{"id":3894,"date":"2009-11-03T17:00:50","date_gmt":"2009-11-03T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3894"},"modified":"2016-04-28T14:56:33","modified_gmt":"2016-04-28T14:56:33","slug":"4b-o-42906-schallabsorber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3894","title":{"rendered":"4b O 429\/06 &#8211; Schallabsorber"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01330<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 429\/06<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 3. M\u00e4rz 2008 auf 15.000,00 EUR festgesetzt, f\u00fcr die Zeit danach auf 22.500,00 EUR.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein promovierter Diplomphysiker, macht Vindikationsanspr\u00fcche wegen des am 25. August 2004 angemeldeten und am 11. November 2004 erteilten Gebrauchsmusters DE 20 2004 013 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Streitschutzrecht 1) sowie der in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 05018XXX.7 (im Folgenden: Streitschutzrecht 2) geltend, wobei das Streitschutzrecht 2 die Priorit\u00e4t des Streitschutzrechts 1 in Anspruch nimmt. Inhaberin beider Streitschutzrechte ist die Beklagte, die als Innenarchitektin t\u00e4tig ist. Die Streitschutzrechte betreffen jeweils eine schallabsorbierende Vorrichtung, insbesondere zur Montage an einer Decke oder Wand.<\/p>\n<p>Anspruch 1 beider Streitschutzrechte lautet \u00fcbereinstimmend wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Schallabsorbierende Vorrichtung, insbesondere zur Montage an einer Decke (1) oder Wand, umfassend folgende Merkmale:<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung hat einen ersten Rahmen (9, 13), einen zweiten Rahmen (2), zumindest ein erstes schallabsorbierendes Mittel (17) und eine Bespannung (4, 4a, 4b);<br \/>\n&#8211; das erste schallabsorbierende Mittel (17) ist mit dem ersten Rahmen (9, 13) l\u00f6sbar verbunden;<br \/>\n&#8211; der zweite Rahmen (2) ist mit der Bespannung (4, 4a, 4b) bespannt;<br \/>\n&#8211; der zweite Rahmen (2) mit der Bespannung (4, 4a, 4b) ist nach Art einer Haube \u00fcber den ersten Rahmen (9, 13) mit dem ersten schallabsorbierenden Mittel (17) gest\u00fclpt und mit dem ersten Rahmen (2) l\u00f6sbar verbunden.\u201c<\/p>\n<p>Die Parteien arbeiteten ab Anfang 2004 an einem Projekt der Fa. A (im Folgenden: A) mit, das die innenarchitektonische und akustische Gestaltung von Gro\u00dfraumb\u00fcros dieser Firma in B betraf. Zu Beginn dieses Projekts fanden Besprechungen am 9. und am 17. Februar 2004 in den fraglichen R\u00e4umen der A in B statt. Der Zeuge Prof. Dr. C fertigte am 16. Februar 2004 Konstruktionszeichnungen eines Schallabsorbers (Anlage K 2), welche der Kl\u00e4ger bei der Besprechung am 17. Februar 2004 \u2013 diese Besprechung begann um 17.00 Uhr \u2013 den Projektbeteiligten und auch der Beklagten vorstellte. Gleichzeitig \u00fcbergab die Beklagte bei diesem Treffen technische Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage B 3, wobei A an die ebenfalls am Projekt beteiligte Fa. D den Auftrag erteilte, Absorber nach diesen von der Beklagten erstellten Zeichnungen herzustellen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er sei Erfinder beider Streitschutzrechte. Seine erfinderische Leistung gehe aus den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 2 hervor, welche der Zeuge Prof. Dr. C als Reinzeichnungen in Umsetzung handgezeichneter Entw\u00fcrfe des Kl\u00e4gers und ohne eigenen erfinderischen Beitrag erstellt habe. Zur Erfindung sei er, der Kl\u00e4ger, im Zuge des Projekts mit A gelangt:<\/p>\n<p>Eine erste Besprechung zu dem Projekt der A habe am 26. Januar 2004 in B stattgefunden. Der Zeuge E habe bei dieser ersten Besprechung als Projektleiter der A die raumakustische Problematik in den betreffenden Gro\u00dfraumb\u00fcros dargestellt und erl\u00e4utert, dass eine vom Fraunhofer-Institut f\u00fcr Bauphysik vorgeschlagene Absorber-L\u00f6sung deshalb nicht in Betracht komme, da die A mit dem optischen Erscheinungsbild der insoweit vorgeschlagenen Absorber unzufrieden sei. Daraufhin h\u00e4tten der Kl\u00e4ger und der Zeuge Prof. Dr. C allgemeine Wirkprinzipien von Schallabsorbern erl\u00e4utert und im Hinblick auf die architektonischen Besonderheiten in den betreffenden R\u00e4umen \u2013 nur beschr\u00e4nkt verf\u00fcgbare Fl\u00e4chen f\u00fcr die Anbringung von Absorbern im Hinblick auf thermisch aktivierte Decken \u2013 vorgeschlagen, neue Absorber zu konzipieren, in denen Schallabsorber f\u00fcr unterschiedliche Frequenzbereiche in einem einzigen Modul kombiniert werden. Ferner habe der Kl\u00e4ger bei diesem Treffen vorgeschlagen, das zu entwerfende Absorbermodul m\u00f6glichst variabel zu gestalten.<\/p>\n<p>Sodann habe er, der Kl\u00e4ger, den passenden Schallabsorber in der Zeit vom 28. Januar bis zum 6. Februar 2004 in seinem B\u00fcro in F entworfen. Dabei habe er als Problem und Zielvorgabe \u2013 unter anderem \u2013 die Sicherstellung einer einheitlichen Optik aller verwendeten Absorbermodul-Typen bei gleichzeitiger Variabilit\u00e4t ihrer akustischen Wirkung und ihrem nach \u00c4nderungen gleichbleibenden \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild beachtet. Dieser Gesichtspunkt sei f\u00fcr den Kl\u00e4ger deshalb besonders wichtig gewesen, weil erstens noch keine Messungen in den betreffenden R\u00e4umen durchgef\u00fchrt worden waren, zweitens mit den zu entwerfenden Modulen einer etwaigen \u00c4nderung der M\u00f6blierung und Nutzung der B\u00fcror\u00e4ume begegnet werden sollte und weil drittens der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, welche Frequenzen in welcher Weise beeinflusst werden m\u00fcssten, um die gew\u00fcnschten akustischen Bedingungen, namentlich Nachhallzeiten, zu erreichen. Deswegen habe er einen Schallabsorber entworfen, in dem die physikalisch wirksamen Elemente austauschbar und variabel angeordnet gewesen seien. Bereits am 28. Januar 2004 habe er Entwurfszeichnungen angefertigt (Anlage K 18), welche bereits die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung zeigten.<\/p>\n<p>Bei der weiteren Besprechung am 9. Februar 2004 sei die vom Kl\u00e4ger gemachte Erfindung in Gestalt des vom Kl\u00e4ger entworfenen Absorber-Moduls bereits \u201eals fertiges Produkt entstanden\u201c gewesen und den Teilnehmern der Besprechung durch den Zeugen Prof. Dr. C vorgestellt und detailliert erl\u00e4utert worden. Dabei habe der Zeuge Prof. Dr. C seine, des Kl\u00e4gers, handschriftlichen Zeichnungen (Anlage K 18) mitgef\u00fchrt und sich ihrer bei den Erl\u00e4uterungen zu einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Absorbermodul bedient.<\/p>\n<p>Die Besprechung am 17. Februar 2004 sei eine Abschlussbesprechung gewesen, auf welcher die Beklagte Entw\u00fcrfe f\u00fcr die \u00e4u\u00dferliche Oberfl\u00e4chengestaltung der Absorbermodule vorgestellt habe. Die von der Beklagten erstellten technischen Zeichnungen (Anlage B 3) seien erst am 17. Februar 2004 entstanden und seien vom Kl\u00e4ger sowie dem Zeugen Prof. Dr. C kontrolliert und erst nach deren Kontrolle freigegeben worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, der Vergleich zwischen der von ihm erstellten und am Treffen vom 9. Februar 2004 vorgestellten Handskizze (Anlage K 18) einerseits und den handschriftlichen Skizzen, welche die Beklagte und der Zeuge G w\u00e4hrend dieser Besprechung fertigten (Anlage B 1 und B 2) andererseits, belege, dass die Beklagte keinen eigenen erfinderischen Beitrag geleistet habe. Den Inhalt seiner, des Kl\u00e4gers, Zeichnung (Anlage K 18) h\u00e4tten die Beklagte und der Zeuge G erfahren und ihrerseits in ihren Notizen festgehalten, n\u00e4mlich die Symbolik f\u00fcr schallabsorbierendes Material mit Schlangenlinien, den vom Zeugen Prof. Dr. C gepr\u00e4gten Begriff der sogenannten \u201eH\u201c, die Angabe, dass eine Bespannung \u00fcber eine Tr\u00e4gerplatte mit mindestens 15 % Lochanteil gef\u00fchrt werden m\u00fcsste und schlie\u00dflich die Angabe, dass als Material f\u00fcr die Bespannung Stoff, Vlies oder Filz in Frage k\u00e4me.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, das Gebrauchsmuster DE 20 2004 013 XXX auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Rolle beim Deutsche Patent- und Markenamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger eine Mitberechtigung an der Anmeldung des Europ\u00e4ischen Patents mit der Anmeldenummer 05018XXX.7 und der Ver\u00f6ffentlichungsnummer EP 1 630 XXX A2 f\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten einzur\u00e4umen und in die entsprechende Umschreibung der Anmeldung in das Register bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 2 seien nicht wesensgleich mit der Erfindung gem\u00e4\u00df den Streitschutzrechten, die Zeichnungen zeigten keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe schallabsorbierende Vorrichtung. Weder zeigten die Zeichnungen einen zweiten Rahmen noch eine Bespannung dieses Rahmens oder eine l\u00f6sbare Verbindung zwischen einem zweiten und einem ersten Rahmen. Die den Streitschutzrechten zugrunde liegende Erfindung habe nicht der Kl\u00e4ger, sondern die Beklagte im Zuge des Projekts bei A gemacht. Bei der Besprechung am 9. Februar 2004 habe der Kl\u00e4ger nicht eine Erfindung vorgestellt und erl\u00e4utert, sondern lediglich akustische Probleme allgemein dargestellt wie etwa die unterschiedlichen schallabsorbierenden Eigenschaften unterschiedlicher Materialien. Die handschriftlichen Zeichnungen des Kl\u00e4gers (Anlage K 18) seien wom\u00f6glich r\u00fcckdatiert oder insgesamt nachtr\u00e4glich erstellt worden. Bei der Besprechung am 9. Februar 2004 habe jedenfalls der Zeuge Prof. Dr. C diese Zeichnungen weder mitgef\u00fchrt noch vorgestellt. Bei dieser Besprechung habe vielmehr die Beklagte die Frage aufgeworfen, ob nicht alle drei Typen von Absorbermaterialien \u2013 hochfrequente, mittelfrequente und tieffrequente Absorber \u2013 in einem einzigen Element verbaut werden k\u00f6nnten, woraufhin der Zeuge Prof. Dr. C best\u00e4tigt habe, dass dies m\u00f6glich sei. Diese Idee, verschiedene Materialien in einem Modul aufzunehmen, habe die Beklagte sofort aufgegriffen und umgesetzt. Die am Projekt beteiligten h\u00e4tten vereinbart, bis zum weiteren Treffen am 17. Februar 2004 Muster und Zeichnungen zu erstellen. Unmittelbar im Anschluss an die Besprechung am 9. Februar 2004 sei die Beklagte zusammen mit dem Zeugen G, einem Mitarbeiter der am Projekt beteiligten Firma D, in das Kasino der A gegangen und habe mit dem Zeugen G gemeinsam Skizzen (Anlage B 1) zu Papier gebracht. Aus diesen Skizzen gehe bereits die Erfindung hervor. Auf Grundlage der Skizzen habe die Fa. D technische Zeichnungen gefertigt, die am Morgen des 17. Februar 2004, vor der Besprechung am selben Tage, ausgedruckt und auf der Besprechung vorgestellt worden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 27. Dezember 2007 (Bl. 71ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. C, Prof. I, J, E, G und K durch den beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Termine zur Beweisaufnahme am 2. Dezember 2008 (Bl. 173ff. GA) und vom 20. Januar 2009 (Bl. 252ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte die den Streitschutzrechten zugrunde liegende Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 PatG, Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG als Nichtberechtigte angemeldet oder widerrechtlich entnommen hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Streitschutzrechte betreffen eine schallabsorbierende Vorrichtung, insbesondere zur Montage an einer Decke oder Wand.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen bekannt. Die DE 198 39 973 A1 offenbart eine Vorrichtung, die ein schallabsorbierendes Mittel, \u00fcberzogen mit einer Stoffbahn, aufweist, und die an einer Decke befestigt werden kann, so dass die Montage einer Vielzahl der offenbarten Vorrichtungen eine Schallabsorption im Raum bewirkt. Dabei weist die in der DE \u2018973 offenbarte Vorrichtung ein schallabsorbierendes Mittel auf, das auf einen oder mehrere bestimmte Frequenzbereiche abgestimmt ist.<\/p>\n<p>Hieran kritisieren die Streitschutzrechte es als nachteilig, dass eine nachtr\u00e4gliche Anpassung der bereits montierten schallabsorbierenden Vorrichtungen nicht oder nur schwer m\u00f6glich ist. Eine Anpassung kann durch das Einbringen von Inventar oder die \u00c4nderung der Raumnutzung erforderlich werden. Die Anpassung der in der DE \u2018973 offenbarten Vorrichtung setzt aber den aufwendigen und teuren vollst\u00e4ndigen Austausch der Vorrichtung voraus.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellen sich die Streitschutzrechte die Aufgabe (Anlage K 1, Abschnitt [0006]), eine schallabsorbierende Vorrichtung zu schaffen, die an das gew\u00fcnschte akustische Verhalten eines Raums flexibel angepasst werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe lehren die Streitschutzrechte eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1) Schallabsorbierende Vorrichtung, insbesondere zur Montage an einer Decke (11) oder Wand, die umfasst<br \/>\n(a) einen ersten Rahmen (9, 13),<br \/>\n(b) einen zweiten Rahmen (2),<br \/>\n(c) zumindest ein erstes schallabsorbierendes Mittel (17) und<br \/>\n(d) eine Bespannung (4, 4a, 4b).<\/p>\n<p>(2) Das erste schallabsorbierende Mittel (17) ist l\u00f6sbar mit dem ersten Rahmen (9, 13) verbunden.<\/p>\n<p>(3) Der zweite Rahmen (2) ist mit der Bespannung (4, 4a, 4b) bespannt.<\/p>\n<p>(4) Der zweite Rahmen (2) mit der Bespannung (4, 4a, 4b) ist<br \/>\n(a) nach Art einer Haube \u00fcber den ersten Rahmen (9, 13) mit dem ersten schallabsorbierenden Mittel (17) gest\u00fclpt und<br \/>\n(b) mit dem ersten Rahmen (2) l\u00f6sbar verbunden.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df wird die zugrunde liegende technische Aufgabe dadurch gel\u00f6st, dass der zweite Rahmen mit der Bespannung vom ersten Rahmen und sodann das schallabsorbierende Mittel vom ersten Rahmen getrennt wird, in welchen sodann ein anderes schallabsorbierendes Mittel mit einem anderen Frequenzverhalten eingesetzt wird, ehe der zweite Rahmen wiederum auf den ersten Rahmen aufst\u00fclpend aufgesetzt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Tatbestandsvoraussetzungen des mit der zul\u00e4ssigen Klage verfolgten Anspruchs auf Patentvindikation aus \u00a7 8 PatG, Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG lassen sich nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Patentvindikationsanspruch setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 8 PatG, Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG tatbestandlich voraus, dass der Kl\u00e4ger Erfinder derjenigen Erfindung ist, die mit den in den Streitschutzrechten gesch\u00fctzten Erfindung identisch ist, und dass die Streitschutzrechte auf gerade dieser Erfindung kausal beruhen. Die Beweislast f\u00fcr diese beiden Tatbestandsmerkmale tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger. Es ist ihm nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Ergebnis der Beweisaufnahme erlaubt keine den Klageanspruch tragenden Feststellungen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich bereits nicht feststellen, dass der Kl\u00e4ger eine Erfindung gemacht hat, die mit der technischen Lehre der Streitschutzrechte wesensgleich ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beruft sich darauf, die von ihm gemachte Erfindung habe Niederschlag gefunden in den Handskizzen gem\u00e4\u00df Anlage K 18 sowie den Computerzeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 2. Diesen Zeichnungen ist jedoch nicht die technische Lehre nach den Streitschutzrechten zu entnehmen. Sie zeigen jedenfalls keinen zweiten Rahmen im Sinne von Merkmalsgruppe 3. gem\u00e4\u00df der obenstehenden Merkmalsanalyse.<\/p>\n<p>Der zweite Rahmen (2) ist gem\u00e4\u00df der technischen Lehre der Streitschutzrechte mit der Bespannung (4, 4a, 4b) bespannt (Merkmal 3.1) und nach Art einer Haube \u00fcber den ersten Rahmen (2) gest\u00fclpt und mit diesem l\u00f6sbar verbunden. Eine Verbindung besteht dabei zwischen dem zweiten Rahmen und der Bespannung. Demgegen\u00fcber entspricht eine \u2013 l\u00f6sbare oder feste \u2013 Verbindung zwischen dem zweiten Rahmen und einem schallabsorbierenden Mittel nicht der technischen Lehre der Streitschutzrechte. Das wenigstens auszuf\u00fchrende erste schallabsorbierende Mittel (17) ist l\u00f6sbar mit dem ersten Rahmen (9, 13) verbunden. Aber auch mit weiteren schallabsorbierenden Mitteln darf der zweite Rahmen nicht verbunden sein. Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der Aufgabenstellung und der allgemeinen Erfindungsbeschreibung.<\/p>\n<p>Die technische Aufgabe besteht gerade darin (Anlage K 1, Abschnitt [0006]), die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in ihrem akustischen Verhalten anzupassen. Dies wird gem\u00e4\u00df der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Anlage K 1, Abschnitt [0007]) dadurch bewirkt, dass der zweite Rahmen abgenommen, das schallabsorbierende Mittel vom ersten Rahmen getrennt, in diesen ein anderes schallabsorbierendes Mittel eingesetzt und sodann der zweite Rahmen wieder auf den ersten Rahmen aufgesetzt wird. Dem entnimmt der Fachmann, dass funktionsgem\u00e4\u00df alle Elemente, die auf das akustische Verhalten der Vorrichtung Einfluss haben, einfach austauschbar sein sollen, also alle schallabsorbierenden Mittel, die von einem ersten und anderen Rahmen gehalten werden. W\u00e4re auch der zweite Rahmen, der gem\u00e4\u00df der technischen Lehre der Streitschutzrechte vor dem Austausch von schallabsorbierenden Mitteln abgenommen und danach in unver\u00e4nderter Gestalt wieder aufgesetzt wird, ebenfalls mit einem schallabsorbierenden Mittel verbunden, lie\u00dfe sich das akustische Verhalten der Vorrichtung insoweit nicht \u00e4ndern, als ein schallabsorbierendes Mittel vor und nach der Ver\u00e4nderung der Vorrichtung mit dieser verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch die Unteranspr\u00fcche st\u00fctzen diese Sichtweise: Sofern sie die Ausf\u00fchrung eines zweiten schallabsorbierenden Mittels lehren (Unteranspr\u00fcche 11. bis 14.), so wird insoweit die Anbringung des zweiten schallabsorbierenden Mittels an einem dritten Rahmen, also einem vom zweiten Rahmen verschiedenen Element gelehrt (Unteranspr\u00fcche 13. und 14.)<\/p>\n<p>Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der vom Kl\u00e4ger in m\u00fcndlicher Verhandlung behauptete (und von der Beklagten bestrittene) Umstand, jedes als Bespannung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen zweiten Rahmens in Betracht kommende Material sei in irgendeiner Weise akustisch relevant und wirke in irgendeiner Weise schallabsorbierend. Die technische Lehre der Streitschutzrechte ist darauf gerichtet, schallabsorbierende Mittel allein am ersten Rahmen, nicht am zweiten Rahmen vorzusehen. Der Fachmann erkennt, dass der zweite Rahmen \u2013 schon aufgrund seiner notwendigen konstruktiven Elemente wie beispielsweise Rahmenleisten etc. \u2013 nicht akustisch neutral sein kann, und dass auch die Bespannung eine gewisse akustische Bedeutung hat. Deren Einfluss auf die Schallabsorption ist indes nicht gro\u00df genug, um den zweiten Rahmen einschlie\u00dflich Bespannung als \u2013 zielgerichtet f\u00fcr einen bestimmten Frequenzbereich eingesetztes \u2013 schallabsorbierendes Mittel zu betrachten. Andernfalls k\u00f6nnte ohnehin nicht zwischen den schallabsorbierenden Mitteln und den \u00fcbrigen Konstruktionselementen differenziert werden, da jeder Gegenstand irgendeine akustische Relevanz hat.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der technischen Lehre der Streitschutzrechte darf der zweite Rahmen also kein akustisch schallabsorbierendes Mittel tragen oder mit einem solchen anderweitig verbunden sein. Eine solche Anweisung zum technischen Handlungen zeigen die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 2 und K 18 aber gerade nicht.<\/p>\n<p>Die Zeichnungen in Anlage K 2 zeigen sowohl in der Ausf\u00fchrung \u201eTH\u201c (wohl f\u00fcr \u201etiefe und hohe Frequenzen\u201c) als auch in der Ausf\u00fchrung \u201eTM\u201c (wohl f\u00fcr \u201etiefe und mittlere Frequenzen\u201c) jeweils einen Befestigungsrahmen, an dem ein Plattenresonator befestigt ist, sowie eine Abdeckung mit einem por\u00f6sen Absorber. Wird der Befestigungsrahmen mit dem Plattenresonator als erster Rahmen (9, 13) nach der technischen Lehre der Streitschutzrechte betrachtet, fehlt es an der Ausf\u00fchrung eines zweiten Rahmens. Die Abdeckung entspricht dem zweiten Rahmen gem\u00e4\u00df der technischen Lehre der Streitschutzrechte deshalb nicht, weil sie mit einem por\u00f6sen Absorber verbunden und deshalb ein akustisch relevantes, die Absorptionswirkung in zielgerichteter Weise beeinflussendes Element ist. Dementsprechend wird die Auflage aus Vlies, Stoff oder Filz in den textlichen Erl\u00e4uterungen dieser Zeichnungen als \u201epor\u00f6ser Absorber\u201c bezeichnet. Wird nun die Abdeckung nach Anlage K 2 vor und nach dem Austausch eines im Befestigungsrahmen befestigten Resonators bzw. Absorbers ab- und wieder aufgesetzt, so l\u00e4sst sich das akustische Absorptionsverhalten dieses Absorbermoduls nicht gem\u00e4\u00df der technischen Lehre der Streitschutzrechte beeinflussen: Die feste Verbindung des \u201ezweiten Rahmens\u201c, n\u00e4mlich der Abdeckung, mit einem schallabsorbierenden Mittel gestattet nicht den vollst\u00e4ndigen Austausch aller schallabsorbierenden Mittel, denn dieser \u201ezweite Rahmen\u201c wird in unver\u00e4nderter Weise wieder auf das Modul aufgesetzt. Eine volle Flexibilit\u00e4t in der Best\u00fcckung des Moduls mit schallabsorbierenden Mitteln fehlt insoweit, weil eines der schallabsorbierenden Mittel, dasjenige an der Abdeckung, nicht ausgetauscht werden kann. Im \u00dcbrigen zeigen die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 2 auch nicht, dass der por\u00f6se Absorber von der Abdeckung getrennt und damit ausgetauscht werden k\u00f6nnte. Das steht der von den Streitschutzrechten gelehrten vollen Flexibilit\u00e4t in der Best\u00fcckung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung mit schallabsorbierenden Mitteln im erl\u00e4uterten Sinne entgegen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Handzeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 18. Auch diese Zeichnungen zeigen verschieden Typen von Absorber, n\u00e4mlich einen f\u00fcr mittlere und tiefe Frequenzen, einen f\u00fcr tiefe und hohe Frequenzen und einen Breitbandabsorber. Bei allen drei Typen ist indes eine Abdeckung vorgesehen, die mit einem hochfrequentem Absorber versehen ist. Das ist (Seite 1 der K 18) f\u00fcr den Typ \u201eTH\u201c ausdr\u00fccklich vorgesehen, worauf die Zeichnung f\u00fcr den Typ TM und den Typ BB jeweils Bezug nehmen. Eine technische Lehre, wonach gem\u00e4\u00df den Streitschutzrechten ein abnehmbares und wieder aufsetzbares Element ohne schallabsorbierendes Mittel ausgef\u00fchrt ist, ist auch den Zeichnungen nach Anlage K 18 nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert nichts die textliche Angabe \u201eBespannung oder Tr\u00e4gerplatte (Lochfl\u00e4chenanteil &gt; 15 %)\u201c auf der letzten Seite der Anlage K 18. Die Wortwahl \u201eBespannung\u201c entspricht zwar der Terminologie der Streitschutzrechte, diese \u00dcbereinstimmung erweist sich, namentlich mit Blick auf den Zusammenhang der Anlage K 18, als zuf\u00e4llig. Gezeigt wird insofern nicht ein Modul, das \u00fcber einem ersten Absorber an einem zweiten Rahmen eine Bespannung im Sinne eines im Wesentlichen nur optisch wirkenden, jedenfalls nicht zielgerichtet als schallabsorbierendes Mittel eingesetzten Elements aufweist. Vielmehr stellt die angesprochene Tr\u00e4gerplatte mit einem Lochfl\u00e4chenanteil von wenigstens 15 Prozent die m\u00f6gliche Alternative zu der aufgezeigten \u201eBespannung\u201c dar. Diese Tr\u00e4gerplatte ist indes, wie die Zeichnung auf der ersten Seite der K 18 zeigt, Element eines \u201eh\u00f6chstfrequenten Absorbers\u201c im Modul-Typ \u201eTH\u201c, mithin ein schallabsorbierendes Mittel. Also ist auch die als M\u00f6glichkeit angef\u00fchrte \u201eBespannung\u201c ein m\u00f6gliches schallabsorbierendes Mittel. Dies zeigen die untere Zeichnung auf Seite 3 der Anlage K 18 (Modultyp \u201eBreitband BB\u201c) und diejenige auf der letzten Seite der Anlage K 18 (Modultyp \u201eMH\u201c): in beiden Zeichnungen ist \u00fcber einem ersten, unmittelbar an der Decke montierten schallabsorbierenden Mittel ein weiteres schallabsorbierendes Mittel gezeigt, das keine Tr\u00e4gerplatte aufweist. F\u00fcr die Zeichnung auf der letzten Seite der Anlage K 18 ist das ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert. Dass dieses weitere, nach dem zweiten Spiegelstrich auf der letzten Seite der Anlage K 18 als \u201eBespannung\u201c bezeichnete Element ein schallabsorbierendes Mittel sein muss, folgt zum einen aus der Materialangabe \u201eStoff, Vlies, Filz?\u201c; diese Materialien werden in der ersten Zeichnung der Anlage K 18 als h\u00f6chstfrequente Absorber bezeichnet. Zum anderen folgt es daraus, dass die Zeichnung des Modultyps \u201eMH\u201c ein Modul mit schallabsorbierenden Mitteln in zwei Frequenzbereichen \u2013 dem mittleren und dem hohen \u2013 zeigt, und neben dem an der Decke montierten schallabsorbierenden Mittel f\u00fcr mittlere Frequenzen nur die \u201eBespannung\u201c aus Stoff, Vlies oder Filz gezeigt ist. Dass er mit der Bezeichnung \u201eBespannung\u201c in der Anlage K 18 eine Bespannung im Sinne der technischen Lehre der Streitschutzrechte gemeint habe, also ein gerade nicht als schallabsorbierendes Mittel wirkendes Element, hat der Kl\u00e4ger im \u00fcbrigen selber nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auch ergibt sich aus keiner der Zeugenaussagen, dass der Kl\u00e4ger eine zur technischen Lehre der Streitschutzrechte wesensgleiche Erfindung gemacht hat. Der Zeuge Prof. Dr. C hat angegeben, er habe beim Termin am 9. Februar 2004 die Idee eines Schallabsorbergeh\u00e4uses, das man variabel best\u00fccken konnte, vorgestellt, wodurch das Innenleben des Geh\u00e4uses beliebig ausgetauscht und an die notwendige Absorption bestimmter Frequenzen angepasst werden k\u00f6nnte. Einen Tag vor dieser Besprechung, also am 8. Februar 2004, habe der Kl\u00e4ger ihm die handschriftlichen Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 18, an deren Erstellung er, der Zeuge Prof. Dr. C, nicht mitgewirkt habe, \u00fcbergeben; er habe diese Zeichnungen bei der Besprechung mitgef\u00fchrt und anhand der Zeichnungen die Idee des Kl\u00e4gers vorgestellt. Aus akustischer Sicht sei es bei seiner Vorstellung am 9. Februar 2004 darum gegangen, einen por\u00f6sen Absorber in Abstand zu einem tiefen Absorber zu bringen, gleichviel, ob der por\u00f6se Absorber aus Stoff, Vlies oder Filz bestehe. Bei der Besprechung am 9. Februar 2004 sei es um eine Austauschbarkeit in dem Sinne gegangen, dass gleich aussehende Absorber mit akustisch unterschiedlicher Wirkung vorgesehen werden sollten. Die in der Anlage K 18 gezeigten Prinzipien seien sodann, nach der Besprechung am 17. Februar 2004, in den Computerzeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 2 umgesetzt worden.<\/p>\n<p>Diese Aussage l\u00e4sst sich widerspruchsfrei mit den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 18 in Einklang bringen. Die Zeichnungen in beiden Anlagen zeigen Vorrichtungen, bei denen ein Absorber, beispielsweise in Gestalt eines Plattenresonators, in Abstand zu einem weiteren Absorber gehalten wird, wobei der weitere Absorber als Abdeckung ausgef\u00fchrt wird, die \u2013 dies ergibt sich aus den Beschriftungen der Zeichnungen \u2013 aus Vlies oder Stoff besteht. Diese \u00dcbereinstimmung mit den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 2 und K 18 spricht f\u00fcr die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. C, belegt aber zugleich, dass sich aus dessen Aussage kein Besitz des Kl\u00e4gers an einer Erfindung ergibt, die mit der technischen Lehre der Streitschutzrechte wesensgleich ist. Die Zeichnungen in den Anlagen K 2 und K 18 zeigen eine technische Lehre, die sich aus den dargelegten Gr\u00fcnden von derjenigen der Streitschutzrechte unterscheidet. Dies folgt auch aus der Bekundung des Zeugen Prof. Dr. C, es sei um eine Austauschbarkeit in dem Sinne gegangen, dass gleich aussehende Absorber mit verschiedenen akustischen Wirkungen vorgesehen werden sollten. Austauschbarkeit bedeutet hiernach nicht \u2013 wie es der technischen Lehre der Streitschutzrechte entspr\u00e4che \u2013 den Austausch schallabsorbierender Mittel in einer bereits montierten Vorrichtung, sondern die Variabilit\u00e4t bei der Herstellung einer noch zu montierenden Vorrichtung, indem unterschiedliche Absorptionsmittel durch eine Abdeckung verdeckt werden, welche ihrerseits ein absorbierendes Mittel ist.<\/p>\n<p>Dies f\u00fcgt sich \u00fcberdies in die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Prof. I, der ausgesagt hat, ihm sei nicht erinnerlich, dass es darum gegangen sei, ein Absorbermodul zur Verf\u00fcgung zu stellen, dessen akustisch relevante Teile ausgetauscht werden k\u00f6nnen. Dem Nutzer der R\u00e4ume, also der A, sei es aufgrund der Architektur vielmehr darum gegangen, mit kleinfl\u00e4chigen Absorbern die Nachhallzeit im Raum m\u00f6glichst zu reduzieren. Auch der Zeuge Thiel, der projektverantwortliche Architekt der A, hat in ebenfalls glaubhafter Weise bekundet, Ausgangspunkt der Problematik sei ein fr\u00fcherer, vor Einschaltung des Kl\u00e4gers unterbreiteter Vorschlag eines anderen Herstellers gewesen, der deshalb abgelehnt worden sei, weil dies verschiedene Absorbermodule mit verschiedenen \u00e4u\u00dferen Gestaltungen bedeutet h\u00e4tte. A sei es daher um einheitliche Formate und Gestaltungen akustisch unterschiedlicher Module gegangen. Es sei nicht das Ziel und nicht die Vorgabe gewesen, ein bereits montiertes Modul zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger und nicht die Beklagte die Erfindung gemacht habe, wird auch nicht durch die berufliche T\u00e4tigkeit und Ausbildung der Parteien belegt. Die technische Lehre der Streitschutzrechte l\u00f6st kein Problem, das nur durch einen Physiker oder Akustiker erfasst und gel\u00f6st werden k\u00f6nnte. Die physikalischen Eigenschaften schallabsorbierender Vorrichtungen werden vielmehr unter W\u00fcrdigung der DE \u2018973 als vorbekannter Stand der Technik gew\u00fcrdigt (Abschnitt [0002]). Die technische Aufgabe, eine schallabsorbierende Vorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die nachtr\u00e4glich an das akustische Verhalten eines Raumes flexibel angepasst werden kann, liegt demgegen\u00fcber jedenfalls nur teilweise auf physikalischem und akustischem Gebiet. Vor allem geht es darum, einen akustisch funktionst\u00fcchtigen und praktisch einsetzbaren Absorber so zu gestalten, dass er auch noch nach seiner Montage in seinen physikalischen Eigenschaften angepasst werden kann. Diese technische Lehre setzt zwar Kenntnisse von den akustischen Bedingungen und Funktionsweisen eines Absorbers voraus. Solche Kenntnisse kann aber auch eine nicht als Physiker oder Akustiker ausgebildete Person dadurch erlangen, dass sie durch eine Physiker oder Akustiker entsprechend instruiert wird. Die technische Lehre der Streitschutzrechte befasst sich allein mit der praktischen Konstruktion und der optischen Gestaltung von Vorrichtungen, die in variabler, optisch nicht erkennbarer Weise bereits vorbekannte schallabsorbierende Mittel enthalten. Zu den f\u00fcr die Zwecke der Schallabsorption erforderlichen Materialien, Konstruktionsweisen und physikalischen Gegebenheiten enthalten die Streitschutzrechte indes keine Offenbarung. Hierf\u00fcr wird in den Streitschutzrechten vollst\u00e4ndig auf den Stand der Technik und namentlich auf die DE \u2018973 verwiesen.<\/p>\n<p>Vorliegend ist es unstreitig, dass die allgemeinen akustischen Kenntnisse des Kl\u00e4gers und des Zeugen Prof. Dr. C Gegenstand der Besprechung am 9. Februar 2004 waren, und dass die Beklagte an diesem Treffen teilgenommen hat. Es ist daher m\u00f6glich, dass die Beklagte das notwendige physikalische bzw. akustische Wissen w\u00e4hrend dieser Besprechung erlangt und auf dieser Grundlage die Erfindung gemacht hat. Auf diese Weise m\u00f6gen auch die Begrifflichkeiten, die der Kl\u00e4ger und der Zeuge Prof. Dr. C f\u00fcr das konkrete Vorhaben gepr\u00e4gt haben, Eingang gefunden haben in die Aufzeichnungen des Zeugen G (Anlage B 1) und der Beklagten (Anlage B 2).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nHieraus folgt zugleich, dass der Kl\u00e4ger auch keinen Anteil an der F\u00f6rderung der technischen Lehre der Streitschutzrechte hatte. Ihm war daher auch keine Mitberechtigung an diesen einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 16. Oktober 2009 gab keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen. Gleiches gilt daher auch f\u00fcr den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 29. Oktober 2009.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01330 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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