{"id":3890,"date":"2009-06-18T17:00:41","date_gmt":"2009-06-18T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3890"},"modified":"2016-04-28T14:54:39","modified_gmt":"2016-04-28T14:54:39","slug":"4b-o-34906-datenuebertragung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3890","title":{"rendered":"4b O 349\/06 &#8211; Daten\u00fcbertragung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01168<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juni 2009, Az. 4b O 349\/06<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 19701XXX (Anlage K II-1, Klagepatent), dessen Erteilung am 27.07.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde.<br \/>\nDas Klagepatent, welches eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Daten\u00fcbertragung und zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers betrifft, steht in Kraft, wobei das Deutsche Patent- und Markenamt auf die Einspr\u00fcche der Beklagten und Dritter mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 (Anlage B I-2) das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. S\u00e4mtliche Figuren enthalten schematische Darstellungen betreffend Ausf\u00fchrungsformen der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die \u00fcber mehrere Signal\u00fcbertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen mindestens zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdaten\u00fcbertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erm\u00f6glicht, wobei<\/p>\n<p>&#8211; auf einer ersten Signal\u00fcbertragungsleitung eine \u00dcbertragung von Signalen zur Verarbeitungseinheit erfolgt und<br \/>\n&#8211; auf einer zweiten Signal\u00fcbertragungsleitung im Messmodus eine \u00dcbertragung von Taktsignalen von der Vereinbarungseinheit zum Messwertaufnehmer erfolgt und die serielle \u00dcbertragung von Daten auf der ersten Signal\u00fcbertragungsleitung synchronisiert wird und<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung eine Vergleichereinheit aufweist, die die an der zweiten Signal\u00fcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht und mit einem Referenzsignal vergleicht und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu erm\u00f6glichen, wenn sie \u00fcber den Vergleich mit einem Referenzsignal den gew\u00fcnschten Betriebsmodus identifiziert.\u201c<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 13 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die \u00fcber mehrere Signal\u00fcbertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei dem der Messwertaufnehmer zwischen mindestens zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist und im Messmodus eine Messdaten\u00fcbertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erm\u00f6glicht, wobei<\/p>\n<p>&#8211; auf einer ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung Signale zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und<br \/>\n&#8211; auf einer zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer \u00fcbertragen werden und die serielle \u00dcbertragung von Daten auf der ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung synchronisiert wird, und<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung eine Vergleichereinheit aufweist, die die an der zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht und mit einem Referenzsignal vergleicht und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu erm\u00f6glichen, wenn sie \u00fcber den Vergleich mit einem Referenzsignal den gew\u00fcnschten Betriebsmodus identifiziert.\u201c<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 26 lautet:<\/p>\n<p>\u201ePositionsmesssystem, geeignet zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 14 bis 27\u201c.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 27 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerarbeitungseinheit, geeignet zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 14 bis 27.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat ein Verfahren zur \u00dcbertragung von digitalisierten Daten eines Sensors hin zu einer Verarbeitungseinheit entwickelt. Hierzu bedient sie sich einer bidirektionalen Sensor-Schnittstelle, die sie mit der Abk\u00fcrzung \u201eA\u201c bezeichnet und mit dieser Bezeichnung anbietet. Die Beklagte zu 2), die ausweislich des Internetauftritts der Beklagten zu 1) eine ihrer Lizenznehmerinnen ist, wie auch die Beklagte zu 1) bieten eine Reihe von Bausteinen und Messsystemen an, die eine solche A-Schnittstelle aufweisen und die in der Lage sind, neben den in ihren Messsystemen erfassten Positionsdaten auch weitere, so bezeichnete \u201eB-Daten\u201c zu \u00fcbertragen. Hierbei erfolgt die \u00dcbertragung entsprechend dem von der Beklagten zu 1) so bezeichneten \u201eA-C\u201c, welches von der Kl\u00e4gerin als Anlage K II-7 zur Akte gereicht wurde und welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird (Seite 3, Seite 4 und Seite 5 der genannten Anlage):<\/p>\n<p>Bei den von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteinen handelt es sich um die Bausteine mit der Bezeichnung D, E, F, G, H, I, J, sowie einen Drehgeber mit der Bezeichnung K (mit integriertem iC-Baustein \u201eL\u201c), der von der Beklagten zu 2) stammt. Wegen der konstruktiven sowie programmtechnischen Ausgestaltung dieser Bausteine wird auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K II &#8211; 10 bis 16, 19 und 21 zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) gibt im Rahmen ihrer Internetwerbung zudem an, dass das der A-Schnittstelle zugrunde liegende Protokoll kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt werde (vgl. Anlage K II-8, 1. Absatz).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz Gebrauch machten, wobei einzelne Bausteine lediglich eine mittelbare Patentverletzung darstellten. Da mit diesen Bausteinen die Abnehmer der Beklagten auch dazu veranlasst w\u00fcrden, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 8 anzuwenden, stelle dies eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs durch die Beklagten dar. Ferner sei das Angebot der Beklagten zu 1) auf Erwerb einer Freilizenz zur Anwendung des A-Konzeptes eine unmittelbare Patentverletzung. Die Beklagten seien ihr, der Kl\u00e4gerin, gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entsch\u00e4digung, zum Schadenersatz sowie zur Vernichtung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A.<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die \u00fcber mehrere Signal-\u00dcbertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdaten\u00fcbertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; auf einer ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung eine \u00dcbertragung von Signalen zur Verarbeitungseinheit erfolgt und<br \/>\n&#8211; auf einer zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung im Messmodus eine \u00dcbertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer erfolgt und die serielle \u00dcbertragung von Daten auf der ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung synchronisiert wird und<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu erm\u00f6glichen, wenn sie \u00fcber den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gew\u00fcnschten Betriebsmodus identifiziert;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSchnittstellenbausteine f\u00fcr Vorrichtungen zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die \u00fcber mehrere Signal-\u00dcbertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdaten\u00fcbertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\nzur Benutzung eines Verfahrens, bei dem<br \/>\n&#8211; auf einer ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung Signale zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und<br \/>\n&#8211; auf einer zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer \u00fcbertragen werden und die serielle \u00dcbertragung von Daten auf der ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung synchronisiert wird, und<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu erm\u00f6glichen, wenn sie \u00fcber den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gew\u00fcnschten Betriebsmodus identifiziert;<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndurch \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen einer Spezifikation f\u00fcr eine Sensor-Schnittstelle Dritten folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten und diese zur Benutzung dieses Verfahrens anzustiften:<\/p>\n<p>Verfahren zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die \u00fcber mehrere Signal-\u00dcbertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdaten\u00fcbertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; auf einer ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung Signale zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und<br \/>\n&#8211; auf einer zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer \u00fcbertragen werden und die serielle \u00dcbertragung von Daten auf der ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung synchronisiert wird und<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu erm\u00f6glichen, wenn sie \u00fcber den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gew\u00fcnschten Betriebsmodus identifiziert;<\/p>\n<p>d)<br \/>\nVerarbeitungseinheiten, die geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die \u00fcber mehrere Signal-\u00dcbertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdaten\u00fcbertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn bei dem Verfahren<br \/>\n&#8211; auf einer ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung Signale zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und<br \/>\n&#8211; auf einer zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer \u00fcbertragen werden und die serielle \u00dcbertragung von Daten auf der ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung synchronisiert wird und<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu erm\u00f6glichen, wenn sie \u00fcber den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gew\u00fcnschten Betriebsmodus identifiziert;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. a) bis d) bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten der Vorrichtungen zu Ziffer 1. a), b) und d),<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder f\u00fcr die Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a), b) und d) aufgewendeten, nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu lit. a und b Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu e) betreffend die Handlungen zu Ziffer I. 1. a) bis d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27.08.2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen unter Ziffer I. 1. a) und d) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.<br \/>\neine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. a), c) und d) bezeichneten, in der Zeit vom 21.09.1997 bis zum 26.08.2006 begangene Handlungen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. a) bis d) bezeichneten, in der Zeit seit dem 27.08.2006 begangenen Handlungen entstanden ist;<\/p>\n<p>B.<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die \u00fcber mehrere Signal-\u00dcbertragungsleitungen mit dem Messertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdaten\u00fcbertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; auf einer ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung eine \u00dcbertragung von Signalen zur Verarbeitungseinheit erfolgt und<br \/>\n&#8211; auf einer zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung im Messmodus eine \u00dcbertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer erfolgt und die serielle \u00dcbertragung von Daten auf der ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung synchronisiert wird und<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu erm\u00f6glichen, wenn sie \u00fcber den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gew\u00fcnschten Betriebsmodus identifiziert,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nPositionsmesssysteme, die geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die \u00fcber mehrere Signal-\u00dcbertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdaten\u00fcbertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn bei dem Verfahren<br \/>\n&#8211; auf einer ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung Signale zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und<br \/>\n&#8211; auf einer zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer \u00fcbertragen werden und die serielle \u00dcbertragung von Daten auf der ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung synchronisiert wird und<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu erm\u00f6glichen, wenn sie \u00fcber den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gew\u00fcnschten Betriebsmodus identifiziert,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.1997 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten der Vorrichtungen zu Ziffer 1. a) bis b),<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder f\u00fcr die Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. a) bis b) aufgewendeten, nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu e) von der Beklagten zu 2) betreffend die Handlungen zu Ziffer I. 1 a) und b) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27.08.2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen unter Ziffer B I 1 a) bis b) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.<br \/>\neine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen f\u00fcr die unter Ziffer I. 1 a) und b) bezeichneten, in der Zeit seit dem 26.08.2006 begangenen Handlungen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, in der Zeit seit dem 27.08.2006 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem Verletzungsvorwurf entgegen und meinen insoweit im Wesentlichen: Es fehle bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem patentgem\u00e4\u00dfen Vergleich mit einem Referenzsignal und an einer &#8211; ihrer Ansicht nach erforderlichen &#8211; laufenden \u00dcberwachung der Signalleitungen, da nur zu Beginn eines Kommunikationszyklusses der Eintritt eine Zeitbedingung gepr\u00fcft werde. Bei der A-Schnittstelle erfolge auch keine Umschaltung zwischen Betriebsmodi, da nur aus einem Ruhezustand heraus ein Betriebsmodus ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens entsprechend dem Beweisbeschluss vom 01.06.2007 (Band IV, Bl. 791 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten des Herrn Professor Dr. L vom 06.08.2008 (Band IV, Bl. 815 ff. d.A.) sowie auf die Niederschrift der Sitzung vom 21.04.2009 (Gerichtsakte Band IV, Bl. 852 ff.) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 33, 139, 140 a, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich ebenso wenig feststellen wie die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden (\u00a7 10 PatG).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers. Insbesondere ist die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung bzw. das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren geeignet, wenn ein Positionsmesssystem als Messwertaufnehmer eingesetzt wird.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent als Stand der Technik zun\u00e4chst die DE 4129577 A1. Diese offenbart ein Messsystem zur Drehwinkelerfassung, bei dem eine Modifikation messsystem-spezifischer Daten durch den Anwender m\u00f6glich ist. Hierzu umfasst das Messsystem einen Datenspeicher, der mit einer Auswerteeinheit \u00fcber Signal\u00fcbertragungsleitungen verbunden ist; durch zeitweises Zusammenschalten der Messsystem-Ausg\u00e4nge bzw. Speicher-Ausg\u00e4nge mit den \u00dcbertragungsleitungen kann das Messsystem anwenderspezifisch programmiert werden. F\u00fcr die Daten\u00fcbertragung wird ein zeitsequentielles Multiplex-Verfahren vorgeschlagen, was eine technisch relativ aufwendige L\u00f6sung darstellt. Zudem ist die Synchronisation von Leitsystem und Auswerteeinheit nicht gew\u00e4hrleistet. Die vorgeschlagene Schnittstelle ist ferner nicht universell f\u00fcr verschiedene Messsysteme einsetzbar, beispielsweise f\u00fcr Messsysteme, die bereits den eigentlichen Messwert in Form einer Absolut-Position liefern und bei denen der interessierende Messwert nicht in der nachgeordneten Auswerteeinheit erzeugt werden muss.<\/p>\n<p>Als bekannt erw\u00e4hnt das Klagepatent sodann eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur synchron-seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit gem\u00e4\u00df dem EP 0171579 A1. Dabei umfasst die vorgeschlagene Vorrichtung eine Taktsignal- sowie eine Datenleitung, \u00fcber die der Messwertaufnehmer und eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit miteinander verbunden sind. Die beiden Signal-\u00dcbertragungsleitungen werden jeweils nur unidirektional betrieben. Eine anwenderspezifische Programmierung des Messwertaufnehmers, etwa durch Beschreiben und Auslesen von Speichereinheiten, die dem Messwertaufnehmer zugeordnet sind, ist bei dieser Vorrichtung nicht vorgesehen bzw. nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik widmet sich das Klagepatent dem EP 0660209 A 1, welches vorschl\u00e4gt, zumindest eine Signal-\u00dcbertragungsleitung zwischen dem Messwertaufnehmer und der Verarbeitungseinheit bidirektional auszuf\u00fchren und dem Messwertaufnehmer eine Reihe von Speicherbereichen zuzuordnen. Die Speicherbereiche k\u00f6nnen vom Anwender \u00fcber diese Signal-\u00dcbertragungsleitung beschrieben bzw. ausgelesen werden, so dass derart dem Anwender eine Anpassung der Verarbeitungseinheit an spezifische Messwertaufnehmer-Parameter m\u00f6glich ist. Die vorgesehenen Speicherbereiche k\u00f6nnen verschiedenste Parameter des Messwertaufnehmers, Informationen zu dessen Betriebszustand, Parameter der Verarbeitungseinheit etc. beinhalten. Mit Hilfe einer derartigen Vorrichtung ist nunmehr ein wahlweiser Programmier- bzw. Messbetrieb des Messwertaufnehmers m\u00f6glich. Diese grunds\u00e4tzlich vorteilhafte L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent insoweit, als dass bestimmte Voraussetzungen seitens des Messwertaufnehmers, insbesondere eine bidirektionale Signal-\u00dcbertragungsleitung zur Verarbeitungseinheit erforderlich ist und deshalb nicht universell eingesetzt werden kann, etwa in Verbindung mit Messwertaufnehmern, die nur unidirektional betreibbare Takt- und Datenleitungen aufweisen.<\/p>\n<p>Ferner setzt sich das Klagepatent mit dem EP 0324067 A2 auseinander. Dieses betrifft eine weitere M\u00f6glichkeit zur Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen einem Messwertaufnehmer und einer nachgeordneten Verarbeitungseinheit. Dabei sind wiederum dem Messwertaufnehmer zugeordnete Speicherbausteine vorgesehen, die beschrieben und ausgelesen werden k\u00f6nnen und in denen Messwertaufnehmer-Kenndaten abgelegt sind. Auch hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese L\u00f6sung nur in Verbindung mit daf\u00fcr ausgelegten Messwertaufnehmern und einer entsprechenden Ausgestaltung der Signal-\u00dcbertragungsleitung einsetzbar sei.<\/p>\n<p>Im Klagepatent angesprochen ist weiterhin die US 4, 831, 380 A, welche eine Schnittstelle f\u00fcr Messwertaufnehmer, bei der durch Detektion eines Referenzsignals die gleichzeitige \u00dcbermittlung von Messwertaufnehmer-Korrekturdaten und Messdaten zur Verarbeitungseinheit erfolgt, lehrt. Eine Programmierm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Messwertaufnehmer, das hei\u00dft etwa die anwenderspezifische Anpassung an bestimmte Anforderungen der Verarbeitungseinheit ist \u2013 so die Kritik des Klagepatents \u2013 dabei ebenso wenig vorgesehen wie die definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi des Messwertaufnehmers.<\/p>\n<p>Sodann geht das Klagepatent auf die DE 4020809 C 2 ein, welche ein Verfahren zum Informationsaustausch \u00fcber einen seriellen Bus betrifft, bei dem aus einer Leitung sowohl periodische Taktsignale als auch den Taktsignal \u00fcberlagerte Daten \u00fcbertragen werden. Die Codierung der \u00fcbertragenen Daten erfolgt durch die Zuordnung bestimmter Pegelh\u00f6hen zu den logischen 0- und 1-Werten. Als Kritik des Klagepatents enth\u00e4lt diese keine Hinweise auf ein geeignetes Umschaltverfahren und unterschiedliche Betriebsmodi bei Schnittstellenarchitekturen mit parallelen Takt- und Datenleitungen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent einen Datenblattentwurf \u201eM\u201c vom 15.03.1993, bei dem \u00fcber einen digitalen Prozessdatenkanal ein Datenaustausch zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit m\u00f6glich ist. Ein geeignetes Umschaltverfahren in unterschiedliche Betriebsmodi bei Schnittstellenarchitekturen mit parallelen Takt- und Datenleitungen ist \u2013 so die Kritik des Klagepatents \u2013 dieser Druckschrift ebenfalls nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers zu schaffen, die in Verbindung mit m\u00f6glichst vielen verschiedenen Messwertaufnehmer-Systemen zuverl\u00e4ssig arbeitet. Insbesondere soll neben verschiedenen Messmodi, in denen eine Messdaten\u00fcbertragung an eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit in unterschiedlicher Art und Weise erfolgt, eine Programmierung des Messwertaufnehmers durch den jeweiligen Anwender m\u00f6glich sein. Ein derartiger Programmiermodus soll zum Beispiel eine Anpassung der Verarbeitungseinheit an bestimmte Parameter des Messwertaufnehmers mit geringem Aufwand erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den Merkmalen gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtung zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die \u00fcber mehrere Signal-\u00dcbertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Messwertaufnehmer ist zwischen mindestens zwei Betriebsmodi umschaltbar, worunter<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nein Messmodus ist, in dem eine Messdaten\u00fcbertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt, und<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nein Programmiermodus, der ein Beschreiben und Ausl\u00f6sen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuf einer ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung erfolgt eine \u00dcbertragung von Signalen zur Verarbeitungseinheit.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuf einer zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung erfolgt im Messmodus eine \u00dcbertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie serielle \u00dcbertragung von Daten auf der ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung wird synchronisiert.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Vorrichtung weist eine Vergleicher-Einheit auf, die<\/p>\n<p>6.1<br \/>\ndie an der zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht,<\/p>\n<p>6.2<br \/>\nmit einem Referenzsignal vergleicht und<\/p>\n<p>6.3<br \/>\nUmschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu erm\u00f6glichen, wenn sie \u00fcber den Vergleich mit einem Referenzsignal den gew\u00fcnschten Betriebsmodus identifiziert.<\/p>\n<p>Des Weiteren schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 13 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem als Positionsmesssystem abgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die \u00fcber mehrere Signal-\u00dcbertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Messwertaufnehmer ist zwischen mindestens zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar, worunter<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nein Messmodus ist, in dem eine Messdaten\u00fcbertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt, und<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nein Programmiermodus, der ein Beschreiben und Ausl\u00f6sen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuf einer ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung werden Signale zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuf einer zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung werden im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie serielle \u00dcbertragung von Daten auf der ersten Signal-\u00dcbertragungsleitung wird synchronisiert.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Vorrichtung weist eine Vergleichereinheit auf, die<\/p>\n<p>6.1<br \/>\ndie an der zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht,<\/p>\n<p>6.2<br \/>\nmit einem Referenzsignal vergleicht und<\/p>\n<p>6.3<br \/>\nUmschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung in verschiedenen Betriebsmodi zu erm\u00f6glichen, wenn sie \u00fcber den Vergleich mit einem Referenzsignal den gew\u00fcnschten Betriebsmodus identifiziert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt es als vorteilhaft heraus, dass durch die patentgem\u00e4\u00dfe Vergleicher-Einheit nunmehr sichergestellt sei, dass eine zuverl\u00e4ssige Identifizierung und nachfolgende Umschaltung in den gew\u00fcnschten Messwertaufnehmer\u2013 Betriebsmodus erfolgt. Hierbei k\u00f6nnten verschiedenste Betriebsmodi desselben vorgesehen werden, beispielsweise unterschiedliche Messmodi, in denen Signale unterschiedlicher Form an eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden. Daneben k\u00f6nne jedoch auch definiert in einen Programmiermodus umgeschaltet werden, indem ein Beschreiben und Auslesen von entsprechenden Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zudem stelle die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung bzw. das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren einen universellen Einsatz mit verschiedensten Messwertaufnehmern sicher. Innerhalb eines Programmiermodus sei es m\u00f6glich, verschiedene bekannte Signal-\u00dcbertragungsverfahren einzusetzen, das hei\u00dft die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung sowie das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren k\u00f6nnten diesbez\u00fcglich \u00e4u\u00dferst flexibel ausgestaltet werden. Sie lie\u00dfen sich ferner in Verbindung mit verschiedensten Ausf\u00fchrungen von Messwertaufnehmern einsetzen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent den Vorteil, dass separate Verbindungsleitungen zum Aktivieren der eigentlichen Umschaltung nicht ben\u00f6tigt w\u00fcrden. Die eigentlichen Umschaltsignale k\u00f6nnten auf den bereits vorhandenen Signal-\u00dcbertragungsleitungen \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten machen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Vorrichtungsanspruchs 1 und des Verfahrensanspruchs 13 sowie der Anspr\u00fcche 26 und 27 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nAn einer Verletzung des Anspruchs 1 fehlt es, da jedenfalls dessen Merkmal 6.1 nicht erf\u00fcllt ist. Jenes Merkmal setzt voraus, dass die Vergleichereinheit an der zweiten Signal-\u00dcbertragungseinheit anliegende Signale \u00fcberwacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieses Merkmals zu verneinen.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Gesamtschau des Anspruchs 1 erschlie\u00dft sich dem Fachmann folgende technische Funktion der vom Merkmal 6.1 vorgesehenen \u00dcberwachung, zu der sich weder im allgemeinenen Beschreibungsteil noch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen eine ausdr\u00fcckliche Definition findet: Von der Verarbeitungseinheit werden auf einer zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung Taktsignale zum Messwertaufnehmer \u00fcbertragen. Diese Taktsignale sollen mit einem Referenzsignal verglichen werden, um f\u00fcr den Fall, dass \u00fcber den Vergleich mit einem Referenzsignal ein gew\u00fcnschter Betriebsmodus identifiziert wird, Umschaltmittel zu aktivieren. Um einen solchen Vergleich zu erm\u00f6glichen, \u00fcberwacht die Vergleicher-Einheit die auf der zweiten Signal-\u00dcbertragungsleitung \u00fcbertragenen Taktsignale. Der Fachmann entnimmt der Merkmalsgruppe 6, dass der Vergleichereinheit hierbei drei &#8211; voneinander zu differenzierende &#8211; Aufgaben zukommen: zum einen die \u00dcberwachung der an der zweiten Signal\u00fcbertragungsleitung anliegenden Signale, der Vergleich mit einem Referenzsignal und \u2013 je nach Ergebnis des Vergleiches \u2013 die Aktivierung von Umschaltmitteln. Alle Aufgaben werden von der Vergleicher-Einheit selbst aktiv wahrgenommen. Um die oben wiedergegebenen Vorteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung verwirklichen zu k\u00f6nnen, hat das \u201e\u00dcberwachen\u201c durch die Vergleicher-Einheit die Bedeutung, die zweite Signal\u00fcbertragungsleitung aktiv zu kontrollieren, um einen Vergleich der auf ihr anliegenden Signale durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4gerin ist darin zuzustimmen, dass das Klagepatent hinsichtlich der konkreten hardware-\/softwarem\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung der Vergleicher-Einheit keine einengenden Vorgaben macht, wie es auch im Absatz [0041] des Klagepatents ausdr\u00fccklich bekr\u00e4ftigt wird. Insofern ist allerdings zu beachten, dass der Anspruch die Ma\u00dfnahme der \u201e\u00dcberwachung\u201c deutlich von dem Vergleich in Merkmal 6.2 unterscheidet, so dass letzterer eine von der \u00dcberwachung differente, dar\u00fcber hinausgehende Ma\u00dfnahme beinhaltet.<\/p>\n<p>Es kann vorliegend dahinstehen, ob &#8211; wie die Beklagten meinen und wie es auch das DPMA im Einspruchsverfahren vertreten hat (vgl. Seite 13 des aus der Anlage K II-11 ersichtlichen Beschlusses) &#8211; dem Abschnitt [0028] des Klagepatents zu entnehmen ist, dass die \u00dcberwachung im Sinne von Merkmal 6.1 \u201elaufend\u201c erfolgen m\u00fcsse, auch wenn dies im Anspruch 1 selbst nicht ausdr\u00fccklich postuliert ist. Unabh\u00e4ngig von der Frage des Erfordernisses einer \u201elaufenden\u201c \u00dcberwachung fehlt es bei der A-Schnittstelle n\u00e4mlich schon an einer \u201e\u00dcberwachung\u201c als solcher:<\/p>\n<p>Bei der A besteht zwischen Verarbeitungseinheit und Messwertaufnehmer keine st\u00e4ndige Konversation zwischen Verarbeitungseinheit und Messwertaufnehmer, sondern die Verarbeitungseinheit zeigt dem Messwertaufnehmer durch Setzen eines ersten Low-Pegels an, dass eine Kommunikation er\u00f6ffnet werden soll. Vor diesem Ereignis befinden sich die Pegel der Signalleitungen in einem Ruhezustand, der durch einen High-Pegel gekennzeichnet ist. Dieser \u201eRuhezustand\u201c ist zeitlich nicht eingeschr\u00e4nkt und kann nur von der Verarbeitungseinheit zugunsten eines Kommunikationszyklusses unterbrochen werden. Durch das Setzen eines Low-Pegels gibt die Verarbeitungseinheit dem Messwertaufnehmer das Signal f\u00fcr einen Kommunikationszyklus. Erst dann \u00fcberpr\u00fcft der Messwertaufnehmer die mit \u201etimeoutsens\u201c umschriebene Zeitbedingung, indem er misst, ob w\u00e4hrend dieser ein High-Pegel von der Verarbeitungseinheit erzeugt wird.<\/p>\n<p>Anhand dessen ergibt sich, dass der Messwertaufnehmer nicht von sich aus aktiv die zweite Signal\u00fcbertragungsleitung kontrolliert, sondern er erst, nachdem die Verarbeitungseinheit ihn durch Setzen eines ersten Low-Pegels gleichsam \u201egeweckt\u201c und so ein Signal f\u00fcr den Beginn eines Kommunikationszyklus gesetzt hat, mit der Zeitmessung beginnt. Diese Zeitmessung ist aber \u2013 zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, es handele sich dabei um einen patentgem\u00e4\u00dfen Vergleich mit einem Referenzsignal &#8211; bereits der zweite vom Klagepatent in der Merkmalsgruppe 6 vorgesehene Schritt. Eine vorhergehende \u00dcberwachung im Sinne einer aktiven Kontrolle der zweiten Signal\u00fcbertragungsleitung durch den Messwertaufnehmer findet hingegen nicht statt. Wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. L \u00fcberzeugend und nachvollziehbar erl\u00e4uterte, wartet der Messwertaufnehmer im Ruhezustand rein passiv auf eine fallende Flanke, bevor er dann selbst aktiv vergleicht (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, S. 76 f.). Zu Unrecht meint die Kl\u00e4gerin, das dahingehende Verst\u00e4ndnis sei eine Auslegung des Klagepatents unter seinen Wortlaut. Wie oben ausgef\u00fchrt, kommt dem \u201e\u00dcberwachen\u201c seinem technischen Sinngehalt nach die Bedeutung zu, dass die Vergleicher-Einheit vor dem Vergleichen eine davon zu unterscheidende aktive Kontrolle der zweiten Signal\u00fcbertragungsleitung leistet. Es h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin oblegen, im Rahmen des Erteilungsverfahrens durch eine entsprechende andersartige Anspruchsformulierung klarzustellen, dass zum Schutzgegenstand auch eine solche Vergleicher-Einheit geh\u00f6ren solle, die nicht selbst aktiv kontrolliert, sondern erst durch einen anderweitigen Vorrichtungsbestandteil zu einer (aktiven) Vergleichsma\u00dfnahme bestimmt wird. Insofern stellt es gerade keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 6.1 dar, wenn ein Vergleich &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der Messwertaufnehmer w\u00e4hrenddessen \u201emit Strom versorgt\u201c wird &#8211; allein ereignisgetriggert zu Zeitpunkten durchgef\u00fchrt wird, zu denen eine Umschaltung sinnvoll ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Klagepatent bem\u00fcht ist, eine m\u00f6glichst stromsparende und wenig aufwendige Technik einzusetzen, wie die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen geltend macht (vgl. Seite 77 des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2009), da das Klagepatent nun einmal die \u00dcberwachung anspruchsgem\u00e4\u00df voraussetzt. Eine \u00dcberwachung kann zudem nicht darin erblickt werden, dass der Messwertaufnehmer die Taktsignalleitung ununterbrochen daraufhin \u00fcberpr\u00fcft, ob eine fallende Signalleitung auftritt: Die blo\u00dfe \u201eEmpfindlichkeit\u201c f\u00fcr eine fallende Flanke (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, S. 73) allein ist noch kein aktiver Kontrollvorgang. Insofern fehlt es an einer \u201e\u00dcberwachung\u201c im Sinne von Merkmal 6.1, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt die bei der A verwirklichte technische Ma\u00dfnahme bereits bekannt war oder nicht \u2013 er h\u00e4tte sie jedenfalls nicht als wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieses Merkmals eingestuft.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erweisen sich zudem auch nicht als \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, da sie jedenfalls keine gleichwertige L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems darstellen.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcberhaupt nahe lag, wobei der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. L sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. Seite 13 unter B1.2 bis S. 14, 4. Absatz) als auch im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung (Seite 78 f. des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2009) bereits dies verneinte. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang indes offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen wesens\u00e4hnliche, aber neue technische Mittel, die erst nach dem Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt werden, unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz in den Schutzbereich fallen k\u00f6nnen (vgl. zum Ganzen n\u00e4her OLG D\u00fcsseldorf InstGE 10, 198 \u2013 zeitversetztes Fernsehen).<\/p>\n<p>Es fehlt zumindest am Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit. Es gen\u00fcgt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit f\u00fcr die Bejahung der \u00c4quivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das oder die Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Vielmehr ist notwendig, dass er zu der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientiert. Die fehlende Gleichwertigkeit ergibt sich hier aus nachfolgenden \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>Das Klagepatent gibt dem Fachmann an keiner Stelle einen Hinweis, dass eine \u00dcberwachung auch so verstanden werden k\u00f6nne, dass die Vergleicher-Einheit nicht selbstt\u00e4tig aktiv kontrolliert, sondern den Vergleich mit einem Referenzsignal erst ereignisgetriggert zu Zeitpunkten durchf\u00fchrt, zu denen eine Umschaltung sinnvoll ist. Namentlich enth\u00e4lt der Abschnitt [0033] des Klagepatents keinen derartigen Hinweis auf ein entsprechendes Austauschmittel: Dort wird vorgeschlagen, die Spannung als relevanten Parameter f\u00fcr die Frage zu w\u00e4hlen, ob eine Umschaltung vorgenommen werden soll \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, wie lange ein bestimmter Pegel anliegt. Es entscheidet also auch nach dieser Alternative nicht etwa der Eintritt einer Zeitbedingung \u00fcber die Umschaltung, sondern der Wert eines Spannungspegels (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, Seite 65, 2. Absatz). Wie der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, wird sich der Fachmann bei der Lekt\u00fcre des Abschnitts [0033] vollst\u00e4ndig von der M\u00f6glichkeit l\u00f6sen, eine Zeitbedingung als Parameter vorzusehen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, S. 65). Unter diesen Umst\u00e4nden durften die Beklagten im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit darauf vertrauen, dass die bei der A verwirklichte L\u00f6sung auch kein Austauschmittel von patentverletzender Qualit\u00e4t darstellt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten machen auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 13 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Aus den unter 1) genannten Gr\u00fcnden zum Merkmal 6.1 des Vorrichtungsanspruchs, die hier entsprechend gelten, wird jedenfalls auch das Merkmal 6.1 des Verfahrensanspruchs, welches verlangt, dass die Vergleicher-Einheit die an der zweiten Signal\u00fcbertragungsleitung anliegenden Signale \u00fcberwacht, nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAus entsprechenden Gr\u00fcnden macht weder der Drehgeber \u201eN\u201c Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 26 noch verletzt der Baustein O den Anspruch 27, da der Verfahrensanspruch 14 und die auf ihn r\u00fcckbezogenen weiteren Verfahrensanspr\u00fcche nicht verwirklicht sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 15.05.2009 und der Beklagten vom 22.05.2009 bzw. 26.05.2009 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01168 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. Juni 2009, Az. 4b O 349\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3890","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3890","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3890"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3890\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3891,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3890\/revisions\/3891"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3890"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3890"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3890"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}