{"id":389,"date":"2005-05-10T17:00:13","date_gmt":"2005-05-10T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=389"},"modified":"2016-04-19T13:43:32","modified_gmt":"2016-04-19T13:43:32","slug":"4a-o-30104-profil-fraesautomat-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=389","title":{"rendered":"4a O 301\/04 &#8211; Profil-Fr\u00e4sautomat III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0361<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2005, Az. 4a O 301\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Werbung f\u00fcr den Profil-Fr\u00e4sautomaten &#8222;XY&#8220; die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten:<\/p>\n<p>&#8222;Patente Schl\u00fcssel total legal&#8220;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie den Namen und Anschriften der durch Telekommunikation angesprochenen Adressaten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin befasst sich seit mehreren Jahrzehnten mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zylinderschl\u00f6ssern und Schlie\u00dfanlagen, die mit Zylinderschl\u00f6ssern ausgestattet sind. Sie ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 688 xxx, das inhaltsgleich mit dem deutschen Patent 44 22 xxx ist, betreffend einen Flachschl\u00fcssel f\u00fcr Schlie\u00dfzylinder (Streitpatent).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Streitpatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Schl\u00fcssel f\u00fcr Schlie\u00dfzylinder mit auf den beiden Schl\u00fcsselbreitseitenfl\u00e4chen (1, 2) parallel zueinander verlaufenden F\u00fchrungsnuten (3, 4, 5, 6), deren Nutb\u00f6den geneigt zur Schl\u00fcsselmittelebene (7) verlaufen dadurch gekennzeichnet, dass der Boden (3\u2019) der mit rechtwinklig zur Schl\u00fcsselbreitseite (1) verlaufenden Nutw\u00e4nden (3\u201c) ausgestatteten Nut (3) auf einer um die in Schl\u00fcsseleinsteckrichtung verlaufenden Neigungsachse (9) geneigt zur Schl\u00fcssell\u00e4ngsmittelebene (7) verlaufenden Bodenebene (8) liegt, in welcher Ebene (8) der Boden (4\u2019) mindestens einer Nut (4) der gegen\u00fcberliegenden Schl\u00fcsselbreitseite (2) verl\u00e4uft.\u201c<\/p>\n<p>Auf das deutsche Patent 197 07 932 betreffend einen Flachschl\u00fcssel f\u00fcr mit Stiftzuhaltungen ausgestattete Schlie\u00dfzylinder einer Schlie\u00dfanlage, das am 27.2.1997 angemeldet und am 2.3.1998 erteilt wurde, und das europ\u00e4ische Patent 0 386 504 betreffend einen Schlie\u00dfzylinderschl\u00fcssel, das am 16.2.1990 angemeldet und dessen Erteilung am 29.1.1992 bekannt gemacht wurde, wird verwiesen (Anlagen K 5 und K 3).<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt seit 2001 unter der Bezeichnung &#8222;XY&#8220; einen Profilfr\u00e4sautomaten, mit dem die Schl\u00fcsseldienste Schl\u00fcsselprofile selbst fr\u00e4sen k\u00f6nnen. Der Anwender eines solchen Ger\u00e4tes kann aus einem geeigneten St\u00fcck Blech bei Vorlage des betreffenden Originalschl\u00fcssels den Rohling f\u00fcr den Nachschl\u00fcssel selbst fr\u00e4sen. Der so erhaltene Rohling wird anschlie\u00dfend mit der \u00fcblichen Kopierfr\u00e4smaschine noch mit den Einschnitten versehen.<\/p>\n<p>Mit Rundschreiben vom 29.11.2001 wies die Beklagte Schl\u00fcsseldienste darauf hin, dass nur ganz vereinzelt Schl\u00fcssel, die mit der derzeitigen &#8222;XY&#8220;-Technik kopiert w\u00fcrden, einem rechtlichen Schutz durch Patente unterliegen k\u00f6nnten. In einem &#8222;Leitfaden&#8220; wies die Beklagte ihre Kunden zudem unter anderem darauf hin, dass es so gut wie keine Patente auf Zylinderschl\u00fcssel mehr gebe. Zudem hei\u00dft es in dem &#8222;Leitfaden&#8220; an sp\u00e4terer Stelle unter der \u00dcberschrift &#8222;Patentrecherchen&#8220; unter anderem im Hinblick auf das deutsche Parallelpatent zum Streitpatent, dass dieses ein Schl\u00fcsselprofil betreffe, bei dem einfach ausgedr\u00fcckt, die B\u00f6den B der Nuten schr\u00e4g zur L\u00e4ngsachse des Schl\u00fcssels verliefen. Die Beklagte gibt sodann den &#8222;Tipp&#8220;: &#8222;B-Schl\u00fcssel von vorn ansehen, und wenn das der Fall ist, eventuell Kunden wegschicken.&#8220; Anschlie\u00dfend wird ausgef\u00fchrt, dass der &#8222;XY&#8220; diese Schr\u00e4ge jedoch nicht mache, weil der Fr\u00e4ser unten gerade sei. Der &#8222;XY&#8220;-Schl\u00fcssel sehe deshalb anders aus, passe aber ins Schloss. In einem weiteren Rundschreiben vom 18.11.2002 f\u00fchrte die Beklagte aus, dass sie davon ausgehe, dass jeder in der Branche wisse, dass es nicht m\u00f6glich sei, anhand des Schl\u00fcssel-Profils oder einer eingesetzten Bezeichnung auf dem Schl\u00fcsselkopf einwandfrei zu erkennen, &#8230; oder ob das Profil patentrechtlich gesch\u00fctzt sei. In einer Gebrauchsanweisung betreffend die &#8222;Programmversion V3&#8220; erl\u00e4uterte die Beklagte, dass die versehentliche Herstellung von patentgesch\u00fctzten Profilen nahezu ausgeschlossen sei, weil das berechnete Speed-Profil eine eigene Form aufweise, das nicht alle Merkmale des gemessenen Profiles besitze. \u00c4hnliche Ausf\u00fchrungen finden sich in einem &#8222;Leitfaden V 3&#8220; hinsichtlich des sogenannten &#8222;Speed-Profils&#8220; Hinsichtlich der Option &#8222;Fein-Profil&#8220; wies die Beklagte in dem Leitfaden sodann darauf hin, dass die Kunden diese nur verwenden sollen, wenn sie ganz sicher seien, dass der Schl\u00fcssel kein patentiertes Profil besitze.<\/p>\n<p>Nachdem zuvor mehrere Ver\u00f6ffentlichungen in Fachzeitschriften betreffend die Schutzrechte von Schl\u00fcsselherstellern und den Profilfr\u00e4sautomaten der Beklagten erschienen waren, wandte sich der Fachverband. mit Schreiben vom 7.1.2004 an Schl\u00fcsseldienste und Sicherheitsfachgesch\u00e4fte, in dem unter anderem ausgef\u00fchrt wird, dass sich die Situation aus Sicht des Verbandes wie folgt darstelle: Wenn Patent- oder Markenschutz bestehe, dann sei die Fr\u00e4sung solcher gesch\u00fctzten Profile ein Gesetzesversto\u00df, der auch zum Schadensersatz verpflichte und f\u00fcr den dann auch die Schl\u00fcsseldienste verantwortlich seien.<\/p>\n<p>Auf der Internationalen Eisenwarenmesse, die vom 7.3. bis 10.3.2004 in K\u00f6ln stattfand, verteilte die Beklagte das nachfolgend mit der Vorderseite wiedergegebene Prospektblatt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung ihrer Klage aus, dass die \u00c4u\u00dferung &#8222;Patente Schl\u00fcssel ganz legal&#8220; in dem genannten Prospektblatt der Beklagten von den Schl\u00fcsseldiensten als angesprochenen Verkehrskreisen &#8211; insoweit unstreitig &#8211; dahin verstanden werde, dass die Beklagte nunmehr einen Weg gefunden habe, auf dem auch patentierte Schl\u00fcssel ganz legal mit dem XY kopiert werden d\u00fcrften. Im Hinblick auf die vorangegangenen Ver\u00f6ffentlichungen seien die Schl\u00fcsseldienste \u00fcber die Patentproblematik sensibilisiert gewesen. Die Ber\u00fchmung, patentierte Schl\u00fcssel k\u00f6nnten ganz legal nachgefertigt werden, sei jedoch bereits wegen ihrer allumfassenden Pauschalit\u00e4t falsch und damit irref\u00fchrend. Es k\u00f6nne vern\u00fcnftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass Schl\u00fcsselprofile Patentschutz in einer Weise genie\u00dfen, bei der die Anfertigung eines Nachschl\u00fcssels zwangsl\u00e4ufig zu einer Patentverletzung f\u00fchrten. Zudem ergebe sich aus der als Anlage K 13 vorgelegten Fotografie eines Schl\u00fcsselprofils, das mit dem XY als Nachbildung eines Schl\u00fcsselprofils hergestellt worden sei, unter anderem eine Verletzung des europ\u00e4ischen Streitpatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie gibt zur Begr\u00fcndung an, dass mit ihrem Profilfr\u00e4sautomaten keine Schutzrechte verletzt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus handele sie zur Abwehr von Angriffen der Schl\u00fcsselindustrie und k\u00f6nne sich auf den allgemeinen Rechtsgedanken der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Aufgrund des Rundschreibens des Fachverbandes Schloss- und Beschlagindustrie habe eine Abwehrlage f\u00fcr sie &#8211; die Beklagte &#8211; vorgelegen. Dieses Schreiben sei wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssig gewesen, weil der Fachverband an keiner Stele erl\u00e4utert habe, aufgrund welcher Patente oder Marken ein angeblicher Versto\u00df durch die Verwendung des Profilfr\u00e4sautomaten vorgelegen haben solle. Es sei erforderlich gewesen, dass sie, die Beklagte, selbst aktiv geworden sei und ihrerseits mit der von der Kl\u00e4gerin beanstandeten \u00c4u\u00dferung klarstellend auf die tats\u00e4chliche Sach- und Rechtslage hingewiesen habe. Zudem sei die \u00c4u\u00dferung durch den Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Denn nach der neuen Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf zur unberechtigten Abnehmerverwarnung k\u00f6nne sich ein Unternehmen nicht mehr unmittelbar dagegen wehren, dass ein Schutzrechtsinhaber Abnehmer und potentielle Abnehmer verwarne bzw. die Behauptung aufstelle, die Abnehmer w\u00fcrden bestimmte Schutzrechte verletzen. Erforderlich sei nur noch, dass gewisse formale Anforderungen eingehalten w\u00fcrden, was vorliegend nicht erf\u00fcllt gewesen sei. Ein Hersteller k\u00f6nne gegen\u00fcber dem Abmahnenden nur noch eine negative Feststellungsklage erheben, um so die Vorw\u00fcrfe gerichtlich kl\u00e4ren zu lassen. Bei einem Rundschreiben, das &#8211; wie hier &#8211; an mehrere tausend Personen verschickt worden sei, sei es schlicht unm\u00f6glich, f\u00fcr s\u00e4mtliche Abnehmer eine solche Klarstellung herbeizuf\u00fchren. Der Hersteller sei daher in einer solchen Situation darauf angewiesen, durch Werbema\u00dfnahmen auf die tats\u00e4chliche Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht hinzuweisen. Dabei d\u00fcrfe aber kein strengerer Ma\u00dfstab angelegt werden als bei der urspr\u00fcnglichen Abmahnung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Akte Landgericht D\u00fcsseldorf 4b O 187\/04 lag vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, weil in der beanstandeten Behauptung der Beklagten eine irref\u00fchrende Werbung und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung zu sehen ist, \u00a7\u00a7 3, 5, 8, 9 UWG,<br \/>\n\u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u00dcbereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Inhaber und Angestellten von Schl\u00fcsseldiensten, als den durch das beanstandete Prospektblatt angesprochenen Verkehrskreise, die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Ber\u00fchmung &#8222;Patente Schl\u00fcssel total legal!&#8220; dahin verstehen, dass die Nachfertigung von Schl\u00fcsseln mit dem Fr\u00e4sautomaten &#8222;XY&#8220; stets ohne Versto\u00df gegen das Patentrecht erfolgt. Diese Behauptung ist eine irref\u00fchrende Angabe i.S.v. \u00a7 5 Abs. 1 und 2 UWG, weil mit dem Profilfr\u00e4sautomaten der Beklagten Schl\u00fcssel hergestellt werden k\u00f6nnen, die unter den in Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Streitpatents unter Schutz gestellten Gegenstand fallen.<\/p>\n<p>Das ergibt sich aus dem Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. Mai 2005, das in dem zwischen den hiesigen Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreit 4b O 187\/04 ergangen ist. Die Akte dieses Rechtsstreits lag vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung dieses Rechtsstreits. Zwecks Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholungen macht sich die Kammer die Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils vollinhaltlich zu eigen, soweit darin festgestellt wird, dass mit dem von den Beklagten vertriebene Profilfr\u00e4sautomat &#8222;XY&#8220; Schl\u00fcssel hergestellt werden k\u00f6nnen, die den Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents verwirklichen (Urteil, Umdruck, Seite 12, Absatz 2 bis Seite 14 vorletzter Absatz.; Seite 16 Absatz 2 bis Seite 22 vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGegen\u00fcber dem Vorwurf einer irref\u00fchrenden Werbung beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die tatbestandsausschlie\u00dfende Einwendung einer wettbewerbsrechtlichen Abwehrlage. Nach der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Wettbewerbsverhalten, das der Verteidigung gegen\u00fcber dem wettbewerbswidrigen Angriff eines Mitbewerbers dient, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als unlauter angesehen werden kann (vgl. Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler, 23. Aufl., \u00a7 11 UWG, Rdn. 2.4 ff.). Die Abwehr muss aber eine geeignete Ma\u00dfnahme darstellen und darf sich nur gegen den Angreifer, nicht aber gegen einen von diesem Beg\u00fcnstigten richten (BGH, GRUR 1990, 685, 686 &#8211; Anzeigenpreis I; BGH, WRP 1999, 643, 648 f &#8211; Hormonpr\u00e4parate). Zudem ist die Abwehr unzul\u00e4ssig soweit sie in die schutzw\u00fcrdigen Belange Dritter oder der Allgemeinheit eingreift (BGH GRUR 1983, 335 &#8211; Trainingsger\u00e4t, BGH GRUR 1990, 685, 686 &#8211; Anzeigenpreis I). Das gilt insbesondere f\u00fcr das Interesse der Allgemeinheit, vor Irref\u00fchrung bewahrt zu bleiben (BGH GRUR 1983, 335 &#8211; Trainingsger\u00e4t; vgl. auch BGH WRP 1999, 643, 648 f &#8211; Hormonpr\u00e4parat).<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich zur Begr\u00fcndung ihres Einwandes auf zwei Schreiben des Fachverbandes Schloss- und Beschlagindustrie e.V. (Anlagen B 6 und B 7), in denen dieser darauf hingewiesen hat, dass seit einiger Zeit von der Beklagten unter der Bezeichnung &#8222;XY&#8220; ein Profil-Fr\u00e4sautomat vertrieben werde, mit dessen Hilfe Schl\u00fcsselrohlinge hergestellt werden k\u00f6nnten. In rechtlicher Hinsicht stelle sich die Situation f\u00fcr den Verband so dar, dass, wenn Patent- oder Markenschutz bestehe, dann die Fr\u00e4sung solcher gesch\u00fctzten Profile ein Gesetzesversto\u00df sei, der auch zum Schadensersatz verpflichte und f\u00fcr den dann auch die Schl\u00fcsseldienste verantwortlich seien.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob diese Ausf\u00fchrungen des Fachverbandes Schloss- und Beschlagindustrie e.V. wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind, ist die mit der Klage angegriffene Ber\u00fchmung jedenfalls nach der vorgenannten Rechtsprechung keine zul\u00e4ssige Abwehrma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Denn selbst wenn eine Angriffslage im Verh\u00e4ltnis der Beklagten zum Fachverband vorgelegen hat, hat dieser Umstand die Beklagte jedenfalls nicht dazu berechtigt, eine die Allgemeinheit &#8211; und damit unbeteiligte Dritte &#8211; irref\u00fchrende Behauptung aufzustellen. Zudem liegt noch nicht einmal im Verh\u00e4ltnis zwischen der Beklagten und der Kl\u00e4gerin eine Abwehrlage vor. Denn dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte in wettbewerbswidriger Weise angegriffen hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass sich die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Ber\u00fchmung auf einem Prospektblatt der Beklagten befindet, in dem diese allgemein den Verleih ihres Profil-Fr\u00e4sautomaten &#8222;XY&#8220; anpreist. Das Prospektblatt dient damit erkennbar vor allem dem (leihweisen) Vertrieb des Fr\u00e4sautomaten. Anhaltspunkte die daf\u00fcr sprechen, dass sich mit dem Prospektblatt dar\u00fcber hinaus die angeblich wettbewerbswidrigen \u00c4u\u00dferungen des Fachverbandes abgewehrt werden sollen, sind demgegen\u00fcber nicht ersichtlich. Es fehlt in dem Prospektblatt der Beklagten nicht nur jeglicher inhaltliche Bezug auf die beiden Schreiben des Fachverbandes. F\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise ist auch sonst nicht erkennbar, dass sich die von der Kl\u00e4gerin beanstandete \u00c4u\u00dferung gegen den Fachverband richtet.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin beanstandete \u00c4u\u00dferung ist &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Zwar ist in der Rechtsprechung in Anlehnung an \u00a7 193 StGB und Art. 5 Abs. 1 GG anerkannt, dass die Wahrnehmung berechtigter Interessen einem Verhalten die an sich gegebene Wettbewerbswidrigkeit nehmen kann (vgl. Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler, a.a.O., \u00a7 11 UWG, Rdn. 2.12 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Diese Grunds\u00e4tze finden hier jedoch keine Anwendung.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang unzutreffend auf die Rechtsprechung des Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, wonach eine durch einen Schutzrechtsberechtigten ausgesprochene Verwarnung von gewerblichen Abnehmern eines Dritten, in der diese aufgefordert werden, bestimmt bezeichnete Produkte eines Dritten nicht zu beziehen, weil mit dem Besitz oder der Benutzung dieser Produkte ein n\u00e4her bezeichnetes Patent oder sonstiges gewerbliches Schutzrecht des Verwarnenden verletzt werde, deshalb nicht rechtswidrig und deshalb zu unterlassen ist, weil eine Schutzrechtsverletzung nicht vorliegt, die Schutzrechtsverwarnung also objektiv unberechtigt ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2003, 814 &#8211; unberechtigte Abnehmerverwarnung). Denn selbstverst\u00e4ndlich wird &#8211; wie auch das OLG D\u00fcsseldorf hervorhebt (vgl. a.a.O., 816, r. Sp.) &#8211; mit dieser Rechtsprechung, die gegenw\u00e4rtig dem Gro\u00dfen Senat f\u00fcr Zivilsachen beim BGH zur \u00dcberpr\u00fcfung vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2004, 958), nicht ausgeschlossen, dass Abnehmerverwarnungen wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7\u00a7 3, 5 UWG oder \u00a7 826 BGB unzul\u00e4ssig sind. Genausowenig wie einem Schutzrechtsinhaber also weiterhin erlaubt ist, Abnehmer in wettbewerbswidriger, insbesondere irref\u00fchrender Weise abzumahnen, handelt der mutma\u00dfliche Verletzer in Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn er seinerseits im Wettbewerb eine irref\u00fchrende Behauptung aufstellt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht der wegen irref\u00fchrender Werbung gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, \u00a7 8 Abs. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3 und 5 UWG.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Schadensersatz verlangen, \u00a7 9 UWG i.V.m. \u00a7 3 und 5 UWG. Wie sich aus den Rundschreiben vom 29.11.2001, ihrem Leitfaden sowie dem Rundschreiben vom 18.11.2002 ergibt, war ihr bekannt, dass durch die Verwendung des von ihr vertriebenen Profilfr\u00e4sautomaten insbesondere auch das Streitpatent verletzt werden kann. Wenn sie gleichwohl die von der Kl\u00e4gerin beanstandete irref\u00fchrende Werbeaussage t\u00e4tigt, handelt sie dabei zumindest grob fahrl\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der wettbewerbswidrigen Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 200.000,&#8211; Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0361 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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