{"id":3892,"date":"2009-08-11T17:00:55","date_gmt":"2009-08-11T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3892"},"modified":"2016-04-28T14:55:40","modified_gmt":"2016-04-28T14:55:40","slug":"4b-o-3809-wundbehandlungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3892","title":{"rendered":"4b O 38\/09 &#8211; Wundbehandlungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01205<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. August 2009, Az. 4b O 38\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht in Prozessstandschaft Anspr\u00fcche aus dem Europ\u00e4ischen Patent EP 0 777 XXX (Anlage K1a , im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) geltend. Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents ist die Fa. A, San Antonio, Texas (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatentinhaberin). Mit Prozessstandschaftserkl\u00e4rung und Abtretungsvereinbarung vom 18. M\u00e4rz 2009 (Anlage K 2) erm\u00e4chtigte die Verf\u00fcgungspatentinhaberin die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Anspr\u00fcche aus dem Verf\u00fcgungspatent in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen; ferner trat sie s\u00e4mtliche aus etwaigen Verletzungen des Verf\u00fcgungspatents entstehenden Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>Eine deutschsprachige \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatents wird beim Deutschen Patent und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 695 05 XXX T2 (Anlage K 1b) gef\u00fchrt. Das Verf\u00fcgungspatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 22. August 1994 am 21. August 1995 angemeldet. Die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 21. Oktober 1998 bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 (Anlage VP4) griff die Verf\u00fcgungsbeklagte den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents mit der Nichtigkeitsklage an.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Es betrifft eine Wunddrainagevorrichtung.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Behandlungsger\u00e4t zum F\u00f6rdern der Heilung einer Wunde bei S\u00e4ugetieren, umfassend eine f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten permeable, durchl\u00e4ssige Kompresse (36) zum Einf\u00fchren in die Wunde, eine Abdeckung (43) zum Bedecken der Wunde und zum Bereitstellen einer luftdichten Abdichtung um sie herum, einen Drainageschlauch (38), der die Kompresse mit einer in einem Geh\u00e4use (11, 12) enthaltenen Saugpumpe (84) verbindet, so dass Unterdruck auf die Wunde ausge\u00fcbt werden kann, um Fl\u00fcssigkeiten von ihr wegzuziehen, wobei der Schlauch mit der Pumpe \u00fcber einen Wegwerfbeh\u00e4lter (19) zum Sammeln von der Wunde weggesaugter Fluide verbunden ist, wobei der Beh\u00e4lter einen mit dem Drainageschlauch verbundenen Einlass (35) und einen mit der Pumpe verbundenen Sauganschluss (52) aufweist, wobei der Sauganschluss einen Filter (46) umfasst, um den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch ihn hindurch zu verhindern, und wobei der Beh\u00e4lter und das Geh\u00e4use eine F\u00fchrung aufweisen, um den Beh\u00e4lter in einer Aussparung (18) im Geh\u00e4use derart auszurichten, dass der Sauganschluss mit der Pumpe verbunden ist, ferner umfassend einen Schnappriegel (26) zum Eingreifen mit dem Beh\u00e4lter und l\u00f6sbaren Halten desselben in der Aussparung (18), und eine Vorrichtung zum Erfassen, wann der Beh\u00e4lter im wesentlichen mit Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt ist und zum Erzeugen eines Signals, welches ein Abschalten der Pumpe bewirkt.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehende Zeichnungen sind dem Verf\u00fcgungspatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine Perspektivansicht einer zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung geh\u00f6renden Vakuumpumpeneinheit, Figur 2 eine Seitenansicht der Pumpeneinheit. Figur 3 zeigt einen patentgem\u00e4\u00dfen Wunddrainage-Sammelbeh\u00e4lter in perspektivischer Ansicht, Figur 4 die R\u00fcckseite dieses Beh\u00e4lters. Figur 5 stellt die Verbindung eines Wunddrainage-Sammelbeh\u00e4lters mit einer Wundkompresse perspektivisch dar, Figur 6 die teilweise geschnittene Vorderansicht des Anschlusses des Wunddrainage-Sammelbeh\u00e4lters innerhalb des Geh\u00e4uses der Vakuumpumpe.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geh\u00f6rt einem Konzern an, der im Bereich der Unterdrucktherapie f\u00fcr Wunden einen weltweiten Jahresumsatz von etwa zwei Milliarden US-Dollar erwirtschaftet, davon etwa 90 Millionen US-Dollar in der Bundesrepublik (vgl. Anlage VP 1).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Wundbehandlungsger\u00e4te unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind der als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereichten Bedienungsanleitung zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 entnommen (dort Seite 44) und stellen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 dar:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber ihren Internetauftritt unter der URL \u201ewww.C.com\u201c (Anlagen K 7a und K 7b) an.<\/p>\n<p>Ferner bietet die Verf\u00fcgungsklagte an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Verbrauchmaterialien f\u00fcr Wundbehandlungsger\u00e4te: zum einen zwei Typen von Wundversorgungskits, welche jeweils eine Kompresse, eine Abdeckfolie zum luftdichten Bedecken der Wunde, einen Drainageschlauch sowie Klemmen und Anschlusskupplungen enthalten, n\u00e4mlich Wundversorgungskits mit den Bezeichnungen \u201eD\u201c (auch bezeichnet als \u201eE\u201c im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2a) und \u201eF\u201c (auch bezeichnet als \u201eG\u201c sowie als \u201eH\u201c, im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2b). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2a bot die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 zus\u00e4tzlich zu ihrem genannten Internet-Auftritt \u2013 durch ein Kundenschreiben vom 2. Januar 2009 (Anlage K 8) an.<\/p>\n<p>Zum anderen bietet die Verf\u00fcgungsbeklagte Wegwerbeh\u00e4lter zum Auffangen der abgesaugten Wundfl\u00fcssigkeit in zwei F\u00fcllgr\u00f6\u00dfen an, n\u00e4mlich Wegwerfbeh\u00e4lter mit den Bezeichnungen \u201eI\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3a) und \u201eJ\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3b). Nachstehend wiedergegebene Zeichnung, die ebenfalls der Bedienungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (Anlage K 4) entnommen ist, zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, nachdem an ihr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3a als Auffangbeh\u00e4lter installiert wurde:<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6ren zu einem Therapiekonzept f\u00fcr die Behandlung von Wunden, welches die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihren Werbeunterlagen und -materialien als Unterdrucktherapie \u201eK\u201c (kurz f\u00fcr \u201eK\u201c) bezeichnet. Wie die Parteien in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 14. Juli 2009 \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rten, k\u00fcndigte die Verf\u00fcgungsbeklagte am 16. Dezember 2008 durch eine Presseerkl\u00e4rung an, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf den deutschen Markt zu bringen. \u00dcberdies k\u00fcndigte der Konzern der Verf\u00fcgungsbeklagten durch Pressemitteilung vom 24. Februar 2009 (Anlage K 10, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 10a) die Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Vereinigten Staaten an.<\/p>\n<p>Vor Erhebung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung am 20. M\u00e4rz 2009 hatte die Verf\u00fcgungspatentinhaberin in den Vereinigten Staaten gegen die zum Konzern der Verf\u00fcgungsbeklagten geh\u00f6rende Fa. L Patentverletzungsklage erhoben. Das US-amerikanische Gericht ordnete die Durchf\u00fchrung eines Beweissicherungsverfahrens nach US-amerikanischem Recht, eine sog. \u201ediscovery\u201c an, in deren Zuge die Verf\u00fcgungspatentinhaberin am 23. Dezember 2008 beantragte, ein Muster der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 vorzulegen. Ein solches Muster nebst Bedienungsanleitung (Anlage K 4, als deutscher Auszug Anlage K 4a) wurde der Verf\u00fcgungspatentinhaberin am 12. Februar 2009 zur Verf\u00fcgung gestellt. Zwei Mitarbeiter der Verf\u00fcgungspatentinhaberin untersuchten dieses Muster, da sie sich vom 16. bis zum 27. Februar 2009 auf einer Gesch\u00e4ftsreise befanden, ab dem 2. M\u00e4rz 2009.<\/p>\n<p>Nach Erhebung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, n\u00e4mlich am 29. April 2009, erhob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor dem Landgericht Mannheim die zum vorliegenden Verfahren parallele Hauptsacheklage gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletze die Verf\u00fcgungsbeklagte das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar und mittelbar: Im Angebot des gesamten Systems zur Unterdrucktherapie K liege eine unmittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungspatents, im Angebot der Verbrauchsmaterialien in Gestalt von Kompressen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 2a und 2b) sowie Wegwerfbeh\u00e4ltern (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 3a und 3b) liege eine mittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungspatents. Der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents d\u00fcrfe nicht auf das in der Patentbeschreibung erl\u00e4uterte vorzugsw\u00fcrdige Ausf\u00fchrungsbeispiel begrenzt werden. Insbesondere komme es nicht darauf an, wie der Beh\u00e4lter mit der Pumpe verbunden ist. Die Ausf\u00fchrung einer Schlauchleitung zwischen Beh\u00e4lter und Pumpe sei patentgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ferner der Auffassung, es bestehe die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Dringlichkeit. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei hinreichend gesichert, wie sich aus der auszugsweise vorgelegten europ\u00e4ischen Amtsakte (Anlage K 11) sowie aus der Tatsache ergebe, dass gegen das Verf\u00fcgungspatent kein Einspruch erhoben wurde. F\u00fcr die Dringlichkeit spreche ferner, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte als Wettbewerberin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Preisdumping betreibe. Ma\u00dfgeblich sei der Vergleich von Mietpreisen, zu denen die \u00dcberlassung einer Pumpeneinheit sowie die Lieferung der erforderlichen Mengen von Verbrauchsmaterialien (Wundauflagen und Wunddrainagebeh\u00e4lter) angeboten werden. Dieser Vergleich (Anlage K 28 und Anlage K 15) erg\u00e4be, dass die Preise der Verf\u00fcgungsbeklagten ohne Rabatt um 38 Prozent unter denen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und mit Rabatt um 44 bis 48 Prozent unter denen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin l\u00e4gen. Ferner bestehe die erforderliche Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht. Ma\u00dfgeblich sei insoweit der Zeitpunkt, an dem die Verf\u00fcgungspatentinhaberin ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verf\u00fcgung gestellt bekam, mithin der 12. Februar 2009.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie den urspr\u00fcnglichen Antrag hinsichtlich einer mittelbaren Verletzung des Verf\u00fcgungspatents teilweise zur\u00fcckgenommen hat (urspr\u00fcnglicher Antrag zu Ziff. I.2b)),<\/p>\n<p>es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung aufzugeben,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. ein Behandlungsger\u00e4t zum F\u00f6rdern der Heilung einer Wunde bei S\u00e4ugetieren, umfassend<\/p>\n<p>1.1. eine f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten permeable, durchl\u00e4ssige Kompresse (36) zum Einf\u00fchren in die Wunde,<\/p>\n<p>1.2. eine Abdeckung (43) zum Bedecken der Wunden und zum Bereitstellen einer luftdichten Abdichtung um sie herum,<\/p>\n<p>1.3. einen Drainageschlauch (38),<\/p>\n<p>1.3.1. der die Kompresse mit einer in einem Geh\u00e4use (11, 12) enthaltenen Saugpumpe (84) verbindet, so dass Unterdruck auf die Wunde ausge\u00fcbt werden kann, um Fl\u00fcssigkeiten von ihr wegzuziehen,<\/p>\n<p>1.3.2. wobei der Schlauch mit der Pumpe \u00fcber einen Wegwerfbeh\u00e4lter (19) zum Sammeln von der Wunde weggesaugter Fluide verbunden ist,<\/p>\n<p>1.3.3. wobei der Beh\u00e4lter einen mit dem Drainageschlauch verbundenen Einlass (35) und einen mit der Pumpe verbundenen Sauganschluss (52) aufweist,<\/p>\n<p>1.4. wobei der Sauganschluss einen Filter (46) umfasst, um den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch ihn hindurch zu verhindern, und<\/p>\n<p>1.5. wobei der Beh\u00e4lter und das Geh\u00e4use eine F\u00fchrung aufweisen, um den Beh\u00e4lter in einer Aussparung (18) im Geh\u00e4use derart auszurichten, dass der Sauganschluss mit der Pumpe verbunden ist, ferner umfassend<\/p>\n<p>1.6. einen Schnappriegel (26) zum Eingreifen mit dem Beh\u00e4lter und l\u00f6sbaren Halten desselben in der Aussparung (18) und<\/p>\n<p>1.7. eine Vorrichtung zum Erfassen, wann der Beh\u00e4lter im Wesentlichen mit Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt ist und zum Erzeugen eines Signals, welches ein Abschalten der Pumpe bewirkt<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. eine f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten permeable, durchl\u00e4ssige Kompresse zum Einf\u00fchren in eine Wunde<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>eine Abdeckung zum Bedecken einer Wunde und zum Bereitstellen einer luftdichten Abdichtung um sie herum<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>einen Drainageschlauch<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>einen Wegwerfbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>die geeignet sind f\u00fcr Behandlungsger\u00e4te zum F\u00f6rdern der Heilung einer Wunde bei S\u00e4ugetieren mit den unter 1. genannten Merkmalen<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne<\/p>\n<p>a) im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Kompresse und\/oder die Abdeckung und\/oder der Drainageschlauch und\/oder der Wegwerfbeh\u00e4lter nicht ohne Zustimmung des Inhabers des EP 0 777 XXX B1 mit einem Behandlungsger\u00e4t zum F\u00f6rdern der Heilung einer Wunde bei S\u00e4ugetieren mit den unter 1. genannten Merkmalen verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, das die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassende Unterdrucktherapie-System K mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch. Angesichts der in der Patentbeschreibung formulierten Aufgabenstellung, ein kompaktes und in sich geschlossenes, wirksames und wirtschaftlich machbares System bereit zu stellen, komme dem einzigen erl\u00e4uterten vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiel besondere Bedeutung zu. Dieses vorzugsw\u00fcrdige Ausf\u00fchrungsbeispiel stelle eine Plug-in Konfiguration dar, bei der lediglich der Beh\u00e4lter in eine Ausnehmung des Pumpengeh\u00e4uses eingeschoben werden m\u00fcsse, um die Verbindung zwischen Beh\u00e4lter und Pumpe herzustellen. Angesichts dessen k\u00f6nne eine L\u00f6sung wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen zwischen Beh\u00e4lter und Pumpe eine Schlauchleitung vorgesehen ist, nicht patentgem\u00e4\u00df sein.<\/p>\n<p>Auch meint die Verf\u00fcgungsbeklagte, es fehle an einem Verf\u00fcgungsgrund. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe nicht hinreichend schnell das Unterdrucktherapie-System K angegriffen. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung an dem Tage erhob, an dem sie den Antrag in einem Verfahren parallelen Eilrechtsschutzverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 294\/08, betreffend ein anderes Patent zur\u00fccknahm. Auch betreibe die Verf\u00fcgungsbeklagte kein Preis-Dumping. Die Preise der Parteien m\u00fcssten verglichen werden auf Grundlage der Preise der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausweislich einer aus dem Jahr 2006 stammenden Preisliste (Anlage VP3) und der Preisliste der Verf\u00fcgungsbeklagten betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlage K 15). Hieraus ergebe sich, dass einer von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angebotenen Tagespauschale in H\u00f6he von 68,40 EUR eine entsprechende Tagespauschale der Verf\u00fcgungsbeklagten in H\u00f6he von 50,50 EUR gegen\u00fcber stehe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Auffassung, das Verf\u00fcgungspatent werde auf die am 3. Juli 2009 erhobene Nichtigkeitsklage hin f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden. Seine technische Lehre beruhe gegen\u00fcber einer Kombination der US 4,569,674 (Anlage VP3-Ni, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage VP4\u00dc-Ni) mit der WO 93\/09727 (Anlage VP4-Ni, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage VP4\u00dc-Ni) nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist mangels Verf\u00fcgungsanspruch unbegr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht kein Unterlassungsanspruch aus Art. 6 Abs. 2 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10 139 Abs. 1 PatG gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents weder unmittelbar noch mittelbar.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Wunddrainagevorrichtung, namentlich ein Ger\u00e4t zum Schlie\u00dfen von Wunden.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist allgemein bekannt, dass der Wundverschluss im Organismus eines S\u00e4ugetieres in der Weise geschieht, dass an die Wunde angrenzendes Epithel- und Subkutangewebe auf die Mitte der Wunde zuwandert, bis diese sich schlie\u00dft. Bei gro\u00dffl\u00e4chigen oder infizierten Wunden ist dieser Vorgang erschwert, es bildet sich nahe der Wundoberfl\u00e4che eine Stauungszone, in der eine \u00f6rtliche Gewebeschwellung den Zufluss von Blut und Gewebe behindert, so dass die umgebenden Gewebeabschnitte nicht hinreichend versorgt werden und eine bakterielle Infektion nicht hinreichend abwehren k\u00f6nnen. Dies steht der nat\u00fcrlichen Wundschlie\u00dfung entgegen und bereitet medizinische Probleme.<\/p>\n<p>Als herk\u00f6mmliche medizinische Technik zum Schlie\u00dfen offener Wunden ist die Verwendung von N\u00e4hten oder Klammern bekannt. Dies ist zwar h\u00e4ufig wirksam, hat aber den erheblichen Nachteil, dass Zug auf das wundnahe Hautgewebe ausge\u00fcbt wird. Die dadurch verursachten hohen mechanischen Belastungen lassen das Gewebe rei\u00dfen, was zu Wunddehiszenz (Aufplatzen der Wunde) und zus\u00e4tzlichen Gewebeverlust f\u00fchren kann. Auch k\u00f6nnen sich Wunden aufgrund Infektion derart verh\u00e4rten und entz\u00fcnden, dass N\u00e4hen oder Klammern nicht m\u00f6glich ist, und stattdessen kostentr\u00e4chtige chirurgische Behandlungen notwendig sind, etwa bei gro\u00dfen, tiefen und offenen Wunden, Dekubitalgeschw\u00fcren (Wundliegegeschw\u00fcre), Geschw\u00fcre aufgrund Osteomyelitis (infekti\u00f6se Entz\u00fcndung des Knochenmarks) und Verbrennung zweiten Grades, die sich zu solchen dritten Grades entwickeln.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese Problematik wird von der WO 93\/09727 (im Nichtigkeitsverfahren Anlage VP4-Ni bzw. VP4\u00dc-Ni) ein Verfahren vorgeschlagen, die Wunde zu drainieren durch die Aus\u00fcbung eines kontinuierlichen Unterdrucks auf die Wunde, der ausreicht, um ein Wandern von Epithel- und Subkutangewebe in Richtung der Wunde zu f\u00f6rdern. Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent es als nachteilig, dass keine Mittel offenbart werden, mit denen eine Ausbreitung einer Infektion von einem behandelten Patienten auf den anderen vermieden wird.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent stellt sich die Aufgabe, dieses Problem zu l\u00f6sen (Anlage K 1b, Seite 2, Zeilen 23ff.). Ferner stellt es sich die Aufgaben, ein Wundschlie\u00dfger\u00e4t bereit zu stellen, welches Wunden schlie\u00dft, ohne die umgebende Haut zu belasten (Anlage K 1a, Seite 3, Zeilen 22f.), die in der WO 93\/09727 offenbarte Technologie in einem g\u00fcnstigen, kompakten und in sich geschlossenen, wirksamen und wirtschaftlich machbaren System bereit zu stellen (Anlage K 1a, Seite 3, Zeilen 24ff.), die Sicherheit und Wirksamkeit einer solchen Vorrichtung insbesondere im Hinblick auf Infektionskontrolle zu optimieren (Anlage K 1a, Seite , Zeilen 4ff.) und schlie\u00dflich, ein Wundschlie\u00dfger\u00e4t bereit zu stellen, welches einen entfernbaren und wegwerfbaren Wundfl\u00fcssigkeits-Sammelbeh\u00e4lter umfasst, um das Wundschlie\u00dfger\u00e4t vor Kontamination zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Behandlungsger\u00e4t zum F\u00f6rdern der Heilung einer Wunde bei S\u00e4ugetieren, umfassend<\/p>\n<p>1.1. eine f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten permeable, durchl\u00e4ssige Kompresse (36) zum Einf\u00fchren in die Wunde,<\/p>\n<p>1.2. eine Abdeckung (43) zum Bedecken der Wunden und zum Bereitstellen einer luftdichten Abdichtung um sie herum,<\/p>\n<p>1.3. einen Drainageschlauch (38),<\/p>\n<p>1.3.1. der die Kompresse mit einer in einem Geh\u00e4use (11, 12) enthaltenen Saugpumpe (84) verbindet, so dass Unterdruck auf die Wunde ausge\u00fcbt werden kann, um Fl\u00fcssigkeiten von ihr wegzuziehen,<\/p>\n<p>1.3.2. wobei der Schlauch mit der Pumpe \u00fcber einen Wegwerfbeh\u00e4lter (19) zum Sammeln von der Wunde weggesaugter Fluide verbunden ist,<\/p>\n<p>1.3.3. wobei der Beh\u00e4lter einen mit dem Drainageschlauch verbundenen Einlass (35) und einen mit der Pumpe verbundenen Sauganschluss (52) aufweist,<\/p>\n<p>1.4. wobei der Sauganschluss einen Filter (46) umfasst, um den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch ihn hindurch zu verhindern, und<\/p>\n<p>1.5. wobei der Beh\u00e4lter und das Geh\u00e4use eine F\u00fchrung aufweisen, um den Beh\u00e4lter in einer Aussparung (18) im Geh\u00e4use derart auszurichten, dass der Sauganschluss mit der Pumpe verbunden ist, ferner umfassend<\/p>\n<p>1.6. einen Schnappriegel (26) zum Eingreifen mit dem Beh\u00e4lter und l\u00f6sbaren Halten desselben in der Aussparung (18) und<\/p>\n<p>1.7. eine Vorrichtung zum Erfassen, wann der Beh\u00e4lter im Wesentlichen mit Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt ist und zum Erzeugen eines Signals, welches ein Abschalten der Pumpe bewirkt<\/p>\n<p>Nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents werden die genannten Aufgaben dadurch gel\u00f6st (Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 23ff.), dass ein patentgem\u00e4\u00dfes Behandlungsger\u00e4t ein Geh\u00e4use umfasst, welches eine Vakuumpumpe und eine Kammer zum Aufnehmen eines wegwerfbaren Wunddrainage-Sammelgef\u00e4\u00dfes enth\u00e4lt. Die Vakuumpumpe ist (Anlage K 1a, Seite 3, Zeilen 12ff.) wegen ihrer teuren Komponenten f\u00fcr eine Wiederverwendung ausgelegt; der verwendete Sammelbeh\u00e4lter ist hingegen als entfernbarer und wegwerfbarer Beh\u00e4lter ausgelegt, der eine Kontamination der Vakuumpumpe und der \u00fcbrigen Ger\u00e4teteile verhindern kann. Daher ist es nicht notwendig, die Pumpe und die vom Beh\u00e4lter zur Pumpe f\u00fchrenden Rohrleitungen zu zerlegen und zu dekontaminieren, was \u00e4u\u00dfert zeit- und arbeitsaufwendig w\u00e4re.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich weder feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar Gebrauch macht, noch, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2a), 2b), 3a) oder 3b) von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch machen. Jedenfalls Merkmal 1.5 ist nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal weisen der Beh\u00e4lter und das Geh\u00e4use eine F\u00fchrung auf, um den Beh\u00e4lter in einer Aussparung (18) im Geh\u00e4use derart auszurichten, dass der Sauganschluss mit der Pumpe verbunden ist. Das Merkmal enth\u00e4lt folglich eine Zweckangabe, durch die der technische Zweck des patentgem\u00e4\u00df gelehrten Elements, der F\u00fchrung, erl\u00e4utert wird. Es handelt sich insoweit nicht um eine rein beschreibende und f\u00fcr den Schutzzweck des Verf\u00fcgungspatents deshalb unbeachtliche Zweckangabe, sondern um eine Zweckangabe, die den Schutzbereich begrenzt. Sie bestimmt die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der gesch\u00fctzten Vorrichtung.<\/p>\n<p>Die Aufnahme einer Zweckbestimmung in den Anspruchswortlaut ist zwar grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, den Schutzbereich des allein eine Vorrichtung lehrenden Patents zu beschr\u00e4nken. Durch eine Zweckangabe wird im Ausgangspunkt zun\u00e4chst nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Konstruktionselement mithin mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grunds\u00e4tzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Hieraus folgt aber auch, dass der Fachmann die Angabe der Zweckbestimmung immer mindestens in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die gelehrte Vorrichtung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestalten soll, damit sie f\u00fcr die in der Zweckangabe beschriebene Funktion geeignet ist. Auf diese Weise kann eine Zweckangabe \u2013 \u00fcber die blo\u00dfe gleichsam beispielhafte Erl\u00e4uterung hinaus \u2013 zur Lehre der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beitragen, indem sie mittelbar die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Die Zweckangabe nimmt deshalb dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf die sie sich bezieht, als ein solches definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erf\u00fcllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erf\u00fcllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen).<\/p>\n<p>Vorliegend erkennt der Fachmann, dass der Zweck der F\u00fchrung \u2013 Bewirkung einer Verbindung zwischen Sauganschluss und Pumpe \u2013 ihre r\u00e4umliche Ausgestaltung bedingt. Die F\u00fchrung muss zun\u00e4chst so ausgestaltet sein, dass sie, wenn der Beh\u00e4lter mithilfe der F\u00fchrung in die Aussparung (18) eingef\u00fchrt wird, in irgendeiner Weise wenigstens dazu beitr\u00e4gt, dass der Sauganschluss (52) mit der Pumpe verbunden wird, dass n\u00e4mlich der Beh\u00e4lter in eine Position gef\u00fchrt wird, in der der Sauganschluss als Element des Beh\u00e4lters mit der Pumpe verbunden wird. Die durch die F\u00fchrung erzwungene relative Position von Beh\u00e4lter und Pumpe zueinander muss eine solche sein, die f\u00fcr die Herstellung der Verbindung beider Elemente zueinander notwendig ist. Auch muss die Ausrichtung des Beh\u00e4lters in seiner Position relativ zur Pumpe durch die F\u00fcrhung in der Weise bewirkt werden, dass allein schon durch die Ausrichtung die Verbindung zwischen Beh\u00e4lter und Pumpe besteht: Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5 dient die F\u00fchrung dazu, den Beh\u00e4lter derart auszurichten, dass der Sauganschluss (als Element des Beh\u00e4lters) mit der Pumpe verbunden ist. Der englische Originalwortlaut des Verf\u00fcgungspatentanspruchs, welcher f\u00fcr die Auslegung und Schutzbereichs-bestimmung der verbindliche Wortlaut ist (vgl. Busse \/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., Art. 2 \u00a7 1 IntPat\u00dcG Rn. 10) lautet an dieser Stelle:<\/p>\n<p>\u201ea guide for aligning the container in a recess in the housing such that the suction is connected to the pump\u201c.<\/p>\n<p>Dem entnimmt der Fachmann, dass die F\u00fchrung zur Herstellung der Verbindung nicht nur beitragen soll. F\u00fcr eine derartige Lehre zum technischen Handeln w\u00fcrde er einen anderen Anspruchswortlaut erwarten (etwa: \u201ecan be connected\u201c). Vielmehr legt der Fachmann die technische Lehre insoweit in der Weise aus, dass die Ausrichtung die Verbindung bewirkt.<\/p>\n<p>Ferner erkennt der Fachmann, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrung den Beh\u00e4lter in eine bestimmte Position relativ zum Geh\u00e4use zwingt. Dies ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eF\u00fchrung\u201c, welches augenscheinlich auch das Verf\u00fcgungspatent zugrunde legt. Dies folgt zum anderen aus der Bedeutung des bei Auslegung des Merkmals 1.5 zu beachtenden Merkmals 1.6: Dieses lehrt, dass der Beh\u00e4lter durch einen Schnappriegel l\u00f6sbar in der Aussparung gehalten wird. Dem kann der Fachmann entnehmen, dass durch die F\u00fchrung der Beh\u00e4lter in eine Position gef\u00fchrt wird, die es dem Schnappriegel sodann erlaubt, den Beh\u00e4lter l\u00f6sbar in der Aussparung zu halten. Bewirkt nicht bereits die F\u00fchrung eine bestimmte Position des Beh\u00e4lters, in welche sie diesen relativ zur Pumpe zwingt, kann der Schnappriegel nicht eingreifen und den Beh\u00e4lter nicht l\u00f6sbar halten. Auch die Figuren 2 und 3 des Verf\u00fcgungspatents, die als Zeichnungen in der Patentschrift gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc ebenfalls zur Bestimmung des Schutzbereichs heranzuziehen sind, st\u00fctzen den Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis, da sie zeigen, auf welche Weise ein in die Aussparung gef\u00fchrter Beh\u00e4lter in eine bestimmte Stellung gezwungen wird.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich die Verwirklichung vom Merkmal 1.5 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die im K-System der Verf\u00fcgungsbeklagten verwendeten Beh\u00e4lter (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 3a und 3b)) weisen schon keine F\u00fchrung auf. Als Beh\u00e4lter im Sinne des Verf\u00fcgungspatents ist bei diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich der eigentliche, aus durchsichtigem Kunststoff gefertigte und mit einem Deckel versehene Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zu beurteilen, nicht aber das von der Verf\u00fcgungsbeklagten als \u201eBecherhalter\u201c bezeichnete, in derselben Farbe wie das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 gehaltene Element.<\/p>\n<p>Zwar lehrt das Verf\u00fcgungspatent nicht, dass der Beh\u00e4lter einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt werden muss. Im Zuge der Erl\u00e4uterung eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels wird der Beh\u00e4lter definiert durch die Beschreibung seiner Elemente (Anlage K 1b, Seite 7, Zeilen 2 bis 5): Hiernach umfasst der Beh\u00e4lter Seitenw\u00e4nde, eine obere Wand, eine untere Wand, eine R\u00fcckwand und eine Vorderwand, die eine rechteckige Kammer zur Aufnahme von Blut, Eiter und anderen von einer Wunde abgesonderten Fl\u00fcssigkeiten definieren. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3a und 3b ist indes der eigentliche Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter lose in den Beh\u00e4lterhalter eingesetzt. Wird der (Fl\u00fcssigkeits-)Beh\u00e4lter von oben her eingesetzt, wird er zwar, sobald er aufgrund seiner konischen Form im Beh\u00e4lterhalter anschl\u00e4gt, aufgrund der Schwerkraft gehalten, jedoch l\u00e4sst er sich lose im Beh\u00e4lterhalter drehen und aus dem Beh\u00e4lterhalter ohne weitere Ma\u00dfnahme wieder nach oben hin herausnehmen; auch kann er, wenn der Beh\u00e4lterhalter gekippt wird, aus diesem herausfallen.<\/p>\n<p>Damit ist der Beh\u00e4lterhalter nicht als Element des Beh\u00e4lters im Sinne des Verf\u00fcgungspatents zu betrachten. Die lose Aufh\u00e4ngung im Halter gestattet eine bestimmte Ausrichtung des eigentlichen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters relativ zum Geh\u00e4use nicht. Die Bestimmung der Position des Halters relativ zum Geh\u00e4use bleibt ohne Auswirkung, weil der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter samt dem Deckel und den Schlauchanschl\u00fcssen eine beliebige Position relativ zum Halter und damit auch zum Geh\u00e4use einnehmen kann. Auch kann der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter dann, wenn das Geh\u00e4use kippt, aus dem Halter herausfallen.<\/p>\n<p>Hieraus folgt zugleich, dass der als Beh\u00e4lter im Sinne des Verf\u00fcgungspatents zu verstehende eigentliche Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter keine F\u00fchrung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5 aufweist. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter wird in keine bestimmte Position relativ zum Geh\u00e4use gehalten. Ein Anschluss der Beh\u00e4lter (angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3a) und 3b)) an die Pumpe (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) kann auch unter g\u00e4nzlichem Verzicht auf den Beh\u00e4lterhalter erfolgen, etwa indem der Beh\u00e4lter lose neben die Pumpe gestellt wird.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Aber selbst wenn die Beh\u00e4lterhalterung als Teil des Beh\u00e4lters im Sinne des Verf\u00fcgungspatents zu betrachten sein sollte, w\u00e4re Merkmal 1.5 nicht verwirklicht. Die am Beh\u00e4lterhalter ausgef\u00fchrte F\u00fchrung steht in Eingriff mit der F\u00fchrung auf Seiten der Pumpe (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Indes tr\u00e4gt die F\u00fchrung nichts dazu bei, dass der Sauganschluss des Beh\u00e4lters mit der Pumpe verbunden wird. Der Beh\u00e4lter ist \u00fcber eine au\u00dferhalb des Pumpengeh\u00e4uses gef\u00fchrte, flexible Schlauchleitung mit der Pumpe verbunden. Die Schlauchleitung setzt auf der Seite des Beh\u00e4lters an dessen Deckel an, und zwar wird sie vom Deckel entweder mittig nach oben hin gef\u00fchrt (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3a) oder zur Seite hin (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3b). Die F\u00fchrung tr\u00e4gt zur Herstellung einer Verbindung von Beh\u00e4lter und Pumpe \u00fcber die genannte Schlauchleitung nichts bei. Der Beh\u00e4lter wird durch die F\u00fchrung nicht relativ zum Pumpengeh\u00e4use in einer Weise ausgerichtet, dass die Herstellung der Leitungsverbindung erm\u00f6glicht oder auch nur erleichtert wird.<\/p>\n<p>Die F\u00fchrung verl\u00e4uft in vertikaler Richtung, so dass der Beh\u00e4lter samt Halterung von oben nach unten in die F\u00fchrung eingesetzt wird. Auf die Ausrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3a zum Anschluss der Pumpe hin wirkt sich die F\u00fchrung somit schon deshalb kaum aus, weil das beh\u00e4lterseitige, nahezu in der Mitte des Deckels ansetzende Schlauchende auch ohne die F\u00fchrung stets in beinahe dieselbe Position relativ zur Pumpe gelangt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3b wirkt sich die F\u00fchrung zwar insofern aus, dass die Richtung, in welche der beh\u00e4lterseitige Schlauchanschluss vom Deckel des Beh\u00e4lters weg weist, durch die F\u00fchrung beeinflusst wird: Je nachdem, mit welcher Ausrichtung der Beh\u00e4lter in die Halterung eingesetzt wird, weist der Schlauch, sobald die Halterung in die F\u00fchrung eingesetzt wird. Indes kann die Ausrichtung des Schlauchs unabh\u00e4ngig von der F\u00fchrung bestimmt werden zum einen dadurch, mit welcher Ausrichtung der Becher in die Halterung eingesetzt wird und zum anderen dadurch, indem der nur lose in den Halter eingesetzte eigentliche Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter im Halter sitzend um seine L\u00e4ngsachse gedreht wird. Zu einer Ausrichtung des beh\u00e4lterseitigen Schlauchanschlusses auf den pumpenseitigen Anschluss tr\u00e4gt die F\u00fchrung somit nichts bei, weil der beh\u00e4lterseitige Schlauchanschluss unabh\u00e4ngig von der F\u00fchrung ausgerichtet werden kann.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3a oder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3b als Beh\u00e4lter verwendet wird \u2013 die Leitungsverbindung zwischen Beh\u00e4lter und Pumpe stets durch einen flexiblen Schlauch bewirkt wird. Abweichungen in der Ausrichtung des Auslasses am Becher werden mithin zwar in gewissen Grenzen, innerhalb dieser Grenzen jedoch unabh\u00e4ngig von der F\u00fchrung ausgeglichen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mangels Verwirklichung des Merkmals 1.5 er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung der \u00fcbrigen streitigen Merkmale. Es bedarf, da bereits ein Verf\u00fcgungsanspruch nicht besteht, keiner Entscheidung dazu, ob ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, ob also eine Entscheidung f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in zeitlicher Hinsicht dringlich ist, und ob angesichts der gegen das Verf\u00fcgungspatent erhobenen Nichtigkeitsklage dessen hinreichend sicherer Rechtsbestand dargetan ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 15. Juli 2009 (Bl. 186ff. GA) konnte wegen \u00a7 296a ZPO keine Beachtung finden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung verbietet sich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ohnehin.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Bei der Festsetzung des Streitwerts nach freiem Ermessen des Gerichts gem\u00e4\u00df \u00a7 53 GKG, \u00a7 3 ZPO war unter Ber\u00fccksichtigung des objektiven von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verfolgten wirtschaftlichen Interesses zu beachten, dass zum einen im Konzern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Wundheilungs-Technologie \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte unwidersprochen vorgebracht hat \u2013 in Deutschland ein Gesamtumsatz in H\u00f6he von etwa 90 Millionen US-Dollar erzielt wird (Anlage VP 1: \u201eapproximately $90 million\u201c), und dass zum anderen die Verf\u00fcgungsbeklagte sowie deren konzernzugeh\u00f6rige Mutter- und Schwestergesellschaften bedeutsame Wettbewerber f\u00fcr den deutschen Markt sind. Die Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat daher erhebliche Bedeutung f\u00fcr die Ums\u00e4tze der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Im Anbetracht der verbleibenden Restlaufzeit des Verf\u00fcgungspatents von \u00fcber f\u00fcnf Jahren war daher ein Streitwert in H\u00f6he von 1.500.000,00 EUR angemessen.<\/p>\n<p>Die im Nichtigkeitsverfahren durch die Verf\u00fcgungsbeklagte gemachte Wertangabe von 2.500.000,00 EUR steht der hiesigen Streitwertfestsetzung nicht entgegen. F\u00fcr den vorliegenden Rechtstreit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass alleine der in die Zukunft wirkende Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, nicht aber Schadensersatzinteressen, die jedoch f\u00fcr den Streitwert im Nichtigkeitsverfahren als Teil des wirtschaftlichen Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung eines Patents bedeutsam sind (Schulte \/ Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 2 PatKostG Rn. 36). Auch ist ein Abschlag daf\u00fcr vorzunehmen, dass vorliegend das Verf\u00fcgungspatent im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01205 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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