<\/p>\n<p>5. Die Biasschicht<br \/>\na) hat in der Schichtebene eine im Messbereich des Magnetfeldes (H) wenigstens ann\u00e4hernd konstante Magnetisierung (MB) und<br \/>\nb) ist von der Messschicht durch eine Zwischenschicht (4) wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt.<\/p>\n<p>6. Die Messkontakte (11A und 11B)<br \/>\na) befinden sich an dem Schichtsystem<br \/>\nb) und dienen zum Erfassen eines Widerstandssignales, das ein Ma\u00df f\u00fcr das anliegende Magnetfeld (H) ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nF\u00fcr ein zutreffendes Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des Klagepatents sind \u2013 worauf sich auch der Streit der Parteien konzentriert \u2013 die Merkmale 3. c) und 5. b) von entscheidender Bedeutung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter einer antiferromagnetischen Ankoppelung im Sinne des Merkmals 3. c) versteht der Fachmann \u2013 ein mit der Entwicklung von Magnetowiderstands-Sensoren befasster promovierter Festk\u00f6rperphysiker, der \u00fcber mehrj\u00e4hrige berufliche Erfahrung auf dem Gebiet ferromagnetischer Schichtsysteme verf\u00fcgt sowie den Stand der Grundlagenforschung auf diesem Gebiet verfolgt hat \u2013 die ohne Einwirkung eines \u00e4u\u00dferen Magnetfeldes antiparallele Ausrichtung der Magnetisierungsrichtungen der Bias- und der Magnetschicht unter Bildung eines k\u00fcnstlichen Antiferromagneten. Dieser aus Biasschicht, Kopplungsschicht und Magnetschicht gebildete k\u00fcnstliche Antiferromagnet muss weitgehend magnetisch neutral sein, wobei das Klagepatent insoweit allerdings nicht die Verhinderung der Entstehung jedes magnetischen Nettomoments zwingend erfordert, sondern nur ein solches als nicht (mehr) patentgem\u00e4\u00df ansieht, das zu einem St\u00f6rfeld im Sinne der Erfindung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Erfordernis der genannten antiparallelen Ausrichtung der Magnetisierungsrichtungen der benachbarten ferromagnetischen Schichten, die durch eine nicht ferromagnetische Schicht getrennt sind, entnimmt der Fachmann seinem allgemeinen Fachwissen, welches f\u00fcr den im Anspruchswortlaut verwendeten Begriff \u201eantiferromagnetisch angekoppelt\u201c \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat \u2013 eben dieses Verst\u00e4ndnis bietet, und welches vom Klagepatent aufgegriffen wird, wenn es dort in der allgemeinen Beschreibung bei der W\u00fcrdigung des Standes der Technik hei\u00dft: \u201eBei dem ersten Typ sind die ferromagnetischen Schichten \u00fcber die Zwischenschichten antiferromagnetisch aneinander gekoppelt, so dass sich die in den Schichtebenen liegenden Magnetisierungen von zwei benachbarten ferromagnetischen Schichten ohne \u00e4u\u00dferes Magnetfeld antiparallel ausrichten.\u201c (Klagepatent Sp. 1, Z. 42 \u2013 48; siehe auch Sp. 9, Z. 44 \u2013 49). Auf eine bestimmte Schichtdicke legt sich das Klagepatent insoweit nicht fest.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegen dieses allgemeinen Fachverst\u00e4ndnisses gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, dass das Klagepatent diese antiferromagnetische Ankopplung mittels eines k\u00fcnstlichen Antiferromagneten erreichen will. Die antiparallele Ausrichtung soll nicht, wie beispielsweise im n\u00e4chstliegenden Stand der Technik, dem EP 0 346 817 (Anlage K 3), durch das Vorsehen einer direkt auf der Biasschicht liegenden Schicht aus antiferromagnetischem Material erzielt werden, sondern durch Ausbildung eines Teilschichtsystems bestehend aus Biasschicht, Kopplungsschicht und Magnetschicht.<br \/>\nDies geht zum einen aus dem Anspruchswortlaut hervor, der in Merkmal 3. c) die Bestandteile eines derartigen Schichtaufbaus zwingend vorschreibt, zum anderen aus der dies aufgreifenden Beschreibung des Klagepatents in Spalte 3, Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 7, in der es ausdr\u00fccklich hei\u00dft: \u201eDie Biasschicht, die Kopplungsschicht und die Magnetschicht bilden einen \u201ek\u00fcnstlichen Antiferromagneten\u201c, der nach au\u00dfen magnetisch weitgehend neutral ist, d.h. dessen Magnetfluss sich praktisch ganz zwischen der Biasschicht und der Magnetschicht schlie\u00dft. Ein besonderer Vorteil dieses \u201ek\u00fcnstlichen Antiferromagneten\u201c ist die Stabilisierung der Magnetisierung MB der Biasschicht auch bei starken \u00e4u\u00dferen Magnetfeldern H.\u201c. Diese Charakterisierung des k\u00fcnstlichen Antiferromagneten ist nicht nur eine Darstellung eines besonders bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, welches in den Anspruch selbst keinen Eingang gefunden h\u00e4tte. Es handelt sich vielmehr um einen Teil der allgemeinen Beschreibung, der die Erfindung als solche darstellt. Dies zeigen die Stellung des Zitats im gesamten Beschreibungsteil und der Gesamtinhalt des vollst\u00e4ndigen Absatzes, der von Spalte 3, Zeile 44 bis Spalte 4, Zeile 9 reicht, sowie der Inhalt des Zitats selbst. Wenn der in Merkmal 3. c) vorhandenen Anweisung Folge geleistet wird und eine Biasschicht \u00fcber eine Kopplungsschicht antiferromagnetisch an eine Magnetschicht gekoppelt wird, entsteht dadurch nach der technischen Lehre des Klagepatents (zwangsl\u00e4ufig) ein k\u00fcnstlicher Antiferromagnet. Der Begriff des k\u00fcnstlichen Antiferromagneten dient als synonyme Bezeichnung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufbaus aus Bias-, Kopplungs- und Magnetschicht. Er ist die \u201eautomatische\u201c Konsequenz des Teilschichtenaufbaus und nicht nur eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsvariante einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen antiferromagnetischen Ankopplung einer Biasschicht \u00fcber eine Kopplungsschicht an eine Magnetschicht.<br \/>\nDer k\u00fcnstliche Antiferromagnet ist zugleich das kennzeichnende Merkmal der Erfindung zur L\u00f6sung der dieser zugrunde liegenden Aufgaben. Der vollst\u00e4ndige Absatz, aus dem das obige Zitat stammt, beschreibt die mit der Erfindung zwingend zu erzielenden Vorteile. Dies sind entsprechend der Aufgabenstellung des Klagepatents (Sp. 3, Z. 33 \u2013 42) zwei: Erstens das Erreichen einer ann\u00e4hernd konstanten Magnetisierung der Biasschicht, die unabh\u00e4ngig von der reversiblen Magnetisierung der Messschicht ist. Dies gew\u00e4hrleistet eine eindeutige Kennlinie; die Magnetisierung der Messschicht soll eindeutig vom zu messenden Magnetfeld abh\u00e4ngen. Zweitens das Verhindern des Schlie\u00dfens eines Teils des Magnetflusses der Biasschicht \u00fcber die Messschicht, so dass es nicht zur Verschiebung der Kennlinie kommt.<br \/>\nBeide Vorteile werden nach der Erfindung mittels der antiferromagnetischen Ankopplung unter Bildung des k\u00fcnstlichen Antiferromagneten erreicht. Dieser Teilschichtaufbau ist das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mittel. Die Eindeutigkeit der Sensorkennlinie erfolgt durch das \u201ePinnen\u201c der Biasschicht, wobei das Klagepatent dies anders als der Stand der Technik (EP 0 346 817 (Anlage K 3)) nicht mit einer aus antiferromagnetischem Material bestehenden, direkt an der Biasschicht anliegende Zwischenschicht bewirkt, sondern durch ein k\u00fcnstlich gebildetes Teilschichtsystem, den k\u00fcnstlichen Antiferromagneten. Gerade dieser f\u00fchrt infolge der antiparallelen Ausrichtung der Magnetisierungsrichtungen von Bias- und Magnetschicht zu einer Kopplung bzw. zu einem Festhalten der Biasschicht, insbesondere auch bei starken \u00e4u\u00dferen Magnetfeldern. Grund hierf\u00fcr ist, dass in dem Schichtsystem an den Stirnfl\u00e4chen der Biasschicht und der Magnetschicht magnetische Streufelder existieren. Der sich dadurch \u00fcber die Stirnseiten schlie\u00dfende magnetische Streufluss tr\u00e4gt zur antiparallelen Ausrichtung der Magnetisierungen der beiden Schichten l\u00e4ngs zu der Schichtoberfl\u00e4che bei und somit insgesamt auch zu einer zus\u00e4tzlichen Vergr\u00f6\u00dferung der Koerzitivfeldst\u00e4rke der Biasschicht. Das unerw\u00fcnschte Verschieben der Kennlinie wird gleichfalls durch den k\u00fcnstlichen Antiferromagneten vermieden, weil der Schichtaufbau gerade das leisten kann, was der Stand der Technik nicht zu leisten vermochte: Der von der Biasschicht ausgehende magnetische Streufluss wird weitestgehend nicht \u00fcber der Messschicht, sondern stattdessen \u00fcber die mittels der Kopplungsschicht angekoppelten Magnetschicht geschlossen. Das Vorhandensein der Magnetschicht reduziert den Einfluss von Streufeldern auf die Messschicht und f\u00fchrt damit zur Erh\u00f6hung der Messempfindlichkeit des Sensors. Die an den Stirnfl\u00e4chen der Biasschicht und der Magnetschicht existierenden Streufelder reduzieren den Beitrag der magnetostatischen Energie des Gesamtsystems, wodurch \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 eine Erh\u00f6hung der Koerzitivfeldst\u00e4rke des Teilschichtsystems bewirkt wird.<br \/>\nWenn das Klagepatent im Anspruch von einer antiferromagnetischen Ankopplung der Biasschicht an die Magnetschicht \u00fcber die Kopplungsschicht spricht, meint es folglich nicht nur die antiparallele Ausrichtung der Magnetisierungsrichtungen, sondern es setzt auch das Vorhandensein eines k\u00fcnstlichen Antiferromagneten, bestehend aus den genannten Schichten voraus. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann gest\u00e4rkt, wenn er die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele zur Kenntnis nimmt, in denen der Begriff des k\u00fcnstlichen Antiferromagneten in dieser Weise verstanden wird (Klagepatent Sp. 6. Z. 45 \u2013 54, Sp. 7, Z. 3, Z. 5 \u2013 8, Z. 55; Sp. 8, Z. 48 \u2013 51, Sp. 9, Z. 38).<\/p>\n<p>Dies bedeutet allerdings nicht, dass der das Teilschichtsystem aus Bias-, Kopplungs- und Magnetschicht zwingend magnetisch neutral sein muss bzw. dass er nur ein durch Fertigungstoleranzen bedingtes magnetisches Nettomoment aufweisen d\u00fcrfte. F\u00fcr ein derart restriktives Verst\u00e4ndnis bietet das Klagepatent keinen Anhalt.<br \/>\nAbgesehen davon, dass dem Anspruch keine Angaben zu einem (bestimmten) Gesamtnettomoment des Teilschichtaufbaus zu entnehmen sind, ist in der allgemeinen Beschreibung, wie bereits zitiert, nur von einem \u201enach au\u00dfen weitgehend neutralen\u201c k\u00fcnstlichen Antiferromagneten die Rede. Die Neutralit\u00e4tsanforderung wird mithin relativiert. In ebenso relativierender Weise versteht der Fachmann den sich anschlie\u00dfenden Satzteil, in dem es hei\u00dft, der Magnetfluss schlie\u00dfe sich \u201epraktisch ganz\u201c. Dies ist nicht als Hinweis auf ein vollst\u00e4ndigen Unterdr\u00fccken oder Verhindern eines magnetischen Nettomoments des Teilschichtsystems zu interpretieren. Dies zun\u00e4chst deshalb, weil der Fachmann \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige anschaulich und nachvollziehbar erl\u00e4utert hat \u2013 wei\u00df, dass bei einem Schichtsystem in der Praxis prinzipiell immer ein Streufluss an den Stirnfl\u00e4chen der ferromagnetischen Schichten besteht. Ein Restmagnetfluss ist nicht auszuschlie\u00dfen; gleiches gilt f\u00fcr den Einfluss eines solchen Restmagnetflusses auf die Messschicht. Damit \u00fcbereinstimmend spricht das Klagepatent auch von einem \u201eweitgehend unterdr\u00fccken\u201c oder \u201everringern\u201c. Hinzu tritt die Erkenntnis des Fachmanns, dass die aufgabengem\u00e4\u00dfen Vorteile der Erfindung auch dann erzielt werden k\u00f6nnen, wenn der k\u00fcnstliche Antiferromagnet \u00fcber ein magnetisches Nettomoment verf\u00fcgt. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pinnen gew\u00e4hrleistete eindeutige Kennlinie, sondern auch f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil der Unverschieblichkeit der Sensor-Kennlinie. Beides wird \u2013 im Vergleich zum Stand der Technik \u2013 verbessert bzw. gew\u00e4hrleistet, unabh\u00e4ngig davon, ob ein k\u00fcnstlicher Antiferromagnet mit oder ohne magnetisches Nettomoment vorliegt, wie der Sachverst\u00e4ndige ebenso eing\u00e4ngig und nachvollziehbar best\u00e4tigt hat. Wenn das Teilschichtsystem ein Nettomoment aufweist und es mithin zu Streufeldern an den Stirnseiten insbesondere an der Biasschicht kommt, bedeutet dies n\u00e4mlich nicht, dass dies gleichbedeutend mit dem Auftreten von St\u00f6rfeldern w\u00e4re, die dem Ziel des Nichtschlie\u00dfens der Magnetisierung \u00fcber die Messschicht entgegenst\u00fcnden. In einer solchen Situation ist es vielmehr nach der Lehre des Klagepatents m\u00f6glich, die Streufelder durch andere Ma\u00dfnahmen zu kompensieren, so dass die Funktionalit\u00e4t des Sensors letztlich nicht gest\u00f6rt wird und folglich keine \u2013 zu reduzierenden \u2013 St\u00f6rfelder gegeben sind. Dies vergegenw\u00e4rtigt sich der Fachmann beim Lesen der Beschreibung verschiedener bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele in Spalte 5, Zeilen 9 bis Spalte 6, Zeile 9. Bei diesen sind die aus Bias-, Kopplungs- und Magnetschicht gebildeten k\u00fcnstlichen Antiferromagnete infolge verschiedener Materialien und verschiedener Geometrie nicht nach au\u00dfen magnetisch neutral. Es schlie\u00dft sich dort vielmehr noch ein Rest des magnetischen Flusses der Biasschicht \u00fcber die Messschicht, und zwar nicht nur in einem Ma\u00dfe, das durch Fertigungstoleranzen bedingt ist, sondern durchaus auch gewollt ist. Das Klagepatent bezeichnet folglich selbst Ausf\u00fchrungsformen als erfindungsgem\u00e4\u00df, bei denen der k\u00fcnstliche Antiferromagnet ein magnetisches Nettomoment aufweist. Zur Reduzierung des Einflusses vorhandener Streufl\u00fcsse und damit verbunden zur Gew\u00e4hrleistung einer eindeutigen und nicht verschiebbaren Kennlinie schl\u00e4gt das Klagepatent verschiedene Ausgleichsma\u00dfnahmen vor, wie z. B. die Einstellung eines etwas von 90\u02da abweichenden Winkels zwischen der Magnetisierung der Messschicht und der Biasschicht (siehe auch Sp. 8, Z. 43 \u2013 45 des Klagepatents) oder die Verlegung der Messkontakte zur Widerstandsmessung in einen inneren Messbereich (siehe auch Sp. 11, Z. 39 \u2013 45) oder die l\u00e4ngliche Ausbildung der Schichten, wobei deren L\u00e4ngsrichtung senkrecht zur Grundzustandsmagnetisierung der Messschicht verl\u00e4uft. Mit diesen Ma\u00dfnahmen soll nach dem Klagepatent gezielt ein magnetisches Nettomoment des Teilschichtsystems reduziert werden, was freilich nicht notwendig w\u00e4re, wenn das Vorhandensein eines solchen nach der Erfindung ausgeschlossen w\u00e4re. Der Fachmann wird \u00fcberdies in seine \u00dcberlegungen insbesondere auch die in Figur 4 des Klagepatents dargestellte sowie in Spalte 11, Zeilen 57 bis Spalte 12, Zeile 35 beschriebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einbeziehen und auch hierzu feststellen, dass die dort als erfindungsgem\u00e4\u00df gezeigte Variante ein magnetisches Nettomoment ungleich Null aufweist. Es sind zwei Randbereiche des k\u00fcnstlichen Antiferromagneten vorgesehen, in denen keine Messschicht vorhanden ist, und ein mittlerer Messbereich mit einer Messschicht. Die Biasschicht ragt deshalb ringsherum \u00fcber die verk\u00fcrzten Messschichten hinaus. Die in der Figur gezeigten Magnetvektorpfeile sind unterschiedlich lang, wodurch dem Fachmann klar wird, dass eine ungleiche Magnetisierung der Schichten vorliegt. Wegen der Verk\u00fcrzung der Messschichten schlie\u00dft sich der Magnetfluss der Biasschicht wenigstens parallel zur Magnetisierung der Biasschicht in der Messschicht.<\/p>\n<p>Sich all dies vor Augen haltend und unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt (21.12.1992) \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige ohne Zweifel zu erwecken dargelegt hat \u2013 noch nicht in der Lage war, eine quantitative Berechnung der Beitr\u00e4ge der einzelnen Schichten zu den auftretenden Streufelder zu berechnen, sondern f\u00fcr die Entwicklung eines Sensors mit eindeutiger Sensorkurve auf praktische Versuche im Sinne von Trial and Error angewiesen war, verwundert es den Fachmann schlie\u00dflich auch nicht, dass das Klagepatent keinerlei weitergehende\/konkrete Angaben zu etwaigen Nettomomenten des Teilschichtaufbaus bereith\u00e4lt, sondern insoweit schweigt. Dies entspricht vielmehr seinem Verst\u00e4ndnis. Solange die Streufelder nicht zu St\u00f6rfeldern f\u00fchren, die die Funktionalit\u00e4t des Widerstands-Sensors gef\u00e4hrden, sprich der Eindeutigkeit der Kennlinie entgegen stehen und\/oder die Verschiebung der Kennlinie herbeif\u00fchren, was durch Versuche herauszufinden ist, ist das Vorhandensein eines magnetischen Nettomoments folglich f\u00fcr die Erfindung ohne Belang.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine ann\u00e4hernde Austauschentkopplung im Sinne von Merkmal 5. b) liegt vor, wenn sich aufgrund der in dem Teilschichtsystem Messschicht, Zwischenschicht und Biasschicht vorhandenen Zwischenschicht die Magnetisierung der Messschicht bei Einwirkung eines \u00e4u\u00dferen Magnetfeldes dreht, ohne dass sich die Magnetisierung der Biasschicht mit dreht.<\/p>\n<p>Dies folgert der Fachmann zun\u00e4chst aus dem Anspruchswortlaut selbst, in dem eine Austauschentkopplung verlangt wird. Bereits hierdurch wird deutlich, dass eine an sich bestehende magnetische Kopplung bzw. Beeinflussung der beiden ferromagnetischen Schichten aufgehoben werden soll. In dieser Sichtweise wird der Fachmann bei zu Rate ziehen der Beschreibung des Klagepatents best\u00e4rkt, auch wenn diese keine ausdr\u00fcckliche Definition des Begriffes \u201eaustauschentkoppelt\u201c bereit h\u00e4lt.<br \/>\nAufgrund seines im Priorit\u00e4tszeitpunkt (21.12.1992) allgemeinen Fachwissens zu grunds\u00e4tzlich zwischen ferromagnetischen Schichten wirkenden Kopplungskr\u00e4ften zieht der Fachmann zun\u00e4chst aus der W\u00fcrdigung des Standes der Technik, nach welchem zwei Grundtypen von Giant-MR-Mehrschichtsystemen bekannt waren, den Schluss, dass das Klagepatent zwischen dem Typ (Typ 1), in dem die ferromagnetischen Schichten \u00fcber die Zwischenschichten antiferromagnetisch aneinander gekoppelt sind (Sp. 1, Z. 40 \u2013 44), und dem Typ (Typ 2), in dem die ferromagnetischen Schichten durch nichtmagnetische Zwischenschichten aus Metall voneinander getrennt sind und die magnetische Austauschkopplung zwischen ihnen m\u00f6glichst gering ist (Sp. 2, Z. 24 \u2013 28), unterscheidet. Fordert das Klagepatent vor diesem Hintergrund eine Biasschicht, die von der Messschicht durch eine Zwischenschicht wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt ist, entscheidet es sich offensichtlich f\u00fcr die Kategorie des Sensors Typ 2. Eine diesem Grundaufbau folgende Fortentwicklung ist mithin Gegenstand der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\nDie gew\u00e4hlte Austauschentkopplung dient, wie der Fachmann ebenso zwanglos erkennt, im Zusammenwirken mit Merkmal 3. c) dem aufgabengem\u00e4\u00dfen Ziel, in Abgrenzung zum Stand der Technik bei dem Sensor ein Widerstandssignal zu erhalten, das eindeutig vom Magnetfeld abh\u00e4ngt und so zu einer eindeutigen Kennlinie des Sensors f\u00fchrt (Sp. 3, Z. 5 \u2013 7, Z. 45 \u2013 52). Indem die magnetische Austauschkopplung zwischen Messschicht und Biasschicht ann\u00e4hernd aufgehoben wird, sind beide Schichten magnetisch weitestgehend voneinander unabh\u00e4ngig. Der Einfluss benachbarter Magnetisierungsspins wird ann\u00e4hernd beseitigt. Die Magnetisierung der Messschicht ist frei drehbar und allein von dem tats\u00e4chlich anliegenden \u00e4u\u00dferen Magnetfeld abh\u00e4ngig, und nicht von der entsprechend Merkmal 3. c) antiferromagnetisch angekoppelten (\u201egepinnten\u201c) Biasschicht. Dadurch, dass der Anspruch zudem keine vollst\u00e4ndige, sondern eine ann\u00e4hernd magnetische Austauschkopplung fordert, wird sichtbar, dass es f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob eine Austauschentkopplung vorliegt, entscheidend darauf ankommt, ob die Kennlinie eindeutig und die Messzuverl\u00e4ssigkeit des Sensors im Messbereich ist.<\/p>\n<p>Als Mittel zur Austauschentkopplung bestimmt das Klagepatent eine Zwischenschicht zwischen Messschicht und Biasschicht. Zwingende Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung dieser Zwischenschicht enth\u00e4lt das Klagepatent nur insoweit, als dass die Schicht die besagte ann\u00e4hernde Austauschentkopplung herbeif\u00fchren muss. Erfolgt eine Austauschentkopplung, sind die konkrete Ausgestaltung der Zwischenschicht und insbesondere die Frage, wie die Entkopplung bewirkt wird, ohne entscheidende Relevanz. Auf ein bestimmtes (nichtmagnetisches) Material legt sich das Klagepatent ebenso wenig fest wie auf eine bestimmte Dicke der Schicht oder das Vorhandensein eines bestimmten Austauschkopplungskraftwertes J. Soweit Angaben hierzu vorhanden sind, betreffen diese nicht schutzbereichsbeschr\u00e4nkende bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele.<br \/>\nDas Klagepatent enth\u00e4lt f\u00fcr den Fachmann allerdings den Hinweis, dass die Dicke der ausgew\u00e4hlten Schicht einen oder den entscheidenden Beitrag zur Austauschentkopplung bieten kann. In der Beschreibung des Standes der Technik zum Typ 2 hei\u00dft es ausdr\u00fccklich: \u201eDie Zwischenschichten sind so dick gew\u00e4hlt, dass die magnetische Austauschentkopplung zwischen den Magnetisierungen der ferromagnetischen Schichten m\u00f6glichst gering ist\u201c (Sp. 2, Z. 24 \u2013 28). \u00c4hnliches ist dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik, dem EP 0 346 817, zu entnehmen, in dem f\u00fcr n\u00e4her definierte Zwischenschichten aus Vanadium (V), Ruthenium (Ru), Chrom (Cr) oder Gold (Au) im Rahmen von Ausf\u00fchrungsbeispielen Schichtdickenobergrenzen genannt werden (Anlage K 3, S. 3, Z. 26 ff.). Wenn das Klagepatent dem Fachmann nun als bevorzugte Materialien f\u00fcr die Zwischenschicht Kupfer (Cu), Gold (Au), Silber (Ag) und Chrom (Cr) (Sp. 13, Z. 21 \u2013 22) benennt, gibt es dem Fachmann das Wissen an die Hand, dass es auch bei der Wahl eines dieser Materialien auf die Dicke der Zwischenschicht ankommt. Er wird deshalb f\u00fcr das jeweilige Material jedenfalls eine solche (Mindest-)Dicke w\u00e4hlen, mit der die Austauschentkopplung gew\u00e4hrleistet werden kann. Dies auch deshalb, weil das Klagepatent einen weiteren Hinweis auf eine m\u00f6gliche oszillierende Austauschkopplungskraft bereit h\u00e4lt, die im Zusammenhang mit der Dicke der gew\u00e4hlten Zwischenschicht steht, wobei hier lediglich als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel eine Austauschkopplungskraft J gleich Null beschrieben wird (Sp. 4, Z. 57 &#8211; Sp.5, Z. 4).<br \/>\nDiese Erl\u00e4uterungen des Klagepatents stehen im Einklang mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt. Wie der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, umfasste dies zum einen die Erkenntnis, dass sich die St\u00e4rke einer magnetischen Austauschentkopplung zweier ferromagnetischer Schicht aus der Summe mehrerer Beitr\u00e4ge bestimmt und demnach ein material- sowie temperaturabh\u00e4ngiger Effekt ist, der neben der Art der beteiligten Atomen auch von den Geometrien der Schichten, und vor allem der Herstellungsbedingungen abh\u00e4ngt. Insbesondere war bekannt, dass je nach Herstellungsbedingungen bei sehr d\u00fcnnen Zwischenschichten L\u00f6cher in der Zwischenschicht auftreten und hierdurch Br\u00fccken entstehende k\u00f6nnen (\u201epin-hole coupling\u201c-Effekt) und\/oder an den Fl\u00e4chen zwischen den ferromagnetischen Schichten Oberfl\u00e4chenrauhigkeiten und lokale magnetische Streufelder auftreten k\u00f6nnen (\u201eorange peeling coupling\u201c-Effekt). Beides kann bekannterma\u00dfen zu einer ferromagnetischen Austauschkopplung f\u00fchren. Der Fachmann verf\u00fcgte zum anderen \u00fcber die Erkenntnis, dass die St\u00e4rke der Austauschkopplung, je nach gemessenen Schichtstrukturen, oszillierend um den Wert J gleich 0 mit zunehmender Schichtdicke abnimmt (RKKY-Kurve). F\u00fcr den Fachmann ist bei der Bestimmung der konkreten Schichtdicke hiernach folglich ma\u00dfgeblich, ob ein kleiner negativer oder positiver Wert der Kopplungsst\u00e4rke, abh\u00e4ngig von dem Material und der Dicke der Zwischenschicht auf die Messung der physikalischen Eigenschaften der Schichten einen noch messbaren Effekt aus\u00fcbt, oder ob der Wert der Kopplung innerhalb einer vernachl\u00e4ssigbaren Toleranz liegt.<br \/>\nMit Blick auf bestimmte zu verwendende Materialien war dem Fachmann schlie\u00dflich, wie der Sachverst\u00e4ndige weiterhin best\u00e4tigt hat, bekannt, dass Kupfer (Cu) zur Austauschentkopplung verwendet werden kann. Insoweit herrschte das Wissen, dass eine Cu-Schicht bei hinreichender Schichtdicke geeignet ist, zwei ferromagnetische Schichten voneinander zu entkoppeln. In der Publikation Dieny et al (K 9) wurde insoweit eine Mindestdicke von 1,6 nm angegeben. Bekannt war \u00fcberdies, dass im Falle von Kupfer als Zwischenschicht je nach Zusammensetzung und Herstellungsmethode der ferromagnetischen Schichten bei einer Cu-Zwischenschicht von ca. 2,5 nm \u2013 3 nm bis zu drei antiferromagnetische Kopplungsmaxima auftreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auf der Suche nach der konkret geeigneten Zwischenschicht wird der Fachmann angesichts der Angaben des Klagepatents, die nicht von seinem allgemeinen Fachwissen abweichen, die genannten Faktoren ber\u00fccksichtigen und gleichberechtigt sowohl das konkrete Material, die Temperatur, die Dicke der Schicht als auch die vorhandene Austauschkopplungskraft ber\u00fccksichtigen. Im Vordergrund und von entscheidender Bedeutung ist dabei die Wirkung, ob n\u00e4mlich eine ann\u00e4hernde Austauschentkopplung erfolgt oder nicht. Ist die Magnetisierung der Messschicht frei drehbar und weitestgehend unabh\u00e4ngig von der Magnetisierungsrichtung der Biasschicht, gen\u00fcgt dies. Die Eindeutigkeit der Kennlinie und die verbesserte Funktionsf\u00e4higkeit des Sensors sind dann gegeben. Eine Notwendigkeit nach der Lehre des Klagepatents, in diesem Fall auch noch den Anteil einer Kopplungskraft zu berechnen oder eine bestimmte Kopplungskraft, insbesondere eine Austauschkopplungskraft von J gleich ungef\u00e4hr 0 haben zu m\u00fcssen, besteht nicht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents, wobei dies hinsichtlich der Merkmale 1., 3. a), 3. b) und 5. a) ebenso zu Recht au\u00dfer Streit steht wie die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 2., 4. und 6.. Weitere Ausf\u00fchrungen sind seitens der Kammer hierzu nicht veranlasst. Im Einklang mit dem Sachverst\u00e4ndigengutachten l\u00e4sst sich dar\u00fcber hinaus jedoch auch feststellen, dass beide angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auf der Grundlage des unter I. 2) dargelegten Verst\u00e4ndnisses auch die Merkmale 3. c) und 5. b) erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 kann das Vorliegen des Merkmals 3. c) festgestellt werden. Sie enth\u00e4lt in ihrem Schichtsystem eine Biasschicht, die \u00fcber eine Kopplungsschicht an eine Magnetschicht im Sinne des Klagepatents antiferromagnetisch angekoppelt ist.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcgt \u00fcber einen k\u00fcnstlichen Antiferromagneten, der aus einer 2,2 nm starken Biasschicht (CoFe), einer Kopplungsschicht (Ru) und einer 1,6 nm starken Magnetschicht (CoFe) gebildet wird. Die Magnetisierungsrichtungen der beiden ferromagnetischen Schichten sind unstreitig antiparallel zueinander ausgerichtet, wie insbesondere auch dem Privatgutachten von Prof. Dr. D (Anlage B 21, S. 17) zu entnehmen ist. Diese durch das Teilschichtsystem hervorgerufene antiparallele Ausrichtung der Magnetisierungsrichtungen bei parallel zueinander gerichteten Schichtoberfl\u00e4chen bewirkt \u2013 wie im Grundsatz bereits der Stand der Technik zeigt \u2013 das \u201eFesthalten\u201c bzw. \u201ePinnen\u201c der Biasschicht. Deren Magnetisierung wird durch die von der Erfindung vorgeschlagene Art des \u201ePinnens\u201c ann\u00e4hernd konstant und ist nicht von einem \u00e4u\u00dferen Magnetfeld bzw. von der Magnetisierung der Messschicht abh\u00e4ngig. Dass trotz der gegebenen antiparallelen Magnetisierungsausrichtungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 keine ann\u00e4hernd konstante Magnetisierung der Biasschicht \u2013 was im \u00fcbrigen Gegenstand von Merkmal 5. a) ist, welches die Beklagten nicht bestritten haben \u2013 eintreten soll, eine solche vielmehr nur mittels des an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zudem befindlichen nat\u00fcrlichen Antiferromagneten gegeben sein soll, ist nicht zu erkennen. Es erschlie\u00dft sich aus technischer Sicht nicht, weshalb die vorhandene antiparallele Ankopplung v\u00f6llig bedeutungslos sein und nicht zu einer ann\u00e4hernd konstanten Magnetisierung f\u00fchren soll. Zumal die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 unstreitig eine im Messbereich des Sensors eindeutige Kennlinie aufweist. Der nat\u00fcrliche Antiferromagnet mag zur Fixierung der Magnetisierung der Biasschicht in eine Richtung dienen und zur Stabilisierung einen Beitrag leisten, dies bedeutet jedoch nicht \u2013 was aber erforderlich w\u00e4re, um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ankoppeln verneinen zu k\u00f6nnen \u2013, dass er allein ohne Zutun des Schichtsystems die antiferromagnetische Kopplung herbeif\u00fchrt.<br \/>\nDer Umstand eines bewussten magnetischen Nettomoments des k\u00fcnstlichen Antiferromagneten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, das je nach Sensortyp im Verh\u00e4ltnis von 1,3 bis 1,7 gegeben ist, \u00e4ndert an der Verletzung ebenfalls nichts. Den Angaben der Beklagten zufolge treten aus dem Schichtsystem Streufelder aus, die dazu genutzt werden, andere Felder zu kompensieren. Diese Streufelder werden mithin nicht zu St\u00f6rfeldern im Sinne des Klagepatents, sondern sind als \u201eKompensationsfelder\u201c zu bezeichnen. Die Streufelder, die nicht der Kompensation dienen, werden durch die antiferromagnetische Ankopplung einer zus\u00e4tzlichen Magnetschicht unterdr\u00fcckt. Eine Verschiebung der Kennlinie oder eine nicht eindeutige Kennlinie ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 auch vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, wie gro\u00df das jeweilige magnetische Nettomoment ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 entspricht ferner Merkmal 5. b). Sie geh\u00f6rt zu der Kategorie austauschentkoppelter Sensoren; ihre Biasschicht ist durch eine Zwischenschicht von der Messschicht wenigstens ann\u00e4hernd austauschentkoppelt.<br \/>\nDas insoweit ma\u00dfgebliche Teilschichtsystem wird unstreitig aus einer ferromagnetischen Messschicht (CoFe), einer 1,9 nm starken Kupferschicht (Cu) und einer ferromagnetischen Biasschicht (CoFe) gebildet. Die Messschicht entspricht ebenso unstreitig der Merkmalsgruppe 4, sie ist insbesondere wenigstens in einer Richtung reversibel von einem anliegenden Magnetfeld abh\u00e4ngig, und auch die Verwirklichung des Merkmals 5. a) betreffend die Biasschicht haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Biasschicht hat mithin in der Schichtebene eine im Messbereich des Magnetfeldes wenigstens ann\u00e4hernd konstante Magnetisierung, was sich im \u00dcbrigen auch aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt. \u00dcberdies ist Kupfer eines der bevorzugten nichtmagnetischen Materialien des Klagepatents f\u00fcr die Zwischenschicht und die konkret gew\u00e4hlte Schichtdicke ist gr\u00f6\u00dfer als diejenige, welche im Stand der Technik als Mindestdicke f\u00fcr das Bewirken einer Austauschentkopplung genannt wird. Insbesondere zum \u201epin-hole coupling\u201c-Effekt f\u00fchrende L\u00f6cher in der Zwischenschicht werden mit einer Cu-Schichtdicke gr\u00f6\u00dfer\/gleich 1,6 nm vermieden. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bewusst eine RKKY-Austauschkopplungskraft von J = 0,0044 erg\/cm2 (Anlage B 21) vorhanden ist, ist letztlich nicht erheblich. Eine Restkopplungskraft w\u00fcrde nur dann gegen die Annahme einer Austauschentkopplung sprechen, wenn sie das freie Drehen der Magnetisierung der Messschicht verhindern w\u00fcrde. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcgt gerade \u00fcber eine eindeutige Kennlinie, die noch vorhandene Restkopplung zeitigt insoweit keine beeintr\u00e4chtigenden Auswirkungen auf die Funktionsf\u00e4higkeit des Sensors im Messbereich des Magnetfeldes.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, deren Ausgestaltung sich aus der Anlage K 8 erschlie\u00dft, erf\u00fcllt(e) ebenfalls Merkmal 3. c). Die an der Figur 6 auf Seite 4 der Anlage K 8 befindliche Abk\u00fcrzung \u201eSFP\u201c wird im Klammerzusatz ungek\u00fcrzt als anti-ferromagnetische Struktur benannt. \u00dcberdies ist in dem begleitenden Text ausgef\u00fchrt, dass die synthetische antiferromagnetische Struktur aus dem Schichtsystem CoFe (1)-Ru-(0,8 nm)-CoFe(2) besteht und eine antiparallele Ausrichtung der Magnetisierung der beiden Schichten CoFe (1) und CoFe (2) aufweist sowie als \u201epinned layer\u201c wirkt.<\/p>\n<p>Die Anlage K 8 gibt dar\u00fcber hinaus das Merkmal 5. b) zu erkennen. In der Figur 6 auf Seite 4 ist als Zwischenschicht eine Kupferschicht gezeigt. Darunter befindet sich das Teilschichtsystem \u201eSFP\u201c, dar\u00fcber die Messschicht, welche in der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung ausdr\u00fccklich als \u201efree layer\u201c bezeichnet wird. Die Messschicht ist demnach frei drehbar. Angesichts dessen ist es egal, dass der Anlage K 8 keine Dicke der Zwischenschicht zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus dem Vorstehenden ergeben sich \u2013 soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache teilweise \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist \u2013 folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt haben.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG und Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 wie auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Gegenstand der offen gelegten Anmeldung waren bzw. eine Patentverletzung darstell(t)en. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Gleiches gilt f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber in zuerkanntem Umfange zur Rechnungslegung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG, wobei die Beklagten im Rahmen des Auskunftsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen haben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nDass die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) bereits gem. \u00a7 362 BGB erf\u00fcllt ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Vernichtungsanspruch zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a PatG. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Veranlassung, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. Das Bundespatentgericht hat die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage (4 Ni 70\/XXX) mit Urteil vom 10.06.2008 (Anlage B 20) abgewiesen. Eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung ist von den Beklagten nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO und soweit die Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist auf \u00a7 91a ZPO. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht, wie unter II.2) dargestellt, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Nach billigem Ermessen sind deshalb den Beklagten auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 24.08.2009 und 28.9.2009 (\u00a7 296a ZPO) boten keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen (\u00a7 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01230 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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